VWBES.2023.98
Besuchsrecht
5. April 2023Deutsch4 min
KESB Olten-Gösgen wurde die Beistandschaft für die zweite Tochter von A.___, C.___,
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 5. April 2023
Es wirken mit:
Vizepräsident Müller
Oberrichter Thomann
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
1. KESB
Region Solothurn,
2. KESB
Olten-Gösgen,
Beschwerdegegnerinnen
betreffend Besuchsrecht
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Entscheid vom 6. März 2023
hat die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn das
Besuchsrecht zwischen dem Kindsvater, A.___, und seiner Tochter, B.___, mit
sofortiger Wirkung superprovisorisch sistiert sowie superprovisorisch eine neue
Beistandsperson eingesetzt. Es wurde weiter festgehalten, die Sistierung des
Besuchsrechts werde spätestens nach sechs Monaten neu geprüft.
2. Mit Entscheid vom 7. März 2023 der
KESB Olten-Gösgen wurde die Beistandschaft für die zweite Tochter von A.___, C.___,
aufgehoben und festgelegt, dass kein Besuchsrecht für den Kindsvater gegenüber
seiner Tochter C.___ mehr bestehe. Zur Begründung wurde im Wesentlichen
ausgeführt, aufgrund der unbehandelten Schizophrenie des Kindsvaters sei das
begleitete Besuchsrecht zurzeit nicht umsetzbar. Sollte der Kindsvater der KESB
darlegen können, dass er sich in eine regelmässige psychiatrische Behandlung
begeben habe und er somit wieder in der Lage sei, begleitete Besuche wahrnehmen
zu können, sei die Beistandschaft erneut zu errichten und die Organisation und
Koordination von begleiteten Besuchen erneut aufzugleisen.
Dieser Entscheid wurde dem Kindsvater
nur im Dispositiv eröffnet.
3. Am 20. März 2023 erhob der
Kindsvater, A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt), Beschwerde an das Verwaltungsgericht
und führte aus, er sei auch ohne Vater in der Schweiz aufgewachsen. Für seine
Kinder sei es das Beste, mit ihm die Zeit zu verbringen.
4. Mit Verfügung vom 21. März 2023
wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, seine Beschwerde innerhalb von zehn
Tagen zu verbessern, indem er präzise Anträge stelle und diese begründe.
Verbessere er seine Beschwerde nicht fristgerecht, trete das Verwaltungsgericht
nicht darauf ein.
5. Am 27. März 2023 reichte der
Beschwerdeführer eine Beschwerdeschrift mit wirren Ausführungen ein, ohne
konkrete Anträge zu stellen.
Erwägungen
II.
1.
Gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung (BGE 140 III 289 E. 2.7 S. 297) sind superprovisorische
Entscheide nicht mit einem Rechtsmittel anfechtbar. Erst gegen den Entscheid,
welcher nach Gewährung des rechtlichen Gehörs ergeht, ist die Beschwerde
zulässig. Somit ist auf die Beschwerde, soweit sie sich gegen den
superprovisorischen Entscheid der KESB Region Solothurn vom 6. März 2023
wendet, nicht einzutreten.
2.
Der Entscheid der KESB Olten-Gösgen
vom 7. März 2023, welcher dem Kindsvater aus für das Gericht nicht
nachvollziehbaren Gründen nur mündlich begründet wurde, ist zwar mit Beschwerde
anfechtbar, doch genügt die Beschwerdeschrift den Anforderungen an eine
Beschwerde nicht, da sie weder Anträge noch eine nachvollziehbare Begründung enthält.
Es kann deshalb nicht darauf eingetreten werden (vgl. Art. 450 Abs. 3 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] und § 68 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, BGS 124.11]).
Aufgrund der wahnhaft anmutenden
Beschwerdeschrift muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerde inhaltlich
ohnehin keine grosse Aussicht auf Erfolg beschieden gewesen wäre. Durch die
Vorinstanz wurde dem Beschwerdeführer nahegelegt, sich in regelmässige
psychiatrische Behandlung zu begeben, um das Besuchsrecht zu seinen Töchtern
wieder wahrnehmen zu können.
3.
Auf die Beschwerde ist somit nicht
einzutreten. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht sind ausnahmsweise keine
Kosten zu erheben.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht
werden keine Kosten erhoben.
3. Eine Kopie der Eingabe von A.___ vom
27. März 2023 geht zur Kenntnis an die KESB Region Solothurn und an die
KESB Olten-Gösgen
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Müller Blut-Kaufmann