Lexipedia

Entscheid

VWBES.2023.98

Besuchsrecht

5. April 2023Deutsch4 min

KESB Olten-Gösgen wurde die Beistandschaft für die zweite Tochter von A.___, C.___,

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 5. April 2023

Es wirken mit:

Vizepräsident Müller

Oberrichter Thomann

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

1. KESB

Region Solothurn,

2. KESB

Olten-Gösgen,

Beschwerdegegnerinnen

betreffend Besuchsrecht

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Entscheid vom 6. März 2023

hat die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn das

Besuchsrecht zwischen dem Kindsvater, A.___, und seiner Tochter, B.___, mit

sofortiger Wirkung superprovisorisch sistiert sowie superprovisorisch eine neue

Beistandsperson eingesetzt. Es wurde weiter festgehalten, die Sistierung des

Besuchsrechts werde spätestens nach sechs Monaten neu geprüft.

2. Mit Entscheid vom 7. März 2023 der

KESB Olten-Gösgen wurde die Beistandschaft für die zweite Tochter von A.___, C.___,

aufgehoben und festgelegt, dass kein Besuchsrecht für den Kindsvater gegenüber

seiner Tochter C.___ mehr bestehe. Zur Begründung wurde im Wesentlichen

ausgeführt, aufgrund der unbehandelten Schizophrenie des Kindsvaters sei das

begleitete Besuchsrecht zurzeit nicht umsetzbar. Sollte der Kindsvater der KESB

darlegen können, dass er sich in eine regelmässige psychiatrische Behandlung

begeben habe und er somit wieder in der Lage sei, begleitete Besuche wahrnehmen

zu können, sei die Beistandschaft erneut zu errichten und die Organisation und

Koordination von begleiteten Besuchen erneut aufzugleisen.

Dieser Entscheid wurde dem Kindsvater

nur im Dispositiv eröffnet.

3. Am 20. März 2023 erhob der

Kindsvater, A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt), Beschwerde an das Verwaltungsgericht

und führte aus, er sei auch ohne Vater in der Schweiz aufgewachsen. Für seine

Kinder sei es das Beste, mit ihm die Zeit zu verbringen.

4. Mit Verfügung vom 21. März 2023

wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, seine Beschwerde innerhalb von zehn

Tagen zu verbessern, indem er präzise Anträge stelle und diese begründe.

Verbessere er seine Beschwerde nicht fristgerecht, trete das Verwaltungsgericht

nicht darauf ein.

5. Am 27. März 2023 reichte der

Beschwerdeführer eine Beschwerdeschrift mit wirren Ausführungen ein, ohne

konkrete Anträge zu stellen.

Erwägungen

II.

1.

Gemäss der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung (BGE 140 III 289 E. 2.7 S. 297) sind superprovisorische

Entscheide nicht mit einem Rechtsmittel anfechtbar. Erst gegen den Entscheid,

welcher nach Gewährung des rechtlichen Gehörs ergeht, ist die Beschwerde

zulässig. Somit ist auf die Beschwerde, soweit sie sich gegen den

superprovisorischen Entscheid der KESB Region Solothurn vom 6. März 2023

wendet, nicht einzutreten.

2.

Der Entscheid der KESB Olten-Gösgen

vom 7. März 2023, welcher dem Kindsvater aus für das Gericht nicht

nachvollziehbaren Gründen nur mündlich begründet wurde, ist zwar mit Beschwerde

anfechtbar, doch genügt die Beschwerdeschrift den Anforderungen an eine

Beschwerde nicht, da sie weder Anträge noch eine nachvollziehbare Begründung enthält.

Es kann deshalb nicht darauf eingetreten werden (vgl. Art. 450 Abs. 3 des

Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] und § 68 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, BGS 124.11]).

Aufgrund der wahnhaft anmutenden

Beschwerdeschrift muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerde inhaltlich

ohnehin keine grosse Aussicht auf Erfolg beschieden gewesen wäre. Durch die

Vorinstanz wurde dem Beschwerdeführer nahegelegt, sich in regelmässige

psychiatrische Behandlung zu begeben, um das Besuchsrecht zu seinen Töchtern

wieder wahrnehmen zu können.

3.

Auf die Beschwerde ist somit nicht

einzutreten. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht sind ausnahmsweise keine

Kosten zu erheben.

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht

werden keine Kosten erhoben.

3. Eine Kopie der Eingabe von A.___ vom

27. März 2023 geht zur Kenntnis an die KESB Region Solothurn und an die

KESB Olten-Gösgen

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Müller Blut-Kaufmann