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Entscheid

VWBES.2023.99

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz

25. Oktober 2023Deutsch24 min

Solothurn die gemeinsame Tochter B.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) geboren,

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 25. Oktober 2023

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Frey

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

1. A.___

2. B.___

beide vertreten durch

Advokatin Nicole Rufer-Hohl,

Beschwerdeführerinnen

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend Nichtverlängerung

der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___, geborene [...] (nachfolgend:

Beschwerdeführerin 1), wurde am [...] 1985 in [...] Türkei, geboren und ist

türkische Staatsangehörige (Aktenseite Beschwerdeführerin 1 [AS Bf. 1] 32). Am

10. Dezember 2012 reiste sie gestützt auf ein am 16. Oktober 2012 bewilligtes

Aufenthaltsgesuch zwecks Vorbereitung der Heirat in die Schweiz ein (AS Bf. 1

39 und 63).

2. Am 21. Dezember 2012 verheiratete

sich die Beschwerdeführerin 1 in Solothurn mit dem in der Schweiz

niedergelassenen Landsmann C.___, geb. [...] 1975 (AS Bf. 1 57 ff.).

3. Am 17. Januar 2013 wurde der

Beschwerdeführerin 1 erstmals eine Aufenthaltsbewilligung erteilt

(Familiennachzug mit Erwerbstätigkeit, AS Bf. 1 68). Diese wurde in der Folge

jeweils um ein Jahr verlängert.

4. Am 24. November 2013 wurde in

Solothurn die gemeinsame Tochter B.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) geboren,

welche im Besitz einer Niederlassungsbewilligung ist (Aktenseite

Beschwerdeführerin 2 [AS Bf. 2] 1).

5. Die Ehegatten leben gemäss Urteil des

Richteramts Solothurn-Lebern vom 10. November 2017 seit dem 1. September 2017

getrennt und die Ehe wurde durch dasselbe Gericht am 4. Juni 2020 geschieden

(AS Bf. 1 245 f. und 262 f.). Die Tochter, B.___, wurde unter die gemeinsame

elterliche Sorge und unter die alleinige Obhut der Beschwerdeführerin 1 gestellt

(AS Bf. 1 245).

6. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs

erliess das Migrationsamt namens des Departements des Innern am 8. März 2023 folgende

Verfügung:

1. Die im Rahmen des Familiennachzuges

erteilte Aufenthaltsbewilligung von A.___ wird nicht verlängert.

2. A.___ wird keine Aufenthaltsbewilligung

gestützt auf Art. 50 AuG oder eine andere Rechtsgrundlage erteilt.

3. A.___ wird weggewiesen und hat die

Schweiz – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – bis am

31. Mai 2023 zu verlassen.

4. A.___ hat sich ordnungsgemäss bei der

Einwohnergemeinde [...] abzumelden und sich die Ausreise mittels Abgabe der

beiliegenden Ausreisemeldekarte an der Schweizer Grenze bestätigen zu lassen.

5. Das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege vom 09. Januar 2023 wird bewilligt.

6. Die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00

werden A.___ auferlegt. Infolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der

Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 39ter

i.V.m. § 76 Abs. 4 VRG, Art. 123 ZPO und § 12 EG ZPO).

7. Die Entschädigung der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin D.___, wird auf CHF 1'319.35 festgesetzt und

ist infolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen. Die

Entschädigung ist bei der Staatskanzlei, Dienststelle Legistik und Justiz,

Rathaus, 4509 Solothurn, unter Beilage des Verfügungsdispositives mit Rechtskraftbescheinigung

und eines Einzahlungsscheins einzufordern. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF

446.00 (zzgl. 7.7% MwSt.), sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 39ter

i.V.m. § 76 Abs. 4 VRG, Art. 123 ZPO und § 12 EG ZPO).

7. Dagegen liessen die anwaltlich

vertretenen Beschwerdeführerinnen am 20. März 2023 Verwaltungsgerichtsbeschwerde

erheben und stellten folgende Rechtsbegehren:

1. Es sei die Verfügung des Migrationsamtes

Solothurn vom 8. März 2023 in den Ziffern 1 bis 4 aufzuheben und es sei

der Beschwerdeführerin die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.

2. Es sei die Verfügung des Migrationsamtes

Solothurn vom 8. März 2023 in Ziffer 7 dahin gehend abzuändern, dass der

Unterzeichnenden als unentgeltliche Rechtsvertreterin eine angemessene

Entschädigung für die Rechtsvertretung im erstinstanzlichen Verfahren

zuzusprechen ist.

3. Alles unter o/e-Kostenfolge zulasten der

Beschwerdegegnerin. Es sei der Beschwerdeführerin für das vorliegende

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen.

8. Der Beschwerde gegen die Verfügung

vom 8. März 2023 wurde am 21. März 2023 die aufschiebende Wirkung erteilt und

den Beschwerdeführerinnen gestattet, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz

abzuwarten.

9. In seiner Vernehmlassung vom 17.

April 2023 schloss das Migrationsamt namens des Departements des Innern auf

vollumfängliche Beschwerdeabweisung unter Kostenfolge.

10. Mit Verfügung vom 18. April 2023

wurde den Beschwerdeführerinnen für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht

die unentgeltliche Rechtspflege und Advokatin Nicole Rufer-Hohl als

unentgeltliche Rechtsbeiständin bewilligt.

11. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird grundsätzlich auf die Akten

verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). Die Beschwerdeführerinnen sind

durch die angefochtenen Ziffern 1 bis 4 des Entscheids beschwert und damit zur

Beschwerde legitimiert. Diesbezüglich ist auf die Beschwerde einzutreten. Die

Beschwerdeführerinnen sind jedoch nicht durch die reduzierte

Parteientschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin gemäss Ziff. 7 des

Entscheids beschwert. Bei der unentgeltlichen Verbeiständung handelt es sich um

ein öffentlich-rechtliches Verhältnis zwischen Staat und Rechtsanwältin, das

einen Honoraranspruch des Rechtsbeistands gegenüber dem Staat begründet. Dieser

Dispositiv

Anspruch steht demnach dem amtlichen Rechtsbeistand selber und nicht der

verbeiständeten Partei zu; entsprechend ist die verbeiständete Partei nicht

berechtigt, die amtliche Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands

anzufechten (Urteil des Bundesgerichts 4A_382/2015, E. 2.1 und SOG 2008 Nr. 8).

Die Beschwerdeführerinnen sind zur Anfechtung von Ziff. 7 des Entscheids nicht

legitimiert, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

2. Nach § 68 Abs. 3

Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) sind neue tatsächliche

Behauptungen und die Bezeichnung neuer Beweismittel, wenn sie mit dem

Streitgegenstand zusammenhängen, bis zum Schluss des Beweisverfahrens erlaubt.

Das Gericht entscheidet aufgrund des Sachverhalts, wie er sich zum

Urteilszeitpunkt darstellt (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 2C_163/2021, E.

6.2).

3.1 Gemäss Art. 126 Abs. 1 des per 1.

Januar 2019 in Kraft getretenen revidierten Ausländer- und Integrationsgesetzes

(AIG, SR 142.20) bleibt auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes

eingereicht worden sind, das bisherige Recht anwendbar.

3.2 Die Beschwerdeführerin 1 ersuchte

letztmals am 18. Oktober 2017 um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung,

weshalb vorliegend auf die massgebenden Bestimmungen des Ausländergesetzes

(AuG) in der Fassung vom 16. Dezember 2005 (in Kraft bis 31. Dezember 2018)

abzustellen ist (AS Bf. 1 146).

4.1 Im vorliegenden Fall ist zu

beurteilen, ob die Vorinstanz der Beschwerdeführerin 1 zu Recht die

Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert und sie weggewiesen hat. Nicht

Gegenstand des Verfahrens ist die Niederlassungsbewilligung der

Beschwerdeführerin 2.

4.2 Ausländische Ehegatten und ledige

Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben

Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie

mit diesen zusammenwohnen (Art. 43 Abs. 1 AuG). Gemäss Art. 43 Abs. 3 AuG haben

Kinder unter zwölf Jahren Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung.

4.3 Indem die Ehe der Beschwerdeführerin

1 mit Trennung im Jahr 2017 und alsdann mit Scheidung am 4. Juni 2020 aufgelöst

wurde, hat die Beschwerdeführerin 1 keinen Rechtsanspruch mehr auf Verlängerung

der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 43 AuG. Das Gesuch der

Beschwerdeführerin 2 um Verlängerung der Kontrollfrist der

Niederlassungsbewilligung C vom 27. August 2018 wurde bis 31. Oktober 2023 bewilligt

(AS Bf. 2 7 und 10).

5.1 Gemäss Art. 50 Abs. 1 AuG besteht

nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft der Anspruch des Ehegatten

und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach

Art. 43 AuG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden

hat und eine erfolgreiche Integration besteht (lit. a) oder wichtige

persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen

(lit. b). Die beiden Kriterien nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG (Ablauf der

Dreijahresfrist und erfolgreiche Integration) müssen kumulativ erfüllt sein, um

einen Bewilligungsanspruch zu begründen (BGE 140 II 289, S. 294, E. 3.5.1).

Die Ansprüche stehen zudem unter dem Vorbehalt der Widerrufsgründe von Art. 62

Abs. 1 AuG (Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG; vgl. Urteil des Bundesgerichts

2C_896/2020, E. 4.1).

5.2 Es ist vorliegend unbestritten, dass

die Ehegemeinschaft der Beschwerdeführerin 1 mit C.___ länger als drei Jahre

gedauert hat, so dass die erste Voraussetzung von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG

erfüllt ist. Es stellt sich somit lediglich die Frage, ob eine erfolgreiche Integration

vorliegt.

5.3 Gemäss Art. 77 Abs. 4 Verordnung

über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; in der vorliegend

anwendbaren Fassung [AS 2007 5523], in Kraft bis 31. Dezember 2018) liegt eine

erfolgreiche Integration im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG vor, wenn die

Ausländerin oder der Ausländer namentlich die rechtsstaatliche Ordnung und die

Werte der Bundesverfassung respektiert (lit. a) sowie den Willen zur Teilnahme

am Wirtschaftsleben und zum Erwerb der am Wohnort gesprochenen Landessprache

bekundet (lit. b). Für eine sprachliche Integration im Sinne von Art. 77 VZAE

verlangt das Staatssekretariat das Niveau A1 mündlich (S. 52, Weisungen

und Erläuterungen Ausländerbereich des Staatssekretariats für Migration vom

Oktober 2013, aktualisiert am 1. September 2023).

5.4 Das Migrationsamt führte zwar im

Rahmen der Sachverhaltsschilderung die sprachlichen Qualifikationen der

Beschwerdeführerin 1 auf, ging jedoch im Rahmen der Erwägungen bei der

Beurteilung nicht näher darauf ein, was die Beschwerdeführerin 1 zu Recht bemängelt.

Der Beschwerdeführerin 1 wurden am 25. Januar 2022 mündliche Deutschkompetenzen

auf dem Referenzniveau A2 attestiert, womit sie die sprachlichen

Voraussetzungen nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG i.V.m. Art. 77 Abs. 4 VZAE

im Sinne der Weisungen des Staatssekretariats erfüllt. Dass die

Beschwerdeführerin 1 damit etwas mehr als den Minimalstandard von

Sprachkenntnissen für ein Leben in der Schweiz erfüllt, ist ihr nicht positiv,

immerhin aber auch nicht negativ anzurechnen.

5.5 Rechtsprechungsgemäss ist eine

erfolgreiche wirtschaftliche Integration grundsätzlich zu bejahen, wenn die

ausländische Person für sich sorgen kann, keine (nennenswerten)

Sozialhilfeleistungen bezieht und sich nicht (in nennenswerter Weise)

verschuldet (Urteile des Bundesgerichts 2C_584/2020, E. 6.5; 2C_221/2019, E.

2.2; 2C_352/2014, E. 4.5). Massgeblich ist, dass der Lebensunterhalt

grundsätzlich bestritten werden kann, ohne Sozialhilfe beanspruchen zu müssen

oder sich zu verschulden (Urteil des Bundesgerichts 2C_430/2011, E. 4.2). Nicht

vorausgesetzt werden dafür weder eine besonders qualifizierte Tätigkeit, noch

ein hohes Einkommen (Urteile des Bundesgerichts 2C_430/2011, E. 4.2;

2C_749/2011, E. 3.3; 2C_426/2011, E. 3.3). Die bundesgerichtliche

Rechtsprechung sieht vor, dass für die Beurteilung einer erfolgreichen

wirtschaftlichen Integration auf die Gesamtumstände des Einzelfalls abzustellen

ist (Urteile des Bundesgerichts 2C_653/2021, E. 4.3.2; 2C_584/2020, E. 6.5; 2C_512/2019,

E. 5.1.1; 2C_725/2019, E. 7.2).

5.6 Die Vorinstanz verneinte eine

erfolgreiche wirtschaftliche Integration der Beschwerdeführerin 1 aufgrund

des Sozialhilfebezuges von insgesamt CHF 405'696.68, welchen sie – teilweise

zusammen mit ihrem Ex-Ehemann – beanspruchte. Die Beschwerdeführerinnen bringen

dagegen vor, dass die Frage einer erfolgreichen Integration einseitig geprüft

worden sei und einzig auf den Saldo der bisherigen Fürsorgeunterstützung Bezug

genommen worden sei und die Umstände, welche zu dem unbestritten hohen

Unterstützungssaldo geführt hätten, nicht gewürdigt worden seien.

5.7 Zunächst ist zu den bei den Akten

liegenden positiven Arbeitszeugnissen festzuhalten, dass solche allein eine

wirtschaftliche Integration nicht zu begründen vermögen. Ausserdem ist

unbestritten, dass die Beschwerdeführerin 1 – teilweise zusammen mit ihrem

Ex-Ehemann – während neun Jahren Sozialhilfeleistungen im Umfang von CHF

405'696.68 beansprucht hat und die sozialhilferechtliche Unterstützung

weiterhin andauert. Gemäss dem «Anstellungsartwechsel» beim […] vom 30. August

2023 arbeitet die Beschwerdeführerin 1 seit 1. September 2023 in einem 70

%-Pensum und verdient CHF 2'433.90. Den Ausführungen der Beschwerdeführerinnen

vom 9. Mai 2023 zufolge betragen deren Ausgaben CHF 3'956.10 (Grundbedarf,

Wohnkosten, Krankenversicherungskosten sowie Kindertagesstätte). Dies ergibt

ein monatliches Manko von CHF 1'522.20 bei einem 70 % Pensum. Selbst

wenn die Beschwerdeführerin 1 ihr Pensum auf 100 % aufstocken würde, würde

immer noch ein monatliches Manko von CHF 479.10 bestehen. Ausserdem ist zu

berücksichtigen, dass die sozialpädagogische Familienbegleitung sowie die

Tagesstruktur für B.___, welche gemäss den Angaben in der Beschwerde monatlich

max. CHF 1'640.00 resp. CHF 1'600.00 kosteten, erst auf Druck der in Aussicht

gestellten Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht mehr erforderlich

gewesen sein soll resp. eine günstigere Lösung gefunden werden konnte.

Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin 1 ihren

Lebensunterhalt sowie jenen der Tochter nicht bestreiten kann, ohne Sozialhilfe

zu beanspruchen oder sich zu verschulden, weshalb sie nach bundesgerichtlicher

Rechtsprechung wirtschaftlich nicht integriert ist. Daran vermag auch die nach

bundesgerichtlicher Rechtsprechung vorgesehene Berücksichtigung des Einzelfalls

nichts zu ändern. Die Tatsache, dass der Kindesvater weder einen

Kindesunterhalt noch nachehelichen Unterhalt bezahlt, ist zwar unglücklich, hat

aber keinen Einfluss auf die Beurteilung der wirtschaftlichen Integration der

Beschwerdeführerin 1. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die

Beschwerdeführerin 1 zwar alleinerziehende Mutter einer neunjährigen Tochter

ist, letztere jedoch spätestens im Juni 2017 erstmals in einer

Kindertagesstätte / Tagesschule betreut wurde und diese und ähnliche Betreuungsformen

der Tochter, bspw. auch in Tagesfamilien, möglicherweise auch mit Unterbrüchen,

bis heute andauert. Der Beschwerdeführerin 1 wäre es somit seit spätestens Juni

2017 zumutbar gewesen, sich aktiv um eine Stelle zu bemühen, mit welcher sich

ein Einkommen erwirtschaften lässt, welches den Lebensunterhalt der

Beschwerdeführerinnen zu decken vermag. Die Beschwerdeführerin 1 war beinahe

während der gesamten Aufenthaltsdauer von der Sozialhilfe abhängig und

verursachte dabei massive Kosten und wird auch inskünftig kein Erwerbseinkommen

erwirtschaften, welches den Bedarf der Beschwerdeführerinnen zu decken vermag. Mangels

erfolgreicher Integration hat die Beschwerdeführerin 1 gestützt auf Art. 50

Abs. 1 lit. a AuG keinen Anspruch auf Verlängerung ihrer

Aufenthaltsbewilligung.

6.1 Gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG

besteht nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft der Anspruch des

Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung nach Art. 43 AuG weiter, wenn wichtige persönliche

Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Wichtige

persönliche Gründe können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der

Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen

geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark

gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AuG).

6.2 Häusliche Gewalt

bedeutet systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle

auszuüben und nicht eine einmalige Ohrfeige oder eine verbale Beschimpfung im

Verlauf eines eskalierenden Streits (BGE 138 II 229, E. 3.2.1 mit weiteren

Hinweisen). Zudem wird vorausgesetzt, dass die Gewalt eine bestimmte Intensität

aufweist (BGE 136 II 1, S. 4, E. 5.3). Bei der Feststellung des Sachverhalts

trifft die betroffene Person eine weitreichende Mitwirkungspflicht. Sie muss

die eheliche Gewalt bzw. häusliche Oppression in geeigneter Weise dartun, d.h. die

Systematik der Grenzüberschreitungen des Partners und deren zeitliches Andauern

sowie die dadurch bewirkte Fremdbestimmung objektiv nachvollziehbar konkretisieren

(Marc Spescha in: Marc Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht,

Zürich 2015, Art. 50 N 10). Als Hinweise für eheliche Gewalt gelten

insbesondere Arztzeugnisse, Polizeirapporte, Strafanzeigen, Massnahmen im Sinne

von Art. 28b des Zivilgesetzbuches oder entsprechende strafrechtliche

Verurteilungen (Art. 77 Abs. 6 VZAE).

6.3 Das Migrationsamt verneinte einen

nachehelichen Härtefall mit der Begründung, dass es der Beschwerdeführerin 1

nicht gelungen sei, die Systematik der Misshandlung bzw. Unterdrückung und

deren zeitliches Andauern nachvollziehbar und überzeugend darzulegen. Die

Beschwerdeführerin 1 moniert, dass ihre Aussagen in der Stellungnahme vom 8.

Februar 2022 derart genau und glaubwürdig erscheinen würden, dass diese auch

vor dem Hintergrund der Verurteilung des Ex-Ehemannes für den letzten Übergriff

vom 4. Juli 2017 und in Anbetracht der Alkoholkrankheit des Ex-Ehemannes als

glaubwürdig und erstellt anzusehen seien. Es sei klar von ehelicher Gewalt im

Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auszugehen.

6.4 Objektiv belegt im Sinne von Art. 77

Abs. 6 VZAE ist lediglich der Vorfall vom 4. Juli 2017. Gemäss Strafbefehl

vom 14. August 2017 wurde der Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin 1 wegen

Drohung, Beschimpfung und Tätlichkeiten verurteilt. Obschon die Schilderungen

der Beschwerdeführerin 1 vom 8. Februar 2022 zweifelsohne ein nicht akzeptables

Verhalten des Ex-Ehemannes gegenüber der Beschwerdeführerin 1 umschreiben, sind

sie doch sehr vage und allgemein gehalten. Insbesondere wurden sie nicht

mittels objektiver Belege im Sinne von Art. 77 Abs. 6 VZAE untermauert. Ausserdem

geht aus der Stellungnahme der Beschwerdeführerin 1 vom 8. Februar 2022 nicht

die nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geforderte Systematik, mit dem

Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben, hervor. Obschon die Beschwerdeführerin 1

die Zunahme der Tätlichkeiten, Drohungen und Beschimpfungen ihr gegenüber über

die Jahre hinweg schilderte, wurde damit nicht die vom Bundesgericht geforderte

Konstanz bzw. Intensität ausreichend dargelegt, resp. bewiesen. Dass die

soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AuG

nicht stark gefährdet erscheint, bestreiten die Beschwerdeführerinnen zu Recht

nicht.

6.5 In Ergänzung zu den bereits genannten

Fällen nachehelicher Härtefälle im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG ist Art.

8 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK;

SR 0.101) zu beachten. Für die Erteilung der Bewilligung gestützt auf Art.

8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 Bundesverfassung der Schweizerischen

Eidgenossenschaft (BV, SR 101) ist erforderlich, dass eine intensive Beziehung

in affektiver und wirtschaftlicher Hinsicht zwischen dem hier anwesenden besuchsberechtigten

Elternteil und dem Kind besteht und sich der obhutsberechtigte Elternteil,

welcher um die Bewilligung ersucht, seinerseits «tadellos» verhalten hat (BGE 137 I 247 S. 252, E. 4.2.3). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist nur

mit Zurückhaltung auf eine Pflicht zu schliessen, die Bewilligung des sorge-

oder obhutsberechtigten Elternteils einzig zur Erleichterung der Ausübung des

Besuchsrechts zwischen dem Kind und dem anderen Elternteil zu erleichtern (BGE 142 II 35, S. 47, E. 6.2).

6.6 Zu Recht verneinte das Migrationsamt

einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8

EMRK, was die Beschwerdeführerinnen auch nicht anfochten. In affektiver

Hinsicht scheint eine enge Beziehung zwischen dem Vater und der Tochter zu

bestehen, zumal der Vater die Beschwerdeführerin 2 jedes Wochenende von

Freitag- bis Sonntagabend betreut. In wirtschaftlicher Hinsicht besteht jedoch

keine intensive Beziehung, da C.___ keine Unterhaltsbeiträge bezahlt. Ausserdem

kann das Verhalten der Beschwerdeführerin 1 keinesfalls als tadellos

beschrieben werden, aufgrund des langjährigen Sozialhilfebezugs in

beträchtlichem Umfang.

7.1 Nach Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG

erlöschen Ansprüche nach Art. 43, 48 und 50 AuG, wenn Widerrufsgründe nach Art.

62 Abs. 1 AuG vorliegen. Nach Art. 62 Abs.1 lit. e AuG können Aufenthaltsbewilligungen

widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person,

für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist.

7.2 Beim Widerrufsgrund der

Sozialhilfeabhängigkeit geht es in erster Linie darum, eine zusätzliche und

damit künftige Belastung der öffentlichen Finanzen zu vermeiden. Es muss auf

die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung bei der ausländischen Person abgestellt

werden; erforderlich ist eine konkrete Gefahr des Fortbestehens der

Sozialhilfeabhängigkeit. Dabei ist neben den bisherigen und aktuellen

Verhältnissen auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere

Sicht hin in die Beurteilung miteinzubeziehen. Der auf Art. 62 Abs. 1 lit. e

AuG gestützte Widerruf fällt in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle

Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann,

dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt wird aufkommen können (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 2C_9/2020, E. 4.3.1 und 4.3.2, mit weiteren

Hinweisen). Das Bundesgericht erachtete Sozialhilfebezüge von CHF 109'500.00

während sieben Jahren, CHF 96'000.00 während neun Jahren sowie CHF 80'000.00

während sechs Jahren als erheblich (Urteil des Bundesgerichts 2C_549/2019, E.

4.3.1 mit weiteren Hinweisen; BGE 123 II 529, S. 533, E. 4; BGE 119 Ib 1,

S. 6, E. 3.a und 3.b). Liegt der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit

vor, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob die damit verbundene

aufenthaltsbeendende Massnahme auch verhältnismässig erscheint (Urteil des

Bundesgerichts 2C_870/2018, E. 5.2).

7.3 Die Vorinstanz erachtete den

Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG klarerweise als erfüllt. Gemäss

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Sozialhilfebezug der

Beschwerdeführerin 1 von insgesamt CHF 405'696.68 als erheblich zu bezeichnen.

Ausserdem besteht, wie in Ziff. 5.7 ausgeführt, zur Zeit eine anhaltende Sozialhilfeabhängigkeit

der Beschwerdeführerin 1, welche im Rahmen der Prüfung von Art. 62

Abs. 1 lit. e AuG für die Zukunft und auf längere Sicht hin zu beurteilen

ist. Den Angaben der Stellvertreterin des zuständigen Sozialarbeiters vom

Oktober 2022 zufolge scheine eine baldige Ablösung von der Sozialhilfe nicht

möglich. Die Beschwerdeführerin 1 erziele nur ein Teileinkommen und eine andere

Anstellung sei noch keine in Sicht. Weiter wird ausgeführt, dass auch wenn es

gelingen sollte, eine höherprozentige Anstellung zu finden, eine Ablösung von

der Sozialhilfe nicht erfolgen werde. Die Beschwerdeführerin 1 sei auf

Hilfestellungen für ihre Tochter angewiesen und diese Kosten werde sie nicht

mit einem allfällig höheren Lohn decken können. Diese Einschätzungen haben sich

inzwischen bestätigt. Die Beschwerdeführerin 1 ist gemäss Eingabe der

Beschwerdeführerinnen vom 9. Mai 2023 immer noch von der Sozialhilfe abhängig,

obwohl – wie in Ziff. 5.7 erläutert – die Ausgaben gesenkt und das

Arbeitspensum und damit die Einnahmen erhöht werden konnten. Es ist keine

veränderte Zukunftsprognose im Vergleich zu jener der Stellvertreterin des

zuständigen Sozialarbeiters vom Oktober 2022 möglich und damit der

Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG zu bejahen. Selbst wenn also ein

Anspruch nach Art. 50 AuG bejaht worden wäre, so wäre dieser nach Art. 51 Abs.

2 lit. b AuG erloschen. (Auf die Verhältnismässigkeit im Sinne von Art. 96

AuG wird nachfolgend eingegangen.)

8.1 Nach Art. 96 Abs. 1 AuG

berücksichtigen die zuständigen Behörden bei der Ermessensausübung die

öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der

Integration der Ausländerinnen und Ausländer.

8.2 Nach erfolgter Interessenabwägung,

insbesondere unter Berücksichtigung der Dauer der Anwesenheit in der Schweiz,

dem Grad der Integration, der Vertrautheit mit der heimatlichen Sprache und

Kultur sowie dem anpassungsfähigen Alter der Tochter, kam die Vorinstanz zum

Schluss, dass es der Beschwerdeführerin 1 zumutbar sei, gemeinsam mit ihrer

Tochter in die Türkei zurückzukehren und sich die Wegweisung als

verhältnismässig erweise. Die Beschwerdeführerinnen brachten dagegen wiederum

vor, die Vorinstanz habe den Sachverhalt einseitig und unvollständig gewürdigt.

Ausserdem wäre eine Wiederintegration in der Türkei für die zweifach

geschiedene, psychisch belastete Beschwerdeführerin 1 sehr schwierig.

8.3 Vorab kann auf die zutreffenden

Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 8 f. des angefochtenen

Entscheids). Wegen der erheblichen und fortbestehenden Sozialhilfeabhängigkeit

ist von einem gewichtigen öffentlichen Interesse an der Entfernungsmassnahme

auszugehen. Obschon die Beschwerdeführerinnen vorbrachten, dass eine

Wiederintegration im Heimatland schwierig wäre, wurde dies nicht näher

begründet. Die Beschwerdeführerin 1 reiste im Alter von 27 Jahren in die

Schweiz ein. Die gesamte Kindheits- und Jugendzeit sowie die ersten jungen

Erwachsenenjahre verbrachte sie in ihrem Heimatland, wo sie ihre Familie hat,

aufgewachsen ist und sozialisiert wurde. Für eine starke Entfremdung von der

heimatlichen Kultur und Lebensweise liegen keine Anhaltspunkte vor. Eine

Wiedereingliederung in der Heimat dürfte der Beschwerdeführerin 1 keine Mühe

bereiten. Dasselbe gilt für die Tochter, die mit neun Jahren in einem sehr

anpassungsfähigen Alter ist und mit der Kultur und Sprache ihrer Eltern

durchaus vertraut ist. Den Kontakt zu ihrem hier lebenden Vater kann die

Tochter im Rahmen von Besuchsaufenthalten sowie über moderne

Kommunikationsmittel pflegen und aufrechterhalten. Ausserdem ist eine adäquate

psychologische Betreuung der Tochter auch in der Türkei möglich. An diesen

Erwägungen vermag auch das Schreiben der Psychiatrischen Dienste, Solothurn,

vom 28. Februar 2023 nichts zu ändern. Wie von der Vorinstanz ausgeführt, ist

nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin 2 von der Trennung bzw. der

Ausreise überdurchschnittlich stark betroffen sein soll, im Vergleich zu

anderen Kindern in derselben Situation. Zudem haben es sich die

Beschwerdeführerin 1 und der Kindesvater selbst zuzuschreiben, dass es so weit

gekommen ist, aufgrund ihres jahrelangen Sozialhilfebezugs. Insgesamt ist es

der Beschwerdeführerin 1 zumutbar, gemeinsam mit ihrer Tochter in die Türkei

zurückzukehren und die Wegweisung aus der Schweiz erweist sich als

verhältnismässig. Die Wegweisung ist geeignet und notwendig um das öffentliche

Interesse einer nicht gewünschten Sozialhilfeabhängigkeit durchzusetzen.

9.1 Gemäss Art. 9 Abs. 3 Übereinkommen

über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, SR 0.107) achten die

Vertragsstaaten das Recht des Kindes, das von einem oder beiden Elternteilen

getrennt ist, regelmässige persönliche Beziehungen und unmittelbare Kontakte zu

beiden Elternteilen zu pflegen, soweit dies nicht dem Wohl des Kindes

widerspricht. Die Kinderrechtskonvention zielt darauf ab, dem Kind tatsächlich

und rechtlich einen besseren Schutz zu garantieren, daraus kann jedoch kein

rechtlich durchsetzbarer Anspruch auf Familienzusammenführung abgeleitet werden

(vgl. Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich des Staatssekretariats für

Migration vom Oktober 2013, aktualisiert am 1. September 2023). Nur mit

Zurückhaltung darf auf eine staatliche Pflicht geschlossen werden, eine

Bewilligung erteilen oder verlängern zu müssen, wenn nicht der

umgangs-/besuchsberechtigte Ausländer selber im Hinblick auf die Ausübung

seiner Rechte um eine Verlängerung der Bewilligung nachsucht, sondern der

ausreisepflichtige sorge- und obhutsberechtigte Elternteil den Anspruch zur

Erleichterung des Kontakts zwischen dem gemeinsamen Kind und dem gefestigt

anwesenheitsberechtigten anderen Elternteil geltend macht und auf diesem Weg

für sich und das Kind eine Bewilligung erhältlich machen will. Ein solcher

umgekehrter Familiennachzug ist nur bei Vorliegen von besonderen Umständen zu

gestatten, so etwa wenn das Kind über die schweizerische Staatsbürgerschaft

verfügt (Urteil des Bundesgerichts 2C_402/2015, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).

Zur Ausübung des Besuchsrechts ist nicht unbedingt erforderlich, dass sich der

besuchsberechtigte Elternteil dauerhaft im selben Land aufhält wie das Kind und

dort über ein Anwesenheitsrecht verfügt (Urteil des Bundesgerichts 2C_402/2015,

E. 3.3.1).

9.2 Die Beschwerdeführerinnen machen

geltend, gegenseitige Besuche zwischen Vater und Tochter seien gar nicht

möglich, da der Kindesvater als anerkannter Flüchtling in der Türkei nach wie

vor verfolgt sei und seine Tochter bei einer Wegweisung in der Türkei nicht

besuchen könnte. Zudem würde das Einkommen der Beschwerdeführerin 1 in der

Türkei kaum je reichen, um die Reisekosten von sich und der Beschwerdeführerin

2 in die Schweiz zu finanzieren, womit der persönliche Kontakt zum Vater bei

einer Wegweisung praktisch verunmöglicht würde.

9.3 Im in Ziff. 9.1 zitierten, ähnlich

gelagerten Fall schlussfolgerte das Bundesgericht, dass der Tochter

Besuchsaufenthalte beim Vater in der Schweiz offen stünden, auch wenn dieser

seinerseits nicht in die Türkei reisen könne, ohne seinen Flüchtlingsstatus zu

verlieren bzw. sich allenfalls Verfolgungshandlungen ausgesetzt zu sehen

(Urteil des Bundesgerichts 2C_402/2015, E. 4.5). Es sind keine Gründe

ersichtlich, im vorliegenden Fall abweichend davon zu entscheiden, weshalb die

Beschwerdeführerin 1 keine Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung aus der

Kinderrechtskonvention für sich ableiten kann.

10. Die Beschwerde erweist sich somit

als unbegründet und ist abzuweisen. Gestützt auf die obigen Erwägungen wird die

Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert. Die Beschwerdeführerin 1 wird

weggewiesen und hat die Schweiz – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im

Unterlassungsfall – bis spätestens 60 Tage nach Rechtskraft des vorliegenden

Entscheids zu verlassen.

11.1 Bei diesem Ausgang hat die

Beschwerdeführerin 1 grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht zu bezahlen, welche inklusive Entscheidgebühr auf CHF

1'500.00 festzusetzen sind. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

trägt der Kanton Solothurn diese Kosten; vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Kantons Solothurn während zehn Jahren, sobald die

Beschwerdeführerin 1 zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 der

Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

11.2 Advokatin Nicole Rufer-Hohl macht

einen Aufwand von total 9.6667 Stunden geltend, was angemessen erscheint. Die

Stunde ist indessen bei unentgeltlicher Rechtspflege mit CHF 190.00 resp. CHF

95.00 zu entschädigen (§ 160 Abs. 3 Gebührentarif [GT, BGS 615.11] i.V.m. Beschluss

der Gerichtsverwaltungskommission betreffend Festlegung Stundenansätze nach

§§ 158 und 160 GT vom 19. Dezember 2022 sowie Beschluss des Gesamtgerichts

[Obergericht] vom 25. Juni 2012). Dies führt inklusive Auslagen von CHF 77.60

und der Mehrwertsteuer von 7.7 % zu einer Entschädigung von CHF 1'984.95,

zahlbar durch den Staat. Vorbehalten bleiben auch hier der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF

100.05 (Differenz zu den Stundenansätzen von CHF 200.00 resp. CHF 100.00, inkl.

MwSt.), beides, sobald die Beschwerdeführerin 1 zur Nachzahlung in der Lage ist

(Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2. A.___ hat die Schweiz – unter Androhung

von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – innert 60 Tagen nach Rechtskraft

des vorliegenden Urteils zu verlassen.

3. Die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 werden A.___ zur Bezahlung auferlegt, sind

aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat

Solothurn zu tragen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123

ZPO).

4. Die Entschädigung der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin, Advokatin Nicole Rufer-Hohl, wird auf CHF 1'984.95 (inkl.

Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege

vom Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der

unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 100.05, beides, sobald A.___

zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Zimmermann

Das vorliegende Urteil wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 2C_658/2023 vom 4. November 2024 bestätigt.