VWBES.2023.99
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz
25. Oktober 2023Deutsch24 min
Solothurn die gemeinsame Tochter B.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) geboren,
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 25. Oktober 2023
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Frey
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Zimmermann
In Sachen
1. A.___
2. B.___
beide vertreten durch
Advokatin Nicole Rufer-Hohl,
Beschwerdeführerinnen
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Nichtverlängerung
der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___, geborene [...] (nachfolgend:
Beschwerdeführerin 1), wurde am [...] 1985 in [...] Türkei, geboren und ist
türkische Staatsangehörige (Aktenseite Beschwerdeführerin 1 [AS Bf. 1] 32). Am
10. Dezember 2012 reiste sie gestützt auf ein am 16. Oktober 2012 bewilligtes
Aufenthaltsgesuch zwecks Vorbereitung der Heirat in die Schweiz ein (AS Bf. 1
39 und 63).
2. Am 21. Dezember 2012 verheiratete
sich die Beschwerdeführerin 1 in Solothurn mit dem in der Schweiz
niedergelassenen Landsmann C.___, geb. [...] 1975 (AS Bf. 1 57 ff.).
3. Am 17. Januar 2013 wurde der
Beschwerdeführerin 1 erstmals eine Aufenthaltsbewilligung erteilt
(Familiennachzug mit Erwerbstätigkeit, AS Bf. 1 68). Diese wurde in der Folge
jeweils um ein Jahr verlängert.
4. Am 24. November 2013 wurde in
Solothurn die gemeinsame Tochter B.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) geboren,
welche im Besitz einer Niederlassungsbewilligung ist (Aktenseite
Beschwerdeführerin 2 [AS Bf. 2] 1).
5. Die Ehegatten leben gemäss Urteil des
Richteramts Solothurn-Lebern vom 10. November 2017 seit dem 1. September 2017
getrennt und die Ehe wurde durch dasselbe Gericht am 4. Juni 2020 geschieden
(AS Bf. 1 245 f. und 262 f.). Die Tochter, B.___, wurde unter die gemeinsame
elterliche Sorge und unter die alleinige Obhut der Beschwerdeführerin 1 gestellt
(AS Bf. 1 245).
6. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs
erliess das Migrationsamt namens des Departements des Innern am 8. März 2023 folgende
Verfügung:
1. Die im Rahmen des Familiennachzuges
erteilte Aufenthaltsbewilligung von A.___ wird nicht verlängert.
2. A.___ wird keine Aufenthaltsbewilligung
gestützt auf Art. 50 AuG oder eine andere Rechtsgrundlage erteilt.
3. A.___ wird weggewiesen und hat die
Schweiz – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – bis am
31. Mai 2023 zu verlassen.
4. A.___ hat sich ordnungsgemäss bei der
Einwohnergemeinde [...] abzumelden und sich die Ausreise mittels Abgabe der
beiliegenden Ausreisemeldekarte an der Schweizer Grenze bestätigen zu lassen.
5. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege vom 09. Januar 2023 wird bewilligt.
6. Die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00
werden A.___ auferlegt. Infolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der
Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 39ter
i.V.m. § 76 Abs. 4 VRG, Art. 123 ZPO und § 12 EG ZPO).
7. Die Entschädigung der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin D.___, wird auf CHF 1'319.35 festgesetzt und
ist infolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen. Die
Entschädigung ist bei der Staatskanzlei, Dienststelle Legistik und Justiz,
Rathaus, 4509 Solothurn, unter Beilage des Verfügungsdispositives mit Rechtskraftbescheinigung
und eines Einzahlungsscheins einzufordern. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF
446.00 (zzgl. 7.7% MwSt.), sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 39ter
i.V.m. § 76 Abs. 4 VRG, Art. 123 ZPO und § 12 EG ZPO).
7. Dagegen liessen die anwaltlich
vertretenen Beschwerdeführerinnen am 20. März 2023 Verwaltungsgerichtsbeschwerde
erheben und stellten folgende Rechtsbegehren:
1. Es sei die Verfügung des Migrationsamtes
Solothurn vom 8. März 2023 in den Ziffern 1 bis 4 aufzuheben und es sei
der Beschwerdeführerin die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.
2. Es sei die Verfügung des Migrationsamtes
Solothurn vom 8. März 2023 in Ziffer 7 dahin gehend abzuändern, dass der
Unterzeichnenden als unentgeltliche Rechtsvertreterin eine angemessene
Entschädigung für die Rechtsvertretung im erstinstanzlichen Verfahren
zuzusprechen ist.
3. Alles unter o/e-Kostenfolge zulasten der
Beschwerdegegnerin. Es sei der Beschwerdeführerin für das vorliegende
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen.
8. Der Beschwerde gegen die Verfügung
vom 8. März 2023 wurde am 21. März 2023 die aufschiebende Wirkung erteilt und
den Beschwerdeführerinnen gestattet, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abzuwarten.
9. In seiner Vernehmlassung vom 17.
April 2023 schloss das Migrationsamt namens des Departements des Innern auf
vollumfängliche Beschwerdeabweisung unter Kostenfolge.
10. Mit Verfügung vom 18. April 2023
wurde den Beschwerdeführerinnen für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
die unentgeltliche Rechtspflege und Advokatin Nicole Rufer-Hohl als
unentgeltliche Rechtsbeiständin bewilligt.
11. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird grundsätzlich auf die Akten
verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). Die Beschwerdeführerinnen sind
durch die angefochtenen Ziffern 1 bis 4 des Entscheids beschwert und damit zur
Beschwerde legitimiert. Diesbezüglich ist auf die Beschwerde einzutreten. Die
Beschwerdeführerinnen sind jedoch nicht durch die reduzierte
Parteientschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin gemäss Ziff. 7 des
Entscheids beschwert. Bei der unentgeltlichen Verbeiständung handelt es sich um
ein öffentlich-rechtliches Verhältnis zwischen Staat und Rechtsanwältin, das
einen Honoraranspruch des Rechtsbeistands gegenüber dem Staat begründet. Dieser
Dispositiv
Anspruch steht demnach dem amtlichen Rechtsbeistand selber und nicht der
verbeiständeten Partei zu; entsprechend ist die verbeiständete Partei nicht
berechtigt, die amtliche Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands
anzufechten (Urteil des Bundesgerichts 4A_382/2015, E. 2.1 und SOG 2008 Nr. 8).
Die Beschwerdeführerinnen sind zur Anfechtung von Ziff. 7 des Entscheids nicht
legitimiert, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
2. Nach § 68 Abs. 3
Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) sind neue tatsächliche
Behauptungen und die Bezeichnung neuer Beweismittel, wenn sie mit dem
Streitgegenstand zusammenhängen, bis zum Schluss des Beweisverfahrens erlaubt.
Das Gericht entscheidet aufgrund des Sachverhalts, wie er sich zum
Urteilszeitpunkt darstellt (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 2C_163/2021, E.
6.2).
3.1 Gemäss Art. 126 Abs. 1 des per 1.
Januar 2019 in Kraft getretenen revidierten Ausländer- und Integrationsgesetzes
(AIG, SR 142.20) bleibt auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
eingereicht worden sind, das bisherige Recht anwendbar.
3.2 Die Beschwerdeführerin 1 ersuchte
letztmals am 18. Oktober 2017 um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung,
weshalb vorliegend auf die massgebenden Bestimmungen des Ausländergesetzes
(AuG) in der Fassung vom 16. Dezember 2005 (in Kraft bis 31. Dezember 2018)
abzustellen ist (AS Bf. 1 146).
4.1 Im vorliegenden Fall ist zu
beurteilen, ob die Vorinstanz der Beschwerdeführerin 1 zu Recht die
Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert und sie weggewiesen hat. Nicht
Gegenstand des Verfahrens ist die Niederlassungsbewilligung der
Beschwerdeführerin 2.
4.2 Ausländische Ehegatten und ledige
Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben
Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie
mit diesen zusammenwohnen (Art. 43 Abs. 1 AuG). Gemäss Art. 43 Abs. 3 AuG haben
Kinder unter zwölf Jahren Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung.
4.3 Indem die Ehe der Beschwerdeführerin
1 mit Trennung im Jahr 2017 und alsdann mit Scheidung am 4. Juni 2020 aufgelöst
wurde, hat die Beschwerdeführerin 1 keinen Rechtsanspruch mehr auf Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 43 AuG. Das Gesuch der
Beschwerdeführerin 2 um Verlängerung der Kontrollfrist der
Niederlassungsbewilligung C vom 27. August 2018 wurde bis 31. Oktober 2023 bewilligt
(AS Bf. 2 7 und 10).
5.1 Gemäss Art. 50 Abs. 1 AuG besteht
nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft der Anspruch des Ehegatten
und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach
Art. 43 AuG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden
hat und eine erfolgreiche Integration besteht (lit. a) oder wichtige
persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen
(lit. b). Die beiden Kriterien nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG (Ablauf der
Dreijahresfrist und erfolgreiche Integration) müssen kumulativ erfüllt sein, um
einen Bewilligungsanspruch zu begründen (BGE 140 II 289, S. 294, E. 3.5.1).
Die Ansprüche stehen zudem unter dem Vorbehalt der Widerrufsgründe von Art. 62
Abs. 1 AuG (Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG; vgl. Urteil des Bundesgerichts
2C_896/2020, E. 4.1).
5.2 Es ist vorliegend unbestritten, dass
die Ehegemeinschaft der Beschwerdeführerin 1 mit C.___ länger als drei Jahre
gedauert hat, so dass die erste Voraussetzung von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG
erfüllt ist. Es stellt sich somit lediglich die Frage, ob eine erfolgreiche Integration
vorliegt.
5.3 Gemäss Art. 77 Abs. 4 Verordnung
über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; in der vorliegend
anwendbaren Fassung [AS 2007 5523], in Kraft bis 31. Dezember 2018) liegt eine
erfolgreiche Integration im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG vor, wenn die
Ausländerin oder der Ausländer namentlich die rechtsstaatliche Ordnung und die
Werte der Bundesverfassung respektiert (lit. a) sowie den Willen zur Teilnahme
am Wirtschaftsleben und zum Erwerb der am Wohnort gesprochenen Landessprache
bekundet (lit. b). Für eine sprachliche Integration im Sinne von Art. 77 VZAE
verlangt das Staatssekretariat das Niveau A1 mündlich (S. 52, Weisungen
und Erläuterungen Ausländerbereich des Staatssekretariats für Migration vom
Oktober 2013, aktualisiert am 1. September 2023).
5.4 Das Migrationsamt führte zwar im
Rahmen der Sachverhaltsschilderung die sprachlichen Qualifikationen der
Beschwerdeführerin 1 auf, ging jedoch im Rahmen der Erwägungen bei der
Beurteilung nicht näher darauf ein, was die Beschwerdeführerin 1 zu Recht bemängelt.
Der Beschwerdeführerin 1 wurden am 25. Januar 2022 mündliche Deutschkompetenzen
auf dem Referenzniveau A2 attestiert, womit sie die sprachlichen
Voraussetzungen nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG i.V.m. Art. 77 Abs. 4 VZAE
im Sinne der Weisungen des Staatssekretariats erfüllt. Dass die
Beschwerdeführerin 1 damit etwas mehr als den Minimalstandard von
Sprachkenntnissen für ein Leben in der Schweiz erfüllt, ist ihr nicht positiv,
immerhin aber auch nicht negativ anzurechnen.
5.5 Rechtsprechungsgemäss ist eine
erfolgreiche wirtschaftliche Integration grundsätzlich zu bejahen, wenn die
ausländische Person für sich sorgen kann, keine (nennenswerten)
Sozialhilfeleistungen bezieht und sich nicht (in nennenswerter Weise)
verschuldet (Urteile des Bundesgerichts 2C_584/2020, E. 6.5; 2C_221/2019, E.
2.2; 2C_352/2014, E. 4.5). Massgeblich ist, dass der Lebensunterhalt
grundsätzlich bestritten werden kann, ohne Sozialhilfe beanspruchen zu müssen
oder sich zu verschulden (Urteil des Bundesgerichts 2C_430/2011, E. 4.2). Nicht
vorausgesetzt werden dafür weder eine besonders qualifizierte Tätigkeit, noch
ein hohes Einkommen (Urteile des Bundesgerichts 2C_430/2011, E. 4.2;
2C_749/2011, E. 3.3; 2C_426/2011, E. 3.3). Die bundesgerichtliche
Rechtsprechung sieht vor, dass für die Beurteilung einer erfolgreichen
wirtschaftlichen Integration auf die Gesamtumstände des Einzelfalls abzustellen
ist (Urteile des Bundesgerichts 2C_653/2021, E. 4.3.2; 2C_584/2020, E. 6.5; 2C_512/2019,
E. 5.1.1; 2C_725/2019, E. 7.2).
5.6 Die Vorinstanz verneinte eine
erfolgreiche wirtschaftliche Integration der Beschwerdeführerin 1 aufgrund
des Sozialhilfebezuges von insgesamt CHF 405'696.68, welchen sie – teilweise
zusammen mit ihrem Ex-Ehemann – beanspruchte. Die Beschwerdeführerinnen bringen
dagegen vor, dass die Frage einer erfolgreichen Integration einseitig geprüft
worden sei und einzig auf den Saldo der bisherigen Fürsorgeunterstützung Bezug
genommen worden sei und die Umstände, welche zu dem unbestritten hohen
Unterstützungssaldo geführt hätten, nicht gewürdigt worden seien.
5.7 Zunächst ist zu den bei den Akten
liegenden positiven Arbeitszeugnissen festzuhalten, dass solche allein eine
wirtschaftliche Integration nicht zu begründen vermögen. Ausserdem ist
unbestritten, dass die Beschwerdeführerin 1 – teilweise zusammen mit ihrem
Ex-Ehemann – während neun Jahren Sozialhilfeleistungen im Umfang von CHF
405'696.68 beansprucht hat und die sozialhilferechtliche Unterstützung
weiterhin andauert. Gemäss dem «Anstellungsartwechsel» beim […] vom 30. August
2023 arbeitet die Beschwerdeführerin 1 seit 1. September 2023 in einem 70
%-Pensum und verdient CHF 2'433.90. Den Ausführungen der Beschwerdeführerinnen
vom 9. Mai 2023 zufolge betragen deren Ausgaben CHF 3'956.10 (Grundbedarf,
Wohnkosten, Krankenversicherungskosten sowie Kindertagesstätte). Dies ergibt
ein monatliches Manko von CHF 1'522.20 bei einem 70 % Pensum. Selbst
wenn die Beschwerdeführerin 1 ihr Pensum auf 100 % aufstocken würde, würde
immer noch ein monatliches Manko von CHF 479.10 bestehen. Ausserdem ist zu
berücksichtigen, dass die sozialpädagogische Familienbegleitung sowie die
Tagesstruktur für B.___, welche gemäss den Angaben in der Beschwerde monatlich
max. CHF 1'640.00 resp. CHF 1'600.00 kosteten, erst auf Druck der in Aussicht
gestellten Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht mehr erforderlich
gewesen sein soll resp. eine günstigere Lösung gefunden werden konnte.
Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin 1 ihren
Lebensunterhalt sowie jenen der Tochter nicht bestreiten kann, ohne Sozialhilfe
zu beanspruchen oder sich zu verschulden, weshalb sie nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung wirtschaftlich nicht integriert ist. Daran vermag auch die nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung vorgesehene Berücksichtigung des Einzelfalls
nichts zu ändern. Die Tatsache, dass der Kindesvater weder einen
Kindesunterhalt noch nachehelichen Unterhalt bezahlt, ist zwar unglücklich, hat
aber keinen Einfluss auf die Beurteilung der wirtschaftlichen Integration der
Beschwerdeführerin 1. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die
Beschwerdeführerin 1 zwar alleinerziehende Mutter einer neunjährigen Tochter
ist, letztere jedoch spätestens im Juni 2017 erstmals in einer
Kindertagesstätte / Tagesschule betreut wurde und diese und ähnliche Betreuungsformen
der Tochter, bspw. auch in Tagesfamilien, möglicherweise auch mit Unterbrüchen,
bis heute andauert. Der Beschwerdeführerin 1 wäre es somit seit spätestens Juni
2017 zumutbar gewesen, sich aktiv um eine Stelle zu bemühen, mit welcher sich
ein Einkommen erwirtschaften lässt, welches den Lebensunterhalt der
Beschwerdeführerinnen zu decken vermag. Die Beschwerdeführerin 1 war beinahe
während der gesamten Aufenthaltsdauer von der Sozialhilfe abhängig und
verursachte dabei massive Kosten und wird auch inskünftig kein Erwerbseinkommen
erwirtschaften, welches den Bedarf der Beschwerdeführerinnen zu decken vermag. Mangels
erfolgreicher Integration hat die Beschwerdeführerin 1 gestützt auf Art. 50
Abs. 1 lit. a AuG keinen Anspruch auf Verlängerung ihrer
Aufenthaltsbewilligung.
6.1 Gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG
besteht nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft der Anspruch des
Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung nach Art. 43 AuG weiter, wenn wichtige persönliche
Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Wichtige
persönliche Gründe können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der
Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen
geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark
gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AuG).
6.2 Häusliche Gewalt
bedeutet systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle
auszuüben und nicht eine einmalige Ohrfeige oder eine verbale Beschimpfung im
Verlauf eines eskalierenden Streits (BGE 138 II 229, E. 3.2.1 mit weiteren
Hinweisen). Zudem wird vorausgesetzt, dass die Gewalt eine bestimmte Intensität
aufweist (BGE 136 II 1, S. 4, E. 5.3). Bei der Feststellung des Sachverhalts
trifft die betroffene Person eine weitreichende Mitwirkungspflicht. Sie muss
die eheliche Gewalt bzw. häusliche Oppression in geeigneter Weise dartun, d.h. die
Systematik der Grenzüberschreitungen des Partners und deren zeitliches Andauern
sowie die dadurch bewirkte Fremdbestimmung objektiv nachvollziehbar konkretisieren
(Marc Spescha in: Marc Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht,
Zürich 2015, Art. 50 N 10). Als Hinweise für eheliche Gewalt gelten
insbesondere Arztzeugnisse, Polizeirapporte, Strafanzeigen, Massnahmen im Sinne
von Art. 28b des Zivilgesetzbuches oder entsprechende strafrechtliche
Verurteilungen (Art. 77 Abs. 6 VZAE).
6.3 Das Migrationsamt verneinte einen
nachehelichen Härtefall mit der Begründung, dass es der Beschwerdeführerin 1
nicht gelungen sei, die Systematik der Misshandlung bzw. Unterdrückung und
deren zeitliches Andauern nachvollziehbar und überzeugend darzulegen. Die
Beschwerdeführerin 1 moniert, dass ihre Aussagen in der Stellungnahme vom 8.
Februar 2022 derart genau und glaubwürdig erscheinen würden, dass diese auch
vor dem Hintergrund der Verurteilung des Ex-Ehemannes für den letzten Übergriff
vom 4. Juli 2017 und in Anbetracht der Alkoholkrankheit des Ex-Ehemannes als
glaubwürdig und erstellt anzusehen seien. Es sei klar von ehelicher Gewalt im
Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auszugehen.
6.4 Objektiv belegt im Sinne von Art. 77
Abs. 6 VZAE ist lediglich der Vorfall vom 4. Juli 2017. Gemäss Strafbefehl
vom 14. August 2017 wurde der Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin 1 wegen
Drohung, Beschimpfung und Tätlichkeiten verurteilt. Obschon die Schilderungen
der Beschwerdeführerin 1 vom 8. Februar 2022 zweifelsohne ein nicht akzeptables
Verhalten des Ex-Ehemannes gegenüber der Beschwerdeführerin 1 umschreiben, sind
sie doch sehr vage und allgemein gehalten. Insbesondere wurden sie nicht
mittels objektiver Belege im Sinne von Art. 77 Abs. 6 VZAE untermauert. Ausserdem
geht aus der Stellungnahme der Beschwerdeführerin 1 vom 8. Februar 2022 nicht
die nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geforderte Systematik, mit dem
Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben, hervor. Obschon die Beschwerdeführerin 1
die Zunahme der Tätlichkeiten, Drohungen und Beschimpfungen ihr gegenüber über
die Jahre hinweg schilderte, wurde damit nicht die vom Bundesgericht geforderte
Konstanz bzw. Intensität ausreichend dargelegt, resp. bewiesen. Dass die
soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AuG
nicht stark gefährdet erscheint, bestreiten die Beschwerdeführerinnen zu Recht
nicht.
6.5 In Ergänzung zu den bereits genannten
Fällen nachehelicher Härtefälle im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG ist Art.
8 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK;
SR 0.101) zu beachten. Für die Erteilung der Bewilligung gestützt auf Art.
8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft (BV, SR 101) ist erforderlich, dass eine intensive Beziehung
in affektiver und wirtschaftlicher Hinsicht zwischen dem hier anwesenden besuchsberechtigten
Elternteil und dem Kind besteht und sich der obhutsberechtigte Elternteil,
welcher um die Bewilligung ersucht, seinerseits «tadellos» verhalten hat (BGE 137 I 247 S. 252, E. 4.2.3). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist nur
mit Zurückhaltung auf eine Pflicht zu schliessen, die Bewilligung des sorge-
oder obhutsberechtigten Elternteils einzig zur Erleichterung der Ausübung des
Besuchsrechts zwischen dem Kind und dem anderen Elternteil zu erleichtern (BGE 142 II 35, S. 47, E. 6.2).
6.6 Zu Recht verneinte das Migrationsamt
einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8
EMRK, was die Beschwerdeführerinnen auch nicht anfochten. In affektiver
Hinsicht scheint eine enge Beziehung zwischen dem Vater und der Tochter zu
bestehen, zumal der Vater die Beschwerdeführerin 2 jedes Wochenende von
Freitag- bis Sonntagabend betreut. In wirtschaftlicher Hinsicht besteht jedoch
keine intensive Beziehung, da C.___ keine Unterhaltsbeiträge bezahlt. Ausserdem
kann das Verhalten der Beschwerdeführerin 1 keinesfalls als tadellos
beschrieben werden, aufgrund des langjährigen Sozialhilfebezugs in
beträchtlichem Umfang.
7.1 Nach Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG
erlöschen Ansprüche nach Art. 43, 48 und 50 AuG, wenn Widerrufsgründe nach Art.
62 Abs. 1 AuG vorliegen. Nach Art. 62 Abs.1 lit. e AuG können Aufenthaltsbewilligungen
widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person,
für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist.
7.2 Beim Widerrufsgrund der
Sozialhilfeabhängigkeit geht es in erster Linie darum, eine zusätzliche und
damit künftige Belastung der öffentlichen Finanzen zu vermeiden. Es muss auf
die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung bei der ausländischen Person abgestellt
werden; erforderlich ist eine konkrete Gefahr des Fortbestehens der
Sozialhilfeabhängigkeit. Dabei ist neben den bisherigen und aktuellen
Verhältnissen auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere
Sicht hin in die Beurteilung miteinzubeziehen. Der auf Art. 62 Abs. 1 lit. e
AuG gestützte Widerruf fällt in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle
Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann,
dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt wird aufkommen können (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 2C_9/2020, E. 4.3.1 und 4.3.2, mit weiteren
Hinweisen). Das Bundesgericht erachtete Sozialhilfebezüge von CHF 109'500.00
während sieben Jahren, CHF 96'000.00 während neun Jahren sowie CHF 80'000.00
während sechs Jahren als erheblich (Urteil des Bundesgerichts 2C_549/2019, E.
4.3.1 mit weiteren Hinweisen; BGE 123 II 529, S. 533, E. 4; BGE 119 Ib 1,
S. 6, E. 3.a und 3.b). Liegt der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit
vor, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob die damit verbundene
aufenthaltsbeendende Massnahme auch verhältnismässig erscheint (Urteil des
Bundesgerichts 2C_870/2018, E. 5.2).
7.3 Die Vorinstanz erachtete den
Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG klarerweise als erfüllt. Gemäss
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Sozialhilfebezug der
Beschwerdeführerin 1 von insgesamt CHF 405'696.68 als erheblich zu bezeichnen.
Ausserdem besteht, wie in Ziff. 5.7 ausgeführt, zur Zeit eine anhaltende Sozialhilfeabhängigkeit
der Beschwerdeführerin 1, welche im Rahmen der Prüfung von Art. 62
Abs. 1 lit. e AuG für die Zukunft und auf längere Sicht hin zu beurteilen
ist. Den Angaben der Stellvertreterin des zuständigen Sozialarbeiters vom
Oktober 2022 zufolge scheine eine baldige Ablösung von der Sozialhilfe nicht
möglich. Die Beschwerdeführerin 1 erziele nur ein Teileinkommen und eine andere
Anstellung sei noch keine in Sicht. Weiter wird ausgeführt, dass auch wenn es
gelingen sollte, eine höherprozentige Anstellung zu finden, eine Ablösung von
der Sozialhilfe nicht erfolgen werde. Die Beschwerdeführerin 1 sei auf
Hilfestellungen für ihre Tochter angewiesen und diese Kosten werde sie nicht
mit einem allfällig höheren Lohn decken können. Diese Einschätzungen haben sich
inzwischen bestätigt. Die Beschwerdeführerin 1 ist gemäss Eingabe der
Beschwerdeführerinnen vom 9. Mai 2023 immer noch von der Sozialhilfe abhängig,
obwohl – wie in Ziff. 5.7 erläutert – die Ausgaben gesenkt und das
Arbeitspensum und damit die Einnahmen erhöht werden konnten. Es ist keine
veränderte Zukunftsprognose im Vergleich zu jener der Stellvertreterin des
zuständigen Sozialarbeiters vom Oktober 2022 möglich und damit der
Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG zu bejahen. Selbst wenn also ein
Anspruch nach Art. 50 AuG bejaht worden wäre, so wäre dieser nach Art. 51 Abs.
2 lit. b AuG erloschen. (Auf die Verhältnismässigkeit im Sinne von Art. 96
AuG wird nachfolgend eingegangen.)
8.1 Nach Art. 96 Abs. 1 AuG
berücksichtigen die zuständigen Behörden bei der Ermessensausübung die
öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der
Integration der Ausländerinnen und Ausländer.
8.2 Nach erfolgter Interessenabwägung,
insbesondere unter Berücksichtigung der Dauer der Anwesenheit in der Schweiz,
dem Grad der Integration, der Vertrautheit mit der heimatlichen Sprache und
Kultur sowie dem anpassungsfähigen Alter der Tochter, kam die Vorinstanz zum
Schluss, dass es der Beschwerdeführerin 1 zumutbar sei, gemeinsam mit ihrer
Tochter in die Türkei zurückzukehren und sich die Wegweisung als
verhältnismässig erweise. Die Beschwerdeführerinnen brachten dagegen wiederum
vor, die Vorinstanz habe den Sachverhalt einseitig und unvollständig gewürdigt.
Ausserdem wäre eine Wiederintegration in der Türkei für die zweifach
geschiedene, psychisch belastete Beschwerdeführerin 1 sehr schwierig.
8.3 Vorab kann auf die zutreffenden
Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 8 f. des angefochtenen
Entscheids). Wegen der erheblichen und fortbestehenden Sozialhilfeabhängigkeit
ist von einem gewichtigen öffentlichen Interesse an der Entfernungsmassnahme
auszugehen. Obschon die Beschwerdeführerinnen vorbrachten, dass eine
Wiederintegration im Heimatland schwierig wäre, wurde dies nicht näher
begründet. Die Beschwerdeführerin 1 reiste im Alter von 27 Jahren in die
Schweiz ein. Die gesamte Kindheits- und Jugendzeit sowie die ersten jungen
Erwachsenenjahre verbrachte sie in ihrem Heimatland, wo sie ihre Familie hat,
aufgewachsen ist und sozialisiert wurde. Für eine starke Entfremdung von der
heimatlichen Kultur und Lebensweise liegen keine Anhaltspunkte vor. Eine
Wiedereingliederung in der Heimat dürfte der Beschwerdeführerin 1 keine Mühe
bereiten. Dasselbe gilt für die Tochter, die mit neun Jahren in einem sehr
anpassungsfähigen Alter ist und mit der Kultur und Sprache ihrer Eltern
durchaus vertraut ist. Den Kontakt zu ihrem hier lebenden Vater kann die
Tochter im Rahmen von Besuchsaufenthalten sowie über moderne
Kommunikationsmittel pflegen und aufrechterhalten. Ausserdem ist eine adäquate
psychologische Betreuung der Tochter auch in der Türkei möglich. An diesen
Erwägungen vermag auch das Schreiben der Psychiatrischen Dienste, Solothurn,
vom 28. Februar 2023 nichts zu ändern. Wie von der Vorinstanz ausgeführt, ist
nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin 2 von der Trennung bzw. der
Ausreise überdurchschnittlich stark betroffen sein soll, im Vergleich zu
anderen Kindern in derselben Situation. Zudem haben es sich die
Beschwerdeführerin 1 und der Kindesvater selbst zuzuschreiben, dass es so weit
gekommen ist, aufgrund ihres jahrelangen Sozialhilfebezugs. Insgesamt ist es
der Beschwerdeführerin 1 zumutbar, gemeinsam mit ihrer Tochter in die Türkei
zurückzukehren und die Wegweisung aus der Schweiz erweist sich als
verhältnismässig. Die Wegweisung ist geeignet und notwendig um das öffentliche
Interesse einer nicht gewünschten Sozialhilfeabhängigkeit durchzusetzen.
9.1 Gemäss Art. 9 Abs. 3 Übereinkommen
über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, SR 0.107) achten die
Vertragsstaaten das Recht des Kindes, das von einem oder beiden Elternteilen
getrennt ist, regelmässige persönliche Beziehungen und unmittelbare Kontakte zu
beiden Elternteilen zu pflegen, soweit dies nicht dem Wohl des Kindes
widerspricht. Die Kinderrechtskonvention zielt darauf ab, dem Kind tatsächlich
und rechtlich einen besseren Schutz zu garantieren, daraus kann jedoch kein
rechtlich durchsetzbarer Anspruch auf Familienzusammenführung abgeleitet werden
(vgl. Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich des Staatssekretariats für
Migration vom Oktober 2013, aktualisiert am 1. September 2023). Nur mit
Zurückhaltung darf auf eine staatliche Pflicht geschlossen werden, eine
Bewilligung erteilen oder verlängern zu müssen, wenn nicht der
umgangs-/besuchsberechtigte Ausländer selber im Hinblick auf die Ausübung
seiner Rechte um eine Verlängerung der Bewilligung nachsucht, sondern der
ausreisepflichtige sorge- und obhutsberechtigte Elternteil den Anspruch zur
Erleichterung des Kontakts zwischen dem gemeinsamen Kind und dem gefestigt
anwesenheitsberechtigten anderen Elternteil geltend macht und auf diesem Weg
für sich und das Kind eine Bewilligung erhältlich machen will. Ein solcher
umgekehrter Familiennachzug ist nur bei Vorliegen von besonderen Umständen zu
gestatten, so etwa wenn das Kind über die schweizerische Staatsbürgerschaft
verfügt (Urteil des Bundesgerichts 2C_402/2015, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).
Zur Ausübung des Besuchsrechts ist nicht unbedingt erforderlich, dass sich der
besuchsberechtigte Elternteil dauerhaft im selben Land aufhält wie das Kind und
dort über ein Anwesenheitsrecht verfügt (Urteil des Bundesgerichts 2C_402/2015,
E. 3.3.1).
9.2 Die Beschwerdeführerinnen machen
geltend, gegenseitige Besuche zwischen Vater und Tochter seien gar nicht
möglich, da der Kindesvater als anerkannter Flüchtling in der Türkei nach wie
vor verfolgt sei und seine Tochter bei einer Wegweisung in der Türkei nicht
besuchen könnte. Zudem würde das Einkommen der Beschwerdeführerin 1 in der
Türkei kaum je reichen, um die Reisekosten von sich und der Beschwerdeführerin
2 in die Schweiz zu finanzieren, womit der persönliche Kontakt zum Vater bei
einer Wegweisung praktisch verunmöglicht würde.
9.3 Im in Ziff. 9.1 zitierten, ähnlich
gelagerten Fall schlussfolgerte das Bundesgericht, dass der Tochter
Besuchsaufenthalte beim Vater in der Schweiz offen stünden, auch wenn dieser
seinerseits nicht in die Türkei reisen könne, ohne seinen Flüchtlingsstatus zu
verlieren bzw. sich allenfalls Verfolgungshandlungen ausgesetzt zu sehen
(Urteil des Bundesgerichts 2C_402/2015, E. 4.5). Es sind keine Gründe
ersichtlich, im vorliegenden Fall abweichend davon zu entscheiden, weshalb die
Beschwerdeführerin 1 keine Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung aus der
Kinderrechtskonvention für sich ableiten kann.
10. Die Beschwerde erweist sich somit
als unbegründet und ist abzuweisen. Gestützt auf die obigen Erwägungen wird die
Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert. Die Beschwerdeführerin 1 wird
weggewiesen und hat die Schweiz – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im
Unterlassungsfall – bis spätestens 60 Tage nach Rechtskraft des vorliegenden
Entscheids zu verlassen.
11.1 Bei diesem Ausgang hat die
Beschwerdeführerin 1 grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht zu bezahlen, welche inklusive Entscheidgebühr auf CHF
1'500.00 festzusetzen sind. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
trägt der Kanton Solothurn diese Kosten; vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Kantons Solothurn während zehn Jahren, sobald die
Beschwerdeführerin 1 zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 der
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
11.2 Advokatin Nicole Rufer-Hohl macht
einen Aufwand von total 9.6667 Stunden geltend, was angemessen erscheint. Die
Stunde ist indessen bei unentgeltlicher Rechtspflege mit CHF 190.00 resp. CHF
95.00 zu entschädigen (§ 160 Abs. 3 Gebührentarif [GT, BGS 615.11] i.V.m. Beschluss
der Gerichtsverwaltungskommission betreffend Festlegung Stundenansätze nach
§§ 158 und 160 GT vom 19. Dezember 2022 sowie Beschluss des Gesamtgerichts
[Obergericht] vom 25. Juni 2012). Dies führt inklusive Auslagen von CHF 77.60
und der Mehrwertsteuer von 7.7 % zu einer Entschädigung von CHF 1'984.95,
zahlbar durch den Staat. Vorbehalten bleiben auch hier der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF
100.05 (Differenz zu den Stundenansätzen von CHF 200.00 resp. CHF 100.00, inkl.
MwSt.), beides, sobald die Beschwerdeführerin 1 zur Nachzahlung in der Lage ist
(Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2. A.___ hat die Schweiz – unter Androhung
von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – innert 60 Tagen nach Rechtskraft
des vorliegenden Urteils zu verlassen.
3. Die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 werden A.___ zur Bezahlung auferlegt, sind
aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat
Solothurn zu tragen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123
ZPO).
4. Die Entschädigung der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin, Advokatin Nicole Rufer-Hohl, wird auf CHF 1'984.95 (inkl.
Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege
vom Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch
des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der
unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 100.05, beides, sobald A.___
zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Zimmermann
Das vorliegende Urteil wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 2C_658/2023 vom 4. November 2024 bestätigt.