VWBES.2024.1
Submissionsverfahren
28. März 2024Deutsch14 min
erteilte die Einwohnergemeinde [...] den Zuschlag für die Aushubarbeiten der [...]
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 28. März 2024
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Frey
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiberin Law
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Beat Ries,
Beschwerdeführerin
gegen
Einwohnergemeinde [...], hier vertreten durch Rechtsanwalt
Stephan Glättli,
Beschwerdegegnerin
betreffend Submissionsverfahren
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Für die im Zusammenhang mit dem
Projekt «Neubau Schulhaus/Neubau Kindergarten» erforderlichen Aushubarbeiten
eröffnete die Einwohnergemeinde [...] am 13. Oktober 2023 ein offenes
Submissionsverfahren. Dabei reichten fünf Unternehmen ihre Unterlagen
termingerecht ein.
2. Mit Beschluss vom 8. Dezember 2023
erteilte die Einwohnergemeinde [...] den Zuschlag für die Aushubarbeiten der [...]
AG mit einer Vergabesumme von CHF 783'979.50 (inkl. MwSt.). Die B.___
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) belegte den zweiten Rang.
3. Mit Beschwerde vom 21. Dezember 2023
wandte sich die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin an das
Verwaltungsgericht und beantragte, dass die Zuschlagsverfügung aufzuheben sei. Zur
Begründung wurde ausgeführt, dass die Eignungskriterien bei der
Zuschlagsempfängerin zu Ungunsten der Beschwerdeführerin nicht richtig
angewendet worden seien. Zudem werde das Zuschlagskriterium «Referenz und Organisation»
moniert, da jegliche Anbieter gleich bewertet wurden.
4. Mit Präsidialverfügung vom 3. Januar
2024 wurde der Beschwerde vorläufig die aufschiebende Wirkung erteilt.
5. Mit Vernehmlassung vom 17. Januar
2024 beantragte die Einwohnergemeinde [...], die aufschiebende Wirkung sei zu
entziehen, die Vorakten seien der Beschwerdeführerin nicht zuzustellen, sowie es
sei die Beschwerde in allen Punkten abzuweisen; unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin.
6. Die aufschiebende Wirkung der
Beschwerde wurde mit Präsidialverfügung vom 23. Januar 2024 aufrechterhalten.
7. Die Beschwerdeführerin replizierte am
8. Februar 2024, die Beschwerdegegnerin duplizierte am 26. Februar 2024.
8. Die Beschwerdeführerin reichte mit
Eingabe vom 15. März 2024 abschliessende Bemerkungen ein.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 52 Abs. 1
Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen, IVöB, BGS
721.532). Die nicht berücksichtigte Beschwerdeführerin hätte als zweitplatzierte
Anbieterin grundsätzlich vernünftige Chancen auf einen Zuschlag, falls sie mit
ihren Rügen durchdringen würde, weshalb die Beschwerdelegitimation zu bejahen
ist (vgl. BGE 141 II 14). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Gemäss Art. 41 IVöB erhält das vorteilhafteste
Angebot den Zuschlag. Es wird ermittelt, indem verschiedene Kriterien
berücksichtigt werden (vgl. Art. 20 IVöB sowie Peter Galli/André
Moser/Elisabeth Lang/Marc Steiner, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts,
Zürich etc. 2013, S. 369, Rz. 831). Es geht somit i.d.R. nicht nur um die
Ermittlung des preislich billigsten Angebots, sondern um das beste Preis-Leistungs-Verhältnis.
Zu beachten ist, dass bei der Beurteilung von Offerten ein grosser
Ermessensspielraum der Vergabebehörde besteht, den das selber technisch nicht
fachkompetente Gericht zu respektieren hat, soweit nicht frei zu prüfende
Rechtsfragen zur Diskussion stehen (vgl. generell zum «technischen Ermessen»
BGE 139 II 185 E. 9 S. 196 ff. mit Hinweisen). Hat eine fachkundige
Vergabebehörde eine Bewertung oder Beurteilung vorgenommen, so genügt es zu
deren Infragestellung nicht, sie mit unbelegten Verdächtigungen zu kritisieren,
sondern es ist substantiiert darzulegen, inwiefern das - technische - Ermessen
überschritten ist (vgl. BGE 141 II 14 E. 8.3, S. 39 f.).
2.2
Eignungskriterien sind gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich als Ausschlusskriterien zu
definieren und zu verstehen. Dementsprechend muss das Nichterfüllen eines
Eignungskriteriums den Verfahrensausschluss zur Folge haben. Davon ist bloss
abzuweichen, wenn die Mängel geringfügig sind und der Ausschluss deshalb
unverhältnismässig wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_698/2019 vom 24.
April 2020 E. 4). Für eine rechtmässige Zuschlagserteilung reicht es grundsätzlich
nicht aus, wenn eine Anbieterin die Eignungskriterien erst nach dem Zeitpunkt
des Zuschlagsentscheids erfüllt. Sofern jedoch aus der Natur des Auftrags
hervorgeht, dass es für die Zuschlagserteilung genügt, wenn die
Zuschlagsempfängerin die wesentlichen Eigenschaften für die Auftragsausführung
erst zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt, oder sich ein solcher Wille aus der
Interpretation und Auslegung der Ausschreibung klar ergibt, dann ist ein
Zuschlag auch dann rechtmässig, wenn die Zuschlagsempfängerin die
Eignungskriterien im Zeitpunkt des Zuschlagsentscheids (noch) nicht erfüllt
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 2D_17/2020 vom 30. November 2020 E. 1.2.3 ff.).
3.
Die Einwohnergemeinde [...] legte in
den Ausschreibungsunterlagen folgende Beurteilungskriterien unter prozentualer
Angabe der Gewichtung fest: Preis (60%), Referenzen (Unternehmung,
Schlüsselperson; 20%), Organisation (Organisation, Termine; 20%).
4.1
Bei den Eignungskriterien verlangte
die Einwohnergemeinde [...], dass entweder der Nachweis der Einhaltung der
Umweltmanagementnorm ISO 14001 oder der Nachweis eines gleichwertigen
Managementsystems, ein Diplom bzw. ein Zertifikat erbracht sein muss. Die
Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, dass sie anhand der Bestätigung
für das geplante Audit des ISO 14001 Umweltmanagements sowie dem Zertifikat der
SQS das betreffende Eignungskriterium erfülle.
4.2
Die Einwohnergemeinde [...] hat anhand
des von der Beschwerdeführerin eingereichten Zertifikates SQS vom 8. April 2021
betreffend ISO 99001:2015 und 45001:2018 sowie des dargebrachten
Umweltmanagement-Prozesses (Urkunde Beschwerdeführerin 6-7) das Eignungskriterium
bei der Beschwerdeführerin als insgesamt erfüllt erachtet, obschon zum Zeitpunkt
der Offertöffnung am 22. November 2023 ein Audit in Sachen «ISO 14001
Umweltmanagement» noch offen war, welches erst im März 2024 stattfand (Urkunde
Beschwerdeführerin 5). Auch bei der Zuschlagsempfängerin stand das
Zertifizierungsaudit noch offen. Die Beschwerdeführerin sowie die
Zuschlagsempfängerin konnten somit beide im Zeitpunkt der Offertöffnung den
Nachweis der Einhaltung der ISO Norm 14001 nicht vollständig erbringen. Die
Zuschlagsempfängerin reichte allerdings eine Urkunde der arv Baustoffrecycling
ein, welche die geltenden Umweltstandards als eingehalten erachtet (Urkunde
Einwohnergemeinde […] 24). Zudem verfügt die Zuschlagsempfängerin gemäss
Schreiben der SGS Switzerland SA vom 17. November 2023 über ein
integriertes Managementsystem, welches auf den Normen 9001
(Qualitätsmanagement) und 14001 (Umweltmanagement) basiert (Urkunde
Einwohnergemeinde […] 26). Dadurch erfüllte gemäss Auffassung der Einwohnergemeinde
[...] beide Anbieter das Eignungskriterium (Vernehmlassung vom 17. Januar 2024,
Ziff. 21). Diese Auffassung liegt im vorinstanzlichen Ermessen, welches nicht
überschritten oder missbraucht wurde. Die Rügen der Beschwerdeführerin sind
somit unbegründet.
5.1
Die Einwohnergemeinde [...] liess
bei der Bereinigung der Offerte, d.h. nach der Offertöffnung, gestützt auf
Ziffer 3.2 der allgemeinen Projektbedingungen (Urkunde 22) die Position NPK
113_222.301 bei allen Anbietern weg. Die Beschwerdeführerin moniert, dass die
Bereinigung der Offerte durch das Herausbrechen einer NPK-Position rechtswidrig
sei. Ziffer 3.2 betreffe nicht das Vergabeverfahren, sondern die Phase nach
rechtskräftigem Zuschlag und rechtskräftigem Abschluss des Werkvertrages. Eine
nachträgliche Änderung ohne Orientierung der Bewerber müsse zu einer Aufhebung
des Zuschlags und zur Gutheissung der Beschwerde führen.
5.2
Dem Protokoll der Bewertung ist zu
entnehmen, dass die Position NPK 113_222.301 aufgrund «KV Überschreitung in
Klammern gesetzt und dabei von einer Erweiterung der Lagerflächen finanziell
abgesehen wurde» (Urkunde 23). Ziffer 3.2 der allgemeinen Projektbedingungen besagt,
dass der Bauherr einzelne Positionen des Leistungsverzeichnisses weglassen oder
an andere Unternehmen vergeben kann. Solche Massnahmen sowie Mehr- und
Mindermasse würden den Unternehmer nicht berechtigen, allfällige Forderungen
geltend zu machen oder die Einheitspreise oder das Angebot zu ändern. Eine
Bereinigung der Angebote zusammen mit den Anbietern ist gemäss Art. 39
IVöB nur unter strengen Voraussetzungen zulässig, namentlich, wenn es nötig
ist, um die Angebote objektiv vergleichbar zu machen, oder wenn Leistungsänderungen
geboten sind und die charakteristische Leistung sowie der potentielle
Anbieterkreis gleich bleiben. In casu machte die Einwohnergemeinde [...] von
Ziffer 3.2 nach der Offertöffnung Gebrauch und sah aus finanziellen Gründen von
einer Erweiterung der Lagerfläche ab. Dabei handelt es sich um eine
unwesentliche Leistungsänderung. Die Hauptaufgabe der Aushubarbeiten sowie der
Kreis der Anbieter bleiben dabei gleich. Eine Aufhebung des Zuschlags
rechtfertigt sich somit nicht. Des Weiteren hat die Zuschlagsempfängerin vor
der Offertbereinigung einen Preis von CHF 864'411.60 veranschlagt, die
Beschwerdeführerin hingegen einen Preis von CHF 889'083.30. Ungeachtet der
Revision hat die Zuschlagsempfängerin das vorteilhaftere Angebot gemacht. Die
Rügen der Beschwerdeführerin können somit nicht gehört werden. Im Übrigen ist
darauf hinzuweisen, dass die Leistungsänderung über alle Angebote erfolgte und
somit alle Anbieter gleichbehandelt wurden.
6.1
Das Zuschlagskriterium «Referenzen»
wurde in Unternehmung und Schlüsselperson unterteilt, das der «Organisation» in
Organigramm und Termine. Betreffend die Unternehmung waren Referenzen über die
Ausführung von einem vergleichbaren Projekt in den letzten fünf Jahren zu
erbringen. Bei den Schlüsselpersonen mussten die Anbieter aufzeigen, dass sie
zwei vergleichbare Projekte in den letzten fünf Jahren durchgeführt haben.
Betreffend das Organigramm mussten die für die Vertragserfüllung vorgesehenen
Personen und deren Funktion dargestellt werden, zudem musste ein Bauprogramm
eingereicht werden. Die Bewertung konnte 0 bis 5 Punkte erreichen, wobei die
Einwohnergemeinde [...] jegliche Anbieter bei den Zuschlagskriterien Referenzen
und Organisation mit der gleichen Punktzahl bewertet hat (Urkunde 23). Die
Beschwerdeführerin moniert die identische Bewertung, welche nach ihrer
Auffassung den Schluss zulasse, dass die Einwohnergemeinde [...] die Prüfung
der Zuschlagskriterien gar nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt
vorgenommen habe.
6.2.1
Die Beschwerdeführerin bringt vor,
dass ihr Organigramm detaillierter ausgefallen sei. Wohingegen die
Zuschlagsempfängerin lediglich ein allgemeines Organigramm ohne Bezug zum
abschliessenden Vertrag eingereicht habe, zeige das Organigramm der Beschwerdeführerin
den Bezug der Bauherrschaft zum Unternehmen, wobei der Projektleiter, ebenso
der Bauführer sowie der Polier und deren Stellvertreter, die
Baumaschinenführer, der Lehrling, der Bauarbeiter, ferner die Verantwortlichen
für Arbeitssicherheit und Qualität namentlich genannt werden. Das Organigramm
der Zuschlagsempfängerin sei nicht vertragsbezogen und enthalte keine Angaben
der vorgesehenen Lehrlinge, weshalb dieses Organigramm nicht alle Vorgaben
erfülle. Klar sei, dass die Einwohnergemeinde [...] ein vertragsbezogenes
Organigramm verlangt habe. Dieser Terminus bedeute, dass aus dem Organigramm
des Unternehmers ersichtlich sein müsse, welche Personen mit welcher Funktion
unter Einbezug der deklarierten Schlüsselpersonen/Lehrlinge/Subunternehmer und
Temporärmitarbeiter für die Vertragserfüllung vorgesehen seien. Dies bedinge
eine Zuweisung dieser Personen zu den einzelnen Arbeiten. Schon aufgrund dessen
hätten die Organigramme nicht identisch bewertet werden dürfen.
6.2.2
Der Detailgrad hinsichtlich der
Abbildung der Bauherrschaft oder ihrer Vertretung wurde von der
Einwohnergemeinde [...] nicht gefordert. Zudem war nicht erforderlich, im
Organigramm jegliche Schlüsselpersonen, Lehrlinge, Subunternehmer oder
Temporärmitarbeiter aufzuführen. Die zusätzlichen Informationen der
Beschwerdeführerin in ihrem Organigramm musste die Einwohnergemeinde [...]
somit nicht berücksichtigen. Obschon die Beschwerdeführerin im Gegensatz zur
Zuschlagsempfängerin ihr geplantes Personal in den Ausschreibungsunterlagen
nicht quantitativ angegeben hat, konnte die Einwohnergemeinde [...] diese
Informationen selber zusammentragen. Daraus ist der Beschwerdeführerin bei der
Bewertung kein Nachteil erwachsen. Auf die Kritik der Beschwerdeführerin zur
inexistenten und nicht nachvollziehbaren Bewertung der Kriterien ist nicht
weiter einzugehen, zumal die Einwohnergemeinde […] in ihrer Vernehmlassung und
Duplik ihre Überlegungen zur Punktevergabe nachvollziehbar erläuterte. Die
gleiche Punktevergabe der Beschwerdeführerin und der Zuschlagsempfängerin hinsichtlich
einer sehr guten Benotung liegt im Ermessen der Vergabebehörde, welcher bei der
Bewertung der Angebote ein erhebliches Ermessen zukommt. Es ist nicht
ersichtlich, wie dieses Ermessen überschritten oder missbraucht werden sein
soll. Die diesbezüglichen Rügen sind deshalb abzuweisen.
6.3.1
Betreffend das Kriterium der
Termine zog die Einwohnergemeinde [...] das Bauprogramm hinzu und verwies
diesbezüglich auf Art. 93 der SIA-Norm 118, welche besagt, dass der Unternehmer
auf Verlangen des Bauherrn ein Bauprogramm erstellt. Dieses enthält einen
Bauzeitenplan, welcher aufzeigt, in welcher Reihenfolge und in welchen
Zeitabschnitten die einzelnen Arbeiten ausgeführt werden sollen. Die
Beschwerdeführerin bringt vor, dass sich das Bauprogramm der
Zuschlagsempfängerin dadurch unterscheide, indem dieses nicht dem heutigen «state
of the Art» entspreche. Die Einwohnergemeinde [...] habe ein detailliertes
verbindliches Terminprogramm mit dem Zuschlagskriterium verlangt. Das
Bauprogramm der Beschwerdeführerin enthalte eine Aufteilung in Vorarbeiten,
Bauzeit Schulhaus bzgl. Baugrubenaushub, Baumeisterarbeiten und Bauzeit Kindergarten,
Baugrubenaushub, Bauzeit Kindergarten Baumeisterarbeiten sowie Umgebung. Alle
relevanten Arbeiten seien im Detail aufgeführt worden.
6.3.2
Die Einwohnergemeinde [...]
befand, dass das Bauprogramm der Zuschlagsempfängerin die Anforderungen gemäss Ausschreibungsunterlagen
erfülle. Zwar gibt die Einwohnergemeinde [...] an, dass für die entsprechenden
Arbeiten die hauptsächlich eingesetzten Baumaschinen Raupenbagger sind. Im
Gegensatz zum Bauprogramm der Zuschlagsempfängerin (Beilage 35) machte die
Beschwerdeführerin ausdrückliche Angaben zu den benötigten Maschinen von
Raupenbagger sowie Pneubagger (Replik 2). Die Informationen über die
entsprechenden Baumaschinen der Zuschlagsempfängerin erhielt die
Einwohnergemeinde [...] eigenen Angaben zufolge lediglich aus den eingereichten
Referenzobjekten. Dadurch unterscheiden sich die Bauprogramme effektiv. Nach
Auffassung der Einwohnergemeinde [...] rechtfertigte dies jedoch keine
unterschiedliche Bewertung um einen ganzen Punkt. Auch diese Konklusion liegt
im Ermessen der Einwohnergemeinde [...], weshalb die diesbezüglichen Rügen unbegründet
und folglich abzuweisen sind. Selbst wenn ein solcher Punkteabzug vorgenommen
worden wäre, änderte dies nichts an der vorgenommenen Platzierung.
6.4.1
Beim Zuschlagskriterium
«Referenzen» dränge sich gemäss Beschwerdeführerin eine differenzierte
Bewertung auf, zumal die Einwohnergemeinde [...] die Referenzobjekte nicht
fachgerecht bewertet habe. Die Beschwerdeführerin habe betreffend die
Referenzen über die Ausführung eines vergleichbaren Projektes der letzten fünf
Jahre die Wohnüberbauung [...], die Zuschlagsempfängerin die Überbauung [...]
aufgeführt. Die genannten Unternehmungen bei der Beschwerdeführerin seien der
Neubau [...], und das [...] in [...]. Die Zuschlagsempfängerin habe die
Überbauung [...] und der Aushub [...], angegeben. Die Beschwerdeführerin
moniert, dass das Projekt der Einwohnergemeinde […] keine Unterkellerung vorsehe.
Beim Projekt der Einwohnergemeinde [...] seien Magerbetontatzen vorgesehen,
welche als wichtiges Unterkriterium zu bewerten sei. Auch der RC-Magerbeton für
den Einbau der Sauberkeitsschicht sei ebenfalls ein relevantes Unterkriterium. Für
diese wichtigen Unterkriterien habe die Beschwerdeführerin Referenzobjekte
angegeben. Es sei nicht ersichtlich, wie die Zuschlagsempfängerin bei ihren
Referenzobjekten Magerbeton oder Magerbetontatzen ausgeführt habe. Die
Einwohnergemeinde [...] habe die Referenzobjekte somit nicht fachgerecht
bewertet.
6.4.2
Die Einwohnergemeinde [...] führt
diesbezüglich aus, dass die Zuschlagsempfängerin mit ihren Referenzen die
Ausführung von Magerbetontatzen und Sauberkeitsschichten nachweist. Aus den
Referenzen der Beschwerdeführerin hingegen hätten sich diese Arbeiten nicht
ergeben. Wiederum ist die Beschwerdeführerin auf das erhebliche Ermessen der
Vergabebehörde hinzuweisen, welches auch bei diesem Zuschlagskriterium nicht
als überschritten gelten kann. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin sind somit
unbegründet und deshalb abzuweisen.
6.5.1
Bei den Schlüsselpersonen zeige
sich gemäss Vorbringen der Beschwerdeführerin beim Vergleich der Referenzobjekte
ein erheblicher Unterschied zwischen der Beschwerdeführerin und der Zuschlagsempfängerin.
Sie seien alles andere als von gleicher Qualität.
6.5.2
Die Beschwerdeführerin hat
wiederum ihre Unterlagen zwar detailliert, aber mit zu vielen, nicht geforderten
Informationen versehen. Nach Auffassung der Einwohnergemeinde […] spielten die
Lebensläufe der Schlüsselpersonen eine untergeordnete Rolle bei der Bewertung.
Die Beschwerdeführerin hat zudem in den Lebensläufen ihrer Mitarbeiter weitere
Projekte aufgeführt, welche die Einwohnergemeinde [...] jedoch nicht beurteilen
durfte, zumal lediglich zwei Referenzprojekte zu berücksichtigen waren. Es
liegt im Ermessen der Einwohnergemeinde […], diese nicht benötigten
Informationen in die Punktevergabe einfliessen zu lassen oder nicht. In casu
Dispositiv
hat sie sich dagegen entschieden, was angesichts des erheblichen Ermessens der
Einwohnergemeinde […] nicht zu beanstanden ist.
7. Zusammenfassend kann festgehalten werden,
dass der Vergabebehörde bei der Bewertung der Angebote ein erhebliches Ermessen
zukommt. Dieses erscheint angesichts der obigen Erwägungen sowie mit Blick auf sämtliche
Rügen der Beschwerdeführerin nicht als überschritten oder missbraucht. Die
gerügte Bewertung der Angebote nach den Zuschlagskriterien liegt innerhalb des
grossen vorinstanzlichen Ermessens. Es ist auch nicht im Geringsten erkennbar
bzw. nachgewiesen, dass die Zuschlagsbehörde einen einzelnen Anbieter bevorzugt
hätte. Die Einwohnergemeinde […] hat die Beschwerdeführerin und die
Zuschlagsempfängerin nach den gleichen objektiven Kriterien beurteilt und
bewertet. Damit erweist sich die von der Vergabebehörde ermittelte Rangierung
der [...] AG auf dem ersten Platz als rechtmässig. Bei diesem Ergebnis ist die
Beschwerde abzuweisen.
8.1 Die Beschwerde erweist sich somit
als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 6'000.00
festzusetzen sind.
8.2 Die Einwohnergemeinde [...] hat sich
durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Den am verwaltungsgerichtlichen
Beschwerdeverfahren beteiligten Behörden werden in der Regel keine
Verfahrenskosten auferlegt und keine Parteientschädigungen zugesprochen (§ 77
Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]). Eine Ausnahme wird für
kleinere und mittlere Gemeinden gemacht, die weniger als 10‘000 Einwohner
aufweisen und daher wohl über keinen eigenen Rechtsdienst verfügen und sich in
komplexeren Angelegenheiten durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen
(vgl. SOG 2010 Nr. 20; Urteile des Bundesgerichts 1P.651/2004 vom 17. Januar
2004, E. 6 und 1P.297/2002 vom 26. November 2002, E. 6). Eine solche Ausnahme
liegt hier vor. Rechtsanwalt Stephan Glättli macht mit Eingabe vom 26. Februar
2024 ein Honorar von CHF 7'398.05 (22.03 Stunden à CHF 300.00, Auslagen von CHF
234.70 und MwSt.) geltend. Dazu reichte er eine Honorarvereinbarung, datierend
auf den 19. Februar 2024, ein. Reine Kanzleiarbeiten können nicht entschädigt
werden, da sie im Honorar eines Rechtsanwalts enthalten sind. Dazu gehören
namentlich die Positionen vom 4., 5., 11., 17. und 24. Januar 2024 sowie 13. und
15. Februar 2024. Der verbleibende Zeitaufwand von 17.6 Stunden erscheint für
eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung als angemessen. Dies ergibt eine
Parteientschädigung von CHF 5'961.40 (17.6 Stunden x CHF 300.00 plus Auslagen
CHF 234.70 plus 8.1 % MwSt.), welche von der Beschwerdeführerin zu
bezahlen ist.
Demnach wird erkannt:
1. Die Eingabe vom 15. März 2024 geht zur
Kenntnisnahme an Rechtsanwalt Glättli.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
3. Die A.___ hat die Kosten des Verfahrens
vor Verwaltungsgericht von CHF 6'000.00 zu bezahlen.
4. Die A.___ hat der Einwohnergemeinde [...]
eine Parteientschädigung von CHF 5'961.40 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils subsidiäre
Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist
wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Mit der
Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten
gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Law