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Entscheid

VWBES.2024.1

Submissionsverfahren

28. März 2024Deutsch14 min

erteilte die Einwohnergemeinde [...] den Zuschlag für die Aushubarbeiten der [...]

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 28. März 2024

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Frey

Oberrichterin Obrecht Steiner

Gerichtsschreiberin Law

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Beat Ries,

Beschwerdeführerin

gegen

Einwohnergemeinde [...], hier vertreten durch Rechtsanwalt

Stephan Glättli,

Beschwerdegegnerin

betreffend Submissionsverfahren

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Für die im Zusammenhang mit dem

Projekt «Neubau Schulhaus/Neubau Kindergarten» erforderlichen Aushubarbeiten

eröffnete die Einwohnergemeinde [...] am 13. Oktober 2023 ein offenes

Submissionsverfahren. Dabei reichten fünf Unternehmen ihre Unterlagen

termingerecht ein.

2. Mit Beschluss vom 8. Dezember 2023

erteilte die Einwohnergemeinde [...] den Zuschlag für die Aushubarbeiten der [...]

AG mit einer Vergabesumme von CHF 783'979.50 (inkl. MwSt.). Die B.___

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) belegte den zweiten Rang.

3. Mit Beschwerde vom 21. Dezember 2023

wandte sich die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin an das

Verwaltungsgericht und beantragte, dass die Zuschlagsverfügung aufzuheben sei. Zur

Begründung wurde ausgeführt, dass die Eignungskriterien bei der

Zuschlagsempfängerin zu Ungunsten der Beschwerdeführerin nicht richtig

angewendet worden seien. Zudem werde das Zuschlagskriterium «Referenz und Organisation»

moniert, da jegliche Anbieter gleich bewertet wurden.

4. Mit Präsidialverfügung vom 3. Januar

2024 wurde der Beschwerde vorläufig die aufschiebende Wirkung erteilt.

5. Mit Vernehmlassung vom 17. Januar

2024 beantragte die Einwohnergemeinde [...], die aufschiebende Wirkung sei zu

entziehen, die Vorakten seien der Beschwerdeführerin nicht zuzustellen, sowie es

sei die Beschwerde in allen Punkten abzuweisen; unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin.

6. Die aufschiebende Wirkung der

Beschwerde wurde mit Präsidialverfügung vom 23. Januar 2024 aufrechterhalten.

7. Die Beschwerdeführerin replizierte am

8. Februar 2024, die Beschwerdegegnerin duplizierte am 26. Februar 2024.

8. Die Beschwerdeführerin reichte mit

Eingabe vom 15. März 2024 abschliessende Bemerkungen ein.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 52 Abs. 1

Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen, IVöB, BGS

721.532). Die nicht berücksichtigte Beschwerdeführerin hätte als zweitplatzierte

Anbieterin grundsätzlich vernünftige Chancen auf einen Zuschlag, falls sie mit

ihren Rügen durchdringen würde, weshalb die Beschwerdelegitimation zu bejahen

ist (vgl. BGE 141 II 14). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Gemäss Art. 41 IVöB erhält das vorteilhafteste

Angebot den Zuschlag. Es wird ermittelt, indem verschiedene Kriterien

berücksichtigt werden (vgl. Art. 20 IVöB sowie Peter Galli/André

Moser/Elisabeth Lang/Marc Steiner, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts,

Zürich etc. 2013, S. 369, Rz. 831). Es geht somit i.d.R. nicht nur um die

Ermittlung des preislich billigsten Angebots, sondern um das beste Preis-Leistungs-Verhältnis.

Zu beachten ist, dass bei der Beurteilung von Offerten ein grosser

Ermessensspielraum der Vergabebehörde besteht, den das selber technisch nicht

fachkompetente Gericht zu respektieren hat, soweit nicht frei zu prüfende

Rechtsfragen zur Diskussion stehen (vgl. generell zum «technischen Ermessen»

BGE 139 II 185 E. 9 S. 196 ff. mit Hinweisen). Hat eine fachkundige

Vergabebehörde eine Bewertung oder Beurteilung vorgenommen, so genügt es zu

deren Infragestellung nicht, sie mit unbelegten Verdächtigungen zu kritisieren,

sondern es ist substantiiert darzulegen, inwiefern das - technische - Ermessen

überschritten ist (vgl. BGE 141 II 14 E. 8.3, S. 39 f.).

2.2

Eignungskriterien sind gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich als Ausschlusskriterien zu

definieren und zu verstehen. Dementsprechend muss das Nichterfüllen eines

Eignungskriteriums den Verfahrensausschluss zur Folge haben. Davon ist bloss

abzuweichen, wenn die Mängel geringfügig sind und der Ausschluss deshalb

unverhältnismässig wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_698/2019 vom 24.

April 2020 E. 4). Für eine rechtmässige Zuschlagserteilung reicht es grundsätzlich

nicht aus, wenn eine Anbieterin die Eignungskriterien erst nach dem Zeitpunkt

des Zuschlagsentscheids erfüllt. Sofern jedoch aus der Natur des Auftrags

hervorgeht, dass es für die Zuschlagserteilung genügt, wenn die

Zuschlagsempfängerin die wesentlichen Eigenschaften für die Auftragsausführung

erst zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt, oder sich ein solcher Wille aus der

Interpretation und Auslegung der Ausschreibung klar ergibt, dann ist ein

Zuschlag auch dann rechtmässig, wenn die Zuschlagsempfängerin die

Eignungskriterien im Zeitpunkt des Zuschlagsentscheids (noch) nicht erfüllt

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 2D_17/2020 vom 30. November 2020 E. 1.2.3 ff.).

3.

Die Einwohnergemeinde [...] legte in

den Ausschreibungsunterlagen folgende Beurteilungskriterien unter prozentualer

Angabe der Gewichtung fest: Preis (60%), Referenzen (Unternehmung,

Schlüsselperson; 20%), Organisation (Organisation, Termine; 20%).

4.1

Bei den Eignungskriterien verlangte

die Einwohnergemeinde [...], dass entweder der Nachweis der Einhaltung der

Umweltmanagementnorm ISO 14001 oder der Nachweis eines gleichwertigen

Managementsystems, ein Diplom bzw. ein Zertifikat erbracht sein muss. Die

Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, dass sie anhand der Bestätigung

für das geplante Audit des ISO 14001 Umweltmanagements sowie dem Zertifikat der

SQS das betreffende Eignungskriterium erfülle.

4.2

Die Einwohnergemeinde [...] hat anhand

des von der Beschwerdeführerin eingereichten Zertifikates SQS vom 8. April 2021

betreffend ISO 99001:2015 und 45001:2018 sowie des dargebrachten

Umweltmanagement-Prozesses (Urkunde Beschwerdeführerin 6-7) das Eignungskriterium

bei der Beschwerdeführerin als insgesamt erfüllt erachtet, obschon zum Zeitpunkt

der Offertöffnung am 22. November 2023 ein Audit in Sachen «ISO 14001

Umweltmanagement» noch offen war, welches erst im März 2024 stattfand (Urkunde

Beschwerdeführerin 5). Auch bei der Zuschlagsempfängerin stand das

Zertifizierungsaudit noch offen. Die Beschwerdeführerin sowie die

Zuschlagsempfängerin konnten somit beide im Zeitpunkt der Offertöffnung den

Nachweis der Einhaltung der ISO Norm 14001 nicht vollständig erbringen. Die

Zuschlagsempfängerin reichte allerdings eine Urkunde der arv Baustoffrecycling

ein, welche die geltenden Umweltstandards als eingehalten erachtet (Urkunde

Einwohnergemeinde […] 24). Zudem verfügt die Zuschlagsempfängerin gemäss

Schreiben der SGS Switzerland SA vom 17. No­vember 2023 über ein

integriertes Managementsystem, welches auf den Normen 9001

(Qualitätsmanagement) und 14001 (Umweltmanagement) basiert (Urkunde

Einwohnergemeinde […] 26). Dadurch erfüllte gemäss Auffassung der Einwoh­nergemeinde

[...] beide Anbieter das Eignungskriterium (Vernehmlassung vom 17. Januar 2024,

Ziff. 21). Diese Auffassung liegt im vorinstanzlichen Ermessen, welches nicht

überschritten oder missbraucht wurde. Die Rügen der Beschwer­deführerin sind

somit unbegründet.

5.1

Die Einwohnergemeinde [...] liess

bei der Bereinigung der Offerte, d.h. nach der Offertöffnung, gestützt auf

Ziffer 3.2 der allgemeinen Projektbedingungen (Urkunde 22) die Position NPK

113_222.301 bei allen Anbietern weg. Die Beschwerdeführerin moniert, dass die

Bereinigung der Offerte durch das Herausbrechen einer NPK-Position rechtswidrig

sei. Ziffer 3.2 betreffe nicht das Vergabeverfahren, sondern die Phase nach

rechtskräftigem Zuschlag und rechtskräftigem Abschluss des Werkvertrages. Eine

nachträgliche Änderung ohne Orientierung der Bewerber müsse zu einer Aufhebung

des Zuschlags und zur Gutheissung der Beschwerde führen.

5.2

Dem Protokoll der Bewertung ist zu

entnehmen, dass die Position NPK 113_222.301 aufgrund «KV Überschreitung in

Klammern gesetzt und dabei von einer Erweiterung der Lagerflächen finanziell

abgesehen wurde» (Urkunde 23). Ziffer 3.2 der allgemeinen Projektbedingungen besagt,

dass der Bauherr einzelne Positionen des Leistungsverzeichnisses weglassen oder

an andere Unternehmen vergeben kann. Solche Massnahmen sowie Mehr- und

Mindermasse würden den Unternehmer nicht berechtigen, allfällige Forderungen

geltend zu machen oder die Einheitspreise oder das Angebot zu ändern. Eine

Bereinigung der Angebote zusammen mit den Anbietern ist gemäss Art. 39

IVöB nur unter strengen Voraussetzungen zulässig, namentlich, wenn es nötig

ist, um die Angebote objektiv vergleichbar zu machen, oder wenn Leistungsänderungen

geboten sind und die charakteristische Leistung sowie der potentielle

Anbieterkreis gleich bleiben. In casu machte die Einwohnergemeinde [...] von

Ziffer 3.2 nach der Offertöffnung Gebrauch und sah aus finanziellen Gründen von

einer Erweiterung der Lagerfläche ab. Dabei handelt es sich um eine

unwesentliche Leistungsänderung. Die Hauptaufgabe der Aushubarbeiten sowie der

Kreis der Anbieter bleiben dabei gleich. Eine Aufhebung des Zuschlags

rechtfertigt sich somit nicht. Des Weiteren hat die Zuschlagsempfängerin vor

der Offertbereinigung einen Preis von CHF 864'411.60 veranschlagt, die

Beschwerdeführerin hingegen einen Preis von CHF 889'083.30. Ungeachtet der

Revision hat die Zuschlagsempfängerin das vorteilhaftere Angebot gemacht. Die

Rügen der Beschwerdeführerin können somit nicht gehört werden. Im Übrigen ist

darauf hinzuweisen, dass die Leistungsänderung über alle Angebote erfolgte und

somit alle Anbieter gleichbehandelt wurden.

6.1

Das Zuschlagskriterium «Referenzen»

wurde in Unternehmung und Schlüsselperson unterteilt, das der «Organisation» in

Organigramm und Termine. Betreffend die Unternehmung waren Referenzen über die

Ausführung von einem vergleichbaren Projekt in den letzten fünf Jahren zu

erbringen. Bei den Schlüsselpersonen mussten die Anbieter aufzeigen, dass sie

zwei vergleichbare Projekte in den letzten fünf Jahren durchgeführt haben.

Betreffend das Organigramm mussten die für die Vertragserfüllung vorgesehenen

Personen und deren Funktion dargestellt werden, zudem musste ein Bauprogramm

eingereicht werden. Die Bewertung konnte 0 bis 5 Punkte erreichen, wobei die

Einwohnergemeinde [...] jegliche Anbieter bei den Zuschlagskriterien Referenzen

und Organisation mit der gleichen Punktzahl bewertet hat (Urkunde 23). Die

Beschwerdeführerin moniert die identische Bewertung, welche nach ihrer

Auffassung den Schluss zulasse, dass die Einwohnergemeinde [...] die Prüfung

der Zuschlagskriterien gar nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt

vorgenommen habe.

6.2.1

Die Beschwerdeführerin bringt vor,

dass ihr Organigramm detaillierter ausgefallen sei. Wohingegen die

Zuschlagsempfängerin lediglich ein allgemeines Organigramm ohne Bezug zum

abschliessenden Vertrag eingereicht habe, zeige das Organigramm der Beschwerdeführerin

den Bezug der Bauherrschaft zum Unternehmen, wobei der Projektleiter, ebenso

der Bauführer sowie der Polier und deren Stellvertreter, die

Baumaschinenführer, der Lehrling, der Bauarbeiter, ferner die Verantwortlichen

für Arbeitssicherheit und Qualität namentlich genannt werden. Das Organigramm

der Zuschlagsempfängerin sei nicht vertragsbezogen und enthalte keine Angaben

der vorgesehenen Lehrlinge, weshalb dieses Organigramm nicht alle Vorgaben

erfülle. Klar sei, dass die Einwohnergemeinde [...] ein vertragsbezogenes

Organigramm verlangt habe. Dieser Terminus bedeute, dass aus dem Organigramm

des Unternehmers ersichtlich sein müsse, welche Personen mit welcher Funktion

unter Einbezug der deklarierten Schlüsselpersonen/Lehrlinge/Subunternehmer und

Temporärmitarbeiter für die Vertragserfüllung vorgesehen seien. Dies bedinge

eine Zuweisung dieser Personen zu den einzelnen Arbeiten. Schon aufgrund dessen

hätten die Organigramme nicht identisch bewertet werden dürfen.

6.2.2

Der Detailgrad hinsichtlich der

Abbildung der Bauherrschaft oder ihrer Vertretung wurde von der

Einwohnergemeinde [...] nicht gefordert. Zudem war nicht erforderlich, im

Organigramm jegliche Schlüsselpersonen, Lehrlinge, Subunternehmer oder

Temporärmitarbeiter aufzuführen. Die zusätzlichen Infor­mationen der

Beschwerdeführerin in ihrem Organigramm musste die Einwohner­gemeinde [...]

somit nicht berücksichtigen. Obschon die Beschwerdeführerin im Gegensatz zur

Zuschlagsempfängerin ihr geplantes Personal in den Ausschrei­bungsunterlagen

nicht quantitativ angegeben hat, konnte die Einwohnergemeinde [...] diese

Informationen selber zusammentragen. Daraus ist der Beschwerde­führerin bei der

Bewertung kein Nachteil erwachsen. Auf die Kritik der Beschwer­deführerin zur

inexistenten und nicht nachvollziehbaren Bewertung der Kriterien ist nicht

weiter einzugehen, zumal die Einwohnergemeinde […] in ihrer Vernehmlassung und

Duplik ihre Überlegungen zur Punktevergabe nachvollziehbar erläuterte. Die

gleiche Punktevergabe der Beschwerdeführerin und der Zuschlags­empfängerin hinsichtlich

einer sehr guten Benotung liegt im Ermessen der Vergabebehörde, welcher bei der

Bewertung der Angebote ein erhebliches Ermes­sen zukommt. Es ist nicht

ersichtlich, wie dieses Ermessen überschritten oder missbraucht werden sein

soll. Die diesbezüglichen Rügen sind deshalb abzuweisen.

6.3.1

Betreffend das Kriterium der

Termine zog die Einwohnergemeinde [...] das Bauprogramm hinzu und verwies

diesbezüglich auf Art. 93 der SIA-Norm 118, welche besagt, dass der Unternehmer

auf Verlangen des Bauherrn ein Bauprogramm erstellt. Dieses enthält einen

Bauzeitenplan, welcher aufzeigt, in welcher Reihenfolge und in welchen

Zeitabschnitten die einzelnen Arbeiten ausgeführt werden sollen. Die

Beschwerdeführerin bringt vor, dass sich das Bauprogramm der

Zuschlagsempfängerin dadurch unterscheide, indem dieses nicht dem heutigen «state

of the Art» entspreche. Die Einwohnergemeinde [...] habe ein detailliertes

verbindliches Terminprogramm mit dem Zuschlagskriterium verlangt. Das

Bauprogramm der Beschwerdeführerin enthalte eine Aufteilung in Vorarbeiten,

Bauzeit Schulhaus bzgl. Baugrubenaushub, Baumeisterarbeiten und Bauzeit Kindergarten,

Baugrubenaushub, Bauzeit Kindergarten Baumeisterarbeiten sowie Umgebung. Alle

relevanten Arbeiten seien im Detail aufgeführt worden.

6.3.2

Die Einwohnergemeinde [...]

befand, dass das Bauprogramm der Zuschlagsempfängerin die Anforderungen gemäss Ausschreibungsunterlagen

erfülle. Zwar gibt die Einwohnergemeinde [...] an, dass für die entsprechenden

Arbeiten die hauptsächlich eingesetzten Baumaschinen Raupenbagger sind. Im

Gegensatz zum Bauprogramm der Zuschlagsempfängerin (Beilage 35) machte die

Beschwerdeführerin ausdrückliche Angaben zu den benötigten Maschinen von

Raupenbagger sowie Pneubagger (Replik 2). Die Informationen über die

entsprechenden Baumaschinen der Zuschlagsempfängerin erhielt die

Einwohnergemeinde [...] eigenen Angaben zufolge lediglich aus den eingereichten

Referenzobjekten. Dadurch unterscheiden sich die Bauprogramme effektiv. Nach

Auffassung der Einwohnergemeinde [...] rechtfertigte dies jedoch keine

unterschiedliche Bewertung um einen ganzen Punkt. Auch diese Konklusion liegt

im Ermessen der Einwohnergemeinde [...], weshalb die diesbezüglichen Rügen unbegründet

und folglich abzuweisen sind. Selbst wenn ein solcher Punkteabzug vorgenommen

worden wäre, änderte dies nichts an der vorgenommenen Platzierung.

6.4.1

Beim Zuschlagskriterium

«Referenzen» dränge sich gemäss Beschwerdeführe­rin eine differenzierte

Bewertung auf, zumal die Einwohnergemeinde [...] die Referenzobjekte nicht

fachgerecht bewertet habe. Die Beschwerdeführerin habe betreffend die

Referenzen über die Ausführung eines vergleichbaren Projektes der letzten fünf

Jahre die Wohnüberbauung [...], die Zuschlags­empfängerin die Überbauung [...]

aufgeführt. Die genannten Unternehmungen bei der Beschwerdeführerin seien der

Neubau [...], und das [...] in [...]. Die Zuschlagsempfängerin habe die

Überbauung [...] und der Aushub [...], angegeben. Die Beschwerdeführerin

moniert, dass das Projekt der Einwohnergemeinde […] keine Unterkellerung vorsehe.

Beim Projekt der Einwohnergemeinde [...] seien Magerbetontatzen vorgesehen,

welche als wichtiges Unterkriterium zu bewerten sei. Auch der RC-Magerbeton für

den Einbau der Sauberkeitsschicht sei ebenfalls ein relevantes Unterkriterium. Für

diese wich­tigen Unterkriterien habe die Beschwerdeführerin Referenzobjekte

angegeben. Es sei nicht ersichtlich, wie die Zuschlagsempfängerin bei ihren

Referenzobjekten Magerbeton oder Magerbetontatzen ausgeführt habe. Die

Einwohnergemeinde [...] habe die Referenzobjekte somit nicht fachgerecht

bewertet.

6.4.2

Die Einwohnergemeinde [...] führt

diesbezüglich aus, dass die Zuschlagsempfängerin mit ihren Referenzen die

Ausführung von Magerbetontatzen und Sauberkeitsschichten nachweist. Aus den

Referenzen der Beschwerdeführerin hingegen hätten sich diese Arbeiten nicht

ergeben. Wiederum ist die Beschwerdeführerin auf das erhebliche Ermessen der

Vergabebehörde hinzuweisen, welches auch bei diesem Zuschlagskriterium nicht

als überschritten gelten kann. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin sind somit

unbegründet und deshalb abzuweisen.

6.5.1

Bei den Schlüsselpersonen zeige

sich gemäss Vorbringen der Beschwerdeführerin beim Vergleich der Referenzobjekte

ein erheblicher Unterschied zwischen der Beschwerdeführerin und der Zuschlagsempfängerin.

Sie seien alles andere als von gleicher Qualität.

6.5.2

Die Beschwerdeführerin hat

wiederum ihre Unterlagen zwar detailliert, aber mit zu vielen, nicht geforderten

Informationen versehen. Nach Auffassung der Einwohnergemeinde […] spielten die

Lebensläufe der Schlüsselpersonen eine untergeordnete Rolle bei der Bewertung.

Die Beschwerdeführerin hat zudem in den Lebensläufen ihrer Mitarbeiter weitere

Projekte aufgeführt, welche die Einwohnergemeinde [...] jedoch nicht beurteilen

durfte, zumal lediglich zwei Referenzprojekte zu berücksichtigen waren. Es

liegt im Ermessen der Einwohnergemeinde […], diese nicht benötigten

Informationen in die Punktevergabe einfliessen zu lassen oder nicht. In casu

Dispositiv

hat sie sich dagegen entschieden, was angesichts des erheblichen Ermessens der

Einwohnergemeinde […] nicht zu beanstanden ist.

7. Zusammenfassend kann festgehalten werden,

dass der Vergabebehörde bei der Bewertung der Angebote ein erhebliches Ermessen

zukommt. Dieses erscheint angesichts der obigen Erwägungen sowie mit Blick auf sämtliche

Rügen der Beschwerdeführerin nicht als überschritten oder missbraucht. Die

gerügte Bewertung der Angebote nach den Zuschlagskriterien liegt innerhalb des

grossen vorinstanzlichen Ermessens. Es ist auch nicht im Geringsten erkennbar

bzw. nachgewiesen, dass die Zuschlagsbehörde einen einzelnen Anbieter bevorzugt

hätte. Die Einwohnergemeinde […] hat die Beschwerdeführerin und die

Zuschlagsempfängerin nach den gleichen objektiven Kriterien beurteilt und

bewertet. Damit erweist sich die von der Vergabebehörde ermittelte Rangierung

der [...] AG auf dem ersten Platz als rechtmässig. Bei diesem Ergebnis ist die

Beschwerde abzuweisen.

8.1 Die Beschwerde erweist sich somit

als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 6'000.00

festzusetzen sind.

8.2 Die Einwohnergemeinde [...] hat sich

durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Den am verwaltungsgerichtlichen

Beschwerdeverfahren beteiligten Behörden werden in der Regel keine

Verfahrenskosten auferlegt und keine Parteientschädigungen zugesprochen (§ 77

Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]). Eine Ausnahme wird für

kleinere und mittlere Gemeinden gemacht, die weniger als 10‘000 Einwohner

aufweisen und daher wohl über keinen eigenen Rechtsdienst verfügen und sich in

komplexeren Angelegenheiten durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen

(vgl. SOG 2010 Nr. 20; Urteile des Bundesgerichts 1P.651/2004 vom 17. Januar

2004, E. 6 und 1P.297/2002 vom 26. November 2002, E. 6). Eine solche Ausnahme

liegt hier vor. Rechtsanwalt Stephan Glättli macht mit Eingabe vom 26. Februar

2024 ein Honorar von CHF 7'398.05 (22.03 Stunden à CHF 300.00, Auslagen von CHF

234.70 und MwSt.) geltend. Dazu reichte er eine Honorarvereinbarung, datierend

auf den 19. Februar 2024, ein. Reine Kanzleiarbeiten können nicht entschädigt

werden, da sie im Honorar eines Rechtsanwalts enthalten sind. Dazu gehören

namentlich die Positionen vom 4., 5., 11., 17. und 24. Januar 2024 sowie 13. und

15. Februar 2024. Der verbleibende Zeitaufwand von 17.6 Stunden erscheint für

eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung als angemessen. Dies ergibt eine

Parteientschädigung von CHF 5'961.40 (17.6 Stunden x CHF 300.00 plus Auslagen

CHF 234.70 plus 8.1 % MwSt.), welche von der Beschwerdeführerin zu

bezahlen ist.

Demnach wird erkannt:

1. Die Eingabe vom 15. März 2024 geht zur

Kenntnisnahme an Rechtsanwalt Glättli.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen.

3. Die A.___ hat die Kosten des Verfahrens

vor Verwaltungsgericht von CHF 6'000.00 zu bezahlen.

4. Die A.___ hat der Einwohnergemeinde [...]

eine Parteientschädigung von CHF 5'961.40 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils subsidiäre

Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist

wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Mit der

Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten

gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Law