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Entscheid

VWBES.2024.10

Aufhebung der Beistandschaft / Prüfung des Berichts

15. März 2024Deutsch14 min

Mai 2023 vernehmen, wobei er sogleich ein Akteneinsichtsgesuch stellte. Daraufhin

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 15. März 2024

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Hasler

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

1. KESB

Region Solothurn,

2. C.___

Beschwerdegegnerinnen

betreffend Aufhebung

der Beistandschaft / Prüfung des Berichts

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ und C.___ sind die geschiedenen

Eltern von D.___ 2007. Die Eltern verfügen gemeinsam über die elterliche Sorge,

die Tochter wurde unter die alleinige Obhut der Mutter gestellt.

2. Am 26. April 2016 wurde für D.___ eine

Kindesschutzmassnahme nach Art. 308 Abs. 1 und 2 Schweizerisches

Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) errichtet. Die Aufgaben der Beiständin

wurden mehrmals angepasst, zuletzt mit Entscheid vom 27. August 2019.

Darin hob die KESB das mit Scheidungsurteil des Richteramts

Bucheggberg-Wasseramt vom 23. Februar 2017 angeordnete Recht des Kindsvaters

auf persönlichen Verkehr gestützt auf ein Gutachten von Dr. med. […] vom 18.

April 2019 auf. Zudem hob sie den bisherigen Aufgabenbereich der Beiständin auf

und verfügte, die Beiständin stehe sowohl den Töchtern als auch den Kindseltern

als Ansprechperson zur Verfügung. Mit Entscheid vom 25. Juni 2020 ernannte die

KESB als neue Beiständin E.___.

3. Mit Schreiben vom 6. März 2023

reichten die Sozialen Dienste der Stadt Solothurn den periodischen Bericht der

Beistandsperson vom 27. Januar 2023 für die Zeit vom 1. Dezember 2020 bis

30. November 2022 zur Prüfung bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

(KESB) ein. Gleichzeitig wurde die Aufhebung der Beistandschaft beantragt.

4. Mit Schreiben der KESB vom 25. April

2024 wurde D.___und ihren Eltern das rechtliche Gehör zur vorgesehenen

Aufhebung der Beistandschaft gewährt.

5. A.___ liess sich mit Schreiben vom 3.

Mai 2023 vernehmen, wobei er sogleich ein Akteneinsichtsgesuch stellte. Daraufhin

stellte die KESB dem Beschwerdeführer den Rechenschaftsbericht der Beiständin

betreffend D.___ zu. Am 30. Mai 2023 reichte der Beschwerdeführer erneut

eine Stellungnahme ein. Mit Schreiben vom 7. August 2023 fragte der

Beschwerdeführer die KESB nach dem Stand des Verfahrens an.

6. Mit Entscheid vom 26. Oktober 2023

hob die KESB die für D.___ bestehende Beistandschaft nach Art. 308

Abs. 1 und 2 ZGB auf und stellte fest, dass damit das Amt der

Beistandsperson von Gesetzes wegen endet. Im selben Entscheid nahm sie den

Bericht der Beiständin vom 27. Januar 2023 als Schlussbericht entgegen und

genehmigte ihn. Sie verwies zudem auf die Verantwortlichkeit gemäss Art. 454 f. ZGB

und wies die Eltern darauf hin, dass sie sich bei allfälligen Fragen oder

Unterstützungsbedarf jederzeit an die örtlich zuständigen Sozialen Dienste

wenden können.

7. Mit Eingabe vom 8. Januar 2024 erhob A.___

(im Folgenden: Beschwerdeführer oder Kindsvater) «Einsprache» gegen den

Entscheid der KESB vom 26. Oktober 2023. Auf Aufforderung durch das

Verwaltungsgericht reichte der Beschwerdeführer am 12. Januar 2024 eine

verbesserte Eingabe ein und beantragte, die Beistandschaft für D.___ sei fortzuführen.

Der Beiständin sei das Mandat zu entziehen. Das Verfahren sei an die zuständige

KESB Mittelland Nord zu übertragen mit der Bitte, einen neuen Beistand zu

ernennen. Der Bericht der Beiständin vom 27. Januar 2023 sei nicht zu

genehmigen. Weiter habe das Verwaltungsgericht verschiedene Handlungen der KESB

zu überprüfen, ob sie durch ihr Handeln das Recht des Beschwerdeführers

verletzt habe.

8. Am 6. Februar 2024 reichte die KESB

eine Vernehmlassung ein und schloss auf Abweisung der Beschwerde.

9. Mit Schreiben vom 22. Februar 2024 äusserte

sich der Beschwerdeführer erneut zum Verfahren.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Dem Entscheid der KESB vom 26.

Oktober 2023 ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass die KESB am 27. August 2019

entschieden habe, das mit Scheidungsurteil des Richteramtes

Bucheggberg-Wasseramt vom 23. Februar 2017 angeordnete Recht des Kindsvaters auf

persönlichen Verkehr aufzuheben. Auf eine behördliche Regelung sei verzichtet

worden. Die Beistandschaft sei gemäss Art. 308 Abs. 1 ZGB

weitergeführt und die Beiständin neu beauftragt worden, den drei Töchtern und

den Kindseltern als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen. Der Kindsvater habe

den Entscheid zwar angefochten, den vom Verwaltungsgericht verlangten

Kostenvorschuss aber nicht bezahlt, weshalb das Verwaltungsgericht nicht auf

die Beschwerde eingetreten sei. Das Besuchsrecht des Kindsvaters ruhe seither.

Begründete Anträge seien seitens des Kindsvaters um eine Neuregelung des

persönlichen Verkehrs seit dem Entscheid der KESB am 27. August 2019 keine eingegangen.

Auch das Angebot, gemäss neuem Aufgabenkatalog der Beiständin, D.___ und den

Eltern als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen, sei von den Beteiligten

sowohl in der vergangenen wie auch bereits während der aktuellen Berichtperiode

nicht wahrgenommen worden. Die Weiterführung der zivilrechtlichen

Kindesschutzmassnahme sei somit nicht mehr notwendig und daher auch nicht

verhältnismässig. Der periodische Bericht der Beistandsperson vom 27. Januar

2023.

für die Zeit vom 1. Dezember 2020 bis 30. November 2022 sei geprüft

worden. Er enthalte die wesentlichen Informationen und sei daher als

periodischer Bericht bzw. Schlussbericht zu genehmigen.

3.1

Der Beschwerdeführer zählt in seiner

Beschwerde und Stellungnahme ans Verwaltungsgericht diverse Handlungen der KESB

auf, die er vom Verwaltungsgericht überprüft haben möchte.

Dazu ist festzuhalten, dass es

vorliegend um eine konkrete Überprüfung des Entscheids der KESB vom 26. Oktober

2023.

geht. Es ist somit zu prüfen, ob die KESB die Beistandschaft zurecht

aufgehoben hat oder nicht und ob sie den Bericht der Beiständin hat genehmigen

dürfen oder nicht. Nicht überprüft werden allgemeine, vergangene

Verfahrenshandlungen der KESB, zumal das Verwaltungsgericht nicht

Aufsichtsbehörde der KESB ist und in Rechtskraft erwachsene Entscheide nicht

mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden können. Insbesondere nicht

überprüft werden kann die Abweisung des Akteneinsichtsgesuchs des

Beschwerdeführers vom 29. Januar 2022.

3.2

In seiner Beschwerde rügt der

Beschwerdeführer zunächst, der angefochtene Entscheid sei falsch datiert. Die

KESB habe ihren Entscheid am 26. Oktober 2023 erlassen. Sein Antwortschreiben

sei am 2. November 2023 erfolgt. Der Entscheid habe der Kindsmutter und Tochter

nicht zugestellt werden können, weshalb die KESB habe Abklärungen machen

müssen. Der nun zur Beurteilung vorliegende revidierte Entscheid der KESB sei

von ihr rückdatiert worden und ihm am 12. Dezember 2023 zugestellt worden.

Er verlange eine Prüfung, ob die Revision und die Rückdatierung der Entscheide

rechtskonform gewesen sei.

Der Beschwerdeführer verkennt, dass der

Entscheid der KESB am 26. Oktober 2023 erging und nicht rückdatiert wurde.

Der Entscheid wurde am 26. Oktober 2023 beraten und beschlossen. Praxisgemäss erlässt

die KESB zunächst das Dispositiv des Entscheids und begründet den Entscheid

erst schriftlich, sobald von einer (oder mehreren) Partei(en) eine Begründung

verlangt wird. Dies weiss denn auch der Beschwerdeführer selbst, da er mit

Schreiben vom 2. November 2023 die schriftliche Begründung des Entscheids

verlangte. Die Begründung des Entscheids wurde sodann am 11. Dezember 2023

versandt und dem Beschwerdeführer am 12. Dezember 2023 zugestellt. Die

nachträgliche schriftliche Ausarbeitung der Begründung ändert nichts am

Entscheiddatum selbst. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers gab es

weder eine Revision noch eine Rückdatierung des Entscheids.

3.3

Weiter führt der Beschwerdeführer

aus, die KESB und Beiständinnen lehnten seit Jahren persönliche Gespräche mit

ihm ab. Seine Fragen würden in der Regel nicht beantwortet werden. Seine

Vorschläge für eine Zusammenarbeit mit der Beiständin seien nicht beantwortet

worden. Dabei verweise er auf das Schreiben vom 19. März 2019. Ihm sei es nicht

möglich gewesen, sich von der Beiständin beraten zu lassen, weil sie sich

strikt geweigert habe, ihm einen Gesprächstermin anzubieten. Bereits am 29.

Januar 2022 habe er der KESB mitgeteilt, dass es ihm gesundheitlich besser

gehe. Die Kindsmutter würde ihm zu wenig Informationen zukommen lassen.

Gleichzeitig habe er die KESB wiederholt darum gebeten, die nötigen

Rahmenbedingungen zu schaffen, damit sein Mitwirkungsrecht gewahrt sei. Die

KESB habe sich geweigert, aktiv zu werden. Er wolle wissen, wie es seinen

Kindern gesundheitlich, schulisch und sozial gehe.

Der Beschwerdeführer begründet seinen

Antrag auf Weiterführung einer Beistandschaft im Wesentlichen damit, dass ihn

die Beiständin dabei zu unterstützen habe, sein Informations- und

Mitwirkungsrecht im Rahmen der Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge

wahrnehmen zu können. In der Tat findet sich in den Akten der KESB das Schreiben

des Beschwerdeführers vom 29. Januar 2022, in welchem er die KESB darum bittet,

«die nötigen Rahmenbedingungen zu schaffen, damit mein Mitwirkungsrecht gewährt

ist». Ob dieses Schreiben an die Beiständin weitergeleitet wurde, ist unklar. Die

KESB antwortete mit Schreiben vom 3. Februar 2022, ging aber nicht auf dieses

Anliegen des Beschwerdeführers ein. Weiter gab die Beiständin den Eltern mit

Schreiben vom 6. Januar 2023 Gelegenheit mitzuteilen, ob aus ihrer Sicht

wichtige Gründe gegen die Aufhebung der Beistandschaft sprächen. In den Akten

findet sich ein diesbezügliches Antwortschreiben des Beschwerdeführers vom

19.

Januar 2023, adressiert an die Beiständin, in dem er um ein

persönliches Gespräch bittet, um seine konkreten Anliegen und ganz allgemein

den Sinn und Zweck dieser Beistandschaft zu besprechen. Dem

Rechenschaftsbericht der Beiständin vom 27. Januar 2023 ist sodann zu

entnehmen, dass der Beschwerdeführer zwei Tage zuvor, am 25. Januar 2023, mit

der Beiständin telefoniert habe. Im Telefongespräch habe er ausgeführt, er habe

diverse Anliegen. Er habe nicht nur Pflichten, sondern auch Rechte und er

möchte gerne mit der Beistandsperson besprechen, welche Möglichkeiten noch

vorhanden seien. Die Beiständin habe ihm mitgeteilt, dass sie ihm in Bezug auf

nicht spezifisch geäusserte Anliegen nicht helfen könne.

Dispositiv

Der Beschwerdeführer hat demnach

mindestens zwei bzw. drei Mal um ein persönliches Gespräch mit der

Beistandsperson bzw. KESB gebeten, ohne dass ein solches zustande gekommen

wäre. Allerdings ist hierbei festzuhalten, dass das Anliegen des

Beschwerdeführers dasjenige war, Informationen über seine Tochter zu erhalten.

Weitere Anliegen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Akten nicht, auch

wenn er von «weiteren Anliegen» spricht, wurden solche nie in Worte gefasst,

nicht einmal in der Beschwerde oder in seiner weiteren Stellungnahme ans

Verwaltungsgericht. Die Aufgabe der eingesetzten Beistandsperson ist, als

Ansprechperson insbesondere für die Eltern zur Verfügung zu stehen und eben

gerade nicht Informationen vom einen zum anderen Elternteil zu übermitteln. Es

liegt in der Verantwortung der Eltern, sich Informationen über das Kind zu

beschaffen und aber auch Informationen an den nicht obhutsberechtigten

Elternteil weiterzugeben. Zudem teilte die Beiständin dem Beschwerdeführer mit,

dass sie ihm in Bezug auf nicht spezifisch geäusserte Anliegen nicht helfen

könne. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers hat sich die Beiständin

nicht geweigert, ein persönliches Gespräch mit ihm zu führen, was auch aus

ihrer E-Mail vom 1. Februar 2023 hervorgeht. Vielmehr konnte sie ihm im

Rahmen ihrer zugewiesenen Aufgabe keine Hilfestellung für seine – ihr gegenüber

nicht spezifizierten Anliegen – bieten. In den rund 2,5 Jahren (Juni 2020

[Ernennung der neuen Beiständin] bis Januar 2023 [Rechenschaftsbericht der

Beiständin]) hat sich der Beschwerdeführer lediglich einmal gemeldet und das

zweite bzw. dritte Mal erst wieder, als die Beiständin ihm mitteilte, sie werde

beantragen, die Beistandschaft aufzuheben. Damit ist auch mit Hinblick auf die

Verhältnismässigkeit nicht angezeigt, eine Beistandschaft, die kaum in Anspruch

genommen wurde, weiterzuführen.

Der Beschwerdeführer wirft in seiner

Stellungnahme ans Verwaltungsgericht die Frage auf, was der Vorteil der

Aufhebung einer Beistandschaft sei. Er plädiere weiterhin für eine Beibehaltung

einer solchen, damit alle Betroffenen die Möglichkeit hätten, niederschwellig

und unkompliziert um Rat fragen zu können. Der Beschwerdeführer verkennt, dass

Kindesschutzmassnahmen – wie die Anordnung einer Beistandschaft für das

Kind – nur errichtet werden, um das Kindswohl zu wahren (Art. 307

ZGB). Vorliegend wird eine Kindeswohlgefährdung weder vorgebracht noch ist eine

solche ersichtlich. Zudem sind die ohnehin knappen Ressourcen der Sozialdienste

und Behörden lediglich gezielt dort einzusetzen, wo sie tatsächlich benötigt

werden. Eine Beistandschaft nur beizubehalten, damit «alle Betroffenen die

Möglichkeit haben, niederschwellig und unkompliziert bei Bedarf um Rat anfragen

zu können», ist, wie erwähnt, nicht verhältnismässig. Ausserdem steht es dem

Beschwerdeführer – wie dies bereits die Beiständin mit Schreiben vom 6. Januar

2023 und die KESB in ihrem Entscheid vom 26. Oktober 2023 ausführten – frei, bei

Fragen das freiwillige Beratungsangebot der Familienberatung der Stadt

Solothurn in Anspruch zu nehmen. Schliesslich ist der KESB beizupflichten, wenn

sie in ihrer Vernehmlassung vom 6. Februar 2024 schreibt, der Kindsvater

hätte die Informationen zur Entwicklung von D.___ aufgrund ihres Alters und

Entwicklungsstandes direkt bei ihr einholen können. Von dieser Möglichkeit habe

der Kindsvater aber keinen Gebrauch gemacht. Damit sagt die KESB nicht, die

Kindsmutter hätte keine Informationspflicht. Allerdings sind die Informationen

über das Kind sowohl eine Bring- als auch eine Holschuld, d.h. es liegt genau

so am Vater wie auch an der Mutter, aktiv zu werden. Der Beschwerdeführer

schreibt in der Stellungnahme ans Verwaltungsgericht selbst, er habe z.B.

bezüglich Ausbildungsbestätigungen für seine Töchter direkt bei der Kindsmutter

angefragt, woraufhin sie ihm Dokumente zugestellt habe. Auch bezüglich der

Kinderalimente habe er letzthin eine Frage gehabt, welche die Kindsmutter ihm

umgehend kurz und bündig beantwortet habe. Damit beweisen die Eltern, dass der

Austausch zwischen ihnen funktioniert.

3.4 Sodann bringt der Beschwerdeführer

vor, er sei per SMS von der Klassenlehrerin seiner Tochter von einem geplanten

Elterngespräch ausgeladen worden. Seitdem habe er von der Schule seiner Tochter

keine Informationen mehr erhalten. Angeblich habe die KESB die Klassenlehrerin

entsprechend angewiesen.

Dass die Schule den Beschwerdeführer vom

Elterngespräch ausgeladen und nicht wieder eingeladen habe, stellt eine reine

Behauptung des Beschwerdeführers dar und lässt sich durch die Akten nicht

erhärten. Da auch der Vater das Sorgerecht hat, hat er Anspruch, Informationen

über seine Tochter zu erhalten.

3.5 Ferner führt der Beschwerdeführer

aus, die KESB und ihre Mandatsträger würden sich weigern, Sachverhalte korrekt

darzustellen. Nun wolle die KESB die Beistandschaft aufheben, weil sie als

Eltern von Beratungsangebot während der vergangenen Berichtsperiode angeblich

nicht Gebrauch gemacht hätten. Das stimme nicht. Die Kindsmutter habe

betreffend Erneuerung einer Identitätskarte und eines Reisepasses die

Unterstützung der Beiständin beansprucht. Ihm sei es nicht möglich gewesen,

sich von der Beiständin beraten zu lassen, weil sie sich strikt geweigert habe,

ihm einen Gesprächstermin anzubieten. Die Darstellungen der KESB und der

Beiständin diesbezüglich seien falsch. Die KESB habe Rechenschaftsberichte

genehmigt, die sachlich falsch gewesen seien, obwohl er auf die falschen

Angaben hingewiesen habe.

Vorliegend handelt es um einen periodischen

Bericht einer nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB eingesetzten Beiständin, die im

Kindesschutz eingesetzt wurde, um als Ansprechperson den Eltern und der Tochter

zur Verfügung zu stehen. Die KESB genehmigte den periodischen Bericht sogleich

als Schlussbericht gestützt auf Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 425

ZGB. Die Rechenschafts- und Schlussberichte unterscheiden sich dadurch, dass

die Rechenschaftsberichte vor allem dazu dienen, die Amtsführung des Beistands

zu überprüfen und zu steuern und ihm gegebenenfalls Weisungen zu erteilen,

während der Schlussbericht nur der Information dient. Deshalb kommt der

Genehmigung eines Schlussberichts auch keine unmittelbare materiell-rechtliche

Bedeutung zu (Urteil des Bundesgerichts 5A_151/2014 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts

5A_35/2019 vom 11. November 2019 E. 3.3.1). Dennoch erfolgt die Prüfung

von Schlussbericht und Rechenschaftsberichten in gleicher Weise; es ist etwa in

beiden Fällen zu prüfen, ob ein Verantwortlichkeitsfall gegeben ist (Urteil des

Bundesgerichts 5A_477/2021 vom 18. November 2021 E. 4.3).

Der Rechenschaftsbericht bzw.

Schlussbericht vom 27. Januar 2023 für D.___ genügt der Informationspflicht. Er

äussert sich zur Ausgangssituation, den Themen Wohnen, familiäres Umfeld,

Sonstiges und zur Zusammenarbeit während des Mandats. Zudem enthält er

begründete Anträge zum weiteren Vorgehen. Sowohl die Tatsache, dass die

Kindsmutter die Beiständin um Rat bzgl. Erneuerung der Identitätskarte

angefragt hat, als auch das mit dem Beschwerdeführer geführte Telefongespräch

vom 25. Januar 2023 fanden Eingang in den Bericht. Im Übrigen hat der

Beschwerdeführer keinen Anspruch darauf, dass der Bericht seine Sicht der Dinge

wiedergibt. Der Korrektur zugänglich wären höchstens offensichtliche Fehler und

Auslassungen. Solche werden vom Beschwerdeführer weder behauptet, noch in einer

dem Rügeprinzip genügenden Weise dargetan (Urteil des Bundesgerichts 5A_48/2018

vom 30. Juli 2018, E. 3.2). Der Bericht, wie die KESB richtig bemerkt, enthält

die wesentlichen Informationen und ist genehmigungsfähig.

3.6 Schliesslich tun die Ausführungen

zum Inhalt des Gutachtens von Dr. med. […] vom 18. April 2019 vorliegend

nichts weiter zur Sache, weshalb sie nicht berücksichtigt werden. Somit werden

auch die diesbezüglich vom Beschwerdeführer angebotenen Beweise hinfällig.

4. Zusammenfassend ist festzuhalten,

dass die KESB zurecht die für D.___ bestehende Beistandschaft nach

Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB aufgehoben hat und den Rechenschaftsbericht

der Beistandsperson vom 27. Januar 2023 als Schlussbericht

entgegengenommen und genehmigt hat.

5. Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00

festzusetzen sind.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 1'000.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Hasler