VWBES.2024.10
Aufhebung der Beistandschaft / Prüfung des Berichts
15. März 2024Deutsch14 min
Mai 2023 vernehmen, wobei er sogleich ein Akteneinsichtsgesuch stellte. Daraufhin
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 15. März 2024
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Hasler
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
1. KESB
Region Solothurn,
2. C.___
Beschwerdegegnerinnen
betreffend Aufhebung
der Beistandschaft / Prüfung des Berichts
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ und C.___ sind die geschiedenen
Eltern von D.___ 2007. Die Eltern verfügen gemeinsam über die elterliche Sorge,
die Tochter wurde unter die alleinige Obhut der Mutter gestellt.
2. Am 26. April 2016 wurde für D.___ eine
Kindesschutzmassnahme nach Art. 308 Abs. 1 und 2 Schweizerisches
Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) errichtet. Die Aufgaben der Beiständin
wurden mehrmals angepasst, zuletzt mit Entscheid vom 27. August 2019.
Darin hob die KESB das mit Scheidungsurteil des Richteramts
Bucheggberg-Wasseramt vom 23. Februar 2017 angeordnete Recht des Kindsvaters
auf persönlichen Verkehr gestützt auf ein Gutachten von Dr. med. […] vom 18.
April 2019 auf. Zudem hob sie den bisherigen Aufgabenbereich der Beiständin auf
und verfügte, die Beiständin stehe sowohl den Töchtern als auch den Kindseltern
als Ansprechperson zur Verfügung. Mit Entscheid vom 25. Juni 2020 ernannte die
KESB als neue Beiständin E.___.
3. Mit Schreiben vom 6. März 2023
reichten die Sozialen Dienste der Stadt Solothurn den periodischen Bericht der
Beistandsperson vom 27. Januar 2023 für die Zeit vom 1. Dezember 2020 bis
30. November 2022 zur Prüfung bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
(KESB) ein. Gleichzeitig wurde die Aufhebung der Beistandschaft beantragt.
4. Mit Schreiben der KESB vom 25. April
2024 wurde D.___und ihren Eltern das rechtliche Gehör zur vorgesehenen
Aufhebung der Beistandschaft gewährt.
5. A.___ liess sich mit Schreiben vom 3.
Mai 2023 vernehmen, wobei er sogleich ein Akteneinsichtsgesuch stellte. Daraufhin
stellte die KESB dem Beschwerdeführer den Rechenschaftsbericht der Beiständin
betreffend D.___ zu. Am 30. Mai 2023 reichte der Beschwerdeführer erneut
eine Stellungnahme ein. Mit Schreiben vom 7. August 2023 fragte der
Beschwerdeführer die KESB nach dem Stand des Verfahrens an.
6. Mit Entscheid vom 26. Oktober 2023
hob die KESB die für D.___ bestehende Beistandschaft nach Art. 308
Abs. 1 und 2 ZGB auf und stellte fest, dass damit das Amt der
Beistandsperson von Gesetzes wegen endet. Im selben Entscheid nahm sie den
Bericht der Beiständin vom 27. Januar 2023 als Schlussbericht entgegen und
genehmigte ihn. Sie verwies zudem auf die Verantwortlichkeit gemäss Art. 454 f. ZGB
und wies die Eltern darauf hin, dass sie sich bei allfälligen Fragen oder
Unterstützungsbedarf jederzeit an die örtlich zuständigen Sozialen Dienste
wenden können.
7. Mit Eingabe vom 8. Januar 2024 erhob A.___
(im Folgenden: Beschwerdeführer oder Kindsvater) «Einsprache» gegen den
Entscheid der KESB vom 26. Oktober 2023. Auf Aufforderung durch das
Verwaltungsgericht reichte der Beschwerdeführer am 12. Januar 2024 eine
verbesserte Eingabe ein und beantragte, die Beistandschaft für D.___ sei fortzuführen.
Der Beiständin sei das Mandat zu entziehen. Das Verfahren sei an die zuständige
KESB Mittelland Nord zu übertragen mit der Bitte, einen neuen Beistand zu
ernennen. Der Bericht der Beiständin vom 27. Januar 2023 sei nicht zu
genehmigen. Weiter habe das Verwaltungsgericht verschiedene Handlungen der KESB
zu überprüfen, ob sie durch ihr Handeln das Recht des Beschwerdeführers
verletzt habe.
8. Am 6. Februar 2024 reichte die KESB
eine Vernehmlassung ein und schloss auf Abweisung der Beschwerde.
9. Mit Schreiben vom 22. Februar 2024 äusserte
sich der Beschwerdeführer erneut zum Verfahren.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Dem Entscheid der KESB vom 26.
Oktober 2023 ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass die KESB am 27. August 2019
entschieden habe, das mit Scheidungsurteil des Richteramtes
Bucheggberg-Wasseramt vom 23. Februar 2017 angeordnete Recht des Kindsvaters auf
persönlichen Verkehr aufzuheben. Auf eine behördliche Regelung sei verzichtet
worden. Die Beistandschaft sei gemäss Art. 308 Abs. 1 ZGB
weitergeführt und die Beiständin neu beauftragt worden, den drei Töchtern und
den Kindseltern als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen. Der Kindsvater habe
den Entscheid zwar angefochten, den vom Verwaltungsgericht verlangten
Kostenvorschuss aber nicht bezahlt, weshalb das Verwaltungsgericht nicht auf
die Beschwerde eingetreten sei. Das Besuchsrecht des Kindsvaters ruhe seither.
Begründete Anträge seien seitens des Kindsvaters um eine Neuregelung des
persönlichen Verkehrs seit dem Entscheid der KESB am 27. August 2019 keine eingegangen.
Auch das Angebot, gemäss neuem Aufgabenkatalog der Beiständin, D.___ und den
Eltern als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen, sei von den Beteiligten
sowohl in der vergangenen wie auch bereits während der aktuellen Berichtperiode
nicht wahrgenommen worden. Die Weiterführung der zivilrechtlichen
Kindesschutzmassnahme sei somit nicht mehr notwendig und daher auch nicht
verhältnismässig. Der periodische Bericht der Beistandsperson vom 27. Januar
2023.
für die Zeit vom 1. Dezember 2020 bis 30. November 2022 sei geprüft
worden. Er enthalte die wesentlichen Informationen und sei daher als
periodischer Bericht bzw. Schlussbericht zu genehmigen.
3.1
Der Beschwerdeführer zählt in seiner
Beschwerde und Stellungnahme ans Verwaltungsgericht diverse Handlungen der KESB
auf, die er vom Verwaltungsgericht überprüft haben möchte.
Dazu ist festzuhalten, dass es
vorliegend um eine konkrete Überprüfung des Entscheids der KESB vom 26. Oktober
2023.
geht. Es ist somit zu prüfen, ob die KESB die Beistandschaft zurecht
aufgehoben hat oder nicht und ob sie den Bericht der Beiständin hat genehmigen
dürfen oder nicht. Nicht überprüft werden allgemeine, vergangene
Verfahrenshandlungen der KESB, zumal das Verwaltungsgericht nicht
Aufsichtsbehörde der KESB ist und in Rechtskraft erwachsene Entscheide nicht
mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden können. Insbesondere nicht
überprüft werden kann die Abweisung des Akteneinsichtsgesuchs des
Beschwerdeführers vom 29. Januar 2022.
3.2
In seiner Beschwerde rügt der
Beschwerdeführer zunächst, der angefochtene Entscheid sei falsch datiert. Die
KESB habe ihren Entscheid am 26. Oktober 2023 erlassen. Sein Antwortschreiben
sei am 2. November 2023 erfolgt. Der Entscheid habe der Kindsmutter und Tochter
nicht zugestellt werden können, weshalb die KESB habe Abklärungen machen
müssen. Der nun zur Beurteilung vorliegende revidierte Entscheid der KESB sei
von ihr rückdatiert worden und ihm am 12. Dezember 2023 zugestellt worden.
Er verlange eine Prüfung, ob die Revision und die Rückdatierung der Entscheide
rechtskonform gewesen sei.
Der Beschwerdeführer verkennt, dass der
Entscheid der KESB am 26. Oktober 2023 erging und nicht rückdatiert wurde.
Der Entscheid wurde am 26. Oktober 2023 beraten und beschlossen. Praxisgemäss erlässt
die KESB zunächst das Dispositiv des Entscheids und begründet den Entscheid
erst schriftlich, sobald von einer (oder mehreren) Partei(en) eine Begründung
verlangt wird. Dies weiss denn auch der Beschwerdeführer selbst, da er mit
Schreiben vom 2. November 2023 die schriftliche Begründung des Entscheids
verlangte. Die Begründung des Entscheids wurde sodann am 11. Dezember 2023
versandt und dem Beschwerdeführer am 12. Dezember 2023 zugestellt. Die
nachträgliche schriftliche Ausarbeitung der Begründung ändert nichts am
Entscheiddatum selbst. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers gab es
weder eine Revision noch eine Rückdatierung des Entscheids.
3.3
Weiter führt der Beschwerdeführer
aus, die KESB und Beiständinnen lehnten seit Jahren persönliche Gespräche mit
ihm ab. Seine Fragen würden in der Regel nicht beantwortet werden. Seine
Vorschläge für eine Zusammenarbeit mit der Beiständin seien nicht beantwortet
worden. Dabei verweise er auf das Schreiben vom 19. März 2019. Ihm sei es nicht
möglich gewesen, sich von der Beiständin beraten zu lassen, weil sie sich
strikt geweigert habe, ihm einen Gesprächstermin anzubieten. Bereits am 29.
Januar 2022 habe er der KESB mitgeteilt, dass es ihm gesundheitlich besser
gehe. Die Kindsmutter würde ihm zu wenig Informationen zukommen lassen.
Gleichzeitig habe er die KESB wiederholt darum gebeten, die nötigen
Rahmenbedingungen zu schaffen, damit sein Mitwirkungsrecht gewahrt sei. Die
KESB habe sich geweigert, aktiv zu werden. Er wolle wissen, wie es seinen
Kindern gesundheitlich, schulisch und sozial gehe.
Der Beschwerdeführer begründet seinen
Antrag auf Weiterführung einer Beistandschaft im Wesentlichen damit, dass ihn
die Beiständin dabei zu unterstützen habe, sein Informations- und
Mitwirkungsrecht im Rahmen der Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge
wahrnehmen zu können. In der Tat findet sich in den Akten der KESB das Schreiben
des Beschwerdeführers vom 29. Januar 2022, in welchem er die KESB darum bittet,
«die nötigen Rahmenbedingungen zu schaffen, damit mein Mitwirkungsrecht gewährt
ist». Ob dieses Schreiben an die Beiständin weitergeleitet wurde, ist unklar. Die
KESB antwortete mit Schreiben vom 3. Februar 2022, ging aber nicht auf dieses
Anliegen des Beschwerdeführers ein. Weiter gab die Beiständin den Eltern mit
Schreiben vom 6. Januar 2023 Gelegenheit mitzuteilen, ob aus ihrer Sicht
wichtige Gründe gegen die Aufhebung der Beistandschaft sprächen. In den Akten
findet sich ein diesbezügliches Antwortschreiben des Beschwerdeführers vom
19.
Januar 2023, adressiert an die Beiständin, in dem er um ein
persönliches Gespräch bittet, um seine konkreten Anliegen und ganz allgemein
den Sinn und Zweck dieser Beistandschaft zu besprechen. Dem
Rechenschaftsbericht der Beiständin vom 27. Januar 2023 ist sodann zu
entnehmen, dass der Beschwerdeführer zwei Tage zuvor, am 25. Januar 2023, mit
der Beiständin telefoniert habe. Im Telefongespräch habe er ausgeführt, er habe
diverse Anliegen. Er habe nicht nur Pflichten, sondern auch Rechte und er
möchte gerne mit der Beistandsperson besprechen, welche Möglichkeiten noch
vorhanden seien. Die Beiständin habe ihm mitgeteilt, dass sie ihm in Bezug auf
nicht spezifisch geäusserte Anliegen nicht helfen könne.
Dispositiv
Der Beschwerdeführer hat demnach
mindestens zwei bzw. drei Mal um ein persönliches Gespräch mit der
Beistandsperson bzw. KESB gebeten, ohne dass ein solches zustande gekommen
wäre. Allerdings ist hierbei festzuhalten, dass das Anliegen des
Beschwerdeführers dasjenige war, Informationen über seine Tochter zu erhalten.
Weitere Anliegen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Akten nicht, auch
wenn er von «weiteren Anliegen» spricht, wurden solche nie in Worte gefasst,
nicht einmal in der Beschwerde oder in seiner weiteren Stellungnahme ans
Verwaltungsgericht. Die Aufgabe der eingesetzten Beistandsperson ist, als
Ansprechperson insbesondere für die Eltern zur Verfügung zu stehen und eben
gerade nicht Informationen vom einen zum anderen Elternteil zu übermitteln. Es
liegt in der Verantwortung der Eltern, sich Informationen über das Kind zu
beschaffen und aber auch Informationen an den nicht obhutsberechtigten
Elternteil weiterzugeben. Zudem teilte die Beiständin dem Beschwerdeführer mit,
dass sie ihm in Bezug auf nicht spezifisch geäusserte Anliegen nicht helfen
könne. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers hat sich die Beiständin
nicht geweigert, ein persönliches Gespräch mit ihm zu führen, was auch aus
ihrer E-Mail vom 1. Februar 2023 hervorgeht. Vielmehr konnte sie ihm im
Rahmen ihrer zugewiesenen Aufgabe keine Hilfestellung für seine – ihr gegenüber
nicht spezifizierten Anliegen – bieten. In den rund 2,5 Jahren (Juni 2020
[Ernennung der neuen Beiständin] bis Januar 2023 [Rechenschaftsbericht der
Beiständin]) hat sich der Beschwerdeführer lediglich einmal gemeldet und das
zweite bzw. dritte Mal erst wieder, als die Beiständin ihm mitteilte, sie werde
beantragen, die Beistandschaft aufzuheben. Damit ist auch mit Hinblick auf die
Verhältnismässigkeit nicht angezeigt, eine Beistandschaft, die kaum in Anspruch
genommen wurde, weiterzuführen.
Der Beschwerdeführer wirft in seiner
Stellungnahme ans Verwaltungsgericht die Frage auf, was der Vorteil der
Aufhebung einer Beistandschaft sei. Er plädiere weiterhin für eine Beibehaltung
einer solchen, damit alle Betroffenen die Möglichkeit hätten, niederschwellig
und unkompliziert um Rat fragen zu können. Der Beschwerdeführer verkennt, dass
Kindesschutzmassnahmen – wie die Anordnung einer Beistandschaft für das
Kind – nur errichtet werden, um das Kindswohl zu wahren (Art. 307
ZGB). Vorliegend wird eine Kindeswohlgefährdung weder vorgebracht noch ist eine
solche ersichtlich. Zudem sind die ohnehin knappen Ressourcen der Sozialdienste
und Behörden lediglich gezielt dort einzusetzen, wo sie tatsächlich benötigt
werden. Eine Beistandschaft nur beizubehalten, damit «alle Betroffenen die
Möglichkeit haben, niederschwellig und unkompliziert bei Bedarf um Rat anfragen
zu können», ist, wie erwähnt, nicht verhältnismässig. Ausserdem steht es dem
Beschwerdeführer – wie dies bereits die Beiständin mit Schreiben vom 6. Januar
2023 und die KESB in ihrem Entscheid vom 26. Oktober 2023 ausführten – frei, bei
Fragen das freiwillige Beratungsangebot der Familienberatung der Stadt
Solothurn in Anspruch zu nehmen. Schliesslich ist der KESB beizupflichten, wenn
sie in ihrer Vernehmlassung vom 6. Februar 2024 schreibt, der Kindsvater
hätte die Informationen zur Entwicklung von D.___ aufgrund ihres Alters und
Entwicklungsstandes direkt bei ihr einholen können. Von dieser Möglichkeit habe
der Kindsvater aber keinen Gebrauch gemacht. Damit sagt die KESB nicht, die
Kindsmutter hätte keine Informationspflicht. Allerdings sind die Informationen
über das Kind sowohl eine Bring- als auch eine Holschuld, d.h. es liegt genau
so am Vater wie auch an der Mutter, aktiv zu werden. Der Beschwerdeführer
schreibt in der Stellungnahme ans Verwaltungsgericht selbst, er habe z.B.
bezüglich Ausbildungsbestätigungen für seine Töchter direkt bei der Kindsmutter
angefragt, woraufhin sie ihm Dokumente zugestellt habe. Auch bezüglich der
Kinderalimente habe er letzthin eine Frage gehabt, welche die Kindsmutter ihm
umgehend kurz und bündig beantwortet habe. Damit beweisen die Eltern, dass der
Austausch zwischen ihnen funktioniert.
3.4 Sodann bringt der Beschwerdeführer
vor, er sei per SMS von der Klassenlehrerin seiner Tochter von einem geplanten
Elterngespräch ausgeladen worden. Seitdem habe er von der Schule seiner Tochter
keine Informationen mehr erhalten. Angeblich habe die KESB die Klassenlehrerin
entsprechend angewiesen.
Dass die Schule den Beschwerdeführer vom
Elterngespräch ausgeladen und nicht wieder eingeladen habe, stellt eine reine
Behauptung des Beschwerdeführers dar und lässt sich durch die Akten nicht
erhärten. Da auch der Vater das Sorgerecht hat, hat er Anspruch, Informationen
über seine Tochter zu erhalten.
3.5 Ferner führt der Beschwerdeführer
aus, die KESB und ihre Mandatsträger würden sich weigern, Sachverhalte korrekt
darzustellen. Nun wolle die KESB die Beistandschaft aufheben, weil sie als
Eltern von Beratungsangebot während der vergangenen Berichtsperiode angeblich
nicht Gebrauch gemacht hätten. Das stimme nicht. Die Kindsmutter habe
betreffend Erneuerung einer Identitätskarte und eines Reisepasses die
Unterstützung der Beiständin beansprucht. Ihm sei es nicht möglich gewesen,
sich von der Beiständin beraten zu lassen, weil sie sich strikt geweigert habe,
ihm einen Gesprächstermin anzubieten. Die Darstellungen der KESB und der
Beiständin diesbezüglich seien falsch. Die KESB habe Rechenschaftsberichte
genehmigt, die sachlich falsch gewesen seien, obwohl er auf die falschen
Angaben hingewiesen habe.
Vorliegend handelt es um einen periodischen
Bericht einer nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB eingesetzten Beiständin, die im
Kindesschutz eingesetzt wurde, um als Ansprechperson den Eltern und der Tochter
zur Verfügung zu stehen. Die KESB genehmigte den periodischen Bericht sogleich
als Schlussbericht gestützt auf Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 425
ZGB. Die Rechenschafts- und Schlussberichte unterscheiden sich dadurch, dass
die Rechenschaftsberichte vor allem dazu dienen, die Amtsführung des Beistands
zu überprüfen und zu steuern und ihm gegebenenfalls Weisungen zu erteilen,
während der Schlussbericht nur der Information dient. Deshalb kommt der
Genehmigung eines Schlussberichts auch keine unmittelbare materiell-rechtliche
Bedeutung zu (Urteil des Bundesgerichts 5A_151/2014 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts
5A_35/2019 vom 11. November 2019 E. 3.3.1). Dennoch erfolgt die Prüfung
von Schlussbericht und Rechenschaftsberichten in gleicher Weise; es ist etwa in
beiden Fällen zu prüfen, ob ein Verantwortlichkeitsfall gegeben ist (Urteil des
Bundesgerichts 5A_477/2021 vom 18. November 2021 E. 4.3).
Der Rechenschaftsbericht bzw.
Schlussbericht vom 27. Januar 2023 für D.___ genügt der Informationspflicht. Er
äussert sich zur Ausgangssituation, den Themen Wohnen, familiäres Umfeld,
Sonstiges und zur Zusammenarbeit während des Mandats. Zudem enthält er
begründete Anträge zum weiteren Vorgehen. Sowohl die Tatsache, dass die
Kindsmutter die Beiständin um Rat bzgl. Erneuerung der Identitätskarte
angefragt hat, als auch das mit dem Beschwerdeführer geführte Telefongespräch
vom 25. Januar 2023 fanden Eingang in den Bericht. Im Übrigen hat der
Beschwerdeführer keinen Anspruch darauf, dass der Bericht seine Sicht der Dinge
wiedergibt. Der Korrektur zugänglich wären höchstens offensichtliche Fehler und
Auslassungen. Solche werden vom Beschwerdeführer weder behauptet, noch in einer
dem Rügeprinzip genügenden Weise dargetan (Urteil des Bundesgerichts 5A_48/2018
vom 30. Juli 2018, E. 3.2). Der Bericht, wie die KESB richtig bemerkt, enthält
die wesentlichen Informationen und ist genehmigungsfähig.
3.6 Schliesslich tun die Ausführungen
zum Inhalt des Gutachtens von Dr. med. […] vom 18. April 2019 vorliegend
nichts weiter zur Sache, weshalb sie nicht berücksichtigt werden. Somit werden
auch die diesbezüglich vom Beschwerdeführer angebotenen Beweise hinfällig.
4. Zusammenfassend ist festzuhalten,
dass die KESB zurecht die für D.___ bestehende Beistandschaft nach
Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB aufgehoben hat und den Rechenschaftsbericht
der Beistandsperson vom 27. Januar 2023 als Schlussbericht
entgegengenommen und genehmigt hat.
5. Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00
festzusetzen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 1'000.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Hasler