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Entscheid

VWBES.2024.100

Sondierbohrungen

28. August 2024Deutsch5 min

Trinkwasserschutz und Verantwortung für die Sicherheit der mengenmässigen Versorgung

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 28. August 2024

Es wirken mit:

Vizepräsident Frey

Oberrichterin Obrecht Steiner

Oberrichterin Weber-Probst

Gerichtsschreiber Kaufmann

In Sachen

Zweckverband Wasserversorgung A.___,

Beschwerdeführer

gegen

1. Bau-

und Justizdepartement, Rechtsdienst,

2. B.___

AG,

Beschwerdegegner

betreffend Sondierbohrungen

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Gesuch vom 20. Februar 2024

ersuchte die B.___ AG, vertreten durch die C.___AG, beim Bau- und

Justizdepartement (nachfolgend: BJD), vertreten durch das Amt für Umwelt

(nachfolgend: AFU), um die Abteufung von zwei Sondierbohrungen zur Abklärung

der Grundwassersituation im Hinblick auf eine allfällige spätere

Grundwasserenergienutzung auf GB [...] Nrn. [...] und [...].

2. Am 12. März 2024 erteilte das

BJD die gewässerschutzrechtliche Bewilligung für zwei Sondierbohrungen zwecks

Abklärung der Grundwassersituation im Gewässerschutzbereich AU. Die

Bewilligung wurde für ein halbes Jahr ab Ausstellung erteilt.

3. Dagegen wandte sich der Zweckverband

Wasserversorgung A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Beschwerde vom

20. März 2024 an das Verwaltungsgericht. Er führte darin sinngemäss und im

Wesentlichen aus, dass mit den Sondierbohrungen Tatsachen geschaffen würden, da

die Bohrungen im Hinblick auf eine allfällige spätere Grundwasserenergienutzung

erstellt und zu einem Entnahme- und einem Rückgabebrunnen ausgebaut werden

würden. Er verlange, dass für Sondierbohrungen das normale

Baubewilligungsverfahren durchzuführen sei.

4. Mit Beschwerdeverbesserung vom

5. April 2024 führte der Beschwerdeführer zur Beschwerdelegitimation im

Wesentlichen aus, dass die geplanten Sondierbohrungen in D.___ im direkten

Zuströmbereich des Pumpwerks in E.___ lägen. Weiter würden Bauten und Anlagen

jeder Art im und am Grundwasser in jedem Fall eine Gefährdung für das

Trinkwasser darstellen. Der Beschwerdeführer habe zudem hinsichtlich

Trinkwasserschutz und Verantwortung für die Sicherheit der mengenmässigen Versorgung

und die Qualität des Lebensmittels Trinkwasser mehrere schutzwürdige

Interessen.

5. Mit Vernehmlassung vom 21. Mai

2024 nahm das BJD Stellung zur Beschwerde vom 20. März 2024 und

beantragte, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter, die

Beschwerde sei abzuweisen. Es begründete die Anträge im Wesentlichen damit,

dass kein schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers an der Aufhebung der

Bewilligung ersichtlich sei und es an einer Begründung betreffend den

eigentlichen Streitgegenstand fehle. Eine Sondierbohrung bedürfe keines

Baugesuchs, für die Beurteilung der Bewilligungspflicht sei die Baubehörde der

Gemeinde zuständig. Die Sondierbohrungen würden die Schwelle der

Bewilligungspflicht nach Art. 22 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG,

SR 700) nicht überschreiten und auch kantonalrechtlich sei keine

Bewilligungspflicht ersichtlich.

6. Mit Eingabe vom 5. Juni 2024

nahm der Beschwerdeführer Stellung zu den Ausführungen des BJD und wiederholte

seine Gründe für die behauptete Beschwerdelegitimation. Zudem führte er aus,

dass dem bewilligenden Amt bekannt sei, dass mit den Sondierbohrungen die

Absicht einhergehe, permanente Bauten für mehrere Jahrzehnte zu erstellen.

7. Die Sache ist spruchreif. Auf die

Parteistandpunkte wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen

der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Fraglich ist jedoch, ob auf die

Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer ist als für

die Qualität des Trinkwassers der Region verantwortliche Körperschaft durch die

Sondierbohrungen zweifellos besonders berührt. Unklar ist jedoch, inwiefern der

Beschwerdeführer aber ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des

Entscheids hat, da mit den Bohrungen alleine in der Regel keine

Qualitätseinbussen des Trinkwassers erwartet werden. Die Eintretensfrage

kann letztlich offen bleiben, da der Beschwerde auch sonst kein Erfolg

beschieden wäre, wie nachfolgend aufgezeigt wird.

2.1

Sondierbohrungen im

Gewässerschutzbereich AU erfordern eine gewässerschutzrechtliche

Bewilligung nach Art. 19 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Schutz der

Gewässer (GSchG, SR 814.20) i.V.m. Art. 32 Abs. 2 lit. f der

Gewässerschutzverordnung (GSchV, 814.201).

2.2

Nach § 3 Abs. 1 der Kantonalen

Bauverordnung (KBV, BGS 711.61) ist für Bauten und bauliche Anlagen ein

Baugesuch einzureichen. Wie das BJD korrekt ausführt, besteht im Kanton

Solothurn gemäss langjähriger Praxis keine Baubewilligungspflicht bei

Sondierbohrungen der vorliegenden Art. Temporäre Vorhaben von bis zu drei

Monaten bedürfen keiner Baubewilligung, was in der künftigen KBV normiert wird.

Der Regierungsrat hält dazu in seinem Beschluss vom 26. Juni 2023 (RRB Nr.

2023/1059) Folgendes fest: «Mit der Normierung der Baubewilligungsfreiheit für

temporäre Bauvorhaben, nämlich bis zu maximal drei Monaten pro Kalenderjahr,

wird die langjährige Praxis in die KBV überführt. Erfahrungsgemäss führt eine

längere Dauer dazu, dass eine Überprüfung im Sinne eines

Baubewilligungsverfahrens angezeigt ist.»

2.3

Vorliegend ist nicht von dieser

Praxis abzuweichen, zumal der Beschwerdeführer auch keine Bewilligungspflicht

für die Bohrungen an sich behauptet, sondern eine solche für zukünftige

Bohrungen erwirken will. Die gewässerschutzrechtliche Bewilligung wurde für die

fraglichen Sondierbohrungen am 12. März 2024 erteilt. Auch wenn die

Bohrungen im Hinblick auf eine allfällige spätere Grundwasserenergienutzung

erstellt und zu einem Entnahme- oder Rückgabebrunnen ausgebaut werden, hat dies

keine Bewilligungspflicht für die Bohrungen zur Folge. Damit wird nicht die

Baubewilligungspflicht für permanente Bauten umgangen, wie dies vom

Beschwerdeführer behauptet wird. Die Erteilung der Bewilligung für die beantragten

Sondierbohrungen hat weder die Erteilung einer Konzession noch grosse oder

dauerhafte Veränderungen zur Folge. Erst für die Erstellung eines Entnahme-

oder Rückgabebrunnens wird der Grundeigentümer ein Baubewilligungsverfahren

nach § 3 Abs. 2 lit. g KBV durchlaufen müssen.

3.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00

festzusetzen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, sofern

darauf eingetreten wird.

2. Der Zweckverband Wasserversorgung A.___

hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu

bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Kaufmann