VWBES.2024.100
Sondierbohrungen
28. August 2024Deutsch5 min
Trinkwasserschutz und Verantwortung für die Sicherheit der mengenmässigen Versorgung
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 28. August 2024
Es wirken mit:
Vizepräsident Frey
Oberrichterin Obrecht Steiner
Oberrichterin Weber-Probst
Gerichtsschreiber Kaufmann
In Sachen
Zweckverband Wasserversorgung A.___,
Beschwerdeführer
gegen
1. Bau-
und Justizdepartement, Rechtsdienst,
2. B.___
AG,
Beschwerdegegner
betreffend Sondierbohrungen
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Gesuch vom 20. Februar 2024
ersuchte die B.___ AG, vertreten durch die C.___AG, beim Bau- und
Justizdepartement (nachfolgend: BJD), vertreten durch das Amt für Umwelt
(nachfolgend: AFU), um die Abteufung von zwei Sondierbohrungen zur Abklärung
der Grundwassersituation im Hinblick auf eine allfällige spätere
Grundwasserenergienutzung auf GB [...] Nrn. [...] und [...].
2. Am 12. März 2024 erteilte das
BJD die gewässerschutzrechtliche Bewilligung für zwei Sondierbohrungen zwecks
Abklärung der Grundwassersituation im Gewässerschutzbereich AU. Die
Bewilligung wurde für ein halbes Jahr ab Ausstellung erteilt.
3. Dagegen wandte sich der Zweckverband
Wasserversorgung A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Beschwerde vom
20. März 2024 an das Verwaltungsgericht. Er führte darin sinngemäss und im
Wesentlichen aus, dass mit den Sondierbohrungen Tatsachen geschaffen würden, da
die Bohrungen im Hinblick auf eine allfällige spätere Grundwasserenergienutzung
erstellt und zu einem Entnahme- und einem Rückgabebrunnen ausgebaut werden
würden. Er verlange, dass für Sondierbohrungen das normale
Baubewilligungsverfahren durchzuführen sei.
4. Mit Beschwerdeverbesserung vom
5. April 2024 führte der Beschwerdeführer zur Beschwerdelegitimation im
Wesentlichen aus, dass die geplanten Sondierbohrungen in D.___ im direkten
Zuströmbereich des Pumpwerks in E.___ lägen. Weiter würden Bauten und Anlagen
jeder Art im und am Grundwasser in jedem Fall eine Gefährdung für das
Trinkwasser darstellen. Der Beschwerdeführer habe zudem hinsichtlich
Trinkwasserschutz und Verantwortung für die Sicherheit der mengenmässigen Versorgung
und die Qualität des Lebensmittels Trinkwasser mehrere schutzwürdige
Interessen.
5. Mit Vernehmlassung vom 21. Mai
2024 nahm das BJD Stellung zur Beschwerde vom 20. März 2024 und
beantragte, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter, die
Beschwerde sei abzuweisen. Es begründete die Anträge im Wesentlichen damit,
dass kein schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers an der Aufhebung der
Bewilligung ersichtlich sei und es an einer Begründung betreffend den
eigentlichen Streitgegenstand fehle. Eine Sondierbohrung bedürfe keines
Baugesuchs, für die Beurteilung der Bewilligungspflicht sei die Baubehörde der
Gemeinde zuständig. Die Sondierbohrungen würden die Schwelle der
Bewilligungspflicht nach Art. 22 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG,
SR 700) nicht überschreiten und auch kantonalrechtlich sei keine
Bewilligungspflicht ersichtlich.
6. Mit Eingabe vom 5. Juni 2024
nahm der Beschwerdeführer Stellung zu den Ausführungen des BJD und wiederholte
seine Gründe für die behauptete Beschwerdelegitimation. Zudem führte er aus,
dass dem bewilligenden Amt bekannt sei, dass mit den Sondierbohrungen die
Absicht einhergehe, permanente Bauten für mehrere Jahrzehnte zu erstellen.
7. Die Sache ist spruchreif. Auf die
Parteistandpunkte wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen
der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Fraglich ist jedoch, ob auf die
Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer ist als für
die Qualität des Trinkwassers der Region verantwortliche Körperschaft durch die
Sondierbohrungen zweifellos besonders berührt. Unklar ist jedoch, inwiefern der
Beschwerdeführer aber ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des
Entscheids hat, da mit den Bohrungen alleine in der Regel keine
Qualitätseinbussen des Trinkwassers erwartet werden. Die Eintretensfrage
kann letztlich offen bleiben, da der Beschwerde auch sonst kein Erfolg
beschieden wäre, wie nachfolgend aufgezeigt wird.
2.1
Sondierbohrungen im
Gewässerschutzbereich AU erfordern eine gewässerschutzrechtliche
Bewilligung nach Art. 19 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Schutz der
Gewässer (GSchG, SR 814.20) i.V.m. Art. 32 Abs. 2 lit. f der
Gewässerschutzverordnung (GSchV, 814.201).
2.2
Nach § 3 Abs. 1 der Kantonalen
Bauverordnung (KBV, BGS 711.61) ist für Bauten und bauliche Anlagen ein
Baugesuch einzureichen. Wie das BJD korrekt ausführt, besteht im Kanton
Solothurn gemäss langjähriger Praxis keine Baubewilligungspflicht bei
Sondierbohrungen der vorliegenden Art. Temporäre Vorhaben von bis zu drei
Monaten bedürfen keiner Baubewilligung, was in der künftigen KBV normiert wird.
Der Regierungsrat hält dazu in seinem Beschluss vom 26. Juni 2023 (RRB Nr.
2023/1059) Folgendes fest: «Mit der Normierung der Baubewilligungsfreiheit für
temporäre Bauvorhaben, nämlich bis zu maximal drei Monaten pro Kalenderjahr,
wird die langjährige Praxis in die KBV überführt. Erfahrungsgemäss führt eine
längere Dauer dazu, dass eine Überprüfung im Sinne eines
Baubewilligungsverfahrens angezeigt ist.»
2.3
Vorliegend ist nicht von dieser
Praxis abzuweichen, zumal der Beschwerdeführer auch keine Bewilligungspflicht
für die Bohrungen an sich behauptet, sondern eine solche für zukünftige
Bohrungen erwirken will. Die gewässerschutzrechtliche Bewilligung wurde für die
fraglichen Sondierbohrungen am 12. März 2024 erteilt. Auch wenn die
Bohrungen im Hinblick auf eine allfällige spätere Grundwasserenergienutzung
erstellt und zu einem Entnahme- oder Rückgabebrunnen ausgebaut werden, hat dies
keine Bewilligungspflicht für die Bohrungen zur Folge. Damit wird nicht die
Baubewilligungspflicht für permanente Bauten umgangen, wie dies vom
Beschwerdeführer behauptet wird. Die Erteilung der Bewilligung für die beantragten
Sondierbohrungen hat weder die Erteilung einer Konzession noch grosse oder
dauerhafte Veränderungen zur Folge. Erst für die Erstellung eines Entnahme-
oder Rückgabebrunnens wird der Grundeigentümer ein Baubewilligungsverfahren
nach § 3 Abs. 2 lit. g KBV durchlaufen müssen.
3.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00
festzusetzen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, sofern
darauf eingetreten wird.
2. Der Zweckverband Wasserversorgung A.___
hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu
bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Kaufmann