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Entscheid

VWBES.2024.103

Sicherungsentzug des Führerausweises

10. Juni 2024Deutsch17 min

Betäubungsmittelgesetzes zu einer bedingten Geldstrafe sowie einer Busse verurteilt.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 10. Juni 2024

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Frey

Oberrichterin Obrecht Steiner

Gerichtsschreiberin Law

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Eberle

Beschwerdeführer

gegen

Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle

Beschwerdegegner

betreffend Sicherungsentzug

des Führerausweises

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (geb. [...], nachfolgend:

Beschwerdeführer) wurde am 26. April 2023 von der Kantonspolizei Solothurn

angehalten und kontrolliert. Aufgrund festgestellter Anzeichen (Nervosität,

gerötete Augenbindehäute) führte die Kantonspolizei einen Drogenschnelltest

durch, der positiv auf Cannabis ausfiel. Des Weiteren entzog die Kantonspolizei

den Führerausweis des Beschwerdeführers. Die anschliessende Urin- und

Blutentnahme wurde im Kantonsspital Olten durchgeführt und durch das Institut

der Rechtsmedizin (IRM) der Universität Bern ausgewertet. Die Analyse der Blut-

und Urinprobe vom 16. Mai 2023 ergab ein positives Testergebnis auf

Cannabinoide (THC 8.3 µg/l, THC-COOH 40 µg/l).

2. Am 22. Mai 2023 verfügte die

Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (MFK) namens des Bau- und

Justizdepartements (BJD) gegenüber dem Beschwerdeführer einen vorsorglichen

Führerausweisentzug. Es war vorgesehen, dass sich der Beschwerdeführer einer

verkehrsmedizinischen Fahreignungsabklärung bei Dr. med. [...] unterziehen

muss. Weil der Beschwerdeführer anschliessend anhand eines ärztlichen

Zeugnisses die ernsthaften Zweifel an seiner Fahreignung ausräumen konnte,

wurde mit Verfügung vom 26. Mai 2023 der vorsorgliche Führerausweisentzug

aufgehoben und dem Beschwerdeführer der Führerausweis wieder ausgehändigt.

3. Mittels Strafbefehl vom 16. Juni 2023

der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn wurde der Beschwerdeführer wegen

Fahrens in fahrunfähigem Zustand sowie mehrfacher Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes zu einer bedingten Geldstrafe sowie einer Busse verurteilt.

Der Strafbefehl erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

4. Nachdem das verkehrsmedizinische

Gutachten vom 30. Dezember 2023 von Dr. med. [...] die Fahreignung des

Beschwerdeführers absprach, verfügte die MFK nach Gewährung des rechtlichen

Gehörs am 13. März 2024 namens des BJD den Sicherungsentzug des Führerausweises

auf unbestimmte Zeit, mit einer Sperrfrist von drei Monaten (gerechnet ab 26.

April 2023 bis 28. April 2023, 23. Mai 2023 bis 26. Mai 2023 und ab dem

20. Oktober 2023 bis 12. Januar 2024). Voraussetzung für die Aufhebung des

Entzuges sei ein positives Ergebnis einer verkehrsmedizinischen

Fahreignungsuntersuchung bei einer Ärztin/einem Arzt mit der Anerkennung der

Stufe 4. Die Fahreignung könne im Rahmen einer verkehrsmedizinischen

Untersuchung inklusive Haaranalyse erneut geprüft werden, wenn folgende

Voraussetzungen erfüllt sind:

-

Nachweis einer mindestens

sechsmonatigen Betäubungsmittelabstinenz.

-

Auf den Konsum von

CBD-haltigen Produkten ist zu verzichten.

-

Die Cannabisabstinenz muss

mittels Urinprobenkontrolle gemäss bereits erhaltenem Merkblatt «Vorgehen zum

Nachweis der Cannabisabstinenz» der Schweizerischen Gesellschaft für

Rechtsmedizin SGRM lückenlos bis zur erneuten verkehrsmedizinischen

Begutachtung belegt werden.

-

Ein Verlaufsbericht

(Formular «Zeugnis: Fahreignung und Cannabis» - bereits erhalten) mit den

Ergebnissen der Urinanalysen ist zur Begutachtung mitzubringen.

-

Um einer Suchtverlagerung

resp. einem Alkoholmissbrauch vorzubeugen, soll höchstens ein risikoarmer

Alkoholkonsum gepflegt werden. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn ein Mann

pro Tag maximal zwei Standardgläser trinkt und mindestens zwei alkoholfreie

Tage pro Woche einhält. Ein Standardglas entspricht 3 dl Bier oder 1 dl Wein

oder 2 cl Schnaps, was dem Konsum von 10-12g reinen Alkohols gleichkommt.

-

Für die Haaranalyse müssen

die Kopfhaare mindestens 5 cm lang und kosmetisch unbehandelt sein, d.h. nicht

gefärbt, getönt oder gebleicht. Bei fehlender oder zu kurzer Kopfbehaarung

dürfen die Körperhaare (Arm-, Bein- oder Brusthaare) über den Mindestzeitraum

bis zur Neubegutachtung nicht rasiert werden.

-

Im Rahmen einer Therapie

bei einer Fachstelle für Suchtfragen (z.B. Suchthilfe Ost) sind die

Hintergründe des Betäubungsmittelproblems zu hinterfragen und Strategien zu

entwickeln, um langfristig abstinent zu leben.

-

Ein Bericht über die

erfolgte Therapie ist zur Begutachtung mitzubringen.

5. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am

25. März 2024 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragte die Aufhebung der

Verfügung der MFK. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die MFK

zurückzuweisen.

6. Mit Vernehmlassung vom 10. April 2024

beantragte die MFK namens des BJD die Abweisung der Beschwerde.

7. Mit Eingabe vom 3. Mai 2024 reichte

der Beschwerdeführer abschliessende Bemerkungen ein.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Unbestritten ist, dass der

Beschwerdeführer durch sein Verhalten am 26. April 2023 (Führen eines

Motorfahrzeugs unter Betäubungsmitteleinfluss) eine schwere Widerhandlung gegen

das Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) i.S.v. Art. 16c Abs. 1 lit. b SVG

begangen hat. Dies hat gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG einen mindestens

dreimonatigen Entzug des Führerausweises zur Folge.

2.2

Strittig und zu prüfen ist im

Folgenden, ob die MFK zu Recht einen Sicherungsentzug verfügt und zulässige

Auflagen für die Wiedererteilung des Führerausweises angeordnet hat.

3.1

Nach Art. 14 Abs. 1 SVG müssen

Motorfahrzeugführer über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Führerausweise

sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen

Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1

SVG). Der Führerausweis wird einer Person im Rahmen eines Sicherungsentzuges

auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn die Fahreignung nicht (mehr) gegeben ist,

z.B., weil sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst (Art.

16d Abs. 1 lit. b SVG). Durch diese Massnahmen soll die zu befürchtende

Gefährdung der Verkehrssicherheit durch einen ungeeigneten Fahrzeugführer

zukünftig verhindert werden (vgl. BGE 133 II 331 E. 9.1). Beim Sicherungsentzug

ist es nicht von Bedeutung, ob die Person eine Verkehrsregel verletzt hat oder

ob ein Verschulden vorliegt (vgl. BGE 140 II 334 E. 6 mit Hinweis). Fehlt die

Fahreignung, wird der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen (Art. 16d

Abs. 1 SVG) und erst wieder bedingt und unter Auflagen wiedererteilt, wenn eine

allfällige gesetzliche oder verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und die

betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist, der die Fahreignung

ausgeschlossen hat (Art. 17 Abs. 3 SVG [siehe zum Ganzen: BGE 141 II 220 E.

3.1.1]).

3.2

Bestehen Zweifel an der Fahreignung

einer Person, so wird diese gemäss Art. 15d Abs. 1 SVG einer

Fahreignungsuntersuchung unterzogen (siehe auch Art. 28a der

Verkehrszulassungsverordnung, VZV, SR 741.51). Zweifel bestehen nach Art. 15d

Abs. 1 lit. b SVG namentlich bei Fahren unter dem Einfluss von

Betäubungsmitteln oder bei Mitführen von Betäubungsmitteln, die die

Fahrfähigkeit stark beeinträchtigen oder ein hohes Abhängigkeitspotential

aufweisen.

3.3

Die verkehrsmedizinische

Untersuchung ist das übliche Mittel zur Sachverhalts­feststellung im Kontext

der Fahreignung und Fahrkompetenz (vgl. Jürg Bickel in: Basler Kommentar,

Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Art. 15d N 7). Weil der Sicherungsentzug

einen schweren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte und die Privatsphäre des

Betroffenen darstellt (vgl. BGE 141 II 220 E. 3.1.1; 139 II 95 E. 3.4.1 mit

Hinweisen), da dessen grundsätzliche Fahreignung zur Diskussion steht, setzt

eine solche Administrativmassnahme sorgfältige verkehrsmedizinische Abklä­rungen

voraus. Der Umfang der Nachforschungen richtet sich nach den Umständen des

Einzelfalls und liegt im pflichtgemässen Ermessen der Entzugsbehörde (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 1C_128/2020 vom 29. September 2020 E. 2.1 mit Hinweis

auf BGE 129 II 82 E. 2.2). Dabei ist eine Gesamtbetrachtung des

Einzelfalles im Hinblick auf die Fahreignung geboten. Die Fahreignung muss

umfassend und dauernd dargetan sein (vgl. BGE 133 II 387 E. 3.1). Stellt

sich die Frage nach einem Suchtleiden (Alkohol, Betäubungsmittel,

Arzneimittel), so genügt es nicht, wenn die Laboranalyse allzu eingeschränkt

erfolgt. Vielmehr muss eine genaue Abklä­rung der Trinkgewohnheiten

beziehungsweise der Konsumgewohnheiten anderer Drogen des Betroffenen

vorgenommen werden (vgl. BGE 129 II 82 E. 2.2). Verlangt ist der Ausschluss

aller die Fahreignung beeinträchtigenden Süchte (vgl. Art. 14 Abs. 2 lit.

c SVG).

3.4

Nach Art. 2 Abs. 2 lit. a der

Verkehrsregelverordnung (VRV, SR 741.11) gilt Fahrunfähigkeit als erwiesen,

wenn im Blut des Fahrzeuglenkers Tetrahydrocannabinol (Cannabis) nachgewiesen

wird. Gemäss Art. 34 lit. a der Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung

(VSKV-ASTRA, SR 741.013.1) gilt THC als nachgewiesen, wenn der Messwert im Blut

den Grenzwert von 1,5 µg/L erreicht oder überschreitet.

3.5

Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung erlaubt ein regelmässiger, aber kontrollierter und mässiger

Cannabiskonsum für sich allein noch nicht den Schluss auf eine fehlende

Fahreignung (vgl. BGE 127 II 122 E. 4b; BGE 124 II 559 E. 4d und e). Ob diese

gegeben ist, kann ohne Angaben über die Konsumgewohnheiten des Betroffenen,

namentlich über Häufigkeit, Menge und Umstände des Cannabiskonsums und des

allfälligen Konsums weiterer Betäubungsmittel und/oder von Alkohol, sowie zu

seiner Persönlichkeit, insbesondere hinsichtlich Drogenmissbrauchs im

Strassenverkehr, nicht beurteilt werden (vgl. BGE 124 II 559 E. 4e und 5a).

3.6

Ein verkehrsrelevanter

Drogenmissbrauch liegt dann vor, wenn das Führen von Motorfahrzeugen und ein

die Fahrfähigkeit beeinträchtigender Drogenkonsum nicht hinreichend sicher

getrennt werden können und/oder zu erwarten ist, dass die untersuchte Person

zukünftig ein Motorfahrzeug unter Drogeneinfluss lenken wird und/oder als Folge

eines unkontrollierten Drogenkonsums Beeinträchtigungen vorliegen, die das

sichere Führen eines Motorfahrzeugs in Frage stellen (vgl. Bruno Liniger in:

Handbuch der verkehrsmedizinischen Begutachtung, Bern 2005, S. 32).

3.7

Was die Bedingung für die

Wiederzulassung im Verkehr anbelangt, so muss das Drogenkonsumverhalten in dem

Sinne ausreichend geändert worden sein, dass von einer Abstinenz ausgegangen

werden kann, was erfahrungsgemäss nur mit einer konsequenten Totalabstinenzforderung

zu erreichen ist. Auch bei nicht feststellbarer Abhängigkeit ist somit eine

Drogenabstinenz zu verlangen, wenn aufgrund der Vorgeschichte anzunehmen ist,

dass der Drogenkonsum nicht hinreichend sicher vom Führen eines Motorfahrzeuges

getrennt wird. Die Änderung des Drogenkonsumverhaltens muss derart stabil

gefestigt sein, dass die Verhaltensänderung in der Regel ein Jahr, in günstigen

Fällen jedoch mindestens sechs Monate strikte vollzogen wurde. Eine allenfalls

vorliegende, den Drogenmissbrauch bedingende Persönlichkeitsproblematik muss

erkannt und in entscheidendem Mass verbessert worden sein. Zudem dürfen die

äusseren Bedingungen wie Lebensverhältnisse, berufliche Situation und soziales

Umfeld einer Stabilisierung der Verhaltensänderung nicht entgegenstehen. Es

dürfen keine körperlichen Befunde oder Laborwerte fortbestehen, welche auf

einen Drogenmissbrauch hinweisen (vgl. Bruno Liniger, a.a.O., S. 33).

4.1

Das Gutachten gelangte zum Ergebnis,

dass aufgrund des am 26. April 2023 festgestellten Werts des

Canabbisabbauprodukts THC-COOH von 40 µg/l beim Beschwerdeführer von einem häufigen

Cannabiskonsum und für eine verminderte Kontrolle über deren Gebrauch ausgegangen

werden könne. Der Urintest sei in Bezug auf Cannabis positiv ausgefallen. In

der Bestätigungsanalyse habe das IRM der Universität Zürich THC-Carbonsäure,

ein Stoffwechselprodukt der psychotropen Substanz THC, nachgewiesen. Damit sei

eine Abstinenz des Beschwerdeführers widerlegt worden. Gemäss dem Bericht des

Hausarztes des Beschwerdeführers habe dieser seit Mai 2023 cannabisabstinent

gelebt. Die Befunde eines medizinischen Labors würden aber zeigen, dass der

Kreatinin-Wert im Juni und Juli 2023 erniedrigt gewesen seien, was für eine

Urinverdünnung durch übermässige Flüssigkeitszufuhr spreche. Den Cannabiskonsum

interpretiere der Hausarzt als Relikt aus der Jugend. Er würde davon ausgehen,

dass der Beschwerdeführer sein Verhalten geändert habe. Der Beschwerdeführer

behaupte nämlich, nur CBD-Hanf geraucht zu haben und weiterhin Kontakt zu

Drogenkonsumenten zu pflegen. Dass der Beschwerdeführer nachweislich drogenfrei

lebe, sei jedoch widerlegt worden. Gemäss VZV dürften bei

Motorfahrzeuglenkenden als medizinische Mindestanforderung keine Abhängigkeit

und kein verkehrsrelevanter Missbrauch von Alkohol, Betäubungsmitteln und

psychotrop wirksamen Medikamenten vorliegen. Als Voraussetzung für eine Abhängigkeit

müssen mindestens drei der folgenden Kriterien über mindestens einen Monat

erfüllt sein: ein starkes Verlangen oder eine Art Zwang, die Substanz zu

konsumieren, eine verminderte Kontrolle über den Substanzgebrauch, körperliche

Entzugssymptome, eine Toleranzentwicklung, eine Einengung auf den

Substanzgebrauch oder ein anhaltender Substanzgebrauch trotz eindeutig

schädlicher Folgen. Der Zwischenfall vom 26. April 2023 komme einem

Kontrollverlust gleich. Auch der mit der Blutanalyse damals bewiesene

gewohnheitsmässige Cannabiskonsum spreche für eine verminderte Kontrolle über

den Drogengebrauch. Ausserdem sei es zu einer Toleranzentwicklung gekommen. Zusammenfassend

könne festgestellt werden, dass beim Beschwerdeführer ein verkehrsrelevanter

Betäubungsmittelmissbrauch vorläge und die Fahreignung abgesprochen werden

müsse.

4.2

Der Beschwerdeführer bringt vor,

dass er bis zur verkehrsmedizinischen Begutachtung am 20. November 2023 bei

seinem Hausarzt mehrere Urintests durchgeführt habe, welche allesamt negativ

ausgefallen seien. Die Anordnung der Fahreignungsprüfung werde nicht

beanstandet. Jedoch beanstande der Beschwerdeführer das verkehrsmedizinische

Gutachten sowie die daraus resultierenden Folgen. Das Gutachten sei ungenügend

resp. unzutreffend. Der Gutachter sei aufgrund des THC-COOH-Wertes von 40 µg/l

von einem häufigen Drogenkonsum ausgegangen und habe diesen Wert gleichzeitig

als Beleg für eine verminderte Kontrolle über den Drogengebrauch gewertet.

Diese pauschale Annahme widerspreche der Praxis. So gehe das Bundesgericht im

Urteil 1C_618/2015 vom 7. März 2016 davon aus, dass ein vorsorglicher

Führerausweisentzug bei einem THC-COOH-Wert von 49 µg/l nicht indiziert sei.

Auch das Verwaltungsgericht habe im Entscheid VWBES.2019.408 vom 20. Dezember

2019.

eine Fahreignungsbegutachtung erst ab einem Wert von 75 µg/l als indiziert

erachtet. Der Beschwerdeführer habe mit Erreichen der Volljährigkeit erstmals

Cannabis geraucht und sodann ab dem 18. Altersjahr nicht mehr konsumiert.

Sechs Wochen vor der polizeilichen Anhaltung habe er jedoch von der Nachbarin

vermeintlich CBD-Hanf erhalten und habe davon zwei bis drei Joints pro Woche

geraucht. Dies entspreche keinem erheblichen Gebrauch. Das gutachterlich

festgehaltene Fehlen der Fahreignung sei nicht rechtsgenüglich belegt.

4.3

Die MFK führte hingegen aus, der

Beschwerdeführer verkenne, dass der vorsorgliche Führerausweisentzug sowie die

Fahreignungsuntersuchung aufgrund des THC-Wertes und nicht des THC-COOH-Wertes

angeordnet worden seien. Beim THC-Wert handle es sich um einen aktiven Wert

aufgrund eines aktuellen Konsums und nicht um die Abbildung des vergangenen

Konsums aufgrund von Cannabis-Abbauprodukten. Aufgrund des festgestellten

THC-COOH-Wertes ist ferner von einem mehr als gelegentlichen Konsum pro Woche

auszugehen. Der Beschwerdeführer müsse vor dem Ereignis am 26. April 2023 mehr

als zweimal pro Woche Cannabis konsumiert haben. Dieser regelmässige Konsum

werde im verkehrsmedizinischen Gutachten gewürdigt. Die Schlussfolgerung

basiere aber nicht allein auf dem THC-COOH-Wert, sondern auch auf dem

widersprüchlichen Aussageverhalten des Beschwerdeführers.

5.1

Der beim Beschwerdeführer anlässlich

der Kontrolle vom 29. Mai 2023 gemessene THC-Wert belief sich auf mindestens 5.8

µg/l und lag damit über dem Grenzwert von 1,5 µg/L. Der Beschwerdeführer ist

unter dem Einfluss von Cannabis gefahren, weshalb eine Fahreignungsabklärung

von Gesetzes wegen vorzunehmen war (vgl. Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG).

Diese rechtliche Schlussfolgerung bestreitet der Beschwerdeführer denn auch

nicht.

5.2

Der Beschwerdeführer moniert

allerdings die Konklusion des Gutachtens, indem aufgrund des THC-COOH-Wertes

von 40 µg/l klar von einem häufigen Konsum ausgegangen und dieser Wert

gleichzeitig als Beleg für eine verminderte Kontrolle über den Cannabisgebrauch

gesehen wurde. Unbestritten ist, dass anlässlich der Kontrolle beim

Beschwerdeführer einen THC-COOH-Wert von 40 µg/l festgestellt werden konnte.

Gemäss der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM) deutet ein

THC-COOH-Gehalt im Vollblut von ≥ 40 μg/L auf einen mehr als

gelegentlichen Cannabiskonsum hin, welcher Zweifel an der Fahreignung aufkommen

lässt und somit eine Indikation für eine verkehrsmedizinische Abklärung

darstellen kann (vgl. Bruno Liniger, Cannabis und Fahreignung: Die aktuellen

SGRM-Richtlinien, in: René Schaffhauser [Hrsg.], Jahrbuch zum

Strassenverkehrsrecht 2014, Bern 2014, S. 329; Regula Wick/Kristina Keller,

Cannabis im Strassenverkehr - Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung,

Strassenverkehr 3/2021, S. 12). Die Expertengruppe Verkehrssicherheit empfiehlt

sodann im aktuellen «Leitfaden Fahreignung» vom 27. November 2020 bei einem

THC-COOH-Wert von ≥ 40 μg/L zwar grundsätzlich die Anordnung einer

Fahreignungsuntersuchung, jedoch in der Regel ohne vorsorglichen Entzug des

Führerausweises (S. 16 lit. f; Urteil des Bundesgerichts 1C_330/2020 vom 10.

Dispositiv

März 2021 E. 4.4). Demnach kann aus den THC-COOH Werten von 17 μg/L bzw.

von 31 μg/L noch nicht auf einen besonders hohen bzw. unkontrollierten

Cannabiskonsum geschlossen werden, der den Beschwerdeführer für die

Verkehrssicherheit als besonders gefährlich erscheinen lässt (vgl. Urteile des

Bundesgerichts 1C_330/2020 vom 10. März 2021 E. 4.4, 1C_618/2015 vom 7.

März 2016 E. 3.3). Für die Unterscheidung eines einmaligen, gelegentlichen oder

häufigen Konsums wird die Konzentration von nicht konjugiert vorliegender

(freier) THC-Carbonsäure (THC-COOH) im Vollblut als Marker benutzt. Werte von

40 µg/l oder höher deuten mit hoher Wahrscheinlichkeit auf einen häufigen

Konsum hin. Die SGRM hat sich darauf geeinigt, einen Cannabiskonsum von bis

zwei Mal pro Woche als gelegentlichen Konsum und einen Cannabiskonsum von mehr

als zwei Mal pro Woche als einen mehr als gelegentlichen bzw. häufigen Konsum

zu bezeichnen [SGRM Sektion VM, 01/2014]. Bei Fahren unter Cannabiseinfluss

geht die Rechtsprechung bei einer THC-COOH Konzentration ≥ 40 µg/l im

Blut unabhängig von der THC-Konzentration - zumindest in der Theorie - von

einem regelmässigen Cannabiskonsum aus und stellt die Indikation einer

verkehrsmedizinischen Abklärung der Fahreignung. Auch bei Konsumangaben von

mehr als zwei Mal pro Woche ist derzeit eine verkehrsmedizinische Abklärung

vorgesehen. Studien zeigen jedoch, dass zwischen der THC-COOH

Vollblutkonzentration von ≥ 40 µg/l und der Fahreignung kein

signifikanter Zusammenhang besteht. Fahrer, bei denen der Konsum schon länger

zurücklag, die nicht mehr unter einer akuten Wirkung von Cannabis standen,

sondern lediglich positiv auf das Abbauprodukt THC- COOH getestet wurden, waren

nicht häufiger Verursacher von Unfällen als nüchterne Fahrer (vgl. Bericht

THC-Grenzwerte im Strassenverkehr des Institutes für Rechtsmedizin der

Universität Basel; https://www.bag.admin.ch/dam/bag/fr/dokumente/npp/forschungsberichte/forschungsberichte-cannabis/bericht_thc-grenzwerte_strassenverkehr.pdf.download.pdf/Rapport_limites_THC_dans_trafic.pdf;

zuletzt besucht am 4. Juni 2024).

5.3 Das verkehrspsychologische Gutachten

unterliegt der freien richterlichen Beweiswürdigung (vgl. BGE 130 I 337 E. 5.4;

128 I 81 E. 2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann ärztlichen

Gutachten Beweiswert beigemessen werden, sofern sie schlüssig erscheinen,

nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine

Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (vgl. BGE 123 V 331 E. 1c).

In Sachfragen weicht der Richter aber nur aus triftigen Gründen von einer

gerichtlichen Expertise ab. Er prüft, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel

und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit

eines Gutachtens in wesentlichen Punkten aufdrängen. Erscheint ihm die

Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat er

nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung der Zweifel zu erheben (vgl. BGE 133 II 384 E. 4.2.3, mit weiteren Hinweisen). Das verkehrspsychologische

Gutachten soll in der Gesamtbeurteilung die erhobenen Befunde hinsichtlich der

Fragestellung würdigen und so gewichten, dass die Schlussfolgerungen und die

Beantwortung der Fragestellung auch für einen psychologischen Laien

nachvollziehbar sind (vgl. Jacqueline Bächli-Biétry, Inhalt des Gutachtens,

Würdigung, Folgefragen aus verkehrspsychologischer Sicht, in: Jahrbuch zum

Strassenverkehrsrecht 2009, St. Gallen 2009, S. 58).

5.4 Das Gutachten vom 30. Dezember 2023 von

Dr. med. [...] ist vollständig und schlüssig, die Interpretation der Befunde

und die Schlussfolgerungen durch den Gutachter sind begründet und

nachvollziehbar. Zum Fazit der fehlenden Fahreignung kam der Gutachter nicht

bloss - wie vom Beschwerdeführer vorgebracht - auf Abstützen des

THC-COOH-Wertes, sondern durch das Aussageverhalten sowie die Aussagen des

Beschwerdeführers. Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen das Gutachten

nicht in Frage zu stellen. Ungeachtet der Frage, ob man bereits ab dem THC-COOH-Wert

von ≥ 40 µg/l von einem besonders hohen Cannabiskonsum ausgehen kann, ist

durch die Aussagen des Beschwerdeführers klar erwiesen, dass er ein bis zweimal

pro Woche Cannabis konsumiert, indem er gegenüber dem Gutachter angab, jeweils an

den Wochenenden, oder wenn er zu viel im Kopf hatte, zu rauchen. Bei der

Polizeikontrolle bestätigte der Beschwerdeführer unterschriftlich einen

wöchentlichen Konsum eines Gramms Cannabis seit zwei bis drei Jahren, was einen

häufigen Konsum darstellt. Seine divergierende Aussage, sechs Wochen vor der

Polizeikontrolle geraucht zu haben, ist demnach weder schlüssig noch glaubhaft.

Der THC-COOH-Wert ist zudem in einer Gesamtbetrachtung des Einzelfalles zu

interpretieren, welcher den individuellen Gegebenheiten und den ärztlichen

Einschätzungen Rechnung trägt. Die durch den Hausarzt gemachten Urinproben

können durch die zu hohe Flüssigkeitszufuhr vor der Probe die Annahmen im

Gutachten nicht entkräften. Der angebliche Konsum von CBD stellt lediglich eine

Parteibehauptung dar. Selbst wenn der Beschwerdeführer nur CBD raucht, müsste

dieser selber wissen, dass der Konsum von CBD-Einfluss auf den THC-Gehalt im

Blut hat und somit administrativrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann.

Hierfür genügt eine einfache Internetrecherche. Indem er trotz Konsum von CBD

nicht gewusst haben soll, wie THC in sein Blut gekommen ist und dies auf eine

Passivkonsum schiebt, so verkennt er die Auswirkung eines CBD-Konsums und

übernimmt keine Verantwortung für sein Vergehen. Das Gutachten bejahte ein

verkehrsrelevanten Betäubungsmittelmissbrauch, verneinte aber den Beweis der

Abhängigkeit. Der Beschwerdeführer verkennt diesbezüglich, dass auch bei nicht

feststellbarer Abhängigkeit ein Sicherungsentzug verhängt und eine

Drogenabstinenz verlangt werden kann. Zumal hingegen eine längere Abstinenz

widerlegt werden konnte, der Beschwerdeführer wiederholt Cannabis konsumierte

und sich somit wiederholt im Zustand einer Fahrunfähigkeit befunden hat, liegt

ein verkehrsrelevanter Betäubungsmittelmissbrauch vor. Die Ausführungen des

Gutachters sind klar, weshalb das Verwaltungsgericht das Gutachten als

widerspruchsfrei erachtet. Das Gutachten entspricht den Anforderungen an eine

verkehrsmedizinische Abklärung. Es bestehen für das Verwaltungsgericht keine

triftigen Gründe, um davon abzuweichen. Demzufolge gibt es auch keinen Grund,

von der gutachterlichen Würdigung abzuweichen, wonach die Fahreignung heute

nicht gegeben ist.

6. Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00

festzusetzen sind.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 1'000.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Law