VWBES.2024.103
Sicherungsentzug des Führerausweises
10. Juni 2024Deutsch17 min
Betäubungsmittelgesetzes zu einer bedingten Geldstrafe sowie einer Busse verurteilt.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 10. Juni 2024
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Frey
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiberin Law
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Eberle
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle
Beschwerdegegner
betreffend Sicherungsentzug
des Führerausweises
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (geb. [...], nachfolgend:
Beschwerdeführer) wurde am 26. April 2023 von der Kantonspolizei Solothurn
angehalten und kontrolliert. Aufgrund festgestellter Anzeichen (Nervosität,
gerötete Augenbindehäute) führte die Kantonspolizei einen Drogenschnelltest
durch, der positiv auf Cannabis ausfiel. Des Weiteren entzog die Kantonspolizei
den Führerausweis des Beschwerdeführers. Die anschliessende Urin- und
Blutentnahme wurde im Kantonsspital Olten durchgeführt und durch das Institut
der Rechtsmedizin (IRM) der Universität Bern ausgewertet. Die Analyse der Blut-
und Urinprobe vom 16. Mai 2023 ergab ein positives Testergebnis auf
Cannabinoide (THC 8.3 µg/l, THC-COOH 40 µg/l).
2. Am 22. Mai 2023 verfügte die
Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (MFK) namens des Bau- und
Justizdepartements (BJD) gegenüber dem Beschwerdeführer einen vorsorglichen
Führerausweisentzug. Es war vorgesehen, dass sich der Beschwerdeführer einer
verkehrsmedizinischen Fahreignungsabklärung bei Dr. med. [...] unterziehen
muss. Weil der Beschwerdeführer anschliessend anhand eines ärztlichen
Zeugnisses die ernsthaften Zweifel an seiner Fahreignung ausräumen konnte,
wurde mit Verfügung vom 26. Mai 2023 der vorsorgliche Führerausweisentzug
aufgehoben und dem Beschwerdeführer der Führerausweis wieder ausgehändigt.
3. Mittels Strafbefehl vom 16. Juni 2023
der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn wurde der Beschwerdeführer wegen
Fahrens in fahrunfähigem Zustand sowie mehrfacher Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes zu einer bedingten Geldstrafe sowie einer Busse verurteilt.
Der Strafbefehl erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
4. Nachdem das verkehrsmedizinische
Gutachten vom 30. Dezember 2023 von Dr. med. [...] die Fahreignung des
Beschwerdeführers absprach, verfügte die MFK nach Gewährung des rechtlichen
Gehörs am 13. März 2024 namens des BJD den Sicherungsentzug des Führerausweises
auf unbestimmte Zeit, mit einer Sperrfrist von drei Monaten (gerechnet ab 26.
April 2023 bis 28. April 2023, 23. Mai 2023 bis 26. Mai 2023 und ab dem
20. Oktober 2023 bis 12. Januar 2024). Voraussetzung für die Aufhebung des
Entzuges sei ein positives Ergebnis einer verkehrsmedizinischen
Fahreignungsuntersuchung bei einer Ärztin/einem Arzt mit der Anerkennung der
Stufe 4. Die Fahreignung könne im Rahmen einer verkehrsmedizinischen
Untersuchung inklusive Haaranalyse erneut geprüft werden, wenn folgende
Voraussetzungen erfüllt sind:
-
Nachweis einer mindestens
sechsmonatigen Betäubungsmittelabstinenz.
-
Auf den Konsum von
CBD-haltigen Produkten ist zu verzichten.
-
Die Cannabisabstinenz muss
mittels Urinprobenkontrolle gemäss bereits erhaltenem Merkblatt «Vorgehen zum
Nachweis der Cannabisabstinenz» der Schweizerischen Gesellschaft für
Rechtsmedizin SGRM lückenlos bis zur erneuten verkehrsmedizinischen
Begutachtung belegt werden.
-
Ein Verlaufsbericht
(Formular «Zeugnis: Fahreignung und Cannabis» - bereits erhalten) mit den
Ergebnissen der Urinanalysen ist zur Begutachtung mitzubringen.
-
Um einer Suchtverlagerung
resp. einem Alkoholmissbrauch vorzubeugen, soll höchstens ein risikoarmer
Alkoholkonsum gepflegt werden. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn ein Mann
pro Tag maximal zwei Standardgläser trinkt und mindestens zwei alkoholfreie
Tage pro Woche einhält. Ein Standardglas entspricht 3 dl Bier oder 1 dl Wein
oder 2 cl Schnaps, was dem Konsum von 10-12g reinen Alkohols gleichkommt.
-
Für die Haaranalyse müssen
die Kopfhaare mindestens 5 cm lang und kosmetisch unbehandelt sein, d.h. nicht
gefärbt, getönt oder gebleicht. Bei fehlender oder zu kurzer Kopfbehaarung
dürfen die Körperhaare (Arm-, Bein- oder Brusthaare) über den Mindestzeitraum
bis zur Neubegutachtung nicht rasiert werden.
-
Im Rahmen einer Therapie
bei einer Fachstelle für Suchtfragen (z.B. Suchthilfe Ost) sind die
Hintergründe des Betäubungsmittelproblems zu hinterfragen und Strategien zu
entwickeln, um langfristig abstinent zu leben.
-
Ein Bericht über die
erfolgte Therapie ist zur Begutachtung mitzubringen.
5. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am
25. März 2024 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragte die Aufhebung der
Verfügung der MFK. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die MFK
zurückzuweisen.
6. Mit Vernehmlassung vom 10. April 2024
beantragte die MFK namens des BJD die Abweisung der Beschwerde.
7. Mit Eingabe vom 3. Mai 2024 reichte
der Beschwerdeführer abschliessende Bemerkungen ein.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Unbestritten ist, dass der
Beschwerdeführer durch sein Verhalten am 26. April 2023 (Führen eines
Motorfahrzeugs unter Betäubungsmitteleinfluss) eine schwere Widerhandlung gegen
das Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) i.S.v. Art. 16c Abs. 1 lit. b SVG
begangen hat. Dies hat gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG einen mindestens
dreimonatigen Entzug des Führerausweises zur Folge.
2.2
Strittig und zu prüfen ist im
Folgenden, ob die MFK zu Recht einen Sicherungsentzug verfügt und zulässige
Auflagen für die Wiedererteilung des Führerausweises angeordnet hat.
3.1
Nach Art. 14 Abs. 1 SVG müssen
Motorfahrzeugführer über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Führerausweise
sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen
Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1
SVG). Der Führerausweis wird einer Person im Rahmen eines Sicherungsentzuges
auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn die Fahreignung nicht (mehr) gegeben ist,
z.B., weil sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst (Art.
16d Abs. 1 lit. b SVG). Durch diese Massnahmen soll die zu befürchtende
Gefährdung der Verkehrssicherheit durch einen ungeeigneten Fahrzeugführer
zukünftig verhindert werden (vgl. BGE 133 II 331 E. 9.1). Beim Sicherungsentzug
ist es nicht von Bedeutung, ob die Person eine Verkehrsregel verletzt hat oder
ob ein Verschulden vorliegt (vgl. BGE 140 II 334 E. 6 mit Hinweis). Fehlt die
Fahreignung, wird der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen (Art. 16d
Abs. 1 SVG) und erst wieder bedingt und unter Auflagen wiedererteilt, wenn eine
allfällige gesetzliche oder verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und die
betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist, der die Fahreignung
ausgeschlossen hat (Art. 17 Abs. 3 SVG [siehe zum Ganzen: BGE 141 II 220 E.
3.1.1]).
3.2
Bestehen Zweifel an der Fahreignung
einer Person, so wird diese gemäss Art. 15d Abs. 1 SVG einer
Fahreignungsuntersuchung unterzogen (siehe auch Art. 28a der
Verkehrszulassungsverordnung, VZV, SR 741.51). Zweifel bestehen nach Art. 15d
Abs. 1 lit. b SVG namentlich bei Fahren unter dem Einfluss von
Betäubungsmitteln oder bei Mitführen von Betäubungsmitteln, die die
Fahrfähigkeit stark beeinträchtigen oder ein hohes Abhängigkeitspotential
aufweisen.
3.3
Die verkehrsmedizinische
Untersuchung ist das übliche Mittel zur Sachverhaltsfeststellung im Kontext
der Fahreignung und Fahrkompetenz (vgl. Jürg Bickel in: Basler Kommentar,
Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Art. 15d N 7). Weil der Sicherungsentzug
einen schweren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte und die Privatsphäre des
Betroffenen darstellt (vgl. BGE 141 II 220 E. 3.1.1; 139 II 95 E. 3.4.1 mit
Hinweisen), da dessen grundsätzliche Fahreignung zur Diskussion steht, setzt
eine solche Administrativmassnahme sorgfältige verkehrsmedizinische Abklärungen
voraus. Der Umfang der Nachforschungen richtet sich nach den Umständen des
Einzelfalls und liegt im pflichtgemässen Ermessen der Entzugsbehörde (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 1C_128/2020 vom 29. September 2020 E. 2.1 mit Hinweis
auf BGE 129 II 82 E. 2.2). Dabei ist eine Gesamtbetrachtung des
Einzelfalles im Hinblick auf die Fahreignung geboten. Die Fahreignung muss
umfassend und dauernd dargetan sein (vgl. BGE 133 II 387 E. 3.1). Stellt
sich die Frage nach einem Suchtleiden (Alkohol, Betäubungsmittel,
Arzneimittel), so genügt es nicht, wenn die Laboranalyse allzu eingeschränkt
erfolgt. Vielmehr muss eine genaue Abklärung der Trinkgewohnheiten
beziehungsweise der Konsumgewohnheiten anderer Drogen des Betroffenen
vorgenommen werden (vgl. BGE 129 II 82 E. 2.2). Verlangt ist der Ausschluss
aller die Fahreignung beeinträchtigenden Süchte (vgl. Art. 14 Abs. 2 lit.
c SVG).
3.4
Nach Art. 2 Abs. 2 lit. a der
Verkehrsregelverordnung (VRV, SR 741.11) gilt Fahrunfähigkeit als erwiesen,
wenn im Blut des Fahrzeuglenkers Tetrahydrocannabinol (Cannabis) nachgewiesen
wird. Gemäss Art. 34 lit. a der Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung
(VSKV-ASTRA, SR 741.013.1) gilt THC als nachgewiesen, wenn der Messwert im Blut
den Grenzwert von 1,5 µg/L erreicht oder überschreitet.
3.5
Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung erlaubt ein regelmässiger, aber kontrollierter und mässiger
Cannabiskonsum für sich allein noch nicht den Schluss auf eine fehlende
Fahreignung (vgl. BGE 127 II 122 E. 4b; BGE 124 II 559 E. 4d und e). Ob diese
gegeben ist, kann ohne Angaben über die Konsumgewohnheiten des Betroffenen,
namentlich über Häufigkeit, Menge und Umstände des Cannabiskonsums und des
allfälligen Konsums weiterer Betäubungsmittel und/oder von Alkohol, sowie zu
seiner Persönlichkeit, insbesondere hinsichtlich Drogenmissbrauchs im
Strassenverkehr, nicht beurteilt werden (vgl. BGE 124 II 559 E. 4e und 5a).
3.6
Ein verkehrsrelevanter
Drogenmissbrauch liegt dann vor, wenn das Führen von Motorfahrzeugen und ein
die Fahrfähigkeit beeinträchtigender Drogenkonsum nicht hinreichend sicher
getrennt werden können und/oder zu erwarten ist, dass die untersuchte Person
zukünftig ein Motorfahrzeug unter Drogeneinfluss lenken wird und/oder als Folge
eines unkontrollierten Drogenkonsums Beeinträchtigungen vorliegen, die das
sichere Führen eines Motorfahrzeugs in Frage stellen (vgl. Bruno Liniger in:
Handbuch der verkehrsmedizinischen Begutachtung, Bern 2005, S. 32).
3.7
Was die Bedingung für die
Wiederzulassung im Verkehr anbelangt, so muss das Drogenkonsumverhalten in dem
Sinne ausreichend geändert worden sein, dass von einer Abstinenz ausgegangen
werden kann, was erfahrungsgemäss nur mit einer konsequenten Totalabstinenzforderung
zu erreichen ist. Auch bei nicht feststellbarer Abhängigkeit ist somit eine
Drogenabstinenz zu verlangen, wenn aufgrund der Vorgeschichte anzunehmen ist,
dass der Drogenkonsum nicht hinreichend sicher vom Führen eines Motorfahrzeuges
getrennt wird. Die Änderung des Drogenkonsumverhaltens muss derart stabil
gefestigt sein, dass die Verhaltensänderung in der Regel ein Jahr, in günstigen
Fällen jedoch mindestens sechs Monate strikte vollzogen wurde. Eine allenfalls
vorliegende, den Drogenmissbrauch bedingende Persönlichkeitsproblematik muss
erkannt und in entscheidendem Mass verbessert worden sein. Zudem dürfen die
äusseren Bedingungen wie Lebensverhältnisse, berufliche Situation und soziales
Umfeld einer Stabilisierung der Verhaltensänderung nicht entgegenstehen. Es
dürfen keine körperlichen Befunde oder Laborwerte fortbestehen, welche auf
einen Drogenmissbrauch hinweisen (vgl. Bruno Liniger, a.a.O., S. 33).
4.1
Das Gutachten gelangte zum Ergebnis,
dass aufgrund des am 26. April 2023 festgestellten Werts des
Canabbisabbauprodukts THC-COOH von 40 µg/l beim Beschwerdeführer von einem häufigen
Cannabiskonsum und für eine verminderte Kontrolle über deren Gebrauch ausgegangen
werden könne. Der Urintest sei in Bezug auf Cannabis positiv ausgefallen. In
der Bestätigungsanalyse habe das IRM der Universität Zürich THC-Carbonsäure,
ein Stoffwechselprodukt der psychotropen Substanz THC, nachgewiesen. Damit sei
eine Abstinenz des Beschwerdeführers widerlegt worden. Gemäss dem Bericht des
Hausarztes des Beschwerdeführers habe dieser seit Mai 2023 cannabisabstinent
gelebt. Die Befunde eines medizinischen Labors würden aber zeigen, dass der
Kreatinin-Wert im Juni und Juli 2023 erniedrigt gewesen seien, was für eine
Urinverdünnung durch übermässige Flüssigkeitszufuhr spreche. Den Cannabiskonsum
interpretiere der Hausarzt als Relikt aus der Jugend. Er würde davon ausgehen,
dass der Beschwerdeführer sein Verhalten geändert habe. Der Beschwerdeführer
behaupte nämlich, nur CBD-Hanf geraucht zu haben und weiterhin Kontakt zu
Drogenkonsumenten zu pflegen. Dass der Beschwerdeführer nachweislich drogenfrei
lebe, sei jedoch widerlegt worden. Gemäss VZV dürften bei
Motorfahrzeuglenkenden als medizinische Mindestanforderung keine Abhängigkeit
und kein verkehrsrelevanter Missbrauch von Alkohol, Betäubungsmitteln und
psychotrop wirksamen Medikamenten vorliegen. Als Voraussetzung für eine Abhängigkeit
müssen mindestens drei der folgenden Kriterien über mindestens einen Monat
erfüllt sein: ein starkes Verlangen oder eine Art Zwang, die Substanz zu
konsumieren, eine verminderte Kontrolle über den Substanzgebrauch, körperliche
Entzugssymptome, eine Toleranzentwicklung, eine Einengung auf den
Substanzgebrauch oder ein anhaltender Substanzgebrauch trotz eindeutig
schädlicher Folgen. Der Zwischenfall vom 26. April 2023 komme einem
Kontrollverlust gleich. Auch der mit der Blutanalyse damals bewiesene
gewohnheitsmässige Cannabiskonsum spreche für eine verminderte Kontrolle über
den Drogengebrauch. Ausserdem sei es zu einer Toleranzentwicklung gekommen. Zusammenfassend
könne festgestellt werden, dass beim Beschwerdeführer ein verkehrsrelevanter
Betäubungsmittelmissbrauch vorläge und die Fahreignung abgesprochen werden
müsse.
4.2
Der Beschwerdeführer bringt vor,
dass er bis zur verkehrsmedizinischen Begutachtung am 20. November 2023 bei
seinem Hausarzt mehrere Urintests durchgeführt habe, welche allesamt negativ
ausgefallen seien. Die Anordnung der Fahreignungsprüfung werde nicht
beanstandet. Jedoch beanstande der Beschwerdeführer das verkehrsmedizinische
Gutachten sowie die daraus resultierenden Folgen. Das Gutachten sei ungenügend
resp. unzutreffend. Der Gutachter sei aufgrund des THC-COOH-Wertes von 40 µg/l
von einem häufigen Drogenkonsum ausgegangen und habe diesen Wert gleichzeitig
als Beleg für eine verminderte Kontrolle über den Drogengebrauch gewertet.
Diese pauschale Annahme widerspreche der Praxis. So gehe das Bundesgericht im
Urteil 1C_618/2015 vom 7. März 2016 davon aus, dass ein vorsorglicher
Führerausweisentzug bei einem THC-COOH-Wert von 49 µg/l nicht indiziert sei.
Auch das Verwaltungsgericht habe im Entscheid VWBES.2019.408 vom 20. Dezember
2019.
eine Fahreignungsbegutachtung erst ab einem Wert von 75 µg/l als indiziert
erachtet. Der Beschwerdeführer habe mit Erreichen der Volljährigkeit erstmals
Cannabis geraucht und sodann ab dem 18. Altersjahr nicht mehr konsumiert.
Sechs Wochen vor der polizeilichen Anhaltung habe er jedoch von der Nachbarin
vermeintlich CBD-Hanf erhalten und habe davon zwei bis drei Joints pro Woche
geraucht. Dies entspreche keinem erheblichen Gebrauch. Das gutachterlich
festgehaltene Fehlen der Fahreignung sei nicht rechtsgenüglich belegt.
4.3
Die MFK führte hingegen aus, der
Beschwerdeführer verkenne, dass der vorsorgliche Führerausweisentzug sowie die
Fahreignungsuntersuchung aufgrund des THC-Wertes und nicht des THC-COOH-Wertes
angeordnet worden seien. Beim THC-Wert handle es sich um einen aktiven Wert
aufgrund eines aktuellen Konsums und nicht um die Abbildung des vergangenen
Konsums aufgrund von Cannabis-Abbauprodukten. Aufgrund des festgestellten
THC-COOH-Wertes ist ferner von einem mehr als gelegentlichen Konsum pro Woche
auszugehen. Der Beschwerdeführer müsse vor dem Ereignis am 26. April 2023 mehr
als zweimal pro Woche Cannabis konsumiert haben. Dieser regelmässige Konsum
werde im verkehrsmedizinischen Gutachten gewürdigt. Die Schlussfolgerung
basiere aber nicht allein auf dem THC-COOH-Wert, sondern auch auf dem
widersprüchlichen Aussageverhalten des Beschwerdeführers.
5.1
Der beim Beschwerdeführer anlässlich
der Kontrolle vom 29. Mai 2023 gemessene THC-Wert belief sich auf mindestens 5.8
µg/l und lag damit über dem Grenzwert von 1,5 µg/L. Der Beschwerdeführer ist
unter dem Einfluss von Cannabis gefahren, weshalb eine Fahreignungsabklärung
von Gesetzes wegen vorzunehmen war (vgl. Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG).
Diese rechtliche Schlussfolgerung bestreitet der Beschwerdeführer denn auch
nicht.
5.2
Der Beschwerdeführer moniert
allerdings die Konklusion des Gutachtens, indem aufgrund des THC-COOH-Wertes
von 40 µg/l klar von einem häufigen Konsum ausgegangen und dieser Wert
gleichzeitig als Beleg für eine verminderte Kontrolle über den Cannabisgebrauch
gesehen wurde. Unbestritten ist, dass anlässlich der Kontrolle beim
Beschwerdeführer einen THC-COOH-Wert von 40 µg/l festgestellt werden konnte.
Gemäss der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM) deutet ein
THC-COOH-Gehalt im Vollblut von ≥ 40 μg/L auf einen mehr als
gelegentlichen Cannabiskonsum hin, welcher Zweifel an der Fahreignung aufkommen
lässt und somit eine Indikation für eine verkehrsmedizinische Abklärung
darstellen kann (vgl. Bruno Liniger, Cannabis und Fahreignung: Die aktuellen
SGRM-Richtlinien, in: René Schaffhauser [Hrsg.], Jahrbuch zum
Strassenverkehrsrecht 2014, Bern 2014, S. 329; Regula Wick/Kristina Keller,
Cannabis im Strassenverkehr - Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung,
Strassenverkehr 3/2021, S. 12). Die Expertengruppe Verkehrssicherheit empfiehlt
sodann im aktuellen «Leitfaden Fahreignung» vom 27. November 2020 bei einem
THC-COOH-Wert von ≥ 40 μg/L zwar grundsätzlich die Anordnung einer
Fahreignungsuntersuchung, jedoch in der Regel ohne vorsorglichen Entzug des
Führerausweises (S. 16 lit. f; Urteil des Bundesgerichts 1C_330/2020 vom 10.
Dispositiv
März 2021 E. 4.4). Demnach kann aus den THC-COOH Werten von 17 μg/L bzw.
von 31 μg/L noch nicht auf einen besonders hohen bzw. unkontrollierten
Cannabiskonsum geschlossen werden, der den Beschwerdeführer für die
Verkehrssicherheit als besonders gefährlich erscheinen lässt (vgl. Urteile des
Bundesgerichts 1C_330/2020 vom 10. März 2021 E. 4.4, 1C_618/2015 vom 7.
März 2016 E. 3.3). Für die Unterscheidung eines einmaligen, gelegentlichen oder
häufigen Konsums wird die Konzentration von nicht konjugiert vorliegender
(freier) THC-Carbonsäure (THC-COOH) im Vollblut als Marker benutzt. Werte von
40 µg/l oder höher deuten mit hoher Wahrscheinlichkeit auf einen häufigen
Konsum hin. Die SGRM hat sich darauf geeinigt, einen Cannabiskonsum von bis
zwei Mal pro Woche als gelegentlichen Konsum und einen Cannabiskonsum von mehr
als zwei Mal pro Woche als einen mehr als gelegentlichen bzw. häufigen Konsum
zu bezeichnen [SGRM Sektion VM, 01/2014]. Bei Fahren unter Cannabiseinfluss
geht die Rechtsprechung bei einer THC-COOH Konzentration ≥ 40 µg/l im
Blut unabhängig von der THC-Konzentration - zumindest in der Theorie - von
einem regelmässigen Cannabiskonsum aus und stellt die Indikation einer
verkehrsmedizinischen Abklärung der Fahreignung. Auch bei Konsumangaben von
mehr als zwei Mal pro Woche ist derzeit eine verkehrsmedizinische Abklärung
vorgesehen. Studien zeigen jedoch, dass zwischen der THC-COOH
Vollblutkonzentration von ≥ 40 µg/l und der Fahreignung kein
signifikanter Zusammenhang besteht. Fahrer, bei denen der Konsum schon länger
zurücklag, die nicht mehr unter einer akuten Wirkung von Cannabis standen,
sondern lediglich positiv auf das Abbauprodukt THC- COOH getestet wurden, waren
nicht häufiger Verursacher von Unfällen als nüchterne Fahrer (vgl. Bericht
THC-Grenzwerte im Strassenverkehr des Institutes für Rechtsmedizin der
Universität Basel; https://www.bag.admin.ch/dam/bag/fr/dokumente/npp/forschungsberichte/forschungsberichte-cannabis/bericht_thc-grenzwerte_strassenverkehr.pdf.download.pdf/Rapport_limites_THC_dans_trafic.pdf;
zuletzt besucht am 4. Juni 2024).
5.3 Das verkehrspsychologische Gutachten
unterliegt der freien richterlichen Beweiswürdigung (vgl. BGE 130 I 337 E. 5.4;
128 I 81 E. 2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann ärztlichen
Gutachten Beweiswert beigemessen werden, sofern sie schlüssig erscheinen,
nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine
Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (vgl. BGE 123 V 331 E. 1c).
In Sachfragen weicht der Richter aber nur aus triftigen Gründen von einer
gerichtlichen Expertise ab. Er prüft, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel
und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit
eines Gutachtens in wesentlichen Punkten aufdrängen. Erscheint ihm die
Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat er
nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung der Zweifel zu erheben (vgl. BGE 133 II 384 E. 4.2.3, mit weiteren Hinweisen). Das verkehrspsychologische
Gutachten soll in der Gesamtbeurteilung die erhobenen Befunde hinsichtlich der
Fragestellung würdigen und so gewichten, dass die Schlussfolgerungen und die
Beantwortung der Fragestellung auch für einen psychologischen Laien
nachvollziehbar sind (vgl. Jacqueline Bächli-Biétry, Inhalt des Gutachtens,
Würdigung, Folgefragen aus verkehrspsychologischer Sicht, in: Jahrbuch zum
Strassenverkehrsrecht 2009, St. Gallen 2009, S. 58).
5.4 Das Gutachten vom 30. Dezember 2023 von
Dr. med. [...] ist vollständig und schlüssig, die Interpretation der Befunde
und die Schlussfolgerungen durch den Gutachter sind begründet und
nachvollziehbar. Zum Fazit der fehlenden Fahreignung kam der Gutachter nicht
bloss - wie vom Beschwerdeführer vorgebracht - auf Abstützen des
THC-COOH-Wertes, sondern durch das Aussageverhalten sowie die Aussagen des
Beschwerdeführers. Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen das Gutachten
nicht in Frage zu stellen. Ungeachtet der Frage, ob man bereits ab dem THC-COOH-Wert
von ≥ 40 µg/l von einem besonders hohen Cannabiskonsum ausgehen kann, ist
durch die Aussagen des Beschwerdeführers klar erwiesen, dass er ein bis zweimal
pro Woche Cannabis konsumiert, indem er gegenüber dem Gutachter angab, jeweils an
den Wochenenden, oder wenn er zu viel im Kopf hatte, zu rauchen. Bei der
Polizeikontrolle bestätigte der Beschwerdeführer unterschriftlich einen
wöchentlichen Konsum eines Gramms Cannabis seit zwei bis drei Jahren, was einen
häufigen Konsum darstellt. Seine divergierende Aussage, sechs Wochen vor der
Polizeikontrolle geraucht zu haben, ist demnach weder schlüssig noch glaubhaft.
Der THC-COOH-Wert ist zudem in einer Gesamtbetrachtung des Einzelfalles zu
interpretieren, welcher den individuellen Gegebenheiten und den ärztlichen
Einschätzungen Rechnung trägt. Die durch den Hausarzt gemachten Urinproben
können durch die zu hohe Flüssigkeitszufuhr vor der Probe die Annahmen im
Gutachten nicht entkräften. Der angebliche Konsum von CBD stellt lediglich eine
Parteibehauptung dar. Selbst wenn der Beschwerdeführer nur CBD raucht, müsste
dieser selber wissen, dass der Konsum von CBD-Einfluss auf den THC-Gehalt im
Blut hat und somit administrativrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann.
Hierfür genügt eine einfache Internetrecherche. Indem er trotz Konsum von CBD
nicht gewusst haben soll, wie THC in sein Blut gekommen ist und dies auf eine
Passivkonsum schiebt, so verkennt er die Auswirkung eines CBD-Konsums und
übernimmt keine Verantwortung für sein Vergehen. Das Gutachten bejahte ein
verkehrsrelevanten Betäubungsmittelmissbrauch, verneinte aber den Beweis der
Abhängigkeit. Der Beschwerdeführer verkennt diesbezüglich, dass auch bei nicht
feststellbarer Abhängigkeit ein Sicherungsentzug verhängt und eine
Drogenabstinenz verlangt werden kann. Zumal hingegen eine längere Abstinenz
widerlegt werden konnte, der Beschwerdeführer wiederholt Cannabis konsumierte
und sich somit wiederholt im Zustand einer Fahrunfähigkeit befunden hat, liegt
ein verkehrsrelevanter Betäubungsmittelmissbrauch vor. Die Ausführungen des
Gutachters sind klar, weshalb das Verwaltungsgericht das Gutachten als
widerspruchsfrei erachtet. Das Gutachten entspricht den Anforderungen an eine
verkehrsmedizinische Abklärung. Es bestehen für das Verwaltungsgericht keine
triftigen Gründe, um davon abzuweichen. Demzufolge gibt es auch keinen Grund,
von der gutachterlichen Würdigung abzuweichen, wonach die Fahreignung heute
nicht gegeben ist.
6. Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00
festzusetzen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 1'000.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Law