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Entscheid

VWBES.2024.104

Kostengutsprache

23. Juli 2024Deutsch18 min

Dachflächen gehoben würden und er die Dächer regelmässig durch Dachdecker kontrollieren

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 23. Juli 2024

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Frey

Ersatzrichter Etter

Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Solothurnische Gebäudeversicherung,

Beschwerdegegnerin

betreffend Kostengutsprache

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die Solothurnische

Gebäudeversicherung (SGV) kontaktierte am 30. März 2015 A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer) in Zusammenhang mit dessen Liegenschaften Nrn. 73 und 74 an

der [...]strasse in [...]. Sie wies ihn darauf hin, dass Versicherungsnehmer

zur Vermeidung von Schäden alles Zumutbare vorzukehren haben, wozu u.a.

jährliche Dachkontrollen inklusive Reparatur von defekten oder losen Ziegeln

und das Anbringen von Sturmklammern gehöre. Vor dem Hintergrund, wonach der

Beschwerdeführer zuvor den 28. Sturmschaden seit dem Jahr 1983 gemeldet hatte

(neben drei Hagelschäden und einem Schneedruckschaden), forderte die SGV den

Beschwerdeführer um Mitteilung auf, welche Massnahmen er bezüglich Unterhalt

oder Sanierung der Dächer in den nächsten Jahren plane.

2. Am 10. April 2015 dankte

die SGV dem Beschwerdeführer für die telefonische Information, wonach das

Gebäude exponiert stehe, bei Westwind jeweils Biberschwanzziegel aus den

Dachflächen gehoben würden und er die Dächer regelmässig durch Dachdecker kontrollieren

lasse. Daraus folgerte die SGV: «Sie haben alles Zumutbare zur Vermeidung von Schäden

vorgekehrt.»

3. Mittels digitaler

Schadenmeldung vom 24. März 2023 informierte der Beschwerdeführer die SGV über

einen Gebäudeschaden an der Liegenschaft Nr. 73 infolge starken Gewitters mit

Sturmböen am 13. März 2023. Der Meldung lagen drei Bilder des Dachs sowie eine

Offerte eines Zimmereiunternehmens über insgesamt CHF 9'402.20 bei,

welche Posten für Baustelleneinrichtung (u.a. Hubarbeitsbühne), Reparatur (u.a.

neue Latten montieren) und Unvorhergesehenes enthielt.

4. Mit (nicht

unterzeichneter) «Information zum Schaden – Kostengutsprache» vom 28. März 2023 schätzte die SGV den Schaden und

verfügte eine Kostengutsprache über CHF 2'990.45.

Neben der Rechtsmittelbelehrung findet sich in der Mitteilung der Hinweis,

wonach Schäden, die nicht auf ein Elementarereignis zurückzuführen seien,

sondern durch Alterung, Verwitterung oder Abnützung entstehen, nicht

ersatzpflichtig seien, vielmehr im Rahmen des normalen Gebäudeunterhalts zu

beheben seien. Dieser Kostengutsprache legte die SGV die ursprüngliche Offerte

mit handschriftlichen Korrekturen bei, woraus hervorging, dass die Positionen «Baustelleneinrichtung» und

«Reparatur»

auf einen Drittel gekürzt und die Position «Unvorhergesehenes» gestrichen worden waren.

5. Gemäss Telefonnotiz der

SGV vom 30. März 2023 meldete sich der Beschwerdeführer und es entstand eine

Diskussion über die Entschädigung für die Hebebühne. Die SGV stellte in

Aussicht, «dass wenn die Hebebühne auch etwas länger im Einsatz steht,

die SGV von der längeren Mietdauer 1/3 übernehmen wird», womit sich der Beschwerdeführer einverstanden erklärt

habe.

6. Mit E-Mail vom 8. März

2024 übermittelte der Beschwerdeführer der SGV die Rechnung der

Holzbauunternehmung über CHF 4'842.00 und bat um Überweisung.

7. Die SGV erliess am 21.

März 2024 erneut eine «Information zum Schaden – Kostengutsprache», mit weitgehend demselben Inhalt wie die Mitteilung vom

28. März 2023, wobei sich diese neue Verfügung auf die Rechnung (statt auf die

Offerte) und die bisherige Kundeninformation bezog. Auch dieses Schreiben wurde

nicht unterzeichnet und enthielt folgenden Standardtextblock: «Diese Kostengutsprache ersetzt alle Vorhergehenden». Gleichentags versandte die SGV eine Zahlungsbestätigung

über CHF 2'990.45.

8. Am 25. März 2024 wandte

sich der Beschwerdeführer an das Verwaltungsgericht und ersuchte darum, den

Entscheid der SGV vom 21. März 2024 aufzuheben und die SGV anzuweisen, die

gesamten Reparaturkosten zu übernehmen bzw. eine Nachzahlung in der Höhe von

CHF 2'243.75 zu leisten. Sinngemäss wurde u.a. beanstandet, nach

Vorlage der Offerte sei weder die Kürzung begründet worden, noch eine

Besichtigung des Schadens erfolgt. Der Beschwerdeführer verwies auf einen

Auszug seiner Buchhaltung, wonach er im Jahr 2022 eine Dachsanierung (CHF 10'309.00) und Reparaturen (CHF 678.00) durchgeführt

sowie einen Sturmschaden (CHF 5'208.00)

behoben habe, wobei letzterer die SGV vollumfänglich übernommen habe. Sodann

machte der Beschwerdeführer geltend, ihm sei nie mitgeteilt worden, dass die

Gebäudeversicherung nur noch Teilzahlungen an Schäden leiste.

9. Die SGV beantragte am 14.

Mai 2024 nicht auf die Beschwerde einzutreten, da die am 21. März 2024

versandte Kostengutsprache «in Sachen Inhalt und Leistungsanspruch unverändert (…) rein

der Orientierung» gedient habe, mithin die

Beschwerdefrist hinsichtlich der Verfügung vom 28. März 2023 ungenutzt

abgelaufen sei. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. Denn trotz

schwacher Windmesswerte werde ein Elementarschaden zwar nicht bestritten

(Kollektivereignis), jedoch liessen die gemessenen Windspitzen bei einem ordentlich unterhaltenen Dach nicht das vom

Beschwerdeführer geltend gemachte Schadenausmass zu. Folglich sei ein

überwiegender Teil der Handwerksarbeiten auf mangelhaften Unterhalt des im Jahr

1822 erstellten Gebäudes zurückzuführen, zumal Ziegeldächer eine Lebensdauer

von ca. 50 Jahren hätten. Zwar würden trotz fehlenden tauglichen Beweises

partielle Dachsanierungen «nicht

grundsätzlich bestritten», jedoch liessen sich

auf den Bildern die sanierten von den nicht-sanierten Dachelementen leicht

unterscheiden. Rund die Hälfte der Dachziegel würden sehr starke

Verwitterungsanzeichen aufweisen. Der geltend gemachte Aufwand von 26 Stunden

sowie die Inrechnungstellung einer Ausdeckung resp. der Austausch von

Dachelementen liessen auf Unterhaltsarbeiten schliessen. Gegen ein gut

unterhaltenes Gebäude spreche schliesslich, dass das Gebäude bei der

letztmaligen Schätzung (2008) eine Entwertung von 30% zum Neuwert erfahren

habe.

10. Der Replik des

Beschwerdeführers vom 3. Juni 2024 lag u.a. ein Auszug des Kassabuchs bei. Der

Beschwerdeführer beanstandete die fehlende Besichtigung vor Ort und bestritt

die Winddaten. Er stellte sich weiter sinngemäss auf den Standpunkt, eine Offerte

resp. Kostengutsprache sei kein taugliches Anfechtungsobjekt, massgeblich sei

die Rechnung resp. die effektive Schadenssumme. Es seien am 200-jährigen Dach

immer wieder Sanierungen durchgeführt worden, eine Gesamtneueindeckung sei

unverhältnismässig und würde die hypothekarische Belastungsgrenze

überschreiten. Um das schützenswerte Bild zu erhalten, nutze er wenn möglich

Occasionsziegel, weshalb man die Reparaturen kaum sehe. Schliesslich sei die

Bauweise mittels Biberschwanzziegel anfälliger für Sturmwinde und würde den

Ersatz der Latten bedingen.

11. Die SGV duplizierte

mittels abschliessender Bemerkungen vom 11. Juni 2024 und wies unter Beilage

eines Artikels aus dem Oltner Tagblatt darauf hin, dass inzwischen ein

(anderer) Teil des Daches eingebrochen sei, was den allgemeinen Zustand des

Daches illustriere. Der vorliegend relevante Schaden habe sich mittels dem

Bildmaterial für die Schätzungskommission ohne Weiteres vom Schreibtisch aus

beurteilen lassen und der Beschwerdeführer habe keine Besichtigung verlangt.

Die SGV bestritt, dass Dachkonstruktionen mit Biberschwanzziegeln anfälliger

für Sturmschäden seien und stützte sich hierfür auf die «Schadenstatistiken der

SGV». Entsprechende Datenlage würde keine Anfälligkeit von

Biberschwanzziegel-Konstruktionen für eine erhöhte Schadenanfälligkeit nahelegen;

illustrativ wurde auf die «äusserst resistente» Solothurner Altstadt verwiesen,

welche eine Vielzahl von Gebäuden mit Biberschwanzziegeln aufweise, die

aufgrund der Stockwerkhöhe stark dem Wetter ausgesetzt seien. Der Austausch von

Dachlatten sei auch bei solchen Konstruktionen unüblich.

12. Der Beschwerdeführer

machte mit Eingabe vom 13. Juni 2024 geltend, der neue Schaden sei noch nicht

abgeklärt und tue vorliegend nichts zur Sache; aus unerklärlichen Gründen

hätten sich sämtliche «Aufschiebelinge» des Vordachs miteinander aus der Grundkonstruktion

gelöst. Das Gebäude am Dorfende sei nicht sanierungsbedürftig und das steile

Dach aufgrund seiner Lage nicht mit den nahe beieinander liegenden Dächern der

Solothurner Altstadt zu vergleichen.

13. Soweit nicht bereits dargelegt, wird

für die Parteistandpunkte auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde ist formgerecht

erhoben worden; zumal die Titulierung als «Einsprache» nicht schadet und in den

Eingaben synonym zu «Beschwerde» genutzt wurde. Sie ist zulässiges Rechtsmittel

und das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung zuständig (vgl. § 10 Gebäudeversicherungsgesetz [GVG, BGS 618.111] i.V.m. § 49 Gesetz über die

Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Der Beschwerdeführer ist durch den

angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert.

1.2

Die sinngemässe Argumentation der

SGV, die «Information zum Schaden – Kostengutsprache»

vom 21. März 2024 habe lediglich der Information gedient und stelle kein

Anfechtungsobjekt dar, leuchtet nicht ein. Erstens ist nicht ersichtlich,

inwiefern der Mitteilung vom 21. März 2024 vom formellen Standpunkt her weniger

Verfügungscharakter zukommen soll als der Kostengutsprache vom 28. März 2023.

Zweitens unterscheiden sich die beiden Nachrichten inhaltlich zwar nur minim,

sind jedoch gleichwohl nicht identisch; so wurde weder «lediglich» eine Kopie

mit falschem Datum ausgestellt, noch über einen nachträglich festgestellten

Schaden entschieden (i.S.v. § 42 GVG). Drittens wurden gemäss Wortlaut der

Verfügung vom 21. März 2024 explizit alle vorhergehenden Verfügungen ersetzt.

Und viertens trägt die Verfügung vom 21. März 2024 auch eine

Rechtsmittelbelehrung.

1.3

Angesichts der missverständlichen

Kommunikation der SGV tritt hinzu, dass dem Beschwerdeführer aufgrund

mangelhafter Eröffnung kein Rechtsnachteil erwachsen darf (vgl. § 19 Abs. 2, §

21.

Abs. 1 und § 32 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, BGS

124.11]). Bereits im Verfahren VWBES.2022.154 war die Gebäudeversicherung in E.

1.1

darauf hingewiesen worden, dass sie mit der verwendeten Formulierung «diese

Kostengutsprache ersetzt alle Vorhergehenden» immer wieder ein neues

Anfechtungsobjekt schafft. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

Offensichtlich kommt es aufgrund des

standardmässigen Hinweises (diese Kostengutsprache ersetzt alle Vorhergehenden)

wiederholt zu Unklarheiten. Es wäre zu befürworten, dass die SGV ihre

Verfügungen klar bezeichnet und dabei zwischen Schadenabschätzung nach § 41 GVG

und Auszahlung nach § 54 GVG differenziert.

1.4

Weiter ist anzumerken, dass beide

Verfügungen nicht unterzeichnet wurden. Die fehlende Unterschrift hat die

Rechtsprechung als Nichtigkeitsgrund genügen lassen (SOG 2012 Nr. 17), jedoch

im Hinblick auf Massenverfügungen relativiert. Nur dort, wo Formvorschriften

schwer verletzt sind, darf Nichtigkeit angenommen werden; im Übrigen bleibt

eine den Formvorschiften widersprechende Verfügung eine Verfügung (vgl.

VWBES.2016.432 E. II.2). Da die Verfügungen zumindest im Text als solche

bezeichnet worden sind, sowie eine (kurze) Begründung und Rechtsmittelbelehrung

enthalten, ist die fehlende Unterschrift vorliegend kein Nichtigkeitsgrund.

2.1

Die Gebäudeversicherung leistet

Ersatz für Schäden, die an versicherten Gebäuden u.a. durch Sturmwind entstehen

(§ 12 lit. e GVG). Ausgeschlossen sind Elementarschäden, die unmittelbar oder

mittelbar auf fehlerhafte Ausführung oder mangelhaften Unterhalt der Gebäude

zurückzuführen sind (§ 14 GVG). Der Versicherungsnehmer hat zur Verhütung von

Schäden alles Zumutbare vorzukehren und insbesondere das Gebäude ordnungsgemäss

zu unterhalten (§ 34 GVG).

2.2

Die Reparatur oder Wiederherstellung

muss zweckmässig sein, es sind nur Schadenspositionen

zu vergüten, welche ausschliesslich diesem Zweck dienen (vgl.

VWBES.2022.154 E. II.3.1). Beträgt der Zustandswert des Gebäudes oder einzelner

Gebäudebestandteile bei Eintritt des Schadenfalles wegen Verwahrlosung,

umweltbedingter Alterung und Schwächung des Materials oder Verwendung nicht

geeigneter Materialien offensichtlich weniger als 50 % des Neuwertes,

beziehungsweise weniger als der eingeschätzte Zeitwert, wird der wirkliche

Zustandswert entschädigt (§ 44 Abs. 5 GVG). Somit ist der wirkliche

Zustandswert zu entschädigen, wenn nachgewiesen ist, dass das Gebäude

verwahrlost war und die Wertminderung dadurch offensichtlich eintrat. Davon ist

jedoch nicht leichthin auszugehen. Die Verfügung (Schätzung) kann nur unter

besonderen Voraussetzungen revidiert werden. Allein die vorhersehbare weitere

Alterung des Gebäudes oder andere vorhersehbare Gründe reichen nicht aus, um

erst im Schadenfall die Entschädigung auf der Grundlage eines anderen Werts als

des Neuwerts zu berechnen. Denn es ist zu vermeiden, dass die voraussehbare

Entwicklung dazu führt, dass erst nach einem Schadenfall nur zum Zeitwert

entschädigt wird, wo zum Neuwert versichert ist. Entsprechend ist grundsätzlich

somit auf die letzte das Gebäude betreffende Schatzung abzustellen (vgl.

VWBES.2022.154 E. II.3.5).

2.3

Grundsätzlich ist es im

(nichtstreitigen) Verwaltungsverfahren Sache der Verwaltungsbehörde, den

entscheidwesentlichen Sachverhalt abzuklären (vgl. § 14 VRG). Die

Verwaltungsbehörde hat somit die für das Verfahren notwendigen Beweise von Amtes wegen zu beschaffen und die rechtlich

relevanten Umstände abzuklären sowie darüber in dem Ausmass ordnungsgemäss

Beweis zu führen, wie es vernünftigerweise von ihr erwartet werden kann

(VWBES.2018.397 E. II.4.3).

2.4

Nach der allgemeinen Regel von Art.

8.

Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) hat derjenige, der ein Recht

behauptet, die Sachumstände zu beweisen, die nach dem massgebenden Rechtssatz

diese Rechtsfolge erzeugen. Im Privatversicherungsrecht gilt der Grundsatz,

dass Personen, die gegenüber einem Versicherer einen Versicherungsanspruch

erheben, bezüglich der Frage, ob ein Versicherungsfall eingetreten ist,

grundsätzlich behauptungs- und beweispflichtig sind. Behauptet der Versicherer

eine die Leistungspflicht ausschliessende Tatsache, ist es an ihm, diese zu

beweisen. Diese Beweislastverteilung gilt auch im öffentlichen

Gebäudeversicherungsrecht. Dass ein Schaden durch ein Elementarereignis gemäss

§ 12 GVG entstanden ist, hat folglich der Versicherte zu beweisen, während die

Beweislast für einen Ausschlussgrund im Sinne von § 14 GVG der

Gebäudeversicherung obliegt (SOG 2009 Nr. 24 E. 2; 2008 Nr. 30 E. 2c;

VWBES.2018.397 E. II.3.2). Damit hat der

Beschwerdeführer den Beweis dafür zu leisten, dass ein heftiges Naturereignis,

vorliegend ein Sturm, einen bestimmten Schaden verursacht hat. Dass eine

offensichtliche, über das allgemeine Mass hinaus erfolgte

Alterung/Verwahrlosung im Sinne von § 44 Abs. 5 GVG eingetreten ist, ist

seitens der SGV zu beweisen (vgl. VWBES.2022.154 E. II.3.6).

3.1

Von Sturm bzw. Sturmwind ist bei

einer wetterbedingten Luftbewegung von ausserordentlicher Heftigkeit zu

sprechen, wie sie durch natürliche Luftdruckunterschiede über der Erdoberfläche

entstehen. Als Sturmwinde gelten praxisgemäss Winde mit einer Geschwindigkeit

von mindestens 63 km/h (im Zehnminutenmittel) oder Böenspitzen von mindestens

100.

km/h (VWBES.2019.131 E. II.5.1; VWBES.2021.375 E. II.4).

3.2

Die von der Gebäudeversicherung

eingereichten Messdaten dokumentieren Windgeschwindigkeiten von 43.9 km/h resp.

37.1

km/h sowie Böenspitzen von 63.7 km/h resp. 72.4 km/h, was keinen Sturm im

erwähnten Sinne belegt. Weshalb diesen Daten keine Geltung zukommen soll,

substantiiert der Beschwerdeführer nicht. Die Gebäudeversicherung ist aufgrund

des Vorliegens von Kollektivschäden von einem Sturmereignis ausgegangen. Damit

kann offenbleiben, ob sich tatsächlich ein Sturm im Sinne dieser

Voraussetzungen ereignet hat (vgl. VWBES.2021.375 E. II.4).

4.

Die Anwendung von § 14 Abs. 1 lit. a GVG kommt vorliegend nicht zur Anwendung. Es handelt sich hierbei um den

Elementarschaden ausschliessende Ereignisse, welche unmittelbar oder mittelbar

auf die aufgezählten Tatbestände zurückzuführen sind. Mit der Anerkennung des

Elementarereignisses ist ein entsprechender Ausschluss (unter dem Titel

«aufgestauter Unterhalt») für den vorliegend zu beurteilenden Schadenfall nicht

mehr möglich (vgl. VWBES.2022.154 E. II.3.3).

5.

Die SGV bestreitet zwar den

ordentlichen Unterhalt des Dachs und macht auf die Gebäudeschätzung 2008

aufmerksam. Damit legt sie jedoch nicht rechtsgenüglich eine offensichtliche

Verwahrlosung oder Verwendung ungeeigneter Materialien im Sinne von § 44 Abs. 5 GVG dar. Abgesehen davon, dass seitens der Beschwerdegegnerin partielle

Dachsanierungen nicht bestritten werden und der Auszug des Kassabuchs des

Beschwerdeführers zumindest rudimentär gewisse Ausgaben indiziert, deutet die

Fotodokumentation auf eine sehr heterogene Ziegelfläche mit verschiedenen

Alterungsprozessphasen hin, was gewisse Sanierungsarbeiten nahelegt (vgl. dazu

auch VWBES.2022.154 E. II.3.6). Das Alter des Gebäudes resp. des Dachs, die

vielen Schadenmeldungen und die Zeitspanne seit der letzten Einschätzung

könnten zwar für eine erneute Einschätzung des Gebäudes resp. eine Überprüfung

der Einschätzung sprechen (für die Zukunft). Eine rückwirkende Anpassung resp.

eine Abweichung von der rechtskräftigen Verfügung (Schätzung 2008) per Schadenzeitpunkt

drängt sich damit jedoch für den vorliegenden Schadenfall nicht auf. Damit die

explizite Aufforderung der SGV am 30. März 2015, eine

jährliche Dachkontrollen durchzuführen, das Vertrauen in den Bestand der

Einschätzung 2008 erschüttern könnte, müsste offensichtlich sein, dass der

Beschwerdeführer jener Aufforderung nicht resp. ungenügend nachkam. Gestützt

auf die vorliegend bescheidenen Unterlagen kann nicht davon ausgegangen werden,

dass das Dach zum Zeitpunkt des Schadenfalls (13. März 2023) in einem

«offensichtlichen» Ausmass verwahrlost war und Unterhaltsarbeiten (bis dahin)

sträflich vernachlässigt wurden. Angefügt sei, dass der neuerliche Schadenfall

sich zu einem späteren Schadenszeitpunkt zugetragen hat (2024), einen anderen

Teil des relativ grossen, heterogenen Dachs betraf und keine Unterlagen zu den

Ursachen vorliegen. Der SGV misslingt mithin der Beweis für eine Anwendung von

§ 44 Abs. 5 GVG. Ein pauschaler Abzug wegen «aufgestautem Unterhalt»

drängt sich vorliegend nicht auf. Es gilt ein Zeitwert von 70 % des

Neuwerts, womit das Gebäude für den vorliegenden Schadenfall der

Neuwertversicherung untersteht (§ 27 Abs. 1 lit. a GVG).

6.1

Der Eigentümer ist verpflichtet, den

Eintritt eines Schadenereignisses sofort der Kantonspolizei oder der

Gebäudeversicherung anzuzeigen. Werden Anzeigen aus Verschulden nach mehr als

fünf Tagen seit Entdeckung des Schadens eingereicht, ist die Direktion zur

Ablehnung des Entschädigungsanspruches berechtigt (§ 40 Abs. 1 GVG). Im

Unterlassungsfalle droht eine Busse (vgl. § 90 lit. c GVG). Die SGV weist auf

ihrer Website direkt oberhalb der Schaltfläche «Online Schadenformular» auf die

Frist hin (vgl. https://www.sgvso.ch/versicherung/schaden/; zuletzt abgerufen

am 22. Juli 2024).

6.2

Die digitale Anzeige des Schadens

vom 13. März 2023 erfolgte am 24. März 2023. Den Akten ist kein Grund zu

entnehmen, weshalb die Anzeige unverschuldet mehr als fünf Tage nach dem

Schadenereignis eingereicht wurde. Sofern der Beschwerdeführer sich

diesbezüglich auf konkrete Rückfrage hin nicht hätte ausweisen können, wäre die

SGV berechtigt gewesen, den Entschädigungsanspruch bereits aufgrund der

verspäteten Anzeige abzulehnen. Diese Frage kann jedoch vorliegend

offengelassen werden, da die Beschwerde abzuweisen ist, wie nachfolgend

dargelegt wird.

7.1

Es sind lediglich Schadenspositionen

zu vergüten, welche der Reparatur oder Wiederherstellung dienen, die der

entsprechende Sturm verursacht hat, wobei diesbezüglich der Beschwerdeführer

beweispflichtig ist. Aus der Beilage zur ersten

Kostengutsprache geht hervor, dass die SGV die Entschädigung davon ausgehend

kürzte, dass nicht nur Reparaturen, sondern auch Unterhaltsarbeiten offeriert

worden waren. Sodann stellt die Beschwerdegegnerin inzwischen in Abrede, dass

die gemessenen Windspitzen das geltend gemachte Schadenausmass zuliessen.

7.2

Bevor der Schaden ermittelt ist,

darf an den beschädigten Objekten keine Veränderung vorgenommen werden, welche

die Feststellung des Schadens oder seiner Ursache erschweren könnte, es sei

denn, dass die Veränderung zur Verhütung weiteren Schadens oder aus

Sicherheitsgründen von den zuständigen Organen angeordnet worden ist (§ 43 GVG). Worauf man früher im Formular für die Schadensanzeige hingewiesen wurde

(vgl. VWBES.2020.207 E. II.3.1), stösst man inzwischen prominent bei der

digitalen Schadenmeldung: «(…) nehme Sie am beschädigten Objekt keine

Veränderungen vor.» Lediglich als Notmassnahme können «kleinere Reparaturen am

Dach sofort vorgenommen werden» (vgl.

https://www.sgvso.ch/versicherung/schaden/; zuletzt abgerufen am 22. Juli

2024).

7.3

Dem Beschwerdeführer war die Haltung

des Schätzungspräsidenten resp. der SGV gestützt auf die Kostengutsprache vom

28.

März 2023 und das darauffolgende Telefonat bekannt. Statt damals eine

Besichtigung zu beantragen, schritt er zur Reparatur, womit die heutige

Beanstandung der fehlenden Besichtigung treuwidrig erscheint. Nachdem die

Instandstellung erfolgt ist, sind auch aus einem Augenschein oder einem

gerichtlichen Gutachten keine Erkenntnisse mehr zu erwarten (VWBES.2020.207 E.

II.4). Der Verstoss gegen das Veränderungsverbot und die Zeitdifferenz

limitieren die Beweisbeschaffung und -führung, was dem Beschwerdeführer

anzulasten ist.

7.4

Gemäss Telefonnotiz vom 30. März

2023.

wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass «einige der

offerierten Arbeiten auf vernachlässigten Unterhalt» zurückzuführen seien. Als

Unterhaltsarbeiten identifizierte die SGV namentlich den Erwerb und das

Montieren der Dachlatten sowie den Umfang der verrechneten Arbeitszeit von 26

Stunden. Sowohl aus der Telefonnotiz als auch aus dem Verhalten des

Beschwerdeführers (kein Beharren auf die volle Summe und keine weitere

Diskussion in den Folgemonaten, sondern Beauftragung des Unternehmens) ist zu

schlussfolgern, dass er die Ausscheidung eines Grossteils der Offertsumme als

Unterhalt sowie die Beschränkung der Entschädigung und damit die Feststellung

des Schadenausmasses akzeptierte (vorbehalten eines

längeren Einsatzes der Hebebühne, was jedoch aktuell nicht strittig ist).

7.5

Was der Beschwerdeführer

gegen diesen damaligen Konsens inzwischen vorbringt, ist weder stichhaltig noch

lässt es sich nachträgliche beurteilen. Der geltend gemachte Aufwand von 26

Stunden sowie die Inrechnungstellung einer Ausdeckung resp. der Austausch von

Dachelementen lassen auf Unterhaltsarbeiten schliessen. Wieso die Bauweise

mittels Biberschwanzziegel anfälliger für Sturmwinde sei und offenbar bei

bereits tiefen Windgeschwindigkeiten der Ersatz der Latten – wie scheinbar

ausgeführt – bedinge, leuchtet nicht ein. Zwar legt die SGV die

«Schadenstatistiken», auf welche sie referenziert, nicht vor. Jedoch kann als

gerichtsnotorisch festgehalten werden, dass die Bauweise mit

Biberschwanzziegeln ein jahrhundertealtes

Handwerk ist, welches sich durchaus auch für steile, exponierte, repräsentative

Dächer eignet.

7.6

Gestützt auf die

Fotodokumentation ist der SGV zuzustimmen, wonach die sanierten von den

nicht-sanierten Dachelementen leicht zu unterscheiden sind und einige

Dachziegel Verwitterungsanzeichen aufweisen. Dass ein Dachdecker diesfalls

Unterhaltsarbeiten empfiehlt, offeriert resp. durchführt, erscheint

naheliegend. Das geltend gemachte Schadenausmass, der in Rechnung gestellte

Austausch von Dachelementen sowie der geltend gemachte Aufwand von 26 Stunden,

lassen im Hinblick auf die eher schwachen Windverhältnisse tatsächlich auf das

Nachholen von Unterhaltarbeiten schliessen resp. es lässt sich das Gegenteil

infolge bereits durchgeführter Arbeiten nicht mehr ermitteln.

7.7

Das Bild vervollständigt die (nicht

weiter vom Beschwerdeführer erklärte) Differenz zwischen der Offerte und dem

Rechnungsbetrag, welche in vorliegender Situation (Aneinanderreihung von

Schadenmeldungen) auf Sanierung über den Ersatz der Schäden hinaus hindeutet

(vgl. dazu VWBES.2023.192 E. II.9.6).

7.8

Zusammenfassend ist davon

auszugehen, dass Offerte und Rechnung mehr als die Schadensbehebung umfassen.

Dies hat der Beschwerdeführer ursprünglich akzeptiert, u.a. indem er dafür

gesorgt hat, dass die geltend gemachten Aufwände heute nicht mehr beurteilt

werden können. Folglich ist die Limitierung der Schadensdeckung (auf rund die

Hälfte der Rechnung) durch die SGV nicht zu beanstanden und die Beschwerde

abzuweisen.

8.

Bei diesem Ausgang hat der

Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen,

die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind.

Es erfolgt eine Verrechnung mit dem geleisteten Kostenvorschuss. Eine

Parteientschädigung ist bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht geschuldet

(§ 77 Satz 2 VRG).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Blut-Kaufmann