VWBES.2024.104
Kostengutsprache
23. Juli 2024Deutsch18 min
Dachflächen gehoben würden und er die Dächer regelmässig durch Dachdecker kontrollieren
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 23. Juli 2024
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Frey
Ersatzrichter Etter
Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Solothurnische Gebäudeversicherung,
Beschwerdegegnerin
betreffend Kostengutsprache
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Solothurnische
Gebäudeversicherung (SGV) kontaktierte am 30. März 2015 A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführer) in Zusammenhang mit dessen Liegenschaften Nrn. 73 und 74 an
der [...]strasse in [...]. Sie wies ihn darauf hin, dass Versicherungsnehmer
zur Vermeidung von Schäden alles Zumutbare vorzukehren haben, wozu u.a.
jährliche Dachkontrollen inklusive Reparatur von defekten oder losen Ziegeln
und das Anbringen von Sturmklammern gehöre. Vor dem Hintergrund, wonach der
Beschwerdeführer zuvor den 28. Sturmschaden seit dem Jahr 1983 gemeldet hatte
(neben drei Hagelschäden und einem Schneedruckschaden), forderte die SGV den
Beschwerdeführer um Mitteilung auf, welche Massnahmen er bezüglich Unterhalt
oder Sanierung der Dächer in den nächsten Jahren plane.
2. Am 10. April 2015 dankte
die SGV dem Beschwerdeführer für die telefonische Information, wonach das
Gebäude exponiert stehe, bei Westwind jeweils Biberschwanzziegel aus den
Dachflächen gehoben würden und er die Dächer regelmässig durch Dachdecker kontrollieren
lasse. Daraus folgerte die SGV: «Sie haben alles Zumutbare zur Vermeidung von Schäden
vorgekehrt.»
3. Mittels digitaler
Schadenmeldung vom 24. März 2023 informierte der Beschwerdeführer die SGV über
einen Gebäudeschaden an der Liegenschaft Nr. 73 infolge starken Gewitters mit
Sturmböen am 13. März 2023. Der Meldung lagen drei Bilder des Dachs sowie eine
Offerte eines Zimmereiunternehmens über insgesamt CHF 9'402.20 bei,
welche Posten für Baustelleneinrichtung (u.a. Hubarbeitsbühne), Reparatur (u.a.
neue Latten montieren) und Unvorhergesehenes enthielt.
4. Mit (nicht
unterzeichneter) «Information zum Schaden – Kostengutsprache» vom 28. März 2023 schätzte die SGV den Schaden und
verfügte eine Kostengutsprache über CHF 2'990.45.
Neben der Rechtsmittelbelehrung findet sich in der Mitteilung der Hinweis,
wonach Schäden, die nicht auf ein Elementarereignis zurückzuführen seien,
sondern durch Alterung, Verwitterung oder Abnützung entstehen, nicht
ersatzpflichtig seien, vielmehr im Rahmen des normalen Gebäudeunterhalts zu
beheben seien. Dieser Kostengutsprache legte die SGV die ursprüngliche Offerte
mit handschriftlichen Korrekturen bei, woraus hervorging, dass die Positionen «Baustelleneinrichtung» und
«Reparatur»
auf einen Drittel gekürzt und die Position «Unvorhergesehenes» gestrichen worden waren.
5. Gemäss Telefonnotiz der
SGV vom 30. März 2023 meldete sich der Beschwerdeführer und es entstand eine
Diskussion über die Entschädigung für die Hebebühne. Die SGV stellte in
Aussicht, «dass wenn die Hebebühne auch etwas länger im Einsatz steht,
die SGV von der längeren Mietdauer 1/3 übernehmen wird», womit sich der Beschwerdeführer einverstanden erklärt
habe.
6. Mit E-Mail vom 8. März
2024 übermittelte der Beschwerdeführer der SGV die Rechnung der
Holzbauunternehmung über CHF 4'842.00 und bat um Überweisung.
7. Die SGV erliess am 21.
März 2024 erneut eine «Information zum Schaden – Kostengutsprache», mit weitgehend demselben Inhalt wie die Mitteilung vom
28. März 2023, wobei sich diese neue Verfügung auf die Rechnung (statt auf die
Offerte) und die bisherige Kundeninformation bezog. Auch dieses Schreiben wurde
nicht unterzeichnet und enthielt folgenden Standardtextblock: «Diese Kostengutsprache ersetzt alle Vorhergehenden». Gleichentags versandte die SGV eine Zahlungsbestätigung
über CHF 2'990.45.
8. Am 25. März 2024 wandte
sich der Beschwerdeführer an das Verwaltungsgericht und ersuchte darum, den
Entscheid der SGV vom 21. März 2024 aufzuheben und die SGV anzuweisen, die
gesamten Reparaturkosten zu übernehmen bzw. eine Nachzahlung in der Höhe von
CHF 2'243.75 zu leisten. Sinngemäss wurde u.a. beanstandet, nach
Vorlage der Offerte sei weder die Kürzung begründet worden, noch eine
Besichtigung des Schadens erfolgt. Der Beschwerdeführer verwies auf einen
Auszug seiner Buchhaltung, wonach er im Jahr 2022 eine Dachsanierung (CHF 10'309.00) und Reparaturen (CHF 678.00) durchgeführt
sowie einen Sturmschaden (CHF 5'208.00)
behoben habe, wobei letzterer die SGV vollumfänglich übernommen habe. Sodann
machte der Beschwerdeführer geltend, ihm sei nie mitgeteilt worden, dass die
Gebäudeversicherung nur noch Teilzahlungen an Schäden leiste.
9. Die SGV beantragte am 14.
Mai 2024 nicht auf die Beschwerde einzutreten, da die am 21. März 2024
versandte Kostengutsprache «in Sachen Inhalt und Leistungsanspruch unverändert (…) rein
der Orientierung» gedient habe, mithin die
Beschwerdefrist hinsichtlich der Verfügung vom 28. März 2023 ungenutzt
abgelaufen sei. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. Denn trotz
schwacher Windmesswerte werde ein Elementarschaden zwar nicht bestritten
(Kollektivereignis), jedoch liessen die gemessenen Windspitzen bei einem ordentlich unterhaltenen Dach nicht das vom
Beschwerdeführer geltend gemachte Schadenausmass zu. Folglich sei ein
überwiegender Teil der Handwerksarbeiten auf mangelhaften Unterhalt des im Jahr
1822 erstellten Gebäudes zurückzuführen, zumal Ziegeldächer eine Lebensdauer
von ca. 50 Jahren hätten. Zwar würden trotz fehlenden tauglichen Beweises
partielle Dachsanierungen «nicht
grundsätzlich bestritten», jedoch liessen sich
auf den Bildern die sanierten von den nicht-sanierten Dachelementen leicht
unterscheiden. Rund die Hälfte der Dachziegel würden sehr starke
Verwitterungsanzeichen aufweisen. Der geltend gemachte Aufwand von 26 Stunden
sowie die Inrechnungstellung einer Ausdeckung resp. der Austausch von
Dachelementen liessen auf Unterhaltsarbeiten schliessen. Gegen ein gut
unterhaltenes Gebäude spreche schliesslich, dass das Gebäude bei der
letztmaligen Schätzung (2008) eine Entwertung von 30% zum Neuwert erfahren
habe.
10. Der Replik des
Beschwerdeführers vom 3. Juni 2024 lag u.a. ein Auszug des Kassabuchs bei. Der
Beschwerdeführer beanstandete die fehlende Besichtigung vor Ort und bestritt
die Winddaten. Er stellte sich weiter sinngemäss auf den Standpunkt, eine Offerte
resp. Kostengutsprache sei kein taugliches Anfechtungsobjekt, massgeblich sei
die Rechnung resp. die effektive Schadenssumme. Es seien am 200-jährigen Dach
immer wieder Sanierungen durchgeführt worden, eine Gesamtneueindeckung sei
unverhältnismässig und würde die hypothekarische Belastungsgrenze
überschreiten. Um das schützenswerte Bild zu erhalten, nutze er wenn möglich
Occasionsziegel, weshalb man die Reparaturen kaum sehe. Schliesslich sei die
Bauweise mittels Biberschwanzziegel anfälliger für Sturmwinde und würde den
Ersatz der Latten bedingen.
11. Die SGV duplizierte
mittels abschliessender Bemerkungen vom 11. Juni 2024 und wies unter Beilage
eines Artikels aus dem Oltner Tagblatt darauf hin, dass inzwischen ein
(anderer) Teil des Daches eingebrochen sei, was den allgemeinen Zustand des
Daches illustriere. Der vorliegend relevante Schaden habe sich mittels dem
Bildmaterial für die Schätzungskommission ohne Weiteres vom Schreibtisch aus
beurteilen lassen und der Beschwerdeführer habe keine Besichtigung verlangt.
Die SGV bestritt, dass Dachkonstruktionen mit Biberschwanzziegeln anfälliger
für Sturmschäden seien und stützte sich hierfür auf die «Schadenstatistiken der
SGV». Entsprechende Datenlage würde keine Anfälligkeit von
Biberschwanzziegel-Konstruktionen für eine erhöhte Schadenanfälligkeit nahelegen;
illustrativ wurde auf die «äusserst resistente» Solothurner Altstadt verwiesen,
welche eine Vielzahl von Gebäuden mit Biberschwanzziegeln aufweise, die
aufgrund der Stockwerkhöhe stark dem Wetter ausgesetzt seien. Der Austausch von
Dachlatten sei auch bei solchen Konstruktionen unüblich.
12. Der Beschwerdeführer
machte mit Eingabe vom 13. Juni 2024 geltend, der neue Schaden sei noch nicht
abgeklärt und tue vorliegend nichts zur Sache; aus unerklärlichen Gründen
hätten sich sämtliche «Aufschiebelinge» des Vordachs miteinander aus der Grundkonstruktion
gelöst. Das Gebäude am Dorfende sei nicht sanierungsbedürftig und das steile
Dach aufgrund seiner Lage nicht mit den nahe beieinander liegenden Dächern der
Solothurner Altstadt zu vergleichen.
13. Soweit nicht bereits dargelegt, wird
für die Parteistandpunkte auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde ist formgerecht
erhoben worden; zumal die Titulierung als «Einsprache» nicht schadet und in den
Eingaben synonym zu «Beschwerde» genutzt wurde. Sie ist zulässiges Rechtsmittel
und das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung zuständig (vgl. § 10 Gebäudeversicherungsgesetz [GVG, BGS 618.111] i.V.m. § 49 Gesetz über die
Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Der Beschwerdeführer ist durch den
angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert.
1.2
Die sinngemässe Argumentation der
SGV, die «Information zum Schaden – Kostengutsprache»
vom 21. März 2024 habe lediglich der Information gedient und stelle kein
Anfechtungsobjekt dar, leuchtet nicht ein. Erstens ist nicht ersichtlich,
inwiefern der Mitteilung vom 21. März 2024 vom formellen Standpunkt her weniger
Verfügungscharakter zukommen soll als der Kostengutsprache vom 28. März 2023.
Zweitens unterscheiden sich die beiden Nachrichten inhaltlich zwar nur minim,
sind jedoch gleichwohl nicht identisch; so wurde weder «lediglich» eine Kopie
mit falschem Datum ausgestellt, noch über einen nachträglich festgestellten
Schaden entschieden (i.S.v. § 42 GVG). Drittens wurden gemäss Wortlaut der
Verfügung vom 21. März 2024 explizit alle vorhergehenden Verfügungen ersetzt.
Und viertens trägt die Verfügung vom 21. März 2024 auch eine
Rechtsmittelbelehrung.
1.3
Angesichts der missverständlichen
Kommunikation der SGV tritt hinzu, dass dem Beschwerdeführer aufgrund
mangelhafter Eröffnung kein Rechtsnachteil erwachsen darf (vgl. § 19 Abs. 2, §
21.
Abs. 1 und § 32 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, BGS
124.11]). Bereits im Verfahren VWBES.2022.154 war die Gebäudeversicherung in E.
1.1
darauf hingewiesen worden, dass sie mit der verwendeten Formulierung «diese
Kostengutsprache ersetzt alle Vorhergehenden» immer wieder ein neues
Anfechtungsobjekt schafft. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Offensichtlich kommt es aufgrund des
standardmässigen Hinweises (diese Kostengutsprache ersetzt alle Vorhergehenden)
wiederholt zu Unklarheiten. Es wäre zu befürworten, dass die SGV ihre
Verfügungen klar bezeichnet und dabei zwischen Schadenabschätzung nach § 41 GVG
und Auszahlung nach § 54 GVG differenziert.
1.4
Weiter ist anzumerken, dass beide
Verfügungen nicht unterzeichnet wurden. Die fehlende Unterschrift hat die
Rechtsprechung als Nichtigkeitsgrund genügen lassen (SOG 2012 Nr. 17), jedoch
im Hinblick auf Massenverfügungen relativiert. Nur dort, wo Formvorschriften
schwer verletzt sind, darf Nichtigkeit angenommen werden; im Übrigen bleibt
eine den Formvorschiften widersprechende Verfügung eine Verfügung (vgl.
VWBES.2016.432 E. II.2). Da die Verfügungen zumindest im Text als solche
bezeichnet worden sind, sowie eine (kurze) Begründung und Rechtsmittelbelehrung
enthalten, ist die fehlende Unterschrift vorliegend kein Nichtigkeitsgrund.
2.1
Die Gebäudeversicherung leistet
Ersatz für Schäden, die an versicherten Gebäuden u.a. durch Sturmwind entstehen
(§ 12 lit. e GVG). Ausgeschlossen sind Elementarschäden, die unmittelbar oder
mittelbar auf fehlerhafte Ausführung oder mangelhaften Unterhalt der Gebäude
zurückzuführen sind (§ 14 GVG). Der Versicherungsnehmer hat zur Verhütung von
Schäden alles Zumutbare vorzukehren und insbesondere das Gebäude ordnungsgemäss
zu unterhalten (§ 34 GVG).
2.2
Die Reparatur oder Wiederherstellung
muss zweckmässig sein, es sind nur Schadenspositionen
zu vergüten, welche ausschliesslich diesem Zweck dienen (vgl.
VWBES.2022.154 E. II.3.1). Beträgt der Zustandswert des Gebäudes oder einzelner
Gebäudebestandteile bei Eintritt des Schadenfalles wegen Verwahrlosung,
umweltbedingter Alterung und Schwächung des Materials oder Verwendung nicht
geeigneter Materialien offensichtlich weniger als 50 % des Neuwertes,
beziehungsweise weniger als der eingeschätzte Zeitwert, wird der wirkliche
Zustandswert entschädigt (§ 44 Abs. 5 GVG). Somit ist der wirkliche
Zustandswert zu entschädigen, wenn nachgewiesen ist, dass das Gebäude
verwahrlost war und die Wertminderung dadurch offensichtlich eintrat. Davon ist
jedoch nicht leichthin auszugehen. Die Verfügung (Schätzung) kann nur unter
besonderen Voraussetzungen revidiert werden. Allein die vorhersehbare weitere
Alterung des Gebäudes oder andere vorhersehbare Gründe reichen nicht aus, um
erst im Schadenfall die Entschädigung auf der Grundlage eines anderen Werts als
des Neuwerts zu berechnen. Denn es ist zu vermeiden, dass die voraussehbare
Entwicklung dazu führt, dass erst nach einem Schadenfall nur zum Zeitwert
entschädigt wird, wo zum Neuwert versichert ist. Entsprechend ist grundsätzlich
somit auf die letzte das Gebäude betreffende Schatzung abzustellen (vgl.
VWBES.2022.154 E. II.3.5).
2.3
Grundsätzlich ist es im
(nichtstreitigen) Verwaltungsverfahren Sache der Verwaltungsbehörde, den
entscheidwesentlichen Sachverhalt abzuklären (vgl. § 14 VRG). Die
Verwaltungsbehörde hat somit die für das Verfahren notwendigen Beweise von Amtes wegen zu beschaffen und die rechtlich
relevanten Umstände abzuklären sowie darüber in dem Ausmass ordnungsgemäss
Beweis zu führen, wie es vernünftigerweise von ihr erwartet werden kann
(VWBES.2018.397 E. II.4.3).
2.4
Nach der allgemeinen Regel von Art.
8.
Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) hat derjenige, der ein Recht
behauptet, die Sachumstände zu beweisen, die nach dem massgebenden Rechtssatz
diese Rechtsfolge erzeugen. Im Privatversicherungsrecht gilt der Grundsatz,
dass Personen, die gegenüber einem Versicherer einen Versicherungsanspruch
erheben, bezüglich der Frage, ob ein Versicherungsfall eingetreten ist,
grundsätzlich behauptungs- und beweispflichtig sind. Behauptet der Versicherer
eine die Leistungspflicht ausschliessende Tatsache, ist es an ihm, diese zu
beweisen. Diese Beweislastverteilung gilt auch im öffentlichen
Gebäudeversicherungsrecht. Dass ein Schaden durch ein Elementarereignis gemäss
§ 12 GVG entstanden ist, hat folglich der Versicherte zu beweisen, während die
Beweislast für einen Ausschlussgrund im Sinne von § 14 GVG der
Gebäudeversicherung obliegt (SOG 2009 Nr. 24 E. 2; 2008 Nr. 30 E. 2c;
VWBES.2018.397 E. II.3.2). Damit hat der
Beschwerdeführer den Beweis dafür zu leisten, dass ein heftiges Naturereignis,
vorliegend ein Sturm, einen bestimmten Schaden verursacht hat. Dass eine
offensichtliche, über das allgemeine Mass hinaus erfolgte
Alterung/Verwahrlosung im Sinne von § 44 Abs. 5 GVG eingetreten ist, ist
seitens der SGV zu beweisen (vgl. VWBES.2022.154 E. II.3.6).
3.1
Von Sturm bzw. Sturmwind ist bei
einer wetterbedingten Luftbewegung von ausserordentlicher Heftigkeit zu
sprechen, wie sie durch natürliche Luftdruckunterschiede über der Erdoberfläche
entstehen. Als Sturmwinde gelten praxisgemäss Winde mit einer Geschwindigkeit
von mindestens 63 km/h (im Zehnminutenmittel) oder Böenspitzen von mindestens
100.
km/h (VWBES.2019.131 E. II.5.1; VWBES.2021.375 E. II.4).
3.2
Die von der Gebäudeversicherung
eingereichten Messdaten dokumentieren Windgeschwindigkeiten von 43.9 km/h resp.
37.1
km/h sowie Böenspitzen von 63.7 km/h resp. 72.4 km/h, was keinen Sturm im
erwähnten Sinne belegt. Weshalb diesen Daten keine Geltung zukommen soll,
substantiiert der Beschwerdeführer nicht. Die Gebäudeversicherung ist aufgrund
des Vorliegens von Kollektivschäden von einem Sturmereignis ausgegangen. Damit
kann offenbleiben, ob sich tatsächlich ein Sturm im Sinne dieser
Voraussetzungen ereignet hat (vgl. VWBES.2021.375 E. II.4).
4.
Die Anwendung von § 14 Abs. 1 lit. a GVG kommt vorliegend nicht zur Anwendung. Es handelt sich hierbei um den
Elementarschaden ausschliessende Ereignisse, welche unmittelbar oder mittelbar
auf die aufgezählten Tatbestände zurückzuführen sind. Mit der Anerkennung des
Elementarereignisses ist ein entsprechender Ausschluss (unter dem Titel
«aufgestauter Unterhalt») für den vorliegend zu beurteilenden Schadenfall nicht
mehr möglich (vgl. VWBES.2022.154 E. II.3.3).
5.
Die SGV bestreitet zwar den
ordentlichen Unterhalt des Dachs und macht auf die Gebäudeschätzung 2008
aufmerksam. Damit legt sie jedoch nicht rechtsgenüglich eine offensichtliche
Verwahrlosung oder Verwendung ungeeigneter Materialien im Sinne von § 44 Abs. 5 GVG dar. Abgesehen davon, dass seitens der Beschwerdegegnerin partielle
Dachsanierungen nicht bestritten werden und der Auszug des Kassabuchs des
Beschwerdeführers zumindest rudimentär gewisse Ausgaben indiziert, deutet die
Fotodokumentation auf eine sehr heterogene Ziegelfläche mit verschiedenen
Alterungsprozessphasen hin, was gewisse Sanierungsarbeiten nahelegt (vgl. dazu
auch VWBES.2022.154 E. II.3.6). Das Alter des Gebäudes resp. des Dachs, die
vielen Schadenmeldungen und die Zeitspanne seit der letzten Einschätzung
könnten zwar für eine erneute Einschätzung des Gebäudes resp. eine Überprüfung
der Einschätzung sprechen (für die Zukunft). Eine rückwirkende Anpassung resp.
eine Abweichung von der rechtskräftigen Verfügung (Schätzung 2008) per Schadenzeitpunkt
drängt sich damit jedoch für den vorliegenden Schadenfall nicht auf. Damit die
explizite Aufforderung der SGV am 30. März 2015, eine
jährliche Dachkontrollen durchzuführen, das Vertrauen in den Bestand der
Einschätzung 2008 erschüttern könnte, müsste offensichtlich sein, dass der
Beschwerdeführer jener Aufforderung nicht resp. ungenügend nachkam. Gestützt
auf die vorliegend bescheidenen Unterlagen kann nicht davon ausgegangen werden,
dass das Dach zum Zeitpunkt des Schadenfalls (13. März 2023) in einem
«offensichtlichen» Ausmass verwahrlost war und Unterhaltsarbeiten (bis dahin)
sträflich vernachlässigt wurden. Angefügt sei, dass der neuerliche Schadenfall
sich zu einem späteren Schadenszeitpunkt zugetragen hat (2024), einen anderen
Teil des relativ grossen, heterogenen Dachs betraf und keine Unterlagen zu den
Ursachen vorliegen. Der SGV misslingt mithin der Beweis für eine Anwendung von
§ 44 Abs. 5 GVG. Ein pauschaler Abzug wegen «aufgestautem Unterhalt»
drängt sich vorliegend nicht auf. Es gilt ein Zeitwert von 70 % des
Neuwerts, womit das Gebäude für den vorliegenden Schadenfall der
Neuwertversicherung untersteht (§ 27 Abs. 1 lit. a GVG).
6.1
Der Eigentümer ist verpflichtet, den
Eintritt eines Schadenereignisses sofort der Kantonspolizei oder der
Gebäudeversicherung anzuzeigen. Werden Anzeigen aus Verschulden nach mehr als
fünf Tagen seit Entdeckung des Schadens eingereicht, ist die Direktion zur
Ablehnung des Entschädigungsanspruches berechtigt (§ 40 Abs. 1 GVG). Im
Unterlassungsfalle droht eine Busse (vgl. § 90 lit. c GVG). Die SGV weist auf
ihrer Website direkt oberhalb der Schaltfläche «Online Schadenformular» auf die
Frist hin (vgl. https://www.sgvso.ch/versicherung/schaden/; zuletzt abgerufen
am 22. Juli 2024).
6.2
Die digitale Anzeige des Schadens
vom 13. März 2023 erfolgte am 24. März 2023. Den Akten ist kein Grund zu
entnehmen, weshalb die Anzeige unverschuldet mehr als fünf Tage nach dem
Schadenereignis eingereicht wurde. Sofern der Beschwerdeführer sich
diesbezüglich auf konkrete Rückfrage hin nicht hätte ausweisen können, wäre die
SGV berechtigt gewesen, den Entschädigungsanspruch bereits aufgrund der
verspäteten Anzeige abzulehnen. Diese Frage kann jedoch vorliegend
offengelassen werden, da die Beschwerde abzuweisen ist, wie nachfolgend
dargelegt wird.
7.1
Es sind lediglich Schadenspositionen
zu vergüten, welche der Reparatur oder Wiederherstellung dienen, die der
entsprechende Sturm verursacht hat, wobei diesbezüglich der Beschwerdeführer
beweispflichtig ist. Aus der Beilage zur ersten
Kostengutsprache geht hervor, dass die SGV die Entschädigung davon ausgehend
kürzte, dass nicht nur Reparaturen, sondern auch Unterhaltsarbeiten offeriert
worden waren. Sodann stellt die Beschwerdegegnerin inzwischen in Abrede, dass
die gemessenen Windspitzen das geltend gemachte Schadenausmass zuliessen.
7.2
Bevor der Schaden ermittelt ist,
darf an den beschädigten Objekten keine Veränderung vorgenommen werden, welche
die Feststellung des Schadens oder seiner Ursache erschweren könnte, es sei
denn, dass die Veränderung zur Verhütung weiteren Schadens oder aus
Sicherheitsgründen von den zuständigen Organen angeordnet worden ist (§ 43 GVG). Worauf man früher im Formular für die Schadensanzeige hingewiesen wurde
(vgl. VWBES.2020.207 E. II.3.1), stösst man inzwischen prominent bei der
digitalen Schadenmeldung: «(…) nehme Sie am beschädigten Objekt keine
Veränderungen vor.» Lediglich als Notmassnahme können «kleinere Reparaturen am
Dach sofort vorgenommen werden» (vgl.
https://www.sgvso.ch/versicherung/schaden/; zuletzt abgerufen am 22. Juli
2024).
7.3
Dem Beschwerdeführer war die Haltung
des Schätzungspräsidenten resp. der SGV gestützt auf die Kostengutsprache vom
28.
März 2023 und das darauffolgende Telefonat bekannt. Statt damals eine
Besichtigung zu beantragen, schritt er zur Reparatur, womit die heutige
Beanstandung der fehlenden Besichtigung treuwidrig erscheint. Nachdem die
Instandstellung erfolgt ist, sind auch aus einem Augenschein oder einem
gerichtlichen Gutachten keine Erkenntnisse mehr zu erwarten (VWBES.2020.207 E.
II.4). Der Verstoss gegen das Veränderungsverbot und die Zeitdifferenz
limitieren die Beweisbeschaffung und -führung, was dem Beschwerdeführer
anzulasten ist.
7.4
Gemäss Telefonnotiz vom 30. März
2023.
wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass «einige der
offerierten Arbeiten auf vernachlässigten Unterhalt» zurückzuführen seien. Als
Unterhaltsarbeiten identifizierte die SGV namentlich den Erwerb und das
Montieren der Dachlatten sowie den Umfang der verrechneten Arbeitszeit von 26
Stunden. Sowohl aus der Telefonnotiz als auch aus dem Verhalten des
Beschwerdeführers (kein Beharren auf die volle Summe und keine weitere
Diskussion in den Folgemonaten, sondern Beauftragung des Unternehmens) ist zu
schlussfolgern, dass er die Ausscheidung eines Grossteils der Offertsumme als
Unterhalt sowie die Beschränkung der Entschädigung und damit die Feststellung
des Schadenausmasses akzeptierte (vorbehalten eines
längeren Einsatzes der Hebebühne, was jedoch aktuell nicht strittig ist).
7.5
Was der Beschwerdeführer
gegen diesen damaligen Konsens inzwischen vorbringt, ist weder stichhaltig noch
lässt es sich nachträgliche beurteilen. Der geltend gemachte Aufwand von 26
Stunden sowie die Inrechnungstellung einer Ausdeckung resp. der Austausch von
Dachelementen lassen auf Unterhaltsarbeiten schliessen. Wieso die Bauweise
mittels Biberschwanzziegel anfälliger für Sturmwinde sei und offenbar bei
bereits tiefen Windgeschwindigkeiten der Ersatz der Latten – wie scheinbar
ausgeführt – bedinge, leuchtet nicht ein. Zwar legt die SGV die
«Schadenstatistiken», auf welche sie referenziert, nicht vor. Jedoch kann als
gerichtsnotorisch festgehalten werden, dass die Bauweise mit
Biberschwanzziegeln ein jahrhundertealtes
Handwerk ist, welches sich durchaus auch für steile, exponierte, repräsentative
Dächer eignet.
7.6
Gestützt auf die
Fotodokumentation ist der SGV zuzustimmen, wonach die sanierten von den
nicht-sanierten Dachelementen leicht zu unterscheiden sind und einige
Dachziegel Verwitterungsanzeichen aufweisen. Dass ein Dachdecker diesfalls
Unterhaltsarbeiten empfiehlt, offeriert resp. durchführt, erscheint
naheliegend. Das geltend gemachte Schadenausmass, der in Rechnung gestellte
Austausch von Dachelementen sowie der geltend gemachte Aufwand von 26 Stunden,
lassen im Hinblick auf die eher schwachen Windverhältnisse tatsächlich auf das
Nachholen von Unterhaltarbeiten schliessen resp. es lässt sich das Gegenteil
infolge bereits durchgeführter Arbeiten nicht mehr ermitteln.
7.7
Das Bild vervollständigt die (nicht
weiter vom Beschwerdeführer erklärte) Differenz zwischen der Offerte und dem
Rechnungsbetrag, welche in vorliegender Situation (Aneinanderreihung von
Schadenmeldungen) auf Sanierung über den Ersatz der Schäden hinaus hindeutet
(vgl. dazu VWBES.2023.192 E. II.9.6).
7.8
Zusammenfassend ist davon
auszugehen, dass Offerte und Rechnung mehr als die Schadensbehebung umfassen.
Dies hat der Beschwerdeführer ursprünglich akzeptiert, u.a. indem er dafür
gesorgt hat, dass die geltend gemachten Aufwände heute nicht mehr beurteilt
werden können. Folglich ist die Limitierung der Schadensdeckung (auf rund die
Hälfte der Rechnung) durch die SGV nicht zu beanstanden und die Beschwerde
abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang hat der
Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen,
die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind.
Es erfolgt eine Verrechnung mit dem geleisteten Kostenvorschuss. Eine
Parteientschädigung ist bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht geschuldet
(§ 77 Satz 2 VRG).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Blut-Kaufmann