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Entscheid

VWBES.2024.108

Familiennachzug

30. Mai 2025Deutsch19 min

gestützt auf die Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2024, weitere

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 30. Mai 2025

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Gerichtsschreiber Kaufmann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend Familiennachzug

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ reiste am 6. Juni 2014 in die

Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Mit Entscheid des Bundesamtes für

Migration, BFM, (heute Staatssekretariat für Migration, SEM) vom 13. März 2015

wurde ihm Asyl gewährt und eine Aufenthaltsbewilligung erteilt.

2. Am 8. März 2019 heiratete der

Gesuchsteller B.___ im Sudan. Am 10. Mai 2019 reichte er ein erstes

Familiennachzugsgesuch zu ihren Gunsten ein. Mit Verfügung vom 30. August 2019

wurde das Familiennachzugsgesuch zugunsten seiner Ehefrau wegen

Sozialhilfebezugs und fehlender bedarfsgerechter Wohnung abgewiesen. Die

Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

3. Am 7. Dezember 2019 kam der

gemeinsame Sohn C.___ zur Welt. Am 8. Juli 2021 reichte A.___ ein zweites

Familiennachzugsgesuch zugunsten seiner Ehefrau und seines Sohnes ein.

4. Mit Entscheid vom 19. März 2024

wies das Migrationsamt (nachfolgend: MISA) das Familiennachzugsgesuch zugunsten

von B.___ und C.___ ab.

5. Dagegen wandte sich A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Beschwerde vom 28. März 2024 an das

Verwaltungsgericht und beantragte das Folgende:

1. Es sei die Verfügung des Migrationsamtes

Solothurn vom 19. März 2024 aufzuheben und es sei der Familiennachzug

meiner Frau und meines Sohnes gutzuheissen und ihre Einreise in die Schweiz zu

bewilligen;

Eventualiter:

2. Es sei die Verfügung des Migrationsamtes

Solothurn vom 19. März 2024 aufzuheben und es sei die Sache zur

Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen;

Prozessuales:

3. Es sei mir die unentgeltliche

Rechtspflege zu bewilligen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses

zu verzichten;

4. Es sei über die Frage des

Kostenvorschusses vorab zu entscheiden;

5. Es sei mir durch das Migrationsamt

Solothurn und das Staatssekretariat für Migration vollumfängliche Akteneinsicht

zu gewähren und es sei mir nach erfolgter Akteneinsicht eine Nachfrist zur

Beschwerdeergänzung zu gewähren;

6. Es sei mir ein Rechtsbeistand meiner

Wahl zu bestellen.

unter Kosten- und Entschädigungsfolge

des Staates.

6. Mit Verfügung vom 2. April 2024 wurde

der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die Akten bei der Vorinstanz

erhältlich zu machen sind, da das Verwaltungsgericht noch über keine Akten

verfügte. Zudem wurde er aufgefordert, ein Gesuch um Erlangung der

unentgeltlichen Rechtspflege einzureichen.

7. Mit Vernehmlassung vom 7. Juni

2024 nahm das MISA im Namen des Departements des Inneren (nachfolgend:

Vorinstanz) Stellung zur Beschwerde vom 28. März 2024 und beantragte die

vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.

8. Mit Schreiben vom 11. Juli 2024 nahm

der Beschwerdeführer Stellung zur Vernehmlassung der Vorinstanz. Darin hielt er

an seinen Ausführungen in der Beschwerdebegründung fest.

9. Am 12. September 2024 bzw. am

14. Oktober 2024 reichte der Beschwerdeführer einen Arbeitsvertrag sowie

eine Lohnabrechnung zu den Akten.

10. Am 15. Januar 2025 reichte der Beschwerdeführer,

gestützt auf die Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2024, weitere

Unterlagen zu den Akten und teilte mit, dass seine letzte Anstellung per

5. Dezember 2024 gekündigt worden sei.

11. Mit Schreiben vom 5. März 2025

teilte der Beschwerdeführer mit, dass er über ein Temporärbüro eine neue,

unbefristete Arbeitsstelle angetreten habe.

12. Mit Eingabe vom 17. April 2025

teilte der Beschwerdeführer mit, dass er krank geworden sei und ihm sein

Arbeitgeber den Arbeitsvertrag per 20. März 2025 gekündigt habe. Er habe

aber über ein Temporärbüro per 2. April 2025 wieder einen neuen,

unbefristeten Arbeitseinsatz antreten können.

13. Mit Eingabe vom 7. Mai 2025

reichte der Beschwerdeführer eine Lohnabrechnung vom Monat April 2025 ein.

14. Die Sache ist spruchreif. Auf die

Parteistandpunkte wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen

der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Gemäss Art. 44 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration

(AIG, SR 142.20) kann ausländischen Ehegatten und ledigen Kindern unter 18

Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung

erteilt und verlängert werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (lit. a),

eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b), sie nicht auf Sozialhilfe

angewiesen sind (lit. c), sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landesprache

verständigen können (lit. d), und die nachziehende Person keine jährlichen

Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur

Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) bezieht

oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e). Bei ledigen Kindern

unter 18 Jahren findet die Voraussetzung nach Absatz 1 lit. d

keine Anwendung (Abs. 3).

2.2

Bei der Nichterteilung einer

Aufenthaltsbewilligung sowie beim Widerruf bzw. der Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung einer ausländischen Person wegen Bedürftigkeit geht es

in erster Linie darum, eine zusätzliche und damit künftige Belastung der öffentlichen

Wohlfahrt zu vermeiden. Blosse finanzielle Bedenken genügen hingegen nicht. Für

die Beurteilung der Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit ist von den bisherigen

und aktuellen Verhältnissen auszugehen und die wahrscheinliche finanzielle

Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Weiter darf nicht nur auf das

Einkommen der sich berechtigterweise in der Schweiz aufhaltenden

Familienangehörigen abgestellt werden, sondern es sind die finanziellen

Möglichkeiten aller Familienmitglieder über eine längere Sicht abzuwägen. Das

Einkommen des Angehörigen, der an die Lebenshaltungskosten der Familie

beitragen soll, ist daran zu messen, ob und in welchem Umfang es tatsächlich

realisierbar ist. In diesem Sinn müssen die Erwerbsmöglichkeiten und das damit

verbundene Zusatzeinkommen konkret belegt und mit gewisser Wahrscheinlichkeit

sowie, soweit möglich, auf mehr als nur kurze Frist erhärtet sein, um Berücksichtigung

zu finden (BGE 122 II 1 E. 3c, Urteil des Bundesgerichts 2C_502/2020 vom

4.

Februar 2021 E. 5.1). Gemäss Ziffer 6.4.1.3 der Weisungen des

Staatssekretariats für Migration (Weisungen AIG, Stand: 1. April 2025) müssen

die finanziellen Mittel gewährleisten, dass der Familiennachzug nicht zu einer

Abhängigkeit von Sozialhilfe führt (Art. 44 Abs. 1 lit. c AIG).

Mindestens sollten finanzielle Mittel gemäss den Richtlinien der

schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) vorhanden sein.

Allfällige künftige Einkommen sind grundsätzlich nicht mit zu berücksichtigen.

Wenn jedoch eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wird, haben diese Personen

Anspruch auf Bewilligung einer Erwerbstätigkeit. Deshalb kann ein allfälliges

künftiges Einkommen ausnahmsweise mitberücksichtigt werden, wenn dieses mit

hoher Wahrscheinlichkeit dauerhaft erzielt werden kann (sichere, reale

Arbeitsstelle sowie effektive Möglichkeit der Ausübung einer Arbeitstätigkeit

aufgrund der familiären Situation).

3.1

Das Familiennachzugsgesuch des

Beschwerdeführers wurde von der Vorinstanz abgewiesen mit der Begründung, dass

der Beschwerdeführer zwar über eine bedarfsgerechte Wohnung verfüge, jedoch die

Voraussetzung der finanziellen Unabhängigkeit nicht erfülle, da er auf die

Sozialhilfe angewiesen sei. Sie verzichtete auf eine SKOS-Berechnung mit der

Begründung, dass auch ein Arbeitspensum von 80 % einen Fehlbetrag ergäbe. Zudem

sei die Verweigerung des Familiennachzugsgesuchs auch im Lichte von Art. 8

Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten

(EMRK, SR 0.101) verhältnismässig. Weiter habe die Ehefrau des

Beschwerdeführers bis heute keinen Visumsantrag eingereicht, weshalb das Gesuch

aufgrund fehlender Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 AIG ebenfalls

abzulehnen sei.

3.2

Der Beschwerdeführer begründete

seine Beschwerde sinngemäss und im Wesentlichen damit, dass er zwar früher

aufgrund psychischer und physischer Beeinträchtigungen nicht habe arbeiten

können, sich sein Zustand aber verbessert habe und er gewillt sei, in einem

100.

%-Pensum zu arbeiten. Die bisherige Abhängigkeit von der Sozialhilfe

sei nicht selbstverschuldet, er habe sich stets um Arbeit bemüht. In seiner

Beschwerdeergänzung vom 14. Mai 2024 führte der Beschwerdeführer sodann

aus, dass seine privaten Interessen das öffentliche Interesse überwiegen

würden. Zudem sei im angefochtenen Entscheid des Migrationsamts das Wohl des

Sohnes i.S.v. Art. 8 EMRK und Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte des

Kindes (KRK, SR 0.107) nicht berücksichtigt worden, welches als privates

Interesse das öffentliche Interesse überwiege. Ebenfalls seien die künftigen

Einkommensmöglichkeiten seiner Frau nicht in die Beurteilung miteinbezogen

worden.

4.1

Der Beschwerdeführer beabsichtigt,

mit seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn in seiner Wohnung zusammenzuwohnen.

Gemäss den Akten verfügt er über eine bedarfsgerechte Wohnung. Vorliegend ist

insbesondere strittig, ob der Beschwerdeführer sowie seine Ehefrau und ihr

gemeinsamer Sohn über hinreichende finanzielle Mittel im Sinne von Art. 44

Abs. 1 lit. c AIG verfügen, sodass sie bei einer Bewilligung des

Nachzugsgesuchs weder auf Sozialhilfe angewiesen sind noch entsprechende

Ansprüche geltend machen können.

4.2

Die finanziellen Verhältnisse des

Beschwerdeführers haben sich im Vergleich zum Zeitpunkt des negativen

Entscheids der Vorinstanz vorübergehend gebessert. Der Beschwerdeführer hatte seit

dem 1. September 2015 während mehrerer Jahre Sozialhilfe im Umfang von

CHF 192'419.60 (Stand 8. Februar 2024) bezogen und in dieser Zeit –

wenn überhaupt – unregelmässig und nur in Teilzeitpensen gearbeitet (Akten B.___

S. 26, S. 174, S. 198 f. und S. 201 f.). Immerhin

ist den in den Akten enthaltenen Belegen zu entnehmen, dass er in den Jahren

2023.

und 2024 Arbeitseinsätze geleistet hat, wenngleich diese vom Umfang her

unterschiedlich ausfielen. Ab dem 9. September 2024 war er über ein

Temporärbüro bei der D.___ unbefristet und zu einem Pensum von 34 Stunden pro

Woche angestellt. Der Beschwerdeführer reichte sodann per 15. Januar 2025

aufforderungsgemäss die Lohnabrechnungen Oktober und November 2024 sowie

neuerliche Arbeitsbemühungen ein, wobei er gleichzeitig mitteilte, seine

Arbeitsstelle bei der D.___ per 5. Dezember 2024 verloren zu haben. Den

Kündigungsgrund nannte er nicht. In den drei Monaten seiner Anstellung erzielte

er ein durchschnittliches Monatseinkommen von CHF 3'807.60 netto.

Anschliessend unterschrieb er über ein Temporärbüro per 27. Februar 2025

einen neuen, unbefristeten Einsatzvertrag mit einem Arbeitspensum von

durchschnittlich 38 Stunden pro Woche (CHF 26.55 Bruttolohn pro Stunde) bei

der E.___ AG. Während neuerlicher Krankheit wurde ihm per 20. März 2025

gekündigt. Per 2. April 2025 unterschrieb er über ein anderes Temporärbüro

einen neuen, unbefristeten Einsatzvertrag als Produktionsmitarbeiter bei einem

Arbeitspensum von durchschnittlich 40 Stunden pro Woche (CHF 26.00

Bruttolohn pro Stunde) bei der F.___ AG in […]. Gemäss Lohnabrechnung April

2025.

verdiente er in diesem Monat CHF 3'247.50 netto. Da der Arbeitsbeginn

des Beschwerdeführers nicht auf den Monatsanfang sondern erst am 2. April erfolgte

und zudem allfällige Schichtzulagen und der Überzeitzuschlag unregelmässig

ausfallen dürften (im April 2025 betrug der Nachtzuschlag brutto CHF 32.70, der

Überzeitzuschlag CHF 17.50), ist ermessensweise von einem durchschnittlichen

Monatslohn von CHF 3'500.00 netto auszugehen.

4.3

Nach den SKOS-Richtlinien umfasst

das soziale Existenzminimum den Grundbedarf für den Lebensunterhalt, die

anrechenbaren Wohnkosten, die medizinische Grundversorgung und die

grundversorgenden situationsbedingten Leistungen. Der Grundbedarf für einen

Dreipersonenhaushalt beträgt gemäss den SKOS-Richtlinien CHF 1’918.00. Der

monatliche Mietzins beträgt gemäss Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom

19.

April 2024 inkl. Nebenkosten CHF 1'306.00. Die Kosten für die

medizinische Grundversorgung werden ermessensweise auf CHF 120.00 für

Selbstbehalt und Franchise eingesetzt (je CHF 50.00 für Ehemann und Ehefrau,

CHF 20.00 für den Sohn). Hinzu kommen die Beiträge an die Krankenkasse. Aktuell

wird die monatliche Krankenkassenprämie des Beschwerdeführers von

CHF 519.95 vollständig durch die individuelle Prämienverbilligung des

Beschwerdeführers abgedeckt (Beilagen G und H des Gesuchs um unentgeltliche

Rechtspflege vom 19. April 2024). Die entsprechende Übernahme erfolgte

noch vor dem Hintergrund des Sozialhilfebezugs. Allerdings würde das aktuell

gesteigerte Einkommen durch den Zuzug von Ehefrau und Sohn mit den damit

verbundenen neuen Prämien wiederum einen Anspruch auf Prämienverbilligung ermöglichen.

Die aktuellen Richtprämien für zwei Erwachsene und ein Kind ergeben monatlich

CHF 940.00 (je CHF 422.00 pro Erwachsener sowie CHF 96.00 für ein Kind).

Zur Berechnung der individuellen Prämienverbilligung für quellenbesteuerte

Personen wird das Bruttoeinkommen inklusive 13. Monatslohn anhand von

mindestens vier Lohnabrechnungen verwendet und dann auf ein Jahr hochgerechnet

(vgl. dazu das Merkblatt der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn «Merkblatt

individuelle Prämienverbilligung [IPV] 2025», zu finden unter «https://www.akso.ch/uploads/PDF-Formulare-AKSO/IPV/2025_QS-Merkblatt.pdf»,

zuletzt abgerufen am 26. Mai 2025). Das für die Prämienverbilligung massgebende

Einkommen für quellenbesteuerte Personen entspricht 75% des Bruttoeinkommens im

Anspruchsjahr. Vorliegend kann annäherungsweise gestützt auf die Lohnabrechnung

April 2025 von einem massgebenden Einkommen von CHF 37'651.50

(entsprechend 75% von 12x CHF 4'183.50 brutto) ausgegangen werden. Die

provisorische Berechnung des Anspruchs auf Prämienverbilligung auf der Website

der Kantonalen Ausgleichskasse ergibt mit diesen Parametern alsdann einen zu

berücksichtigenden Eigenanteil Krankenkassenprämien von CHF 366.35 pro Monat. Die

grundversorgenden situationsbedingten Leistungen betrugen gemäss Budget der

Sozialhilfe total CHF 259.00 für auswärtige Verpflegung und

Verkehrsauslagen. Ermessensweise kann dieser Betrag auch vorliegend

berücksichtigt werden (aktueller Arbeitsort des Beschwerdeführers ist […],

Wohnort […]). Somit resultiert für den Beschwerdeführer bzw. seine Familie ein

soziales Existenzminimum in Höhe von CHF 3'969.35. Neu hinzu käme

einkommensseitig aufgrund der Anstellung des Beschwerdeführers bei Zuzug des

Sohnes die Kinderzulage in Höhe von monatlich CHF 200.00.

4.4

Geht man von einem

Durchschnittseinkommen von CHF 3’700.00 (Nettolohn in Höhe von CHF 3'500.00 zzgl.

Kinderzulagen in Höhe von CHF 200.00) aus, resultiert bei Gegenüberstellung des

Bedarfs ein monatliches Manko von CHF 269.35. Soweit ein Fehlbetrag gering

ist, den es zu decken gälte, damit ein Sozialhilfebezug entfällt, sind an den

Nachweis eines zukünftigen Einkommens der nachzuziehenden Person tiefere

Anforderungen zu stellen (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 2C_10/2022 vom 21. September

2022, E. 8.2). In diesen Fällen ist gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, dass

eine gesunde, nachzuziehende Ehegattin (auch wenn sie weder einen

Arbeitsvertrag noch eine Stellenzusicherung vorweisen kann und [noch] nicht

über Deutschkenntnisse verfügt) in der Lage sein wird, innert verhältnismässig

kurzer Frist ein geringes Erwerbseinkommen zu erzielen, um einen geringen

Fehlbetrag zu decken (Urteil 2C_10/2022 des Bundesgerichts vom

21.

September 2022 E. 8.2). Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist

gemäss dessen Angaben arbeitswillig und in einem Alter, in dem sie beruflich

auch anpassungsfähig ist, zumal sich der gemeinsame Sohn im schulpflichtigen

Alter befindet und daher nicht rund um die Uhr innerfamiliär betreut werden

muss. Es ist trotzdem nicht zu beanstanden, dass das Migrationsamt aufgrund der

nicht vorhandenen Deutschkenntnisse der Ehefrau von einer Ungewissheit ausgeht,

ob sie in der Schweiz eine Stelle finden wird, durch die sie zum

Lebensunterhalt der Familie massgeblich beitragen kann. Der Beschwerdeführer

bestreitet denn auch nicht, dass die Ehefrau über keine Deutschkenntnisse

verfügt und weder einen Arbeitsvertrag noch eine Zusicherung eines

Stellenantritts in der Schweiz vorweisen kann. Ihre Erwerbsmöglichkeiten sind somit

rein hypothetischer Natur und können vor der nach wie vor instabilen

beruflichen Situation des Beschwerdeführers nicht Grundlage sein für eine

gesicherte Ablösung von der Sozialhilfe soweit sie ein geringfügiges zu

deckendes Manko übersteigen. Die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen

Sozialhilfeabhängigkeit ist vorliegend hoch. Es kann (noch) keineswegs die Rede

davon sein, dass der Beschwerdeführer ein geregeltes Einkommen erzielt. Zwar war

er zuletzt jeweils bemüht, eine Arbeitsstelle zu finden. Er war aber in der

Vergangenheit immer wieder von der Sozialhilfe abhängig und hat nicht bewiesen,

dass er alles Zumutbare unternimmt, um auf dem Arbeitsmarkt nachhaltig Fuss zu

fassen. Nachdem er zwischen 2015 und Sommer 2024 nur unregelmässig und,

wenn überhaupt, meist in Teilpensen gearbeitet hat, ist nun seit 2024 eine

Verbesserung hinsichtlich Beschäftigungsgrad und erzieltem Einkommen

ersichtlich. Der Beschwerdeführer wechselte allerdings seit der

Beschwerdeerhebung am 28. März 2024 – also innerhalb von rund 14 Monaten –

dennoch vier Mal die Arbeitsstelle und war in dieser Zeit mehrmals arbeitsunfähig

oder stellenlos und folglich mehrmals von der Sozialhilfe abhängig. Bis er die

Beitragspflicht zum Bezug von Arbeitslosentaggeldern erfüllt haben wird, dauert

es noch an. Selbst wenn er alsdann im Rahmen von Beschäftigungslücken Arbeitslosentaggelder

zugute hätte, würden diese den Bedarf der Familie im Rahmen des aktuell

versicherten Verdienstes nicht decken. Das monatliche Manko wäre diesfalls

nochmals höher als die vorstehend festgehaltenen CHF 269.35. Seine

Arbeitsbemühungen sind zwar positiv hervorzuheben, vermögen aber nicht darüber

hinwegzutäuschen, dass der Beschwerdeführer bisher keine seiner Arbeitsstellen

längerfristig behalten konnte. Einen Nachweis dafür, dass die unstete

Erwerbsbiografie unverschuldet war, liefert der Beschwerdeführer im Rahmen

seiner Mitwirkungspflicht nicht. Ebenso wenig belegt er, warum dies künftig

anders sein sollte. Die Hoffnung auf einen Familiennachzug hat jedenfalls nach

Abweisung des ersten Gesuchs im Jahre 2019 nicht zu einer nachhaltigen

Veränderung geführt. Weil die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf

längere Sicht massgebend ist, kann in casu nicht davon ausgegangen werden, dass

sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Familie nach dem Zuzug der Ehefrau

innert nützlicher Frist und auf längere Zeit verbessern werden. Die Gefahr,

dass die öffentliche Fürsorge durch den strittigen Familiennachzug zusätzlich

belastet würde, ist als erheblich einzustufen.

4.5

Auf eine Prüfung der weiteren

Voraussetzungen für einen Familiennachzug kann aufgrund der vorstehenden

Erwägungen vorliegend verzichtet werden. Der Vollständigkeit halber ist

festzuhalten, dass gemäss der Stellungnahme des MISA vom 7. Juni 2024 bis

dato kein Visumsantrag der Ehefrau vorlag und in der Zwischenzeit wurde von

Seiten des Beschwerdeführers auch nicht die Einreichung eines solchen vor

Verwaltungsgericht geltend gemacht.

4.6

Gestützt auf die vorstehenden

Erwägungen sind die Voraussetzungen gemäss Art. 44 AIG zur Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung an die Ehefrau und den gemeinsamen Sohn im Rahmen des

Familiennachzugs nicht erfüllt.

5.1

Abschliessend ist zu prüfen, ob die

Ablehnung des Familiennachzugs vor Art. 8 EMRK standhält.

5.2

Art. 8 Ziff. 1 EMRK gewährleistet

das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Darauf kann sich in

erster Linie berufen, wer nahe Verwandte mit einem gefestigten

Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat und die intakte familiäre Beziehung zu

diesen tatsächlich gelebt wird. Der sich hier aufhaltende Familienangehörige

muss nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung über ein gefestigtes

Anwesenheitsrecht verfügen, was praxisgemäss der Fall ist, wenn er das

Schweizer Bürgerrecht besitzt, ihm die Niederlassungsbewilligung gewährt wurde

oder er über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem

gefestigten Rechtsanspruch beruht (BGE 135 I 143 E. 1.3.1). Unter den Schutz

von Art. 8 Ziff. 1 EMRK fällt in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die

Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. Die EMRK

verschafft praxisgemäss keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf

einen besonderen Aufenthaltstitel. Sie hindert die Konventionsstaaten nicht

daran, die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt

ausländischer Personen unter Beachtung überwiegender Interessen des Familien-

und Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu beenden. Für die Rechtfertigung

eines Eingriffs in das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Rechtsgut ist eine

Interessenabwägung erforderlich, welche die individuellen Interessen an der

Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und der öffentlichen Interessen

an dessen Verweigerung in Betracht zieht (Art. 96 AIG bzw. Art. 8

Ziff. 2 EMRK).

5.3

Der Beschwerdeführer ist im Besitz

einer Aufenthaltsbewilligung, welche ihm zum Schutz vor Verfolgung

(Flüchtlingsstatus) erteilt wurde, weshalb er sich auf ein gefestigtes

Anwesenheitsrecht berufen und nach Art. 8 EMRK ein Recht auf Achtung des

Familienlebens geltend machen kann. Aufgrund der obengenannten Ausführungen ist

zu prüfen, ob die Verweigerung des Familiennachzugs verhältnismässig ist. Die

EMRK verschafft praxisgemäss keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt. Sie

hindert die Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem

Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter

Beachtung überwiegender Interessen des Familien- -und Privatlebens

gegebenenfalls auch wieder zu beenden (vgl. Entscheid des Bundesgerichts

2C_835/2018 vom 8. April 2019, E. 4.1). Indes kann es das in Art. 8

EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzen,

wenn einer ausländischen Person, deren Familienangehörige sich in der Schweiz

aufhalten, die Anwesenheit untersagt und damit das Zusammenleben vereitelt

wird. Eine aufenthaltsbeendende bzw. -verweigernde Massnahme erweist sich

jedoch auch dann als zulässig, sofern sie gesetzlich vorgesehen ist, einem

legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziffer 2 EMRK entspricht und zu dessen

Realisierung in einer demokratischen Gesellschaft notwendig erscheint (vgl.

Entscheid des Bundesgerichts 2C_835/2018 vom 8. April 2019, E. 4.1). Vorliegend

ist das Zulassungskriterium der Erfordernis der Sozialhilfeunabhängigkeit im

Sinne von Art. 44 Ab. 1 lit. c AIG als nicht erfüllt anzusehen. Dieses

Zulassungskriterium dient der Entlastung der Sozialhilfe und der öffentlichen

Finanzen und ist als Voraussetzung des Familiennachzugs konventionsrechtlich

anerkannt (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 2C_835/2018 vom 8. April 2019, E.

4.3).

5.4

Der Beschwerdeführer ist seit dem 8.

März 2019 mit seiner Ehefrau verheiratet. Seither hat er noch nie mit seiner

Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn zusammengelebt. Seine Ehefrau besuchte er

zuletzt im März 2019 zwecks Heirat. Sein Kind hat er seit der Geburt nie

persönlich getroffen. Er lebt seit Jahren getrennt von seiner Familie und steht

mit dieser ausschliesslich telefonisch bzw. per WhatsApp in Kontakt. Er kann

die Beziehung zu seiner Familie auch ohne Bewilligung des Gesuchs um

Familiennachzug wie bisher aufrechterhalten. Die öffentlichen Interessen

überwiegen seine privaten Interessen am Familienleben, weshalb die Ablehnung

des Familiennachzugsgesuchs nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK verhältnismässig ist.

Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe

vom 7. Mai 2025 geltend macht, seine Frau und sein Sohn seien vor zwei Jahren

vom Sudan nach Äthiopien geflüchtet und als Eritreer in Äthiopien in Gefahr.

Der Sohn könne dort keine Schule besuchen. Im Rahmen seiner mehreren vorherigen

Eingaben beim Verwaltungsgericht hat sich der Beschwerdeführer nie in diese

Richtung geäussert und er bringt trotz der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht

keinerlei Belege bei, welche seine Behauptung untermauern. Im Übrigen

ermöglicht es gerade die nun verbesserte wirtschaftliche Situation des

Beschwerdeführers ihm zweifellos, seine Familie finanziell zu unterstützen und

sich um eine gute schulische Lösung für seinen Sohn vor Ort in Äthiopien zu

kümmern.

6.

Gestützt auf diese Erwägungen erweist

sich die Beschwerde als unbegründet und sie ist entsprechend abzuweisen. Bei

diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer grundsätzlich die Kosten des Verfahrens

vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf

CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Der Beschwerdeführer hat jedoch die Gewährung

der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt, wobei über das Gesuch bisher nicht

entschieden wurde. Die Voraussetzungen für die Bewilligung des Gesuchs sind

erfüllt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt der Staat

Solothurn die Verfahrenskosten. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

des Staates während zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in

der Lage ist (§ 58 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in

Verwaltungssachen [VRG, BGS 124.11] i.V.m. Art. 123 Schweizerische

Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die Mandatierung eines Rechtsanwaltes hätte

dem Beschwerdeführer oblegen, eine ebensolche ist nie angezeigt worden. Eine

entsprechende Entschädigung ist deshalb nicht geschuldet.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege von A.___ wird gutgeheissen.

3. Die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 werden A.___ auferlegt. Zufolge

unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt

der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald der

Beschwerdeführer zur Zahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Thomann Kaufmann