VWBES.2024.108
Familiennachzug
30. Mai 2025Deutsch19 min
gestützt auf die Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2024, weitere
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 30. Mai 2025
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiber Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Familiennachzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ reiste am 6. Juni 2014 in die
Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Mit Entscheid des Bundesamtes für
Migration, BFM, (heute Staatssekretariat für Migration, SEM) vom 13. März 2015
wurde ihm Asyl gewährt und eine Aufenthaltsbewilligung erteilt.
2. Am 8. März 2019 heiratete der
Gesuchsteller B.___ im Sudan. Am 10. Mai 2019 reichte er ein erstes
Familiennachzugsgesuch zu ihren Gunsten ein. Mit Verfügung vom 30. August 2019
wurde das Familiennachzugsgesuch zugunsten seiner Ehefrau wegen
Sozialhilfebezugs und fehlender bedarfsgerechter Wohnung abgewiesen. Die
Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
3. Am 7. Dezember 2019 kam der
gemeinsame Sohn C.___ zur Welt. Am 8. Juli 2021 reichte A.___ ein zweites
Familiennachzugsgesuch zugunsten seiner Ehefrau und seines Sohnes ein.
4. Mit Entscheid vom 19. März 2024
wies das Migrationsamt (nachfolgend: MISA) das Familiennachzugsgesuch zugunsten
von B.___ und C.___ ab.
5. Dagegen wandte sich A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Beschwerde vom 28. März 2024 an das
Verwaltungsgericht und beantragte das Folgende:
1. Es sei die Verfügung des Migrationsamtes
Solothurn vom 19. März 2024 aufzuheben und es sei der Familiennachzug
meiner Frau und meines Sohnes gutzuheissen und ihre Einreise in die Schweiz zu
bewilligen;
Eventualiter:
2. Es sei die Verfügung des Migrationsamtes
Solothurn vom 19. März 2024 aufzuheben und es sei die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen;
Prozessuales:
3. Es sei mir die unentgeltliche
Rechtspflege zu bewilligen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
zu verzichten;
4. Es sei über die Frage des
Kostenvorschusses vorab zu entscheiden;
5. Es sei mir durch das Migrationsamt
Solothurn und das Staatssekretariat für Migration vollumfängliche Akteneinsicht
zu gewähren und es sei mir nach erfolgter Akteneinsicht eine Nachfrist zur
Beschwerdeergänzung zu gewähren;
6. Es sei mir ein Rechtsbeistand meiner
Wahl zu bestellen.
unter Kosten- und Entschädigungsfolge
des Staates.
6. Mit Verfügung vom 2. April 2024 wurde
der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die Akten bei der Vorinstanz
erhältlich zu machen sind, da das Verwaltungsgericht noch über keine Akten
verfügte. Zudem wurde er aufgefordert, ein Gesuch um Erlangung der
unentgeltlichen Rechtspflege einzureichen.
7. Mit Vernehmlassung vom 7. Juni
2024 nahm das MISA im Namen des Departements des Inneren (nachfolgend:
Vorinstanz) Stellung zur Beschwerde vom 28. März 2024 und beantragte die
vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.
8. Mit Schreiben vom 11. Juli 2024 nahm
der Beschwerdeführer Stellung zur Vernehmlassung der Vorinstanz. Darin hielt er
an seinen Ausführungen in der Beschwerdebegründung fest.
9. Am 12. September 2024 bzw. am
14. Oktober 2024 reichte der Beschwerdeführer einen Arbeitsvertrag sowie
eine Lohnabrechnung zu den Akten.
10. Am 15. Januar 2025 reichte der Beschwerdeführer,
gestützt auf die Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2024, weitere
Unterlagen zu den Akten und teilte mit, dass seine letzte Anstellung per
5. Dezember 2024 gekündigt worden sei.
11. Mit Schreiben vom 5. März 2025
teilte der Beschwerdeführer mit, dass er über ein Temporärbüro eine neue,
unbefristete Arbeitsstelle angetreten habe.
12. Mit Eingabe vom 17. April 2025
teilte der Beschwerdeführer mit, dass er krank geworden sei und ihm sein
Arbeitgeber den Arbeitsvertrag per 20. März 2025 gekündigt habe. Er habe
aber über ein Temporärbüro per 2. April 2025 wieder einen neuen,
unbefristeten Arbeitseinsatz antreten können.
13. Mit Eingabe vom 7. Mai 2025
reichte der Beschwerdeführer eine Lohnabrechnung vom Monat April 2025 ein.
14. Die Sache ist spruchreif. Auf die
Parteistandpunkte wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen
der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Gemäss Art. 44 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration
(AIG, SR 142.20) kann ausländischen Ehegatten und ledigen Kindern unter 18
Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung
erteilt und verlängert werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (lit. a),
eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b), sie nicht auf Sozialhilfe
angewiesen sind (lit. c), sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landesprache
verständigen können (lit. d), und die nachziehende Person keine jährlichen
Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) bezieht
oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e). Bei ledigen Kindern
unter 18 Jahren findet die Voraussetzung nach Absatz 1 lit. d
keine Anwendung (Abs. 3).
2.2
Bei der Nichterteilung einer
Aufenthaltsbewilligung sowie beim Widerruf bzw. der Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung einer ausländischen Person wegen Bedürftigkeit geht es
in erster Linie darum, eine zusätzliche und damit künftige Belastung der öffentlichen
Wohlfahrt zu vermeiden. Blosse finanzielle Bedenken genügen hingegen nicht. Für
die Beurteilung der Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit ist von den bisherigen
und aktuellen Verhältnissen auszugehen und die wahrscheinliche finanzielle
Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Weiter darf nicht nur auf das
Einkommen der sich berechtigterweise in der Schweiz aufhaltenden
Familienangehörigen abgestellt werden, sondern es sind die finanziellen
Möglichkeiten aller Familienmitglieder über eine längere Sicht abzuwägen. Das
Einkommen des Angehörigen, der an die Lebenshaltungskosten der Familie
beitragen soll, ist daran zu messen, ob und in welchem Umfang es tatsächlich
realisierbar ist. In diesem Sinn müssen die Erwerbsmöglichkeiten und das damit
verbundene Zusatzeinkommen konkret belegt und mit gewisser Wahrscheinlichkeit
sowie, soweit möglich, auf mehr als nur kurze Frist erhärtet sein, um Berücksichtigung
zu finden (BGE 122 II 1 E. 3c, Urteil des Bundesgerichts 2C_502/2020 vom
4.
Februar 2021 E. 5.1). Gemäss Ziffer 6.4.1.3 der Weisungen des
Staatssekretariats für Migration (Weisungen AIG, Stand: 1. April 2025) müssen
die finanziellen Mittel gewährleisten, dass der Familiennachzug nicht zu einer
Abhängigkeit von Sozialhilfe führt (Art. 44 Abs. 1 lit. c AIG).
Mindestens sollten finanzielle Mittel gemäss den Richtlinien der
schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) vorhanden sein.
Allfällige künftige Einkommen sind grundsätzlich nicht mit zu berücksichtigen.
Wenn jedoch eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wird, haben diese Personen
Anspruch auf Bewilligung einer Erwerbstätigkeit. Deshalb kann ein allfälliges
künftiges Einkommen ausnahmsweise mitberücksichtigt werden, wenn dieses mit
hoher Wahrscheinlichkeit dauerhaft erzielt werden kann (sichere, reale
Arbeitsstelle sowie effektive Möglichkeit der Ausübung einer Arbeitstätigkeit
aufgrund der familiären Situation).
3.1
Das Familiennachzugsgesuch des
Beschwerdeführers wurde von der Vorinstanz abgewiesen mit der Begründung, dass
der Beschwerdeführer zwar über eine bedarfsgerechte Wohnung verfüge, jedoch die
Voraussetzung der finanziellen Unabhängigkeit nicht erfülle, da er auf die
Sozialhilfe angewiesen sei. Sie verzichtete auf eine SKOS-Berechnung mit der
Begründung, dass auch ein Arbeitspensum von 80 % einen Fehlbetrag ergäbe. Zudem
sei die Verweigerung des Familiennachzugsgesuchs auch im Lichte von Art. 8
Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) verhältnismässig. Weiter habe die Ehefrau des
Beschwerdeführers bis heute keinen Visumsantrag eingereicht, weshalb das Gesuch
aufgrund fehlender Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 AIG ebenfalls
abzulehnen sei.
3.2
Der Beschwerdeführer begründete
seine Beschwerde sinngemäss und im Wesentlichen damit, dass er zwar früher
aufgrund psychischer und physischer Beeinträchtigungen nicht habe arbeiten
können, sich sein Zustand aber verbessert habe und er gewillt sei, in einem
100.
%-Pensum zu arbeiten. Die bisherige Abhängigkeit von der Sozialhilfe
sei nicht selbstverschuldet, er habe sich stets um Arbeit bemüht. In seiner
Beschwerdeergänzung vom 14. Mai 2024 führte der Beschwerdeführer sodann
aus, dass seine privaten Interessen das öffentliche Interesse überwiegen
würden. Zudem sei im angefochtenen Entscheid des Migrationsamts das Wohl des
Sohnes i.S.v. Art. 8 EMRK und Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte des
Kindes (KRK, SR 0.107) nicht berücksichtigt worden, welches als privates
Interesse das öffentliche Interesse überwiege. Ebenfalls seien die künftigen
Einkommensmöglichkeiten seiner Frau nicht in die Beurteilung miteinbezogen
worden.
4.1
Der Beschwerdeführer beabsichtigt,
mit seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn in seiner Wohnung zusammenzuwohnen.
Gemäss den Akten verfügt er über eine bedarfsgerechte Wohnung. Vorliegend ist
insbesondere strittig, ob der Beschwerdeführer sowie seine Ehefrau und ihr
gemeinsamer Sohn über hinreichende finanzielle Mittel im Sinne von Art. 44
Abs. 1 lit. c AIG verfügen, sodass sie bei einer Bewilligung des
Nachzugsgesuchs weder auf Sozialhilfe angewiesen sind noch entsprechende
Ansprüche geltend machen können.
4.2
Die finanziellen Verhältnisse des
Beschwerdeführers haben sich im Vergleich zum Zeitpunkt des negativen
Entscheids der Vorinstanz vorübergehend gebessert. Der Beschwerdeführer hatte seit
dem 1. September 2015 während mehrerer Jahre Sozialhilfe im Umfang von
CHF 192'419.60 (Stand 8. Februar 2024) bezogen und in dieser Zeit –
wenn überhaupt – unregelmässig und nur in Teilzeitpensen gearbeitet (Akten B.___
S. 26, S. 174, S. 198 f. und S. 201 f.). Immerhin
ist den in den Akten enthaltenen Belegen zu entnehmen, dass er in den Jahren
2023.
und 2024 Arbeitseinsätze geleistet hat, wenngleich diese vom Umfang her
unterschiedlich ausfielen. Ab dem 9. September 2024 war er über ein
Temporärbüro bei der D.___ unbefristet und zu einem Pensum von 34 Stunden pro
Woche angestellt. Der Beschwerdeführer reichte sodann per 15. Januar 2025
aufforderungsgemäss die Lohnabrechnungen Oktober und November 2024 sowie
neuerliche Arbeitsbemühungen ein, wobei er gleichzeitig mitteilte, seine
Arbeitsstelle bei der D.___ per 5. Dezember 2024 verloren zu haben. Den
Kündigungsgrund nannte er nicht. In den drei Monaten seiner Anstellung erzielte
er ein durchschnittliches Monatseinkommen von CHF 3'807.60 netto.
Anschliessend unterschrieb er über ein Temporärbüro per 27. Februar 2025
einen neuen, unbefristeten Einsatzvertrag mit einem Arbeitspensum von
durchschnittlich 38 Stunden pro Woche (CHF 26.55 Bruttolohn pro Stunde) bei
der E.___ AG. Während neuerlicher Krankheit wurde ihm per 20. März 2025
gekündigt. Per 2. April 2025 unterschrieb er über ein anderes Temporärbüro
einen neuen, unbefristeten Einsatzvertrag als Produktionsmitarbeiter bei einem
Arbeitspensum von durchschnittlich 40 Stunden pro Woche (CHF 26.00
Bruttolohn pro Stunde) bei der F.___ AG in […]. Gemäss Lohnabrechnung April
2025.
verdiente er in diesem Monat CHF 3'247.50 netto. Da der Arbeitsbeginn
des Beschwerdeführers nicht auf den Monatsanfang sondern erst am 2. April erfolgte
und zudem allfällige Schichtzulagen und der Überzeitzuschlag unregelmässig
ausfallen dürften (im April 2025 betrug der Nachtzuschlag brutto CHF 32.70, der
Überzeitzuschlag CHF 17.50), ist ermessensweise von einem durchschnittlichen
Monatslohn von CHF 3'500.00 netto auszugehen.
4.3
Nach den SKOS-Richtlinien umfasst
das soziale Existenzminimum den Grundbedarf für den Lebensunterhalt, die
anrechenbaren Wohnkosten, die medizinische Grundversorgung und die
grundversorgenden situationsbedingten Leistungen. Der Grundbedarf für einen
Dreipersonenhaushalt beträgt gemäss den SKOS-Richtlinien CHF 1’918.00. Der
monatliche Mietzins beträgt gemäss Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom
19.
April 2024 inkl. Nebenkosten CHF 1'306.00. Die Kosten für die
medizinische Grundversorgung werden ermessensweise auf CHF 120.00 für
Selbstbehalt und Franchise eingesetzt (je CHF 50.00 für Ehemann und Ehefrau,
CHF 20.00 für den Sohn). Hinzu kommen die Beiträge an die Krankenkasse. Aktuell
wird die monatliche Krankenkassenprämie des Beschwerdeführers von
CHF 519.95 vollständig durch die individuelle Prämienverbilligung des
Beschwerdeführers abgedeckt (Beilagen G und H des Gesuchs um unentgeltliche
Rechtspflege vom 19. April 2024). Die entsprechende Übernahme erfolgte
noch vor dem Hintergrund des Sozialhilfebezugs. Allerdings würde das aktuell
gesteigerte Einkommen durch den Zuzug von Ehefrau und Sohn mit den damit
verbundenen neuen Prämien wiederum einen Anspruch auf Prämienverbilligung ermöglichen.
Die aktuellen Richtprämien für zwei Erwachsene und ein Kind ergeben monatlich
CHF 940.00 (je CHF 422.00 pro Erwachsener sowie CHF 96.00 für ein Kind).
Zur Berechnung der individuellen Prämienverbilligung für quellenbesteuerte
Personen wird das Bruttoeinkommen inklusive 13. Monatslohn anhand von
mindestens vier Lohnabrechnungen verwendet und dann auf ein Jahr hochgerechnet
(vgl. dazu das Merkblatt der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn «Merkblatt
individuelle Prämienverbilligung [IPV] 2025», zu finden unter «https://www.akso.ch/uploads/PDF-Formulare-AKSO/IPV/2025_QS-Merkblatt.pdf»,
zuletzt abgerufen am 26. Mai 2025). Das für die Prämienverbilligung massgebende
Einkommen für quellenbesteuerte Personen entspricht 75% des Bruttoeinkommens im
Anspruchsjahr. Vorliegend kann annäherungsweise gestützt auf die Lohnabrechnung
April 2025 von einem massgebenden Einkommen von CHF 37'651.50
(entsprechend 75% von 12x CHF 4'183.50 brutto) ausgegangen werden. Die
provisorische Berechnung des Anspruchs auf Prämienverbilligung auf der Website
der Kantonalen Ausgleichskasse ergibt mit diesen Parametern alsdann einen zu
berücksichtigenden Eigenanteil Krankenkassenprämien von CHF 366.35 pro Monat. Die
grundversorgenden situationsbedingten Leistungen betrugen gemäss Budget der
Sozialhilfe total CHF 259.00 für auswärtige Verpflegung und
Verkehrsauslagen. Ermessensweise kann dieser Betrag auch vorliegend
berücksichtigt werden (aktueller Arbeitsort des Beschwerdeführers ist […],
Wohnort […]). Somit resultiert für den Beschwerdeführer bzw. seine Familie ein
soziales Existenzminimum in Höhe von CHF 3'969.35. Neu hinzu käme
einkommensseitig aufgrund der Anstellung des Beschwerdeführers bei Zuzug des
Sohnes die Kinderzulage in Höhe von monatlich CHF 200.00.
4.4
Geht man von einem
Durchschnittseinkommen von CHF 3’700.00 (Nettolohn in Höhe von CHF 3'500.00 zzgl.
Kinderzulagen in Höhe von CHF 200.00) aus, resultiert bei Gegenüberstellung des
Bedarfs ein monatliches Manko von CHF 269.35. Soweit ein Fehlbetrag gering
ist, den es zu decken gälte, damit ein Sozialhilfebezug entfällt, sind an den
Nachweis eines zukünftigen Einkommens der nachzuziehenden Person tiefere
Anforderungen zu stellen (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 2C_10/2022 vom 21. September
2022, E. 8.2). In diesen Fällen ist gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, dass
eine gesunde, nachzuziehende Ehegattin (auch wenn sie weder einen
Arbeitsvertrag noch eine Stellenzusicherung vorweisen kann und [noch] nicht
über Deutschkenntnisse verfügt) in der Lage sein wird, innert verhältnismässig
kurzer Frist ein geringes Erwerbseinkommen zu erzielen, um einen geringen
Fehlbetrag zu decken (Urteil 2C_10/2022 des Bundesgerichts vom
21.
September 2022 E. 8.2). Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist
gemäss dessen Angaben arbeitswillig und in einem Alter, in dem sie beruflich
auch anpassungsfähig ist, zumal sich der gemeinsame Sohn im schulpflichtigen
Alter befindet und daher nicht rund um die Uhr innerfamiliär betreut werden
muss. Es ist trotzdem nicht zu beanstanden, dass das Migrationsamt aufgrund der
nicht vorhandenen Deutschkenntnisse der Ehefrau von einer Ungewissheit ausgeht,
ob sie in der Schweiz eine Stelle finden wird, durch die sie zum
Lebensunterhalt der Familie massgeblich beitragen kann. Der Beschwerdeführer
bestreitet denn auch nicht, dass die Ehefrau über keine Deutschkenntnisse
verfügt und weder einen Arbeitsvertrag noch eine Zusicherung eines
Stellenantritts in der Schweiz vorweisen kann. Ihre Erwerbsmöglichkeiten sind somit
rein hypothetischer Natur und können vor der nach wie vor instabilen
beruflichen Situation des Beschwerdeführers nicht Grundlage sein für eine
gesicherte Ablösung von der Sozialhilfe soweit sie ein geringfügiges zu
deckendes Manko übersteigen. Die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen
Sozialhilfeabhängigkeit ist vorliegend hoch. Es kann (noch) keineswegs die Rede
davon sein, dass der Beschwerdeführer ein geregeltes Einkommen erzielt. Zwar war
er zuletzt jeweils bemüht, eine Arbeitsstelle zu finden. Er war aber in der
Vergangenheit immer wieder von der Sozialhilfe abhängig und hat nicht bewiesen,
dass er alles Zumutbare unternimmt, um auf dem Arbeitsmarkt nachhaltig Fuss zu
fassen. Nachdem er zwischen 2015 und Sommer 2024 nur unregelmässig und,
wenn überhaupt, meist in Teilpensen gearbeitet hat, ist nun seit 2024 eine
Verbesserung hinsichtlich Beschäftigungsgrad und erzieltem Einkommen
ersichtlich. Der Beschwerdeführer wechselte allerdings seit der
Beschwerdeerhebung am 28. März 2024 – also innerhalb von rund 14 Monaten –
dennoch vier Mal die Arbeitsstelle und war in dieser Zeit mehrmals arbeitsunfähig
oder stellenlos und folglich mehrmals von der Sozialhilfe abhängig. Bis er die
Beitragspflicht zum Bezug von Arbeitslosentaggeldern erfüllt haben wird, dauert
es noch an. Selbst wenn er alsdann im Rahmen von Beschäftigungslücken Arbeitslosentaggelder
zugute hätte, würden diese den Bedarf der Familie im Rahmen des aktuell
versicherten Verdienstes nicht decken. Das monatliche Manko wäre diesfalls
nochmals höher als die vorstehend festgehaltenen CHF 269.35. Seine
Arbeitsbemühungen sind zwar positiv hervorzuheben, vermögen aber nicht darüber
hinwegzutäuschen, dass der Beschwerdeführer bisher keine seiner Arbeitsstellen
längerfristig behalten konnte. Einen Nachweis dafür, dass die unstete
Erwerbsbiografie unverschuldet war, liefert der Beschwerdeführer im Rahmen
seiner Mitwirkungspflicht nicht. Ebenso wenig belegt er, warum dies künftig
anders sein sollte. Die Hoffnung auf einen Familiennachzug hat jedenfalls nach
Abweisung des ersten Gesuchs im Jahre 2019 nicht zu einer nachhaltigen
Veränderung geführt. Weil die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf
längere Sicht massgebend ist, kann in casu nicht davon ausgegangen werden, dass
sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Familie nach dem Zuzug der Ehefrau
innert nützlicher Frist und auf längere Zeit verbessern werden. Die Gefahr,
dass die öffentliche Fürsorge durch den strittigen Familiennachzug zusätzlich
belastet würde, ist als erheblich einzustufen.
4.5
Auf eine Prüfung der weiteren
Voraussetzungen für einen Familiennachzug kann aufgrund der vorstehenden
Erwägungen vorliegend verzichtet werden. Der Vollständigkeit halber ist
festzuhalten, dass gemäss der Stellungnahme des MISA vom 7. Juni 2024 bis
dato kein Visumsantrag der Ehefrau vorlag und in der Zwischenzeit wurde von
Seiten des Beschwerdeführers auch nicht die Einreichung eines solchen vor
Verwaltungsgericht geltend gemacht.
4.6
Gestützt auf die vorstehenden
Erwägungen sind die Voraussetzungen gemäss Art. 44 AIG zur Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung an die Ehefrau und den gemeinsamen Sohn im Rahmen des
Familiennachzugs nicht erfüllt.
5.1
Abschliessend ist zu prüfen, ob die
Ablehnung des Familiennachzugs vor Art. 8 EMRK standhält.
5.2
Art. 8 Ziff. 1 EMRK gewährleistet
das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Darauf kann sich in
erster Linie berufen, wer nahe Verwandte mit einem gefestigten
Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat und die intakte familiäre Beziehung zu
diesen tatsächlich gelebt wird. Der sich hier aufhaltende Familienangehörige
muss nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung über ein gefestigtes
Anwesenheitsrecht verfügen, was praxisgemäss der Fall ist, wenn er das
Schweizer Bürgerrecht besitzt, ihm die Niederlassungsbewilligung gewährt wurde
oder er über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem
gefestigten Rechtsanspruch beruht (BGE 135 I 143 E. 1.3.1). Unter den Schutz
von Art. 8 Ziff. 1 EMRK fällt in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die
Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. Die EMRK
verschafft praxisgemäss keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf
einen besonderen Aufenthaltstitel. Sie hindert die Konventionsstaaten nicht
daran, die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt
ausländischer Personen unter Beachtung überwiegender Interessen des Familien-
und Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu beenden. Für die Rechtfertigung
eines Eingriffs in das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Rechtsgut ist eine
Interessenabwägung erforderlich, welche die individuellen Interessen an der
Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und der öffentlichen Interessen
an dessen Verweigerung in Betracht zieht (Art. 96 AIG bzw. Art. 8
Ziff. 2 EMRK).
5.3
Der Beschwerdeführer ist im Besitz
einer Aufenthaltsbewilligung, welche ihm zum Schutz vor Verfolgung
(Flüchtlingsstatus) erteilt wurde, weshalb er sich auf ein gefestigtes
Anwesenheitsrecht berufen und nach Art. 8 EMRK ein Recht auf Achtung des
Familienlebens geltend machen kann. Aufgrund der obengenannten Ausführungen ist
zu prüfen, ob die Verweigerung des Familiennachzugs verhältnismässig ist. Die
EMRK verschafft praxisgemäss keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt. Sie
hindert die Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem
Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter
Beachtung überwiegender Interessen des Familien- -und Privatlebens
gegebenenfalls auch wieder zu beenden (vgl. Entscheid des Bundesgerichts
2C_835/2018 vom 8. April 2019, E. 4.1). Indes kann es das in Art. 8
EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzen,
wenn einer ausländischen Person, deren Familienangehörige sich in der Schweiz
aufhalten, die Anwesenheit untersagt und damit das Zusammenleben vereitelt
wird. Eine aufenthaltsbeendende bzw. -verweigernde Massnahme erweist sich
jedoch auch dann als zulässig, sofern sie gesetzlich vorgesehen ist, einem
legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziffer 2 EMRK entspricht und zu dessen
Realisierung in einer demokratischen Gesellschaft notwendig erscheint (vgl.
Entscheid des Bundesgerichts 2C_835/2018 vom 8. April 2019, E. 4.1). Vorliegend
ist das Zulassungskriterium der Erfordernis der Sozialhilfeunabhängigkeit im
Sinne von Art. 44 Ab. 1 lit. c AIG als nicht erfüllt anzusehen. Dieses
Zulassungskriterium dient der Entlastung der Sozialhilfe und der öffentlichen
Finanzen und ist als Voraussetzung des Familiennachzugs konventionsrechtlich
anerkannt (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 2C_835/2018 vom 8. April 2019, E.
4.3).
5.4
Der Beschwerdeführer ist seit dem 8.
März 2019 mit seiner Ehefrau verheiratet. Seither hat er noch nie mit seiner
Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn zusammengelebt. Seine Ehefrau besuchte er
zuletzt im März 2019 zwecks Heirat. Sein Kind hat er seit der Geburt nie
persönlich getroffen. Er lebt seit Jahren getrennt von seiner Familie und steht
mit dieser ausschliesslich telefonisch bzw. per WhatsApp in Kontakt. Er kann
die Beziehung zu seiner Familie auch ohne Bewilligung des Gesuchs um
Familiennachzug wie bisher aufrechterhalten. Die öffentlichen Interessen
überwiegen seine privaten Interessen am Familienleben, weshalb die Ablehnung
des Familiennachzugsgesuchs nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK verhältnismässig ist.
Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe
vom 7. Mai 2025 geltend macht, seine Frau und sein Sohn seien vor zwei Jahren
vom Sudan nach Äthiopien geflüchtet und als Eritreer in Äthiopien in Gefahr.
Der Sohn könne dort keine Schule besuchen. Im Rahmen seiner mehreren vorherigen
Eingaben beim Verwaltungsgericht hat sich der Beschwerdeführer nie in diese
Richtung geäussert und er bringt trotz der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht
keinerlei Belege bei, welche seine Behauptung untermauern. Im Übrigen
ermöglicht es gerade die nun verbesserte wirtschaftliche Situation des
Beschwerdeführers ihm zweifellos, seine Familie finanziell zu unterstützen und
sich um eine gute schulische Lösung für seinen Sohn vor Ort in Äthiopien zu
kümmern.
6.
Gestützt auf diese Erwägungen erweist
sich die Beschwerde als unbegründet und sie ist entsprechend abzuweisen. Bei
diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer grundsätzlich die Kosten des Verfahrens
vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf
CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Der Beschwerdeführer hat jedoch die Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt, wobei über das Gesuch bisher nicht
entschieden wurde. Die Voraussetzungen für die Bewilligung des Gesuchs sind
erfüllt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt der Staat
Solothurn die Verfahrenskosten. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch
des Staates während zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in
der Lage ist (§ 58 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in
Verwaltungssachen [VRG, BGS 124.11] i.V.m. Art. 123 Schweizerische
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die Mandatierung eines Rechtsanwaltes hätte
dem Beschwerdeführer oblegen, eine ebensolche ist nie angezeigt worden. Eine
entsprechende Entschädigung ist deshalb nicht geschuldet.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege von A.___ wird gutgeheissen.
3. Die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 werden A.___ auferlegt. Zufolge
unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt
der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald der
Beschwerdeführer zur Zahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Thomann Kaufmann