VWBES.2024.111
Wiedererwägung / Beantragung der vorläufigen Aufnahme
20. Januar 2025Deutsch16 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 20. Januar 2025
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiberin Zimmermann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Camill Droll,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Wiedererwägung
/ Beantragung der vorläufigen Aufnahme
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 29. März 2018 verfügte das
Migrationsamt namens des Departements des Innern die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung von A.___ (geb. [...] 1955) und dessen Wegweisung aus
der Schweiz. Auf Beschwerde hin bestätigte das Verwaltungsgericht diesen
Entscheid am [...] 2018 (VWBES.2018.[...]) und setzte die Ausreisefrist auf
zwei Monate nach Rechtskraft des Urteils an. Dieses Urteil ist in Rechtskraft
erwachsen.
2. Dem gegen den Wegweisungsvollzug
erhobenen Wiedererwägungsgesuch vom 2. Mai 2019 bzw. 12. März 2020 wurde mit
Verfügung des Migrationsamts namens des Departements des Innern vom 31. August
2020 nicht entsprochen.
3. Mit Eingabe vom 24. März 2023
ersuchte A.___ erneut um Wiedererwägung der Verfügung vom 29. März 2018 und
beantragte die vorläufige Aufnahme durch das SEM.
4. Am 22. Februar 2024 wies das
Verwaltungsgericht die am 5. Dezember 2023 erhobene
Rechtsverzögerungsbeschwerde betreffend die Behandlung des
Wiedererwägungsgesuchs ab.
5. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2023 stellte
das Migrationsamt A.___ in Aussicht, dass das Gesuch um Wiedererwägung
abgewiesen werde. Auf seinen ausdrücklichen Wunsch werde eine anfechtbare
Verfügung erlassen. Ausserdem habe er die Gelegenheit, innert 10 Tagen eine
abschliessende Stellungnahme zum beabsichtigten Entscheid einzureichen.
6. Nach Eingang der Stellungnahme von A.___
erliess das Migrationsamt namens des Departements des Innern am 26. März 2024
folgende Verfügung:
1. Das Wiedererwägungsgesuch/Gesuch um
Beantragung der vorläufigen Aufnahme beim Staatssekretariat für Migration (SEM)
von A.___ vom 24. März 2023 wird abgewiesen.
2. Das Gesuch von A.___ vom 21. Dezember
2022 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird bewilligt.
3. Die Verfahrenskosten von CHF 500.00
werden A.___ auferlegt. Infolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der
Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 39ter
i.V.m. § 76 Abs. 4 VRG, Art. 123 ZPO und § 12 EG ZPO).
4. Die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Camill Droll, wird auf CHF 1'690.80 festgesetzt
und ist infolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen. Die
Entschädigung ist bei der Staatskanzlei, Dienststelle Legistik und Justiz,
Rathaus, 4509 Solothurn, unter Beilage des Verfügungsdispositives mit
Rechtskraftbescheinigung und eines Einzahlungsscheins einzufordern. Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF
494.15 (zzgl. 7.7 % bzw. 8.1 % MwSt.), sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage
ist (§ 39ter i.V.m. § 76 Abs. 4 VRG, Art. 123 ZPO und § 12 EG ZPO).
7. Gegen diese Verfügung wandte sich A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Camill Droll, mit
Beschwerde vom 5. April 2024 an das Verwaltungsgericht mit folgenden
Rechtsbegehren:
1. Die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben.
2. Der Beschwerdeführer sei vorläufig
aufzunehmen.
3. Eventualiter sei das Verfahren zur
erneuten Prüfung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
4. Dem Beschwerdeführer sei die integrale
unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des Unterzeichnenden als
unentgeltlichen Rechtsvertreter zu gewähren.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
8. Am 17. April 2024 reichte der
Beschwerdeführer die ergänzende Beschwerdebegründung ein.
9. Der Beschwerdeführer liess am 28.
Juni 2024 erneut eine Stellungnahme einreichen.
10. Mit Stellungnahme vom 31. Juli 2024
beantragte das Migrationsamt namens des Departements des Innern die Abweisung
der Beschwerde, eventualiter die Sistierung des hängigen Beschwerdeverfahrens
bis zum Vorliegen des erwähnten Gutachtens, unter Kostenfolge.
11. Am 5. August 2024 reichte der
Beschwerdeführer erneut eine Eingabe ein.
12. Auch das Migrationsamt liess sich
namens des Departements des Innern mit Eingabe vom 27. August 2024 erneut
vernehmen.
13. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird grundsätzlich auf die Akten
verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 des Gesetzes über die
Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Der Beschwerdeführer ist durch den
angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Nach § 68 Abs. 3 des Gesetzes über
den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG, BGS 124.11) sind neue tatsächliche
Behauptungen und die Bezeichnung neuer Beweismittel, wenn sie mit dem
Streitgegenstand zusammenhängen, bis zum Schluss des Beweisverfahrens erlaubt.
Dispositiv
Das Gericht entscheidet aufgrund des Sachverhalts, wie er sich zum
Urteilszeitpunkt darstellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_163/2021 E. 6.2).
3.1 Gemäss § 28 Abs. 1 VRG kann auf
schriftliches Gesuch einer Partei eine Verfügung oder ein Entscheid durch
diejenige Behörde, die rechtskräftig verfügt oder entschieden hat, in
Wiedererwägung gezogen werden, sofern neue erhebliche Tatsachen oder
Beweismittel vorliegen oder geltend gemacht werden.
3.2 Ob ein Wiedererwägungsgesuch
materiell zu behandeln ist, hängt davon ab, ob sich der Sachverhalt oder bei
Dauersachverhalten auch die Rechtslage in einer Art geändert haben, dass ein
anderes Ergebnis ernstlich in Betracht fällt (vgl. Urteile des Bundesgerichts
2C_335/2009 E. 2.1.1 und 2C_644/2021 E. 2.3). Es besteht nicht bereits dann ein
Anspruch auf Neubeurteilung, wenn eine wesentliche Änderung
wiedererwägungsweise bzw. im Rahmen eines neuen Gesuchs nur behauptet wird
(Urteil des Bundesgerichts 2C_393/2019 E. 3.2); die betroffene Person hat
vielmehr glaubhaft zu machen und mit geeigneten Beweismitteln zu belegen,
welche tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse sich seit dem ersten
Entscheid derart verändert haben, dass es sich gestützt darauf rechtfertigt,
die Situation wegen der absehbaren Erfolgsaussicht neu zu beurteilen (Urteile
des Bundesgerichts 2C_883/2018 E. 4.2, 2C_393/2019 E. 3.2, je mit Hinweisen,
und 2C_644/2021 E. 2.3).
3.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration
(AIG, SR 142.20) verfügt das Staatssekretariat für Migration (SEM) die
vorläufige Aufnahme, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht
zulässig oder nicht zumutbar ist. Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die
Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat
noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83
Abs. 2 AIG). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen
(Art. 83 Abs. 3 AIG). Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer
unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret
gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG). Die vorläufige Aufnahme kann von
kantonalen Behörden beantragt werden (Art. 83 Abs. 6 AIG).
3.3.2 Bei der vorläufigen Aufnahme
handelt es sich um eine Ersatzmassnahme für einen nicht durchführbaren Vollzug
der Wegweisung (Nina Blum / Martina Caroni / Monika Plozza in: Martina Caroni /
Daniela Turnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, Bern 2024, Art. 83
AIG N 2).
3.3.3 Das Vollzugshindernis der
Unzulässigkeit liegt vor, wenn eine Ausschaffung aufgrund völkerrechtlicher
Bestimmungen verboten ist (vgl. Nina Blum / Martina Caroni / Monika Plozza,
a.a.O., N 18). Der Vollzug der Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen ist nach bundesverwaltungsgerichtlicher Praxis gestützt auf Art. 3
EMRK dann unzulässig, wenn die betroffenen schwer kranken Personen im Heimat-,
Herkunfts- oder Drittstaat mangels angemessener medizinischer Behandlung einem
realen Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung
ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt würden (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts F 173/2024 E. 5.3.2).
3.3.4 Die Formulierung, dass gemäss Art.
83 Abs. 4 AIG die konkrete Gefährdung in einer medizinischen Notlage begründet
sein kann, verdeutlicht, dass nur gravierende medizinische Fälle unter die
Bestimmung subsumiert werden sollen. Es geht dabei um lebensnotwendige
medizinische Hilfe, ohne die eine erhebliche Verschlechterung der
Gesundheitslage eintreten würde. Es ist zu prüfen, ob die betroffene Person
aufgrund der Umstände des Einzelfalls die Behandlung oder das Medikament
effektiv erhalten kann (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1262/2012 E.
4.2). Zu berücksichtigen sind insbesondere der Zugang zu adäquater
medizinischer Versorgung, das soziale Umfeld sowie die allgemeine
Sicherheitslage (zum Ganzen Nina Blum / Martina Caroni / Monika Plozza, a.a.O.,
N 42 f.).
3.4 Das Migrationsamt erachtete den
Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers, insbesondere unter
Berücksichtigung des medizinischen Consultings vom 9. Oktober 2023
weiterhin als möglich, zulässig und zumutbar, weshalb es das
Wiedererwägungsgesuch / Gesuch um Beantragung der vorläufigen Aufnahme beim SEM
vom 24. März 2023 mit Verfügung vom 26. März 2024 abwies.
3.5 Der Beschwerdeführer rügt, dass seit
Jahren keine Transportfähigkeit mehr bestehe, was sich in Zukunft mit
Sicherheit nicht ändern werde. Medizinisch sei klar, dass sein Zustand eine
Rückführung nach Sri Lanka auch in weiter Zukunft nicht erlauben werde. Allein
schon durch den Transport würde er in konkrete Lebensgefahr gebracht. Zu
berücksichtigen sei ausserdem, dass das Migrationsamt seit 2018 nie einen
tatsächlichen Versuch unternommen habe, ihn zurückzuführen, was die
Undurchführbarkeit der Rückführung unterstreiche.
3.6 Im Rahmen des Wiedererwägungsgesuchs
vom 24. März 2023 reichte der Beschwerdeführer diverse Sprechstundenberichte
Pneumologie sowie Berichte des Hausarztes ein. Der Hausarzt des
Beschwerdeführers bestätigte am 11. März 2022 eine schwere, chronisch
verlaufende Lungenerkrankung und dass der Beschwerdeführer auf Sauerstoff
angewiesen sei. Aufgrund der Lungenerkrankung sei er nicht flugfähig. Dem
Sprechstundenbericht Pneumologie vom 12. Mai 2022 ist zu entnehmen, dass die
Reisefähigkeit des Beschwerdeführers bereits grundsätzlich nicht gegeben
gewesen sei, jedoch unter den aktuellen Umständen die Transportfähigkeit
vollständig verunmöglicht sei. Im Sprechstundenbericht Pneumologie vom 9. März
2023 wurde die Gesundheitssituation des Beschwerdeführers wie folgt
beschrieben: «Bei Herrn A.___ besteht eine weit fortgeschrittene seltene
Lungenerkrankung, welche die Funktion des Organs auf 40 % limitiert. Damit
ist er im Alltag schwerst eingeschränkt und auf eine dauerhafte
Sauerstoffabgabe angewiesen. Verschiedenste Tätigkeiten im Alltag sind nicht
mehr möglich. So ist dem Patienten auch dringend von Flugreisen abzuraten, da
medizinische Komplikationen zu befürchten sind. Die medizinische Versorgung des
oben genannten Krankheitsbildes ist extrem komplex. Ob eine adäquate
medizinische Versorgung auch in Sri Lanka möglich ist, ist zumindest
anzuzweifeln. Herr A.___ ist unter anderem auf spezielle Medikamente zur
Behandlung angewiesen (Ofev, Nintedanib). Der Gesundheitszustand des Patienten
hat sich über die letzten Jahre sukzessive verschlechtert. Im weiteren Verlauf
ist von einer (recte: einem) weiteren Fortschreiten auszugehen.» Dem Bericht
des Hausarztes vom 13. März 2023 zufolge habe der Beschwerdeführer einen
Dauersauerstoffbedarf und könne sich auch ausserhalb nur mit einem mobilen
Sauerstoffgerät bewegen. Um das unaufhaltbare weitere Fortschreiten dieser
Krankheit weiterhin zu verlangsamen, sei eine intensive medikamentöse Therapie
mit modernen Medikamenten notwendig. Ebenso wie die engmaschige pneumologische
Kontrolle. Ob eine solche intensive und spezialisierte Therapie auch in Sri
Lanka möglich sein werde, sei sehr fraglich. In der Folge gab das Migrationsamt
ein medizinisches Consulting beim SEM in Auftrag. Dem medizinischen Consulting
des SEM vom 9. Oktober 2023 ist unter anderem zu entnehmen, dass es im National
Hospital of Sri Lanka in Colombo Abteilungen für Innere Medizin und
Lungenkrankheiten gebe, wobei die Behandlung ambulant oder stationär erfolgen
könne. Ausserdem seien in der Apotheke Union Chemists in Colombo Oximeter sowie
Blutzuckermessgeräte erhältlich und die öffentlichen Spitäler verfügten über
Abteilungen für Diabetologie und Endokrinologie. In der Nordwest-Provinz Sri
Lankas gebe es mehrere öffentliche Spitäler, in denen eine Behandlung der
Lungenkrankheit und des Diabetes erfolgen könne. Mycophenolat mofetil und
Prednisolon seien beispielsweise in der Apotheke Union Chemists verfügbar. Nintedanib
sei nicht erhältlich und MedCOI gebe als Alternative das Medikament Pirfenidon
an. Eine Sauerstoffheimtherapie sei möglich.
3.7 Mit der Beschwerdebegründung reichte
der Beschwerdeführer am 17. April 2024 ein Arztzeugnis des Hausarztes des
Beschwerdeführers vom 9. April 2024 ein. Gemäss diesem habe sich die
intestinale pulmonale Fibrose in den letzten Monaten weiter verschlechtert. Der
Beschwerdeführer sei auf eine Dauersauerstoff-Therapie angewiesen. Eine Reise-
und insbesondere eine Flugfähigkeit sei nicht gegeben, da das Risiko eines
fatalen Ausgangs bestehe. Es werde aus medizinischer Sicht klar davon abgeraten
in ein Flugzeug zu steigen. Auch trotz medizinischer Betreuung während des
Fluges sei das Risiko für Komplikationen zu hoch. Aufgrund der Diagnosen und
des bisherigen Verlaufs unter ausgebauter Therapie müsse davon ausgegangen
werden, dass sich die Situation in den nächsten Monaten und Jahren eher
verschlechtern als verbessern werde, weshalb auch zu einem späteren Zeitpunkt
eine Flugfähigkeit nicht gegeben sein werde. Die Therapie des Grundleidens sei
bereits ausgebaut und die Behandlungsmöglichkeiten ausgeschöpft. Aus ärztlicher
Sicht sei weder zum jetzigen noch zu einem späteren Zeitpunkt eine Flug- und
Transportfähigkeit des Beschwerdeführers gegeben. Am 1. Mai 2024 wurde ein Bericht
des leitenden Arztes Medizin / Pneumologie des Kantonsspitals [...] vom
9. April 2024 zu den Akten gereicht. Gemäss diesem sei aufgrund der
schweren, fortschreitenden Grunderkrankung mit schwerer Oxygenierungsstörung
die Reise- und Transportfähigkeit, insbesondere für Flugreisen, weiter nicht
gegeben. Ferner werde an einer fortgeführten krankheitsgerechten Therapie in
Sri Lanka gezweifelt. Die Zweifel würden dem Gesundheitssystem sowie der
Verfügbarkeit der notwendigen Spezialmedikamente gelten. Die
lungenfunktionellen Reserven des Beschwerdeführers seien nur noch marginal,
sodass grundsätzlich auch jede weitere Verschlechterung (Schub der Erkrankung)
für den Beschwerdeführer zum Tod führen könne. Unter diesen Umständen rate er
dringlich von einer Abschiebung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ab. In der
Folge gab das Migrationsamt eine medizinische Abklärung bei der B.___ AG in
Auftrag. Diese empfahl wiederum ein unabhängiges Gutachten durch einen
Pneumologen zur medizinischen Abklärung der Flugtauglichkeit in Auftrag zu
geben. Daraufhin bot das Migrationsamt den Beschwerdeführer am 26. Juni 2024 zu
einer ärztlichen Untersuchung hinsichtlich der Beurteilung der Reise- und
Flugfähigkeit am 16. Juli 2024 in [...] auf. Der Beschwerdeführer erachtete
diese Aufforderung mangels Zuständigkeit des Migrationsamtes zur Durchführung
von Beweisvorkehren im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens als
nichtig und leistete dieser keine Folge.
3.8 Das Migrationsamt trat zu Recht auf
das Wiedererwägungsgesuch ein und holte via SEM im Jahr 2023 ein medizinisches
Consulting ein. Zum Zeitpunkt des Entscheids des Migrationsamtes, am 26. März
2024, stand zwar im Raum, dass der Hausarzt des Beschwerdeführers sowie der
leitende Arzt Medizin / Pneumologie des Kantonsspitals [...] die
Transportfähigkeit des Beschwerdeführers verneinten respektive dringend von
Flugreisen abrieten. Jedoch ist dem medizinischen Consulting, welches zeitlich nach
den erwähnten Berichten der behandelnden Ärzte des Beschwerdeführers erging,
unter anderem zu entnehmen, dass es in Sri Lanka Spitäler gibt, in denen die
Behandlung von Lungenkrankheiten möglich ist und die notwendigen Medikamente
verfügbar sind. Am 26. März 2024 stellte das Migrationsamt diesbezüglich berechtigterweise
auf die neuesten Erkenntnisse in dieser Angelegenheit und damit auf das
medizinische Consulting vom 9. Oktober 2023 ab. Dieses bezog sich allerdings
lediglich auf die medizinische Versorgung im Heimatland. Wie nachfolgend
ersichtlich wird, sind im heutigen Zeitpunkt weitere Abklärungen, insbesondere
hinsichtlich der Transportfähigkeit des Beschwerdeführers, notwendig.
3.9 Seit dem Entscheid des
Migrationsamtes wurden neue Arztzeugnisse und Berichte eingereicht (vgl. Ziffer
3.7 hiervor). Gemäss diesen habe sich die intestinale pulmonale Fibrose in den
letzten Monaten vor Erstellung der Berichte verschlechtert. Bei einer Reise /
einem Flug bestünde das Risiko eines fatalen Ausgangs. Trotz medizinischer
Betreuung während des Fluges sei das Risiko für Komplikationen zu hoch. Jede
weitere Verschlechterung der Erkrankung könne zum Tod des Beschwerdeführers
führen. Gemäss E-Mail vom 3. Juni 2024 der B.___ AG habe sich der Zustand des
Beschwerdeführers aus medizinischer Sicht seit der letzten Einschätzung
verschlechtert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gelang es dem
Beschwerdeführer mittels der eingereichten Arztzeugnisse und Berichte zumindest
glaubhaft zu machen, dass sich seine gesundheitliche Situation verändert hat.
Diese Ansicht scheint die B.___ AG zu teilen. Der Beschwerdeführer vermochte
glaubhaft zu machen, dass weitere Abklärungen, beispielsweise in Bezug auf die
Transportfähigkeit, notwendig sind. Auch das Verhalten des Migrationsamtes,
welches eine Begutachtung während des hängigen Beschwerdeverfahrens vornehmen
lassen wollte, spricht dafür, dass weitere Abklärungen aufgrund des veränderten
Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers geboten sind. Allein auf die vom
Beschwerdeführer eingereichten Belege kann allerdings nicht abgestellt werden.
Selbst wenn es sich dabei um vollständige ärztliche Berichte und keine
Gefälligkeitszeugnisse handelt, so wurden diese dennoch gestützt auf einen
Auftrag des Beschwerdeführers und ohne Offenlegung von dessen genauem Umfang erstellt
(z.B. Prüfung der Möglichkeit spezieller Ambulanzflüge auf sog. «Sea-Level»,
etc.). Es handelt sich also um Parteigutachten und es kann deshalb nicht
ausgeschlossen werden, dass allfällige Ermessensspielräume durch die
medizinischen Fachpersonen zugunsten des eigenen Patienten gewertet wurden oder
diesen nicht der ganze Sachverhalt bekannt war. Eine neutrale Begutachtung
liefert Gewähr für ein objektives Bild. Dem Beschwerdeführer ist es im Rahmen
seiner Mitwirkungspflicht zumutbar, sich einer solchen Begutachtung zu
unterziehen. Um allfällige Bedenken des Beschwerdeführers punkto Anreise zur
Begutachtung hat sich das Migrationsamt in Zusammenspiel mit dem Gutachter zu
kümmern.
3.10 Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen sind weitere Abklärungen, insbesondere in Bezug auf die
Transportfähigkeit, welche nicht Bestandteil des medizinischen Consultings war,
zwingend notwendig. In Anbetracht der gemäss den Akten offenbar nur geringen
Zahl dazu geeigneter Fachärzte in der Schweiz und dem ungewissen Zeitraum,
innert welchem die Begutachtung erledigt werden kann, rechtfertigt sich eine
Rückweisung an die Vorinstanz zur ergänzenden Abklärung des Sachverhalts. Diese
hat bereits erste Schritte in dieser Hinsicht vorgenommen und kann unmittelbar
daran anknüpfen. Die angefochtene Verfügung vom 26. März 2024 ist deshalb mit
Ausnahme der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Ziffer 2) und der
Festlegung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes (Ziffer 4)
aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen
zurückzuweisen.
4. Die Beschwerde erweist sich somit im
Eventualbegehren als begründet und ist in diesem Umfang vollumfänglich gutzuheissen.
Die Verfügung des Migrationsamtes, namens des Departements des Innern, vom 26. März
2024 ist mit Ausnahme der in Ziffer 2 gewährten unentgeltlichen Rechtspflege und
der in Ziffer 4 festgelegten Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes
aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Diese wird in diesem Rahmen auch über die vorläufige Aufnahme sowie über die
Verteilung der Verfahrenskosten (neu) zu befinden haben.
5. Über den beim Verwaltungsgericht
gestellten Antrag um unentgeltliche Rechtspflege und Einsetzung von
Rechtsanwalt Camill Droll als unentgeltlichen Rechtsbeistand, ist noch nicht
entschieden worden. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens erweist sich dieser
als gegenstandslos.
6.1 Die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 sind bei diesem Ausgang vom Staat zu
tragen.
6.2 Rechtsanwalt Camill Droll macht mit
Kostennote vom 26. August 2024 einen Aufwand von 15.5 Stunden zu einem
Stundenansatz von CHF 280.00 plus Auslagen von CHF 110.70, alles zuzüglich MwSt.,
total CHF 4'811.20, geltend, was angemessen erscheint. Die dem Beschwerdeführer
geschuldete Parteientschädigung ist in dieser Höhe festzusetzen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird im Umfang des
Eventualbegehrens vollumfänglich gutgeheissen: Ziffer 1 und 3 der Verfügung des
Migrationsamts vom 26. März 2024 werden aufgehoben.
2. Die Sache wird zu weiteren Abklärungen im
Sinne der Erwägungen an das Migrationsamt zurückgewiesen.
3. Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen.
4. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.
5. Der Kanton Solothurn hat dem
Beschwerdeführer A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Camill Droll, eine
Parteientschädigung in der Höhe von 4'811.20 (inkl. MwSt. und Auslagen) zu
bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Zimmermann