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Entscheid

VWBES.2024.111

Wiedererwägung / Beantragung der vorläufigen Aufnahme

20. Januar 2025Deutsch16 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 20. Januar 2025

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Camill Droll,

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend Wiedererwägung

/ Beantragung der vorläufigen Aufnahme

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 29. März 2018 verfügte das

Migrationsamt namens des Departements des Innern die Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung von A.___ (geb. [...] 1955) und dessen Wegweisung aus

der Schweiz. Auf Beschwerde hin bestätigte das Verwaltungsgericht diesen

Entscheid am [...] 2018 (VWBES.2018.[...]) und setzte die Ausreisefrist auf

zwei Monate nach Rechtskraft des Urteils an. Dieses Urteil ist in Rechtskraft

erwachsen.

2. Dem gegen den Wegweisungsvollzug

erhobenen Wiedererwägungsgesuch vom 2. Mai 2019 bzw. 12. März 2020 wurde mit

Verfügung des Migrationsamts namens des Departements des Innern vom 31. August

2020 nicht entsprochen.

3. Mit Eingabe vom 24. März 2023

ersuchte A.___ erneut um Wiedererwägung der Verfügung vom 29. März 2018 und

beantragte die vorläufige Aufnahme durch das SEM.

4. Am 22. Februar 2024 wies das

Verwaltungsgericht die am 5. Dezember 2023 erhobene

Rechtsverzögerungsbeschwerde betreffend die Behandlung des

Wiedererwägungsgesuchs ab.

5. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2023 stellte

das Migrationsamt A.___ in Aussicht, dass das Gesuch um Wiedererwägung

abgewiesen werde. Auf seinen ausdrücklichen Wunsch werde eine anfechtbare

Verfügung erlassen. Ausserdem habe er die Gelegenheit, innert 10 Tagen eine

abschliessende Stellungnahme zum beabsichtigten Entscheid einzureichen.

6. Nach Eingang der Stellungnahme von A.___

erliess das Migrationsamt namens des Departements des Innern am 26. März 2024

folgende Verfügung:

1. Das Wiedererwägungsgesuch/Gesuch um

Beantragung der vorläufigen Aufnahme beim Staatssekretariat für Migration (SEM)

von A.___ vom 24. März 2023 wird abgewiesen.

2. Das Gesuch von A.___ vom 21. Dezember

2022 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird bewilligt.

3. Die Verfahrenskosten von CHF 500.00

werden A.___ auferlegt. Infolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der

Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 39ter

i.V.m. § 76 Abs. 4 VRG, Art. 123 ZPO und § 12 EG ZPO).

4. Die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Camill Droll, wird auf CHF 1'690.80 festgesetzt

und ist infolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen. Die

Entschädigung ist bei der Staatskanzlei, Dienststelle Legistik und Justiz,

Rathaus, 4509 Solothurn, unter Beilage des Verfügungsdispositives mit

Rechtskraftbescheinigung und eines Einzahlungsscheins einzufordern. Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von CHF

494.15 (zzgl. 7.7 % bzw. 8.1 % MwSt.), sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage

ist (§ 39ter i.V.m. § 76 Abs. 4 VRG, Art. 123 ZPO und § 12 EG ZPO).

7. Gegen diese Verfügung wandte sich A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Camill Droll, mit

Beschwerde vom 5. April 2024 an das Verwaltungsgericht mit folgenden

Rechtsbegehren:

1. Die angefochtene Verfügung sei

aufzuheben.

2. Der Beschwerdeführer sei vorläufig

aufzunehmen.

3. Eventualiter sei das Verfahren zur

erneuten Prüfung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

4. Dem Beschwerdeführer sei die integrale

unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des Unterzeichnenden als

unentgeltlichen Rechtsvertreter zu gewähren.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

8. Am 17. April 2024 reichte der

Beschwerdeführer die ergänzende Beschwerdebegründung ein.

9. Der Beschwerdeführer liess am 28.

Juni 2024 erneut eine Stellungnahme einreichen.

10. Mit Stellungnahme vom 31. Juli 2024

beantragte das Migrationsamt namens des Departements des Innern die Abweisung

der Beschwerde, eventualiter die Sistierung des hängigen Beschwerdeverfahrens

bis zum Vorliegen des erwähnten Gutachtens, unter Kostenfolge.

11. Am 5. August 2024 reichte der

Beschwerdeführer erneut eine Eingabe ein.

12. Auch das Migrationsamt liess sich

namens des Departements des Innern mit Eingabe vom 27. August 2024 erneut

vernehmen.

13. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird grundsätzlich auf die Akten

verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 des Gesetzes über die

Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Der Beschwerdeführer ist durch den

angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2.

Nach § 68 Abs. 3 des Gesetzes über

den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG, BGS 124.11) sind neue tatsächliche

Behauptungen und die Bezeichnung neuer Beweismittel, wenn sie mit dem

Streitgegenstand zusammenhängen, bis zum Schluss des Beweisverfahrens erlaubt.

Dispositiv

Das Gericht entscheidet aufgrund des Sachverhalts, wie er sich zum

Urteilszeitpunkt darstellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_163/2021 E. 6.2).

3.1 Gemäss § 28 Abs. 1 VRG kann auf

schriftliches Gesuch einer Partei eine Verfügung oder ein Entscheid durch

diejenige Behörde, die rechtskräftig verfügt oder entschieden hat, in

Wiedererwägung gezogen werden, sofern neue erhebliche Tatsachen oder

Beweismittel vorliegen oder geltend gemacht werden.

3.2 Ob ein Wiedererwägungsgesuch

materiell zu behandeln ist, hängt davon ab, ob sich der Sachverhalt oder bei

Dauersachverhalten auch die Rechtslage in einer Art geändert haben, dass ein

anderes Ergebnis ernstlich in Betracht fällt (vgl. Urteile des Bundesgerichts

2C_335/2009 E. 2.1.1 und 2C_644/2021 E. 2.3). Es besteht nicht bereits dann ein

Anspruch auf Neubeurteilung, wenn eine wesentliche Änderung

wiedererwägungsweise bzw. im Rahmen eines neuen Gesuchs nur behauptet wird

(Urteil des Bundesgerichts 2C_393/2019 E. 3.2); die betroffene Person hat

vielmehr glaubhaft zu machen und mit geeigneten Beweismitteln zu belegen,

welche tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse sich seit dem ersten

Entscheid derart verändert haben, dass es sich gestützt darauf rechtfertigt,

die Situation wegen der absehbaren Erfolgsaussicht neu zu beurteilen (Urteile

des Bundesgerichts 2C_883/2018 E. 4.2, 2C_393/2019 E. 3.2, je mit Hinweisen,

und 2C_644/2021 E. 2.3).

3.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration

(AIG, SR 142.20) verfügt das Staatssekretariat für Migration (SEM) die

vorläufige Aufnahme, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht

zulässig oder nicht zumutbar ist. Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die

Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat

noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83

Abs. 2 AIG). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche

Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des

Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen

(Art. 83 Abs. 3 AIG). Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer

unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner

Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret

gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG). Die vorläufige Aufnahme kann von

kantonalen Behörden beantragt werden (Art. 83 Abs. 6 AIG).

3.3.2 Bei der vorläufigen Aufnahme

handelt es sich um eine Ersatzmassnahme für einen nicht durchführbaren Vollzug

der Wegweisung (Nina Blum / Martina Caroni / Monika Plozza in: Martina Caroni /

Daniela Turnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, Bern 2024, Art. 83

AIG N 2).

3.3.3 Das Vollzugshindernis der

Unzulässigkeit liegt vor, wenn eine Ausschaffung aufgrund völkerrechtlicher

Bestimmungen verboten ist (vgl. Nina Blum / Martina Caroni / Monika Plozza,

a.a.O., N 18). Der Vollzug der Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen

Problemen ist nach bundesverwaltungsgerichtlicher Praxis gestützt auf Art. 3

EMRK dann unzulässig, wenn die betroffenen schwer kranken Personen im Heimat-,

Herkunfts- oder Drittstaat mangels angemessener medizinischer Behandlung einem

realen Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung

ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt würden (Urteil des

Bundesverwaltungsgerichts F 173/2024 E. 5.3.2).

3.3.4 Die Formulierung, dass gemäss Art.

83 Abs. 4 AIG die konkrete Gefährdung in einer medizinischen Notlage begründet

sein kann, verdeutlicht, dass nur gravierende medizinische Fälle unter die

Bestimmung subsumiert werden sollen. Es geht dabei um lebensnotwendige

medizinische Hilfe, ohne die eine erhebliche Verschlechterung der

Gesundheitslage eintreten würde. Es ist zu prüfen, ob die betroffene Person

aufgrund der Umstände des Einzelfalls die Behandlung oder das Medikament

effektiv erhalten kann (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1262/2012 E.

4.2). Zu berücksichtigen sind insbesondere der Zugang zu adäquater

medizinischer Versorgung, das soziale Umfeld sowie die allgemeine

Sicherheitslage (zum Ganzen Nina Blum / Martina Caroni / Monika Plozza, a.a.O.,

N 42 f.).

3.4 Das Migrationsamt erachtete den

Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers, insbesondere unter

Berücksichtigung des medizinischen Consultings vom 9. Oktober 2023

weiterhin als möglich, zulässig und zumutbar, weshalb es das

Wiedererwägungsgesuch / Gesuch um Beantragung der vorläufigen Aufnahme beim SEM

vom 24. März 2023 mit Verfügung vom 26. März 2024 abwies.

3.5 Der Beschwerdeführer rügt, dass seit

Jahren keine Transportfähigkeit mehr bestehe, was sich in Zukunft mit

Sicherheit nicht ändern werde. Medizinisch sei klar, dass sein Zustand eine

Rückführung nach Sri Lanka auch in weiter Zukunft nicht erlauben werde. Allein

schon durch den Transport würde er in konkrete Lebensgefahr gebracht. Zu

berücksichtigen sei ausserdem, dass das Migrationsamt seit 2018 nie einen

tatsächlichen Versuch unternommen habe, ihn zurückzuführen, was die

Undurchführbarkeit der Rückführung unterstreiche.

3.6 Im Rahmen des Wiedererwägungsgesuchs

vom 24. März 2023 reichte der Beschwerdeführer diverse Sprechstundenberichte

Pneumologie sowie Berichte des Hausarztes ein. Der Hausarzt des

Beschwerdeführers bestätigte am 11. März 2022 eine schwere, chronisch

verlaufende Lungenerkrankung und dass der Beschwerdeführer auf Sauerstoff

angewiesen sei. Aufgrund der Lungenerkrankung sei er nicht flugfähig. Dem

Sprechstundenbericht Pneumologie vom 12. Mai 2022 ist zu entnehmen, dass die

Reisefähigkeit des Beschwerdeführers bereits grundsätzlich nicht gegeben

gewesen sei, jedoch unter den aktuellen Umständen die Transportfähigkeit

vollständig verunmöglicht sei. Im Sprechstundenbericht Pneumologie vom 9. März

2023 wurde die Gesundheitssituation des Beschwerdeführers wie folgt

beschrieben: «Bei Herrn A.___ besteht eine weit fortgeschrittene seltene

Lungenerkrankung, welche die Funktion des Organs auf 40 % limitiert. Damit

ist er im Alltag schwerst eingeschränkt und auf eine dauerhafte

Sauerstoffabgabe angewiesen. Verschiedenste Tätigkeiten im Alltag sind nicht

mehr möglich. So ist dem Patienten auch dringend von Flugreisen abzuraten, da

medizinische Komplikationen zu befürchten sind. Die medizinische Versorgung des

oben genannten Krankheitsbildes ist extrem komplex. Ob eine adäquate

medizinische Versorgung auch in Sri Lanka möglich ist, ist zumindest

anzuzweifeln. Herr A.___ ist unter anderem auf spezielle Medikamente zur

Behandlung angewiesen (Ofev, Nintedanib). Der Gesundheits­zustand des Patienten

hat sich über die letzten Jahre sukzessive verschlechtert. Im weiteren Verlauf

ist von einer (recte: einem) weiteren Fortschreiten auszugehen.» Dem Bericht

des Hausarztes vom 13. März 2023 zufolge habe der Beschwerdeführer einen

Dauersauerstoffbedarf und könne sich auch ausserhalb nur mit einem mobilen

Sauerstoffgerät bewegen. Um das unaufhaltbare weitere Fortschreiten dieser

Krankheit weiterhin zu verlangsamen, sei eine intensive medikamentöse Therapie

mit modernen Medikamenten notwendig. Ebenso wie die engmaschige pneumologische

Kontrolle. Ob eine solche intensive und spezialisierte Therapie auch in Sri

Lanka möglich sein werde, sei sehr fraglich. In der Folge gab das Migrationsamt

ein medizinisches Consulting beim SEM in Auftrag. Dem medizinischen Consulting

des SEM vom 9. Oktober 2023 ist unter anderem zu entnehmen, dass es im National

Hospital of Sri Lanka in Colombo Abteilungen für Innere Medizin und

Lungenkrankheiten gebe, wobei die Behandlung ambulant oder stationär erfolgen

könne. Ausserdem seien in der Apotheke Union Chemists in Colombo Oximeter sowie

Blutzuckermessgeräte erhältlich und die öffentlichen Spitäler verfügten über

Abteilungen für Diabetologie und Endokrinologie. In der Nordwest-Provinz Sri

Lankas gebe es mehrere öffentliche Spitäler, in denen eine Behandlung der

Lungenkrankheit und des Diabetes erfolgen könne. Mycophenolat mofetil und

Prednisolon seien beispielsweise in der Apotheke Union Chemists verfügbar. Nintedanib

sei nicht erhältlich und MedCOI gebe als Alternative das Medikament Pirfenidon

an. Eine Sauerstoffheimtherapie sei möglich.

3.7 Mit der Beschwerdebegründung reichte

der Beschwerdeführer am 17. April 2024 ein Arztzeugnis des Hausarztes des

Beschwerdeführers vom 9. April 2024 ein. Gemäss diesem habe sich die

intestinale pulmonale Fibrose in den letzten Monaten weiter verschlechtert. Der

Beschwerdeführer sei auf eine Dauersauerstoff-Therapie angewiesen. Eine Reise-

und insbesondere eine Flugfähigkeit sei nicht gegeben, da das Risiko eines

fatalen Ausgangs bestehe. Es werde aus medizinischer Sicht klar davon abgeraten

in ein Flugzeug zu steigen. Auch trotz medizinischer Betreuung während des

Fluges sei das Risiko für Komplikationen zu hoch. Aufgrund der Diagnosen und

des bisherigen Verlaufs unter ausgebauter Therapie müsse davon ausgegangen

werden, dass sich die Situation in den nächsten Monaten und Jahren eher

verschlechtern als verbessern werde, weshalb auch zu einem späteren Zeitpunkt

eine Flugfähigkeit nicht gegeben sein werde. Die Therapie des Grundleidens sei

bereits ausgebaut und die Behandlungsmöglichkeiten ausgeschöpft. Aus ärztlicher

Sicht sei weder zum jetzigen noch zu einem späteren Zeitpunkt eine Flug- und

Transportfähigkeit des Beschwerdeführers gegeben. Am 1. Mai 2024 wurde ein Bericht

des leitenden Arztes Medizin / Pneumologie des Kantonsspitals [...] vom

9. April 2024 zu den Akten gereicht. Gemäss diesem sei aufgrund der

schweren, fortschreitenden Grunderkrankung mit schwerer Oxygenierungsstörung

die Reise- und Transportfähigkeit, insbesondere für Flugreisen, weiter nicht

gegeben. Ferner werde an einer fortgeführten krankheitsgerechten Therapie in

Sri Lanka gezweifelt. Die Zweifel würden dem Gesundheitssystem sowie der

Verfügbarkeit der notwendigen Spezialmedikamente gelten. Die

lungenfunktionellen Reserven des Beschwerdeführers seien nur noch marginal,

sodass grundsätzlich auch jede weitere Verschlechterung (Schub der Erkrankung)

für den Beschwerdeführer zum Tod führen könne. Unter diesen Umständen rate er

dringlich von einer Abschiebung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ab. In der

Folge gab das Migrationsamt eine medizinische Abklärung bei der B.___ AG in

Auftrag. Diese empfahl wiederum ein unabhängiges Gutachten durch einen

Pneumologen zur medizinischen Abklärung der Flugtauglichkeit in Auftrag zu

geben. Daraufhin bot das Migrationsamt den Beschwerdeführer am 26. Juni 2024 zu

einer ärztlichen Untersuchung hinsichtlich der Beurteilung der Reise- und

Flugfähigkeit am 16. Juli 2024 in [...] auf. Der Beschwerdeführer erachtete

diese Aufforderung mangels Zuständigkeit des Migrationsamtes zur Durchführung

von Beweisvorkehren im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens als

nichtig und leistete dieser keine Folge.

3.8 Das Migrationsamt trat zu Recht auf

das Wiedererwägungsgesuch ein und holte via SEM im Jahr 2023 ein medizinisches

Consulting ein. Zum Zeitpunkt des Entscheids des Migrationsamtes, am 26. März

2024, stand zwar im Raum, dass der Hausarzt des Beschwerdeführers sowie der

leitende Arzt Medizin / Pneumologie des Kantonsspitals [...] die

Transportfähigkeit des Beschwerdeführers verneinten respektive dringend von

Flugreisen abrieten. Jedoch ist dem medizinischen Consulting, welches zeitlich nach

den erwähnten Berichten der behandelnden Ärzte des Beschwerdeführers erging,

unter anderem zu entnehmen, dass es in Sri Lanka Spitäler gibt, in denen die

Behandlung von Lungenkrankheiten möglich ist und die notwendigen Medikamente

verfügbar sind. Am 26. März 2024 stellte das Migrationsamt diesbezüglich berechtigterweise

auf die neuesten Erkenntnisse in dieser Angelegenheit und damit auf das

medizinische Consulting vom 9. Oktober 2023 ab. Dieses bezog sich allerdings

lediglich auf die medizinische Versorgung im Heimatland. Wie nachfolgend

ersichtlich wird, sind im heutigen Zeitpunkt weitere Abklärungen, insbesondere

hinsichtlich der Transportfähigkeit des Beschwerdeführers, notwendig.

3.9 Seit dem Entscheid des

Migrationsamtes wurden neue Arztzeugnisse und Berichte eingereicht (vgl. Ziffer

3.7 hiervor). Gemäss diesen habe sich die intestinale pulmonale Fibrose in den

letzten Monaten vor Erstellung der Berichte verschlechtert. Bei einer Reise /

einem Flug bestünde das Risiko eines fatalen Ausgangs. Trotz medizinischer

Betreuung während des Fluges sei das Risiko für Komplikationen zu hoch. Jede

weitere Verschlechterung der Erkrankung könne zum Tod des Beschwerdeführers

führen. Gemäss E-Mail vom 3. Juni 2024 der B.___ AG habe sich der Zustand des

Beschwerdeführers aus medizinischer Sicht seit der letzten Einschätzung

verschlechtert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gelang es dem

Beschwerdeführer mittels der eingereichten Arztzeugnisse und Berichte zumindest

glaubhaft zu machen, dass sich seine gesundheitliche Situation verändert hat.

Diese Ansicht scheint die B.___ AG zu teilen. Der Beschwerdeführer vermochte

glaubhaft zu machen, dass weitere Abklärungen, beispielsweise in Bezug auf die

Transportfähigkeit, notwendig sind. Auch das Verhalten des Migrationsamtes,

welches eine Begutachtung während des hängigen Beschwerdeverfahrens vornehmen

lassen wollte, spricht dafür, dass weitere Abklärungen aufgrund des veränderten

Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers geboten sind. Allein auf die vom

Beschwerdeführer eingereichten Belege kann allerdings nicht abgestellt werden.

Selbst wenn es sich dabei um vollständige ärztliche Berichte und keine

Gefälligkeitszeugnisse handelt, so wurden diese dennoch gestützt auf einen

Auftrag des Beschwerdeführers und ohne Offenlegung von dessen genauem Umfang erstellt

(z.B. Prüfung der Möglichkeit spezieller Ambulanzflüge auf sog. «Sea-Level»,

etc.). Es handelt sich also um Parteigutachten und es kann deshalb nicht

ausgeschlossen werden, dass allfällige Ermessensspielräume durch die

medizinischen Fachpersonen zugunsten des eigenen Patienten gewertet wurden oder

diesen nicht der ganze Sachverhalt bekannt war. Eine neutrale Begutachtung

liefert Gewähr für ein objektives Bild. Dem Beschwerdeführer ist es im Rahmen

seiner Mitwirkungspflicht zumutbar, sich einer solchen Begutachtung zu

unterziehen. Um allfällige Bedenken des Beschwerdeführers punkto Anreise zur

Begutachtung hat sich das Migrationsamt in Zusammenspiel mit dem Gutachter zu

kümmern.

3.10 Aufgrund der vorstehenden

Erwägungen sind weitere Abklärungen, insbesondere in Bezug auf die

Transportfähigkeit, welche nicht Bestandteil des medizinischen Consultings war,

zwingend notwendig. In Anbetracht der gemäss den Akten offenbar nur geringen

Zahl dazu geeigneter Fachärzte in der Schweiz und dem ungewissen Zeitraum,

innert welchem die Begutachtung erledigt werden kann, rechtfertigt sich eine

Rückweisung an die Vorinstanz zur ergänzenden Abklärung des Sachverhalts. Diese

hat bereits erste Schritte in dieser Hinsicht vorgenommen und kann unmittelbar

daran anknüpfen. Die angefochtene Verfügung vom 26. März 2024 ist deshalb mit

Ausnahme der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Ziffer 2) und der

Festlegung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes (Ziffer 4)

aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen

zurückzuweisen.

4. Die Beschwerde erweist sich somit im

Eventualbegehren als begründet und ist in diesem Umfang vollumfänglich gutzuheissen.

Die Verfügung des Migrationsamtes, namens des Departements des Innern, vom 26. März

2024 ist mit Ausnahme der in Ziffer 2 gewährten unentgeltlichen Rechtspflege und

der in Ziffer 4 festgelegten Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes

aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Diese wird in diesem Rahmen auch über die vorläufige Aufnahme sowie über die

Verteilung der Verfahrenskosten (neu) zu befinden haben.

5. Über den beim Verwaltungsgericht

gestellten Antrag um unentgeltliche Rechtspflege und Einsetzung von

Rechtsanwalt Camill Droll als unentgeltlichen Rechtsbeistand, ist noch nicht

entschieden worden. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens erweist sich dieser

als gegenstandslos.

6.1 Die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 sind bei diesem Ausgang vom Staat zu

tragen.

6.2 Rechtsanwalt Camill Droll macht mit

Kostennote vom 26. August 2024 einen Aufwand von 15.5 Stunden zu einem

Stundenansatz von CHF 280.00 plus Auslagen von CHF 110.70, alles zuzüglich MwSt.,

total CHF 4'811.20, geltend, was angemessen erscheint. Die dem Beschwerdeführer

geschuldete Parteientschädigung ist in dieser Höhe festzusetzen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird im Umfang des

Eventualbegehrens vollumfänglich gutgeheissen: Ziffer 1 und 3 der Verfügung des

Migrationsamts vom 26. März 2024 werden aufgehoben.

2. Die Sache wird zu weiteren Abklärungen im

Sinne der Erwägungen an das Migrationsamt zurückgewiesen.

3. Im Übrigen wird die Beschwerde

abgewiesen.

4. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.

5. Der Kanton Solothurn hat dem

Beschwerdeführer A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Camill Droll, eine

Parteientschädigung in der Höhe von 4'811.20 (inkl. MwSt. und Auslagen) zu

bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Zimmermann