VWBES.2024.112
Disziplinarverfahren
3. Dezember 2024Deutsch22 min
Ehrverletzungsdelikte geführt. In diesem Strafverfahren sei sie Strafantragsstellerin
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 3. Dezember 2024
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiberin Law
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Anwaltskammer, Barfüssergasse 24, Rathaus, 4509
Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Disziplinarverfahren
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2022
liess [...] (nachfolgend: Anzeigerin) der Anwaltskammer eine Anzeige gegen
Rechtsanwalt A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) zukommen. Gemäss Anzeige
habe sie den Beschwerdeführer in Sachen Anordnung von kindesschutzrechtlichen
Massnahmen aufgesucht und mandatiert. Der Beschwerdeführer habe gleichzeitig zu
ihrem KESB-Mandat ein Mandat von [...] in einem Strafverfahren betreffend
Ehrverletzungsdelikte geführt. In diesem Strafverfahren sei sie Strafantragsstellerin
gewesen. Es bestünde deshalb ein Interessenkonflikt. Der Beschwerdeführer habe
zudem von der Anzeigerin einen Kostenvorschuss verlangt, obwohl ihr anlässlich
der Erstbesprechung erklärt worden sei, der Beschwerdeführer führe das Mandat
unentgeltlich. Im Übrigen sei die Honorarrechnung in einzelnen Punkten für die
Anzeigerin nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer habe das Mandat
unsorgfältig geführt, indem er die klaren Instruktionen der Anzeigerin missachtet
und unzureichend für die Wahrung von Rechtsmittelfristen gesorgt habe. Der
Beschwerdeführer habe beim Erstgespräch in Anwesenheit von Frau [...] über den
KESB-Fall gesprochen und damit die Schweigepflicht verletzt. Des Weiteren habe
der Beschwerdeführer die Anzeigerin bei zwei polizeilichen Befragungen im
Rahmen des Strafverfahrens nicht gegrüsst.
2. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2022
teilte die Anwaltskammer der Anzeigerin mit, dass ihr Vorwurf der Verletzung
der Schweigepflicht nicht substantiiert sei. Die Überprüfung der Angemessenheit
von Honorarrechnungen falle nicht in die Zuständigkeit der Anwaltskammer.
Betreffend des Nichtgrüssens im Rahmen der polizeilichen Befragung sei nach
vorläufiger Beurteilung die Schwelle einer Berufsregelverletzung nicht
erreicht, weshalb keine weiteren Schritte unternommen würden.
3. Mit Schreiben vom 12. Januar 2023
teilte die Anzeigerin mit, dass sie von einer Anzeige betreffend Verletzung der
Schweigepflicht und der Grussverweigerung absehe. Betreffend die
Honorarrechnung wolle sie die Stellungnahme des Beschwerdeführers abwarten. Damit
zusammenhängende Eingaben seitens der Anzeigerin gingen in der Folge bei der Anwaltskammer
jedoch nicht mehr ein.
4. Mit Beschluss vom 31. August 2023
eröffnete die Anwaltskammer gegen den Beschwerdeführer ein Disziplinarverfahren
wegen des möglichen Verstosses gegen die Pflicht des Anwalts zur Vermeidung von
Interessenkonflikten (Art. 12 lit. c des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit
der Anwältinnen und Anwälte [Anwaltsgesetz, BGFA, SR 935.61]), allenfalls
begangen durch das gleichzeitige Führen eines Mandats für die Anzeigerin i.S.
KESB und eines Mandats für Frau [...] i.S. Strafverfahren. Zudem wurde der
mögliche Verstoss gegen die Pflicht des Anwalts zur sorgfältigen und
gewissenhaften Berufsausübung (Art. 12 lit. a BGFA), allenfalls begangen durch das
unzureichende Fristenmanagement in Bezug auf die Verfügung der KESB vom 15. Juli
2022, untersucht.
5. Nachdem der Beschwerdeführer zu den
Vorwürfen Stellung nehmen konnte, entschied die Anwaltskammer mittels
Beschlusses vom 13. März 2024 Folgendes:
1. Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt A.___
nicht gegen die Berufsregel von Art. 12 lit. a BGFA (unzureichendes
Fristenmanagement) verstossen hat.
2. Rechtsanwalt A.___ wird wegen Verstosses
gegen die Berufsregel von Art. 12 lit. c BGFA (Vermeidung von
Interessenkonflikten) ein Verweis erteilt.
3. Die Verfahrenskosten von CHF 1'260.40,
mit einer Entscheidgebühr von CHF 1'200.00, werden je zur Hälfte,
ausmachend CHF 630.20, Rechtsanwalt A.___ und dem Staat auferlegt.
4. Rechtsanwalt B.___ wird durch den Staat
eine reduzierte pauschale Entschädigung von CHF 600.00 ausgerichtet, welche mit
dem ihm auferlegten Verfahrenskostenanteil verrechnet wird. Der Restbetrag von
CHF 30.20 zulasten von Rechtsanwalt A.___ wird mit der Rechtskraft des
vorliegenden Beschlusses fällig.
6. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am
5. April 2024 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragte die Aufhebung der
Ziffern 2 bis 4 des Beschlusses der Anwaltskammer. Eventualiter sei anstelle
eines Verweises eine Verwarnung auszusprechen. Alles unter Kostenfolge zu
Lasten der Anwaltskammer.
7. Am 31. Mai 2024 reichte der
Beschwerdeführer die ausführliche Beschwerdebegründung ein.
8. Mit Vernehmlassung vom 11. Juni 2024
beantragte die Anwaltskammer die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu
Lasten des Beschwerdeführers.
9. Der Beschwerdeführer reichte mit
Eingabe vom 26. September 2024 abschliessende Bemerkungen sowie die Kostennote
zu den Akten.
10. Nach erneuter Aufforderung vom 14.
November 2024, der Beschwerdef.rer habe mitzuteilen, ob die Durchführung einer
Hauptverhandlung gewünscht werde, ansonsten zu einer Hauptverhandlung
vorgeladen werde, teilte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. November 2024
mit, er verzichte auf die Durchführung einer Hauptverhandlung.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 16 Abs. 1 des
Anwaltsgesetzes, AnwG, BGS 127.10, i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO,
BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid
beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert.
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Der Beschwerdeführer macht eine
Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-schaft (BV, SR 101) geltend,
weil die Anwaltskammer im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung nicht ausgeführt
habe, weshalb eine Verwarnung weder angemessen noch verhältnismässig sein solle.
Ferner habe die Anwaltskammer im Rahmen der Verhältnismässigkeit und der Wahl
der Disziplinarmassnahme nicht berücksichtigt, dass keine Notwendigkeit des
Informationsflusses zwischen den Verfahren seiner Klientinnen bestanden habe,
der Vorwurf gegenüber Frau [...] nicht gelautet habe, sie habe gegenüber der
KESB die Anzeigerin in ihrer Ehre verletzt, kein Sachzusammenhang zwischen den
Verfahren bestanden habe und die Staatsanwaltschaft das zuerst gegen Frau [...]
eröffnete Strafverfahren wegen der Anzeige von [...] und das von der Anzeigerin
später gegen Frau [...] initiierte Strafverfahren vereinigt habe.
2.2
Das rechtliche Gehör nach Art. 29
Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner
Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der
Entscheidfindung berücksichtigt (vgl. BGE 124 I 49 E. 3a, 124 I 241 E. 2;
je mit Hinweisen). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid
zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen
ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid
wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass
sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und
ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In
diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen
sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl.
BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236; 134 I 83 E. 4.1 S. 88 mit
Hinweisen).
2.3
Auch wenn die
Verhältnismässigkeitsprüfung der Anwaltskammer recht knapp ausgefallen ist, so
gehen aus dem Entscheid die Gründe für die Schlussfolgerung und Wahl der
Disziplinarmassnahme hervor. Die Argumente des Beschwerdeführers, wonach eine
mildere Sanktion gerechtfertigt sei, wurden allesamt von der Anwaltskammer als
unbegründet abgewiesen. Die gesetzlichen Grundlagen und die Überlegungen mit
Berücksichtigung der Umstände, welche zur Berufsregelverletzung geführt haben,
wurden genannt. Zudem wurde das berufliche Vorleben des Beschwerdeführers
gewürdigt. Es war dem Beschwerdeführer denn auch ohne weiteres möglich, sich mit
den Ausführungen der Sanktion auseinanderzusetzen und den Beschluss
rechtsgenüglich anzufechten. Ferner stellt es keine Verletzung des rechtlichen
Gehörs dar, dass die Anwaltskammer nicht die gleichen Schlüsse zog wie der
Beschwerdeführer. Eine Verletzung des Gehörsanspruchs liegt demzufolge nicht
vor.
3.1
Die Anwaltskammer schloss auf eine
Verletzung von Art. 12 lit. c BGFA, begangen vom Beschwerdeführer durch eine
unzulässige Doppelvertretung. Der Beschwerdeführer vertrat als Wahlverteidiger neben
dem vorbestehenden Mandat der Anzeigerin Frau [...] in einem Strafverfahren, in
welchem die Anzeigerin Privatklägerin war. Mit der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von kantonalem oder
Bundesrecht, die Überschreitung oder der Missbrauch des Ermessens und/oder die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes
gerügt werden (§ 67bis Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG, BGS 124.11). Da die Anwaltskammer als
erste und einzige Instanz über die Angelegenheit entschieden hat, kann das
Verwaltungsgericht den Entscheid auch auf Unangemessenheit überprüfen (Abs. 2).
3.2
Gemäss Art. 12 lit. c BGFA müssen
Anwälte Interessenkollisionen meiden. Die entsprechende Treuepflicht gegenüber
dem Klienten ist umfassender Natur und erstreckt sich auf alle Aspekte des
Mandatsverhältnisses. Es handelt sich um eine Grundregel des Anwaltsberufs (vgl.
BGE 145 IV 218 E. 2.1; 138 II 162 E. 2.4). Sie steht im Zusammenhang mit der
Generalklausel von Art. 12 lit. a BGFA, gemäss welcher die Rechtsanwälte ihren
Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben haben, wie auch mit Art. 12 lit. b
BGFA, der sie zur Unabhängigkeit verpflichtet (vgl. BGE 145 IV 218 E. 2.1;
141.
IV 257 E. 2; 134 II 108 E. 3). Die genannten Berufsregeln dienen vor allem
dazu, die Interessen des Klienten zu schützen; ferner fördern sie den
geordneten Verfahrensgang (vgl. BGE 145 IV 218 E. 2.1; 141 IV 257 E. 2.1;
Urteil des Bundesgerichts 2C_742/2021 vom 28. Dezember 2021 E. 4.2). Der Anwalt
hat jede Situation zu vermeiden, die Interessenkonflikte nach sich ziehen
könnte (vgl. BGE 145 IV 218 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_742/2021
vom 28. Dezember 2021 E. 4.2). Nach der Rechtsprechung reicht die blosse
abstrakte Möglichkeit des Auftretens gegensätzlicher Interessenlagen allerdings
nicht aus, um auf eine unzulässige Vertretung zu schliessen. Verlangt wird
vielmehr ein sich aus den gesamten Umständen ergebendes konkretes Risiko eines
Interessenkonflikts (vgl. BGE 145 IV 218 E. 2.1; 135 II 145 E. 9.1;
Urteile des Bundesgerichts 2C_867/2021 vom 2. November 2022 E. 4.2;
2C_742/2021 vom 28. Dezember 2021 E. 4.2; 2C_837/2019 vom 29. Januar 2020
E. 5.3). Nach Auffassung des Bundesgerichts liegt nur dann eine
unzulässige Interessenkollision vor, wenn ein konkreter Interessenkonflikt
besteht. Die blosse abstrakte Möglichkeit, dass zwischen verschiedenen Klienten
Differenzen auftreten könnten, genügt nicht. Es wäre einem Anwalt ansonsten
überhaupt nie möglich, zwei Personen zugleich zu vertreten, da immer denkbar
ist, dass es zwischen diesen auf die eine oder andere Art zu
Meinungsverschiedenheiten bezüglich des Streitgegenstands kommt (vgl. BGE 134 II 108 E. 4.2.2 S. 112). Richtig ist aber, dass der Anwalt ein feines Gefühl
für Interessenkollisionen haben muss, und zwar sowohl für gegenwärtige wie auch
für mögliche künftige, andernfalls sich eine Partei nachträglich als
übervorteilt vorkommen könnte und dann Argwohn schöpft. Der Anwalt darf nicht
in ein und derselben Streitsache Parteien mit gegenläufigen Interessen
vertreten, weil er sich diesfalls weder für den einen noch für den anderen
Klienten voll einsetzen könnte (vgl. BGE 135 II 145 E. 9.1; 134 II 108
E. 3; Urteil des Bundesgerichts 2C_867/2021 vom 2. November 2022 E. 4.3). Der
Anwalt hat daher bei der Übernahme eines Mandats unter Berücksichtigung der
speziellen Verhältnisse des Einzelfalls gewissenhaft und sorgfältig zu prüfen,
ob eine Gefahr einer Interessenkollision besteht. Solange dabei die
Auffassungen der Beteiligten im Bereich einer möglichen korrekten rechtlichen
Interpretation liegen, kann nicht von sich widersprechenden Interessen bzw. von
einer unzulässigen Doppelvertretung ausgegangen werden (vgl. Walter Fellmann,
in: Walter Fellmann/Gaudenz G. Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz,
Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte [Anwaltsgesetz,
BGFA], 2. Aufl., Zürich - Basel - Genf 2011, Art. 12 / IV. Art. 12 lit. c:
Verbot von Interessenkollisionen N 87).
3.3
Eine unzulässige Doppelvertretung
muss nicht zwingend das gleiche formelle Verfahren oder allfällige mit diesem
zwingend zusammenhängende Nebenverfahren betreffen. Besteht zwischen zwei
Verfahren ein Sachzusammenhang, so verstösst der Anwalt dann gegen Art. 12 lit.
c BGFA, wenn er in diesen Klienten vertritt, deren Interessen nicht
gleichgerichtet sind (vgl. BGE 134 II 108 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 2C_867/2021
vom 2. November 2022 E. 4.3). Bei der Doppelvertretung ist zwischen der
Prozessführung und der beratenden Tätigkeit des Anwalts zu unterscheiden (vgl. Fellmann,
a.a.O., Art. N 98 ff.). Während im Prozess das Verbot der Doppelvertretung
grundsätzlich uneingeschränkt gilt, ist im Rahmen der Rechtsberatung eine
Tätigkeit für Klienten mit gegensätzlichen Interessen nicht verboten, wenn
beide Parteien damit einverstanden sind. Allerdings müssen die Klienten mit der
gemeinsamen Vertretung im Wissen um sämtliche Umstände einverstanden sein.
Sobald zwischen ihnen ernsthafte Meinungsverschiedenheiten auftauchen, welche
allenfalls zu einem Prozess führen könnten, hat der Anwalt sämtliche
betroffenen Mandate niederzulegen (vgl. Fellmann, a.a.O., N 99 f.). Der Zweck
des Doppelvertretungsverbots im Prozess besteht im Schutz des
Vertrauensverhältnisses zwischen Klienten und Anwalt. Es soll verhindert
werden, dass eine Partei später das Gefühl hat, ihre Interessen seien
ungenügend vertreten worden. Das Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und
Klient bedarf eines besonderen Schutzes, wenn zwischen Anwalt und Klient ein
Wissensgefälle besteht. Wo hingegen der Klient aufgrund seiner eigenen Sach-
und Fachkenntnisse oder der Kenntnisse seiner Mitarbeiter in der Lage ist, die
Tragweite allfälliger Interessenskollisionen zu überblicken und den Anwalt
dementsprechend zu überwachen, ist eine Einschränkung des Verbots denkbar.
Voraussetzung ist, dass die beteiligten Klienten der Doppelvertretung in
Kenntnis der Sachlage zustimmen (vgl. Fellmann, a.a.O., N 103d). Die Identität
der Streitsache beurteilt sich dabei nicht nach formellen, sondern nach
materiellen Gesichtspunkten. Die formelle Seite allein belegt noch keine
unerlaubte Doppelvertretung. Wird während der Führung eines Mandats ein
verbotener Interessenkonflikt festgestellt, muss der Anwalt das Mandat
unverzüglich niederlegen.
3.4
Bei einem Verstoss gegen das BGFA
kann die Disziplinarbehörde gemäss Art. 17 Abs. 1 BGFA eine
Verwarnung (lit. a), einen Verweis (lit. b), eine Busse bis zu
CHF 20'000.00 (lit. c), ein befristetes Berufsausübungsverbot für
längstens zwei Jahre (lit. d) oder ein dauerndes Berufsausübungsverbot (lit. e)
verhängen. Dabei hat die Behörde stets den Grundsatz der Verhältnismässigkeit
zu beachten. Die disziplinarische Verantwortlichkeit setzt grobes, schuldhaftes
Fehlverhalten (d.h. Vorsatz oder Fahrlässigkeit) voraus; Absicht wird nicht
verlangt (vgl. Thomas Poledna, in: Fellmann Walter/Zindel Gaudenz G. [Hrsg.],
Kommentar zum Anwaltsgesetz, Bundesgesetz über die Freizügigkeit der
Anwältinnen und Anwälte [Anwaltsgesetz, BGFA], 2. Aufl., Zürich - Basel - Genf
2011, Art. 17 N 18; Urteil des Bundesgerichts 2C_379/2009 vom 7. Dezember
2009.
E. 3.2). Die Disziplinaraufsicht hat nach herrschender, jedoch
umstrittener Praxis und Lehre einen administrativen und keinen pönalen
Charakter. Die Disziplinarmassnahmen dienen nicht dem Ausgleich
individualrechtlicher Positionen, sondern allgemein dem Schutz des
rechtssuchenden Publikums und der Wahrung des Ansehens der Anwaltschaft (vgl.
Thomas Poledna, a.a.O., Art. 17 N 14). Eine unsorgfältige Berufsausübung
rechtfertigt laut Bundesgericht ein staatliches Eingreifen nur dann, wenn dies
objektiv eine solche Schwere erreicht, dass - über die bestehenden
Rechtsbehelfe aus Auftragsrecht wegen unsorgfältiger Mandatsführung hinaus -
eine zusätzliche Sanktion im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt und
verhältnismässig erscheint; diese Voraussetzung ist erst bei einer
qualifizierten Norm- bzw. Sorgfaltswidrigkeit gegeben.
4.1
Der Beschwerdeführer bringt vor,
dass es sich beim KESB-Verfahren und beim Strafbefehlsverfahren um keine
gerichtlichen Verfahren gehandelt habe. Das Strafverfahren sei wegen der
Anzeige von [...] eröffnet worden. Die Strafanzeige der Anzeigerin [...] sei erst
viel später erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer bereits die
Interessen von Frau [...] im Strafverfahren vertreten. Die Verfahren seien
alsdann vereinigt worden. Die Anwaltskammer bringe vor, der Beschwerdeführer
hätte das Mandat niederlegen sollen, nachdem die Untersuchungen abgeschlossen gewesen
seien und er Kenntnis von der Strafanzeige der Anzeigerin erhalten habe. Dies
sei nicht angebracht gewesen, zumal sich ein anderer Anwalt in den Fall hätte
einarbeiten müssen und er keinen Interessenkonflikt habe ausmachen können. Es
habe keinen Informationsfluss zwischen den Verfahren gegeben. Es werde nicht
dargelegt, welche Informationen aus dem KESB-Verfahren im Strafverfahren zum
Nachteil der Anzeigerin hätten gereicht werden können. So sei die Anwaltskammer
selber davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer gegenüber Frau [...] die
Schweigepflicht nicht habe verletzen können, weil die Anzeigerin diese zum
Erstgespräch mitgenommen habe. Dadurch habe die Anwaltskammer auch eine
faktische Zustimmung zur Doppelvertretung gegeben. Indem er die Anzeigerin
einzig im Verfahren vor der KESB vertreten habe und nicht im Rahmen ihres
Strafantrages, läge keine Doppelvertretung vor. Ein konkreter
Interessenkonflikt sei nicht gegeben. Zwischen den Verfahren bestünde kein
Sachzusammenhang, wobei die Anwaltskammer einen Zusammenhang auch nicht
darlege. Es ginge nicht an, ihm vorzuwerfen, er sei nicht einsichtig, nur weil
er seine Sichtweise darlege. Die Disziplinarmassnahme sei unverhältnismässig.
Der Beschwerdeführer sei sich keiner Schuld bewusst. Weiter wiege ein
allfälliges Verschulden nicht derart schwer. Obschon von der Anwaltskammer
einige Rügen als unsubstantiiert und disziplinarrechtlich als irrelevant qualifiziert
worden seien, sei dies bei der Verteilung der Kosten nicht berücksichtigt
worden.
4.2
Die Anwaltskammer begründet ihren
Entscheid damit, dass es sich bei den beiden Verfahren zwar nicht um
gerichtliche Verfahren gehandelt habe. Jedoch erscheine es vor dem Hintergrund
des Schutzzwecks der Berufsregel (Treueverhältnis und Unabhängigkeit)
angezeigt, die Vertretung in diesen Verfahren gleich zu behandeln wie im
gerichtlichen Verfahren. Aus den gesamten Umständen ergebe sich ein konkretes
Risiko eines Interessenkonflikts. Die Interessenlage sei in den beiden
Verfahren diametral verschieden gewesen. Die gegenläufige Interessenlage berge
die konkrete Gefahr, dass sich ein Anwalt nicht in vollem Umfang für die
Interessen seiner Klientschaft einsetzen könne. Eine Realisierung dieser Gefahr
sei nicht erforderlich. Die Frage, ob ein hinreichender Sachzusammenhang
zwischen den Mandaten erblickt werden könne, könne offenbleiben.
5.
Unbestritten ist, dass der
Beschwerdeführer sowohl die Anzeigerin in einem KESB-Verfahren, als auch Frau [...]
in einem Strafverfahren, in welchem die Anzeigerin Privatklägerin war, vertrat.
Obschon es sich bei den beiden Mandaten nicht um die gleiche Streitsache
handelt, ist dadurch eine unzulässige Doppelvertretung per se nicht ausgeschlossen.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist der Begriff «dieselbe
Rechtssache» nicht darauf beschränkt, dass der Anwalt in demselben Verfahren
und hinsichtlich derselben Beteiligten tätig wird. Massgebend ist die ganze in
Betracht kommende Rechtsangelegenheit mit allen ihren straf- und
zivilrechtlichen Beziehungen, mithin also die Identität des anvertrauten
Sachverhalts, mag dieser auch in Verfahren verschiedener Art und verschiedener
Zielrichtung von Bedeutung sein. Findet sich das ursprünglich vor dem Anwalt
ausgebreitete Lebensverhältnis in seinem Tatsachen- und materiellen
Rechtsgehalt auch nur teilweise in dem Dienst für die Gegenpartei wieder, so
ist dieselbe Rechtssache betroffen, wobei gleichgültig ist, ob das Verfahren,
die Verfahrensart, die Rechtsgebiete oder der rechtliche Gesichtspunkt
gewechselt haben. Der Anwalt darf auch keinen Dritten vertreten, dessen
Interessen diejenigen eines Klienten in irgendeiner Weise beeinträchtigen
könnten. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bereits
dann um eine unzulässige Doppelvertretung, wenn der Anwalt mit der Annahme
eines Mandates Gefahr läuft, Interessen eines Dritten, den er bereits in einer
anderen Angelegenheit vertritt, zu verletzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts
2C_688/2009 vom 25. März 2010 E. 3.1; 2C_121/2009 vom 7. August 2009 E. 5.1).
Für die Bejahung eines Interessenkonflikts genügt es, dass sich der Anwalt in
seinen Entscheidungen für den Klienten nicht frei fühlt, weil diese seine
eigenen oder die Interessen Dritter tangieren könnten, mit denen der Anwalt aus
irgendwelchen Gründen verbunden ist (vgl. Fellmann, a.a.O., Art. 12
Dispositiv
N. 84). Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind demnach weder zielführend
noch überzeugend. Der Beschwerdeführer vertrat die Anzeigerin vom
21. Januar 2022 bis 13. Oktober 2022. Als Wahlverteidiger von Frau [...]
wurde der Beschwerdeführer nach der Strafanzeige von [...] als Mandatsträger in
das Strafverfahren involviert. Nachdem auch die Anzeigerin Frau [...] am
23. Mai 2022 aufgrund deren Aussagen vor Dritten, die KESB werde der
Anzeigerin das Kind wegnehmen, anzeigte, wurden die Strafverfahren vereinigt. Selbst
wenn der Beschwerdeführer die Parteien somit nicht in der Strafsache vertrat, kann
nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung von derselben Rechtssache gesprochen
werden, weil sich die strafrechtlich monierte Äusserung von Frau [...], die
KESB wolle der Anzeigerin das Kind wegnehmen, ebengerade auf das KESB-Verfahren
der Anzeigerin hinsichtlich kindesschutzrechtlicher Massnahmen bezieht. Wenn
auch in den Einvernahmen Frau [...] keine Frage zum KESB-Verfahren gestellt
worden sein soll, so ist ein möglicher Informationsfluss trotzdem
wahrscheinlich. Indem es beim Strafverfahren um den Tatbestand der Verleumdung
ging, hätte der Beschwerdeführer zur Bestreitung des Vorwurfs gegen Frau [...]
Kenntnisse aus dem KESB-Verfahren der Anzeigerin verwenden können. Insbesondere
ob tatsächlich kindesschutzrechtliche Massnahmen getroffen werden und dadurch
ein Tatbestandsmerkmal der Verleumdung ebengerade nicht gegeben ist. Durch die
obgenannten Ausführungen war daher eine unzulässige Doppelvertretung gegeben. Der
Beschwerdeführer verkennt ferner, dass nicht nur die Situation der Anzeigerin
unter dem Gesichtspunkt von Art. 12 lit. c BGFA zu würdigen ist,
sondern auch die Vertretung von Frau [...], obschon diese keine Anzeige bei der
Anwaltskammer anhängig machte. Durch die Vertretung von Frau [...] im
Strafverfahren, wobei die Anzeigerin Parteistellung innehatte, und dem
gleichzeitigen Vertreten der Anzeigerin im KESB-Verfahren lief der
Beschwerdeführer Gefahr, die Interessen von Frau [...] und/oder der Anzeigerin
nicht genügend vertreten zu können, weil ihre Interessen gegenläufig waren. Er
musste durch die Doppelvertretung Handlungen jeweils gegen und für die
Anzeigerin vornehmen. Dadurch konnte sich der Beschwerdeführer für keine der Klientinnen
voll einsetzen, ohne einen Loyalitätskonflikt herbeizuführen. Dass dies
unmittelbare Auswirkungen auf die Mandatsverhältnisse hatte, ist durch die
Doppelvertretung immanent und nicht von der Hand zu weisen. Dies musste auch
dem Beschwerdeführer bewusst sein: In seinem Schreiben an die KESB vom 24. Juni
2022 (notabene zu einem Zeitpunkt, als er beide Mandate führte) führte er aus:
«da Frau [...] und meine Klientin derzeit zerstritten sind, liegt es nahe, dass
die Ausführungen von Frau [...] nicht wohlwollend formuliert worden sind.
Folglich wird die Aussagekraft der Aussagen von Frau [...] in Zweifel gezogen».
Von einem verbotenen Interessenkonflikt ist dann auszugehen, wenn der Anwalt
die Wahrung der Interessen eines Klienten übernommen hat und dabei
Entscheidungen zu treffen hat, mit denen er sich potenziell in Konflikt zu
eigenen oder anderen ihm zur Wahrung übertragenen Interessen begibt, was in
casu der Fall war. Der Beschwerdeführer tangierte durch die beiden Mandate den
Schutz des Vertrauensverhältnisses, indem auch die Anzeigerin das Gefühl hatte,
ihre Interessen wurden durch das Mandat von Frau [...] nicht richtig vertreten
und sich an die Anwaltskammer wandte. Wer sich einem Anwalt anvertraut, muss
sich darauf verlassen können, dass dieser seine Interessen ohne
Beeinträchtigung vertreten wird. In casu ist es unwesentlich, dass die
Mandatierung von Frau [...] gestützt auf die Strafanzeige von [...] erfolgte,
hätte der Beschwerdeführer spätestens bei der Vereinigung der Strafverfahren
die Mandate der Anzeigerin und von Frau [...] niederlegen müssen. In casu wurde
die Doppelvertretung allerdings erst dadurch beendet, als die Anzeigerin dem
Beschwerdeführer das Mandat am 13. Oktober 2022 entzog. Die nicht überzeugende
Begründung des Beschwerdeführers, dass die Niederlegung des Mandates einen
erhöhten Aufwand für einen nachfolgenden Anwalt bedurft hätte, rechtfertigt die
fehlende Beendigung des Mandats nicht, zumal die Berufsregeln nach Art. 12
BGFA bei einer solchen Faktenlage höher zu gewichten sind. Die Vorbringen des
Beschwerdeführers, dass durch die Einwilligung der Anzeigerin die
Doppelvertretung rechtens war, ist falsch, weil eine Doppelvertretung bei
Vorliegen eines konkreten Risikos eines Interessenkonflikts trotz Einwilligung
unzulässig bleibt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_120/2018 vom 29. Mai
2018 E. 5.5). Unter den obgenannten Ausführungen ist unwesentlich, dass die
Anwaltskammer nicht darlegte, welche Informationen aus dem KESB-Verfahren gegen
die Anzeigerin im Strafverfahren gegen Frau[...] verwendet wurden. Massgebend
ist, dass ein Loyalitätskonflikt geschaffen wurde und, dass dem
Beschwerdeführer das von seinen Klientinnen ausgebreitete Lebensverhältnis sich
im Mandat von Frau [...] wiederfand. In den diametral entgegengesetzten
Interessen barg sich die Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer nicht im vollen
Umfang für die Interessen seiner beiden Klientinnen einsetzen konnte. Eine
Realisierung dieser Gefahr ist nicht erforderlich. Bei einer Doppelvertretung
spielt es entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine Rolle, ob der
Beschwerdeführer prozessierte oder nur beratend tätig war. Ein unzulässiger
Interessenkonflikt kann auch ohne prozessuale Doppelvertretung vorliegen (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 2C_814/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.4). Die
Anwaltskammer ging somit berechtigterweise von einer unzulässigen
Doppelvertretung aus, wodurch der Beschwerdeführer die Berufsregeln nach Art. 12
lit. c BGFA verletzte. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend,
der Verweis sei unverhältnismässig und beantragt eventualiter, dieser sei in
eine Verwarnung umzuwandeln. Im Folgenden ist deshalb zu prüfen, ob die von der
Anwaltskammer angeordneten Verweis dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz im Sinn
von Art. 5 Abs. 2 BV standhält.
6.2 Die Anwaltskammer ist bei der
Ausfällung der konkreten Sanktion grundsätzlich ein weites Ermessen
zuzugestehen. Die Ermessensausübung durch die Anwaltskammer hat eine
pflichtgemässe zu sein, sich somit an den allgemeinen Rechtsgrundsätzen sowie
den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien auszurichten und namentlich dem
Verhältnismässigkeitsprinzip zu genügen. Die Bemessung der Massnahme richtet
sich nach der Schwere des Verstosses gegen eine Regelung des BGFA. Dabei ist
unter anderem die Zahl der Verstösse, das Mass des Verschuldens sowie das
berufliche Vorleben des Anwalts zu berücksichtigen.
6.3 Bei Art. 12 lit. c BGFA handelt es
sich um eine zentrale Berufsregel. Die Mandanten müssen sich darauf verlassen
können, dass man sich für sie und ihre Interessen unbeeinflusst einsetzt. Der
Beschwerdeführer hat sich über die gebotenen Regeln hinweggesetzt. Es ist daher
nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz nicht mehr von einem leichtesten
Verstoss ausgeht, für welchen noch eine Verwarnung in Frage käme. Diese
Einschätzung ist aufgrund der Aktenlage augenscheinlich nicht als übermässig
streng zu würdigen. Der Verweis bewegt sich im Rahmen des grossen
pflichtgemässen Ermessens, das den kantonalen Behörden bei der Bestimmung der Disziplinarsanktion
zukommt.
6.4 Der Beschwerdeführer moniert, dass
die Anwaltskammer mehrere angezeigte Fehlverhalten als irrelevant qualifiziert
habe, so u.a. die Vorwürfe des Missachtens von Instruktionen bzw. unzureichendem
Fristenmanagement sowie das angebliche Einverlangen eines Kostenvorschusses.
Dem Umstand, dass nur ein Vorwurf zur Verhängung einer Disziplinarmassnahme
geführt habe, sei bei den Kosten zu würdigen. Nach § 31 Abs. 2 lit. b
des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) erhebt die Anwaltskammer für andere
Entscheide eine Gebühr zwischen CHF 100-10'000.00, wodurch die Entscheidgebühr
in casu von CHF 1'200.00 angemessen ist. Zu berücksichtigen dabei ist
vorliegend, dass dem Beschwerdeführer zwar mehrere Vorwürfe angezeigt wurden,
jedoch das Disziplinarverfahren lediglich aufgrund des allfälligen
Interessenkonfliktes sowie durch das allfällige unzureichende Fristenmanagement
eröffnet wurde. Dabei hat der Beschwerdeführer teilweise obsiegt, indem die
Anwaltskammer festgestellt hat, dass keine Berufsregelverletzung hinsichtlich
des Fristenmanagements vorlag. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind somit
unbegründet, zumal die Anwaltskammer aufgrund des teilweisen Obsiegens dem
Beschwerdeführer die Verfahrenskosten hälftig auferlegte.
7. Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 2'000.00
festzusetzen sind. Parteientschädigung ist keine geschuldet.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 2'000.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Law