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Entscheid

VWBES.2024.112

Disziplinarverfahren

3. Dezember 2024Deutsch22 min

Ehrverletzungsdelikte geführt. In diesem Strafverfahren sei sie Strafantragsstellerin

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 3. Dezember 2024

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Gerichtsschreiberin Law

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Anwaltskammer, Barfüssergasse 24, Rathaus, 4509

Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend Disziplinarverfahren

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2022

liess [...] (nachfolgend: Anzeigerin) der Anwaltskammer eine Anzeige gegen

Rechtsanwalt A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) zukommen. Gemäss Anzeige

habe sie den Beschwerdeführer in Sachen Anordnung von kindesschutzrechtlichen

Massnahmen aufgesucht und mandatiert. Der Beschwerdeführer habe gleichzeitig zu

ihrem KESB-Mandat ein Mandat von [...] in einem Strafverfahren betreffend

Ehrverletzungsdelikte geführt. In diesem Strafverfahren sei sie Strafantragsstellerin

gewesen. Es bestünde deshalb ein Interessenkonflikt. Der Beschwerdeführer habe

zudem von der Anzeigerin einen Kostenvorschuss verlangt, obwohl ihr anlässlich

der Erstbesprechung erklärt worden sei, der Beschwerdeführer führe das Mandat

unentgeltlich. Im Übrigen sei die Honorarrechnung in einzelnen Punkten für die

Anzeigerin nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer habe das Mandat

unsorgfältig geführt, indem er die klaren Instruktionen der Anzeigerin missachtet

und unzureichend für die Wahrung von Rechtsmittelfristen gesorgt habe. Der

Beschwerdeführer habe beim Erstgespräch in Anwesenheit von Frau [...] über den

KESB-Fall gesprochen und damit die Schweigepflicht verletzt. Des Weiteren habe

der Beschwerdeführer die Anzeigerin bei zwei polizeilichen Befragungen im

Rahmen des Strafverfahrens nicht gegrüsst.

2. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2022

teilte die Anwaltskammer der Anzeigerin mit, dass ihr Vorwurf der Verletzung

der Schweigepflicht nicht substantiiert sei. Die Überprüfung der Angemessenheit

von Honorarrechnungen falle nicht in die Zuständigkeit der Anwaltskammer.

Betreffend des Nichtgrüssens im Rahmen der polizeilichen Befragung sei nach

vorläufiger Beurteilung die Schwelle einer Berufsregelverletzung nicht

erreicht, weshalb keine weiteren Schritte unternommen würden.

3. Mit Schreiben vom 12. Januar 2023

teilte die Anzeigerin mit, dass sie von einer Anzeige betreffend Verletzung der

Schweigepflicht und der Grussverweigerung absehe. Betreffend die

Honorarrechnung wolle sie die Stellungnahme des Beschwerdeführers abwarten. Damit

zusammenhängende Eingaben seitens der Anzeigerin gingen in der Folge bei der Anwaltskammer

jedoch nicht mehr ein.

4. Mit Beschluss vom 31. August 2023

eröffnete die Anwaltskammer gegen den Beschwerdeführer ein Disziplinarverfahren

wegen des möglichen Verstosses gegen die Pflicht des Anwalts zur Vermeidung von

Interessenkonflikten (Art. 12 lit. c des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit

der Anwältinnen und Anwälte [Anwaltsgesetz, BGFA, SR 935.61]), allenfalls

begangen durch das gleichzeitige Führen eines Mandats für die Anzeigerin i.S.

KESB und eines Mandats für Frau [...] i.S. Strafverfahren. Zudem wurde der

mögliche Verstoss gegen die Pflicht des Anwalts zur sorgfältigen und

gewissenhaften Berufsausübung (Art. 12 lit. a BGFA), allenfalls begangen durch das

unzureichende Fristenmanagement in Bezug auf die Verfügung der KESB vom 15. Juli

2022, untersucht.

5. Nachdem der Beschwerdeführer zu den

Vorwürfen Stellung nehmen konnte, entschied die Anwaltskammer mittels

Beschlusses vom 13. März 2024 Folgendes:

1. Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt A.___

nicht gegen die Berufsregel von Art. 12 lit. a BGFA (unzureichendes

Fristenmanagement) verstossen hat.

2. Rechtsanwalt A.___ wird wegen Verstosses

gegen die Berufsregel von Art. 12 lit. c BGFA (Vermeidung von

Interessenkonflikten) ein Verweis erteilt.

3. Die Verfahrenskosten von CHF 1'260.40,

mit einer Entscheidgebühr von CHF 1'200.00, werden je zur Hälfte,

ausmachend CHF 630.20, Rechtsanwalt A.___ und dem Staat auferlegt.

4. Rechtsanwalt B.___ wird durch den Staat

eine reduzierte pauschale Entschädigung von CHF 600.00 ausgerichtet, welche mit

dem ihm auferlegten Verfahrenskostenanteil verrechnet wird. Der Restbetrag von

CHF 30.20 zulasten von Rechtsanwalt A.___ wird mit der Rechtskraft des

vorliegenden Beschlusses fällig.

6. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am

5. April 2024 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragte die Aufhebung der

Ziffern 2 bis 4 des Beschlusses der Anwaltskammer. Eventualiter sei anstelle

eines Verweises eine Verwarnung auszusprechen. Alles unter Kostenfolge zu

Lasten der Anwaltskammer.

7. Am 31. Mai 2024 reichte der

Beschwerdeführer die ausführliche Beschwerdebegründung ein.

8. Mit Vernehmlassung vom 11. Juni 2024

beantragte die Anwaltskammer die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu

Lasten des Beschwerdeführers.

9. Der Beschwerdeführer reichte mit

Eingabe vom 26. September 2024 abschliessende Bemerkungen sowie die Kostennote

zu den Akten.

10. Nach erneuter Aufforderung vom 14.

November 2024, der Beschwerdef.rer habe mitzuteilen, ob die Durchführung einer

Hauptverhandlung gewünscht werde, ansonsten zu einer Hauptverhandlung

vorgeladen werde, teilte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. November 2024

mit, er verzichte auf die Durchführung einer Hauptverhandlung.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 16 Abs. 1 des

Anwaltsgesetzes, AnwG, BGS 127.10, i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO,

BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid

beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert.

Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Der Beschwerdeführer macht eine

Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-schaft (BV, SR 101) geltend,

weil die Anwaltskammer im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung nicht ausgeführt

habe, weshalb eine Verwarnung weder angemessen noch verhältnismässig sein solle.

Ferner habe die Anwaltskammer im Rahmen der Verhältnismässigkeit und der Wahl

der Disziplinarmassnahme nicht berücksichtigt, dass keine Notwendigkeit des

Informationsflusses zwischen den Verfahren seiner Klientinnen bestanden habe,

der Vorwurf gegenüber Frau [...] nicht gelautet habe, sie habe gegenüber der

KESB die Anzeigerin in ihrer Ehre verletzt, kein Sachzusammenhang zwischen den

Verfahren bestanden habe und die Staatsanwaltschaft das zuerst gegen Frau [...]

eröffnete Strafverfahren wegen der Anzeige von [...] und das von der Anzeigerin

später gegen Frau [...] initiierte Strafverfahren vereinigt habe.

2.2

Das rechtliche Gehör nach Art. 29

Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner

Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der

Entscheidfindung berücksichtigt (vgl. BGE 124 I 49 E. 3a, 124 I 241 E. 2;

je mit Hinweisen). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid

zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen

Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen

ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid

wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass

sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und

ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In

diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen

sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl.

BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236; 134 I 83 E. 4.1 S. 88 mit

Hinweisen).

2.3

Auch wenn die

Verhältnismässigkeitsprüfung der Anwaltskammer recht knapp ausgefallen ist, so

gehen aus dem Entscheid die Gründe für die Schlussfolgerung und Wahl der

Disziplinarmassnahme hervor. Die Argumente des Beschwerdeführers, wonach eine

mildere Sanktion gerechtfertigt sei, wurden allesamt von der Anwaltskammer als

unbegründet abgewiesen. Die gesetzlichen Grundlagen und die Überlegungen mit

Berücksichtigung der Umstände, welche zur Berufsregelverletzung geführt haben,

wurden genannt. Zudem wurde das berufliche Vorleben des Beschwerdeführers

gewürdigt. Es war dem Beschwerdeführer denn auch ohne weiteres möglich, sich mit

den Ausführungen der Sanktion auseinanderzusetzen und den Beschluss

rechtsgenüglich anzufechten. Ferner stellt es keine Verletzung des rechtlichen

Gehörs dar, dass die Anwaltskammer nicht die gleichen Schlüsse zog wie der

Beschwerdeführer. Eine Verletzung des Gehörsanspruchs liegt demzufolge nicht

vor.

3.1

Die Anwaltskammer schloss auf eine

Verletzung von Art. 12 lit. c BGFA, begangen vom Beschwerdeführer durch eine

unzulässige Doppelvertretung. Der Beschwerdeführer vertrat als Wahlverteidiger neben

dem vorbestehenden Mandat der Anzeigerin Frau [...] in einem Strafverfahren, in

welchem die Anzeigerin Privatklägerin war. Mit der

Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von kantonalem oder

Bundesrecht, die Überschreitung oder der Missbrauch des Ermessens und/oder die

unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes

gerügt werden (§ 67bis Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG, BGS 124.11). Da die Anwaltskammer als

erste und einzige Instanz über die Angelegenheit entschieden hat, kann das

Verwaltungsgericht den Entscheid auch auf Unangemessenheit überprüfen (Abs. 2).

3.2

Gemäss Art. 12 lit. c BGFA müssen

Anwälte Interessenkollisionen meiden. Die entsprechende Treuepflicht gegenüber

dem Klienten ist umfassender Natur und erstreckt sich auf alle Aspekte des

Mandatsverhältnisses. Es handelt sich um eine Grundregel des Anwaltsberufs (vgl.

BGE 145 IV 218 E. 2.1; 138 II 162 E. 2.4). Sie steht im Zusammenhang mit der

Generalklausel von Art. 12 lit. a BGFA, gemäss welcher die Rechtsanwälte ihren

Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben haben, wie auch mit Art. 12 lit. b

BGFA, der sie zur Unabhängigkeit verpflichtet (vgl. BGE 145 IV 218 E. 2.1;

141.

IV 257 E. 2; 134 II 108 E. 3). Die genannten Berufsregeln dienen vor allem

dazu, die Interessen des Klienten zu schützen; ferner fördern sie den

geordneten Verfahrensgang (vgl. BGE 145 IV 218 E. 2.1; 141 IV 257 E. 2.1;

Urteil des Bundesgerichts 2C_742/2021 vom 28. Dezember 2021 E. 4.2). Der Anwalt

hat jede Situation zu vermeiden, die Interessenkonflikte nach sich ziehen

könnte (vgl. BGE 145 IV 218 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_742/2021

vom 28. Dezember 2021 E. 4.2). Nach der Rechtsprechung reicht die blosse

abstrakte Möglichkeit des Auftretens gegensätzlicher Interessenlagen allerdings

nicht aus, um auf eine unzulässige Vertretung zu schliessen. Verlangt wird

vielmehr ein sich aus den gesamten Umständen ergebendes konkretes Risiko eines

Interessenkonflikts (vgl. BGE 145 IV 218 E. 2.1; 135 II 145 E. 9.1;

Urteile des Bundesgerichts 2C_867/2021 vom 2. November 2022 E. 4.2;

2C_742/2021 vom 28. Dezember 2021 E. 4.2; 2C_837/2019 vom 29. Januar 2020

E. 5.3). Nach Auffassung des Bundesgerichts liegt nur dann eine

unzulässige Interessenkollision vor, wenn ein konkreter Interessenkonflikt

besteht. Die blosse abstrakte Möglichkeit, dass zwischen verschiedenen Klienten

Differenzen auftreten könnten, genügt nicht. Es wäre einem Anwalt ansonsten

überhaupt nie möglich, zwei Personen zugleich zu vertreten, da immer denkbar

ist, dass es zwischen diesen auf die eine oder andere Art zu

Meinungsverschiedenheiten bezüglich des Streitgegenstands kommt (vgl. BGE 134 II 108 E. 4.2.2 S. 112). Richtig ist aber, dass der Anwalt ein feines Gefühl

für Interessenkollisionen haben muss, und zwar sowohl für gegenwärtige wie auch

für mögliche künftige, andernfalls sich eine Partei nachträglich als

übervorteilt vorkommen könnte und dann Argwohn schöpft. Der Anwalt darf nicht

in ein und derselben Streitsache Parteien mit gegenläufigen Interessen

vertreten, weil er sich diesfalls weder für den einen noch für den anderen

Klienten voll einsetzen könnte (vgl. BGE 135 II 145 E. 9.1; 134 II 108

E. 3; Urteil des Bundesgerichts 2C_867/2021 vom 2. November 2022 E. 4.3). Der

Anwalt hat daher bei der Übernahme eines Mandats unter Berücksichtigung der

speziellen Verhältnisse des Einzelfalls gewissenhaft und sorgfältig zu prüfen,

ob eine Gefahr einer Interessenkollision besteht. Solange dabei die

Auffassungen der Beteiligten im Bereich einer möglichen korrekten rechtlichen

Interpretation liegen, kann nicht von sich widersprechenden Interessen bzw. von

einer unzulässigen Doppelvertretung ausgegangen werden (vgl. Walter Fellmann,

in: Walter Fellmann/Gaudenz G. Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz,

Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte [Anwaltsgesetz,

BGFA], 2. Aufl., Zürich - Basel - Genf 2011, Art. 12 / IV. Art. 12 lit. c:

Verbot von Interessenkollisionen N 87).

3.3

Eine unzulässige Doppelvertretung

muss nicht zwingend das gleiche formelle Verfahren oder allfällige mit diesem

zwingend zusammenhängende Nebenverfahren betreffen. Besteht zwischen zwei

Verfahren ein Sachzusammenhang, so verstösst der Anwalt dann gegen Art. 12 lit.

c BGFA, wenn er in diesen Klienten vertritt, deren Interessen nicht

gleichgerichtet sind (vgl. BGE 134 II 108 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 2C_867/2021

vom 2. November 2022 E. 4.3). Bei der Doppelvertretung ist zwischen der

Prozessführung und der beratenden Tätigkeit des Anwalts zu unterscheiden (vgl. Fellmann,

a.a.O., Art. N 98 ff.). Während im Prozess das Verbot der Doppelvertretung

grundsätzlich uneingeschränkt gilt, ist im Rahmen der Rechtsberatung eine

Tätigkeit für Klienten mit gegensätzlichen Interessen nicht verboten, wenn

beide Parteien damit einverstanden sind. Allerdings müssen die Klienten mit der

gemeinsamen Vertretung im Wissen um sämtliche Umstände einverstanden sein.

Sobald zwischen ihnen ernsthafte Meinungsverschiedenheiten auftauchen, welche

allenfalls zu einem Prozess führen könnten, hat der Anwalt sämtliche

betroffenen Mandate niederzulegen (vgl. Fellmann, a.a.O., N 99 f.). Der Zweck

des Doppelvertretungsverbots im Prozess besteht im Schutz des

Vertrauensverhältnisses zwischen Klienten und Anwalt. Es soll verhindert

werden, dass eine Partei später das Gefühl hat, ihre Interessen seien

ungenügend vertreten worden. Das Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und

Klient bedarf eines besonderen Schutzes, wenn zwischen Anwalt und Klient ein

Wissensgefälle besteht. Wo hingegen der Klient aufgrund seiner eigenen Sach-

und Fachkenntnisse oder der Kenntnisse seiner Mitarbeiter in der Lage ist, die

Tragweite allfälliger Interessenskollisionen zu überblicken und den Anwalt

dementsprechend zu überwachen, ist eine Einschränkung des Verbots denkbar.

Voraussetzung ist, dass die beteiligten Klienten der Doppelvertretung in

Kenntnis der Sachlage zustimmen (vgl. Fellmann, a.a.O., N 103d). Die Identität

der Streitsache beurteilt sich dabei nicht nach formellen, sondern nach

materiellen Gesichtspunkten. Die formelle Seite allein belegt noch keine

unerlaubte Doppelvertretung. Wird während der Führung eines Mandats ein

verbotener Interessenkonflikt festgestellt, muss der Anwalt das Mandat

unverzüglich niederlegen.

3.4

Bei einem Verstoss gegen das BGFA

kann die Disziplinarbehörde gemäss Art. 17 Abs. 1 BGFA eine

Verwarnung (lit. a), einen Verweis (lit. b), eine Busse bis zu

CHF 20'000.00 (lit. c), ein befristetes Berufsausübungsverbot für

längstens zwei Jahre (lit. d) oder ein dauerndes Berufsausübungsverbot (lit. e)

verhängen. Dabei hat die Behörde stets den Grundsatz der Verhältnismässigkeit

zu beachten. Die disziplinarische Verantwortlichkeit setzt grobes, schuldhaftes

Fehlverhalten (d.h. Vorsatz oder Fahrlässigkeit) voraus; Absicht wird nicht

verlangt (vgl. Thomas Poledna, in: Fellmann Walter/Zindel Gaudenz G. [Hrsg.],

Kommentar zum Anwaltsgesetz, Bundesgesetz über die Freizügigkeit der

Anwältinnen und Anwälte [Anwaltsgesetz, BGFA], 2. Aufl., Zürich - Basel - Genf

2011, Art. 17 N 18; Urteil des Bundesgerichts 2C_379/2009 vom 7. Dezember

2009.

E. 3.2). Die Disziplinaraufsicht hat nach herrschender, jedoch

umstrittener Praxis und Lehre einen administrativen und keinen pönalen

Charakter. Die Disziplinarmassnahmen dienen nicht dem Ausgleich

individualrechtlicher Positionen, sondern allgemein dem Schutz des

rechtssuchenden Publikums und der Wahrung des Ansehens der Anwaltschaft (vgl.

Thomas Poledna, a.a.O., Art. 17 N 14). Eine unsorgfältige Berufsausübung

rechtfertigt laut Bundesgericht ein staatliches Eingreifen nur dann, wenn dies

objektiv eine solche Schwere erreicht, dass - über die bestehenden

Rechtsbehelfe aus Auftragsrecht wegen unsorgfältiger Mandatsführung hinaus -

eine zusätzliche Sanktion im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt und

verhältnismässig erscheint; diese Voraussetzung ist erst bei einer

qualifizierten Norm- bzw. Sorgfaltswidrigkeit gegeben.

4.1

Der Beschwerdeführer bringt vor,

dass es sich beim KESB-Verfahren und beim Strafbefehlsverfahren um keine

gerichtlichen Verfahren gehandelt habe. Das Strafverfahren sei wegen der

Anzeige von [...] eröffnet worden. Die Strafanzeige der Anzeigerin [...] sei erst

viel später erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer bereits die

Interessen von Frau [...] im Strafverfahren vertreten. Die Verfahren seien

alsdann vereinigt worden. Die Anwaltskammer bringe vor, der Beschwerdeführer

hätte das Mandat niederlegen sollen, nachdem die Untersuchungen abgeschlossen gewesen

seien und er Kenntnis von der Strafanzeige der Anzeigerin erhalten habe. Dies

sei nicht angebracht gewesen, zumal sich ein anderer Anwalt in den Fall hätte

einarbeiten müssen und er keinen Interessenkonflikt habe ausmachen können. Es

habe keinen Informationsfluss zwischen den Verfahren gegeben. Es werde nicht

dargelegt, welche Informationen aus dem KESB-Verfahren im Strafverfahren zum

Nachteil der Anzeigerin hätten gereicht werden können. So sei die Anwaltskammer

selber davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer gegenüber Frau [...] die

Schweigepflicht nicht habe verletzen können, weil die Anzeigerin diese zum

Erstgespräch mitgenommen habe. Dadurch habe die Anwaltskammer auch eine

faktische Zustimmung zur Doppelvertretung gegeben. Indem er die Anzeigerin

einzig im Verfahren vor der KESB vertreten habe und nicht im Rahmen ihres

Strafantrages, läge keine Doppelvertretung vor. Ein konkreter

Interessenkonflikt sei nicht gegeben. Zwischen den Verfahren bestünde kein

Sachzusammenhang, wobei die Anwaltskammer einen Zusammenhang auch nicht

darlege. Es ginge nicht an, ihm vorzuwerfen, er sei nicht einsichtig, nur weil

er seine Sichtweise darlege. Die Disziplinarmassnahme sei unverhältnismässig.

Der Beschwerdeführer sei sich keiner Schuld bewusst. Weiter wiege ein

allfälliges Verschulden nicht derart schwer. Obschon von der Anwaltskammer

einige Rügen als unsubstantiiert und disziplinarrechtlich als irrelevant qualifiziert

worden seien, sei dies bei der Verteilung der Kosten nicht berücksichtigt

worden.

4.2

Die Anwaltskammer begründet ihren

Entscheid damit, dass es sich bei den beiden Verfahren zwar nicht um

gerichtliche Verfahren gehandelt habe. Jedoch erscheine es vor dem Hintergrund

des Schutzzwecks der Berufsregel (Treueverhältnis und Unabhängigkeit)

angezeigt, die Vertretung in diesen Verfahren gleich zu behandeln wie im

gerichtlichen Verfahren. Aus den gesamten Umständen ergebe sich ein konkretes

Risiko eines Interessenkonflikts. Die Interessenlage sei in den beiden

Verfahren diametral verschieden gewesen. Die gegenläufige Interessenlage berge

die konkrete Gefahr, dass sich ein Anwalt nicht in vollem Umfang für die

Interessen seiner Klientschaft einsetzen könne. Eine Realisierung dieser Gefahr

sei nicht erforderlich. Die Frage, ob ein hinreichender Sachzusammenhang

zwischen den Mandaten erblickt werden könne, könne offenbleiben.

5.

Unbestritten ist, dass der

Beschwerdeführer sowohl die Anzeigerin in einem KESB-Verfahren, als auch Frau [...]

in einem Strafverfahren, in welchem die Anzeigerin Privatklägerin war, vertrat.

Obschon es sich bei den beiden Mandaten nicht um die gleiche Streitsache

handelt, ist dadurch eine unzulässige Doppelvertretung per se nicht ausgeschlossen.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist der Begriff «dieselbe

Rechtssache» nicht darauf beschränkt, dass der Anwalt in demselben Verfahren

und hinsichtlich derselben Beteiligten tätig wird. Massgebend ist die ganze in

Betracht kommende Rechtsangelegenheit mit allen ihren straf- und

zivilrechtlichen Beziehungen, mithin also die Identität des anvertrauten

Sachverhalts, mag dieser auch in Verfahren verschiedener Art und verschiedener

Zielrichtung von Bedeutung sein. Findet sich das ursprünglich vor dem Anwalt

ausgebreitete Lebensverhältnis in seinem Tatsachen- und materiellen

Rechtsgehalt auch nur teilweise in dem Dienst für die Gegenpartei wieder, so

ist dieselbe Rechtssache betroffen, wobei gleichgültig ist, ob das Verfahren,

die Verfahrensart, die Rechtsgebiete oder der rechtliche Gesichtspunkt

gewechselt haben. Der Anwalt darf auch keinen Dritten vertreten, dessen

Interessen diejenigen eines Klienten in irgendeiner Weise beeinträchtigen

könnten. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bereits

dann um eine unzulässige Doppelvertretung, wenn der Anwalt mit der Annahme

eines Mandates Gefahr läuft, Interessen eines Dritten, den er bereits in einer

anderen Angelegenheit vertritt, zu verletzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts

2C_688/2009 vom 25. März 2010 E. 3.1; 2C_121/2009 vom 7. August 2009 E. 5.1).

Für die Bejahung eines Interessenkonflikts genügt es, dass sich der Anwalt in

seinen Entscheidungen für den Klienten nicht frei fühlt, weil diese seine

eigenen oder die Interessen Dritter tangieren könnten, mit denen der Anwalt aus

irgendwelchen Gründen verbunden ist (vgl. Fellmann, a.a.O., Art. 12

Dispositiv

N. 84). Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind demnach weder zielführend

noch überzeugend. Der Beschwerdeführer vertrat die Anzeigerin vom

21. Januar 2022 bis 13. Oktober 2022. Als Wahlverteidiger von Frau [...]

wurde der Beschwerdeführer nach der Strafanzeige von [...] als Mandatsträger in

das Strafverfahren involviert. Nachdem auch die Anzeigerin Frau [...] am

23. Mai 2022 aufgrund deren Aussagen vor Dritten, die KESB werde der

Anzeigerin das Kind wegnehmen, anzeigte, wurden die Strafverfahren vereinigt. Selbst

wenn der Beschwerdeführer die Parteien somit nicht in der Strafsache vertrat, kann

nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung von derselben Rechtssache gesprochen

werden, weil sich die strafrechtlich monierte Äusserung von Frau [...], die

KESB wolle der Anzeigerin das Kind wegnehmen, ebengerade auf das KESB-Verfahren

der Anzeigerin hinsichtlich kindesschutzrechtlicher Massnahmen bezieht. Wenn

auch in den Einvernahmen Frau [...] keine Frage zum KESB-Verfahren gestellt

worden sein soll, so ist ein möglicher Informationsfluss trotzdem

wahrscheinlich. Indem es beim Strafverfahren um den Tatbestand der Verleumdung

ging, hätte der Beschwerdeführer zur Bestreitung des Vorwurfs gegen Frau [...]

Kenntnisse aus dem KESB-Verfahren der Anzeigerin verwenden können. Insbesondere

ob tatsächlich kindesschutzrechtliche Massnahmen getroffen werden und dadurch

ein Tatbestandsmerkmal der Verleumdung ebengerade nicht gegeben ist. Durch die

obgenannten Ausführungen war daher eine unzulässige Doppelvertretung gegeben. Der

Beschwerdeführer verkennt ferner, dass nicht nur die Situation der Anzeigerin

unter dem Gesichtspunkt von Art. 12 lit. c BGFA zu würdigen ist,

sondern auch die Vertretung von Frau [...], obschon diese keine Anzeige bei der

Anwaltskammer anhängig machte. Durch die Vertretung von Frau [...] im

Strafverfahren, wobei die Anzeigerin Parteistellung innehatte, und dem

gleichzeitigen Vertreten der Anzeigerin im KESB-Verfahren lief der

Beschwerdeführer Gefahr, die Interessen von Frau [...] und/oder der Anzeigerin

nicht genügend vertreten zu können, weil ihre Interessen gegenläufig waren. Er

musste durch die Doppelvertretung Handlungen jeweils gegen und für die

Anzeigerin vornehmen. Dadurch konnte sich der Beschwerdeführer für keine der Klientinnen

voll einsetzen, ohne einen Loyalitätskonflikt herbeizuführen. Dass dies

unmittelbare Auswirkungen auf die Mandatsverhältnisse hatte, ist durch die

Doppelvertretung immanent und nicht von der Hand zu weisen. Dies musste auch

dem Beschwerdeführer bewusst sein: In seinem Schreiben an die KESB vom 24. Juni

2022 (notabene zu einem Zeitpunkt, als er beide Mandate führte) führte er aus:

«da Frau [...] und meine Klientin derzeit zerstritten sind, liegt es nahe, dass

die Ausführungen von Frau [...] nicht wohlwollend formuliert worden sind.

Folglich wird die Aussagekraft der Aussagen von Frau [...] in Zweifel gezogen».

Von einem verbotenen Interessenkonflikt ist dann auszugehen, wenn der Anwalt

die Wahrung der Interessen eines Klienten übernommen hat und dabei

Entscheidungen zu treffen hat, mit denen er sich potenziell in Konflikt zu

eigenen oder anderen ihm zur Wahrung übertragenen Interessen begibt, was in

casu der Fall war. Der Beschwerdeführer tangierte durch die beiden Mandate den

Schutz des Vertrauensverhältnisses, indem auch die Anzeigerin das Gefühl hatte,

ihre Interessen wurden durch das Mandat von Frau [...] nicht richtig vertreten

und sich an die Anwaltskammer wandte. Wer sich einem Anwalt anvertraut, muss

sich darauf verlassen können, dass dieser seine Interessen ohne

Beeinträchtigung vertreten wird. In casu ist es unwesentlich, dass die

Mandatierung von Frau [...] gestützt auf die Strafanzeige von [...] erfolgte,

hätte der Beschwerdeführer spätestens bei der Vereinigung der Strafverfahren

die Mandate der Anzeigerin und von Frau [...] niederlegen müssen. In casu wurde

die Doppelvertretung allerdings erst dadurch beendet, als die Anzeigerin dem

Beschwerdeführer das Mandat am 13. Oktober 2022 entzog. Die nicht überzeugende

Begründung des Beschwerdeführers, dass die Niederlegung des Mandates einen

erhöhten Aufwand für einen nachfolgenden Anwalt bedurft hätte, rechtfertigt die

fehlende Beendigung des Mandats nicht, zumal die Berufsregeln nach Art. 12

BGFA bei einer solchen Faktenlage höher zu gewichten sind. Die Vorbringen des

Beschwerdeführers, dass durch die Einwilligung der Anzeigerin die

Doppelvertretung rechtens war, ist falsch, weil eine Doppelvertretung bei

Vorliegen eines konkreten Risikos eines Interessenkonflikts trotz Einwilligung

unzulässig bleibt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_120/2018 vom 29. Mai

2018 E. 5.5). Unter den obgenannten Ausführungen ist unwesentlich, dass die

Anwaltskammer nicht darlegte, welche Informationen aus dem KESB-Verfahren gegen

die Anzeigerin im Strafverfahren gegen Frau[...] verwendet wurden. Massgebend

ist, dass ein Loyalitätskonflikt geschaffen wurde und, dass dem

Beschwerdeführer das von seinen Klientinnen ausgebreitete Lebensverhältnis sich

im Mandat von Frau [...] wiederfand. In den diametral entgegengesetzten

Interessen barg sich die Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer nicht im vollen

Umfang für die Interessen seiner beiden Klientinnen einsetzen konnte. Eine

Realisierung dieser Gefahr ist nicht erforderlich. Bei einer Doppelvertretung

spielt es entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine Rolle, ob der

Beschwerdeführer prozessierte oder nur beratend tätig war. Ein unzulässiger

Interessenkonflikt kann auch ohne prozessuale Doppelvertretung vorliegen (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 2C_814/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.4). Die

Anwaltskammer ging somit berechtigterweise von einer unzulässigen

Doppelvertretung aus, wodurch der Beschwerdeführer die Berufsregeln nach Art. 12

lit. c BGFA verletzte. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend,

der Verweis sei unverhältnismässig und beantragt eventualiter, dieser sei in

eine Verwarnung umzuwandeln. Im Folgenden ist deshalb zu prüfen, ob die von der

Anwaltskammer angeordneten Verweis dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz im Sinn

von Art. 5 Abs. 2 BV standhält.

6.2 Die Anwaltskammer ist bei der

Ausfällung der konkreten Sanktion grundsätzlich ein weites Ermessen

zuzugestehen. Die Ermessensausübung durch die Anwaltskammer hat eine

pflichtgemässe zu sein, sich somit an den allgemeinen Rechtsgrundsätzen sowie

den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien auszurichten und namentlich dem

Verhältnismässigkeitsprinzip zu genügen. Die Bemessung der Massnahme richtet

sich nach der Schwere des Verstosses gegen eine Regelung des BGFA. Dabei ist

unter anderem die Zahl der Verstösse, das Mass des Verschuldens sowie das

berufliche Vorleben des Anwalts zu berücksichtigen.

6.3 Bei Art. 12 lit. c BGFA handelt es

sich um eine zentrale Berufsregel. Die Mandanten müssen sich darauf verlassen

können, dass man sich für sie und ihre Interessen unbeeinflusst einsetzt. Der

Beschwerdeführer hat sich über die gebotenen Regeln hinweggesetzt. Es ist daher

nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz nicht mehr von einem leichtesten

Verstoss ausgeht, für welchen noch eine Verwarnung in Frage käme. Diese

Einschätzung ist aufgrund der Aktenlage augenscheinlich nicht als übermässig

streng zu würdigen. Der Verweis bewegt sich im Rahmen des grossen

pflichtgemässen Ermessens, das den kantonalen Behörden bei der Bestimmung der Disziplinarsanktion

zukommt.

6.4 Der Beschwerdeführer moniert, dass

die Anwaltskammer mehrere angezeigte Fehlverhalten als irrelevant qualifiziert

habe, so u.a. die Vorwürfe des Missachtens von Instruktionen bzw. unzureichendem

Fristenmanagement sowie das angebliche Einverlangen eines Kostenvorschusses.

Dem Umstand, dass nur ein Vorwurf zur Verhängung einer Disziplinarmassnahme

geführt habe, sei bei den Kosten zu würdigen. Nach § 31 Abs. 2 lit. b

des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) erhebt die Anwaltskammer für andere

Entscheide eine Gebühr zwischen CHF 100-10'000.00, wodurch die Entscheidgebühr

in casu von CHF 1'200.00 angemessen ist. Zu berücksichtigen dabei ist

vorliegend, dass dem Beschwerdeführer zwar mehrere Vorwürfe angezeigt wurden,

jedoch das Disziplinarverfahren lediglich aufgrund des allfälligen

Interessenkonfliktes sowie durch das allfällige unzureichende Fristenmanagement

eröffnet wurde. Dabei hat der Beschwerdeführer teilweise obsiegt, indem die

Anwaltskammer festgestellt hat, dass keine Berufsregelverletzung hinsichtlich

des Fristenmanagements vorlag. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind somit

unbegründet, zumal die Anwaltskammer aufgrund des teilweisen Obsiegens dem

Beschwerdeführer die Verfahrenskosten hälftig auferlegte.

7. Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 2'000.00

festzusetzen sind. Parteientschädigung ist keine geschuldet.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 2'000.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Law