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Entscheid

VWBES.2024.113

Teleskopische Schwimmbadabdeckung

31. März 2025Deutsch15 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 31. März 2025

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Oberrichter Hagmann

Gerichtsschreiberin Law

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Glättli,

Beschwerdeführer

gegen

1. Bau-

und Justizdepartement,

2. Baukommission

B.___,

Beschwerdegegner

betreffend Teleskopische

Schwimmbadabdeckung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ ist Alleineigentümer der

Liegenschaft GB B.___ Nr. [...]. Das Grundstück liegt in der Gewerbezone mit

Wohnnutzung. Am 22. Juni 2023 reichte A.___ bei der Baukommission B.___ ein

Baugesuch für eine «teleskopische Schwimmbadabdeckung» für das seit längerem

bestehende Schwimmbad ein.

2. Nach erfolgter öffentlicher Auflage,

ohne dass Einsprachen erfolgt wären, wies die Baukommission B.___ das Baugesuch

am 2. Oktober 2023 ab. Dagegen erhob A.___ beim Bau- und Justizdepartement

(nachfolgend BJD) Beschwerde, welche mit Entscheid vom 26. März 2024

vollumfänglich abgewiesen wurde.

3. Mit Beschwerde vom 8. April 2024

gelangte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt

Stephan Glättli, an das Verwaltungsgericht und stellte folgende Anträge in der

Hauptsache:

1. Die Verfügung der Vorinstanz vom 26.

März 2024 und der Beschwerdegegnerin vom 2. Oktober 2023 seien aufzuheben.

2. Die teleskopische Schwimmbadabdeckung

auf GB B.___ Nr. [...] sei zu bewilligen.

3. Eventualiter sei die Streitsache an die

Vorinstanz zur Entscheidung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

4. Am 22. Mai 2024 nahm das BJD nach

inzwischen ergänzter Beschwerdebegründung Stellung und beantragte die Abweisung

der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.

5. Die Baukommission der

Einwohnergemeinde B.___ nahm am 20. Juni 2024 zur Beschwerde Stellung und

beantragte sinngemäss ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.

6. Am 10. Juli 2024 liess der

Beschwerdeführer zusammen mit der Kostennote Bemerkungen einreichen.

7. Eine Delegation des

Verwaltungsgerichts führte am 25. September 2024 einen Augenschein vor Ort mit

Parteibefragung durch. Für das Protokoll wird auf die Akten verwiesen. Am 10.

Oktober resp. 15. Oktober 2024 äusserten sich die Beschwerdebeteiligten zum

Augenschein und dem zugestellten Protokoll.

8. Die Angelegenheit ist spruchreif. Auf

das Vorbringen der Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung relevant, im

Rahmen der Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 2 Abs. 3 kantonale

Bauverordnung, KBV, BGS 711.61). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid

beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert.

Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Voraussetzung einer Baubewilligung

ist, dass die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen und das

Land erschlossen ist. Die übrigen Voraussetzungen des Bundesrechts und des

kantonalen Rechts bleiben vorbehalten (vgl. Art. 22 Abs. 2 und 3

Raumplanungsgesetz [RPG, SR 700]). Nach § 3 KBV sind alle Bauten und Anlagen

baubewilligungspflichtig. Das Grundstück des Beschwerdeführers liegt gemäss

aktuell gültiger Zonenplanung der Einwohnergemeinde B.___ (RRB [...] vom [...])

in der Gewerbezone mit zugelassener Wohnnutzung. Der Swimmingpool selbst ist seit

längerem gebaut. So ist aus dem Geoportal des Kantons (www.geo.so.ch; Fotoaufzeichnung

1993) bereits ein solcher erkennbar. Die Rechtmässigkeit des Swimmingpools

bleibt unbestritten, weshalb ohne Weiteres davon auszugehen ist, dass dieser

ordnungsgemäss erstellt worden ist. Die geplante und so im Baugesuch selbst

bezeichnete «teleskopische Schwimmbadabdeckung» ist damit zonenkonform.

2.2

Das Grundstück des Beschwerdeführers

ist vom Erschliessungsplan West (RRB Nr. [...] vom [...]) erfasst. Es

verläuft gemäss rechtsgültigem Plan parallel zum Waldrand, der sich auf dem

gegenüberliegenden Uferdamm befindet. Gemäss dem erwähnten Erschliessungsplan

beträgt die Waldabstandslinie 15 m und verläuft auf dem betroffenen Grundstück

praktisch von Nordosten bis Südwesten diagonal über den bestehenden und

bewilligten Swimmingpool.

2.3

Die vorgesehene Schwimmbadabdeckung

ist gemäss Herstellungsplan umschrieben mit «teleskopische Schwimmbadabdeckung

Typ niedrig modern, mobil auf Rollen, ohne Führungsschienen am Boden». Die

Struktur besteht aus pulverbeschichtetem Aluminium. Das Dach und die

Seitenwände aus Polycarbonat transparent, wobei die Vorder- und Rückwand

aufklappbar sind. Optional kann die Abdeckung mit einer Laufbahn und/oder

motorisiert installiert werden. Die Aussenmasse betragen (abhängig davon ob

ineinandergeschoben oder ausgefahren) in der Länge ca. 9.50 m (5 x 1.90 m),

Breite 4.55 m – 5.15 m, Höhe 0.80 m – 1.10 m. Gemäss Angaben des

Beschwerdeführers ragt der Beckenrand des Swimmingpools um 0.25 m aus dem

Boden.

3.1

Uneins sind die Parteien

schliesslich einerseits darüber, ob und welcher Waldabstand eingehalten werden

muss und andererseits, ob die im Erschliessungsplan festgelegte Waldgrenze

überhaupt noch den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht. Diese Fragen sind

mit der erhobenen Beschwerde nun gerichtlich zu klären.

3.2

Der Beschwerdeführer macht hierzu

geltend, dass im Rahmen des Hochwasserschutz- und Revitalisierungsprojekts Aare

die Bestockung des vorbestehenden Uferdamms um 5 bis 6 Meter weiter Richtung

Westen vorgenommen und somit der heute tatsächliche Waldabstand vergrössert worden

sei. Auf dem bestehenden Erschliessungsplan (RRB [...] vom [...]) sei dies noch

nicht nachvollzogen worden. Auf dem Geoportal Web GIS sei die heute

vorherrschende Linienführung aber nachgeführt und ersichtlich. Der tatsächliche

Abstand des Schwimmbads zur heute bestehenden Waldlinie betrage 15.91 m, womit

der gemäss Erschliessungsplan West geforderte Waldabstand eingehalten werde. Die

Abdeckung stehe auf Rollen und sei nicht fest mit dem Boden verbunden, sei

somit beweglich und könne jederzeit demontiert oder verschoben werden. Sie

gehöre funktional zum vorbestehenden Schwimmbad und falle damit unter § 3 Abs.

1.

lit. b der Verordnung über Waldfeststellung und Waldabstand (VWW, BGS

931.72). Die Abdeckung erlaube nicht, dass ein aufrechtes Stehen oder

uneingeschränktes Schwimmen im geschlossenen Zustand möglich sei, da der

Beckenrand ohnehin über 0.25 m aus dem Boden rage. So rage die Abdeckung

effektiv auf Höhe der Vorderwand um 0.55 m und auf der Höhe der Rückwand um

0.85

m über den bestehenden Beckenrand hinaus. Es handle sich dabei nicht um

feste Überdachung, welche im Übrigen auch nicht zum Schutz von Menschen, Tieren

oder Sachen diene. Die Abdeckung schütze einzig das Wasser im Swimmingpool bzw.

das leere Schwimmbad vor herabfallendem Laub sowie Menschen und Tiere vor dem

Hineinfallen in den Swimmingpool. Es fehle das Element der Stetigkeit, da die

Abdeckung eben gerade nicht immer, d.h. ständig oder andauernd, geschlossen

sei, sondern nur teilweise. Es handle sich somit nicht um ein Dach im

Rechtssinne.

3.3

Die Vorinstanz ging gemäss

angefochtenem Beschwerdeentscheid vom 26. März 2024 davon aus, dass das Projekt

eine Baute darstelle, da es sich um eine Einrichtung handle, die zum Schutze

von Menschen, Tieren oder Sachen eine feste Überdachung und in der Regel

weitere Abschlüsse aufweisen würde. Es sei nicht relevant, ob diese «fest» sei

oder nicht, dies bestimme sich nicht nach ihrem Material, sondern nach der

Stetigkeit ihres Vorliegens. Eine feste Überdachung sei immer vorhanden. Die

Überdachung dürfe aufgrund ihrer Funktion über das ganze Jahr gesehen

mehrheitlich zum Einsatz kommen. Zudem bestehe auch die Möglichkeit die

Abdeckung ganzjährig auseinander zu schieben. Die Voraussetzungen der

Stetigkeit einer festen Überdachung sei damit erfüllt. Zudem habe die geplante

Abdeckung im Gegensatz zu einer Plane, die an einer Vorrichtung am Schwimmbad

befestigt sei und der in Relation zum Schwimmbad untergeordnete Bedeutung

zukomme, eine eigene tragfähige Konstruktion, was sich unter Berücksichtigung

ihrer Dimension raumprägend auswirke. Das Schwimmbad selbst sei mit auseinander

geschobener Abdeckung witterungsunabhängig nutzbar. Daraus sei die

Schlussfolgerung zu ziehen, dass das Bauvorhaben als Baute zu qualifizieren

sei. Da deren Grundfläche über die in § 3 Abs. 1 lit. a VWW normierten 10 m2

hinausgehe, sei es auch keine Kleinbaute. Als Baute innerhalb der

Waldabstandslinie sprenge das Bauvorhaben im geplanten Umfang somit den Rahmen

der Bauten i.S.v. § 3 Abs. 1 lit. a VWW.

4.1

Betreffend Mobilität bzw.

Beständigkeit einer Baute oder baulichen Anlage ist auf die nicht zu

beanstandenden Ausführungen der Vorinstanz gemäss Beschwerdeentscheid vom 26.

März 2024 E. 8 zu verweisen. Für eine Baute oder bauliche Anlage kann es nicht

darauf ankommen, ob diese fest mit dem Boden verbunden ist. Vielmehr können

auch Fahrnisbauten als Baute im Sinne des Gesetzes gelten. Das Bundesgericht

kommt in BGE 113 Ib 314 E. 2b zu folgender Mindestumschreibung der

Bewilligungspflicht für Bauten und Anlagen: Art. 22

RPG regelt die Bewilligungspflicht für Bauten und Anlagen. Aus dieser

Bestimmung lassen sich die nach Bundesrecht bewilligungs­pflichtigen Bauten und

Anlagen ableiten, deren Umfang kantonales Recht nicht unterschreiten darf.

Danach sind Bauten und Anlagen mindestens jene künstlich geschaffenen und auf

Dauer angelegten Einrichtungen, die in bestimmter fester Beziehung zum Erdboden

stehen und geeignet sind, die Vorstellung über die

Nutzungsordnung zu beeinflussen, sei es, dass sie den Raum äusserlich erheblich

verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen. Dazu

gehören auch Fahrnisbauten, welche über nicht unerhebliche Zeiträume ortsfest

verwendet werden. Es kommt auf die räumliche Bedeutung eines Vorhabens an. Die

Baubewilligungspflicht soll der Behörde die Möglichkeit verschaffen, das

Projekt auf die Übereinstimmung mit der raumplanerischen Nutzungsordnung und

der übrigen einschlägigen Gesetzgebung zu überprüfen. Massstab dafür, ob eine

Massnahme erheblich genug ist, um sie dem Baubewilligungsverfahren zu

unterwerfen, ist, ob damit im Allgemeinen solche räumlichen Folgen verbunden

sind, dass ein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn an einer

vorgängigen Kontrolle besteht. Da vorliegend die Schwimmbaddeckung eine gewisse

Beständigkeit aufweist und zudem die Waldabstandslinie tangiert, ist zurecht

ein Baubewilligungsverfahren durchgeführt worden.

4.2

Der Regelung des Waldabstands in

Art. 17 des Bundesgesetzes über den Wald (Waldgesetz, WaG, SR 921.0) liegen

sowohl baupolizeiliche als auch forstrechtliche Überlegungen zugrunde. Der

Waldabstand dient einerseits der Abwehr polizeilicher Gefahren, die vom Wald

ausgehen können (umstürzende Bäume, Schatten, Feuchtigkeit). Andererseits dient

der Waldabstand aber auch der Walderhaltung. Durch einen genügenden Abstand

kann der Wald vor natürlicher oder menschlicher Zerstörung bewahrt werden; des

Weiteren ermöglicht der Waldabstand eine zweckmässige Bewirtschaftung und

Erschliessung des Waldes und trägt dem ökologischen Wert des Waldrands Rechnung

(Urteil Bundesgericht 1C_415/2014 vom 1. Oktober 2015 E. 2.5). Die

Waldabstandsvorschriften sollen als forstpolizeiliche Norm den Wald vor

schädlichen Einwirkungen von Bauten und Anlagen schützen. Sie stehen aber auch

in den Interessen des Landschaftsschutzes und es soll ein allzu schroffer

Übergang von Wald zu Bauten und Anlagen vermieden werden (Peter Hänni,

Planung-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 7. Auflage, Bern 2022, S. 210

f. und S. 346 f.). Nach § 10 des kantonalen Waldgesetzes (WaGSO; BGS 931.11)

richtet sich der Abstand von Bauten und Anlagen zum Wald nach dem Planungs- und

Baugesetz (PBG, BGS 711.1). § 141 Abs. 1 PBG hält fest, dass der Bauabstand von

Wald für Bauten und bauliche Anlagen 20 m beträgt. Bei isolierten Waldflächen

bis 3600 m² (Feldgehölz) gilt in der Bauzone ein Bauabstand von 10 m. In

begründeten Fällen, vorab aus Gründen der Raumplanung, kann im Rahmen des

Zonenplanes eine andere Waldbaulinie festgelegt werden. Von dieser Möglichkeit

wurde vorliegend Gebrauch gemacht.

4.3

Die Baubehörde hat die

Rechtmässigkeit eines Bauvorhabens anhand der geltenden Vorschriften zu prüfen.

Hierzu gehören insbesondere auch geltende Zonenvorschriften und

Erschliessungspläne. Der immer noch unverändert in Kraft stehende

Erschliessungsplan West (RRB Nr. […] vom […]) definiert den Waldrand gemäss § 8 VWW bzw. die Waldbaulinien. Auch wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse

aufgrund des Hochwasserschutz- und Revitalisierungsprojekts Aare verändert

haben sollten, ist die geltende Nutzungsplanung massgebend. Sollte aufgrund von

Verän­derungen davon abgewichen werden stellt § 9 VWW ein taugliches Instrument

dar, welches im Einzelfall eine Waldfeststellung erlaubt. Davon hat der

Beschwerdeführer jedoch keinen Gebrauch gemacht und ein solches Verfahren nicht

eingeleitet.

4.5

Schliesslich ist zu prüfen, ob es

sich bei der teleskopischen Schwimmbadabdeckung um eine Baute oder bauliche

Anlage handelt und ob dabei eine Privilegierung nach § 3 VWW zur Anwendung

gelangen könnte, wonach der Bauabstand in der Bauzone in beschränktem Masse zur

Anwendung gelangt.

4.6

Gemäss Anhang 1 der Interkantonalen

Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB, BGS 711.64) und §

21bis Abs. 1 KBV sind Gebäude ortsfeste Bauten, die zum Schutz von

Menschen, Tieren oder Sachen eine feste Überdachung und in der Regel weitere

Abschlüsse aufweisen (Ziff. 2.1). Kleinbauten sind freistehende Gebäude, die in

ihren Dimensionen die zulässigen Masse nicht überschreiten und die nur

Nebennutzflächen enthalten (Ziff. 2.2). Gemäss Mitteilungsblatt der

Baukonferenz vom Mai 2022, wird mit dem «Gebäude» eine Unterart der Baute (=

Oberbegriff) bezeichnet. Für alle Bauten, ob Gebäude oder Fahrnisbauten ist

massgebend, dass diese zum Schutze von Menschen, Tieren oder Sachen eine feste

Überdachung aufweisen (Baukonferenz 2022, S. 21). Charakteristisch und

entscheidend ist insbesondere, dass die Überdachung dem Schutz von Menschen,

Tieren oder Sachen dient, ansonsten es diesen Zusatz nicht bräuchte bzw. lediglich

von einer Überdachung ausgegangen werden könnte. Dies stellt auch das

Abgrenzungskriterium zu einer baulichen Anlage dar, wonach das Vorhandensein

einer festen Überdachung die Unterscheidung bildet (Baukonferenz 2022, S. 22). Bauliche

Anlagen weisen somit keine feste Überdachung im Sinne vorerwähnter Definition

(d.h. mit der genannten Schutzfunktion) auf.

4.7

Die Vorinstanz ist in Ziff. 10 des

angefochtenen Entscheids zum Schluss gelangt, dass es sich bei der

Poolabdeckung um eine Baute handelt. Dieser Ansicht kann jedoch nicht gefolgt

werden. Zwar weist die teleskopische Schwimmabdeckung in ausgefahrenem Zustand

eine Überdachung auf, jedoch dient die einzige Funktion der Abdeckung unmittelbar

dem Schwimmbad. Aufgrund der geplanten Höhe von maximal 1.10 m bis zu minimal

0.8

m und des ohnehin rund 17 cm über dem Grund stehenden Beckenrandes (vgl.

Fotodokumentation vom 25. September 2024), ist es äusserst unwahrscheinlich,

dass das Bassin bei geschlossener Abdeckung sinnvoll genutzt werden kann. Die

geplante Poolabdeckung soll somit lediglich eine Verschmutzung des Wassers

durch Laub und dergleichen verhindern. Mithin erfüllt es die identische

Funktion wie jede andere Poolabdeckung. Von einem Schutz von Menschen, Tieren

oder Sachen kann somit im Sinne der vorgenannten Begriffsbestimmung nicht

ausgegangen werden. Hierfür wäre notwendig, dass die Poolabdeckung eine gewisse

Dimension erreicht, die es erlauben würde, weitere Gegenstände (oder Menschen)

in der Nähe des Pools zu schützen (im Sinne einer Schwimmhalle), wie es

beispielsweise im Urteil des Bundesgerichtes 1C_168/2020 vom 27. November 2020

der Fall war. Die maximal geplante Höhe von 1.10 m ist auch damit zu erklären,

dass die Abdeckung auch die Einstiegsleiter mit einer Höhe von knapp 0.8 m

mitumfasst und so keine Lücken für Laub und dergleichen entstehen. Entsprechend

ist die im vorliegenden Fall geplante teleskopische Schwimmbadabdeckung maximal

als bauliche Anlage zu bewerten.

5.1

Gemäss § 3 Abs. 1 lit. b VWW gilt

für einzelne kleine bauliche Anlagen wie Terrainveränderungen, Bassins,

Cheminées, Kompostierplätze, Spiel- und Abstellplätze; Zäune und Einfriedungen

bis 1.20 m Höhe der Waldabstand in der Bauzone nicht. Diese baulichen Anlagen

dürfen nicht näher als 6 m an den Wald gestellt werden, Zäune und Einfriedungen

nicht näher als 2 m. Diese beispielhafte Aufzählung kann aus der verwendeten Terminologie

mit «wie» nicht abschliessend gemeint sein. Zudem kann die Poolabdeckung einzig

und allein dem Pool dienen und übernimmt keine weitergehende Funktion. Es wäre

nicht einzusehen, dass auch gross dimensionierte Bassins unter diese

Ausnahmebestimmung fallen, jedoch die Poolabdeckung dazu nicht. Gemäss

Geoportal des Kantons ist der Waldabstand des Pools minimal um die 11 m und

somit über dem nach § 3 Abs. 2 VWW geforderten Wert.

5.2

Im Übrigen sind auch keine negativen

Auswirkungen im Sinne der Waldgesetzgebung auf den Wald durch das geplante

Projekt zu erkennen. Auch ein allzu schroffer Übergang (vgl. E. 4.2.1 hiervor)

zwischen Siedlungsgebiet und Wald ist nicht tangiert. Auf der Bauparzelle

befindet sich bereits ein Wohnhaus mit dem Pool. Der Abdeckung kommt hierbei

keinerlei Bedeutung zu. Nichtsdestotrotz ist der Beschwerdeführer auf § 6 VWW hinzuweisen, welcher besagt, dass

für Bauten oder bauliche Anlagen innerhalb der gesetzlichen Waldbaulinie keine

Haftung für Schäden, die aus dem Bestand des Waldes entstehen, geltend gemacht

werden können. Schliesslich stehen dem Bauvorhaben keine Interessen Privater

gegenüber, so hat die öffentliche Auflage des Baugesuchs ergeben, dass keine

Einsprachen eingegangen sind.

6.

Die Beschwerde ist somit gutzuheissen

und die projektierte teleskopische Schwimmbadabdeckung ist zu bewilligen.

7.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist

die Verfügung der Vorinstanz inkl. Kostenentscheid aufzuheben. Behörden werden

in der Regel keine Kosten auferlegt (§ 77 VRG); ein Ausnahmegrund (vgl. SOG

2010.

Nr. 20) liegt nicht vor. Der Kanton Solothurn hat die Kosten für das

Verfahren vor dem Bau- und Justizdepartement und die Kosten des

Verwaltungsgerichtes zu tragen.

8.

Der Beschwerdeführer macht für das

Verfahren vor der Vorinstanz einen Aufwand von 7.76 Stunden geltend, was nicht

zu beanstanden ist. Der Kanton Solothurn hat den Beschwerdeführer für das

Verwaltungsbeschwerdeverfahren mit CHF 1'952.25 (inkl. MwSt und Auslagen)

zu entschädigen. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht wird eine

Parteientschädigung für 10.21 Stunden (exkl. Augenschein) geltend gemacht. Dies

erscheint im Hinblick auf ähnlich gelagerte Fälle als überhöht, zumal der

Beschwerdeführer bereits vor Vorinstanz vertreten war. Folgende

Kanzleiarbeiten, welche im Stundenansatz eines Rechtsanwaltes bereits enthalten

sind, sind aus der Kostennote zu streichen: 12. April, 2. Mai, 28. August, 30.

August 2024. Für die Beschwerde mit Kurzbegründung und die ergänzende

Beschwerdebegründung wird ein Aufwand von insgesamt 4.5 Stunden geltend

gemacht. Dies erscheint aufgrund der Vorkenntnisse aus dem

Verwaltungsbeschwerdeverfahren als überhöht. Dieser Aufwand ist um eine Stunde

zu kürzen. Für den Augenschein ist ein Aufwand von 1.17 Stunden (inkl. Weg)

einzusetzen. Insgesamt resultiert somit ein angemessener Aufwand von 9.34

Stunden. Eine Honorarvereinbarung liegt vor. Zusammen mit den Auslagen und der

MwSt. hat der Kanton Solothurn den Beschwerdeführer für das Verfahren vor

Verwaltungsgericht mit CHF 3'129.15 zu entschädigen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die

Verfügung des Bau- und Justizdepartementes vom 26. März 2024 wird aufgehoben.

2. Die teleskopische Schwimmbadabdeckung

auf GB B.___ Nr. [...] wird gemäss Baugesuch vom 21. Juni 2023 bewilligt.

3. Die Kosten für das Verfahren vor dem

Bau- und Justizdepartement und dem Verwaltungsgericht hat der Kanton Solothurn

zu tragen.

4. Der Kanton Solothurn hat A.___ für das

Verfahren vor dem Bau- und Justizdepartement mit CHF 1'952.25 (inkl. Auslagen

und 7,7 % MwSt. auf CHF 1'681.20 und 8,1 % auf CHF 131.00) und für

das Verfahren vor Verwaltungsgericht mit CHF 3'129.15 (inkl. Auslagen und

MwSt.) zu entschädigen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Law