VWBES.2024.113
Teleskopische Schwimmbadabdeckung
31. März 2025Deutsch15 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 31. März 2025
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Oberrichter Hagmann
Gerichtsschreiberin Law
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Glättli,
Beschwerdeführer
gegen
1. Bau-
und Justizdepartement,
2. Baukommission
B.___,
Beschwerdegegner
betreffend Teleskopische
Schwimmbadabdeckung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ ist Alleineigentümer der
Liegenschaft GB B.___ Nr. [...]. Das Grundstück liegt in der Gewerbezone mit
Wohnnutzung. Am 22. Juni 2023 reichte A.___ bei der Baukommission B.___ ein
Baugesuch für eine «teleskopische Schwimmbadabdeckung» für das seit längerem
bestehende Schwimmbad ein.
2. Nach erfolgter öffentlicher Auflage,
ohne dass Einsprachen erfolgt wären, wies die Baukommission B.___ das Baugesuch
am 2. Oktober 2023 ab. Dagegen erhob A.___ beim Bau- und Justizdepartement
(nachfolgend BJD) Beschwerde, welche mit Entscheid vom 26. März 2024
vollumfänglich abgewiesen wurde.
3. Mit Beschwerde vom 8. April 2024
gelangte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt
Stephan Glättli, an das Verwaltungsgericht und stellte folgende Anträge in der
Hauptsache:
1. Die Verfügung der Vorinstanz vom 26.
März 2024 und der Beschwerdegegnerin vom 2. Oktober 2023 seien aufzuheben.
2. Die teleskopische Schwimmbadabdeckung
auf GB B.___ Nr. [...] sei zu bewilligen.
3. Eventualiter sei die Streitsache an die
Vorinstanz zur Entscheidung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
4. Am 22. Mai 2024 nahm das BJD nach
inzwischen ergänzter Beschwerdebegründung Stellung und beantragte die Abweisung
der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.
5. Die Baukommission der
Einwohnergemeinde B.___ nahm am 20. Juni 2024 zur Beschwerde Stellung und
beantragte sinngemäss ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.
6. Am 10. Juli 2024 liess der
Beschwerdeführer zusammen mit der Kostennote Bemerkungen einreichen.
7. Eine Delegation des
Verwaltungsgerichts führte am 25. September 2024 einen Augenschein vor Ort mit
Parteibefragung durch. Für das Protokoll wird auf die Akten verwiesen. Am 10.
Oktober resp. 15. Oktober 2024 äusserten sich die Beschwerdebeteiligten zum
Augenschein und dem zugestellten Protokoll.
8. Die Angelegenheit ist spruchreif. Auf
das Vorbringen der Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung relevant, im
Rahmen der Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 2 Abs. 3 kantonale
Bauverordnung, KBV, BGS 711.61). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid
beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert.
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Voraussetzung einer Baubewilligung
ist, dass die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen und das
Land erschlossen ist. Die übrigen Voraussetzungen des Bundesrechts und des
kantonalen Rechts bleiben vorbehalten (vgl. Art. 22 Abs. 2 und 3
Raumplanungsgesetz [RPG, SR 700]). Nach § 3 KBV sind alle Bauten und Anlagen
baubewilligungspflichtig. Das Grundstück des Beschwerdeführers liegt gemäss
aktuell gültiger Zonenplanung der Einwohnergemeinde B.___ (RRB [...] vom [...])
in der Gewerbezone mit zugelassener Wohnnutzung. Der Swimmingpool selbst ist seit
längerem gebaut. So ist aus dem Geoportal des Kantons (www.geo.so.ch; Fotoaufzeichnung
1993) bereits ein solcher erkennbar. Die Rechtmässigkeit des Swimmingpools
bleibt unbestritten, weshalb ohne Weiteres davon auszugehen ist, dass dieser
ordnungsgemäss erstellt worden ist. Die geplante und so im Baugesuch selbst
bezeichnete «teleskopische Schwimmbadabdeckung» ist damit zonenkonform.
2.2
Das Grundstück des Beschwerdeführers
ist vom Erschliessungsplan West (RRB Nr. [...] vom [...]) erfasst. Es
verläuft gemäss rechtsgültigem Plan parallel zum Waldrand, der sich auf dem
gegenüberliegenden Uferdamm befindet. Gemäss dem erwähnten Erschliessungsplan
beträgt die Waldabstandslinie 15 m und verläuft auf dem betroffenen Grundstück
praktisch von Nordosten bis Südwesten diagonal über den bestehenden und
bewilligten Swimmingpool.
2.3
Die vorgesehene Schwimmbadabdeckung
ist gemäss Herstellungsplan umschrieben mit «teleskopische Schwimmbadabdeckung
Typ niedrig modern, mobil auf Rollen, ohne Führungsschienen am Boden». Die
Struktur besteht aus pulverbeschichtetem Aluminium. Das Dach und die
Seitenwände aus Polycarbonat transparent, wobei die Vorder- und Rückwand
aufklappbar sind. Optional kann die Abdeckung mit einer Laufbahn und/oder
motorisiert installiert werden. Die Aussenmasse betragen (abhängig davon ob
ineinandergeschoben oder ausgefahren) in der Länge ca. 9.50 m (5 x 1.90 m),
Breite 4.55 m – 5.15 m, Höhe 0.80 m – 1.10 m. Gemäss Angaben des
Beschwerdeführers ragt der Beckenrand des Swimmingpools um 0.25 m aus dem
Boden.
3.1
Uneins sind die Parteien
schliesslich einerseits darüber, ob und welcher Waldabstand eingehalten werden
muss und andererseits, ob die im Erschliessungsplan festgelegte Waldgrenze
überhaupt noch den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht. Diese Fragen sind
mit der erhobenen Beschwerde nun gerichtlich zu klären.
3.2
Der Beschwerdeführer macht hierzu
geltend, dass im Rahmen des Hochwasserschutz- und Revitalisierungsprojekts Aare
die Bestockung des vorbestehenden Uferdamms um 5 bis 6 Meter weiter Richtung
Westen vorgenommen und somit der heute tatsächliche Waldabstand vergrössert worden
sei. Auf dem bestehenden Erschliessungsplan (RRB [...] vom [...]) sei dies noch
nicht nachvollzogen worden. Auf dem Geoportal Web GIS sei die heute
vorherrschende Linienführung aber nachgeführt und ersichtlich. Der tatsächliche
Abstand des Schwimmbads zur heute bestehenden Waldlinie betrage 15.91 m, womit
der gemäss Erschliessungsplan West geforderte Waldabstand eingehalten werde. Die
Abdeckung stehe auf Rollen und sei nicht fest mit dem Boden verbunden, sei
somit beweglich und könne jederzeit demontiert oder verschoben werden. Sie
gehöre funktional zum vorbestehenden Schwimmbad und falle damit unter § 3 Abs.
1.
lit. b der Verordnung über Waldfeststellung und Waldabstand (VWW, BGS
931.72). Die Abdeckung erlaube nicht, dass ein aufrechtes Stehen oder
uneingeschränktes Schwimmen im geschlossenen Zustand möglich sei, da der
Beckenrand ohnehin über 0.25 m aus dem Boden rage. So rage die Abdeckung
effektiv auf Höhe der Vorderwand um 0.55 m und auf der Höhe der Rückwand um
0.85
m über den bestehenden Beckenrand hinaus. Es handle sich dabei nicht um
feste Überdachung, welche im Übrigen auch nicht zum Schutz von Menschen, Tieren
oder Sachen diene. Die Abdeckung schütze einzig das Wasser im Swimmingpool bzw.
das leere Schwimmbad vor herabfallendem Laub sowie Menschen und Tiere vor dem
Hineinfallen in den Swimmingpool. Es fehle das Element der Stetigkeit, da die
Abdeckung eben gerade nicht immer, d.h. ständig oder andauernd, geschlossen
sei, sondern nur teilweise. Es handle sich somit nicht um ein Dach im
Rechtssinne.
3.3
Die Vorinstanz ging gemäss
angefochtenem Beschwerdeentscheid vom 26. März 2024 davon aus, dass das Projekt
eine Baute darstelle, da es sich um eine Einrichtung handle, die zum Schutze
von Menschen, Tieren oder Sachen eine feste Überdachung und in der Regel
weitere Abschlüsse aufweisen würde. Es sei nicht relevant, ob diese «fest» sei
oder nicht, dies bestimme sich nicht nach ihrem Material, sondern nach der
Stetigkeit ihres Vorliegens. Eine feste Überdachung sei immer vorhanden. Die
Überdachung dürfe aufgrund ihrer Funktion über das ganze Jahr gesehen
mehrheitlich zum Einsatz kommen. Zudem bestehe auch die Möglichkeit die
Abdeckung ganzjährig auseinander zu schieben. Die Voraussetzungen der
Stetigkeit einer festen Überdachung sei damit erfüllt. Zudem habe die geplante
Abdeckung im Gegensatz zu einer Plane, die an einer Vorrichtung am Schwimmbad
befestigt sei und der in Relation zum Schwimmbad untergeordnete Bedeutung
zukomme, eine eigene tragfähige Konstruktion, was sich unter Berücksichtigung
ihrer Dimension raumprägend auswirke. Das Schwimmbad selbst sei mit auseinander
geschobener Abdeckung witterungsunabhängig nutzbar. Daraus sei die
Schlussfolgerung zu ziehen, dass das Bauvorhaben als Baute zu qualifizieren
sei. Da deren Grundfläche über die in § 3 Abs. 1 lit. a VWW normierten 10 m2
hinausgehe, sei es auch keine Kleinbaute. Als Baute innerhalb der
Waldabstandslinie sprenge das Bauvorhaben im geplanten Umfang somit den Rahmen
der Bauten i.S.v. § 3 Abs. 1 lit. a VWW.
4.1
Betreffend Mobilität bzw.
Beständigkeit einer Baute oder baulichen Anlage ist auf die nicht zu
beanstandenden Ausführungen der Vorinstanz gemäss Beschwerdeentscheid vom 26.
März 2024 E. 8 zu verweisen. Für eine Baute oder bauliche Anlage kann es nicht
darauf ankommen, ob diese fest mit dem Boden verbunden ist. Vielmehr können
auch Fahrnisbauten als Baute im Sinne des Gesetzes gelten. Das Bundesgericht
kommt in BGE 113 Ib 314 E. 2b zu folgender Mindestumschreibung der
Bewilligungspflicht für Bauten und Anlagen: Art. 22
RPG regelt die Bewilligungspflicht für Bauten und Anlagen. Aus dieser
Bestimmung lassen sich die nach Bundesrecht bewilligungspflichtigen Bauten und
Anlagen ableiten, deren Umfang kantonales Recht nicht unterschreiten darf.
Danach sind Bauten und Anlagen mindestens jene künstlich geschaffenen und auf
Dauer angelegten Einrichtungen, die in bestimmter fester Beziehung zum Erdboden
stehen und geeignet sind, die Vorstellung über die
Nutzungsordnung zu beeinflussen, sei es, dass sie den Raum äusserlich erheblich
verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen. Dazu
gehören auch Fahrnisbauten, welche über nicht unerhebliche Zeiträume ortsfest
verwendet werden. Es kommt auf die räumliche Bedeutung eines Vorhabens an. Die
Baubewilligungspflicht soll der Behörde die Möglichkeit verschaffen, das
Projekt auf die Übereinstimmung mit der raumplanerischen Nutzungsordnung und
der übrigen einschlägigen Gesetzgebung zu überprüfen. Massstab dafür, ob eine
Massnahme erheblich genug ist, um sie dem Baubewilligungsverfahren zu
unterwerfen, ist, ob damit im Allgemeinen solche räumlichen Folgen verbunden
sind, dass ein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn an einer
vorgängigen Kontrolle besteht. Da vorliegend die Schwimmbaddeckung eine gewisse
Beständigkeit aufweist und zudem die Waldabstandslinie tangiert, ist zurecht
ein Baubewilligungsverfahren durchgeführt worden.
4.2
Der Regelung des Waldabstands in
Art. 17 des Bundesgesetzes über den Wald (Waldgesetz, WaG, SR 921.0) liegen
sowohl baupolizeiliche als auch forstrechtliche Überlegungen zugrunde. Der
Waldabstand dient einerseits der Abwehr polizeilicher Gefahren, die vom Wald
ausgehen können (umstürzende Bäume, Schatten, Feuchtigkeit). Andererseits dient
der Waldabstand aber auch der Walderhaltung. Durch einen genügenden Abstand
kann der Wald vor natürlicher oder menschlicher Zerstörung bewahrt werden; des
Weiteren ermöglicht der Waldabstand eine zweckmässige Bewirtschaftung und
Erschliessung des Waldes und trägt dem ökologischen Wert des Waldrands Rechnung
(Urteil Bundesgericht 1C_415/2014 vom 1. Oktober 2015 E. 2.5). Die
Waldabstandsvorschriften sollen als forstpolizeiliche Norm den Wald vor
schädlichen Einwirkungen von Bauten und Anlagen schützen. Sie stehen aber auch
in den Interessen des Landschaftsschutzes und es soll ein allzu schroffer
Übergang von Wald zu Bauten und Anlagen vermieden werden (Peter Hänni,
Planung-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 7. Auflage, Bern 2022, S. 210
f. und S. 346 f.). Nach § 10 des kantonalen Waldgesetzes (WaGSO; BGS 931.11)
richtet sich der Abstand von Bauten und Anlagen zum Wald nach dem Planungs- und
Baugesetz (PBG, BGS 711.1). § 141 Abs. 1 PBG hält fest, dass der Bauabstand von
Wald für Bauten und bauliche Anlagen 20 m beträgt. Bei isolierten Waldflächen
bis 3600 m² (Feldgehölz) gilt in der Bauzone ein Bauabstand von 10 m. In
begründeten Fällen, vorab aus Gründen der Raumplanung, kann im Rahmen des
Zonenplanes eine andere Waldbaulinie festgelegt werden. Von dieser Möglichkeit
wurde vorliegend Gebrauch gemacht.
4.3
Die Baubehörde hat die
Rechtmässigkeit eines Bauvorhabens anhand der geltenden Vorschriften zu prüfen.
Hierzu gehören insbesondere auch geltende Zonenvorschriften und
Erschliessungspläne. Der immer noch unverändert in Kraft stehende
Erschliessungsplan West (RRB Nr. […] vom […]) definiert den Waldrand gemäss § 8 VWW bzw. die Waldbaulinien. Auch wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse
aufgrund des Hochwasserschutz- und Revitalisierungsprojekts Aare verändert
haben sollten, ist die geltende Nutzungsplanung massgebend. Sollte aufgrund von
Veränderungen davon abgewichen werden stellt § 9 VWW ein taugliches Instrument
dar, welches im Einzelfall eine Waldfeststellung erlaubt. Davon hat der
Beschwerdeführer jedoch keinen Gebrauch gemacht und ein solches Verfahren nicht
eingeleitet.
4.5
Schliesslich ist zu prüfen, ob es
sich bei der teleskopischen Schwimmbadabdeckung um eine Baute oder bauliche
Anlage handelt und ob dabei eine Privilegierung nach § 3 VWW zur Anwendung
gelangen könnte, wonach der Bauabstand in der Bauzone in beschränktem Masse zur
Anwendung gelangt.
4.6
Gemäss Anhang 1 der Interkantonalen
Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB, BGS 711.64) und §
21bis Abs. 1 KBV sind Gebäude ortsfeste Bauten, die zum Schutz von
Menschen, Tieren oder Sachen eine feste Überdachung und in der Regel weitere
Abschlüsse aufweisen (Ziff. 2.1). Kleinbauten sind freistehende Gebäude, die in
ihren Dimensionen die zulässigen Masse nicht überschreiten und die nur
Nebennutzflächen enthalten (Ziff. 2.2). Gemäss Mitteilungsblatt der
Baukonferenz vom Mai 2022, wird mit dem «Gebäude» eine Unterart der Baute (=
Oberbegriff) bezeichnet. Für alle Bauten, ob Gebäude oder Fahrnisbauten ist
massgebend, dass diese zum Schutze von Menschen, Tieren oder Sachen eine feste
Überdachung aufweisen (Baukonferenz 2022, S. 21). Charakteristisch und
entscheidend ist insbesondere, dass die Überdachung dem Schutz von Menschen,
Tieren oder Sachen dient, ansonsten es diesen Zusatz nicht bräuchte bzw. lediglich
von einer Überdachung ausgegangen werden könnte. Dies stellt auch das
Abgrenzungskriterium zu einer baulichen Anlage dar, wonach das Vorhandensein
einer festen Überdachung die Unterscheidung bildet (Baukonferenz 2022, S. 22). Bauliche
Anlagen weisen somit keine feste Überdachung im Sinne vorerwähnter Definition
(d.h. mit der genannten Schutzfunktion) auf.
4.7
Die Vorinstanz ist in Ziff. 10 des
angefochtenen Entscheids zum Schluss gelangt, dass es sich bei der
Poolabdeckung um eine Baute handelt. Dieser Ansicht kann jedoch nicht gefolgt
werden. Zwar weist die teleskopische Schwimmabdeckung in ausgefahrenem Zustand
eine Überdachung auf, jedoch dient die einzige Funktion der Abdeckung unmittelbar
dem Schwimmbad. Aufgrund der geplanten Höhe von maximal 1.10 m bis zu minimal
0.8
m und des ohnehin rund 17 cm über dem Grund stehenden Beckenrandes (vgl.
Fotodokumentation vom 25. September 2024), ist es äusserst unwahrscheinlich,
dass das Bassin bei geschlossener Abdeckung sinnvoll genutzt werden kann. Die
geplante Poolabdeckung soll somit lediglich eine Verschmutzung des Wassers
durch Laub und dergleichen verhindern. Mithin erfüllt es die identische
Funktion wie jede andere Poolabdeckung. Von einem Schutz von Menschen, Tieren
oder Sachen kann somit im Sinne der vorgenannten Begriffsbestimmung nicht
ausgegangen werden. Hierfür wäre notwendig, dass die Poolabdeckung eine gewisse
Dimension erreicht, die es erlauben würde, weitere Gegenstände (oder Menschen)
in der Nähe des Pools zu schützen (im Sinne einer Schwimmhalle), wie es
beispielsweise im Urteil des Bundesgerichtes 1C_168/2020 vom 27. November 2020
der Fall war. Die maximal geplante Höhe von 1.10 m ist auch damit zu erklären,
dass die Abdeckung auch die Einstiegsleiter mit einer Höhe von knapp 0.8 m
mitumfasst und so keine Lücken für Laub und dergleichen entstehen. Entsprechend
ist die im vorliegenden Fall geplante teleskopische Schwimmbadabdeckung maximal
als bauliche Anlage zu bewerten.
5.1
Gemäss § 3 Abs. 1 lit. b VWW gilt
für einzelne kleine bauliche Anlagen wie Terrainveränderungen, Bassins,
Cheminées, Kompostierplätze, Spiel- und Abstellplätze; Zäune und Einfriedungen
bis 1.20 m Höhe der Waldabstand in der Bauzone nicht. Diese baulichen Anlagen
dürfen nicht näher als 6 m an den Wald gestellt werden, Zäune und Einfriedungen
nicht näher als 2 m. Diese beispielhafte Aufzählung kann aus der verwendeten Terminologie
mit «wie» nicht abschliessend gemeint sein. Zudem kann die Poolabdeckung einzig
und allein dem Pool dienen und übernimmt keine weitergehende Funktion. Es wäre
nicht einzusehen, dass auch gross dimensionierte Bassins unter diese
Ausnahmebestimmung fallen, jedoch die Poolabdeckung dazu nicht. Gemäss
Geoportal des Kantons ist der Waldabstand des Pools minimal um die 11 m und
somit über dem nach § 3 Abs. 2 VWW geforderten Wert.
5.2
Im Übrigen sind auch keine negativen
Auswirkungen im Sinne der Waldgesetzgebung auf den Wald durch das geplante
Projekt zu erkennen. Auch ein allzu schroffer Übergang (vgl. E. 4.2.1 hiervor)
zwischen Siedlungsgebiet und Wald ist nicht tangiert. Auf der Bauparzelle
befindet sich bereits ein Wohnhaus mit dem Pool. Der Abdeckung kommt hierbei
keinerlei Bedeutung zu. Nichtsdestotrotz ist der Beschwerdeführer auf § 6 VWW hinzuweisen, welcher besagt, dass
für Bauten oder bauliche Anlagen innerhalb der gesetzlichen Waldbaulinie keine
Haftung für Schäden, die aus dem Bestand des Waldes entstehen, geltend gemacht
werden können. Schliesslich stehen dem Bauvorhaben keine Interessen Privater
gegenüber, so hat die öffentliche Auflage des Baugesuchs ergeben, dass keine
Einsprachen eingegangen sind.
6.
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen
und die projektierte teleskopische Schwimmbadabdeckung ist zu bewilligen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist
die Verfügung der Vorinstanz inkl. Kostenentscheid aufzuheben. Behörden werden
in der Regel keine Kosten auferlegt (§ 77 VRG); ein Ausnahmegrund (vgl. SOG
2010.
Nr. 20) liegt nicht vor. Der Kanton Solothurn hat die Kosten für das
Verfahren vor dem Bau- und Justizdepartement und die Kosten des
Verwaltungsgerichtes zu tragen.
8.
Der Beschwerdeführer macht für das
Verfahren vor der Vorinstanz einen Aufwand von 7.76 Stunden geltend, was nicht
zu beanstanden ist. Der Kanton Solothurn hat den Beschwerdeführer für das
Verwaltungsbeschwerdeverfahren mit CHF 1'952.25 (inkl. MwSt und Auslagen)
zu entschädigen. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht wird eine
Parteientschädigung für 10.21 Stunden (exkl. Augenschein) geltend gemacht. Dies
erscheint im Hinblick auf ähnlich gelagerte Fälle als überhöht, zumal der
Beschwerdeführer bereits vor Vorinstanz vertreten war. Folgende
Kanzleiarbeiten, welche im Stundenansatz eines Rechtsanwaltes bereits enthalten
sind, sind aus der Kostennote zu streichen: 12. April, 2. Mai, 28. August, 30.
August 2024. Für die Beschwerde mit Kurzbegründung und die ergänzende
Beschwerdebegründung wird ein Aufwand von insgesamt 4.5 Stunden geltend
gemacht. Dies erscheint aufgrund der Vorkenntnisse aus dem
Verwaltungsbeschwerdeverfahren als überhöht. Dieser Aufwand ist um eine Stunde
zu kürzen. Für den Augenschein ist ein Aufwand von 1.17 Stunden (inkl. Weg)
einzusetzen. Insgesamt resultiert somit ein angemessener Aufwand von 9.34
Stunden. Eine Honorarvereinbarung liegt vor. Zusammen mit den Auslagen und der
MwSt. hat der Kanton Solothurn den Beschwerdeführer für das Verfahren vor
Verwaltungsgericht mit CHF 3'129.15 zu entschädigen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die
Verfügung des Bau- und Justizdepartementes vom 26. März 2024 wird aufgehoben.
2. Die teleskopische Schwimmbadabdeckung
auf GB B.___ Nr. [...] wird gemäss Baugesuch vom 21. Juni 2023 bewilligt.
3. Die Kosten für das Verfahren vor dem
Bau- und Justizdepartement und dem Verwaltungsgericht hat der Kanton Solothurn
zu tragen.
4. Der Kanton Solothurn hat A.___ für das
Verfahren vor dem Bau- und Justizdepartement mit CHF 1'952.25 (inkl. Auslagen
und 7,7 % MwSt. auf CHF 1'681.20 und 8,1 % auf CHF 131.00) und für
das Verfahren vor Verwaltungsgericht mit CHF 3'129.15 (inkl. Auslagen und
MwSt.) zu entschädigen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Law