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Entscheid

VWBES.2024.115

Kindesschutzmassnahmen

10. Juli 2024Deutsch28 min

aufgehoben. Seit dem 20. Dezember 2023 besteht für [...] (damals noch «[...]») eine

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 10. Juli 2024

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Frey

Oberrichterin Obrecht Steiner

Gerichtsschreiberin Law

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Dana Matanovic,

Beschwerdeführerin

gegen

1. KESB

Region Solothurn,

2. B.__,

vertreten durch Rechtsanwalt Simon Bloch,

Beschwerdegegner

betreffend Kindesschutzmassnahmen

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. [...], geb. [...] 2024 und [...]

(geb. [...] 2022) sind die gemeinsamen Söhne von A.___ (geb. [...],

nachfolgend: Beschwerdeführerin) und B.___ (geb.[...]). Sie stehen unter der

alleinigen elterlichen Sorge der Beschwerdeführerin. Das dritte Kind der

Beschwerdeführerin, [...], geb. [...] 2021, stammt aus einer anderen Beziehung.

2. Aufgrund einer Meldung der

Kindesschutzgruppe des Inselspitals Bern wegen des Verdachtes einer

Kindsmisshandlung [...] eröffnete die KESB Region Solothurn betreffend [...]

und [...] am 22. März 2023 ein Verfahren zur Prüfung kindesschutzrechtlicher

Massnahmen.

3. Für [...] besteht seit dem Urteil des

Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt vom 13. März 2023 eine Beistandschaft, deren

Katalog mit Entscheid der KESB vom 11. Juli 2023 vorsorglich erweitert wurde.

Mit superprovisorischem Entscheid der KESB Region Solothurn vom 21. März

2023 ist den Kindeseltern mit sofortiger Wirkung das

Aufenthaltsbestimmungsrecht über [...] entzogen und das Kind platziert worden.

Dieser Entscheid wurde mit Verfügung der KESB vom 17. Mai 2023 bestätigt, die

damals angeordnete Sistierung des Besuchsrechts der Kindseltern wurde

aufgehoben. Seit dem 20. Dezember 2023 besteht für [...] (damals noch «[...]») eine

Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen

Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210). Ferner wurde die Beschwerdeführerin mit

Entscheid der KESB Region Solothurn vom 11. Juli 2023 angewiesen, eine

sozialpädagogische Familienbegleitung (SPF) in Anspruch zu nehmen und aktiv

daran mitzuwirken.

4. Am 15. Januar 2024 ergingen die

Gutachten über die Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin, welche mit

Verfügung vom 11. Juni 2023 in Auftrag gegeben worden sind.

5. Gestützt auf die gutachterlichen

Erkenntnisse und Empfehlungen hat die KESB Region Solothurn auch für [...] ein

Verfahren betreffend die Prüfung weiterer kindesschutzrechtlicher Massnahmen

eröffnet und die Akten der Geschwister von Amtes wegen beigezogen.

6. Mit Entscheid der KESB Region

Solothurn vom 31. Januar 2024 wurden den Kindseltern mit sofortiger Wirkung

superprovisorisch das Aufenthaltsbestimmungsrecht über [...] entzogen. [...]

wurde mit sofortiger Wirkung superprovisorisch im [...] in [...] platziert.

Dieser Entscheid wurde von der KESB Region Solothurn am 26. März 2024 bestätigt.

7. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin

am 8. April 2024 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragte die Aufhebung des

Entscheids der KESB Region Solothurn. [...] sei unverzüglich wieder in die

Obhut der Beschwerdeführerin zu entlassen. Eventualiter seien die

Beschwerdeführerin und [...] (zusammen mit [...]) in einer

Mutter-Kind-Institution zu platzieren. Ferner werde um unentgeltliche

Rechtspflege ersucht mit Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsanwältin als

unentgeltliche Rechtsbeiständin.

8. Am 15. April 2024 liess sich die KESB

Region Solothurn vernehmen und die Abweisung der Beschwerde beantragen.

9. Mit Eingabe vom 24. April 2024 liess

der Kindsvater die Aufhebung des Entscheides der KESB und die Gutheissung der

Beschwerde beantragen. Ferner wurde um unentgeltliche Rechtspflege ersucht mit

Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsanwaltes als unentgeltlicher

Rechtsbeistand.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 ZGB

i.V.m. § 130 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). Die

Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit

zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Ist das Wohl des Kindes gefährdet

und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu

ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum

Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB).

2.2

Kann der Gefährdung des Kindes nicht

anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn

es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise

unterzubringen (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Diese Kindesschutzmassnahme hat zur

Folge, dass das Recht, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen, den Eltern

bzw. einem Elternteil entzogen und der Kindesschutzbehörde übertragen wird, die

nunmehr für die Betreuung des Kindes verantwortlich ist (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 5A_403/2018 vom 23. Oktober 2018 E. 5.3 mit Hinweis). Die

Gefährdung des Kindes, die Anlass zum Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts

gibt, muss darin liegen, dass das Kind im Umfeld der Eltern bzw. des

Elternteils nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für seine

körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre (vgl. Urteile des

Bundesgerichts 5A_968/2020 vom 3. März 2021 E. 3.1 mit Verweis auf 5A_403/2018

vom 23. Oktober 2018 E. 5.3; 5A_875/2013 vom 10. April 2014 E. 3.1; 5A_729/2013

vom 11. Dezember 2013 E. 4.1). Unerheblich ist, auf welche Ursachen die

Gefährdung zurückzuführen ist: Sie können in den Anlagen oder einem

Fehlverhalten des Kindes, der Eltern oder der weiteren Umgebung liegen.

Desgleichen spielt keine Rolle, ob die Eltern ein Verschulden an der Gefährdung

trifft. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entziehung. An die

Würdigung der Umstände ist ein strenger Massstab zu legen. Die Entziehung ist

nur zulässig, wenn andere Massnahmen ohne Erfolg geblieben sind oder von

vorneherein als ungenügend erscheinen (vgl. Urteile des Bundesgerichts

5A_968/2020 vom 3. März 2021 E. 3.1 mit Verweis auf 5A_403/2018 vom 23. Oktober

2018.

E. 5.3; 5A_401/2015 vom 7. September 2015; 5A_238/2010 vom 11. Juni 2010

E. 4, in: FamPra.ch 2010, S. 715). Verändern sich die Verhältnisse, so

sind die Massnahmen zum Schutz des Kindes der neuen Lage anzupassen

(Art. 313 Abs. 1 ZGB).

2.3

Der staatliche Eingriff muss

verhältnismässig sein, d.h., er muss den Grundsätzen der Subsidiarität,

Komplementarität und Proportionalität entsprechen (vgl. Peter Breitschmid in:

Geiser/Fontoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar zum ZGB, 7. Auflage, Basel 2022,

Art. 307 N 4 ff.).

3.1

Die Beschwerdeführerin bringt im

Wesentlichen vor, die superprovisorische

Massnahme mit Polizeibegleitung sei nicht verhältnismässig gewesen. [...]

befinde sich im Säuglingsalter und die KESB habe bei seinen Brüdern in diesem

Alter keine Gefährdung angenommen. Die KESB habe den rechtserheblichen

Sachverhalt falsch und einseitig dargestellt. Die Beschwerdeführerin habe eine

enge Bindung zu [...]. Das sogenannte Bonding zu einem Neugeborenen sei wichtig

für dessen weitere Entwicklung und werde durch die Platzierung gefährdet. Das

Gutachten habe empfohlen, die Beschwerdeführerin mit [...] und [...] in einer

Mutter-Kind-Institution unterzubringen. Indem die KESB der Beschwerdeführerin

keine Unterbringung in einer Mutter-Kind-Institution gewährleiste, werde ihr

die Möglichkeit versperrt, ihre Erziehungsfähigkeit zu verbessern und ihre

Verantwortung wahrzunehmen. [...] sei zudem die Möglichkeit genommen worden,

die sehr wichtige Beziehung zu seiner Mutter zu leben. Damit bestünde die

Gefährdung der kindlichen Entwicklung gerade in der Trennung von seiner ersten

Bezugsperson. Die Beschwerdeführerin habe grosse Vorbehalte gegenüber der SPF

gehabt. Gegenüber professioneller Hilfe zeige sie sich jedoch offen. Sie sei in

der Lage mit den Behörden zu kooperieren und verweise hierzu auf ihr tadelloses

Verhalten im Strafverfahren, die Wahrnehmung der Besuche bei den Kindern wie

auch die Zusammenarbeit mit dem Kinderarzt. Die positiven Rückmeldungen der

Kita sowie des Kinderarztes habe die KESB nicht berücksichtigt. Auch das [...]

zeichne ein anderes Bild von der Beschwerdeführerin. Die Gewaltausbrüche der

Beschwerdeführerin gemäss Polizeirapport vom 29. Januar 2024 seien bestritten.

Die Beschwerdeführerin sei nicht tätlich geworden und die Kinder hätten sich

zum Zeitpunkt der Streitigkeiten nicht im gleichen Raum befunden, sondern seien

von deren Grossmutter abgeholt worden. Die Besuchsrechte der Beschwerdeführerin

für [...] und [...] seien erheblich gelockert worden, was klar den Ausführungen

der KESB widerspreche, dass keine Besserung bei der Beschwerdeführerin

stattfinden würde. [...] [...] wiederholt von Verletzungen heimgesucht worden,

indem er von anderen Kindern gebissen und gekratzt worden sei. Zudem sei er

wiederholt erkältet gewesen, was zeige, dass sich [...] dort nicht wirklich

eingelebt habe.

3.2

Der Kindsvater bringt ebenso vor,

die superprovisorische Massnahme sei nicht angemessen gewesen. Zudem sei der

Entscheid der KESB unfair und unverhältnismässig. Es sei nicht nachvollziehbar,

weshalb die KESB von dem Gutachten abgewichen sei und eine einschneidendere

Massnahme angeordnet habe. Der Entscheid der KESB sei unverhältnismässig, indem

die angeordnete Massnahme nicht dazu geeignet sei, die Eltern zu unterstützen.

Es sei nicht ersichtlich, inwiefern es dem Kindswohl diene, die Kinder trotz

fehlender Notwendigkeit und Dringlichkeit von beiden Elternteilen zu trennen.

Der Entscheid sei nicht geeignet, die Eltern in ihrer Beziehung zu den Kindern

und in ihrer Erziehungsfähigkeit zu unterstützen. Er und die Beschwerdeführerin

würden milderen Massnahmen äusserst kooperativ gegenüberstehen.

3.3

Die KESB Region Solothurn erwog

zusammenfassend, es lägen deutliche Defizite in fast allen Bereichen der

Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin vor. Die Beschwerdeführerin zeige

keine ausreichende Zusammenarbeit mit der Beiständin und habe den Kontakt zur SPF

abgebrochen. Die Beschwerdeführerin weise wenig Veränderungsbereitschaft auf und

ihre Veränderungsfähigkeit sei aufgrund ihrer kognitiven Defizite sehr gering.

Die Beschwerdeführerin brauche bei den Besuchen ihrer Kinder eine engmaschige

Begleitung und Anleitung in der Pflege, Versorgung, Aufsicht und Beschäftigung.

In der mehrmonatigen Zeit der begleiteten Besuche habe sie ihre Betreuungs- und

Erziehungsfähigkeit kaum relevant verbessern können. Es bestünde keine

Kooperationsfähigkeit der Beschwerdeführerin für eine Unterbringung in einer

Mutter-Kind-Institution. Auch bestehe keine Problemeinsicht auf Seiten der

Beschwerdeführerin. [...] sei aufgrund seines Alters in höchstem Masse

schutzbedürftig und darauf angewiesen, dass seine Bedürfnisse verlässlich

befriedigt und sein Schutz sowie seine Sicherheit lückenlos sowie ohne

Unterbruch gewährleistet seien. Die Beschwerdeführerin könne die grundliegenden

Bedürfnisse eines Kleinkindes nicht ausreichend verlässlich befriedigen.

3.4

Dem Gutachten des Zentrums für

Begutachtung und Therapie vom 15. Januar 2024 betreffend [...] ist zu

entnehmen, dass die Beschwerdeführerin einen IQ von ungefähr 55 aufweise. Das

Intelligenz- und Entwicklungsalter von Menschen in diesem Bereich liege bei

ungefähr neun bis zwölf Jahren. Die Erziehungsfähigkeit bei

Intelligenzminderungen sei in engem Zusammenhang mit der Fähigkeit zur

eigenständigen Lebensbewältigung zu bewerten. Je stärker die Intelligenz der

Eltern gemindert sei, desto grössere Bedeutung erlange deren Bereitschaft und

Fähigkeit zur Kooperation mit einem Unterstützungssystem. Bei der

Beschwerdeführerin nehme ihre Mutter eine zentrale Rolle ein. Diese habe

aufgrund eigener kognitiver Einschränkungen keine adäquate Einschätzung der

Fähigkeiten und Möglichkeiten ihrer Tochter und überfordere sie mit ihren

Erwartungen. Gegenüber [...] verhalte sich die Beschwerdeführerin liebevoll und

zärtlich. Es bestünde eine vertraute und emotional herzliche Beziehung, indem

die Beschwerdeführerin [...] gegenüber viel Wärme und Zuneigung zeige. Es sei

glaubhaft, dass es ihr wichtig sei, dass es [...] gut gehe. Jedoch übernehme

die Beschwerdeführerin kaum Führung und ihre Feinfühligkeit für die

kleinkindlichen Bedürfnisse von [...] seien begrenzt. Darauf reagiere [...] mit

einem ungestümen und grenztestenden Verhalten seiner Mutter gegenüber. Seinem

wilden Verhalten zeige die Beschwerdeführerin zwar ab und zu Grenzen auf, dies

jedoch mit einem parathymen Emotionsausruck, indem sie das Verbot ausspreche

und gleichzeitig lache. Es bestünde ein Misfit zwischen den erhöhten

Erziehungsanforderungen von [...] und den deutlich reduzierten

Erziehungsfähigkeiten der Beschwerdeführerin. Im Rahmen einer

Interaktionsbeobachtung in der Familienwohnung vom 19. Oktober 2023 habe es den

Anschein gemacht, dass die Beschwerdeführerin nicht gewohnt sei, länger mit [...]

zu spielen. Sie wirke im Spiel mit ihm passiv. Sie stelle im Spiel ab und zu

Fragen an [...], ansonsten sei keine Förderung oder Anregung ersichtlich.

Obschon [...] einen grossen Bewegungsdrang verspüre, verbringe die

Beschwerdeführerin die Zeit mit ihm in der Wohnung. [...] weise im sprachlichen

Bereich eine leichte Verzögerung auf. Er fordere viel Autonomie ein und zeige

sich emotional noch sehr unreguliert. Für seinen temperamentvollen und

impulsiven Charakter könne eine genetische Prädisposition angenommen werden.

Als Grundlage für die Verhaltensauffälligkeiten könne - neben einer ADHS-Thematik

- auch frühkindliche elterliche Vernachlässigung in Betracht gezogen werden. [...]

stelle erhöhte Erziehungsanforderungen an seine Betreuungspersonen. Aufgrund

seines lebendigen, herausfordernden und impulsiven Charakters benötige [...] in

seinem Alltag klare Strukturen und Leitlinien, viel liebevolle Unterstützung in

der Emotionsregulation, altersadäquate Förderung, die Möglichkeit, sich

regelmässig körperlich zu bestätigen sowie verlässliche und feinfühlige

Bezugspersonen. Der Beschwerdeführerin fehle es an der Einsicht in ihre

Erziehungsdefizite. Sie sehe sich selbst als gute Mutter und könne nicht

nachvollziehen, warum sie professionelle Unterstützung benötige. Sie sei

überzeugt davon, dass sich die Behörden ungerechtfertigt eingeschaltet hätten,

und externalisiere die Gründe auf den Kindsvater ihrer anderen Söhne. Die Beschwerdeführerin

habe während des Begutachtungszeitraums nicht adäquat mit den involvierten

Fachpersonen kooperiert. So habe sie wiederholt geplante Termine mit der SPF

abgesagt und während mehreren Wochen den Kontakt zur SPF abgebrochen. Auch die

Zusammenarbeit mit der Beiständin der Kinder sei unzureichend gewesen, so habe

sie sich intransparent in Bezug auf ihre dritte Schwangerschaft gezeigt. Ihre

eigenen Interessen nach Unabhängigkeit und Autonomie würden eine adäquate

professionelle Unterstützung der Beschwerdeführerin gefährden sowie [...] in

seiner gesunden Entwicklung. Aufgrund der kognitiven Defizite habe die

Beschwerdeführerin Mühe, neues Wissen zu verstehen, zu speichern und zu einem

späteren Zeitpunkt erneut abzurufen resp. das neue Wissen flexibel auf weitere

Situationen zu übertragen. Sie benötige in sehr vielen Bereichen in der

Betreuung und Erziehung ihrer Kinder eine engmaschige Begleitung und

Unterstützung. In der bisherigen mehrmonatigen SPF-Begleitung habe die

Beschwerdeführerin ihre Erziehungsfähigkeiten kaum verbessern können. Die

Kombination aus den erheblichen Defiziten in den Erziehungsfähigkeiten und der

fehlenden Einsicht und Kooperation mit den Behörden und Fachpersonen stelle

eine grosse Gefährdung der Kinder dar. Die fehlende Einsicht der

Beschwerdeführerin in ihre Defizite sowie die Abneigung und Ablehnung

professioneller Unterstützung würden eine erhebliche Entwicklungsgefährdung für

[...] darstellen. Es werde die Platzierung in einer Mutter-Kind-Institution

empfohlen, wobei allerdings auf Seiten der Beschwerdeführerin mit grossem

Widerstand zu rechnen sei. Die ambulanten flankierenden Massnahmen seien jedoch

ausgeschöpft, ohne erhoffte Verbesserung der Erziehungsfähigkeiten.

3.5

Dem Gutachten des Zentrums für

Begutachtung und Therapie vom 15. Januar 2024 zu [...] geht hervor, dass die

Beschwerdeführerin und [...] eine herzliche Beziehung verbinde. Jedoch habe die

Beschwerdeführerin eine begrenzte Feinfühligkeit gegenüber [...]s

kleinkindlichen Bedürfnissen und stelle ihre eigenen Bedürfnisse in den

Vordergrund. Trotz hirnorganischen Schäden und einer Entwicklungsverzögerung

meine die Beschwerdeführerin, dass es [...] gut gehe und er noch wie früher

sei. Sie verstehe nicht, weshalb er im [...] bleiben müsse, da dies laut ihr der

falsche Ort für ihn sei. Bei den Besuchen von [...] im [...] könne bei der

Beschwerdeführerin keine ausreichende Entwicklung ausgemacht werden. Die

Beschwerdeführerin benötige für sehr kleine Fortschritte viele Wiederholungen

in der Anleitung. Meistens könne sich die Beschwerdeführerin Inputs und

Anleitungen im Umgang, Pflege oder Förderung von [...] nicht merken, alles sei

sehr schnell wieder weg und sie wisse es bereits beim nächsten Besuch nicht

mehr. Es sei auch keine Verbesserung in der Verantwortungsübernahme für [...]

ersichtlich. Die Beschwerdeführerin habe sich passiv in der Zusammenarbeit mit

den Betreuungspersonen im [...] gezeigt. Auf eigene Initiative habe sie sich

keine Informationen über [...]s Befinden oder seinen Tagesablauf geholt.

Gegenüber den Betreuungspersonen habe sie sich kritisch gezeigt. Die

Beschwerdeführerin wirke oft unmotiviert und sehe keinen Sinn oder Nutzen in

der Besuchsbegleitung. In der Beschäftigung mit [...] zeige sie keine

Initiative und habe kaum Ideen, wie sie sich mit [...] altersadäquat

beschäftigen könne. Es falle ihr schwer, sich mit [...] sinnvoll zu

beschäftigen und benötige enge Anleitung dafür. Sprechen tue sie nur wenig mit

ihm. Oftmals gehe es um ihre eigenen Bedürfnisse von Nähe zu [...] und nicht um

seine Bedürfnisse. Sie wolle ihn fast ausschliesslich umarmen und halten und

verharre manchmal lange in dieser Situation. Es sei für die Beschwerdeführerin

schwierig, die Bedürfnisse von [...] zu erfassen und diese adäquat zu erfüllen.

[...] weise erhöhte Erziehungsanforderungen auf. So benötige er ein ruhiges

Umfeld, welches entwicklungsfördernd sei. Seine Bezugspersonen müssten eine

hohe Feinfühligkeit für seine Bedürfnisse nach Erholung und Reizabschirmung

aufweisen sowie Fähigkeiten haben, regelmässig Termine einhalten zu können. Eine

Mutter-Kind-Institution akzeptiere die Beschwerdeführerin nicht, auch, wenn

dies eine Voraussetzung für eine Rückplatzierung von [...] wäre. Die

Beschwerdeführerin verfüge über keine Einsicht in ihre Defizite und werde von

ihrer Mutter in ihrer Sichtweise verstärkt, dass sie keine Unterstützung

benötige und keine behördliche Einmischung toleriere. Die Beschwerdeführerin

zeige wenig Veränderungsbereitschaft und ihre Veränderungsfähigkeit sei

aufgrund ihrer kognitiven Defizite sehr gering. Der Kindsvater von [...] weise

erhebliche Einschränkungen in seiner Betreuungs- und Erziehungsfähigkeit auf,

weshalb er [...] ausschliesslich begleitet sehen solle. Der Kindsvater komme

nicht in Frage für die Übernahme der Obhut von [...]. Sollte sich zeigen, dass

für [...] eine längerfristige Fremdplatzierung nötig sein solle, werde eine

Platzierung in einer geeigneten eher kleineren und ruhigen Pflegefamilie

empfohlen. Eine Pflegefamilie sei einer Institution klar vorzuziehen.

4.1

Die Beschwerdeführerin moniert zum

einen die superprovisorische Massnahme, zum anderen das polizeiliche Eingreifen

im Rahmen der Massnahme. Angesichts der gutachterlichen Erkenntnisse, welche

gewichtige Zweifel an der Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin hegten,

sowie angesichts der Geschehnisse mit [...] (notfallmässiger Spitalaufenthalt

aufgrund hirnorganischer Schäden wegen eines Battered-Child-Syndroms) gab es

Anzeichen einer Kindswohlgefährdung von [...]. Ein rasches Eingreifen in die

familiären Verhältnisse war somit vordergründig, wodurch sich eine

superprovisorische Massnahme aufdrängte und diese ferner verhältnismässig war.

Auch wenn der Zugriff mit polizeilicher Begleitung für die Beschwerdeführerin

befremdlich wirkte und sie überforderte, so ist die polizeiliche Mitwirkung in

casu nicht zu beanstanden, zumal im vorliegenden Fall eine fehlende

Kooperationsbereitschaft und ein renitentes Verhalten der Beschwerdeführerin

gegenüber dem Spitalpersonal von [...] gegeben war. Die diesbezüglichen Rügen

der Beschwerdeführerin sind somit unbegründet.

4.2

Entgegen der Auffassung der

Beschwerdeführerin können die ergangenen Schlussfolgerungen der Gutachten auch

auf [...] angewendet werden, zumal der Beschwerdeführerin anhand der

gutachterlichen Befunde ihre Erziehungsfähigkeit abgesprochen wird und somit

auch Rückschlüsse für [...] gezogen werden können. [...] ist aufgrund seines

Alters in höchstem Masse schutzbedürftig und darauf angewiesen, dass seine

Bedürfnisse verlässlich befriedigt und sein Schutz und seine Sicherheit

lückenlos sowie ohne Unterbruch gewährleistet sind. [...] weist ebenso erhöhte

Erziehungsanforderungen auf, indem er in seinem Alltag klare Strukturen und

Leitlinien, viel liebevolle Unterstützung in der Emotionsregulation,

altersadäquate Förderung, die Möglichkeit, sich regelmässig körperlich zu

betätigen sowie verlässliche und feinfühlige Bezugspersonen braucht. [...]

stellt ebenso erhöhte Erziehungsanforderungen, indem er ein ruhiges Umfeld

benötigt, welches entwicklungsfördernd sein sollte. Die erhöhten Erziehungsanforderungen

ihrer Söhne kann die Beschwerdeführerin aufgrund der einschränkten

Erziehungsfähigkeit, kognitiver Defizite und fehlender Einsicht in die

Situation nicht gewährleisten, wodurch das Kindswohl gefährdet wird. So weist sie

Defizite in den Bereichen erzieherisches Engagement, Sicherstellung der

körperlichen Unversehrtheit, Förderungsfähigkeit und Feinfühligkeit auf.

Ausgeprägte Defizite bestehen in den Bereichen Lenkungsverhalten sowie

Kooperationsbereitschaft und -fähigkeit. Die Defizite der Beschwerdeführerin werden

ersichtlich in der fehlenden Führung in der Erziehung ihrer Kinder und ihre begrenzte

Feinfühligkeit für die kleinkindlichen Bedürfnisse, zumal sie eher ihre

Bedürfnisse in den Vordergrund stellt. Eine altersentsprechende Förderung ihrer

Kinder findet nicht statt, was entsprechende Entwicklungsbedingungen fraglich

machen (Abklärungsbericht Solokes vom 15. Mai 2023, Ziffer 3.3.6). Es kann

dahingestellt bleiben, ob [...] sprachliche Rückstände aufweist, obschon

diverse Aktenstücke darauf hinweisen (Gutachten Zentrums für Begutachtung und

Therapie vom 15. Januar 2024, Erstbericht Velaris GmbH vom 11. Dezember

2023, Ziffer 3.4). Fakt ist, dass die Beschwerdeführerin passiv in der

Erziehung mit [...] und [...] ist, indem keine Förderung oder Anregung

ersichtlich ist, was sich auch auf die (sprachliche) Entwicklung auswirken

kann. Die Beschwerdeführerin verkennt die Situation ihrer Kinder, zumal sie bei

[...] trotz seiner hirnorganischen Schäden und Entwicklungsverzögerung davon

ausgeht, es gehe ihm gut und er sei noch wie vor dem Vorfall. In der Erziehung zeigt

die Beschwerdeführerin [...] zwar ab und zu Grenzen auf, dies jedoch mit einem

parathymen Emotionsausdruck, was sich nicht förderlich auf die Entwicklung

auswirkt. Obschon [...] einen grossen Bewegungsdrang verspürt, verbringt die

Beschwerdeführerin die Zeit mit ihm in der Wohnung. Auch bei [...] fällt es ihr

schwer, sich mit ihm sinnvoll zu beschäftigen und benötigt dafür von den

Mitarbeitenden im Zentrum [...] weiterhin Anleitung. Die Beschwerdeführerin hat

Mühe, die altersadäquaten Bedürfnisse ihrer Kinder zu erkennen resp. diese

richtig zu interpretieren und adäquat darauf zu reagieren. Augenfällig ist denn

auch, dass die Beschwerdeführerin bereits in alltäglichen Dingen eingeschränkte

Fähigkeiten aufzeigt, indem sie [...] nicht wettergerecht anziehen kann und

deshalb u.a. wiederholt von aussenstehenden Personen auf fehlende Schuhe und

Jacken bei tiefen Aussentemperaturen hingewiesen werden musste (Fürsorgerischer

Informationsbericht der Kantonspolizei Solothurn vom 14 April 2023;

Abklärungsbericht Solokes vom 15. Mai 2023).

4.3

Zudem bestehen eine gewisse

Überforderung und fehlende Fähigkeit in der Aufrechterhaltung der hygienischen

Situation der Familienwohnung. Die Beschwerdeführerin bestreitet zwar die

schlechte Hygiene. So meint sie u.a., die Wohnung im Ronald-McDonald-Haus in

gutem Zustand wieder abgegeben zu haben. Jedoch war laut Aktennotiz vom

10.

Juli 2023 gemäss Angaben der Geschäftsführerin während des

Aufenthaltes der Beschwerdeführerin ein erhöhter Putzbedarf nötig, was nicht

für die Beschwerdeführerin spricht. Auch im Rahmen einer Hausdurchsuchung

konnten schlechte hygienische Verhältnisse angetroffen werden (Fürsorgerischer

Informationsbericht der Kantonspolizei Solothurn vom 14. April 2023), was eine

gewisse Überforderung der Beschwerdeführerin im Alltag aufzeigt.

4.4

Ein weiterer Aspekt der

Kindswohlgefährdung besteht auch durch die Impulsivität der Beschwerdeführerin

und fehlenden Kontrolle derselben. Der Behauptung der Beschwerdeführerin, dass

es in Anwesenheit ihrer Kinder zu keinen Streitigkeiten resp.

Handgreiflichkeiten mit dem Kindsvater ihrer zwei jüngeren Söhne gekommen sein

soll, ist klar zu widersprechen. Aus der Strafanzeige der Kantonspolizei

Solothurn vom 18. Januar 2024 geht hervor, dass die ausgewerteten Daten

der Mobiltelefongeräte der Kindseltern zeigten, dass sich die Kindseltern

während ihrer Beziehung mehrmals tätlich angingen und auf einer Audiodatei

deutlich ein weinendes Kind zu hören sei. Die ausgewerteten Daten deuteten auf

mehrfache Vorfälle hin, bei welchen ebengerade nicht immer die Kinder bei der

Mutter der Beschwerdeführerin untergekommen sind. Der Beschwerdeführerin wird

gemäss Akten bereits seit ihrem Kindesalter eine Impulsivität zugeschrieben,

welcher mit einer Fremdgefährdung einhergeht, was sich in den wiederholten

Auseinandersetzungen mit dem Kindsvater von [...] und [...] gezeigt hat. Ein

solches Verhalten steht diametral dem Kindswohl entgegen.

4.5

Ob die Beschwerdeführerin ihre

Defizite aufarbeiten kann ist fraglich. Das Verhalten der Beschwerdeführerin

war der Kindesschutzbehörde nun seit Längerem bekannt und eine positive

Prognose ist vorläufig nicht auszumachen. Die ambulanten Massnahmen der

Beistandschaft sowie der SPF konnten keine Veränderung herbeiführen und das

Kindswohl von [...] nicht genügend schützen. Bei den Besuchen von [...] im [...]

konnte bei der Beschwerdeführerin bis anhin keine ausreichende Entwicklung ausgemacht

werden. Sie benötigt weiterhin für sehr kleine Fortschritte viele

Wiederholungen in der Anleitung, wobei sie sich Inputs und Anleitungen im

Umgang, Pflege oder Förderung von [...] nicht merken kann. Ein erzieherisches

Engagement ist auf Seiten der Beschwerdeführerin somit nicht klar ersichtlich. Es

ist auch keine Verbesserung in der Verantwortungsübernahme von [...]

ersichtlich, indem die Beschwerdeführerin oft unmotiviert wirkt und keinen Sinn

oder Nutzen in der Besuchsbegleitung sieht. In der Beschäftigung mit [...]

zeigt sie keine Initiative und hat kaum Ideen, wie sie sich mit ihm

altersadäquat beschäftigen könnte. Dies zeigt sich auch bei [...], indem sie im

Spiel mit ihm passiv wirkt und nicht gerne dabei verweilt. Es ist für die

Beschwerdeführerin schwierig, die Bedürfnisse ihrer Söhne zu erfassen und diese

adäquat zu erfüllen, wodurch das Kindswohl gefährdet ist.

4.6

Auf Seiten der Beschwerdeführerin

besteht keine Einsicht in die Situation, da sie diverse Probleme externalisiert

und den Eingriff der KESB nicht toleriert. Die Akten zeigen zudem eindrücklich

die fehlende Kooperationsbereitschaft und -fähigkeit der Beschwerdeführerin

auf. So äusserte sie sich wiederholt gegen jegliche behördliche Intervention

(Erstbericht Velaris GmbH vom 11. Dezember 2023, Ziffer 1.1, 2), arbeitete

nicht mit der Beiständin und der SPF zusammen, indem sie mehrfach Termine

absagte resp. sie bei Hausbesuchen nicht angetroffen werden konnte. Eine Chance

zur Verbesserung der Situation hat sie mit Hilfe der ambulanten Massnahmen

nicht wahrgenommen, was wiederum die fehlende Problemeinsicht und

Veränderungsbereitschaft aufzeigt. Im Gegenzug wird die Beschwerdeführerin in

ihrem uneinsichtigen Verhalten gegenüber den Behörden von ihrem Umfeld

unterstützt, indem die Kindsväter sowie die Mutter der Beschwerdeführerin das

Eingreifen der KESB als Schikane sehen. Dass es somit zu einer

Verhaltensänderung der Beschwerdeführerin - auch gegenüber den Behörden - und

Verbesserung der Situation für [...] kommen kann, ist sehr unwahrscheinlich. Dies

zeigt sich denn auch trotz der einschneidenden Massnahme der Platzierung ihrer

Kinder, indem sich die Beschwerdeführerin weiterhin passiv in der

Zusammenarbeit mit den Betreuungspersonen im Zentrum [...] gibt und sich zudem den

dortigen Betreuungspersonen kritisch gegenüber zeigt. Wie sich die Beschwerdeführerin

gegenüber den Mitarbeitenden in einer Mutter-Kind-Institution offener zeigen

will, konnte sie nicht glaubhaft vorbringen. Zudem ist fraglich, ob die

Beschwerdeführerin aufgrund ihrer kognitiven Defizite eine

Veränderungsfähigkeit an den Tag legen kann, weil sie neuerworbenes einfaches

Wissen nicht merken kann. Auch dadurch kann die Unterstützung einer

Mutter-Kind-Institution zu keiner Veränderung beitragen. Wie sich die

Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren nun offen gegenüber eines

Mutter-Kind-Institutes zeigt, wirkt vorgeschoben. Es überzeugt nicht, dass die

Beschwerdeführerin nun mitwirken und ihre Probleme aufarbeiten will, zumal ihr

dies während der nun länger andauernden ambulanten Mass-nahme nicht gelang. Vorliegend

bestanden für [...] und [...] bereits eine Beistandschaft sowie eine

sozialpädagogische Familienbegleitung gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB

Diese Massnahmen vermochten jedoch nicht genügend Schutz für [...] und

Unterstützung für die Beschwerdeführerin zu bieten. Zahlreiche Risiken und

Problembereiche bleiben bestehen, sodass nur geringe Schutzfaktoren verbleiben,

welche eine Kindswohlgefährdung im Hinblick auf die weitere Entwicklung von [...]

verhindern könnten. Es ist somit sehr gut nachvollziehbar und vor allem

notwendig, dass die KESB Region Solothurn vom Gutachten abgewichen ist und

erkannt hat, dass ein Aufenthalt in einer Mutter-Kind-Institution aufgrund der

fehlenden Kooperationsbereitschaft und -fähigkeit der Beschwerdeführerin und

ihrer kognitiven Defizite weder zielführend noch kindswohlgerecht ist. Die

ambulanten Massnahmen sind vollends ausgeschöpft. Die Beistandschaft sowie

sozialpädagogische Familienbegleitung vermochten nicht genügend Schutz für [...]

zu bieten, da die Beschwerdeführerin nicht in der Lage ist, den Risiken adäquat

zu begegnen oder Ratschläge externer Fachpersonen umzusetzen.

4.7.1

Zwar empfiehlt das Gutachten

primär eine Platzierung der beiden Kinder [...] und [...] in einer

Mutter-Kind-Institution, damit die Beschwerdeführerin ihre

Erziehungsfähigkeiten verbessern könne. Dies überzeugt jedoch nicht. Die

Gutachter selbst führen aus, dass eine Verbesserung in deutlichem Umfange

erfolgen müsse und sie dies aufgrund des bisherigen Verlaufs allerdings als

«unwahrscheinlich» erachten. Sie führen zusätzlich aus, dass eine Verweigerung

der Mutter gegenüber dieser Massnahme, als klares Signal zu werten sei, dass

sie nicht bereit sei, längerfristig die notwendige professionelle Unterstützung

anzunehmen, um ihre Betreuungs- und Erziehungsfähigkeiten zu verbessern

(Gutachten [...], S. 81). In einem solchen Fall solle davon abgesehen

werden [...] in das häusliche Umfeld der Kindsmutter zurückzuplatzieren und

eine längerfristige geeignete Fremdplatzierung sei unumgänglich.

4.7.2

Wie von den Gutachtern gefordert

hat die KESB die Platzierung in einer Mutter-Kind-Institution in Betracht

gezogen (Gutachten [...], S. 80). Bereits in ihrem Entscheid vom 31. Januar

2024.

hat sich die Vorinstanz ausführlich mit dieser Massnahme

auseinandergesetzt und eingehend begründet, weshalb von der Empfehlung

abgewichen werde. Ziel einer Mutter-Kind-Institution ist es, längerfristig an

den Erziehungsfähigkeiten der Kindsmutter zu arbeiten, sodass sie Kenntnisse

und Fähigkeiten erwerben kann, um in ausreichender Weise auf die Bedürfnisse

ihrer Kinder einzugehen. Ein Aufenthalt in einer Mutter-Kind-Institution setzt

allerdings auch eine Bereitschaft und Fähigkeit einer Kindsmutter für eine

kooperative Mitwirkung und Zusammenarbeit voraus, damit die nachhaltigen

Fortschritte unter Sicherstellung des Kindswohls erzielt werden können. Die

Akten und das Gutachten zeigen deutlich auf, dass die Beschwerdeführerin trotz

Hilfe externer Fachpersonen ihre Probleme bis anhin nicht aufarbeiten konnte

und ihre Kooperationsfähigkeit und -bereitschaft als ungünstig zu bezeichnen

ist. Die Beschwerdeführerin hat keine Einsicht in ihre Defizite, sondern sieht

den Eingriff der KESB lediglich als Schikane und nicht als Möglichkeit an, ihre

Erziehungsfähigkeiten zu stärken und das Kindswohl ihrer Kinder wahren zu

können. Die bereits stattgefundene Unterstützung externer Fachpersonen konnte

ihre Erziehungsfähigkeiten nicht verbessern und die Risiken für das Kindswohl

ihrer Kinder nicht minimieren. Bis heute kann sie die Entwicklung ihrer Kinder

nicht adäquat fördern und benötigt weiterhin u.a. Hilfe vom [...], wobei sie

den dortigen Betreuungspersonen skeptisch gegenüber auftritt. Da die

Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren lediglich von ihrer Einwilligung für

einen vorübergehenden Aufenthalt in einer Mutter-Kind-Institution spricht,

verkennt sie die Situation und es fehlt weiterhin an einer

Kooperationsfähigkeit und -bereitschaft. Die KESB hat unter Würdigung der Akten

sowie des Gutachtens richtig festgehalten, dass gewichtige Zweifel an der

Fähigkeit der Beschwerdeführerin bestehen, in ihrer Mutterrolle die nötigen

nachhaltigen Fortschritte unter Sicherstellung des Kindswohls zu erzielen. Zudem

bestehen kognitive Defizite der Beschwerdeführerin, welche eine

Veränderungsfähigkeit missen lassen. U.a. deshalb sehen es auch die Gutachter

als unwahrscheinlich an, dass sich die Beschwerdeführerin die minimal nötigen

Fähigkeiten aneignen kann. Anhand der Akten wird klar ersichtlich, dass die

Beschwerdeführerin Mühe hat, gelerntes Wissen für die Kinderbelange zu lernen

und sich zu merken. Es ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin

in einer Mutter-Kind-Institution keine neuen Kenntnisse und Fähigkeiten

erwerben kann, um in ausreichender Weise auf die Bedürfnisse ihrer Söhne

einzugehen. Es ist somit richtig, dass die KESB entgegen den Empfehlungen des

Gutachtens der Beschwerdeführerin einen Aufenthalt in einer

Mutter-Kind-Institution nicht ermöglicht, zumal es der Beschwerdeführerin nicht

möglich ist, trotz erneuter fachlicher Unterstützung die hauptsächliche Verantwortung

für ihre Kinder zu übernehmen und das Kindswohl zu wahren. Es ist der

Beschwerdeführerin zwar zuzustimmen, dass ein Bonding von [...] zur Mutter für seine

Entwicklung und Beziehungsfähigkeit essenziell ist. Dies mag allerdings die

obgenannten Ausführungen nicht aufzuwiegen, da das Kindswohl im Vordergrund

steht und zu wahren ist, was ebengerade durch die Beschwerdeführerin nicht

gewährleistet werden kann. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass den Kindern

nun die Möglichkeit zu geben ist, sich in Ruhe im Umfeld von Fachpersonen

altersgerecht zu erholen und zu entwickeln. Schliesslich ist darauf

hinzuweisen, dass die Massnahme regelmässig zu überprüfen sein wird.

4.8

Der Entscheid der KESB Region

Solothurn hinsichtlich des Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrecht von [...]

Dispositiv

ist demnach verhältnismässig und verstösst nicht gegen das

Subsidiaritätsprinzip. Eine mildere Massnahme ist aus den genannten Gründen

nicht möglich. Ansonsten wäre das Kindswohl nach der heutigen Beurteilung gefährdet.

Auch der Kindsvater kommt aufgrund erheblicher Einschränkungen in seiner

Betreuungs- und Erziehungsfähigkeit für die Übernahme der Obhut nicht in Frage.

Das [...] ist die geeignete Einrichtung für [...] und [...]. Obschon die

Beschwerdeführerin in der wiederholten Erkältung ihrer Söhne eine fehlende

Anpassung zu sehen, handelt es sich bei der aktuellen Erkrankung von [...] um [...]

durch die virale Infektion scheint weit hergeholt und ist nicht schlüssig. Dass

[...] aufgrund der fehlenden Anpassung im [...] mehrfach krank geworden sein

soll, mag nicht zu überzeugen, hat doch die Beschwerdeführerin aufgrund von

Erkältungen von [...] mehrfach Termine bei der SPF abgesagt (Protokoll der

Hausbesuche der SPF). Im Übrigen ist es nicht ungewöhnlich, dass Kleinkinder

häufig an Erkältungsviren erkranken. Hingegen ist gemäss Protokoll des [...]

vom 4. März 2024 (Beilage 4) erstellt, dass sich [...] im Heim gut

eingefunden hat, mitmacht und gerne dort ist. Dass es mit anderen Kindern zu

Streitigkeiten kommt, ist altersbedingt und gemäss Akten nicht im überwiegenden

Mass passiert. Das im Entscheid gewährte [...] ist angesichts der Umstände

ebenso angemessen sowie verhältnismässig und kann jederzeit bei Bedarf

angepasst werden. Dass die Besuche weiterhin begleitet werden müssen, versteht

sich aufgrund der obgenannten Ausführungen von selbst.

5. Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen.

6.1 Bei diesem Ausgang hätte die

Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF

1'500.00 zu bezahlen. Indem allerdings dem Kindsvater im vorliegenden Verfahren

auch Parteistellung zukommt und er Anträge stellte, welche abgewiesen wurden,

rechtfertigt es sich, auch ihm einen Teil der Kosten aufzuerlegen. Die

Beschwerdeführerin hätte somit die Verfahrenskosten zu ¾ (CHF 1'125.00) und der

Kindsvater zu ¼ (CHF 375.00) zu tragen. Die Beschwerdeführerin und der

Kindsvater haben jedoch die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

beantragt, wobei über die Gesuche bisher nicht entschieden wurde. Die

Voraussetzungen für die Bewilligung der Gesuche sind erfüllt. Zufolge Gewährung

der unentgeltlichen Rechtspflege trägt der Staat Solothurn die Verfahrenskosten.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,

sobald die Beschwerdeführerin und der Kindsvater zur Nachzahlung in der Lage

ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO,

SR 272]).

6.2 Rechtsanwältin Dana Matanovic macht

einen Aufwand von total 12.74 Stunden geltend. Der geltend gemachte Aufwand

erscheint in Anbetracht des Umfangs der Beschwerde und der Akten angemessen.

Die Entschädigung beläuft sich demnach auf CHF 2'810.05 (12.74 Stunden x

CHF 190.00 plus Auslagen CHF 178.90 plus 8.1% MwSt.), zahlbar durch

den Staat. Vorbehalten bleiben auch hier der Rückforderungsanspruch des Staates

während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen

Rechtsbeistands im Umfang von CHF 1'101.75 (Differenz zum Stundenansatz

von CHF 270.00, inkl. MwSt.), beides, sobald die Beschwerdeführerin zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

6.3 Rechtsanwalt Simon Bloch macht einen

Aufwand von total 8.83 Stunden geltend. Der geltend gemachte Aufwand erscheint

in Anbetracht des Umfangs der Beschwerde und der Akten angemessen. Die

Entschädigung beläuft sich demnach auf CHF 1'869.90 (8.83 Stunden x

CHF 190.00 plus Auslagen CHF 52.10 plus 8.1% MwSt.), zahlbar durch den

Staat. Vorbehalten bleiben auch hier der Rückforderungsan­spruch des Staates

während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen

Rechtsbeistands im Umfang von CHF 572.70 (Differenz zum Stundenansatz von

CHF 250.00, inkl. MwSt.), beides, sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung

in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege von A.___ unter Beiordnung von Rechtsanwältin Dana Matanovic als

unentgeltliche Rechtsbeiständin wird gutgeheissen.

3. Das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege von B.___ unter Beiordnung von Rechtsanwalt Simon Bloch als

unentgeltlicher Rechtsbeistand wird gutgeheissen.

4. Die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 werden zu ¾ A.___ und zu ¼ B.___ zur

Bezahlung auferlegt, sind aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu tragen; vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ resp. B.___

zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).

5. Die Entschädigung der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Dana Matanovic, wird auf CHF 2'810.05 (12.74

Stunden x CHF 190.00 plus Auslagen CHF 178.90 plus 8.1% MwSt.) festgesetzt

und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen;

vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren

sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von

CHF 1'101.75 (inkl. MwSt. von 8.1%), beides, sobald A.___ zur Nachzahlung

in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

6. Die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Simon Bloch, wird auf CHF 1'869.90 (8.83 Stunden

x CHF 190.00 plus Auslagen CHF 52.10 plus 8.1% MwSt.) festgesetzt und

ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen;

vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren

sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang

von CHF 572.70 (inkl. MwSt. von 8.1%), beides, sobald B.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

7. Die Eingabe vom 24. Juni 2024 von

Rechtsanwältin Dana Matanovic geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht

Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die

Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren

Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Law