VWBES.2024.115
Kindesschutzmassnahmen
10. Juli 2024Deutsch28 min
aufgehoben. Seit dem 20. Dezember 2023 besteht für [...] (damals noch «[...]») eine
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 10. Juli 2024
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Frey
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiberin Law
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Dana Matanovic,
Beschwerdeführerin
gegen
1. KESB
Region Solothurn,
2. B.__,
vertreten durch Rechtsanwalt Simon Bloch,
Beschwerdegegner
betreffend Kindesschutzmassnahmen
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. [...], geb. [...] 2024 und [...]
(geb. [...] 2022) sind die gemeinsamen Söhne von A.___ (geb. [...],
nachfolgend: Beschwerdeführerin) und B.___ (geb.[...]). Sie stehen unter der
alleinigen elterlichen Sorge der Beschwerdeführerin. Das dritte Kind der
Beschwerdeführerin, [...], geb. [...] 2021, stammt aus einer anderen Beziehung.
2. Aufgrund einer Meldung der
Kindesschutzgruppe des Inselspitals Bern wegen des Verdachtes einer
Kindsmisshandlung [...] eröffnete die KESB Region Solothurn betreffend [...]
und [...] am 22. März 2023 ein Verfahren zur Prüfung kindesschutzrechtlicher
Massnahmen.
3. Für [...] besteht seit dem Urteil des
Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt vom 13. März 2023 eine Beistandschaft, deren
Katalog mit Entscheid der KESB vom 11. Juli 2023 vorsorglich erweitert wurde.
Mit superprovisorischem Entscheid der KESB Region Solothurn vom 21. März
2023 ist den Kindeseltern mit sofortiger Wirkung das
Aufenthaltsbestimmungsrecht über [...] entzogen und das Kind platziert worden.
Dieser Entscheid wurde mit Verfügung der KESB vom 17. Mai 2023 bestätigt, die
damals angeordnete Sistierung des Besuchsrechts der Kindseltern wurde
aufgehoben. Seit dem 20. Dezember 2023 besteht für [...] (damals noch «[...]») eine
Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210). Ferner wurde die Beschwerdeführerin mit
Entscheid der KESB Region Solothurn vom 11. Juli 2023 angewiesen, eine
sozialpädagogische Familienbegleitung (SPF) in Anspruch zu nehmen und aktiv
daran mitzuwirken.
4. Am 15. Januar 2024 ergingen die
Gutachten über die Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin, welche mit
Verfügung vom 11. Juni 2023 in Auftrag gegeben worden sind.
5. Gestützt auf die gutachterlichen
Erkenntnisse und Empfehlungen hat die KESB Region Solothurn auch für [...] ein
Verfahren betreffend die Prüfung weiterer kindesschutzrechtlicher Massnahmen
eröffnet und die Akten der Geschwister von Amtes wegen beigezogen.
6. Mit Entscheid der KESB Region
Solothurn vom 31. Januar 2024 wurden den Kindseltern mit sofortiger Wirkung
superprovisorisch das Aufenthaltsbestimmungsrecht über [...] entzogen. [...]
wurde mit sofortiger Wirkung superprovisorisch im [...] in [...] platziert.
Dieser Entscheid wurde von der KESB Region Solothurn am 26. März 2024 bestätigt.
7. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin
am 8. April 2024 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragte die Aufhebung des
Entscheids der KESB Region Solothurn. [...] sei unverzüglich wieder in die
Obhut der Beschwerdeführerin zu entlassen. Eventualiter seien die
Beschwerdeführerin und [...] (zusammen mit [...]) in einer
Mutter-Kind-Institution zu platzieren. Ferner werde um unentgeltliche
Rechtspflege ersucht mit Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsanwältin als
unentgeltliche Rechtsbeiständin.
8. Am 15. April 2024 liess sich die KESB
Region Solothurn vernehmen und die Abweisung der Beschwerde beantragen.
9. Mit Eingabe vom 24. April 2024 liess
der Kindsvater die Aufhebung des Entscheides der KESB und die Gutheissung der
Beschwerde beantragen. Ferner wurde um unentgeltliche Rechtspflege ersucht mit
Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsanwaltes als unentgeltlicher
Rechtsbeistand.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 ZGB
i.V.m. § 130 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). Die
Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit
zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Ist das Wohl des Kindes gefährdet
und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu
ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum
Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB).
2.2
Kann der Gefährdung des Kindes nicht
anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn
es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise
unterzubringen (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Diese Kindesschutzmassnahme hat zur
Folge, dass das Recht, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen, den Eltern
bzw. einem Elternteil entzogen und der Kindesschutzbehörde übertragen wird, die
nunmehr für die Betreuung des Kindes verantwortlich ist (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 5A_403/2018 vom 23. Oktober 2018 E. 5.3 mit Hinweis). Die
Gefährdung des Kindes, die Anlass zum Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts
gibt, muss darin liegen, dass das Kind im Umfeld der Eltern bzw. des
Elternteils nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für seine
körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre (vgl. Urteile des
Bundesgerichts 5A_968/2020 vom 3. März 2021 E. 3.1 mit Verweis auf 5A_403/2018
vom 23. Oktober 2018 E. 5.3; 5A_875/2013 vom 10. April 2014 E. 3.1; 5A_729/2013
vom 11. Dezember 2013 E. 4.1). Unerheblich ist, auf welche Ursachen die
Gefährdung zurückzuführen ist: Sie können in den Anlagen oder einem
Fehlverhalten des Kindes, der Eltern oder der weiteren Umgebung liegen.
Desgleichen spielt keine Rolle, ob die Eltern ein Verschulden an der Gefährdung
trifft. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entziehung. An die
Würdigung der Umstände ist ein strenger Massstab zu legen. Die Entziehung ist
nur zulässig, wenn andere Massnahmen ohne Erfolg geblieben sind oder von
vorneherein als ungenügend erscheinen (vgl. Urteile des Bundesgerichts
5A_968/2020 vom 3. März 2021 E. 3.1 mit Verweis auf 5A_403/2018 vom 23. Oktober
2018.
E. 5.3; 5A_401/2015 vom 7. September 2015; 5A_238/2010 vom 11. Juni 2010
E. 4, in: FamPra.ch 2010, S. 715). Verändern sich die Verhältnisse, so
sind die Massnahmen zum Schutz des Kindes der neuen Lage anzupassen
(Art. 313 Abs. 1 ZGB).
2.3
Der staatliche Eingriff muss
verhältnismässig sein, d.h., er muss den Grundsätzen der Subsidiarität,
Komplementarität und Proportionalität entsprechen (vgl. Peter Breitschmid in:
Geiser/Fontoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar zum ZGB, 7. Auflage, Basel 2022,
Art. 307 N 4 ff.).
3.1
Die Beschwerdeführerin bringt im
Wesentlichen vor, die superprovisorische
Massnahme mit Polizeibegleitung sei nicht verhältnismässig gewesen. [...]
befinde sich im Säuglingsalter und die KESB habe bei seinen Brüdern in diesem
Alter keine Gefährdung angenommen. Die KESB habe den rechtserheblichen
Sachverhalt falsch und einseitig dargestellt. Die Beschwerdeführerin habe eine
enge Bindung zu [...]. Das sogenannte Bonding zu einem Neugeborenen sei wichtig
für dessen weitere Entwicklung und werde durch die Platzierung gefährdet. Das
Gutachten habe empfohlen, die Beschwerdeführerin mit [...] und [...] in einer
Mutter-Kind-Institution unterzubringen. Indem die KESB der Beschwerdeführerin
keine Unterbringung in einer Mutter-Kind-Institution gewährleiste, werde ihr
die Möglichkeit versperrt, ihre Erziehungsfähigkeit zu verbessern und ihre
Verantwortung wahrzunehmen. [...] sei zudem die Möglichkeit genommen worden,
die sehr wichtige Beziehung zu seiner Mutter zu leben. Damit bestünde die
Gefährdung der kindlichen Entwicklung gerade in der Trennung von seiner ersten
Bezugsperson. Die Beschwerdeführerin habe grosse Vorbehalte gegenüber der SPF
gehabt. Gegenüber professioneller Hilfe zeige sie sich jedoch offen. Sie sei in
der Lage mit den Behörden zu kooperieren und verweise hierzu auf ihr tadelloses
Verhalten im Strafverfahren, die Wahrnehmung der Besuche bei den Kindern wie
auch die Zusammenarbeit mit dem Kinderarzt. Die positiven Rückmeldungen der
Kita sowie des Kinderarztes habe die KESB nicht berücksichtigt. Auch das [...]
zeichne ein anderes Bild von der Beschwerdeführerin. Die Gewaltausbrüche der
Beschwerdeführerin gemäss Polizeirapport vom 29. Januar 2024 seien bestritten.
Die Beschwerdeführerin sei nicht tätlich geworden und die Kinder hätten sich
zum Zeitpunkt der Streitigkeiten nicht im gleichen Raum befunden, sondern seien
von deren Grossmutter abgeholt worden. Die Besuchsrechte der Beschwerdeführerin
für [...] und [...] seien erheblich gelockert worden, was klar den Ausführungen
der KESB widerspreche, dass keine Besserung bei der Beschwerdeführerin
stattfinden würde. [...] [...] wiederholt von Verletzungen heimgesucht worden,
indem er von anderen Kindern gebissen und gekratzt worden sei. Zudem sei er
wiederholt erkältet gewesen, was zeige, dass sich [...] dort nicht wirklich
eingelebt habe.
3.2
Der Kindsvater bringt ebenso vor,
die superprovisorische Massnahme sei nicht angemessen gewesen. Zudem sei der
Entscheid der KESB unfair und unverhältnismässig. Es sei nicht nachvollziehbar,
weshalb die KESB von dem Gutachten abgewichen sei und eine einschneidendere
Massnahme angeordnet habe. Der Entscheid der KESB sei unverhältnismässig, indem
die angeordnete Massnahme nicht dazu geeignet sei, die Eltern zu unterstützen.
Es sei nicht ersichtlich, inwiefern es dem Kindswohl diene, die Kinder trotz
fehlender Notwendigkeit und Dringlichkeit von beiden Elternteilen zu trennen.
Der Entscheid sei nicht geeignet, die Eltern in ihrer Beziehung zu den Kindern
und in ihrer Erziehungsfähigkeit zu unterstützen. Er und die Beschwerdeführerin
würden milderen Massnahmen äusserst kooperativ gegenüberstehen.
3.3
Die KESB Region Solothurn erwog
zusammenfassend, es lägen deutliche Defizite in fast allen Bereichen der
Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin vor. Die Beschwerdeführerin zeige
keine ausreichende Zusammenarbeit mit der Beiständin und habe den Kontakt zur SPF
abgebrochen. Die Beschwerdeführerin weise wenig Veränderungsbereitschaft auf und
ihre Veränderungsfähigkeit sei aufgrund ihrer kognitiven Defizite sehr gering.
Die Beschwerdeführerin brauche bei den Besuchen ihrer Kinder eine engmaschige
Begleitung und Anleitung in der Pflege, Versorgung, Aufsicht und Beschäftigung.
In der mehrmonatigen Zeit der begleiteten Besuche habe sie ihre Betreuungs- und
Erziehungsfähigkeit kaum relevant verbessern können. Es bestünde keine
Kooperationsfähigkeit der Beschwerdeführerin für eine Unterbringung in einer
Mutter-Kind-Institution. Auch bestehe keine Problemeinsicht auf Seiten der
Beschwerdeführerin. [...] sei aufgrund seines Alters in höchstem Masse
schutzbedürftig und darauf angewiesen, dass seine Bedürfnisse verlässlich
befriedigt und sein Schutz sowie seine Sicherheit lückenlos sowie ohne
Unterbruch gewährleistet seien. Die Beschwerdeführerin könne die grundliegenden
Bedürfnisse eines Kleinkindes nicht ausreichend verlässlich befriedigen.
3.4
Dem Gutachten des Zentrums für
Begutachtung und Therapie vom 15. Januar 2024 betreffend [...] ist zu
entnehmen, dass die Beschwerdeführerin einen IQ von ungefähr 55 aufweise. Das
Intelligenz- und Entwicklungsalter von Menschen in diesem Bereich liege bei
ungefähr neun bis zwölf Jahren. Die Erziehungsfähigkeit bei
Intelligenzminderungen sei in engem Zusammenhang mit der Fähigkeit zur
eigenständigen Lebensbewältigung zu bewerten. Je stärker die Intelligenz der
Eltern gemindert sei, desto grössere Bedeutung erlange deren Bereitschaft und
Fähigkeit zur Kooperation mit einem Unterstützungssystem. Bei der
Beschwerdeführerin nehme ihre Mutter eine zentrale Rolle ein. Diese habe
aufgrund eigener kognitiver Einschränkungen keine adäquate Einschätzung der
Fähigkeiten und Möglichkeiten ihrer Tochter und überfordere sie mit ihren
Erwartungen. Gegenüber [...] verhalte sich die Beschwerdeführerin liebevoll und
zärtlich. Es bestünde eine vertraute und emotional herzliche Beziehung, indem
die Beschwerdeführerin [...] gegenüber viel Wärme und Zuneigung zeige. Es sei
glaubhaft, dass es ihr wichtig sei, dass es [...] gut gehe. Jedoch übernehme
die Beschwerdeführerin kaum Führung und ihre Feinfühligkeit für die
kleinkindlichen Bedürfnisse von [...] seien begrenzt. Darauf reagiere [...] mit
einem ungestümen und grenztestenden Verhalten seiner Mutter gegenüber. Seinem
wilden Verhalten zeige die Beschwerdeführerin zwar ab und zu Grenzen auf, dies
jedoch mit einem parathymen Emotionsausruck, indem sie das Verbot ausspreche
und gleichzeitig lache. Es bestünde ein Misfit zwischen den erhöhten
Erziehungsanforderungen von [...] und den deutlich reduzierten
Erziehungsfähigkeiten der Beschwerdeführerin. Im Rahmen einer
Interaktionsbeobachtung in der Familienwohnung vom 19. Oktober 2023 habe es den
Anschein gemacht, dass die Beschwerdeführerin nicht gewohnt sei, länger mit [...]
zu spielen. Sie wirke im Spiel mit ihm passiv. Sie stelle im Spiel ab und zu
Fragen an [...], ansonsten sei keine Förderung oder Anregung ersichtlich.
Obschon [...] einen grossen Bewegungsdrang verspüre, verbringe die
Beschwerdeführerin die Zeit mit ihm in der Wohnung. [...] weise im sprachlichen
Bereich eine leichte Verzögerung auf. Er fordere viel Autonomie ein und zeige
sich emotional noch sehr unreguliert. Für seinen temperamentvollen und
impulsiven Charakter könne eine genetische Prädisposition angenommen werden.
Als Grundlage für die Verhaltensauffälligkeiten könne - neben einer ADHS-Thematik
- auch frühkindliche elterliche Vernachlässigung in Betracht gezogen werden. [...]
stelle erhöhte Erziehungsanforderungen an seine Betreuungspersonen. Aufgrund
seines lebendigen, herausfordernden und impulsiven Charakters benötige [...] in
seinem Alltag klare Strukturen und Leitlinien, viel liebevolle Unterstützung in
der Emotionsregulation, altersadäquate Förderung, die Möglichkeit, sich
regelmässig körperlich zu bestätigen sowie verlässliche und feinfühlige
Bezugspersonen. Der Beschwerdeführerin fehle es an der Einsicht in ihre
Erziehungsdefizite. Sie sehe sich selbst als gute Mutter und könne nicht
nachvollziehen, warum sie professionelle Unterstützung benötige. Sie sei
überzeugt davon, dass sich die Behörden ungerechtfertigt eingeschaltet hätten,
und externalisiere die Gründe auf den Kindsvater ihrer anderen Söhne. Die Beschwerdeführerin
habe während des Begutachtungszeitraums nicht adäquat mit den involvierten
Fachpersonen kooperiert. So habe sie wiederholt geplante Termine mit der SPF
abgesagt und während mehreren Wochen den Kontakt zur SPF abgebrochen. Auch die
Zusammenarbeit mit der Beiständin der Kinder sei unzureichend gewesen, so habe
sie sich intransparent in Bezug auf ihre dritte Schwangerschaft gezeigt. Ihre
eigenen Interessen nach Unabhängigkeit und Autonomie würden eine adäquate
professionelle Unterstützung der Beschwerdeführerin gefährden sowie [...] in
seiner gesunden Entwicklung. Aufgrund der kognitiven Defizite habe die
Beschwerdeführerin Mühe, neues Wissen zu verstehen, zu speichern und zu einem
späteren Zeitpunkt erneut abzurufen resp. das neue Wissen flexibel auf weitere
Situationen zu übertragen. Sie benötige in sehr vielen Bereichen in der
Betreuung und Erziehung ihrer Kinder eine engmaschige Begleitung und
Unterstützung. In der bisherigen mehrmonatigen SPF-Begleitung habe die
Beschwerdeführerin ihre Erziehungsfähigkeiten kaum verbessern können. Die
Kombination aus den erheblichen Defiziten in den Erziehungsfähigkeiten und der
fehlenden Einsicht und Kooperation mit den Behörden und Fachpersonen stelle
eine grosse Gefährdung der Kinder dar. Die fehlende Einsicht der
Beschwerdeführerin in ihre Defizite sowie die Abneigung und Ablehnung
professioneller Unterstützung würden eine erhebliche Entwicklungsgefährdung für
[...] darstellen. Es werde die Platzierung in einer Mutter-Kind-Institution
empfohlen, wobei allerdings auf Seiten der Beschwerdeführerin mit grossem
Widerstand zu rechnen sei. Die ambulanten flankierenden Massnahmen seien jedoch
ausgeschöpft, ohne erhoffte Verbesserung der Erziehungsfähigkeiten.
3.5
Dem Gutachten des Zentrums für
Begutachtung und Therapie vom 15. Januar 2024 zu [...] geht hervor, dass die
Beschwerdeführerin und [...] eine herzliche Beziehung verbinde. Jedoch habe die
Beschwerdeführerin eine begrenzte Feinfühligkeit gegenüber [...]s
kleinkindlichen Bedürfnissen und stelle ihre eigenen Bedürfnisse in den
Vordergrund. Trotz hirnorganischen Schäden und einer Entwicklungsverzögerung
meine die Beschwerdeführerin, dass es [...] gut gehe und er noch wie früher
sei. Sie verstehe nicht, weshalb er im [...] bleiben müsse, da dies laut ihr der
falsche Ort für ihn sei. Bei den Besuchen von [...] im [...] könne bei der
Beschwerdeführerin keine ausreichende Entwicklung ausgemacht werden. Die
Beschwerdeführerin benötige für sehr kleine Fortschritte viele Wiederholungen
in der Anleitung. Meistens könne sich die Beschwerdeführerin Inputs und
Anleitungen im Umgang, Pflege oder Förderung von [...] nicht merken, alles sei
sehr schnell wieder weg und sie wisse es bereits beim nächsten Besuch nicht
mehr. Es sei auch keine Verbesserung in der Verantwortungsübernahme für [...]
ersichtlich. Die Beschwerdeführerin habe sich passiv in der Zusammenarbeit mit
den Betreuungspersonen im [...] gezeigt. Auf eigene Initiative habe sie sich
keine Informationen über [...]s Befinden oder seinen Tagesablauf geholt.
Gegenüber den Betreuungspersonen habe sie sich kritisch gezeigt. Die
Beschwerdeführerin wirke oft unmotiviert und sehe keinen Sinn oder Nutzen in
der Besuchsbegleitung. In der Beschäftigung mit [...] zeige sie keine
Initiative und habe kaum Ideen, wie sie sich mit [...] altersadäquat
beschäftigen könne. Es falle ihr schwer, sich mit [...] sinnvoll zu
beschäftigen und benötige enge Anleitung dafür. Sprechen tue sie nur wenig mit
ihm. Oftmals gehe es um ihre eigenen Bedürfnisse von Nähe zu [...] und nicht um
seine Bedürfnisse. Sie wolle ihn fast ausschliesslich umarmen und halten und
verharre manchmal lange in dieser Situation. Es sei für die Beschwerdeführerin
schwierig, die Bedürfnisse von [...] zu erfassen und diese adäquat zu erfüllen.
[...] weise erhöhte Erziehungsanforderungen auf. So benötige er ein ruhiges
Umfeld, welches entwicklungsfördernd sei. Seine Bezugspersonen müssten eine
hohe Feinfühligkeit für seine Bedürfnisse nach Erholung und Reizabschirmung
aufweisen sowie Fähigkeiten haben, regelmässig Termine einhalten zu können. Eine
Mutter-Kind-Institution akzeptiere die Beschwerdeführerin nicht, auch, wenn
dies eine Voraussetzung für eine Rückplatzierung von [...] wäre. Die
Beschwerdeführerin verfüge über keine Einsicht in ihre Defizite und werde von
ihrer Mutter in ihrer Sichtweise verstärkt, dass sie keine Unterstützung
benötige und keine behördliche Einmischung toleriere. Die Beschwerdeführerin
zeige wenig Veränderungsbereitschaft und ihre Veränderungsfähigkeit sei
aufgrund ihrer kognitiven Defizite sehr gering. Der Kindsvater von [...] weise
erhebliche Einschränkungen in seiner Betreuungs- und Erziehungsfähigkeit auf,
weshalb er [...] ausschliesslich begleitet sehen solle. Der Kindsvater komme
nicht in Frage für die Übernahme der Obhut von [...]. Sollte sich zeigen, dass
für [...] eine längerfristige Fremdplatzierung nötig sein solle, werde eine
Platzierung in einer geeigneten eher kleineren und ruhigen Pflegefamilie
empfohlen. Eine Pflegefamilie sei einer Institution klar vorzuziehen.
4.1
Die Beschwerdeführerin moniert zum
einen die superprovisorische Massnahme, zum anderen das polizeiliche Eingreifen
im Rahmen der Massnahme. Angesichts der gutachterlichen Erkenntnisse, welche
gewichtige Zweifel an der Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin hegten,
sowie angesichts der Geschehnisse mit [...] (notfallmässiger Spitalaufenthalt
aufgrund hirnorganischer Schäden wegen eines Battered-Child-Syndroms) gab es
Anzeichen einer Kindswohlgefährdung von [...]. Ein rasches Eingreifen in die
familiären Verhältnisse war somit vordergründig, wodurch sich eine
superprovisorische Massnahme aufdrängte und diese ferner verhältnismässig war.
Auch wenn der Zugriff mit polizeilicher Begleitung für die Beschwerdeführerin
befremdlich wirkte und sie überforderte, so ist die polizeiliche Mitwirkung in
casu nicht zu beanstanden, zumal im vorliegenden Fall eine fehlende
Kooperationsbereitschaft und ein renitentes Verhalten der Beschwerdeführerin
gegenüber dem Spitalpersonal von [...] gegeben war. Die diesbezüglichen Rügen
der Beschwerdeführerin sind somit unbegründet.
4.2
Entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin können die ergangenen Schlussfolgerungen der Gutachten auch
auf [...] angewendet werden, zumal der Beschwerdeführerin anhand der
gutachterlichen Befunde ihre Erziehungsfähigkeit abgesprochen wird und somit
auch Rückschlüsse für [...] gezogen werden können. [...] ist aufgrund seines
Alters in höchstem Masse schutzbedürftig und darauf angewiesen, dass seine
Bedürfnisse verlässlich befriedigt und sein Schutz und seine Sicherheit
lückenlos sowie ohne Unterbruch gewährleistet sind. [...] weist ebenso erhöhte
Erziehungsanforderungen auf, indem er in seinem Alltag klare Strukturen und
Leitlinien, viel liebevolle Unterstützung in der Emotionsregulation,
altersadäquate Förderung, die Möglichkeit, sich regelmässig körperlich zu
betätigen sowie verlässliche und feinfühlige Bezugspersonen braucht. [...]
stellt ebenso erhöhte Erziehungsanforderungen, indem er ein ruhiges Umfeld
benötigt, welches entwicklungsfördernd sein sollte. Die erhöhten Erziehungsanforderungen
ihrer Söhne kann die Beschwerdeführerin aufgrund der einschränkten
Erziehungsfähigkeit, kognitiver Defizite und fehlender Einsicht in die
Situation nicht gewährleisten, wodurch das Kindswohl gefährdet wird. So weist sie
Defizite in den Bereichen erzieherisches Engagement, Sicherstellung der
körperlichen Unversehrtheit, Förderungsfähigkeit und Feinfühligkeit auf.
Ausgeprägte Defizite bestehen in den Bereichen Lenkungsverhalten sowie
Kooperationsbereitschaft und -fähigkeit. Die Defizite der Beschwerdeführerin werden
ersichtlich in der fehlenden Führung in der Erziehung ihrer Kinder und ihre begrenzte
Feinfühligkeit für die kleinkindlichen Bedürfnisse, zumal sie eher ihre
Bedürfnisse in den Vordergrund stellt. Eine altersentsprechende Förderung ihrer
Kinder findet nicht statt, was entsprechende Entwicklungsbedingungen fraglich
machen (Abklärungsbericht Solokes vom 15. Mai 2023, Ziffer 3.3.6). Es kann
dahingestellt bleiben, ob [...] sprachliche Rückstände aufweist, obschon
diverse Aktenstücke darauf hinweisen (Gutachten Zentrums für Begutachtung und
Therapie vom 15. Januar 2024, Erstbericht Velaris GmbH vom 11. Dezember
2023, Ziffer 3.4). Fakt ist, dass die Beschwerdeführerin passiv in der
Erziehung mit [...] und [...] ist, indem keine Förderung oder Anregung
ersichtlich ist, was sich auch auf die (sprachliche) Entwicklung auswirken
kann. Die Beschwerdeführerin verkennt die Situation ihrer Kinder, zumal sie bei
[...] trotz seiner hirnorganischen Schäden und Entwicklungsverzögerung davon
ausgeht, es gehe ihm gut und er sei noch wie vor dem Vorfall. In der Erziehung zeigt
die Beschwerdeführerin [...] zwar ab und zu Grenzen auf, dies jedoch mit einem
parathymen Emotionsausdruck, was sich nicht förderlich auf die Entwicklung
auswirkt. Obschon [...] einen grossen Bewegungsdrang verspürt, verbringt die
Beschwerdeführerin die Zeit mit ihm in der Wohnung. Auch bei [...] fällt es ihr
schwer, sich mit ihm sinnvoll zu beschäftigen und benötigt dafür von den
Mitarbeitenden im Zentrum [...] weiterhin Anleitung. Die Beschwerdeführerin hat
Mühe, die altersadäquaten Bedürfnisse ihrer Kinder zu erkennen resp. diese
richtig zu interpretieren und adäquat darauf zu reagieren. Augenfällig ist denn
auch, dass die Beschwerdeführerin bereits in alltäglichen Dingen eingeschränkte
Fähigkeiten aufzeigt, indem sie [...] nicht wettergerecht anziehen kann und
deshalb u.a. wiederholt von aussenstehenden Personen auf fehlende Schuhe und
Jacken bei tiefen Aussentemperaturen hingewiesen werden musste (Fürsorgerischer
Informationsbericht der Kantonspolizei Solothurn vom 14 April 2023;
Abklärungsbericht Solokes vom 15. Mai 2023).
4.3
Zudem bestehen eine gewisse
Überforderung und fehlende Fähigkeit in der Aufrechterhaltung der hygienischen
Situation der Familienwohnung. Die Beschwerdeführerin bestreitet zwar die
schlechte Hygiene. So meint sie u.a., die Wohnung im Ronald-McDonald-Haus in
gutem Zustand wieder abgegeben zu haben. Jedoch war laut Aktennotiz vom
10.
Juli 2023 gemäss Angaben der Geschäftsführerin während des
Aufenthaltes der Beschwerdeführerin ein erhöhter Putzbedarf nötig, was nicht
für die Beschwerdeführerin spricht. Auch im Rahmen einer Hausdurchsuchung
konnten schlechte hygienische Verhältnisse angetroffen werden (Fürsorgerischer
Informationsbericht der Kantonspolizei Solothurn vom 14. April 2023), was eine
gewisse Überforderung der Beschwerdeführerin im Alltag aufzeigt.
4.4
Ein weiterer Aspekt der
Kindswohlgefährdung besteht auch durch die Impulsivität der Beschwerdeführerin
und fehlenden Kontrolle derselben. Der Behauptung der Beschwerdeführerin, dass
es in Anwesenheit ihrer Kinder zu keinen Streitigkeiten resp.
Handgreiflichkeiten mit dem Kindsvater ihrer zwei jüngeren Söhne gekommen sein
soll, ist klar zu widersprechen. Aus der Strafanzeige der Kantonspolizei
Solothurn vom 18. Januar 2024 geht hervor, dass die ausgewerteten Daten
der Mobiltelefongeräte der Kindseltern zeigten, dass sich die Kindseltern
während ihrer Beziehung mehrmals tätlich angingen und auf einer Audiodatei
deutlich ein weinendes Kind zu hören sei. Die ausgewerteten Daten deuteten auf
mehrfache Vorfälle hin, bei welchen ebengerade nicht immer die Kinder bei der
Mutter der Beschwerdeführerin untergekommen sind. Der Beschwerdeführerin wird
gemäss Akten bereits seit ihrem Kindesalter eine Impulsivität zugeschrieben,
welcher mit einer Fremdgefährdung einhergeht, was sich in den wiederholten
Auseinandersetzungen mit dem Kindsvater von [...] und [...] gezeigt hat. Ein
solches Verhalten steht diametral dem Kindswohl entgegen.
4.5
Ob die Beschwerdeführerin ihre
Defizite aufarbeiten kann ist fraglich. Das Verhalten der Beschwerdeführerin
war der Kindesschutzbehörde nun seit Längerem bekannt und eine positive
Prognose ist vorläufig nicht auszumachen. Die ambulanten Massnahmen der
Beistandschaft sowie der SPF konnten keine Veränderung herbeiführen und das
Kindswohl von [...] nicht genügend schützen. Bei den Besuchen von [...] im [...]
konnte bei der Beschwerdeführerin bis anhin keine ausreichende Entwicklung ausgemacht
werden. Sie benötigt weiterhin für sehr kleine Fortschritte viele
Wiederholungen in der Anleitung, wobei sie sich Inputs und Anleitungen im
Umgang, Pflege oder Förderung von [...] nicht merken kann. Ein erzieherisches
Engagement ist auf Seiten der Beschwerdeführerin somit nicht klar ersichtlich. Es
ist auch keine Verbesserung in der Verantwortungsübernahme von [...]
ersichtlich, indem die Beschwerdeführerin oft unmotiviert wirkt und keinen Sinn
oder Nutzen in der Besuchsbegleitung sieht. In der Beschäftigung mit [...]
zeigt sie keine Initiative und hat kaum Ideen, wie sie sich mit ihm
altersadäquat beschäftigen könnte. Dies zeigt sich auch bei [...], indem sie im
Spiel mit ihm passiv wirkt und nicht gerne dabei verweilt. Es ist für die
Beschwerdeführerin schwierig, die Bedürfnisse ihrer Söhne zu erfassen und diese
adäquat zu erfüllen, wodurch das Kindswohl gefährdet ist.
4.6
Auf Seiten der Beschwerdeführerin
besteht keine Einsicht in die Situation, da sie diverse Probleme externalisiert
und den Eingriff der KESB nicht toleriert. Die Akten zeigen zudem eindrücklich
die fehlende Kooperationsbereitschaft und -fähigkeit der Beschwerdeführerin
auf. So äusserte sie sich wiederholt gegen jegliche behördliche Intervention
(Erstbericht Velaris GmbH vom 11. Dezember 2023, Ziffer 1.1, 2), arbeitete
nicht mit der Beiständin und der SPF zusammen, indem sie mehrfach Termine
absagte resp. sie bei Hausbesuchen nicht angetroffen werden konnte. Eine Chance
zur Verbesserung der Situation hat sie mit Hilfe der ambulanten Massnahmen
nicht wahrgenommen, was wiederum die fehlende Problemeinsicht und
Veränderungsbereitschaft aufzeigt. Im Gegenzug wird die Beschwerdeführerin in
ihrem uneinsichtigen Verhalten gegenüber den Behörden von ihrem Umfeld
unterstützt, indem die Kindsväter sowie die Mutter der Beschwerdeführerin das
Eingreifen der KESB als Schikane sehen. Dass es somit zu einer
Verhaltensänderung der Beschwerdeführerin - auch gegenüber den Behörden - und
Verbesserung der Situation für [...] kommen kann, ist sehr unwahrscheinlich. Dies
zeigt sich denn auch trotz der einschneidenden Massnahme der Platzierung ihrer
Kinder, indem sich die Beschwerdeführerin weiterhin passiv in der
Zusammenarbeit mit den Betreuungspersonen im Zentrum [...] gibt und sich zudem den
dortigen Betreuungspersonen kritisch gegenüber zeigt. Wie sich die Beschwerdeführerin
gegenüber den Mitarbeitenden in einer Mutter-Kind-Institution offener zeigen
will, konnte sie nicht glaubhaft vorbringen. Zudem ist fraglich, ob die
Beschwerdeführerin aufgrund ihrer kognitiven Defizite eine
Veränderungsfähigkeit an den Tag legen kann, weil sie neuerworbenes einfaches
Wissen nicht merken kann. Auch dadurch kann die Unterstützung einer
Mutter-Kind-Institution zu keiner Veränderung beitragen. Wie sich die
Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren nun offen gegenüber eines
Mutter-Kind-Institutes zeigt, wirkt vorgeschoben. Es überzeugt nicht, dass die
Beschwerdeführerin nun mitwirken und ihre Probleme aufarbeiten will, zumal ihr
dies während der nun länger andauernden ambulanten Mass-nahme nicht gelang. Vorliegend
bestanden für [...] und [...] bereits eine Beistandschaft sowie eine
sozialpädagogische Familienbegleitung gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB
Diese Massnahmen vermochten jedoch nicht genügend Schutz für [...] und
Unterstützung für die Beschwerdeführerin zu bieten. Zahlreiche Risiken und
Problembereiche bleiben bestehen, sodass nur geringe Schutzfaktoren verbleiben,
welche eine Kindswohlgefährdung im Hinblick auf die weitere Entwicklung von [...]
verhindern könnten. Es ist somit sehr gut nachvollziehbar und vor allem
notwendig, dass die KESB Region Solothurn vom Gutachten abgewichen ist und
erkannt hat, dass ein Aufenthalt in einer Mutter-Kind-Institution aufgrund der
fehlenden Kooperationsbereitschaft und -fähigkeit der Beschwerdeführerin und
ihrer kognitiven Defizite weder zielführend noch kindswohlgerecht ist. Die
ambulanten Massnahmen sind vollends ausgeschöpft. Die Beistandschaft sowie
sozialpädagogische Familienbegleitung vermochten nicht genügend Schutz für [...]
zu bieten, da die Beschwerdeführerin nicht in der Lage ist, den Risiken adäquat
zu begegnen oder Ratschläge externer Fachpersonen umzusetzen.
4.7.1
Zwar empfiehlt das Gutachten
primär eine Platzierung der beiden Kinder [...] und [...] in einer
Mutter-Kind-Institution, damit die Beschwerdeführerin ihre
Erziehungsfähigkeiten verbessern könne. Dies überzeugt jedoch nicht. Die
Gutachter selbst führen aus, dass eine Verbesserung in deutlichem Umfange
erfolgen müsse und sie dies aufgrund des bisherigen Verlaufs allerdings als
«unwahrscheinlich» erachten. Sie führen zusätzlich aus, dass eine Verweigerung
der Mutter gegenüber dieser Massnahme, als klares Signal zu werten sei, dass
sie nicht bereit sei, längerfristig die notwendige professionelle Unterstützung
anzunehmen, um ihre Betreuungs- und Erziehungsfähigkeiten zu verbessern
(Gutachten [...], S. 81). In einem solchen Fall solle davon abgesehen
werden [...] in das häusliche Umfeld der Kindsmutter zurückzuplatzieren und
eine längerfristige geeignete Fremdplatzierung sei unumgänglich.
4.7.2
Wie von den Gutachtern gefordert
hat die KESB die Platzierung in einer Mutter-Kind-Institution in Betracht
gezogen (Gutachten [...], S. 80). Bereits in ihrem Entscheid vom 31. Januar
2024.
hat sich die Vorinstanz ausführlich mit dieser Massnahme
auseinandergesetzt und eingehend begründet, weshalb von der Empfehlung
abgewichen werde. Ziel einer Mutter-Kind-Institution ist es, längerfristig an
den Erziehungsfähigkeiten der Kindsmutter zu arbeiten, sodass sie Kenntnisse
und Fähigkeiten erwerben kann, um in ausreichender Weise auf die Bedürfnisse
ihrer Kinder einzugehen. Ein Aufenthalt in einer Mutter-Kind-Institution setzt
allerdings auch eine Bereitschaft und Fähigkeit einer Kindsmutter für eine
kooperative Mitwirkung und Zusammenarbeit voraus, damit die nachhaltigen
Fortschritte unter Sicherstellung des Kindswohls erzielt werden können. Die
Akten und das Gutachten zeigen deutlich auf, dass die Beschwerdeführerin trotz
Hilfe externer Fachpersonen ihre Probleme bis anhin nicht aufarbeiten konnte
und ihre Kooperationsfähigkeit und -bereitschaft als ungünstig zu bezeichnen
ist. Die Beschwerdeführerin hat keine Einsicht in ihre Defizite, sondern sieht
den Eingriff der KESB lediglich als Schikane und nicht als Möglichkeit an, ihre
Erziehungsfähigkeiten zu stärken und das Kindswohl ihrer Kinder wahren zu
können. Die bereits stattgefundene Unterstützung externer Fachpersonen konnte
ihre Erziehungsfähigkeiten nicht verbessern und die Risiken für das Kindswohl
ihrer Kinder nicht minimieren. Bis heute kann sie die Entwicklung ihrer Kinder
nicht adäquat fördern und benötigt weiterhin u.a. Hilfe vom [...], wobei sie
den dortigen Betreuungspersonen skeptisch gegenüber auftritt. Da die
Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren lediglich von ihrer Einwilligung für
einen vorübergehenden Aufenthalt in einer Mutter-Kind-Institution spricht,
verkennt sie die Situation und es fehlt weiterhin an einer
Kooperationsfähigkeit und -bereitschaft. Die KESB hat unter Würdigung der Akten
sowie des Gutachtens richtig festgehalten, dass gewichtige Zweifel an der
Fähigkeit der Beschwerdeführerin bestehen, in ihrer Mutterrolle die nötigen
nachhaltigen Fortschritte unter Sicherstellung des Kindswohls zu erzielen. Zudem
bestehen kognitive Defizite der Beschwerdeführerin, welche eine
Veränderungsfähigkeit missen lassen. U.a. deshalb sehen es auch die Gutachter
als unwahrscheinlich an, dass sich die Beschwerdeführerin die minimal nötigen
Fähigkeiten aneignen kann. Anhand der Akten wird klar ersichtlich, dass die
Beschwerdeführerin Mühe hat, gelerntes Wissen für die Kinderbelange zu lernen
und sich zu merken. Es ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin
in einer Mutter-Kind-Institution keine neuen Kenntnisse und Fähigkeiten
erwerben kann, um in ausreichender Weise auf die Bedürfnisse ihrer Söhne
einzugehen. Es ist somit richtig, dass die KESB entgegen den Empfehlungen des
Gutachtens der Beschwerdeführerin einen Aufenthalt in einer
Mutter-Kind-Institution nicht ermöglicht, zumal es der Beschwerdeführerin nicht
möglich ist, trotz erneuter fachlicher Unterstützung die hauptsächliche Verantwortung
für ihre Kinder zu übernehmen und das Kindswohl zu wahren. Es ist der
Beschwerdeführerin zwar zuzustimmen, dass ein Bonding von [...] zur Mutter für seine
Entwicklung und Beziehungsfähigkeit essenziell ist. Dies mag allerdings die
obgenannten Ausführungen nicht aufzuwiegen, da das Kindswohl im Vordergrund
steht und zu wahren ist, was ebengerade durch die Beschwerdeführerin nicht
gewährleistet werden kann. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass den Kindern
nun die Möglichkeit zu geben ist, sich in Ruhe im Umfeld von Fachpersonen
altersgerecht zu erholen und zu entwickeln. Schliesslich ist darauf
hinzuweisen, dass die Massnahme regelmässig zu überprüfen sein wird.
4.8
Der Entscheid der KESB Region
Solothurn hinsichtlich des Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrecht von [...]
Dispositiv
ist demnach verhältnismässig und verstösst nicht gegen das
Subsidiaritätsprinzip. Eine mildere Massnahme ist aus den genannten Gründen
nicht möglich. Ansonsten wäre das Kindswohl nach der heutigen Beurteilung gefährdet.
Auch der Kindsvater kommt aufgrund erheblicher Einschränkungen in seiner
Betreuungs- und Erziehungsfähigkeit für die Übernahme der Obhut nicht in Frage.
Das [...] ist die geeignete Einrichtung für [...] und [...]. Obschon die
Beschwerdeführerin in der wiederholten Erkältung ihrer Söhne eine fehlende
Anpassung zu sehen, handelt es sich bei der aktuellen Erkrankung von [...] um [...]
durch die virale Infektion scheint weit hergeholt und ist nicht schlüssig. Dass
[...] aufgrund der fehlenden Anpassung im [...] mehrfach krank geworden sein
soll, mag nicht zu überzeugen, hat doch die Beschwerdeführerin aufgrund von
Erkältungen von [...] mehrfach Termine bei der SPF abgesagt (Protokoll der
Hausbesuche der SPF). Im Übrigen ist es nicht ungewöhnlich, dass Kleinkinder
häufig an Erkältungsviren erkranken. Hingegen ist gemäss Protokoll des [...]
vom 4. März 2024 (Beilage 4) erstellt, dass sich [...] im Heim gut
eingefunden hat, mitmacht und gerne dort ist. Dass es mit anderen Kindern zu
Streitigkeiten kommt, ist altersbedingt und gemäss Akten nicht im überwiegenden
Mass passiert. Das im Entscheid gewährte [...] ist angesichts der Umstände
ebenso angemessen sowie verhältnismässig und kann jederzeit bei Bedarf
angepasst werden. Dass die Besuche weiterhin begleitet werden müssen, versteht
sich aufgrund der obgenannten Ausführungen von selbst.
5. Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen.
6.1 Bei diesem Ausgang hätte die
Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF
1'500.00 zu bezahlen. Indem allerdings dem Kindsvater im vorliegenden Verfahren
auch Parteistellung zukommt und er Anträge stellte, welche abgewiesen wurden,
rechtfertigt es sich, auch ihm einen Teil der Kosten aufzuerlegen. Die
Beschwerdeführerin hätte somit die Verfahrenskosten zu ¾ (CHF 1'125.00) und der
Kindsvater zu ¼ (CHF 375.00) zu tragen. Die Beschwerdeführerin und der
Kindsvater haben jedoch die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
beantragt, wobei über die Gesuche bisher nicht entschieden wurde. Die
Voraussetzungen für die Bewilligung der Gesuche sind erfüllt. Zufolge Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege trägt der Staat Solothurn die Verfahrenskosten.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,
sobald die Beschwerdeführerin und der Kindsvater zur Nachzahlung in der Lage
ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO,
SR 272]).
6.2 Rechtsanwältin Dana Matanovic macht
einen Aufwand von total 12.74 Stunden geltend. Der geltend gemachte Aufwand
erscheint in Anbetracht des Umfangs der Beschwerde und der Akten angemessen.
Die Entschädigung beläuft sich demnach auf CHF 2'810.05 (12.74 Stunden x
CHF 190.00 plus Auslagen CHF 178.90 plus 8.1% MwSt.), zahlbar durch
den Staat. Vorbehalten bleiben auch hier der Rückforderungsanspruch des Staates
während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen
Rechtsbeistands im Umfang von CHF 1'101.75 (Differenz zum Stundenansatz
von CHF 270.00, inkl. MwSt.), beides, sobald die Beschwerdeführerin zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
6.3 Rechtsanwalt Simon Bloch macht einen
Aufwand von total 8.83 Stunden geltend. Der geltend gemachte Aufwand erscheint
in Anbetracht des Umfangs der Beschwerde und der Akten angemessen. Die
Entschädigung beläuft sich demnach auf CHF 1'869.90 (8.83 Stunden x
CHF 190.00 plus Auslagen CHF 52.10 plus 8.1% MwSt.), zahlbar durch den
Staat. Vorbehalten bleiben auch hier der Rückforderungsanspruch des Staates
während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen
Rechtsbeistands im Umfang von CHF 572.70 (Differenz zum Stundenansatz von
CHF 250.00, inkl. MwSt.), beides, sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung
in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege von A.___ unter Beiordnung von Rechtsanwältin Dana Matanovic als
unentgeltliche Rechtsbeiständin wird gutgeheissen.
3. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege von B.___ unter Beiordnung von Rechtsanwalt Simon Bloch als
unentgeltlicher Rechtsbeistand wird gutgeheissen.
4. Die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 werden zu ¾ A.___ und zu ¼ B.___ zur
Bezahlung auferlegt, sind aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu tragen; vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ resp. B.___
zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).
5. Die Entschädigung der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Dana Matanovic, wird auf CHF 2'810.05 (12.74
Stunden x CHF 190.00 plus Auslagen CHF 178.90 plus 8.1% MwSt.) festgesetzt
und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen;
vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren
sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von
CHF 1'101.75 (inkl. MwSt. von 8.1%), beides, sobald A.___ zur Nachzahlung
in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
6. Die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Simon Bloch, wird auf CHF 1'869.90 (8.83 Stunden
x CHF 190.00 plus Auslagen CHF 52.10 plus 8.1% MwSt.) festgesetzt und
ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen;
vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren
sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang
von CHF 572.70 (inkl. MwSt. von 8.1%), beides, sobald B.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
7. Die Eingabe vom 24. Juni 2024 von
Rechtsanwältin Dana Matanovic geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht
Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die
Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Law