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Entscheid

VWBES.2024.116

Kindesschutzmassnahmen

10. Juli 2024Deutsch24 min

gemeinsame Sohn von A.___ (geb. [...], nachfolgend: Beschwerdeführerin) und B.___

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 10. Juli 2024

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Frey

Oberrichterin Obrecht Steiner

Gerichtsschreiberin Law

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Dana Matanovic, Advokatur

Matanovic,

Beschwerdeführerin

gegen

1. KESB

Region Solothurn,

2. B.___,

Beschwerdegegner

betreffend Kindesschutzmassnahmen

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. [...], geb. [...] 2021, ist der

gemeinsame Sohn von A.___ (geb. [...], nachfolgend: Beschwerdeführerin) und B.___

(geb. [...]). [...] steht unter der gemeinsamen elterlichen Sorge. Die

Beschwerdeführerin hat neben [...] zwei weitere Kinder ([...], geb. [...] 2022

und [...], geb. [...] 2024), welche von [...] (geb. [...]) anerkannt worden

sind. [...] und [...] stehen unter der alleinigen elterlichen Sorge der

Beschwerdeführerin.

2. Aufgrund einer Meldung der

Kindesschutzgruppe des Inselspitals Bern wegen des Verdachtes einer

Kindsmisshandlung gegen [...] eröffnete die KESB Region Solothurn betreffend [...]

und [...] am 22. März 2023 ein Verfahren zur Prüfung kindesschutzrechtlicher

Massnahmen.

3. Für [...] besteht seit dem Urteil des

Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt vom 13. März 2023 eine Beistandschaft,

deren Katalog mit Entscheid vom 11. Juli 2023 vorsorglich erweitert wurde. Mit

superprovisorischem Entscheid der KESB Region Solothurn vom 21. März 2023 ist

den Kindeseltern mit sofortiger Wirkung das Aufenthaltsbestimmungsrecht über [...]

entzogen und das Kind platziert worden. Dieser Entscheid wurde mit Verfügung

der KESB vom 17. Mai 2023 bestätigt, die damals angeordnete Sistierung des

Besuchsrechts der Kindseltern wurde aufgehoben.

4. Mit Entscheid der KESB Region

Solothurn vom 11. Juli 2023 wurde die Beschwerdeführerin angewiesen, eine

sozialpädagogische Familienbegleitung (SPF) in Anspruch zu nehmen und aktiv

daran mitzuwirken.

5. Am 15. Januar 2024 ergingen die

Gutachten über die Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin, welche mit

Verfügung vom 11. Juli 2023 in Auftrag gegeben worden sind.

6. Mit Entscheid der KESB Region

Solothurn vom 31. Januar 2024 wurden den Kindseltern mit sofortiger Wirkung

superprovisorisch das Aufenthaltsbestimmungsrecht über [...] entzogen. [...]

wurde mit sofortiger Wirkung superprovisorisch im [...] in [...] platziert.

Dieser Entscheid wurde von der KESB Region Solothurn am 26. März 2024

bestätigt.

7. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin

am 8. April 2024 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragte die Aufhebung des

Entscheids der KESB Region Solothurn. [...] sei unverzüglich wieder in die

Obhut der Beschwerdeführerin zu entlassen. Eventualiter seien die

Beschwerdeführerin und [...] (zusammen mit [...]) in einer

Mutter-Kind-Institution zu platzieren. Ferner werde um unentgeltliche Rechtspflege

ersucht mit Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsanwältin als unentgeltliche

Rechtsbeiständin.

8. Am 15. April 2024 liess sich die KESB

Region Solothurn vernehmen und die Abweisung der Beschwerde beantragen.

9. Mit Eingabe vom 21. Mai 2024 ergänzte

die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde.

10. Der Kindsvater von [...] liess sich

während des ganzen Beschwerdeverfahrens nicht vernehmen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 ZGB

i.V.m. § 130 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). Die

Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Ist das Wohl des Kindes gefährdet

und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu

ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Mass­nahmen zum

Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB).

2.2

Kann der Gefährdung des Kindes nicht

anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn

es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise

unterzubringen (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Diese Kindesschutzmassnahme hat zur

Folge, dass das Recht, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen, den Eltern

bzw. einem Elternteil entzogen und der Kindesschutzbehörde übertragen wird, die

nunmehr für die Betreuung des Kindes verantwortlich ist (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 5A_403/2018 vom 23. Oktober 2018 E. 5.3 mit Hinweis). Die

Gefährdung des Kindes, die Anlass zum Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts

gibt, muss darin liegen, dass das Kind im Umfeld der Eltern bzw. des

Elternteils nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für seine

körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre (vgl. Urteile des

Bundesgerichts 5A_968/2020 vom 3. März 2021 E. 3.1 mit Verweis auf 5A_403/2018

vom 23. Oktober 2018 E. 5.3; 5A_875/2013 vom 10. April 2014 E. 3.1; 5A_729/2013

vom 11. Dezember 2013 E. 4.1). Unerheblich ist, auf welche Ursachen die

Gefährdung zurückzuführen ist: Sie können in den Anlagen oder einem

Fehlverhalten des Kindes, der Eltern oder der weiteren Umgebung liegen.

Desgleichen spielt keine Rolle, ob die Eltern ein Verschulden an der Gefährdung

trifft. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entziehung. An die

Würdigung der Umstände ist ein strenger Massstab zu legen. Die Entziehung ist

nur zulässig, wenn andere Massnahmen ohne Erfolg geblieben sind oder von vorneherein

als ungenügend erscheinen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_968/2020 vom 3.

März 2021 E. 3.1 mit Verweis auf 5A_403/2018 vom 23. Oktober 2018 E. 5.3;

5A_401/2015 vom 7. September 2015; 5A_238/2010 vom 11. Juni 2010 E. 4, in:

FamPra.ch 2010, S. 715). Verändern sich die Verhältnisse, so sind die

Massnahmen zum Schutz des Kindes der neuen Lage anzupassen (Art. 313 Abs.

1.

ZGB).

2.3

Der staatliche Eingriff muss

verhältnismässig sein, d.h., er muss den Grundsätzen der Subsidiarität,

Komplementarität und Proportionalität entsprechen (vgl. Peter Breitschmid in:

Geiser/Fontoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar zum ZGB, 7. Auflage, Basel 2022,

Art. 307 N 4 ff.).

3.1

Die Beschwerdeführerin bringt im

Wesentlichen vor, es sei stossend, habe die KESB vor dem überfallartigen

Vollzug der superprovisorischen Massnahme keine Verfügung eröffnet. Weil sich [...]

bis am 31. Januar 2024 trotz der Vorgeschichte der Beschwerdeführerin in ihrer

alleinigen Obhut befunden und der KESB das Gutachten bereits lange vor dem superprovisorischen

Entscheid vorgelegen habe, habe keine Notwendigkeit einer superprovisorischen Massnahme

bestanden. Die Polizeibegleitung habe zu grossem Stress geführt und sei unnötig

sowie unverhältnismässig gewesen. Die KESB habe den rechtserheblichen

Sachverhalt falsch und einseitig dargestellt. Der Kinderarzt von [...] habe

keine Hinweise für eine Vernachlässigung feststellen können. [...] habe keine

Sprachentwicklungsstörung. Selbst wenn, zeuge dies nicht für eine

Vernachlässigung durch die Beschwerdeführerin. Die KESB habe der sehr engen

Beziehung zwischen Mutter und Kind keine Rechnung getragen, indem sie die

Kinder fremdplatziert und die Unterbringung in einer Mutter-Kind-Institution

abgelehnt habe und dadurch von der Empfehlung des Gutachtens abgewichen sei.

Die Beschwerdeführerin habe grosse Vorbehalte gegenüber der SPF gehabt.

Gegenüber professioneller Hilfe zeige sich die Beschwerdeführerin jedoch offen.

Sie sei in der Lage mit den Behörden zu kooperieren und verweise hierzu auf ihr

tadelloses Verhalten im Strafverfahren, die Wahrnehmung der Besuche bei den

Kindern wie auch die Zusammenarbeit mit dem Kinderarzt. Die im Gutachten

beigezogenen Vorakten seien zu einseitig. Die positiven Rückmeldungen der Kita

sowie des Kinderarztes habe die KESB nicht berücksichtigt. [...] falle es

schwer sich nach den Besuchen der Beschwerdeführerin im [...] zu trennen.

Dadurch bestehe die Gefährdung der kindlichen Entwicklung gerade durch die

Trennung von der Beschwerdeführerin. Das [...] zeichne ein anderes Bild von der

Beschwerdeführerin. Die Gewaltausbrüche der Beschwerdeführerin gemäss

Polizeirapport vom 29. Januar 2024 seien bestritten. Die Beschwerdeführerin sei

nicht tätlich geworden und die Kinder hätten sich zum Zeitpunkt der

Streitigkeiten nicht im gleichen Raum befunden, sondern seien von deren

Grossmutter abgeholt worden. Die Besuchsrechte der Beschwerdeführerin für [...]

und [...] seien erheblich gelockert worden, was klar den Ausführungen der KESB

widerspreche, dass keine Besserung bei der Beschwerdeführerin stattfinden

würde. [...] sei im [...] wiederholt von Verletzungen heimgesucht worden, indem

er von anderen Kindern gebissen und gekratzt worden sei. Zudem sei er

wiederholt erkältet gewesen, was zeige, dass sich [...] dort nicht wirklich

eingelebt habe. Indem die KESB der Beschwerdeführerin keine Unterbringung in

einer Mutter-Kind-Institution gewährleistet, werde ihr die Möglichkeit

versperrt ihre Erziehungsfähigkeit zu verbessern und ihre Verantwortung wahrzunehmen.

3.2

Die KESB Region Solothurn erwog

zusammenfassend, es lägen deutliche Defizite in fast allen Bereichen der

Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin vor. Die Beschwerdeführerin zeige

keine ausreichende Zusammenarbeit mit der Beiständin und habe den Kontakt zur

SPF abgebrochen. Bei der Beschwerdeführerin bestünde wenig

Veränderungsbereitschaft und ihre Veränderungsfähigkeit sei aufgrund ihrer

kognitiven Defizite sehr gering. Die Beschwerdeführerin brauche bei den

Besuchen ihrer Kinder eine engmaschige Begleitung und Anleitung in der Pflege,

Versorgung, Aufsicht und Beschäftigung. In der mehrmonatigen Zeit der

begleiteten Besuche habe sie ihre Betreuungs- und Erziehungsfähigkeit kaum

relevant verbessern können. Es bestünde keine Kooperationsfähigkeit der Beschwerdeführerin

für eine Unterbringung in einer Mutter-Kind-Institution. Auch bestehe keine

Problemeinsicht auf Seiten der Beschwerdeführerin.

3.3

Dem Gutachten des Zentrums für

Begutachtung und Therapie vom 15. Januar 2024 ist zu entnehmen, dass die

Beschwerdeführerin einen IQ von ungefähr 55 aufweise. Das Intelligenz- und

Entwicklungsalter von Menschen in diesem Bereich liege bei ungefähr neun bis

zwölf Jahren. Je stärker die Intelligenz der Eltern gemindert sei, desto

grössere Bedeutung erlange deren Bereitschaft und Fähigkeit zur Kooperation mit

einem Unterstützungssystem. Bei der Beschwerdeführerin nehme ihre Mutter eine

zentrale Rolle ein. Diese habe aufgrund eigener kognitiver Einschränkungen

keine adäquate Einschätzung der Fähigkeiten und Möglichkeiten ihrer Tochter und

überfordere sie mit ihren Erwartungen. Gegenüber [...] verhalte sich die

Beschwerdeführerin liebevoll und zärtlich. Es bestünde eine vertraute und

emotional herzliche Beziehung, indem die Beschwerdeführerin [...] gegenüber

viel Wärme und Zuneigung zeige. Es sei glaubhaft, dass es ihr wichtig sei, dass

es [...] gut gehe. Jedoch übernehme die Beschwerdeführerin kaum Führung und

ihre Feinfühligkeit für die kleinkindlichen Bedürfnisse von [...] seien begrenzt.

Darauf reagiere [...] mit einem ungestümen und grenztestenden Verhalten seiner

Mutter gegenüber. Seinem wilden Verhalten zeige die Beschwerdeführerin [...] zwar

ab und zu Grenzen auf, dies jedoch mit einem parathymen Emotionsausdruck, indem

sie ein Verbot ausspreche und gleichzeitig lache. Im Rahmen einer

Interaktionsbeobachtung in der Familienwohnung vom 19. Oktober 2023 habe es den

Anschein gemacht, dass die Beschwerdeführerin nicht gewohnt sei, länger mit [...]

zu spielen, indem sie im Spiel mit ihm passiv wirke. Sie stelle [...] im Spiel zwar

ab und zu Fragen, ansonsten sei keine Förderung oder Anregung ersichtlich. Obschon

[...] einen grossen Bewegungsdrang verspüre, verbringe die Beschwerdeführerin

die Zeit mit ihm in der Wohnung. Für seinen temperamentvollen und impulsiven

Charakter könne eine genetische Prädisposition angenommen werden. Als Grundlage

für die Verhaltensauffälligkeiten könne – neben einer ADHS-Thematik – auch

frühkindliche elterliche Vernachlässigung in Betracht gezogen werden. Ferner

weise [...] im sprachlichen Bereich eine leichte Verzögerung auf. [...] stelle

erhöhte Erziehungsanforderungen an seine Betreuungspersonen. Aufgrund seines

lebendigen, herausfordernden und impulsiven Charakters benötige [...] in seinem

Alltag klare Strukturen und Leitlinien, viel liebevolle Unterstützung in der

Emotionsregulation, altersadäquate Förderung, die Möglichkeit, sich regelmässig

körperlich zu betätigen sowie verlässliche und feinfühlige Bezugspersonen. Es

bestünde ein Misfit zwischen den erhöhten Erziehungsanforderungen von [...] und

den deutlich reduzierten Erziehungsfähigkeiten der Beschwerdeführerin. Der

Beschwerdeführerin fehle es an der Einsicht in ihre Erziehungsdefizite. Sie

sehe sich selbst als gute Mutter und könne nicht nachvollziehen, warum sie

professionelle Unterstützung benötige. Sie sei überzeugt davon, dass sich die

Behörden ungerechtfertigt eingeschaltet hätten, und externalisiere die Gründe

auf den Kindsvater ihrer anderen Söhne. Aufgrund der kognitiven Defizite habe

die Beschwerdeführerin Mühe, neues Wissen zu verstehen, zu speichern und zu

einem späteren Zeitpunkt erneut abzurufen resp. das neue Wissen flexibel auf

weitere Situationen zu übertragen. Sie benötige in sehr vielen Bereichen in der

Betreuung und Erziehung ihrer Kinder eine engmaschige Begleitung und

Unterstützung. Die Beschwerdeführerin habe während des Begutachtungszeitraums

nicht adäquat mit den involvierten Fachpersonen kooperiert. So habe sie

wiederholt geplante Termine mit der SPF abgesagt und während mehreren Wochen

den Kontakt zur SPF abgebrochen. Auch die Zusammenarbeit mit der Beiständin der

Kinder sei unzureichend gewesen, so habe sie sich intransparent in Bezug auf

ihre dritte Schwangerschaft gezeigt. Die eigenen Interessen der

Beschwerdeführerin nach Unabhängigkeit und Autonomie würden eine adäquate

professionelle Unterstützung sowie die gesunde Entwicklung von [...] gefährden.

Die Kombination aus den erheblichen Defiziten in den Erziehungsfähigkeiten und

der fehlenden Einsicht und Kooperation mit den Behörden und Fachpersonen stelle

eine grosse Gefährdung der Kinder dar. Die fehlende Einsicht der

Beschwerdeführerin in ihre Defizite sowie die Abneigung und Ablehnung

professioneller Unterstützung würden eine erhebliche Entwicklungsgefährdung für

[...] darstellen. Es werde die Platzierung in einer Mutter-Kind-Institution

empfohlen, wobei allerdings auf Seiten der Beschwerdeführerin mit grossem

Widerstand zu rechnen sei. Die ambulanten flankierenden Massnahmen seien jedoch

ausgeschöpft, ohne erhoffte Verbesserung der Erziehungsfähigkeiten, zumal die

Beschwerdeführerin in der bisherigen mehrmonatigen SPF-Begleitung ihre Erziehungsfähigkeiten

kaum habe verbessern können.

4.1

Die Beschwerdeführerin moniert zum

einen die superprovisorische Massnahme, zum anderen das polizeiliche Eingreifen

im Rahmen der Massnahme. Angesichts der gutachterlichen Erkenntnisse, welche

gewichtige Zweifel an der Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin hegten,

sowie angesichts der Geschehnisse mit [...] (notfallmässiger Spitalaufenthalt

aufgrund hirnorganischer Schäden wegen eines Battered-Child-Syndroms) gab es

Anzeichen einer Kindswohlgefährdung von [...]. Ein rasches Eingreifen in die

familiären Verhältnisse war somit vordergründig, wodurch sich eine

superprovisorische Massnahme aufdrängte und diese ferner verhältnismässig war

nicht zuletzt mit Blick darauf, dass eine Koordination zwischen den Massnahmen

bezüglich [...] und [...] unabdingbar erscheint. Auch wenn der Zugriff mit

polizeilicher Begleitung für die Beschwerdeführerin befremdlich wirkte und sie

überforderte, so ist die polizeiliche Mitwirkung in casu nicht zu beanstanden,

zumal im vorliegenden Fall eine fehlende Kooperationsbereitschaft und ein

renitentes Verhalten der Beschwerdeführerin gegenüber dem Spitalpersonal von [...]

aktenkundig war. Die diesbezüglichen Rügen der Beschwerdeführerin sind somit

unbegründet.

4.2

Dass die Beschwerdeführerin einen

herzlichen und liebevollen Umfang mit [...] pflegt, wird nicht in Abrede

gestellt und auch von der KESB in ihrem Entscheid vollumfänglich gewürdigt.

Nichtsdestotrotz ist die Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin stark eingeschränkt.

Die Beschwerdeführerin weist gemäss Gutachten Defizite in den Bereichen

erzieherisches Engagement, Sicherstellung der körperlichen Unversehrtheit,

Förderungsfähigkeit und Feinfühligkeit auf. Ausgeprägte Defizite bestehen in

den Bereichen Lenkungsverhalten sowie Kooperationsbereitschaft und -fähigkeit. Die

Defizite der Beschwerdeführerin werden ersichtlich in der fehlenden Führung in

der Erziehung ihrer Kinder und ihre begrenzte Feinfühligkeit für die

kleinkindlichen Bedürfnisse, zumal sie eher ihre Bedürfnisse in den Vordergrund

stellt. Eine altersentsprechende Förderung ihrer Kinder findet nicht statt, was

entsprechende Entwicklungsbedingungen fraglich macht (Abklärungsbericht Solokes

vom 15. Mai 2023, Ziffer 3.3.6). So übernimmt die Beschwerdeführerin kaum

Führung in der Erziehung von [...] und ihre Feinfühligkeit für dessen

kleinkindlichen Bedürfnisse sind begrenzt. Es kann dahingestellt sein, ob [...]

sprachliche Rückstände aufweist, obschon diverse Aktenstücke darauf hinweisen

(Gutachten des Zentrums für Begutachtung und Therapie vom 15. Januar 2024, Erstbericht

Velaris GmbH vom 11. Dezember 2023, Ziffer 3.4). Fakt ist, dass die

Beschwerdeführerin in der Erziehung mit [...] passiv wirkt, indem keine

Förderung oder Anregung ersichtlich ist, was sich auch auf die sprachliche

Entwicklung auswirken kann. In der Erziehung zeigt die Beschwerdeführerin [...]

zwar ab und zu Grenzen auf, dies jedoch mit einem parathymen Emotionsausdruck,

was sich nicht förderlich auf die Entwicklung auswirkt. Obschon [...] einen

grossen Bewegungsdrang verspürt, verbringt die Beschwerdeführerin die Zeit mit

ihm in der Wohnung. Den erhöhten Erziehungsanforderungen von [...] wird die

Beschwerdeführerin somit nicht gerecht. Augenfällig ist denn auch, dass die

Beschwerdeführerin bereits in alltäglichen Dingen eingeschränkte Fähigkeiten

aufzeigt, indem sie [...] nicht wettergerecht anziehen kann und deshalb u.a.

wiederholt von aussenstehenden Personen auf fehlende Schuhe und Jacken bei

tiefen Aussentemperaturen hingewiesen werden musste (Fürsorgerischer

Informationsbericht der Kantonspolizei Solothurn vom 14. April 2023;

Abklärungsbericht Solokes vom 15. Mai 2023).

4.3

Zudem bestehen eine gewisse

Überforderung und fehlende Fähigkeit in der Aufrechterhaltung der hygienischen

Situation der Familienwohnung. Die Beschwerdeführerin bestreitet zwar die

schlechte Hygiene. So meint sie u.a., die Wohnung im […]-Haus in gutem Zustand

wieder abgegeben zu haben. Jedoch war laut Aktennotiz vom 10. Juli 2023

gemäss Angaben der Geschäftsführerin während des Aufenthaltes der

Beschwerdeführerin ein erhöhter Putzbedarf nötig, was nicht für die

Beschwerdeführerin spricht. Auch im Rahmen einer Hausdurchsuchung konnten

schlechte hygienische Verhältnisse angetroffen werden (Fürsorgerischer

Informationsbericht der Kantonspolizei Solothurn vom 14. April 2023), was eine

gewisse Überforderung der Beschwerdeführerin im Alltag aufzeigt.

4.4

Ein weiterer Aspekt der

Kindswohlgefährdung besteht auch durch die Impulsivität der Beschwerdeführerin

und fehlenden Kontrolle derselben. Der Behauptung der Beschwerdeführerin, dass

es in Anwesenheit ihrer Kinder zu keinen Streitigkeiten resp.

Handgreiflichkeiten mit dem Kindsvater ihrer zwei jüngeren Söhne gekommen sein

soll, ist klar zu widersprechen. Aus der Strafanzeige der Kantonspolizei

Solothurn vom 18. Januar 2024 geht hervor, dass die ausgewerteten Daten

der Mobiltelefongeräte der Kindseltern zeigten, dass sich die Kindseltern

während ihrer Beziehung mehrmals tätlich angingen und auf einer Audiodatei

deutlich ein weinendes Kind zu hören sei. Die ausgewerteten Daten deuteten auf

mehrfache Vorfälle hin, bei welchen ebengerade nicht immer die Kinder bei der

Mutter der Beschwerdeführerin untergekommen sind. Der Beschwerdeführerin wird

gemäss Akten bereits seit ihrem Kindesalter eine Impulsivität zugeschrieben,

welche mit einer Fremdgefährdung einhergeht, was sich in den wiederholten

Auseinandersetzungen mit dem Kindsvater von [...] und [...] gezeigt hat. Ein

solches Verhalten steht diametral dem Kindswohl entgegen.

4.5

Ob die Beschwerdeführerin ihre

Defizite aufarbeiten kann ist fraglich. Das Verhalten der Beschwerdeführerin

war der Kindesschutzbehörde nun seit Längerem bekannt und eine positive

Prognose ist vorläufig nicht auszumachen. Die ambulanten Massnahmen der

Beistandschaft sowie der SPF konnten keine Veränderung herbeiführen und das

Kindswohl von [...] nicht genügend schützen. Bei den Besuchen von [...] im [...]

konnte bei der Beschwerdeführerin bis anhin keine ausreichende Entwicklung

ausgemacht werden. Sie benötigt weiterhin für sehr kleine Fortschritte viele

Wiederholungen in der Anleitung, wobei sie sich Inputs und Anleitungen im

Umgang, Pflege oder Förderung von [...] nicht merken kann. Ein erzieherisches

Engagement ist auf Seiten der Beschwerdeführerin somit nicht klar ersichtlich.

Es ist auch keine Verbesserung in der Verantwortungsübernahme von [...]

ersichtlich, indem die Beschwerdeführerin oft unmotiviert wirkt und keinen Sinn

oder Nutzen in der Besuchsbegleitung sieht. In der Beschäftigung mit [...]

zeigt sie keine Initiative und hat kaum Ideen, wie sie sich mit ihm

altersadäquat beschäftigen könnte. Dies zeigt sich auch bei [...], indem sie im

Spiel mit ihm passiv wirkt und nicht gerne dabei verweilt. Es ist für die

Beschwerdeführerin schwierig, die Bedürfnisse ihrer Söhne zu erfassen und diese

adäquat zu erfüllen, wodurch das Kindswohl gefährdet ist.

4.6

Auf Seiten der Beschwerdeführerin

besteht keine Einsicht in die Situation, da sie diverse Probleme externalisiert

und den Eingriff der KESB nicht toleriert. Die Akten zeigen zudem eindrücklich

die fehlende Kooperationsbereitschaft und -fähigkeit der Beschwerdeführerin

auf. So äusserte sie sich wiederholt gegen jegliche behördliche Intervention

(Erstbericht Velaris GmbH vom 11. Dezember 2023, Ziffer 1.1, 2), arbeitete

nicht mit der Beiständin und der SPF zusammen, indem sie mehrfach Termine absagte

resp. sie bei Hausbesuchen nicht angetroffen werden konnte. Eine Chance zur

Verbesserung der Situation hat sie mit Hilfe der ambulanten Massnahmen nicht

wahrgenommen, was wiederum die fehlende Problemeinsicht und

Veränderungsbereitschaft aufzeigt. Im Gegenzug wird die Beschwerdeführerin in

ihrem uneinsichtigen Verhalten gegenüber den Behörden von ihrem Umfeld

unterstützt, indem die Kindsväter sowie die Mutter der Beschwerdeführerin das

Eingreifen der KESB als Schikane sehen. Dass es somit zu einer Verhaltensänderung

der Beschwerdeführerin – auch gegenüber den Behörden – und Verbesserung der

Situation für [...] kommen kann, ist sehr unwahrscheinlich. Dies zeigt sich

denn auch trotz der einschneidenden Massnahme der Platzierung ihrer Kinder,

indem sich die Beschwerdeführerin weiterhin passiv in der Zusammenarbeit mit

den Betreuungspersonen im Zentrum […] gibt und sich zudem den dortigen

Betreuungspersonen kritisch gegenüber zeigt. Wie sich die Beschwerdeführerin

gegenüber den Mitarbeitenden in einer Mutter-Kind-Institution offener zeigen

will, konnte sie nicht glaubhaft vorbringen. Zudem ist fraglich, ob die

Beschwerdeführerin aufgrund ihrer kognitiven Defizite eine

Veränderungsfähigkeit an den Tag legen kann, weil sie sich neuerworbenes

einfaches Wissen nicht merken kann. Auch dadurch kann die Unterstützung einer

Mutter-Kind-Institution zu keiner Veränderung beitragen. Wie sich die

Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren nun offen gegenüber einem

Mutter-Kind-Institut zeigt, wirkt vorgeschoben. Es überzeugt nicht, dass die

Beschwerdeführerin nun mitwirken und ihre Probleme aufarbeiten will, zumal ihr

dies während der nun länger andauernden ambulanten Massnahme nicht gelang.

Vorliegend bestanden für [...] und [...] bereits eine Beistandschaft sowie eine

sozialpädagogische Familienbegleitung gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB

Diese Massnahmen vermochten jedoch nicht genügend Schutz für [...] und

Unterstützung für die Beschwerdeführerin zu bieten. Zahlreiche Risiken und

Problembereiche bleiben bestehen, sodass nur eine geringe Zahl von Schutzfaktoren

verbleibt, welche eine Kindswohlgefährdung im Hinblick auf die weitere

Entwicklung von [...] verhindern könnten. Es ist somit sehr gut nachvollziehbar

und vor allem notwendig, dass die KESB Region Solothurn vom Gutachten

abgewichen ist und erkannt hat, dass ein Aufenthalt in einer

Mutter-Kind-Institution aufgrund der fehlenden Kooperationsbereitschaft und

-fähigkeit der Beschwerdeführerin und ihrer kognitiven Defizite weder

zielführend noch kindswohlgerecht ist. Die ambulanten Massnahmen sind vollends

ausgeschöpft. Die Beistandschaft sowie die sozialpädagogische

Familienbegleitung vermochten nicht genügend Schutz für [...] zu bieten, da die

Beschwerdeführerin nicht in der Lage war, den Risiken adäquat zu begegnen oder

Ratschläge externer Fachpersonen umzusetzen.

4.7.1

Zwar empfiehlt das Gutachten

primär eine Platzierung der beiden Kinder [...] und [...] in einer

Mutter-Kind-Institution, damit die Beschwerdeführerin ihre

Erziehungsfähigkeiten verbessern könne. Dies überzeugt jedoch nicht. Die

Gutachter selbst führen aus, dass eine Verbesserung in deutlichem Umfange

erfolgen müsse und sie dies aufgrund des bisherigen Verlaufs allerdings als

«unwahrscheinlich» erachten. Sie führen zusätzlich aus, dass eine Verweigerung

der Mutter gegenüber dieser Massnahme, als klares Signal zu werten sei, dass

sie nicht bereit sei, längerfristig die notwendige professionelle Unterstützung

anzunehmen, um ihre Betreuungs- und Erziehungsfähigkeiten zu verbessern

(Gutachten [...], S. 81). In einem solchen Fall solle davon abgesehen

werden [...] in das häusliche Umfeld der Kindsmutter zurückzuplatzieren und

eine längerfristige geeignete Fremdplatzierung sei unumgänglich.

4.7.2

Wie von den Gutachtern gefordert

hat die KESB die Platzierung in einer Mutter-Kind-Institution in Betracht

gezogen (Gutachten [...], S. 71). Bereits in ihrem Entscheid vom 31. Januar

2024.

hat sich die Vorinstanz ausführlich mit dieser Massnahme

auseinandergesetzt und eingehend begründet, weshalb von der Empfehlung

abgewichen werde. Ziel einer Mutter-Kind-Institution ist es, längerfristig an

den Erziehungsfähigkeiten der Kindsmutter zu arbeiten, sodass sie Kenntnisse

und Fähigkeiten erwerben kann, um in ausreichender Weise auf die Bedürfnisse

ihrer Kinder einzugehen. Ein Aufenthalt in einer Mutter-Kind-Institution setzt

allerdings auch eine Bereitschaft und Fähigkeit einer Kindsmutter für eine

kooperative Mitwirkung und Zusammenarbeit voraus, damit die nachhaltigen

Fortschritte unter Sicherstellung des Kindswohls erzielt werden können. Die

Akten und das Gutachten zeigen deutlich auf, dass die Beschwerdeführerin trotz

Hilfe externer Fachpersonen ihre Probleme bis anhin nicht aufarbeiten konnte

und ihre Kooperationsfähigkeit und -bereitschaft als ungünstig zu bezeichnen

ist. Die Beschwerdeführerin hat keine Einsicht in ihre Defizite, sondern sieht

den Eingriff der KESB lediglich als Schikane und nicht als Möglichkeit an, ihre

Erziehungsfähigkeiten zu stärken und das Kindswohl ihrer Kinder wahren zu

können. Die bereits stattgefundene Unterstützung externer Fachpersonen konnte

ihre Erziehungsfähigkeiten nicht verbessern und die Risiken für das Kindswohl

ihrer Kinder nicht minimieren. Bis heute kann sie die Entwicklung ihrer Kinder

nicht adäquat fördern und benötigt weiterhin u.a. Hilfe vom [...], wobei sie

den dortigen Betreuungspersonen skeptisch gegenüber auftritt. Da die

Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren lediglich von ihrer Einwilligung für

einen vorübergehenden Aufenthalt in einer Mutter-Kind-Institution spricht,

verkennt sie die Situation und es fehlt weiterhin an einer

Kooperationsfähigkeit und -bereitschaft. Die KESB hat unter Würdigung der Akten

sowie des Gutachtens richtig festgehalten, dass gewichtige Zweifel an der

Fähigkeit der Beschwerdeführerin bestehen, in ihrer Mutterrolle die nötigen

nachhaltigen Fortschritte unter Sicherstellung des Kindswohls zu erzielen. Es

erstaunt, dass die Beschwerdeführerin vorbringt, die Akten seien zu einseitig

geprüft worden, indem die Kita nicht angehört wurde. Die Beschwerdeführerin

selber hat es der Gutachterin untersagt, bei der Kita um Rückmeldung

anzufragen, um das Verfahren bzgl. kinderschutz­rechtlichen Massnahmen nicht

offenlegen zu müssen. Der Beschwerdeführerin stand es ferner frei, im

Vorverfahren, wie auch vor Verwaltungsgericht im Rahmen der Mitwirkungspflicht

anderweitige Berichte einzubringen, was sie nicht gemacht hat. Das zu den Akten

gereichte Protokoll des [...] bestätigt lediglich, dass die Beschwerdeführerin

die dortigen Besuche zwar gut meistert, sie jedoch immer noch begleitet werden

müsse (Beilage 4). Die Notwendigkeit der begleiteten Besuche unterstreicht die

weiterhin fehlende Fähigkeit der Beschwerdeführerin, ihren Kindern

altersgerecht und adäquat gegenüberzutreten, sie zu fördern und die körperliche

Unversehrtheit sicherzustellen. Zudem bestehen kognitive Defizite der

Beschwerdeführerin, welche eine Veränderungsfähigkeit missen lassen. U.a.

deshalb sehen es die Gutachter als unwahrscheinlich an, dass sich die

Beschwerdeführerin die minimal nötigen Fähigkeiten aneignen kann. Anhand der

Akten wird klar ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin Mühe hat, gelerntes

Wissen für die Kinderbelange zu lernen und zu merken. Es ist somit davon auszugehen,

dass die Beschwerdeführerin in einer Mutter-Kind-Institution keine neuen

Kenntnisse und Fähigkeiten nachhaltig erwerben kann, um in ausreichender Weise

auf die Bedürfnisse ihrer Söhne einzugehen. Es ist somit richtig, dass die KESB

entgegen den Empfehlungen des Gutachtens der Beschwerdeführerin einen

Aufenthalt in einer Mutter-Kind-Institution nicht ermöglicht, da es der

Beschwerdeführerin nicht möglich ist, trotz erneuter fachlicher Unterstützung

die hauptsächliche Verantwortung für ihre Kinder zu übernehmen und das

Kindswohl zu wahren. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass den Kindern nun

die Möglichkeit zu geben ist, sich in Ruhe im Umfeld von Fachpersonen

altersgerecht zu erholen und entwickeln. Schliesslich ist darauf hinzuweisen,

dass die Massnahme regelmässig zu überprüfen sein wird.

4.8

Der Entscheid der KESB Region

Solothurn hinsichtlich des Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrecht von [...] ist

Dispositiv

demnach verhältnismässig und verstösst nicht gegen das Subsidiaritätsprinzip.

Eine mildere Massnahme ist aus den genannten Gründen nicht möglich. Ansonsten

wäre das Kindswohl nach heutiger Beurteilung gefährdet. Das [...] ist die

geeignete Einrichtung für [...] und [...]. Obschon die Beschwerdeführerin in

der wiederholten Erkältung ihrer Söhne eine fehlende Anpassung sieht, handelt

es sich bei der aktuellen Erkrankung von [...] um einen viralen Infekt. Der

Konnex zu einer fehlenden Anpassung im [...] durch die virale Infektion scheint

weit hergeholt und ist nicht schlüssig. Dass [...] aufgrund der fehlenden

Anpassung im [...] mehrfach krank geworden sein soll, mag nicht zu überzeugen,

hat doch die Beschwerdeführerin aufgrund von Erkältungen von [...] mehrfach

Termine bei der SPF abgesagt (Protokoll der Hausbesuche der SPF). Im Übrigen

ist es nicht ungewöhnlich, dass Kleinkinder häufig an Erkältungsviren

erkranken. Hingegen ist gemäss Protokoll des [...] vom 4. März 2024

(Beilage 4) erstellt, dass sich [...] im Heim gut eingefunden hat, mitmacht und

gerne dort ist. Dass es mit anderen Kindern zu Streitigkeiten kommt, ist

altersbedingt und gemäss Akten nicht im überwiegenden Mass passiert. Das im

Entscheid gewährte Besuchsrecht der Beschwerdeführerin im [...] ist angesichts

der Umstände ebenso angemessen sowie verhältnismässig und kann jederzeit bei

Bedarf angepasst werden. Dass die Besuche weiterhin begleitet werden müssen,

versteht sich aufgrund der obgenannten Ausführungen von selbst.

5. Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen.

6.1 Bei diesem Ausgang hätte die

Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu

bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00

festzusetzen sind. Die Beschwerdeführerin hat jedoch die Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege beantragt, wobei über das Gesuch bisher nicht entschieden wurde.

Die Voraussetzungen für die Bewilligung des Gesuchs sind erfüllt. Zufolge

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt der Staat Solothurn die

Verfahrenskosten. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

während zehn Jahren, sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage

ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO,

SR 272]).

6.2 Rechtsanwältin Dana Matanovic macht

einen Aufwand von total 11,42 Stunden geltend. Der geltend gemachte Aufwand

erscheint in Anbetracht des Umfangs der Beschwerde und der Akten angemessen.

Die Entschädigung beläuft sich demnach auf CHF 2'507.60 (11,42 Stunden x CHF 190.00

plus Auslagen CHF 149.90 plus 8,1 % MwSt.), zahlbar durch den Staat.

Vorbehalten bleiben auch hier der Rückforderungsanspruch des Staates während

zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands

im Umfang von CHF 987.60 (Differenz zum Stundenansatz von CHF 270.00,

inkl. MwSt.), beides, sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage

ist (Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege von A.___ unter Beiordnung von Rechtsanwältin Dana Matanovic als

unentgeltliche Rechtsbeiständin wird gutgeheissen.

3. Die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 werden A.___ zur Bezahlung auferlegt, sind

aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat

Solothurn zu tragen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123

ZPO).

4. Die Entschädigung der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Dana Matanovic, wird auf CHF 2'507.60 (11,42

Stunden x CHF 190.00 plus Auslagen CHF 149.90 plus 8.1% MwSt.) festgesetzt

und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen;

vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren

sowie der Nachzahlungsan­spruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang

von CHF 987.60 (inkl. MwSt. von 8.1%), beides, sobald A.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Law