VWBES.2024.116
Kindesschutzmassnahmen
10. Juli 2024Deutsch24 min
gemeinsame Sohn von A.___ (geb. [...], nachfolgend: Beschwerdeführerin) und B.___
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 10. Juli 2024
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Frey
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiberin Law
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Dana Matanovic, Advokatur
Matanovic,
Beschwerdeführerin
gegen
1. KESB
Region Solothurn,
2. B.___,
Beschwerdegegner
betreffend Kindesschutzmassnahmen
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. [...], geb. [...] 2021, ist der
gemeinsame Sohn von A.___ (geb. [...], nachfolgend: Beschwerdeführerin) und B.___
(geb. [...]). [...] steht unter der gemeinsamen elterlichen Sorge. Die
Beschwerdeführerin hat neben [...] zwei weitere Kinder ([...], geb. [...] 2022
und [...], geb. [...] 2024), welche von [...] (geb. [...]) anerkannt worden
sind. [...] und [...] stehen unter der alleinigen elterlichen Sorge der
Beschwerdeführerin.
2. Aufgrund einer Meldung der
Kindesschutzgruppe des Inselspitals Bern wegen des Verdachtes einer
Kindsmisshandlung gegen [...] eröffnete die KESB Region Solothurn betreffend [...]
und [...] am 22. März 2023 ein Verfahren zur Prüfung kindesschutzrechtlicher
Massnahmen.
3. Für [...] besteht seit dem Urteil des
Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt vom 13. März 2023 eine Beistandschaft,
deren Katalog mit Entscheid vom 11. Juli 2023 vorsorglich erweitert wurde. Mit
superprovisorischem Entscheid der KESB Region Solothurn vom 21. März 2023 ist
den Kindeseltern mit sofortiger Wirkung das Aufenthaltsbestimmungsrecht über [...]
entzogen und das Kind platziert worden. Dieser Entscheid wurde mit Verfügung
der KESB vom 17. Mai 2023 bestätigt, die damals angeordnete Sistierung des
Besuchsrechts der Kindseltern wurde aufgehoben.
4. Mit Entscheid der KESB Region
Solothurn vom 11. Juli 2023 wurde die Beschwerdeführerin angewiesen, eine
sozialpädagogische Familienbegleitung (SPF) in Anspruch zu nehmen und aktiv
daran mitzuwirken.
5. Am 15. Januar 2024 ergingen die
Gutachten über die Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin, welche mit
Verfügung vom 11. Juli 2023 in Auftrag gegeben worden sind.
6. Mit Entscheid der KESB Region
Solothurn vom 31. Januar 2024 wurden den Kindseltern mit sofortiger Wirkung
superprovisorisch das Aufenthaltsbestimmungsrecht über [...] entzogen. [...]
wurde mit sofortiger Wirkung superprovisorisch im [...] in [...] platziert.
Dieser Entscheid wurde von der KESB Region Solothurn am 26. März 2024
bestätigt.
7. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin
am 8. April 2024 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragte die Aufhebung des
Entscheids der KESB Region Solothurn. [...] sei unverzüglich wieder in die
Obhut der Beschwerdeführerin zu entlassen. Eventualiter seien die
Beschwerdeführerin und [...] (zusammen mit [...]) in einer
Mutter-Kind-Institution zu platzieren. Ferner werde um unentgeltliche Rechtspflege
ersucht mit Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsanwältin als unentgeltliche
Rechtsbeiständin.
8. Am 15. April 2024 liess sich die KESB
Region Solothurn vernehmen und die Abweisung der Beschwerde beantragen.
9. Mit Eingabe vom 21. Mai 2024 ergänzte
die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde.
10. Der Kindsvater von [...] liess sich
während des ganzen Beschwerdeverfahrens nicht vernehmen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 ZGB
i.V.m. § 130 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). Die
Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Ist das Wohl des Kindes gefährdet
und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu
ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum
Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB).
2.2
Kann der Gefährdung des Kindes nicht
anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn
es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise
unterzubringen (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Diese Kindesschutzmassnahme hat zur
Folge, dass das Recht, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen, den Eltern
bzw. einem Elternteil entzogen und der Kindesschutzbehörde übertragen wird, die
nunmehr für die Betreuung des Kindes verantwortlich ist (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 5A_403/2018 vom 23. Oktober 2018 E. 5.3 mit Hinweis). Die
Gefährdung des Kindes, die Anlass zum Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts
gibt, muss darin liegen, dass das Kind im Umfeld der Eltern bzw. des
Elternteils nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für seine
körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre (vgl. Urteile des
Bundesgerichts 5A_968/2020 vom 3. März 2021 E. 3.1 mit Verweis auf 5A_403/2018
vom 23. Oktober 2018 E. 5.3; 5A_875/2013 vom 10. April 2014 E. 3.1; 5A_729/2013
vom 11. Dezember 2013 E. 4.1). Unerheblich ist, auf welche Ursachen die
Gefährdung zurückzuführen ist: Sie können in den Anlagen oder einem
Fehlverhalten des Kindes, der Eltern oder der weiteren Umgebung liegen.
Desgleichen spielt keine Rolle, ob die Eltern ein Verschulden an der Gefährdung
trifft. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entziehung. An die
Würdigung der Umstände ist ein strenger Massstab zu legen. Die Entziehung ist
nur zulässig, wenn andere Massnahmen ohne Erfolg geblieben sind oder von vorneherein
als ungenügend erscheinen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_968/2020 vom 3.
März 2021 E. 3.1 mit Verweis auf 5A_403/2018 vom 23. Oktober 2018 E. 5.3;
5A_401/2015 vom 7. September 2015; 5A_238/2010 vom 11. Juni 2010 E. 4, in:
FamPra.ch 2010, S. 715). Verändern sich die Verhältnisse, so sind die
Massnahmen zum Schutz des Kindes der neuen Lage anzupassen (Art. 313 Abs.
1.
ZGB).
2.3
Der staatliche Eingriff muss
verhältnismässig sein, d.h., er muss den Grundsätzen der Subsidiarität,
Komplementarität und Proportionalität entsprechen (vgl. Peter Breitschmid in:
Geiser/Fontoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar zum ZGB, 7. Auflage, Basel 2022,
Art. 307 N 4 ff.).
3.1
Die Beschwerdeführerin bringt im
Wesentlichen vor, es sei stossend, habe die KESB vor dem überfallartigen
Vollzug der superprovisorischen Massnahme keine Verfügung eröffnet. Weil sich [...]
bis am 31. Januar 2024 trotz der Vorgeschichte der Beschwerdeführerin in ihrer
alleinigen Obhut befunden und der KESB das Gutachten bereits lange vor dem superprovisorischen
Entscheid vorgelegen habe, habe keine Notwendigkeit einer superprovisorischen Massnahme
bestanden. Die Polizeibegleitung habe zu grossem Stress geführt und sei unnötig
sowie unverhältnismässig gewesen. Die KESB habe den rechtserheblichen
Sachverhalt falsch und einseitig dargestellt. Der Kinderarzt von [...] habe
keine Hinweise für eine Vernachlässigung feststellen können. [...] habe keine
Sprachentwicklungsstörung. Selbst wenn, zeuge dies nicht für eine
Vernachlässigung durch die Beschwerdeführerin. Die KESB habe der sehr engen
Beziehung zwischen Mutter und Kind keine Rechnung getragen, indem sie die
Kinder fremdplatziert und die Unterbringung in einer Mutter-Kind-Institution
abgelehnt habe und dadurch von der Empfehlung des Gutachtens abgewichen sei.
Die Beschwerdeführerin habe grosse Vorbehalte gegenüber der SPF gehabt.
Gegenüber professioneller Hilfe zeige sich die Beschwerdeführerin jedoch offen.
Sie sei in der Lage mit den Behörden zu kooperieren und verweise hierzu auf ihr
tadelloses Verhalten im Strafverfahren, die Wahrnehmung der Besuche bei den
Kindern wie auch die Zusammenarbeit mit dem Kinderarzt. Die im Gutachten
beigezogenen Vorakten seien zu einseitig. Die positiven Rückmeldungen der Kita
sowie des Kinderarztes habe die KESB nicht berücksichtigt. [...] falle es
schwer sich nach den Besuchen der Beschwerdeführerin im [...] zu trennen.
Dadurch bestehe die Gefährdung der kindlichen Entwicklung gerade durch die
Trennung von der Beschwerdeführerin. Das [...] zeichne ein anderes Bild von der
Beschwerdeführerin. Die Gewaltausbrüche der Beschwerdeführerin gemäss
Polizeirapport vom 29. Januar 2024 seien bestritten. Die Beschwerdeführerin sei
nicht tätlich geworden und die Kinder hätten sich zum Zeitpunkt der
Streitigkeiten nicht im gleichen Raum befunden, sondern seien von deren
Grossmutter abgeholt worden. Die Besuchsrechte der Beschwerdeführerin für [...]
und [...] seien erheblich gelockert worden, was klar den Ausführungen der KESB
widerspreche, dass keine Besserung bei der Beschwerdeführerin stattfinden
würde. [...] sei im [...] wiederholt von Verletzungen heimgesucht worden, indem
er von anderen Kindern gebissen und gekratzt worden sei. Zudem sei er
wiederholt erkältet gewesen, was zeige, dass sich [...] dort nicht wirklich
eingelebt habe. Indem die KESB der Beschwerdeführerin keine Unterbringung in
einer Mutter-Kind-Institution gewährleistet, werde ihr die Möglichkeit
versperrt ihre Erziehungsfähigkeit zu verbessern und ihre Verantwortung wahrzunehmen.
3.2
Die KESB Region Solothurn erwog
zusammenfassend, es lägen deutliche Defizite in fast allen Bereichen der
Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin vor. Die Beschwerdeführerin zeige
keine ausreichende Zusammenarbeit mit der Beiständin und habe den Kontakt zur
SPF abgebrochen. Bei der Beschwerdeführerin bestünde wenig
Veränderungsbereitschaft und ihre Veränderungsfähigkeit sei aufgrund ihrer
kognitiven Defizite sehr gering. Die Beschwerdeführerin brauche bei den
Besuchen ihrer Kinder eine engmaschige Begleitung und Anleitung in der Pflege,
Versorgung, Aufsicht und Beschäftigung. In der mehrmonatigen Zeit der
begleiteten Besuche habe sie ihre Betreuungs- und Erziehungsfähigkeit kaum
relevant verbessern können. Es bestünde keine Kooperationsfähigkeit der Beschwerdeführerin
für eine Unterbringung in einer Mutter-Kind-Institution. Auch bestehe keine
Problemeinsicht auf Seiten der Beschwerdeführerin.
3.3
Dem Gutachten des Zentrums für
Begutachtung und Therapie vom 15. Januar 2024 ist zu entnehmen, dass die
Beschwerdeführerin einen IQ von ungefähr 55 aufweise. Das Intelligenz- und
Entwicklungsalter von Menschen in diesem Bereich liege bei ungefähr neun bis
zwölf Jahren. Je stärker die Intelligenz der Eltern gemindert sei, desto
grössere Bedeutung erlange deren Bereitschaft und Fähigkeit zur Kooperation mit
einem Unterstützungssystem. Bei der Beschwerdeführerin nehme ihre Mutter eine
zentrale Rolle ein. Diese habe aufgrund eigener kognitiver Einschränkungen
keine adäquate Einschätzung der Fähigkeiten und Möglichkeiten ihrer Tochter und
überfordere sie mit ihren Erwartungen. Gegenüber [...] verhalte sich die
Beschwerdeführerin liebevoll und zärtlich. Es bestünde eine vertraute und
emotional herzliche Beziehung, indem die Beschwerdeführerin [...] gegenüber
viel Wärme und Zuneigung zeige. Es sei glaubhaft, dass es ihr wichtig sei, dass
es [...] gut gehe. Jedoch übernehme die Beschwerdeführerin kaum Führung und
ihre Feinfühligkeit für die kleinkindlichen Bedürfnisse von [...] seien begrenzt.
Darauf reagiere [...] mit einem ungestümen und grenztestenden Verhalten seiner
Mutter gegenüber. Seinem wilden Verhalten zeige die Beschwerdeführerin [...] zwar
ab und zu Grenzen auf, dies jedoch mit einem parathymen Emotionsausdruck, indem
sie ein Verbot ausspreche und gleichzeitig lache. Im Rahmen einer
Interaktionsbeobachtung in der Familienwohnung vom 19. Oktober 2023 habe es den
Anschein gemacht, dass die Beschwerdeführerin nicht gewohnt sei, länger mit [...]
zu spielen, indem sie im Spiel mit ihm passiv wirke. Sie stelle [...] im Spiel zwar
ab und zu Fragen, ansonsten sei keine Förderung oder Anregung ersichtlich. Obschon
[...] einen grossen Bewegungsdrang verspüre, verbringe die Beschwerdeführerin
die Zeit mit ihm in der Wohnung. Für seinen temperamentvollen und impulsiven
Charakter könne eine genetische Prädisposition angenommen werden. Als Grundlage
für die Verhaltensauffälligkeiten könne – neben einer ADHS-Thematik – auch
frühkindliche elterliche Vernachlässigung in Betracht gezogen werden. Ferner
weise [...] im sprachlichen Bereich eine leichte Verzögerung auf. [...] stelle
erhöhte Erziehungsanforderungen an seine Betreuungspersonen. Aufgrund seines
lebendigen, herausfordernden und impulsiven Charakters benötige [...] in seinem
Alltag klare Strukturen und Leitlinien, viel liebevolle Unterstützung in der
Emotionsregulation, altersadäquate Förderung, die Möglichkeit, sich regelmässig
körperlich zu betätigen sowie verlässliche und feinfühlige Bezugspersonen. Es
bestünde ein Misfit zwischen den erhöhten Erziehungsanforderungen von [...] und
den deutlich reduzierten Erziehungsfähigkeiten der Beschwerdeführerin. Der
Beschwerdeführerin fehle es an der Einsicht in ihre Erziehungsdefizite. Sie
sehe sich selbst als gute Mutter und könne nicht nachvollziehen, warum sie
professionelle Unterstützung benötige. Sie sei überzeugt davon, dass sich die
Behörden ungerechtfertigt eingeschaltet hätten, und externalisiere die Gründe
auf den Kindsvater ihrer anderen Söhne. Aufgrund der kognitiven Defizite habe
die Beschwerdeführerin Mühe, neues Wissen zu verstehen, zu speichern und zu
einem späteren Zeitpunkt erneut abzurufen resp. das neue Wissen flexibel auf
weitere Situationen zu übertragen. Sie benötige in sehr vielen Bereichen in der
Betreuung und Erziehung ihrer Kinder eine engmaschige Begleitung und
Unterstützung. Die Beschwerdeführerin habe während des Begutachtungszeitraums
nicht adäquat mit den involvierten Fachpersonen kooperiert. So habe sie
wiederholt geplante Termine mit der SPF abgesagt und während mehreren Wochen
den Kontakt zur SPF abgebrochen. Auch die Zusammenarbeit mit der Beiständin der
Kinder sei unzureichend gewesen, so habe sie sich intransparent in Bezug auf
ihre dritte Schwangerschaft gezeigt. Die eigenen Interessen der
Beschwerdeführerin nach Unabhängigkeit und Autonomie würden eine adäquate
professionelle Unterstützung sowie die gesunde Entwicklung von [...] gefährden.
Die Kombination aus den erheblichen Defiziten in den Erziehungsfähigkeiten und
der fehlenden Einsicht und Kooperation mit den Behörden und Fachpersonen stelle
eine grosse Gefährdung der Kinder dar. Die fehlende Einsicht der
Beschwerdeführerin in ihre Defizite sowie die Abneigung und Ablehnung
professioneller Unterstützung würden eine erhebliche Entwicklungsgefährdung für
[...] darstellen. Es werde die Platzierung in einer Mutter-Kind-Institution
empfohlen, wobei allerdings auf Seiten der Beschwerdeführerin mit grossem
Widerstand zu rechnen sei. Die ambulanten flankierenden Massnahmen seien jedoch
ausgeschöpft, ohne erhoffte Verbesserung der Erziehungsfähigkeiten, zumal die
Beschwerdeführerin in der bisherigen mehrmonatigen SPF-Begleitung ihre Erziehungsfähigkeiten
kaum habe verbessern können.
4.1
Die Beschwerdeführerin moniert zum
einen die superprovisorische Massnahme, zum anderen das polizeiliche Eingreifen
im Rahmen der Massnahme. Angesichts der gutachterlichen Erkenntnisse, welche
gewichtige Zweifel an der Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin hegten,
sowie angesichts der Geschehnisse mit [...] (notfallmässiger Spitalaufenthalt
aufgrund hirnorganischer Schäden wegen eines Battered-Child-Syndroms) gab es
Anzeichen einer Kindswohlgefährdung von [...]. Ein rasches Eingreifen in die
familiären Verhältnisse war somit vordergründig, wodurch sich eine
superprovisorische Massnahme aufdrängte und diese ferner verhältnismässig war
nicht zuletzt mit Blick darauf, dass eine Koordination zwischen den Massnahmen
bezüglich [...] und [...] unabdingbar erscheint. Auch wenn der Zugriff mit
polizeilicher Begleitung für die Beschwerdeführerin befremdlich wirkte und sie
überforderte, so ist die polizeiliche Mitwirkung in casu nicht zu beanstanden,
zumal im vorliegenden Fall eine fehlende Kooperationsbereitschaft und ein
renitentes Verhalten der Beschwerdeführerin gegenüber dem Spitalpersonal von [...]
aktenkundig war. Die diesbezüglichen Rügen der Beschwerdeführerin sind somit
unbegründet.
4.2
Dass die Beschwerdeführerin einen
herzlichen und liebevollen Umfang mit [...] pflegt, wird nicht in Abrede
gestellt und auch von der KESB in ihrem Entscheid vollumfänglich gewürdigt.
Nichtsdestotrotz ist die Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin stark eingeschränkt.
Die Beschwerdeführerin weist gemäss Gutachten Defizite in den Bereichen
erzieherisches Engagement, Sicherstellung der körperlichen Unversehrtheit,
Förderungsfähigkeit und Feinfühligkeit auf. Ausgeprägte Defizite bestehen in
den Bereichen Lenkungsverhalten sowie Kooperationsbereitschaft und -fähigkeit. Die
Defizite der Beschwerdeführerin werden ersichtlich in der fehlenden Führung in
der Erziehung ihrer Kinder und ihre begrenzte Feinfühligkeit für die
kleinkindlichen Bedürfnisse, zumal sie eher ihre Bedürfnisse in den Vordergrund
stellt. Eine altersentsprechende Förderung ihrer Kinder findet nicht statt, was
entsprechende Entwicklungsbedingungen fraglich macht (Abklärungsbericht Solokes
vom 15. Mai 2023, Ziffer 3.3.6). So übernimmt die Beschwerdeführerin kaum
Führung in der Erziehung von [...] und ihre Feinfühligkeit für dessen
kleinkindlichen Bedürfnisse sind begrenzt. Es kann dahingestellt sein, ob [...]
sprachliche Rückstände aufweist, obschon diverse Aktenstücke darauf hinweisen
(Gutachten des Zentrums für Begutachtung und Therapie vom 15. Januar 2024, Erstbericht
Velaris GmbH vom 11. Dezember 2023, Ziffer 3.4). Fakt ist, dass die
Beschwerdeführerin in der Erziehung mit [...] passiv wirkt, indem keine
Förderung oder Anregung ersichtlich ist, was sich auch auf die sprachliche
Entwicklung auswirken kann. In der Erziehung zeigt die Beschwerdeführerin [...]
zwar ab und zu Grenzen auf, dies jedoch mit einem parathymen Emotionsausdruck,
was sich nicht förderlich auf die Entwicklung auswirkt. Obschon [...] einen
grossen Bewegungsdrang verspürt, verbringt die Beschwerdeführerin die Zeit mit
ihm in der Wohnung. Den erhöhten Erziehungsanforderungen von [...] wird die
Beschwerdeführerin somit nicht gerecht. Augenfällig ist denn auch, dass die
Beschwerdeführerin bereits in alltäglichen Dingen eingeschränkte Fähigkeiten
aufzeigt, indem sie [...] nicht wettergerecht anziehen kann und deshalb u.a.
wiederholt von aussenstehenden Personen auf fehlende Schuhe und Jacken bei
tiefen Aussentemperaturen hingewiesen werden musste (Fürsorgerischer
Informationsbericht der Kantonspolizei Solothurn vom 14. April 2023;
Abklärungsbericht Solokes vom 15. Mai 2023).
4.3
Zudem bestehen eine gewisse
Überforderung und fehlende Fähigkeit in der Aufrechterhaltung der hygienischen
Situation der Familienwohnung. Die Beschwerdeführerin bestreitet zwar die
schlechte Hygiene. So meint sie u.a., die Wohnung im […]-Haus in gutem Zustand
wieder abgegeben zu haben. Jedoch war laut Aktennotiz vom 10. Juli 2023
gemäss Angaben der Geschäftsführerin während des Aufenthaltes der
Beschwerdeführerin ein erhöhter Putzbedarf nötig, was nicht für die
Beschwerdeführerin spricht. Auch im Rahmen einer Hausdurchsuchung konnten
schlechte hygienische Verhältnisse angetroffen werden (Fürsorgerischer
Informationsbericht der Kantonspolizei Solothurn vom 14. April 2023), was eine
gewisse Überforderung der Beschwerdeführerin im Alltag aufzeigt.
4.4
Ein weiterer Aspekt der
Kindswohlgefährdung besteht auch durch die Impulsivität der Beschwerdeführerin
und fehlenden Kontrolle derselben. Der Behauptung der Beschwerdeführerin, dass
es in Anwesenheit ihrer Kinder zu keinen Streitigkeiten resp.
Handgreiflichkeiten mit dem Kindsvater ihrer zwei jüngeren Söhne gekommen sein
soll, ist klar zu widersprechen. Aus der Strafanzeige der Kantonspolizei
Solothurn vom 18. Januar 2024 geht hervor, dass die ausgewerteten Daten
der Mobiltelefongeräte der Kindseltern zeigten, dass sich die Kindseltern
während ihrer Beziehung mehrmals tätlich angingen und auf einer Audiodatei
deutlich ein weinendes Kind zu hören sei. Die ausgewerteten Daten deuteten auf
mehrfache Vorfälle hin, bei welchen ebengerade nicht immer die Kinder bei der
Mutter der Beschwerdeführerin untergekommen sind. Der Beschwerdeführerin wird
gemäss Akten bereits seit ihrem Kindesalter eine Impulsivität zugeschrieben,
welche mit einer Fremdgefährdung einhergeht, was sich in den wiederholten
Auseinandersetzungen mit dem Kindsvater von [...] und [...] gezeigt hat. Ein
solches Verhalten steht diametral dem Kindswohl entgegen.
4.5
Ob die Beschwerdeführerin ihre
Defizite aufarbeiten kann ist fraglich. Das Verhalten der Beschwerdeführerin
war der Kindesschutzbehörde nun seit Längerem bekannt und eine positive
Prognose ist vorläufig nicht auszumachen. Die ambulanten Massnahmen der
Beistandschaft sowie der SPF konnten keine Veränderung herbeiführen und das
Kindswohl von [...] nicht genügend schützen. Bei den Besuchen von [...] im [...]
konnte bei der Beschwerdeführerin bis anhin keine ausreichende Entwicklung
ausgemacht werden. Sie benötigt weiterhin für sehr kleine Fortschritte viele
Wiederholungen in der Anleitung, wobei sie sich Inputs und Anleitungen im
Umgang, Pflege oder Förderung von [...] nicht merken kann. Ein erzieherisches
Engagement ist auf Seiten der Beschwerdeführerin somit nicht klar ersichtlich.
Es ist auch keine Verbesserung in der Verantwortungsübernahme von [...]
ersichtlich, indem die Beschwerdeführerin oft unmotiviert wirkt und keinen Sinn
oder Nutzen in der Besuchsbegleitung sieht. In der Beschäftigung mit [...]
zeigt sie keine Initiative und hat kaum Ideen, wie sie sich mit ihm
altersadäquat beschäftigen könnte. Dies zeigt sich auch bei [...], indem sie im
Spiel mit ihm passiv wirkt und nicht gerne dabei verweilt. Es ist für die
Beschwerdeführerin schwierig, die Bedürfnisse ihrer Söhne zu erfassen und diese
adäquat zu erfüllen, wodurch das Kindswohl gefährdet ist.
4.6
Auf Seiten der Beschwerdeführerin
besteht keine Einsicht in die Situation, da sie diverse Probleme externalisiert
und den Eingriff der KESB nicht toleriert. Die Akten zeigen zudem eindrücklich
die fehlende Kooperationsbereitschaft und -fähigkeit der Beschwerdeführerin
auf. So äusserte sie sich wiederholt gegen jegliche behördliche Intervention
(Erstbericht Velaris GmbH vom 11. Dezember 2023, Ziffer 1.1, 2), arbeitete
nicht mit der Beiständin und der SPF zusammen, indem sie mehrfach Termine absagte
resp. sie bei Hausbesuchen nicht angetroffen werden konnte. Eine Chance zur
Verbesserung der Situation hat sie mit Hilfe der ambulanten Massnahmen nicht
wahrgenommen, was wiederum die fehlende Problemeinsicht und
Veränderungsbereitschaft aufzeigt. Im Gegenzug wird die Beschwerdeführerin in
ihrem uneinsichtigen Verhalten gegenüber den Behörden von ihrem Umfeld
unterstützt, indem die Kindsväter sowie die Mutter der Beschwerdeführerin das
Eingreifen der KESB als Schikane sehen. Dass es somit zu einer Verhaltensänderung
der Beschwerdeführerin – auch gegenüber den Behörden – und Verbesserung der
Situation für [...] kommen kann, ist sehr unwahrscheinlich. Dies zeigt sich
denn auch trotz der einschneidenden Massnahme der Platzierung ihrer Kinder,
indem sich die Beschwerdeführerin weiterhin passiv in der Zusammenarbeit mit
den Betreuungspersonen im Zentrum […] gibt und sich zudem den dortigen
Betreuungspersonen kritisch gegenüber zeigt. Wie sich die Beschwerdeführerin
gegenüber den Mitarbeitenden in einer Mutter-Kind-Institution offener zeigen
will, konnte sie nicht glaubhaft vorbringen. Zudem ist fraglich, ob die
Beschwerdeführerin aufgrund ihrer kognitiven Defizite eine
Veränderungsfähigkeit an den Tag legen kann, weil sie sich neuerworbenes
einfaches Wissen nicht merken kann. Auch dadurch kann die Unterstützung einer
Mutter-Kind-Institution zu keiner Veränderung beitragen. Wie sich die
Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren nun offen gegenüber einem
Mutter-Kind-Institut zeigt, wirkt vorgeschoben. Es überzeugt nicht, dass die
Beschwerdeführerin nun mitwirken und ihre Probleme aufarbeiten will, zumal ihr
dies während der nun länger andauernden ambulanten Massnahme nicht gelang.
Vorliegend bestanden für [...] und [...] bereits eine Beistandschaft sowie eine
sozialpädagogische Familienbegleitung gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB
Diese Massnahmen vermochten jedoch nicht genügend Schutz für [...] und
Unterstützung für die Beschwerdeführerin zu bieten. Zahlreiche Risiken und
Problembereiche bleiben bestehen, sodass nur eine geringe Zahl von Schutzfaktoren
verbleibt, welche eine Kindswohlgefährdung im Hinblick auf die weitere
Entwicklung von [...] verhindern könnten. Es ist somit sehr gut nachvollziehbar
und vor allem notwendig, dass die KESB Region Solothurn vom Gutachten
abgewichen ist und erkannt hat, dass ein Aufenthalt in einer
Mutter-Kind-Institution aufgrund der fehlenden Kooperationsbereitschaft und
-fähigkeit der Beschwerdeführerin und ihrer kognitiven Defizite weder
zielführend noch kindswohlgerecht ist. Die ambulanten Massnahmen sind vollends
ausgeschöpft. Die Beistandschaft sowie die sozialpädagogische
Familienbegleitung vermochten nicht genügend Schutz für [...] zu bieten, da die
Beschwerdeführerin nicht in der Lage war, den Risiken adäquat zu begegnen oder
Ratschläge externer Fachpersonen umzusetzen.
4.7.1
Zwar empfiehlt das Gutachten
primär eine Platzierung der beiden Kinder [...] und [...] in einer
Mutter-Kind-Institution, damit die Beschwerdeführerin ihre
Erziehungsfähigkeiten verbessern könne. Dies überzeugt jedoch nicht. Die
Gutachter selbst führen aus, dass eine Verbesserung in deutlichem Umfange
erfolgen müsse und sie dies aufgrund des bisherigen Verlaufs allerdings als
«unwahrscheinlich» erachten. Sie führen zusätzlich aus, dass eine Verweigerung
der Mutter gegenüber dieser Massnahme, als klares Signal zu werten sei, dass
sie nicht bereit sei, längerfristig die notwendige professionelle Unterstützung
anzunehmen, um ihre Betreuungs- und Erziehungsfähigkeiten zu verbessern
(Gutachten [...], S. 81). In einem solchen Fall solle davon abgesehen
werden [...] in das häusliche Umfeld der Kindsmutter zurückzuplatzieren und
eine längerfristige geeignete Fremdplatzierung sei unumgänglich.
4.7.2
Wie von den Gutachtern gefordert
hat die KESB die Platzierung in einer Mutter-Kind-Institution in Betracht
gezogen (Gutachten [...], S. 71). Bereits in ihrem Entscheid vom 31. Januar
2024.
hat sich die Vorinstanz ausführlich mit dieser Massnahme
auseinandergesetzt und eingehend begründet, weshalb von der Empfehlung
abgewichen werde. Ziel einer Mutter-Kind-Institution ist es, längerfristig an
den Erziehungsfähigkeiten der Kindsmutter zu arbeiten, sodass sie Kenntnisse
und Fähigkeiten erwerben kann, um in ausreichender Weise auf die Bedürfnisse
ihrer Kinder einzugehen. Ein Aufenthalt in einer Mutter-Kind-Institution setzt
allerdings auch eine Bereitschaft und Fähigkeit einer Kindsmutter für eine
kooperative Mitwirkung und Zusammenarbeit voraus, damit die nachhaltigen
Fortschritte unter Sicherstellung des Kindswohls erzielt werden können. Die
Akten und das Gutachten zeigen deutlich auf, dass die Beschwerdeführerin trotz
Hilfe externer Fachpersonen ihre Probleme bis anhin nicht aufarbeiten konnte
und ihre Kooperationsfähigkeit und -bereitschaft als ungünstig zu bezeichnen
ist. Die Beschwerdeführerin hat keine Einsicht in ihre Defizite, sondern sieht
den Eingriff der KESB lediglich als Schikane und nicht als Möglichkeit an, ihre
Erziehungsfähigkeiten zu stärken und das Kindswohl ihrer Kinder wahren zu
können. Die bereits stattgefundene Unterstützung externer Fachpersonen konnte
ihre Erziehungsfähigkeiten nicht verbessern und die Risiken für das Kindswohl
ihrer Kinder nicht minimieren. Bis heute kann sie die Entwicklung ihrer Kinder
nicht adäquat fördern und benötigt weiterhin u.a. Hilfe vom [...], wobei sie
den dortigen Betreuungspersonen skeptisch gegenüber auftritt. Da die
Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren lediglich von ihrer Einwilligung für
einen vorübergehenden Aufenthalt in einer Mutter-Kind-Institution spricht,
verkennt sie die Situation und es fehlt weiterhin an einer
Kooperationsfähigkeit und -bereitschaft. Die KESB hat unter Würdigung der Akten
sowie des Gutachtens richtig festgehalten, dass gewichtige Zweifel an der
Fähigkeit der Beschwerdeführerin bestehen, in ihrer Mutterrolle die nötigen
nachhaltigen Fortschritte unter Sicherstellung des Kindswohls zu erzielen. Es
erstaunt, dass die Beschwerdeführerin vorbringt, die Akten seien zu einseitig
geprüft worden, indem die Kita nicht angehört wurde. Die Beschwerdeführerin
selber hat es der Gutachterin untersagt, bei der Kita um Rückmeldung
anzufragen, um das Verfahren bzgl. kinderschutzrechtlichen Massnahmen nicht
offenlegen zu müssen. Der Beschwerdeführerin stand es ferner frei, im
Vorverfahren, wie auch vor Verwaltungsgericht im Rahmen der Mitwirkungspflicht
anderweitige Berichte einzubringen, was sie nicht gemacht hat. Das zu den Akten
gereichte Protokoll des [...] bestätigt lediglich, dass die Beschwerdeführerin
die dortigen Besuche zwar gut meistert, sie jedoch immer noch begleitet werden
müsse (Beilage 4). Die Notwendigkeit der begleiteten Besuche unterstreicht die
weiterhin fehlende Fähigkeit der Beschwerdeführerin, ihren Kindern
altersgerecht und adäquat gegenüberzutreten, sie zu fördern und die körperliche
Unversehrtheit sicherzustellen. Zudem bestehen kognitive Defizite der
Beschwerdeführerin, welche eine Veränderungsfähigkeit missen lassen. U.a.
deshalb sehen es die Gutachter als unwahrscheinlich an, dass sich die
Beschwerdeführerin die minimal nötigen Fähigkeiten aneignen kann. Anhand der
Akten wird klar ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin Mühe hat, gelerntes
Wissen für die Kinderbelange zu lernen und zu merken. Es ist somit davon auszugehen,
dass die Beschwerdeführerin in einer Mutter-Kind-Institution keine neuen
Kenntnisse und Fähigkeiten nachhaltig erwerben kann, um in ausreichender Weise
auf die Bedürfnisse ihrer Söhne einzugehen. Es ist somit richtig, dass die KESB
entgegen den Empfehlungen des Gutachtens der Beschwerdeführerin einen
Aufenthalt in einer Mutter-Kind-Institution nicht ermöglicht, da es der
Beschwerdeführerin nicht möglich ist, trotz erneuter fachlicher Unterstützung
die hauptsächliche Verantwortung für ihre Kinder zu übernehmen und das
Kindswohl zu wahren. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass den Kindern nun
die Möglichkeit zu geben ist, sich in Ruhe im Umfeld von Fachpersonen
altersgerecht zu erholen und entwickeln. Schliesslich ist darauf hinzuweisen,
dass die Massnahme regelmässig zu überprüfen sein wird.
4.8
Der Entscheid der KESB Region
Solothurn hinsichtlich des Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrecht von [...] ist
Dispositiv
demnach verhältnismässig und verstösst nicht gegen das Subsidiaritätsprinzip.
Eine mildere Massnahme ist aus den genannten Gründen nicht möglich. Ansonsten
wäre das Kindswohl nach heutiger Beurteilung gefährdet. Das [...] ist die
geeignete Einrichtung für [...] und [...]. Obschon die Beschwerdeführerin in
der wiederholten Erkältung ihrer Söhne eine fehlende Anpassung sieht, handelt
es sich bei der aktuellen Erkrankung von [...] um einen viralen Infekt. Der
Konnex zu einer fehlenden Anpassung im [...] durch die virale Infektion scheint
weit hergeholt und ist nicht schlüssig. Dass [...] aufgrund der fehlenden
Anpassung im [...] mehrfach krank geworden sein soll, mag nicht zu überzeugen,
hat doch die Beschwerdeführerin aufgrund von Erkältungen von [...] mehrfach
Termine bei der SPF abgesagt (Protokoll der Hausbesuche der SPF). Im Übrigen
ist es nicht ungewöhnlich, dass Kleinkinder häufig an Erkältungsviren
erkranken. Hingegen ist gemäss Protokoll des [...] vom 4. März 2024
(Beilage 4) erstellt, dass sich [...] im Heim gut eingefunden hat, mitmacht und
gerne dort ist. Dass es mit anderen Kindern zu Streitigkeiten kommt, ist
altersbedingt und gemäss Akten nicht im überwiegenden Mass passiert. Das im
Entscheid gewährte Besuchsrecht der Beschwerdeführerin im [...] ist angesichts
der Umstände ebenso angemessen sowie verhältnismässig und kann jederzeit bei
Bedarf angepasst werden. Dass die Besuche weiterhin begleitet werden müssen,
versteht sich aufgrund der obgenannten Ausführungen von selbst.
5. Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen.
6.1 Bei diesem Ausgang hätte die
Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu
bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00
festzusetzen sind. Die Beschwerdeführerin hat jedoch die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege beantragt, wobei über das Gesuch bisher nicht entschieden wurde.
Die Voraussetzungen für die Bewilligung des Gesuchs sind erfüllt. Zufolge
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt der Staat Solothurn die
Verfahrenskosten. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
während zehn Jahren, sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage
ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO,
SR 272]).
6.2 Rechtsanwältin Dana Matanovic macht
einen Aufwand von total 11,42 Stunden geltend. Der geltend gemachte Aufwand
erscheint in Anbetracht des Umfangs der Beschwerde und der Akten angemessen.
Die Entschädigung beläuft sich demnach auf CHF 2'507.60 (11,42 Stunden x CHF 190.00
plus Auslagen CHF 149.90 plus 8,1 % MwSt.), zahlbar durch den Staat.
Vorbehalten bleiben auch hier der Rückforderungsanspruch des Staates während
zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands
im Umfang von CHF 987.60 (Differenz zum Stundenansatz von CHF 270.00,
inkl. MwSt.), beides, sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage
ist (Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege von A.___ unter Beiordnung von Rechtsanwältin Dana Matanovic als
unentgeltliche Rechtsbeiständin wird gutgeheissen.
3. Die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 werden A.___ zur Bezahlung auferlegt, sind
aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat
Solothurn zu tragen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123
ZPO).
4. Die Entschädigung der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Dana Matanovic, wird auf CHF 2'507.60 (11,42
Stunden x CHF 190.00 plus Auslagen CHF 149.90 plus 8.1% MwSt.) festgesetzt
und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen;
vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren
sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang
von CHF 987.60 (inkl. MwSt. von 8.1%), beides, sobald A.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Law