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Entscheid

VWBES.2024.117

Gesamtrevision der Ortsplanung G.___

23. September 2025Deutsch41 min

erhoben bisherige Einsprecher abermals Einsprache bei der Einwohnergemeinde G.___.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 23. September 2025

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Gerichtsschreiber Luder

In Sachen

1. A.___

2. B.___

3. C.___

4. D.___

5. E.___

6. F.___

alle vertreten durch

Rechtsanwältin Ursula Ramseier,

Beschwerdeführer

gegen

1. Regierungsrat

des Kantons Solothurn, vertreten durch Bau- und Justizdepartement,

2. Einwohnergemeinde

G.___, vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Harald Rüfenacht,

Beschwerdegegner

betreffend Gesamtrevision

der Ortsplanung G.___

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die Einwohnergemeinde G.___ legte vom

10. März 2022 bis 8. April 2022 die Gesamt­revision der Ortsplanung öffentlich

auf. Das Ziel der Revision bestand namentlich in der Siedlungsentwicklung nach

innen. Zudem wurde das Siedlungsgebiet bereinigt. Dagegen gingen bei der

Einwohnergemeinde G.___ acht Einsprachen ein.

2. In der Folge wurde die

Nutzungsplanung teilweise angepasst und vom 5. September 2022 bis 4. Oktober

2022 fand die zweite öffentliche Auflage der Anpassungen der

Ortsplanungsrevision statt. Dagegen gingen wiederum zwei Einsprachen bei der

Einwohnergemeinde G.___ ein.

3. Nach einer weiteren Überarbeitung der

Nutzungspläne kam es vom 11. November 2022 bis 12. Dezember 2022 zur dritten

öffentlichen Auflage der Anpassungen der Ortsplanungsrevision. Hiergegen

erhoben bisherige Einsprecher abermals Einsprache bei der Einwohnergemeinde G.___.

4. Mit Beschluss des Gemeinderates der

Einwohnergemeinde G.___ vom 9. Dezember 2022 (eröffnet mit Verfügung vom 13.

Dezember 2022) wurden die Einsprachen zur ersten öffentlichen Auflage behandelt

und teilweise gutgeheissen. Die Ortsplanung wurde mit

den Änderungen gemäss der zweiten und der dritten öffentlichen Auflage

beschlossen.

Ebenso mit Beschluss des Gemeinderates

der Einwohnergemeinde G.___ vom 9. Dezember 2022 (eröffnet mit Verfügung

vom 13. Dezember 2022) wurden die Einsprachen zur zweiten öffentlichen Auflage

behandelt und abgewiesen. Die Ortsplanung wurde mit den Änderungen gemäss der

zweiten öffentlichen Auflage beschlossen.

Schliesslich wurde mit Beschluss des

Gemeinderates der Einwohnergemeinde G.___ vom 19. Januar 2023 (eröffnet mit

Verfügung vom 25. Januar 2023) die Einsprachen zur dritten öffentlichen Auflage

behandelt und abgewiesen. Die Ortsplanung wurde mit den Änderungen gemäss der

dritten öffentlichen Auflage beschlossen.

5. Gegen diese Beschlüsse bzw.

Verfügungen wurden Beschwerden beim Regierungsrat erhoben. So setzte sich auch

das «Team mitenand G.___ 2023», bestehend aus A.___, B.___, C.___, D.___, E.___

und F.___ gegen die erste öffentliche Auflage zur Wehr. Sodann erhob das «Team

mitenand G.___ 2023», bestehend aus A.___, C.___ und F.___, Beschwerde gegen

die zweite öffentliche Auflage. Auch gegen die dritte Auflage erhob das «Team

mitenand G.___ 2023», bestehend aus A.___, C.___, D.___ und [...], Beschwerde.

6. Dem Regierungsrat wurden vom

Gemeinderat der Einwohnergemeinde G.___ der Bauzonenplan Ortsteil [...] und

Ortsteil [...], der Gesamtplan Ortsteil Nord und Süd, sechs Erschliessungspläne

mit Baulinien und Strassenklassierung, ein Naturgefahrenplan sowie das

Zonenreglement zur Genehmigung unterbreitet.

7. Mit Beschluss Nr. 2024/460 vom 26.

März 2024 (nachfolgend RRB) genehmigte der Regierungsrat die Gesamtrevision der

Ortsplanung der Einwohnergemeinde G.___, bestehend aus dem Bauzonenplan

Ortsteil [...] und Ortsteil [...], dem Gesamtplan Ortsteil Nord und Süd, sechs

Erschliessungsplänen mit Baulinien und Strassenklassierung sowie das

Zonenreglement; unter Vorbehalt der nicht genehmigten Bestandteile gemäss RRB

Ziff. 5.2 sowie der verlangten Anpassungen und Ergänzungen des Zonenreglements

(RRB Ziff. 5.9 - Ziff. 5.9.4). Die Beschwerden gegen die erste, zweite und

dritte öffentliche Auflage wurden allesamt abgewiesen, soweit darauf

eingetreten wurde (vgl. RRB Ziff. 5.3.ff.). Dem «Team mitenand G.___

2032», bestehend aus A.___, B.___, C.___, D.___, E.___, F.___ und [...] wurden

die Verfahrenskosten in der Höhe von 3'600.00 auferlegt.

8. Am 11. April 2024 gelangten A.___, B.___,

C.___, D.___, E.___ und F.___, damals noch vertreten durch Rechtsanwältin [...]

an das Verwaltungsgericht und stellten folgende Rechtsbegehren:

1. Es sei der Regierungsratsbeschluss Nr.

2024/460 vom 26. März 2024 (Posteingang: 02.04.2024) aufzuheben und die

Gesamtrevision der Ortsplanung der Einwohnergemeinde G.___, bestehend aus

Bauzonenplan Ortsteil [...] und Ortsteil [...], 1:2'000; Gesamtplan Ortsteil

Nord und Süd, 1:4'000; 6 Erschliessungspläne mit Baulinien und

Strassenklassifizierungen, 1:1'000; Zonenreglement, nicht zu genehmigen.

2. Eventualiter: Es sei der

Regierungsratsbeschluss Nr. 2024/460 vom 26. März 2024 (Posteingang:

02.04.2024) aufzuheben und die Gesamtrevision der Ortsplanung der

Einwohnergemeinde G.___, bestehend aus Bauzonenplan Ortsteil [...] und Ortsteil

[...], 1:2'000; Gesamtplan Ortsteil Nord und Süd, 1:4'000; 6

Erschliessungspläne mit Baulinien und Strassenklassifizierungen, 1:1'000;

Zonenreglement, zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Vorinstanzen.

Mit Eingabe vom 5. Juni 2024 reichten A.___,

B.___, C.___, D.___, E.___ und F.___, nun vertreten durch Rechtsanwältin Ursula

Ramseier (nachfolgend Beschwerdeführer) eine Beschwerdebegründung ein.

9. Mit Stellungnahme vom 19. August 2024

schloss das Bau- und Justizdepartement (BJD), namens des Regierungsrates, auf

kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

10. Auch die Einwohnergemeinde G.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Harald Rüfenacht, beantragte mit Stellungnahme vom

28. Oktober 2024 die Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt darauf

eingetreten werden könne. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

11. Die Beschwerdeführer liessen sich

mit Replik vom 9. Januar 2025 vernehmen.

12. Mit Eingabe vom 24. Januar 2024

äusserte sich das BJD zu den Unterlagen im Zusammenhang mit dem ISOS.

13. Rechtsanwalt Harald Rüfenacht liess

sich mit Duplik vom 28. Februar 2025 namens der Einwohnergemeinde G.___

vernehmen.

14. Mit Stellungnahme vom 18. März 2025

äusserten sich die Beschwerdeführer hierzu.

15. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorinstanzen wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführer sind durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Die Beschwerdeführer hegten Zweifel

an der Vollständigkeit der Akten (vgl. Replik vom 9. Januar 2025 Rz. 2).

Mit Verfügung vom 10. Januar 2025 wurde das

BJD aufgefordert, dem Verwaltungsgericht allenfalls vorhandene Unterlagen zum

ISOS zur Verfügung zu stellen.

Mit Eingabe vom 24. Januar 2025 nahm das

BJD hierzu Stellung. Darin wurde die Vollständigkeit der Akten schlüssig

aufgezeigt und bestätigt, dass beim BJD keine weiteren Akten vorhanden sind.

Die Akten sind damit vollständig.

3.1

Die Beschwerdeführer beantragten die

Durchführung eines Augenscheins. Dabei könne festgestellt werden, dass bei der [...]matt

sehr wohl noch eine Hostett existiere und erfasst werden, welche Rolle der [...]matt

mit ihrer Hostett für das Ortsbild zukomme. Sodann könne die Bedeutung der

grossen Bäume – welche für den Bau des Parkhauses weichen müssten – in den Gärten

des Dorfkerns erfasst werden und es könne der stark unterschiedliche Bewuchs

der Gärten verglichen werden, je nachdem, ob sie unterbaut sind oder nicht.

Auch könne der mögliche Einfluss der übermässig grosszügigen

Bebauungsbestimmungen auf die gemäss ISOS schutzwürdigen Baugruppen vor Ort

betrachtete werden. Sinnvollerweise sei auch ein Vertreter des kantonalen

Denkmalschutzes einzuladen.

3.2

Die Sache ist anhand der Akten sowie

der Planunterlagen hinreichend dokumentiert und spruchreif. Dem

Verwaltungsgericht stehen zudem die öffentlich einsehbaren Hilfsmittel wie

Googlemaps, Streetview und WEB GIS zur Verfügung. Von einem Augenschein sind

keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten. Der Antrag auf Durchführung eines

Augenscheins wird abgewiesen.

4.1

Die Gemeinden haben das Bauen in

Zonenplänen gemäss § 14 des Planungs- und Baugesetzes (PBG, BGS 711.1) und in

weiteren Nutzungsplänen zu regeln. Zudem können sie gemäss § 133 PBG kommunale

Bauvorschriften erlassen. Bei der Erarbeitung der Planungen hat ein Gemeinwesen

gemäss Art. 2 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG, SR 700)

einen erheblichen Beurteilungsspielraum. Es ist im Beschwerdeverfahren eine

gewisse Zurückhaltung geboten. Neue Anordnungen können keine getroffen werden

(Peter Hänni: Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, Bern 2022, S.

596). Der Spielraum wird bei kommunalen Plänen begrenzt durch die Befugnis des

Regierungsrates, der diese auf ihre Recht- und Zweckmässigkeit sowie auf die

Übereinstimmung mit übergeordneten Planungen überprüft. Pläne, die rechtswidrig

oder offensichtlich unzweckmässig sind und Pläne, die übergeordneten Planungen

widersprechen, weist er an die Gemeinde zurück (§ 18 Abs. 2 PBG).

4.2

Der Regierungsrat hat die Revision

der Ortsplanung der Einwohnergemeinde G.___ auf seine Recht- und

Zweckmässigkeit und die Übereinstimmung mit den übergeord­neten Plänen

überprüft. Bei der nachfolgenden Beurteilung der materiellen Fragen geht das

Überprüfungsrecht des Verwaltungsgerichts weniger weit als dasjenige des Regie­rungsrats.

Das Verwaltungsgericht überprüft Rechts- und Sachverhaltsfragen frei, übt

jedoch keine Ermessenskontrolle aus (§ 67bis Verwaltungsrechtspflegegesetz

[VRG, BGS 124.11]). Es achtet die Gemeindeautonomie und belässt den

Planungsbehörden in fachlicher Hinsicht den notwendigen Beurteilungsspielraum.

Dies ergibt sich schon aus Art. 2 Abs. 3 RPG: Nachgeordneten Behörden ist der

Ermessensspielraum zu belassen, den sie zur Erfüllung ihrer Aufgabe benötigen.

Aufgabe des Gerichts ist es zu prüfen, ob die Ortsplanungsrevision rechtmässig

ist. Die Grenze des Planungsermessens wird überschritten, sobald Ergebnisse

anfallen, die sich als Folge deutlich unsorgfältiger Inte­ressenabwägung sachlich

nicht vertreten lassen, d.h. im Lichte der Ziele und Grundsätze der Art. 1 und

Art. 3 RPG räumlich nicht mehr als folgerichtig erscheinen (Hänni, a.a.O.,

S. 113).

5.

Die Beschwerdeführer müssen anhand

der Argumentation des angefochtenen Entscheids darlegen, weshalb dieser aus

ihrer Sicht falsch ist. Sie setzen sich im vorliegenden Verfahren jedoch

teilweise nicht vertieft mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander. Wo sie

dies unterlassen, verkommen ihre Ausführungen zu appellatorischer Kritik, die

dem Rügeprinzip nicht zu genügen vermag. Auf ungenügend begründete Rügen oder

allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid ist im

vorliegenden Verfahren nicht einzugehen.

6.1

Unter der Überschrift

«Vorbemerkungen» machen die Beschwerdeführer geltend, in den meisten Kantonen

sei die Gemeindeversammlung für die Ortsplanung zuständig. Dies würde eine

direktdemokratische Diskussion und Beschlussfassung ermöglichen. Der Kanton

Solothurn stelle zusammen mit dem Kanton Freiburg eine Ausnahme dar. Dort sei

der Gemeinderat allein für den Erlass der Ortsplanung zuständig. Die Gemeinde

erlasse zwar ein räumliches Leitbild, dies sei aber seit dem 1. Januar

2008.

nicht mehr behördenverbindlich. Dies führe zu einer nahezu nicht

korrigierbaren Machtfülle des Gemeinderates. Der Gemeinderat als

Planungsbehörde habe im Rahmen des übergeordneten Rechts zwar ein gewisses,

aber kein freies Ermessen. Abweichungen vom räumlichen Leitbild – welches

vorliegend erst noch als behördenverbindlich erklärt worden sei – müssten

eingehend begründet sein.

Es handle sich um ein

demokratiepolitisches Problem, dass im Kanton Solothurn die Stimmbevölkerung

keinerlei echte, durchsetzbare Mitbestimmungsmöglichkeit habe bei der

kommunalen Ortsplanung, und dieses sei auf kantonaler Ebene zu lösen.

Vorliegend sei zum faktischen Demokratiedefizit noch die beschränkten

Möglichkeiten der Stimmbevölkerung aufgrund von Corona-Massnahmen dazugekommen.

6.2

Vorab ist festzuhalten, dass die

Beschwerdeführer die «Vorbemerkungen» nicht als Rügen im Rechtssinne verstanden

wissen wollen. Somit bedarf es hierzu keiner vertieften Ausführungen.

Das Verwaltungsgericht hat sich bereits

in anderen Verfahren mit der Frage der Bundesrechtskonformität der

Zuständigkeit des Gemeinderates im Zusammenhang mit der Ortsplanung befasst

(vgl. nebst weiteren VWBES.2024.90 Ziff. II E. 4.1 ff.). Dabei ist es mit

Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung und das Rechtsgutachten von

Prof. Dr. Beat Stalder und Dr. Florian Fleischmann vom 2. Juni 2023 (im

Internet abrufbar unter:

zum Ergebnis gelangt, dass die Delegation an den Gemeinderat das

Legalitätsprinzip nicht verletzt.

Seit dem Inkrafttreten (per 1. Januar

2008) des heute geltenden § 9 Abs. 3 PBG ist das räumliche Leitbild nicht mehr

behördenverbindlich. Damit wird gewährt, dass die Gemeindeversammlung (namentlich

mit untergeordneten Einzelanliegen) nicht in die Planungshoheit des

Gemeinderates eingreift. Nach § 9 Abs. 3 PBG gibt die Einwohnergemeinde ihrer

Bevölkerung Gelegenheit, sich über die Grundzüge der anzustrebenden räumlichen

Ordnung der Gemeinde zu äussern (Leitbild). Gemäss § 9 Abs. 4 PBG hat sich die

Ortsplanung an die kantonalen und regionalen Pläne zu halten und im Rahmen der

§§ 1 und 4 PBG namentlich das von der Gemeindeversammlung oder dem

Gemeindeparlament verabschiedete Leitbild der Gemeinde (lit. a), die kantonalen

und regionalen Interessen (lit. b) sowie eine zweckmässige Abstimmung mit der

Planung der Nachbargemeinden (lit. c) zu berücksichtigen. Die Bezeichnung des

räumlichen Leitbildes im Raumplanungsbericht als behördenverbindlich (vgl.

Kapitel 2.3 und 5.1) ist für das vorliegende Verfahren nicht von massgebender

Relevanz. Unbestritten ist, dass die Planungsbehörde das Leitbild bei der

Planung zu berücksichtigen hat; eine direkte Verbindlichkeit besteht hingegen

nicht (mehr). Die Beschwerdeführer führen denn auch selbst aus, dass die

Ausführungen des Regierungsrates formaljuristisch korrekt seien.

6.3

Sodann sehen die Beschwerdeführer

im Tätigkeitsbereich des Planungsbüros […] eine heikle Vermischung der Rollen. Das

Unternehmen sei nicht nur für die kommunale Planung beauftragt, sondern arbeite

auch für unzählige private Kunden in G.___. Eine solche Doppelrolle führe dazu,

dass ein Planungsbüro die Anliegen und Bedürfnisse der privaten Kunden direkt

in eine Ortsplanungsrevision einbringen könne. Eine Häufung von Fehlern lasse

vermuten, dass es an gegenseitigen kritischen Rückfragen bzw. an einem System

von «Checks and Balances» fehle.

6.4

Auch hier gilt, dass die Beschwerdeführer

die «Vorbemerkungen» nicht als Rügen im Rechtssinne verstanden wissen wollen, weshalb

es hierzu keiner weiteren Ausführungen bedarf. Zudem führen die Beschwerdeführer

selbst aus, die Verletzung von Ausstandsgründen sei von niemandem rechtzeitig

gerügt worden. Anzumerken bleibt, dass ein relevanter Interessenskonflikt bzw.

eine unerlaubte Einflussnahme nicht offensichtlich erkennbar ist.

7.1

Die Beschwerdeführer stellen das

Hauptbegehren, der Regierungsratsbeschluss Nr. 2024/460 vom 26. März 2024 sei

aufzuheben und die Gesamtrevision der Ortsplanung der Einwohnergemeinde G.___

sei nicht zu genehmigen. Sie bringen vor, mit der Einsprache zur ersten Auflage

sei die gesamthafte Nichtgenehmigung und Überarbeitung der Ortsplanungsrevision

beantragt worden. Mit der späteren, zweiten und dritten Auflage sei nicht die

gesamte Ortsplanung nochmals neu aufgelegt worden, sondern nur die Änderungen

zu den vorherigen Auflagen. Eine gesamthafte Nichtgenehmigung betreffe auch die

später dazukommenden Änderungen, welche für sich allein keinen Bestand haben

könnten.

7.2

Im Rahmen der zweiten öffentlichen

Auflage wurden die Änderungen gegenüber der ersten öffentlichen Auflage

aufgelegt. Die dritte öffentliche Auflage umfasst einzig Änderungen gegenüber

der ersten, nicht aber gegenüber der zweiten öffentlichen Auflage. Somit

konnten Einsprachen im Rahmen der zweiten bzw. dritten öffentlichen Auflage nur

gegen die Änderungen gegenüber der ersten Auflage erhoben werden.

Soweit die Beschwerdeführer das wenig

verständliche Verfahren rügen und vorbringen, dass bei diesem Wirrwarr die

Einsprachen und Beschwerden nicht 100 % konsistent sein könnten verkennen sie, dass

in den Berichten der Einwohnergemeinde G.___ vom 16. August und 20.

Oktober 2022 zu den Änderungen gegenüber der ersten öffentlichen Auflage das

Verfahren nachvollziehbar dargelegt wurde. Den damaligen Einsprechern war es

somit möglich, sich sachgerecht dagegen zur Wehr zu setzen. Auf nichts anderes

lässt die Einsprache vom 8. April 2022 mit ihrer Vielzahl an Rechtsbegehren

schliessen (vgl. nachfolgend).

Sodann waren die Beschwerdeführer im

Verfahren vor dem Regierungsrat anwaltlich vertreten, weshalb sie aufgrund der

Komplexität des Verfahrens nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermögen. Die

Beschwerdeführer müssen sich mit Blick auf das Verfahren vor dem Regierungsrat

zudem anrechnen lassen, dass es sich aufgrund der Vertretung durch eine

Rechtsbeiständin nicht um eine Eingabe eines Laien handelte, bei welcher

weniger hohe bzw. weniger formalistische Ansprüche an die Rechtsbegehren zu

stellen sind.

7.3

Der Regierungsrat gelangte zum

Ergebnis, die mit Einsprache 2 und 4 bzw. Beschwerde 2 und 4 gestellten

Rechtsbegehren beträfen keine Änderungen, welche im Zuge der dritten

öffentlichen Auflage gegenüber der ersten öffentlichen Auflage vorgenommen

worden und damit anfechtbar seien. Die Rechtsbegehren seien verspätet gestellt bzw.

sie gingen über den Anfechtungsgegenstand der dritten öffentlichen Auflage

hinaus (vgl. RRB Ziff. 3.2.3.1).

7.4

Die Beschwerdeführer machen gelten, auf

die Beschwerde 4 bzw. auf die davon materiell abgedeckten Punkte (Anträge aus

Einsprache 4) hätte inhaltlich eingegangen werden müssen. Das teilweise

Nichteintreten sei falsch. Das Verwaltungsgericht habe direkt auch über diese

Punkte zu befinden; eine Rückweisung an den Regierungsrat erscheine als

formeller Leerlauf. In der ersten öffentlichen Auflage sei vergessen gegangen,

die Aufhebung des Ortsbildschutzreglements und der Ortsbildschutzkommission zu

publizieren. Erst anlässlich der dritten Auflage sei dies erfolgt. Dieser

Umstand sei für die Beschwerdeführer massgeblich gewesen. Sie hätten die

Änderungen in der Ortsmitte nicht intensiv überprüft, da sie davon ausgegangen

seien, dass Projekte im Bereich der Ortsbildschutzzone ohnehin einer

Überprüfung durch die Ortsbildschutzkommission unterliegen würden. Dass die Aufhebung

des Ortsbildreglements schon im Raumplanungsbericht zur ersten Auflage erwähnt

gewesen sei, könne ihnen nicht entgegengehalten werden. Solche zentralen

Änderungen dürften sich nicht in 3,5 Zeilen innerhalb einer langen Liste auf S.

111.

und weiteren sieben Zeilen auf S. 128 eines 145-seitigen Berichts

verstecken bzw. hätten nicht erkannt werden müssen.

Der Perimeter des Gestaltungsplans Nr. 1

«Dorfkern» sei aufgrund des Verlaufs entlang der Strassen auf dem Zonenplan

nahezu nicht erkennbar. Immerhin sei eine eingekreiste Nummer «1» zu erkennen,

welche sich aber im Rauplanungsbericht zur ersten Auflage nicht wiederfinde, sondern

Bezeichnungen mit Namen. Die eingekreiste Nummer «1» stehe im Zonenplan zudem

im nördlichsten der zehn Gärten des inneren Dorfkerns. Man habe nicht ohne

Weiteres auf die Idee kommen können, dass es sich bei diesem Gestaltungsplan in

erster Linie um ein geplantes unterirdisches Parkhaus unter sämtlichen Gärten

handle. Im Raumplanungsbericht sei von der Planungssicherheit des Parkhauses im

Zusammenhang mit dem Gestaltungsplan «Dorfkern» die Rede, was die

Beschwerdeführer nicht verstanden hätten, da bei der Ziffer «1» bereits ein

bestehendes Parkhaus bestanden habe. Es sei schwierig gewesen, sich Klarheit

über den Inhalt des Gestaltungsplans zu machen und denselben erhältlich zu

machen. Die unklare Bezeichnung von Gestaltungsplänen und die nicht einsehbaren

Gestaltungspläne dürften sich nicht zu Ungunsten der betroffenen Privatpersonen

auswirken. Bereits in der Einsprache zur ersten öffentlichen Auflage sei die

Erhaltung der alten Gärten gefordert worden, welche nicht mit Unterniveaubauten

bebaut werden dürften. Es sei die Frage aufgeworfen worden, ob gar eine

Unterhöhlung des historischen Zentrums geplant sei. Entgegen den Ausführungen

der Vorinstanz habe das Thema Eingang in die Einsprache zur ersten öffentlichen

Auflage gefunden. Die Beschwerdeführer hätten die Themen betreffend das

Ortsbild erst anlässlich der verspäteten dritten öffentlichen Auflage genauer

angeschaut (als klar geworden sei, dass der Ortsbildschutz künftig nicht mehr

über die Ortsbildschutzkommission gewährleistet werde), so auch die

Freihaltezonen im Ortszentrum. In diesem Zusammenhang habe sich erst

herausgestellt, dass betreffend die Freihaltezonen Widersprüche und

unzureichende bzw. unzweckmässige Bestimmungen vorgesehen seien. Auch dass die

Anträge 3 und 4 der Einsprache zur dritten öffentlichen Auflage erst in diesem

Zeitpunkt gestellt worden seien, hänge daher direkt mit dem formellen Fehler

zusammen.

7.5

§ 31bis Abs. 1 VRG

bestimmt als Eintretensvoraussetzung für das Verfahren vor dem Regierungsrat,

dass mit der Beschwerde keine neuen Begehren vorgebracht werden dürfen. Es darf

also nicht mehr oder anderes verlangt werden als vor der Vorinstanz. Der

Streitgegenstand kann sich im Verfahren verengen, nicht aber erweitern. Die

Einsprache gegen die erste öffentliche Auflage kann sich nur gegen dieselbe

richten. Zukünftige – zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannte – Änderungen

(anhand weiterer öffentlicher Auflagen) können davon nicht direkt betroffen

sein. Wie voranstehend bereits ausgeführt, konnten Einsprachen im Rahmen der

zweiten bzw. dritten öffentlichen Auflage nur gegen die Änderungen gegenüber

der ersten Auflage erhoben werden.

Die Einsprache vom 8. April 2022 enthält

folgenden Anträge:

Die Revision der

Ortsplanung sei vom Gemeinderat nicht zu genehmigen. Wir beantragen vom

Gemeinderat, dass er diese OPR in eine Überprüfungs- und Überarbeitungsrunde

schickt. Mit einer Überarbeitung des Zonenreglements und der Pläne

(Hauptaugenmerk Zonenreglement) muss sichergestellt werden, dass das

Wachstumsziel der RLB eingehalten oder mindestens nicht massiv überschritten

wird.

Die Revision der

Ortsplanung sei vom Gemeinderat nicht zu genehmigen. Die Planung ist in der Art

anzupassen, dass bestehende Dorfteile / gewachsene Quartiere keinem unnötigen

Baudruck unterliegen. Die ORP soll sich auf die Schlüsselstellen konzentrieren.

Wir beantragen, ÜZ-Boni

ohne Gestaltungsplan zu streichen (§ 3).

Wir beantragen, den

ÜZ-Bonus für Grundstücke kleiner 500 m2 (anrechenbare GF) aus dem

Zonenreglement zu streichen (§ 3 Abs. 2, Bedingung 2).

Wir beantragen, dass der

ÜZ-Bonus bei Gestaltungsplänen von 1/5 auf 1/10 reduziert wird (§ 4 Abs. 4).

Wir beantragen, dass der

Stockwerk-Bonus bei Gestaltungsplänen gestrichen wird (§ 4 Abs. 4).

Wir beantragen, der

Gemeinderat soll eine generelle Gestaltungsplanpflicht einführen in den Zonen

öBa und IK.

Wir beantragen, dass in §

51.

bis 53 für die maximale ÜZ oberirdisch überall Maximalwerte angegeben werden

statt der Angabe «frei». Dies betrifft die Zonen öBA, E, FAM, AP und RAZ.

Des Weiteren beantragen

wir, die maximale ÜZ über alle Zonen auf maximal 80 % zu begrenzen

(ausgenommen IK).

Wir beantragen, dass die

maximale ÜZ für Unterniveaubauten zonenspezifisch verkleinert wird gemäss

folgender Formel: max. ÜZunterird. = Grundstückfläche – GZ. Dass in den

Tabellen des Zonenreglements folgende Formulierungen geändert/präzisiert

werden:

(…)

Der Gemeinderat möge auf Bauverpflichtungen

verzichten.

Der Gemeinderat möge auf

Bauverpflichtungen verzichten, wenn sich ältere Bäume, Hostetten oder andere

Naturobjekte auf dem Land befinden.

Der Gemeinderat möge auf

Bauverpflichtungen verzichten, wenn Fussballplätze vorhanden sind.

Der Gemeinderat soll die

maximalen Gebäudehöhen verringern bei folgenden Zonen:

(…)

Wir beantragen, dass

geringere Gebäudelängen für folgende Zonen gesetzt werden:

(…)

Wir beantragen, der

Gemeinderat möge die Grünflächenziffern wie folgt ansetzen:

-

EK: «Bestand» statt «frei»

-

K: resp. 30%

Wir beantragen, dass das

Baumäquivalent in allen berechtigten Zonen halbiert wird (Flächenprozent). In

Zonen mit weniger als 20 % Grünfläche ist das Baumäquivalent abzuschaffen.

Die Unterniveaubauten

sollen nicht der Grünfläche angerechnet werden dürfen. Auch nicht mit einer

Bedeckung mit Erde.

Der Gemeinderat schützt

mehr Freiflächen im Siedlungsgebiet. Hostetten sollen möglichst erhalten

bleiben, Gebäude haben einen Abstand von 10 m zum nächsten Baumstamm

einzuhalten.

Wir beantragen, dass die

Gärten in der engeren Kernzone (Freihaltezone) keine Arrondierung erfahren. Die

alten Gärten im historischen Dorfkern sind Kulturgut und sollen geschützt

werden und möglichst in voller Grösse erhalten bleiben. Sie dürfen nicht mit

Unterniveaubauten bebaut werden.

Wir beantragen den Schutz

der wenigen, verbliebenen Hostetten im Dorf.

Wir beantragen zudem, dass

der Gemeinderat ein sofortiges Baumfällverbot ausspricht und im Anzeiger

publiziert, bis eine Spezialkommission diese Frage geklärt hat. Die Pläne und

ggf. das Zonenreglement der ORP sind entsprechend anzupassen.

Der Gemeinderat setzt eine

Spezialkommission ein zur Abklärung der Renaturierungs-Möglichkeiten aller

Bäche im Gemeindegebiet. Auch innerhalb Bauzonen. Er engagiert ausgewiesene

Gewässerfachleute.

Der Gemeinderat verbietet

Geländeerhöhungen in Hochwassergebieten sowie eine wasserverdrängende Bauweise

(z.B. Hochparterre ohne Unterkellerung).

Von der geplanten

Erschliessungsstrasse [...]strasse-[...]strasse über die [...]matt und [...]matt

ins südliche [...] zu GB [...] ist abzusehen.

Die Gemeinde möge echte

Vorschriften erlassen oder den Artikel (§ 8) streichen.

Die Gemeinde verbietet

mehrgeschossige Hotelnutzung sowie das Sexgewerbe in der Zone E.

Wir beantragen, der

Gemeinderat möge die Mobilfunkanlagen möglichst von der Wohnbevölkerung

fernhalten. In Wohnzonen, Gewerbe mit Wohnen oder öBA sind Mobilfunkantennen zu

verbieten.

Der Plan betr. Vor- und

Nachteile (PAG) wird vom Gemeinderat erneut genauestens überprüft werden und

diskutiert.

Mit Einsprache vom 4. Oktober 2022 wurde

folgender Antrag gestellt:

Die Änderung/Ergänzung in

§ 6 des Zonenreglements betreffend Grünflächenziffer sei abzulehnen.

Der Einsprache vom 12. Dezember 2022 sind

folgende Anträge zu entnehmen:

1.

Die Parzelle GB […] sei der Zone W3 oder

der Zentrumszone zuzuführen. GB […] sei zudem aus der überlagernden

Ortsbildschutzzone auszuschliessen. Der Zonenplan sei entsprechend zu ändern.

2.

Der Gestaltungsplan Nr. 1 (Dorfkern) sei

aufzuheben.

3.

Der Text § 31, Abs. 3, Zitat: «Die

Freihaltezone ist naturnah zu gestalten. Bepflanzungen und Ansaaten sind mit

einheimischen, standortgerechten Pflanzen bzw. Saatgut auszuführen», sei zu

ergänzen mit «einheimischen, standortgerechten Bäumen und Sträuchern».

4.

Der Gemeinderat schafft weitere

Freihaltezonen. Der Fussballplatz [...] (GB [...]) sei der Freihaltezone

zuzuordnen, ebenso die [...]matt (GB [...]).

Im Beschwerdeverfahren vor dem

Regierungsrat stellten die Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 22. Dezember

2022.

folgende Rechtsbegehren:

1.

Es sei die Verfügung Gemeinderat G.___

vom 13.12.2022 in Sachen Revision der Ortsplanung G.___, Einsprache team

mitenand G.___ 2032, G.___, vom 08.04.2022, aufzuheben.

2.

Eventualiter: Es sei die Verfügung

Gemeinderat G.___ vom 13.12.2022 in Sachen Revision der Ortsplanung G.___,

Einsprache team mitenand G.___ 2032, G.___, vom 08.04.2022 aufzuheben, soweit

die Einsprache vom 08.04.2022 nicht gutgeheissen wurde.

3.

Es sei die Ortsplanungsrevision G.___

gemäss der zweiten / dritten Auflage nicht zu genehmigen.

4.

Eventualiter: Es sei die

Ortsplanungsrevision G.___ gemäss der zweiten / dritten Auflage zur

Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

5.

Es sei die gesamte Ortsplanungsrevision G.___,

alle Auflagen, nicht zu genehmigen.

6.

Eventualiter: Es sei die gesamte

Ortsplanungsrevision G.___, alle Auflagen, zur Neubeurteilung an die Vorinstanz

zurückzuweisen.

7.

(…)

Ebenso mit Beschwerde vom 22. Dezember

2022.

stellten sie folgende Rechtsbegehren:

1.

Es sei die Verfügung Gemeinderat G.___

vom 13.12.2022 in Sachen 2. Auflage der Revision der Ortsplanung G.___,

Einsprache team mitenand G.___ 2032, G.___, vom 04.10.2022, aufzuheben.

2.

Es sei die Ortsplanungsrevision G.___

gemäss der zweiten öffentlichen Auflage nicht zu genehmigen.

3.

Eventualiter: Es sei die

Ortsplanungsrevision G.___ gemäss der zweiten öffentlichen Auflage zur

Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4.

(…)

Schliesslich stellten sie mit Beschwerde

vom 3. Februar 2023 folgende Rechtsbegehren:

1.

Es sei die Verfügung Gemeinderat G.___

vom 25.01.2023 in Sachen 3. Auflage der Revision der Ortsplanung G.___,

Einsprache team mitenand G.___ 2032, G.___, vom 12.12.2022, aufzuheben.

2.

Es sei die Ortsplanungsrevision G.___

gemäss der dritten öffentlichen Auflage nicht zu genehmigen.

3.

Eventualiter: Es sei die

Ortsplanungsrevision G.___ gemäss der dritten öffentlichen Auflage zur

Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4.

(…)

Die Anträge der Beschwerdeführer bzw.

der damaligen Einsprecher im Zusammenhang mit der zweiten öffentlichen Auflage

(vgl. Einsprache vom 4. Oktober 2022) und der dritten öffentlichen Auflage

(vgl. Einsprache vom 12. Dezember 2022) umfassten nur, aber immerhin, einzelne

Änderungen, nicht aber die gesamthafte Nichtgenehmigung der jeweiligen

Änderungen (gegenüber der ersten öffentlichen Auflage). Indem die

Beschwerdeführer in ihren Beschwerden vom 22. Dezember 2022 und vom 3. Februar

2023.

vor dem Regierungsrat neu verlangten, es seien die Verfügungen des

Gemeinderates vom 13. Dezember 2022 und vom 25. Januar 2023 aufzuheben und die

Ortsplanungsrevision G.___ sei gemäss der zweiten und der dritten öffentlichen

Auflage nicht zu genehmigen, weicht das vor Regierungsrat vom ursprünglich

Verlangten ab bzw. geht darüber hinaus. Folglich ist der Schluss des

Regierungsrates nicht zu beanstanden, wonach auf die gestellten Rechtsbegehren

gemäss Ziffern 1 und 2 sowie das Eventualbegehren gemäss Ziffer 3 der dortigen

Beschwerdeführer 2 und 4 nicht eingetreten wurde, soweit sich diese auf

sämtliche Änderungen gemäss der zweiten und der dritten Auflage bezogen (vgl.

RRB Ziff. 3.2.3.1).

Die Beschwerdeführer ziehen zur Begründung

der voranstehend genannten, verspäteten Rechtsbegehren Argumente heran, welche

nicht zu überzeugen vermögen. Bereits anlässlich der Gemeindeversammlung vom 5.

November 2012 wurde die Aufhebung der Ortsbildkommission bzw. deren Integration

in die Baukommission beschlossen (vgl. Beilage 1 zur Vernehmlassung der

Einwohnergemeinde G.___ vom 28. Oktober 2024). Durch die Integration der

Ortsbildkommission in die Baukommission war der Ortsbildschutz denn auch

durchgehend gewährleistet (vgl. auch § 36 Abs. 8 nZR, wonach die Baubehörde

alle Baugesuche, die die Ortsbildschutzzone betreffen, der kantonalen

Fachstelle des Amts für Raumplanung [oder einer Fachperson] zur Stellungnahme

zu unterbreiten hat). Somit verfängt auch die Argumentation der

Beschwerdeführer nicht, wonach die Beschwerdeführer die Änderungen in der

Ortsmitte nicht intensiv überprüft hätten, da sie davon ausgegangen seien, dass

Projekte im Bereich der Ortsbildschutzzone ohnehin einer Überprüfung durch die

Ortsbildschutzkommission unterlägen. Dass die Beschwerdeführer die Themen

betreffend das Ortsbild erst anlässlich der dritten öffentlichen Auflage

genauer angeschaut hätten, ist nach dem Gesagten ebenso wenig stichhaltig. Die Beschwerdeführer

können sich zudem nicht darauf berufen, die im Raumplanungsbericht zur ersten

Auflage erwähnte Aufhebung des Ortsbildreglements sei zu kurz bzw. zu wenig gut

erkennbar ausgefallen. Überdies war die Aufhebung des alten Rechts, explizit

auch die Aufhebung des Ortsbildreglements, ohne Weiteres aus § 56 nZR

ersichtlich. Schliesslich ist den Beschwerdeführern auch nicht beizupflichten,

wenn sie vorbringen, der Perimeter des Gestaltungsplans Nr. 1 «Dorfkern»

sei auf dem Zonenplan nahezu nicht erkennbar. Anhand der Ziffer und der Legende

ist der Hinweis auf den Gestaltungsplan «Dorfkern» mit Sonderbauvorschriften

(SBV) nicht zu übersehen. Zudem waren die Gestaltungspläne einsehbar und

konnten erhältlich gemacht werden. Auch lassen die Formulierungen im

Zusammenhang mit dem Erhalt der alten Gärten und der Unterniveaubauten in der

Einsprache vom 8. April 2022 nicht darauf schliessen, dass damit die

Aufhebung bzw. Abänderung des Gestaltungsplans Nr. 1 «Dorfkern» beantragt

wurde. Der entsprechende Antrag wurde denn auch erst mit Einsprache vom 12.

Dezember 2022 – und damit verspätet – gestellt. Somit sind insbesondere

die Rügen der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Gestaltungplan 1

«Dorfkern» nicht zu hören und auf die beantragte Aufhebung desselben ist nicht

einzugehen. Wie sich nachfolgend zeigen wird ist die Sache weder zurückzuweisen

noch ist über weitere Punkte im vorliegenden Verfahren zu befinden.

8.1

Die Beschwerdeführer machen geltend,

die Ortsplanungsrevision verstosse bei allen Themen, welche mit Grün- und

Freiraum zu tun hätten, gegen die zugehörigen Vorgaben und Grundsätze.

Der Regierungsrat gestehe ein, dass nur

«wenige» Freihaltezonen innerhalb der Bauzone zu finden seien. Tatsächlich

seien es nur zwei Flächen, welche überhaupt erwähnenswert seien, nämlich im

historischen Dorfkern bzw. in der engeren Kernzone. Es handle sich

grösstenteils um geschlossen umbaute Gärten. Die Gärten seien jedoch privat und

für die Allgemeinheit nicht zugänglich. Die Erholungsfunktion nach § 31 Abs. 1 ZR könnten sie nur für die umliegenden Hausbewohner/Eigentümer übernehmen,

nicht jedoch für die Öffentlichkeit. Für die Allgemeinheit existiere somit in

der Bauzone keine als Freihaltezone gesicherte Fläche. Zonen für öffentliche

Bauten und Anlagen könnten Freihaltezonen nicht ersetzen. Sodann leide die

Zonenplanung an einem unlösbaren Widerspruch. Die Beibehaltung des veralteten

Gestaltungplanes «Dorfkern» sei nicht kompatibel mit Festlegung der genannten

Freihaltezonen. In der Freihaltezone seien ausschliesslich Bauten und Anlagen

zulässig, welche dem Zonenzweck dienten. Andere Bauten und Anlagen, insbesondere

auch Parkplätze, seien nicht zulässig. Das gelte auch für unterirdische Bauten

und Anlagen.

Es treffe nicht zu, dass die Hostett [...]matt

nicht mehr existiere. Der Baumbestand sei auf dem Luftbild im

Raumplanungsbericht (S. 87) zu sehen. Mit der Zuordnung in die Zone öBA, welche

für den Erhalt von Frei- und Grünräumen nicht tauge, sei der Erhalt der Hostett

nicht gesichert. Der Schutz der wenigen noch verbliebenen Hostetten, wie er vom

Naturinventar und zwecks Erhalts des Orts- und Landschaftsbilds gemäss ISOS und

Pärkeverordnung gefordert werde, sei missachtet worden.

Im Zusammenhang mit der Industriezone [...],

welche heute noch zu grossen Teilen unbebaut sei, solle gemäss § 52 ZR eine

minimale Grünflächenziffer von nur 15 % eingehalten werden müssen, davon

könnten bis maximal 50 % durch Baumäquivalente ersetzt werden. Im Zusammenhang

mit dem Gestaltungsplan «[...]», welcher dieses Gebiet betreffe, habe das AfU

in seiner Beurteilung durch die Umweltschutzfachstelle vom 13. Januar 2021

eine Grünflächenziffer von 15,1 % bei voller Ausschöpfung von 50 %

Baumäquivalenten als nicht zulässig erachtet und eine minimale

Grünflächenziffer von 20 % gefordert. Das Amt für Raumplanung habe in seiner

zweiten Vorprüfung vom 4. Oktober 2021 festgehalten, dass ein Baumäquivalent in

diesem Umfang (von 50 %) zumindest bei einer Grünflächenziffer von unter 20 %

nicht zweckmässig sei. Trotzdem sei die Bestimmung in der Folge nicht mehr

angepasst worden. Es sei unzulässig, eine Kombination von Baumäquivalent und

Grünflächenziffer im Zonenreglement vorzusehen, welches von den zuständigen

kantonalen Stellen als von vornherein nicht zweckmässig beurteilt worden sei.

8.2

Der Regierungsrat hat selbst

eingeräumt, dass innerhalb der Bauzone nur wenige Freihaltezonen zu finden seien.

Innerhalb der Bauzone sind tatsächlich nur – aber immerhin – die beiden

Freihaltezonen im Dorfkern von grösserer Relevanz. Freihaltezonen müssen nicht

per se öffentlich zugänglich sein. Es soll eine Siedlungsentwicklung nach innen

stattfinden und es gilt das Konzentrationsprinzip zu beachten. Die Vorinstanz

hat darauf geschlossen, dass namentlich auch die Umzonung des Gebiets «[...]matt»

in öBA, Auszonungen, die Zone für Familiengärten sowie geschützte Einzelbäume dem

Anliegen nach Grünfläche und Biodiversität sowie dem Erholungsbedürfnis der

Bevölkerung Rechnung tragen (vgl. RRB Ziff. 3.2.3.2.3). Auch wenn den

Beschwerdeführern beizupflichten ist, dass Zonen für öffentliche Bauten und

Anlagen die Freihaltezonen nicht zu ersetzen vermögen, ist die vorinstanzliche

Gesamtwürdigung, wonach es keiner weiteren Freihaltezonen bedarf – insbesondere

mit Blick auf das Konzentrationsprinzip und die eher ländliche, naturnahe Lage

von G.___– nachvollziehbar und ohne Weiteres haltbar. Die Beschwerdeführer

vermögen dem nichts Stichhaltiges entgegenzubringen. Die Rügen der

Dispositiv

Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Freihaltezone erweisen sich demnach

als unbegründet. Auch wenn dies mit Blick auf die Würdigung innerhalb des

Siedlungsgebiets nicht massgebend ist, gilt es dennoch zu erwähnen, dass die

Bevölkerung mit dem nahe gelegenen Naturpark [...] einen Erholungsort mit

überragender Landschaft und eindrücklicher Biodiversität hat (seltene Tier- und

Pflanzenarten). Schliesslich stehen der Allgemeinheit, so auch weniger mobilen

und älteren Personen, rund um die Kirche St. [...] (wenn auch in der Zone für

öffentliche Bauten und Anlagen und nicht in der Freihaltezone) Grün- und

Erholungsflächen innerhalb des Dorfkerns zur Verfügung. Der Regierungsrat

schloss darauf, dass den Planungszielen und -grundsätzen Rechnung getragen

wurde und verneinte die Forderung, wonach mehr Freihaltezone zu schaffen sei,

zu Recht. Schliesslich sind auch keine zwingenden Gründe auszumachen, wonach

der sich in der Wohnzone (W2a bzw. neu W3) befindende Fussballplatz [...] (GB G.___

Nr. [...]) der Freihaltezone zuzuführen wäre. Sodann ist auf die pauschalen,

nicht hinreichend substantiierten Rügen im Zusammenhang mit dem Grün- und

Freiraum (vgl. Beschwerdebegründung vom 5. Juni 2024 Rz. 37) nicht weiter

einzugehen.

Weiter rügen die Beschwerdeführer, der

Gestaltungplan «Dorfkern» sei nicht kompatibel mit den festgelegten

Freihaltezonen.

Wie voranstehend ausgeführt, ist auf

Rügen im Zusammenhang mit dem Gestaltungsplan «Dorfkern» nicht einzugehen.

Dennoch scheinen hierzu folgende Ausführungen angezeigt: Die rechtsgültigen

Gestaltungspläne wurden im Rahmen der Ortsplanung überprüft. Dem

Raumplanungsbericht ist zu entnehmen, dass der Gestaltungsplan «Dorfkern» mit

Sonderbauvorschriften (vgl. RRB Nr. 1983/3546) sowie die jeweiligen

Teiländerungen (vgl. RRB Nr. 1989/1327, RRB Nr. 1989/4089, RRB Nr. 1996/1522

und RRB Nr. 2006/1034) bestehen bleiben sollen (vgl. Raumplanungsbericht S. 104

f.).

Der zugehörige Text in Tabelle 9 lautet

wie folgt:

«bleibt bestehen,

insbesondere auch betr. die Bestimmungen zum Kernzonen-Parkhaus bzw. hängigem

Baubewilligungsverfahren. Parkhaus ist massgebendes Element für die

Beibehaltung des GP; diese Planungssicherheit soll erhalten bleiben.»

Gestützt auf die gestaltungsplanerischen

Grundlagen und die vorliegende Konstellation mit abgegrenzten, unterirdischen

Bauten (Einstellhallen) und oberirdisch begrünten Freihalteflächen, ist die

Planung mit dem Zonenzweck vereinbar (vgl. auch § 6 nZR, wonach Grünflächen

über Unterniveaubauten bei einer minimalen Überdeckung von 0,50 m ebenfalls an

die Grünflächenziffer anrechenbar sind, sofern sie «natürlich» und/oder

«bepflanzt» sind und einen natürlichen Bodenaufbau oder eine genügend mächtige

Bodenschicht aufweisen).

GB G.___ Nr. [...] (Gebiet [...]matt)

wurde im Rahmen der Ortsplanungsrevision, nach einer Umzonung im Jahr 2012 von

der öBA in die Kernzone, wieder der Zone öBA zugeführt, da eine geplante

Überbauung aufgrund mangelnder Nachfrage nicht realisiert wurde (vgl.

Raumplanungsbericht S. 87). Die Beschwerdeführer bringen vor, die Hostett [...]matt

bestehe noch immer und deren Erhalt sei durch die Zonenzuordnung nicht

gesichert. Soweit auf diese Rügen überhaupt einzugehen ist, ergeht Folgendes: Gemäss

dem Naturinventar G.___ 2015 existiert der Hochstamm-Obstgarten «[...] Weg»

nicht mehr (verzeichnet im Inventar [Bericht und Plan] unter Ziff. 5.08). Den

Beschwerdeführern ist insoweit beizupflichten, als dass auf dem im

Raumplanungsbericht (S. 87) gezeigten Luftbild in der Tat ein Baumbestand mit Obstbäumen

erkennbar ist. Die eben genannte Aufnahme ist bereits mehrere Jahre alt. Jedoch

sind auch auf einer aktuelleren Luftaufnahme (abrufbar im Geoportal: […]) noch

immer vereinzelt Obstbäume ersichtlich (wenn auch weniger):

Die Beschwerdeführer verkennen, dass die

verbliebenen Obstbäume (vgl. voranstehende Abbildung, rechts oben) in so

geringem Umfang keine Hostett (mehr) bilden; der Hochstamm-Obstgarten «[...]

Weg» existiert damit tatsächlich nicht mehr. Von einer Missachtung der entsprechenden

Schutzbestimmungen kann somit keine Rede sein. Zudem ist davon auszugehen, dass

die Gemeinde den bestehenden Grünraum – und so auch die noch vorhandenen

Obstbäume – dem Grundsatz nach erhalten wird (vgl. Raumplanungsbericht S. 87

f.).

Im Zusammenhang mit der

Grünflächenziffer machen die Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, es sei

unzulässig, eine Kombination von Baumäquivalent und Grünflächenziffer im

Zonenreglement vorzusehen, welches von den zuständigen kantonalen Stellen als

von vornherein nicht zweckmässig beurteilt worden sei.

Soweit auf die Vorbringen der

Beschwerdeführer überhaupt einzutreten ist, ergeht Folgendes: Wie die

Beschwerdeführer selbst ausführen, sind Baumäquivalente gemäss Praxis im Kanton

Solothurn grundsätzlich zulässig. Nach § 6 Abs. 3 nZR kann die Baubehörde

anstelle der vorgeschriebenen Grünfläche das ersatzweise Anpflanzen

hochstämmiger, einheimischer, standortgerechter Bäume zulassen; pro Baum kann

30 m2 an die verlangte Grünfläche angerechnet werden. Die minimalen

Grünflächenziffern wurden zonenspezifisch festgelegt. § 52 nZR sieht für die

Industriezone Moos eine Grünflächenziffer von 15 % und ein Baumäquivalent zu

max. 50 % der vorgeschriebenen Grünfläche vor. Der Regierungsrat beanstandete

diese Regelung nicht und verordnete für die Industriezone […] keine höhere Grünflächenziffer.

Dies ist mit Blick auf die KBV zulässig, denn diese legt für Industriezonen –

im Gegensatz zu Wohnzonen – kein Grünflächenziffer-Mindestmass fest, wenn in

den Zonenvorschriften keine Nutzungsziffern festgelegt wurden (vgl. § 36 Abs. 3 KBV). Anzumerken bleibt, dass die bestehende Grünflächenziffer dadurch immerhin

von 10 % auf 15 % erhöht wurde. Die Beschwerdeführer vermögen aus dem damaligen

Antrag 12 (zu Ziff. 2.16.2) des AfU im Zusammenhang mit dem Gestaltungsplan

Neubau [...] mit Sonderbauvorschriften und UVP (Beurteilung vom 13. Januar

2021, vgl. Beilage 3 der Beschwerdeführer), es sei eine Grünflächenziffer von

20 % zu verankern, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, zumal sie sich auch

nicht dagegen zur Wehr gesetzt haben. Dem Bericht des AfU vom 4. Oktober 2021

(zweiten Vorprüfung) kann zur Grünflächenziffer folgendes entnommen werden:

50 % der Grünfläche soll

in den Arbeitszonen in Form von Baumäquivalenten angerechnet werden können. Die

Grünflächenziffern reichen von 10 % (Industriezone [...]), über 15 %

(Industriezone [...]), über die 20 % (RAZ) zu frei (Arbeitszone [...]). Ein

Baumäquivalent in diesem Umfang ist zumindest bei einer Grünflächenziffer von

unter 20 % nicht zweckmässig.

In diesem Zusammenhang ist relevant,

dass sich aus § 6 Abs. 3 nZR kein allgemein geltender Anspruch auf

Baumäquivalente ableiten lässt. Vielmehr liegt es in der Kompetenz der

Baubehörde darüber zu befinden, ob – und in welchem Umfang – im Einzelfall

Baumäquivalente zu bewilligen sind oder nicht. Somit ist kein grundsätzlicher

Widerspruch zur Einschätzung des AfU – und auch keine Unzweckmässigkeit der

Regelung – auszumachen. Nach dem Gesagten ist den Beschwerdeführern nicht

beizupflichten, wenn sie vorbringen, die Regelung sei unzulässig, da sie von

den zuständigen kantonalen Stellen als nicht zweckmässig beurteilt worden sei.

9.1 Sodann rügen die Beschwerdeführer im

Zusammenhang mit der Industriezone […] eine fehlende Auseinandersetzung mit dem

ISOS. Es bedürfe – insbesondere bei Abweichungen von den Erhaltungszielen des

ISOS – einer konkreten und ausreichenden Auseinandersetzung mit den

Schutzzielen und einer Interessensabwägung. Aus der Beschwerdeschrift an die

Vorinstanz sei die Rüge hinreichend hervorgegangen, dass keine

Auseinandersetzung mit dem ISOS stattgefunden habe, welche den Erhalt einer

unverbauten Talsohle verlange, was zudem einer Renaturierung der […]

zugutekäme. Die Frage, ob eine so grosse Industriezone mit sehr dichten und

hohen Bebauungen bis direkt an den Fluss bzw. die Uferschutzzone überhaupt mit

den Anforderungen an den Schutz des Ortsbilds von nationaler Bedeutung verträglich

sei, habe man sich nicht gestellt. Anlässlich der Vorprüfung des

Gestaltungsplans «[...]» habe das AfU ausgeführt, das Ziel (Erhaltungsziel a

gemäss ISOS) werde weder mit der aktuellen noch der künftigen Ortsplanung

umgesetzt. Die Industriezone [...] und die Vorschriften betreffend deren

Überbauungsmöglichkeiten seien daher zu überarbeiten.

9.2 Der Regierungsrat gelangte zum

Ergebnis, die Beschwerdeführer hätten nicht spezifiziert, welche Grundstücke

gemäss ISOS freigehalten werden sollten und nicht substantiiert dargelegt,

inwiefern dem ISOS im Rahmen der Ortsplanungsrevision in diesem Sinne nicht

hinreichend Rechnung getragen worden wäre (vgl. RRB Ziff. 3.2.3.2.3). Ein

Blick auf die Beschwerde an den Regierungsrat zeigt, dass die diesbezüglichen

vorinstanzlichen Ausführungen der Beschwerdeführer in der Tat dünn und

allgemein gehalten sind. Der Regierungsrat schloss damit zu Recht auf eine

Verletzung der Substantiierungspflicht. Ebenso sind den Einsprachen keine

konkreteren Angaben zu entnehmen und auch dort werden in diesem Zusammenhang weder

die Industriezone [...] noch die Freihaltung des Gebiets in der

Umgebungsrichtung VII gemäss ISOS [...] genannt. Somit ist auch auf diesen

Punkt nicht weiter einzugehen. Damit erübrigen sich auch Ausführungen, welche

Teile der Industriezone [...] überhaupt vom ISOS mitumfasst werden. Im Übrigen

vermögen die materiellen Ausführungen der Beschwerdeführer, wie sogleich

aufgezeigt wird, sowieso nicht zu überzeugen.

G.___ und die [...] sind im

Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler

Bedeutung (ISOS; für G.___ abrufbar unter […] und für die [...] abrufbar unter […])

verzeichnet. Beim ISOS handelt es sich um ein Inventar des Bundes von Objekten

mit nationaler Bedeutung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den

Natur- und Heimatschutz (NHG, SR 451). Durch die Aufnahme eines Objekts von

nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in

besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug

von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche

Schonung verdient (Art. 6 Abs. 1 NHG). Diese Schutzbestimmung gilt

aufgrund der verfassungsrechtlichen Kompetenzordnung indes lediglich bei der

Erfüllung von Bundesaufgaben in unmittelbarer Weise (Art. 78 Abs. 1 und 2 der

Bundesverfassung [BV, SR 101], Art. 6 Abs. 2 und Art. 2 NHG). Soweit keine

Bundesaufgabe in Frage steht, wird der Schutz von Ortsbildern vorab durch

kantonales Recht bzw. Gemeinderecht gewährleistet. Die Bundesinventare sind

insoweit aber nicht unbeachtlich. Sie sind vielmehr bei der Nutzungsplanung,

bei der Auslegung unbestimmter Begriffe des Baurechts sowie bei im Einzelfall

erforderlichen Interessenabwägungen zu berücksichtigen (vgl. BGE 135 II 209 E.

2.1 S. 212; Urteil des Bundesgerichts 1C_753/2021, 1C_754/2021 vom 24. Januar

2023 E. 8.2).

Das ISOS [...] beschreibt das Gebiet

Umgebungsrichtung VII als weitgehend unverbaute Sohle des [...]tals, Wiesen-

und Ackerland mit dem Erhaltungsziel «a». Mit der Umgebungsrichtung soll ein

Bereich von ein- oder mehrseitig unbegrenzbarer Ausdehnung umschrieben werden,

welcher in der Regel für den weiträumigen Bezug zwischen Bebauung und

Landschaft von Bedeutung ist. Schon der Beschrieb lässt somit darauf

schliessen, dass es sich nicht um (gänzlich) unbebautes, sondern eben um

weitgehend unbebautes Land handelt. Dies ist mit der bereits bestehenden Zonierung

dieses Gebiets mit Bauzonen (insbesondere Industriezonen), vereinbar. Von einer

generellen Unverbaubarkeit kann damit keine Rede sein und dass die erlaubte

Bebaubarkeit generell nicht mit dem ISOS vereinbar ist, wurde nicht

substantiiert dargetan; eine weiterführende Auseinandersetzung mit dem ISOS war

diesbezüglich nicht erforderlich.

10.1 Die Beschwerdeführer bringen vor, es

hätte im vorinstanzlichen Verfahren bzw. bei der Festlegung der neuen

Zonenvorschriften keine Auseinandersetzung mit den im ISOS enthaltenen

Baugruppen und deren Schutz stattgefunden. Die neuen Bestimmungen würden den

Anliegen des ISOS zuwiderlaufen. Entweder müssten die Bestimmungen zu den

zulässigen Höhen, Dachformen, Überbauungsziffern, Grünziffern etc. den in den jeweiligen

Zonen und Quartieren vorkommenden schutzwürdigen Baugruppen angepasst werden,

oder aber die Baugruppen müssten zur Wahrung des Ortsbildes separat geschützt

und mit eigenen Bestimmungen versehen werden.

Im Raumplanungsbericht (S. 42) sei im

Zusammenhang mit dem Wohn- und Arbeiterquartier [...]weg, [...], [...]strasse

Südost, [...]weg, [...]weg, [...]weg, [...]weg/[...]weg und [...]weg West

erwähnt worden, dass diese zur Sicherung mit einem Ensemble-Schutz im Sinne von

Siedlungseinheiten überlagert werden sollten. Auf S. 133 des

Raumplanungsberichts sei im Zusammenhang mit der Strategie der Innenentwicklung

betreffend die genannten Baugruppen jedoch erwähnt worden, dass diese nicht

speziell berücksichtigt würden. Dieser Schutz der Baugruppen finde also weder

im Zonenplan noch im Zonenreglement einen Niederschlag.

Im Zusammenhang mit den einzelnen

Baugruppen wird im Wesentlichen vorgebracht, sieben von acht Baugruppen mit

Erhaltungsziel «A» würden keinen Schutz erfahren. Der Raumplanungsbericht gehe

nicht speziell auf die Baugruppen gemäss ISOS G.___ Ziff. 4.2, 6.2, 6.3,

7.2, 0.2 und 0.3 ein. Diese Baugruppen würden durch die Ortsplanungsrevision

keinen Schutz erfahren. Der Raumplanungsbericht gehe auch nicht speziell auf

die Baugruppe gemäss ISOS G.___ Ziff. 7.1 ein. Auch diese Baugruppe würde durch

die Ortsplanungsrevision – mit Ausnahme der ref. Kirche und dem zugehörigen

Pfarrhaus und zwei als erhaltenswert klassierten Häusern – keinen Schutz

erfahren. Ebenso werde die Baugruppe gemäss ISOS G.___ Ziff. 6.1 im

Raumplanungsbericht nicht genannt und auch sie würde durch die

Ortsplanungsrevision keinen Schutz erfahren. Die meisten Baugruppen des ISOS

seinen nun bedroht durch die maximal möglichen Bauhöhen und die Zulassung von

Flachdächern ohne besondere Regelungen zur Einordnung der bestehenden,

schutzwürdigen Struktur. Eine zu hohe Bauweise (mit Flachdächern) sei in

gewachsenen Baugruppen mit einem eigenen, besonders einheitlichen Charakter

nicht erwünscht und nicht zweckmässig.

10.2 Soweit die Beschwerdeführer eine

fehlende Auseinandersetzung mit dem ISOS geltend machen, ist ihnen nicht

beizupflichten. Bereits aus dem Raumplanungsbericht und den

Vorprüfungsberichten des ARP geht hervor, dass im Zusammenhang mit der

Ortsplanungsrevision eine Auseinandersetzung mit dem ISOS stattgefunden hat.

Die im Raumplanungsbericht genannte

Überlagerung mit einem Ensemble-Schutz im Sinne von Siedlungseinheiten war zwar

grundsätzlich denkbar, vorliegend aber nicht zwingend erforderlich. Der

Planungsbehörde ist der ihr zustehende Ermessensspielraum zu belassen. Ein

Gebäude kann denn auch ohne Ensemble-Schutz als geschützt oder schützenwert

eingestuft werden (vgl. hierzu die blau bzw. grün hinterlegten Kultur­objekte

im Zonenplan). Bei der Ortsplanung liegt der Fokus zudem nicht einzig auf den

im ISOS verzeichneten Bauten. Auch wenn dem ISOS gerecht zu werden ist, gilt es

eine Gesamtplanung zu erarbeiten. Diese hat den Planungsgrundsätzen zu

entsprechen, die Vorgaben des RPG hinsichtlich innerer Verdichtung zu erfüllen und

auch die weiteren Bedürfnisse abzudecken. So ist mit Blick auf die angestrebte

Siedlungsentwicklung nach innen namentlich auch dem verdichteten Bauen Rechnung

zu tragen. Dass in diesem Zusammenhang gegenläufige Interessen entstehen

können, liegt auf der Hand. Dass die Zonenplanung in der vorliegenden Form

nicht mit dem ISOS vereinbar ist, sei es gestützt auf die erlaubte Bau- bzw.

Fassadenhöhe, die Dachform oder anderswie, vermögen die Beschwerdeführer nicht

hinreichend zu belegen. Vielmehr ist anhand der Vorprüfungsberichte erkennbar,

dass sich die Planungsbehörde seriös mit den sich im Wesentlichen stellenden Fragen,

so auch im Zusammenhang mit dem ISOS und betreffend möglicher Nachverdichtung,

befasst hat und die entsprechenden Empfehlungen grossmehrheitlich umgesetzt

wurden. Auch wenn die Identitätssicherung einzelner Quartiere vereinzelt zu

Schwierigkeiten führen kann, ergeben sich keine massgebenden Anhaltspunkte,

welche auf einen ungenügenden Einbezug des ISOS schliessen lassen. Dass die

Planungsbehörde ihr Ermessen überschritten hätte, ist nicht erkennbar. Die

Beschwerdeführer vermögen im Zusammenhang mit den Baugruppen sowie den

Umgebungszonen des ISOS und mit Blick auf den Raumplanungsbericht, den

Zonenplan und das Zonenreglement nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.

11.1 Schliesslich rügen die

Beschwerdeführer eine nicht nachvollziehbare Gewässerraumausscheidung. Es sei

in keiner Art und Weise ersichtlich gewesen, wie die Gewässerraumbreiten

errechnet und festgelegt worden seien. Deswegen hätten die Beschwerdeführer gar

nicht im Detail rügen und substanziieren können, was nicht korrekt sei. Für die

Gewässerraumausscheidung würden die Unterlagen zur Revitalisierungsplanung

nicht ausreichen. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die festgelegten

Gewässerraumbreiten konkret in den einzelnen Abschnitten ermittelt worden

seien. Es müsse daher mit Nichtwissen weiterhin behauptet werden, dass die

ausgeschiedenen Breiten zumindest teilweise ungenügend seien und den Vorgaben

von Art. 41a GschV nicht entsprächen.

11.2 Wie die Beschwerdeführer selbst

ausführen, hat der Regierungsrat die rechtlichen und planerischen Vorschriften

zur Gewässerraumausscheidung ausführlich und korrekt dargelegt. Sodann ist dem

Schluss des Regierungsrates, die Beschwerdeführer seien ihrer

Substantiierungspflicht hinsichtlich Gewässerraum nicht hinreichend

nachgekommen, beizupflichten (vgl. RRB Ziff. 3.2.3.2.3). Auch vorliegend rügen

die Beschwerdeführer die Gewässerraumausscheidung nicht ausreichend

substanziiert und es bleibt bei allgemein gehaltenen Ausführungen. Inwiefern

die Vorgaben von Art. 36a des Gewässerschutzgesetzes (GSchG, SR 814.20) bzw. Art.

41 a der Gewässerschutzverordnung (GSchV, SR 814.201) konkret verletzt sein

sollen, wird nicht dargetan und auch nicht erkennbar. Auf diesen Punkt ist somit

nicht weiter einzugehen.

Im Übrigen wäre es den Beschwerdeführern

anhand der Verfahrensakten, allenfalls unter Konsultation des Geoportals, wo

die Gewässerräume für Fliessgewässer verzeichnet sind, grundsätzlich möglich

gewesen, konkretere Rügen vorzubringen. In diesem Zusammenhang wäre es den

Beschwerdeführern bei ernsthaften und konkreten Zweifeln zudem grundsätzlich

offen gestanden, gezielt weitere Informationen einzuverlangen (allenfalls über

das Amt für Umwelt). Die pauschale Geltendmachung fehlender oder nicht

bekannter Angaben genügt jedenfalls nicht (vgl. auch Replik der

Beschwerdeführer vom 9. Januar 2025, RZ. 50). Soweit die Beschwerdeführer nun pauschal

rügen, es sei nicht erkennbar gewesen, wie die Gewässerraumbreite errechnet und

festgelegt worden sei, ist darauf nicht weiter einzugehen.

Zusammengefasst kann festgehalten

werden, dass die Beurteilung der Beschwerde durch den Regierungsrat nicht zu

beanstanden ist und er auch nicht in Willkür verfallen ist; ein Eingreifen

rechtfertigt sich damit nicht.

12. Die Beschwerde erweist sich somit

als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die

Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteientschädigung) werden gemäss § 77 VRG

in Verbindung mit Art. 106 - 109 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO,

SR 272) nach dem Ausgang des Verfahrens auferlegt. Somit haben A.___, B.___, C.___,

D.___, E.___ und F.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu

bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 4'800.00 festzusetzen

sind. Sie werden mit den geleisteten Kostenvorschüssen in selber Höhe (je CHF

800.00) verrechnet. Entsprechend ist an Rechtsanwältin Ursula Ramseier keine

Parteientschädigung zu entrichten.

Die Einwohnergemeinde G.___ hat sich

durch Rechtsanwalt Harald Rüfenacht vertreten lassen. Den am

verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren beteiligten Behörden werden in der

Regel keine Verfahrenskosten auferlegt und keine Parteientschädigungen

zugesprochen (§ 77 VRG). Eine Ausnahme wird nach ständiger Praxis des

Verwaltungsgerichts für kleinere und mittlere Gemeinden gemacht, die weniger

als 10‘000 Einwohner aufweisen und über keinen eigenen Rechtsdienst verfügen

und sich in komplexeren Angelegenheiten durch einen Rechtsanwalt vertreten

lassen müssen. Eine solche Ausnahme liegt hier vor. Die Einwohnergemeinde G.___

ist mit ihren etwa [...] Einwohner/-innen als mittlere Gemeinde zu bezeichnen

und verfügt über keinen Rechtsdienst. Eine anwaltliche Vertretung hat sich

aufgrund des Umfangs sowie der Komplexität des vorliegenden Verfahrens, mit der

Vielzahl der sich stellenden Fragen, aufgedrängt. Die entstandenen Kosten

sollen nicht durch die Allgemeinheit getragen werden müssen; politische Rechte

sind vorliegend keine betroffen. Der Einwohnergemeinde G.___ wird somit

praxisgemäss eine Parteientschädigung zugesprochen.

Rechtsanwalt Harald Rüfenacht machte mit

Kostennote vom 24. März 2025 einen Aufwand von CHF 12'390.10 (44.25 Stunden à

CHF 280.00/Std.), Spesen und Auslagen von CHF 229.90 sowie 8,1% MWST, insgesamt

CHF 13'642.20 geltend. Auch wenn die Kostennote eher hoch erscheint, ist sie

mit Blick auf den Aufwand für das Erstellen der umfangreichen Rechtschriften

sowie den Umfang und die Komplexität des Verfahrens durchaus gerechtfertigt.

Die eingehende Prüfung der geltend gemachten Aufwände hat ergeben, dass diese allesamt

nachvollziehbar und ausgewiesen sind. A.___, B.___, C.___, D.___, E.___ und F.___

haben somit unter solidarischer Haftbarkeit eine Parteientschädigung im Umfang

von total CHF 13'642.20 an die Einwohnergemeinde G.___ zu entrichten. Die

vorinstanzliche Kostenregelung bleibt bestehen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

2. A.___, B.___, C.___, D.___, E.___ und F.___

hat haben die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von total CHF 4'800.00

(je CHF 800.00) zu bezahlen.

3. A.___, B.___, C.___, D.___, E.___ und F.___

haben an die Einwohnergemeinde G.___ unter solidarischer Haftbarkeit eine

Parteientschädigung von CHF 13'642.20 zu entrichten.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Thomann Luder