VWBES.2024.117
Gesamtrevision der Ortsplanung G.___
23. September 2025Deutsch41 min
erhoben bisherige Einsprecher abermals Einsprache bei der Einwohnergemeinde G.___.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 23. September 2025
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiber Luder
In Sachen
1. A.___
2. B.___
3. C.___
4. D.___
5. E.___
6. F.___
alle vertreten durch
Rechtsanwältin Ursula Ramseier,
Beschwerdeführer
gegen
1. Regierungsrat
des Kantons Solothurn, vertreten durch Bau- und Justizdepartement,
2. Einwohnergemeinde
G.___, vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Harald Rüfenacht,
Beschwerdegegner
betreffend Gesamtrevision
der Ortsplanung G.___
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Einwohnergemeinde G.___ legte vom
10. März 2022 bis 8. April 2022 die Gesamtrevision der Ortsplanung öffentlich
auf. Das Ziel der Revision bestand namentlich in der Siedlungsentwicklung nach
innen. Zudem wurde das Siedlungsgebiet bereinigt. Dagegen gingen bei der
Einwohnergemeinde G.___ acht Einsprachen ein.
2. In der Folge wurde die
Nutzungsplanung teilweise angepasst und vom 5. September 2022 bis 4. Oktober
2022 fand die zweite öffentliche Auflage der Anpassungen der
Ortsplanungsrevision statt. Dagegen gingen wiederum zwei Einsprachen bei der
Einwohnergemeinde G.___ ein.
3. Nach einer weiteren Überarbeitung der
Nutzungspläne kam es vom 11. November 2022 bis 12. Dezember 2022 zur dritten
öffentlichen Auflage der Anpassungen der Ortsplanungsrevision. Hiergegen
erhoben bisherige Einsprecher abermals Einsprache bei der Einwohnergemeinde G.___.
4. Mit Beschluss des Gemeinderates der
Einwohnergemeinde G.___ vom 9. Dezember 2022 (eröffnet mit Verfügung vom 13.
Dezember 2022) wurden die Einsprachen zur ersten öffentlichen Auflage behandelt
und teilweise gutgeheissen. Die Ortsplanung wurde mit
den Änderungen gemäss der zweiten und der dritten öffentlichen Auflage
beschlossen.
Ebenso mit Beschluss des Gemeinderates
der Einwohnergemeinde G.___ vom 9. Dezember 2022 (eröffnet mit Verfügung
vom 13. Dezember 2022) wurden die Einsprachen zur zweiten öffentlichen Auflage
behandelt und abgewiesen. Die Ortsplanung wurde mit den Änderungen gemäss der
zweiten öffentlichen Auflage beschlossen.
Schliesslich wurde mit Beschluss des
Gemeinderates der Einwohnergemeinde G.___ vom 19. Januar 2023 (eröffnet mit
Verfügung vom 25. Januar 2023) die Einsprachen zur dritten öffentlichen Auflage
behandelt und abgewiesen. Die Ortsplanung wurde mit den Änderungen gemäss der
dritten öffentlichen Auflage beschlossen.
5. Gegen diese Beschlüsse bzw.
Verfügungen wurden Beschwerden beim Regierungsrat erhoben. So setzte sich auch
das «Team mitenand G.___ 2023», bestehend aus A.___, B.___, C.___, D.___, E.___
und F.___ gegen die erste öffentliche Auflage zur Wehr. Sodann erhob das «Team
mitenand G.___ 2023», bestehend aus A.___, C.___ und F.___, Beschwerde gegen
die zweite öffentliche Auflage. Auch gegen die dritte Auflage erhob das «Team
mitenand G.___ 2023», bestehend aus A.___, C.___, D.___ und [...], Beschwerde.
6. Dem Regierungsrat wurden vom
Gemeinderat der Einwohnergemeinde G.___ der Bauzonenplan Ortsteil [...] und
Ortsteil [...], der Gesamtplan Ortsteil Nord und Süd, sechs Erschliessungspläne
mit Baulinien und Strassenklassierung, ein Naturgefahrenplan sowie das
Zonenreglement zur Genehmigung unterbreitet.
7. Mit Beschluss Nr. 2024/460 vom 26.
März 2024 (nachfolgend RRB) genehmigte der Regierungsrat die Gesamtrevision der
Ortsplanung der Einwohnergemeinde G.___, bestehend aus dem Bauzonenplan
Ortsteil [...] und Ortsteil [...], dem Gesamtplan Ortsteil Nord und Süd, sechs
Erschliessungsplänen mit Baulinien und Strassenklassierung sowie das
Zonenreglement; unter Vorbehalt der nicht genehmigten Bestandteile gemäss RRB
Ziff. 5.2 sowie der verlangten Anpassungen und Ergänzungen des Zonenreglements
(RRB Ziff. 5.9 - Ziff. 5.9.4). Die Beschwerden gegen die erste, zweite und
dritte öffentliche Auflage wurden allesamt abgewiesen, soweit darauf
eingetreten wurde (vgl. RRB Ziff. 5.3.ff.). Dem «Team mitenand G.___
2032», bestehend aus A.___, B.___, C.___, D.___, E.___, F.___ und [...] wurden
die Verfahrenskosten in der Höhe von 3'600.00 auferlegt.
8. Am 11. April 2024 gelangten A.___, B.___,
C.___, D.___, E.___ und F.___, damals noch vertreten durch Rechtsanwältin [...]
an das Verwaltungsgericht und stellten folgende Rechtsbegehren:
1. Es sei der Regierungsratsbeschluss Nr.
2024/460 vom 26. März 2024 (Posteingang: 02.04.2024) aufzuheben und die
Gesamtrevision der Ortsplanung der Einwohnergemeinde G.___, bestehend aus
Bauzonenplan Ortsteil [...] und Ortsteil [...], 1:2'000; Gesamtplan Ortsteil
Nord und Süd, 1:4'000; 6 Erschliessungspläne mit Baulinien und
Strassenklassifizierungen, 1:1'000; Zonenreglement, nicht zu genehmigen.
2. Eventualiter: Es sei der
Regierungsratsbeschluss Nr. 2024/460 vom 26. März 2024 (Posteingang:
02.04.2024) aufzuheben und die Gesamtrevision der Ortsplanung der
Einwohnergemeinde G.___, bestehend aus Bauzonenplan Ortsteil [...] und Ortsteil
[...], 1:2'000; Gesamtplan Ortsteil Nord und Süd, 1:4'000; 6
Erschliessungspläne mit Baulinien und Strassenklassifizierungen, 1:1'000;
Zonenreglement, zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Vorinstanzen.
Mit Eingabe vom 5. Juni 2024 reichten A.___,
B.___, C.___, D.___, E.___ und F.___, nun vertreten durch Rechtsanwältin Ursula
Ramseier (nachfolgend Beschwerdeführer) eine Beschwerdebegründung ein.
9. Mit Stellungnahme vom 19. August 2024
schloss das Bau- und Justizdepartement (BJD), namens des Regierungsrates, auf
kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
10. Auch die Einwohnergemeinde G.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Harald Rüfenacht, beantragte mit Stellungnahme vom
28. Oktober 2024 die Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt darauf
eingetreten werden könne. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
11. Die Beschwerdeführer liessen sich
mit Replik vom 9. Januar 2025 vernehmen.
12. Mit Eingabe vom 24. Januar 2024
äusserte sich das BJD zu den Unterlagen im Zusammenhang mit dem ISOS.
13. Rechtsanwalt Harald Rüfenacht liess
sich mit Duplik vom 28. Februar 2025 namens der Einwohnergemeinde G.___
vernehmen.
14. Mit Stellungnahme vom 18. März 2025
äusserten sich die Beschwerdeführer hierzu.
15. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorinstanzen wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführer sind durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführer hegten Zweifel
an der Vollständigkeit der Akten (vgl. Replik vom 9. Januar 2025 Rz. 2).
Mit Verfügung vom 10. Januar 2025 wurde das
BJD aufgefordert, dem Verwaltungsgericht allenfalls vorhandene Unterlagen zum
ISOS zur Verfügung zu stellen.
Mit Eingabe vom 24. Januar 2025 nahm das
BJD hierzu Stellung. Darin wurde die Vollständigkeit der Akten schlüssig
aufgezeigt und bestätigt, dass beim BJD keine weiteren Akten vorhanden sind.
Die Akten sind damit vollständig.
3.1
Die Beschwerdeführer beantragten die
Durchführung eines Augenscheins. Dabei könne festgestellt werden, dass bei der [...]matt
sehr wohl noch eine Hostett existiere und erfasst werden, welche Rolle der [...]matt
mit ihrer Hostett für das Ortsbild zukomme. Sodann könne die Bedeutung der
grossen Bäume – welche für den Bau des Parkhauses weichen müssten – in den Gärten
des Dorfkerns erfasst werden und es könne der stark unterschiedliche Bewuchs
der Gärten verglichen werden, je nachdem, ob sie unterbaut sind oder nicht.
Auch könne der mögliche Einfluss der übermässig grosszügigen
Bebauungsbestimmungen auf die gemäss ISOS schutzwürdigen Baugruppen vor Ort
betrachtete werden. Sinnvollerweise sei auch ein Vertreter des kantonalen
Denkmalschutzes einzuladen.
3.2
Die Sache ist anhand der Akten sowie
der Planunterlagen hinreichend dokumentiert und spruchreif. Dem
Verwaltungsgericht stehen zudem die öffentlich einsehbaren Hilfsmittel wie
Googlemaps, Streetview und WEB GIS zur Verfügung. Von einem Augenschein sind
keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten. Der Antrag auf Durchführung eines
Augenscheins wird abgewiesen.
4.1
Die Gemeinden haben das Bauen in
Zonenplänen gemäss § 14 des Planungs- und Baugesetzes (PBG, BGS 711.1) und in
weiteren Nutzungsplänen zu regeln. Zudem können sie gemäss § 133 PBG kommunale
Bauvorschriften erlassen. Bei der Erarbeitung der Planungen hat ein Gemeinwesen
gemäss Art. 2 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG, SR 700)
einen erheblichen Beurteilungsspielraum. Es ist im Beschwerdeverfahren eine
gewisse Zurückhaltung geboten. Neue Anordnungen können keine getroffen werden
(Peter Hänni: Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, Bern 2022, S.
596). Der Spielraum wird bei kommunalen Plänen begrenzt durch die Befugnis des
Regierungsrates, der diese auf ihre Recht- und Zweckmässigkeit sowie auf die
Übereinstimmung mit übergeordneten Planungen überprüft. Pläne, die rechtswidrig
oder offensichtlich unzweckmässig sind und Pläne, die übergeordneten Planungen
widersprechen, weist er an die Gemeinde zurück (§ 18 Abs. 2 PBG).
4.2
Der Regierungsrat hat die Revision
der Ortsplanung der Einwohnergemeinde G.___ auf seine Recht- und
Zweckmässigkeit und die Übereinstimmung mit den übergeordneten Plänen
überprüft. Bei der nachfolgenden Beurteilung der materiellen Fragen geht das
Überprüfungsrecht des Verwaltungsgerichts weniger weit als dasjenige des Regierungsrats.
Das Verwaltungsgericht überprüft Rechts- und Sachverhaltsfragen frei, übt
jedoch keine Ermessenskontrolle aus (§ 67bis Verwaltungsrechtspflegegesetz
[VRG, BGS 124.11]). Es achtet die Gemeindeautonomie und belässt den
Planungsbehörden in fachlicher Hinsicht den notwendigen Beurteilungsspielraum.
Dies ergibt sich schon aus Art. 2 Abs. 3 RPG: Nachgeordneten Behörden ist der
Ermessensspielraum zu belassen, den sie zur Erfüllung ihrer Aufgabe benötigen.
Aufgabe des Gerichts ist es zu prüfen, ob die Ortsplanungsrevision rechtmässig
ist. Die Grenze des Planungsermessens wird überschritten, sobald Ergebnisse
anfallen, die sich als Folge deutlich unsorgfältiger Interessenabwägung sachlich
nicht vertreten lassen, d.h. im Lichte der Ziele und Grundsätze der Art. 1 und
Art. 3 RPG räumlich nicht mehr als folgerichtig erscheinen (Hänni, a.a.O.,
S. 113).
5.
Die Beschwerdeführer müssen anhand
der Argumentation des angefochtenen Entscheids darlegen, weshalb dieser aus
ihrer Sicht falsch ist. Sie setzen sich im vorliegenden Verfahren jedoch
teilweise nicht vertieft mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander. Wo sie
dies unterlassen, verkommen ihre Ausführungen zu appellatorischer Kritik, die
dem Rügeprinzip nicht zu genügen vermag. Auf ungenügend begründete Rügen oder
allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid ist im
vorliegenden Verfahren nicht einzugehen.
6.1
Unter der Überschrift
«Vorbemerkungen» machen die Beschwerdeführer geltend, in den meisten Kantonen
sei die Gemeindeversammlung für die Ortsplanung zuständig. Dies würde eine
direktdemokratische Diskussion und Beschlussfassung ermöglichen. Der Kanton
Solothurn stelle zusammen mit dem Kanton Freiburg eine Ausnahme dar. Dort sei
der Gemeinderat allein für den Erlass der Ortsplanung zuständig. Die Gemeinde
erlasse zwar ein räumliches Leitbild, dies sei aber seit dem 1. Januar
2008.
nicht mehr behördenverbindlich. Dies führe zu einer nahezu nicht
korrigierbaren Machtfülle des Gemeinderates. Der Gemeinderat als
Planungsbehörde habe im Rahmen des übergeordneten Rechts zwar ein gewisses,
aber kein freies Ermessen. Abweichungen vom räumlichen Leitbild – welches
vorliegend erst noch als behördenverbindlich erklärt worden sei – müssten
eingehend begründet sein.
Es handle sich um ein
demokratiepolitisches Problem, dass im Kanton Solothurn die Stimmbevölkerung
keinerlei echte, durchsetzbare Mitbestimmungsmöglichkeit habe bei der
kommunalen Ortsplanung, und dieses sei auf kantonaler Ebene zu lösen.
Vorliegend sei zum faktischen Demokratiedefizit noch die beschränkten
Möglichkeiten der Stimmbevölkerung aufgrund von Corona-Massnahmen dazugekommen.
6.2
Vorab ist festzuhalten, dass die
Beschwerdeführer die «Vorbemerkungen» nicht als Rügen im Rechtssinne verstanden
wissen wollen. Somit bedarf es hierzu keiner vertieften Ausführungen.
Das Verwaltungsgericht hat sich bereits
in anderen Verfahren mit der Frage der Bundesrechtskonformität der
Zuständigkeit des Gemeinderates im Zusammenhang mit der Ortsplanung befasst
(vgl. nebst weiteren VWBES.2024.90 Ziff. II E. 4.1 ff.). Dabei ist es mit
Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung und das Rechtsgutachten von
Prof. Dr. Beat Stalder und Dr. Florian Fleischmann vom 2. Juni 2023 (im
Internet abrufbar unter:
zum Ergebnis gelangt, dass die Delegation an den Gemeinderat das
Legalitätsprinzip nicht verletzt.
Seit dem Inkrafttreten (per 1. Januar
2008) des heute geltenden § 9 Abs. 3 PBG ist das räumliche Leitbild nicht mehr
behördenverbindlich. Damit wird gewährt, dass die Gemeindeversammlung (namentlich
mit untergeordneten Einzelanliegen) nicht in die Planungshoheit des
Gemeinderates eingreift. Nach § 9 Abs. 3 PBG gibt die Einwohnergemeinde ihrer
Bevölkerung Gelegenheit, sich über die Grundzüge der anzustrebenden räumlichen
Ordnung der Gemeinde zu äussern (Leitbild). Gemäss § 9 Abs. 4 PBG hat sich die
Ortsplanung an die kantonalen und regionalen Pläne zu halten und im Rahmen der
§§ 1 und 4 PBG namentlich das von der Gemeindeversammlung oder dem
Gemeindeparlament verabschiedete Leitbild der Gemeinde (lit. a), die kantonalen
und regionalen Interessen (lit. b) sowie eine zweckmässige Abstimmung mit der
Planung der Nachbargemeinden (lit. c) zu berücksichtigen. Die Bezeichnung des
räumlichen Leitbildes im Raumplanungsbericht als behördenverbindlich (vgl.
Kapitel 2.3 und 5.1) ist für das vorliegende Verfahren nicht von massgebender
Relevanz. Unbestritten ist, dass die Planungsbehörde das Leitbild bei der
Planung zu berücksichtigen hat; eine direkte Verbindlichkeit besteht hingegen
nicht (mehr). Die Beschwerdeführer führen denn auch selbst aus, dass die
Ausführungen des Regierungsrates formaljuristisch korrekt seien.
6.3
Sodann sehen die Beschwerdeführer
im Tätigkeitsbereich des Planungsbüros […] eine heikle Vermischung der Rollen. Das
Unternehmen sei nicht nur für die kommunale Planung beauftragt, sondern arbeite
auch für unzählige private Kunden in G.___. Eine solche Doppelrolle führe dazu,
dass ein Planungsbüro die Anliegen und Bedürfnisse der privaten Kunden direkt
in eine Ortsplanungsrevision einbringen könne. Eine Häufung von Fehlern lasse
vermuten, dass es an gegenseitigen kritischen Rückfragen bzw. an einem System
von «Checks and Balances» fehle.
6.4
Auch hier gilt, dass die Beschwerdeführer
die «Vorbemerkungen» nicht als Rügen im Rechtssinne verstanden wissen wollen, weshalb
es hierzu keiner weiteren Ausführungen bedarf. Zudem führen die Beschwerdeführer
selbst aus, die Verletzung von Ausstandsgründen sei von niemandem rechtzeitig
gerügt worden. Anzumerken bleibt, dass ein relevanter Interessenskonflikt bzw.
eine unerlaubte Einflussnahme nicht offensichtlich erkennbar ist.
7.1
Die Beschwerdeführer stellen das
Hauptbegehren, der Regierungsratsbeschluss Nr. 2024/460 vom 26. März 2024 sei
aufzuheben und die Gesamtrevision der Ortsplanung der Einwohnergemeinde G.___
sei nicht zu genehmigen. Sie bringen vor, mit der Einsprache zur ersten Auflage
sei die gesamthafte Nichtgenehmigung und Überarbeitung der Ortsplanungsrevision
beantragt worden. Mit der späteren, zweiten und dritten Auflage sei nicht die
gesamte Ortsplanung nochmals neu aufgelegt worden, sondern nur die Änderungen
zu den vorherigen Auflagen. Eine gesamthafte Nichtgenehmigung betreffe auch die
später dazukommenden Änderungen, welche für sich allein keinen Bestand haben
könnten.
7.2
Im Rahmen der zweiten öffentlichen
Auflage wurden die Änderungen gegenüber der ersten öffentlichen Auflage
aufgelegt. Die dritte öffentliche Auflage umfasst einzig Änderungen gegenüber
der ersten, nicht aber gegenüber der zweiten öffentlichen Auflage. Somit
konnten Einsprachen im Rahmen der zweiten bzw. dritten öffentlichen Auflage nur
gegen die Änderungen gegenüber der ersten Auflage erhoben werden.
Soweit die Beschwerdeführer das wenig
verständliche Verfahren rügen und vorbringen, dass bei diesem Wirrwarr die
Einsprachen und Beschwerden nicht 100 % konsistent sein könnten verkennen sie, dass
in den Berichten der Einwohnergemeinde G.___ vom 16. August und 20.
Oktober 2022 zu den Änderungen gegenüber der ersten öffentlichen Auflage das
Verfahren nachvollziehbar dargelegt wurde. Den damaligen Einsprechern war es
somit möglich, sich sachgerecht dagegen zur Wehr zu setzen. Auf nichts anderes
lässt die Einsprache vom 8. April 2022 mit ihrer Vielzahl an Rechtsbegehren
schliessen (vgl. nachfolgend).
Sodann waren die Beschwerdeführer im
Verfahren vor dem Regierungsrat anwaltlich vertreten, weshalb sie aufgrund der
Komplexität des Verfahrens nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermögen. Die
Beschwerdeführer müssen sich mit Blick auf das Verfahren vor dem Regierungsrat
zudem anrechnen lassen, dass es sich aufgrund der Vertretung durch eine
Rechtsbeiständin nicht um eine Eingabe eines Laien handelte, bei welcher
weniger hohe bzw. weniger formalistische Ansprüche an die Rechtsbegehren zu
stellen sind.
7.3
Der Regierungsrat gelangte zum
Ergebnis, die mit Einsprache 2 und 4 bzw. Beschwerde 2 und 4 gestellten
Rechtsbegehren beträfen keine Änderungen, welche im Zuge der dritten
öffentlichen Auflage gegenüber der ersten öffentlichen Auflage vorgenommen
worden und damit anfechtbar seien. Die Rechtsbegehren seien verspätet gestellt bzw.
sie gingen über den Anfechtungsgegenstand der dritten öffentlichen Auflage
hinaus (vgl. RRB Ziff. 3.2.3.1).
7.4
Die Beschwerdeführer machen gelten, auf
die Beschwerde 4 bzw. auf die davon materiell abgedeckten Punkte (Anträge aus
Einsprache 4) hätte inhaltlich eingegangen werden müssen. Das teilweise
Nichteintreten sei falsch. Das Verwaltungsgericht habe direkt auch über diese
Punkte zu befinden; eine Rückweisung an den Regierungsrat erscheine als
formeller Leerlauf. In der ersten öffentlichen Auflage sei vergessen gegangen,
die Aufhebung des Ortsbildschutzreglements und der Ortsbildschutzkommission zu
publizieren. Erst anlässlich der dritten Auflage sei dies erfolgt. Dieser
Umstand sei für die Beschwerdeführer massgeblich gewesen. Sie hätten die
Änderungen in der Ortsmitte nicht intensiv überprüft, da sie davon ausgegangen
seien, dass Projekte im Bereich der Ortsbildschutzzone ohnehin einer
Überprüfung durch die Ortsbildschutzkommission unterliegen würden. Dass die Aufhebung
des Ortsbildreglements schon im Raumplanungsbericht zur ersten Auflage erwähnt
gewesen sei, könne ihnen nicht entgegengehalten werden. Solche zentralen
Änderungen dürften sich nicht in 3,5 Zeilen innerhalb einer langen Liste auf S.
111.
und weiteren sieben Zeilen auf S. 128 eines 145-seitigen Berichts
verstecken bzw. hätten nicht erkannt werden müssen.
Der Perimeter des Gestaltungsplans Nr. 1
«Dorfkern» sei aufgrund des Verlaufs entlang der Strassen auf dem Zonenplan
nahezu nicht erkennbar. Immerhin sei eine eingekreiste Nummer «1» zu erkennen,
welche sich aber im Rauplanungsbericht zur ersten Auflage nicht wiederfinde, sondern
Bezeichnungen mit Namen. Die eingekreiste Nummer «1» stehe im Zonenplan zudem
im nördlichsten der zehn Gärten des inneren Dorfkerns. Man habe nicht ohne
Weiteres auf die Idee kommen können, dass es sich bei diesem Gestaltungsplan in
erster Linie um ein geplantes unterirdisches Parkhaus unter sämtlichen Gärten
handle. Im Raumplanungsbericht sei von der Planungssicherheit des Parkhauses im
Zusammenhang mit dem Gestaltungsplan «Dorfkern» die Rede, was die
Beschwerdeführer nicht verstanden hätten, da bei der Ziffer «1» bereits ein
bestehendes Parkhaus bestanden habe. Es sei schwierig gewesen, sich Klarheit
über den Inhalt des Gestaltungsplans zu machen und denselben erhältlich zu
machen. Die unklare Bezeichnung von Gestaltungsplänen und die nicht einsehbaren
Gestaltungspläne dürften sich nicht zu Ungunsten der betroffenen Privatpersonen
auswirken. Bereits in der Einsprache zur ersten öffentlichen Auflage sei die
Erhaltung der alten Gärten gefordert worden, welche nicht mit Unterniveaubauten
bebaut werden dürften. Es sei die Frage aufgeworfen worden, ob gar eine
Unterhöhlung des historischen Zentrums geplant sei. Entgegen den Ausführungen
der Vorinstanz habe das Thema Eingang in die Einsprache zur ersten öffentlichen
Auflage gefunden. Die Beschwerdeführer hätten die Themen betreffend das
Ortsbild erst anlässlich der verspäteten dritten öffentlichen Auflage genauer
angeschaut (als klar geworden sei, dass der Ortsbildschutz künftig nicht mehr
über die Ortsbildschutzkommission gewährleistet werde), so auch die
Freihaltezonen im Ortszentrum. In diesem Zusammenhang habe sich erst
herausgestellt, dass betreffend die Freihaltezonen Widersprüche und
unzureichende bzw. unzweckmässige Bestimmungen vorgesehen seien. Auch dass die
Anträge 3 und 4 der Einsprache zur dritten öffentlichen Auflage erst in diesem
Zeitpunkt gestellt worden seien, hänge daher direkt mit dem formellen Fehler
zusammen.
7.5
§ 31bis Abs. 1 VRG
bestimmt als Eintretensvoraussetzung für das Verfahren vor dem Regierungsrat,
dass mit der Beschwerde keine neuen Begehren vorgebracht werden dürfen. Es darf
also nicht mehr oder anderes verlangt werden als vor der Vorinstanz. Der
Streitgegenstand kann sich im Verfahren verengen, nicht aber erweitern. Die
Einsprache gegen die erste öffentliche Auflage kann sich nur gegen dieselbe
richten. Zukünftige – zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannte – Änderungen
(anhand weiterer öffentlicher Auflagen) können davon nicht direkt betroffen
sein. Wie voranstehend bereits ausgeführt, konnten Einsprachen im Rahmen der
zweiten bzw. dritten öffentlichen Auflage nur gegen die Änderungen gegenüber
der ersten Auflage erhoben werden.
Die Einsprache vom 8. April 2022 enthält
folgenden Anträge:
Die Revision der
Ortsplanung sei vom Gemeinderat nicht zu genehmigen. Wir beantragen vom
Gemeinderat, dass er diese OPR in eine Überprüfungs- und Überarbeitungsrunde
schickt. Mit einer Überarbeitung des Zonenreglements und der Pläne
(Hauptaugenmerk Zonenreglement) muss sichergestellt werden, dass das
Wachstumsziel der RLB eingehalten oder mindestens nicht massiv überschritten
wird.
Die Revision der
Ortsplanung sei vom Gemeinderat nicht zu genehmigen. Die Planung ist in der Art
anzupassen, dass bestehende Dorfteile / gewachsene Quartiere keinem unnötigen
Baudruck unterliegen. Die ORP soll sich auf die Schlüsselstellen konzentrieren.
Wir beantragen, ÜZ-Boni
ohne Gestaltungsplan zu streichen (§ 3).
Wir beantragen, den
ÜZ-Bonus für Grundstücke kleiner 500 m2 (anrechenbare GF) aus dem
Zonenreglement zu streichen (§ 3 Abs. 2, Bedingung 2).
Wir beantragen, dass der
ÜZ-Bonus bei Gestaltungsplänen von 1/5 auf 1/10 reduziert wird (§ 4 Abs. 4).
Wir beantragen, dass der
Stockwerk-Bonus bei Gestaltungsplänen gestrichen wird (§ 4 Abs. 4).
Wir beantragen, der
Gemeinderat soll eine generelle Gestaltungsplanpflicht einführen in den Zonen
öBa und IK.
Wir beantragen, dass in §
51.
bis 53 für die maximale ÜZ oberirdisch überall Maximalwerte angegeben werden
statt der Angabe «frei». Dies betrifft die Zonen öBA, E, FAM, AP und RAZ.
Des Weiteren beantragen
wir, die maximale ÜZ über alle Zonen auf maximal 80 % zu begrenzen
(ausgenommen IK).
Wir beantragen, dass die
maximale ÜZ für Unterniveaubauten zonenspezifisch verkleinert wird gemäss
folgender Formel: max. ÜZunterird. = Grundstückfläche – GZ. Dass in den
Tabellen des Zonenreglements folgende Formulierungen geändert/präzisiert
werden:
(…)
Der Gemeinderat möge auf Bauverpflichtungen
verzichten.
Der Gemeinderat möge auf
Bauverpflichtungen verzichten, wenn sich ältere Bäume, Hostetten oder andere
Naturobjekte auf dem Land befinden.
Der Gemeinderat möge auf
Bauverpflichtungen verzichten, wenn Fussballplätze vorhanden sind.
Der Gemeinderat soll die
maximalen Gebäudehöhen verringern bei folgenden Zonen:
(…)
Wir beantragen, dass
geringere Gebäudelängen für folgende Zonen gesetzt werden:
(…)
Wir beantragen, der
Gemeinderat möge die Grünflächenziffern wie folgt ansetzen:
-
EK: «Bestand» statt «frei»
-
K: resp. 30%
Wir beantragen, dass das
Baumäquivalent in allen berechtigten Zonen halbiert wird (Flächenprozent). In
Zonen mit weniger als 20 % Grünfläche ist das Baumäquivalent abzuschaffen.
Die Unterniveaubauten
sollen nicht der Grünfläche angerechnet werden dürfen. Auch nicht mit einer
Bedeckung mit Erde.
Der Gemeinderat schützt
mehr Freiflächen im Siedlungsgebiet. Hostetten sollen möglichst erhalten
bleiben, Gebäude haben einen Abstand von 10 m zum nächsten Baumstamm
einzuhalten.
Wir beantragen, dass die
Gärten in der engeren Kernzone (Freihaltezone) keine Arrondierung erfahren. Die
alten Gärten im historischen Dorfkern sind Kulturgut und sollen geschützt
werden und möglichst in voller Grösse erhalten bleiben. Sie dürfen nicht mit
Unterniveaubauten bebaut werden.
Wir beantragen den Schutz
der wenigen, verbliebenen Hostetten im Dorf.
Wir beantragen zudem, dass
der Gemeinderat ein sofortiges Baumfällverbot ausspricht und im Anzeiger
publiziert, bis eine Spezialkommission diese Frage geklärt hat. Die Pläne und
ggf. das Zonenreglement der ORP sind entsprechend anzupassen.
Der Gemeinderat setzt eine
Spezialkommission ein zur Abklärung der Renaturierungs-Möglichkeiten aller
Bäche im Gemeindegebiet. Auch innerhalb Bauzonen. Er engagiert ausgewiesene
Gewässerfachleute.
Der Gemeinderat verbietet
Geländeerhöhungen in Hochwassergebieten sowie eine wasserverdrängende Bauweise
(z.B. Hochparterre ohne Unterkellerung).
Von der geplanten
Erschliessungsstrasse [...]strasse-[...]strasse über die [...]matt und [...]matt
ins südliche [...] zu GB [...] ist abzusehen.
Die Gemeinde möge echte
Vorschriften erlassen oder den Artikel (§ 8) streichen.
Die Gemeinde verbietet
mehrgeschossige Hotelnutzung sowie das Sexgewerbe in der Zone E.
Wir beantragen, der
Gemeinderat möge die Mobilfunkanlagen möglichst von der Wohnbevölkerung
fernhalten. In Wohnzonen, Gewerbe mit Wohnen oder öBA sind Mobilfunkantennen zu
verbieten.
Der Plan betr. Vor- und
Nachteile (PAG) wird vom Gemeinderat erneut genauestens überprüft werden und
diskutiert.
Mit Einsprache vom 4. Oktober 2022 wurde
folgender Antrag gestellt:
Die Änderung/Ergänzung in
§ 6 des Zonenreglements betreffend Grünflächenziffer sei abzulehnen.
Der Einsprache vom 12. Dezember 2022 sind
folgende Anträge zu entnehmen:
1.
Die Parzelle GB […] sei der Zone W3 oder
der Zentrumszone zuzuführen. GB […] sei zudem aus der überlagernden
Ortsbildschutzzone auszuschliessen. Der Zonenplan sei entsprechend zu ändern.
2.
Der Gestaltungsplan Nr. 1 (Dorfkern) sei
aufzuheben.
3.
Der Text § 31, Abs. 3, Zitat: «Die
Freihaltezone ist naturnah zu gestalten. Bepflanzungen und Ansaaten sind mit
einheimischen, standortgerechten Pflanzen bzw. Saatgut auszuführen», sei zu
ergänzen mit «einheimischen, standortgerechten Bäumen und Sträuchern».
4.
Der Gemeinderat schafft weitere
Freihaltezonen. Der Fussballplatz [...] (GB [...]) sei der Freihaltezone
zuzuordnen, ebenso die [...]matt (GB [...]).
Im Beschwerdeverfahren vor dem
Regierungsrat stellten die Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 22. Dezember
2022.
folgende Rechtsbegehren:
1.
Es sei die Verfügung Gemeinderat G.___
vom 13.12.2022 in Sachen Revision der Ortsplanung G.___, Einsprache team
mitenand G.___ 2032, G.___, vom 08.04.2022, aufzuheben.
2.
Eventualiter: Es sei die Verfügung
Gemeinderat G.___ vom 13.12.2022 in Sachen Revision der Ortsplanung G.___,
Einsprache team mitenand G.___ 2032, G.___, vom 08.04.2022 aufzuheben, soweit
die Einsprache vom 08.04.2022 nicht gutgeheissen wurde.
3.
Es sei die Ortsplanungsrevision G.___
gemäss der zweiten / dritten Auflage nicht zu genehmigen.
4.
Eventualiter: Es sei die
Ortsplanungsrevision G.___ gemäss der zweiten / dritten Auflage zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5.
Es sei die gesamte Ortsplanungsrevision G.___,
alle Auflagen, nicht zu genehmigen.
6.
Eventualiter: Es sei die gesamte
Ortsplanungsrevision G.___, alle Auflagen, zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
7.
(…)
Ebenso mit Beschwerde vom 22. Dezember
2022.
stellten sie folgende Rechtsbegehren:
1.
Es sei die Verfügung Gemeinderat G.___
vom 13.12.2022 in Sachen 2. Auflage der Revision der Ortsplanung G.___,
Einsprache team mitenand G.___ 2032, G.___, vom 04.10.2022, aufzuheben.
2.
Es sei die Ortsplanungsrevision G.___
gemäss der zweiten öffentlichen Auflage nicht zu genehmigen.
3.
Eventualiter: Es sei die
Ortsplanungsrevision G.___ gemäss der zweiten öffentlichen Auflage zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4.
(…)
Schliesslich stellten sie mit Beschwerde
vom 3. Februar 2023 folgende Rechtsbegehren:
1.
Es sei die Verfügung Gemeinderat G.___
vom 25.01.2023 in Sachen 3. Auflage der Revision der Ortsplanung G.___,
Einsprache team mitenand G.___ 2032, G.___, vom 12.12.2022, aufzuheben.
2.
Es sei die Ortsplanungsrevision G.___
gemäss der dritten öffentlichen Auflage nicht zu genehmigen.
3.
Eventualiter: Es sei die
Ortsplanungsrevision G.___ gemäss der dritten öffentlichen Auflage zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4.
(…)
Die Anträge der Beschwerdeführer bzw.
der damaligen Einsprecher im Zusammenhang mit der zweiten öffentlichen Auflage
(vgl. Einsprache vom 4. Oktober 2022) und der dritten öffentlichen Auflage
(vgl. Einsprache vom 12. Dezember 2022) umfassten nur, aber immerhin, einzelne
Änderungen, nicht aber die gesamthafte Nichtgenehmigung der jeweiligen
Änderungen (gegenüber der ersten öffentlichen Auflage). Indem die
Beschwerdeführer in ihren Beschwerden vom 22. Dezember 2022 und vom 3. Februar
2023.
vor dem Regierungsrat neu verlangten, es seien die Verfügungen des
Gemeinderates vom 13. Dezember 2022 und vom 25. Januar 2023 aufzuheben und die
Ortsplanungsrevision G.___ sei gemäss der zweiten und der dritten öffentlichen
Auflage nicht zu genehmigen, weicht das vor Regierungsrat vom ursprünglich
Verlangten ab bzw. geht darüber hinaus. Folglich ist der Schluss des
Regierungsrates nicht zu beanstanden, wonach auf die gestellten Rechtsbegehren
gemäss Ziffern 1 und 2 sowie das Eventualbegehren gemäss Ziffer 3 der dortigen
Beschwerdeführer 2 und 4 nicht eingetreten wurde, soweit sich diese auf
sämtliche Änderungen gemäss der zweiten und der dritten Auflage bezogen (vgl.
RRB Ziff. 3.2.3.1).
Die Beschwerdeführer ziehen zur Begründung
der voranstehend genannten, verspäteten Rechtsbegehren Argumente heran, welche
nicht zu überzeugen vermögen. Bereits anlässlich der Gemeindeversammlung vom 5.
November 2012 wurde die Aufhebung der Ortsbildkommission bzw. deren Integration
in die Baukommission beschlossen (vgl. Beilage 1 zur Vernehmlassung der
Einwohnergemeinde G.___ vom 28. Oktober 2024). Durch die Integration der
Ortsbildkommission in die Baukommission war der Ortsbildschutz denn auch
durchgehend gewährleistet (vgl. auch § 36 Abs. 8 nZR, wonach die Baubehörde
alle Baugesuche, die die Ortsbildschutzzone betreffen, der kantonalen
Fachstelle des Amts für Raumplanung [oder einer Fachperson] zur Stellungnahme
zu unterbreiten hat). Somit verfängt auch die Argumentation der
Beschwerdeführer nicht, wonach die Beschwerdeführer die Änderungen in der
Ortsmitte nicht intensiv überprüft hätten, da sie davon ausgegangen seien, dass
Projekte im Bereich der Ortsbildschutzzone ohnehin einer Überprüfung durch die
Ortsbildschutzkommission unterlägen. Dass die Beschwerdeführer die Themen
betreffend das Ortsbild erst anlässlich der dritten öffentlichen Auflage
genauer angeschaut hätten, ist nach dem Gesagten ebenso wenig stichhaltig. Die Beschwerdeführer
können sich zudem nicht darauf berufen, die im Raumplanungsbericht zur ersten
Auflage erwähnte Aufhebung des Ortsbildreglements sei zu kurz bzw. zu wenig gut
erkennbar ausgefallen. Überdies war die Aufhebung des alten Rechts, explizit
auch die Aufhebung des Ortsbildreglements, ohne Weiteres aus § 56 nZR
ersichtlich. Schliesslich ist den Beschwerdeführern auch nicht beizupflichten,
wenn sie vorbringen, der Perimeter des Gestaltungsplans Nr. 1 «Dorfkern»
sei auf dem Zonenplan nahezu nicht erkennbar. Anhand der Ziffer und der Legende
ist der Hinweis auf den Gestaltungsplan «Dorfkern» mit Sonderbauvorschriften
(SBV) nicht zu übersehen. Zudem waren die Gestaltungspläne einsehbar und
konnten erhältlich gemacht werden. Auch lassen die Formulierungen im
Zusammenhang mit dem Erhalt der alten Gärten und der Unterniveaubauten in der
Einsprache vom 8. April 2022 nicht darauf schliessen, dass damit die
Aufhebung bzw. Abänderung des Gestaltungsplans Nr. 1 «Dorfkern» beantragt
wurde. Der entsprechende Antrag wurde denn auch erst mit Einsprache vom 12.
Dezember 2022 – und damit verspätet – gestellt. Somit sind insbesondere
die Rügen der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Gestaltungplan 1
«Dorfkern» nicht zu hören und auf die beantragte Aufhebung desselben ist nicht
einzugehen. Wie sich nachfolgend zeigen wird ist die Sache weder zurückzuweisen
noch ist über weitere Punkte im vorliegenden Verfahren zu befinden.
8.1
Die Beschwerdeführer machen geltend,
die Ortsplanungsrevision verstosse bei allen Themen, welche mit Grün- und
Freiraum zu tun hätten, gegen die zugehörigen Vorgaben und Grundsätze.
Der Regierungsrat gestehe ein, dass nur
«wenige» Freihaltezonen innerhalb der Bauzone zu finden seien. Tatsächlich
seien es nur zwei Flächen, welche überhaupt erwähnenswert seien, nämlich im
historischen Dorfkern bzw. in der engeren Kernzone. Es handle sich
grösstenteils um geschlossen umbaute Gärten. Die Gärten seien jedoch privat und
für die Allgemeinheit nicht zugänglich. Die Erholungsfunktion nach § 31 Abs. 1 ZR könnten sie nur für die umliegenden Hausbewohner/Eigentümer übernehmen,
nicht jedoch für die Öffentlichkeit. Für die Allgemeinheit existiere somit in
der Bauzone keine als Freihaltezone gesicherte Fläche. Zonen für öffentliche
Bauten und Anlagen könnten Freihaltezonen nicht ersetzen. Sodann leide die
Zonenplanung an einem unlösbaren Widerspruch. Die Beibehaltung des veralteten
Gestaltungplanes «Dorfkern» sei nicht kompatibel mit Festlegung der genannten
Freihaltezonen. In der Freihaltezone seien ausschliesslich Bauten und Anlagen
zulässig, welche dem Zonenzweck dienten. Andere Bauten und Anlagen, insbesondere
auch Parkplätze, seien nicht zulässig. Das gelte auch für unterirdische Bauten
und Anlagen.
Es treffe nicht zu, dass die Hostett [...]matt
nicht mehr existiere. Der Baumbestand sei auf dem Luftbild im
Raumplanungsbericht (S. 87) zu sehen. Mit der Zuordnung in die Zone öBA, welche
für den Erhalt von Frei- und Grünräumen nicht tauge, sei der Erhalt der Hostett
nicht gesichert. Der Schutz der wenigen noch verbliebenen Hostetten, wie er vom
Naturinventar und zwecks Erhalts des Orts- und Landschaftsbilds gemäss ISOS und
Pärkeverordnung gefordert werde, sei missachtet worden.
Im Zusammenhang mit der Industriezone [...],
welche heute noch zu grossen Teilen unbebaut sei, solle gemäss § 52 ZR eine
minimale Grünflächenziffer von nur 15 % eingehalten werden müssen, davon
könnten bis maximal 50 % durch Baumäquivalente ersetzt werden. Im Zusammenhang
mit dem Gestaltungsplan «[...]», welcher dieses Gebiet betreffe, habe das AfU
in seiner Beurteilung durch die Umweltschutzfachstelle vom 13. Januar 2021
eine Grünflächenziffer von 15,1 % bei voller Ausschöpfung von 50 %
Baumäquivalenten als nicht zulässig erachtet und eine minimale
Grünflächenziffer von 20 % gefordert. Das Amt für Raumplanung habe in seiner
zweiten Vorprüfung vom 4. Oktober 2021 festgehalten, dass ein Baumäquivalent in
diesem Umfang (von 50 %) zumindest bei einer Grünflächenziffer von unter 20 %
nicht zweckmässig sei. Trotzdem sei die Bestimmung in der Folge nicht mehr
angepasst worden. Es sei unzulässig, eine Kombination von Baumäquivalent und
Grünflächenziffer im Zonenreglement vorzusehen, welches von den zuständigen
kantonalen Stellen als von vornherein nicht zweckmässig beurteilt worden sei.
8.2
Der Regierungsrat hat selbst
eingeräumt, dass innerhalb der Bauzone nur wenige Freihaltezonen zu finden seien.
Innerhalb der Bauzone sind tatsächlich nur – aber immerhin – die beiden
Freihaltezonen im Dorfkern von grösserer Relevanz. Freihaltezonen müssen nicht
per se öffentlich zugänglich sein. Es soll eine Siedlungsentwicklung nach innen
stattfinden und es gilt das Konzentrationsprinzip zu beachten. Die Vorinstanz
hat darauf geschlossen, dass namentlich auch die Umzonung des Gebiets «[...]matt»
in öBA, Auszonungen, die Zone für Familiengärten sowie geschützte Einzelbäume dem
Anliegen nach Grünfläche und Biodiversität sowie dem Erholungsbedürfnis der
Bevölkerung Rechnung tragen (vgl. RRB Ziff. 3.2.3.2.3). Auch wenn den
Beschwerdeführern beizupflichten ist, dass Zonen für öffentliche Bauten und
Anlagen die Freihaltezonen nicht zu ersetzen vermögen, ist die vorinstanzliche
Gesamtwürdigung, wonach es keiner weiteren Freihaltezonen bedarf – insbesondere
mit Blick auf das Konzentrationsprinzip und die eher ländliche, naturnahe Lage
von G.___– nachvollziehbar und ohne Weiteres haltbar. Die Beschwerdeführer
vermögen dem nichts Stichhaltiges entgegenzubringen. Die Rügen der
Dispositiv
Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Freihaltezone erweisen sich demnach
als unbegründet. Auch wenn dies mit Blick auf die Würdigung innerhalb des
Siedlungsgebiets nicht massgebend ist, gilt es dennoch zu erwähnen, dass die
Bevölkerung mit dem nahe gelegenen Naturpark [...] einen Erholungsort mit
überragender Landschaft und eindrücklicher Biodiversität hat (seltene Tier- und
Pflanzenarten). Schliesslich stehen der Allgemeinheit, so auch weniger mobilen
und älteren Personen, rund um die Kirche St. [...] (wenn auch in der Zone für
öffentliche Bauten und Anlagen und nicht in der Freihaltezone) Grün- und
Erholungsflächen innerhalb des Dorfkerns zur Verfügung. Der Regierungsrat
schloss darauf, dass den Planungszielen und -grundsätzen Rechnung getragen
wurde und verneinte die Forderung, wonach mehr Freihaltezone zu schaffen sei,
zu Recht. Schliesslich sind auch keine zwingenden Gründe auszumachen, wonach
der sich in der Wohnzone (W2a bzw. neu W3) befindende Fussballplatz [...] (GB G.___
Nr. [...]) der Freihaltezone zuzuführen wäre. Sodann ist auf die pauschalen,
nicht hinreichend substantiierten Rügen im Zusammenhang mit dem Grün- und
Freiraum (vgl. Beschwerdebegründung vom 5. Juni 2024 Rz. 37) nicht weiter
einzugehen.
Weiter rügen die Beschwerdeführer, der
Gestaltungplan «Dorfkern» sei nicht kompatibel mit den festgelegten
Freihaltezonen.
Wie voranstehend ausgeführt, ist auf
Rügen im Zusammenhang mit dem Gestaltungsplan «Dorfkern» nicht einzugehen.
Dennoch scheinen hierzu folgende Ausführungen angezeigt: Die rechtsgültigen
Gestaltungspläne wurden im Rahmen der Ortsplanung überprüft. Dem
Raumplanungsbericht ist zu entnehmen, dass der Gestaltungsplan «Dorfkern» mit
Sonderbauvorschriften (vgl. RRB Nr. 1983/3546) sowie die jeweiligen
Teiländerungen (vgl. RRB Nr. 1989/1327, RRB Nr. 1989/4089, RRB Nr. 1996/1522
und RRB Nr. 2006/1034) bestehen bleiben sollen (vgl. Raumplanungsbericht S. 104
f.).
Der zugehörige Text in Tabelle 9 lautet
wie folgt:
«bleibt bestehen,
insbesondere auch betr. die Bestimmungen zum Kernzonen-Parkhaus bzw. hängigem
Baubewilligungsverfahren. Parkhaus ist massgebendes Element für die
Beibehaltung des GP; diese Planungssicherheit soll erhalten bleiben.»
Gestützt auf die gestaltungsplanerischen
Grundlagen und die vorliegende Konstellation mit abgegrenzten, unterirdischen
Bauten (Einstellhallen) und oberirdisch begrünten Freihalteflächen, ist die
Planung mit dem Zonenzweck vereinbar (vgl. auch § 6 nZR, wonach Grünflächen
über Unterniveaubauten bei einer minimalen Überdeckung von 0,50 m ebenfalls an
die Grünflächenziffer anrechenbar sind, sofern sie «natürlich» und/oder
«bepflanzt» sind und einen natürlichen Bodenaufbau oder eine genügend mächtige
Bodenschicht aufweisen).
GB G.___ Nr. [...] (Gebiet [...]matt)
wurde im Rahmen der Ortsplanungsrevision, nach einer Umzonung im Jahr 2012 von
der öBA in die Kernzone, wieder der Zone öBA zugeführt, da eine geplante
Überbauung aufgrund mangelnder Nachfrage nicht realisiert wurde (vgl.
Raumplanungsbericht S. 87). Die Beschwerdeführer bringen vor, die Hostett [...]matt
bestehe noch immer und deren Erhalt sei durch die Zonenzuordnung nicht
gesichert. Soweit auf diese Rügen überhaupt einzugehen ist, ergeht Folgendes: Gemäss
dem Naturinventar G.___ 2015 existiert der Hochstamm-Obstgarten «[...] Weg»
nicht mehr (verzeichnet im Inventar [Bericht und Plan] unter Ziff. 5.08). Den
Beschwerdeführern ist insoweit beizupflichten, als dass auf dem im
Raumplanungsbericht (S. 87) gezeigten Luftbild in der Tat ein Baumbestand mit Obstbäumen
erkennbar ist. Die eben genannte Aufnahme ist bereits mehrere Jahre alt. Jedoch
sind auch auf einer aktuelleren Luftaufnahme (abrufbar im Geoportal: […]) noch
immer vereinzelt Obstbäume ersichtlich (wenn auch weniger):
Die Beschwerdeführer verkennen, dass die
verbliebenen Obstbäume (vgl. voranstehende Abbildung, rechts oben) in so
geringem Umfang keine Hostett (mehr) bilden; der Hochstamm-Obstgarten «[...]
Weg» existiert damit tatsächlich nicht mehr. Von einer Missachtung der entsprechenden
Schutzbestimmungen kann somit keine Rede sein. Zudem ist davon auszugehen, dass
die Gemeinde den bestehenden Grünraum – und so auch die noch vorhandenen
Obstbäume – dem Grundsatz nach erhalten wird (vgl. Raumplanungsbericht S. 87
f.).
Im Zusammenhang mit der
Grünflächenziffer machen die Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, es sei
unzulässig, eine Kombination von Baumäquivalent und Grünflächenziffer im
Zonenreglement vorzusehen, welches von den zuständigen kantonalen Stellen als
von vornherein nicht zweckmässig beurteilt worden sei.
Soweit auf die Vorbringen der
Beschwerdeführer überhaupt einzutreten ist, ergeht Folgendes: Wie die
Beschwerdeführer selbst ausführen, sind Baumäquivalente gemäss Praxis im Kanton
Solothurn grundsätzlich zulässig. Nach § 6 Abs. 3 nZR kann die Baubehörde
anstelle der vorgeschriebenen Grünfläche das ersatzweise Anpflanzen
hochstämmiger, einheimischer, standortgerechter Bäume zulassen; pro Baum kann
30 m2 an die verlangte Grünfläche angerechnet werden. Die minimalen
Grünflächenziffern wurden zonenspezifisch festgelegt. § 52 nZR sieht für die
Industriezone Moos eine Grünflächenziffer von 15 % und ein Baumäquivalent zu
max. 50 % der vorgeschriebenen Grünfläche vor. Der Regierungsrat beanstandete
diese Regelung nicht und verordnete für die Industriezone […] keine höhere Grünflächenziffer.
Dies ist mit Blick auf die KBV zulässig, denn diese legt für Industriezonen –
im Gegensatz zu Wohnzonen – kein Grünflächenziffer-Mindestmass fest, wenn in
den Zonenvorschriften keine Nutzungsziffern festgelegt wurden (vgl. § 36 Abs. 3 KBV). Anzumerken bleibt, dass die bestehende Grünflächenziffer dadurch immerhin
von 10 % auf 15 % erhöht wurde. Die Beschwerdeführer vermögen aus dem damaligen
Antrag 12 (zu Ziff. 2.16.2) des AfU im Zusammenhang mit dem Gestaltungsplan
Neubau [...] mit Sonderbauvorschriften und UVP (Beurteilung vom 13. Januar
2021, vgl. Beilage 3 der Beschwerdeführer), es sei eine Grünflächenziffer von
20 % zu verankern, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, zumal sie sich auch
nicht dagegen zur Wehr gesetzt haben. Dem Bericht des AfU vom 4. Oktober 2021
(zweiten Vorprüfung) kann zur Grünflächenziffer folgendes entnommen werden:
50 % der Grünfläche soll
in den Arbeitszonen in Form von Baumäquivalenten angerechnet werden können. Die
Grünflächenziffern reichen von 10 % (Industriezone [...]), über 15 %
(Industriezone [...]), über die 20 % (RAZ) zu frei (Arbeitszone [...]). Ein
Baumäquivalent in diesem Umfang ist zumindest bei einer Grünflächenziffer von
unter 20 % nicht zweckmässig.
In diesem Zusammenhang ist relevant,
dass sich aus § 6 Abs. 3 nZR kein allgemein geltender Anspruch auf
Baumäquivalente ableiten lässt. Vielmehr liegt es in der Kompetenz der
Baubehörde darüber zu befinden, ob – und in welchem Umfang – im Einzelfall
Baumäquivalente zu bewilligen sind oder nicht. Somit ist kein grundsätzlicher
Widerspruch zur Einschätzung des AfU – und auch keine Unzweckmässigkeit der
Regelung – auszumachen. Nach dem Gesagten ist den Beschwerdeführern nicht
beizupflichten, wenn sie vorbringen, die Regelung sei unzulässig, da sie von
den zuständigen kantonalen Stellen als nicht zweckmässig beurteilt worden sei.
9.1 Sodann rügen die Beschwerdeführer im
Zusammenhang mit der Industriezone […] eine fehlende Auseinandersetzung mit dem
ISOS. Es bedürfe – insbesondere bei Abweichungen von den Erhaltungszielen des
ISOS – einer konkreten und ausreichenden Auseinandersetzung mit den
Schutzzielen und einer Interessensabwägung. Aus der Beschwerdeschrift an die
Vorinstanz sei die Rüge hinreichend hervorgegangen, dass keine
Auseinandersetzung mit dem ISOS stattgefunden habe, welche den Erhalt einer
unverbauten Talsohle verlange, was zudem einer Renaturierung der […]
zugutekäme. Die Frage, ob eine so grosse Industriezone mit sehr dichten und
hohen Bebauungen bis direkt an den Fluss bzw. die Uferschutzzone überhaupt mit
den Anforderungen an den Schutz des Ortsbilds von nationaler Bedeutung verträglich
sei, habe man sich nicht gestellt. Anlässlich der Vorprüfung des
Gestaltungsplans «[...]» habe das AfU ausgeführt, das Ziel (Erhaltungsziel a
gemäss ISOS) werde weder mit der aktuellen noch der künftigen Ortsplanung
umgesetzt. Die Industriezone [...] und die Vorschriften betreffend deren
Überbauungsmöglichkeiten seien daher zu überarbeiten.
9.2 Der Regierungsrat gelangte zum
Ergebnis, die Beschwerdeführer hätten nicht spezifiziert, welche Grundstücke
gemäss ISOS freigehalten werden sollten und nicht substantiiert dargelegt,
inwiefern dem ISOS im Rahmen der Ortsplanungsrevision in diesem Sinne nicht
hinreichend Rechnung getragen worden wäre (vgl. RRB Ziff. 3.2.3.2.3). Ein
Blick auf die Beschwerde an den Regierungsrat zeigt, dass die diesbezüglichen
vorinstanzlichen Ausführungen der Beschwerdeführer in der Tat dünn und
allgemein gehalten sind. Der Regierungsrat schloss damit zu Recht auf eine
Verletzung der Substantiierungspflicht. Ebenso sind den Einsprachen keine
konkreteren Angaben zu entnehmen und auch dort werden in diesem Zusammenhang weder
die Industriezone [...] noch die Freihaltung des Gebiets in der
Umgebungsrichtung VII gemäss ISOS [...] genannt. Somit ist auch auf diesen
Punkt nicht weiter einzugehen. Damit erübrigen sich auch Ausführungen, welche
Teile der Industriezone [...] überhaupt vom ISOS mitumfasst werden. Im Übrigen
vermögen die materiellen Ausführungen der Beschwerdeführer, wie sogleich
aufgezeigt wird, sowieso nicht zu überzeugen.
G.___ und die [...] sind im
Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler
Bedeutung (ISOS; für G.___ abrufbar unter […] und für die [...] abrufbar unter […])
verzeichnet. Beim ISOS handelt es sich um ein Inventar des Bundes von Objekten
mit nationaler Bedeutung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den
Natur- und Heimatschutz (NHG, SR 451). Durch die Aufnahme eines Objekts von
nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in
besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug
von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche
Schonung verdient (Art. 6 Abs. 1 NHG). Diese Schutzbestimmung gilt
aufgrund der verfassungsrechtlichen Kompetenzordnung indes lediglich bei der
Erfüllung von Bundesaufgaben in unmittelbarer Weise (Art. 78 Abs. 1 und 2 der
Bundesverfassung [BV, SR 101], Art. 6 Abs. 2 und Art. 2 NHG). Soweit keine
Bundesaufgabe in Frage steht, wird der Schutz von Ortsbildern vorab durch
kantonales Recht bzw. Gemeinderecht gewährleistet. Die Bundesinventare sind
insoweit aber nicht unbeachtlich. Sie sind vielmehr bei der Nutzungsplanung,
bei der Auslegung unbestimmter Begriffe des Baurechts sowie bei im Einzelfall
erforderlichen Interessenabwägungen zu berücksichtigen (vgl. BGE 135 II 209 E.
2.1 S. 212; Urteil des Bundesgerichts 1C_753/2021, 1C_754/2021 vom 24. Januar
2023 E. 8.2).
Das ISOS [...] beschreibt das Gebiet
Umgebungsrichtung VII als weitgehend unverbaute Sohle des [...]tals, Wiesen-
und Ackerland mit dem Erhaltungsziel «a». Mit der Umgebungsrichtung soll ein
Bereich von ein- oder mehrseitig unbegrenzbarer Ausdehnung umschrieben werden,
welcher in der Regel für den weiträumigen Bezug zwischen Bebauung und
Landschaft von Bedeutung ist. Schon der Beschrieb lässt somit darauf
schliessen, dass es sich nicht um (gänzlich) unbebautes, sondern eben um
weitgehend unbebautes Land handelt. Dies ist mit der bereits bestehenden Zonierung
dieses Gebiets mit Bauzonen (insbesondere Industriezonen), vereinbar. Von einer
generellen Unverbaubarkeit kann damit keine Rede sein und dass die erlaubte
Bebaubarkeit generell nicht mit dem ISOS vereinbar ist, wurde nicht
substantiiert dargetan; eine weiterführende Auseinandersetzung mit dem ISOS war
diesbezüglich nicht erforderlich.
10.1 Die Beschwerdeführer bringen vor, es
hätte im vorinstanzlichen Verfahren bzw. bei der Festlegung der neuen
Zonenvorschriften keine Auseinandersetzung mit den im ISOS enthaltenen
Baugruppen und deren Schutz stattgefunden. Die neuen Bestimmungen würden den
Anliegen des ISOS zuwiderlaufen. Entweder müssten die Bestimmungen zu den
zulässigen Höhen, Dachformen, Überbauungsziffern, Grünziffern etc. den in den jeweiligen
Zonen und Quartieren vorkommenden schutzwürdigen Baugruppen angepasst werden,
oder aber die Baugruppen müssten zur Wahrung des Ortsbildes separat geschützt
und mit eigenen Bestimmungen versehen werden.
Im Raumplanungsbericht (S. 42) sei im
Zusammenhang mit dem Wohn- und Arbeiterquartier [...]weg, [...], [...]strasse
Südost, [...]weg, [...]weg, [...]weg, [...]weg/[...]weg und [...]weg West
erwähnt worden, dass diese zur Sicherung mit einem Ensemble-Schutz im Sinne von
Siedlungseinheiten überlagert werden sollten. Auf S. 133 des
Raumplanungsberichts sei im Zusammenhang mit der Strategie der Innenentwicklung
betreffend die genannten Baugruppen jedoch erwähnt worden, dass diese nicht
speziell berücksichtigt würden. Dieser Schutz der Baugruppen finde also weder
im Zonenplan noch im Zonenreglement einen Niederschlag.
Im Zusammenhang mit den einzelnen
Baugruppen wird im Wesentlichen vorgebracht, sieben von acht Baugruppen mit
Erhaltungsziel «A» würden keinen Schutz erfahren. Der Raumplanungsbericht gehe
nicht speziell auf die Baugruppen gemäss ISOS G.___ Ziff. 4.2, 6.2, 6.3,
7.2, 0.2 und 0.3 ein. Diese Baugruppen würden durch die Ortsplanungsrevision
keinen Schutz erfahren. Der Raumplanungsbericht gehe auch nicht speziell auf
die Baugruppe gemäss ISOS G.___ Ziff. 7.1 ein. Auch diese Baugruppe würde durch
die Ortsplanungsrevision – mit Ausnahme der ref. Kirche und dem zugehörigen
Pfarrhaus und zwei als erhaltenswert klassierten Häusern – keinen Schutz
erfahren. Ebenso werde die Baugruppe gemäss ISOS G.___ Ziff. 6.1 im
Raumplanungsbericht nicht genannt und auch sie würde durch die
Ortsplanungsrevision keinen Schutz erfahren. Die meisten Baugruppen des ISOS
seinen nun bedroht durch die maximal möglichen Bauhöhen und die Zulassung von
Flachdächern ohne besondere Regelungen zur Einordnung der bestehenden,
schutzwürdigen Struktur. Eine zu hohe Bauweise (mit Flachdächern) sei in
gewachsenen Baugruppen mit einem eigenen, besonders einheitlichen Charakter
nicht erwünscht und nicht zweckmässig.
10.2 Soweit die Beschwerdeführer eine
fehlende Auseinandersetzung mit dem ISOS geltend machen, ist ihnen nicht
beizupflichten. Bereits aus dem Raumplanungsbericht und den
Vorprüfungsberichten des ARP geht hervor, dass im Zusammenhang mit der
Ortsplanungsrevision eine Auseinandersetzung mit dem ISOS stattgefunden hat.
Die im Raumplanungsbericht genannte
Überlagerung mit einem Ensemble-Schutz im Sinne von Siedlungseinheiten war zwar
grundsätzlich denkbar, vorliegend aber nicht zwingend erforderlich. Der
Planungsbehörde ist der ihr zustehende Ermessensspielraum zu belassen. Ein
Gebäude kann denn auch ohne Ensemble-Schutz als geschützt oder schützenwert
eingestuft werden (vgl. hierzu die blau bzw. grün hinterlegten Kulturobjekte
im Zonenplan). Bei der Ortsplanung liegt der Fokus zudem nicht einzig auf den
im ISOS verzeichneten Bauten. Auch wenn dem ISOS gerecht zu werden ist, gilt es
eine Gesamtplanung zu erarbeiten. Diese hat den Planungsgrundsätzen zu
entsprechen, die Vorgaben des RPG hinsichtlich innerer Verdichtung zu erfüllen und
auch die weiteren Bedürfnisse abzudecken. So ist mit Blick auf die angestrebte
Siedlungsentwicklung nach innen namentlich auch dem verdichteten Bauen Rechnung
zu tragen. Dass in diesem Zusammenhang gegenläufige Interessen entstehen
können, liegt auf der Hand. Dass die Zonenplanung in der vorliegenden Form
nicht mit dem ISOS vereinbar ist, sei es gestützt auf die erlaubte Bau- bzw.
Fassadenhöhe, die Dachform oder anderswie, vermögen die Beschwerdeführer nicht
hinreichend zu belegen. Vielmehr ist anhand der Vorprüfungsberichte erkennbar,
dass sich die Planungsbehörde seriös mit den sich im Wesentlichen stellenden Fragen,
so auch im Zusammenhang mit dem ISOS und betreffend möglicher Nachverdichtung,
befasst hat und die entsprechenden Empfehlungen grossmehrheitlich umgesetzt
wurden. Auch wenn die Identitätssicherung einzelner Quartiere vereinzelt zu
Schwierigkeiten führen kann, ergeben sich keine massgebenden Anhaltspunkte,
welche auf einen ungenügenden Einbezug des ISOS schliessen lassen. Dass die
Planungsbehörde ihr Ermessen überschritten hätte, ist nicht erkennbar. Die
Beschwerdeführer vermögen im Zusammenhang mit den Baugruppen sowie den
Umgebungszonen des ISOS und mit Blick auf den Raumplanungsbericht, den
Zonenplan und das Zonenreglement nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.
11.1 Schliesslich rügen die
Beschwerdeführer eine nicht nachvollziehbare Gewässerraumausscheidung. Es sei
in keiner Art und Weise ersichtlich gewesen, wie die Gewässerraumbreiten
errechnet und festgelegt worden seien. Deswegen hätten die Beschwerdeführer gar
nicht im Detail rügen und substanziieren können, was nicht korrekt sei. Für die
Gewässerraumausscheidung würden die Unterlagen zur Revitalisierungsplanung
nicht ausreichen. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die festgelegten
Gewässerraumbreiten konkret in den einzelnen Abschnitten ermittelt worden
seien. Es müsse daher mit Nichtwissen weiterhin behauptet werden, dass die
ausgeschiedenen Breiten zumindest teilweise ungenügend seien und den Vorgaben
von Art. 41a GschV nicht entsprächen.
11.2 Wie die Beschwerdeführer selbst
ausführen, hat der Regierungsrat die rechtlichen und planerischen Vorschriften
zur Gewässerraumausscheidung ausführlich und korrekt dargelegt. Sodann ist dem
Schluss des Regierungsrates, die Beschwerdeführer seien ihrer
Substantiierungspflicht hinsichtlich Gewässerraum nicht hinreichend
nachgekommen, beizupflichten (vgl. RRB Ziff. 3.2.3.2.3). Auch vorliegend rügen
die Beschwerdeführer die Gewässerraumausscheidung nicht ausreichend
substanziiert und es bleibt bei allgemein gehaltenen Ausführungen. Inwiefern
die Vorgaben von Art. 36a des Gewässerschutzgesetzes (GSchG, SR 814.20) bzw. Art.
41 a der Gewässerschutzverordnung (GSchV, SR 814.201) konkret verletzt sein
sollen, wird nicht dargetan und auch nicht erkennbar. Auf diesen Punkt ist somit
nicht weiter einzugehen.
Im Übrigen wäre es den Beschwerdeführern
anhand der Verfahrensakten, allenfalls unter Konsultation des Geoportals, wo
die Gewässerräume für Fliessgewässer verzeichnet sind, grundsätzlich möglich
gewesen, konkretere Rügen vorzubringen. In diesem Zusammenhang wäre es den
Beschwerdeführern bei ernsthaften und konkreten Zweifeln zudem grundsätzlich
offen gestanden, gezielt weitere Informationen einzuverlangen (allenfalls über
das Amt für Umwelt). Die pauschale Geltendmachung fehlender oder nicht
bekannter Angaben genügt jedenfalls nicht (vgl. auch Replik der
Beschwerdeführer vom 9. Januar 2025, RZ. 50). Soweit die Beschwerdeführer nun pauschal
rügen, es sei nicht erkennbar gewesen, wie die Gewässerraumbreite errechnet und
festgelegt worden sei, ist darauf nicht weiter einzugehen.
Zusammengefasst kann festgehalten
werden, dass die Beurteilung der Beschwerde durch den Regierungsrat nicht zu
beanstanden ist und er auch nicht in Willkür verfallen ist; ein Eingreifen
rechtfertigt sich damit nicht.
12. Die Beschwerde erweist sich somit
als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die
Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteientschädigung) werden gemäss § 77 VRG
in Verbindung mit Art. 106 - 109 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO,
SR 272) nach dem Ausgang des Verfahrens auferlegt. Somit haben A.___, B.___, C.___,
D.___, E.___ und F.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu
bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 4'800.00 festzusetzen
sind. Sie werden mit den geleisteten Kostenvorschüssen in selber Höhe (je CHF
800.00) verrechnet. Entsprechend ist an Rechtsanwältin Ursula Ramseier keine
Parteientschädigung zu entrichten.
Die Einwohnergemeinde G.___ hat sich
durch Rechtsanwalt Harald Rüfenacht vertreten lassen. Den am
verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren beteiligten Behörden werden in der
Regel keine Verfahrenskosten auferlegt und keine Parteientschädigungen
zugesprochen (§ 77 VRG). Eine Ausnahme wird nach ständiger Praxis des
Verwaltungsgerichts für kleinere und mittlere Gemeinden gemacht, die weniger
als 10‘000 Einwohner aufweisen und über keinen eigenen Rechtsdienst verfügen
und sich in komplexeren Angelegenheiten durch einen Rechtsanwalt vertreten
lassen müssen. Eine solche Ausnahme liegt hier vor. Die Einwohnergemeinde G.___
ist mit ihren etwa [...] Einwohner/-innen als mittlere Gemeinde zu bezeichnen
und verfügt über keinen Rechtsdienst. Eine anwaltliche Vertretung hat sich
aufgrund des Umfangs sowie der Komplexität des vorliegenden Verfahrens, mit der
Vielzahl der sich stellenden Fragen, aufgedrängt. Die entstandenen Kosten
sollen nicht durch die Allgemeinheit getragen werden müssen; politische Rechte
sind vorliegend keine betroffen. Der Einwohnergemeinde G.___ wird somit
praxisgemäss eine Parteientschädigung zugesprochen.
Rechtsanwalt Harald Rüfenacht machte mit
Kostennote vom 24. März 2025 einen Aufwand von CHF 12'390.10 (44.25 Stunden à
CHF 280.00/Std.), Spesen und Auslagen von CHF 229.90 sowie 8,1% MWST, insgesamt
CHF 13'642.20 geltend. Auch wenn die Kostennote eher hoch erscheint, ist sie
mit Blick auf den Aufwand für das Erstellen der umfangreichen Rechtschriften
sowie den Umfang und die Komplexität des Verfahrens durchaus gerechtfertigt.
Die eingehende Prüfung der geltend gemachten Aufwände hat ergeben, dass diese allesamt
nachvollziehbar und ausgewiesen sind. A.___, B.___, C.___, D.___, E.___ und F.___
haben somit unter solidarischer Haftbarkeit eine Parteientschädigung im Umfang
von total CHF 13'642.20 an die Einwohnergemeinde G.___ zu entrichten. Die
vorinstanzliche Kostenregelung bleibt bestehen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
2. A.___, B.___, C.___, D.___, E.___ und F.___
hat haben die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von total CHF 4'800.00
(je CHF 800.00) zu bezahlen.
3. A.___, B.___, C.___, D.___, E.___ und F.___
haben an die Einwohnergemeinde G.___ unter solidarischer Haftbarkeit eine
Parteientschädigung von CHF 13'642.20 zu entrichten.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Thomann Luder