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Entscheid

VWBES.2024.120

Rechtsverweigerung

3. Juli 2025Deutsch15 min

Urteil des Verwaltungsgerichts VWBES.2023.317 vom 12. Februar 2024 abgewiesen. Dieses

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 3. Juli 2025

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Gerichtsschreiberin Law

In Sachen

1. A.___

2. B.___

beide vertreten durch

Rechtsanwalt Gerhard Lanz,

Beschwerdeführerinnen

gegen

Solothurner Spitäler AG,

vertreten durch Rechtsanwältin Andrea

Stäuble Dietrich,

Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsverweigerung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ und B.___ sind die Erben des

verstorbenen C.___, welcher zwei Spitalaufenthalte im […], einem Spital der

Solothurner Spitäler AG (soH), hatte. So war er vom 18. Dezember 2022 bis 5.

Januar 2023 und vom 20. März bis 24. März 2023 aufgrund geplanter Operationen

im […] hospitalisiert. C.___ verzeichnete zum Zeitpunkt der Spitalaufenthalte

Wohnsitz in […] (BL).

2. Die beiden Spitalaufenthalte führten

zu Zusatzkosten im Bereich der Hotellerie und Komfort (Einbettzimmer), welche

nicht unter die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) fallen. Für den

ersten Aufenthalt entstanden Kosten von CHF 8'553.20 (Rechnung vom 17.

Februar 2023) und für den zweiten solche von CHF 2'000.00. Die Rechnung

vom 17. Februar 2023 wurde von D.___ fristgerecht bezahlt und er leitete diese

an seine Krankversicherung weiter. Mit Schreiben vom 20. März 2023 teilte die

Krankenversicherung D.___ mit, dass für die Rechnung der soH über den Betrag

von 8'553.20 keine Kostenbeteiligung seitens der Versicherung erfolge.

3. D.___ nahm dann Kontakt mit seiner

Krankenversicherung und der soH auf. Bei der Versicherung machte er geltend, es

habe eine telefonische Zusage für die Kostenübernahme gegeben. Bei der soH

machte er zusammenfassend geltend, er sei nicht korrekt über die Kostenfolge

aufgeklärt worden. Mit Schreiben vom 12. September 2023 ersuchte er um den

Erlass einer anfechtbaren Verfügung, in der festzustellen sei, dass die

Einzelzimmerzuschläge gemäss Rechnungen vom 17. März 2023 (CHF 8’500.00) und

12. April 2023 (CHF 2'000.00) nicht geschuldet seien. Am 19. September 2023

verfasste die soH ein Schreiben betitelt mit 2. Mahnung/Verfügung über einen

Rechnungsbetrag von CHF 2'000.00 für den zweiten Spitalaufenthalt. Für den

ersten Spitalaufenthalt, welcher bereits bezahlt war, wurde keine Verfügung

erlassen.

4. Gegen die Verfügung vom 19. September

2023 erhob D.___ Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Die Beschwerde wurde mit

Urteil des Verwaltungsgerichts VWBES.2023.317 vom 12. Februar 2024 abgewiesen. Dieses

Urteil ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

5. Am 24. Januar 2024 ist D.___

verstorben. Seine Erben A.___ und B.___ verlangen weiterhin die Rückerstattung

der CHF 8'500.00 aus dem ersten Spitalaufenthalt. Mit Schreiben vom 15. Februar

2024 gelangten die Erben erneut an die soH und verlangten die Rückerstattung

und den Erlass einer anfechtbaren Verfügung. Am 18. März 2024 antwortet die

soH, dass die Rechnung vom 17. Februar 2023 bezahlt wurde und damit anerkannt

sei. Da bis heute auch keine Beschwerde gegen diese Rechnung erhoben worden

sei, sei sie in Rechtskraft erwachsen. Mangels Rechtschutzinteresse sähe die

soH keine Veranlassung eine anfechtbare Verfügung zu erlassen.

6. Am 11. April 2024 erhoben A.___ und B.___

(nachfolgend: Beschwerdeführerinnen) Beschwerde gegen das Schreiben der soH vom

18. März 2024. Sie stellen folgende Rechtsbegehren:

«Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen,

das Gesuch der Beschwerdeführerinnen um Rückerstattung von 8'500.00 gemäss

Schreiben vom 28. Juni 2023 materiell zu prüfen und eine anfechtbare Verfügung

zu erlassen.

Eventuell

Die Nichteintretensverfügung vom 18.

März 2024 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, auf das

Gesuch der Beschwerdeführerinnen um Rückerstattung von CHF 8'500.00

einzutreten.

Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.»

7. Mit Eingabe vom 24. Mai 2024 ging die

Beschwerdeantwort der soH ein. Dabei wird beantragt, dass auf die Beschwerde

nicht einzutreten sei, eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. Dies alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen der Beschwerdeführerinnen.

8. Die Beschwerdeführerinnen liessen

sich am 9. Juli 2024 abschliessend vernehmen und am 21. bzw. 22. August 2024

gingen die Kostennoten der Parteien ein.

9. Die Angelegenheit ist spruchreif. Auf

die Vorbringen der Parteien wird, soweit für den Entscheid relevant, im Rahmen

der folgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II.

1.1

Streitgegenstand ist das Schreiben

der soH vom 18. März 2024. Dieses lautet wie folgt:

«…Die Rechnung vom 17. Februar 2023

wurde bezahlt und damit anerkannt. Auch das Verwaltungsgericht stellt im Urteil

vom 12. Februar 2024 fest, dass die Forderung aus dem Spitalaufenthalt vom 18.

Dezember 2022 bis 5. Januar 2023 durch die Zahlung ihres Klienten anerkannt und

akzeptiert ist, und dieser Rechtsvorgang grundsätzlich abgeschlossen ist. Auch

ist bis heute keine Beschwerde gegen diese Rechnung eingegangen, obschon Ihr

Klient bereits seit geraumer Zeit anwaltschaftlich vertreten ist. Die Rechnung

vom 17. Februar 2023 ist somit in Rechtskraft erwachsen. Aus diesem Grund sehen

wir mangels Rechtschutzinteresse keine Veranlassung, eine anfechtbare Verfügung

zu erlassen.»

1.2

Die Beschwerdeführerinnen machen

geltend, dass es sich beim Schreiben vom

18.

März 2024 entweder um die formlose Verweigerung einer Verfügung im Sinne

einer Rechtsverweigerung oder um eine Nichteintretensverfügung, welche nicht

explizit als solche bezeichnet wurde, handeln soll. Die Beschwerdegegnerin

macht geltend, dass die Forderung mittels verwaltungsrechtlicher Klage hätte

geltend gemacht werden sollen, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten

sei. Zudem fehle es an einem Rechtschutzinteresse, da die Rechnung durch Bezahlung

akzeptiert worden sei. Sollte ein Rechtschutzinteresse zu bejahen sei, wäre das

Schreiben vom 18. März 2024 als Verfügung einzustufen, durch die fehlende

Rechtsmittelbelehrung sei den Beschwerdeführerinnen kein Rechtsnachteil

erwachsen. Die Beschwerdegegnerin habe im Schreiben vom 18. März 2024 materiell

entschieden, indem sie das Begehren um Rückerstattung mit der Begründung

abwies, die Rechnung vom 17. Februar 2023 sei gemäss Urteil des

Verwaltungsgerichts vom 12. Februar 2024 durch die Zahlung anerkannt und

akzeptiert, weshalb dieser Rechtsvorgang grundsätzlich abgeschlossen sei. Von

einer Rechtsverweigerung könne deshalb keine Rede sein.

1.3

Mit dem Spitalgesetz (SpiG, BGS

817.11) gründete der Kanton die Solothurner Spitäler AG als privatrechtliche

gemeinnützige Aktiengesellschaft (§ 16) und übertrug dieser die nötigen

Kompetenzen und Ressourcen zur Erfüllung der ihm obliegenden öffentlichen

Aufgabe einer medizinischen Versorgung der Kantonseinwohner. Die Solothurner

Spitäler AG ist ein öffentliches Unternehmen in Privatrechtsform, welches

gegenüber der kantonalen Verwaltung weitestgehend verselbständigt ist. Das

Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11), welches das Verfahren vor den

Verwaltungsbehörden des Kantons und den Rechtsschutz in Verwaltungssachen

regelt, gilt nach § 4 sinngemäss nicht nur für Körperschaften und Anstalten des

kantonalen öffentlichen Rechts, sondern auch für Private und für

privatrechtliche Organisationen, die öffentliche Aufgaben erfüllen. Die

Solothurner Spitäler AG gilt daher als Behörde, handelt in Anwendung kantonalen

oder eidgenössischen Rechts in Verwaltungssachen und ist befugt Verfügungen zu

erlassen.

1.4

Das Spitalgesetz regelt in § 19 die

Rechtsbeziehungen der Solothurner Spitäler AG zu Dritten. Für die Vergütung von

Leistungen, die durch die Sozialversicherungen nicht gedeckt sind, gilt

öffentliches Recht. Die Kosten werden dem Benutzer durch Verfügung auferlegt.

Bei den Spitaltaxen handelt es sich um für die Nutzung einer öffentlichen

Unternehmung (in Form einer «privatrechtlichen» AG) geschuldete

Benutzungsgebühren; dies aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Verhältnisses

ohne vertragliche Komponente zum behandelnden Arzt (vgl. Thomas

Poledna/Brigitte Berger in: Öffentliches Gesundheitsrecht, Bern 2002, Rz 105

ff.). Die entsprechenden Verfügungen können mittels Beschwerde angefochten

werden. Dies entspricht auch der ständigen Praxis des Verwaltungsgerichtes (u.a.

VWBES.2010.44, VWBES.2015.410, VWBES.2020.379, VWBES.2022.404).

1.5

Aufgrund des Fehlens einer Verfügung

als primärer Handlungsform der Verwaltung, was sich aus der in der

Verwaltungsbefugnis enthaltenen Verfügungsbefugnis ergibt, ist das

Klageverfahren gegenüber dem Verwaltungsverfahren und der nachträglichen

Dispositiv

Verwaltungsrechtspflege subsidiär. Dem Klageverfahren sind demnach nur Materien

zugänglich, für die der Gesetzgeber die Verfügungsbefugnis der Verwaltung

ausdrücklich ausgeschlossen hat (Gregor Bachmann in: Anspruch auf Verfahren und

Entscheid, Publikationen des Instituts für Föderalismus Universität Freiburg

Schweiz (PIFF), Bern 2019, § 4 S. 127 f.). Wie in E. 1.4 ausgeführt entspricht

es ständiger Praxis des Kantons, dass auch Spitalrechnungen durch die soH

verfügt werden können und der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege zugänglich

sind. Es handelt sich hierbei um Massenverwaltungen bei welchen die soH vorerst

eine Rechnung ohne Verfügungscharakter zustellt und erst bei Nichtleistung die

Rechnung in Verfügungsform mit entsprechenden Anfechtungsmöglichkeiten erlässt.

Im umgekehrten Fall muss es deshalb zulässig sein, dass auch ein potenzieller

Verfügungsadressat den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangen kann, ohne

dass er den Klageweg im Sinne der ursprünglichen Verwaltungsrechtspflege

beschreiten muss. Ansonsten würde dies dem Grundsatz der Subsidiarität des

Klageverfahrens widersprechen und eine nicht gewollte Privilegierung des

Gemeinwesens bedeuten. Dies gilt umso mehr, als dass durchaus auch andere

Meinungen zur Geltendmachung von Hospitalisationskosten bestehen (Urteil

Verwaltungsgericht Graubünden S 09 54A vom 22. Februar 2011). Auf die

Beschwerde ist somit grundsätzlich einzutreten, auch unter Berücksichtigung

dessen, dass eine Rechtsverweigerung jederzeit geltend gemacht werden kann (§ 32 Abs. 3 VRG) und die Beschwerdeführerinnen sich mittels Erbenbescheinigung

legitimiert haben.

2.1 Die Beschwerdegegnerin hat im

Schreiben vom 18. März 2024 ausdrücklich festgehalten, dass sie keine

Veranlassung sehe, eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. Aufgrund dieses

klaren Wortlautes kann nun nicht einfach davon ausgegangen werden, dass dieses Schreiben

doch eine anfechtbare Verfügung darstellen soll. Auch wenn die soH damals noch

nicht anwaltlich vertreten war, darf grundsätzlich davon ausgegangen werden,

dass eine Behörde sich ihrer Verfügungshoheit bewusst ist und entsprechend auch

auf ihren ausdrücklichen Wortlaut behaftet werden darf. Das gilt umso mehr als

die soH über einen eigenen Rechtsdienst verfügt. Weiter macht die soH geltend,

dass die Rechnung vom 17. Februar 2023 in Rechtskraft erwachsen sei, da bislang

gegen diese Rechnung keine Beschwerde erhoben worden sei. Mangels

Rechtschutzinteresse werde deshalb keine anfechtbare Verfügung erlassen.

2.2 Wie oben ausgeführt stellt die soH

jeweils in einem ersten Schritt Rechnung für die erbrachten Leistungen nach

einem standardisierten Verfahren. Diese Rechnungen enthalten weder

Rechtsmittelbelehrung noch sind sie als Verfügung bezeichnet. Es stellt sich

somit die Frage, ob solche Rechnungen überhaupt in Rechtskraft erwachsen

können. Gemäss § 20 VRG sind Verfügungen und Entscheide Anordnungen von

Behörden im Einzelfalle, die sich auf öffentliches Recht des Kantons oder des

Bundes stützen und zum Gegenstand haben: Begründung, Änderung oder Aufhebung

von Rechten und Pflichten (lit. a); Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens

oder Umfanges von Rechten oder Pflichten (lit. b); Abweisung von Begehren auf

Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten,

oder Nichteintreten auf solche Begehren (lit. c; vgl. zum Verfügungsbegriff

auch Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR

172.021]). Verfügungen und Entscheide sind als solche zu bezeichnen und im

vorgeschriebenen Verfahren zu eröffnen (§ 19 Abs. 2 VRG). Somit kann vorerst

nicht davon ausgegangen werden, dass die Rechnung vom 17. Februar 2023 als

Verfügung zu qualifizieren ist.

2.3 Es trifft nicht zu, dass

Rechnungsstellungen oder Zahlungsaufforderungen des Gemeinwesens in jedem Fall

Verfügungscharakter haben. Es kommt namentlich im Bereich der Massenverwaltung

häufig vor, dass das Gemeinwesen zunächst eine Rechnung stellt, ohne damit

einen rechtsverbindlichen Entscheid bzw. einen vollstreckbaren Titel (Art. 80

Abs. 2 Ziff. 2 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG, SR 281.1)

erlassen zu wollen, und erst in einem zweiten Schritt, wenn keine freiwillige

Zahlung erfolgt, eine Verfügung erlässt (Urteil Bundesgericht 2C_444/2015 vom

4. November 2015 E. 3.2.3). Zwar kann auch eine erstmalige Rechnungsstellung

bereits als vollstreckbare Verfügung ausgestaltet sein, doch ist im Interesse

der Rechtssicherheit erforderlich, dass dies für den Adressaten klar

ersichtlich ist (Urteil Bundesgericht 5P.114/2002 vom 1. Mai 2002 E. 2c). Aufgrund

dessen ist klar, dass der Rechnung vom 17. Februar 2023 kein

Verfügungscharakter zukommt. Die Rechnung stellt eine rechtsunverbindliche

Zahlungsaufforderung dar, der mangels autoritativer Anordnung keine

Rechtsverbindlichkeit zukommt (Urteil Bundesgericht 2C_444/2015 vom 4. November

2015 E. 3.2.4); sie ist auch nicht vollstreckbar. Die Praxis der soH zeigt denn

auch, dass erst bei Nichtbezahlung eine anfechtbare Verfügung erlassen wird. Liegt

eine Verfügung vor, steht dem Adressaten grundsätzlich die Anfechtung unter

Beachtung des Rechtswegs offen; unterbleibt diese Rechtshandlung, ist eine

Rückforderung ausgeschlossen. Dies erscheint sachgerecht, denn der

Verfügungsadressat akzeptiert die in der Verfügung auferlegten Pflichten. Liegt

dagegen keine Verfügung vor, ist keine Anfechtung möglich und es muss dem

Betroffenen möglich sein mittels nachträglicher Verwaltungsrechtspflege sich

gegen einen allfälligen Irrtum bzw. Bezahlung einer Nichtschuld zu wehren. Die

vorbehaltlose Bezahlung einer Rechnung ohne entsprechende behördliche Anordnung

kann nicht mit einem rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid

gleichgestellt werden (vgl. zum Ganzen BGE 143 II 268). Entsprechend muss der

Betroffene die Möglichkeit haben bei der Behörde eine anfechtbare Verfügung zu

verlangen, um den Rechtsweg zu beschreiten. Ansonsten könnte er sich gegen

allfällige Willensmängel gerade nicht zur Wehr setzen. Die Rechnung vom 17.

Februar 2023 konnte somit nicht in Rechtskraft erwachsen, da es sich um keine

Verfügung im Sinne der oben ausgeführten Gesetzgebung handelt. Ein

Verfügungssurrogat ist auch nicht zu erkennen, da dies einer gesetzlichen

Grundlage bedarf, wie es beispielsweise im Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer

(MWSTG, SR 641.20) in Art. 43 Abs. 1 lit. b MWSTG dargestellt ist.

3.1 D.___ sel. hat die Rechnung vom 17.

Februar 2023 über CHF 8'500.00 bereits kurz nach deren Erhalt bezahlt. Die

Nachricht der Krankenversicherung, dass sie für die Hospitalisationskosten

nicht aufkommen würde, ging bei D.___ während dessen zweitem Spitalaufenthalt

vom 20. bis 24. März 2023 zu. Bereits kurze Zeit danach opponierte er bei der

soH auch wegen der Rechnung vom 17. Februar 2023 und verlangte gemäss Email vom

5. April 2023 die Rückerstattung der geleisteten Zahlung, da er diese

sinngemäss irrtümlich bezahlt habe. Es erfolgte weitere Korrespondenz zwischen

den Parteien bis die zwischenzeitlich zugezogenen Rechtsvertretung mit

Schreiben vom 12. September 2023 den Erlass einer anfechtbaren Verfügung

verlangte und zwar ausdrücklich für beide Rechnungen. Für die Rechnung für den

zweiten Spitalaufenthalt vom 12. April 2023 wurde eine Verfügung erlassen,

welche in der Folge auch angefochten und mit Urteil des Verwaltungsgerichts

VWBES.2023.317 beurteilt wurde. Für den ersten Spitalaufenthalt ist jedoch nie

eine Verfügung erlassen worden, zumal auch die Rechnung vom 17. Februar

2023 gemäss obigen Ausführungen keine Verfügung darstellt.

3.2 Im Verfahren VWBES.2023.317 ging es

um die Rechnung aus dem zweiten Spitalaufenthalt vom März 2023. Der damalige Beschwerdeführer

machte geltend, dass die Forderung der zweiten Rechnung nicht geschuldet sei

und machte mit Eventualbegründung die Verrechnung mit der bezahlten Rechnung

aus dem ersten Spitalaufenthalt geltend, die irrtümlich bezahlt worden sei. Das

Verwaltungsgericht wies die Beschwerde mit der Begründung ab, dass eine

Verrechnungseinrede von Privaten nicht möglich sei (Urteil VWBES.2023.317 E.

4.2). Der geltend gemachte Irrtum bzw. die Rechnung vom 17. Februar 2023 war

nicht Gegenstand des damaligen Verfahrens, weshalb dieser weder zu prüfen noch

zu beurteilen war.

4. Das Verhalten der

Beschwerdeführerinnen bzw. von D.___ sel. ist auch nicht als treuwidrig zu

bezeichnen. Gleich nach der Rückkehr aus dem zweiten Spitalaufenthalt im März

2023 hat er bei der Beschwerdegegnerin insistiert und mit ihr korrespondiert.

Es wurde dann auch eine Rechtsvertretung mandatiert und nach den gescheiterten

Verhandlungen am 12. September 2023 eine anfechtbare Verfügung für beide

Spitalaufenthalte bzw. Rechnungen verlangt. Die soH erliess jedoch nur eine

Verfügung für die bis dahin nicht bezahlten Spitalkosten. Darauf wurde das

Verfahren VWBES.2023.317 geführt und nach Erhalt des (abweisenden) Urteils vom

12. Februar 2024 am 15. Februar 2024 umgehend der Erlass einer anfechtbaren

Verfügung für den ersten Spitalaufenthalt verlangt. Seit der ersten

Aufforderung zum Erlass einer anfechtbaren Verfügung sind somit rund fünf

Monate vergangen und es wurde ein Urteil abgewartet, was nicht als überaus

lange gelten kann, um in zeitlicher Hinsicht eine Verwirkung zu begründen. Ein

zu rügender Verfahrensmangel, wie das die Beschwerdegegnerin vorbringt, ist

nicht zu erkennen, behandelte doch das abgeurteilte Verfahren lediglich die

Verfügung aus dem zweiten Spitalaufenthalt. Zudem wurde seitens der

Beschwerdegegnerin bis zum Schreiben vom 18. März 2024 nie mitgeteilt, dass sie

keine Verfügung erlassen werde. Entsprechend erscheint es nicht treuwidrig,

wenn im abgeschlossenen Verwaltungsgerichtsverfahren keine anfechtbare

Verfügung für die nun zur Diskussion stehende Rechnung anbegehrt worden ist.

5. Die Beschwerdegegnerin bringt

schliesslich vor, dass mit der Bezahlung der Rechnung die Forderung anerkannt

ist. Dies betrifft jedoch eine materiellrechtliche Frage, über welche die soH

gemäss ausdrücklicher Formulierung im Schreiben

vom 18. März 2024 nicht verfügt hat.

6.1 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass

die Beschwerdegegnerin grundsätzlich und auch in vorliegender Angelegenheit

über Rückforderungsbegehren bezahlter Rechnungen in Verfügungsform zu

entscheiden hat. Auch ein allfälliges Nichteintreten ist den Betroffenen per

Verfügung mit den notwendigen Formalien zu eröffnen. Indem sie in vorliegender

Angelegenheit ausdrücklich keine Verfügung erlassen hat, hat sie die Rechte der

Beschwerdeführerinnen formell verweigert. Sie wird sich in der zu erlassenden

Verfügung inhaltlich mit den Begehren auseinanderzusetzen haben oder hat

darzulegen, weshalb sie auf die Forderungen nicht eintreten will.

6.2 Eine weitere oder inhaltliche

Prüfung der Angelegenheit vor Verwaltungsgericht ist aufgrund der gestellten

Rechtsbegehren und unter Berücksichtigung der Prozessmaximen nicht möglich. Die

Beschwerde ist somit im Sinne des Hauptbegehrens gemäss Beschwerdeschrift vom

11. April 2024 gutzuheissen.

7. Bei diesem Verfahrensausgang hat die

Solothurner Spitäler AG die Kosten des Verfahrens inkl. Urteilsgebühr von CHF

800.00 zu bezahlen. Der von den Beschwerdeführerinnen geleistete Vorschuss ist

ihnen zurückzuerstatten.

8. Zudem hat die Solothurner Spitäler AG

den Beschwerdeführerinnen eine Parteientschädigung auszurichten. Diese machen

gemäss Kostennote vom 21. August 2024 einen Aufwand von 15.05 Stunden geltend.

Angesichts der Tatsache, dass mit den gestellten Rechtsbegehren ausschliesslich

eine Rückweisung an die Beschwerdegegnerin möglich war (vgl. auch

Beschwerdeschrift vom 11. April 2024 Ziff. 29 ff.), erscheinen die Aufwendungen

als übersetzt. Materiellrechtliche oder inhaltliche Ausführungen waren kaum

nötig. Auch der Umfang der beiden Rechtsschriften von 8 resp. 6 Seiten lassen

die geltend gemachten Aufwendungen nicht rechtfertigen. Insbesondere der

Aufwand für die Replik im Umfang von 6.5 erscheint als deutlich zu hoch. Zudem

wird Aufwand für Kanzleiarbeiten geltend gemacht, welcher im Stundenansatz

eines Rechtsanwaltes bereits enthalten sind. Angemessen erscheint ein zu

entschädigender Aufwand von 11 Stunden. Eine Honorarvereinbarung besteht nicht,

weshalb praxisgemäss von einem Stundenansatz von CHF 280.00 auszugehen ist.

Eine Auslagenpauschale kennt der Solothurnische Gebührentarif nicht.

Umständehalber sind die Auslagen mit der geltend gemachten Pauschale von 3 % zu

entschädigen. Insgesamt resultiert so eine Parteientschädigung von CHF 3'429.35

(inkl. Auslagen und MwST).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die

Solothurner Spitäler AG wird angewiesen innert 30 Tagen seit Rechtskraft dieses

Urteils über die Begehren gemäss Schreiben vom 15. Februar 2024 formell zu

verfügen.

2. Die Solothurner Spitäler AG hat die

Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.

3. Die Solothurner Spitäler AG hat A.___

und B.___ eine Parteientschädigung von CHF 3'429.35 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Law