VWBES.2024.120
Rechtsverweigerung
3. Juli 2025Deutsch15 min
Urteil des Verwaltungsgerichts VWBES.2023.317 vom 12. Februar 2024 abgewiesen. Dieses
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 3. Juli 2025
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiberin Law
In Sachen
1. A.___
2. B.___
beide vertreten durch
Rechtsanwalt Gerhard Lanz,
Beschwerdeführerinnen
gegen
Solothurner Spitäler AG,
vertreten durch Rechtsanwältin Andrea
Stäuble Dietrich,
Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsverweigerung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ und B.___ sind die Erben des
verstorbenen C.___, welcher zwei Spitalaufenthalte im […], einem Spital der
Solothurner Spitäler AG (soH), hatte. So war er vom 18. Dezember 2022 bis 5.
Januar 2023 und vom 20. März bis 24. März 2023 aufgrund geplanter Operationen
im […] hospitalisiert. C.___ verzeichnete zum Zeitpunkt der Spitalaufenthalte
Wohnsitz in […] (BL).
2. Die beiden Spitalaufenthalte führten
zu Zusatzkosten im Bereich der Hotellerie und Komfort (Einbettzimmer), welche
nicht unter die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) fallen. Für den
ersten Aufenthalt entstanden Kosten von CHF 8'553.20 (Rechnung vom 17.
Februar 2023) und für den zweiten solche von CHF 2'000.00. Die Rechnung
vom 17. Februar 2023 wurde von D.___ fristgerecht bezahlt und er leitete diese
an seine Krankversicherung weiter. Mit Schreiben vom 20. März 2023 teilte die
Krankenversicherung D.___ mit, dass für die Rechnung der soH über den Betrag
von 8'553.20 keine Kostenbeteiligung seitens der Versicherung erfolge.
3. D.___ nahm dann Kontakt mit seiner
Krankenversicherung und der soH auf. Bei der Versicherung machte er geltend, es
habe eine telefonische Zusage für die Kostenübernahme gegeben. Bei der soH
machte er zusammenfassend geltend, er sei nicht korrekt über die Kostenfolge
aufgeklärt worden. Mit Schreiben vom 12. September 2023 ersuchte er um den
Erlass einer anfechtbaren Verfügung, in der festzustellen sei, dass die
Einzelzimmerzuschläge gemäss Rechnungen vom 17. März 2023 (CHF 8’500.00) und
12. April 2023 (CHF 2'000.00) nicht geschuldet seien. Am 19. September 2023
verfasste die soH ein Schreiben betitelt mit 2. Mahnung/Verfügung über einen
Rechnungsbetrag von CHF 2'000.00 für den zweiten Spitalaufenthalt. Für den
ersten Spitalaufenthalt, welcher bereits bezahlt war, wurde keine Verfügung
erlassen.
4. Gegen die Verfügung vom 19. September
2023 erhob D.___ Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Die Beschwerde wurde mit
Urteil des Verwaltungsgerichts VWBES.2023.317 vom 12. Februar 2024 abgewiesen. Dieses
Urteil ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
5. Am 24. Januar 2024 ist D.___
verstorben. Seine Erben A.___ und B.___ verlangen weiterhin die Rückerstattung
der CHF 8'500.00 aus dem ersten Spitalaufenthalt. Mit Schreiben vom 15. Februar
2024 gelangten die Erben erneut an die soH und verlangten die Rückerstattung
und den Erlass einer anfechtbaren Verfügung. Am 18. März 2024 antwortet die
soH, dass die Rechnung vom 17. Februar 2023 bezahlt wurde und damit anerkannt
sei. Da bis heute auch keine Beschwerde gegen diese Rechnung erhoben worden
sei, sei sie in Rechtskraft erwachsen. Mangels Rechtschutzinteresse sähe die
soH keine Veranlassung eine anfechtbare Verfügung zu erlassen.
6. Am 11. April 2024 erhoben A.___ und B.___
(nachfolgend: Beschwerdeführerinnen) Beschwerde gegen das Schreiben der soH vom
18. März 2024. Sie stellen folgende Rechtsbegehren:
«Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen,
das Gesuch der Beschwerdeführerinnen um Rückerstattung von 8'500.00 gemäss
Schreiben vom 28. Juni 2023 materiell zu prüfen und eine anfechtbare Verfügung
zu erlassen.
Eventuell
Die Nichteintretensverfügung vom 18.
März 2024 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, auf das
Gesuch der Beschwerdeführerinnen um Rückerstattung von CHF 8'500.00
einzutreten.
Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.»
7. Mit Eingabe vom 24. Mai 2024 ging die
Beschwerdeantwort der soH ein. Dabei wird beantragt, dass auf die Beschwerde
nicht einzutreten sei, eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. Dies alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen der Beschwerdeführerinnen.
8. Die Beschwerdeführerinnen liessen
sich am 9. Juli 2024 abschliessend vernehmen und am 21. bzw. 22. August 2024
gingen die Kostennoten der Parteien ein.
9. Die Angelegenheit ist spruchreif. Auf
die Vorbringen der Parteien wird, soweit für den Entscheid relevant, im Rahmen
der folgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II.
1.1
Streitgegenstand ist das Schreiben
der soH vom 18. März 2024. Dieses lautet wie folgt:
«…Die Rechnung vom 17. Februar 2023
wurde bezahlt und damit anerkannt. Auch das Verwaltungsgericht stellt im Urteil
vom 12. Februar 2024 fest, dass die Forderung aus dem Spitalaufenthalt vom 18.
Dezember 2022 bis 5. Januar 2023 durch die Zahlung ihres Klienten anerkannt und
akzeptiert ist, und dieser Rechtsvorgang grundsätzlich abgeschlossen ist. Auch
ist bis heute keine Beschwerde gegen diese Rechnung eingegangen, obschon Ihr
Klient bereits seit geraumer Zeit anwaltschaftlich vertreten ist. Die Rechnung
vom 17. Februar 2023 ist somit in Rechtskraft erwachsen. Aus diesem Grund sehen
wir mangels Rechtschutzinteresse keine Veranlassung, eine anfechtbare Verfügung
zu erlassen.»
1.2
Die Beschwerdeführerinnen machen
geltend, dass es sich beim Schreiben vom
18.
März 2024 entweder um die formlose Verweigerung einer Verfügung im Sinne
einer Rechtsverweigerung oder um eine Nichteintretensverfügung, welche nicht
explizit als solche bezeichnet wurde, handeln soll. Die Beschwerdegegnerin
macht geltend, dass die Forderung mittels verwaltungsrechtlicher Klage hätte
geltend gemacht werden sollen, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten
sei. Zudem fehle es an einem Rechtschutzinteresse, da die Rechnung durch Bezahlung
akzeptiert worden sei. Sollte ein Rechtschutzinteresse zu bejahen sei, wäre das
Schreiben vom 18. März 2024 als Verfügung einzustufen, durch die fehlende
Rechtsmittelbelehrung sei den Beschwerdeführerinnen kein Rechtsnachteil
erwachsen. Die Beschwerdegegnerin habe im Schreiben vom 18. März 2024 materiell
entschieden, indem sie das Begehren um Rückerstattung mit der Begründung
abwies, die Rechnung vom 17. Februar 2023 sei gemäss Urteil des
Verwaltungsgerichts vom 12. Februar 2024 durch die Zahlung anerkannt und
akzeptiert, weshalb dieser Rechtsvorgang grundsätzlich abgeschlossen sei. Von
einer Rechtsverweigerung könne deshalb keine Rede sein.
1.3
Mit dem Spitalgesetz (SpiG, BGS
817.11) gründete der Kanton die Solothurner Spitäler AG als privatrechtliche
gemeinnützige Aktiengesellschaft (§ 16) und übertrug dieser die nötigen
Kompetenzen und Ressourcen zur Erfüllung der ihm obliegenden öffentlichen
Aufgabe einer medizinischen Versorgung der Kantonseinwohner. Die Solothurner
Spitäler AG ist ein öffentliches Unternehmen in Privatrechtsform, welches
gegenüber der kantonalen Verwaltung weitestgehend verselbständigt ist. Das
Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11), welches das Verfahren vor den
Verwaltungsbehörden des Kantons und den Rechtsschutz in Verwaltungssachen
regelt, gilt nach § 4 sinngemäss nicht nur für Körperschaften und Anstalten des
kantonalen öffentlichen Rechts, sondern auch für Private und für
privatrechtliche Organisationen, die öffentliche Aufgaben erfüllen. Die
Solothurner Spitäler AG gilt daher als Behörde, handelt in Anwendung kantonalen
oder eidgenössischen Rechts in Verwaltungssachen und ist befugt Verfügungen zu
erlassen.
1.4
Das Spitalgesetz regelt in § 19 die
Rechtsbeziehungen der Solothurner Spitäler AG zu Dritten. Für die Vergütung von
Leistungen, die durch die Sozialversicherungen nicht gedeckt sind, gilt
öffentliches Recht. Die Kosten werden dem Benutzer durch Verfügung auferlegt.
Bei den Spitaltaxen handelt es sich um für die Nutzung einer öffentlichen
Unternehmung (in Form einer «privatrechtlichen» AG) geschuldete
Benutzungsgebühren; dies aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Verhältnisses
ohne vertragliche Komponente zum behandelnden Arzt (vgl. Thomas
Poledna/Brigitte Berger in: Öffentliches Gesundheitsrecht, Bern 2002, Rz 105
ff.). Die entsprechenden Verfügungen können mittels Beschwerde angefochten
werden. Dies entspricht auch der ständigen Praxis des Verwaltungsgerichtes (u.a.
VWBES.2010.44, VWBES.2015.410, VWBES.2020.379, VWBES.2022.404).
1.5
Aufgrund des Fehlens einer Verfügung
als primärer Handlungsform der Verwaltung, was sich aus der in der
Verwaltungsbefugnis enthaltenen Verfügungsbefugnis ergibt, ist das
Klageverfahren gegenüber dem Verwaltungsverfahren und der nachträglichen
Dispositiv
Verwaltungsrechtspflege subsidiär. Dem Klageverfahren sind demnach nur Materien
zugänglich, für die der Gesetzgeber die Verfügungsbefugnis der Verwaltung
ausdrücklich ausgeschlossen hat (Gregor Bachmann in: Anspruch auf Verfahren und
Entscheid, Publikationen des Instituts für Föderalismus Universität Freiburg
Schweiz (PIFF), Bern 2019, § 4 S. 127 f.). Wie in E. 1.4 ausgeführt entspricht
es ständiger Praxis des Kantons, dass auch Spitalrechnungen durch die soH
verfügt werden können und der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege zugänglich
sind. Es handelt sich hierbei um Massenverwaltungen bei welchen die soH vorerst
eine Rechnung ohne Verfügungscharakter zustellt und erst bei Nichtleistung die
Rechnung in Verfügungsform mit entsprechenden Anfechtungsmöglichkeiten erlässt.
Im umgekehrten Fall muss es deshalb zulässig sein, dass auch ein potenzieller
Verfügungsadressat den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangen kann, ohne
dass er den Klageweg im Sinne der ursprünglichen Verwaltungsrechtspflege
beschreiten muss. Ansonsten würde dies dem Grundsatz der Subsidiarität des
Klageverfahrens widersprechen und eine nicht gewollte Privilegierung des
Gemeinwesens bedeuten. Dies gilt umso mehr, als dass durchaus auch andere
Meinungen zur Geltendmachung von Hospitalisationskosten bestehen (Urteil
Verwaltungsgericht Graubünden S 09 54A vom 22. Februar 2011). Auf die
Beschwerde ist somit grundsätzlich einzutreten, auch unter Berücksichtigung
dessen, dass eine Rechtsverweigerung jederzeit geltend gemacht werden kann (§ 32 Abs. 3 VRG) und die Beschwerdeführerinnen sich mittels Erbenbescheinigung
legitimiert haben.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hat im
Schreiben vom 18. März 2024 ausdrücklich festgehalten, dass sie keine
Veranlassung sehe, eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. Aufgrund dieses
klaren Wortlautes kann nun nicht einfach davon ausgegangen werden, dass dieses Schreiben
doch eine anfechtbare Verfügung darstellen soll. Auch wenn die soH damals noch
nicht anwaltlich vertreten war, darf grundsätzlich davon ausgegangen werden,
dass eine Behörde sich ihrer Verfügungshoheit bewusst ist und entsprechend auch
auf ihren ausdrücklichen Wortlaut behaftet werden darf. Das gilt umso mehr als
die soH über einen eigenen Rechtsdienst verfügt. Weiter macht die soH geltend,
dass die Rechnung vom 17. Februar 2023 in Rechtskraft erwachsen sei, da bislang
gegen diese Rechnung keine Beschwerde erhoben worden sei. Mangels
Rechtschutzinteresse werde deshalb keine anfechtbare Verfügung erlassen.
2.2 Wie oben ausgeführt stellt die soH
jeweils in einem ersten Schritt Rechnung für die erbrachten Leistungen nach
einem standardisierten Verfahren. Diese Rechnungen enthalten weder
Rechtsmittelbelehrung noch sind sie als Verfügung bezeichnet. Es stellt sich
somit die Frage, ob solche Rechnungen überhaupt in Rechtskraft erwachsen
können. Gemäss § 20 VRG sind Verfügungen und Entscheide Anordnungen von
Behörden im Einzelfalle, die sich auf öffentliches Recht des Kantons oder des
Bundes stützen und zum Gegenstand haben: Begründung, Änderung oder Aufhebung
von Rechten und Pflichten (lit. a); Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens
oder Umfanges von Rechten oder Pflichten (lit. b); Abweisung von Begehren auf
Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten,
oder Nichteintreten auf solche Begehren (lit. c; vgl. zum Verfügungsbegriff
auch Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR
172.021]). Verfügungen und Entscheide sind als solche zu bezeichnen und im
vorgeschriebenen Verfahren zu eröffnen (§ 19 Abs. 2 VRG). Somit kann vorerst
nicht davon ausgegangen werden, dass die Rechnung vom 17. Februar 2023 als
Verfügung zu qualifizieren ist.
2.3 Es trifft nicht zu, dass
Rechnungsstellungen oder Zahlungsaufforderungen des Gemeinwesens in jedem Fall
Verfügungscharakter haben. Es kommt namentlich im Bereich der Massenverwaltung
häufig vor, dass das Gemeinwesen zunächst eine Rechnung stellt, ohne damit
einen rechtsverbindlichen Entscheid bzw. einen vollstreckbaren Titel (Art. 80
Abs. 2 Ziff. 2 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG, SR 281.1)
erlassen zu wollen, und erst in einem zweiten Schritt, wenn keine freiwillige
Zahlung erfolgt, eine Verfügung erlässt (Urteil Bundesgericht 2C_444/2015 vom
4. November 2015 E. 3.2.3). Zwar kann auch eine erstmalige Rechnungsstellung
bereits als vollstreckbare Verfügung ausgestaltet sein, doch ist im Interesse
der Rechtssicherheit erforderlich, dass dies für den Adressaten klar
ersichtlich ist (Urteil Bundesgericht 5P.114/2002 vom 1. Mai 2002 E. 2c). Aufgrund
dessen ist klar, dass der Rechnung vom 17. Februar 2023 kein
Verfügungscharakter zukommt. Die Rechnung stellt eine rechtsunverbindliche
Zahlungsaufforderung dar, der mangels autoritativer Anordnung keine
Rechtsverbindlichkeit zukommt (Urteil Bundesgericht 2C_444/2015 vom 4. November
2015 E. 3.2.4); sie ist auch nicht vollstreckbar. Die Praxis der soH zeigt denn
auch, dass erst bei Nichtbezahlung eine anfechtbare Verfügung erlassen wird. Liegt
eine Verfügung vor, steht dem Adressaten grundsätzlich die Anfechtung unter
Beachtung des Rechtswegs offen; unterbleibt diese Rechtshandlung, ist eine
Rückforderung ausgeschlossen. Dies erscheint sachgerecht, denn der
Verfügungsadressat akzeptiert die in der Verfügung auferlegten Pflichten. Liegt
dagegen keine Verfügung vor, ist keine Anfechtung möglich und es muss dem
Betroffenen möglich sein mittels nachträglicher Verwaltungsrechtspflege sich
gegen einen allfälligen Irrtum bzw. Bezahlung einer Nichtschuld zu wehren. Die
vorbehaltlose Bezahlung einer Rechnung ohne entsprechende behördliche Anordnung
kann nicht mit einem rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid
gleichgestellt werden (vgl. zum Ganzen BGE 143 II 268). Entsprechend muss der
Betroffene die Möglichkeit haben bei der Behörde eine anfechtbare Verfügung zu
verlangen, um den Rechtsweg zu beschreiten. Ansonsten könnte er sich gegen
allfällige Willensmängel gerade nicht zur Wehr setzen. Die Rechnung vom 17.
Februar 2023 konnte somit nicht in Rechtskraft erwachsen, da es sich um keine
Verfügung im Sinne der oben ausgeführten Gesetzgebung handelt. Ein
Verfügungssurrogat ist auch nicht zu erkennen, da dies einer gesetzlichen
Grundlage bedarf, wie es beispielsweise im Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer
(MWSTG, SR 641.20) in Art. 43 Abs. 1 lit. b MWSTG dargestellt ist.
3.1 D.___ sel. hat die Rechnung vom 17.
Februar 2023 über CHF 8'500.00 bereits kurz nach deren Erhalt bezahlt. Die
Nachricht der Krankenversicherung, dass sie für die Hospitalisationskosten
nicht aufkommen würde, ging bei D.___ während dessen zweitem Spitalaufenthalt
vom 20. bis 24. März 2023 zu. Bereits kurze Zeit danach opponierte er bei der
soH auch wegen der Rechnung vom 17. Februar 2023 und verlangte gemäss Email vom
5. April 2023 die Rückerstattung der geleisteten Zahlung, da er diese
sinngemäss irrtümlich bezahlt habe. Es erfolgte weitere Korrespondenz zwischen
den Parteien bis die zwischenzeitlich zugezogenen Rechtsvertretung mit
Schreiben vom 12. September 2023 den Erlass einer anfechtbaren Verfügung
verlangte und zwar ausdrücklich für beide Rechnungen. Für die Rechnung für den
zweiten Spitalaufenthalt vom 12. April 2023 wurde eine Verfügung erlassen,
welche in der Folge auch angefochten und mit Urteil des Verwaltungsgerichts
VWBES.2023.317 beurteilt wurde. Für den ersten Spitalaufenthalt ist jedoch nie
eine Verfügung erlassen worden, zumal auch die Rechnung vom 17. Februar
2023 gemäss obigen Ausführungen keine Verfügung darstellt.
3.2 Im Verfahren VWBES.2023.317 ging es
um die Rechnung aus dem zweiten Spitalaufenthalt vom März 2023. Der damalige Beschwerdeführer
machte geltend, dass die Forderung der zweiten Rechnung nicht geschuldet sei
und machte mit Eventualbegründung die Verrechnung mit der bezahlten Rechnung
aus dem ersten Spitalaufenthalt geltend, die irrtümlich bezahlt worden sei. Das
Verwaltungsgericht wies die Beschwerde mit der Begründung ab, dass eine
Verrechnungseinrede von Privaten nicht möglich sei (Urteil VWBES.2023.317 E.
4.2). Der geltend gemachte Irrtum bzw. die Rechnung vom 17. Februar 2023 war
nicht Gegenstand des damaligen Verfahrens, weshalb dieser weder zu prüfen noch
zu beurteilen war.
4. Das Verhalten der
Beschwerdeführerinnen bzw. von D.___ sel. ist auch nicht als treuwidrig zu
bezeichnen. Gleich nach der Rückkehr aus dem zweiten Spitalaufenthalt im März
2023 hat er bei der Beschwerdegegnerin insistiert und mit ihr korrespondiert.
Es wurde dann auch eine Rechtsvertretung mandatiert und nach den gescheiterten
Verhandlungen am 12. September 2023 eine anfechtbare Verfügung für beide
Spitalaufenthalte bzw. Rechnungen verlangt. Die soH erliess jedoch nur eine
Verfügung für die bis dahin nicht bezahlten Spitalkosten. Darauf wurde das
Verfahren VWBES.2023.317 geführt und nach Erhalt des (abweisenden) Urteils vom
12. Februar 2024 am 15. Februar 2024 umgehend der Erlass einer anfechtbaren
Verfügung für den ersten Spitalaufenthalt verlangt. Seit der ersten
Aufforderung zum Erlass einer anfechtbaren Verfügung sind somit rund fünf
Monate vergangen und es wurde ein Urteil abgewartet, was nicht als überaus
lange gelten kann, um in zeitlicher Hinsicht eine Verwirkung zu begründen. Ein
zu rügender Verfahrensmangel, wie das die Beschwerdegegnerin vorbringt, ist
nicht zu erkennen, behandelte doch das abgeurteilte Verfahren lediglich die
Verfügung aus dem zweiten Spitalaufenthalt. Zudem wurde seitens der
Beschwerdegegnerin bis zum Schreiben vom 18. März 2024 nie mitgeteilt, dass sie
keine Verfügung erlassen werde. Entsprechend erscheint es nicht treuwidrig,
wenn im abgeschlossenen Verwaltungsgerichtsverfahren keine anfechtbare
Verfügung für die nun zur Diskussion stehende Rechnung anbegehrt worden ist.
5. Die Beschwerdegegnerin bringt
schliesslich vor, dass mit der Bezahlung der Rechnung die Forderung anerkannt
ist. Dies betrifft jedoch eine materiellrechtliche Frage, über welche die soH
gemäss ausdrücklicher Formulierung im Schreiben
vom 18. März 2024 nicht verfügt hat.
6.1 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass
die Beschwerdegegnerin grundsätzlich und auch in vorliegender Angelegenheit
über Rückforderungsbegehren bezahlter Rechnungen in Verfügungsform zu
entscheiden hat. Auch ein allfälliges Nichteintreten ist den Betroffenen per
Verfügung mit den notwendigen Formalien zu eröffnen. Indem sie in vorliegender
Angelegenheit ausdrücklich keine Verfügung erlassen hat, hat sie die Rechte der
Beschwerdeführerinnen formell verweigert. Sie wird sich in der zu erlassenden
Verfügung inhaltlich mit den Begehren auseinanderzusetzen haben oder hat
darzulegen, weshalb sie auf die Forderungen nicht eintreten will.
6.2 Eine weitere oder inhaltliche
Prüfung der Angelegenheit vor Verwaltungsgericht ist aufgrund der gestellten
Rechtsbegehren und unter Berücksichtigung der Prozessmaximen nicht möglich. Die
Beschwerde ist somit im Sinne des Hauptbegehrens gemäss Beschwerdeschrift vom
11. April 2024 gutzuheissen.
7. Bei diesem Verfahrensausgang hat die
Solothurner Spitäler AG die Kosten des Verfahrens inkl. Urteilsgebühr von CHF
800.00 zu bezahlen. Der von den Beschwerdeführerinnen geleistete Vorschuss ist
ihnen zurückzuerstatten.
8. Zudem hat die Solothurner Spitäler AG
den Beschwerdeführerinnen eine Parteientschädigung auszurichten. Diese machen
gemäss Kostennote vom 21. August 2024 einen Aufwand von 15.05 Stunden geltend.
Angesichts der Tatsache, dass mit den gestellten Rechtsbegehren ausschliesslich
eine Rückweisung an die Beschwerdegegnerin möglich war (vgl. auch
Beschwerdeschrift vom 11. April 2024 Ziff. 29 ff.), erscheinen die Aufwendungen
als übersetzt. Materiellrechtliche oder inhaltliche Ausführungen waren kaum
nötig. Auch der Umfang der beiden Rechtsschriften von 8 resp. 6 Seiten lassen
die geltend gemachten Aufwendungen nicht rechtfertigen. Insbesondere der
Aufwand für die Replik im Umfang von 6.5 erscheint als deutlich zu hoch. Zudem
wird Aufwand für Kanzleiarbeiten geltend gemacht, welcher im Stundenansatz
eines Rechtsanwaltes bereits enthalten sind. Angemessen erscheint ein zu
entschädigender Aufwand von 11 Stunden. Eine Honorarvereinbarung besteht nicht,
weshalb praxisgemäss von einem Stundenansatz von CHF 280.00 auszugehen ist.
Eine Auslagenpauschale kennt der Solothurnische Gebührentarif nicht.
Umständehalber sind die Auslagen mit der geltend gemachten Pauschale von 3 % zu
entschädigen. Insgesamt resultiert so eine Parteientschädigung von CHF 3'429.35
(inkl. Auslagen und MwST).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die
Solothurner Spitäler AG wird angewiesen innert 30 Tagen seit Rechtskraft dieses
Urteils über die Begehren gemäss Schreiben vom 15. Februar 2024 formell zu
verfügen.
2. Die Solothurner Spitäler AG hat die
Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.
3. Die Solothurner Spitäler AG hat A.___
und B.___ eine Parteientschädigung von CHF 3'429.35 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Law