Lexipedia

Entscheid

VWBES.2024.123

Aufenthaltsgesuch

31. Oktober 2024Deutsch22 min

nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) sowie deren Sohn aus früherer Beziehung, C.___

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 31. Oktober 2024

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Oberrichter Hagmann

Gerichtschreiberin Law

In Sachen

1. A.___

2. B.___

3. C.___

alle vertreten

durch Rechtsanwalt Stefan Meichssner,

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend Aufenthaltsgesuch

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (geb. [...], nachfolgend:

Beschwerdeführer 1) ist schweizerisch-russischer Doppelbürger. Am 3. Januar

2024 reichte sein damaliger Vertreter ein Gesuch um Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 Abs. 1 der Konvention zum

Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) zwecks

Verbleibs beim Konkubinatspartner für dessen Partnerin B.___ (geb. [...],

nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) sowie deren Sohn aus früherer Beziehung, C.___

(nachfolgend Beschwerdeführer 3), geb.[...], ein. Den Unterlagen war zu

entnehmen, dass der Beschwerdeführer 1 seit 29. April 2016 mit [...]

verheiratet war. Gemäss Informationen der Einwohnergemeinde Solothurn erfolgte die

freiwillige Trennung per 21. November 2022. Zu diesem Zeitpunkt zog [...] nach [...]

um. Mit dem Gesuch reichte der Beschwerdeführer 1 diverse Flugtickets von

gegenseitigen Besuchen sowie gemeinsame Fotos mit der Beschwerdeführerin 2 und

dem Beschwerdeführer 3 ein.

Erwägungen

2.

Das Migrationsamt des Kantons

Solothurn teilte dem Beschwerdeführer 1 mit Schreiben vom 19. Januar 2024 mit,

dass eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden könne, wenn insbesondere eine

gefestigte und auf Dauer ausgelegte Partnerschaft vorläge und eine Heirat

unmittelbar bevorstünde. Der Beschwerdeführer 1 pflege unbestritten seit

geraumer Zeit eine Beziehung zur Beschwerdeführerin 2. Von einem eheähnlichen

Zusammenleben könne aber kaum die Rede sein, solange der Beschwerdeführer 1 noch

mit einer anderen Frau verheiratet sei. Dem Beschwerdeführer 1 wurde die

Möglichkeit gewährt, das Aufenthaltsgesuch ohne Kostenfolge zurückzuziehen.

Gleichzeitig wurde der damalige Vertreter aufgefordert, im Falle des

Festhaltens am Gesuch eine Stellungnahme und weitere Unterlagen und

Informationen einzureichen. Eine entsprechende Eingabe ging am 6. Februar 2024

beim Migrationsamt ein.

3.

Mit Stellungnahme vom 5. Februar 2024

machte der damalige Vertreter des Beschwerdeführers 1 geltend, dass in den Schutzbereich

von Art. 8 EMRK auch nicht rechtlich begründete familiäre Verhältnisse fallen

würden, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung

bestünde. Es sei die Qualität des Familienlebens und nicht dessen rechtliche

Begründung entscheidend. Aus dem Bundesgerichtsentscheid BGE 144 I 266 E. 25

könne abgeleitet werden, dass sich aus einem Konkubinat ein

Bewilligungsanspruch ergebe, wenn die partnerschaftliche Beziehung seit langem

eheähnlich gelebt werde und konkrete Hinweise auf eine unmittelbar

bevorstehende Hochzeit hindeuteten. Dabei sei wesentlich ob die Partner in

einem gemeinsamen Haushalt leben; zudem sei der Natur und Länge der Beziehung

sowie ihrem Interesse und ihrer Bindung aneinander, etwa durch Kinder oder

andere Umstände wie die Übernahme von wechselseitiger Verantwortung, Rechnung

zu tragen. Daraus folge, dass die Voraussetzung der unmittelbar bevorstehenden

Hochzeit lediglich alternativ zur langen partnerschaftlichen Beziehung stünde. Vorliegend

stehe das Bestehen einer langen partnerschaftlichen Beziehung ausser Frage. Gleichzeitig

wurde ein auf die Beschwerdeführer 1 und 2 lautender Mietvertrag vom 30. Januar

2024.

eingereicht. Zudem machte der Beschwerdeführer 1 geltend, er sei

seinerseits bemüht, das Scheidungsverfahren voranzutreiben, seine Noch-Ehefrau

wirke bremsend.

4.

Das Migrationsamt teilte dem damaligen

Vertreter im Rahmen des rechtlichen Gehörs am 14. Februar 2024 mit, dass

erwogen werde, das Gesuch abzuweisen. Innert antragsgemäss erstreckter Frist

nahm der Vertreter des Beschwerdeführers 1 mit Schreiben vom 1. März 2024

Stellung. Er machte geltend, er habe in seiner Stellungnahme vom 5. Februar

2024.

ersucht, den Bundesgerichtsentscheid fallspezifisch zu zitieren. Das Migrationsamt

habe im Rahmen des rechtlichen Gehörs den Entscheid 2C_25/2010 vom 2. November

2010.

verzerrt dargelegt. Das Bundesgericht hätte darin das ausländerrechtliche

Konkubinat nicht wegen seiner zweijährigen Dauer aberkannt, sondern weil das

Paar keine Schritte unternommen habe, sich von ihren jeweiligen Ehegatten

Dispositiv

scheiden zu lassen. Demnach anerkenne das Bundesgericht e contrario, dass die

Aufenthaltsbewilligung bei einem Ehehindernis in Form einer früheren Ehe

durchaus zu erteilen sei, wenn die Scheidung vorangetrieben werde. Der

Beschwerdeführer habe sämtliche möglichen Schritte unternommen. Insbesondere

sei bereits vor mehr als einem Jahr ein Scheidungsanwalt mandatiert worden. Er

habe immer wieder die Initiative ergriffen, um die Erarbeitung der

Scheidungskonvention voranzutreiben. Die Gegenseite hätte es in die Länge

gezogen. Inzwischen sei die Scheidungskonvention beidseitig unterzeichnet

worden. Nach Rechtskraft der Scheidung gedenke der Beschwerdeführer die

Beschwerdeführerin sofort zu heiraten.

Weiter brachte der Beschwerdeführer 1 vor,

dass die Mutmassung, dass er seine Partnerin nicht jahrelang unterstützt habe

und, dass der Konkubinatsvertrag erst im Rahmen des laufenden

Bewilligungsverfahrens unterzeichnet worden sei, rechtlich falsch und

aktenwidrig sei. Der Konkubinatsvertrag bedürfe nach Schweizer Recht keiner

Schriftlichkeit. Ein mündlicher Konkubinatsvertrag habe schon seit langem

existiert. Der eingereichte Vertrag habe dies lediglich verschriftlicht. Als

Beweis der finanziellen Unterstützung wurden Quittungen und Bankauszüge

eingereicht. Weiter machte der Beschwerdeführer 1 geltend, er nehme den Sohn

der Beschwerdeführerin 2 als eigenen wahr und erziehe ihn. Eine schriftliche

Bestätigung wurde beigelegt und auf gemeinsame Fotos in den Akten verwiesen.

Weiter brachte der Beschwerdeführer 1 vor, es sei dem Paar nicht mehr zumutbar

eine Distanzbeziehung zu führen. Ein mittels Visa ermöglichter Aufenthalt

erlaube nur periodischen Verbleib in der Schweiz, dies verunmögliche das

Pflegen einer eheähnlichen Beziehung. Ausserdem würde man sich aus beruflichen

und finanziellen Gründen wünschen, nicht mehr zwischen zwei Ländern hin- und

herfliegen zu müssen, die Ticket seien sehr teuer. Der Beschwerdeführer 1 habe

zudem gerade die Führung des Familienunternehmens übernommen und es sei seine

permanente Anwesenheit in der Schweiz erforderlich. Zudem bestehe ein nicht

vernachlässigbares Risiko, dass sich der Beschwerdeführer 1 bei Besuchen in

Russland einer Gefahr aussetze, in die russische Armee eingezogen zu werden.

Sollte es so weit kommen, würde die Einleitung strafrechtlicher Schritte gegen

die Person, welche eine allfällige Wegweisung verfüge, in Erwägung gezogen

werden. Zudem beantragte der Beschwerdeführer 1 eine Einholung der faktischen

und rechtlichen Lage vor Ort durch die Auslandsvertretung in Moskau, sofern die

Lage in Russland durch das Migrationsamt nicht zu seinen Gunsten ausgelegt

werde. Weiter wurde für den Fall verbleibender Zweifel an der Intensität der

Beziehung bei der Vorinstanz eine persönliche Befragung der Beschwerdeführer 1

und 2 beantragt. Im Übrigen würden keine öffentlichen Interessen für die

Ablehnung des Gesuchs sprechen. Hingegen bestünde ein grosses Interesse, dass

die Öffentlichkeit erfahre, wie das Migrationsamt die Praxis des Bundesgerichts

zu undifferenzierter und unpersönlicher Arithmetik erkläre und dadurch

versuche, unrechtmässig die Trennung eines Liebespaars zu erzwingen und unter

anderem in Kauf nehme, Leib und Leben eines Schweizers zu gefährden.

5. Mit Verfügung vom 27. März 2024 wies

das Migrationsamt das Gesuch zum Verbleib beim Konkubinatspartner zu Gunsten

von B.___ und C.___ ab und wies beide unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis

30. Juni 2024 aus der Schweiz weg.

6. Am 15. April 2024 erhoben die

Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Dr. S. Meichssner,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Sie machen Verletzungen der Beweisregeln,

namentlich eine zu Unrecht erfolgte antizipierte Beweiswürdigung, Verletzungen

des rechtlichen Gehörs, eine falsche und EMRK-widrige Anwendung der

ausländerrechtlichen Bestimmungen und folglich eine auf Rechtsfehlern beruhende

Verweigerung der beantragten Aufenthaltsbewilligung geltend. Die

Beschwerdeführer beantragen:

1. Die Verfügung vom 27.

März 2024 sei aufzuheben.

2. Den (recte: Der)

Beschwerdeführerin B.___ sowie dem Beschwerdeführer C.___ sei die

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

3. Als vorsorgliche

Massnahme sei der Beschwerdeführerin B.___ sowie dem Beschwerdeführer C.___

während der Dauer des Verfahrens der Aufenthalt in der Schweiz einstweilen zu

erlauben.

4. Eventualiter sei die

Verfügung vom 27. März 2024 aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen

Prüfung im Sinne der Erwägungen an die verfügende Behörde zurückzuweisen. Der

Beschwerdeführerin B.___ sowie dem Beschwerdeführer C.___ sei während der Dauer

des Verfahrens der Aufenthalt in der Schweiz einstweilen zu erlauben.

5. Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) zu Lasten des Staates.

7. Mit Verfügung des Verwaltungsgerichts

vom 16. April 2024 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt. Mit Eingabe

vom 2. Mai 2024 verwies das Migrationsamt auf die Akten und beantragte die

Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. Mit Verfügung vom 3. Mai 2024 wurden

die Beschwerdeführer gestützt auf § 70 des Gesetzes über den Rechtsschutz in

Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11) dazu

berechtigt, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten. Am 27. Mai 2024

reichte der Vertreter der Beschwerdeführer ergänzende Unterlagen sowie seine

Kostennote ein.

8. Die Sache ist spruchreif. Auf die

Parteistandpunkte wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen

der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichts­organisationsgesetz,

GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Entscheid

beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert.

Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1 Die Beschwerdeführer rügen eine

Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101]). Indem

das Migrationsamt trotz mehrfach beantragter Parteibefragung die

Beschwerdeführer nicht zum Gespräch eingeladen habe, sei der Anspruch auf

rechtliches Gehör verletzt worden. Auch habe das Migrationsamt die

eingereichten Unterlagen der wirtschaftlichen Unterstützung falsch

interpretiert und die finanziellen Aspekte im Rahmen einer Parteibefragung nicht

angehört. Ferner habe das Migrationsamt das Beweismittel, in dem der

Beschwerdeführer erkläre, Erziehungsaufgaben wahrzunehmen, übergangen. Trotz

des Antrages, die rechtliche und faktische Lage in Russland abzuklären, habe

das Migrationsamt festgehalten, dass keine Vollzugshindernisse geltend gemacht

worden seien.

2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör

(Art. 29 Abs. 2 BV) umfasst als Mitwirkungsrecht all jene Befugnisse, die einem

Betroffenen einzuräumen sind, damit er seinen Standpunkt wirksam zur Geltung

bringen kann. Daraus folgt das Recht auf Einsicht in die Akten, sich vor Erlass

eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern,

die Möglichkeit der Äusserung zu neu in das Verfahren eingeführten

Stellungnahmen sowie der Anspruch auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig

angebotenen rechtserheblichen Beweismittel (vgl. BGE 144 II 427 E. 3.1 S. 434

mit Hinweisen). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn eine

Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie aufgrund

der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür

in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch

weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts

2C_325/2016, 2C_326/ 2016; BGE 136 I 229 E. 5.2 f. S. 236 f.; Gerold Steinmann

in: Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.]: Die Schweizerische Bundesverfassung,

St. Galler Kommentar, St. Gallen 2014, N 48 zu Art. 29 BV).

Der Anspruch auf rechtliches Gehör

gebietet unter anderem auch, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid

in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der

Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde,

ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung des Entscheids muss so abgefasst

sein, dass ihn der Betroffene gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie

muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat

leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist,

dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich

auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70, mit weiteren Hinweisen).

2.3 Inwiefern die Vorinstanz das

rechtliche Gehör verletzt haben soll, ist nicht ersichtlich. Das Migrationsamt

hat zwar nicht explizit die Erziehungsaufgaben im Entscheid abgehandelt. Die

Erziehungsfunktion des Beschwerdeführers wurde jedoch im Sachverhalt

(S. 3) aufgenommen. Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung folgt aus

dem Gehörsanspruch gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und der darauf fussenden

Begründungspflicht nicht, dass sich das Gericht mit allen Parteistandpunkten

einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich

widerlegen muss. Es kann sich auf diejenigen Gesichtspunkte konzentrieren, die

für den Entscheid wesentlich sind und es der vom Entscheid betroffenen Person

ermöglichen, die Entscheidfindung nachzuvollziehen und den Entscheid in voller

Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterzuziehen. Ferner stellt es keine

Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, dass die Vorinstanz nicht die gleichen

Schlüsse zieht wie die Beschwerdeführer, was auch betreffend die monierte

falsche Würdigung der finanziellen Unterstützung gilt. Das Recht auf

rechtliches Gehör beinhaltet des Weiteren zwar das Recht auf Anhörung, jedoch

kann dieses mündlich oder schriftlich erfolgen. Das Migrationsamt wies die

Beschwerdeführer an, diverse Unterlagen, welche das Bestehen des Konkubinats

belegen, einzureichen. Ferner konnten die Beschwerdeführer im Rahmen ihrer

Mitwirkungspflicht weitere Belege ins Recht legen. Es ist nicht ersichtlich,

welche zusätzlichen relevanten Erkenntnisse durch eine Parteibefragung zu

erwarten waren. Auch betreffend die fehlende Abklärung der Lage in Russland

kann von den Beschwerdeführern eine Mitwirkungspflicht erwartet werden. Eine

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt demzufolge nicht vor. Im

Übrigen wäre eine Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren geheilt worden,

erhielten die Beschwerdeführer doch im vorliegenden Beschwerdeverfahren die

Möglichkeit, sich vor dem Verwaltungsgericht, das sowohl den Sachverhalt als

auch die Rechtsanwendung frei überprüfen kann (vgl. § 67bis

VRG), umfassend zu äussern.

3.1 Den Konkubinatspartnerinnen und

-partnern von Schweizerinnen und Schweizern oder von Personen mit einer

Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung kann eine Aufenthaltsbewilligung in

Anwendung von Art. 30 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen

und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) i.V.m. Art. 31 der

Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201)

erteilt werden, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ gegeben sind:

-

Es liegt eine gefestigte

und auf Dauer ausgelegte Partnerschaft vor, und

-

die Intensität der Partnerschaft

wird mit zusätzlichen Faktoren belegt, wie etwa:

-

Art und Umfang einer

vertraglichen Übernahme gegenseitiger Fürsorgepflichten (z.B.

Konkubinatsvetrag);

-

Integrationswille und

-fähigkeit der ausländischen Partnerin oder des ausländischen Partners;

-

Gesuchstellerinnen und

Gesuchstellern ist es nicht zuzumuten, ihre Beziehung in Ausland und/oder im

Rahmen von bewilligungsfreien Aufenthalten zu pflegen;

-

Es liegt kein Verstoss

gegen die öffentliche Ordnung (analog Art. 51 i.V.m. Art. 62 AIG) vor;

-

Sprachnachweis analog Art.

44 Abs. 1 lit. d AIG i.V.m. Art. 73a VZAE;

-

Konkubinatspaar wohnt

zusammen in der Schweiz und bedarfsgerechte Wohnung ist vorhanden (analog Art.

44 Abs. 1 lit. a und b AIG).

3.2 Nach der Rechtsprechung schützt Art.

8 EMRK im Zusammenhang mit der Bewilligung des Aufenthaltes in erster Linie die

Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen

Kindern (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.2). In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK

fallen aber auch nicht rechtlich begründete familiäre Verhältnisse, sofern eine

genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht; entscheidend

ist die Qualität des Familienlebens und nicht dessen rechtliche Begründung

(vgl. BGE 135 I 143 E. 3.1). Das Bundesgericht hat hieraus abgeleitet, dass

sich aus einem Konkubinat ein Bewilligungsanspruch dann ergibt, wenn die

partnerschaftliche Beziehung seit Langem eheähnlich gelebt wird oder konkrete

Hinweise auf eine unmittelbar bevorstehende Hochzeit hindeuten. Die Beziehung

der Konkubinatspartner muss bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz

einer Ehe gleichkommen. Dabei ist wesentlich, ob die Partner in einem

gemeinsamen Haushalt leben. Zudem ist der Natur und Länge der Beziehung sowie

ihrem Interesse und ihrer Bindung aneinander, etwa durch Kinder oder andere

Umstände wie die Übernahme von wechselseitiger Verantwortung, Rechnung zu

tragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_880/2017 vom 3. Mai 2018 E. 3.1).

3.3 Im Urteil des Bundesgerichts

2C_880/2017 vom 3. Mai 2018 (E. 3.2.1 und 3.2.2) mit Verweis auf das Urteil

2C_702/2011 vom 23. Februar 2012 (E. 3.2) sowie im Urteil des Bundesgerichts 2C_97/2010

vom 4. November 2010 (E. 3.2 und 3.3) hat das Bundesgericht die bisher

ergangene Rechtsprechung hinsichtlich Vorliegens eines Konkubinats in

Auseinandersetzung mit der einschlägigen Praxis des Europäischen Gerichtshofs

für Menschenrechte (EGMR) zusammengefasst. Von den Konventionsorganen wurde ein

Bewilligungsanspruch bei Fehlen von gemeinsamen Kindern in Fällen bejaht, in

denen die Beziehungen jeweils sechs bis achtzehn Jahre gedauert hatte. Das

Bundesgericht bejahte einen Bewilligungsanspruch bei einem Konkubinatspaar,

welches zwei Jahre zusammengelebt hatte, wobei eine Heirat beabsichtigt und aus

der Beziehung bereits ein gemeinsames Kind hervorgegangen war (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 2C_661/2010 vom 31. Januar 2011 E. 3). Hingegen wurde in

folgenden Fällen ein Bewilligungsanspruch aufgrund nicht hinreichender

Stabilität verneint: Die Betroffenen lebten seit drei Jahren zusammen, hatten

aber keine Heiratsabsichten, und die Beziehung war kinderlos geblieben (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 2C_225/2010 vom 4. Oktober 2010 E. 2.2). Auch ein

Zusammenleben von 18 Monaten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_300/2008 vom

17. Juni 2008 E. 4.2) sowie ein Zusammenleben von vier Jahren alleine genügten

nicht bei Fehlen konkreter Anzeichen für eine unmittelbar bevorstehende

Hochzeit sowie aufgrund des Umstandes, dass die Konkubinatspartner weder

gemeinsame Kinder hatten noch gemeinsam Kinder eines Partners aufzogen (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 2C_1035/2012 vom 21. Dezember 2012). Im Urteil des

Bundesgerichts 2C_25/2010 vom 2. November 2010 reichte das Zusammenleben von

zwei Jahren nicht aus, zumal die Partner beide noch verheiratet waren (E. 6).

Das Bundesgericht stellte im Urteil 2C_702/2011 vom 23. Februar 2012 fest (E.

3.3.2), dass in Anbetracht eines höchstens anderthalbjährigen Zusammenlebens

der Partner, der vagen bzw. widersprüchlichen Angaben zur bisherigen

Lebensgemeinschaft und dem Fehlen gemeinsamer Kinder, (noch) kein im Sinne der

Rechtsprechung anspruchsbegründendes Konkubinat bestehe. Ein Gesuch, das sich

ausschliesslich auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK und keinen gesetzlichen

Bewilligungsanspruch stütze, sei in diesem Rahmen nur an die Hand zu nehmen,

wenn der Anspruch «offensichtlich» erscheine. Eine anspruchsbegründende

Konkubinatsbeziehung verneinte das Bundesgericht ebenfalls im Verfahren

2C_1194/2012 vom 31. Mai 2013: Es erwog, dass ein knapp dreijähriges

Zusammenleben noch kein «eheähnliches» Konkubinat begründe, wie es dies bereits

im Zusammenhang mit einem drei- bzw. vierjährigen Zusammenleben festgestellt

habe (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_1035/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 5.3;

2C_97/2010 vom 4. November 2010 E. 3.3). Zwar könne in der

finanziellen Unterstützung eine Übernahme wechselseitiger Verantwortung liegen,

doch müsse auch diese von einer gewissen Dauer sein und dürfe sich zeitlich

nicht bloss auf das laufende ausländerrechtliche Verfahren beschränken (E.

4.4). Schliesslich hielt das Bundesgericht auch ein Zusammenleben von etwas

mehr als drei Jahren ohne Vorliegen eines zusätzlichen Elements für nicht

ausreichend. Zwar komme die Partnerin für den Lebensunterhalt ihres Partners

auf, dies aber erst seit relativ kurzer Zeit. Die beiden hätten sich um eine

Heirat bemüht, doch sei diese bis jetzt daran gescheitert, dass sie die

erforderlichen, amtlich bestätigten Unterlagen nicht rechtzeitig eingereicht

hätten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_880/2017 vom 3. Mai 2018 E.

4.1).

4.1 Das Migrationsamt begründet seinen

Entscheid damit, dass die Beziehung der Beschwerdeführer nicht als eheähnlich

qualifiziert werden könne. Es sei zwar dargelegt worden, dass die

Scheidungskonvention eingereicht worden sei und Heiratsabsichten bestünden. Es

fehle jedoch an der kumulativen Voraussetzung für ein Konkubinat. Das Paar sei

seit drei Jahren in einer Beziehung, ohne jedoch zusammenzuleben. Weiter hätten

sie keine gemeinsamen Kinder. Selbst wenn seit längerer Zeit ein mündlicher

Konkubinatsvertrag (schriftlich erst seit Dezember 2023) bestünde, ändere dies

nichts an der Tatsache, dass keine wechselseitige Verantwortung zwischen dem

Paar festzustellen sei. Die finanzielle Unterstützung sei lediglich mit drei

Gutschriften auf das Geschäftskonto der [...] GmbH (Vertreter des

Beschwerdeführers vor der Vorinstanz) belegt worden. Dass diese drei Zahlungen

im Zusammenhang mit der Beschwerdeführerin stünden, sei nicht ersichtlich.

Betreffend die eingereichten Kassenbelege sei nicht klar, ob es sich um

Zahlungen in Geschäften oder Restaurants handle oder wer diese Zahlungen

getätigt habe. Somit habe ein Zusammenleben der Beschwerdeführer ausserhalb der

erfolgten Besuche bis anhin nicht stattgefunden und es lägen keine langjährigen

Übernahmen gegenseitiger Fürsorgepflichten vor. Des Weiteren sei der

Beschwerdeführer noch verheiratet.

4.2 Der Beschwerdeführer moniert die

Feststellung des Migrationsamtes, dass keine eheähnliche Beziehung zwischen den

Beschwerdeführern bestünde. Zudem würdige die Vorinstanz nicht, dass der

Beschwerdeführer Erziehungsaufgaben in Bezug auf den Sohn der Beschwerdeführerin

wahrnehme und auch die Beschwerdeführerin nicht-monetäre Leistungen im Rahmen

des Konkubinats erbringe. Die Scheidung habe der Beschwerdeführer eingereicht.

Die Beschwerdeführer wollen bald heiraten. Bei den Beschwerdeführern läge eine

auf Dauer angelegte Partnerschaft vor, für die insbesondere der erklärte Wille

zur Ehe, die gemeinsame Wohnung, der Konkubinatsvertrag, sowie die gegenseitige

Unterstützung spreche.

4.3 Entsprechend den ergangenen Urteilen

(vgl. II E. 3.3) ist die Rechtsprechung bezüglich der Anforderungen an ein

Konkubinat, um sich auf einen Bewilligungsanspruch über Art. 8 EMRK berufen zu

können, streng. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführer keine gemeinsamen

Kinder haben und sie sich seit dem Jahr 2021 kennen (AS 80). Somit sind sie

erst seit rund drei Jahren ein Paar, was ohne zusätzliche Elemente nicht genügt,

um sich auf einen Bewilligungsanspruch nach Art. 8 EMRK oder Art. 13

BV berufen zu können. Von Bedeutung ist immerhin, dass die Beschwerdeführer 1 und

2 über einen am 30. Januar 2024 unterzeichneten gemeinsamen Mietvertrag für eine

Wohnung in [...] verfügen (AS 104) und spätestens seit dem Zeitpunkt des

Mietantrittes am 1. März 2024 zusammenleben. Bereits im Jahr 2023 war notabene der

Vermieter der vormaligen Wohnung damit einverstanden, dass die

Beschwerdeführerin 2 und ihr Sohn zusammen mit dem Beschwerdeführer 1 leben

dürfen (AS 13). Es besteht zudem ein vom 26. Dezember 2023 datierender

Konkubinatsvertrag (AS 14, 134), wonach die Beschwerdeführer u.a. die alltäglichen

Kosten nach ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit aufteilen und dadurch

gegenseitig ihren Fürsorgepflichten nachkommen. Allerdings kann diesem für sich

allein stehend nur begrenzte Beweiskraft zukommen, wurde er doch erst

unmittelbar vor Einreichung des Bewilligungsgesuchs und damit vor dem Eindruck

des ausländerrechtlichen Verfahrens unterzeichnet und enthält er zudem keinen

individualisierten Inhalt sondern standardmässige Floskeln. Zwar trifft die

Aussage der Beschwerdeführer zu, dass ein Konkubinatsvertrag nicht zwingend der

Schriftform bedarf. Soweit die Beschwerdeführer aber geltend machen, es habe

vorher bereits ein mündlicher Konkubinatsvertrag bestanden, hätte es an ihnen

gelegen, dies mit weiteren Nachweisen zu untermauern. Eine diesbezügliche

Beweislosigkeit geht zu ihren Lasten. Bereits vor dem Zusammenleben leistete

zumindest der Beschwerdeführer seit September 2022 in Form regelmässiger

Überweisungen einen finanziellen Beitrag an die Beschwerdeführerin, was mittels

eines Bankauszuges belegt wurde, dies allerdings erst als Beilage 8 der

Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Vollkommen zu Recht hatte die Vorinstanz noch

erkannt, dass mit den dortig eingereichten Zahlungsnachweisen kein

hinreichender Beleg einer finanziellen Unterstützung zwischen

Konkubinatspartnern erbracht wurde. Der Beschwerdeführer übernimmt eigenen

Angaben zufolge zudem inzwischen Erziehungsaufgaben für den Sohn der

Beschwerdeführerin (AS 130). Des Weiteren hegen die Beschwerdeführer gemäss

ihren Aussagen konkrete Heiratsabsichten (AS 134). Vor der Vorinstanz

hatte der Beschwerdeführer 1 geltend gemacht, seine Scheidung verzögere

sich wegen seiner damaligen Noch-Ehefrau. Er habe sämtliche Schritte

unternommen, um sich scheiden zu lassen. Dem ist entgegenzuhalten, dass er nach

zweijähriger Trennung – was spätestens im Mai 2023 der Fall hätte gewesen sein

müssen – die Möglichkeit gehabt hätte, mittels Scheidung auf Klage das

Gerichtsverfahren anhängig zu machen und voranzutreiben. Auf diesen ihm

offenstehenden Weg hatte er aber verzichtet. Inzwischen wurde mit Datum vom 4.

September 2024 die Scheidung gestützt auf Art. 111 ZGB ausgesprochen,

womit der Hergang unbeachtlich wird (Beilage 1 der Eingabe vom 23.

September 2024). Als qualifizierendes Merkmal der Beziehung ist die Tatsache

anzusehen, dass nicht nur ein Konkubinat zwischen A.___ und B.___ besteht,

sondern auch der Sohn der Beschwerdeführerin 2 aus erster Ehe mit in die

Schweiz gezogen ist und damit eine eigentliche Patchworkfamilie begründet

wurde. Die Bereitschaft des Beschwerdeführers 1 nicht nur einen Haushalt mit

seiner Partnerin zu begründen, sondern auch den Wechsel von C.___ in die

Schweiz mit all den damit verbundenen Aufgaben bezüglich Integration und

zeitnah anstehender Berufswahl sowie den Kosten der Privatschule zu übernehmen

(vgl. Beilage 3 der Eingabe vom 27. Mai 2024), zeugt von einer gefestigten

Qualität der Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer 1 und der

Beschwerdeführerin 2. Der Vater von C.___ hat mit Bestätigung vom 6. Dezember

2023 vor einer Notarin des [...] seine Zustimmung zum Umzug seines Sohnes in

die Schweiz erteilt. Dieser Vorgang ist üblicherweise als Vertrauen des

Kindsvaters in die Intensität und Dauerhaftigkeit der neuen Beziehung der

Kindsmutter zu deuten, andernfalls er seine Zustimmung wohl nicht erteilt hätte.

Somit kann dies ebenfalls als qualifizierendes Element für die Beziehung gewertet

werden. Aus den eingereichten Fotos ist zudem ersichtlich, dass während

fortlaufender Beziehungsdauer nicht nur gemeinsame Aktivitäten zwischen dem

Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 2 stattgefunden haben (z.B. Foto

vor dem Eiffelturm), vielmehr erscheint auch C.___ auf vielen Fotos und es

ergehen verschiedenste gemeinsame Aktivitäten daraus (z.B. Ferien im Schnee,

Wandern, Minigolf spielen und Fischen). Auch erscheint der Umgang zwischen dem

Beschwerdeführer 1 und C.___ auf den beim Migrationsamt eingereichten Fotos den

Gesichtsausdrücken und der Körperhaltung entsprechend vertraut (AS 16-44). Auch

dies deutet auf eine qualifizierte Beziehung der Konkubinatspartner hin.

4.4 Entsprechend kann, auch wenn die

Beziehung bis anhin kinderlos geblieben ist und erst seit drei Jahren besteht, in

Anbetracht der inzwischen erfolgten Scheidung des Beschwerdeführers 1, der bestehenden

Heiratsabsichten, des Zusammenwohnens, der Erziehungsbereitschaft und

-tätigkeit seitens des Beschwerdeführers gegenüber C.___ sowie der bereits vor

dem ausländerrechtlichen Verfahren erfolgten finanziellen Unterstützung im

jetzigen Zeitpunkt das Vorliegen einer Beziehung, welche rechtsprechungsgemäss

einen eheähnlichen Charakter (sog. «Tisch-, Wohn-, Bettgemeinschaft»)

voraussetzt, angenommen werden. Dadurch besteht im Sinne der Rechtsprechung ein

anspruchbegründendes Konkubinat.

5. Die Beschwerde erweist sich somit als

begründet, sie ist gutzuheissen. Bei diesem Ausgang hätte der Staat die Kosten

des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen und ausgangsgemäss (vgl. § 77 VRG i.V.m. Art. 106 Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]) die

Beschwerdeführer zu entschädigen. Hierbei ist jedoch festzuhalten, dass sich

die Sachlage im Zeitpunkt des Entscheides des Migrationsamtes insbesondere

durch die noch nicht einmal anhängig gemachte Scheidung sowie fehlenden Belege

der finanziellen Unterstützung der Jahre 2022 und 2023 noch anders präsentierte.

Dieser Umstand ist denn auch den Beschwerdeführern anzulasten, indem sie ihrer Mitwirkungspflicht

nicht ausreichend nachgekommen sind. Die Beschwerdeführer haben die

Zahlungsnachweise mittels Beilage 8 erst mit der Beschwerde beim

Verwaltungsgericht eingereicht, was bereits im Vorverfahren möglich gewesen

wäre. Ebenfalls wurde die Scheidung und deren Einleitung erst im laufenden

Beschwerdeverfahren vollzogen. Die Vor­instanz hatte bei dieser Ausgangslage zurecht

Zweifel an der Qualifikation des Konkubinats. Unter diesen Umständen rechtfertigt

es sich, den Beschwerdeführern die Verfahrenskosten, ausmachend

CHF 1'500.00, aufzuerlegen. Parteientschädigung ist bei diesem Ausgang

keine geschuldet.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die

Verfügung des Departements des Innern vom 27. März 2024 aufgehoben.

2. Die Akten gehen zurück an die Vorinstanz

zur Gutheissung der Aufenthaltsgesuche.

3. A.___, B.___ und C.___ haben die Kosten

des Verfahrens vor Verwaltungsgericht in Höhe von CHF 1'500.00 zu tragen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Law