VWBES.2024.123
Aufenthaltsgesuch
31. Oktober 2024Deutsch22 min
nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) sowie deren Sohn aus früherer Beziehung, C.___
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 31. Oktober 2024
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Oberrichter Hagmann
Gerichtschreiberin Law
In Sachen
1. A.___
2. B.___
3. C.___
alle vertreten
durch Rechtsanwalt Stefan Meichssner,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Aufenthaltsgesuch
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (geb. [...], nachfolgend:
Beschwerdeführer 1) ist schweizerisch-russischer Doppelbürger. Am 3. Januar
2024 reichte sein damaliger Vertreter ein Gesuch um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 Abs. 1 der Konvention zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) zwecks
Verbleibs beim Konkubinatspartner für dessen Partnerin B.___ (geb. [...],
nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) sowie deren Sohn aus früherer Beziehung, C.___
(nachfolgend Beschwerdeführer 3), geb.[...], ein. Den Unterlagen war zu
entnehmen, dass der Beschwerdeführer 1 seit 29. April 2016 mit [...]
verheiratet war. Gemäss Informationen der Einwohnergemeinde Solothurn erfolgte die
freiwillige Trennung per 21. November 2022. Zu diesem Zeitpunkt zog [...] nach [...]
um. Mit dem Gesuch reichte der Beschwerdeführer 1 diverse Flugtickets von
gegenseitigen Besuchen sowie gemeinsame Fotos mit der Beschwerdeführerin 2 und
dem Beschwerdeführer 3 ein.
Erwägungen
2.
Das Migrationsamt des Kantons
Solothurn teilte dem Beschwerdeführer 1 mit Schreiben vom 19. Januar 2024 mit,
dass eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden könne, wenn insbesondere eine
gefestigte und auf Dauer ausgelegte Partnerschaft vorläge und eine Heirat
unmittelbar bevorstünde. Der Beschwerdeführer 1 pflege unbestritten seit
geraumer Zeit eine Beziehung zur Beschwerdeführerin 2. Von einem eheähnlichen
Zusammenleben könne aber kaum die Rede sein, solange der Beschwerdeführer 1 noch
mit einer anderen Frau verheiratet sei. Dem Beschwerdeführer 1 wurde die
Möglichkeit gewährt, das Aufenthaltsgesuch ohne Kostenfolge zurückzuziehen.
Gleichzeitig wurde der damalige Vertreter aufgefordert, im Falle des
Festhaltens am Gesuch eine Stellungnahme und weitere Unterlagen und
Informationen einzureichen. Eine entsprechende Eingabe ging am 6. Februar 2024
beim Migrationsamt ein.
3.
Mit Stellungnahme vom 5. Februar 2024
machte der damalige Vertreter des Beschwerdeführers 1 geltend, dass in den Schutzbereich
von Art. 8 EMRK auch nicht rechtlich begründete familiäre Verhältnisse fallen
würden, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung
bestünde. Es sei die Qualität des Familienlebens und nicht dessen rechtliche
Begründung entscheidend. Aus dem Bundesgerichtsentscheid BGE 144 I 266 E. 25
könne abgeleitet werden, dass sich aus einem Konkubinat ein
Bewilligungsanspruch ergebe, wenn die partnerschaftliche Beziehung seit langem
eheähnlich gelebt werde und konkrete Hinweise auf eine unmittelbar
bevorstehende Hochzeit hindeuteten. Dabei sei wesentlich ob die Partner in
einem gemeinsamen Haushalt leben; zudem sei der Natur und Länge der Beziehung
sowie ihrem Interesse und ihrer Bindung aneinander, etwa durch Kinder oder
andere Umstände wie die Übernahme von wechselseitiger Verantwortung, Rechnung
zu tragen. Daraus folge, dass die Voraussetzung der unmittelbar bevorstehenden
Hochzeit lediglich alternativ zur langen partnerschaftlichen Beziehung stünde. Vorliegend
stehe das Bestehen einer langen partnerschaftlichen Beziehung ausser Frage. Gleichzeitig
wurde ein auf die Beschwerdeführer 1 und 2 lautender Mietvertrag vom 30. Januar
2024.
eingereicht. Zudem machte der Beschwerdeführer 1 geltend, er sei
seinerseits bemüht, das Scheidungsverfahren voranzutreiben, seine Noch-Ehefrau
wirke bremsend.
4.
Das Migrationsamt teilte dem damaligen
Vertreter im Rahmen des rechtlichen Gehörs am 14. Februar 2024 mit, dass
erwogen werde, das Gesuch abzuweisen. Innert antragsgemäss erstreckter Frist
nahm der Vertreter des Beschwerdeführers 1 mit Schreiben vom 1. März 2024
Stellung. Er machte geltend, er habe in seiner Stellungnahme vom 5. Februar
2024.
ersucht, den Bundesgerichtsentscheid fallspezifisch zu zitieren. Das Migrationsamt
habe im Rahmen des rechtlichen Gehörs den Entscheid 2C_25/2010 vom 2. November
2010.
verzerrt dargelegt. Das Bundesgericht hätte darin das ausländerrechtliche
Konkubinat nicht wegen seiner zweijährigen Dauer aberkannt, sondern weil das
Paar keine Schritte unternommen habe, sich von ihren jeweiligen Ehegatten
Dispositiv
scheiden zu lassen. Demnach anerkenne das Bundesgericht e contrario, dass die
Aufenthaltsbewilligung bei einem Ehehindernis in Form einer früheren Ehe
durchaus zu erteilen sei, wenn die Scheidung vorangetrieben werde. Der
Beschwerdeführer habe sämtliche möglichen Schritte unternommen. Insbesondere
sei bereits vor mehr als einem Jahr ein Scheidungsanwalt mandatiert worden. Er
habe immer wieder die Initiative ergriffen, um die Erarbeitung der
Scheidungskonvention voranzutreiben. Die Gegenseite hätte es in die Länge
gezogen. Inzwischen sei die Scheidungskonvention beidseitig unterzeichnet
worden. Nach Rechtskraft der Scheidung gedenke der Beschwerdeführer die
Beschwerdeführerin sofort zu heiraten.
Weiter brachte der Beschwerdeführer 1 vor,
dass die Mutmassung, dass er seine Partnerin nicht jahrelang unterstützt habe
und, dass der Konkubinatsvertrag erst im Rahmen des laufenden
Bewilligungsverfahrens unterzeichnet worden sei, rechtlich falsch und
aktenwidrig sei. Der Konkubinatsvertrag bedürfe nach Schweizer Recht keiner
Schriftlichkeit. Ein mündlicher Konkubinatsvertrag habe schon seit langem
existiert. Der eingereichte Vertrag habe dies lediglich verschriftlicht. Als
Beweis der finanziellen Unterstützung wurden Quittungen und Bankauszüge
eingereicht. Weiter machte der Beschwerdeführer 1 geltend, er nehme den Sohn
der Beschwerdeführerin 2 als eigenen wahr und erziehe ihn. Eine schriftliche
Bestätigung wurde beigelegt und auf gemeinsame Fotos in den Akten verwiesen.
Weiter brachte der Beschwerdeführer 1 vor, es sei dem Paar nicht mehr zumutbar
eine Distanzbeziehung zu führen. Ein mittels Visa ermöglichter Aufenthalt
erlaube nur periodischen Verbleib in der Schweiz, dies verunmögliche das
Pflegen einer eheähnlichen Beziehung. Ausserdem würde man sich aus beruflichen
und finanziellen Gründen wünschen, nicht mehr zwischen zwei Ländern hin- und
herfliegen zu müssen, die Ticket seien sehr teuer. Der Beschwerdeführer 1 habe
zudem gerade die Führung des Familienunternehmens übernommen und es sei seine
permanente Anwesenheit in der Schweiz erforderlich. Zudem bestehe ein nicht
vernachlässigbares Risiko, dass sich der Beschwerdeführer 1 bei Besuchen in
Russland einer Gefahr aussetze, in die russische Armee eingezogen zu werden.
Sollte es so weit kommen, würde die Einleitung strafrechtlicher Schritte gegen
die Person, welche eine allfällige Wegweisung verfüge, in Erwägung gezogen
werden. Zudem beantragte der Beschwerdeführer 1 eine Einholung der faktischen
und rechtlichen Lage vor Ort durch die Auslandsvertretung in Moskau, sofern die
Lage in Russland durch das Migrationsamt nicht zu seinen Gunsten ausgelegt
werde. Weiter wurde für den Fall verbleibender Zweifel an der Intensität der
Beziehung bei der Vorinstanz eine persönliche Befragung der Beschwerdeführer 1
und 2 beantragt. Im Übrigen würden keine öffentlichen Interessen für die
Ablehnung des Gesuchs sprechen. Hingegen bestünde ein grosses Interesse, dass
die Öffentlichkeit erfahre, wie das Migrationsamt die Praxis des Bundesgerichts
zu undifferenzierter und unpersönlicher Arithmetik erkläre und dadurch
versuche, unrechtmässig die Trennung eines Liebespaars zu erzwingen und unter
anderem in Kauf nehme, Leib und Leben eines Schweizers zu gefährden.
5. Mit Verfügung vom 27. März 2024 wies
das Migrationsamt das Gesuch zum Verbleib beim Konkubinatspartner zu Gunsten
von B.___ und C.___ ab und wies beide unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis
30. Juni 2024 aus der Schweiz weg.
6. Am 15. April 2024 erhoben die
Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Dr. S. Meichssner,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Sie machen Verletzungen der Beweisregeln,
namentlich eine zu Unrecht erfolgte antizipierte Beweiswürdigung, Verletzungen
des rechtlichen Gehörs, eine falsche und EMRK-widrige Anwendung der
ausländerrechtlichen Bestimmungen und folglich eine auf Rechtsfehlern beruhende
Verweigerung der beantragten Aufenthaltsbewilligung geltend. Die
Beschwerdeführer beantragen:
1. Die Verfügung vom 27.
März 2024 sei aufzuheben.
2. Den (recte: Der)
Beschwerdeführerin B.___ sowie dem Beschwerdeführer C.___ sei die
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
3. Als vorsorgliche
Massnahme sei der Beschwerdeführerin B.___ sowie dem Beschwerdeführer C.___
während der Dauer des Verfahrens der Aufenthalt in der Schweiz einstweilen zu
erlauben.
4. Eventualiter sei die
Verfügung vom 27. März 2024 aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen
Prüfung im Sinne der Erwägungen an die verfügende Behörde zurückzuweisen. Der
Beschwerdeführerin B.___ sowie dem Beschwerdeführer C.___ sei während der Dauer
des Verfahrens der Aufenthalt in der Schweiz einstweilen zu erlauben.
5. Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) zu Lasten des Staates.
7. Mit Verfügung des Verwaltungsgerichts
vom 16. April 2024 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt. Mit Eingabe
vom 2. Mai 2024 verwies das Migrationsamt auf die Akten und beantragte die
Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. Mit Verfügung vom 3. Mai 2024 wurden
die Beschwerdeführer gestützt auf § 70 des Gesetzes über den Rechtsschutz in
Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11) dazu
berechtigt, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten. Am 27. Mai 2024
reichte der Vertreter der Beschwerdeführer ergänzende Unterlagen sowie seine
Kostennote ein.
8. Die Sache ist spruchreif. Auf die
Parteistandpunkte wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen
der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz,
GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Entscheid
beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert.
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Die Beschwerdeführer rügen eine
Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101]). Indem
das Migrationsamt trotz mehrfach beantragter Parteibefragung die
Beschwerdeführer nicht zum Gespräch eingeladen habe, sei der Anspruch auf
rechtliches Gehör verletzt worden. Auch habe das Migrationsamt die
eingereichten Unterlagen der wirtschaftlichen Unterstützung falsch
interpretiert und die finanziellen Aspekte im Rahmen einer Parteibefragung nicht
angehört. Ferner habe das Migrationsamt das Beweismittel, in dem der
Beschwerdeführer erkläre, Erziehungsaufgaben wahrzunehmen, übergangen. Trotz
des Antrages, die rechtliche und faktische Lage in Russland abzuklären, habe
das Migrationsamt festgehalten, dass keine Vollzugshindernisse geltend gemacht
worden seien.
2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör
(Art. 29 Abs. 2 BV) umfasst als Mitwirkungsrecht all jene Befugnisse, die einem
Betroffenen einzuräumen sind, damit er seinen Standpunkt wirksam zur Geltung
bringen kann. Daraus folgt das Recht auf Einsicht in die Akten, sich vor Erlass
eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern,
die Möglichkeit der Äusserung zu neu in das Verfahren eingeführten
Stellungnahmen sowie der Anspruch auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig
angebotenen rechtserheblichen Beweismittel (vgl. BGE 144 II 427 E. 3.1 S. 434
mit Hinweisen). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn eine
Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie aufgrund
der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür
in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch
weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts
2C_325/2016, 2C_326/ 2016; BGE 136 I 229 E. 5.2 f. S. 236 f.; Gerold Steinmann
in: Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.]: Die Schweizerische Bundesverfassung,
St. Galler Kommentar, St. Gallen 2014, N 48 zu Art. 29 BV).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör
gebietet unter anderem auch, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid
in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der
Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde,
ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung des Entscheids muss so abgefasst
sein, dass ihn der Betroffene gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie
muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat
leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist,
dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich
auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70, mit weiteren Hinweisen).
2.3 Inwiefern die Vorinstanz das
rechtliche Gehör verletzt haben soll, ist nicht ersichtlich. Das Migrationsamt
hat zwar nicht explizit die Erziehungsaufgaben im Entscheid abgehandelt. Die
Erziehungsfunktion des Beschwerdeführers wurde jedoch im Sachverhalt
(S. 3) aufgenommen. Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung folgt aus
dem Gehörsanspruch gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und der darauf fussenden
Begründungspflicht nicht, dass sich das Gericht mit allen Parteistandpunkten
einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich
widerlegen muss. Es kann sich auf diejenigen Gesichtspunkte konzentrieren, die
für den Entscheid wesentlich sind und es der vom Entscheid betroffenen Person
ermöglichen, die Entscheidfindung nachzuvollziehen und den Entscheid in voller
Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterzuziehen. Ferner stellt es keine
Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, dass die Vorinstanz nicht die gleichen
Schlüsse zieht wie die Beschwerdeführer, was auch betreffend die monierte
falsche Würdigung der finanziellen Unterstützung gilt. Das Recht auf
rechtliches Gehör beinhaltet des Weiteren zwar das Recht auf Anhörung, jedoch
kann dieses mündlich oder schriftlich erfolgen. Das Migrationsamt wies die
Beschwerdeführer an, diverse Unterlagen, welche das Bestehen des Konkubinats
belegen, einzureichen. Ferner konnten die Beschwerdeführer im Rahmen ihrer
Mitwirkungspflicht weitere Belege ins Recht legen. Es ist nicht ersichtlich,
welche zusätzlichen relevanten Erkenntnisse durch eine Parteibefragung zu
erwarten waren. Auch betreffend die fehlende Abklärung der Lage in Russland
kann von den Beschwerdeführern eine Mitwirkungspflicht erwartet werden. Eine
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt demzufolge nicht vor. Im
Übrigen wäre eine Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren geheilt worden,
erhielten die Beschwerdeführer doch im vorliegenden Beschwerdeverfahren die
Möglichkeit, sich vor dem Verwaltungsgericht, das sowohl den Sachverhalt als
auch die Rechtsanwendung frei überprüfen kann (vgl. § 67bis
VRG), umfassend zu äussern.
3.1 Den Konkubinatspartnerinnen und
-partnern von Schweizerinnen und Schweizern oder von Personen mit einer
Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung kann eine Aufenthaltsbewilligung in
Anwendung von Art. 30 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen
und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) i.V.m. Art. 31 der
Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201)
erteilt werden, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ gegeben sind:
-
Es liegt eine gefestigte
und auf Dauer ausgelegte Partnerschaft vor, und
-
die Intensität der Partnerschaft
wird mit zusätzlichen Faktoren belegt, wie etwa:
-
Art und Umfang einer
vertraglichen Übernahme gegenseitiger Fürsorgepflichten (z.B.
Konkubinatsvetrag);
-
Integrationswille und
-fähigkeit der ausländischen Partnerin oder des ausländischen Partners;
-
Gesuchstellerinnen und
Gesuchstellern ist es nicht zuzumuten, ihre Beziehung in Ausland und/oder im
Rahmen von bewilligungsfreien Aufenthalten zu pflegen;
-
Es liegt kein Verstoss
gegen die öffentliche Ordnung (analog Art. 51 i.V.m. Art. 62 AIG) vor;
-
Sprachnachweis analog Art.
44 Abs. 1 lit. d AIG i.V.m. Art. 73a VZAE;
-
Konkubinatspaar wohnt
zusammen in der Schweiz und bedarfsgerechte Wohnung ist vorhanden (analog Art.
44 Abs. 1 lit. a und b AIG).
3.2 Nach der Rechtsprechung schützt Art.
8 EMRK im Zusammenhang mit der Bewilligung des Aufenthaltes in erster Linie die
Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen
Kindern (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.2). In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK
fallen aber auch nicht rechtlich begründete familiäre Verhältnisse, sofern eine
genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht; entscheidend
ist die Qualität des Familienlebens und nicht dessen rechtliche Begründung
(vgl. BGE 135 I 143 E. 3.1). Das Bundesgericht hat hieraus abgeleitet, dass
sich aus einem Konkubinat ein Bewilligungsanspruch dann ergibt, wenn die
partnerschaftliche Beziehung seit Langem eheähnlich gelebt wird oder konkrete
Hinweise auf eine unmittelbar bevorstehende Hochzeit hindeuten. Die Beziehung
der Konkubinatspartner muss bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz
einer Ehe gleichkommen. Dabei ist wesentlich, ob die Partner in einem
gemeinsamen Haushalt leben. Zudem ist der Natur und Länge der Beziehung sowie
ihrem Interesse und ihrer Bindung aneinander, etwa durch Kinder oder andere
Umstände wie die Übernahme von wechselseitiger Verantwortung, Rechnung zu
tragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_880/2017 vom 3. Mai 2018 E. 3.1).
3.3 Im Urteil des Bundesgerichts
2C_880/2017 vom 3. Mai 2018 (E. 3.2.1 und 3.2.2) mit Verweis auf das Urteil
2C_702/2011 vom 23. Februar 2012 (E. 3.2) sowie im Urteil des Bundesgerichts 2C_97/2010
vom 4. November 2010 (E. 3.2 und 3.3) hat das Bundesgericht die bisher
ergangene Rechtsprechung hinsichtlich Vorliegens eines Konkubinats in
Auseinandersetzung mit der einschlägigen Praxis des Europäischen Gerichtshofs
für Menschenrechte (EGMR) zusammengefasst. Von den Konventionsorganen wurde ein
Bewilligungsanspruch bei Fehlen von gemeinsamen Kindern in Fällen bejaht, in
denen die Beziehungen jeweils sechs bis achtzehn Jahre gedauert hatte. Das
Bundesgericht bejahte einen Bewilligungsanspruch bei einem Konkubinatspaar,
welches zwei Jahre zusammengelebt hatte, wobei eine Heirat beabsichtigt und aus
der Beziehung bereits ein gemeinsames Kind hervorgegangen war (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 2C_661/2010 vom 31. Januar 2011 E. 3). Hingegen wurde in
folgenden Fällen ein Bewilligungsanspruch aufgrund nicht hinreichender
Stabilität verneint: Die Betroffenen lebten seit drei Jahren zusammen, hatten
aber keine Heiratsabsichten, und die Beziehung war kinderlos geblieben (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 2C_225/2010 vom 4. Oktober 2010 E. 2.2). Auch ein
Zusammenleben von 18 Monaten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_300/2008 vom
17. Juni 2008 E. 4.2) sowie ein Zusammenleben von vier Jahren alleine genügten
nicht bei Fehlen konkreter Anzeichen für eine unmittelbar bevorstehende
Hochzeit sowie aufgrund des Umstandes, dass die Konkubinatspartner weder
gemeinsame Kinder hatten noch gemeinsam Kinder eines Partners aufzogen (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 2C_1035/2012 vom 21. Dezember 2012). Im Urteil des
Bundesgerichts 2C_25/2010 vom 2. November 2010 reichte das Zusammenleben von
zwei Jahren nicht aus, zumal die Partner beide noch verheiratet waren (E. 6).
Das Bundesgericht stellte im Urteil 2C_702/2011 vom 23. Februar 2012 fest (E.
3.3.2), dass in Anbetracht eines höchstens anderthalbjährigen Zusammenlebens
der Partner, der vagen bzw. widersprüchlichen Angaben zur bisherigen
Lebensgemeinschaft und dem Fehlen gemeinsamer Kinder, (noch) kein im Sinne der
Rechtsprechung anspruchsbegründendes Konkubinat bestehe. Ein Gesuch, das sich
ausschliesslich auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK und keinen gesetzlichen
Bewilligungsanspruch stütze, sei in diesem Rahmen nur an die Hand zu nehmen,
wenn der Anspruch «offensichtlich» erscheine. Eine anspruchsbegründende
Konkubinatsbeziehung verneinte das Bundesgericht ebenfalls im Verfahren
2C_1194/2012 vom 31. Mai 2013: Es erwog, dass ein knapp dreijähriges
Zusammenleben noch kein «eheähnliches» Konkubinat begründe, wie es dies bereits
im Zusammenhang mit einem drei- bzw. vierjährigen Zusammenleben festgestellt
habe (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_1035/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 5.3;
2C_97/2010 vom 4. November 2010 E. 3.3). Zwar könne in der
finanziellen Unterstützung eine Übernahme wechselseitiger Verantwortung liegen,
doch müsse auch diese von einer gewissen Dauer sein und dürfe sich zeitlich
nicht bloss auf das laufende ausländerrechtliche Verfahren beschränken (E.
4.4). Schliesslich hielt das Bundesgericht auch ein Zusammenleben von etwas
mehr als drei Jahren ohne Vorliegen eines zusätzlichen Elements für nicht
ausreichend. Zwar komme die Partnerin für den Lebensunterhalt ihres Partners
auf, dies aber erst seit relativ kurzer Zeit. Die beiden hätten sich um eine
Heirat bemüht, doch sei diese bis jetzt daran gescheitert, dass sie die
erforderlichen, amtlich bestätigten Unterlagen nicht rechtzeitig eingereicht
hätten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_880/2017 vom 3. Mai 2018 E.
4.1).
4.1 Das Migrationsamt begründet seinen
Entscheid damit, dass die Beziehung der Beschwerdeführer nicht als eheähnlich
qualifiziert werden könne. Es sei zwar dargelegt worden, dass die
Scheidungskonvention eingereicht worden sei und Heiratsabsichten bestünden. Es
fehle jedoch an der kumulativen Voraussetzung für ein Konkubinat. Das Paar sei
seit drei Jahren in einer Beziehung, ohne jedoch zusammenzuleben. Weiter hätten
sie keine gemeinsamen Kinder. Selbst wenn seit längerer Zeit ein mündlicher
Konkubinatsvertrag (schriftlich erst seit Dezember 2023) bestünde, ändere dies
nichts an der Tatsache, dass keine wechselseitige Verantwortung zwischen dem
Paar festzustellen sei. Die finanzielle Unterstützung sei lediglich mit drei
Gutschriften auf das Geschäftskonto der [...] GmbH (Vertreter des
Beschwerdeführers vor der Vorinstanz) belegt worden. Dass diese drei Zahlungen
im Zusammenhang mit der Beschwerdeführerin stünden, sei nicht ersichtlich.
Betreffend die eingereichten Kassenbelege sei nicht klar, ob es sich um
Zahlungen in Geschäften oder Restaurants handle oder wer diese Zahlungen
getätigt habe. Somit habe ein Zusammenleben der Beschwerdeführer ausserhalb der
erfolgten Besuche bis anhin nicht stattgefunden und es lägen keine langjährigen
Übernahmen gegenseitiger Fürsorgepflichten vor. Des Weiteren sei der
Beschwerdeführer noch verheiratet.
4.2 Der Beschwerdeführer moniert die
Feststellung des Migrationsamtes, dass keine eheähnliche Beziehung zwischen den
Beschwerdeführern bestünde. Zudem würdige die Vorinstanz nicht, dass der
Beschwerdeführer Erziehungsaufgaben in Bezug auf den Sohn der Beschwerdeführerin
wahrnehme und auch die Beschwerdeführerin nicht-monetäre Leistungen im Rahmen
des Konkubinats erbringe. Die Scheidung habe der Beschwerdeführer eingereicht.
Die Beschwerdeführer wollen bald heiraten. Bei den Beschwerdeführern läge eine
auf Dauer angelegte Partnerschaft vor, für die insbesondere der erklärte Wille
zur Ehe, die gemeinsame Wohnung, der Konkubinatsvertrag, sowie die gegenseitige
Unterstützung spreche.
4.3 Entsprechend den ergangenen Urteilen
(vgl. II E. 3.3) ist die Rechtsprechung bezüglich der Anforderungen an ein
Konkubinat, um sich auf einen Bewilligungsanspruch über Art. 8 EMRK berufen zu
können, streng. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführer keine gemeinsamen
Kinder haben und sie sich seit dem Jahr 2021 kennen (AS 80). Somit sind sie
erst seit rund drei Jahren ein Paar, was ohne zusätzliche Elemente nicht genügt,
um sich auf einen Bewilligungsanspruch nach Art. 8 EMRK oder Art. 13
BV berufen zu können. Von Bedeutung ist immerhin, dass die Beschwerdeführer 1 und
2 über einen am 30. Januar 2024 unterzeichneten gemeinsamen Mietvertrag für eine
Wohnung in [...] verfügen (AS 104) und spätestens seit dem Zeitpunkt des
Mietantrittes am 1. März 2024 zusammenleben. Bereits im Jahr 2023 war notabene der
Vermieter der vormaligen Wohnung damit einverstanden, dass die
Beschwerdeführerin 2 und ihr Sohn zusammen mit dem Beschwerdeführer 1 leben
dürfen (AS 13). Es besteht zudem ein vom 26. Dezember 2023 datierender
Konkubinatsvertrag (AS 14, 134), wonach die Beschwerdeführer u.a. die alltäglichen
Kosten nach ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit aufteilen und dadurch
gegenseitig ihren Fürsorgepflichten nachkommen. Allerdings kann diesem für sich
allein stehend nur begrenzte Beweiskraft zukommen, wurde er doch erst
unmittelbar vor Einreichung des Bewilligungsgesuchs und damit vor dem Eindruck
des ausländerrechtlichen Verfahrens unterzeichnet und enthält er zudem keinen
individualisierten Inhalt sondern standardmässige Floskeln. Zwar trifft die
Aussage der Beschwerdeführer zu, dass ein Konkubinatsvertrag nicht zwingend der
Schriftform bedarf. Soweit die Beschwerdeführer aber geltend machen, es habe
vorher bereits ein mündlicher Konkubinatsvertrag bestanden, hätte es an ihnen
gelegen, dies mit weiteren Nachweisen zu untermauern. Eine diesbezügliche
Beweislosigkeit geht zu ihren Lasten. Bereits vor dem Zusammenleben leistete
zumindest der Beschwerdeführer seit September 2022 in Form regelmässiger
Überweisungen einen finanziellen Beitrag an die Beschwerdeführerin, was mittels
eines Bankauszuges belegt wurde, dies allerdings erst als Beilage 8 der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Vollkommen zu Recht hatte die Vorinstanz noch
erkannt, dass mit den dortig eingereichten Zahlungsnachweisen kein
hinreichender Beleg einer finanziellen Unterstützung zwischen
Konkubinatspartnern erbracht wurde. Der Beschwerdeführer übernimmt eigenen
Angaben zufolge zudem inzwischen Erziehungsaufgaben für den Sohn der
Beschwerdeführerin (AS 130). Des Weiteren hegen die Beschwerdeführer gemäss
ihren Aussagen konkrete Heiratsabsichten (AS 134). Vor der Vorinstanz
hatte der Beschwerdeführer 1 geltend gemacht, seine Scheidung verzögere
sich wegen seiner damaligen Noch-Ehefrau. Er habe sämtliche Schritte
unternommen, um sich scheiden zu lassen. Dem ist entgegenzuhalten, dass er nach
zweijähriger Trennung – was spätestens im Mai 2023 der Fall hätte gewesen sein
müssen – die Möglichkeit gehabt hätte, mittels Scheidung auf Klage das
Gerichtsverfahren anhängig zu machen und voranzutreiben. Auf diesen ihm
offenstehenden Weg hatte er aber verzichtet. Inzwischen wurde mit Datum vom 4.
September 2024 die Scheidung gestützt auf Art. 111 ZGB ausgesprochen,
womit der Hergang unbeachtlich wird (Beilage 1 der Eingabe vom 23.
September 2024). Als qualifizierendes Merkmal der Beziehung ist die Tatsache
anzusehen, dass nicht nur ein Konkubinat zwischen A.___ und B.___ besteht,
sondern auch der Sohn der Beschwerdeführerin 2 aus erster Ehe mit in die
Schweiz gezogen ist und damit eine eigentliche Patchworkfamilie begründet
wurde. Die Bereitschaft des Beschwerdeführers 1 nicht nur einen Haushalt mit
seiner Partnerin zu begründen, sondern auch den Wechsel von C.___ in die
Schweiz mit all den damit verbundenen Aufgaben bezüglich Integration und
zeitnah anstehender Berufswahl sowie den Kosten der Privatschule zu übernehmen
(vgl. Beilage 3 der Eingabe vom 27. Mai 2024), zeugt von einer gefestigten
Qualität der Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer 1 und der
Beschwerdeführerin 2. Der Vater von C.___ hat mit Bestätigung vom 6. Dezember
2023 vor einer Notarin des [...] seine Zustimmung zum Umzug seines Sohnes in
die Schweiz erteilt. Dieser Vorgang ist üblicherweise als Vertrauen des
Kindsvaters in die Intensität und Dauerhaftigkeit der neuen Beziehung der
Kindsmutter zu deuten, andernfalls er seine Zustimmung wohl nicht erteilt hätte.
Somit kann dies ebenfalls als qualifizierendes Element für die Beziehung gewertet
werden. Aus den eingereichten Fotos ist zudem ersichtlich, dass während
fortlaufender Beziehungsdauer nicht nur gemeinsame Aktivitäten zwischen dem
Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 2 stattgefunden haben (z.B. Foto
vor dem Eiffelturm), vielmehr erscheint auch C.___ auf vielen Fotos und es
ergehen verschiedenste gemeinsame Aktivitäten daraus (z.B. Ferien im Schnee,
Wandern, Minigolf spielen und Fischen). Auch erscheint der Umgang zwischen dem
Beschwerdeführer 1 und C.___ auf den beim Migrationsamt eingereichten Fotos den
Gesichtsausdrücken und der Körperhaltung entsprechend vertraut (AS 16-44). Auch
dies deutet auf eine qualifizierte Beziehung der Konkubinatspartner hin.
4.4 Entsprechend kann, auch wenn die
Beziehung bis anhin kinderlos geblieben ist und erst seit drei Jahren besteht, in
Anbetracht der inzwischen erfolgten Scheidung des Beschwerdeführers 1, der bestehenden
Heiratsabsichten, des Zusammenwohnens, der Erziehungsbereitschaft und
-tätigkeit seitens des Beschwerdeführers gegenüber C.___ sowie der bereits vor
dem ausländerrechtlichen Verfahren erfolgten finanziellen Unterstützung im
jetzigen Zeitpunkt das Vorliegen einer Beziehung, welche rechtsprechungsgemäss
einen eheähnlichen Charakter (sog. «Tisch-, Wohn-, Bettgemeinschaft»)
voraussetzt, angenommen werden. Dadurch besteht im Sinne der Rechtsprechung ein
anspruchbegründendes Konkubinat.
5. Die Beschwerde erweist sich somit als
begründet, sie ist gutzuheissen. Bei diesem Ausgang hätte der Staat die Kosten
des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen und ausgangsgemäss (vgl. § 77 VRG i.V.m. Art. 106 Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]) die
Beschwerdeführer zu entschädigen. Hierbei ist jedoch festzuhalten, dass sich
die Sachlage im Zeitpunkt des Entscheides des Migrationsamtes insbesondere
durch die noch nicht einmal anhängig gemachte Scheidung sowie fehlenden Belege
der finanziellen Unterstützung der Jahre 2022 und 2023 noch anders präsentierte.
Dieser Umstand ist denn auch den Beschwerdeführern anzulasten, indem sie ihrer Mitwirkungspflicht
nicht ausreichend nachgekommen sind. Die Beschwerdeführer haben die
Zahlungsnachweise mittels Beilage 8 erst mit der Beschwerde beim
Verwaltungsgericht eingereicht, was bereits im Vorverfahren möglich gewesen
wäre. Ebenfalls wurde die Scheidung und deren Einleitung erst im laufenden
Beschwerdeverfahren vollzogen. Die Vorinstanz hatte bei dieser Ausgangslage zurecht
Zweifel an der Qualifikation des Konkubinats. Unter diesen Umständen rechtfertigt
es sich, den Beschwerdeführern die Verfahrenskosten, ausmachend
CHF 1'500.00, aufzuerlegen. Parteientschädigung ist bei diesem Ausgang
keine geschuldet.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die
Verfügung des Departements des Innern vom 27. März 2024 aufgehoben.
2. Die Akten gehen zurück an die Vorinstanz
zur Gutheissung der Aufenthaltsgesuche.
3. A.___, B.___ und C.___ haben die Kosten
des Verfahrens vor Verwaltungsgericht in Höhe von CHF 1'500.00 zu tragen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Law