VWBES.2024.124
vorsorglicher Führerausweisentzug / Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung
23. Juli 2024Deutsch13 min
Betäubungsmitteln oder Arzneimitteln ausging. Die definitive Beurteilung solle daher
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 23. Juli 2024
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiber Kaufmann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Boris Banga
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle
Beschwerdegegner
betreffend vorsorglicher
Führerausweisentzug / Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 8. Februar 2024 unterzog eine
Fusspatrouille der Kantonspolizei Solothurn A.___ (geb. 20. Januar 1949)
einer Kontrolle, weil dieser mit seinem Personenwagen [...] in eine Strasse mit
allgemeinem Fahrverbot einbiegen wollte. Aufgrund des festgestellten
Alkoholgeruchs wurde ein Alkohollufttest durchgeführt, welcher mit 0.47 mg/l
positiv ausfiel. Anschliessend wurde eine Blutentnahme durchgeführt, welche
einen Minimalwert von 0.98 Promille und
einen Maximalwert von 1.56 Promille ergab.
Der Führerausweis wurde gleichentags im FABER gesperrt und am 9. Februar
2024 der Motorfahrzeugkontrolle (nachfolgend: MFK) in [...] übergeben.
Ebenfalls am 9. Februar 2024 wurde A.___ der Führerausweis wieder
ausgehändigt mit der Mitteilung, er sei wieder fahrberechtigt.
2. Am 21. Februar 2024 eröffnete die MFK
ein Administrativverfahren zum Entzug des Führerausweises von A.___ für die
Dauer von mindestens drei Monaten nach Art. 16c Abs. 1 lit. b
und Abs. 2 lit. a des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01)
und gewährte ihm das rechtliche Gehör gemäss Art. 23 Abs. 1 SVG. Innert der
gesetzten Frist liess er sich dazu nicht vernehmen.
3. Am 29. Februar 2024 wurde eine
ärztliche Fahreignungsuntersuchung bei Dr. med. E.___ durchgeführt, wobei
dieser bei A.___ von einem Missbrauch oder einer Abhängigkeit von Alkohol,
Betäubungsmitteln oder Arzneimitteln ausging. Die definitive Beurteilung solle daher
von einer anerkannten Ärztin oder einem anerkannten Arzt der Stufe drei oder vier
vorgenommen werden.
4. Mit Verfügung vom 4. März 2024 entzog
die MFK namens des Bau- und Justizdepartements (nachfolgend: BJD) A.___ gestützt
auf Art. 30 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen und
Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV, SR 741.51) vorsorglich den Führerausweis.
Zudem eröffnete sie ihm, dass vorgesehen sei, ihn auf seine Kosten einer
verkehrsmedizinischen Untersuchung inkl. Haaranalyse an der Universität Zürich,
Institut für Rechtsmedizin, Verkehrsmedizin (nachfolgend: IRM-UZH), zuzuweisen.
Die MFK gewährte ihm das rechtliche Gehör bzgl. der verkehrsmedizinischen
Untersuchung gemäss Art. 23 Abs. 1 SVG. Er liess sich dazu innert der gesetzten
Frist nicht vernehmen.
5. Mit Verfügung vom 28. März 2024
ordnete die MFK namens des BJD für A.___ eine verkehrsmedizinische Untersuchung
an der Universität Zürich an. Zudem verfügte sie, dass der vorsorgliche Entzug
des Führerausweises aufrechterhalten bleibt.
6. Dagegen wandte sich A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer), v.d. Boris Banga, Rechtsanwalt und Notar, mit
Beschwerde vom 15. April 2024 an das Verwaltungsgericht und führte
sinngemäss und im Wesentlichen aus, dass bei ihm weder ein Missbrauch noch eine
Abhängigkeit von Alkohol, Betäubungsmitteln oder Arzneimitteln bestehe. Der
Befund von Dr. med. E.___ weise keine Begründung auf. Zudem würden sich die
Vorinstanz und Dr. med. E.___ widersprüchlich verhalten und die rechtlichen
Voraussetzungen für eine verkehrsmedizinische Untersuchung seien nicht gegeben.
Er beantragte Folgendes:
« 1. Ziffern
1, 2 und 3 der Verfügung der Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn vom
28. März 2024 seien aufzuheben.
2.
Es sei festzustellen, dass die Voraussetzungen für eine Fahreignungsabklärung
und für einen vorsorglichen Entzug des Führerausweises nicht gegeben sind.
3.
Der vorliegenden Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen.
4.
Es sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist für eine
Beschwerdeergänzung einzuräumen.
5.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.»
7. Mit Eingabe vom 31. Mai 2024 nahm
die MFK namens des BJD Stellung zur Beschwerde und beantragte deren Abweisung.
Zur Begründung führte sie sinngemäss und im Wesentlichen aus, dass in der
Gesamtbetrachtung ernsthafte, erhebliche und konkrete Zweifel an der
Fahreignung des Beschwerdeführers vorlägen, weshalb die Anordnung einer
verkehrsmedizinischen Untersuchung und das Aufrechterhalten des vorsorglichen
Führerausweisentzugs korrekt erfolgt seien.
8. Mit Eingabe vom 24. Juni 2024
nahm der Beschwerdeführer Stellung zum Schreiben der MFK vom 31. Mai 2024.
Darin verwies er im Wesentlichen auf seine Ausführungen in der
Beschwerdeschrift. Der Beschwerdeführer könne für gewöhnlich Alkoholkonsum und
das Lenken eines Motorfahrzeugs auseinanderhalten, bei der Fahrt unter
Alkoholeinfluss handle es sich um einen einmaligen Vorfall. Zudem reichte der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Honorarnote ein.
9. Die Sache ist spruchreif. Auf die
Parteistandpunkte wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen
der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Beim angefochtenen Entscheid handelt
es sich um einen Zwischenentscheid. Da dieser für den Beschwerdeführer von
erheblichem Nachteil ist – der Beschwerdeführer ist während der Dauer des
Verfahrens nicht fahrberechtigt und muss eine Untersuchung über sich ergehen
lassen –, ist er gemäss § 66 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS
124.11) hinsichtlich der Anfechtbarkeit einem Hauptentscheid gleichgestellt.
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges
Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Der Beschwerdeführer rügt einerseits
das Nichteinhalten der Begründungspflicht durch die MFK. So sei eine
sachgerechte Anfechtung gar nicht möglich, da weder aus den Verfahrensakten
noch aus der Begründung der Vorinstanz hervorgehe, inwiefern sich beim
Beschwerdeführer der Verdacht auf Alkoholmissbrauch manifestiert habe.
2.2
Das rechtliche Gehör nach Art. 29
Abs. 2 BV umfasst die Rechte der Parteien auf Teilnahme am Verfahren und auf
Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung. In diesem Sinne dient das
rechtliche Gehör einerseits der Klärung des Sachverhalts, andererseits stellt
es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides
dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört
insbesondere das Recht, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen
Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise
entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn
dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 133 I 270 E. 3.1;
127.
I 54 E. 2b; 132 V 368 E. 3.1). Wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf
rechtliches Gehör ist die Begründungspflicht. Die Begründung soll verhindern,
dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und dem
Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten.
Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über
die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen
wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat
leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen
nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und
jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf
die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 143 III 65
E. 5.2; 141 III 28 E. 3.2.4).
2.3
Alleine die Tatsache, dass der
Beschwerdeführer an einem Donnerstagnachmittag um 14:50 Uhr eine
Blutalkoholkonzentration von 0.98 Promille aufwies, lässt stark die Vermutung
aufkommen, dass der Beschwerdeführer zumindest in gewisser Hinsicht eine
Alkoholabhängigkeit vorweisen könnte. So ist denn auch das Resultat der
ärztlichen Fahreignungsuntersuchung durch Dr. med. E.___ nachvollziehbar. Er erkannte,
dass der Beschwerdeführer die Mindestanforderungen für die Fahreignung nur
unter Auflagen (Abstinenzkontrolle mit Haaranalyse oder Stufe vier
Untersuchung) erfüllt und daher von einem Arzt der Stufe drei oder vier
beurteilt werden sollte. Eine ausführliche Begründung liegt nicht vor; eine
solche ist mit dem durch den Arzt an die MFK einzusendenden Fragebogen auch gar
nicht möglich. Aus diesem Grund fragte die MFK anschliessend per E-Mail vom
4.
März 2024 bei Dr. med. E.___ nach, welcher einen vorsorglichen Entzug
des Führerausweises als gerechtfertigt erachtete. So hätten sehr starke
Hinweise bestanden, dass der Beschwerdeführer alkoholabhängig sei und den
Konsum nicht vom Autofahren trennen könne. Er verwies zudem auf Akten des
Hausarztes, welche er der MFK in der Folge zustellte. Darin führt der
behandelnde Arzt Dr. med. F.___ in seinem Bericht an den Hausarzt des
Beschwerdeführers aus, der Beschwerdeführer sei ihm zur hepatologischen
Standortbestimmung bei Verdacht auf äthyltoxische (durch Alkoholabusus
verursachte) Leberzirrhose zugewiesen worden. Seit Frühling 2023 trinke er
gemäss eigenen Angaben keinen Alkohol mehr. Hierzu habe er eine
Antabusbehandlung gemacht und auch nach Absetzen dieses Medikaments keinen
Alkohol mehr getrunken. Der Beschwerdeführer habe vermutungsweise seinen
früheren Alkoholkonsum Dr. med. F.___ gegenüber unterrapportiert. Der
Beschwerdeführer trinke erfreulicherweise glaubhaft keinen Alkohol mehr. Zum
Rapportierungszeitpunkt mag dies der Wahrheit entsprochen haben, das Resultat
der Verkehrskontrolle vom 8. Februar 2024 bewies jedoch, dass er den
Alkoholkonsum wieder aufgenommen hatte. Nach dem Gesagten ist nachvollziehbar
und hinreichend begründet, weshalb Dr. med. E.___ und die MFK Zweifel an der
Fahreignung des Beschwerdeführers aufgrund einer Abhängigkeit von Alkohol hegten.
Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet und das rechtliche
Gehör wurde nicht verletzt, zumal der Beschwerdeführer die Verfügung der
Vorinstanz ohne Weiteres auch sach- und fachgerecht anfechten konnte.
3.1
Weiter bringt der Beschwerdeführer
vor, die angeordneten Massnahmen seien widersprüchlich, da Dr. med. E.___
zunächst angegeben habe, dass beim Beschwerdeführer ein unklares Ergebnis
vorliege, weshalb die Beurteilung durch einen Arzt der Stufe drei oder vier
vorgenommen werden solle. Anschliessend bestimme er über den Abschnitt «andere
Auflagen» gleich selbst, wie diese Untersuchung auszusehen habe und die
Vorinstanz folge ihm blind. Ausserdem sehe Art. 28a VZV nur in Fällen nach
Art. 15d Abs. 1 lit. a und b SVG vor, dass der abklärende Arzt über eine
Anerkennung der Stufe vier verfügen müsse. Die einmalige Fahrt des
Beschwerdeführers mit 0.98 Promille falle nicht unter Art. 15d Abs. 1
lit. a SVG. Es wäre somit höchstens eine Zweituntersuchung durch einen Arzt der
Stufe drei gemäss Art. 5abis Abs. 1 lit. c Ziff. 1 VZV in Frage
gekommen und die Verfügung sei daher vollumfänglich aufzuheben.
3.2
Tatsächlich ist das Resultat der
ärztlichen Fahreignungsuntersuchung aus den vom Beschwerdeführer genannten
Gründen auf den ersten Blick widersprüchlich. Dies wird auch der Grund gewesen
sein, weshalb die MFK beim besagten Arzt nochmals nachfragte, was genau seine
Empfehlung sei. So konnten allfällig bestehende Zweifel beseitigt und
anschliessend korrekt entschieden werden. Bzgl. der gerügten Widersprüchlichkeit
kann sodann auf die obigen Ausführungen (E. 2.3) verwiesen werden.
3.3
Gemäss Art. 15d Abs. 1 SVG wird eine
Person einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, wenn Zweifel an deren
Fahreignung bestehen. Die Aufzählung der in Art. 15d Abs. 1 SVG genannten
Verdachtsgründe ist nicht abschliessend. Eine Fahreignungsuntersuchung ist auch
dann zwingend anzuordnen, wenn aus anderen Gründen begründete, ernsthafte
Zweifel an der Fahreignung vorliegen. Vorausgesetzt sind dabei aber konkrete
Anhaltspunkte; abstrakte Zweifel genügen nicht. (Jürg Bickel in: Niggli et al.
[Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Art. 15d SVG
N 35). Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person (Art. 15d
Abs. 1 SVG), so ordnet die kantonale Behörde nach Art. 28a
Abs. 1 lit. a VZV bei verkehrsmedizinischen Fragestellungen eine
Fahreignungsuntersuchung durch einen Arzt nach Artikel 5abis an.
Nach Art. 28a Abs. 2 lit. a VZV muss der Arzt bei einer
Fahreignungsuntersuchung in den Fällen nach Art. 15d Abs. 1 lit. a und b SVG
über eine Anerkennung der Stufe vier verfügen. Gemäss Art. 5abis
Abs. 1 lit c Ziff. 1 VZV sind Zweituntersuchungen, wenn das
Ergebnis der Erstuntersuchung keinen eindeutigen Schluss über die Fahreignung
der zu beurteilenden Person zulässt, von einem Arzt der Stufe drei
durchzuführen. Nach Art. 5abis Abs. 3 VZV dürfen Inhaber
einer Anerkennung einer höheren Stufe alle Untersuchungen durchführen, für die
eine Anerkennung einer niedrigeren Stufe vorgeschrieben ist.
3.4
Vorliegend verfügte die MFK in
Anwendung von Art. 15d Abs. 1 SVG und Art. 30 VZV. Es wurde zwar nicht in
Anwendung von Art. 15d Abs. 1 lit. a oder b SVG verfügt, weshalb der für die
Fahreignungsuntersuchung zuständige Arzt nicht zwingend über eine Anerkennung
der Stufe vier verfügen muss. Dr. med. E.___ kam in seiner Untersuchung zu
keinem eindeutigen Ergebnis, weshalb eine Zweituntersuchung angezeigt ist.
Diese ist nach Art. 5abis Abs. 1 lit c Ziff. 1 VZV
durch einen Arzt der Stufe drei (oder höher) durchzuführen. Zudem ist
vorliegend die auffällige Problematik eines Fahrzeugführers abzuklären, der im
Frühling 2023 mit einer Antabusbehandlung begann und dem kaum ein Jahr später
mit auffällig hoher Blutalkoholkonzentration der Führerausweis entzogen wird.
Es ist somit nicht zu beanstanden, wenn die MFK den Beschwerdeführer zur
Zweituntersuchung bei beschriebener Problematik einem Arzt der Stufe vier
zuwies. Die Beschwerde ist somit auch in diesem Punkt unbegründet.
4.1
Schliesslich bringt der
Beschwerdeführer vor, die Voraussetzungen für einen vorsorglichen
Führerausweisentzug bzw. die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung
seien als solche nicht gegeben, da die einmalige Fahrt des Beschwerdeführers
mit 0.98 Promille nicht unter Art. 15d Abs. 1 SVG falle. Weitere Anhaltspunkte
für eine Alkoholabhängigkeit würden sich nicht aus den Akten entnehmen lassen
und von der Vorinstanz auch nicht vorgebracht werden.
4.2
Der Lernfahr- oder Führerausweis
wird einer Person gemäss Art. 16d Abs. 1 SVG auf unbestimmte Zeit
entzogen, wenn ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder
nicht mehr ausreicht, um ein Motorfahrzeug sicher zu führen (lit. a) oder sie
an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst (lit. b). Wecken
konkrete Anhaltspunkte ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen,
ist eine verkehrsmedizinische Abklärung anzuordnen (Art. 15d Abs. 1 SVG, Art. 28a
Abs. 1 VZV). Diesfalls ist der Führerausweis nach Art. 30 VZV in der Regel
vorsorglich zu entziehen (BGE 127 II 122 E. 5; Urteil des Bundesgerichts
1C_144/2017 vom 2. Juni 2017 E. 2.3; je mit Hinweisen). Denn steht die
Fahreignung des Betroffenen ernsthaft in Frage, ist es unter dem Gesichtspunkt
der Verkehrssicherheit grundsätzlich nicht zu verantworten, ihm den Führerausweis
bis zum Vorliegen des Untersuchungsergebnisses zu belassen. Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für den vorsorglichen
Führerausweisentzug nach Art. 30 VZV kein strikter Beweis erforderlich, hierfür
genügen vielmehr bereits konkrete Anhaltspunkte, dass die Fahreignung zu
verneinen ist (BGE 125 II 493 E. 2b S. 495, vgl. zum Ganzen auch Urteil des
Bundesgerichts 1C_232/2018 vom 13. August 2018 E. 3.1).
4.3
Wie in E. 2.3 ausgeführt, wecken
konkrete Anhaltspunkte ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des
Beschwerdeführers (Fahren in angetrunkenem Zustand mit einer
Blutalkoholkonzentration von 0.98 Promille, frühere ärztliche Behandlung
aufgrund des Verdachts auf äthyltoxische Leberzirrhose und frühere
Antabusbehandlung). Sein bisher einwandfreier automobilistischer Leumund ist
zwar positiv hervorzuheben, ändert aber am Ergebnis nichts und vermag die
vorliegenden Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers nicht zu
beseitigen. Die Beschwerde ist somit auch in diesem Punkt unbegründet.
5.
Gestützt auf diese Erwägungen sind
die Aufrechterhaltung des vorsorglichen Führerausweisentzugs und die Anordnung
einer verkehrsmedizinischen Untersuchung beim IRM-UZH korrekt erfolgt. Mit dem
vorliegenden Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung
gegenstandslos geworden, es erübrigen sich Ausführungen hierzu. Die Beschwerde
erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die
Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich
der Entscheidgebühr auf CHF 1’000.00 festzusetzen sind. Ausgangsgemäss ist
keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 1'000.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Thomann Kaufmann