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Entscheid

VWBES.2024.124

vorsorglicher Führerausweisentzug / Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung

23. Juli 2024Deutsch13 min

Betäubungsmitteln oder Arzneimitteln ausging. Die definitive Beurteilung solle daher

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 23. Juli 2024

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiber Kaufmann

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Boris Banga

Beschwerdeführer

gegen

Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle

Beschwerdegegner

betreffend vorsorglicher

Führerausweisentzug / Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 8. Februar 2024 unterzog eine

Fusspatrouille der Kantonspolizei Solothurn A.___ (geb. 20. Januar 1949)

einer Kontrolle, weil dieser mit seinem Personenwagen [...] in eine Strasse mit

allgemeinem Fahrverbot einbiegen wollte. Aufgrund des festgestellten

Alkoholgeruchs wurde ein Alkohollufttest durchgeführt, welcher mit 0.47 mg/l

positiv ausfiel. Anschliessend wurde eine Blutentnahme durchgeführt, welche

einen Minimalwert von 0.98 Promille und

einen Maximalwert von 1.56 Promille ergab.

Der Führerausweis wurde gleichentags im FABER gesperrt und am 9. Februar

2024 der Motorfahrzeugkontrolle (nachfolgend: MFK) in [...] übergeben.

Ebenfalls am 9. Februar 2024 wurde A.___ der Führerausweis wieder

ausgehändigt mit der Mitteilung, er sei wieder fahrberechtigt.

2. Am 21. Februar 2024 eröffnete die MFK

ein Administrativverfahren zum Entzug des Führerausweises von A.___ für die

Dauer von mindestens drei Monaten nach Art. 16c Abs. 1 lit. b

und Abs. 2 lit. a des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01)

und gewährte ihm das rechtliche Gehör gemäss Art. 23 Abs. 1 SVG. Innert der

gesetzten Frist liess er sich dazu nicht vernehmen.

3. Am 29. Februar 2024 wurde eine

ärztliche Fahreignungsuntersuchung bei Dr. med. E.___ durchgeführt, wobei

dieser bei A.___ von einem Missbrauch oder einer Abhängigkeit von Alkohol,

Betäubungsmitteln oder Arzneimitteln ausging. Die definitive Beurteilung solle daher

von einer anerkannten Ärztin oder einem anerkannten Arzt der Stufe drei oder vier

vorgenommen werden.

4. Mit Verfügung vom 4. März 2024 entzog

die MFK namens des Bau- und Justizdepartements (nachfolgend: BJD) A.___ gestützt

auf Art. 30 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen und

Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV, SR 741.51) vorsorglich den Führerausweis.

Zudem eröffnete sie ihm, dass vorgesehen sei, ihn auf seine Kosten einer

verkehrsmedizinischen Untersuchung inkl. Haaranalyse an der Universität Zürich,

Institut für Rechtsmedizin, Verkehrsmedizin (nachfolgend: IRM-UZH), zuzuweisen.

Die MFK gewährte ihm das rechtliche Gehör bzgl. der verkehrsmedizinischen

Untersuchung gemäss Art. 23 Abs. 1 SVG. Er liess sich dazu innert der gesetzten

Frist nicht vernehmen.

5. Mit Verfügung vom 28. März 2024

ordnete die MFK namens des BJD für A.___ eine verkehrsmedizinische Untersuchung

an der Universität Zürich an. Zudem verfügte sie, dass der vorsorgliche Entzug

des Führerausweises aufrechterhalten bleibt.

6. Dagegen wandte sich A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer), v.d. Boris Banga, Rechtsanwalt und Notar, mit

Beschwerde vom 15. April 2024 an das Verwaltungsgericht und führte

sinngemäss und im Wesentlichen aus, dass bei ihm weder ein Missbrauch noch eine

Abhängigkeit von Alkohol, Betäubungsmitteln oder Arzneimitteln bestehe. Der

Befund von Dr. med. E.___ weise keine Begründung auf. Zudem würden sich die

Vorinstanz und Dr. med. E.___ widersprüchlich verhalten und die rechtlichen

Voraussetzungen für eine verkehrsmedizinische Untersuchung seien nicht gegeben.

Er beantragte Folgendes:

« 1. Ziffern

1, 2 und 3 der Verfügung der Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn vom

28. März 2024 seien aufzuheben.

2.

Es sei festzustellen, dass die Voraussetzungen für eine Fahreignungsabklärung

und für einen vorsorglichen Entzug des Führerausweises nicht gegeben sind.

3.

Der vorliegenden Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen.

4.

Es sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist für eine

Beschwerdeergänzung einzuräumen.

5.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.»

7. Mit Eingabe vom 31. Mai 2024 nahm

die MFK namens des BJD Stellung zur Beschwerde und beantragte deren Abweisung.

Zur Begründung führte sie sinngemäss und im Wesentlichen aus, dass in der

Gesamtbetrachtung ernsthafte, erhebliche und konkrete Zweifel an der

Fahreignung des Beschwerdeführers vorlägen, weshalb die Anordnung einer

verkehrsmedizinischen Untersuchung und das Aufrechterhalten des vorsorglichen

Führerausweisentzugs korrekt erfolgt seien.

8. Mit Eingabe vom 24. Juni 2024

nahm der Beschwerdeführer Stellung zum Schreiben der MFK vom 31. Mai 2024.

Darin verwies er im Wesentlichen auf seine Ausführungen in der

Beschwerdeschrift. Der Beschwerdeführer könne für gewöhnlich Alkoholkonsum und

das Lenken eines Motorfahrzeugs auseinanderhalten, bei der Fahrt unter

Alkoholeinfluss handle es sich um einen einmaligen Vorfall. Zudem reichte der

Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Honorarnote ein.

9. Die Sache ist spruchreif. Auf die

Parteistandpunkte wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen

der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Beim angefochtenen Entscheid handelt

es sich um einen Zwischenentscheid. Da dieser für den Beschwerdeführer von

erheblichem Nachteil ist – der Beschwerdefüh­rer ist während der Dauer des

Verfahrens nicht fahrberechtigt und muss eine Untersuchung über sich ergehen

lassen –, ist er gemäss § 66 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS

124.11) hinsichtlich der Anfechtbarkeit einem Hauptentscheid gleichgestellt.

Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges

Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf

die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Der Beschwerdeführer rügt einerseits

das Nichteinhalten der Begründungspflicht durch die MFK. So sei eine

sachgerechte Anfechtung gar nicht möglich, da weder aus den Verfahrensakten

noch aus der Begründung der Vorinstanz hervorgehe, inwiefern sich beim

Beschwerdeführer der Verdacht auf Alkoholmissbrauch manifestiert habe.

2.2

Das rechtliche Gehör nach Art. 29

Abs. 2 BV umfasst die Rechte der Parteien auf Teilnahme am Verfahren und auf

Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung. In diesem Sinne dient das

rechtliche Gehör einerseits der Klärung des Sachverhalts, andererseits stellt

es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides

dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört

insbesondere das Recht, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen

Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise

entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn

dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 133 I 270 E. 3.1;

127.

I 54 E. 2b; 132 V 368 E. 3.1). Wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf

rechtliches Gehör ist die Begründungspflicht. Die Begründung soll verhindern,

dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und dem

Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten.

Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über

die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen

wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat

leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen

nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und

jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf

die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 143 III 65

E. 5.2; 141 III 28 E. 3.2.4).

2.3

Alleine die Tatsache, dass der

Beschwerdeführer an einem Donnerstagnachmittag um 14:50 Uhr eine

Blutalkoholkonzentration von 0.98 Promille aufwies, lässt stark die Vermutung

aufkommen, dass der Beschwerdeführer zumindest in gewisser Hinsicht eine

Alkoholabhängigkeit vorweisen könnte. So ist denn auch das Resultat der

ärztlichen Fahreignungsuntersuchung durch Dr. med. E.___ nachvollziehbar. Er erkannte,

dass der Beschwerdeführer die Mindestanforderungen für die Fahreignung nur

unter Auflagen (Abstinenzkontrolle mit Haaranalyse oder Stufe vier

Untersuchung) erfüllt und daher von einem Arzt der Stufe drei oder vier

beurteilt werden sollte. Eine ausführliche Begründung liegt nicht vor; eine

solche ist mit dem durch den Arzt an die MFK einzusendenden Fragebogen auch gar

nicht möglich. Aus diesem Grund fragte die MFK anschliessend per E-Mail vom

4.

März 2024 bei Dr. med. E.___ nach, welcher einen vorsorglichen Entzug

des Führer­ausweises als gerechtfertigt erachtete. So hätten sehr starke

Hinweise bestanden, dass der Beschwerdeführer alkoholabhängig sei und den

Konsum nicht vom Autofahren trennen könne. Er verwies zudem auf Akten des

Hausarztes, welche er der MFK in der Folge zustellte. Darin führt der

behandelnde Arzt Dr. med. F.___ in seinem Bericht an den Hausarzt des

Beschwerdeführers aus, der Beschwerdeführer sei ihm zur hepatologischen

Standortbestimmung bei Verdacht auf äthyltoxische (durch Alkoholabusus

verursachte) Leberzirrhose zugewiesen worden. Seit Frühling 2023 trinke er

gemäss eigenen Angaben keinen Alkohol mehr. Hierzu habe er eine

Antabusbehandlung gemacht und auch nach Absetzen dieses Medikaments keinen

Alkohol mehr getrunken. Der Beschwerdeführer habe vermutungsweise seinen

früheren Alkoholkonsum Dr. med. F.___ gegenüber unterrapportiert. Der

Beschwerdeführer trinke erfreulicherweise glaubhaft keinen Alkohol mehr. Zum

Rapportierungszeitpunkt mag dies der Wahrheit entsprochen haben, das Resultat

der Verkehrskontrolle vom 8. Februar 2024 bewies jedoch, dass er den

Alkoholkonsum wieder aufgenommen hatte. Nach dem Gesagten ist nachvollziehbar

und hinreichend begründet, weshalb Dr. med. E.___ und die MFK Zweifel an der

Fahreignung des Beschwerdeführers aufgrund einer Abhängigkeit von Alkohol hegten.

Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet und das rechtliche

Gehör wurde nicht verletzt, zumal der Beschwerdeführer die Verfügung der

Vorinstanz ohne Weiteres auch sach- und fachgerecht anfechten konnte.

3.1

Weiter bringt der Beschwerdeführer

vor, die angeordneten Massnahmen seien widersprüchlich, da Dr. med. E.___

zunächst angegeben habe, dass beim Beschwerdeführer ein unklares Ergebnis

vorliege, weshalb die Beurteilung durch einen Arzt der Stufe drei oder vier

vorgenommen werden solle. Anschliessend bestimme er über den Abschnitt «andere

Auflagen» gleich selbst, wie diese Untersuchung auszusehen habe und die

Vorinstanz folge ihm blind. Ausserdem sehe Art. 28a VZV nur in Fällen nach

Art. 15d Abs. 1 lit. a und b SVG vor, dass der abklärende Arzt über eine

Anerkennung der Stufe vier verfügen müsse. Die einmalige Fahrt des

Beschwerdeführers mit 0.98 Promille falle nicht unter Art. 15d Abs. 1

lit. a SVG. Es wäre somit höchstens eine Zweituntersuchung durch einen Arzt der

Stufe drei gemäss Art. 5abis Abs. 1 lit. c Ziff. 1 VZV in Frage

gekommen und die Verfügung sei daher vollumfänglich aufzuheben.

3.2

Tatsächlich ist das Resultat der

ärztlichen Fahreignungsuntersuchung aus den vom Beschwerdeführer genannten

Gründen auf den ersten Blick widersprüchlich. Dies wird auch der Grund gewesen

sein, weshalb die MFK beim besagten Arzt nochmals nachfragte, was genau seine

Empfehlung sei. So konnten allfällig bestehende Zweifel beseitigt und

anschliessend korrekt entschieden werden. Bzgl. der gerügten Widersprüchlichkeit

kann sodann auf die obigen Ausführungen (E. 2.3) verwiesen werden.

3.3

Gemäss Art. 15d Abs. 1 SVG wird eine

Person einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, wenn Zweifel an deren

Fahreignung bestehen. Die Aufzählung der in Art. 15d Abs. 1 SVG genannten

Verdachtsgründe ist nicht abschliessend. Eine Fahreignungsuntersuchung ist auch

dann zwingend anzuordnen, wenn aus anderen Gründen begründete, ernsthafte

Zweifel an der Fahreignung vorliegen. Vorausgesetzt sind dabei aber konkrete

Anhaltspunkte; abstrakte Zweifel genügen nicht. (Jürg Bickel in: Niggli et al.

[Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Art. 15d SVG

N 35). Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person (Art. 15d

Abs. 1 SVG), so ordnet die kantonale Behörde nach Art. 28a

Abs. 1 lit. a VZV bei verkehrsmedizinischen Fragestellungen eine

Fahreignungsuntersuchung durch einen Arzt nach Artikel 5abis an.

Nach Art. 28a Abs. 2 lit. a VZV muss der Arzt bei einer

Fahreignungsuntersuchung in den Fällen nach Art. 15d Abs. 1 lit. a und b SVG

über eine Anerkennung der Stufe vier verfügen. Gemäss Art. 5abis

Abs. 1 lit c Ziff. 1 VZV sind Zweituntersuchungen, wenn das

Ergebnis der Erstuntersuchung keinen eindeutigen Schluss über die Fahreignung

der zu beurteilenden Person zulässt, von einem Arzt der Stufe drei

durchzuführen. Nach Art. 5abis Abs. 3 VZV dürfen Inhaber

einer Anerkennung einer höheren Stufe alle Untersuchungen durchführen, für die

eine Anerkennung einer niedrigeren Stufe vorgeschrieben ist.

3.4

Vorliegend verfügte die MFK in

Anwendung von Art. 15d Abs. 1 SVG und Art. 30 VZV. Es wurde zwar nicht in

Anwendung von Art. 15d Abs. 1 lit. a oder b SVG verfügt, weshalb der für die

Fahreignungsuntersuchung zuständige Arzt nicht zwingend über eine Anerkennung

der Stufe vier verfügen muss. Dr. med. E.___ kam in seiner Untersuchung zu

keinem eindeutigen Ergebnis, weshalb eine Zweituntersuchung angezeigt ist.

Diese ist nach Art. 5abis Abs. 1 lit c Ziff. 1 VZV

durch einen Arzt der Stufe drei (oder höher) durchzuführen. Zudem ist

vorliegend die auffällige Problematik eines Fahrzeugführers abzuklären, der im

Frühling 2023 mit einer Antabusbehandlung begann und dem kaum ein Jahr später

mit auffällig hoher Blutalkoholkonzentration der Führerausweis entzogen wird.

Es ist somit nicht zu beanstanden, wenn die MFK den Beschwerdeführer zur

Zweituntersuchung bei beschriebener Problematik einem Arzt der Stufe vier

zuwies. Die Beschwerde ist somit auch in diesem Punkt unbegründet.

4.1

Schliesslich bringt der

Beschwerdeführer vor, die Voraussetzungen für einen vorsorglichen

Führerausweisentzug bzw. die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung

seien als solche nicht gegeben, da die einmalige Fahrt des Beschwerdeführers

mit 0.98 Promille nicht unter Art. 15d Abs. 1 SVG falle. Weitere Anhaltspunkte

für eine Alkoholabhängigkeit würden sich nicht aus den Akten entnehmen lassen

und von der Vorinstanz auch nicht vorgebracht werden.

4.2

Der Lernfahr- oder Führerausweis

wird einer Person gemäss Art. 16d Abs. 1 SVG auf unbestimmte Zeit

entzogen, wenn ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder

nicht mehr ausreicht, um ein Motorfahrzeug sicher zu führen (lit. a) oder sie

an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst (lit. b). Wecken

konkrete Anhaltspunkte ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen,

ist eine verkehrsmedizinische Abklärung anzuordnen (Art. 15d Abs. 1 SVG, Art. 28a

Abs. 1 VZV). Diesfalls ist der Führerausweis nach Art. 30 VZV in der Regel

vorsorglich zu entziehen (BGE 127 II 122 E. 5; Urteil des Bundesgerichts

1C_144/2017 vom 2. Juni 2017 E. 2.3; je mit Hinweisen). Denn steht die

Fahreignung des Betroffenen ernsthaft in Frage, ist es unter dem Gesichtspunkt

der Verkehrssicherheit grundsätzlich nicht zu verantworten, ihm den Führerausweis

bis zum Vorliegen des Untersuchungsergebnisses zu belassen. Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für den vorsorglichen

Führerausweisentzug nach Art. 30 VZV kein strikter Beweis erforderlich, hierfür

genügen vielmehr bereits konkrete Anhaltspunkte, dass die Fahreignung zu

verneinen ist (BGE 125 II 493 E. 2b S. 495, vgl. zum Ganzen auch Urteil des

Bundesgerichts 1C_232/2018 vom 13. August 2018 E. 3.1).

4.3

Wie in E. 2.3 ausgeführt, wecken

konkrete Anhaltspunkte ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des

Beschwerdeführers (Fahren in angetrunkenem Zustand mit einer

Blutalkoholkonzentration von 0.98 Promille, frühere ärztliche Behandlung

aufgrund des Verdachts auf äthyltoxische Leberzirrhose und frühere

Antabusbehandlung). Sein bisher einwandfreier automobilistischer Leumund ist

zwar positiv hervorzuheben, ändert aber am Ergebnis nichts und vermag die

vorliegenden Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers nicht zu

beseitigen. Die Beschwerde ist somit auch in diesem Punkt unbegründet.

5.

Gestützt auf diese Erwägungen sind

die Aufrechterhaltung des vorsorglichen Führerausweisentzugs und die Anordnung

einer verkehrsmedizinischen Untersuchung beim IRM-UZH korrekt erfolgt. Mit dem

vorliegenden Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung

gegenstandslos geworden, es erübrigen sich Ausführungen hierzu. Die Beschwerde

erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die

Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich

der Entscheidgebühr auf CHF 1’000.00 festzusetzen sind. Ausgangsgemäss ist

keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 1'000.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Thomann Kaufmann