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Entscheid

VWBES.2024.125

Rückforderung des Härtefallbeitrages

14. Oktober 2024Deutsch25 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 14. Oktober 2024

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Oberrichter Hagmann

Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann

In Sachen

A.___ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Mathias

Ammann,

Beschwerdeführerin

gegen

Volkswirtschaftsdepartement,

Beschwerdegegner

betreffend Rückforderung

des Härtefallbeitrages

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Verfügung des

Volkswirtschaftsdepartements (nachfolgend VWD) vom 29. März 2021 war der A.___

AG ein Härtefallbeitrag von CHF 219'800.00 gewährt und ausbezahlt worden.

Die Gewährung des Härtefallbeitrags war unter anderem an die Bedingung

geknüpft, dass die A.___ AG während drei Jahren nach Erhalt des nicht

rückzahlbaren Härtefallbeitrags oder bis zu dessen freiwilliger Rückzahlung an

den Kanton Solothurn keine Dividenden oder Tantiemen beschliessen oder

ausschütten dürfe. Im Falle einer Nichteinhaltung dieser Bedingung wurde die

ganze oder teilweise Rückforderung vorbehalten.

2. Im Rahmen der Missbrauchsbekämpfung

stellte das VWD fest, dass gemäss Anhang zur an die Steuerbehörde eingereichten

Jahresrechnung 2022 ein Antrag an die Generalversammlung auf

Dividendenausschüttung von CHF 20'000.00 erfolgt und entsprechend ein um

diesen Betrag verminderter Jahresgewinn gegenüber der Steuerbehörde angegeben

worden war. Auch wurde Verrechnungssteuer auf diesen Betrag bezahlt.

3. Mit Schreiben vom 12. Dezember

2023 gewährte das VWD der A.___ AG das rechtliche Gehör betreffend

Rückforderung des gesamten Härtefallbeitrags, wovon diese, vertreten durch

Rechtsanwalt Mathias Ammann, mit Schreiben vom 11. Januar 2024 Gebrauch

machte.

4. Mit Verfügung vom 28. März 2024

forderte das VWD die Rückzahlung des Härtefallbeitrags von CHF 219'800.00

innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieser Verfügung.

5. Gegen diese Verfügung liess die A.___

AG (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt), vertreten durch Rechtsanwalt

Mathias Ammann, am 15. April 2024 Beschwerde an das Verwaltungsgericht

erheben und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragen. Die

Beschwerdebegründung erfolgte am 7. Mai 2024.

6. Mit Verfügung vom 10. Mai 2024

wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

7. Mit Stellungnahme vom 17. Juni

2024 beantragte das VWD die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten

der Beschwerdeführerin, wobei keine Parteientschädigungen aufzuerlegen seien.

8. Am 10. Juli 2024 liess die

Beschwerdeführerin abschliessende Bemerkungen einreichen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die A.___ AG ist durch den

angefochtenen Entscheid beschwert und damit

zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Zur Begründung des angefochtenen

Entscheids führte das VWD im Wesentlichen aus, in der Verfügung zur Gewährung

des Härtefallbeitrags sei klar festgehalten worden, dass während drei Jahren

seit Erhalt des nicht rückzahlbaren Härtefallbeitrags oder bis zu dessen

freiwilliger Rückzahlung an den Kanton Solothurn keine Dividenden oder Tantiemen

beschlossen oder ausgeschüttet werden dürften. Für den Fall der Nichteinhaltung

dieser Bedingung sei die Rückforderung des Härtefallbeitrags vorbehalten

worden. Der Beschluss und die Ausschüttung einer Dividende stelle eine

Verletzung dieser Bedingung dar und erfülle den Tatbestand von § 10 Abs. 1

lit. c des Covid-19-Härtefallgesetzes. Ein Rückgängigmachen der

Dividendenauszahlung bzw. des entsprechenden Beschlusses hebe eine Verletzung

der Auflagen und Bedingungen nicht ohne Weiteres auf. Eine Heilung des

Verstosses sei gemäss Vorgabe des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) nur

möglich, wenn diese zeitnah und in Eigeninitiative erfolge, wobei jeweils der

Einzelfall zu prüfen sei.

Der revidierten Jahresrechnung 2022 vom

12.

Juni 2023 habe entnommen werden können, dass im Geschäftsjahr 2022

zuhanden der Gesellschafterversammlung eine Gewinnverwendung mit Ausschüttung

einer Dividende in der Höhe von CHF 20'000.00 beantragt worden sei; mit

einem verbleibenden Bilanzgewinn für die neue Rechnung in der Höhe von

CHF 854'806 (gerundet). Dem Veranlagungsprotokoll der Steuerperiode 2022

des Steueramts vom 26. Oktober 2023 habe in der Position «1560

Bilanzgewinn/-verlust» der mit der revidierten Jahresrechnung 2022

übereinstimmende Bilanzgewinn von CHF 854'806 entnommen werden können.

Gemäss Bestätigung der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) vom

5.

Dezember 2023 habe die Beschwerdeführerin die Verrechnungssteuer der

Dividende, Fälligkeit per 30. Juni 2023, in der Höhe von 35 % und

damit CHF 7'000.00 beglichen.

Die Beschwerdeführerin bringe vor, dass

die deklarierte Generalversammlung vom 12. Juni 2023 nicht durchgeführt

worden und am 26. Juni 2023 die Rückzahlung der Dividende durch den

Eigentümer von CHF 13'000.00 in die Kasse des Unternehmens erfolgt sei.

Die irrtümlich überwiesene Verrechnungssteuer werde zurückgefordert. Die

Beschwerdeführerin habe jedoch am 22. Juni 2023 das Formular 103

«Deklaration der Verrechnungssteuer auf dem Ertrag inländischer Aktien» der

ESTV unterzeichnet. Das Formular 103 und die Jahresrechnung 2022 mit Bericht

der Revisionsstelle zur eingeschränkten Revision an die ordentliche

Generalversammlung vom 12. Juni 2023 seien der ESTV am 3. Juli 2023

zugestellt worden. Im Formular 103 sei als Datum der Generalversammlung der 12. Juni

2023.

eingetragen. B.___, VR-Präsident der Gesellschaft, habe das Formular 103

wie auch die revidierte Jahresrechnung vom 12. Juni 2023 unterzeichnet und

folglich mit seiner Unterschrift den Sachverhalt bestätigt. Ein Nachweis,

wonach der Betrag von CHF 13'000.00 in bar zurückgeführt worden sein

solle, fehle, womit eine zeitnahe Heilung ohne Involvierung von Bund und Kanton

nicht nachgewiesen sei. Weiter sei die Steuererklärung am 30. Juni 2023

eingereicht worden, welche den Antrag auf Dividendenauszahlung enthalte.

Behaupte die Beschwerdeführerin nun, dass gar keine Generalversammlung erfolgt

und die Dividendenausschüttung gar nie gültig beschlossen worden sei, hätte sie

entsprechendes auch nicht gegenüber der Steuerbehörde deklarieren dürfen.

Inwiefern dieses Verhalten strafrechtlich relevant wäre, könne hier

offengelassen werden. Die Beschwerdeführerin habe gegenüber dem Steueramt nicht

deklariert und später auch keine Einsprache erhoben, und vorgebracht, dass der

Bilanzgewinn nicht durch die Dividendenausschüttung reduziert worden sei.

Gemäss ESTV liege auch kein Beleg vor, wonach die Verrechnungssteuer

zurückgefordert worden wäre. Daraus ergebe sich, dass entgegen den Ausführungen

der Beschwerdeführerin ein Beschluss der Generalversammlung vorliege und die

Ausschüttung der Dividende von CHF 20'000.00 an den Eigentümer oder die

Eigentümerin erfolgt sei. Damit seien die Auflagen und Bedingungen gemäss

Verfügung des VWD vom 21. März 2021 verletzt. Eine Heilung sei aufgrund

des konkreten Sachverhalts weder nachweislich angestrebt worden, noch wäre eine

solche im heutigen Zeitpunkt noch möglich.

Gemäss Praxis des SECO hebe eine

Rückgängigmachung der Dividendenzahlung bzw. des entsprechenden Beschlusses den

Verstoss nicht ohne Weiteres auf. Würde ein Verstoss durch ein einfaches

Rückzahlen auf Aufforderung des Kantons oder Bundes reichen, könnten die

Unternehmen auf gut Glück versuchen, Dividenden oder Tantiemen auszuschütten.

Dies mit dem einzigen Risiko, bei einer allfälligen Kontrolle die

ausgeschütteten Gelder wieder ins Unternehmen zurückzahlen zu müssen. Gemäss

Klärung des Bundes seien Heilungen nur möglich, wenn zwei Bedingungen erfüllt

seien: Der Verstoss müsse zeitnah und in Eigeninitiative (d.h. bevor Hinweise

des Kantons oder Kontrollorgans erfolgt seien) geheilt werden, wobei jeweils

der Einzelfall zu prüfen sei. Es sei Aufgabe des Kantons, eine Rückforderung

gegenüber dem Beschwerdeführer durchzusetzen. Bezüglich Rückforderung des

Bundes gegenüber dem Kanton bestehe eine klare gesetzliche Grundlage. Bei

Verletzung des Dividendenverbots könne der Bund daher Zahlungen vom Kanton

zurückfordern oder Auszahlungen kürzen. Vorliegend habe die Beschwerdeführerin

keinen entsprechenden Versuch unternommen, weshalb nicht von einer Heilung

ausgegangen werden könne. Es werde folglich der volle Betrag zurückgefordert.

3.

Die Beschwerdeführerin lässt dagegen vorbringen,

die Generalversammlung habe gar nie stattgefunden. Es gebe keine Beweise dazu,

dass diese rechtmässig einberufen oder durchgeführt worden wäre. Es sei

lediglich vorgesehen gewesen, eine Dividende von CHF 20'000.00

auszuschütten, wozu ein Antrag formuliert worden sei. Dies sei aber noch kein

Generalversammlungsbeschluss.

Unbestritten sei, dass am 22. Juni

2023.

durch die Beschwerdeführerin das Formular 103 «Deklaration der

Verrechnungssteuer auf dem Ertrag inländischer Aktien» der ESTV unterzeichnet

worden sei. Dabei handle es sich jedoch um eine fehlerhafte Deklaration. Diese

beruhe auf einem Missverständnis zwischen dem Treuhänder der

Beschwerdeführerin, welche das Formular auf Basis des Antrags ausgefüllt und

versendet habe, und dem (als […]händler tätigen und juristisch nicht

gebildeten) Aktionariat der Beschwerdeführerin, welche das Formular als

«Steuererklärung des Treuhänders» unterzeichnet habe. Eine Anerkennung des

Sachverhalts liege daher nicht vor, was sich auch daran zeige, dass die

Beschwerdeführerin die Verrechnungssteuer zurückgefordert habe. Selbst wenn die

Beschwerdeführerin durch ihre Unterschrift den Sachverhalt anerkennen würde,

fehle es nach wie vor an einem Beschluss der Generalversammlung.

Die für den 12. Juni 2023

vorgesehene Generalversammlung sei weder einberufen noch durchgeführt worden,

noch gebe es dazu ein Protokoll. Beim Vorbringen der Vorinstanz, wonach

innerhalb von sechs Monaten seit dem Bilanzstichtag, also hier bis zum 30. Juni

2023.

eine Generalversammlung hätte durchgeführt werden müssen, handle es sich

lediglich um eine Ordnungsvorschrift, deren Ablauf keinesfalls eine

durchgeführte Generalversammlung oder einen Dividendenbeschluss bedeute.

Soweit die Vorinstanz mit dem in der

Steuerveranlagung ausgewiesenen Bilanzgewinn argumentiere, welcher um die

Dividendenzahlung reduziert sei, beruhe diese Angabe lediglich auf der der

Steuererklärung beigelegten Jahresrechnung, welche dem Antrag an die

Generalversammlung zur Gewinnverwendung gedient habe und entsprechend einen

Gewinnvortrag von CHF 854'806.00 ausgewiesen habe. Dies ändere nichts

daran, dass kein Dividendenbeschluss vorliege. Es sei nicht Sache der

Vorinstanz, darüber zu entscheiden, ob die Unterlagen ohne Beschluss der

Generalversammlung gar nicht hätten an das Steueramt eingereicht werden dürfen.

Dadurch dass kein Generalversammlungsbeschluss vorliege, handle es sich um eine

nichtige, irrtümliche Zahlung und die angefochtene Verfügung müsse schon

deswegen aufgehoben werden.

Es sei unbestritten, dass zu Lasten der

Gesellschaft eine Zahlung in der Höhe von CHF 13'000.00 ausgeführt worden

sei, welcher die rechtliche Grundlage gefehlt habe. Diese sei jedoch am selben

Tag als irrtümliche Zahlung gebucht und in der Kasse der Beschwerdeführerin

ausgeglichen worden. Die Vorinstanz begnüge sich damit auszuführen, dass ein

Beweis für die in bar erfolgte Rückführung fehle. Aufgrund des Offizialprinzips

sei es jedoch an der verfügenden Behörde, die zur Abklärung des Sachverhalts notwendigen

Erhebungen selbständig vorzunehmen. Entsprechende Sachverhaltsabklärungen zur

Rückführung in Eigeninitiative seien nicht erfolgt und die SECO-Praxis sehe

keine Beweislastumkehr vor. Mangels anderweitiger Beweise müsse davon

ausgegangen werden, dass die Falschzahlung am gleichen Tag der Auszahlung als

irrtümliche Zahlung gebucht und in die Kasse zurückgeführt worden sei. Die

Vorinstanz bringe nicht vor, wie dies bewiesen werden solle. Damit sei

erstellt, dass die Rückführung des Betrags in Eigeninitiative und insbesondere

vor Gewährung des rechtlichen Gehörs am 12. Dezember 2023 erfolgt sei. Die

irrtümlich bezahlte Verrechnungssteuer von CHF 7'000.00 sei bei der ESTV

zurückgefordert worden. Ursprünglich sei dies schon früher geplant gewesen und

entsprechende telefonische Erkundigungen seien damals erfolgt.

Die Vorinstanz habe ihre

Begründungspflicht verletzt, indem sie ungenügend begründet habe, inwiefern ein

Generalversammlungsbeschluss über die Dividendenausschüttung vorliegen solle.

Weiter werde auch nicht begründet, weshalb die Vorinstanz nicht davon ausgehe,

dass am gleichen Tag der Auszahlung eine Rückführung des Betrags erfolgt sei.

Weiter bringe die Vorinstanz vor, dass noch während der dreijährigen Frist nach

dessen Gewährung eine Rückführung des Härtefallbeitrags an den Eigentümer

erfolgt sei. Wie die verfügende Instanz darauf komme, dass es sich bei den

irrtümlich ausbezahlten Beträgen von CHF 13'000.00 und CHF 7'000.00

um den am 21. März 2021 ausbezahlten Härtefallbeitrag handeln solle,

erwähne sie mit keinem Wort. Dass mit an Sicherheit grenzender

Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne, dass es sich um diese Mittel

handle, zeige sich darin, dass gemäss Jahresrechnung 2022 ein Gewinnvortrag von

CHF 874'805.92 bestanden habe.

Zur Rückforderung des Härtefallbeitrags

bestehe keine gesetzliche Grundlage. Die Gewährung des Härtefallbeitrags habe

sich nach der per 30. Dezember 2021 ausser Kraft getretenen

Härtefallverordnung-SO gerichtet. Die Verfügung des VWD vom 29. März 2021

über die Ausschüttung des Härtefallbeitrags verweise für eine allfällige

Rückerstattung auf § 20 dieser Härtefallverordnung-SO. Das VWD stütze die

Rückforderung nun auf § 10 des Covid-19-Härtefallgesetzes, welcher erst nach

Ausschüttung des Härtefallbeitrags, nämlich am 1. Januar 2022 in Kraft

getreten sei. Damit die Rückforderung der Gelder gestützt auf den neuen

Paragraphen möglich wäre, müsste eine echte Rückwirkung im Gesetz vorgesehen

werden. In § 1 stehe jedoch, dass das Gesetz die Sicherstellung der

Missbrauchsbekämpfung mit geeigneten Mitteln im Zusammenhang mit der

Unterstützung von Unternehmen, welche aufgrund der Natur ihrer wirtschaftlichen

Tätigkeit von den vom Bund angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung von Covid-19

im Sinn eines Härtefalls oder in anderer Weise betroffen «sind» und nicht

«waren». Somit sei nicht ausdrücklich vorgesehen, dass Härtefallgelder

zurückverlangt werden könnten, welche vor Inkrafttreten dieser Bestimmung

ausbezahlt worden seien. Zudem müsste zur Zulässigkeit der echten Rückwirkung

diese in einem vernünftigen Rahmen zeitlich limitiert sein, was dem Gesetz

ebenfalls nicht zu entnehmen sei.

Vorliegend sei eine Heilung erfolgt und

die Härtefallgelder könnten nicht zurückgefordert werden. Die Rückführung der

fälschlich ausbezahlten Leistung sei zeitnah, nämlich noch am gleichen Tag

ihrer Ausschüttung erfolgt. Die Vorinstanz habe die Missbrauchskontrolle erst

am 7. Dezember 2023 vorgenommen, womit sie sich im Zeitpunkt der

Rückführung noch nicht eingemischt gehabt habe und die Rückführung damit in

Eigeninitiative erfolgt sei. Weiter sei auch die bereits geleistete Verrechnungssteuer

zurückgefordert worden.

Selbst wenn keine volle Heilung

vorliegen würde, wäre die Rückforderung des Härtefallbeitrags

unverhältnismässig. Es sei offensichtlich, dass es bei der vorgesehenen

«Dividendenzahlung» in dieser Höhe nicht habe darum gehen können, die

Gesellschaft, deren Überleben während der Coronakrise mittels Härtefallgelder

gesichert worden sei, zugunsten der Aktionäre auszuhöhlen. Nicht jede noch so

kleine Unachtsamkeit – und um eine solche habe es sich vorliegend gehandelt –

sollte dazu dienen, gleich sämtliche Härtefallgelder zurückzufordern. Dies umso

mehr, als es dem in der Gesellschaft als Organ tätigen Aktionariat auch

unbenommen gewesen wäre, diesen Betrag von CHF 13'000.00 auch als

Entschädigung zu beziehen (Lohn, VR-Honorar o.ä.), was aufgrund der Höhe

vollkommen unbedenklich gewesen wäre. Massvoller wäre im Rahmen einer solchen

Sachlage die Aufforderung zur Rückzahlung der bezogenen Dividende oder zur

Rückzahlung des Härtefallbeitrags in Höhe der Dividendenzahlung. Zwar behaupte

die Vorinstanz hier, dass gemäss SECO-Praxis Härtefallgelder immer

vollumfänglich zurückgefordert würden, weise dies jedoch nicht nach. Dies werde

somit bestritten, da diese Praxis weder erforderlich oder zumutbar noch

verhältnismässig sei. Eine vollständige Rückforderung der Härtefallgelder von

CHF 219'800.00 bei einer Unachtsamkeit von netto CHF 13'000.00

erscheine nicht nur unverhältnismässig, sondern widerspreche auch dem

Grundgedanken der Missbrauchsvorschriften. Mit dieser irrtümlichen Auszahlung

erfolge keine Aushöhlung der Gesellschaft und erhebliche Bereicherung des

Aktionariats auf Kosten der Härtefallgelder und damit der Allgemeinheit. Die

Gesellschaft, deren Überleben mit den Härtefallgeldern gesichert werden sollte,

würde durch eine derartige Härte in die Insolvenz getrieben.

4.

Die Vorinstanz brachte in ihrer

Vernehmlassung sinngemäss und im Wesentlichen vor, sollte keine

Generalversammlung am 12. Juni 2023 durchgeführt worden sein, so erstaune

es sehr, dass keine Unterlagen eingereicht worden seien, wann denn die

Generalversammlung effektiv stattgefunden habe. Weiter frage sich, inwiefern

das Verhalten der Beschwerdeführerin strafrechtlich relevant sei

(Urkundenfälschung oder dergleichen), wenn diese bewusst falsche Dokumente an

die Steuerbehörde einreiche.

Eine Rückführung in die Kasse in bar

könne grundsätzlich auch später verbucht werden, weshalb ein Kassenbeleg keinen

ausreichenden Nachweis erbringe. Die Rückforderung der Verrechnungssteuer bei

der ESTV sei zudem erst am 2. Mai 2024 und damit nach Erlass der

Rückforderungsverfügung erfolgt.

Sollte das Verwaltungsgericht wider

Erwarten von einer Gehörsverletzung ausgehen, so wäre diese im vorliegenden

Verfahren zu heilen. Nach Ansicht des VWD sei rechtsgenüglich begründet worden,

dass die beim Steueramt eingereichte revidierte Jahresrechnung 2022 die durch

die Generalversammlung genehmigte Jahresrechnung 2022 darstelle und vom VWD als

solche habe angesehen werden dürfen und müssen.

Weiter stehe für das VWD fest, dass ein

Kassenbeleg nicht als ausreichender Nachweis gelten könne, weshalb solche

Nachweise für die Sachverhaltswürdigung nicht herangezogen würden.

Die Ausschüttung einer Dividende während

der Sperrfrist stelle einen Verstoss gegen die Auflagen und Bedingungen dar.

Dabei sei unerheblich, mit welchen Mitteln die Dividende bezahlt worden sei, da

sich Einnahmen aus operativem Umsatz und Härtefallbeitrag vermischen würden.

Die Bedingungen und Auflagen seien in

der Verfügung vom 29. März 2021 klar formuliert worden. Sich jetzt auf den

Standpunkt zu stellen, eine Rückforderung sei gar nicht möglich, erwecke den Anschein

des Rechtsmissbrauchs. Das Covid-19-Härtefallgesetz enthalte dieselben Auflagen

und Bedingungen. Im Übrigen gelte das Covid-19-Härtefallgesetz für die

Missbrauchskontrolle aller zugesprochenen Leistungen.

Was die Verhältnismässigkeit angehe,

habe das SECO zwecks einheitlicher Praxis in den Kantonen Vorgaben gemacht.

Halte sich der Kanton nicht an diese Vorgaben, beteilige sich der Bund nicht an

den Kosten. Entsprechend habe der Kanton Solothurn die vom SECO vorgegebene

Praxis der Verhältnismässigkeitsprüfung übernommen und auch gegenüber der

Beschwerdeführerin angewendet.

5.

In ihren abschliessenden Bemerkungen

liess die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren festhalten, bestritt die

Ausführungen der Vorinstanz und wiederholte im Wesentlichen, was sie bereits in

ihrer Beschwerde vorgebracht hatte.

6.

Gemäss § 10 Abs. 1 des

Covid-19-Härtefallgesetzes (BGS 940.20) werden gewährte Härtefallmassnahmen und

kantonale Unterstützungsmassnahmen von einem Unternehmen ganz oder teilweise

zurückgefordert, falls

a) sie ohne Rechtsgrundlage oder zu viel

ausbezahlt wurden;

b) nachträglich Tatsachen bekannt werden,

die das Unternehmen im Zusammenhang mit der Beantragung einer

Härtefallmassnahme oder einer kantonalen Unterstützungsmassnahme gemäss

Härtefallverordnung-SO nicht, nicht vollständig oder falsch deklariert hat und

aufgrund derer die gewährte Härtefallmassnahme oder kantonale

Unterstützungsmassnahme hätte verweigert werden müssen;

c) die Einschränkung der Verwendung von

Härtefallmassnahmen, eines kantonalen Härtefallbeitrages oder eines kantonalen

Unterstützungsbeitrages nicht eingehalten wird.

Mit Verfügung vom 29. März 2021 war

der Härtefallbeitrag an die Beschwerdeführerin klar unter der Bedingung bzw.

Auflage ausbezahlt worden, dass während drei Jahren nach Erhalt (Datum der

Auszahlung) des nicht rückzahlbaren Härtefallbeitrags oder bis zu dessen

freiwilliger Rückzahlung an den Kanton Solothurn keine Dividenden oder

Tantiemen beschlossen oder ausgeschüttet werden.

7.1

Die Beschwerdeführerin bringt als

erstes vor, es liege kein Beschluss über die Aus­zahlung von Dividenden vor.

Auch wenn kein Beschlussprotokoll vorliegt, ist vorliegend klar, dass eine

Dividende ausgeschüttet wurde. Die Jahresrechnung wurde der Revi­sionsstelle

mit dem Antrag auf Dividendenausschüttung und dem um die Dividende verminderten

Bilanzgewinn vorgelegt und am 12. Juni 2023 revidiert. Die gleichen

Angaben wurden am 22. Juni 2023 auch gegenüber der Steuerbehörde gemacht

und die Steuerveranlagung ist mit dem um die Dividendenausschüttung

verminderten Bilanz­gewinn in Rechtskraft erwachsen. Weiter wurde das Formular

103.

der Eidgenössischen Steuerverwaltung zur Verrechnungssteuer ausgefüllt,

worauf unterschriftlich bestätigt wurde, dass am 12. Juni 2023 die

Generalversammlung stattgefunden habe und die Auszahlung einer Dividende per

12.

Juni 2023 fällig sei. Mit dem Formular wurde eine Verrechnungssteuer

auf der ausbezahlten Dividende von CHF 7'000.00 (35 % von

CHF 20'000.00) deklariert und bezahlt. Diese Unterschrift hat der

Geschäftsführer gegen sich gelten zu lassen. Er muss wissen, was er unterschreibt,

und kann diese nicht einfach ungeschehen machen mit der plumpen Behauptung, es

sei ein Missverständnis gewesen. Er ist für die Gesellschaft

einzelzeichnungsberechtigt und verpflichtet das Unternehmen mit seiner

Unterschrift. Es sind keine besonderen juristischen Fähigkeiten nötig, sondern

es ist auch für einen Laien verständlich, wenn deklariert wird, die Versammlung

habe am 12. Juni 2023 stattgefunden und es sei eine Dividende von

CHF 20'000.00 fällig.

7.2

Indem nun vorgebracht wird, die

Verrechnungssteuer sei wieder zurückgefordert worden, kann die

Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Rückforderung ist erst

am 2. Mai 2024 erfolgt und damit weit nach der ersten kantonalen

Intervention betreffend Rückforderung vom 12. Dezember 2023 und gar erst

nach der Rückforderungsverfügung vom 28. März 2024. Auch mit der simplen Behauptung,

es hätten bereits vorgängig telefonische Abklärungen stattgefunden, kann die

Beschwerdeführerin nichts für sich ableiten. Sie behauptet nicht einmal, die

Abklärungen hätten vor dem 12. Dezember 2023 stattgefunden und belegt dies

auch nicht. Somit ist bereits erstellt, dass ein Teil von 35 % der dem

Unternehmen entzogenen CHF 20'000.00 nicht zeitnah und in Eigeninitiative

zurückbezahlt worden ist.

7.3

Weiter gibt die Beschwerdeführerin

denn auch zu, dass eine Dividendenausschüttung erfolgt sei, womit es gar nichts

zur Sache tut, ob ein Generalversammlungsbeschluss vorliegt oder nicht. Gemäss

Wortlaut der Auflagen heisst es dort nämlich «beschliessen oder ausschütten».

7.4.1

Die Beschwerdeführerin behauptet

sodann, die irrtümliche Zahlung sei noch am selben Tag der Auszahlung in bar

wieder ausgeglichen worden. Beweise dazu legt sie keine vor und gibt nicht

einmal ein Datum dazu an. Sie stellt sich einzig auf den Standpunkt, es sei

aufgrund des Offizialprinzips Sache der Behörde, den Sachverhalt bezüglich der

Rückzahlung abzuklären. Dabei irrt sie. Das Offizialprinzip wird nämlich im öffentlichen

Recht relativiert durch die Mitwirkungspflicht der Parteien (vgl. 26 Abs. 1

Dispositiv

Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11). Demnach sind die Parteien

verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, soweit dies

nötig und zumutbar ist. Spricht eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen

eines bestimmten Sachverhalts, so hat eine Partei aus eigener Initiative

Umstände zu nennen, die geeignet sind, die tatsächliche Vermutung zu widerlegen.

Es steht der Behörde frei, auf den Sachverhalt abzustellen, wie er sich aus den

Akten ergibt. Dies ist dann angezeigt, wenn die jeweilige Partei in besonderem

Mass oder ausschliesslich in der Lage gewesen wäre, bestimmte Unterlagen oder

Informationen zu liefern. Unterlässt eine Partei die gebotene Mitwirkung, so

hat sie die entsprechenden Rechtsfolgen zu tragen (Patrick L. Krauskopf/Markus

Wyssling in: Bernhard Waldmann/Patrick L. Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar

Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], Zürich/Genf 2023, § 13 VwVG N 48, 93

f.). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verhält sich eine Partei

rechtsmissbräuchlich, wenn sie ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkommt und der

Behörde in der Folge eine Verletzung ihrer Untersuchungspflicht vorwirft (vgl.

BGE 130 II 449 E. 6.6.1).

7.4.2 Von der Beschwerdeführerin wird

vorliegend nicht bestritten, dass die Auszahlung einer Dividende erfolgt ist,

wie dies auch gegenüber der Steuerbehörde deklariert worden ist. Gemäss dem

Rückforderungsschreiben an die Steuerbehörde wurde die Verrechnungssteuer von

CHF 7'000.00 am 26. Juni 2023 bezahlt und wahrscheinlich auch in

diesem Zeitraum der Betrag von CHF 13'000.00 an das Aktionariat

überwiesen. Es obläge der Beschwerdeführerin zu beweisen, dass dieser Betrag

zeitnah und in Eigeninitiative – insbesondere vor der kantonalen Intervention

am 12. Dezember 2023 – zurückbezahlt worden ist. Sie beschränkt sich

jedoch auf die blosse Behauptung, der Betrag sei noch am gleichen Tag in bar in

die Kasse zurückgelegt worden. Diese Behauptung ist aus mehreren Gründen

unglaubhaft. Zum einen ist es unwahrscheinlich, dass jemand in der heutigen

Zeit den grossen Betrag von CHF 13'000.00 einfach so in Bargeld zur

Verfügung hat und zum anderen wäre doch zu erwarten, dass jemand, der

feststellt, dass er aufgrund eines Irrtums riskiert, den Härtefallbeitrag von

CHF 219'800.00 zurückzahlen zu müssen, Beweise schaffen würde, um die

umgehende Rückzahlung belegen zu können. Die Beschwerdeführerin legt nicht

einmal Indizien vor, sondern belässt es bei der schlichten Behauptung. Dies

reicht nicht aus, um den festgestellten Sachverhalt zu entkräften, wonach die

Beschwerdeführerin entgegen den Auflagen und Bedingungen der Verfügung vom

29. März 2021 in den drei Jahren nach Auszahlung des Härtefallbeitrags

eine Dividende ausbezahlt hat.

7.5 Das Vorbringen der

Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht verletzt, indem

sie ungenügend begründet habe, dass ein GV-Beschluss vorliege und eine zeitnahe

Rückführung nicht erfolgt sei, ist vor diesem Hintergrund geradezu trölerisch.

Es hätte im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht vielmehr der Beschwerdeführerin

oblegen, ihre Behauptungen – aus denen sie Vorteile für sich ableiten will – zu

begründen und zu belegen. Dies ist nicht erfolgt. Eine Verletzung der

Begründungspflicht der Vorinstanz liegt aufgrund des klar festgestellten

Sachverhalts, wonach innerhalb von drei Jahren seit Auszahlung des

Härtefallbeitrags eine Dividende ausgeschüttet worden ist, nicht vor.

7.6 Auch mit dem Vorbringen, es handle

sich bei der ausbezahlten Dividende nicht um den Härtefallbeitrag, sondern um

Geld aus anderen Einnahmequellen, ist die Beschwerdeführerin nicht zu hören.

Geld vermengt sich ohnehin und die Auflage bestand nicht darin, aus dem

Härtefallbeitrag keine Dividende auszuschütten, sondern in den drei Jahren nach

der Auszahlung gar keine Dividende auszuschütten.

7.7.1 Die Beschwerdeführerin macht

weiter geltend, die gesetzliche Grundlage für die Rückforderung fehle. Die

Auszahlungsverfügung stütze sich auf den nicht mehr in Kraft stehenden § 20 der

Härtefallverordnung-SO und die Rückforderung stütze sich auf § 10 des Covid-19-Härtefallgesetzes,

welcher erst nach der Auszahlung, nämlich per 1. Januar 2022 in Kraft

getreten sei. Es handle sich daher um eine echte Rückwirkung, welche im Gesetz

vorgesehen und zeitlich befristet sein müsste.

7.7.2 Knüpft die Anwendung eines neuen

Erlasses an ein Ereignis an, das sich abschliessend vor dessen Inkrafttreten

ereignet hat, liegt eine nach Art. 5, Art. 8 Abs. 1 und Art. 9 der

Bundesverfassung (BV, SR 101) grundsätzlich verpönte echte Rückwirkung vor.

Eine solche ist verfassungsrechtlich nur dann unbedenklich, wenn sie

ausdrücklich in einem Gesetz vorgesehen ist oder sich daraus klar ergibt, in

einem vernünftigen Rahmen zeitlich limitiert ist, nicht zu stossenden

Ungleichheiten führt, einem schutzwürdigen öffentlichen Interesse dient und wohlerworbene Rechte respektiert (vgl. BGE 147 V 156 E. 7.2.1

S. 160 mit Hinweisen).

7.7.3 Vorliegend trifft es zu, dass die

Auszahlung des Härtefallbeitrags abschliessend vor Inkrafttreten des neuen

Covid-19-Härtefallgesetzes erfolgt ist und somit eine echte Rückwirkung

vorliegt, wenn der Betrag nun gestützt auf das neue Gesetz zurückgefordert

wird. Diese Rückwirkung ergibt sich aber aus dem Gesetz klar, da sein einziger

Zweck darin besteht, die Missbrauchskontrolle sicherzustellen. Das Vorbringen

der Beschwerdeführerin, wonach § 1 nur von Unternehmen spreche, welche von

Massnahmen zur Bekämpfung von Covid-19 betroffen «sind» und nicht «waren»,

weshalb es auf sie nicht anwendbar sei, ist überspitzt formalistisch. Der Zweck

des Gesetzes ist klar. Es bezieht sich auf in der Vergangenheit ausbezahlte

Härtefallgelder, gestützt auf die zum damaligen Zeitpunkt in Kraft stehenden

Erlasse, auf welche § 7 des Covid-19-Härtefallgesetzes denn auch klar verweist.

Heute ist kein Unternehmen mehr aktiv von den Schutzmassnahmen betroffen.

Die Rückwirkung ist ohne Weiteres in

vernünftigem Rahmen zeitlich limitiert, da die Härtefallgelder nur in einem

bestimmten Zeitraum ausbezahlt worden sind und in § 13 des Gesetzes auch

bereits klar definiert ist, dass dieses per 31. Dezember 2026 ausser Kraft

treten wird.

Die Rückwirkung des Gesetzes führt nicht

zu stossenden Ungleichheiten, nachdem die Gründe, welche zur Rückforderung

führen können, bereits in der Auszahlungsverfügung klar festgelegt wurden und

die Rückforderungsnorm des heute geltenden § 10 Covid-19-Härtefallgesetz im

Wesentlichen mit dem damals in Kraft stehenden § 20 Härtefallverordnung-SO

übereinstimmt.

Die gesetzliche Rückwirkung dient auch

klar einem schutzwürdigen öffentlichen Interesse, indem die zweckmässige

Verwendung öffentlicher Gelder sichergestellt und Missbräuche bekämpft werden

sollen.

Letztlich werden auch wohlerworbene

Rechte respektiert, wobei sich die Beschwerdeführerin vorliegend nicht auf ein

wohlerworbenes Recht berufen kann, nachdem ihr die Auflagen und Bedingungen von

Anfang an klar aufgezeigt wurden.

Im Ergebnis ist somit die Rückwirkung

des Gesetzes zulässig und es besteht mit dem seit 1. Januar 2022 in Kraft

stehenden Covid-19-Härtefallgesetz eine genügende gesetzliche Grundlage zur

Rückforderung von unrechtmässig bezogenen oder missbräuchlich verwendeten

Härtefallgeldern.

7.8.1 Die Beschwerdeführerin bringt als

letztes vor, die Rückforderung des vollen Härtefallbeitrags von

CHF 219'800.00 sei unverhältnismässig. Es habe sich lediglich um eine

Unachtsamkeit gehandelt und mit der Auszahlung eines Betrags von gerade einmal

CHF 20'000.00 werde das Unternehmen nicht ausgehöhlt. Dieser geringe

Betrag hätte auch als Lohn oder Verwaltungsratshonorar ausbezahlt werden

können, was absolut unproblematisch gewesen wäre. Eine Teilrückforderung genüge

und es sei auch kein Nachweis erbracht worden, dass das SECO den vollen Betrag

vom Kanton zurückfordern werde. Müsse die Beschwerdeführerin den vollen Betrag

zurückzahlen, drohe ihr die Insolvenz.

7.8.2 Bei der

Verhältnismässigkeitsprüfung ist zu untersuchen, ob nicht ein milderes Mittel

zur Verfügung steht, welches ebenso wirksam ist zur Missbrauchsbekämpfung.

7.8.3 Die Vorinstanz zitiert hierzu

folgende Ausführungen des SECO:

«Ein Rückgängigmachen der

Dividendenauszahlung, bzw. des entsprechenden Beschlusses hebt den Verstoss

nicht ohne Weiteres auf. Würde ein Verstoss durch ein einfaches Rückzahlen auf

Aufforderung des Kantons oder Bundes reichen, könnten die Unternehmen auf gut

Glück versuchen, Dividenden oder Tantiemen auszuschütten. Dies mit dem einzigen

Risiko, bei einer allfälligen Kontrolle die ausgeschütteten Gelder wieder ins

Unternehmen zurückzahlen zu müssen. Gemäss Klärung des Bundes sind Heilungen

jedoch nur möglich, wenn zwei Bedingungen erfüllt sind: Der Verstoss muss

zeitnah und in Eigeninitiative (d.h. bevor Hinweis des Kantons oder

Kontrollorgans erfolgt) geheilt werden, wobei jeweils der Einzelfall zu prüfen

ist.

Soweit es um eine

Rückforderung gegenüber den Unternehmen selbst geht, ist das kantonale Recht

massgebend. Es ist Sache der Kantone eine genügende Grundlage für eine

Rückforderung bei Verletzung des Dividendenverbots zu schaffen und es ist ihre

Aufgabe, diesen Rückforderungsanspruch durchzusetzen.

Was die Rückforderung des

Bundes gegenüber den Kantonen betrifft, so besteht mit Art. 19 HFMV 20 resp.

Art. 17 HFMV 22 eine klare rechtliche Grundlage. Bei Verletzung der

Anforderungen der HFMV 20/22, also auch des Dividendenverbots, kann der Bund

daher Zahlungen vom Kanton zurückfordern oder Auszahlungen kürzen.»

Die Vorinstanz führte gestützt darauf

aus, die vom SECO beschriebene Praxis sei so auch als Praxis im Kanton

Solothurn etabliert, da die Begründung überzeuge. Entsprechend würden

Härtefallgelder immer vollumfänglich zurückgefordert, wenn es um den Beschluss

oder eine Ausschüttung von Dividenden gehe. Einzige mögliche Ausnahme könne

eine zeitnahe und in Eigeninitiative erfolgte Heilung des Verstosses bilden.

Die Beschwerdeführerin habe keinen entsprechenden Versuch unternommen, weshalb

auch nicht von einer Heilung ausgegangen werden könne. Der Kanton fordere

folglich von der Beschwerdeführerin den vollen Härtefallbeitrag zurück. In

ihrer Vernehmlassung verweist die Vorinstanz erneut auf diese Praxis.

7.8.4 Diese Ausführungen erscheinen

sachgerecht. Die Beschwerdeführerin war mit der Auszahlungsverfügung klar auf

die Bedingungen dieser staatlich gewährten Unterstützungsmassnahme hingewiesen

worden, wonach innerhalb der nächsten drei Jahre nach Auszahlung keine

Dividende ausgeschüttet werden darf. Auch in den Medien war dieser Umstand

immer wieder Thema, sodass es als allgemein bekannt gelten musste, dass

Unternehmen, welche Härtefallbeiträge erhalten, während den folgenden drei

Jahren keine Dividenden auszahlen dürfen. Die Beschwerdeführerin hat dieser

Auflage klar zuwidergehandelt und hat die ausbezahlte Dividende weder zeitnah

noch in Eigeninitiative zurückbezahlt. Unter diesen Umständen ist es

konsequent, wenn sie den gewährten Härtefallbeitrag vollumfänglich zurückerstatten

muss. Eine lediglich teilweise Rückforderung erschiene nicht sachgerecht, da es

nicht angehen kann, dass Unternehmen, welche erst kürzlich durch staatliche

Gelder gerettet werden mussten, durch Gewinnabschöpfungen und Ausschüttung an

ihre Aktionäre geschwächt werden. Kann innerhalb der nächsten drei Jahre nach

Auszahlung des Härtefallbeitrags bereits wieder eine Dividende ausgeschüttet

werden, ist das Unternehmen offenbar auf die staatlichen Unterstützungsgelder

nicht mehr angewiesen, sodass diese zurückzufordern sind.

8. Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Der Beschwerdeführerin steht es offen, sich

über die Möglichkeit von allfälligen Ratenzahlungen beim Departement zu

erkundigen. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 2'500.00 zu bezahlen. Parteientschädigung

ist keine geschuldet.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die A.___ AG hat die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 2'500.00 zu bezahlen.

3. Parteientschädigung ist keine

auszurichten.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Blut-Kaufmann

Das vorliegende Urteil wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 2C_570/2024 vom 14. Mai 2025 bestätigt.