VWBES.2024.125
Rückforderung des Härtefallbeitrages
14. Oktober 2024Deutsch25 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 14. Oktober 2024
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Oberrichter Hagmann
Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann
In Sachen
A.___ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Mathias
Ammann,
Beschwerdeführerin
gegen
Volkswirtschaftsdepartement,
Beschwerdegegner
betreffend Rückforderung
des Härtefallbeitrages
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Verfügung des
Volkswirtschaftsdepartements (nachfolgend VWD) vom 29. März 2021 war der A.___
AG ein Härtefallbeitrag von CHF 219'800.00 gewährt und ausbezahlt worden.
Die Gewährung des Härtefallbeitrags war unter anderem an die Bedingung
geknüpft, dass die A.___ AG während drei Jahren nach Erhalt des nicht
rückzahlbaren Härtefallbeitrags oder bis zu dessen freiwilliger Rückzahlung an
den Kanton Solothurn keine Dividenden oder Tantiemen beschliessen oder
ausschütten dürfe. Im Falle einer Nichteinhaltung dieser Bedingung wurde die
ganze oder teilweise Rückforderung vorbehalten.
2. Im Rahmen der Missbrauchsbekämpfung
stellte das VWD fest, dass gemäss Anhang zur an die Steuerbehörde eingereichten
Jahresrechnung 2022 ein Antrag an die Generalversammlung auf
Dividendenausschüttung von CHF 20'000.00 erfolgt und entsprechend ein um
diesen Betrag verminderter Jahresgewinn gegenüber der Steuerbehörde angegeben
worden war. Auch wurde Verrechnungssteuer auf diesen Betrag bezahlt.
3. Mit Schreiben vom 12. Dezember
2023 gewährte das VWD der A.___ AG das rechtliche Gehör betreffend
Rückforderung des gesamten Härtefallbeitrags, wovon diese, vertreten durch
Rechtsanwalt Mathias Ammann, mit Schreiben vom 11. Januar 2024 Gebrauch
machte.
4. Mit Verfügung vom 28. März 2024
forderte das VWD die Rückzahlung des Härtefallbeitrags von CHF 219'800.00
innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieser Verfügung.
5. Gegen diese Verfügung liess die A.___
AG (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt), vertreten durch Rechtsanwalt
Mathias Ammann, am 15. April 2024 Beschwerde an das Verwaltungsgericht
erheben und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragen. Die
Beschwerdebegründung erfolgte am 7. Mai 2024.
6. Mit Verfügung vom 10. Mai 2024
wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
7. Mit Stellungnahme vom 17. Juni
2024 beantragte das VWD die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten
der Beschwerdeführerin, wobei keine Parteientschädigungen aufzuerlegen seien.
8. Am 10. Juli 2024 liess die
Beschwerdeführerin abschliessende Bemerkungen einreichen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die A.___ AG ist durch den
angefochtenen Entscheid beschwert und damit
zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Zur Begründung des angefochtenen
Entscheids führte das VWD im Wesentlichen aus, in der Verfügung zur Gewährung
des Härtefallbeitrags sei klar festgehalten worden, dass während drei Jahren
seit Erhalt des nicht rückzahlbaren Härtefallbeitrags oder bis zu dessen
freiwilliger Rückzahlung an den Kanton Solothurn keine Dividenden oder Tantiemen
beschlossen oder ausgeschüttet werden dürften. Für den Fall der Nichteinhaltung
dieser Bedingung sei die Rückforderung des Härtefallbeitrags vorbehalten
worden. Der Beschluss und die Ausschüttung einer Dividende stelle eine
Verletzung dieser Bedingung dar und erfülle den Tatbestand von § 10 Abs. 1
lit. c des Covid-19-Härtefallgesetzes. Ein Rückgängigmachen der
Dividendenauszahlung bzw. des entsprechenden Beschlusses hebe eine Verletzung
der Auflagen und Bedingungen nicht ohne Weiteres auf. Eine Heilung des
Verstosses sei gemäss Vorgabe des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) nur
möglich, wenn diese zeitnah und in Eigeninitiative erfolge, wobei jeweils der
Einzelfall zu prüfen sei.
Der revidierten Jahresrechnung 2022 vom
12.
Juni 2023 habe entnommen werden können, dass im Geschäftsjahr 2022
zuhanden der Gesellschafterversammlung eine Gewinnverwendung mit Ausschüttung
einer Dividende in der Höhe von CHF 20'000.00 beantragt worden sei; mit
einem verbleibenden Bilanzgewinn für die neue Rechnung in der Höhe von
CHF 854'806 (gerundet). Dem Veranlagungsprotokoll der Steuerperiode 2022
des Steueramts vom 26. Oktober 2023 habe in der Position «1560
Bilanzgewinn/-verlust» der mit der revidierten Jahresrechnung 2022
übereinstimmende Bilanzgewinn von CHF 854'806 entnommen werden können.
Gemäss Bestätigung der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) vom
5.
Dezember 2023 habe die Beschwerdeführerin die Verrechnungssteuer der
Dividende, Fälligkeit per 30. Juni 2023, in der Höhe von 35 % und
damit CHF 7'000.00 beglichen.
Die Beschwerdeführerin bringe vor, dass
die deklarierte Generalversammlung vom 12. Juni 2023 nicht durchgeführt
worden und am 26. Juni 2023 die Rückzahlung der Dividende durch den
Eigentümer von CHF 13'000.00 in die Kasse des Unternehmens erfolgt sei.
Die irrtümlich überwiesene Verrechnungssteuer werde zurückgefordert. Die
Beschwerdeführerin habe jedoch am 22. Juni 2023 das Formular 103
«Deklaration der Verrechnungssteuer auf dem Ertrag inländischer Aktien» der
ESTV unterzeichnet. Das Formular 103 und die Jahresrechnung 2022 mit Bericht
der Revisionsstelle zur eingeschränkten Revision an die ordentliche
Generalversammlung vom 12. Juni 2023 seien der ESTV am 3. Juli 2023
zugestellt worden. Im Formular 103 sei als Datum der Generalversammlung der 12. Juni
2023.
eingetragen. B.___, VR-Präsident der Gesellschaft, habe das Formular 103
wie auch die revidierte Jahresrechnung vom 12. Juni 2023 unterzeichnet und
folglich mit seiner Unterschrift den Sachverhalt bestätigt. Ein Nachweis,
wonach der Betrag von CHF 13'000.00 in bar zurückgeführt worden sein
solle, fehle, womit eine zeitnahe Heilung ohne Involvierung von Bund und Kanton
nicht nachgewiesen sei. Weiter sei die Steuererklärung am 30. Juni 2023
eingereicht worden, welche den Antrag auf Dividendenauszahlung enthalte.
Behaupte die Beschwerdeführerin nun, dass gar keine Generalversammlung erfolgt
und die Dividendenausschüttung gar nie gültig beschlossen worden sei, hätte sie
entsprechendes auch nicht gegenüber der Steuerbehörde deklarieren dürfen.
Inwiefern dieses Verhalten strafrechtlich relevant wäre, könne hier
offengelassen werden. Die Beschwerdeführerin habe gegenüber dem Steueramt nicht
deklariert und später auch keine Einsprache erhoben, und vorgebracht, dass der
Bilanzgewinn nicht durch die Dividendenausschüttung reduziert worden sei.
Gemäss ESTV liege auch kein Beleg vor, wonach die Verrechnungssteuer
zurückgefordert worden wäre. Daraus ergebe sich, dass entgegen den Ausführungen
der Beschwerdeführerin ein Beschluss der Generalversammlung vorliege und die
Ausschüttung der Dividende von CHF 20'000.00 an den Eigentümer oder die
Eigentümerin erfolgt sei. Damit seien die Auflagen und Bedingungen gemäss
Verfügung des VWD vom 21. März 2021 verletzt. Eine Heilung sei aufgrund
des konkreten Sachverhalts weder nachweislich angestrebt worden, noch wäre eine
solche im heutigen Zeitpunkt noch möglich.
Gemäss Praxis des SECO hebe eine
Rückgängigmachung der Dividendenzahlung bzw. des entsprechenden Beschlusses den
Verstoss nicht ohne Weiteres auf. Würde ein Verstoss durch ein einfaches
Rückzahlen auf Aufforderung des Kantons oder Bundes reichen, könnten die
Unternehmen auf gut Glück versuchen, Dividenden oder Tantiemen auszuschütten.
Dies mit dem einzigen Risiko, bei einer allfälligen Kontrolle die
ausgeschütteten Gelder wieder ins Unternehmen zurückzahlen zu müssen. Gemäss
Klärung des Bundes seien Heilungen nur möglich, wenn zwei Bedingungen erfüllt
seien: Der Verstoss müsse zeitnah und in Eigeninitiative (d.h. bevor Hinweise
des Kantons oder Kontrollorgans erfolgt seien) geheilt werden, wobei jeweils
der Einzelfall zu prüfen sei. Es sei Aufgabe des Kantons, eine Rückforderung
gegenüber dem Beschwerdeführer durchzusetzen. Bezüglich Rückforderung des
Bundes gegenüber dem Kanton bestehe eine klare gesetzliche Grundlage. Bei
Verletzung des Dividendenverbots könne der Bund daher Zahlungen vom Kanton
zurückfordern oder Auszahlungen kürzen. Vorliegend habe die Beschwerdeführerin
keinen entsprechenden Versuch unternommen, weshalb nicht von einer Heilung
ausgegangen werden könne. Es werde folglich der volle Betrag zurückgefordert.
3.
Die Beschwerdeführerin lässt dagegen vorbringen,
die Generalversammlung habe gar nie stattgefunden. Es gebe keine Beweise dazu,
dass diese rechtmässig einberufen oder durchgeführt worden wäre. Es sei
lediglich vorgesehen gewesen, eine Dividende von CHF 20'000.00
auszuschütten, wozu ein Antrag formuliert worden sei. Dies sei aber noch kein
Generalversammlungsbeschluss.
Unbestritten sei, dass am 22. Juni
2023.
durch die Beschwerdeführerin das Formular 103 «Deklaration der
Verrechnungssteuer auf dem Ertrag inländischer Aktien» der ESTV unterzeichnet
worden sei. Dabei handle es sich jedoch um eine fehlerhafte Deklaration. Diese
beruhe auf einem Missverständnis zwischen dem Treuhänder der
Beschwerdeführerin, welche das Formular auf Basis des Antrags ausgefüllt und
versendet habe, und dem (als […]händler tätigen und juristisch nicht
gebildeten) Aktionariat der Beschwerdeführerin, welche das Formular als
«Steuererklärung des Treuhänders» unterzeichnet habe. Eine Anerkennung des
Sachverhalts liege daher nicht vor, was sich auch daran zeige, dass die
Beschwerdeführerin die Verrechnungssteuer zurückgefordert habe. Selbst wenn die
Beschwerdeführerin durch ihre Unterschrift den Sachverhalt anerkennen würde,
fehle es nach wie vor an einem Beschluss der Generalversammlung.
Die für den 12. Juni 2023
vorgesehene Generalversammlung sei weder einberufen noch durchgeführt worden,
noch gebe es dazu ein Protokoll. Beim Vorbringen der Vorinstanz, wonach
innerhalb von sechs Monaten seit dem Bilanzstichtag, also hier bis zum 30. Juni
2023.
eine Generalversammlung hätte durchgeführt werden müssen, handle es sich
lediglich um eine Ordnungsvorschrift, deren Ablauf keinesfalls eine
durchgeführte Generalversammlung oder einen Dividendenbeschluss bedeute.
Soweit die Vorinstanz mit dem in der
Steuerveranlagung ausgewiesenen Bilanzgewinn argumentiere, welcher um die
Dividendenzahlung reduziert sei, beruhe diese Angabe lediglich auf der der
Steuererklärung beigelegten Jahresrechnung, welche dem Antrag an die
Generalversammlung zur Gewinnverwendung gedient habe und entsprechend einen
Gewinnvortrag von CHF 854'806.00 ausgewiesen habe. Dies ändere nichts
daran, dass kein Dividendenbeschluss vorliege. Es sei nicht Sache der
Vorinstanz, darüber zu entscheiden, ob die Unterlagen ohne Beschluss der
Generalversammlung gar nicht hätten an das Steueramt eingereicht werden dürfen.
Dadurch dass kein Generalversammlungsbeschluss vorliege, handle es sich um eine
nichtige, irrtümliche Zahlung und die angefochtene Verfügung müsse schon
deswegen aufgehoben werden.
Es sei unbestritten, dass zu Lasten der
Gesellschaft eine Zahlung in der Höhe von CHF 13'000.00 ausgeführt worden
sei, welcher die rechtliche Grundlage gefehlt habe. Diese sei jedoch am selben
Tag als irrtümliche Zahlung gebucht und in der Kasse der Beschwerdeführerin
ausgeglichen worden. Die Vorinstanz begnüge sich damit auszuführen, dass ein
Beweis für die in bar erfolgte Rückführung fehle. Aufgrund des Offizialprinzips
sei es jedoch an der verfügenden Behörde, die zur Abklärung des Sachverhalts notwendigen
Erhebungen selbständig vorzunehmen. Entsprechende Sachverhaltsabklärungen zur
Rückführung in Eigeninitiative seien nicht erfolgt und die SECO-Praxis sehe
keine Beweislastumkehr vor. Mangels anderweitiger Beweise müsse davon
ausgegangen werden, dass die Falschzahlung am gleichen Tag der Auszahlung als
irrtümliche Zahlung gebucht und in die Kasse zurückgeführt worden sei. Die
Vorinstanz bringe nicht vor, wie dies bewiesen werden solle. Damit sei
erstellt, dass die Rückführung des Betrags in Eigeninitiative und insbesondere
vor Gewährung des rechtlichen Gehörs am 12. Dezember 2023 erfolgt sei. Die
irrtümlich bezahlte Verrechnungssteuer von CHF 7'000.00 sei bei der ESTV
zurückgefordert worden. Ursprünglich sei dies schon früher geplant gewesen und
entsprechende telefonische Erkundigungen seien damals erfolgt.
Die Vorinstanz habe ihre
Begründungspflicht verletzt, indem sie ungenügend begründet habe, inwiefern ein
Generalversammlungsbeschluss über die Dividendenausschüttung vorliegen solle.
Weiter werde auch nicht begründet, weshalb die Vorinstanz nicht davon ausgehe,
dass am gleichen Tag der Auszahlung eine Rückführung des Betrags erfolgt sei.
Weiter bringe die Vorinstanz vor, dass noch während der dreijährigen Frist nach
dessen Gewährung eine Rückführung des Härtefallbeitrags an den Eigentümer
erfolgt sei. Wie die verfügende Instanz darauf komme, dass es sich bei den
irrtümlich ausbezahlten Beträgen von CHF 13'000.00 und CHF 7'000.00
um den am 21. März 2021 ausbezahlten Härtefallbeitrag handeln solle,
erwähne sie mit keinem Wort. Dass mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne, dass es sich um diese Mittel
handle, zeige sich darin, dass gemäss Jahresrechnung 2022 ein Gewinnvortrag von
CHF 874'805.92 bestanden habe.
Zur Rückforderung des Härtefallbeitrags
bestehe keine gesetzliche Grundlage. Die Gewährung des Härtefallbeitrags habe
sich nach der per 30. Dezember 2021 ausser Kraft getretenen
Härtefallverordnung-SO gerichtet. Die Verfügung des VWD vom 29. März 2021
über die Ausschüttung des Härtefallbeitrags verweise für eine allfällige
Rückerstattung auf § 20 dieser Härtefallverordnung-SO. Das VWD stütze die
Rückforderung nun auf § 10 des Covid-19-Härtefallgesetzes, welcher erst nach
Ausschüttung des Härtefallbeitrags, nämlich am 1. Januar 2022 in Kraft
getreten sei. Damit die Rückforderung der Gelder gestützt auf den neuen
Paragraphen möglich wäre, müsste eine echte Rückwirkung im Gesetz vorgesehen
werden. In § 1 stehe jedoch, dass das Gesetz die Sicherstellung der
Missbrauchsbekämpfung mit geeigneten Mitteln im Zusammenhang mit der
Unterstützung von Unternehmen, welche aufgrund der Natur ihrer wirtschaftlichen
Tätigkeit von den vom Bund angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung von Covid-19
im Sinn eines Härtefalls oder in anderer Weise betroffen «sind» und nicht
«waren». Somit sei nicht ausdrücklich vorgesehen, dass Härtefallgelder
zurückverlangt werden könnten, welche vor Inkrafttreten dieser Bestimmung
ausbezahlt worden seien. Zudem müsste zur Zulässigkeit der echten Rückwirkung
diese in einem vernünftigen Rahmen zeitlich limitiert sein, was dem Gesetz
ebenfalls nicht zu entnehmen sei.
Vorliegend sei eine Heilung erfolgt und
die Härtefallgelder könnten nicht zurückgefordert werden. Die Rückführung der
fälschlich ausbezahlten Leistung sei zeitnah, nämlich noch am gleichen Tag
ihrer Ausschüttung erfolgt. Die Vorinstanz habe die Missbrauchskontrolle erst
am 7. Dezember 2023 vorgenommen, womit sie sich im Zeitpunkt der
Rückführung noch nicht eingemischt gehabt habe und die Rückführung damit in
Eigeninitiative erfolgt sei. Weiter sei auch die bereits geleistete Verrechnungssteuer
zurückgefordert worden.
Selbst wenn keine volle Heilung
vorliegen würde, wäre die Rückforderung des Härtefallbeitrags
unverhältnismässig. Es sei offensichtlich, dass es bei der vorgesehenen
«Dividendenzahlung» in dieser Höhe nicht habe darum gehen können, die
Gesellschaft, deren Überleben während der Coronakrise mittels Härtefallgelder
gesichert worden sei, zugunsten der Aktionäre auszuhöhlen. Nicht jede noch so
kleine Unachtsamkeit – und um eine solche habe es sich vorliegend gehandelt –
sollte dazu dienen, gleich sämtliche Härtefallgelder zurückzufordern. Dies umso
mehr, als es dem in der Gesellschaft als Organ tätigen Aktionariat auch
unbenommen gewesen wäre, diesen Betrag von CHF 13'000.00 auch als
Entschädigung zu beziehen (Lohn, VR-Honorar o.ä.), was aufgrund der Höhe
vollkommen unbedenklich gewesen wäre. Massvoller wäre im Rahmen einer solchen
Sachlage die Aufforderung zur Rückzahlung der bezogenen Dividende oder zur
Rückzahlung des Härtefallbeitrags in Höhe der Dividendenzahlung. Zwar behaupte
die Vorinstanz hier, dass gemäss SECO-Praxis Härtefallgelder immer
vollumfänglich zurückgefordert würden, weise dies jedoch nicht nach. Dies werde
somit bestritten, da diese Praxis weder erforderlich oder zumutbar noch
verhältnismässig sei. Eine vollständige Rückforderung der Härtefallgelder von
CHF 219'800.00 bei einer Unachtsamkeit von netto CHF 13'000.00
erscheine nicht nur unverhältnismässig, sondern widerspreche auch dem
Grundgedanken der Missbrauchsvorschriften. Mit dieser irrtümlichen Auszahlung
erfolge keine Aushöhlung der Gesellschaft und erhebliche Bereicherung des
Aktionariats auf Kosten der Härtefallgelder und damit der Allgemeinheit. Die
Gesellschaft, deren Überleben mit den Härtefallgeldern gesichert werden sollte,
würde durch eine derartige Härte in die Insolvenz getrieben.
4.
Die Vorinstanz brachte in ihrer
Vernehmlassung sinngemäss und im Wesentlichen vor, sollte keine
Generalversammlung am 12. Juni 2023 durchgeführt worden sein, so erstaune
es sehr, dass keine Unterlagen eingereicht worden seien, wann denn die
Generalversammlung effektiv stattgefunden habe. Weiter frage sich, inwiefern
das Verhalten der Beschwerdeführerin strafrechtlich relevant sei
(Urkundenfälschung oder dergleichen), wenn diese bewusst falsche Dokumente an
die Steuerbehörde einreiche.
Eine Rückführung in die Kasse in bar
könne grundsätzlich auch später verbucht werden, weshalb ein Kassenbeleg keinen
ausreichenden Nachweis erbringe. Die Rückforderung der Verrechnungssteuer bei
der ESTV sei zudem erst am 2. Mai 2024 und damit nach Erlass der
Rückforderungsverfügung erfolgt.
Sollte das Verwaltungsgericht wider
Erwarten von einer Gehörsverletzung ausgehen, so wäre diese im vorliegenden
Verfahren zu heilen. Nach Ansicht des VWD sei rechtsgenüglich begründet worden,
dass die beim Steueramt eingereichte revidierte Jahresrechnung 2022 die durch
die Generalversammlung genehmigte Jahresrechnung 2022 darstelle und vom VWD als
solche habe angesehen werden dürfen und müssen.
Weiter stehe für das VWD fest, dass ein
Kassenbeleg nicht als ausreichender Nachweis gelten könne, weshalb solche
Nachweise für die Sachverhaltswürdigung nicht herangezogen würden.
Die Ausschüttung einer Dividende während
der Sperrfrist stelle einen Verstoss gegen die Auflagen und Bedingungen dar.
Dabei sei unerheblich, mit welchen Mitteln die Dividende bezahlt worden sei, da
sich Einnahmen aus operativem Umsatz und Härtefallbeitrag vermischen würden.
Die Bedingungen und Auflagen seien in
der Verfügung vom 29. März 2021 klar formuliert worden. Sich jetzt auf den
Standpunkt zu stellen, eine Rückforderung sei gar nicht möglich, erwecke den Anschein
des Rechtsmissbrauchs. Das Covid-19-Härtefallgesetz enthalte dieselben Auflagen
und Bedingungen. Im Übrigen gelte das Covid-19-Härtefallgesetz für die
Missbrauchskontrolle aller zugesprochenen Leistungen.
Was die Verhältnismässigkeit angehe,
habe das SECO zwecks einheitlicher Praxis in den Kantonen Vorgaben gemacht.
Halte sich der Kanton nicht an diese Vorgaben, beteilige sich der Bund nicht an
den Kosten. Entsprechend habe der Kanton Solothurn die vom SECO vorgegebene
Praxis der Verhältnismässigkeitsprüfung übernommen und auch gegenüber der
Beschwerdeführerin angewendet.
5.
In ihren abschliessenden Bemerkungen
liess die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren festhalten, bestritt die
Ausführungen der Vorinstanz und wiederholte im Wesentlichen, was sie bereits in
ihrer Beschwerde vorgebracht hatte.
6.
Gemäss § 10 Abs. 1 des
Covid-19-Härtefallgesetzes (BGS 940.20) werden gewährte Härtefallmassnahmen und
kantonale Unterstützungsmassnahmen von einem Unternehmen ganz oder teilweise
zurückgefordert, falls
a) sie ohne Rechtsgrundlage oder zu viel
ausbezahlt wurden;
b) nachträglich Tatsachen bekannt werden,
die das Unternehmen im Zusammenhang mit der Beantragung einer
Härtefallmassnahme oder einer kantonalen Unterstützungsmassnahme gemäss
Härtefallverordnung-SO nicht, nicht vollständig oder falsch deklariert hat und
aufgrund derer die gewährte Härtefallmassnahme oder kantonale
Unterstützungsmassnahme hätte verweigert werden müssen;
c) die Einschränkung der Verwendung von
Härtefallmassnahmen, eines kantonalen Härtefallbeitrages oder eines kantonalen
Unterstützungsbeitrages nicht eingehalten wird.
Mit Verfügung vom 29. März 2021 war
der Härtefallbeitrag an die Beschwerdeführerin klar unter der Bedingung bzw.
Auflage ausbezahlt worden, dass während drei Jahren nach Erhalt (Datum der
Auszahlung) des nicht rückzahlbaren Härtefallbeitrags oder bis zu dessen
freiwilliger Rückzahlung an den Kanton Solothurn keine Dividenden oder
Tantiemen beschlossen oder ausgeschüttet werden.
7.1
Die Beschwerdeführerin bringt als
erstes vor, es liege kein Beschluss über die Auszahlung von Dividenden vor.
Auch wenn kein Beschlussprotokoll vorliegt, ist vorliegend klar, dass eine
Dividende ausgeschüttet wurde. Die Jahresrechnung wurde der Revisionsstelle
mit dem Antrag auf Dividendenausschüttung und dem um die Dividende verminderten
Bilanzgewinn vorgelegt und am 12. Juni 2023 revidiert. Die gleichen
Angaben wurden am 22. Juni 2023 auch gegenüber der Steuerbehörde gemacht
und die Steuerveranlagung ist mit dem um die Dividendenausschüttung
verminderten Bilanzgewinn in Rechtskraft erwachsen. Weiter wurde das Formular
103.
der Eidgenössischen Steuerverwaltung zur Verrechnungssteuer ausgefüllt,
worauf unterschriftlich bestätigt wurde, dass am 12. Juni 2023 die
Generalversammlung stattgefunden habe und die Auszahlung einer Dividende per
12.
Juni 2023 fällig sei. Mit dem Formular wurde eine Verrechnungssteuer
auf der ausbezahlten Dividende von CHF 7'000.00 (35 % von
CHF 20'000.00) deklariert und bezahlt. Diese Unterschrift hat der
Geschäftsführer gegen sich gelten zu lassen. Er muss wissen, was er unterschreibt,
und kann diese nicht einfach ungeschehen machen mit der plumpen Behauptung, es
sei ein Missverständnis gewesen. Er ist für die Gesellschaft
einzelzeichnungsberechtigt und verpflichtet das Unternehmen mit seiner
Unterschrift. Es sind keine besonderen juristischen Fähigkeiten nötig, sondern
es ist auch für einen Laien verständlich, wenn deklariert wird, die Versammlung
habe am 12. Juni 2023 stattgefunden und es sei eine Dividende von
CHF 20'000.00 fällig.
7.2
Indem nun vorgebracht wird, die
Verrechnungssteuer sei wieder zurückgefordert worden, kann die
Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Rückforderung ist erst
am 2. Mai 2024 erfolgt und damit weit nach der ersten kantonalen
Intervention betreffend Rückforderung vom 12. Dezember 2023 und gar erst
nach der Rückforderungsverfügung vom 28. März 2024. Auch mit der simplen Behauptung,
es hätten bereits vorgängig telefonische Abklärungen stattgefunden, kann die
Beschwerdeführerin nichts für sich ableiten. Sie behauptet nicht einmal, die
Abklärungen hätten vor dem 12. Dezember 2023 stattgefunden und belegt dies
auch nicht. Somit ist bereits erstellt, dass ein Teil von 35 % der dem
Unternehmen entzogenen CHF 20'000.00 nicht zeitnah und in Eigeninitiative
zurückbezahlt worden ist.
7.3
Weiter gibt die Beschwerdeführerin
denn auch zu, dass eine Dividendenausschüttung erfolgt sei, womit es gar nichts
zur Sache tut, ob ein Generalversammlungsbeschluss vorliegt oder nicht. Gemäss
Wortlaut der Auflagen heisst es dort nämlich «beschliessen oder ausschütten».
7.4.1
Die Beschwerdeführerin behauptet
sodann, die irrtümliche Zahlung sei noch am selben Tag der Auszahlung in bar
wieder ausgeglichen worden. Beweise dazu legt sie keine vor und gibt nicht
einmal ein Datum dazu an. Sie stellt sich einzig auf den Standpunkt, es sei
aufgrund des Offizialprinzips Sache der Behörde, den Sachverhalt bezüglich der
Rückzahlung abzuklären. Dabei irrt sie. Das Offizialprinzip wird nämlich im öffentlichen
Recht relativiert durch die Mitwirkungspflicht der Parteien (vgl. 26 Abs. 1
Dispositiv
Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11). Demnach sind die Parteien
verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, soweit dies
nötig und zumutbar ist. Spricht eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen
eines bestimmten Sachverhalts, so hat eine Partei aus eigener Initiative
Umstände zu nennen, die geeignet sind, die tatsächliche Vermutung zu widerlegen.
Es steht der Behörde frei, auf den Sachverhalt abzustellen, wie er sich aus den
Akten ergibt. Dies ist dann angezeigt, wenn die jeweilige Partei in besonderem
Mass oder ausschliesslich in der Lage gewesen wäre, bestimmte Unterlagen oder
Informationen zu liefern. Unterlässt eine Partei die gebotene Mitwirkung, so
hat sie die entsprechenden Rechtsfolgen zu tragen (Patrick L. Krauskopf/Markus
Wyssling in: Bernhard Waldmann/Patrick L. Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar
Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], Zürich/Genf 2023, § 13 VwVG N 48, 93
f.). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verhält sich eine Partei
rechtsmissbräuchlich, wenn sie ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkommt und der
Behörde in der Folge eine Verletzung ihrer Untersuchungspflicht vorwirft (vgl.
BGE 130 II 449 E. 6.6.1).
7.4.2 Von der Beschwerdeführerin wird
vorliegend nicht bestritten, dass die Auszahlung einer Dividende erfolgt ist,
wie dies auch gegenüber der Steuerbehörde deklariert worden ist. Gemäss dem
Rückforderungsschreiben an die Steuerbehörde wurde die Verrechnungssteuer von
CHF 7'000.00 am 26. Juni 2023 bezahlt und wahrscheinlich auch in
diesem Zeitraum der Betrag von CHF 13'000.00 an das Aktionariat
überwiesen. Es obläge der Beschwerdeführerin zu beweisen, dass dieser Betrag
zeitnah und in Eigeninitiative – insbesondere vor der kantonalen Intervention
am 12. Dezember 2023 – zurückbezahlt worden ist. Sie beschränkt sich
jedoch auf die blosse Behauptung, der Betrag sei noch am gleichen Tag in bar in
die Kasse zurückgelegt worden. Diese Behauptung ist aus mehreren Gründen
unglaubhaft. Zum einen ist es unwahrscheinlich, dass jemand in der heutigen
Zeit den grossen Betrag von CHF 13'000.00 einfach so in Bargeld zur
Verfügung hat und zum anderen wäre doch zu erwarten, dass jemand, der
feststellt, dass er aufgrund eines Irrtums riskiert, den Härtefallbeitrag von
CHF 219'800.00 zurückzahlen zu müssen, Beweise schaffen würde, um die
umgehende Rückzahlung belegen zu können. Die Beschwerdeführerin legt nicht
einmal Indizien vor, sondern belässt es bei der schlichten Behauptung. Dies
reicht nicht aus, um den festgestellten Sachverhalt zu entkräften, wonach die
Beschwerdeführerin entgegen den Auflagen und Bedingungen der Verfügung vom
29. März 2021 in den drei Jahren nach Auszahlung des Härtefallbeitrags
eine Dividende ausbezahlt hat.
7.5 Das Vorbringen der
Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht verletzt, indem
sie ungenügend begründet habe, dass ein GV-Beschluss vorliege und eine zeitnahe
Rückführung nicht erfolgt sei, ist vor diesem Hintergrund geradezu trölerisch.
Es hätte im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht vielmehr der Beschwerdeführerin
oblegen, ihre Behauptungen – aus denen sie Vorteile für sich ableiten will – zu
begründen und zu belegen. Dies ist nicht erfolgt. Eine Verletzung der
Begründungspflicht der Vorinstanz liegt aufgrund des klar festgestellten
Sachverhalts, wonach innerhalb von drei Jahren seit Auszahlung des
Härtefallbeitrags eine Dividende ausgeschüttet worden ist, nicht vor.
7.6 Auch mit dem Vorbringen, es handle
sich bei der ausbezahlten Dividende nicht um den Härtefallbeitrag, sondern um
Geld aus anderen Einnahmequellen, ist die Beschwerdeführerin nicht zu hören.
Geld vermengt sich ohnehin und die Auflage bestand nicht darin, aus dem
Härtefallbeitrag keine Dividende auszuschütten, sondern in den drei Jahren nach
der Auszahlung gar keine Dividende auszuschütten.
7.7.1 Die Beschwerdeführerin macht
weiter geltend, die gesetzliche Grundlage für die Rückforderung fehle. Die
Auszahlungsverfügung stütze sich auf den nicht mehr in Kraft stehenden § 20 der
Härtefallverordnung-SO und die Rückforderung stütze sich auf § 10 des Covid-19-Härtefallgesetzes,
welcher erst nach der Auszahlung, nämlich per 1. Januar 2022 in Kraft
getreten sei. Es handle sich daher um eine echte Rückwirkung, welche im Gesetz
vorgesehen und zeitlich befristet sein müsste.
7.7.2 Knüpft die Anwendung eines neuen
Erlasses an ein Ereignis an, das sich abschliessend vor dessen Inkrafttreten
ereignet hat, liegt eine nach Art. 5, Art. 8 Abs. 1 und Art. 9 der
Bundesverfassung (BV, SR 101) grundsätzlich verpönte echte Rückwirkung vor.
Eine solche ist verfassungsrechtlich nur dann unbedenklich, wenn sie
ausdrücklich in einem Gesetz vorgesehen ist oder sich daraus klar ergibt, in
einem vernünftigen Rahmen zeitlich limitiert ist, nicht zu stossenden
Ungleichheiten führt, einem schutzwürdigen öffentlichen Interesse dient und wohlerworbene Rechte respektiert (vgl. BGE 147 V 156 E. 7.2.1
S. 160 mit Hinweisen).
7.7.3 Vorliegend trifft es zu, dass die
Auszahlung des Härtefallbeitrags abschliessend vor Inkrafttreten des neuen
Covid-19-Härtefallgesetzes erfolgt ist und somit eine echte Rückwirkung
vorliegt, wenn der Betrag nun gestützt auf das neue Gesetz zurückgefordert
wird. Diese Rückwirkung ergibt sich aber aus dem Gesetz klar, da sein einziger
Zweck darin besteht, die Missbrauchskontrolle sicherzustellen. Das Vorbringen
der Beschwerdeführerin, wonach § 1 nur von Unternehmen spreche, welche von
Massnahmen zur Bekämpfung von Covid-19 betroffen «sind» und nicht «waren»,
weshalb es auf sie nicht anwendbar sei, ist überspitzt formalistisch. Der Zweck
des Gesetzes ist klar. Es bezieht sich auf in der Vergangenheit ausbezahlte
Härtefallgelder, gestützt auf die zum damaligen Zeitpunkt in Kraft stehenden
Erlasse, auf welche § 7 des Covid-19-Härtefallgesetzes denn auch klar verweist.
Heute ist kein Unternehmen mehr aktiv von den Schutzmassnahmen betroffen.
Die Rückwirkung ist ohne Weiteres in
vernünftigem Rahmen zeitlich limitiert, da die Härtefallgelder nur in einem
bestimmten Zeitraum ausbezahlt worden sind und in § 13 des Gesetzes auch
bereits klar definiert ist, dass dieses per 31. Dezember 2026 ausser Kraft
treten wird.
Die Rückwirkung des Gesetzes führt nicht
zu stossenden Ungleichheiten, nachdem die Gründe, welche zur Rückforderung
führen können, bereits in der Auszahlungsverfügung klar festgelegt wurden und
die Rückforderungsnorm des heute geltenden § 10 Covid-19-Härtefallgesetz im
Wesentlichen mit dem damals in Kraft stehenden § 20 Härtefallverordnung-SO
übereinstimmt.
Die gesetzliche Rückwirkung dient auch
klar einem schutzwürdigen öffentlichen Interesse, indem die zweckmässige
Verwendung öffentlicher Gelder sichergestellt und Missbräuche bekämpft werden
sollen.
Letztlich werden auch wohlerworbene
Rechte respektiert, wobei sich die Beschwerdeführerin vorliegend nicht auf ein
wohlerworbenes Recht berufen kann, nachdem ihr die Auflagen und Bedingungen von
Anfang an klar aufgezeigt wurden.
Im Ergebnis ist somit die Rückwirkung
des Gesetzes zulässig und es besteht mit dem seit 1. Januar 2022 in Kraft
stehenden Covid-19-Härtefallgesetz eine genügende gesetzliche Grundlage zur
Rückforderung von unrechtmässig bezogenen oder missbräuchlich verwendeten
Härtefallgeldern.
7.8.1 Die Beschwerdeführerin bringt als
letztes vor, die Rückforderung des vollen Härtefallbeitrags von
CHF 219'800.00 sei unverhältnismässig. Es habe sich lediglich um eine
Unachtsamkeit gehandelt und mit der Auszahlung eines Betrags von gerade einmal
CHF 20'000.00 werde das Unternehmen nicht ausgehöhlt. Dieser geringe
Betrag hätte auch als Lohn oder Verwaltungsratshonorar ausbezahlt werden
können, was absolut unproblematisch gewesen wäre. Eine Teilrückforderung genüge
und es sei auch kein Nachweis erbracht worden, dass das SECO den vollen Betrag
vom Kanton zurückfordern werde. Müsse die Beschwerdeführerin den vollen Betrag
zurückzahlen, drohe ihr die Insolvenz.
7.8.2 Bei der
Verhältnismässigkeitsprüfung ist zu untersuchen, ob nicht ein milderes Mittel
zur Verfügung steht, welches ebenso wirksam ist zur Missbrauchsbekämpfung.
7.8.3 Die Vorinstanz zitiert hierzu
folgende Ausführungen des SECO:
«Ein Rückgängigmachen der
Dividendenauszahlung, bzw. des entsprechenden Beschlusses hebt den Verstoss
nicht ohne Weiteres auf. Würde ein Verstoss durch ein einfaches Rückzahlen auf
Aufforderung des Kantons oder Bundes reichen, könnten die Unternehmen auf gut
Glück versuchen, Dividenden oder Tantiemen auszuschütten. Dies mit dem einzigen
Risiko, bei einer allfälligen Kontrolle die ausgeschütteten Gelder wieder ins
Unternehmen zurückzahlen zu müssen. Gemäss Klärung des Bundes sind Heilungen
jedoch nur möglich, wenn zwei Bedingungen erfüllt sind: Der Verstoss muss
zeitnah und in Eigeninitiative (d.h. bevor Hinweis des Kantons oder
Kontrollorgans erfolgt) geheilt werden, wobei jeweils der Einzelfall zu prüfen
ist.
Soweit es um eine
Rückforderung gegenüber den Unternehmen selbst geht, ist das kantonale Recht
massgebend. Es ist Sache der Kantone eine genügende Grundlage für eine
Rückforderung bei Verletzung des Dividendenverbots zu schaffen und es ist ihre
Aufgabe, diesen Rückforderungsanspruch durchzusetzen.
Was die Rückforderung des
Bundes gegenüber den Kantonen betrifft, so besteht mit Art. 19 HFMV 20 resp.
Art. 17 HFMV 22 eine klare rechtliche Grundlage. Bei Verletzung der
Anforderungen der HFMV 20/22, also auch des Dividendenverbots, kann der Bund
daher Zahlungen vom Kanton zurückfordern oder Auszahlungen kürzen.»
Die Vorinstanz führte gestützt darauf
aus, die vom SECO beschriebene Praxis sei so auch als Praxis im Kanton
Solothurn etabliert, da die Begründung überzeuge. Entsprechend würden
Härtefallgelder immer vollumfänglich zurückgefordert, wenn es um den Beschluss
oder eine Ausschüttung von Dividenden gehe. Einzige mögliche Ausnahme könne
eine zeitnahe und in Eigeninitiative erfolgte Heilung des Verstosses bilden.
Die Beschwerdeführerin habe keinen entsprechenden Versuch unternommen, weshalb
auch nicht von einer Heilung ausgegangen werden könne. Der Kanton fordere
folglich von der Beschwerdeführerin den vollen Härtefallbeitrag zurück. In
ihrer Vernehmlassung verweist die Vorinstanz erneut auf diese Praxis.
7.8.4 Diese Ausführungen erscheinen
sachgerecht. Die Beschwerdeführerin war mit der Auszahlungsverfügung klar auf
die Bedingungen dieser staatlich gewährten Unterstützungsmassnahme hingewiesen
worden, wonach innerhalb der nächsten drei Jahre nach Auszahlung keine
Dividende ausgeschüttet werden darf. Auch in den Medien war dieser Umstand
immer wieder Thema, sodass es als allgemein bekannt gelten musste, dass
Unternehmen, welche Härtefallbeiträge erhalten, während den folgenden drei
Jahren keine Dividenden auszahlen dürfen. Die Beschwerdeführerin hat dieser
Auflage klar zuwidergehandelt und hat die ausbezahlte Dividende weder zeitnah
noch in Eigeninitiative zurückbezahlt. Unter diesen Umständen ist es
konsequent, wenn sie den gewährten Härtefallbeitrag vollumfänglich zurückerstatten
muss. Eine lediglich teilweise Rückforderung erschiene nicht sachgerecht, da es
nicht angehen kann, dass Unternehmen, welche erst kürzlich durch staatliche
Gelder gerettet werden mussten, durch Gewinnabschöpfungen und Ausschüttung an
ihre Aktionäre geschwächt werden. Kann innerhalb der nächsten drei Jahre nach
Auszahlung des Härtefallbeitrags bereits wieder eine Dividende ausgeschüttet
werden, ist das Unternehmen offenbar auf die staatlichen Unterstützungsgelder
nicht mehr angewiesen, sodass diese zurückzufordern sind.
8. Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Der Beschwerdeführerin steht es offen, sich
über die Möglichkeit von allfälligen Ratenzahlungen beim Departement zu
erkundigen. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 2'500.00 zu bezahlen. Parteientschädigung
ist keine geschuldet.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die A.___ AG hat die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 2'500.00 zu bezahlen.
3. Parteientschädigung ist keine
auszurichten.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Blut-Kaufmann
Das vorliegende Urteil wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 2C_570/2024 vom 14. Mai 2025 bestätigt.