VWBES.2024.128
sonderpädagogische Massnahme
5. Juli 2024Deutsch20 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 5. Juli 2024
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Zimmermann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Departement für Bildung und Kultur, vertreten durch Volksschulamt,
Beschwerdegegner
betreffend sonderpädagogische
Massnahme
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. B.___, geb. [...] 2016, ist der Sohn
von A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und C.___.
2. B.___ wurde im August 2020
eingeschult und im Winter 2023 durch die Eltern und Lehrpersonen auf dem
Schulpsychologischen Dienst (SPD) angemeldet. Anlass für die Anmeldung waren
die Verhaltenssteuerung und Impulskontrolle, welche B.___ im Klassensetting
Schwierigkeiten bereiten. Ziel der Untersuchung durch den SPD war die
Abklärung, ob B.___ Anrecht auf Unterstützung im Rahmen der kantonalen
Spezialangebote hat.
3. Die Untersuchung durch den SPD im
Winter 2023 zeigte bei B.___ eine Intelligenz unterhalb der Altersnorm, K-ABC
Erwägungen
II IQ 79, sequentiell 88, simultan 80, lernen 81, Planung 85. Im Rahmen der
Bedarfseinschätzung wurde festgehalten, dass die Aufmerksamkeitsfokussierung
und Verhaltenssteuerung B.___ grosse Schwierigkeiten bereiten würden, was zu
einer beeinträchtigten schulischen und sozialen Partizipation führe. B.___
benötige eine enge Begleitung und ein gut strukturiertes Unterrichtssetting.
Verlässliche und stabile Beziehung zu seinen Bezugspersonen seien ebenfalls
wichtige Gelingensbedingungen. B.___ grundsätzlich gute Lernbereitschaft und
seine Fähigkeit, die Beziehung zu Erwachsenen zu suchen und von dieser
Unterstützung zu profitieren, könnten als klare Ressourcen betrachtet werden. Deshalb
beantragte der SPD eine integrative sonderpädagogische Massnahme.
4.
Am 9. April 2024 verfügte das
Departement für Bildung und Kultur (DBK), vertreten durch das Volksschulamt
(VSA), Folgendes:
1.
Für B.___ wird folgende sonderschulische
Massnahme angeordnet:
Angebot: Integrative sonderpädagogische
Massnahme (ISM)
Dauer: 01.03.2024 – 31.07.2024
Durchführung: [...]
2.
Der Beitrag der Einwohnergemeinde
beträgt im Jahr 2023 Fr. 750.- / Monat, im Jahr 2024 Fr. 500.- / Monat und im
Jahr 2025 Fr. 250.- / Monat.
5.
Gleichentags erliess das DBK,
vertreten durch das VSA, ausserdem folgende Verfügung:
1.
Für B.___ wird folgende sonderschulische
Massnahme verlängert:
Angebot: Integrative sonderpädagogische
Massnahme (ISM)
Dauer: 01.08.2024 – 31.07.2027
Durchführung: [...]
2.
Der Beitrag der Einwohnergemeinde
beträgt im Jahr 2023 Fr. 750.- / Monat, im Jahr 2024 Fr. 500.- / Monat und im
Jahr 2025 Fr. 250.- / Monat.
6.
Am 15. April 2024 erhob der
Beschwerdeführer Einsprache (recte: Beschwerde) gegen die Verfügungen des
Volksschulamtes vom 9. April 2024. Er legte unter anderem dar, dass er als
Vater nie der SPD oder einer Sondermassnahme zugestimmt habe. Weder im
Fussballverein, in der KITA, noch beim ZKSK habe es je ein Indiz dafür gegeben,
dass sich B.___ auffällig anders verhalte als andere Kinder in seinem Alter. Die
Eltern hätten der Hauptlehrperson und der Schulleiterin erläutert, dass sie mit
dem SPD-Bericht nicht einverstanden seien. B.___ sei schulisch im oberen
Mittelfeld. Seit Beginn der Schule im Sommer 2023 sei B.___ von der
Hauptlehrerin anders behandelt worden als andere Kinder. Es gebe weder Anlass
für SPD noch SMI-Massnahmen. Der Beschwerdeführer verzichte ausdrücklich auf
diese Unterstützung für seinen Sohn und bitte um entsprechende
Aufhebungsbestätigung der Verfügung.
7.
Am 21. Mai 2024 liess sich das DBK
vernehmen und beantragte die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.
8.
Mit Schreiben vom 10. und 17. Juni
2024.
liess sich der Beschwerdeführer erneut vernehmen und reichte Belege ein.
9.
Auf telefonische Nachfrage des
Verwaltungsgerichts vom 19. Juni 2024 bestätigte das VSA, dass sämtliche Akten
dem Verwaltungsgericht eingereicht worden seien. Einzig eine Telefonnotiz eines
Telefonats mit der Mutter vom 29. Februar 2024 sei noch nicht eingereicht
worden, was umgehend nachgeholt wurde.
10.
Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen in den angefochtenen Entscheiden wird grundsätzlich auf die Akten
verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 114 Abs. 2 des
Volksschulgesetzes [VSG, BGS 413.111] i.V.m. § 49 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GO, BGS 125.12]). Der Beschwerdeführer als Vater
und Inhaber der elterlichen Sorge des von der sonderpädagogischen Massnahme
betroffenen Kindes ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit
zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Aus der
Beschwerde vom 15. April 2024 erschliesst sich nicht, welche Verfügung des DBK
vom 9. April 2024 angefochten wird, weshalb sich das vorliegende Urteil auf
beide Verfügungen vom 9. April 2024 (mit nahezu identischen Begründungen)
bezieht.
2.1
Der Beschwerdeführer ersucht
sinngemäss um Parteibefragung. Eine Parteibefragung würde die Durchführung
einer öffentlichen Verhandlung voraussetzen. Gemäss § 52 Abs. 1 des
Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG, BGS 124.11) sind
die Verwaltungsgerichtsbehörden nicht an die Beweisanträge der Parteien
gebunden. Nach § 71 VRG finden mündliche Verhandlungen nur bei
Disziplinarbeschwerden statt. In allen übrigen Fällen entscheiden die
Verwaltungsgerichtsbehörden aufgrund der Akten; sie können jedoch auf Antrag
oder von Amtes wegen, eine Verhandlung anordnen, sofern dies als notwendig
erachtet wird und Sinn macht. Im vorliegenden Fall wurden die Vorakten
beigezogen und der Beschwerdeführer hat seinen Standpunkt in der
Beschwerdeschrift ausführlich aufgezeigt. Es ist nicht ersichtlich, welche
zusätzlichen relevanten Erkenntnisse das Gericht durch eine Parteibefragung
anlässlich einer Verhandlung gewinnen könnte. Der Antrag ist deshalb
abzuweisen.
2.2
Die Pflicht zur Durchführung einer
öffentlichen Gerichtsverhandlung setzt im Übrigen nach der Rechtsprechung einen
klaren Parteiantrag voraus. Blosse Beweisabnahmeanträge, wie die Durchführung
einer persönlichen Befragung, reichen nicht aus (Urteil des EGMR i.S. Hurter
gegen die Schweiz vom 15. Dezember 2005, Nr. 53146/99, Ziff. 34; BGE 130 II 425
E. 2.4 S. 431). Der Beschwerdeführer hat keinen Antrag auf Durchführung einer
öffentlichen Verhandlung gestellt, sondern lediglich sinngemäss um Parteibefragung
im Sinne von Beweisanträgen ersucht. Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) hat im vorliegenden Zusammenhang daher
keine über Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV,
SR 101) hinausgehende
Bedeutung (BGE 134 I 140 E. 5.2 S. 147 f.).
3.
Gemäss Art. 104 Abs 2 der Verfassung
des Kantons Solothurn (KV, BGS 111.1) hat jeder Schüler Anspruch auf eine
seinen geistigen, seelischen und körperlichen Fähigkeiten angemessene Bildung. Die
kantonalen Spezialangebote umfassen die zeitlich befristeten Spezialangebote
(lit. a) sowie die sonderschulischen Angebote (lit. b) (§ 28 VSG). Für Kinder
und Jugendliche mit besonderem Bildungsbedarf sorgt der Kanton gemäss § 29 Abs. 1 VSG für zeitlich befristete Spezialangebote und sonderschulische Angebote.
Die sonderschulischen Angebote richten sich nach der Sonderpädagogik aus und
orientieren sich, soweit möglich, an den Zielen und Inhalten der Regelschule.
Sie ermöglichen die gesellschaftliche Integration und fördern die
Persönlichkeitsentwicklung und selbständige Lebensführung (§ 29 Abs. 3 VSG). Das
Sonderschulangebot für Kinder und Jugendliche mit einer Behinderung umfasst
insbesondere integrative sonderpädagogische Massnahmen (ISM) (§ 34 Abs. 1 lit. b VSG).
4.
§ 35 VSG regelt das Verfahren der
Anordnung des Unterrichts in einer Sonderschule: In einem ersten Schritt klärt der
SPD den Anspruch auf Sonderschulung ab (vgl. § 49 Abs. 2 lit. b VSG). Das
Departement ordnet die Sonderschulung auf Antrag des SPD an. Zuvor werden die
kommunale Aufsichtsbehörde, die Schulleitung und die Eltern bzw.
Erziehungsberechtigten angehört. Die Verfügung erfolgt in der Regel zeitlich
befristet und mit dem Auftrag, die verfügte Massnahme vor Ablauf der Frist zu
überprüfen.
5.
Neben den gesetzlichen Bestimmungen
besteht das Handbuch «kantonale Spezialangebote» aus dem Jahr 2020, das den
kantonalen Umsetzungsrahmen der Sonderpädagogik im Kanton Solothurn beschreibt
(nachfolgend: Leitfaden). Der Leitfaden zeigt die spezifischen verwaltungsinternen
Abläufe, Verfahren und Zuständigkeiten auf und unterstützt dadurch die
Zusammenarbeit der Beteiligten (vgl. Leitfaden S. 7). Er bildet die Grundlage
für die kantonsweit rechtsgleiche Umsetzung der sonderpädagogischen Massnahmen.
Auch wenn dem Leitfaden keine Gesetzeskraft zukommt, ist er doch einer
Richtlinie gleichzusetzen. Solche sind nach konstanter Rechtsprechung des
Bundesgerichts in der Regel Ausdruck des Wissens und der Erfahrung bewährter
Fachstellen und in diesem Sinn beachtlich (BGE 118 lb 614 E. 4b S. 618; Urteil des
Bundesgerichts 1A.51/2005 E. 2.3).
6.
Gemäss Leitfaden werden Schülerinnen
und Schüler mit Behinderung oder massiven Verhaltensauffälligkeiten im Rahmen
der kantonalen Spezialangebote mit pädagogisch-therapeutischen, zeitlich
befristeten Spezialangeboten oder sonderschulischen Angeboten gefördert (vgl.
Leitfaden S. 8). Die sonderschulischen Angebote richten sich an Schülerinnen
und Schüler mit Behinderung und umfassen die integrativen sonderpädagogischen
Massnahmen (ISM) und den Unterricht in Sonderschulen (vgl. Leitfaden S. 8).
Ziel einer integrativen sonderpädagogischen Massnahme ist die Teilhabe eines
behinderten Kindes an der Regelschule zu unterstützen. Weiteres Ziel ist die
Normalisierung und Einbindung in das Wohnortsleben (vgl. Leitfaden S. 23).
Der Aufenthalt an einem sonderschulischen Angebot ist längerfristig vorgesehen.
Die Massnahme wird mindestens einmal pro Lehrplanzyklus überprüft (vgl.
Leitfaden S. 20). Dem Besuch eines sonderschulischen Angebots geht eine
Abklärung durch den SPD voraus. Der SPD bespricht den Antrag für ein kantonales
Spezialangebot mit den Erziehungsberechtigten. (vgl. Leitfaden S. 14).
7.
Der integrative sonderpädagogische
Unterricht umfasst maximal acht Lektionen pro Woche. Voraussetzung ist ein klar
umschriebenes Behinderungsbild sowie gute Partizipationsfähigkeiten der
Schülerin oder des Schülers. Umgesetzt wird die Massnahme so, dass die
Schülerin oder der Schüler mit einer Behinderung den regulären Unterricht der
Regelschule besucht. Die Fachperson des Fachzentrums ist zuständig für die
förderdiagnostische Erfassung und Förderung der Schülerin oder des Schülers.
Sie unterrichtet, fördert und unterstützt das Kind in enger Zusammenarbeit mit
der jeweiligen Klassenlehrperson im Rahmen der zur Verfügung gestellten
Ressourcen. Zudem berät sie die Regelschule und die Erziehungsberechtigten in
behinderungsspezifischen und pädagogischen Fragen in Zusammenhang mit der
Integration. Die Festlegung der Massnahmen liegt in der Kompetenz der regional
zuständigen Organisation und stützt sich auf den Antrag des SPD. Sowohl die Art
als auch die Anzahl Lektionen können durch das Fachzentrum während dem Schuljahr
dem Bedarf angepasst werden (vgl. Leitfaden S. 23).
8.
Bei sonderschulischen Angeboten
werden die eingeleiteten Massnahmen jeweils vor Ablauf der Verfügungsdauer
durch den SPD überprüft. Dazu stellt die beauftragte Organisation dem SPD eine
vorgegebene Berichterstattung zu, der die eingegangenen Dokumente aufgrund der
Erreichung der im Antrag auf ein kantonales Spezialangebot formulierten
Bildungs- und Entwicklungsziele beurteilt. Im Rahmen des Überprüfungsprozesses
stützt sich ein Antrag auf ein sonderschulisches Angebot auf die eingereichte
Berichterstattung sowie auf allfällige ergänzende Berichte. Die Prüfung der
Berichterstattung durch den SPD führt entweder zu einer Zustimmung, einer
Ablehnung der vorgeschlagenen Massnahme oder einem Antrag auf Abschluss der
eingeleiteten Massnahme, sofern die bisherige Massnahme ihr Ziel erreicht hat
und beendet werden kann (vgl. Leitfaden S. 26).
9.
Gemäss Antrag auf sonderpädagogische
Massnahmen vom 1. Februar 2024 des SPD sei B.___ im Winter 2023 durch die
Eltern und Lehrpersonen auf dem SPD angemeldet worden. Die Verhaltenssteuerung
und Impulskontrolle würden ihm im Klassensetting Schwierigkeiten bereiten. Die Untersuchung
durch den SPD im Winter 2023 habe eine Intelligenz unterhalb der Altersnorm,
K-ABC II IQ 79, sequentiell 88, simultan 80, lernen 81, Planung 85
ergeben. Die zuvor im Frühling 2022 durchgeführte Untersuchung am ZKSK habe
Verhaltensauffälligkeiten mit Konzentrationsschwierigkeiten und Ablenkbarkeit
ergeben. Zur Funktionsfähigkeit wurde im Antrag unter anderem festgehalten,
dass B.___ grosses Interesse an sozialen Interaktionen zeige und eine hohe
Motivation habe seine Sache gut zu machen. Die Verhaltenssteuerung und
Impulskontrolle im Klassensetting und offenen Situationen würden B.___ jedoch
klare Schwierigkeiten bereiten. Ausserdem sei die Aufmerksamkeitsspanne kurz
und er sei rasch abgelenkt, könne Eindrücke schwer filtern und gerate häufig in
Situationen, in denen er reizüberflutet sei. Dann komme es zu Konflikten und
Provokationen. Motorisch sei er jeweils sehr aktiv. B.___ benötige in diesen
Situationen die Begleitung durch eine Bezugsperson, die ihm helfe, sich
herunter zu regulieren. Er suche von sich aus häufig den Kontakt zu den
Lehrpersonen. Die Vermittlung von Sicherheit und Ruhe helfe B.___, sich wieder
auf seine Aufgaben zu fokussieren. Sein Selbstvertrauen scheine nicht hoch zu
sein. Im professionellen Kontext würden die Lehrpersonen eine gute
Lernmotivation beobachten, jedoch sei das Verhalten von B.___ im Klassensetting
eine grosse, teilweise fast nicht bewältigbare Herausforderung. In offenen Unterrichtssituationen
und im Unterricht in den Nebenfächern würde es B.___ sehr schwer fallen, sich
zu fokussieren. Im Rahmen der speziellen Förderung könne B.___ die nötige
Begleitung nicht gegeben werden. So würden viele Situationen entstehen, in
denen B.___ mit negativen Rückmeldungen oder kurzfristigen Time-Outs
konfrontiert sei. Dem Antrag des SPD zufolge wünschen sich die Eltern den
Verbleib von B.___ in der Regelklasse und könnten nur einer integrativen Lösung
zustimmen. Die Untersuchungsergebnisse und das weitere Vorgehen seien im Januar
2024.
mit den Eltern und Lehrpersonen besprochen worden. Die
Aufmerksamkeitsfokussierung und Verhaltenssteuerung würden B.___ grosse
Schwierigkeiten bereiten und würden zu einer beeinträchtigten schulischen und
sozialen Partizipation führen. B.___ benötige eine enge Begleitung und ein gut
strukturiertes Unterrichtssetting. Verlässliche und stabile Beziehung zu seinen
Bezugspersonen seien ebenfalls wichtige Gelingensbedingungen. B.___
grundsätzlich gute Lernbereitschaft und seine Fähigkeit, die Beziehung zu
Erwachsenen zu suchen und von dieser Unterstützung zu profitieren, könnten als
klare Ressourcen betrachtet werden. Im Einverständnis aller Beteiligten
beantragte der SPD eine integrative sonderpädagogische Massnahme. Zur Reduktion
von Stressoren und somit einer Verbesserung des Lernumfelds von B.___, wäre
eine möglichst rasche Umsetzung der ISM sehr wichtig.
10.1
Der Beschwerdeführer macht in
seiner Beschwerde unter anderem geltend, dass er als Vater nie der SPD oder
einer Sondermassnahme zugestimmt habe. Gemäss Art. 304 Abs. 1 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) haben die Eltern von Gesetzes
wegen die Vertretung des Kindes gegenüber Drittpersonen im Umfang der ihnen
zustehenden elterlichen Sorge. Sind beide Eltern Inhaber der elterlichen Sorge,
so dürfen gutgläubige Drittpersonen voraussetzen, dass jeder Elternteil im
Einvernehmen mit dem andern handelt (Art. 304 Abs. 2 ZGB). Eine
Alleinentscheidungskompetenz des jeweils betreuenden Elternteils ist
grundsätzlich nur für alltägliche oder dringliche Angelegenheiten und wenn der
andere Elternteil nicht mit vernünftigem Aufwand zu erreichen ist, vorgesehen
(Art. 301 Abs. 1bis ZGB). Gutgläubige Dritte dürfen jedoch nach Art.
304.
Abs. 2 ZGB davon ausgehen, dass ein allein handelnder Elternteil auch in
nicht unter die Ausnahmebestimmung von Art. 301 Abs. 1bis ZGB
fallenden Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem andern handelt, d.h. es wird
der gute Glaube an die Vertretungsmacht geschützt (Ingeborg Schwenzer/Michelle
Cottier in: Thomas Geiser/Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar,
Zivilgesetzbuch I, Basel 2022, Art. 304/305 ZGB N 11). Die Wirkungen der
Vertretung treten auch ein, wenn der andere Elternteil nicht einverstanden ist
(Peter Breitschmid in: Ruth Arnet/Peter Breitschmid/Alexandra Jungo [Hrsg.],
CHK – Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personen- und Familienrecht Art.
1-456 ZGB – Partnerschaftsgesetz, Zürich 2023, Art. 304 ZGB N 3).
10.2
Dem Antrag auf sonderpädagogische
Massnahmen vom 1. Februar 2024 des SPD wurde die schriftliche Erklärung der
Mutter vom 8. Februar 2024 angefügt, womit sie erklärte, den Antrag gelesen und
verstanden zu haben sowie mit der Berichterstattung teilweise einverstanden zu
sein. Damit ermächtigte sie den SPD, den Antrag und entsprechende Berichte und
Unterlagen an das VSA zu übermitteln. Vorweg ist festzuhalten, dass die von der
Mutter handschriftlich vorgenommene Anmerkung «teilweise» hinter der Erklärung,
dass sie mit der Berichterstattung einverstanden sei, keinen Einfluss auf die
Zustimmung zum Antrag hat. Mit der Anmerkung «teilweise» zum Einverständnis mit
der Berichterstattung erklärte die Mutter lediglich, dass sie mit der
Berichterstattung nur teilweise einverstanden sei. Ob es sich bei der
Zustimmung zum Antrag auf sonderpädagogische Massnahmen in Form einer
integrativen sonderpädagogischen Massnahme um eine alltägliche oder dringliche
Angelegenheit handelt und ob der Vater mit vernünftigem Aufwand nicht zu
erreichen war, kann offenbleiben. Denn gutgläubige Dritte dürfen davon
ausgehen, dass ein allein handelnder Elternteil auch in den übrigen
Angelegenheiten im Einvernehmen handelt. Aus den Akten ergeben sich keine
Anzeichen, weshalb die Schulpsychologin nicht gutgläubig hätte sein sollen. Aufgrund
dieser Zustimmung der Mutter zum Antrag des SPD konnte eine Anhörung der Eltern
durch das Departement i.S.v. § 35 Abs. 3 VSG unterbleiben.
11.
Im Übrigen wendet der
Beschwerdeführer in seinen Eingaben zusammengefasst und im Wesentlichen ein,
dass weder im Fussballverein FC [...], in der KITA [...], noch beim ZKSK es je
ein Indiz dafür gegeben habe, dass sich sein Sohn auffällig anders verhalte als
andere Kinder in seinem Alter. B.___ sei schulisch im oberen Mittelfeld. Seit
Beginn der Schule im Sommer 2023 sei B.___ von der Hauptlehrerin anders
behandelt worden als andere Kinder. So habe er sich über mehrere Monate vor dem
Turnunterricht im Schulzimmer umziehen müssen und habe als einziger Schüler
über mehrere Monate eine Trennwand im Unterricht gehabt. Zudem reichte der
Beschwerdeführer Beweismittel ein, welche belegen sollen, dass es grosse
Zweifel an den Tests des SPD gebe und B.___ keinerlei Probleme mit
Konzentration und dem Schulstoff habe. Dem aktuellen Protokoll der ISM [...]
vom 14. Mai 2024 zufolge werde B.___ als aufgestellt, fröhlich, freundlich,
kreativ und kommunikativ wahrgenommen und könne altersgemäss für sich selbst
sorgen. Das Problem sei nicht, dass B.___ sich gerne bewege, sondern dass er
durch eine Trennwand beeinträchtigt werde und die Lehrerin akustisch nicht
immer verstehe. Ausserdem sei es der Charakter seines Sohnes, dass er manchmal
die Bestätigung oder kurz die Betreuung der Lehrerin benötige. Schliesslich
reichte der Beschwerdeführer einen unabhängigen Bericht mit IQ-Test der [...]
ein. Demzufolge sei B.___ ein gewöhnlicher, durchschnittlicher Junge, der einen
durchschnittlichen Gesamtwert von 95%-Konfidenzintervall 91-102 habe.
12.
Gemäss Protokoll des
Triage-Gespräches zwischen der Schulpsychologin, der Lehrperson und der
Schulleiterin vom 20. November 2023 störe B.___ den Unterricht, indem er in der
Klasse laut sei und dauernd Geräusche mache. In offenen Situationen sei es sehr
schwierig und auch in Einzelsituationen brauche er viel Begleitung. Im Rahmen
des Triage Gesprächs zwischen den Eltern und der Schulpsychologin hätten die
Eltern selbst eingeräumt, dass B.___ viel Aufmerksamkeit brauche und diese auch
auf negative Art suche. Zudem würde man merken, dass B.___ seine
Schwierigkeiten zunehmend realisiere. Vor rund zwei Jahren wurde B.___ dem ZKSK
vom Kinderarzt aufgrund von Verhaltensauffälligkeiten im Kindergarten mit
Unruhe und Konzentrationsschwierigkeiten zugewiesen. In der Folge wurde durch
das ZKSK eine sozio-emotionale Reifungsverzögerung / ADHS diagnostiziert.
Bereits im Kindergarten sei B.___ sehr hyperaktiv und schnell abgelenkt
gewesen. In einer 1-1 Betreuung habe er jedoch schon damals sehr gute
Leistungen erbracht.
13.
B.___ erfüllt die Voraussetzungen
für integrativen sonderpädagogischen Unterricht im Umfang von maximal acht
Lektionen pro Woche. Gemäss Bedarfseinschätzung des SPD führen B.___
Schwierigkeiten bei der Aufmerksamkeitsfokussierung und der Verhaltenssteuerung
zu einer beeinträchtigten schulischen und sozialen Partizipation. Er benötige
eine enge Begleitung und ein gut strukturiertes Unterrichtssetting. Diese
Unterstützung kann B.___ im Rahmen von integrativem sonderpädagogischem
Unterricht geboten werden. So kann B.___ weiterhin den regulären Unterricht in
der Regelschule besuchen, wird jedoch durch eine Fachperson des Fachzentrums
während einer begrenzten Anzahl Lektionen unterstützt. So erhält B.___ eine
enge Begleitung und zugleich kann B.___ gute Lernbereitschaft und seine
Fähigkeit, die Beziehung zu Erwachsenen zu suchen optimal ausgenutzt werden. Dies
wird durch das Protokoll Standortgespräch von B.___ von [...] vom 14. Mai 2024
bestätigt. Gemäss diesem Protokoll brauche B.___ im Unterricht viel Betreuung,
da er sonst schnell abgelenkt sei und anderes mache. Er sei auf Hilfe
angewiesen und möchte immer neben der Lehrperson arbeiten. Den Ausführungen der
ISM-Lehrperson zufolge könne sich B.___ mit Unterstützung auf eine Aufgabe
konzentrieren und seine Impulse kontrollieren. In der Selbständigkeit benötige B.___
somit eine enge Begleitung. Als Förderziel und Massnahmenvorschlag wurde u.a.
vereinbart, dass B.___ konzentriert in Sequenzen von 10 Minuten an einer
vorgegebenen Aufgabe arbeite. Zum vom Beschwerdeführer eingereichten Bericht
zur IQ-Abklärung vom 14. Juni 2024 ist festzuhalten, dass B.___ in dieser Abklärung
einen durchschnittlichen Gesamtwert von 96 (Prozentrang 39, 95%-Konfidenzintervall
91-102) erreicht habe. Dies bedeute, dass 39 % der gleich alten Kinder in der
Vergleichsgruppe den gleichen oder einen tieferen Wert erreicht hatten und 61 %
einen höheren Wert. Im Rahmen der Untersuchung durch den SPD im Winter 2023 wurde
Dispositiv
eine Intelligenz unterhalb der Altersnorm festgestellt. Demnach wurden in der
Untersuchung durch den SPD als auch in der Untersuchung durch die [...] eine
Intelligenz unterhalb der Altersnorm festgestellt, weshalb der neu vom
Beschwerdeführer eingereichte Bericht zur IQ-Abklärung von B.___ nichts am
Ergebnis der Untersuchung durch den SPD zu ändern vermag. Der Anspruch auf
Unterricht nach den geistigen, seelischen und körperlichen Fähigkeiten eines
jeden Schülers ist verfassungsmässiger Natur (vgl. Art. 104 Abs. 2 KV). Die
genannten Abklärungen und Berichte zeigen, dass B.___ dieser Anspruch mittels
integrativer sonderpädagogischer Massnahme geboten werden kann. Den
Schwierigkeiten von B.___ im Rahmen der Aufmerksamkeitsfokussierung und
Verhaltenssteuerung kann durch die integrative sonderpädagogische Massnahme
angemessen Abhilfe geschaffen werden. Durch die zeitweise 1-1 Betreuung kommt
man B.___ Bedürfnissen nach, wodurch er profitieren kann. Ferner ist zu
berücksichtigen, dass B.___ bereits Gelegenheit geboten wurde, seine Defizite
aufzuarbeiten, indem ihm eine Verlangsamung im Kindergarten, Psychomotorik am
ZKSK sowie die Förderstufe A gewährt wurden. Es ist das Recht von B.___,
Anspruch auf eine angemessene Bildung zu haben, seinen Eigenschaften und
Leistungsmöglichkeiten entsprechend Unterstützung zu erhalten und gefördert zu
werden. Die Eltern haben demgegenüber die Pflicht, das Kindswohl zu achten und
die Schulpflicht von B.___ zu erfüllen. Gemäss der Meinung von Fachleuten des
SPD sowie der Primarschule kann eine angemessene Bildung für B.___ durch eine
integrative sonderpädagogische Massnahme gewährleistet werden. Dieser Meinung
ist gemäss vorstehenden Erwägungen zuzustimmen.
14.1 Gemäss Art. 5 Abs. 2 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) muss im
Übrigen alles staatliche Handeln verhältnismässig sein. Der Grundsatz der
Verhältnismässigkeit fordert, dass Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung des
im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig sind. Ausserdem
muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen
stehen, die den Privaten auferlegt werden (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix
Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich/St. Gallen 2020, N 514 mit
Verweis auf BGE 145 II 70 E. 3.5). Adressaten des
Verhältnismässigkeitsprinzips sind alle staatlichen Organe bzw. alle Träger
öffentlicher Aufgaben, folglich auch die Vorinstanz (Häfelin/Müller/Uhlmann,
a.a.O., N 514).
14.2 Der Unterricht muss für die
einzelnen Schulkinder angemessen und geeignet sein und genügen, um sie
angemessen auf ein selbstverantwortliches Leben im modernen Alltag
vorzubereiten (BGE 138 I 162 E. 3.1 S. 164, 133 I 156 E. 3.1 S. 158; vgl. auch
Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Beseitigung von
Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen [BehiG, SR 151.3]). Wird
die Ausbildung der Kinder und Jugendlichen in einem Mass eingeschränkt, welches
die Chancengleichheit nicht mehr wahrt, bzw. erhalten sie Lehrinhalte nicht
vermittelt, die in der hiesigen Wertordnung als unverzichtbar gelten, ist der
Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht verletzt (BGE 130 I 352
E. 3.2 S. 354 mit Hinweisen). Der verfassungsrechtliche Anspruch umfasst
insofern nur ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot
an öffentlichen Schulen. Ein darüberhinausgehendes Mass an individueller
Betreuung, das theoretisch immer möglich wäre, kann mit Rücksicht auf das
staatliche Leistungsvermögen nicht gefordert werden (BGE 141 I 9 E. 3.3 S. 13 mit
Hinweisen).
14.3 Die vom DBK angeordnete Massnahme
der integrativen sonderpädagogischen Massnahme, die auf Empfehlungen von
Fachpersonen beruht, kann als geeignet, erforderlich und zumutbar eingestuft
werden. Dies insbesondere unter Berücksichtigung, dass es sich bei der
sonderpädagogischen Massnahme mit Besuch des regulären Unterrichts in der
Regelschule um eine sehr wenig einschneidende Massnahme im Rahmen der
sonderschulischen Angebote handelt. Auch wenn der Beschwerdeführer die
Unterstützungsbedürftigkeit von B.___ abstreitet und die Fehler bei der Schule
sucht, ist durch verschiedene Abklärungen und Untersuchungen erstellt, dass B.___
Defizite hat und mit dem Schulbesuch in der Regelschule ohne integrative
sonderpädagogische Massnahme an seine Grenzen stösst. Mit der integrativen
sonderpädagogischen Massnahme ist er besser betreut und kann sich entsprechend
seinen Fähigkeiten entwickeln.
15. Die Beschwerde erweist sich somit
als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der
Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen,
die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Zimmermann