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Entscheid

VWBES.2024.128

sonderpädagogische Massnahme

5. Juli 2024Deutsch20 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 5. Juli 2024

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Departement für Bildung und Kultur, vertreten durch Volksschulamt,

Beschwerdegegner

betreffend sonderpädagogische

Massnahme

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. B.___, geb. [...] 2016, ist der Sohn

von A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und C.___.

2. B.___ wurde im August 2020

eingeschult und im Winter 2023 durch die Eltern und Lehrpersonen auf dem

Schulpsychologischen Dienst (SPD) angemeldet. Anlass für die Anmeldung waren

die Verhaltenssteuerung und Impulskontrolle, welche B.___ im Klassensetting

Schwierigkeiten bereiten. Ziel der Untersuchung durch den SPD war die

Abklärung, ob B.___ Anrecht auf Unterstützung im Rahmen der kantonalen

Spezialangebote hat.

3. Die Untersuchung durch den SPD im

Winter 2023 zeigte bei B.___ eine Intelligenz unterhalb der Altersnorm, K-ABC

Erwägungen

II IQ 79, sequentiell 88, simultan 80, lernen 81, Planung 85. Im Rahmen der

Bedarfseinschätzung wurde festgehalten, dass die Aufmerksamkeitsfokussierung

und Verhaltenssteuerung B.___ grosse Schwierigkeiten bereiten würden, was zu

einer beeinträchtigten schulischen und sozialen Partizipation führe. B.___

benötige eine enge Begleitung und ein gut strukturiertes Unterrichtssetting.

Verlässliche und stabile Beziehung zu seinen Bezugspersonen seien ebenfalls

wichtige Gelingensbedingungen. B.___ grundsätzlich gute Lernbereitschaft und

seine Fähigkeit, die Beziehung zu Erwachsenen zu suchen und von dieser

Unterstützung zu profitieren, könnten als klare Ressourcen betrachtet werden. Deshalb

beantragte der SPD eine integrative sonderpädagogische Massnahme.

4.

Am 9. April 2024 verfügte das

Departement für Bildung und Kultur (DBK), vertreten durch das Volksschulamt

(VSA), Folgendes:

1.

Für B.___ wird folgende sonderschulische

Massnahme angeordnet:

Angebot: Integrative sonderpädagogische

Massnahme (ISM)

Dauer: 01.03.2024 – 31.07.2024

Durchführung: [...]

2.

Der Beitrag der Einwohnergemeinde

beträgt im Jahr 2023 Fr. 750.- / Monat, im Jahr 2024 Fr. 500.- / Monat und im

Jahr 2025 Fr. 250.- / Monat.

5.

Gleichentags erliess das DBK,

vertreten durch das VSA, ausserdem folgende Verfügung:

1.

Für B.___ wird folgende sonderschulische

Massnahme verlängert:

Angebot: Integrative sonderpädagogische

Massnahme (ISM)

Dauer: 01.08.2024 – 31.07.2027

Durchführung: [...]

2.

Der Beitrag der Einwohnergemeinde

beträgt im Jahr 2023 Fr. 750.- / Monat, im Jahr 2024 Fr. 500.- / Monat und im

Jahr 2025 Fr. 250.- / Monat.

6.

Am 15. April 2024 erhob der

Beschwerdeführer Einsprache (recte: Beschwerde) gegen die Verfügungen des

Volksschulamtes vom 9. April 2024. Er legte unter anderem dar, dass er als

Vater nie der SPD oder einer Sondermassnahme zugestimmt habe. Weder im

Fussballverein, in der KITA, noch beim ZKSK habe es je ein Indiz dafür gegeben,

dass sich B.___ auffällig anders verhalte als andere Kinder in seinem Alter. Die

Eltern hätten der Hauptlehrperson und der Schulleiterin erläutert, dass sie mit

dem SPD-Bericht nicht einverstanden seien. B.___ sei schulisch im oberen

Mittelfeld. Seit Beginn der Schule im Sommer 2023 sei B.___ von der

Hauptlehrerin anders behandelt worden als andere Kinder. Es gebe weder Anlass

für SPD noch SMI-Massnahmen. Der Beschwerdeführer verzichte ausdrücklich auf

diese Unterstützung für seinen Sohn und bitte um entsprechende

Aufhebungsbestätigung der Verfügung.

7.

Am 21. Mai 2024 liess sich das DBK

vernehmen und beantragte die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.

8.

Mit Schreiben vom 10. und 17. Juni

2024.

liess sich der Beschwerdeführer erneut vernehmen und reichte Belege ein.

9.

Auf telefonische Nachfrage des

Verwaltungsgerichts vom 19. Juni 2024 bestätigte das VSA, dass sämtliche Akten

dem Verwaltungsgericht eingereicht worden seien. Einzig eine Telefonnotiz eines

Telefonats mit der Mutter vom 29. Februar 2024 sei noch nicht eingereicht

worden, was umgehend nachgeholt wurde.

10.

Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen in den angefochtenen Entscheiden wird grundsätzlich auf die Akten

verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 114 Abs. 2 des

Volksschulgesetzes [VSG, BGS 413.111] i.V.m. § 49 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GO, BGS 125.12]). Der Beschwerdeführer als Vater

und Inhaber der elterlichen Sorge des von der sonderpädagogischen Massnahme

betroffenen Kindes ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit

zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Aus der

Beschwerde vom 15. April 2024 erschliesst sich nicht, welche Verfügung des DBK

vom 9. April 2024 angefochten wird, weshalb sich das vorliegende Urteil auf

beide Verfügungen vom 9. April 2024 (mit nahezu identischen Begründungen)

bezieht.

2.1

Der Beschwerdeführer ersucht

sinngemäss um Parteibefragung. Eine Parteibefragung würde die Durchführung

einer öffentlichen Verhandlung voraussetzen. Gemäss § 52 Abs. 1 des

Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG, BGS 124.11) sind

die Verwaltungsgerichtsbehörden nicht an die Beweisanträge der Parteien

gebunden. Nach § 71 VRG finden mündliche Verhandlungen nur bei

Disziplinarbeschwerden statt. In allen übrigen Fällen entscheiden die

Verwaltungsgerichtsbehörden aufgrund der Akten; sie können jedoch auf Antrag

oder von Amtes wegen, eine Verhandlung anordnen, sofern dies als notwendig

erachtet wird und Sinn macht. Im vorliegenden Fall wurden die Vorakten

beigezogen und der Beschwerdeführer hat seinen Standpunkt in der

Beschwerdeschrift ausführlich aufgezeigt. Es ist nicht ersichtlich, welche

zusätzlichen relevanten Erkenntnisse das Gericht durch eine Parteibefragung

anlässlich einer Verhandlung gewinnen könnte. Der Antrag ist deshalb

abzuweisen.

2.2

Die Pflicht zur Durchführung einer

öffentlichen Gerichtsverhandlung setzt im Übrigen nach der Rechtsprechung einen

klaren Parteiantrag voraus. Blosse Beweisabnahmeanträge, wie die Durchführung

einer persönlichen Befragung, reichen nicht aus (Urteil des EGMR i.S. Hurter

gegen die Schweiz vom 15. Dezember 2005, Nr. 53146/99, Ziff. 34; BGE 130 II 425

E. 2.4 S. 431). Der Beschwerdeführer hat keinen Antrag auf Durchführung einer

öffentlichen Verhandlung gestellt, sondern lediglich sinngemäss um Parteibefragung

im Sinne von Beweisanträgen ersucht. Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der

Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,

SR 0.101) hat im vorliegenden Zusammenhang daher

keine über Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV,

SR 101) hinausgehende

Bedeutung (BGE 134 I 140 E. 5.2 S. 147 f.).

3.

Gemäss Art. 104 Abs 2 der Verfassung

des Kantons Solothurn (KV, BGS 111.1) hat jeder Schüler Anspruch auf eine

seinen geistigen, seelischen und körperlichen Fähigkeiten angemessene Bildung. Die

kantonalen Spezialangebote umfassen die zeitlich befristeten Spezialangebote

(lit. a) sowie die sonderschulischen Angebote (lit. b) (§ 28 VSG). Für Kinder

und Jugendliche mit besonderem Bildungsbedarf sorgt der Kanton gemäss § 29 Abs. 1 VSG für zeitlich befristete Spezialangebote und sonderschulische Angebote.

Die sonderschulischen Angebote richten sich nach der Sonderpädagogik aus und

orientieren sich, soweit möglich, an den Zielen und Inhalten der Regelschule.

Sie ermöglichen die gesellschaftliche Integration und fördern die

Persönlichkeitsentwicklung und selbständige Lebensführung (§ 29 Abs. 3 VSG). Das

Sonderschulangebot für Kinder und Jugendliche mit einer Behinderung umfasst

insbesondere integrative sonderpädagogische Massnahmen (ISM) (§ 34 Abs. 1 lit. b VSG).

4.

§ 35 VSG regelt das Verfahren der

Anordnung des Unterrichts in einer Sonderschule: In einem ersten Schritt klärt der

SPD den Anspruch auf Sonderschulung ab (vgl. § 49 Abs. 2 lit. b VSG). Das

Departement ordnet die Sonderschulung auf Antrag des SPD an. Zuvor werden die

kommunale Aufsichtsbehörde, die Schulleitung und die Eltern bzw.

Erziehungsberechtigten angehört. Die Verfügung erfolgt in der Regel zeitlich

befristet und mit dem Auftrag, die verfügte Massnahme vor Ablauf der Frist zu

überprüfen.

5.

Neben den gesetzlichen Bestimmungen

besteht das Handbuch «kantonale Spezialangebote» aus dem Jahr 2020, das den

kantonalen Umsetzungsrahmen der Sonderpädagogik im Kanton Solothurn beschreibt

(nachfolgend: Leitfaden). Der Leitfaden zeigt die spezifischen verwaltungsinternen

Abläufe, Verfahren und Zuständigkeiten auf und unterstützt dadurch die

Zusammenarbeit der Beteiligten (vgl. Leitfaden S. 7). Er bildet die Grundlage

für die kantonsweit rechtsgleiche Umsetzung der sonderpädagogischen Massnahmen.

Auch wenn dem Leitfaden keine Gesetzeskraft zukommt, ist er doch einer

Richtlinie gleichzusetzen. Solche sind nach konstanter Rechtsprechung des

Bundesgerichts in der Regel Ausdruck des Wissens und der Erfahrung bewährter

Fachstellen und in diesem Sinn beachtlich (BGE 118 lb 614 E. 4b S. 618; Urteil des

Bundesgerichts 1A.51/2005 E. 2.3).

6.

Gemäss Leitfaden werden Schülerinnen

und Schüler mit Behinderung oder massiven Verhaltensauffälligkeiten im Rahmen

der kantonalen Spezialangebote mit pädagogisch-therapeutischen, zeitlich

befristeten Spezialangeboten oder sonderschulischen Angeboten gefördert (vgl.

Leitfaden S. 8). Die sonderschulischen Angebote richten sich an Schülerinnen

und Schüler mit Behinderung und umfassen die integrativen sonderpädagogischen

Massnahmen (ISM) und den Unterricht in Sonderschulen (vgl. Leitfaden S. 8).

Ziel einer integrativen sonderpädagogischen Massnahme ist die Teilhabe eines

behinderten Kindes an der Regelschule zu unterstützen. Weiteres Ziel ist die

Normalisierung und Einbindung in das Wohnortsleben (vgl. Leitfaden S. 23).

Der Aufenthalt an einem sonderschulischen Angebot ist längerfristig vorgesehen.

Die Massnahme wird mindestens einmal pro Lehrplanzyklus überprüft (vgl.

Leitfaden S. 20). Dem Besuch eines sonderschulischen Angebots geht eine

Abklärung durch den SPD voraus. Der SPD bespricht den Antrag für ein kantonales

Spezialangebot mit den Erziehungsberechtigten. (vgl. Leitfaden S. 14).

7.

Der integrative sonderpädagogische

Unterricht umfasst maximal acht Lektionen pro Woche. Voraussetzung ist ein klar

umschriebenes Behinderungsbild sowie gute Partizipationsfähigkeiten der

Schülerin oder des Schülers. Umgesetzt wird die Massnahme so, dass die

Schülerin oder der Schüler mit einer Behinderung den regulären Unterricht der

Regelschule besucht. Die Fachperson des Fachzentrums ist zuständig für die

förderdiagnostische Erfassung und Förderung der Schülerin oder des Schülers.

Sie unterrichtet, fördert und unterstützt das Kind in enger Zusammenarbeit mit

der jeweiligen Klassenlehrperson im Rahmen der zur Verfügung gestellten

Ressourcen. Zudem berät sie die Regelschule und die Erziehungsberechtigten in

behinderungsspezifischen und pädagogischen Fragen in Zusammenhang mit der

Integration. Die Festlegung der Massnahmen liegt in der Kompetenz der regional

zuständigen Organisation und stützt sich auf den Antrag des SPD. Sowohl die Art

als auch die Anzahl Lektionen können durch das Fachzentrum während dem Schuljahr

dem Bedarf angepasst werden (vgl. Leitfaden S. 23).

8.

Bei sonderschulischen Angeboten

werden die eingeleiteten Massnahmen jeweils vor Ablauf der Verfügungsdauer

durch den SPD überprüft. Dazu stellt die beauftragte Organisation dem SPD eine

vorgegebene Berichterstattung zu, der die eingegangenen Dokumente aufgrund der

Erreichung der im Antrag auf ein kantonales Spezialangebot formulierten

Bildungs- und Entwicklungsziele beurteilt. Im Rahmen des Überprüfungsprozesses

stützt sich ein Antrag auf ein sonderschulisches Angebot auf die eingereichte

Berichterstattung sowie auf allfällige ergänzende Berichte. Die Prüfung der

Berichterstattung durch den SPD führt entweder zu einer Zustimmung, einer

Ablehnung der vorgeschlagenen Massnahme oder einem Antrag auf Abschluss der

eingeleiteten Massnahme, sofern die bisherige Massnahme ihr Ziel erreicht hat

und beendet werden kann (vgl. Leitfaden S. 26).

9.

Gemäss Antrag auf sonderpädagogische

Massnahmen vom 1. Februar 2024 des SPD sei B.___ im Winter 2023 durch die

Eltern und Lehrpersonen auf dem SPD angemeldet worden. Die Verhaltenssteuerung

und Impulskontrolle würden ihm im Klassensetting Schwierigkeiten bereiten. Die Untersuchung

durch den SPD im Winter 2023 habe eine Intelligenz unterhalb der Altersnorm,

K-ABC II IQ 79, sequentiell 88, simultan 80, lernen 81, Planung 85

ergeben. Die zuvor im Frühling 2022 durchgeführte Untersuchung am ZKSK habe

Verhaltensauffälligkeiten mit Konzentrationsschwierigkeiten und Ablenkbarkeit

ergeben. Zur Funktionsfähigkeit wurde im Antrag unter anderem festgehalten,

dass B.___ grosses Interesse an sozialen Interaktionen zeige und eine hohe

Motivation habe seine Sache gut zu machen. Die Verhaltenssteuerung und

Impulskontrolle im Klassensetting und offenen Situationen würden B.___ jedoch

klare Schwierigkeiten bereiten. Ausserdem sei die Aufmerksamkeitsspanne kurz

und er sei rasch abgelenkt, könne Eindrücke schwer filtern und gerate häufig in

Situationen, in denen er reizüberflutet sei. Dann komme es zu Konflikten und

Provokationen. Motorisch sei er jeweils sehr aktiv. B.___ benötige in diesen

Situationen die Begleitung durch eine Bezugsperson, die ihm helfe, sich

herunter zu regulieren. Er suche von sich aus häufig den Kontakt zu den

Lehrpersonen. Die Vermittlung von Sicherheit und Ruhe helfe B.___, sich wieder

auf seine Aufgaben zu fokussieren. Sein Selbstvertrauen scheine nicht hoch zu

sein. Im professionellen Kontext würden die Lehrpersonen eine gute

Lernmotivation beobachten, jedoch sei das Verhalten von B.___ im Klassensetting

eine grosse, teilweise fast nicht bewältigbare Herausforderung. In offenen Unterrichtssituationen

und im Unterricht in den Nebenfächern würde es B.___ sehr schwer fallen, sich

zu fokussieren. Im Rahmen der speziellen Förderung könne B.___ die nötige

Begleitung nicht gegeben werden. So würden viele Situationen entstehen, in

denen B.___ mit negativen Rückmeldungen oder kurzfristigen Time-Outs

konfrontiert sei. Dem Antrag des SPD zufolge wünschen sich die Eltern den

Verbleib von B.___ in der Regelklasse und könnten nur einer integrativen Lösung

zustimmen. Die Untersuchungsergebnisse und das weitere Vorgehen seien im Januar

2024.

mit den Eltern und Lehrpersonen besprochen worden. Die

Aufmerksamkeitsfokussierung und Verhaltenssteuerung würden B.___ grosse

Schwierigkeiten bereiten und würden zu einer beeinträchtigten schulischen und

sozialen Partizipation führen. B.___ benötige eine enge Begleitung und ein gut

strukturiertes Unterrichtssetting. Verlässliche und stabile Beziehung zu seinen

Bezugspersonen seien ebenfalls wichtige Gelingensbedingungen. B.___

grundsätzlich gute Lernbereitschaft und seine Fähigkeit, die Beziehung zu

Erwachsenen zu suchen und von dieser Unterstützung zu profitieren, könnten als

klare Ressourcen betrachtet werden. Im Einverständnis aller Beteiligten

beantragte der SPD eine integrative sonderpädagogische Massnahme. Zur Reduktion

von Stressoren und somit einer Verbesserung des Lernumfelds von B.___, wäre

eine möglichst rasche Umsetzung der ISM sehr wichtig.

10.1

Der Beschwerdeführer macht in

seiner Beschwerde unter anderem geltend, dass er als Vater nie der SPD oder

einer Sondermassnahme zugestimmt habe. Gemäss Art. 304 Abs. 1 des

Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) haben die Eltern von Gesetzes

wegen die Vertretung des Kindes gegenüber Drittpersonen im Umfang der ihnen

zustehenden elterlichen Sorge. Sind beide Eltern Inhaber der elterlichen Sorge,

so dürfen gutgläubige Drittpersonen voraussetzen, dass jeder Elternteil im

Einvernehmen mit dem andern handelt (Art. 304 Abs. 2 ZGB). Eine

Alleinentscheidungskompetenz des jeweils betreuenden Elternteils ist

grundsätzlich nur für alltägliche oder dringliche Angelegenheiten und wenn der

andere Elternteil nicht mit vernünftigem Aufwand zu erreichen ist, vorgesehen

(Art. 301 Abs. 1bis ZGB). Gutgläubige Dritte dürfen jedoch nach Art.

304.

Abs. 2 ZGB davon ausgehen, dass ein allein handelnder Elternteil auch in

nicht unter die Ausnahmebestimmung von Art. 301 Abs. 1bis ZGB

fallenden Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem andern handelt, d.h. es wird

der gute Glaube an die Vertretungsmacht geschützt (Ingeborg Schwenzer/Michelle

Cottier in: Thomas Geiser/Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar,

Zivilgesetzbuch I, Basel 2022, Art. 304/305 ZGB N 11). Die Wirkungen der

Vertretung treten auch ein, wenn der andere Elternteil nicht einverstanden ist

(Peter Breitschmid in: Ruth Arnet/Peter Breitschmid/Alexandra Jungo [Hrsg.],

CHK – Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personen- und Familienrecht Art.

1-456 ZGB – Partnerschaftsgesetz, Zürich 2023, Art. 304 ZGB N 3).

10.2

Dem Antrag auf sonderpädagogische

Massnahmen vom 1. Februar 2024 des SPD wurde die schriftliche Erklärung der

Mutter vom 8. Februar 2024 angefügt, womit sie erklärte, den Antrag gelesen und

verstanden zu haben sowie mit der Berichterstattung teilweise einverstanden zu

sein. Damit ermächtigte sie den SPD, den Antrag und entsprechende Berichte und

Unterlagen an das VSA zu übermitteln. Vorweg ist festzuhalten, dass die von der

Mutter handschriftlich vorgenommene Anmerkung «teilweise» hinter der Erklärung,

dass sie mit der Berichterstattung einverstanden sei, keinen Einfluss auf die

Zustimmung zum Antrag hat. Mit der Anmerkung «teilweise» zum Einverständnis mit

der Berichterstattung erklärte die Mutter lediglich, dass sie mit der

Berichterstattung nur teilweise einverstanden sei. Ob es sich bei der

Zustimmung zum Antrag auf sonderpädagogische Massnahmen in Form einer

integrativen sonderpädagogischen Massnahme um eine alltägliche oder dringliche

Angelegenheit handelt und ob der Vater mit vernünftigem Aufwand nicht zu

erreichen war, kann offenbleiben. Denn gutgläubige Dritte dürfen davon

ausgehen, dass ein allein handelnder Elternteil auch in den übrigen

Angelegenheiten im Einvernehmen handelt. Aus den Akten ergeben sich keine

Anzeichen, weshalb die Schulpsychologin nicht gutgläubig hätte sein sollen. Aufgrund

dieser Zustimmung der Mutter zum Antrag des SPD konnte eine Anhörung der Eltern

durch das Departement i.S.v. § 35 Abs. 3 VSG unterbleiben.

11.

Im Übrigen wendet der

Beschwerdeführer in seinen Eingaben zusammengefasst und im Wesentlichen ein,

dass weder im Fussballverein FC [...], in der KITA [...], noch beim ZKSK es je

ein Indiz dafür gegeben habe, dass sich sein Sohn auffällig anders verhalte als

andere Kinder in seinem Alter. B.___ sei schulisch im oberen Mittelfeld. Seit

Beginn der Schule im Sommer 2023 sei B.___ von der Hauptlehrerin anders

behandelt worden als andere Kinder. So habe er sich über mehrere Monate vor dem

Turnunterricht im Schulzimmer umziehen müssen und habe als einziger Schüler

über mehrere Monate eine Trennwand im Unterricht gehabt. Zudem reichte der

Beschwerdeführer Beweismittel ein, welche belegen sollen, dass es grosse

Zweifel an den Tests des SPD gebe und B.___ keinerlei Probleme mit

Konzentration und dem Schulstoff habe. Dem aktuellen Protokoll der ISM [...]

vom 14. Mai 2024 zufolge werde B.___ als aufgestellt, fröhlich, freundlich,

kreativ und kommunikativ wahrgenommen und könne altersgemäss für sich selbst

sorgen. Das Problem sei nicht, dass B.___ sich gerne bewege, sondern dass er

durch eine Trennwand beeinträchtigt werde und die Lehrerin akustisch nicht

immer verstehe. Ausserdem sei es der Charakter seines Sohnes, dass er manchmal

die Bestätigung oder kurz die Betreuung der Lehrerin benötige. Schliesslich

reichte der Beschwerdeführer einen unabhängigen Bericht mit IQ-Test der [...]

ein. Demzufolge sei B.___ ein gewöhnlicher, durchschnittlicher Junge, der einen

durchschnittlichen Gesamtwert von 95%-Konfidenzintervall 91-102 habe.

12.

Gemäss Protokoll des

Triage-Gespräches zwischen der Schulpsychologin, der Lehrperson und der

Schulleiterin vom 20. November 2023 störe B.___ den Unterricht, indem er in der

Klasse laut sei und dauernd Geräusche mache. In offenen Situationen sei es sehr

schwierig und auch in Einzelsituationen brauche er viel Begleitung. Im Rahmen

des Triage Gesprächs zwischen den Eltern und der Schulpsychologin hätten die

Eltern selbst eingeräumt, dass B.___ viel Aufmerksamkeit brauche und diese auch

auf negative Art suche. Zudem würde man merken, dass B.___ seine

Schwierigkeiten zunehmend realisiere. Vor rund zwei Jahren wurde B.___ dem ZKSK

vom Kinderarzt aufgrund von Verhaltensauffälligkeiten im Kindergarten mit

Unruhe und Konzentrationsschwierigkeiten zugewiesen. In der Folge wurde durch

das ZKSK eine sozio-emotionale Reifungsverzögerung / ADHS diagnostiziert.

Bereits im Kindergarten sei B.___ sehr hyperaktiv und schnell abgelenkt

gewesen. In einer 1-1 Betreuung habe er jedoch schon damals sehr gute

Leistungen erbracht.

13.

B.___ erfüllt die Voraussetzungen

für integrativen sonderpädagogischen Unterricht im Umfang von maximal acht

Lektionen pro Woche. Gemäss Bedarfseinschätzung des SPD führen B.___

Schwierigkeiten bei der Aufmerksamkeitsfokussierung und der Verhaltenssteuerung

zu einer beeinträchtigten schulischen und sozialen Partizipation. Er benötige

eine enge Begleitung und ein gut strukturiertes Unterrichtssetting. Diese

Unterstützung kann B.___ im Rahmen von integrativem sonderpädagogischem

Unterricht geboten werden. So kann B.___ weiterhin den regulären Unterricht in

der Regelschule besuchen, wird jedoch durch eine Fachperson des Fachzentrums

während einer begrenzten Anzahl Lektionen unterstützt. So erhält B.___ eine

enge Begleitung und zugleich kann B.___ gute Lernbereitschaft und seine

Fähigkeit, die Beziehung zu Erwachsenen zu suchen optimal ausgenutzt werden. Dies

wird durch das Protokoll Standortgespräch von B.___ von [...] vom 14. Mai 2024

bestätigt. Gemäss diesem Protokoll brauche B.___ im Unterricht viel Betreuung,

da er sonst schnell abgelenkt sei und anderes mache. Er sei auf Hilfe

angewiesen und möchte immer neben der Lehrperson arbeiten. Den Ausführungen der

ISM-Lehrperson zufolge könne sich B.___ mit Unterstützung auf eine Aufgabe

konzentrieren und seine Impulse kontrollieren. In der Selbständigkeit benötige B.___

somit eine enge Begleitung. Als Förderziel und Massnahmenvorschlag wurde u.a.

vereinbart, dass B.___ konzentriert in Sequenzen von 10 Minuten an einer

vorgegebenen Aufgabe arbeite. Zum vom Beschwerdeführer eingereichten Bericht

zur IQ-Abklärung vom 14. Juni 2024 ist festzuhalten, dass B.___ in dieser Abklärung

einen durchschnittlichen Gesamtwert von 96 (Prozentrang 39, 95%-Konfidenzintervall

91-102) erreicht habe. Dies bedeute, dass 39 % der gleich alten Kinder in der

Vergleichsgruppe den gleichen oder einen tieferen Wert erreicht hatten und 61 %

einen höheren Wert. Im Rahmen der Untersuchung durch den SPD im Winter 2023 wurde

Dispositiv

eine Intelligenz unterhalb der Altersnorm festgestellt. Demnach wurden in der

Untersuchung durch den SPD als auch in der Untersuchung durch die [...] eine

Intelligenz unterhalb der Altersnorm festgestellt, weshalb der neu vom

Beschwerdeführer eingereichte Bericht zur IQ-Abklärung von B.___ nichts am

Ergebnis der Untersuchung durch den SPD zu ändern vermag. Der Anspruch auf

Unterricht nach den geistigen, seelischen und körperlichen Fähigkeiten eines

jeden Schülers ist verfassungsmässiger Natur (vgl. Art. 104 Abs. 2 KV). Die

genannten Abklärungen und Berichte zeigen, dass B.___ dieser Anspruch mittels

integrativer sonderpädagogischer Massnahme geboten werden kann. Den

Schwierigkeiten von B.___ im Rahmen der Aufmerksamkeitsfokussierung und

Verhaltenssteuerung kann durch die integrative sonderpädagogische Massnahme

angemessen Abhilfe geschaffen werden. Durch die zeitweise 1-1 Betreuung kommt

man B.___ Bedürfnissen nach, wodurch er profitieren kann. Ferner ist zu

berücksichtigen, dass B.___ bereits Gelegenheit geboten wurde, seine Defizite

aufzuarbeiten, indem ihm eine Verlangsamung im Kindergarten, Psychomotorik am

ZKSK sowie die Förderstufe A gewährt wurden. Es ist das Recht von B.___,

Anspruch auf eine angemessene Bildung zu haben, seinen Eigenschaften und

Leistungsmöglichkeiten entsprechend Unterstützung zu erhalten und gefördert zu

werden. Die Eltern haben demgegenüber die Pflicht, das Kindswohl zu achten und

die Schulpflicht von B.___ zu erfüllen. Gemäss der Meinung von Fachleuten des

SPD sowie der Primarschule kann eine angemessene Bildung für B.___ durch eine

integrative sonderpädagogische Massnahme gewährleistet werden. Dieser Meinung

ist gemäss vorstehenden Erwägungen zuzustimmen.

14.1 Gemäss Art. 5 Abs. 2 der

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) muss im

Übrigen alles staatliche Handeln verhältnismässig sein. Der Grundsatz der

Verhältnismässigkeit fordert, dass Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung des

im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig sind. Ausserdem

muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen

stehen, die den Privaten auferlegt werden (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix

Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich/St. Gallen 2020, N 514 mit

Verweis auf BGE 145 II 70 E. 3.5). Adressaten des

Verhältnismässigkeitsprinzips sind alle staatlichen Organe bzw. alle Träger

öffentlicher Aufgaben, folglich auch die Vorinstanz (Häfelin/Müller/Uhlmann,

a.a.O., N 514).

14.2 Der Unterricht muss für die

einzelnen Schulkinder angemessen und geeignet sein und genügen, um sie

angemessen auf ein selbstverantwortliches Leben im modernen Alltag

vorzubereiten (BGE 138 I 162 E. 3.1 S. 164, 133 I 156 E. 3.1 S. 158; vgl. auch

Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Beseitigung von

Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen [BehiG, SR 151.3]). Wird

die Ausbildung der Kinder und Jugendlichen in einem Mass eingeschränkt, welches

die Chancengleichheit nicht mehr wahrt, bzw. erhalten sie Lehrinhalte nicht

vermittelt, die in der hiesigen Wertordnung als unverzichtbar gelten, ist der

Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht verletzt (BGE 130 I 352

E. 3.2 S. 354 mit Hinweisen). Der verfassungsrechtliche Anspruch umfasst

insofern nur ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot

an öffentlichen Schulen. Ein darüberhinausgehendes Mass an individueller

Betreuung, das theoretisch immer möglich wäre, kann mit Rücksicht auf das

staatliche Leistungsvermögen nicht gefordert werden (BGE 141 I 9 E. 3.3 S. 13 mit

Hinweisen).

14.3 Die vom DBK angeordnete Massnahme

der integrativen sonderpädagogischen Massnahme, die auf Empfehlungen von

Fachpersonen beruht, kann als geeignet, erforderlich und zumutbar eingestuft

werden. Dies insbesondere unter Berücksichtigung, dass es sich bei der

sonderpädagogischen Massnahme mit Besuch des regulären Unterrichts in der

Regelschule um eine sehr wenig einschneidende Massnahme im Rahmen der

sonderschulischen Angebote handelt. Auch wenn der Beschwerdeführer die

Unterstützungsbedürftigkeit von B.___ abstreitet und die Fehler bei der Schule

sucht, ist durch verschiedene Abklärungen und Untersuchungen erstellt, dass B.___

Defizite hat und mit dem Schulbesuch in der Regelschule ohne integrative

sonderpädagogische Massnahme an seine Grenzen stösst. Mit der integrativen

sonderpädagogischen Massnahme ist er besser betreut und kann sich entsprechend

seinen Fähigkeiten entwickeln.

15. Die Beschwerde erweist sich somit

als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der

Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen,

die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Zimmermann