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Entscheid

VWBES.2024.132

Erschliessungsplanung "ÖV-Erschliessung Areal Gäupark"

23. September 2025Deutsch32 min

Eigentümer der Grundstücke GB Egerkingen Nr. [...] und GB Egerkingen Nr. [...] sind

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 23. September 2025

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Gerichtsschreiber Luder

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer 1

B.___,

Beschwerdeführer 2

gegen

1. Regierungsrat

des Kantons Solothurn, vertreten durch Bau- und Justizdepartement,

2. Einwohnergemeinde

Egerkingen,

Beschwerdegegner

betreffend Erschliessungsplanung

"ÖV-Erschliessung Areal Gäupark"

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit der Erschliessungsplanung

«ÖV-Erschliessung Areal Gäupark» beabsichtigt die Einwohnergemeinde Egerkingen

die Erschliessung des Areals Gäupark mit dem öffentlichen Verkehr (ÖV) zu

verbessern. Abgestimmt mit dem Buskonzept Olten-Gösgen-Gäu soll eine direkte

Verbindungsstrasse zwischen dem Bahnhof und der Hausimollstrasse realisiert

werden. Ebenfalls soll die Verbindung auch dem Fuss- und Radverkehr dienen. Die

Eigentümer der Grundstücke GB Egerkingen Nr. [...] und GB Egerkingen Nr. [...] sind

direkt betroffen, da sie für die Realisierung des Vorhabens Land abtreten

müssten.

2. Die Einwohnergemeinde Egerkingen

startete den Mitwirkungsprozess am 18. November 2020 und legte die

Planunterlagen öffentlich auf. Interessierte konnten während drei Wochen vom

30. November bis 31. Dezember 2020 schriftlich zur Planung Stellung nehmen.

Fünf Mitwirkungseingaben gingen ein, welche schriftlich beantwortet wurden. Mit

A.___ sowie B.___ wurde am 11. Juni 2021 ein Gespräch geführt.

3. Am 26. August 2021 wurde die

«ÖV-Erschliessung Areal Gäupark» (Erschliessungsplan Hausimollstrasse mit

Baulinien und Strassenklassierung sowie Erschliessungsplan Bannstrasse mit

Baulinien und Strassenklassierung) im Anzeiger Thal Gäu Olten publiziert. Innert

der Auflagefrist vom 27. August 2021 bis 27. September 2021 erhoben u.a. B.___

sowie A.___ dagegen Einsprache. Der Gemeinderat Egerkingen beschloss am 23.

November 2022 die Einsprachen abzuweisen und die Erschliessungsplanung

«ÖV-Erschliessung Areal Gäupark» mit den notwendigen Ergänzungen betreffend

Ersatzhecken dem Regierungsrat zur Genehmigung zu unterbreiten. Mit Verfügung

vom 1. Dezember 2022 wurden die Betroffenen über die Abweisung der Einsprache

informiert.

4. Dagegen erhoben B.___ sowie A.___ am

8. bzw. 9. Dezember 2022 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Solothurn.

Mit Beschluss vom 26. März 2024 (RRB Nr. 2024/462) wies dieser die

Beschwerden ab, genehmigte die Erschliessungsplanung «ÖV-Erschliessung Areal

Gäupark» der Einwohnergemeinde Egerkingen und hielt fest, dass der

Erschliessungsplanung gleichzeitig die Bedeutung der Baubewilligung gemäss § 39

Abs. 4 des Planungs- und Baugesetzes (PBG, BGS 711.1) zukomme.

5. Mit Beschwerden vom 16. April 2024

gelangten A.___ sowie B.___ an das Verwaltungsgericht. Sie verlangen in der

Hauptsache sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen RRB Nr. 2024/462 vom 26.

März 2024 und den Widerruf der mit der Genehmigung festgestellten

Baubewilligung. Daneben machen sie Befangenheitsgründe und

Interessenkollisionen einzelner Gemeinderäte geltend, weshalb die

Erschliessungsplanung der Einwohnergemeinde zu entziehen sei. Mit einer

allfällig neuen Erschliessungsplanung sei ein unabhängiges, nicht befangenes,

ausserkantonales Ingenieurbüro zu beauftragen und u.a. die direkt Betroffenen

seien in ein transparentes Mitwirkungsverfahren angemessen einzubeziehen. Zudem

machen sie sinngemäss geltend, dass sie keine angemessene Akteneinsicht

erhalten hätten. Im Übrigen sei der Regierungsrat aufzufordern dem Gesetzgeber

zeitnah eine Vorlage betreffend Rechtsmittelfristen zu unterbreiten.

6. Am 8. Mai 2024 und 10. Mai 2024

liessen sich die Einwohnergemeinde Egerkingen sowie das Bau- und

Justizdepartement (BJD) als instruierendes Departement des Regierungsrats

vernehmen und verlangen die kostenfällige Abweisung der Beschwerden. Bis zum 3.

Juni 2024 gingen keine weiteren Bemerkungen der Parteien ein.

7. Die Angelegenheit ist somit

spruchreif. Auf die Vorbringen der Parteien wird soweit erforderlich im Rahmen

der folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerden sind frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie sind zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 5 Abs. 2 PBG, § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ sind [...] Eigentümer der

Liegenschaft GB Egerkingen Nr. [...]. B.___ sind [...] Eigentümer der

Liegenschaft GB Egerkingen Nr. [...]. Sie sind somit durch den angefochtenen

Entscheid beschwert und damit zur

Beschwerde legitimiert.

1.2

Die beiden Beschwerdeverfahren

VWBES.2024.132 (A.___; fortan Beschwerdeführer 1) und VWBES.2024.133 (B.___;

fortan Beschwerdeführer 2) betreffen denselben angefochtenen RRB Nr. 2024/462

vom 26. März 2024. Die beschwerdeführenden Parteien haben sich gemäss Eingaben

und Akten mehrfach eng abgesprochen und die erhobenen Rügen sind in zahlreichen

Punkten deckungsgleich. Es rechtfertigt sich deshalb die beiden Verfahren zu

vereinigen und unter der Verfahrensnummer VWBES.2024.132 zu verzeichnen.

1.3

Nicht einzutreten ist auf die

Begehren betreffend die Rechtsmittelfristen. Diese sind in § 67 des Gesetzes

über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG, BGS 124.11) gesetzlich

normiert. Das Verwaltungsgericht gewährt Betroffenen während des laufenden

Verfahrens praxisgemäss immer die Möglichkeit sich eingehend zu äussern oder

innert Nachfrist eine ergänzende Begründung einzureichen. Zudem waltet das

Verwaltungsgericht nicht als Aufsichtsbehörde des Regierungsrates und ist somit

nicht befugt diesem Anweisungen zu erteilen. Ebenfalls nicht einzutreten ist

auf die Begehren, dass der Einwohnergemeinde Egerkingen die Planungshoheit zu

entziehen, ein transparentes Mitwirkungsverfahren anzuordnen oder ein

unabhängiges, ausserkantonales Ingenieurbüro zu beauftragen sei. Solche

Begehren waren vor der Vorinstanz nie Beschwerdegegenstand und können nun nicht

vor Verwaltungsgericht erhoben werden (§ 68 Abs. 3 VRG). Im Übrigen ist

darauf zu verweisen, dass die Ortsplanung Sache der Einwohnergemeinde und

Planungsbehörde der Gemeinderat ist (§ 9 Abs. 1 und 2 PBG). Ihr obliegt somit von

Gesetzes wegen die Planungshoheit.

1.4

Abgesehen davon, dass die

Beschwerdeführer nun erstmals vor Verwaltungsgericht Befangenheitsgründe und

Interessenkollisionen geltend machen, weshalb auf diese Rügen mit

entsprechenden Begehren nicht einzutreten ist, sind solche auch nicht zu

erkennen. Der Gemeinderat ist in der vorliegenden Angelegenheit nicht nur

Planungsbehörde, sondern auch Erstellerin der geplanten Erschliessung. Es

Dispositiv

werden demnach öffentliche Interessen verfolgt, in deren Wahrung grundsätzlich

keine Ausstandspflicht oder Befangenheit besteht (Urteil Bundesgericht 1C_97/2014

vom 9. Februar 2015 E. 3.4). Im Übrigen wären Ausstandsgründe ohnehin sofort

geltend zu machen, was vorliegend offensichtlich nicht geschehen ist.

1.5 Eine allfällige Verletzung des

rechtlichen Gehörs vor den kommunalen Behörden wurde im Beschwerdeverfahren vor

dem Regierungsrat ebenfalls nicht gerügt, weshalb auch hierauf nicht

einzutreten ist. Gemäss den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen der

Einwohnergemeinde Egerkingen mit Stellungnahme vom 8. Mai 2024 sind die Beschwerdeführer

mit diversen Protokollen und Beschlüssen bedient worden. Ebenfalls konnten sich

die Beschwerdeführer zum Streitgegenstand vor allen Instanzen eingehend und

unter Bezugnahme auf die Akten äussern. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs

ist somit ohnehin nicht auszumachen.

2.1 Die vorliegende

Beschwerdeangelegenheit betrifft hauptsächlich den vom Regierungsrat

genehmigten Erschliessungsplan Hausimollstrasse mit Baulinien und

Strassenklassierung. Nach den heutigen Verhältnissen müssen Busse über die

Bahnhof-, Industrie- und Hausimollstrasse fahren, um vom Bahnhof Egerkingen auf

das Gäupark-Areal zu gelangen. Im Weiteren fahren die Busse dann bei der

Weiterfahrt um den Gäupark herum, da die Hausimollstrasse heute mittels

Ringschluss im Einbahnverkehr geführt wird. Sie bildet die

Hauptverkehrserschliessung zum Areal Gäupark. Mit einer neuen

Strassenverbindung zwischen Bahnhof und Hausimollstrasse soll für den

strassengebundenen öffentlichen Verkehr eine direkte Verbindung geschaffen

werden, welche auch dem Fuss- und Veloverkehr zu Nutzen kommen soll. Im

Abschnitt beim Kreisel der Hausimollstrasse soll die Strasseninfrastruktur mit

einer neuen Busspur ergänzt werden, welche kurze, direkte Fahrten in beiden

Fahrtrichtungen zulassen soll. Die neu angeordnete Bushaltestelle soll unmittelbar

vor den Haupteingang des Einkaufszentrums Gäupark zu liegen kommen. Die neue

Strassenverbindung würde es erlauben, dass weitere Buslinien via Gäupark

geführt werden können, ohne einen nachteiligen Umweg in Kauf nehmen zu müssen.

Damit würde sowohl der Bahnhof Egerkingen als auch der Gäupark aus allen

Richtungen direkt, umsteigefrei und ohne lange Fusswege mit dem ÖV erschlossen.

Die direkte Verbindung soll auch einen wichtigen Beitrag zur Weiterentwicklung

der ÖV-Drehscheibe Egerkingen darstellen.

2.2 Mit der geplanten direkten

Verbindung sind neben den Grundstücken der Beschwerdeführer, GB Egerkingen Nr. [...]

(Beschwerdeführer 1) und GB Egerkingen Nr. [...] (Beschwerdeführer 2) auch das

Grundstück GB Egerkingen Nr. [...] betroffen und durch die Landbeanspruchung

für die Verbindungsstrasse tangiert. Die Eigentümerschaft von GB Egerkingen Nr.

[...] hat den RRB Nr. 2024/462 nicht angefochten und ist nicht mehr Partei im

vorliegenden Beschwerdeverfahren. Für die Umsetzung der Erschliessungsstrasse

sollen konkret 62 m2 auf dem Grundstück GB Egerkingen Nr. [...]

und 60 m2 auf dem Grundstück GB Egerkingen Nr. [...] entlang

der jeweiligen Südgrenzen an die Einwohnergemeinde Egerkingen abgetreten

werden. Auf den Grundstücken befindet sich zudem eine Hecke mit einer Fläche

von 149 m2, wovon 119 m2 entfernt werden

sollen. Die restlichen 30 m2 der Heckenfläche sollen auf dem

Grundstück GB Egerkingen Nr. [...] belassen werden. Ersatzpflanzungen sind

auf dem Grundstück GB Egerkingen Nr. [...] entlang der verbreiterten

Strasse im Umfang von 75 m2, wobei eine Fläche von 15 m2

bereits im jetzigen Zeitpunkt von der Hecke in Beschlag genommen wird, und auf

dem Grundstück GB Nr. […] im Umfang von 45 m2 geplant.

2.3 Im kantonalen Richtplan

(https://so.ch/verwaltung/bau-und-justizdepartement/amt-fuer-raumplanung/richtplanung/kantonaler-richtplan-stand-04092023/;

zuletzt abgerufen am 7. August 2025) ist der Bahnhof Egerkingen als

Bahnhofgebiet von kantonaler Bedeutung festgelegt (Teil C: Siedlung (S), S-3.2

Bahnhofgebiete, S-3.2.4). Als Beschluss wird folgende Handlungsanweisung

definiert: «Intermodale ÖV-Drehscheibe realisieren und damit die

ÖV-Verbindungen im Mittelgäu verbessern und gut an den Fern- und Regionalverkehr

anschliessen» (Teil C: Verkehr (V), Kapitel V-3.2 Öffentlicher Personenverkehr:

Regionalverkehr, V-3.2.4).

2.4 Das Einkaufszentrum Gäupark ist im

Richtplan in Schilderung der Ausgangslage als Einkaufs- und

Dienstleistungszentrum von regionaler Bedeutung aufgeführt. Als Ziel wird die

ausreichende Versorgung der Bevölkerung – auch der nicht motorisierten Bevölkerungsgruppe

– definiert (Teil C: Siedlung (S), Kapitel S-3.4).

2.5 Im rechtsgültigen Erschliessungsplan

der Gemeinde Egerkingen (Beschluss des Regierungsrates RRB Nr. 2014/808 vom 29.

April 2014) ist an der Stelle der geplanten Strasse eine Fusswegverbindung

vorgesehen, welche im östlichen Teil im Abstand von 2 m Baulinien aufweist. Im

westlichen Teil gilt gemäss § 46 der kantonalen Bauverordnung (KBV, BGS 711.61)

ein Baulinienabstand von 5 m.

3. Gemäss Raumplanungsbericht vom 24.

Juni 2021 (Seite 5) bezwecke die Erschliessungsplanung «ÖV-Erschliessung Areal

Gäupark» die Verbesserung der Erschliessung des Areals Gäupark mit dem

öffentlichen Verkehr. Dazu soll die Bus-Erschliessung des Areals Gäupark gemäss

Buskonzept Olten-Gösgen-Gäu im Zielzustand eine direkte Verbindung von der Hausimollstrasse

zum Bahnhof aufweisen. Im Zielzustand seien die Haltestellen Egerkingen

Gäupark, Egerkingen Gäupark Kreisel und Egerkingen Widenfeld am heutigen

Standort nicht zweckmässig. Die Haltestellen seien entsprechend zu verschieben

bzw. aufzuheben. Die Bushaltestelle Egerkingen Gäupark solle neu beim

westseitigen Hauptzugang zum Gäupark Nord angeordnet werden. Als Ersatz für die

Haltestelle Egerkingen Widenfeld sei eine neue Haltestelle Egerkingen

Bannstrasse zu projektieren. Für den Zielzustand sei basierend auf den

Strassen-Vorprojekten die rechtsgültige Erschliessungsplanung mit Baulinien und

Strassenklassierung in diesen Bereichen anzupassen. Die direkte Verbindung

zwischen Gäupark und Bahnhof diene neben der ÖV-Verbindung auch als

Langsamverkehrsverbindung. Das Gesamtprojekt sei als Bestandteil

Agglomerationsprogramm Aareland der 4. Generation zu berücksichtigen. Ebenfalls

ist dem Raumplanungsbericht zu entnehmen, dass die Verbindungsachse zwischen

Bahnhof und Areal Gäupark für Bus und Langsamverkehr dienen und als

Begegnungszone (Tempo-20-Zone) konzipiert werden soll. Bei der geplanten Breite

von 7,50 m, im Versatzbereich 8,00 m, sei damit der Begegnungsfall Bus/Bus

abgedeckt. Zur Erstellung dieser Verbindungsachse müsse in diesem Bereich

Bauzone für Verkehrsflächen beansprucht werden (Raumplanungsbericht, S. 15).

4.1 Nach § 18 PBG überprüft der

Regierungsrat die Pläne auf ihre Recht- und Zweckmässigkeit und auf die

Übereinstimmung mit übergeordneten Planungen. Pläne, die rechtswidrig oder

offensichtlich unzweckmässig sind, weist er an die Planungsbehörde zurück (Abs.

2). Allfällige Änderungen kann er selber beschliessen, wenn deren Inhalt

eindeutig bestimmbar ist und die Änderungen der Behebung offensichtlicher

Mängel oder Planungsfehler dienen (Abs. 3).

Grundsätzlich geht

das Überprüfungsrecht des Verwaltungsgerichts weniger weit als dasjenige des

Regierungsrates. Das Verwaltungsgericht überprüft Rechts- und

Sachverhaltsfragen frei, übt jedoch keine Ermessenskontrolle aus (§ 67bis

VRG, BGS 124.11; auch Art. 2 Abs. 3 RPG). Es belässt den Planungsbehörden

in fachlicher Hinsicht den notwendigen Beurteilungsspielraum. Im Einzelfall ist

auf die Planungsgrundsätze gemäss Art. 3 RPG zurückzugreifen (Pierre Tschannen:

in Aemisegger/Kuttler/Moor/Ruch [Hrsg.]: Kommentar zum Bundesgesetz über die

Raumplanung, Zürich 2009, N 35 zu Art. 3 RPG). Die Grenze des Planungsermessens

wird überschritten, sobald Ergebnisse anfallen, die sich als Folge deutlich

unsorgfältiger Interessenabwägung sachlich nicht vertreten lassen, d.h. im

Lichte der Ziele und Grundsätze der Art. 1 und 3 RPG räumlich nicht mehr als

folgerichtig erscheinen. Zu beachten bleibt jedoch, dass bei schwerwiegenden

Grundrechtseingriffen, wie vorliegend mit einem drohenden Eigentumseingriff,

auch das Bundesgericht die Auslegung kantonalen Rechts mit freier Kognition

prüft (Urteil Bundesgericht 1C_831/2013 vom 1. Mai 2014 E. 3.3). Dasselbe hat

deshalb auch für das Verwaltungsgericht zu gelten.

4.2 Art. 33 Abs. 3 lit. b des

eidgenössischen Raumplanungsgesetzes (RPG; SR 700) verlangt die volle

Überprüfung der Verfügungen und Nutzungspläne im Sinne von Art. 33 Abs. 2

RPG durch mindestens eine Beschwerdebehörde. Diese volle Überprüfung schliesst

nicht aus, dass sich die Rechtsmittelbehörde auch bei umfassender Kognition

Zurückhaltung auferlegt, soweit über die Zweckmässigkeit planerischer

Massnahmen zu befinden ist. Sie darf nicht unter mehreren zweckmässigen

Lösungen wählen bzw. ihr eigenes Ermessen an die Stelle des zuständigen

Gemeinwesens setzen, sondern hat sich lediglich mit dem Nachweis zu begnügen,

dass überhaupt angemessen verfügt worden ist. Eine derartige Zurückhaltung ist

insbesondere bei der Überprüfung von Nutzungsplänen geboten, wo den

Planungsbehörden von Gesetzes wegen ein Ermessensspielraum zusteht (Art. 2 Abs.

3 RPG). Eine entsprechende Zurückhaltung drängt sich vor allem auf, wenn es um

die Würdigung lokaler Verhältnisse geht, Fachwissen eine entscheidende Rolle

spielt oder Zukunftsprognosen anzustellen sind sowie bei Fragen im Grenzbereich

zwischen Recht und Ermessen (vgl. Bernhard Waldmann/Peter Hänni, Handkommentar

RPG, Bern 2006, Art. 33 N. 64 und 66 mit zahlreichen Hinweisen zur

bundesgerichtlichen Rechtsprechung und Literatur; ebenso Heinz

Aemisegger/Stephan Haag in: Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen [Hrsg.],

Praxiskommentar RPG: Baubewilligung, Rechtsschutz und Verfahren, Zürich 2020,

Art. 33 N 83 ff.).

5.1.1 Die Beschwerdeführer 1 machen

geltend, dass ihnen die über mehrere Jahrzehnte herangewachsenen Bäume und

Sträucher am Herzen liegen und sie diese langfristig erhalten wollen. Es seien

beim Verkauf des Grundstücks an die Beschwerdeführer 2 auch deshalb bewusst

finanzielle Einbussen in Kauf genommen worden. Die Sträucher und Bäume dienten

auch als Sichtschutz und der Lebensqualität. Sie würden auch zur Kühlung bzw.

Begrenzung der Erwärmung des Lokalklimas im ganzen Bahnhofquartier beitragen

und zudem als Lebensraum für eine Vielzahl von Insekten, Vögeln, Reptilien

sowie Kleinsäugern gelten. Bis eine neue angepflanzte Hecke diese Funktionen

übernehmen könne, dauere es 15 bis 20 Jahre, was den Beschwerdeführern aufgrund

des Alters nicht zugemutet werden könne.

5.1.2 Das gesamte Grundstück sowie die

Hainbuchen-Hochstammhecke falle unter den Schutz der Eigentumsgarantie nach

Art. 26 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR

101). Bei einer formellen Enteignung wie im vorliegenden Fall handle es sich um

einen schweren Eingriff in die Eigentumsgarantie. Hierbei seien hohe

Anforderungen an die Rechtfertigung zu stellen. Eine ungenügende und

interessengeleitete kommunale Planung, bei der die Mitsprache der Betroffenen

und der Öffentlichkeit vernachlässigt worden sei, habe dazu geführt, dass das

öffentliche Interesse nicht rechtsgenügend mit anderen öffentlichen und

privaten Interessen abgewogen worden sei. Mit alternativen Lösungen habe man

sich nicht auseinandergesetzt, sondern das partikuläre, private Interesse der

Besitzer des Einkaufszentrums Gäupark unangemessen gewichtet. Die Enteignung

sei unverhältnismässig, wobei die Prüfung der Verhältnismässigkeit nicht

korrekt erfolgt sei. So sei die Eignung der Massnahme nicht gegeben, andere

Massnahmen seien vorzuziehen, wie z.B. die Bewirtschaftung der Parkplätze des

Gäuparks, eine gute Ausschilderung des Fusswegs vom Bahnhof her, überwachte

Veloabstellplätze, usw. Ebenfalls sei die Erforderlichkeit der Massnahme nicht

gegeben, da keine vernünftige Zweck-Mittel-Relation gegeben sei. Der

angestrebte Erfolg könne durch gleich geeignete, aber mildere Massnahmen

erreicht werden. Die zeitliche Erforderlichkeit sei nicht gegeben, da die

bestehende Erschliessung für ÖV, Fuss- und Veloverkehr ausreichend sei. Auch

sei die Planung zu wenig mit den SBB koordiniert und berücksichtigt worden und

mit einer Realisierung zusätzlicher Halte von Fernverkehrszügen in Egerkingen

könne, wenn überhaupt, erst im Jahre 2035 gerechnet werden.

5.1.3 Die Beschwerdeführer 1 bestreiten überhaupt

ein überwiegend öffentliches Interesse an einer zusätzlichen/veränderten

ÖV-Erschliessung. Die Verbesserung sei zu marginal im Vergleich zu den bereits

bestehenden und gut funktionierenden Buslinien. Die meisten mit der Bahn

anreisenden Besucher des Gäuparks würden ohnehin den Weg zu Fuss zurücklegen

und nicht den Bus nehmen, wobei eine bessere Ausschilderung hilfreich sei. Auch

eine Parkplatzbewirtschaftung der Autoparkplätze auf dem Areal Gäupark sei

nicht umgesetzt, obwohl dies gemäss UVP gefordert sei. Das gebündelte Führen

von Bussen, Fussgängern und Velos auf engem Raum sei gefährlich, unzweckmässig

und mit der Funktion einer Begegnungszone unvereinbar. Zudem sei es nicht

nachvollziehbar, dass die Grundstücke GB Nr. […] und […] in einer S-Kurve

umfahren werden sollten, da deren Befahrbarkeit mit Gelenkbussen nicht

nachgewiesen sei und stelle aufgrund der abrupten Richtungswechsel ein nicht zu

verantwortendes Verletzungsrisiko der Buspassagiere dar. Letztlich sei auch das

Schreiben «Vorschlag für Ersatzbepflanzungen» ein Gefälligkeitsgutachten,

welches als nichtig zu betrachten sei, da das betreffende Ingenieurbüro bereits

für die Planung der Erschliessung und weiterer Projekte zuständig gewesen sei.

5.2 Die Vorbringen der Beschwerdeführer

2 sind mit denjenigen der Beschwerdeführer 1 in weiten Teilen

deckungsgleich. So wird denn auch in der Beschwerdeschrift vom 16. April 2024

ausdrücklich ausgeführt, dass der Beschwerdetext mit den Beschwerdeführern 1

besprochen worden sei. Ergänzend wird geltend gemacht, dass sich auf dem

Grundstück GB Nr. […] das Magazin der eigenen […]firma befinde. So könne man nach

dem Bau der Kurve mit schweren und normalen Fahrzeugen gar nicht mehr um das

Gebäude herumfahren. Das Magazin müsste verschoben werden, da auch ein Verlad

von schweren Fahrzeugen nicht mehr möglich wäre und seine Existenz gefährde.

Überhaupt sei das Gäuparkareal bereits mit einer zweispurigen Ein- und Ausfahrt

erschlossen.

6.1 Die Beschwerdeführer setzten sich in

weiten Teilen mit dem angefochtenen Regierungsratsbeschluss gar nicht

auseinander. Sie üben über weite Teile ihrer Eingaben appellatorische Kritik,

ohne aufzuzeigen, inwiefern der Regierungsrat Recht verletzt hätte. Es genügt

grundsätzlich nicht, den angefochtenen Beschluss als schlicht falsch oder

bedenklich zu bezeichnen. Sie müssen anhand der Argumentation des angefochtenen

Entscheids darlegen, weshalb dieser aus ihrer Sicht falsch ist. Wo sie dies

unterlassen, verkommen ihre Ausführungen zu appellatorischer Kritik, die dem

Rügeprinzip grundsätzlich nicht zu genügen vermag. Dennoch zu beachten bleiben

die allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsrechts, wonach die

Verwaltungsgerichtsbehörden nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden

sind und die richterliche Rechtsanwendung («iura novit curia»). Insbesondere sind

die Vorbringen der Beschwerdeführer im Rahmen der Interessenabwägung als

Rechtsfrage grundsätzlich frei zu prüfen.

6.2 Die Beschwerdeführer verkennen, dass

es sich vorliegend um einen kommunalen Erschliessungsplan nach § 39 PBG

handelt, welcher in Planungshoheit der Gemeinde erlassen wird, wobei der

Gemeinderat die Planungsbehörde ist (§ 9 PBG). Der Regierungsrat ist

Beschwerde- und Genehmigungsinstanz. Er überprüft die Pläne auf ihre Recht- und

Zweckmässigkeit und auf die Übereinstimmung mit übergeordneten Planungen.

Planungen, die rechtswidrig oder offensichtlich unzweckmässig sind oder

übergeordnetem Recht widersprechen, weist er an die Gemeinde zurück. In Achtung

der Planungshoheit hat er grundsätzlich bei Fragen der Zweckmässigkeit nicht

das eigene Ermessen an die Stelle der Einwohnergemeinde zu stellen (vgl. E. 4.1

f. hiervor). Es kann deshalb nicht, wie von den Beschwerdeführern vorgebracht, pauschal

behauptet werden, dass der Regierungsrat durch die Abweisung der Beschwerden

und die Genehmigung der Planung die Pflicht zur Staatsaufsicht über die

Gemeinden vernachlässigt oder das Recht auf ein faires Verfahren verletzt haben

soll. Ein solcher Verstoss, von den Beschwerdeführern als Verletzung von Art. 6

EMRK (Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, SR 0.101)

bezeichnet, ist nicht im Geringsten zu erkennen. Vielmehr hat sich der

Regierungsrat eingehend, detailliert und nachvollziehbar mit den von den

Beschwerdeführern erhobenen Rügen auseinandergesetzt. Ebenfalls ist das

Verfahren von der Planungsbehörde transparent und unter Einbezug der

Wohnbevölkerung nach den gesetzlichen Vorgaben durchgeführt worden. So wurde

insbesondere vor der Planauflage gemäss § 15 PGB auch ein Mitwirkungsprozess

durchlaufen, an welchem die Bevölkerung ihre Anliegen deponieren konnte und

schliesslich auch beantwortet erhielt. Mit den hiesigen Beschwerdeführern wurde

zudem mindestens ein Gespräch vor Ort geführt. Von einem fehlenden Einbezug der

Betroffenen kann auch hier keine Rede sein. Das Verfahren wurde nach den

gesetzlichen Vorgaben korrekt durchgeführt.

6.3 Verständlich erscheint jedoch, dass

sich die Beschwerdeführer gegen die Erschliessungsplanung wehren, da mit deren

Rechtskraft ein Enteignungstitel nach § 42 PBG vorliegt. Es ist deshalb zu

prüfen, ob der beabsichtigte Eingriff in die Eigentumsfreiheit nach Art. 26 BV

rechtmässig erfolgt.

6.4 Die geplante Erschliessung, die

teilweise über Privatgrundstücke führt und mit einem Enteignungsrecht zugunsten

des Gemeinwesens verbunden ist, ist ein Eingriff in die Eigentumsfreiheit. Eine

solche ist mit der Eigentumsgarantie nach Art. 26 BV nur vereinbar, wenn sie

auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse

liegt und sich unter den gegebenen Umständen als verhältnismässig erweist (Art.

36 BV). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt im Allgemeinen, dass

eine in das Eigentum eingreifende Massnahme geeignet ist, das angestrebte

Ergebnis herbeizuführen, und dass dieses nicht durch eine mildere Massnahme

erreicht werden kann. Er verbietet alle Einschränkungen, die über das

angestrebte Ziel hinausgehen, und erfordert ein vernünftiges Verhältnis

zwischen diesem und den betroffenen öffentlichen und privaten Interessen (BGE 145 II 70 E. 3.5, BGE 140 I 176 E. 9.3).

6.5 Gemäss § 42 Abs. 1 PBG haben

Grundeigentümer gegen volle Entschädigung das in den Erschliessungsplänen für

öffentliche Anlagen, öffentliche Gewässer oder ökologische Ausgleichs- und

Ersatzmassnahmen bestimmte Land an das Gemeinwesen abzutreten und die Erstellung

der vorgesehenen öffentlichen Leitungen und Anlagen zu dulden. Es besteht somit

ein Gesetz im formellen Sinne, welches den vorgesehenen Eingriff in die

Eigentumsgarantie voraussetzt. Dies gilt für abzutretendes Land sowohl für die

Erschliessungsstrasse («Anlage») als auch die Ersatzbepflanzung («ökologische

Ausgleichs- und Ersatzmassnahme»).

6.6.1 Das geltend gemachte öffentliche

Interesse soll in der Verbesserung der Erschliessung des Areals Gäupark mit dem

öffentlichen Verkehr liegen. Es soll die Bus-Erschliessung mittels direkter

Verbindung vom Gäupark als Einkaufs- und Dienstleistungszentrum zum Bahnhof Egerkingen

und umgekehrt ermöglichen. Mit der geplanten Erschliessung können neben der

Buslinie 501 auch die weiteren Linien 126 und 507 direkt zum Gäupark geführt

werden. So sei der Bahnhof Egerkingen im kantonalen Richtplan auch als Bahnhofgebiet

von kantonaler Bedeutung festgesetzt. Mit der intermodalen ÖV-Drehscheibe

Egerkingen sollen die ÖV-Verbindungen im mittleren Gäu verbessert und optimal

an den Fern- und Regionalverkehr angeschlossen werden, wozu die direkte

Verbindung zum Gäupark gehöre (Verfügung der EG Egerkingen vom 1. Dezember

2021).

6.6.2 Wie die Einwohnergemeinde

Egerkingen in der Verfügung vom 1. Dezember 2021 korrekt ausführt, ist der

Bahnhof Egerkingen im kantonalen Richtplan als Bahnhof von kantonaler Bedeutung

aufgeführt (vgl. E. 2.3). Darin wird als Handlungsanweisung definiert, dass der

Bahnhof als intermodale ÖV-Drehscheibe realisiert und damit die ÖV-Verbindungen

im Mittelgäu verbessert und gut an den Fern- und Regionalverkehr angeschlossen

werden sollen. Es besteht somit nicht nur ein kommunales, sondern auch ein

kantonales Interesse daran, dass die ÖV-Verbindungen in die Region Mittelgäu

verbessert werden. Auch der Gäupark selbst ist im Richtplan als Einkaufs- und

Dienstleistungszentrum von regionaler Bedeutung aufgeführt. Er soll der

ausreichenden Versorgung der Bevölkerung, auch der nicht motorisierten

Bevölkerungsgruppe, dienen (vgl. E.2.4). Nach den heutigen Verhältnissen müssen

die Busse einen Umweg über die Bahnhof-, Industrie- und Hausimollstrasse

fahren, um vom Bahnhof Egerkingen auf das Gäupark-Areal zu gelangen. Zudem fahren

die Busse dann bei der Weiterfahrt um den Gäupark herum, da die

Hausimollstrasse heute mittels Ringschluss im Einbahnverkehr geführt wird.

Gerade in verkehrsreichen Zeiten kann mit einer direkten Verbindung ein

deutlicher Zeitgewinn erwartet werden, zumal die Busse auch nicht mehr um das

Areal des Gäuparks herumfahren müssen, um diesen zu verlassen. So zeigt die

Planung auf, dass die Busse ab der neuen Bushaltestelle Gäupark, direkt den

Kreisel Hausimollstrasse anfahren und das Areal verlassen können. Die direkte

Verbindung zwischen Bahnhof und Gäupark dient zudem auch dem Langsamverkehr, da

sie als Begegnungszone ausgestaltet ist. Gemäss Raumplanungsbericht vom 24.

Juni 2021 wird sich mit den neuen Bushaltestellen auch die ÖV-Güteklasse für

das gesamte Areal Gäupark sowie einige Wohnquartiere im näheren Umfeld

verbessern (S. 16 f.). Mit der vorliegenden Erschliessungsplanung werden sowohl

der Bahnhof Egerkingen (ÖV-Drehscheibe) als auch der Gäupark aus allen

Richtungen direkt, umsteigefrei und ohne lange Fusswege mit dem ÖV erschlossen.

Wie der Regierungsrat korrekt ausführt, stellen die Massnahmen, nebst der

markanten Verbesserung der ÖV-Erschliessung des Gäuparks, einen wichtigen

Beitrag zur Weiterentwicklung der ÖV-Drehscheibe Egerkingen dar. So ist auch

dem Raumplanungsbericht als Fazit zu entnehmen, dass mit der vorliegenden

Planung die ÖV-Erschliessung für das Areal Gäupark sowie die

Langsamverkehrsverbindung zwischen Bahnhof und Gäupark markant verbessert

werden kann. Auch aus dem Bericht aus der kantonalen Vorprüfung vom 23. Juli

2020 ist zu entnehmen, dass die Erschliessung des Areals mit dem ÖV und dem

Fuss- und Radverkehr von hohem öffentlichem Interesse ist und zwingend

verbessert werden soll (S. 3). Die Erschliessungsplanung «ÖV-Erschliessung

Areal Gäupark» und insbesondere auch der Erschliessungsplan Hausimollstrasse liegt

offenkundig im öffentlichen Interesse.

Ergänzend, aber letztlich nicht

entscheidend, ist darauf hinzuweisen, dass der Bund die Qualität und

Wichtigkeit der Planung anerkannt hat. Gemäss öffentlich einsehbarem

Prüfbericht des Bundes zum Agglomerationsprogramm AareLand 4. Generation vom

22. Februar 2023 (https://www.are.admin.ch/are/de/home/mobilitaet/programme-und-projekte/pav/4g.html;

letztmals abgerufen am 11. September 2025) wurde die Optimierung der

ÖV-Erschliessung Areal Gäupark den eidgenössischen Räten zur Mitfinanzierung

und zur Freigabe von Bundesbeiträgen beantragt (S. 7). Der Bundesbeschluss

hierzu erfolgte am 4. Dezember 2023 (BBL 2023 2935).

6.6.3 Mit der Planung werden somit

legitime, öffentliche Zwecke verfolgt, wie dies der Regierungsrat und die

Einwohnergemeinde Egerkingen korrekt festgehalten haben. Die Massnahme mit der

direkten Verbindung von Bahnhof zum Areal Gäupark ist auch geeignet, den

geschilderten Zweck mit einer deutlich verbesserten Erschliessung zu

ermöglichen, und zwar sowohl für den ÖV als auch den Langsamverkehr. Andere

Varianten wurden von der Planungsbehörde ebenfalls geprüft, wie unter anderem

auch aus dem Raumplanungsbericht vom 24. Juni 2021 ab Seite 32 hervorgeht. Diese

von den Beschwerdeführern eingebrachte Variante wurde schliesslich verworfen,

da zwischen dem Gebäude GB Egerkingen Nr. […] ([…]-Gebäude) und den Gleisen der

SBB zu wenig Platz für eine zweispurige Busspur wäre. Die Erschliessung würde

damit massiv entwertet werden, da ein Kreuzen von Bussen nicht möglich wäre.

Zudem müsste Land erworben werden, was die Nutzung der bebauten Parzelle

einschränkt, so würde die Linienführung dieser Variante mit Anschluss an die

Hausimollstrasse das Grundstück GB Nr. […] zerschneiden und eine künftige

Nutzung massiv beeinträchtigen. Die Nachteile dieser Variante überwiegen

deutlich, zumal sich die vorgelegte Planung auch an der bestehenden Wegstrecke

sowie grundsätzlich den Grundstücksgrenzen orientiert. Die Einwohnergemeinde

Egerkingen hat somit mehrere Möglichkeiten geprüft und die erwähnte Variante zu

Recht abgelehnt. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die

Verbesserungen zum Bestehenden nur marginal seien; wie oben ausgeführt (vgl. E.

6.6.1 f.) erfährt das Gäupark Areal und auch der Bahnhof Egerkingen durch die

geplante Erschliessung eine ausgewiesene Aufwertung bzw. Verbesserung der

ÖV-Güteklasse. Wenig überzeugend ist das Vorbringen der Beschwerdeführer, dass

Bahnfahrende die behaupteten 400 m zum Gäupark grossmehrheitlich zu Fuss

zurücklegen würden, zumal diese Strecke auch mit sämtlichen Einkäufen wieder zurückgegangen

werden müsste. Gerade ältere, eingeschränkte und nicht motorisierte Kunden sind

auf eine gute Erschliessung mit dem ÖV angewiesen, was auch den Zielen des

kantonalen Richtplans entspricht (vgl. E. 2.4). Mit einer vorgebrachten

Parkplatzbewirtschaftung oder besseren Ausschilderung des Fussweges kann diesem

Ziel nicht entsprochen werden und die in die Argumentation einbezogene UVP des

Areals Gäupark ist ohnehin nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die

Planung ist mit Buskonzept und auch mit anderen Planungen abgestimmt. So wurden

auch die Veränderungen auf den Grundstücken GB Egerkingen Nr. […] und […] in

die Erschliessungsplanung miteinbezogen. Dies geht aus dem Raumplanungsbericht

Ziff. 3.3 bis 3.5 hervor, wonach auch angrenzende Perimeter mit eigenen

Planungen berücksichtigt worden sind. Die Planung ist somit auch auf die

Änderungen angrenzender Areale abgestimmt, wobei es in zeitlicher Hinsicht auch

darum geht, die Erschliessung des Schlüsselareals mit dem öffentlichen Verkehr

zu verbessern und insbesondere langfristig zu sichern. So ist gemäss Auszug

WebGIS (https://geo.so.ch) der westlichste Teil der geplanten

Verbindungsstrasse (zwischen GB Egerkingen Nrn. […] und […]) heute noch im

Privateigentum von GB Egerkingen Nr. […]. Es besteht somit auch in zeitlicher

Hinsicht ein ausgewiesenes Interesse an der Umsetzung der Erschliessung, welche

auch im vorgesehenen kantonalen Richtplan als ÖV-Drehscheibe dient.

Ergänzend wird auch geltend gemacht,

dass die geplante Erschliessung für Gelenkbusse nicht befahrbar und für

Passagiere gefährlich sei. Zudem sei das Führen von Bussen, Fussgänger und

Velos auf engem Raum gefährlich und mit einer Begegnungszone nicht vereinbar. Dem

kann jedoch nicht gefolgt werden. Die Planungsbehörde hat die Rückmeldung aus der

kantonalen Vorprüfung vom 23. Juli 2020 aufgenommen und die Verbindungsstrasse

wurde als Begegnungszone mit Temporegime 20 km/h geplant. Zudem hat die

Einwohnergemeinde Egerkingen weitere Abklärungen vorgenommen. Gemäss E-mail der

Busbetriebe Olten-Gösgen-Gäu vom 27. September 2022 werden die

Umsetzungsmassnahmen begrüsst und es wurde erwähnt, dass die minimale

Spurbreite 7 m und in Kurven 8 m betragen soll, damit sich zwei Busse kreuzen

können. Die Planung hält diese Vorgaben ein (Raumplanungsbericht vom 24. Juni

2021, S. 15; Erschliessungsplan Hausimollstrasse mit Baulinien und

Strassenklassierung [Genehmigungsexemplar]). Auch in Olten gibt es eine

Begegnungszone mit Langsamverkehr und Bussen (Kirchgasse). Dieses Regime

funktioniert seit Jahren ohne Probleme. Die Bedenken der Beschwerdeführer sind

somit unbegründet.

6.6.4 Die Beschwerdeführer machen

geltend, dass die gewachsene Hecke Lebensraum für eine Vielzahl von Tieren,

Insekten und Vögel darstelle. Sie sei auch eine Dämpfung der sommerlichen

Hitze, Sichtschutz und Luftreinigung. Zudem stelle sie auch ideellen Wert dar

und sei unverzichtbarer Teil ihrer Lebensqualität. Auch dieses Anliegen hat die

Planungsbehörde aufgenommen und weitere Abklärungen eingeleitet. Die Planung sieht

nun eine Ersatzbepflanzung mit 80 verschiedenen, einheimischen Gehölzpflanzen

vor. Gemäss dem Bericht «Vorschlag für Ersatzpflanzung infolge Teilweiser

Entfernung» vom 30. November 2021 weise die Hecke eine Länge von 62 m auf und

die Fläche betrage 149 m2 (davon 25 m2 Krautsaum, auf GB

Nr. [...]: 75 m2, auf GB Nr. [...]: 74 m2). Der

ökologische Wert weise eine gewisse Bedeutung auf, einschränkend sei allerdings

die sehr geringe Arten- und Strukturvielfalt. Im Bauzonenplan sei die Hecke

nicht dargestellt. Gemäss Verfügung der Einwohnergemeinde Egerkingen vom 1.

Dezember 2022 und gemäss dem Erschliessungsplan Hausimollstrasse mit Baulinien

und Strassenklassierung (Genehmigungsexemplar) soll die Ersatzbepflanzung mit

einer neuen, mit 80 gemischten Gehölzpflanzen auf einer Fläche von rund 75 m2

auf GB Egerkingen Nr. [...] erfolgen, wovon die bestehende Heckenfläche von 15

m2 wiederum in Anspruch genommen werden soll. Die Ersatzbepflanzung

durch die auf GB Egerkingen Nr. [...] entfernte Hecke mit einer Fläche von 44 m2

(30 m2 in der Nordostecke können stehen gelassen werden) soll auf GB

Nr. […] im selben Umfang erfolgen. Die zu entfernende Hecke soll somit im

selben Umfang ersetzt werden. Somit sind auch die gesetzlichen Bestimmungen

nach § 20 Abs. 3 der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz (NHV, BGS 435.141)

eingehalten. Wie oben ausgeführt ist eine andere Erschliessung weder

zweckmässig noch angezeigt, weshalb sich die Ersatzbepflanzung rechtfertigt. Den

Beschwerdeführern ist zwar zuzustimmen, dass es eine gewisse Zeit in Anspruch

nehmen dürfte, bis die Ersatzbepflanzung eine gewisse Höhe erreicht. Jedoch ist

zu berücksichtigen, dass die bisherige Hecke nur aus einer Art bestand

(Hagebuch) und mittelfristig durch die verwendeten gemischten Gehölzpflanzen

mit einer deutlichen ökologischen Aufwertung zu rechnen ist. Zudem ist es für

die geplante, im öffentlichen Interesse liegende Erschliessung erforderlich,

die Hecke zu entfernen. Der Vorwurf der Beschwerdeführer, dass es sich beim

Schreiben des Planungsbüros vom 30. November 2021, um ein

Gefälligkeitsgutachten handle und dieses als nichtig zu betrachten sei,

verfängt nicht. So bleiben ihre Ausführungen äusserst pauschal und

unsubstantiiert. Sie machen keine Angaben darüber, was im entsprechenden

Schreiben falsch sein sollte. Das Planungsbüro hat in beratender Funktion der

Planungsbehörde den gegenwärtigen Zustand der Hecke aufgenommen und

Empfehlungen ausgesprochen. Die Planungsbehörde hat sich alsdann für eine

Variante entschieden, was nicht zu beanstanden ist.

Insgesamt ist somit in Abwägung aller

Argumente festzustellen, dass eine mildere, gleich geeignete Massnahme nicht

besteht. Insbesondere wäre eine andere direkte Erschliessung zwischen dem

Bahnhof und dem Areal Gäupark nicht zweckmässig und würde deutlich mehr

Nachteile nach sich ziehen. Die zu beurteilende Planung ist geeignet und

erforderlich, um den im öffentlichen Interesse liegenden Zweck zu verfolgen.

6.6.5 Die Beschwerdeführer 1 berufen

sich auf die Eigentumsgarantie und das Interesse am Bestand der gewachsenen

Hecke, welche unter anderem auch ihrer Lebensqualität dienen soll. Hier sind

ihre privaten Interessen zu sehen. Sie sind gemäss WebGIS Gesamteigentümer des

Grundstücks GB Egerkingen [...] mit einer Fläche von […] m2. Die

geplante Verbindungsstrasse tangiert ihr Grundstück im südlichsten Bereich. Das

Wohnhaus ([…]strasse [...]) ist im nördlichen Teil des Grundstücks gelegen. Die

Hecke soll in ihrer Gänze entfernt und auf dem gleichen Grundstück neu

gepflanzt werden, wobei die bestehende Heckenfläche von 15 m2

wiederum in Anspruch genommen werden soll. Mit der vorliegenden Planung sollen die

Beschwerdeführer somit einen streifenförmigen Landanteil von 60 m2

abtreten und weitere 60 m2 für die Ersatzhecke auf dem gleichen

Grundstück zur Verfügung stellen, womit eine Eigentumsbeschränkung einhergeht.

Mithin betrifft die Abtretung/Eigentumsbeschränkung knapp 4,5 % der gesamten

Grundstückfläche. Das Grundstück ist in der Folge auch nach erfolgter Abtretung

und unter Berücksichtigung der Eigentumsbeschränkung weiterhin nutz- und

bebaubar, da sich der betreffende Landstreifen ganz an der südlichen

Grundstücksgrenze befindet. Eine Zerklüftung des Grundstücks findet nicht

statt. Entsprechend ist das private Interesse zu relativeren und der

Eigentumseingriff gemessen an der Gesamtgrundstücksfläche als marginal zu

bezeichnen. Dies gilt umso mehr, als sich das Wohnhaus im nördlichen Teil des

Grundstücks befindet und sich die Beschwerdeführer 1 mehrheitlich dort

aufhalten dürften. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung sind auch die von

den Beschwerdeführern 1 vorgebrachten ideellen Interessen, inkl. Sichtschutz,

an der Hecke zu berücksichtigen. Vorderhand ist hierzu festzuhalten, dass

gemäss Planung eine Ersatzpflanzung in praktischem gleichem Umfang in nächster

Nähe erfolgt, deren ökologischer Wert ungleich höher sein soll als die

bisherige, aus einer Art bestehende, Hecke. Den Beschwerdeführern ist insoweit

zuzustimmen, dass das Heranwachsen eine merkliche Zeit in Anspruch nehmen wird.

Aus den Luftbildern nach Googlemaps als auch (noch deutlicher) dem WebGIS ist

jedoch zu entnehmen, dass das Wohnhaus nahezu von anderem, von der Planung

nicht betroffenem Gehölz, umschlossen ist. Dieses teilt das Grundstück

praktisch in zwei Hälften. In der nördlichen Hälfte, wo sich die

Beschwerdeführer 1 aufgrund des Wohnhauses mehrheitlich aufhalten, können sie

ungehindert und unverändert die von einer Bepflanzung ausgehende Lebensqualität

geniessen. Diese dürfte auch wesentlich mehr Einfluss auf ihren Alltag haben

als die Hecke ganz im Süden ihres Grundstücks. Der durch die Versetzung der

Hecke einhergehende Verlust von Lebensqualität ist somit zu relativieren, zumal

diese auch stetig nachwächst. Sie wird denn auch mittelfristig wieder

klimatisch Einfluss auf die Umgebung nehmen. Wiegt man das öffentliche

Interesse an der Realisierung der Erschliessung gemäss E. 6.6.2 f. hiervor

gegen die privaten Interessen der Beschwerdeführer 1 ab, überwiegt das

öffentliche Interesse deutlich. Den Beschwerdeführern 1 ist es zuzumuten die

Landfläche von 60 m2 abzutreten und die Ersatzbepflanzung mit der

Folge einer Eigentumsbeschränkung im selben Umfang zu dulden. Der Eingriff in

die Eigentumsgarantie ist angemessen und somit verhältnismässig.

6.6.6 Auch die Beschwerdeführer 2

berufen sich hauptsächlich auf die Eigentumsgarantie und zusätzlich über erschwerte

Bedingungen für die Benutzung der Liegenschaft nach der möglichen

Landabtretung. Ideelle Interessen an der Hecke machen sie im Verfahren vor

Verwaltungsgericht keine oder kaum geltend. Dies ist auch nachvollziehbar, da

sich auf dem Grundstück gemäss eigenen Angaben nicht ein Wohnhaus, sondern ein

Geschäftsmagazin befindet. So machen die Beschwerdeführer 2 geltend, dass sie

auf dem Grundstück GB Egerkingen Nr. [...] das Magazin für die eigene […]firma

baulich verbessert haben und durch eine Landabtretung dieses in Richtung Norden

verschieben müssten. So sei ein Verlad von schweren Fahrzeugen nicht mehr

möglich und gefährde die Existenz, da die beiden Eingänge mit Flügeltüren zum

Magazin gegen Süden bzw. zur Strassenseite gehen würden. Auch ein Umfahren des

Magazins sei nicht mehr möglich. Die Beschwerdeführer 2 sind Miteigentümer des

Grundstücks GB Egerkingen [...] mit einer Fläche von […] m2. Die

geplante Verbindungsstrasse tangiert ihr Grundstück an der Grenze im

südöstlichen Bereich. Mit der vorliegenden Planung sollen die Beschwerdeführer einen

Landanteil von 62 m2 direkt an der Grundstückgrenze abtreten. Darin

enthalten ist ein Anteil der zu entfernenden Hecke von 44 m2. Mithin

betrifft die Abtretung knapp 4,8 % der gesamten Grundstückfläche. Im Vergleich

zur Gesamtfläche ist der abzutretende Teil nicht übermässig. Zudem stellt ein

Grossteil der abzutretenden Fläche die Hecke dar, welche auch bisher nicht als

Rangierfläche benutzt werden konnte. Auch aus den von den Beschwerdeführern 2

eingereichten Fotografien ist zu erkennen, dass die betreffende südöstliche Grundstückgrenze

von der zu entfernenden Hecke in Anspruch genommen wird. Zudem befindet sich

gemäss der Fotografie Nr. 7 zusätzlich ein Erdhaufen im entsprechenden Bereich,

welcher bereits heute nicht befahren werden kann. Ohnehin verbleibt den

Beschwerdeführern 2 auch nach der Realisierung der Erschliessung an der

betreffenden Stelle eine freie Fläche mit 3,5 m Breite, welche ohne Weiteres

eine zweckmässige Bewirtschaftung des Magazins erlaubt, selbst wenn das Dach

einen Vorsprung aufweist. Entsprechend wird der Gebrauch des Grundstücks nicht

wesentlich eingeschränkt. Im Übrigen verbleibt die Einfahrt auf der Südseite

mit einem Vorplatz von ca. 5,5 m. Das Grundstück kann somit auch nach der

Realisierung der Erschliessung zweckmässig verwendet werden. Wiegt man das

öffentliche Interesse an der Realisierung der Erschliessung gemäss E. 6.6.2 f.

hiervor gegen die privaten Interessen der Beschwerdeführer 2 ab, überwiegt das

öffentliche Interesse deutlich. Den Beschwerdeführern 2 ist es zuzumuten die

Landfläche von 62 m2 abzutreten. Der Eingriff in die

Eigentumsgarantie ist angemessen und somit verhältnismässig.

6.7 Im Ergebnis sind der

Erschliessungsplan Hausimollstrasse und die damit einhergehenden Massnahmen

geeignet, die Erschliessung des Areals Gäupark mit dem öffentlichen Verkehr zu

verbessern. Es sind keine anderen und auch aus Sicht der betroffenen Interessen

keine milderen Lösungen ersichtlich, welche den angestrebten Zweck erfüllen können.

Die von der Einwohnergemeinde Egerkingen vorgelegte Planung ist somit

erforderlich, um den verfolgten Zweck zu erreichen. Das Öffentliche Interesse

an der geplanten Erschliessung überwiegt die Einschränkung der Eigentumsrechte

der Beschwerdeführer. Eine Verletzung von Art. 26 i.V.m. Art. 36 Abs. 3 BV ist

nicht ersichtlich. Der angefochtene Regierungsratsbeschluss RRB Nr. 2024/462

vom 26. März 2024 ist somit nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführer werden

darauf hingewiesen, dass die Abtretung im Sinne von § 42 Abs. 1 PBG gegen volle

Entschädigung der Grundeigentümer zu erfolgen hat.

7. Die Beschwerden erweisen sich somit

als unbegründet und sind abzuweisen. Bei diesem Ausgang haben die

Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführer 2 die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht je hälftig zu bezahlen, die einschliesslich der

Entscheidgebühr auf CHF 3'000.00 festzusetzen sind. Diese werden mit dem

geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Restanz ist den Beschwerdeführenden

zurückzu­erstatten.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerdeverfahren VWBES.2024.132

und VWBES.2024.133 werden vereinigt.

2. Die Beschwerde von A.___ wird abgewiesen,

soweit darauf eingetreten wird.

3. Die Beschwerde von B.___ wird

abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

4. A.___ haben an die Kosten des Verfahrens

vor Verwaltungsgericht CHF 1’500.00 zu bezahlen.

5. B.___ haben

an die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

CHF1’500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Thomann Luder