VWBES.2024.132
Erschliessungsplanung "ÖV-Erschliessung Areal Gäupark"
23. September 2025Deutsch32 min
Eigentümer der Grundstücke GB Egerkingen Nr. [...] und GB Egerkingen Nr. [...] sind
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 23. September 2025
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiber Luder
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer 1
B.___,
Beschwerdeführer 2
gegen
1. Regierungsrat
des Kantons Solothurn, vertreten durch Bau- und Justizdepartement,
2. Einwohnergemeinde
Egerkingen,
Beschwerdegegner
betreffend Erschliessungsplanung
"ÖV-Erschliessung Areal Gäupark"
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit der Erschliessungsplanung
«ÖV-Erschliessung Areal Gäupark» beabsichtigt die Einwohnergemeinde Egerkingen
die Erschliessung des Areals Gäupark mit dem öffentlichen Verkehr (ÖV) zu
verbessern. Abgestimmt mit dem Buskonzept Olten-Gösgen-Gäu soll eine direkte
Verbindungsstrasse zwischen dem Bahnhof und der Hausimollstrasse realisiert
werden. Ebenfalls soll die Verbindung auch dem Fuss- und Radverkehr dienen. Die
Eigentümer der Grundstücke GB Egerkingen Nr. [...] und GB Egerkingen Nr. [...] sind
direkt betroffen, da sie für die Realisierung des Vorhabens Land abtreten
müssten.
2. Die Einwohnergemeinde Egerkingen
startete den Mitwirkungsprozess am 18. November 2020 und legte die
Planunterlagen öffentlich auf. Interessierte konnten während drei Wochen vom
30. November bis 31. Dezember 2020 schriftlich zur Planung Stellung nehmen.
Fünf Mitwirkungseingaben gingen ein, welche schriftlich beantwortet wurden. Mit
A.___ sowie B.___ wurde am 11. Juni 2021 ein Gespräch geführt.
3. Am 26. August 2021 wurde die
«ÖV-Erschliessung Areal Gäupark» (Erschliessungsplan Hausimollstrasse mit
Baulinien und Strassenklassierung sowie Erschliessungsplan Bannstrasse mit
Baulinien und Strassenklassierung) im Anzeiger Thal Gäu Olten publiziert. Innert
der Auflagefrist vom 27. August 2021 bis 27. September 2021 erhoben u.a. B.___
sowie A.___ dagegen Einsprache. Der Gemeinderat Egerkingen beschloss am 23.
November 2022 die Einsprachen abzuweisen und die Erschliessungsplanung
«ÖV-Erschliessung Areal Gäupark» mit den notwendigen Ergänzungen betreffend
Ersatzhecken dem Regierungsrat zur Genehmigung zu unterbreiten. Mit Verfügung
vom 1. Dezember 2022 wurden die Betroffenen über die Abweisung der Einsprache
informiert.
4. Dagegen erhoben B.___ sowie A.___ am
8. bzw. 9. Dezember 2022 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Solothurn.
Mit Beschluss vom 26. März 2024 (RRB Nr. 2024/462) wies dieser die
Beschwerden ab, genehmigte die Erschliessungsplanung «ÖV-Erschliessung Areal
Gäupark» der Einwohnergemeinde Egerkingen und hielt fest, dass der
Erschliessungsplanung gleichzeitig die Bedeutung der Baubewilligung gemäss § 39
Abs. 4 des Planungs- und Baugesetzes (PBG, BGS 711.1) zukomme.
5. Mit Beschwerden vom 16. April 2024
gelangten A.___ sowie B.___ an das Verwaltungsgericht. Sie verlangen in der
Hauptsache sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen RRB Nr. 2024/462 vom 26.
März 2024 und den Widerruf der mit der Genehmigung festgestellten
Baubewilligung. Daneben machen sie Befangenheitsgründe und
Interessenkollisionen einzelner Gemeinderäte geltend, weshalb die
Erschliessungsplanung der Einwohnergemeinde zu entziehen sei. Mit einer
allfällig neuen Erschliessungsplanung sei ein unabhängiges, nicht befangenes,
ausserkantonales Ingenieurbüro zu beauftragen und u.a. die direkt Betroffenen
seien in ein transparentes Mitwirkungsverfahren angemessen einzubeziehen. Zudem
machen sie sinngemäss geltend, dass sie keine angemessene Akteneinsicht
erhalten hätten. Im Übrigen sei der Regierungsrat aufzufordern dem Gesetzgeber
zeitnah eine Vorlage betreffend Rechtsmittelfristen zu unterbreiten.
6. Am 8. Mai 2024 und 10. Mai 2024
liessen sich die Einwohnergemeinde Egerkingen sowie das Bau- und
Justizdepartement (BJD) als instruierendes Departement des Regierungsrats
vernehmen und verlangen die kostenfällige Abweisung der Beschwerden. Bis zum 3.
Juni 2024 gingen keine weiteren Bemerkungen der Parteien ein.
7. Die Angelegenheit ist somit
spruchreif. Auf die Vorbringen der Parteien wird soweit erforderlich im Rahmen
der folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerden sind frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie sind zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 5 Abs. 2 PBG, § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ sind [...] Eigentümer der
Liegenschaft GB Egerkingen Nr. [...]. B.___ sind [...] Eigentümer der
Liegenschaft GB Egerkingen Nr. [...]. Sie sind somit durch den angefochtenen
Entscheid beschwert und damit zur
Beschwerde legitimiert.
1.2
Die beiden Beschwerdeverfahren
VWBES.2024.132 (A.___; fortan Beschwerdeführer 1) und VWBES.2024.133 (B.___;
fortan Beschwerdeführer 2) betreffen denselben angefochtenen RRB Nr. 2024/462
vom 26. März 2024. Die beschwerdeführenden Parteien haben sich gemäss Eingaben
und Akten mehrfach eng abgesprochen und die erhobenen Rügen sind in zahlreichen
Punkten deckungsgleich. Es rechtfertigt sich deshalb die beiden Verfahren zu
vereinigen und unter der Verfahrensnummer VWBES.2024.132 zu verzeichnen.
1.3
Nicht einzutreten ist auf die
Begehren betreffend die Rechtsmittelfristen. Diese sind in § 67 des Gesetzes
über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG, BGS 124.11) gesetzlich
normiert. Das Verwaltungsgericht gewährt Betroffenen während des laufenden
Verfahrens praxisgemäss immer die Möglichkeit sich eingehend zu äussern oder
innert Nachfrist eine ergänzende Begründung einzureichen. Zudem waltet das
Verwaltungsgericht nicht als Aufsichtsbehörde des Regierungsrates und ist somit
nicht befugt diesem Anweisungen zu erteilen. Ebenfalls nicht einzutreten ist
auf die Begehren, dass der Einwohnergemeinde Egerkingen die Planungshoheit zu
entziehen, ein transparentes Mitwirkungsverfahren anzuordnen oder ein
unabhängiges, ausserkantonales Ingenieurbüro zu beauftragen sei. Solche
Begehren waren vor der Vorinstanz nie Beschwerdegegenstand und können nun nicht
vor Verwaltungsgericht erhoben werden (§ 68 Abs. 3 VRG). Im Übrigen ist
darauf zu verweisen, dass die Ortsplanung Sache der Einwohnergemeinde und
Planungsbehörde der Gemeinderat ist (§ 9 Abs. 1 und 2 PBG). Ihr obliegt somit von
Gesetzes wegen die Planungshoheit.
1.4
Abgesehen davon, dass die
Beschwerdeführer nun erstmals vor Verwaltungsgericht Befangenheitsgründe und
Interessenkollisionen geltend machen, weshalb auf diese Rügen mit
entsprechenden Begehren nicht einzutreten ist, sind solche auch nicht zu
erkennen. Der Gemeinderat ist in der vorliegenden Angelegenheit nicht nur
Planungsbehörde, sondern auch Erstellerin der geplanten Erschliessung. Es
Dispositiv
werden demnach öffentliche Interessen verfolgt, in deren Wahrung grundsätzlich
keine Ausstandspflicht oder Befangenheit besteht (Urteil Bundesgericht 1C_97/2014
vom 9. Februar 2015 E. 3.4). Im Übrigen wären Ausstandsgründe ohnehin sofort
geltend zu machen, was vorliegend offensichtlich nicht geschehen ist.
1.5 Eine allfällige Verletzung des
rechtlichen Gehörs vor den kommunalen Behörden wurde im Beschwerdeverfahren vor
dem Regierungsrat ebenfalls nicht gerügt, weshalb auch hierauf nicht
einzutreten ist. Gemäss den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen der
Einwohnergemeinde Egerkingen mit Stellungnahme vom 8. Mai 2024 sind die Beschwerdeführer
mit diversen Protokollen und Beschlüssen bedient worden. Ebenfalls konnten sich
die Beschwerdeführer zum Streitgegenstand vor allen Instanzen eingehend und
unter Bezugnahme auf die Akten äussern. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
ist somit ohnehin nicht auszumachen.
2.1 Die vorliegende
Beschwerdeangelegenheit betrifft hauptsächlich den vom Regierungsrat
genehmigten Erschliessungsplan Hausimollstrasse mit Baulinien und
Strassenklassierung. Nach den heutigen Verhältnissen müssen Busse über die
Bahnhof-, Industrie- und Hausimollstrasse fahren, um vom Bahnhof Egerkingen auf
das Gäupark-Areal zu gelangen. Im Weiteren fahren die Busse dann bei der
Weiterfahrt um den Gäupark herum, da die Hausimollstrasse heute mittels
Ringschluss im Einbahnverkehr geführt wird. Sie bildet die
Hauptverkehrserschliessung zum Areal Gäupark. Mit einer neuen
Strassenverbindung zwischen Bahnhof und Hausimollstrasse soll für den
strassengebundenen öffentlichen Verkehr eine direkte Verbindung geschaffen
werden, welche auch dem Fuss- und Veloverkehr zu Nutzen kommen soll. Im
Abschnitt beim Kreisel der Hausimollstrasse soll die Strasseninfrastruktur mit
einer neuen Busspur ergänzt werden, welche kurze, direkte Fahrten in beiden
Fahrtrichtungen zulassen soll. Die neu angeordnete Bushaltestelle soll unmittelbar
vor den Haupteingang des Einkaufszentrums Gäupark zu liegen kommen. Die neue
Strassenverbindung würde es erlauben, dass weitere Buslinien via Gäupark
geführt werden können, ohne einen nachteiligen Umweg in Kauf nehmen zu müssen.
Damit würde sowohl der Bahnhof Egerkingen als auch der Gäupark aus allen
Richtungen direkt, umsteigefrei und ohne lange Fusswege mit dem ÖV erschlossen.
Die direkte Verbindung soll auch einen wichtigen Beitrag zur Weiterentwicklung
der ÖV-Drehscheibe Egerkingen darstellen.
2.2 Mit der geplanten direkten
Verbindung sind neben den Grundstücken der Beschwerdeführer, GB Egerkingen Nr. [...]
(Beschwerdeführer 1) und GB Egerkingen Nr. [...] (Beschwerdeführer 2) auch das
Grundstück GB Egerkingen Nr. [...] betroffen und durch die Landbeanspruchung
für die Verbindungsstrasse tangiert. Die Eigentümerschaft von GB Egerkingen Nr.
[...] hat den RRB Nr. 2024/462 nicht angefochten und ist nicht mehr Partei im
vorliegenden Beschwerdeverfahren. Für die Umsetzung der Erschliessungsstrasse
sollen konkret 62 m2 auf dem Grundstück GB Egerkingen Nr. [...]
und 60 m2 auf dem Grundstück GB Egerkingen Nr. [...] entlang
der jeweiligen Südgrenzen an die Einwohnergemeinde Egerkingen abgetreten
werden. Auf den Grundstücken befindet sich zudem eine Hecke mit einer Fläche
von 149 m2, wovon 119 m2 entfernt werden
sollen. Die restlichen 30 m2 der Heckenfläche sollen auf dem
Grundstück GB Egerkingen Nr. [...] belassen werden. Ersatzpflanzungen sind
auf dem Grundstück GB Egerkingen Nr. [...] entlang der verbreiterten
Strasse im Umfang von 75 m2, wobei eine Fläche von 15 m2
bereits im jetzigen Zeitpunkt von der Hecke in Beschlag genommen wird, und auf
dem Grundstück GB Nr. […] im Umfang von 45 m2 geplant.
2.3 Im kantonalen Richtplan
(https://so.ch/verwaltung/bau-und-justizdepartement/amt-fuer-raumplanung/richtplanung/kantonaler-richtplan-stand-04092023/;
zuletzt abgerufen am 7. August 2025) ist der Bahnhof Egerkingen als
Bahnhofgebiet von kantonaler Bedeutung festgelegt (Teil C: Siedlung (S), S-3.2
Bahnhofgebiete, S-3.2.4). Als Beschluss wird folgende Handlungsanweisung
definiert: «Intermodale ÖV-Drehscheibe realisieren und damit die
ÖV-Verbindungen im Mittelgäu verbessern und gut an den Fern- und Regionalverkehr
anschliessen» (Teil C: Verkehr (V), Kapitel V-3.2 Öffentlicher Personenverkehr:
Regionalverkehr, V-3.2.4).
2.4 Das Einkaufszentrum Gäupark ist im
Richtplan in Schilderung der Ausgangslage als Einkaufs- und
Dienstleistungszentrum von regionaler Bedeutung aufgeführt. Als Ziel wird die
ausreichende Versorgung der Bevölkerung – auch der nicht motorisierten Bevölkerungsgruppe
– definiert (Teil C: Siedlung (S), Kapitel S-3.4).
2.5 Im rechtsgültigen Erschliessungsplan
der Gemeinde Egerkingen (Beschluss des Regierungsrates RRB Nr. 2014/808 vom 29.
April 2014) ist an der Stelle der geplanten Strasse eine Fusswegverbindung
vorgesehen, welche im östlichen Teil im Abstand von 2 m Baulinien aufweist. Im
westlichen Teil gilt gemäss § 46 der kantonalen Bauverordnung (KBV, BGS 711.61)
ein Baulinienabstand von 5 m.
3. Gemäss Raumplanungsbericht vom 24.
Juni 2021 (Seite 5) bezwecke die Erschliessungsplanung «ÖV-Erschliessung Areal
Gäupark» die Verbesserung der Erschliessung des Areals Gäupark mit dem
öffentlichen Verkehr. Dazu soll die Bus-Erschliessung des Areals Gäupark gemäss
Buskonzept Olten-Gösgen-Gäu im Zielzustand eine direkte Verbindung von der Hausimollstrasse
zum Bahnhof aufweisen. Im Zielzustand seien die Haltestellen Egerkingen
Gäupark, Egerkingen Gäupark Kreisel und Egerkingen Widenfeld am heutigen
Standort nicht zweckmässig. Die Haltestellen seien entsprechend zu verschieben
bzw. aufzuheben. Die Bushaltestelle Egerkingen Gäupark solle neu beim
westseitigen Hauptzugang zum Gäupark Nord angeordnet werden. Als Ersatz für die
Haltestelle Egerkingen Widenfeld sei eine neue Haltestelle Egerkingen
Bannstrasse zu projektieren. Für den Zielzustand sei basierend auf den
Strassen-Vorprojekten die rechtsgültige Erschliessungsplanung mit Baulinien und
Strassenklassierung in diesen Bereichen anzupassen. Die direkte Verbindung
zwischen Gäupark und Bahnhof diene neben der ÖV-Verbindung auch als
Langsamverkehrsverbindung. Das Gesamtprojekt sei als Bestandteil
Agglomerationsprogramm Aareland der 4. Generation zu berücksichtigen. Ebenfalls
ist dem Raumplanungsbericht zu entnehmen, dass die Verbindungsachse zwischen
Bahnhof und Areal Gäupark für Bus und Langsamverkehr dienen und als
Begegnungszone (Tempo-20-Zone) konzipiert werden soll. Bei der geplanten Breite
von 7,50 m, im Versatzbereich 8,00 m, sei damit der Begegnungsfall Bus/Bus
abgedeckt. Zur Erstellung dieser Verbindungsachse müsse in diesem Bereich
Bauzone für Verkehrsflächen beansprucht werden (Raumplanungsbericht, S. 15).
4.1 Nach § 18 PBG überprüft der
Regierungsrat die Pläne auf ihre Recht- und Zweckmässigkeit und auf die
Übereinstimmung mit übergeordneten Planungen. Pläne, die rechtswidrig oder
offensichtlich unzweckmässig sind, weist er an die Planungsbehörde zurück (Abs.
2). Allfällige Änderungen kann er selber beschliessen, wenn deren Inhalt
eindeutig bestimmbar ist und die Änderungen der Behebung offensichtlicher
Mängel oder Planungsfehler dienen (Abs. 3).
Grundsätzlich geht
das Überprüfungsrecht des Verwaltungsgerichts weniger weit als dasjenige des
Regierungsrates. Das Verwaltungsgericht überprüft Rechts- und
Sachverhaltsfragen frei, übt jedoch keine Ermessenskontrolle aus (§ 67bis
VRG, BGS 124.11; auch Art. 2 Abs. 3 RPG). Es belässt den Planungsbehörden
in fachlicher Hinsicht den notwendigen Beurteilungsspielraum. Im Einzelfall ist
auf die Planungsgrundsätze gemäss Art. 3 RPG zurückzugreifen (Pierre Tschannen:
in Aemisegger/Kuttler/Moor/Ruch [Hrsg.]: Kommentar zum Bundesgesetz über die
Raumplanung, Zürich 2009, N 35 zu Art. 3 RPG). Die Grenze des Planungsermessens
wird überschritten, sobald Ergebnisse anfallen, die sich als Folge deutlich
unsorgfältiger Interessenabwägung sachlich nicht vertreten lassen, d.h. im
Lichte der Ziele und Grundsätze der Art. 1 und 3 RPG räumlich nicht mehr als
folgerichtig erscheinen. Zu beachten bleibt jedoch, dass bei schwerwiegenden
Grundrechtseingriffen, wie vorliegend mit einem drohenden Eigentumseingriff,
auch das Bundesgericht die Auslegung kantonalen Rechts mit freier Kognition
prüft (Urteil Bundesgericht 1C_831/2013 vom 1. Mai 2014 E. 3.3). Dasselbe hat
deshalb auch für das Verwaltungsgericht zu gelten.
4.2 Art. 33 Abs. 3 lit. b des
eidgenössischen Raumplanungsgesetzes (RPG; SR 700) verlangt die volle
Überprüfung der Verfügungen und Nutzungspläne im Sinne von Art. 33 Abs. 2
RPG durch mindestens eine Beschwerdebehörde. Diese volle Überprüfung schliesst
nicht aus, dass sich die Rechtsmittelbehörde auch bei umfassender Kognition
Zurückhaltung auferlegt, soweit über die Zweckmässigkeit planerischer
Massnahmen zu befinden ist. Sie darf nicht unter mehreren zweckmässigen
Lösungen wählen bzw. ihr eigenes Ermessen an die Stelle des zuständigen
Gemeinwesens setzen, sondern hat sich lediglich mit dem Nachweis zu begnügen,
dass überhaupt angemessen verfügt worden ist. Eine derartige Zurückhaltung ist
insbesondere bei der Überprüfung von Nutzungsplänen geboten, wo den
Planungsbehörden von Gesetzes wegen ein Ermessensspielraum zusteht (Art. 2 Abs.
3 RPG). Eine entsprechende Zurückhaltung drängt sich vor allem auf, wenn es um
die Würdigung lokaler Verhältnisse geht, Fachwissen eine entscheidende Rolle
spielt oder Zukunftsprognosen anzustellen sind sowie bei Fragen im Grenzbereich
zwischen Recht und Ermessen (vgl. Bernhard Waldmann/Peter Hänni, Handkommentar
RPG, Bern 2006, Art. 33 N. 64 und 66 mit zahlreichen Hinweisen zur
bundesgerichtlichen Rechtsprechung und Literatur; ebenso Heinz
Aemisegger/Stephan Haag in: Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen [Hrsg.],
Praxiskommentar RPG: Baubewilligung, Rechtsschutz und Verfahren, Zürich 2020,
Art. 33 N 83 ff.).
5.1.1 Die Beschwerdeführer 1 machen
geltend, dass ihnen die über mehrere Jahrzehnte herangewachsenen Bäume und
Sträucher am Herzen liegen und sie diese langfristig erhalten wollen. Es seien
beim Verkauf des Grundstücks an die Beschwerdeführer 2 auch deshalb bewusst
finanzielle Einbussen in Kauf genommen worden. Die Sträucher und Bäume dienten
auch als Sichtschutz und der Lebensqualität. Sie würden auch zur Kühlung bzw.
Begrenzung der Erwärmung des Lokalklimas im ganzen Bahnhofquartier beitragen
und zudem als Lebensraum für eine Vielzahl von Insekten, Vögeln, Reptilien
sowie Kleinsäugern gelten. Bis eine neue angepflanzte Hecke diese Funktionen
übernehmen könne, dauere es 15 bis 20 Jahre, was den Beschwerdeführern aufgrund
des Alters nicht zugemutet werden könne.
5.1.2 Das gesamte Grundstück sowie die
Hainbuchen-Hochstammhecke falle unter den Schutz der Eigentumsgarantie nach
Art. 26 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR
101). Bei einer formellen Enteignung wie im vorliegenden Fall handle es sich um
einen schweren Eingriff in die Eigentumsgarantie. Hierbei seien hohe
Anforderungen an die Rechtfertigung zu stellen. Eine ungenügende und
interessengeleitete kommunale Planung, bei der die Mitsprache der Betroffenen
und der Öffentlichkeit vernachlässigt worden sei, habe dazu geführt, dass das
öffentliche Interesse nicht rechtsgenügend mit anderen öffentlichen und
privaten Interessen abgewogen worden sei. Mit alternativen Lösungen habe man
sich nicht auseinandergesetzt, sondern das partikuläre, private Interesse der
Besitzer des Einkaufszentrums Gäupark unangemessen gewichtet. Die Enteignung
sei unverhältnismässig, wobei die Prüfung der Verhältnismässigkeit nicht
korrekt erfolgt sei. So sei die Eignung der Massnahme nicht gegeben, andere
Massnahmen seien vorzuziehen, wie z.B. die Bewirtschaftung der Parkplätze des
Gäuparks, eine gute Ausschilderung des Fusswegs vom Bahnhof her, überwachte
Veloabstellplätze, usw. Ebenfalls sei die Erforderlichkeit der Massnahme nicht
gegeben, da keine vernünftige Zweck-Mittel-Relation gegeben sei. Der
angestrebte Erfolg könne durch gleich geeignete, aber mildere Massnahmen
erreicht werden. Die zeitliche Erforderlichkeit sei nicht gegeben, da die
bestehende Erschliessung für ÖV, Fuss- und Veloverkehr ausreichend sei. Auch
sei die Planung zu wenig mit den SBB koordiniert und berücksichtigt worden und
mit einer Realisierung zusätzlicher Halte von Fernverkehrszügen in Egerkingen
könne, wenn überhaupt, erst im Jahre 2035 gerechnet werden.
5.1.3 Die Beschwerdeführer 1 bestreiten überhaupt
ein überwiegend öffentliches Interesse an einer zusätzlichen/veränderten
ÖV-Erschliessung. Die Verbesserung sei zu marginal im Vergleich zu den bereits
bestehenden und gut funktionierenden Buslinien. Die meisten mit der Bahn
anreisenden Besucher des Gäuparks würden ohnehin den Weg zu Fuss zurücklegen
und nicht den Bus nehmen, wobei eine bessere Ausschilderung hilfreich sei. Auch
eine Parkplatzbewirtschaftung der Autoparkplätze auf dem Areal Gäupark sei
nicht umgesetzt, obwohl dies gemäss UVP gefordert sei. Das gebündelte Führen
von Bussen, Fussgängern und Velos auf engem Raum sei gefährlich, unzweckmässig
und mit der Funktion einer Begegnungszone unvereinbar. Zudem sei es nicht
nachvollziehbar, dass die Grundstücke GB Nr. […] und […] in einer S-Kurve
umfahren werden sollten, da deren Befahrbarkeit mit Gelenkbussen nicht
nachgewiesen sei und stelle aufgrund der abrupten Richtungswechsel ein nicht zu
verantwortendes Verletzungsrisiko der Buspassagiere dar. Letztlich sei auch das
Schreiben «Vorschlag für Ersatzbepflanzungen» ein Gefälligkeitsgutachten,
welches als nichtig zu betrachten sei, da das betreffende Ingenieurbüro bereits
für die Planung der Erschliessung und weiterer Projekte zuständig gewesen sei.
5.2 Die Vorbringen der Beschwerdeführer
2 sind mit denjenigen der Beschwerdeführer 1 in weiten Teilen
deckungsgleich. So wird denn auch in der Beschwerdeschrift vom 16. April 2024
ausdrücklich ausgeführt, dass der Beschwerdetext mit den Beschwerdeführern 1
besprochen worden sei. Ergänzend wird geltend gemacht, dass sich auf dem
Grundstück GB Nr. […] das Magazin der eigenen […]firma befinde. So könne man nach
dem Bau der Kurve mit schweren und normalen Fahrzeugen gar nicht mehr um das
Gebäude herumfahren. Das Magazin müsste verschoben werden, da auch ein Verlad
von schweren Fahrzeugen nicht mehr möglich wäre und seine Existenz gefährde.
Überhaupt sei das Gäuparkareal bereits mit einer zweispurigen Ein- und Ausfahrt
erschlossen.
6.1 Die Beschwerdeführer setzten sich in
weiten Teilen mit dem angefochtenen Regierungsratsbeschluss gar nicht
auseinander. Sie üben über weite Teile ihrer Eingaben appellatorische Kritik,
ohne aufzuzeigen, inwiefern der Regierungsrat Recht verletzt hätte. Es genügt
grundsätzlich nicht, den angefochtenen Beschluss als schlicht falsch oder
bedenklich zu bezeichnen. Sie müssen anhand der Argumentation des angefochtenen
Entscheids darlegen, weshalb dieser aus ihrer Sicht falsch ist. Wo sie dies
unterlassen, verkommen ihre Ausführungen zu appellatorischer Kritik, die dem
Rügeprinzip grundsätzlich nicht zu genügen vermag. Dennoch zu beachten bleiben
die allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsrechts, wonach die
Verwaltungsgerichtsbehörden nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden
sind und die richterliche Rechtsanwendung («iura novit curia»). Insbesondere sind
die Vorbringen der Beschwerdeführer im Rahmen der Interessenabwägung als
Rechtsfrage grundsätzlich frei zu prüfen.
6.2 Die Beschwerdeführer verkennen, dass
es sich vorliegend um einen kommunalen Erschliessungsplan nach § 39 PBG
handelt, welcher in Planungshoheit der Gemeinde erlassen wird, wobei der
Gemeinderat die Planungsbehörde ist (§ 9 PBG). Der Regierungsrat ist
Beschwerde- und Genehmigungsinstanz. Er überprüft die Pläne auf ihre Recht- und
Zweckmässigkeit und auf die Übereinstimmung mit übergeordneten Planungen.
Planungen, die rechtswidrig oder offensichtlich unzweckmässig sind oder
übergeordnetem Recht widersprechen, weist er an die Gemeinde zurück. In Achtung
der Planungshoheit hat er grundsätzlich bei Fragen der Zweckmässigkeit nicht
das eigene Ermessen an die Stelle der Einwohnergemeinde zu stellen (vgl. E. 4.1
f. hiervor). Es kann deshalb nicht, wie von den Beschwerdeführern vorgebracht, pauschal
behauptet werden, dass der Regierungsrat durch die Abweisung der Beschwerden
und die Genehmigung der Planung die Pflicht zur Staatsaufsicht über die
Gemeinden vernachlässigt oder das Recht auf ein faires Verfahren verletzt haben
soll. Ein solcher Verstoss, von den Beschwerdeführern als Verletzung von Art. 6
EMRK (Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, SR 0.101)
bezeichnet, ist nicht im Geringsten zu erkennen. Vielmehr hat sich der
Regierungsrat eingehend, detailliert und nachvollziehbar mit den von den
Beschwerdeführern erhobenen Rügen auseinandergesetzt. Ebenfalls ist das
Verfahren von der Planungsbehörde transparent und unter Einbezug der
Wohnbevölkerung nach den gesetzlichen Vorgaben durchgeführt worden. So wurde
insbesondere vor der Planauflage gemäss § 15 PGB auch ein Mitwirkungsprozess
durchlaufen, an welchem die Bevölkerung ihre Anliegen deponieren konnte und
schliesslich auch beantwortet erhielt. Mit den hiesigen Beschwerdeführern wurde
zudem mindestens ein Gespräch vor Ort geführt. Von einem fehlenden Einbezug der
Betroffenen kann auch hier keine Rede sein. Das Verfahren wurde nach den
gesetzlichen Vorgaben korrekt durchgeführt.
6.3 Verständlich erscheint jedoch, dass
sich die Beschwerdeführer gegen die Erschliessungsplanung wehren, da mit deren
Rechtskraft ein Enteignungstitel nach § 42 PBG vorliegt. Es ist deshalb zu
prüfen, ob der beabsichtigte Eingriff in die Eigentumsfreiheit nach Art. 26 BV
rechtmässig erfolgt.
6.4 Die geplante Erschliessung, die
teilweise über Privatgrundstücke führt und mit einem Enteignungsrecht zugunsten
des Gemeinwesens verbunden ist, ist ein Eingriff in die Eigentumsfreiheit. Eine
solche ist mit der Eigentumsgarantie nach Art. 26 BV nur vereinbar, wenn sie
auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse
liegt und sich unter den gegebenen Umständen als verhältnismässig erweist (Art.
36 BV). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt im Allgemeinen, dass
eine in das Eigentum eingreifende Massnahme geeignet ist, das angestrebte
Ergebnis herbeizuführen, und dass dieses nicht durch eine mildere Massnahme
erreicht werden kann. Er verbietet alle Einschränkungen, die über das
angestrebte Ziel hinausgehen, und erfordert ein vernünftiges Verhältnis
zwischen diesem und den betroffenen öffentlichen und privaten Interessen (BGE 145 II 70 E. 3.5, BGE 140 I 176 E. 9.3).
6.5 Gemäss § 42 Abs. 1 PBG haben
Grundeigentümer gegen volle Entschädigung das in den Erschliessungsplänen für
öffentliche Anlagen, öffentliche Gewässer oder ökologische Ausgleichs- und
Ersatzmassnahmen bestimmte Land an das Gemeinwesen abzutreten und die Erstellung
der vorgesehenen öffentlichen Leitungen und Anlagen zu dulden. Es besteht somit
ein Gesetz im formellen Sinne, welches den vorgesehenen Eingriff in die
Eigentumsgarantie voraussetzt. Dies gilt für abzutretendes Land sowohl für die
Erschliessungsstrasse («Anlage») als auch die Ersatzbepflanzung («ökologische
Ausgleichs- und Ersatzmassnahme»).
6.6.1 Das geltend gemachte öffentliche
Interesse soll in der Verbesserung der Erschliessung des Areals Gäupark mit dem
öffentlichen Verkehr liegen. Es soll die Bus-Erschliessung mittels direkter
Verbindung vom Gäupark als Einkaufs- und Dienstleistungszentrum zum Bahnhof Egerkingen
und umgekehrt ermöglichen. Mit der geplanten Erschliessung können neben der
Buslinie 501 auch die weiteren Linien 126 und 507 direkt zum Gäupark geführt
werden. So sei der Bahnhof Egerkingen im kantonalen Richtplan auch als Bahnhofgebiet
von kantonaler Bedeutung festgesetzt. Mit der intermodalen ÖV-Drehscheibe
Egerkingen sollen die ÖV-Verbindungen im mittleren Gäu verbessert und optimal
an den Fern- und Regionalverkehr angeschlossen werden, wozu die direkte
Verbindung zum Gäupark gehöre (Verfügung der EG Egerkingen vom 1. Dezember
2021).
6.6.2 Wie die Einwohnergemeinde
Egerkingen in der Verfügung vom 1. Dezember 2021 korrekt ausführt, ist der
Bahnhof Egerkingen im kantonalen Richtplan als Bahnhof von kantonaler Bedeutung
aufgeführt (vgl. E. 2.3). Darin wird als Handlungsanweisung definiert, dass der
Bahnhof als intermodale ÖV-Drehscheibe realisiert und damit die ÖV-Verbindungen
im Mittelgäu verbessert und gut an den Fern- und Regionalverkehr angeschlossen
werden sollen. Es besteht somit nicht nur ein kommunales, sondern auch ein
kantonales Interesse daran, dass die ÖV-Verbindungen in die Region Mittelgäu
verbessert werden. Auch der Gäupark selbst ist im Richtplan als Einkaufs- und
Dienstleistungszentrum von regionaler Bedeutung aufgeführt. Er soll der
ausreichenden Versorgung der Bevölkerung, auch der nicht motorisierten
Bevölkerungsgruppe, dienen (vgl. E.2.4). Nach den heutigen Verhältnissen müssen
die Busse einen Umweg über die Bahnhof-, Industrie- und Hausimollstrasse
fahren, um vom Bahnhof Egerkingen auf das Gäupark-Areal zu gelangen. Zudem fahren
die Busse dann bei der Weiterfahrt um den Gäupark herum, da die
Hausimollstrasse heute mittels Ringschluss im Einbahnverkehr geführt wird.
Gerade in verkehrsreichen Zeiten kann mit einer direkten Verbindung ein
deutlicher Zeitgewinn erwartet werden, zumal die Busse auch nicht mehr um das
Areal des Gäuparks herumfahren müssen, um diesen zu verlassen. So zeigt die
Planung auf, dass die Busse ab der neuen Bushaltestelle Gäupark, direkt den
Kreisel Hausimollstrasse anfahren und das Areal verlassen können. Die direkte
Verbindung zwischen Bahnhof und Gäupark dient zudem auch dem Langsamverkehr, da
sie als Begegnungszone ausgestaltet ist. Gemäss Raumplanungsbericht vom 24.
Juni 2021 wird sich mit den neuen Bushaltestellen auch die ÖV-Güteklasse für
das gesamte Areal Gäupark sowie einige Wohnquartiere im näheren Umfeld
verbessern (S. 16 f.). Mit der vorliegenden Erschliessungsplanung werden sowohl
der Bahnhof Egerkingen (ÖV-Drehscheibe) als auch der Gäupark aus allen
Richtungen direkt, umsteigefrei und ohne lange Fusswege mit dem ÖV erschlossen.
Wie der Regierungsrat korrekt ausführt, stellen die Massnahmen, nebst der
markanten Verbesserung der ÖV-Erschliessung des Gäuparks, einen wichtigen
Beitrag zur Weiterentwicklung der ÖV-Drehscheibe Egerkingen dar. So ist auch
dem Raumplanungsbericht als Fazit zu entnehmen, dass mit der vorliegenden
Planung die ÖV-Erschliessung für das Areal Gäupark sowie die
Langsamverkehrsverbindung zwischen Bahnhof und Gäupark markant verbessert
werden kann. Auch aus dem Bericht aus der kantonalen Vorprüfung vom 23. Juli
2020 ist zu entnehmen, dass die Erschliessung des Areals mit dem ÖV und dem
Fuss- und Radverkehr von hohem öffentlichem Interesse ist und zwingend
verbessert werden soll (S. 3). Die Erschliessungsplanung «ÖV-Erschliessung
Areal Gäupark» und insbesondere auch der Erschliessungsplan Hausimollstrasse liegt
offenkundig im öffentlichen Interesse.
Ergänzend, aber letztlich nicht
entscheidend, ist darauf hinzuweisen, dass der Bund die Qualität und
Wichtigkeit der Planung anerkannt hat. Gemäss öffentlich einsehbarem
Prüfbericht des Bundes zum Agglomerationsprogramm AareLand 4. Generation vom
22. Februar 2023 (https://www.are.admin.ch/are/de/home/mobilitaet/programme-und-projekte/pav/4g.html;
letztmals abgerufen am 11. September 2025) wurde die Optimierung der
ÖV-Erschliessung Areal Gäupark den eidgenössischen Räten zur Mitfinanzierung
und zur Freigabe von Bundesbeiträgen beantragt (S. 7). Der Bundesbeschluss
hierzu erfolgte am 4. Dezember 2023 (BBL 2023 2935).
6.6.3 Mit der Planung werden somit
legitime, öffentliche Zwecke verfolgt, wie dies der Regierungsrat und die
Einwohnergemeinde Egerkingen korrekt festgehalten haben. Die Massnahme mit der
direkten Verbindung von Bahnhof zum Areal Gäupark ist auch geeignet, den
geschilderten Zweck mit einer deutlich verbesserten Erschliessung zu
ermöglichen, und zwar sowohl für den ÖV als auch den Langsamverkehr. Andere
Varianten wurden von der Planungsbehörde ebenfalls geprüft, wie unter anderem
auch aus dem Raumplanungsbericht vom 24. Juni 2021 ab Seite 32 hervorgeht. Diese
von den Beschwerdeführern eingebrachte Variante wurde schliesslich verworfen,
da zwischen dem Gebäude GB Egerkingen Nr. […] ([…]-Gebäude) und den Gleisen der
SBB zu wenig Platz für eine zweispurige Busspur wäre. Die Erschliessung würde
damit massiv entwertet werden, da ein Kreuzen von Bussen nicht möglich wäre.
Zudem müsste Land erworben werden, was die Nutzung der bebauten Parzelle
einschränkt, so würde die Linienführung dieser Variante mit Anschluss an die
Hausimollstrasse das Grundstück GB Nr. […] zerschneiden und eine künftige
Nutzung massiv beeinträchtigen. Die Nachteile dieser Variante überwiegen
deutlich, zumal sich die vorgelegte Planung auch an der bestehenden Wegstrecke
sowie grundsätzlich den Grundstücksgrenzen orientiert. Die Einwohnergemeinde
Egerkingen hat somit mehrere Möglichkeiten geprüft und die erwähnte Variante zu
Recht abgelehnt. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die
Verbesserungen zum Bestehenden nur marginal seien; wie oben ausgeführt (vgl. E.
6.6.1 f.) erfährt das Gäupark Areal und auch der Bahnhof Egerkingen durch die
geplante Erschliessung eine ausgewiesene Aufwertung bzw. Verbesserung der
ÖV-Güteklasse. Wenig überzeugend ist das Vorbringen der Beschwerdeführer, dass
Bahnfahrende die behaupteten 400 m zum Gäupark grossmehrheitlich zu Fuss
zurücklegen würden, zumal diese Strecke auch mit sämtlichen Einkäufen wieder zurückgegangen
werden müsste. Gerade ältere, eingeschränkte und nicht motorisierte Kunden sind
auf eine gute Erschliessung mit dem ÖV angewiesen, was auch den Zielen des
kantonalen Richtplans entspricht (vgl. E. 2.4). Mit einer vorgebrachten
Parkplatzbewirtschaftung oder besseren Ausschilderung des Fussweges kann diesem
Ziel nicht entsprochen werden und die in die Argumentation einbezogene UVP des
Areals Gäupark ist ohnehin nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die
Planung ist mit Buskonzept und auch mit anderen Planungen abgestimmt. So wurden
auch die Veränderungen auf den Grundstücken GB Egerkingen Nr. […] und […] in
die Erschliessungsplanung miteinbezogen. Dies geht aus dem Raumplanungsbericht
Ziff. 3.3 bis 3.5 hervor, wonach auch angrenzende Perimeter mit eigenen
Planungen berücksichtigt worden sind. Die Planung ist somit auch auf die
Änderungen angrenzender Areale abgestimmt, wobei es in zeitlicher Hinsicht auch
darum geht, die Erschliessung des Schlüsselareals mit dem öffentlichen Verkehr
zu verbessern und insbesondere langfristig zu sichern. So ist gemäss Auszug
WebGIS (https://geo.so.ch) der westlichste Teil der geplanten
Verbindungsstrasse (zwischen GB Egerkingen Nrn. […] und […]) heute noch im
Privateigentum von GB Egerkingen Nr. […]. Es besteht somit auch in zeitlicher
Hinsicht ein ausgewiesenes Interesse an der Umsetzung der Erschliessung, welche
auch im vorgesehenen kantonalen Richtplan als ÖV-Drehscheibe dient.
Ergänzend wird auch geltend gemacht,
dass die geplante Erschliessung für Gelenkbusse nicht befahrbar und für
Passagiere gefährlich sei. Zudem sei das Führen von Bussen, Fussgänger und
Velos auf engem Raum gefährlich und mit einer Begegnungszone nicht vereinbar. Dem
kann jedoch nicht gefolgt werden. Die Planungsbehörde hat die Rückmeldung aus der
kantonalen Vorprüfung vom 23. Juli 2020 aufgenommen und die Verbindungsstrasse
wurde als Begegnungszone mit Temporegime 20 km/h geplant. Zudem hat die
Einwohnergemeinde Egerkingen weitere Abklärungen vorgenommen. Gemäss E-mail der
Busbetriebe Olten-Gösgen-Gäu vom 27. September 2022 werden die
Umsetzungsmassnahmen begrüsst und es wurde erwähnt, dass die minimale
Spurbreite 7 m und in Kurven 8 m betragen soll, damit sich zwei Busse kreuzen
können. Die Planung hält diese Vorgaben ein (Raumplanungsbericht vom 24. Juni
2021, S. 15; Erschliessungsplan Hausimollstrasse mit Baulinien und
Strassenklassierung [Genehmigungsexemplar]). Auch in Olten gibt es eine
Begegnungszone mit Langsamverkehr und Bussen (Kirchgasse). Dieses Regime
funktioniert seit Jahren ohne Probleme. Die Bedenken der Beschwerdeführer sind
somit unbegründet.
6.6.4 Die Beschwerdeführer machen
geltend, dass die gewachsene Hecke Lebensraum für eine Vielzahl von Tieren,
Insekten und Vögel darstelle. Sie sei auch eine Dämpfung der sommerlichen
Hitze, Sichtschutz und Luftreinigung. Zudem stelle sie auch ideellen Wert dar
und sei unverzichtbarer Teil ihrer Lebensqualität. Auch dieses Anliegen hat die
Planungsbehörde aufgenommen und weitere Abklärungen eingeleitet. Die Planung sieht
nun eine Ersatzbepflanzung mit 80 verschiedenen, einheimischen Gehölzpflanzen
vor. Gemäss dem Bericht «Vorschlag für Ersatzpflanzung infolge Teilweiser
Entfernung» vom 30. November 2021 weise die Hecke eine Länge von 62 m auf und
die Fläche betrage 149 m2 (davon 25 m2 Krautsaum, auf GB
Nr. [...]: 75 m2, auf GB Nr. [...]: 74 m2). Der
ökologische Wert weise eine gewisse Bedeutung auf, einschränkend sei allerdings
die sehr geringe Arten- und Strukturvielfalt. Im Bauzonenplan sei die Hecke
nicht dargestellt. Gemäss Verfügung der Einwohnergemeinde Egerkingen vom 1.
Dezember 2022 und gemäss dem Erschliessungsplan Hausimollstrasse mit Baulinien
und Strassenklassierung (Genehmigungsexemplar) soll die Ersatzbepflanzung mit
einer neuen, mit 80 gemischten Gehölzpflanzen auf einer Fläche von rund 75 m2
auf GB Egerkingen Nr. [...] erfolgen, wovon die bestehende Heckenfläche von 15
m2 wiederum in Anspruch genommen werden soll. Die Ersatzbepflanzung
durch die auf GB Egerkingen Nr. [...] entfernte Hecke mit einer Fläche von 44 m2
(30 m2 in der Nordostecke können stehen gelassen werden) soll auf GB
Nr. […] im selben Umfang erfolgen. Die zu entfernende Hecke soll somit im
selben Umfang ersetzt werden. Somit sind auch die gesetzlichen Bestimmungen
nach § 20 Abs. 3 der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz (NHV, BGS 435.141)
eingehalten. Wie oben ausgeführt ist eine andere Erschliessung weder
zweckmässig noch angezeigt, weshalb sich die Ersatzbepflanzung rechtfertigt. Den
Beschwerdeführern ist zwar zuzustimmen, dass es eine gewisse Zeit in Anspruch
nehmen dürfte, bis die Ersatzbepflanzung eine gewisse Höhe erreicht. Jedoch ist
zu berücksichtigen, dass die bisherige Hecke nur aus einer Art bestand
(Hagebuch) und mittelfristig durch die verwendeten gemischten Gehölzpflanzen
mit einer deutlichen ökologischen Aufwertung zu rechnen ist. Zudem ist es für
die geplante, im öffentlichen Interesse liegende Erschliessung erforderlich,
die Hecke zu entfernen. Der Vorwurf der Beschwerdeführer, dass es sich beim
Schreiben des Planungsbüros vom 30. November 2021, um ein
Gefälligkeitsgutachten handle und dieses als nichtig zu betrachten sei,
verfängt nicht. So bleiben ihre Ausführungen äusserst pauschal und
unsubstantiiert. Sie machen keine Angaben darüber, was im entsprechenden
Schreiben falsch sein sollte. Das Planungsbüro hat in beratender Funktion der
Planungsbehörde den gegenwärtigen Zustand der Hecke aufgenommen und
Empfehlungen ausgesprochen. Die Planungsbehörde hat sich alsdann für eine
Variante entschieden, was nicht zu beanstanden ist.
Insgesamt ist somit in Abwägung aller
Argumente festzustellen, dass eine mildere, gleich geeignete Massnahme nicht
besteht. Insbesondere wäre eine andere direkte Erschliessung zwischen dem
Bahnhof und dem Areal Gäupark nicht zweckmässig und würde deutlich mehr
Nachteile nach sich ziehen. Die zu beurteilende Planung ist geeignet und
erforderlich, um den im öffentlichen Interesse liegenden Zweck zu verfolgen.
6.6.5 Die Beschwerdeführer 1 berufen
sich auf die Eigentumsgarantie und das Interesse am Bestand der gewachsenen
Hecke, welche unter anderem auch ihrer Lebensqualität dienen soll. Hier sind
ihre privaten Interessen zu sehen. Sie sind gemäss WebGIS Gesamteigentümer des
Grundstücks GB Egerkingen [...] mit einer Fläche von […] m2. Die
geplante Verbindungsstrasse tangiert ihr Grundstück im südlichsten Bereich. Das
Wohnhaus ([…]strasse [...]) ist im nördlichen Teil des Grundstücks gelegen. Die
Hecke soll in ihrer Gänze entfernt und auf dem gleichen Grundstück neu
gepflanzt werden, wobei die bestehende Heckenfläche von 15 m2
wiederum in Anspruch genommen werden soll. Mit der vorliegenden Planung sollen die
Beschwerdeführer somit einen streifenförmigen Landanteil von 60 m2
abtreten und weitere 60 m2 für die Ersatzhecke auf dem gleichen
Grundstück zur Verfügung stellen, womit eine Eigentumsbeschränkung einhergeht.
Mithin betrifft die Abtretung/Eigentumsbeschränkung knapp 4,5 % der gesamten
Grundstückfläche. Das Grundstück ist in der Folge auch nach erfolgter Abtretung
und unter Berücksichtigung der Eigentumsbeschränkung weiterhin nutz- und
bebaubar, da sich der betreffende Landstreifen ganz an der südlichen
Grundstücksgrenze befindet. Eine Zerklüftung des Grundstücks findet nicht
statt. Entsprechend ist das private Interesse zu relativeren und der
Eigentumseingriff gemessen an der Gesamtgrundstücksfläche als marginal zu
bezeichnen. Dies gilt umso mehr, als sich das Wohnhaus im nördlichen Teil des
Grundstücks befindet und sich die Beschwerdeführer 1 mehrheitlich dort
aufhalten dürften. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung sind auch die von
den Beschwerdeführern 1 vorgebrachten ideellen Interessen, inkl. Sichtschutz,
an der Hecke zu berücksichtigen. Vorderhand ist hierzu festzuhalten, dass
gemäss Planung eine Ersatzpflanzung in praktischem gleichem Umfang in nächster
Nähe erfolgt, deren ökologischer Wert ungleich höher sein soll als die
bisherige, aus einer Art bestehende, Hecke. Den Beschwerdeführern ist insoweit
zuzustimmen, dass das Heranwachsen eine merkliche Zeit in Anspruch nehmen wird.
Aus den Luftbildern nach Googlemaps als auch (noch deutlicher) dem WebGIS ist
jedoch zu entnehmen, dass das Wohnhaus nahezu von anderem, von der Planung
nicht betroffenem Gehölz, umschlossen ist. Dieses teilt das Grundstück
praktisch in zwei Hälften. In der nördlichen Hälfte, wo sich die
Beschwerdeführer 1 aufgrund des Wohnhauses mehrheitlich aufhalten, können sie
ungehindert und unverändert die von einer Bepflanzung ausgehende Lebensqualität
geniessen. Diese dürfte auch wesentlich mehr Einfluss auf ihren Alltag haben
als die Hecke ganz im Süden ihres Grundstücks. Der durch die Versetzung der
Hecke einhergehende Verlust von Lebensqualität ist somit zu relativieren, zumal
diese auch stetig nachwächst. Sie wird denn auch mittelfristig wieder
klimatisch Einfluss auf die Umgebung nehmen. Wiegt man das öffentliche
Interesse an der Realisierung der Erschliessung gemäss E. 6.6.2 f. hiervor
gegen die privaten Interessen der Beschwerdeführer 1 ab, überwiegt das
öffentliche Interesse deutlich. Den Beschwerdeführern 1 ist es zuzumuten die
Landfläche von 60 m2 abzutreten und die Ersatzbepflanzung mit der
Folge einer Eigentumsbeschränkung im selben Umfang zu dulden. Der Eingriff in
die Eigentumsgarantie ist angemessen und somit verhältnismässig.
6.6.6 Auch die Beschwerdeführer 2
berufen sich hauptsächlich auf die Eigentumsgarantie und zusätzlich über erschwerte
Bedingungen für die Benutzung der Liegenschaft nach der möglichen
Landabtretung. Ideelle Interessen an der Hecke machen sie im Verfahren vor
Verwaltungsgericht keine oder kaum geltend. Dies ist auch nachvollziehbar, da
sich auf dem Grundstück gemäss eigenen Angaben nicht ein Wohnhaus, sondern ein
Geschäftsmagazin befindet. So machen die Beschwerdeführer 2 geltend, dass sie
auf dem Grundstück GB Egerkingen Nr. [...] das Magazin für die eigene […]firma
baulich verbessert haben und durch eine Landabtretung dieses in Richtung Norden
verschieben müssten. So sei ein Verlad von schweren Fahrzeugen nicht mehr
möglich und gefährde die Existenz, da die beiden Eingänge mit Flügeltüren zum
Magazin gegen Süden bzw. zur Strassenseite gehen würden. Auch ein Umfahren des
Magazins sei nicht mehr möglich. Die Beschwerdeführer 2 sind Miteigentümer des
Grundstücks GB Egerkingen [...] mit einer Fläche von […] m2. Die
geplante Verbindungsstrasse tangiert ihr Grundstück an der Grenze im
südöstlichen Bereich. Mit der vorliegenden Planung sollen die Beschwerdeführer einen
Landanteil von 62 m2 direkt an der Grundstückgrenze abtreten. Darin
enthalten ist ein Anteil der zu entfernenden Hecke von 44 m2. Mithin
betrifft die Abtretung knapp 4,8 % der gesamten Grundstückfläche. Im Vergleich
zur Gesamtfläche ist der abzutretende Teil nicht übermässig. Zudem stellt ein
Grossteil der abzutretenden Fläche die Hecke dar, welche auch bisher nicht als
Rangierfläche benutzt werden konnte. Auch aus den von den Beschwerdeführern 2
eingereichten Fotografien ist zu erkennen, dass die betreffende südöstliche Grundstückgrenze
von der zu entfernenden Hecke in Anspruch genommen wird. Zudem befindet sich
gemäss der Fotografie Nr. 7 zusätzlich ein Erdhaufen im entsprechenden Bereich,
welcher bereits heute nicht befahren werden kann. Ohnehin verbleibt den
Beschwerdeführern 2 auch nach der Realisierung der Erschliessung an der
betreffenden Stelle eine freie Fläche mit 3,5 m Breite, welche ohne Weiteres
eine zweckmässige Bewirtschaftung des Magazins erlaubt, selbst wenn das Dach
einen Vorsprung aufweist. Entsprechend wird der Gebrauch des Grundstücks nicht
wesentlich eingeschränkt. Im Übrigen verbleibt die Einfahrt auf der Südseite
mit einem Vorplatz von ca. 5,5 m. Das Grundstück kann somit auch nach der
Realisierung der Erschliessung zweckmässig verwendet werden. Wiegt man das
öffentliche Interesse an der Realisierung der Erschliessung gemäss E. 6.6.2 f.
hiervor gegen die privaten Interessen der Beschwerdeführer 2 ab, überwiegt das
öffentliche Interesse deutlich. Den Beschwerdeführern 2 ist es zuzumuten die
Landfläche von 62 m2 abzutreten. Der Eingriff in die
Eigentumsgarantie ist angemessen und somit verhältnismässig.
6.7 Im Ergebnis sind der
Erschliessungsplan Hausimollstrasse und die damit einhergehenden Massnahmen
geeignet, die Erschliessung des Areals Gäupark mit dem öffentlichen Verkehr zu
verbessern. Es sind keine anderen und auch aus Sicht der betroffenen Interessen
keine milderen Lösungen ersichtlich, welche den angestrebten Zweck erfüllen können.
Die von der Einwohnergemeinde Egerkingen vorgelegte Planung ist somit
erforderlich, um den verfolgten Zweck zu erreichen. Das Öffentliche Interesse
an der geplanten Erschliessung überwiegt die Einschränkung der Eigentumsrechte
der Beschwerdeführer. Eine Verletzung von Art. 26 i.V.m. Art. 36 Abs. 3 BV ist
nicht ersichtlich. Der angefochtene Regierungsratsbeschluss RRB Nr. 2024/462
vom 26. März 2024 ist somit nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführer werden
darauf hingewiesen, dass die Abtretung im Sinne von § 42 Abs. 1 PBG gegen volle
Entschädigung der Grundeigentümer zu erfolgen hat.
7. Die Beschwerden erweisen sich somit
als unbegründet und sind abzuweisen. Bei diesem Ausgang haben die
Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführer 2 die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht je hälftig zu bezahlen, die einschliesslich der
Entscheidgebühr auf CHF 3'000.00 festzusetzen sind. Diese werden mit dem
geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Restanz ist den Beschwerdeführenden
zurückzuerstatten.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerdeverfahren VWBES.2024.132
und VWBES.2024.133 werden vereinigt.
2. Die Beschwerde von A.___ wird abgewiesen,
soweit darauf eingetreten wird.
3. Die Beschwerde von B.___ wird
abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
4. A.___ haben an die Kosten des Verfahrens
vor Verwaltungsgericht CHF 1’500.00 zu bezahlen.
5. B.___ haben
an die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
CHF1’500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Thomann Luder