VWBES.2024.137
Prüfung Mandatsträgerwechsel und unentgeltliche Rechtspflege
26. Juni 2024Deutsch20 min
B.___ (im Folgenden: Kindsvater) sind die unverheirateten Eltern der Tochter C.___,
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 26. Juni 2024
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Hasler
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Jeannette Frech,
Beschwerdeführerin
gegen
1. KESB
Region Solothurn,
2. B.___
Beschwerdegegner
betreffend Prüfung
Mandatsträgerwechsel und unentgeltliche Rechtspflege
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (im Folgenden: Kindsmutter) und
B.___ (im Folgenden: Kindsvater) sind die unverheirateten Eltern der Tochter C.___,
geb. [...] 2018 (im Folgenden: Kind oder Tochter).
2. Mit Entscheid der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn vom 3. August 2021 wurde für
die Tochter eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2
Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) errichtet, welche von D.___,
geführt wird.
3. Am 23. August 2022 stellte die
Kindsmutter bei der KESB den Antrag auf Mandatsträgerwechsel. Die KESB wies den
Antrag mit Entscheid vom 10. Januar 2023 ab.
4. Am 7. August 2023 beantragte die
Kindsmutter beim Richteramt Solothurn-Lebern – vor welchem die Kindsmutter und
das Kind gegen den Kindsvater seit dem 24. Januar 2022 ein Verfahren zur
Regelung des Kindesunterhalts und weiterer Kinderbelange führten –
zusammengefasst und sinngemäss erneut einen Mandatsträgerwechsel. Mit Verfügung
vom 5. September 2023 überwies das Richteramt Solothurn-Lebern den Antrag der
Kindsmutter zuständigkeitshalber an die KESB. Mit Eingabe vom 20. Oktober
2023 stellte die Kindsmutter bei der KESB ein Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege.
5. Mit Entscheid vom 21. März 2024 wies
die KESB den Antrag der Kindsmutter vom 7. August 2023 auf
Mandatsträgerwechsel ab. Auf das Gesuch der Kindsmutter um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege trat die KESB in Bezug auf die Verfahrenskosten
nicht ein; in Bezug auf die Beiordnung von Rechtsanwältin Jeannette Frech als
unentgeltliche Rechtsbeiständin wies die KESB das Gesuch ab. Gebühren erhob die
KESB keine.
6. Mit Eingabe vom 19. April 2024 erhob
die Kindsmutter (im Folgenden: Kindsmutter oder Beschwerdeführerin) beim
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen den Entscheid der
KESB vom 21. März 2024. Sie beantragte die Aufhebung der Ziffern 3.1
(Abweisung des Antrags auf Mandatsträgerwechsel) und 3.3 (Abweisung des Antrags
auf Beiordnung von Rechtsanwältin Jeannette Frech als unentgeltliche
Rechtsbeiständin) des Entscheids der KESB vom 21. März 2024. D.___ sei als
Beistandsperson abzusetzen bzw. zu entlassen und es sei eine neue fachlich
geeignete Beistandsperson nach Art. 308 Abs. 1 und 3 ZGB für die
Tochter einzusetzen. Weiter stellte sie ein Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege.
7. Mit Schreiben vom 8. Mai 2024 nahm
die KESB zur Beschwerde der Kindsmutter ausführlich Stellung.
8. Mit Schreiben vom 4. Juni 2024
reichte die Kindsmutter eine weitere Eingabe ein.
9. Mit Schreiben vom 11. Juni 2024
äusserte sich der Kindsvater zur Beschwerde und zum Verfahren. Er lehne den
Beistandswechsel ab. Zudem fordere er, das Besuchsrecht der Tochter sei bis
Ende Juni 2024 auf die restlichen 50 % auszubauen.
10. Mit Eingabe vom 20. Juni 2024
reichte die Kindsmutter diverse Urkunden (Screenshot einer Whatsapp-Nachricht,
E-Mails, ein Schreiben der Grosseltern mütterlicherseits an das Gericht) ein.
11. Der Beistand liess sich trotz
Gelegenheit nicht vernehmen.
12. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Nicht einzugehen ist auf die
Forderung des Kindsvaters, das Besuchsrecht der Tochter sei bis Ende Juni 2024
auf 50 % auszudehnen. Das Besuchsrecht bildet nicht Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens.
2.
Die KESB begründete die Abweisung des
Mandatsträgerwechsels insbesondere damit, dass sich die Ausgangslage seit dem
letzten Verfahren nicht verändert habe. Die Kindsmutter werfe dem Beistand
weiterhin vor, bloss die Interessen des Kindsvaters zu vertreten und diejenigen
der Tochter zu wenig oder gar nicht zu berücksichtigen. Konkrete
Pflichtverletzungen, die die Weiterführung des Mandats mit der aktuellen
Beistandsperson als unzumutbar erschienen liessen, seien von der Kindsmutter
nicht vorgebracht worden und seien auch nicht ersichtlich. D.___ habe jederzeit
im Rahmen seiner Kompetenzen sowie seiner übertragenen Pflichten gehandelt. Die
Begleitung der Tochter und deren Eltern durch den Beistand sei turbulent,
vielschichtig und das Mandat herausfordernd und zeitintensiv. D.___ leiste
dabei einen ausserordentlichen Einsatz. So begleite er Übergaben und sei
telefonisch erreichbar – dies auch neben den Bürozeiten, was nicht als
Selbstverständlichkeit vorausgesetzt werden dürfe. Dass es dem Beistand bis
anhin nicht gelungen sei, das Konfliktniveau zwischen den Eltern zu senken und
sie auf die Bedürfnisse ihrer Tochter zu sensibilisieren, liege in erster Linie
am zerstrittenen Elternverhältnis und nicht an fehlender Kompetenz, einer
Parteilichkeit oder einer Untätigkeit des Beistandes. Im Gegenteil versuche er,
die Interessen der Tochter immer wieder in den Fokus zu rücken, wobei dies bei
den Eltern wenig bis kaum Gehör finde. In ihrer Eingabe verweise Rechtsanwältin
Jeannette Frech sodann immer wieder auf das Verhalten des Kindsvaters, welchem
die Beistandsperson aus ihrer Sicht nicht ausreichend begegnet sei. Dabei
verkennt sie, dass in erster Linie die Eltern selbst in der Verantwortung
stünden und in Zusammenarbeit und mit Unterstützung der Beistandsperson
entsprechende Lösungen zu suchen hätten. Ausserdem werde die Tochter vor
Gericht (Richteramt Solothurn-Lebern) durch einen Kindsvertreter vertreten,
sodass es der Beistandsperson nicht angelastet werden könne, wenn sie ihre
Ressourcen auf die Elternarbeit und die Organisation und Überwachung der
Besuche fokussiere als weitere Eingaben vor dem Gericht zu tätigen. Wie bereits
im Entscheid vom 10. Januar 2023 ausgeführt, würde eine neue Beistandsperson
dieselben schwierigen Herausforderungen zu bestreiten haben und in der Folge
ebenso nicht gänzlich im Sinne der Kindsmutter agieren können. Mit anderen
Worten würde die Kindsmutter auch zu einer neuen Beistandsperson kaum ein
Vertrauensverhältnis aufbauen können. Im Übrigen habe D.___ durch seine
Unterstützung mittlerweile umfassende Fallkenntnisse erlangen können, welche
für die vorliegende Fallarbeit von nicht zu unterschätzendem Wert seien. In der
Folge würden die Voraussetzungen zur Entlassung der Beistandsperson als nicht
erfüllt erachtet, weshalb der Antrag auf Mandatsträgerwechsel abgelehnt werde.
Die KESB weist schliesslich darauf hin, dass beide Eltern ihrerseits in der
Pflicht stünden, alles Mögliche zu unterlassen, was die Beziehung zum anderen
Elternteil beeinträchtige oder die Erziehungsaufgabe erschweren könnte. Dieser
zentrale Grundsatz sei essentiell für ein funktionierendes Besuchsrecht sowie
auch für gelingende Beistandsarbeit. Beide Eltern stünden somit entsprechend in
der Verantwortung.
3.
Die Beschwerdeführerin führt in ihrer
Beschwerde im Wesentlichen aus, sie stelle nicht in Frage, dass der Beistand
sowohl persönlich und als auch fachlich grundsätzlich geeignet wäre, das Mandat
zu führen. Zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beistand seien erhebliche
Diskrepanzen entstanden, welche sich in den letzten drei Jahren stetig
verstärkt hätten, so dass seit dem Vorfall vom 13./14. Dezember 2023
(Polizeieinsatz am Domizil des Kindsvaters) spätestens aber seit der Thematik
betreffend Terminvereinbarung in der Zahnklinik des Inselspitals Bern eine
sachliche Kommunikation zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beistand nicht
mehr möglich sei. Das zerrüttete Verhältnis und die Verweigerungshaltung der
Beschwerdeführerin habe dabei negative Auswirkungen auf das Kindswohl der
Tochter. Den umfangreichen Akten lasse sich entnehmen, dass der Beistand bei
Pattsituationen und/oder vor Entscheidungen beiden Elternteilen, insbesondere
aber der Beschwerdeführerin ohne jeglichen Grund mehrfach das rechtliche Gehör
verweigert und sie nicht angehört habe. Bei wichtigen Entscheiden habe der
Beistand die Beschwerdeführerin nicht selbst informiert, sondern diese habe
durch Drittpersonen Neuerungen oder Anpassungen erfahren müssen. So zum
Beispiel die Besuchsausdehnung gemäss dem Besuchsrechtsplan im August 2022 oder
zum Beispiel das kurzfristige Ansetzen eines Termins in der Zahnklinik. Bei
Letzterem habe der Beistand die Beschwerdeführerin nicht informiert, dass sie
die Tochter nicht selbst zu diesem Termin begleitet hätte, sondern der
Kindsvater. Dies, obwohl nur ein eingeschränktes Besuchsrecht zwischen dem
Kindsvater und der Tochter bestehe und am vorgesehenen Termin kein Besuchsrecht
gerichtlich angeordnet gewesen sei. Der Beistand könne nicht nach eigenem
Gutdünken agieren. Vielmehr habe er sich an das Pflichtenheft bzw. an die ihm
zugeteilten Aufgaben zu halten. Bei einer hochstrittigen Konfliktsituation –
wie der vorliegenden – stellten die aktenkundigen Kompetenzüberschreitungen und
der nicht gehörige Informationsfluss des Beistandes nicht nur ein unglückliches
Handeln dar. Vielmehr handle es sich um krasse Pflichtverletzungen, welche die
Auswechslung einer Beistandsperson rechtfertigten. Das Funktionieren einer
ordentlichen Beistandschaft und eine kooperative Zusammenarbeit zwischen den
Eltern und dem Beistand seien elementar und zwingende Voraussetzung dafür, dass
das Kindswohl der Tochter bestmöglich gewahrt werden könne. Obwohl die
Beschwerdeführerin mehrmals von sich aus versucht habe, den Beistand auf die
Diskrepanzen aufmerksam zu machen und Lösungsvorschläge für eine weitere
Zusammenarbeit aktiv gegenüber dem Beistand kund getan habe, habe das
Vertrauensverhältnis nicht wieder hergestellt werden können. Im Gegenteil:
aufgrund ständig neuer Vorkommnisse habe die Beschwerdeführerin nach und nach
gänzlich das Vertrauen verloren und sei nun nicht mehr bereit, mit dem Beistand
zusammenzuarbeiten. Entgegen der Ansicht der KESB erwarte die
Beschwerdeführerin nicht, dass eine Beistandsperson gänzlich in ihrem Sinne
agiere, sie hege aber zurecht die Erwartungshaltung, dass der Beistand ihr vor
Entscheidungen das rechtliche Gehör bzw. das Mitspracherecht gewähre, ihr
Entscheidungen frühzeitig und von sich aus mitteile und er bei
Konfliktsituationen erreichbar sei sowie sich zeitnahe zurückmelde.
4.1
Anlass zur Beschwerde gibt die
Abweisung des Gesuchs der Beschwerdeführerin um Wechsel der Beistandsperson.
Gemäss Art. 423 Abs. 1 ZGB entlässt die Behörde den Beistand oder die
Beiständin, wenn die Eignung für die Aufgaben nicht mehr besteht (Ziffer 1) oder
ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt (Ziffer 2). Bei der
Entlassung aus wichtigem Grund stehen die Interessen der betroffenen Person im
Vordergrund (BGE 143 III 65 E. 6.1). Soweit das Gesetz auf den wichtigen Grund
verweist, hat die Behörde ihre Entscheidung im konkreten Fall nach Recht und
Billigkeit zu treffen (Art. 4 ZGB). Sie ist dann angezeigt, wenn die Interessen
der Entlassung des Beistandes denjenigen der Weiterführung aus Sicht der
verbeiständeten Person überwiegen. Das Vorliegen einer groben Nachlässigkeit
kann die Entlassung rechtfertigen. Notwendig ist ein vom Beistand verschuldetes
Handeln oder Unterlassen, das in schwerwiegender Weise eine Pflichtverletzung
im Zusammenhang mit der kindes- oder erwachsenenschutzrechtlichen Tätigkeit
darstellt (Daniel Rosch in: Thomas Geiser/Christiana Fountoulakis [Hrsg.],
Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2022, Art. 421 – 424 N
24). Sachverhalte, die das Vertrauensverhältnis zwischen Mandatsträger und
verbeiständeter Person oder KESB beeinträchtigen, können wichtige Gründe
darstellen, die eine Entlassung rechtfertigen. Dies kann durch unzulässige
Vertretungshandlungen, Amtsanmassungen, Verletzungen der Persönlichkeit der
betreuten Person oder durch fortgesetzte leichtere Pflichtverletzungen in der
Amtsführung geschehen. Wichtige Gründe können aber auch generell der
Vertrauensverlust der verbeiständeten Person zum Beistand, Streitigkeiten,
unüberwindbare gestörte Beziehung etc. sein. Bei diesen Gründen ist jedoch
Vorsicht bei der Beurteilung und Zurückhaltung bei der Entlassung geboten.
Gestörte persönliche Beziehungen zum Beistand sind vielfach Teil des Problems,
welches in der grundlegenden Problematik des Schwächezustandes der von der
Massnahme betroffenen Person begründet sind und zu einer angeordneten Betreuung
und damit nicht selbstbestimmten Beziehung führen. In dieser Situation ändert
ein Wechsel des Beistandes i.d.R. nichts, da die Störung resp. der
Vertrauensverlust nicht von der individuellen Persönlichkeit, der das Amt
ausführenden Person abhängig ist und bei jeder neu eingesetzten Person über
kurz oder lang eintreten würde (Daniel Rosch, a.a.O., Art.
421.
– 424 N 24-26, mit Aktualisierung[en]).
4.2
Wie bereits vom Richteramt
Solothurn-Lebern und der Vorinstanz mehrfach ausgeführt, ist der Ausübung der
Beistandschaft immanent, dass es zu Konflikten im Verhältnis zu den elterlichen
Interessen kommen kann. Dass das Vorgehen des Beistands von mindestens einem
Elternteil kritisiert wird, liegt in der Natur der Sache. Im Zentrum der
Beistandschaft stehen denn auch nicht die Interessen der Eltern, sondern
diejenigen des Kindes. Die Vorinstanz verweist zurecht auf Art. 274
Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210), wonach die Eltern in der
Pflicht stünden, alles Mögliche zu unterlassen, was die Beziehung zum anderen
Elternteil beeinträchtige oder die Erziehungsaufgabe erschweren könnte. Es
liegt in der Verantwortung der Eltern, zu einer guten Zusammenarbeit zwischen
ihnen und dem Beistand beizutragen. Es ist aktenkundig, dass es sich im
vorliegenden Fall um eine hochkonfliktbehaftete Elternbeziehung handelt. Die
Aufgabe des Beistandes ist anspruchsvoll, herausfordernd und zeitintensiv. Es
wird auch inskünftig Situationen geben, die nicht einwandfrei ablaufen werden.
In diesen Situationen haben sich aber alle Beteiligten das Kindswohl wieder vor
Augen zu führen und sich daran zu erinnern, um wen es tatsächlich geht. Dem
Elternsein allein ist immanent, dass es zum Schutz des Kindswohls Situationen
gibt, in denen man als Elternteil zurückstehen, sich nach den Interessen des
Kindes richten, akzeptieren und tolerieren muss. Die Hauptaufgabe des
Beistandes ist es, das Mandat nach den Interessen des Kindes und dem Kindswohl
auszuüben. Wie erwähnt, können nebst groben Nachlässigkeiten, schwerwiegender
Pflichtverletzung oder Amtsmissbrauch insbesondere auch der Vertrauensverlust
der verbeiständeten Person zum Beistand, Streitigkeiten, unüberwindbare
gestörte Beziehung etc. wichtige Gründe für einen Wechsel des Beistands
darstellen. Bei diesen Gründen ist jedoch Vorsicht bei der Beurteilung und
Zurückhaltung bei der Entlassung geboten. Aus den umfangreichen Eingaben der
Mutter ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beistand seine Aufgaben nicht
pflichtgemäss wahrgenommen haben sollte. Die Kindsmutter führt selbst aus, dass
sie die Weiterführung der Beistandschaft als notwendig erachtet. Sie verkennt
jedoch, dass eine andere Beistandsperson im bestehenden Elternkonflikt
dieselben schwierigen Aufgaben zu bestreiten und ebenso nicht gänzlich im Sinne
der Kindsmutter agieren könnte, sondern, wie mehrfach ausgeführt, den Fokus auf
das Kindswohl zu richten hätte. Der vorliegende Fall ist gerade ein Beispiel
dafür, in welchem ein Wechsel des Beistandes an der Situation nichts ändern
würde, im Gegenteil würde der Wechsel zu noch grösserer Unruhe und
Unbeständigkeit führen. Die bestehenden Schwierigkeiten würden mit einem
Wechsel des Beistandes nicht aus dem Weg geräumt werden, sondern würden bei
jeder neu eingesetzten Person über kurz oder lang eintreten. Die
Beschwerdeführerin äussert ihre Erwartungshaltung, dass der Beistand ihr vor
Entscheidungen das rechtliche Gehör bzw. das Mitspracherecht gewähre, ihr
Entscheidungen frühzeitig und von sich aus mitteile und bei Konfliktsituationen
erreichbar sei sowie sich zeitnahe zurückmelde. Dabei verkennt die
Beschwerdeführerin, dass ihre Erwartungen an den Beistand überhöht sind. Dem
Beistand wurde (unbestrittenermassen) explizit die Kompetenz erteilt, gewisse
Entscheidungen, insbesondere was die Zahngesundheit der Tochter anbelangt,
selbst zu fällen. Um das Kindswohl zu wahren und seinen Pflichten nachzukommen,
war es am Beistand, mit der Zahnklinik einen Termin zu vereinbaren. Demzufolge
musste die Beschwerdeführerin damit rechnen, dass der Beistand von sich aus einen
Termin mit der Zahnklinik vereinbaren und zur Wahrung des Kindswohls aufgrund
des Elternkonflikts nur einen Elternteil aufbieten wird, um den Termin mit der
Tochter wahrzunehmen. Vorliegend musste der Beschwerdeführerin auch klar sein, dass
es naheliegend ist, dass der Kindsvater – der sich gegen den Termin mit der
Zahnklinik im Gegensatz zur Mutter nicht gesträubt hatte – den Termin
wahrnehmen würde. Es ist schlicht nicht nachvollziehbar, weshalb sich die
Kindsmutter dagegen wehren würde, zumal ein vereinbarter Termin mit der
Zahnklinik nur dem Kindswohl dient und der Beistand in Ausübung der ihm
übertragenen Aufgaben handelte. Im Übrigen schickte der Beistand ca. eine halbe
Stunde, nachdem er die Terminreservation der Klinik erhalten hatte, eine
E-Mail an die Kindsmutter und orientierte sie über den reservierten Termin. Somit
war es ihr möglich, den Termin abzusagen, was sie ja auch getan hat. Im Übrigen
ist der von der Beschwerdeführerin eingereichten Urkunde 4 zu entnehmen, dass
vorab der Kindsvater die Terminbestätigung innert 8 Minuten ab Erhalt an den
Beistand und dieser wiederum innert 36 Minuten diese an die Kindsmutter
weitergeleitet hat. Dies spricht für einen grundsätzlich funktionierenden
Kommunikationsfluss. Damit wurde der Beschwerdeführerin entgegen ihren
Ausführungen vorgängig das rechtliche Gehör gewährt. Ausserdem ist der Beistand
befugt, von sich aus das Besuchsrecht des Kindsvaters auszudehnen, soweit man
bei der Wahrnehmung eines medizinisch indizierten Termins überhaupt von einer
Besuchserweiterung sprechen kann. Die Kindsmutter blendet bei der Situation mit
dem Termin bei der Zahnklinik völlig aus, um wen es geht: um ihre Tochter und
deren Gesundheit und nicht um sie selbst.
4.3
Wie bereits etliche Male erwähnt,
handelt der Beistand zum Wohl des Kindes. Auch dürfte klar sein, dass der
Beistand nicht ständig erreichbar sein kann und sich dementsprechend nicht bei
jeder Konfliktsituation zeitnahe zurückmelden kann. Die Kindsmutter
widerspricht sich im Übrigen selbst, wenn sie dem Beistand anlastet, dem
Gericht keine eigenständigen Anträge gestellt zu haben, ihm dann aber
gleichzeitig vorwirft, er dürfe nicht nach eigenem Gutdünken agieren. Wie
erwähnt, liegt es hauptsächlich an den Eltern, kooperativ zu kommunizieren und
für das getrennte Leben mit gemeinsamem Kind gangbare Lösungen zu finden. Der
Beistand steht den Eltern – grundsätzlich zu Bürozeiten – unterstützend zur
Seite und nimmt Handlungen zum Wohle des Kindes vor. Den Akten ist zu
entnehmen, dass der Beistand seine Aufgabe pflichtbewusst wahrnimmt und
versucht, unter Wahrung des Kindswohls den Bedürfnissen der Kindseltern gerecht
zu werden. Dass dies nicht immer gelingen kann, liegt auf der Hand. Das, was
die Kindsmutter von einem Beistand erwartet, ist schlicht nicht umsetzbar, auch
mit einem neuen Beistand nicht. Weiter ist zu erwähnen, dass auch der Beistand
die Charaktere der Eltern nicht zu ändern vermag. Ausserdem wurde im Urteil des
Richteramts Solothurn-Lebern vom 15. November 2023 explizit festgehalten, dass
der Beistand bei gehäuft unbegründeten und um mehr als eine halbe Stunde
verspäteten Übergaben nötigenfalls einen Antrag an die zuständige Behörde
formuliert. Somit liegt es bis zu einem gewissen Grad im Ermessen des
Beistands, zu entscheiden, ob die Übergaben gehäuft und unbegründet verspätet
erfolgt sind und ob er zur Wahrung des Kindswohls einen Antrag an die Behörde
stellt. Die Kindsmutter vermag zurzeit keine gehäuften und unbegründet
verspäteten Kindsübergaben zu belegen. Doch sogar wenn, handelt der Beistand
erst, sofern er es zur Wahrung des Kindswohls als notwendig erachtet. Die
angeblich verspäteten Kindsübergaben sind zu beobachten und der Beistand hat zu
handeln, sobald er es für notwendig erachtet. Zum Urteilszeitpunkt kann
jedenfalls keine Pflichtverletzung seitens des Beistands festgestellt werden.
Nicht zuletzt vor dem Hintergrund der vor Obergericht hängigen Berufung
erscheint ein gewisses Zuwarten nachvollziehbar. Dem begründeten Urteil des
Richteramts Solothurn-Lebern vom 15. November 2023 ist im Übrigen zu entnehmen,
dass sich der Gutachter dafür aussprach, dass die Anordnung einer
Strafandrohung gegenüber dem Kindsvater bei verspäteten Übergaben unnütz wäre.
Entscheidend sei vielmehr, dass ein Umdenken beim Kindsvater stattfinde. Ein
Umdenken und das Ändern der Einstellung ist naturgemäss ein Prozess, der Zeit
benötigt. Diese Zeit ist dem Kindsvater zu gewähren. Sollten die rechtzeitigen
Übergaben auch inskünftig nicht wie verfügt funktionieren, ist der Kindsmutter
zuzustimmen, wenn sie geltend macht, dass der Beistand zu handeln hat. Punkto
Besuchsrecht steht eine Kaskade von Möglichkeiten (Mahnungen, Weisungen,
Auflagen wie beispielsweise begleitete Besuche, Verweigerung oder Entzug) zur
Verfügung, mit welchen eine für das Kind nachteilige Ausübung des persönlichen
Verkehrs abgefangen werden könnte. Aus den Akten lässt sich nichts anderes herauslesen,
als dass der Beistand vorliegend leistet, was von ihm erwartet werden könnte. Weder
aus den Akten noch aus den umfangreichen Eingaben der Beschwerdeführerin kann
eine Pflichtverletzung erblickt werden, welche der Weiterführung der
Beistandschaft durch D.___ entgegensteht. Es scheint, als ob die Kindsmutter
ihre und diejenige Verantwortung des Kindsvaters zur kooperativen
Zusammenarbeit vollständig dem Beistand übertragen wolle; dabei liegt die
Verantwortung für das Zusammenwirken der Eltern stets bei diesen. Ein neuer
Beistand hätte kaum positive Auswirkungen auf die Situation. Es liegen keine
wichtigen Gründe für einen Wechsel der Beistandschaft vor. Diesbezüglich ist
die Beschwerde abzuweisen.
5.1
Die Beschwerdeführerin beantragte
die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im KESB-Verfahren. Die KESB trat
auf das Gesuch betreffend vorläufige Befreiung von den Verfahrenskosten nicht
ein bzw. wies das Gesuch betreffend Beiordnung einer unentgeltlichen
Rechtsbeiständin ab. Die KESB führte aus, das Verfahren vor der KESB sei
grundsätzlich kostenlos und es handle sich bei der Thematik des
Mandatsträgerwechsels grundsätzlich nicht um ein komplexes
kindesschutzrechtliches Verfahren, welches eine rechtliche Vertretung als
unbedingt notwendig erscheinen lasse. Die entsprechenden Ausführungen der
Vorinstanz sind nicht zu beanstanden.
5.2
Der Vorinstanz ist ausserdem zuzustimmen,
wenn sie ausführt, dass sich die Ausgangslage seit dem letzten Verfahren kaum
verändert habe und der Begründung des behandelten Antrags kein offensichtliches
objektives Fehlverhalten der Beistandsperson habe entnommen werden können,
weshalb die Prozessaussichten von vorherein als aussichtslos zu beurteilen gewesen
seien. Die Beschwerdeführerin wiederholt die Vorwürfe gegen den Beistand. Sie
bringt im Wesentlichen das vor, was sie bereits im Vorjahr vorgebracht hatte.
Dispositiv
Auch aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen.
6.1 Schliesslich verlangt die
Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege. Gemäss § 76 Abs. 1 i.V.m. § 39ter
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) kann eine Partei, die
nicht über die erforderlichen Mittel für die Prozessführung verfügt, die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangen, wenn der Prozess nicht
als aussichtslos oder mutwillig erscheint. Wenn dies zur Wahrung der Rechte
notwendig ist, kann sie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes
verlangen.
6.2 Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung sind als aussichtslos Begehren anzusehen, bei denen die
Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die
deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren
nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr
die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist,
ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger
Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen
Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht
deshalb anstrengen können, weil er sie - zumindest vorläufig - nichts kostet.
Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund
einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die
Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (Urteil
des Bundesgerichts 4A_432/2023 vom 5. Februar 2024, E. 5.1). Bereits das
Verfahren vor erster Instanz war von vornherein aussichtslos, weshalb auch die
Beschwerde von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte.
6.3 Ausserdem wird die Beiordnung einer
unentgeltlichen Rechtsbeiständin nur gewährt, wenn dies zur Wahrung der Rechte
notwendig ist. Der Beizug eines vom Staat entschädigten Rechtsvertreters steht
damit nicht im Belieben der betreffenden Partei. Die anwaltliche Vertretung
muss «wirklich geboten» sein. Kriterien sind etwa die Tragweite der
Angelegenheit für die betroffene Person, die tatsächliche und rechtliche
Schwierigkeit des Falles oder das Postulationsvermögen und die Sachkunde der
Beschwerdeführerin. Eine massgebliche Rolle spielt ferner, ob die Gegenpartei
anwaltlich vertreten ist (Urteil des Bundesgerichts 4A_492/2020 vom 19. Januar
2021, E. 5.4). Vorliegend ist die Einsetzung einer Rechtsvertreterin weder
geboten noch notwendig. Das Verfahren ist nicht besonders kompliziert. Die
Beschwerdeführerin bedarf keiner besonderen Rechtskenntnisse, um sich zur
Problematik (Wechsel der Beistandsperson) äussern und ihre Interessen
sachgerecht vortragen zu können. Im Übrigen belegt sie mit E-Mail vom
19. Juni 2024 (mit Eingabe vom 20. Juni 2024 dem Gericht eingereicht) gerade
selbst, dass sie durchaus in der Lage ist, ihre Bedürfnisse klar zu äussern. Das
Verwaltungsgericht hat ausserdem aufgrund der Offizialmaxime den Sachverhalt
von Amtes wegen abzuklären. Schliesslich ist auch der Kindsvater nicht
anwaltlich vertreten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
vor der Beschwerdeinstanz ist demzufolge abzuweisen.
7. Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00
festzusetzen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch von A.___ um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 1'000.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Hasler