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Entscheid

VWBES.2024.137

Prüfung Mandatsträgerwechsel und unentgeltliche Rechtspflege

26. Juni 2024Deutsch20 min

B.___ (im Folgenden: Kindsvater) sind die unverheirateten Eltern der Tochter C.___,

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 26. Juni 2024

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Hasler

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Jeannette Frech,

Beschwerdeführerin

gegen

1. KESB

Region Solothurn,

2. B.___

Beschwerdegegner

betreffend Prüfung

Mandatsträgerwechsel und unentgeltliche Rechtspflege

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (im Folgenden: Kindsmutter) und

B.___ (im Folgenden: Kindsvater) sind die unverheirateten Eltern der Tochter C.___,

geb. [...] 2018 (im Folgenden: Kind oder Tochter).

2. Mit Entscheid der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn vom 3. August 2021 wurde für

die Tochter eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2

Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) errichtet, welche von D.___,

geführt wird.

3. Am 23. August 2022 stellte die

Kindsmutter bei der KESB den Antrag auf Mandatsträgerwechsel. Die KESB wies den

Antrag mit Entscheid vom 10. Januar 2023 ab.

4. Am 7. August 2023 beantragte die

Kindsmutter beim Richteramt Solothurn-Lebern – vor welchem die Kindsmutter und

das Kind gegen den Kindsvater seit dem 24. Januar 2022 ein Verfahren zur

Regelung des Kindesunterhalts und weiterer Kinderbelange führten –

zusammengefasst und sinngemäss erneut einen Mandatsträgerwechsel. Mit Verfügung

vom 5. September 2023 überwies das Richteramt Solothurn-Lebern den Antrag der

Kindsmutter zuständigkeitshalber an die KESB. Mit Eingabe vom 20. Oktober

2023 stellte die Kindsmutter bei der KESB ein Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege.

5. Mit Entscheid vom 21. März 2024 wies

die KESB den Antrag der Kindsmutter vom 7. August 2023 auf

Mandatsträgerwechsel ab. Auf das Gesuch der Kindsmutter um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege trat die KESB in Bezug auf die Verfahrenskosten

nicht ein; in Bezug auf die Beiordnung von Rechtsanwältin Jeannette Frech als

unentgeltliche Rechtsbeiständin wies die KESB das Gesuch ab. Gebühren erhob die

KESB keine.

6. Mit Eingabe vom 19. April 2024 erhob

die Kindsmutter (im Folgenden: Kindsmutter oder Beschwerdeführerin) beim

Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen den Entscheid der

KESB vom 21. März 2024. Sie beantragte die Aufhebung der Ziffern 3.1

(Abweisung des Antrags auf Mandatsträgerwechsel) und 3.3 (Abweisung des Antrags

auf Beiordnung von Rechtsanwältin Jeannette Frech als unentgeltliche

Rechtsbeiständin) des Entscheids der KESB vom 21. März 2024. D.___ sei als

Beistandsperson abzusetzen bzw. zu entlassen und es sei eine neue fachlich

geeignete Beistandsperson nach Art. 308 Abs. 1 und 3 ZGB für die

Tochter einzusetzen. Weiter stellte sie ein Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege.

7. Mit Schreiben vom 8. Mai 2024 nahm

die KESB zur Beschwerde der Kindsmutter ausführlich Stellung.

8. Mit Schreiben vom 4. Juni 2024

reichte die Kindsmutter eine weitere Eingabe ein.

9. Mit Schreiben vom 11. Juni 2024

äusserte sich der Kindsvater zur Beschwerde und zum Verfahren. Er lehne den

Beistandswechsel ab. Zudem fordere er, das Besuchsrecht der Tochter sei bis

Ende Juni 2024 auf die restlichen 50 % auszubauen.

10. Mit Eingabe vom 20. Juni 2024

reichte die Kindsmutter diverse Urkunden (Screenshot einer Whatsapp-Nachricht,

E-Mails, ein Schreiben der Grosseltern mütterlicherseits an das Gericht) ein.

11. Der Beistand liess sich trotz

Gelegenheit nicht vernehmen.

12. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Nicht einzugehen ist auf die

Forderung des Kindsvaters, das Besuchsrecht der Tochter sei bis Ende Juni 2024

auf 50 % auszudehnen. Das Besuchsrecht bildet nicht Gegenstand des

vorliegenden Verfahrens.

2.

Die KESB begründete die Abweisung des

Mandatsträgerwechsels insbesondere damit, dass sich die Ausgangslage seit dem

letzten Verfahren nicht verändert habe. Die Kindsmutter werfe dem Beistand

weiterhin vor, bloss die Interessen des Kindsvaters zu vertreten und diejenigen

der Tochter zu wenig oder gar nicht zu berücksichtigen. Konkrete

Pflichtverletzungen, die die Weiterführung des Mandats mit der aktuellen

Beistandsperson als unzumutbar erschienen liessen, seien von der Kindsmutter

nicht vorgebracht worden und seien auch nicht ersichtlich. D.___ habe jederzeit

im Rahmen seiner Kompetenzen sowie seiner übertragenen Pflichten gehandelt. Die

Begleitung der Tochter und deren Eltern durch den Beistand sei turbulent,

vielschichtig und das Mandat herausfordernd und zeitintensiv. D.___ leiste

dabei einen ausserordentlichen Einsatz. So begleite er Übergaben und sei

telefonisch erreichbar – dies auch neben den Bürozeiten, was nicht als

Selbstverständlichkeit vorausgesetzt werden dürfe. Dass es dem Beistand bis

anhin nicht gelungen sei, das Konfliktniveau zwischen den Eltern zu senken und

sie auf die Bedürfnisse ihrer Tochter zu sensibilisieren, liege in erster Linie

am zerstrittenen Elternverhältnis und nicht an fehlender Kompetenz, einer

Parteilichkeit oder einer Untätigkeit des Beistandes. Im Gegenteil versuche er,

die Interessen der Tochter immer wieder in den Fokus zu rücken, wobei dies bei

den Eltern wenig bis kaum Gehör finde. In ihrer Eingabe verweise Rechtsanwältin

Jeannette Frech sodann immer wieder auf das Verhalten des Kindsvaters, welchem

die Beistandsperson aus ihrer Sicht nicht ausreichend begegnet sei. Dabei

verkennt sie, dass in erster Linie die Eltern selbst in der Verantwortung

stünden und in Zusammenarbeit und mit Unterstützung der Beistandsperson

entsprechende Lösungen zu suchen hätten. Ausserdem werde die Tochter vor

Gericht (Richteramt Solothurn-Lebern) durch einen Kindsvertreter vertreten,

sodass es der Beistandsperson nicht angelastet werden könne, wenn sie ihre

Ressourcen auf die Elternarbeit und die Organisation und Überwachung der

Besuche fokussiere als weitere Eingaben vor dem Gericht zu tätigen. Wie bereits

im Entscheid vom 10. Januar 2023 ausgeführt, würde eine neue Beistandsperson

dieselben schwierigen Herausforderungen zu bestreiten haben und in der Folge

ebenso nicht gänzlich im Sinne der Kindsmutter agieren können. Mit anderen

Worten würde die Kindsmutter auch zu einer neuen Beistandsperson kaum ein

Vertrauensverhältnis aufbauen können. Im Übrigen habe D.___ durch seine

Unterstützung mittlerweile umfassende Fallkenntnisse erlangen können, welche

für die vorliegende Fallarbeit von nicht zu unterschätzendem Wert seien. In der

Folge würden die Voraussetzungen zur Entlassung der Beistandsperson als nicht

erfüllt erachtet, weshalb der Antrag auf Mandatsträgerwechsel abgelehnt werde.

Die KESB weist schliesslich darauf hin, dass beide Eltern ihrerseits in der

Pflicht stünden, alles Mögliche zu unterlassen, was die Beziehung zum anderen

Elternteil beeinträchtige oder die Erziehungsaufgabe erschweren könnte. Dieser

zentrale Grundsatz sei essentiell für ein funktionierendes Besuchsrecht sowie

auch für gelingende Beistandsarbeit. Beide Eltern stünden somit entsprechend in

der Verantwortung.

3.

Die Beschwerdeführerin führt in ihrer

Beschwerde im Wesentlichen aus, sie stelle nicht in Frage, dass der Beistand

sowohl persönlich und als auch fachlich grundsätzlich geeignet wäre, das Mandat

zu führen. Zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beistand seien erhebliche

Diskrepanzen entstanden, welche sich in den letzten drei Jahren stetig

verstärkt hätten, so dass seit dem Vorfall vom 13./14. Dezember 2023

(Polizeieinsatz am Domizil des Kindsvaters) spätestens aber seit der Thematik

betreffend Terminvereinbarung in der Zahnklinik des Inselspitals Bern eine

sachliche Kommunikation zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beistand nicht

mehr möglich sei. Das zerrüttete Verhältnis und die Verweigerungshaltung der

Beschwerdeführerin habe dabei negative Auswirkungen auf das Kindswohl der

Tochter. Den umfangreichen Akten lasse sich entnehmen, dass der Beistand bei

Pattsituationen und/oder vor Entscheidungen beiden Elternteilen, insbesondere

aber der Beschwerdeführerin ohne jeglichen Grund mehrfach das rechtliche Gehör

verweigert und sie nicht angehört habe. Bei wichtigen Entscheiden habe der

Beistand die Beschwerdeführerin nicht selbst informiert, sondern diese habe

durch Drittpersonen Neuerungen oder Anpassungen erfahren müssen. So zum

Beispiel die Besuchsausdehnung gemäss dem Besuchsrechtsplan im August 2022 oder

zum Beispiel das kurzfristige Ansetzen eines Termins in der Zahnklinik. Bei

Letzterem habe der Beistand die Beschwerdeführerin nicht informiert, dass sie

die Tochter nicht selbst zu diesem Termin begleitet hätte, sondern der

Kindsvater. Dies, obwohl nur ein eingeschränktes Besuchsrecht zwischen dem

Kindsvater und der Tochter bestehe und am vorgesehenen Termin kein Besuchsrecht

gerichtlich angeordnet gewesen sei. Der Beistand könne nicht nach eigenem

Gutdünken agieren. Vielmehr habe er sich an das Pflichtenheft bzw. an die ihm

zugeteilten Aufgaben zu halten. Bei einer hochstrittigen Konfliktsituation –

wie der vorliegenden – stellten die aktenkundigen Kompetenzüberschreitungen und

der nicht gehörige Informationsfluss des Beistandes nicht nur ein unglückliches

Handeln dar. Vielmehr handle es sich um krasse Pflichtverletzungen, welche die

Auswechslung einer Beistandsperson rechtfertigten. Das Funktionieren einer

ordentlichen Beistandschaft und eine kooperative Zusammenarbeit zwischen den

Eltern und dem Beistand seien elementar und zwingende Voraussetzung dafür, dass

das Kindswohl der Tochter bestmöglich gewahrt werden könne. Obwohl die

Beschwerdeführerin mehrmals von sich aus versucht habe, den Beistand auf die

Diskrepanzen aufmerksam zu machen und Lösungsvorschläge für eine weitere

Zusammenarbeit aktiv gegenüber dem Beistand kund getan habe, habe das

Vertrauensverhältnis nicht wieder hergestellt werden können. Im Gegenteil:

aufgrund ständig neuer Vorkommnisse habe die Beschwerdeführerin nach und nach

gänzlich das Vertrauen verloren und sei nun nicht mehr bereit, mit dem Beistand

zusammenzuarbeiten. Entgegen der Ansicht der KESB erwarte die

Beschwerdeführerin nicht, dass eine Beistandsperson gänzlich in ihrem Sinne

agiere, sie hege aber zurecht die Erwartungshaltung, dass der Beistand ihr vor

Entscheidungen das rechtliche Gehör bzw. das Mitspracherecht gewähre, ihr

Entscheidungen frühzeitig und von sich aus mitteile und er bei

Konfliktsituationen erreichbar sei sowie sich zeitnahe zurückmelde.

4.1

Anlass zur Beschwerde gibt die

Abweisung des Gesuchs der Beschwerdeführerin um Wechsel der Beistandsperson.

Gemäss Art. 423 Abs. 1 ZGB entlässt die Behörde den Beistand oder die

Beiständin, wenn die Eignung für die Aufgaben nicht mehr besteht (Ziffer 1) oder

ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt (Ziffer 2). Bei der

Entlassung aus wichtigem Grund stehen die Interessen der betroffenen Person im

Vordergrund (BGE 143 III 65 E. 6.1). Soweit das Gesetz auf den wichtigen Grund

verweist, hat die Behörde ihre Entscheidung im konkreten Fall nach Recht und

Billigkeit zu treffen (Art. 4 ZGB). Sie ist dann angezeigt, wenn die Interessen

der Entlassung des Beistandes denjenigen der Weiterführung aus Sicht der

verbeiständeten Person überwiegen. Das Vorliegen einer groben Nachlässigkeit

kann die Entlassung rechtfertigen. Notwendig ist ein vom Beistand verschuldetes

Handeln oder Unterlassen, das in schwerwiegender Weise eine Pflichtverletzung

im Zusammenhang mit der kindes- oder erwachsenenschutzrechtlichen Tätigkeit

darstellt (Daniel Rosch in: Thomas Geiser/Christiana Fountoulakis [Hrsg.],

Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2022, Art. 421 – 424 N

24). Sachverhalte, die das Vertrauensverhältnis zwischen Mandatsträger und

verbeiständeter Person oder KESB beeinträchtigen, können wichtige Gründe

darstellen, die eine Entlassung rechtfertigen. Dies kann durch unzulässige

Vertretungshandlungen, Amtsanmassungen, Verletzungen der Persönlichkeit der

betreuten Person oder durch fortgesetzte leichtere Pflichtverletzungen in der

Amtsführung geschehen. Wichtige Gründe können aber auch generell der

Vertrauensverlust der verbeiständeten Person zum Beistand, Streitigkeiten,

unüberwindbare gestörte Beziehung etc. sein. Bei diesen Gründen ist jedoch

Vorsicht bei der Beurteilung und Zurückhaltung bei der Entlassung geboten.

Gestörte persönliche Beziehungen zum Beistand sind vielfach Teil des Problems,

welches in der grundlegenden Problematik des Schwächezustandes der von der

Massnahme betroffenen Person begründet sind und zu einer angeordneten Betreuung

und damit nicht selbstbestimmten Beziehung führen. In dieser Situation ändert

ein Wechsel des Beistandes i.d.R. nichts, da die Störung resp. der

Vertrauensverlust nicht von der individuellen Persönlichkeit, der das Amt

ausführenden Person abhängig ist und bei jeder neu eingesetzten Person über

kurz oder lang eintreten würde (Daniel Rosch, a.a.O., Art.

421.

– 424 N 24-26, mit Aktualisierung[en]).

4.2

Wie bereits vom Richteramt

Solothurn-Lebern und der Vorinstanz mehrfach ausgeführt, ist der Ausübung der

Beistandschaft immanent, dass es zu Konflikten im Verhältnis zu den elterlichen

Interessen kommen kann. Dass das Vorgehen des Beistands von mindestens einem

Elternteil kritisiert wird, liegt in der Natur der Sache. Im Zentrum der

Beistandschaft stehen denn auch nicht die Interessen der Eltern, sondern

diejenigen des Kindes. Die Vorinstanz verweist zurecht auf Art. 274

Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210), wonach die Eltern in der

Pflicht stünden, alles Mögliche zu unterlassen, was die Beziehung zum anderen

Elternteil beeinträchtige oder die Erziehungsaufgabe erschweren könnte. Es

liegt in der Verantwortung der Eltern, zu einer guten Zusammenarbeit zwischen

ihnen und dem Beistand beizutragen. Es ist aktenkundig, dass es sich im

vorliegenden Fall um eine hochkonfliktbehaftete Elternbeziehung handelt. Die

Aufgabe des Beistandes ist anspruchsvoll, herausfordernd und zeitintensiv. Es

wird auch inskünftig Situationen geben, die nicht einwandfrei ablaufen werden.

In diesen Situationen haben sich aber alle Beteiligten das Kindswohl wieder vor

Augen zu führen und sich daran zu erinnern, um wen es tatsächlich geht. Dem

Elternsein allein ist immanent, dass es zum Schutz des Kindswohls Situationen

gibt, in denen man als Elternteil zurückstehen, sich nach den Interessen des

Kindes richten, akzeptieren und tolerieren muss. Die Hauptaufgabe des

Beistandes ist es, das Mandat nach den Interessen des Kindes und dem Kindswohl

auszuüben. Wie erwähnt, können nebst groben Nachlässigkeiten, schwerwiegender

Pflichtverletzung oder Amtsmissbrauch insbesondere auch der Vertrauensverlust

der verbeiständeten Person zum Beistand, Streitigkeiten, unüberwindbare

gestörte Beziehung etc. wichtige Gründe für einen Wechsel des Beistands

darstellen. Bei diesen Gründen ist jedoch Vorsicht bei der Beurteilung und

Zurückhaltung bei der Entlassung geboten. Aus den umfangreichen Eingaben der

Mutter ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beistand seine Aufgaben nicht

pflichtgemäss wahrgenommen haben sollte. Die Kindsmutter führt selbst aus, dass

sie die Weiterführung der Beistandschaft als notwendig erachtet. Sie verkennt

jedoch, dass eine andere Beistandsperson im bestehenden Elternkonflikt

dieselben schwierigen Aufgaben zu bestreiten und ebenso nicht gänzlich im Sinne

der Kindsmutter agieren könnte, sondern, wie mehrfach ausgeführt, den Fokus auf

das Kindswohl zu richten hätte. Der vorliegende Fall ist gerade ein Beispiel

dafür, in welchem ein Wechsel des Beistandes an der Situation nichts ändern

würde, im Gegenteil würde der Wechsel zu noch grösserer Unruhe und

Unbeständigkeit führen. Die bestehenden Schwierigkeiten würden mit einem

Wechsel des Beistandes nicht aus dem Weg geräumt werden, sondern würden bei

jeder neu eingesetzten Person über kurz oder lang eintreten. Die

Beschwerdeführerin äussert ihre Erwartungshaltung, dass der Beistand ihr vor

Entscheidungen das rechtliche Gehör bzw. das Mitspracherecht gewähre, ihr

Entscheidungen frühzeitig und von sich aus mitteile und bei Konfliktsituationen

erreichbar sei sowie sich zeitnahe zurückmelde. Dabei verkennt die

Beschwerdeführerin, dass ihre Erwartungen an den Beistand überhöht sind. Dem

Beistand wurde (unbestrittenermassen) explizit die Kompetenz erteilt, gewisse

Entscheidungen, insbesondere was die Zahngesundheit der Tochter anbelangt,

selbst zu fällen. Um das Kindswohl zu wahren und seinen Pflichten nachzukommen,

war es am Beistand, mit der Zahnklinik einen Termin zu vereinbaren. Demzufolge

musste die Beschwerdeführerin damit rechnen, dass der Beistand von sich aus einen

Termin mit der Zahnklinik vereinbaren und zur Wahrung des Kindswohls aufgrund

des Elternkonflikts nur einen Elternteil aufbieten wird, um den Termin mit der

Tochter wahrzunehmen. Vorliegend musste der Beschwerdeführerin auch klar sein, dass

es naheliegend ist, dass der Kindsvater – der sich gegen den Termin mit der

Zahnklinik im Gegensatz zur Mutter nicht gesträubt hatte – den Termin

wahrnehmen würde. Es ist schlicht nicht nachvollziehbar, weshalb sich die

Kindsmutter dagegen wehren würde, zumal ein vereinbarter Termin mit der

Zahnklinik nur dem Kindswohl dient und der Beistand in Ausübung der ihm

übertragenen Aufgaben handelte. Im Übrigen schickte der Beistand ca. eine halbe

Stunde, nachdem er die Terminreservation der Klinik erhalten hatte, eine

E-Mail an die Kindsmutter und orientierte sie über den reservierten Termin. Somit

war es ihr möglich, den Termin abzusagen, was sie ja auch getan hat. Im Übrigen

ist der von der Beschwerdeführerin eingereichten Urkunde 4 zu entnehmen, dass

vorab der Kindsvater die Terminbestätigung innert 8 Minuten ab Erhalt an den

Beistand und dieser wiederum innert 36 Minuten diese an die Kindsmutter

weitergeleitet hat. Dies spricht für einen grundsätzlich funktionierenden

Kommunikationsfluss. Damit wurde der Beschwerdeführerin entgegen ihren

Ausführungen vorgängig das rechtliche Gehör gewährt. Ausserdem ist der Beistand

befugt, von sich aus das Besuchsrecht des Kindsvaters auszudehnen, soweit man

bei der Wahrnehmung eines medizinisch indizierten Termins überhaupt von einer

Besuchserweiterung sprechen kann. Die Kindsmutter blendet bei der Situation mit

dem Termin bei der Zahnklinik völlig aus, um wen es geht: um ihre Tochter und

deren Gesundheit und nicht um sie selbst.

4.3

Wie bereits etliche Male erwähnt,

handelt der Beistand zum Wohl des Kindes. Auch dürfte klar sein, dass der

Beistand nicht ständig erreichbar sein kann und sich dementsprechend nicht bei

jeder Konfliktsituation zeitnahe zurückmelden kann. Die Kindsmutter

widerspricht sich im Übrigen selbst, wenn sie dem Beistand anlastet, dem

Gericht keine eigenständigen Anträge gestellt zu haben, ihm dann aber

gleichzeitig vorwirft, er dürfe nicht nach eigenem Gutdünken agieren. Wie

erwähnt, liegt es hauptsächlich an den Eltern, kooperativ zu kommunizieren und

für das getrennte Leben mit gemeinsamem Kind gangbare Lösungen zu finden. Der

Beistand steht den Eltern – grundsätzlich zu Bürozeiten – unterstützend zur

Seite und nimmt Handlungen zum Wohle des Kindes vor. Den Akten ist zu

entnehmen, dass der Beistand seine Aufgabe pflichtbewusst wahrnimmt und

versucht, unter Wahrung des Kindswohls den Bedürfnissen der Kindseltern gerecht

zu werden. Dass dies nicht immer gelingen kann, liegt auf der Hand. Das, was

die Kindsmutter von einem Beistand erwartet, ist schlicht nicht umsetzbar, auch

mit einem neuen Beistand nicht. Weiter ist zu erwähnen, dass auch der Beistand

die Charaktere der Eltern nicht zu ändern vermag. Ausserdem wurde im Urteil des

Richteramts Solothurn-Lebern vom 15. November 2023 explizit festgehalten, dass

der Beistand bei gehäuft unbegründeten und um mehr als eine halbe Stunde

verspäteten Übergaben nötigenfalls einen Antrag an die zuständige Behörde

formuliert. Somit liegt es bis zu einem gewissen Grad im Ermessen des

Beistands, zu entscheiden, ob die Übergaben gehäuft und unbegründet verspätet

erfolgt sind und ob er zur Wahrung des Kindswohls einen Antrag an die Behörde

stellt. Die Kindsmutter vermag zurzeit keine gehäuften und unbegründet

verspäteten Kindsübergaben zu belegen. Doch sogar wenn, handelt der Beistand

erst, sofern er es zur Wahrung des Kindswohls als notwendig erachtet. Die

angeblich verspäteten Kindsübergaben sind zu beobachten und der Beistand hat zu

handeln, sobald er es für notwendig erachtet. Zum Urteilszeitpunkt kann

jedenfalls keine Pflichtverletzung seitens des Beistands festgestellt werden.

Nicht zuletzt vor dem Hintergrund der vor Obergericht hängigen Berufung

erscheint ein gewisses Zuwarten nachvollziehbar. Dem begründeten Urteil des

Richteramts Solothurn-Lebern vom 15. November 2023 ist im Übrigen zu entnehmen,

dass sich der Gutachter dafür aussprach, dass die Anordnung einer

Strafandrohung gegenüber dem Kindsvater bei verspäteten Übergaben unnütz wäre.

Entscheidend sei vielmehr, dass ein Umdenken beim Kindsvater stattfinde. Ein

Umdenken und das Ändern der Einstellung ist naturgemäss ein Prozess, der Zeit

benötigt. Diese Zeit ist dem Kindsvater zu gewähren. Sollten die rechtzeitigen

Übergaben auch inskünftig nicht wie verfügt funktionieren, ist der Kindsmutter

zuzustimmen, wenn sie geltend macht, dass der Beistand zu handeln hat. Punkto

Besuchsrecht steht eine Kaskade von Möglichkeiten (Mahnungen, Weisungen,

Auflagen wie beispielsweise begleitete Besuche, Verweigerung oder Entzug) zur

Verfügung, mit welchen eine für das Kind nachteilige Ausübung des persönlichen

Verkehrs abgefangen werden könnte. Aus den Akten lässt sich nichts anderes herauslesen,

als dass der Beistand vorliegend leistet, was von ihm erwartet werden könnte. Weder

aus den Akten noch aus den umfangreichen Eingaben der Beschwerdeführerin kann

eine Pflichtverletzung erblickt werden, welche der Weiterführung der

Beistandschaft durch D.___ entgegensteht. Es scheint, als ob die Kindsmutter

ihre und diejenige Verantwortung des Kindsvaters zur kooperativen

Zusammenarbeit vollständig dem Beistand übertragen wolle; dabei liegt die

Verantwortung für das Zusammenwirken der Eltern stets bei diesen. Ein neuer

Beistand hätte kaum positive Auswirkungen auf die Situation. Es liegen keine

wichtigen Gründe für einen Wechsel der Beistandschaft vor. Diesbezüglich ist

die Beschwerde abzuweisen.

5.1

Die Beschwerdeführerin beantragte

die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im KESB-Verfahren. Die KESB trat

auf das Gesuch betreffend vorläufige Befreiung von den Verfahrenskosten nicht

ein bzw. wies das Gesuch betreffend Beiordnung einer unentgeltlichen

Rechtsbeiständin ab. Die KESB führte aus, das Verfahren vor der KESB sei

grundsätzlich kostenlos und es handle sich bei der Thematik des

Mandatsträgerwechsels grundsätzlich nicht um ein komplexes

kindesschutzrechtliches Verfahren, welches eine rechtliche Vertretung als

unbedingt notwendig erscheinen lasse. Die entsprechenden Ausführungen der

Vorinstanz sind nicht zu beanstanden.

5.2

Der Vorinstanz ist ausserdem zuzustimmen,

wenn sie ausführt, dass sich die Ausgangslage seit dem letzten Verfahren kaum

verändert habe und der Begründung des behandelten Antrags kein offensichtliches

objektives Fehlverhalten der Beistandsperson habe entnommen werden können,

weshalb die Prozessaussichten von vorherein als aussichtslos zu beurteilen gewesen

seien. Die Beschwerdeführerin wiederholt die Vorwürfe gegen den Beistand. Sie

bringt im Wesentlichen das vor, was sie bereits im Vorjahr vorgebracht hatte.

Dispositiv

Auch aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen.

6.1 Schliesslich verlangt die

Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren die Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege. Gemäss § 76 Abs. 1 i.V.m. § 39ter

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) kann eine Partei, die

nicht über die erforderlichen Mittel für die Prozessführung verfügt, die

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangen, wenn der Prozess nicht

als aussichtslos oder mutwillig erscheint. Wenn dies zur Wahrung der Rechte

notwendig ist, kann sie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes

verlangen.

6.2 Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung sind als aussichtslos Begehren anzusehen, bei denen die

Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die

deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren

nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr

die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist,

ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger

Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen

Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht

deshalb anstrengen können, weil er sie - zumindest vorläufig - nichts kostet.

Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund

einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die

Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (Urteil

des Bundesgerichts 4A_432/2023 vom 5. Februar 2024, E. 5.1). Bereits das

Verfahren vor erster Instanz war von vornherein aussichtslos, weshalb auch die

Beschwerde von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte.

6.3 Ausserdem wird die Beiordnung einer

unentgeltlichen Rechtsbeiständin nur gewährt, wenn dies zur Wahrung der Rechte

notwendig ist. Der Beizug eines vom Staat entschädigten Rechtsvertreters steht

damit nicht im Belieben der betreffenden Partei. Die anwaltliche Vertretung

muss «wirklich geboten» sein. Kriterien sind etwa die Tragweite der

Angelegenheit für die betroffene Person, die tatsächliche und rechtliche

Schwierigkeit des Falles oder das Postulationsvermögen und die Sachkunde der

Beschwerdeführerin. Eine massgebliche Rolle spielt ferner, ob die Gegenpartei

anwaltlich vertreten ist (Urteil des Bundesgerichts 4A_492/2020 vom 19. Januar

2021, E. 5.4). Vorliegend ist die Einsetzung einer Rechtsvertreterin weder

geboten noch notwendig. Das Verfahren ist nicht besonders kompliziert. Die

Beschwerdeführerin bedarf keiner besonderen Rechtskenntnisse, um sich zur

Problematik (Wechsel der Beistandsperson) äussern und ihre Interessen

sachgerecht vortragen zu können. Im Übrigen belegt sie mit E-Mail vom

19. Juni 2024 (mit Eingabe vom 20. Juni 2024 dem Gericht eingereicht) gerade

selbst, dass sie durchaus in der Lage ist, ihre Bedürfnisse klar zu äussern. Das

Verwaltungsgericht hat ausserdem aufgrund der Offizialmaxime den Sachverhalt

von Amtes wegen abzuklären. Schliesslich ist auch der Kindsvater nicht

anwaltlich vertreten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

vor der Beschwerdeinstanz ist demzufolge abzuweisen.

7. Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00

festzusetzen sind.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch von A.___ um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 1'000.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Hasler