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Entscheid

VWBES.2024.138

Prüfung gesetzlicher Massnahmen

25. April 2024Deutsch6 min

die zuständige Gerichtsschreiberin des Verwaltungsgerichts A.___ mit, dass gegen

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 25. April 2024

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Frey

Oberrichterin Obrecht Steiner

Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein,

Beschwerdegegnerin

betreffend Prüfung

gesetzlicher Massnahmen

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Verfügung vom 4. März 2024

(Begründung vom 26. März 2024) erteilte die Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein der Sozialregion

Dorneck einen Abklärungsauftrag, indem diese zu prüfen habe, in welchen

Bereichen bei A.___ eine Schutzbedürftigkeit bestehe, und geeignete Massnahmen

vorzuschlagen habe.

2. Gegen diese Verfügung erhob A.___ am

5. April 2024 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte deren

Aufhebung.

3. Mit Schreiben vom 16. April 2024 teilte

die zuständige Gerichtsschreiberin des Verwaltungsgerichts A.___ mit, dass gegen

die Eröffnung eines Verfahrens durch die KESB grundsätzlich keine Beschwerde erhoben

werden könne und retournierte die Beschwerde. Falls sie vom Verwaltungsgericht einen

anfechtbaren Entscheid wünsche, habe sie dies bis am 23. April 2024

mitzuteilen.

4. Mit Schreiben vom 19. April 2024

forderte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) die Eröffnung eines

entsprechenden Verfahrens und beantragte sinngemäss den Ausstand von

Gerichtsschreiberin [...], welche ihr Urteil offenbar bereits gefällt habe.

Erwägungen

II.

1.1

Gemäss Art. 446 des Schweizerischen

Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) erforscht die Erwachsenenschutzbehörde den

Sachverhalt von Amtes wegen (Abs. 1). Sie zieht die erforderlichen

Erkundigungen ein und erhebt die notwendigen Beweise. Sie kann eine geeignete

Person oder Stelle mit Abklärungen beauftragen. Nötigenfalls ordnet sie das

Gutachten einer sachverständigen Person an (Abs. 2). Sie ist nicht an die

Anträge der am Verfahren beteiligten Personen gebunden (Abs. 3). Sie wendet das

Recht von Amtes wegen an (Abs. 4). Unter welchen Umständen eine allfällige

verfahrensleitende Verfügung der KESB innerkantonal anfechtbar ist, bestimmt –

mit Ausnahme von Verfügungen betreffend stationäre Begutachtungen (vgl. Art.

449.

Abs. 2 ZGB) – das kantonale Recht (vgl. Luca Maranta in: Thomas

Geiser/Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I,

Basel 2022, Art. 443 ZGB N 43).

1.2

Gemäss § 66 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) sind Zwischenentscheide wie

der vorliegende Abklärungsauftrag nur dann beim Verwaltungsgericht anfechtbar,

wenn sie entweder präjudizierlich oder für eine Partei von erheblichem Nachteil

sind. Das Verwaltungsgericht verweist regelmässig auf die Rechtsprechung des

Bundesgerichts zum ähnlich lautenden Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG,

SR 173.110): Beim «nicht wiedergutzumachenden Nachteil» im Sinne von Art.

93.

Abs. 1 lit. a BGG muss es sich um einen Nachteil rechtlicher Natur

handeln, der auch durch einen für die beschwerdeführende Partei günstigen

Endentscheid nicht mehr behoben werden kann (BGE 138 III 333 E. 1.3.1 S. 335).

Eine rein tatsächliche oder wirtschaftliche Erschwernis reicht in der Regel

nicht, doch genügt die blosse Möglichkeit eines nicht wiedergutzumachenden

Nachteils rechtlicher Natur (BGE 137 V 314 E. 2.2.1 S. 317; 137 III 380 E.

1.2.1

S. 382). Soweit nicht offenkundig ist, dass die Zwischenverfügung einen

nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte, hat die Beschwerdeführerin

in ihrer Eingabe darzutun, inwiefern sie einem solchen ausgesetzt ist und die

Voraussetzungen der Zulässigkeit ihrer Beschwerde erfüllt sind (Art. 42 Abs. 2

BGG; BGE 141 III 80 E. 1.2 S. 81; 138 III 46 E. 1.2 S. 47; BGE 137 III 522

E. 1.3 S. 525; Urteil des Bundesgerichts 5A_764/2016 vom 17. Juli 2017, E.

1.2.1).

1.3

Die Beschwerdeführerin macht

geltend, wenn sie irgendwelchen Personen alle ihre Daten über ihr persönliches

Leben offenlegen müsse, stelle dies für sie einen nicht wiedergutzumachenden

Nachteil dar, auch wenn im Nachhinein festgestellt werde, dass dies

ungerechtfertigt erfolgt sei.

1.4

Möchte eine Person geltend machen,

dass ein Verfahren im Nachgang an eine Meldung zu Unrecht eingeleitet worden

sei, ist der Rechtsschutz beschränkt. Rechtsschutz kann mithin regelmässig erst

durch die Anfechtung des Endentscheids erlangt werden (vgl. Luca Maranta: Im

«Irrgarten» zwischen Meldepflichten, Melderechten und Berufsgeheimnissen – die

Revision der Meldevorschriften, in ZKE 2018 S. 253 f.; Luca Maranta, a.a.O.,

Art. 443 ZGB N 43).

Wird ein psychiatrisches Gutachten

(ambulant oder stationär) angeordnet, hat das Bundesgericht mehrfach

ausgeführt, dass dies aufgrund des schwerwiegenden Eingriffs in die

Persönlichkeit einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirke (vgl.

Urteile des Bundesgerichts 5A_343/2020 vom 15. Dezember 2020 E. 1.1;

5A_87/2019 vom 26. März 2019 E. 1.2; 5A_557/2017 vom 16. Februar 2018 E.

1.1; 5A_940/2014 vom 30. März 2015 E. 1;

5A_211/2014 vom 14. Juli 2014 E. 1; je mit Hinweisen). Allein die Belastung

durch ein hängiges Verfahren führt hingegen nicht zu einem nicht

wiedergutzumachenden Nachteil (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_167/2016 vom

17.

März 2017 E. 3.3.3). Bezüglich Eröffnung eines Disziplinar- oder

Dispositiv

Strafverfahrens hat das Bundesgericht entschieden, dass dies nicht mit

Beschwerde anfechtbar sei, obwohl bereits darin ein Nachteil bzw. eine Art

Vorverurteilung erblickt werden könne (vgl. BGE 131 II 587 E. 4.1.2 S. 590). Auch

in der Eröffnung eines Erwachsenenschutzverfahrens erblickte das Bundesgericht

keinen derartigen Nachteil (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_69/2015 vom

29. Januar 2015). Bezüglich Anordnung von Abklärungen durch den

Sozialdienst hat sich das Bundesgericht soweit ersichtlich noch nicht explizit

geäussert. Im Rahmen der zitierten Rechtsprechung erblickt das

Verwaltungsgericht darin aber in konstanter Rechtsprechung keinen nicht

wiedergutzumachenden Nachteil (vgl. Urteile VWBES.2016.422 vom

16. November 2016 E. 1.4; VWBES.2015.383 vom 19. Oktober 2015 E. 2,

VWBES.2019.423 vom 4. Februar 2020; gleich auch Urteil des Zürcher Obergerichts

PQ 150045 vom 13. August 2015 E. 4).

1.5 Es ist nachvollziehbar, dass die

Eröffnung eines erwachsenenschutzrechtlichen Verfahrens und die daraus

folgenden Abklärungen bezüglich die persönlichen Belange für die davon betroffene

Beschwerdeführerin unangenehm sind. Sie entsprechen jedoch dem gesetzlichen

Auftrag von Art. 446 ZGB, wonach die KESB Abklärungen zu treffen hat, wenn sie

Hinweise auf eine Gefährdungslage erhalten hat. Vorliegend sind solche Hinweise

nicht nur durch die Familie, sondern auch durch eine detaillierte Gefährdungsmeldung

der behandelnden Hausärztin erfolgt.

Die Zwischenverfügung betreffend

Anordnung von Abklärungen führt für die Beschwerdeführerin zu keinem nicht leicht

wiedergutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur, da sie später die allfällige Anordnung

von erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen wird anfechten können. Die

vorliegende Zwischenverfügung betreffend Anordnung von Abklärungen ist deshalb

nicht selbständig anfechtbar. Die Abklärungen dienen letztlich dem Schutz der

Beschwerdeführerin, sei dies vor sich selbst oder vor allfälligen von ihr

befürchteten Besitzansprüchen anderer.

2. Auf die Beschwerde ist demnach nicht

einzutreten. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht zu bezahlen, die auf CHF 300.00 festzusetzen sind.

Demnach wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 300.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der

Beschwerdeführerin oder ihrer Vertretung zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Blut-Kaufmann