VWBES.2024.138
Prüfung gesetzlicher Massnahmen
25. April 2024Deutsch6 min
die zuständige Gerichtsschreiberin des Verwaltungsgerichts A.___ mit, dass gegen
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 25. April 2024
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Frey
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein,
Beschwerdegegnerin
betreffend Prüfung
gesetzlicher Massnahmen
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Verfügung vom 4. März 2024
(Begründung vom 26. März 2024) erteilte die Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein der Sozialregion
Dorneck einen Abklärungsauftrag, indem diese zu prüfen habe, in welchen
Bereichen bei A.___ eine Schutzbedürftigkeit bestehe, und geeignete Massnahmen
vorzuschlagen habe.
2. Gegen diese Verfügung erhob A.___ am
5. April 2024 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte deren
Aufhebung.
3. Mit Schreiben vom 16. April 2024 teilte
die zuständige Gerichtsschreiberin des Verwaltungsgerichts A.___ mit, dass gegen
die Eröffnung eines Verfahrens durch die KESB grundsätzlich keine Beschwerde erhoben
werden könne und retournierte die Beschwerde. Falls sie vom Verwaltungsgericht einen
anfechtbaren Entscheid wünsche, habe sie dies bis am 23. April 2024
mitzuteilen.
4. Mit Schreiben vom 19. April 2024
forderte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) die Eröffnung eines
entsprechenden Verfahrens und beantragte sinngemäss den Ausstand von
Gerichtsschreiberin [...], welche ihr Urteil offenbar bereits gefällt habe.
Erwägungen
II.
1.1
Gemäss Art. 446 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) erforscht die Erwachsenenschutzbehörde den
Sachverhalt von Amtes wegen (Abs. 1). Sie zieht die erforderlichen
Erkundigungen ein und erhebt die notwendigen Beweise. Sie kann eine geeignete
Person oder Stelle mit Abklärungen beauftragen. Nötigenfalls ordnet sie das
Gutachten einer sachverständigen Person an (Abs. 2). Sie ist nicht an die
Anträge der am Verfahren beteiligten Personen gebunden (Abs. 3). Sie wendet das
Recht von Amtes wegen an (Abs. 4). Unter welchen Umständen eine allfällige
verfahrensleitende Verfügung der KESB innerkantonal anfechtbar ist, bestimmt –
mit Ausnahme von Verfügungen betreffend stationäre Begutachtungen (vgl. Art.
449.
Abs. 2 ZGB) – das kantonale Recht (vgl. Luca Maranta in: Thomas
Geiser/Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I,
Basel 2022, Art. 443 ZGB N 43).
1.2
Gemäss § 66 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) sind Zwischenentscheide wie
der vorliegende Abklärungsauftrag nur dann beim Verwaltungsgericht anfechtbar,
wenn sie entweder präjudizierlich oder für eine Partei von erheblichem Nachteil
sind. Das Verwaltungsgericht verweist regelmässig auf die Rechtsprechung des
Bundesgerichts zum ähnlich lautenden Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG,
SR 173.110): Beim «nicht wiedergutzumachenden Nachteil» im Sinne von Art.
93.
Abs. 1 lit. a BGG muss es sich um einen Nachteil rechtlicher Natur
handeln, der auch durch einen für die beschwerdeführende Partei günstigen
Endentscheid nicht mehr behoben werden kann (BGE 138 III 333 E. 1.3.1 S. 335).
Eine rein tatsächliche oder wirtschaftliche Erschwernis reicht in der Regel
nicht, doch genügt die blosse Möglichkeit eines nicht wiedergutzumachenden
Nachteils rechtlicher Natur (BGE 137 V 314 E. 2.2.1 S. 317; 137 III 380 E.
1.2.1
S. 382). Soweit nicht offenkundig ist, dass die Zwischenverfügung einen
nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte, hat die Beschwerdeführerin
in ihrer Eingabe darzutun, inwiefern sie einem solchen ausgesetzt ist und die
Voraussetzungen der Zulässigkeit ihrer Beschwerde erfüllt sind (Art. 42 Abs. 2
BGG; BGE 141 III 80 E. 1.2 S. 81; 138 III 46 E. 1.2 S. 47; BGE 137 III 522
E. 1.3 S. 525; Urteil des Bundesgerichts 5A_764/2016 vom 17. Juli 2017, E.
1.2.1).
1.3
Die Beschwerdeführerin macht
geltend, wenn sie irgendwelchen Personen alle ihre Daten über ihr persönliches
Leben offenlegen müsse, stelle dies für sie einen nicht wiedergutzumachenden
Nachteil dar, auch wenn im Nachhinein festgestellt werde, dass dies
ungerechtfertigt erfolgt sei.
1.4
Möchte eine Person geltend machen,
dass ein Verfahren im Nachgang an eine Meldung zu Unrecht eingeleitet worden
sei, ist der Rechtsschutz beschränkt. Rechtsschutz kann mithin regelmässig erst
durch die Anfechtung des Endentscheids erlangt werden (vgl. Luca Maranta: Im
«Irrgarten» zwischen Meldepflichten, Melderechten und Berufsgeheimnissen – die
Revision der Meldevorschriften, in ZKE 2018 S. 253 f.; Luca Maranta, a.a.O.,
Art. 443 ZGB N 43).
Wird ein psychiatrisches Gutachten
(ambulant oder stationär) angeordnet, hat das Bundesgericht mehrfach
ausgeführt, dass dies aufgrund des schwerwiegenden Eingriffs in die
Persönlichkeit einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirke (vgl.
Urteile des Bundesgerichts 5A_343/2020 vom 15. Dezember 2020 E. 1.1;
5A_87/2019 vom 26. März 2019 E. 1.2; 5A_557/2017 vom 16. Februar 2018 E.
1.1; 5A_940/2014 vom 30. März 2015 E. 1;
5A_211/2014 vom 14. Juli 2014 E. 1; je mit Hinweisen). Allein die Belastung
durch ein hängiges Verfahren führt hingegen nicht zu einem nicht
wiedergutzumachenden Nachteil (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_167/2016 vom
17.
März 2017 E. 3.3.3). Bezüglich Eröffnung eines Disziplinar- oder
Dispositiv
Strafverfahrens hat das Bundesgericht entschieden, dass dies nicht mit
Beschwerde anfechtbar sei, obwohl bereits darin ein Nachteil bzw. eine Art
Vorverurteilung erblickt werden könne (vgl. BGE 131 II 587 E. 4.1.2 S. 590). Auch
in der Eröffnung eines Erwachsenenschutzverfahrens erblickte das Bundesgericht
keinen derartigen Nachteil (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_69/2015 vom
29. Januar 2015). Bezüglich Anordnung von Abklärungen durch den
Sozialdienst hat sich das Bundesgericht soweit ersichtlich noch nicht explizit
geäussert. Im Rahmen der zitierten Rechtsprechung erblickt das
Verwaltungsgericht darin aber in konstanter Rechtsprechung keinen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil (vgl. Urteile VWBES.2016.422 vom
16. November 2016 E. 1.4; VWBES.2015.383 vom 19. Oktober 2015 E. 2,
VWBES.2019.423 vom 4. Februar 2020; gleich auch Urteil des Zürcher Obergerichts
PQ 150045 vom 13. August 2015 E. 4).
1.5 Es ist nachvollziehbar, dass die
Eröffnung eines erwachsenenschutzrechtlichen Verfahrens und die daraus
folgenden Abklärungen bezüglich die persönlichen Belange für die davon betroffene
Beschwerdeführerin unangenehm sind. Sie entsprechen jedoch dem gesetzlichen
Auftrag von Art. 446 ZGB, wonach die KESB Abklärungen zu treffen hat, wenn sie
Hinweise auf eine Gefährdungslage erhalten hat. Vorliegend sind solche Hinweise
nicht nur durch die Familie, sondern auch durch eine detaillierte Gefährdungsmeldung
der behandelnden Hausärztin erfolgt.
Die Zwischenverfügung betreffend
Anordnung von Abklärungen führt für die Beschwerdeführerin zu keinem nicht leicht
wiedergutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur, da sie später die allfällige Anordnung
von erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen wird anfechten können. Die
vorliegende Zwischenverfügung betreffend Anordnung von Abklärungen ist deshalb
nicht selbständig anfechtbar. Die Abklärungen dienen letztlich dem Schutz der
Beschwerdeführerin, sei dies vor sich selbst oder vor allfälligen von ihr
befürchteten Besitzansprüchen anderer.
2. Auf die Beschwerde ist demnach nicht
einzutreten. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht zu bezahlen, die auf CHF 300.00 festzusetzen sind.
Demnach wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 300.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der
Beschwerdeführerin oder ihrer Vertretung zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Blut-Kaufmann