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Entscheid

VWBES.2024.142

Aufenthaltsbewilligung / Kantonswechsel

28. August 2024Deutsch25 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 28. August 2024

Es wirken mit:

Vizepräsident

Frey

Oberrichterin Obrecht Steiner

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann

In Sachen

1. A.___

2. B.___

beide vertreten durch Rechtsanwalt

Bernhard Zollinger,

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend Aufenthaltsbewilligung

/ Kantonswechsel

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (geb. 1979, Staatsangehöriger

der Türkei) reiste am 21. Mai 1994 im Familiennachzug zu seinen Eltern in

die Schweiz ein. Am 7. November 1994 erteilte ihm die Migrationsbehörde des

Kantons Tessin erstmals eine Aufenthaltsbewilligung. Am 10. März 2003

heiratete er B.___ (geb. 1981, ebenfalls Staatsangehörige der Türkei), die am

8. August 2003 in die Schweiz einreiste. Die Migrationsbehörde des Kantons

Tessin erteilte ihr am 19. August 2003 erstmals eine Aufenthaltsbewilligung zum

Verbleib bei ihrem Ehemann. Die Aufenthaltsbewilligungen von A.___ und B.___

wurden jeweils verlängert. Am 2. Februar 2015 wies das Ufficio della migrazione

des Kantons Tessin die Gesuche von A.___ und B.___ um Erteilung einer

Niederlassungsbewilligung mit Hinweis auf deren schlechte finanzielle Situation

ab. Man habe entschieden, die Wohnsituation weiterhin mit jährlichen

Aufenthaltsbewilligungen zu regeln. Die Aufenthaltsbewilligungen wurden in der

Folge bis am 17. Juni 2016 verlängert.

2. A.___ und B.___ ersuchten am 30. Mai

2016 im Kanton Tessin um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen. Am 29.

August 2016 wurden sie in diesem Zusammenhang von der Polizia Cantonale des

Kantons Tessin befragt. Das Ufficio della migrazione des Kantons Tessin wies am

9. September 2016 die Gesuche mit der Begründung ab, die Abklärungen hätten

ergeben, sie seien im Kanton Solothurn wohnhaft und erwerbstätig. Der

Lebensmittelpunkt befinde sich nicht im Kanton Tessin. Die von A.___ und B.___

dagegen erhobenen Beschwerden wies der Consiglio di Stato des Kantons Tessin am

6. Februar 2018 ab. A.___ und B.___ erhoben dagegen Beschwerde beim Tribunale

cantonale amministrativo des Kantons Tessin.

3. Am 15. März 2018 liessen A.___ und B.___

durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger beim Migrationsamt des Kantons Solothurn

(MISA) ein Gesuch um Kantonswechsel stellen. Sie seien im Besitz einer

B-Bewilligung und wohnten derzeit in Locarno. Da sie beide Arbeitsverträge mit

im Kanton Solothurn domizilierten Firmen hätten, möchten sie im Kanton

Solothurn Wohnsitz nehmen. Mit Verfügung vom 18. Juli 2018 sistierte das MISA –

nachdem es Kenntnis davon erhalten hatte, dass die Aufenthaltsbewilligungen mit

Verfügung vom 9. September 2016 nicht verlängert worden waren – das Verfahren

betreffend Kantonswechsel bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides

betreffend Erteilung beziehungsweise Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen

im Kanton Tessin. Mit Urteil vom 14. November 2018 wies das Tribunale

cantonale amministrativo die Beschwerden gegen die Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligungen ab, soweit es darauf eintrat. Das Urteil blieb

unangefochten. Das Ufficio della migrazione des Kantons Tessin setzte A.___ und

B.___ am 6. Februar 2019 eine Frist für die Ausreise aus der Schweiz bis 6.

März 2019.

4. Die Einwohnergemeinde [...] teilte

dem MISA am 12. Februar 2020 mit, A.___ und B.___ hätten sich rückwirkend per

1. April 2019 in der Gemeinde angemeldet. Obwohl sie seit 1. Oktober 2014

durchgehend in einer 4-Zimmer-Wohnung in [...] wohnhaft seien, hätten sie sich

vorher nie bei der Gemeinde gemeldet. Die Abmeldebescheinigung von A.___ per

31. März 2019 von Locarno liege dem Schreiben bei. Ebenfalls am 12. Februar

2020 stellten A.___ und B.___ selber beim MISA nochmals ein Gesuch um

Kantonswechsel.

5. Das MISA erliess am 17. März 2022

namens des Departements des Innern (nachfolgend DdI genannt) folgende

Verfügung:

1. Die Gesuche um Kantonswechsel von A.___

und B.___ werden abgelehnt, soweit darauf eingetreten wird.

2. A.___ und B.___ haben sich – unter

Strafandrohung im Unterlassungsfall – bis am 31. Mai 2022 bei der

Einwohnergemeinde [...] abzumelden und den Kanton Solothurn zu verlassen.

6. A.___ und B.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) erhoben am 28. März 2022 Beschwerde gegen die Verfügung

beim Verwaltungsgericht. Sie stellten die folgenden Anträge:

1. Es sei den Beschwerdegegnern (richtig

wäre: Beschwerdeführern) in Abänderung des angefochtenen Entscheides der

Kantonswechsel zu bewilligen und die Aufenthaltsbewilligungen zu erteilen.

2. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme

seien der Aufenthalt und die Arbeitstätigkeit bis zum Beschwerdeentscheid

provisorisch zu bewilligen.

3. Unter ausgangsgemässer Verlegung von

Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Die Beschwerde wurde mit Urteil vom

25. April 2023 abgewiesen und die Beschwerdeführer angewiesen, den Kanton

Solothurn innerhalb von 60 Tagen seit Rechtskraft dieses Urteils zu verlassen.

7. Die Beschwerdeführer erhoben gegen

dieses Urteil am 30. Mai 2023 Beschwerde an das Bundesgericht, welches

diese mit Urteil vom 5. April 2024 guthiess. Das Urteil des

Verwaltungsgerichts wurde aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid an dieses

zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Entscheide

der Tessiner Behörden hätten sich lediglich auf die Frage des

Lebensmittelpunkts im Kanton Tessin bezogen. Die Voraussetzungen für den

Widerruf respektive die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen sowie

der Wegweisung aus der Schweiz seien nicht geprüft worden. Trotzdem hätten die

Tessiner Behörden den Beschwerdeführern eine Frist für die Ausreise aus der

Schweiz gesetzt. Die Abweisung des Kantonswechselgesuchs durch die Solothurner

Behörden führe dazu, dass die Beschwerdeführer über keinerlei

Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz mehr verfügten und das angefochtene

Urteil auf eine Aufenthaltsbeendigung in der Schweiz hinauslaufe. Angesichts

ihrer sehr langen Aufenthaltsdauer von 20 bzw. 29 Jahren in der Schweiz könnten

sich die Beschwerdeführer darauf berufen, dass die Aufenthaltsbeendigung ihr

Recht auf Privatleben nach Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte

und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verletze. Entsprechend sei eine

potenzielle Verletzung der betroffenen Konventionsgarantien in der Sache und

insbesondere auch unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten zu prüfen. Die

Solothurner Behörden hätten sich nicht damit begnügen dürfen, nur den

Kantonswechsel zu beurteilen, ohne den Konsequenzen ihres Entscheids in Bezug

auf den weiteren Verbleib der Beschwerdeführer in der Schweiz Rechnung zu

tragen. Wollten die Solothurner Behörden an der Wegweisung aus der Schweiz

festhalten, so hätten sie dies ausdrücklich zu verfügen. Andernfalls sei den

Beschwerdeführern eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK zu

erteilen.

8. Mit Verfügung vom 2. Mai 2024

wurden aktuelle Betreibungsregister- und Strafregisterauszüge sowie ein Urteil

betreffend Ausrichtung einer allfälligen Invalidenrente eingeholt, weiter

wurden Abklärungen bezüglich eines allfälligen Sozialhilfebezugs getätigt und

die Beschwerdeführer aufgefordert, ihre aktuell gültigen Arbeitsverträge sowie

sämtliche Belege über das in den Jahren 2023 und 2024 erzielte Einkommen und

Ersatzeinkommen einzureichen.

9. Das Migrationsamt beantragte mit

Stellungnahme vom 23. Mai 2024, ein Anspruch der Beschwerdeführer auf

Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen gestützt auf Art. 8 EMRK sei zu

verneinen. Den Beschwerdeführern seien weder gestützt auf Art. 8 EMRK noch auf

eine andere Rechtsgrundlage neue Aufenthaltsbewilligungen zu erteilen.

Eventualiter seien die Beschwerdeführer erneut aus der Schweiz wegzuweisen,

unter Kostenfolge.

10. Rechtsanwalt Zollinger verzichtete

am 24. Juni 2024 auf die Einreichung einer Stellungnahme und reichte am

24. Juli 2024 seine Kostennote ein.

Erwägungen

II.

1.

Gestützt auf das Urteil des

Bundesgerichts vom 5. April 2024 (2C_311/2023) ist über die Sache neu zu

entscheiden. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist

zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig

(vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ und B.___ sind

durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Die Aufenthaltsbewilligung gilt nur

für den Kanton, der sie ausgestellt hat (Art. 66 der Verordnung über

Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit, VZAE, SR 142. 201). Wollen

Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung ihren Wohnort in einen anderen Kanton

verlegen, so müssen sie im Voraus eine entsprechende Bewilligung des neuen

Kantons beantragen (Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen

und Ausländer und über die Integration, AIG, SR 142.20). Nach Art. 37

Abs. 2 AIG haben Personen mit Aufenthaltsbewilligung Anspruch auf einen

Kantonswechsel, wenn sie nicht arbeitslos sind und keine Widerrufsgründe nach

Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen.

Das Bewilligungsverfahren betreffend

Kantonswechsel muss somit zwingend im bisherigen Kanton abgewartet werden. Erst

nach der ausländerrechtlichen Bewilligungserteilung durch den neuen Kanton ist

der Aufenthalter berechtigt, sich einwohnerkontrollrechtlich ab-

beziehungsweise anzumelden und im neuen Kanton Wohnsitz zu nehmen.

Personen mit einer

Aufenthaltsbewilligung haben grundsätzlich Anspruch darauf, ihren Wohnort in

einen anderen Kanton zu verlegen und vom neuen Kanton eine

Aufenthaltsbewilligung ausgestellt zu erhalten, wenn sie nicht arbeitslos sind

und keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen, wobei ein

entsprechender Widerruf überdies verhältnismässig sein muss. Erst wenn der neue

Kanton den Kantonswechsel bewilligt und damit eine Aufenthaltsbewilligung für

sein Kantonsgebiet erteilt hat, erlischt die im alten Kanton erhaltene

Aufenthaltsbewilligung (Art. 61 Abs. 1 lit. b AIG). Die grundsätzliche

ausländerrechtliche Zuständigkeit geht vom alten Wohnsitzkanton auf den neuen

erst mit der Bewilligung des Kantonswechsels über. Auch für eine allfällige

Wegweisung aus der Schweiz (z.B. aufgrund der Nichtverlängerung) und deren

Vollzug ist bei Abweisung des Kantonswechselgesuches deshalb nach wie vor der

alte Kanton zuständig. Die Voraussetzungen für den Kantonswechsel – d.h.

Vorhandensein der gültigen Aufenthaltsbewilligung, Unverhältnismässigkeit eines

Widerrufs und fehlende Arbeitslosigkeit (vgl. Art. 37 Abs. 2 in Verbindung mit

Art. 62 AIG) – müssen sowohl im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches als auch

noch im Entscheidzeitpunkt erfüllt sein. Verliert der Gesuchsteller während des

hängigen Verfahrens die Aufenthaltsbewilligung des bisherigen Kantons oder wird

er arbeitslos, kann ihm der Kantonswechsel gestützt auf Art. 37 Abs. 2 AIG

nicht mehr bewilligt werden.

Die Zuständigkeit zur Beurteilung bzw.

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verbleibt bis zur Bewilligung des

Kantonswechsels durch den neuen Kanton beim früheren Wohnsitzkanton. Die

Bewilligung eines Kantonswechsels hängt mithin vom Bestand der Aufenthaltsbewilligung

in einem anderen Kanton ab (Art. 37 Abs. 2, Art. 61 Abs. 1 lit. b AIG).

Ein ausnahmsweises Abweichen vom genannten Grundsatz drängt sich einzig auf,

wenn die Aufenthaltsbewilligung aufgrund der Aktenlage routinemässig zu

verlängern wäre, da sämtliche Voraussetzungen einer Verlängerung zweifelsohne

erfüllt sind. Auf diese Weise würde der neue Wohnsitzkanton in einem einzigen

Urteil nebst dem ersuchten Kantonswechsel ebenfalls (anstelle des bisherigen

Wohnsitzkantons) über die beantragte Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

entscheiden (vgl. dazu die Urteile 601 2017 127 des Kantonsgerichts Freiburg

vom 2. Mai 2018, E. 4 und VB.2020.00521 des Verwaltungsgerichts des Kantons

Zürich vom 4. Februar 2021, E. 4.1, je mit weiteren Hinweisen, sowie Peter

Bolzli, in Spescha/Thür/Zünd/Bolzli/Hruschka [Hrsg.], Kommentar

Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, N 13 f. zu Art. 37 AIG).

3.

Das Verwaltungsgericht hatte bereits

in seinem ersten Urteil vom 25. April 2023 festgestellt, dass auf das

Kantonswechselgesuch gar nicht eingetreten werden könne, da es an der

Voraussetzung einer gültigen Aufenthaltsbewilligung fehle, nachdem diese durch

die Tessiner Behörden rechtskräftig nicht mehr verlängert worden seien (vgl.

Art. 37 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer

und über die Integration [AIG, SR 142.20]). Das Bundesgericht äusserte sich

dazu nicht. Diese Feststellung ist erneut zu bestätigen.

4.

Da die Beschwerdeführer gemäss

Mietvertrag bereits seit dem Jahr 2012 im Kanton Solothurn leben, waren

zusätzlich trotzdem auch die materiellen Voraussetzungen für einen

Kantonswechsel geprüft worden. Gemäss dem Bundesgericht erfolgte diese Prüfung

zu wenig tief und es müsse zudem auch geprüft werden, ob die Beschwerdeführer

nach dem sehr langen Aufenthalt in der Schweiz gestützt auf das Recht auf

Achtung ihres Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK einen Anspruch auf

Verbleib in der Schweiz hätten. Da bisher keine Behörde geprüft habe, ob den

Beschwerdeführern die Wegweisung aus der Schweiz zumutbar sei, (worin die

Nichtbewilligung des Kantonswechsels resultiere), sei dies vorliegend

nachzuholen.

4.1

Unabhängig vom Vorliegen von

familiären Beziehungen kann eine ausländerrechtliche Fernhaltemassnahme Art. 8

EMRK (Recht auf Privatleben ) verletzen, namentlich bei Ausländern der zweiten

Generation (vgl. BGE

140.

II 129 E. 2.2; BGE

139.

I 16 E. 2.2.2 S.

20), im Übrigen aber nur unter besonderen Umständen: Nach ständiger

Rechtsprechung des Bundesgerichts genügen eine lange Anwesenheit und die damit

verbundene normale Integration hierzu nicht; erforderlich sind besonders

intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen

beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE

144.

II 1 E. 6.1 S. 13; BGE

130.

II 281 E. 3.2.1 S.

286; BGE

126.

II 377 E. 2c S. 384

ff.; BGE

120.

Ib 16 E. 3b S. 22;

vgl. auch BGE

138.

I 246 E. 3.2.1 S.

250.

f.).

In BGE 144 I 266 E. 3.9 hielt das

Bundesgericht fest, dass die Beendigung des Aufenthalts nach einer

rechtmässigen Anwesenheit von zehn Jahren besonderer Gründe bedürfe, da nach

dieser Zeitspanne regelmässig eine gute Integration vorausgesetzt werden könne.

In BGE 149 I 207 E. 5.3 präzisierte das Bundesgericht seine Rechtsprechung

dahingehend, dass ein Ausländer sich auch nach einem definitiven Verlust der

Aufenthaltsbewilligung auf Art. 8 EMRK berufen und einen Anspruch auf eine neue

Aufenthaltsbewilligung daraus geltend machen könne. Diese Möglichkeit setze

jedoch eine besonders erfolgreiche Integration voraus und die in BGE 144 I 266

aufgestellte Rechtsprechung (Vermutung einer genügend engen Bindung an das Land

nach zehn Jahren legalem Aufenthalt) sei in diesem Fall nicht anwendbar.

4.2

Dem Beschwerdeführer war im Jahr

1994.

und der Beschwerdeführerin im Jahr 2003 das erste Mal eine

Aufenthaltsbewilligung erteilt worden. Diese wurden regelmässig verlängert bis

zum 17. Juni 2016. Gegen die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung

erhobene Beschwerden wurden mit rechtskräftigem Entscheid des

Verwaltungsgerichts des Kantons Tessin vom 14. November 2018 abgewiesen.

Seither verfügen die Beschwerdeführer über keine Aufenthaltsbewilligungen mehr

in der Schweiz und waren mit Schreiben der Tessiner Migrationsbehörde vom

6.

Februar 2019 aufgefordert worden, die Schweiz zu verlassen. Dieser

Aufforderung sind sie nicht nachgekommen. Sie führen seit März 2018 im Kanton

Solothurn Verfahren betreffend Kantonswechsel. Mit Verfügung vom 29. März

2022.

war ihrer Beschwerde vom Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung

erteilt worden, womit sie im Kanton Solothurn vorläufig geduldet werden. Der

Beschwerdeführer hielt sich somit insgesamt während 30 Jahren, davon während 22

Jahren rechtmässig mit einer Aufenthaltsbewilligung und die Beschwerdeführerin insgesamt

während 21 Jahren, davon während 13 Jahren rechtmässig mit einer

Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz auf. Nach dieser langen Aufenthaltsdauer

kann es ihr Recht auf Privatleben nach Art. 8 EMRK verletzen, wenn sie die

Schweiz verlassen müssen und ihnen keine Aufenthaltsbewilligung mehr erteilt

wird. Die Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK

setzt jedoch eine besonders erfolgreiche Integration in der Schweiz voraus, was

nachfolgend zu prüfen ist.

4.3

Gemäss Art. 58a Abs. 1 AIG hat die

Behörde bei der Beurteilung der Integration folgende Kriterien zu

berücksichtigen:

a. die Beachtung der öffentlichen

Sicherheit und Ordnung

b. die Respektierung der Werte der

Bundesverfassung

c. die Sprachkompetenzen; und

d. die Teilnahme am Wirtschaftsleben

oder am Erwerb von Bildung.

Eine Nichtbeachtung der öffentlichen

Sicherheit und Ordnung liegt nach Art. 77a Abs. 1 VZAE insbesondere vor, wenn

die Person gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet

(lit. a) oder öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen

mutwillig nicht erfüllt (lit. b). Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit

und Ordnung liegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der

Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher

Wahrscheinlichkeit zu einer Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und

Ordnung führt (Abs. 2). Ein mutwilliges Verhalten im Sinne von Art. 77a Abs. 1

lit. b VZAE liegt vor, wenn die ausländische Person aus Absicht,

Böswilligkeit oder Liederlichkeit bzw. Leichtfertigkeit ihren

öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommt.

Wurde bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung ausgesprochen (Art. 96 Abs. 2

AIG), ist entscheidend, ob die ausländische Person danach weiterhin mutwillig

Schulden angehäuft hat. Massgebend ist, welche Anstrengungen zur Sanierung der

finanziellen Situation unternommen worden sind, ob namentlich konstante und

effiziente Bemühungen um Schuldenrückzahlung vorliegen. Positiv zu würdigen ist

ein Schuldenabbau, negativ die weitere Anhäufung von Schulden in vorwerfbarer

Weise (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_490/2023 vom 31. Mai 2024 E.

5.2/5.3 mit Hinweisen).

Der Nachweis für Sprachkompetenzen in

einer Landessprache gilt laut Art. 77d Abs. 1 VZAE als erbracht, wenn die

Ausländerin oder der Ausländer diese Landessprache als Muttersprache spricht

und schreibt (lit. a); während mindestens drei Jahren die obligatorische Schule

in dieser Landessprache besucht hat (lit. b); eine Ausbildung auf Sekundarstufe

II oder Tertiärstufe in dieser Landessprache besucht hat (lit. c); oder über

einen Sprachnachweis verfügt, der die entsprechenden Sprachkompetenzen in

dieser Landessprache bescheinigt und der sich auf ein Sprachnachweisverfahren

abstützt, das den allgemein anerkannten Qualitätsstandards für Sprachtests

entspricht (lit. d).

Eine Person nimmt laut Art. 77e VZAE am

Wirtschaftsleben teil, wenn sie die Lebenshaltungskosten und

Unterhaltsverpflichtungen deckt durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen

Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht (Abs. 1). Eine Person nimmt am Erwerb

von Bildung teil, wenn sie in Aus- oder Weiterbildung ist (Abs. 2).

Die zuständige Behörde berücksichtigt

gemäss Art. 77f VZAE die persönlichen Verhältnisse der Ausländerin oder des

Ausländers angemessen bei der Beurteilung der Integrationskriterien nach Art.

58a Abs. 1 lit. c und d AIG. Eine Abweichung von diesen Integrationskriterien

ist möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer sie nicht oder nur unter

erschwerten Bedingungen erfüllen kann aufgrund einer körperlichen, geistigen

oder psychischen Behinderung (lit. a); einer schweren oder lang andauernden

Krankheit (lit. b); anderer gewichtiger persönlicher Umstände, namentlich wegen

einer ausgeprägten Lern-, Lese- oder Schreibschwäche (Ziff. 1), Erwerbsarmut

(Ziff. 2), der Wahrnehmung von Betreuungsaufgaben (Ziff. 3).

4.3.1

Bezüglich der Beschwerdeführerin

ergibt sich, dass diese einmal strafrechtlich in Erscheinung getreten ist,

indem sie am 4. Oktober 2017 wegen rechtswidriger Einreise zu einer

Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu je CHF 30.00, bedingt aufgeschoben bei

einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von CHF 300.00 verurteilt

worden ist. Sozialhilfegelder hat die Beschwerdeführerin keine bezogen, jedoch

hat sie Schulden angehäuft, welche immer weiter anwachsen. Beim Betreibungsamt

Locarno war die Beschwerdeführerin per 25. Oktober 2021 mit 52

Verlustscheinen in der Höhe von CHF 63'015.85 verzeichnet. Weiter war sie

beim Betreibungsamt Olten-Gösgen per 14. Oktober 2021 mit 7

Verlustscheinen in der Höhe von CHF 14'289.45 verzeichnet. Inzwischen bestehen

21.

Verlustscheine in der Höhe von CHF 38'741.92 beim Betreibungsamt

Olten-Gösgen, und zwei weitere Betreibungen im Betrag von CHF 1'856.40

wurden eingeleitet (Stand: 6. Mai 2024). Beim Grossteil der Forderungen

handelt es sich um Schulden gegenüber Krankenkassen. Die Beschwerdeführerin

nahm am Wirtschaftsleben nur in Teilzeitanstellungen mit kleinem Pensum teil

(vgl. Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 31. Juli

2023.

E. 6.2 f.). Der letzte Arbeitsvertrag datiert von Mai 2018 und bezieht

sich auf eine Anstellung von 30 % bei der [...] GmbH, wo auch ihr Ehemann

arbeitete. Seit Oktober 2018 arbeitete sie nicht mehr und meldete sich am

29.

Dezember 2019 bei der IV-Stelle zum Bezug von Leistungen der

Invalidenversicherung an. Das Gesuch wurde letztinstanzlich mit Urteil des

Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 31. Juli 2023 abgewiesen.

Trotz Aufforderung vom 2. Mai 2024 im vorliegenden Verfahren Belege zum in

den Jahren 2023 und 2024 erzielten Einkommen einzureichen, kam die Beschwerdeführerin

dieser Aufforderung nicht nach. Es muss deshalb davon ausgegangen werden, dass

sie trotz festgestellter Arbeitsfähigkeit am Wirtschaftsleben nicht teilnimmt.

Bezüglich Sprachkenntnisse ergeht aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin

bei der Befragung der Kantonspolizei Tessin vom 29. August 2016 eine

Übersetzung benötigte, woraus zu schliessen ist, dass sie trotz bis dahin

13-jähriger Anwesenheit in der Schweiz der italienischen Sprache nicht mächtig

war. Sprachnachweise bezüglich Kenntnissen der italienischen oder deutschen

Sprache wurden keine eingereicht. In den Akten findet sich einzig eine

Anmeldebestätigung zu einem Deutschkurs für das Jahr 2022. Eine Bestätigung,

dass der Kurs besucht wurde, fehlt hingegen. Aus all dem kann kein anderer

Schluss gezogen werden, als dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz

ungenügend integriert ist. Weder nimmt sie am Wirtschaftsleben teil, noch

bildet sie sich oder weist nach dem sehr langen Aufenthalt in der Schweiz genügende

Sprachkenntnisse auf. Eine Schuldentilgung ist nicht erfolgt, sondern sie generiert

immer höhere Schulden, welche inzwischen bereits auf über CHF 100'000.00

angewachsen sind.

4.3.2

Der Beschwerdeführer war in der

Vergangenheit mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten, wobei fast

sämtliche Straftaten über zehn Jahre zurückliegen und heute nicht mehr von

grosser Relevanz sein können. Die letzte Verurteilung stammt aus dem Jahr 2017,

als der Beschwerdeführer wegen rechtswidriger Einreise zu einer Geldstrafe von

zehn Tagessätzen zu CHF 100.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit

von zwei Jahren, und einer Busse von CHF 300.00 verurteilt worden war.

Erwähnenswert ist weiter eine Verurteilung des Amtsgerichts Freiburg,

Deutschland aus dem Jahr 2004 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, bedingt

aufgeschoben, wegen gewerbsmässigen und bandenmässigen Einschleusens von

Ausländern sowie Beihilfe zum gewerbsmässigen und bandenmässigen Einschleusen

von Ausländern. Auch er bezog während seines Aufenthalts in der Schweiz keine

Sozialhilfegelder und scheint sprachlich besser integriert zu sein als seine

Ehefrau, hält er sich doch auch bereits seit seinem 15. Lebensjahr in der

Schweiz auf. Bei der Befragung durch die Kantonspolizei Tessin vom

29.

August 2016 benötigte er keine Übersetzung. Wie gut er Deutsch

spricht, ist den Akten nicht zu entnehmen. Jedenfalls ist ihm zugute zu halten,

dass er seit Jahren einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgeht, wodurch auch von

einer sprachlichen Integration ausgegangen werden kann. Gemäss dem

eingereichten Arbeitsvertrag vom 1. Mai 2023 arbeitet er seit dem

2.

Mai 2023 als Chauffeur und Lagermitarbeiter (Allrounder) bei der [...]

AG in [...] in einem Vollzeitpensum. Davor hatte er von März 2013 bis Oktober

2021.

bei der [...] GmbH in [...] gearbeitet und danach ab Dezember 2021 bei der

[...] GmbH in [...]. Aus den eingereichten Lohnabrechnungen ergibt sich, dass der

Beschwerdeführer bei der [...] GmbH lediglich einen Bruttolohn von

CHF 4'000.00 pro Monat verdient hat, wobei ihm ein Nettolohn von nur wenig

über CHF 3'000.00 ausbezahlt wurde. Bei der [...] GmbH erzielte er sodann

einen Bruttolohn (inkl. 13. Monatslohn) von CHF 4'200.00, wodurch er

einen Nettolohn von monatlich CHF 3'652.25 ausbezahlt erhielt. Mit diesem

geringen Einkommen vermochte er offensichtlich den Bedarf von sich und seiner

Ehefrau nur knapp oder gar nicht zu decken, sodass er immer weitere Schulden

generierte. Gemäss Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts Locarno vom

25.

Oktober 2021 ist er dort mit 50 Betreibungen in der Höhe von

CHF 93'379.75 verzeichnet. Zu diesem Zeitpunkt bestanden im Kanton

Solothurn keine Betreibungen gegen ihn. Gemäss Betreibungsregisterauszug des

Betreibungsamts Olten-Gösgen vom 6. Mai 2024 ist er aber inzwischen dort

auch mit vier Verlustscheinen in Höhe von CHF 15'110.25 verzeichnet.

Inzwischen verdient der Beschwerdeführer nun bei der [...] AG ein

durchschnittliches Monatseinkommen von CHF 5'610.45 (brutto) bzw.

CHF 4'217.50 (netto), was eine wesentliche Verbesserung darstellt.

Gleichzeitig besteht jedoch offenbar eine Lohnpfändung, sind doch im

Betreibungsregisterauszug vom 6. Mai 2024 auch neun Pfändungen über einen

Gesamtbetrag von CHF 14'993.56 aufgeführt. Eine weitere Betreibung über

CHF 351.05 ist zudem eingeleitet. Eine zusätzliche Schuldentilgung ist

aufgrund der Lohnpfändung zurzeit nicht möglich. Auch beim Beschwerdeführer

kann unter diesen Umständen nach der langen Anwesenheitsdauer nicht von einer besonders

erfolgreichen Integration gesprochen werden, vermochten doch er und seine

Ehefrau während all der Jahre ihren Bedarf nicht zu decken und generierten

fortlaufend Schulden. Beide Beschwerdeführer haben inzwischen einen

Schuldenberg von je über CHF 100'000.00 angehäuft.

5.

Die mutwillige Nichterfüllung von öffentlich-rechtlichen

oder privatrechtlichen Verpflichtungen kann gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG

i.V.m. Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE auch einen Widerrufsgrund darstellen. Wie

hoch die Verschuldung in quantitativer Hinsicht insgesamt sein muss, um diesen

Widerrufsgrund bzw. die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung wegen

Schuldenwirtschaft zu rechtfertigen, ist gesetzlich nicht festgelegt. Der

Rechtsprechung lässt sich jedoch entnehmen, dass ein Betrag von rund

CHF 32'000.00 oder weniger nicht genügt, wohl aber ein Betrag von rund

CHF 80'000.00 und mehr (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_834/2021 vom

24.

Februar 2022 E. 3.3 mit Hinweisen). Die Schulden beider

Beschwerdeführer übersteigen diesen Betrag bei Weitem. Die Beschwerdeführer

wurden zwar wegen ihrer Schuldensituation noch nie verwarnt, doch wurde ihr

Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung aufgrund ihrer Schulden

mit Verfügung vom 2. Februar 2015 abgewiesen, womit sie um die Problematik

der Schuldenanhäufung wussten. Damals bestanden gegen den Beschwerdeführer

Verlustscheine in der Höhe von CHF 57'562.35 und gegen die

Beschwerdeführerin in der Höhe von CHF 24'634.10 (gemeinsam also

CHF 82'196.45). Bis im Oktober 2021 wuchsen die Verlustscheinforderungen

gegen den Beschwerdeführer auf CHF 93'379.75 und für die

Beschwerdeführerin auf insgesamt CHF 77'305.30 an (gemeinsam also

CHF 170'685.05). Bis im Mai 2024 sind die Schulden des Beschwerdeführers

nun auf CHF 108'490.00 und jene der Beschwerdeführerin auf

CHF 101'757.77 (gemeinsam also CHF 210'247.77) gestiegen. Die

Schulden des Ehepaars wuchsen somit jährlich um jeweils über CHF 10'000.00

an. Bis heute vermochten sie keine Schulden abzubauen. Auch wenn beachtet wird,

dass die Beschwerdeführerin gemäss IV-Gutachten vom 19. September 2021

aufgrund eines Rückenleidens offenbar von Oktober 2018 bis April 2020

arbeitsunfähig war, wurde doch ab April 2020 wieder eine körperlich leichte,

immer wieder sitzende Tätigkeit unter Wechselbelastung in einem Pensum von

90.

% als zumutbar erachtet (vgl. E. 4.6 des Urteils des

Versicherungsgerichts vom 31. Juli 2023). In E. 8.2 des Urteils des

Versicherungsgerichts wird weiter ausgeführt, angesichts der subjektiven

Krankheitsüberzeugung der Beschwerdeführerin sei mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es ihr bis zum Erlass der

angefochtenen Verfügung an der Motivation gefehlt habe, sich wieder in den

Arbeitsmarkt einzugliedern. Nachdem sich die Beschwerdeführerin auch bis heute

nicht darum bemüht hat, sich wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und zum

Unterhalt bzw. zum Abbau von Schulden beizutragen, sondern sie immer weitere

Schulden generiert, muss ihr Verhalten als mutwillig bezeichnet werden, was

klar einen Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG i.V.m. Art. 77a Abs.

1.

lit. b VZAE darstellt.

Der Beschwerdeführer hat zwar stets in

einem Vollzeitpensum gearbeitet, dabei jedoch bloss ein geringes Einkommen

verdient, mit welchem er den Bedarf des Ehepaars nicht zu decken vermochte.

Auch er hat über die Jahre immer höhere Schulden angehäuft und sich nicht um

deren Abbau bemüht. Seit Mai 2023 hat er nun eine neue Anstellung, bei welcher

er ein höheres Einkommen erzielt, welches es ihm immerhin erlauben sollte, die

laufenden Kosten für sich und seine Ehefrau zu decken. Realistischerweise wird

es ihm jedoch auch mit einem monatlichen Nettoeinkommen von rund

CHF 4'200.00 kaum möglich sein, Schulden abzubezahlen. Weshalb er sich

nicht früher um eine bessere Anstellung gekümmert hat, sondern sich über viele

Jahre hinweg immer höher verschuldet hat, ist nicht nachvollziehbar und zeugt

von keiner genügenden Integration. Auch ihm muss die jahrelange

Schuldenwirtschaft als mutwilliges Verhalten angelastet werden, was einen

Widerrufsgrund darstellt und sowohl der Bewilligung eines Kantonswechsels als

auch einer besonders erfolgreichen Integration, welche eine

Bewilligungserteilung gestützt auf Art. 8 EMRK rechtfertigen könnte,

entgegensteht.

6.

Es ist zu prüfen, ob die Abweisung

des Kantonswechselgesuchs bzw. des Gesuchs um Erteilung einer neuen

Aufenthaltsbewilligung nach Art. 96 AIG verhältnismässig ist. Dazu sind die

öffentlichen Interessen an der Wegweisung sowie die persönlichen Interessen und

die Integration der Ausländerin oder des Ausländers zu berücksichtigen.

Insbesondere aufgrund der erheblichen

Schuldenwirtschaft der beiden Beschwerdeführer und der fehlenden Bereitschaft,

sich um den Abbau der Schulden zu bemühen, besteht ein erhebliches öffentliches

Interesse an ihrer Wegweisung aus der Schweiz. Zwar halten sich beide

Beschwerdeführer bereits während langer Zeit in der Schweiz auf, der

Beschwerdeführer seit 30 Jahren und seine Ehefrau seit 21 Jahren, doch

entspricht der Grad ihrer Integration in der schweizerischen Gesellschaft bei

Weitem nicht dieser langen Aufenthaltsdauer. Wie erwähnt nimmt die

Beschwerdeführerin weder am Wirtschaftsleben noch am Erwerb von Bildung teil,

noch verfügt sie über genügende Sprachkenntnisse. Sie und ihr Ehemann häuften

während vielen Jahren immer höhere Schulden an und kümmerten sich nicht um die

Regelung ihres Aufenthaltsstatus, indem sie sich ohne entsprechende Bewilligung

im Kanton Solothurn niederliessen und den Wohnsitzwechsel erst nach rund sieben

Jahren meldeten, als der Kanton Tessin ihre Aufenthaltsbewilligung nicht mehr

verlängert hatte. Ihre heutige Aufenthaltssituation haben sie daher durch ihre

Liederlichkeit selbst zu verantworten. Bestimmt wird es beiden

Beschwerdeführern nicht einfach fallen, in die Türkei zurückzukehren. Der

Beschwerdeführer wohnt bereits in der Schweiz seit er 14 ½ Jahre alt war und

seine Ehefrau ist im Alter von 22 Jahren in die Schweiz eingereist. Beide

Ehepartner haben aber ihre Kindheits- und Jugendjahre – die Beschwerdeführerin

auch die jungen Erwachsenenjahre – in ihrer Heimat verbracht, womit sie mit der

Sprache und den Gepflogenheiten in der Türkei vertraut sein werden. Aus den

Unterlagen zur Flugreise nach Izmir vom 25. November 2017 bis

16.

Dezember 2017 darf auch geschlossen werden, dass die Beschwerdeführer

weiterhin mit ihrer Heimat verbunden sind und Kontakte zu dort lebenden

Familienangehörigen und Freunden pflegen, auch wenn ihnen in den letzten Jahren

das Reisen mangels einer gültigen Aufenthaltsbewilligung nicht möglich gewesen

sein wird. Als langejähriger Chauffeur und Lagermitarbeiter sollte es dem

Beschwerdeführer im Alter von 45 Jahren möglich sein, sich auch beruflich in

der Heimat wieder zu integrieren. Ob sich auch die Beschwerdeführerin in der

Heimat beruflich wird zu integrieren vermögen, kann offen bleiben, nachdem sie

auch in der Schweiz nicht integriert ist. Die Beschwerdeführer bringen nicht

vor, dass sie in der Schweiz derart enge Beziehungen pflegen würden, welche

ihre Ausreise als unverhältnismässig erscheinen liessen. Insbesondere ist nicht

bekannt, dass hier Familienangehörige leben würden, welche unter die

Kernfamilie nach Art. 8 EMRK fallen würden. Nach dem Gesagten kann geschlossen

werden, dass es den Beschwerdeführern auch nach der langen Aufenthaltsdauer in

der Schweiz möglich und zumutbar ist, in ihre Heimat Türkei zurückzukehren und

sich dort eine neue Existenz aufzubauen. Ihre Wegweisung aus der Schweiz, in

welcher die Abweisung des Kantonswechselgesuchs resultiert, erweist sich daher

als verhältnismässig.

7.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Da die durch die Vorinstanz gesetzte Frist zur

Ausreise aus dem Kanton Solothurn – und damit auch aus der Schweiz – inzwischen

abgelaufen ist, ist diese neu anzusetzen auf den 30. November 2024.

8.

Bei diesem Ausgang haben A.___ und B.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00

festzusetzen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.

Parteientschädigung bei diesem Ausgang ist keine geschuldet.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ und B.___ haben den Kanton

Solothurn – und damit auch die Schweiz – bis zum 30. November 2024 zu

verlassen.

3. A.___ und B.___ haben die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Blut-Kaufmann