VWBES.2024.142
Aufenthaltsbewilligung / Kantonswechsel
28. August 2024Deutsch25 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 28. August 2024
Es wirken mit:
Vizepräsident
Frey
Oberrichterin Obrecht Steiner
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann
In Sachen
1. A.___
2. B.___
beide vertreten durch Rechtsanwalt
Bernhard Zollinger,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Aufenthaltsbewilligung
/ Kantonswechsel
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (geb. 1979, Staatsangehöriger
der Türkei) reiste am 21. Mai 1994 im Familiennachzug zu seinen Eltern in
die Schweiz ein. Am 7. November 1994 erteilte ihm die Migrationsbehörde des
Kantons Tessin erstmals eine Aufenthaltsbewilligung. Am 10. März 2003
heiratete er B.___ (geb. 1981, ebenfalls Staatsangehörige der Türkei), die am
8. August 2003 in die Schweiz einreiste. Die Migrationsbehörde des Kantons
Tessin erteilte ihr am 19. August 2003 erstmals eine Aufenthaltsbewilligung zum
Verbleib bei ihrem Ehemann. Die Aufenthaltsbewilligungen von A.___ und B.___
wurden jeweils verlängert. Am 2. Februar 2015 wies das Ufficio della migrazione
des Kantons Tessin die Gesuche von A.___ und B.___ um Erteilung einer
Niederlassungsbewilligung mit Hinweis auf deren schlechte finanzielle Situation
ab. Man habe entschieden, die Wohnsituation weiterhin mit jährlichen
Aufenthaltsbewilligungen zu regeln. Die Aufenthaltsbewilligungen wurden in der
Folge bis am 17. Juni 2016 verlängert.
2. A.___ und B.___ ersuchten am 30. Mai
2016 im Kanton Tessin um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen. Am 29.
August 2016 wurden sie in diesem Zusammenhang von der Polizia Cantonale des
Kantons Tessin befragt. Das Ufficio della migrazione des Kantons Tessin wies am
9. September 2016 die Gesuche mit der Begründung ab, die Abklärungen hätten
ergeben, sie seien im Kanton Solothurn wohnhaft und erwerbstätig. Der
Lebensmittelpunkt befinde sich nicht im Kanton Tessin. Die von A.___ und B.___
dagegen erhobenen Beschwerden wies der Consiglio di Stato des Kantons Tessin am
6. Februar 2018 ab. A.___ und B.___ erhoben dagegen Beschwerde beim Tribunale
cantonale amministrativo des Kantons Tessin.
3. Am 15. März 2018 liessen A.___ und B.___
durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger beim Migrationsamt des Kantons Solothurn
(MISA) ein Gesuch um Kantonswechsel stellen. Sie seien im Besitz einer
B-Bewilligung und wohnten derzeit in Locarno. Da sie beide Arbeitsverträge mit
im Kanton Solothurn domizilierten Firmen hätten, möchten sie im Kanton
Solothurn Wohnsitz nehmen. Mit Verfügung vom 18. Juli 2018 sistierte das MISA –
nachdem es Kenntnis davon erhalten hatte, dass die Aufenthaltsbewilligungen mit
Verfügung vom 9. September 2016 nicht verlängert worden waren – das Verfahren
betreffend Kantonswechsel bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides
betreffend Erteilung beziehungsweise Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen
im Kanton Tessin. Mit Urteil vom 14. November 2018 wies das Tribunale
cantonale amministrativo die Beschwerden gegen die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligungen ab, soweit es darauf eintrat. Das Urteil blieb
unangefochten. Das Ufficio della migrazione des Kantons Tessin setzte A.___ und
B.___ am 6. Februar 2019 eine Frist für die Ausreise aus der Schweiz bis 6.
März 2019.
4. Die Einwohnergemeinde [...] teilte
dem MISA am 12. Februar 2020 mit, A.___ und B.___ hätten sich rückwirkend per
1. April 2019 in der Gemeinde angemeldet. Obwohl sie seit 1. Oktober 2014
durchgehend in einer 4-Zimmer-Wohnung in [...] wohnhaft seien, hätten sie sich
vorher nie bei der Gemeinde gemeldet. Die Abmeldebescheinigung von A.___ per
31. März 2019 von Locarno liege dem Schreiben bei. Ebenfalls am 12. Februar
2020 stellten A.___ und B.___ selber beim MISA nochmals ein Gesuch um
Kantonswechsel.
5. Das MISA erliess am 17. März 2022
namens des Departements des Innern (nachfolgend DdI genannt) folgende
Verfügung:
1. Die Gesuche um Kantonswechsel von A.___
und B.___ werden abgelehnt, soweit darauf eingetreten wird.
2. A.___ und B.___ haben sich – unter
Strafandrohung im Unterlassungsfall – bis am 31. Mai 2022 bei der
Einwohnergemeinde [...] abzumelden und den Kanton Solothurn zu verlassen.
6. A.___ und B.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) erhoben am 28. März 2022 Beschwerde gegen die Verfügung
beim Verwaltungsgericht. Sie stellten die folgenden Anträge:
1. Es sei den Beschwerdegegnern (richtig
wäre: Beschwerdeführern) in Abänderung des angefochtenen Entscheides der
Kantonswechsel zu bewilligen und die Aufenthaltsbewilligungen zu erteilen.
2. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme
seien der Aufenthalt und die Arbeitstätigkeit bis zum Beschwerdeentscheid
provisorisch zu bewilligen.
3. Unter ausgangsgemässer Verlegung von
Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Die Beschwerde wurde mit Urteil vom
25. April 2023 abgewiesen und die Beschwerdeführer angewiesen, den Kanton
Solothurn innerhalb von 60 Tagen seit Rechtskraft dieses Urteils zu verlassen.
7. Die Beschwerdeführer erhoben gegen
dieses Urteil am 30. Mai 2023 Beschwerde an das Bundesgericht, welches
diese mit Urteil vom 5. April 2024 guthiess. Das Urteil des
Verwaltungsgerichts wurde aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid an dieses
zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Entscheide
der Tessiner Behörden hätten sich lediglich auf die Frage des
Lebensmittelpunkts im Kanton Tessin bezogen. Die Voraussetzungen für den
Widerruf respektive die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen sowie
der Wegweisung aus der Schweiz seien nicht geprüft worden. Trotzdem hätten die
Tessiner Behörden den Beschwerdeführern eine Frist für die Ausreise aus der
Schweiz gesetzt. Die Abweisung des Kantonswechselgesuchs durch die Solothurner
Behörden führe dazu, dass die Beschwerdeführer über keinerlei
Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz mehr verfügten und das angefochtene
Urteil auf eine Aufenthaltsbeendigung in der Schweiz hinauslaufe. Angesichts
ihrer sehr langen Aufenthaltsdauer von 20 bzw. 29 Jahren in der Schweiz könnten
sich die Beschwerdeführer darauf berufen, dass die Aufenthaltsbeendigung ihr
Recht auf Privatleben nach Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verletze. Entsprechend sei eine
potenzielle Verletzung der betroffenen Konventionsgarantien in der Sache und
insbesondere auch unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten zu prüfen. Die
Solothurner Behörden hätten sich nicht damit begnügen dürfen, nur den
Kantonswechsel zu beurteilen, ohne den Konsequenzen ihres Entscheids in Bezug
auf den weiteren Verbleib der Beschwerdeführer in der Schweiz Rechnung zu
tragen. Wollten die Solothurner Behörden an der Wegweisung aus der Schweiz
festhalten, so hätten sie dies ausdrücklich zu verfügen. Andernfalls sei den
Beschwerdeführern eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK zu
erteilen.
8. Mit Verfügung vom 2. Mai 2024
wurden aktuelle Betreibungsregister- und Strafregisterauszüge sowie ein Urteil
betreffend Ausrichtung einer allfälligen Invalidenrente eingeholt, weiter
wurden Abklärungen bezüglich eines allfälligen Sozialhilfebezugs getätigt und
die Beschwerdeführer aufgefordert, ihre aktuell gültigen Arbeitsverträge sowie
sämtliche Belege über das in den Jahren 2023 und 2024 erzielte Einkommen und
Ersatzeinkommen einzureichen.
9. Das Migrationsamt beantragte mit
Stellungnahme vom 23. Mai 2024, ein Anspruch der Beschwerdeführer auf
Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen gestützt auf Art. 8 EMRK sei zu
verneinen. Den Beschwerdeführern seien weder gestützt auf Art. 8 EMRK noch auf
eine andere Rechtsgrundlage neue Aufenthaltsbewilligungen zu erteilen.
Eventualiter seien die Beschwerdeführer erneut aus der Schweiz wegzuweisen,
unter Kostenfolge.
10. Rechtsanwalt Zollinger verzichtete
am 24. Juni 2024 auf die Einreichung einer Stellungnahme und reichte am
24. Juli 2024 seine Kostennote ein.
Erwägungen
II.
1.
Gestützt auf das Urteil des
Bundesgerichts vom 5. April 2024 (2C_311/2023) ist über die Sache neu zu
entscheiden. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist
zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig
(vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ und B.___ sind
durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Aufenthaltsbewilligung gilt nur
für den Kanton, der sie ausgestellt hat (Art. 66 der Verordnung über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit, VZAE, SR 142. 201). Wollen
Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung ihren Wohnort in einen anderen Kanton
verlegen, so müssen sie im Voraus eine entsprechende Bewilligung des neuen
Kantons beantragen (Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen
und Ausländer und über die Integration, AIG, SR 142.20). Nach Art. 37
Abs. 2 AIG haben Personen mit Aufenthaltsbewilligung Anspruch auf einen
Kantonswechsel, wenn sie nicht arbeitslos sind und keine Widerrufsgründe nach
Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen.
Das Bewilligungsverfahren betreffend
Kantonswechsel muss somit zwingend im bisherigen Kanton abgewartet werden. Erst
nach der ausländerrechtlichen Bewilligungserteilung durch den neuen Kanton ist
der Aufenthalter berechtigt, sich einwohnerkontrollrechtlich ab-
beziehungsweise anzumelden und im neuen Kanton Wohnsitz zu nehmen.
Personen mit einer
Aufenthaltsbewilligung haben grundsätzlich Anspruch darauf, ihren Wohnort in
einen anderen Kanton zu verlegen und vom neuen Kanton eine
Aufenthaltsbewilligung ausgestellt zu erhalten, wenn sie nicht arbeitslos sind
und keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen, wobei ein
entsprechender Widerruf überdies verhältnismässig sein muss. Erst wenn der neue
Kanton den Kantonswechsel bewilligt und damit eine Aufenthaltsbewilligung für
sein Kantonsgebiet erteilt hat, erlischt die im alten Kanton erhaltene
Aufenthaltsbewilligung (Art. 61 Abs. 1 lit. b AIG). Die grundsätzliche
ausländerrechtliche Zuständigkeit geht vom alten Wohnsitzkanton auf den neuen
erst mit der Bewilligung des Kantonswechsels über. Auch für eine allfällige
Wegweisung aus der Schweiz (z.B. aufgrund der Nichtverlängerung) und deren
Vollzug ist bei Abweisung des Kantonswechselgesuches deshalb nach wie vor der
alte Kanton zuständig. Die Voraussetzungen für den Kantonswechsel – d.h.
Vorhandensein der gültigen Aufenthaltsbewilligung, Unverhältnismässigkeit eines
Widerrufs und fehlende Arbeitslosigkeit (vgl. Art. 37 Abs. 2 in Verbindung mit
Art. 62 AIG) – müssen sowohl im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches als auch
noch im Entscheidzeitpunkt erfüllt sein. Verliert der Gesuchsteller während des
hängigen Verfahrens die Aufenthaltsbewilligung des bisherigen Kantons oder wird
er arbeitslos, kann ihm der Kantonswechsel gestützt auf Art. 37 Abs. 2 AIG
nicht mehr bewilligt werden.
Die Zuständigkeit zur Beurteilung bzw.
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verbleibt bis zur Bewilligung des
Kantonswechsels durch den neuen Kanton beim früheren Wohnsitzkanton. Die
Bewilligung eines Kantonswechsels hängt mithin vom Bestand der Aufenthaltsbewilligung
in einem anderen Kanton ab (Art. 37 Abs. 2, Art. 61 Abs. 1 lit. b AIG).
Ein ausnahmsweises Abweichen vom genannten Grundsatz drängt sich einzig auf,
wenn die Aufenthaltsbewilligung aufgrund der Aktenlage routinemässig zu
verlängern wäre, da sämtliche Voraussetzungen einer Verlängerung zweifelsohne
erfüllt sind. Auf diese Weise würde der neue Wohnsitzkanton in einem einzigen
Urteil nebst dem ersuchten Kantonswechsel ebenfalls (anstelle des bisherigen
Wohnsitzkantons) über die beantragte Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
entscheiden (vgl. dazu die Urteile 601 2017 127 des Kantonsgerichts Freiburg
vom 2. Mai 2018, E. 4 und VB.2020.00521 des Verwaltungsgerichts des Kantons
Zürich vom 4. Februar 2021, E. 4.1, je mit weiteren Hinweisen, sowie Peter
Bolzli, in Spescha/Thür/Zünd/Bolzli/Hruschka [Hrsg.], Kommentar
Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, N 13 f. zu Art. 37 AIG).
3.
Das Verwaltungsgericht hatte bereits
in seinem ersten Urteil vom 25. April 2023 festgestellt, dass auf das
Kantonswechselgesuch gar nicht eingetreten werden könne, da es an der
Voraussetzung einer gültigen Aufenthaltsbewilligung fehle, nachdem diese durch
die Tessiner Behörden rechtskräftig nicht mehr verlängert worden seien (vgl.
Art. 37 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer
und über die Integration [AIG, SR 142.20]). Das Bundesgericht äusserte sich
dazu nicht. Diese Feststellung ist erneut zu bestätigen.
4.
Da die Beschwerdeführer gemäss
Mietvertrag bereits seit dem Jahr 2012 im Kanton Solothurn leben, waren
zusätzlich trotzdem auch die materiellen Voraussetzungen für einen
Kantonswechsel geprüft worden. Gemäss dem Bundesgericht erfolgte diese Prüfung
zu wenig tief und es müsse zudem auch geprüft werden, ob die Beschwerdeführer
nach dem sehr langen Aufenthalt in der Schweiz gestützt auf das Recht auf
Achtung ihres Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK einen Anspruch auf
Verbleib in der Schweiz hätten. Da bisher keine Behörde geprüft habe, ob den
Beschwerdeführern die Wegweisung aus der Schweiz zumutbar sei, (worin die
Nichtbewilligung des Kantonswechsels resultiere), sei dies vorliegend
nachzuholen.
4.1
Unabhängig vom Vorliegen von
familiären Beziehungen kann eine ausländerrechtliche Fernhaltemassnahme Art. 8
EMRK (Recht auf Privatleben ) verletzen, namentlich bei Ausländern der zweiten
Generation (vgl. BGE
140.
II 129 E. 2.2; BGE
139.
I 16 E. 2.2.2 S.
20), im Übrigen aber nur unter besonderen Umständen: Nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesgerichts genügen eine lange Anwesenheit und die damit
verbundene normale Integration hierzu nicht; erforderlich sind besonders
intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen
beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE
144.
II 1 E. 6.1 S. 13; BGE
130.
II 281 E. 3.2.1 S.
286; BGE
126.
II 377 E. 2c S. 384
ff.; BGE
120.
Ib 16 E. 3b S. 22;
vgl. auch BGE
138.
I 246 E. 3.2.1 S.
250.
f.).
In BGE 144 I 266 E. 3.9 hielt das
Bundesgericht fest, dass die Beendigung des Aufenthalts nach einer
rechtmässigen Anwesenheit von zehn Jahren besonderer Gründe bedürfe, da nach
dieser Zeitspanne regelmässig eine gute Integration vorausgesetzt werden könne.
In BGE 149 I 207 E. 5.3 präzisierte das Bundesgericht seine Rechtsprechung
dahingehend, dass ein Ausländer sich auch nach einem definitiven Verlust der
Aufenthaltsbewilligung auf Art. 8 EMRK berufen und einen Anspruch auf eine neue
Aufenthaltsbewilligung daraus geltend machen könne. Diese Möglichkeit setze
jedoch eine besonders erfolgreiche Integration voraus und die in BGE 144 I 266
aufgestellte Rechtsprechung (Vermutung einer genügend engen Bindung an das Land
nach zehn Jahren legalem Aufenthalt) sei in diesem Fall nicht anwendbar.
4.2
Dem Beschwerdeführer war im Jahr
1994.
und der Beschwerdeführerin im Jahr 2003 das erste Mal eine
Aufenthaltsbewilligung erteilt worden. Diese wurden regelmässig verlängert bis
zum 17. Juni 2016. Gegen die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung
erhobene Beschwerden wurden mit rechtskräftigem Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Tessin vom 14. November 2018 abgewiesen.
Seither verfügen die Beschwerdeführer über keine Aufenthaltsbewilligungen mehr
in der Schweiz und waren mit Schreiben der Tessiner Migrationsbehörde vom
6.
Februar 2019 aufgefordert worden, die Schweiz zu verlassen. Dieser
Aufforderung sind sie nicht nachgekommen. Sie führen seit März 2018 im Kanton
Solothurn Verfahren betreffend Kantonswechsel. Mit Verfügung vom 29. März
2022.
war ihrer Beschwerde vom Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung
erteilt worden, womit sie im Kanton Solothurn vorläufig geduldet werden. Der
Beschwerdeführer hielt sich somit insgesamt während 30 Jahren, davon während 22
Jahren rechtmässig mit einer Aufenthaltsbewilligung und die Beschwerdeführerin insgesamt
während 21 Jahren, davon während 13 Jahren rechtmässig mit einer
Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz auf. Nach dieser langen Aufenthaltsdauer
kann es ihr Recht auf Privatleben nach Art. 8 EMRK verletzen, wenn sie die
Schweiz verlassen müssen und ihnen keine Aufenthaltsbewilligung mehr erteilt
wird. Die Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK
setzt jedoch eine besonders erfolgreiche Integration in der Schweiz voraus, was
nachfolgend zu prüfen ist.
4.3
Gemäss Art. 58a Abs. 1 AIG hat die
Behörde bei der Beurteilung der Integration folgende Kriterien zu
berücksichtigen:
a. die Beachtung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung
b. die Respektierung der Werte der
Bundesverfassung
c. die Sprachkompetenzen; und
d. die Teilnahme am Wirtschaftsleben
oder am Erwerb von Bildung.
Eine Nichtbeachtung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung liegt nach Art. 77a Abs. 1 VZAE insbesondere vor, wenn
die Person gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet
(lit. a) oder öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen
mutwillig nicht erfüllt (lit. b). Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung liegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der
Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit zu einer Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung führt (Abs. 2). Ein mutwilliges Verhalten im Sinne von Art. 77a Abs. 1
lit. b VZAE liegt vor, wenn die ausländische Person aus Absicht,
Böswilligkeit oder Liederlichkeit bzw. Leichtfertigkeit ihren
öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommt.
Wurde bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung ausgesprochen (Art. 96 Abs. 2
AIG), ist entscheidend, ob die ausländische Person danach weiterhin mutwillig
Schulden angehäuft hat. Massgebend ist, welche Anstrengungen zur Sanierung der
finanziellen Situation unternommen worden sind, ob namentlich konstante und
effiziente Bemühungen um Schuldenrückzahlung vorliegen. Positiv zu würdigen ist
ein Schuldenabbau, negativ die weitere Anhäufung von Schulden in vorwerfbarer
Weise (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_490/2023 vom 31. Mai 2024 E.
5.2/5.3 mit Hinweisen).
Der Nachweis für Sprachkompetenzen in
einer Landessprache gilt laut Art. 77d Abs. 1 VZAE als erbracht, wenn die
Ausländerin oder der Ausländer diese Landessprache als Muttersprache spricht
und schreibt (lit. a); während mindestens drei Jahren die obligatorische Schule
in dieser Landessprache besucht hat (lit. b); eine Ausbildung auf Sekundarstufe
II oder Tertiärstufe in dieser Landessprache besucht hat (lit. c); oder über
einen Sprachnachweis verfügt, der die entsprechenden Sprachkompetenzen in
dieser Landessprache bescheinigt und der sich auf ein Sprachnachweisverfahren
abstützt, das den allgemein anerkannten Qualitätsstandards für Sprachtests
entspricht (lit. d).
Eine Person nimmt laut Art. 77e VZAE am
Wirtschaftsleben teil, wenn sie die Lebenshaltungskosten und
Unterhaltsverpflichtungen deckt durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen
Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht (Abs. 1). Eine Person nimmt am Erwerb
von Bildung teil, wenn sie in Aus- oder Weiterbildung ist (Abs. 2).
Die zuständige Behörde berücksichtigt
gemäss Art. 77f VZAE die persönlichen Verhältnisse der Ausländerin oder des
Ausländers angemessen bei der Beurteilung der Integrationskriterien nach Art.
58a Abs. 1 lit. c und d AIG. Eine Abweichung von diesen Integrationskriterien
ist möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer sie nicht oder nur unter
erschwerten Bedingungen erfüllen kann aufgrund einer körperlichen, geistigen
oder psychischen Behinderung (lit. a); einer schweren oder lang andauernden
Krankheit (lit. b); anderer gewichtiger persönlicher Umstände, namentlich wegen
einer ausgeprägten Lern-, Lese- oder Schreibschwäche (Ziff. 1), Erwerbsarmut
(Ziff. 2), der Wahrnehmung von Betreuungsaufgaben (Ziff. 3).
4.3.1
Bezüglich der Beschwerdeführerin
ergibt sich, dass diese einmal strafrechtlich in Erscheinung getreten ist,
indem sie am 4. Oktober 2017 wegen rechtswidriger Einreise zu einer
Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu je CHF 30.00, bedingt aufgeschoben bei
einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von CHF 300.00 verurteilt
worden ist. Sozialhilfegelder hat die Beschwerdeführerin keine bezogen, jedoch
hat sie Schulden angehäuft, welche immer weiter anwachsen. Beim Betreibungsamt
Locarno war die Beschwerdeführerin per 25. Oktober 2021 mit 52
Verlustscheinen in der Höhe von CHF 63'015.85 verzeichnet. Weiter war sie
beim Betreibungsamt Olten-Gösgen per 14. Oktober 2021 mit 7
Verlustscheinen in der Höhe von CHF 14'289.45 verzeichnet. Inzwischen bestehen
21.
Verlustscheine in der Höhe von CHF 38'741.92 beim Betreibungsamt
Olten-Gösgen, und zwei weitere Betreibungen im Betrag von CHF 1'856.40
wurden eingeleitet (Stand: 6. Mai 2024). Beim Grossteil der Forderungen
handelt es sich um Schulden gegenüber Krankenkassen. Die Beschwerdeführerin
nahm am Wirtschaftsleben nur in Teilzeitanstellungen mit kleinem Pensum teil
(vgl. Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 31. Juli
2023.
E. 6.2 f.). Der letzte Arbeitsvertrag datiert von Mai 2018 und bezieht
sich auf eine Anstellung von 30 % bei der [...] GmbH, wo auch ihr Ehemann
arbeitete. Seit Oktober 2018 arbeitete sie nicht mehr und meldete sich am
29.
Dezember 2019 bei der IV-Stelle zum Bezug von Leistungen der
Invalidenversicherung an. Das Gesuch wurde letztinstanzlich mit Urteil des
Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 31. Juli 2023 abgewiesen.
Trotz Aufforderung vom 2. Mai 2024 im vorliegenden Verfahren Belege zum in
den Jahren 2023 und 2024 erzielten Einkommen einzureichen, kam die Beschwerdeführerin
dieser Aufforderung nicht nach. Es muss deshalb davon ausgegangen werden, dass
sie trotz festgestellter Arbeitsfähigkeit am Wirtschaftsleben nicht teilnimmt.
Bezüglich Sprachkenntnisse ergeht aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin
bei der Befragung der Kantonspolizei Tessin vom 29. August 2016 eine
Übersetzung benötigte, woraus zu schliessen ist, dass sie trotz bis dahin
13-jähriger Anwesenheit in der Schweiz der italienischen Sprache nicht mächtig
war. Sprachnachweise bezüglich Kenntnissen der italienischen oder deutschen
Sprache wurden keine eingereicht. In den Akten findet sich einzig eine
Anmeldebestätigung zu einem Deutschkurs für das Jahr 2022. Eine Bestätigung,
dass der Kurs besucht wurde, fehlt hingegen. Aus all dem kann kein anderer
Schluss gezogen werden, als dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz
ungenügend integriert ist. Weder nimmt sie am Wirtschaftsleben teil, noch
bildet sie sich oder weist nach dem sehr langen Aufenthalt in der Schweiz genügende
Sprachkenntnisse auf. Eine Schuldentilgung ist nicht erfolgt, sondern sie generiert
immer höhere Schulden, welche inzwischen bereits auf über CHF 100'000.00
angewachsen sind.
4.3.2
Der Beschwerdeführer war in der
Vergangenheit mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten, wobei fast
sämtliche Straftaten über zehn Jahre zurückliegen und heute nicht mehr von
grosser Relevanz sein können. Die letzte Verurteilung stammt aus dem Jahr 2017,
als der Beschwerdeführer wegen rechtswidriger Einreise zu einer Geldstrafe von
zehn Tagessätzen zu CHF 100.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit
von zwei Jahren, und einer Busse von CHF 300.00 verurteilt worden war.
Erwähnenswert ist weiter eine Verurteilung des Amtsgerichts Freiburg,
Deutschland aus dem Jahr 2004 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, bedingt
aufgeschoben, wegen gewerbsmässigen und bandenmässigen Einschleusens von
Ausländern sowie Beihilfe zum gewerbsmässigen und bandenmässigen Einschleusen
von Ausländern. Auch er bezog während seines Aufenthalts in der Schweiz keine
Sozialhilfegelder und scheint sprachlich besser integriert zu sein als seine
Ehefrau, hält er sich doch auch bereits seit seinem 15. Lebensjahr in der
Schweiz auf. Bei der Befragung durch die Kantonspolizei Tessin vom
29.
August 2016 benötigte er keine Übersetzung. Wie gut er Deutsch
spricht, ist den Akten nicht zu entnehmen. Jedenfalls ist ihm zugute zu halten,
dass er seit Jahren einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgeht, wodurch auch von
einer sprachlichen Integration ausgegangen werden kann. Gemäss dem
eingereichten Arbeitsvertrag vom 1. Mai 2023 arbeitet er seit dem
2.
Mai 2023 als Chauffeur und Lagermitarbeiter (Allrounder) bei der [...]
AG in [...] in einem Vollzeitpensum. Davor hatte er von März 2013 bis Oktober
2021.
bei der [...] GmbH in [...] gearbeitet und danach ab Dezember 2021 bei der
[...] GmbH in [...]. Aus den eingereichten Lohnabrechnungen ergibt sich, dass der
Beschwerdeführer bei der [...] GmbH lediglich einen Bruttolohn von
CHF 4'000.00 pro Monat verdient hat, wobei ihm ein Nettolohn von nur wenig
über CHF 3'000.00 ausbezahlt wurde. Bei der [...] GmbH erzielte er sodann
einen Bruttolohn (inkl. 13. Monatslohn) von CHF 4'200.00, wodurch er
einen Nettolohn von monatlich CHF 3'652.25 ausbezahlt erhielt. Mit diesem
geringen Einkommen vermochte er offensichtlich den Bedarf von sich und seiner
Ehefrau nur knapp oder gar nicht zu decken, sodass er immer weitere Schulden
generierte. Gemäss Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts Locarno vom
25.
Oktober 2021 ist er dort mit 50 Betreibungen in der Höhe von
CHF 93'379.75 verzeichnet. Zu diesem Zeitpunkt bestanden im Kanton
Solothurn keine Betreibungen gegen ihn. Gemäss Betreibungsregisterauszug des
Betreibungsamts Olten-Gösgen vom 6. Mai 2024 ist er aber inzwischen dort
auch mit vier Verlustscheinen in Höhe von CHF 15'110.25 verzeichnet.
Inzwischen verdient der Beschwerdeführer nun bei der [...] AG ein
durchschnittliches Monatseinkommen von CHF 5'610.45 (brutto) bzw.
CHF 4'217.50 (netto), was eine wesentliche Verbesserung darstellt.
Gleichzeitig besteht jedoch offenbar eine Lohnpfändung, sind doch im
Betreibungsregisterauszug vom 6. Mai 2024 auch neun Pfändungen über einen
Gesamtbetrag von CHF 14'993.56 aufgeführt. Eine weitere Betreibung über
CHF 351.05 ist zudem eingeleitet. Eine zusätzliche Schuldentilgung ist
aufgrund der Lohnpfändung zurzeit nicht möglich. Auch beim Beschwerdeführer
kann unter diesen Umständen nach der langen Anwesenheitsdauer nicht von einer besonders
erfolgreichen Integration gesprochen werden, vermochten doch er und seine
Ehefrau während all der Jahre ihren Bedarf nicht zu decken und generierten
fortlaufend Schulden. Beide Beschwerdeführer haben inzwischen einen
Schuldenberg von je über CHF 100'000.00 angehäuft.
5.
Die mutwillige Nichterfüllung von öffentlich-rechtlichen
oder privatrechtlichen Verpflichtungen kann gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG
i.V.m. Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE auch einen Widerrufsgrund darstellen. Wie
hoch die Verschuldung in quantitativer Hinsicht insgesamt sein muss, um diesen
Widerrufsgrund bzw. die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung wegen
Schuldenwirtschaft zu rechtfertigen, ist gesetzlich nicht festgelegt. Der
Rechtsprechung lässt sich jedoch entnehmen, dass ein Betrag von rund
CHF 32'000.00 oder weniger nicht genügt, wohl aber ein Betrag von rund
CHF 80'000.00 und mehr (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_834/2021 vom
24.
Februar 2022 E. 3.3 mit Hinweisen). Die Schulden beider
Beschwerdeführer übersteigen diesen Betrag bei Weitem. Die Beschwerdeführer
wurden zwar wegen ihrer Schuldensituation noch nie verwarnt, doch wurde ihr
Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung aufgrund ihrer Schulden
mit Verfügung vom 2. Februar 2015 abgewiesen, womit sie um die Problematik
der Schuldenanhäufung wussten. Damals bestanden gegen den Beschwerdeführer
Verlustscheine in der Höhe von CHF 57'562.35 und gegen die
Beschwerdeführerin in der Höhe von CHF 24'634.10 (gemeinsam also
CHF 82'196.45). Bis im Oktober 2021 wuchsen die Verlustscheinforderungen
gegen den Beschwerdeführer auf CHF 93'379.75 und für die
Beschwerdeführerin auf insgesamt CHF 77'305.30 an (gemeinsam also
CHF 170'685.05). Bis im Mai 2024 sind die Schulden des Beschwerdeführers
nun auf CHF 108'490.00 und jene der Beschwerdeführerin auf
CHF 101'757.77 (gemeinsam also CHF 210'247.77) gestiegen. Die
Schulden des Ehepaars wuchsen somit jährlich um jeweils über CHF 10'000.00
an. Bis heute vermochten sie keine Schulden abzubauen. Auch wenn beachtet wird,
dass die Beschwerdeführerin gemäss IV-Gutachten vom 19. September 2021
aufgrund eines Rückenleidens offenbar von Oktober 2018 bis April 2020
arbeitsunfähig war, wurde doch ab April 2020 wieder eine körperlich leichte,
immer wieder sitzende Tätigkeit unter Wechselbelastung in einem Pensum von
90.
% als zumutbar erachtet (vgl. E. 4.6 des Urteils des
Versicherungsgerichts vom 31. Juli 2023). In E. 8.2 des Urteils des
Versicherungsgerichts wird weiter ausgeführt, angesichts der subjektiven
Krankheitsüberzeugung der Beschwerdeführerin sei mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es ihr bis zum Erlass der
angefochtenen Verfügung an der Motivation gefehlt habe, sich wieder in den
Arbeitsmarkt einzugliedern. Nachdem sich die Beschwerdeführerin auch bis heute
nicht darum bemüht hat, sich wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und zum
Unterhalt bzw. zum Abbau von Schulden beizutragen, sondern sie immer weitere
Schulden generiert, muss ihr Verhalten als mutwillig bezeichnet werden, was
klar einen Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG i.V.m. Art. 77a Abs.
1.
lit. b VZAE darstellt.
Der Beschwerdeführer hat zwar stets in
einem Vollzeitpensum gearbeitet, dabei jedoch bloss ein geringes Einkommen
verdient, mit welchem er den Bedarf des Ehepaars nicht zu decken vermochte.
Auch er hat über die Jahre immer höhere Schulden angehäuft und sich nicht um
deren Abbau bemüht. Seit Mai 2023 hat er nun eine neue Anstellung, bei welcher
er ein höheres Einkommen erzielt, welches es ihm immerhin erlauben sollte, die
laufenden Kosten für sich und seine Ehefrau zu decken. Realistischerweise wird
es ihm jedoch auch mit einem monatlichen Nettoeinkommen von rund
CHF 4'200.00 kaum möglich sein, Schulden abzubezahlen. Weshalb er sich
nicht früher um eine bessere Anstellung gekümmert hat, sondern sich über viele
Jahre hinweg immer höher verschuldet hat, ist nicht nachvollziehbar und zeugt
von keiner genügenden Integration. Auch ihm muss die jahrelange
Schuldenwirtschaft als mutwilliges Verhalten angelastet werden, was einen
Widerrufsgrund darstellt und sowohl der Bewilligung eines Kantonswechsels als
auch einer besonders erfolgreichen Integration, welche eine
Bewilligungserteilung gestützt auf Art. 8 EMRK rechtfertigen könnte,
entgegensteht.
6.
Es ist zu prüfen, ob die Abweisung
des Kantonswechselgesuchs bzw. des Gesuchs um Erteilung einer neuen
Aufenthaltsbewilligung nach Art. 96 AIG verhältnismässig ist. Dazu sind die
öffentlichen Interessen an der Wegweisung sowie die persönlichen Interessen und
die Integration der Ausländerin oder des Ausländers zu berücksichtigen.
Insbesondere aufgrund der erheblichen
Schuldenwirtschaft der beiden Beschwerdeführer und der fehlenden Bereitschaft,
sich um den Abbau der Schulden zu bemühen, besteht ein erhebliches öffentliches
Interesse an ihrer Wegweisung aus der Schweiz. Zwar halten sich beide
Beschwerdeführer bereits während langer Zeit in der Schweiz auf, der
Beschwerdeführer seit 30 Jahren und seine Ehefrau seit 21 Jahren, doch
entspricht der Grad ihrer Integration in der schweizerischen Gesellschaft bei
Weitem nicht dieser langen Aufenthaltsdauer. Wie erwähnt nimmt die
Beschwerdeführerin weder am Wirtschaftsleben noch am Erwerb von Bildung teil,
noch verfügt sie über genügende Sprachkenntnisse. Sie und ihr Ehemann häuften
während vielen Jahren immer höhere Schulden an und kümmerten sich nicht um die
Regelung ihres Aufenthaltsstatus, indem sie sich ohne entsprechende Bewilligung
im Kanton Solothurn niederliessen und den Wohnsitzwechsel erst nach rund sieben
Jahren meldeten, als der Kanton Tessin ihre Aufenthaltsbewilligung nicht mehr
verlängert hatte. Ihre heutige Aufenthaltssituation haben sie daher durch ihre
Liederlichkeit selbst zu verantworten. Bestimmt wird es beiden
Beschwerdeführern nicht einfach fallen, in die Türkei zurückzukehren. Der
Beschwerdeführer wohnt bereits in der Schweiz seit er 14 ½ Jahre alt war und
seine Ehefrau ist im Alter von 22 Jahren in die Schweiz eingereist. Beide
Ehepartner haben aber ihre Kindheits- und Jugendjahre – die Beschwerdeführerin
auch die jungen Erwachsenenjahre – in ihrer Heimat verbracht, womit sie mit der
Sprache und den Gepflogenheiten in der Türkei vertraut sein werden. Aus den
Unterlagen zur Flugreise nach Izmir vom 25. November 2017 bis
16.
Dezember 2017 darf auch geschlossen werden, dass die Beschwerdeführer
weiterhin mit ihrer Heimat verbunden sind und Kontakte zu dort lebenden
Familienangehörigen und Freunden pflegen, auch wenn ihnen in den letzten Jahren
das Reisen mangels einer gültigen Aufenthaltsbewilligung nicht möglich gewesen
sein wird. Als langejähriger Chauffeur und Lagermitarbeiter sollte es dem
Beschwerdeführer im Alter von 45 Jahren möglich sein, sich auch beruflich in
der Heimat wieder zu integrieren. Ob sich auch die Beschwerdeführerin in der
Heimat beruflich wird zu integrieren vermögen, kann offen bleiben, nachdem sie
auch in der Schweiz nicht integriert ist. Die Beschwerdeführer bringen nicht
vor, dass sie in der Schweiz derart enge Beziehungen pflegen würden, welche
ihre Ausreise als unverhältnismässig erscheinen liessen. Insbesondere ist nicht
bekannt, dass hier Familienangehörige leben würden, welche unter die
Kernfamilie nach Art. 8 EMRK fallen würden. Nach dem Gesagten kann geschlossen
werden, dass es den Beschwerdeführern auch nach der langen Aufenthaltsdauer in
der Schweiz möglich und zumutbar ist, in ihre Heimat Türkei zurückzukehren und
sich dort eine neue Existenz aufzubauen. Ihre Wegweisung aus der Schweiz, in
welcher die Abweisung des Kantonswechselgesuchs resultiert, erweist sich daher
als verhältnismässig.
7.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Da die durch die Vorinstanz gesetzte Frist zur
Ausreise aus dem Kanton Solothurn – und damit auch aus der Schweiz – inzwischen
abgelaufen ist, ist diese neu anzusetzen auf den 30. November 2024.
8.
Bei diesem Ausgang haben A.___ und B.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00
festzusetzen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
Parteientschädigung bei diesem Ausgang ist keine geschuldet.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ und B.___ haben den Kanton
Solothurn – und damit auch die Schweiz – bis zum 30. November 2024 zu
verlassen.
3. A.___ und B.___ haben die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Blut-Kaufmann