VWBES.2024.148
Aufrechterhaltung des vorsorglichen Führerausweisentzugs
23. Juli 2024Deutsch13 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 23. Juli 2024
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___ vertreten durch Advokat Silvan Ulrich,
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch
Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Aufrechterhaltung
des vorsorglichen Führerausweisentzugs
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 Gemäss Strafanzeige der Polizei vom
27. Januar 2024 ergab sich bei A.___ anlässlich der Verkehrskontrolle vom
8. Dezember 2023, 20:06 Uhr, der Verdacht, dass er einen Personenwagen
unter Drogeneinfluss (Cannabis) gelenkt habe. Auf einen allfälligen
Drogenkonsum angesprochen, habe der Beschwerdeführer eingeräumt, am Morgen
einen Joint konsumiert zu haben. Der Drogenschnelltest ergab ein positives
Resultat auf Cannabis. Im Anschluss erfolgte eine Blut- und Urinentnahme im
Kantonsspital Olten. Gemäss Bericht des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) der
Universität Bern vom 19. Dezember 2023 verlief der immunologische Vortest der
Urinprobe positiv auf Cannabinoide, das Blutanalyseresultat für THC war
ebenfalls positiv (THC 13 µg/L [Vertrauensbereich 9,1 bis 17 µg/L], THC-COOH
> 100 µg/L).
1.2 Am 3. Januar 2024 verfügte die
Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (MFK) namens des Bau- und
Justizdepartements (BJD) gegenüber A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) einen
vorsorglichen Führerausweisentzug aller Kategorien, Unterkategorien und
Spezialkategorien und gewährte ihm das rechtliche Gehör. Gleichzeitig wurde er
darauf hingewiesen, der vorsorgliche Entzug des Führerausweises könne
aufgehoben werden, wenn das beiliegende Arztzeugnis die ernsthaften Zweifel an
seiner Fahreignung ausräume. Weiter wurde ihm mitgeteilt, es sei vorgesehen,
ihn einer verkehrsmedizinischen Untersuchung bei Dr. med. B.___,
Verkehrsmedizinische Abklärungen, [...], zuzuweisen. Auch diesbezüglich wurde
ihm das rechtliche Gehör gewährt.
Am 19. Januar 2024 ging bei der MFK ein
ärztliches Zeugnis von Dr. med. C.___ betreffend Fahreignung ein. Darauf
verfügte die MFK gleichentags die Aufhebung des vorsorglichen Entzugs des
Führerausweises; der Beschwerdeführer sei sofort wieder fahrberechtigt.
Gleichzeitig sandte die MFK dem Beschwerdeführer das Anmeldeformular betreffend
die erwähnte verkehrsmedizinische Untersuchung zu. Der Beschwerdeführer
unterzog sich dieser Untersuchung am 28. Februar 2024. Das Gutachten datiert
vom 18. März 2024. Der Gutachter kam zum Schluss, es liege beim
Beschwerdeführer ein verkehrsrelevanter Betäubungsmittelkonsum vor. Daneben
finde sich ein ungenügend kontrollierter Bluthochdruck und es bestehe der
Verdacht auf ein Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom. Aus verkehrsmedizinischer
Sicht müsse die Fahreignung des Beschwerdeführers verneint werden. Eine erneute
verkehrsmedizinische Begutachtung sei nur sinnvoll, wenn gewisse Bedingungen
erfüllt seien. Diese werden im Gutachten aufgeführt.
1.3 Darauf entzog die MFK dem
Beschwerdeführer den Führerausweis mit Verfügung vom 20. März 2024 vorsorglich
und gewährte ihm das rechtliche Gehör. Der Beschwerdeführer liess sich am 2.
resp. 22. April 2024 dazu vernehmen. Er konsumiere bereits seit langer Zeit
kein Marihuana mehr und Alkohol trinke er keinen. Die Sache mit der Schlafapnoe
erachte er als übertrieben. Ein Suchtproblem liege nicht vor. Die Beurteilungen
und Empfehlungen von Dr. B.___ würden bestritten. Die Beurteilung des
verkehrsmedizinischen Gutachters beziehe sich einzig auf den THC-Wert vom 8.
Dezember 2023. Die vom Gutachter daraus gezogenen Schlüsse seien durch keine
weiteren Analysen belegt. Der Verdacht auf einen problematischen
Betäubungsmittelkonsum lasse sich damit nicht erhärten. Vielmehr befinde sich
das verkehrsmedizinische Gutachten im Widerspruch zu den Feststellungen der
Hausärztin betreffend Cannabiskonsum. Der vorsorgliche Entzug des
Führerausweises sei damit nicht aufrecht zu erhalten.
1.4 Mit Verfügung vom 25. April 2024
hielt die MFK namens des BJD den vorsorglichen Führerausweisentzug aller
Kategorien, Unterkategorien und Spezialkategorien aufrecht und gewährte dem
Beschwerdeführer das rechtliche Gehör bezüglich eines vorgesehenen Entzugs des
Führerausweises auf unbestimmte Zeit und der Anordnung einer Sperrfrist von 12
Monaten. Es sei vorgesehen, die Wiedererteilung des Führerausweises von
mehreren Voraussetzungen abhängig zu machen.
2. Am 3. Mai 2024 liess A.___ gegen die
Verfügung vom 25. April 2024 Beschwerde erheben mit dem Antrag auf deren
Aufhebung. Die Vorinstanz sei anzuweisen, ihm unverzüglich den Führerausweis
auszuhändigen.
3. Die MFK schloss namens des BJD am 3.
Juni 2024 auf Abweisung der Beschwerde.
4. Dazu liess der Beschwerdeführer am
24. Juni 2024 nochmals Stellung nehmen.
5. Für die Parteistandpunkte wird
grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend
darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Dr. med. C.___ verneinte in ihrem
Zeugnis betreffend Fahreignung des Beschwerdeführers die Frage, ob aus
hausärztlicher Sicht Hinweise auf einen problematischen Betäubungsmittelkonsum
(Betäubungsmittelabhängigkeit, schädlicher Gebrauch, mehr als 2 x pro Woche
Cannabiskonsum) bestünden.
2.2
Gemäss verkehrsmedizinischem
Gutachten von Dr. med. B.___ fiel der Urintest in Bezug auf Betäubungsmittel
und häufig missbräuchlich eingenommene psychotrope Medikamente negativ aus.
Dies spreche gegen einen Konsum der geprüften Substanzen in den Tagen vor der
Untersuchung. Berücksichtige man, dass sich das Abbauprodukt von Cannabis auch
nach längerer Zeit im Urin nachweisen lasse, spreche das Ergebnis für eine
Abstinenz von ungefähr vier Wochen. Hinsichtlich Alkohol habe gemäss
forensischer Haaranalytik für den Zeitraum der letzten zwei bis vier Monate
kein Ethylglucuronid (EtG) ermittelt werden können. Der Zwischenfall vom 8.
Dezember 2023 sei in Bezug auf Cannabis einem Kontrollverlust gleichgekommen.
Auch das Ergebnis der Blutanalyse habe damals auf eine verminderte Kontrolle
über den Drogengebrauch schliessen lassen. Nach dem Konsumstopp seien
Entzugserscheinungen aufgetreten. Eine Betäubungsmittelabhängigkeit habe sich
nicht beweisen lassen. Gemäss Dokument «Fahreignung und Alkohol, Betäubungsmittel
und psychotrop wirksame Medikamente» der SGRM von April 2018 sei bei einem
«Substanzkonsumverhalten, aus dem sich ein erhöhtes Risiko für ein Fahren in
nicht fahrfähigen Zustand herleiten lasse», von einem verkehrsrelevanten
Missbrauch zu sprechen. Bewiesen sei, dass der Beschwerdeführer am
8.
Dezember 2023 ein Motorfahrzeug unter THC-Einfluss geführt und einen
gewohnheitsmässigen Konsum dieser Droge betrieben habe. Weil Cannabis im Körper
nur langsam abgebaut werde, habe er sich sehr häufig in einem Zustand der
Fahrunfähigkeit befunden und die Voraussetzungen für einen verkehrsrelevanten
Betäubungsmittelmissbrauch seien erfüllt gewesen. Eine Abstinenz sei nur für
wenige Wochen belegt und eine angemessene Problemeinsicht habe nicht bestanden.
Von einer anhaltenden Stabilisierung habe deshalb nicht ausgegangen werden
können. Zusammenfassend sei festzustellen, dass beim Beschwerdeführer ein
verkehrsrelevanter Betäubungsmittelmissbrauch vorliege. Daneben finde sich ein
ungenügend kontrollierter Bluthochdruck und es bestehe der Verdacht auf ein
Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom. Aus verkehrsmedizinischer Sicht müsse die
Fahreignung des Beschwerdeführers deshalb verneint werden.
2.3
Die MFK hielt den vorsorglichen
Entzug des Führerausweises gestützt auf dieses Gutachten aufrecht. Der
Abschlussbericht des IRM belege einen gewohnheitsmässigen Cannabiskonsum. Nach
Angaben des Beschwerdeführers seien bei ihm nach dem Konsumstopp Entzugserscheinungen
aufgetreten. Die Voraussetzungen für einen verkehrsrelevanten
Betäubungsmittelmissbrauch seien erfüllt. Weil er sich vorgängig, obwohl er
darauf hingewiesen worden sei, keinen Urinproben unterzogen habe, habe anhand
der bei der Begutachtung vom 28. Februar 2024 durchgeführten Urinproben nur
eine Abstinenz von wenigen Wochen belegt werden können. Dies reiche bei einem
gewohnheitsmässigen Cannabiskonsum nicht aus; Cannabis könne in den Haaren
nicht nachgewiesen werden. Zudem müsse die Blutdruckeinstellung verbessert und
bezüglich des Schlafapnoesyndroms eine entsprechende Untersuchung durchgeführt
und diese allenfalls behandelt werden.
2.4
Der Beschwerdeführer führte dazu
aus, er habe seit 8. Dezember 2024 kein Cannabis mehr geraucht und sich damit
auch an die späteren Anweisungen gehalten. Die Beurteilung des
verkehrsmedizinischen Gutachtens beziehe sich einzig auf den THC-Wert vom 8.
Dezember 2023. Die vom Gutachter gezogenen Schlüsse seien durch keine weiteren
Analysen belegt. Weiter stütze sich das Gutachten auf eine Verdachtsdiagnose
betreffend Schlafapnoe sowie auf einen erhöhten Blutdruck. Es werde bestritten,
dass diese beiden gesundheitlichen Einschränkungen dem Grundsatz nach die
Verkehrstauglichkeit in einem Masse einschränken würden, dass ein Führerausweis
entzogen werden könne. Im Übrigen sei eine Schlafapnoe gemäss Bericht des
Kantonsspitals Olten ausgeschlossen und der Bluthochdruck sei mittlerweile gut
eingestellt. Die Aufrechterhaltung des vorsorglichen Entzugs des
Führerausweises erweise sich damit zumindest als unverhältnismässig.
3.
Nach Art. 14 Abs. 1 des
Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) müssen Motorfahrzeugführer über
Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Über Fahreignung verfügt, wer u.a. die
erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen
von Motorfahrzeugen hat (Art. 14 Abs. 2 lit. b SVG) und frei von einer Sucht
ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt (Art. 14 Abs. 2
lit. c SVG). Gemäss Art. 31 Abs. 2 SVG gilt als fahrunfähig und darf kein
Fahrzeug führen, wer wegen Alkohol-, Betäubungsmittel- oder
Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen nicht über die erforderliche
körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt. Eine solche
Fahrunfähigkeit gilt als erwiesen, wenn im Blut des Fahrzeuglenkers Tetrahydrocannabinol
(THC/Cannabis) nachgewiesen wird und die Messwerte im Blut einen THC-Grenzwert
von 1,5 µg/L erreichen oder überschreiten (Art. 2 Abs. 2 lit. a der
Verkehrsregelnverordnung, VRV, SR 741.11; Art. 34 lit. a der Verordnung des
ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung, VSKV-ASTRA, SR 741.013.1).
Bestehen Zweifel an der Fahreignung
einer Person, so wird diese gemäss Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG einer
Fahreignungsuntersuchung unterzogen bei Fahren unter dem Einfluss von
Betäubungsmitteln oder bei Mitführen von Betäubungsmitteln, die die
Fahrfähigkeit stark beeinträchtigen oder ein hohes Abhängigkeitspotenzial
aufweisen. Der Gesetzgeber hat die Abklärung der Fahreignung beim Fahren unter
dem Einfluss aller gemäss dem Betäubungsmittelgesetz verbotenen
Betäubungsmittel verlangen wollen, zu denen auch Cannabis gehört (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 1C_330/2020 vom 10. März 2021 E. 3.2; Hans Giger
SVG-Kommentar, 9. Auflage 2022, Art. 15d N 3; Jürg Bickel in:
Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014,
Art. 15d N 21).
Gemäss Gutachten des IRM vom 19.
Dezember 2023 wurde im Blut des Beschwerdeführers eine THC-Konzentration von
minimal 9,1 µg/L gemessen. Der THC-Nachweisgrenzwert war bei der Fahrt des
Beschwerdeführers somit klar überschritten. Im Zeitpunkt der polizeilichen
Anhaltung war er folglich fahrunfähig gewesen. Die Anordnung einer
Fahreignungsabklärung war daher grundsätzlich zwingend und ohne weitere
Einzelfallprüfung anzuordnen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_330/2020 vom
10.
März 2021 N. 3.3). Eine Fahreignungsabklärung rechtfertigte sich auch unter
Berücksichtigung des anlässlich der Kontrolle festgestellten THC-COOH-Wertes
von > 100 µg/L. Gemäss der Schweizerischen Gesellschaft für
Rechtsmedizin (SGRM) deutet ein THC-COOH-Gehalt im Vollblut von ≥ 40
μg/L auf einen mehr als gelegentlichen Cannabiskonsum hin, welcher Zweifel
an der Fahreignung aufkommen lässt und somit eine Indikation für eine
verkehrsmedizinische Abklärung darstellen kann (Jürg Boll, Handkommentar
Strassenverkehrsrecht, 2022, N 545). Vorliegend war dieser Wert um mehr als das
Doppelte überschritten.
Der Beschwerdeführer scheint die
Indikation für eine verkehrsmedizinische Abklärung nicht zu bestreiten; er hat
sich der Fahreignungsabklärung auch unterzogen.
4.1
Bestritten wird die
Aufrechterhaltung des vorsorglichen Führerausweisentzugs gestützt auf die
Fahreignungsabklärung.
4.2
Gemäss Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG
wird der Lern- oder Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn die
Person an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst. Bestehen
ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person, so kann der Lernfahr- oder
der Führerausweis vorsorglich entzogen werden (Art. 30
Verkehrszulassungsverordnung, VZV, SR 741.51). Wird eine verkehrsmedizinische
Abklärung angeordnet, ist der Führerausweis gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung gestützt auf Art. 30 VZV im Prinzip vorsorglich zu entziehen.
Von dieser Regel kann in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden. Aufgrund
des grossen Gefährdungspotenzials, welches dem Führen eines Motorfahrzeugs
eigen ist, genügen bereits Anhaltspunkte, welche den Fahrzeugführer als
besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmenden erscheinen lassen und
ernsthafte Zweifel an seiner Fahreignung erwecken, für den vorsorglichen Entzug
des Führerausweises. Der strikte Beweis für die Fahreignung ausschliessende
Umstände ist dazu nicht erforderlich (Urteil 1C_364/2022 vom 15. Dezember 2022
E. 6.2 mit Hinweisen).
4.3
Derartige Anhaltspunkte sind
vorliegend vorhanden. So ist festzuhalten, dass bezüglich des Beschwerdeführers
bereits ein verkehrsmedizinisches Gutachten vorliegt, dieses folglich nicht
erst in Auftrag gegeben wurde, und der Gutachter wie erwähnt zum Schluss kam,
beim Beschwerdeführer liege ein verkehrsrelevanter Betäubungsmittelmissbrauch
vor. Dabei hat sich der Gutachter nicht bloss auf den THC-COOH-Wert abgestützt,
der deutlich über dem Wert von ≥ 40 µg/L lag (was auf einen regelmässigen
Cannabiskonsum hinweist), sondern er hat auch die Aussagen des
Beschwerdeführers gewürdigt. Aus diesen ging keine Problemeinsicht hervor,
erwähnte er doch gegenüber der Polizei, nicht gewusst zu haben, dass es
verboten sei, trotz Drogenkonsums Auto zu fahren. Gegenüber dem Gutachter hatte
er auf die Frage, wie lange die Fahrunfähigkeit nach der Einnahme von Cannabis
anhalte, angegeben, wenn man täglich rauche, verhalte es sich wie bei
Zigaretten, man sei nicht beeinträchtigt. Wenn jemand nur einmal zwischendurch
rauche, betrage die Fahrunfähigkeit einige Stunden. Geraucht habe er aus Spass,
er habe nicht gewusst, dass dies illegal sei. Gegenüber der Polizei hatte er
ausgesagt, seit 2020 drei Mal wöchentlich Marihuana zu rauchen. Gemäss
Gutachter habe sich der Beschwerdeführer sehr häufig in einem Zustand der
Fahrunfähigkeit befunden, weil Cannabis im Körper nur langsam abgebaut werde.
Weiter wurde berücksichtigt, dass nach dem Konsumstopp gemäss Angaben des
Beschwerdeführers Entzugserscheinungen aufgetreten sind.
Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe
nach dem 8. Dezember 2023 kein Cannabis mehr geraucht. Dies mag sein, belegt
war zum Zeitpunkt der Begutachtung aber lediglich eine Abstinenz von ungefähr
vier Wochen. Weitere Urinproben hat der Beschwerdeführer nicht durchführen
lassen, obwohl ihm von der MFK mit Verfügung vom 3. Januar 2024 ausdrücklich
empfohlen worden war (um die Chancen auf eine positive Beurteilung der
Fahreignung zu erhöhen), ab sofort eine Cannabisabstinenz einzuhalten und diese
mit Urinproben zu dokumentieren. Nichts zu seinen Gunsten kann er auch aus der
Rückmeldung von Dr. med. C.___ ableiten, hat er selber doch ausgesagt, drei Mal
wöchentlich Cannabis konsumiert zu haben, während sie von einem Konsum von
nicht mehr als zwei Mal pro Woche ausging. Zudem ging sie nicht von einem
schädlichen Gebrauch aus, was bei einem festgestellten THC-COOH-Wert von
> 100 µg/L kaum der Fall sein kann.
Zusammenfassend durfte die MFK somit
nach Vorliegen des verkehrsmedizinischen Gutachtens den vorsorglich
angeordneten Entzug des Führerausweises wegen des Betäubungsmittelmissbrauchs aufrechterhalten.
Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist entsprechend
abzuweisen.
Ergänzend ist anzufügen, dass sich der
vorsorgliche Entzug des Führerausweises wegen des Bluthochdrucks und des
Verdachts auf ein Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom nicht rechtfertigen würde. Der
Bluthochdruck ist nun ausreichend eingestellt (vgl. Mail von Dr. med. D.___ vom
14.
Mai 2024) und der Verdacht auf ein Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom konnte
ausgeschlossen werden (vgl. Bericht des Kantonsspitals Olten vom 12. April 2024).
Dies betreffende Auflagen könnten mit dem Sicherungsentzug nicht mehr verfügt
werden.
5.
Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf
CHF 1’000.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Eine Parteientschädigung kann
zufolge Unterliegens nicht zugesprochen werden.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1’000.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Ramseier