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Entscheid

VWBES.2024.148

Aufrechterhaltung des vorsorglichen Führerausweisentzugs

23. Juli 2024Deutsch13 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 23. Juli 2024

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___ vertreten durch Advokat Silvan Ulrich,

Beschwerdeführer

gegen

Bau- und Justizdepartement, vertreten durch

Motorfahrzeugkontrolle,

Beschwerdegegner

betreffend Aufrechterhaltung

des vorsorglichen Führerausweisentzugs

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.1 Gemäss Strafanzeige der Polizei vom

27. Januar 2024 ergab sich bei A.___ anlässlich der Verkehrskontrolle vom

8. Dezember 2023, 20:06 Uhr, der Verdacht, dass er einen Personenwagen

unter Drogeneinfluss (Cannabis) gelenkt habe. Auf einen allfälligen

Drogenkonsum angesprochen, habe der Beschwerdeführer eingeräumt, am Morgen

einen Joint konsumiert zu haben. Der Drogenschnelltest ergab ein positives

Resultat auf Cannabis. Im Anschluss erfolgte eine Blut- und Urinentnahme im

Kantonsspital Olten. Gemäss Bericht des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) der

Universität Bern vom 19. Dezember 2023 verlief der immunologische Vortest der

Urinprobe positiv auf Cannabinoide, das Blutanalyseresultat für THC war

ebenfalls positiv (THC 13 µg/L [Vertrauensbereich 9,1 bis 17 µg/L], THC-COOH

> 100 µg/L).

1.2 Am 3. Januar 2024 verfügte die

Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (MFK) namens des Bau- und

Justizdepartements (BJD) gegenüber A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) einen

vorsorglichen Führerausweisentzug aller Kategorien, Unterkategorien und

Spezialkategorien und gewährte ihm das rechtliche Gehör. Gleichzeitig wurde er

darauf hingewiesen, der vorsorgliche Entzug des Führerausweises könne

aufgehoben werden, wenn das beiliegende Arztzeugnis die ernsthaften Zweifel an

seiner Fahreignung ausräume. Weiter wurde ihm mitgeteilt, es sei vorgesehen,

ihn einer verkehrsmedizinischen Untersuchung bei Dr. med. B.___,

Verkehrsmedizinische Abklärungen, [...], zuzuweisen. Auch diesbezüglich wurde

ihm das rechtliche Gehör gewährt.

Am 19. Januar 2024 ging bei der MFK ein

ärztliches Zeugnis von Dr. med. C.___ betreffend Fahreignung ein. Darauf

verfügte die MFK gleichentags die Aufhebung des vorsorglichen Entzugs des

Führerausweises; der Beschwerdeführer sei sofort wieder fahrberechtigt.

Gleichzeitig sandte die MFK dem Beschwerdeführer das Anmeldeformular betreffend

die erwähnte verkehrsmedizinische Untersuchung zu. Der Beschwerdeführer

unterzog sich dieser Untersuchung am 28. Februar 2024. Das Gutachten datiert

vom 18. März 2024. Der Gutachter kam zum Schluss, es liege beim

Beschwerdeführer ein verkehrsrelevanter Betäubungsmittelkonsum vor. Daneben

finde sich ein ungenügend kontrollierter Bluthochdruck und es bestehe der

Verdacht auf ein Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom. Aus verkehrsmedizinischer

Sicht müsse die Fahreignung des Beschwerdeführers verneint werden. Eine erneute

verkehrsmedizinische Begutachtung sei nur sinnvoll, wenn gewisse Bedingungen

erfüllt seien. Diese werden im Gutachten aufgeführt.

1.3 Darauf entzog die MFK dem

Beschwerdeführer den Führerausweis mit Verfügung vom 20. März 2024 vorsorglich

und gewährte ihm das rechtliche Gehör. Der Beschwerdeführer liess sich am 2.

resp. 22. April 2024 dazu vernehmen. Er konsumiere bereits seit langer Zeit

kein Marihuana mehr und Alkohol trinke er keinen. Die Sache mit der Schlafapnoe

erachte er als übertrieben. Ein Suchtproblem liege nicht vor. Die Beurteilungen

und Empfehlungen von Dr. B.___ würden bestritten. Die Beurteilung des

verkehrsmedizinischen Gutachters beziehe sich einzig auf den THC-Wert vom 8.

Dezember 2023. Die vom Gutachter daraus gezogenen Schlüsse seien durch keine

weiteren Analysen belegt. Der Verdacht auf einen problematischen

Betäubungsmittelkonsum lasse sich damit nicht erhärten. Vielmehr befinde sich

das verkehrsmedizinische Gutachten im Widerspruch zu den Feststellungen der

Hausärztin betreffend Cannabiskonsum. Der vorsorgliche Entzug des

Führerausweises sei damit nicht aufrecht zu erhalten.

1.4 Mit Verfügung vom 25. April 2024

hielt die MFK namens des BJD den vorsorglichen Führerausweisentzug aller

Kategorien, Unterkategorien und Spezialkategorien aufrecht und gewährte dem

Beschwerdeführer das rechtliche Gehör bezüglich eines vorgesehenen Entzugs des

Führerausweises auf unbestimmte Zeit und der Anordnung einer Sperrfrist von 12

Monaten. Es sei vorgesehen, die Wiedererteilung des Führerausweises von

mehreren Voraussetzungen abhängig zu machen.

2. Am 3. Mai 2024 liess A.___ gegen die

Verfügung vom 25. April 2024 Beschwerde erheben mit dem Antrag auf deren

Aufhebung. Die Vorinstanz sei anzuweisen, ihm unverzüglich den Führerausweis

auszuhändigen.

3. Die MFK schloss namens des BJD am 3.

Juni 2024 auf Abweisung der Beschwerde.

4. Dazu liess der Beschwerdeführer am

24. Juni 2024 nochmals Stellung nehmen.

5. Für die Parteistandpunkte wird

grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend

darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Dr. med. C.___ verneinte in ihrem

Zeugnis betreffend Fahreignung des Beschwerdeführers die Frage, ob aus

hausärztlicher Sicht Hinweise auf einen problematischen Betäubungsmittelkonsum

(Betäubungsmittelabhängigkeit, schädlicher Gebrauch, mehr als 2 x pro Woche

Cannabiskonsum) bestünden.

2.2

Gemäss verkehrsmedizinischem

Gutachten von Dr. med. B.___ fiel der Urintest in Bezug auf Betäubungsmittel

und häufig missbräuchlich eingenommene psychotrope Medikamente negativ aus.

Dies spreche gegen einen Konsum der geprüften Substanzen in den Tagen vor der

Untersuchung. Berücksichtige man, dass sich das Abbauprodukt von Cannabis auch

nach längerer Zeit im Urin nachweisen lasse, spreche das Ergebnis für eine

Abstinenz von ungefähr vier Wochen. Hinsichtlich Alkohol habe gemäss

forensischer Haaranalytik für den Zeitraum der letzten zwei bis vier Monate

kein Ethylglucuronid (EtG) ermittelt werden können. Der Zwischenfall vom 8.

Dezember 2023 sei in Bezug auf Cannabis einem Kontrollverlust gleichgekommen.

Auch das Ergebnis der Blutanalyse habe damals auf eine verminderte Kontrolle

über den Drogengebrauch schliessen lassen. Nach dem Konsumstopp seien

Entzugserscheinungen aufgetreten. Eine Betäubungsmittelabhängigkeit habe sich

nicht beweisen lassen. Gemäss Dokument «Fahreignung und Alkohol, Betäubungsmittel

und psychotrop wirksame Medikamente» der SGRM von April 2018 sei bei einem

«Substanzkonsumverhalten, aus dem sich ein erhöhtes Risiko für ein Fahren in

nicht fahrfähigen Zustand herleiten lasse», von einem verkehrsrelevanten

Missbrauch zu sprechen. Bewiesen sei, dass der Beschwerdeführer am

8.

Dezember 2023 ein Motorfahrzeug unter THC-Einfluss geführt und einen

gewohnheitsmässigen Konsum dieser Droge betrieben habe. Weil Cannabis im Körper

nur langsam abgebaut werde, habe er sich sehr häufig in einem Zustand der

Fahrunfähigkeit befunden und die Voraussetzungen für einen verkehrsrelevanten

Betäubungsmittelmissbrauch seien erfüllt gewesen. Eine Abstinenz sei nur für

wenige Wochen belegt und eine angemessene Problemeinsicht habe nicht bestanden.

Von einer anhaltenden Stabilisierung habe deshalb nicht ausgegangen werden

können. Zusammenfassend sei festzustellen, dass beim Beschwerdeführer ein

verkehrsrelevanter Betäubungsmittelmissbrauch vorliege. Daneben finde sich ein

ungenügend kontrollierter Bluthochdruck und es bestehe der Verdacht auf ein

Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom. Aus verkehrsmedizinischer Sicht müsse die

Fahreignung des Beschwerdeführers deshalb verneint werden.

2.3

Die MFK hielt den vorsorglichen

Entzug des Führerausweises gestützt auf dieses Gutachten aufrecht. Der

Abschlussbericht des IRM belege einen gewohnheitsmässigen Cannabiskonsum. Nach

Angaben des Beschwerdeführers seien bei ihm nach dem Konsumstopp Entzugserscheinungen

aufgetreten. Die Voraussetzungen für einen verkehrsrelevanten

Betäubungsmittelmissbrauch seien erfüllt. Weil er sich vorgängig, obwohl er

darauf hingewiesen worden sei, keinen Urinproben unterzogen habe, habe anhand

der bei der Begutachtung vom 28. Februar 2024 durchgeführten Urinproben nur

eine Abstinenz von wenigen Wochen belegt werden können. Dies reiche bei einem

gewohnheitsmässigen Cannabiskonsum nicht aus; Cannabis könne in den Haaren

nicht nachgewiesen werden. Zudem müsse die Blutdruckeinstellung verbessert und

bezüglich des Schlafapnoesyndroms eine entsprechende Untersuchung durchgeführt

und diese allenfalls behandelt werden.

2.4

Der Beschwerdeführer führte dazu

aus, er habe seit 8. Dezember 2024 kein Cannabis mehr geraucht und sich damit

auch an die späteren Anweisungen gehalten. Die Beurteilung des

verkehrsmedizinischen Gutachtens beziehe sich einzig auf den THC-Wert vom 8.

Dezember 2023. Die vom Gutachter gezogenen Schlüsse seien durch keine weiteren

Analysen belegt. Weiter stütze sich das Gutachten auf eine Verdachtsdiagnose

betreffend Schlafapnoe sowie auf einen erhöhten Blutdruck. Es werde bestritten,

dass diese beiden gesundheitlichen Einschränkungen dem Grundsatz nach die

Verkehrstauglichkeit in einem Masse einschränken würden, dass ein Führerausweis

entzogen werden könne. Im Übrigen sei eine Schlafapnoe gemäss Bericht des

Kantonsspitals Olten ausgeschlossen und der Bluthochdruck sei mittlerweile gut

eingestellt. Die Aufrechterhaltung des vorsorglichen Entzugs des

Führerausweises erweise sich damit zumindest als unverhältnismässig.

3.

Nach Art. 14 Abs. 1 des

Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) müssen Motorfahrzeugführer über

Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Über Fahreignung verfügt, wer u.a. die

erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen

von Motorfahrzeugen hat (Art. 14 Abs. 2 lit. b SVG) und frei von einer Sucht

ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt (Art. 14 Abs. 2

lit. c SVG). Gemäss Art. 31 Abs. 2 SVG gilt als fahrunfähig und darf kein

Fahrzeug führen, wer wegen Alkohol-, Betäubungsmittel- oder

Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen nicht über die erforderliche

körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt. Eine solche

Fahrunfähigkeit gilt als erwiesen, wenn im Blut des Fahrzeuglenkers Tetrahydrocannabinol

(THC/Cannabis) nachgewiesen wird und die Messwerte im Blut einen THC-Grenzwert

von 1,5 µg/L erreichen oder überschreiten (Art. 2 Abs. 2 lit. a der

Verkehrsregelnverordnung, VRV, SR 741.11; Art. 34 lit. a der Verordnung des

ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung, VSKV-ASTRA, SR 741.013.1).

Bestehen Zweifel an der Fahreignung

einer Person, so wird diese gemäss Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG einer

Fahreignungsuntersuchung unterzogen bei Fahren unter dem Einfluss von

Betäubungsmitteln oder bei Mitführen von Betäubungsmitteln, die die

Fahrfähigkeit stark beeinträchtigen oder ein hohes Abhängigkeitspotenzial

aufweisen. Der Gesetzgeber hat die Abklärung der Fahreignung beim Fahren unter

dem Einfluss aller gemäss dem Betäubungsmittelgesetz verbotenen

Betäubungsmittel verlangen wollen, zu denen auch Cannabis gehört (vgl. Urteil

des Bundesgerichts 1C_330/2020 vom 10. März 2021 E. 3.2; Hans Giger

SVG-Kommentar, 9. Auflage 2022, Art. 15d N 3; Jürg Bickel in:

Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014,

Art. 15d N 21).

Gemäss Gutachten des IRM vom 19.

Dezember 2023 wurde im Blut des Beschwerdeführers eine THC-Konzentration von

minimal 9,1 µg/L gemessen. Der THC-Nachweisgrenzwert war bei der Fahrt des

Beschwerdeführers somit klar überschritten. Im Zeitpunkt der polizeilichen

Anhaltung war er folglich fahrunfähig gewesen. Die Anordnung einer

Fahreignungsabklärung war daher grundsätzlich zwingend und ohne weitere

Einzelfallprüfung anzuordnen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_330/2020 vom

10.

März 2021 N. 3.3). Eine Fahreignungsabklärung rechtfertigte sich auch unter

Berücksichtigung des anlässlich der Kontrolle festgestellten THC-COOH-Wertes

von > 100 µg/L. Gemäss der Schweizerischen Gesellschaft für

Rechtsmedizin (SGRM) deutet ein THC-COOH-Gehalt im Vollblut von ≥ 40

μg/L auf einen mehr als gelegentlichen Cannabiskonsum hin, welcher Zweifel

an der Fahreignung aufkommen lässt und somit eine Indikation für eine

verkehrsmedizinische Abklärung darstellen kann (Jürg Boll, Handkommentar

Strassenverkehrsrecht, 2022, N 545). Vorliegend war dieser Wert um mehr als das

Doppelte überschritten.

Der Beschwerdeführer scheint die

Indikation für eine verkehrsmedizinische Abklärung nicht zu bestreiten; er hat

sich der Fahreignungsabklärung auch unterzogen.

4.1

Bestritten wird die

Aufrechterhaltung des vorsorglichen Führerausweisentzugs gestützt auf die

Fahreignungsabklärung.

4.2

Gemäss Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG

wird der Lern- oder Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn die

Person an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst. Bestehen

ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person, so kann der Lernfahr- oder

der Führerausweis vorsorglich entzogen werden (Art. 30

Verkehrszulassungsverordnung, VZV, SR 741.51). Wird eine verkehrsmedizinische

Abklärung angeordnet, ist der Führerausweis gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung gestützt auf Art. 30 VZV im Prinzip vorsorglich zu entziehen.

Von dieser Regel kann in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden. Aufgrund

des grossen Gefährdungspotenzials, welches dem Führen eines Motorfahrzeugs

eigen ist, genügen bereits Anhaltspunkte, welche den Fahrzeugführer als

besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmenden erscheinen lassen und

ernsthafte Zweifel an seiner Fahreignung erwecken, für den vorsorglichen Entzug

des Führerausweises. Der strikte Beweis für die Fahreignung ausschliessende

Umstände ist dazu nicht erforderlich (Urteil 1C_364/2022 vom 15. Dezember 2022

E. 6.2 mit Hinweisen).

4.3

Derartige Anhaltspunkte sind

vorliegend vorhanden. So ist festzuhalten, dass bezüglich des Beschwerdeführers

bereits ein verkehrsmedizinisches Gutachten vorliegt, dieses folglich nicht

erst in Auftrag gegeben wurde, und der Gutachter wie erwähnt zum Schluss kam,

beim Beschwerdeführer liege ein verkehrsrelevanter Betäubungsmittelmissbrauch

vor. Dabei hat sich der Gutachter nicht bloss auf den THC-COOH-Wert abgestützt,

der deutlich über dem Wert von ≥ 40 µg/L lag (was auf einen regelmässigen

Cannabiskonsum hinweist), sondern er hat auch die Aussagen des

Beschwerdeführers gewürdigt. Aus diesen ging keine Problemeinsicht hervor,

erwähnte er doch gegenüber der Polizei, nicht gewusst zu haben, dass es

verboten sei, trotz Drogenkonsums Auto zu fahren. Gegenüber dem Gutachter hatte

er auf die Frage, wie lange die Fahrunfähigkeit nach der Einnahme von Cannabis

anhalte, angegeben, wenn man täglich rauche, verhalte es sich wie bei

Zigaretten, man sei nicht beeinträchtigt. Wenn jemand nur einmal zwischendurch

rauche, betrage die Fahrunfähigkeit einige Stunden. Geraucht habe er aus Spass,

er habe nicht gewusst, dass dies illegal sei. Gegenüber der Polizei hatte er

ausgesagt, seit 2020 drei Mal wöchentlich Marihuana zu rauchen. Gemäss

Gutachter habe sich der Beschwerdeführer sehr häufig in einem Zustand der

Fahrunfähigkeit befunden, weil Cannabis im Körper nur langsam abgebaut werde.

Weiter wurde berücksichtigt, dass nach dem Konsumstopp gemäss Angaben des

Beschwerdeführers Entzugserscheinungen aufgetreten sind.

Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe

nach dem 8. Dezember 2023 kein Cannabis mehr geraucht. Dies mag sein, belegt

war zum Zeitpunkt der Begutachtung aber lediglich eine Abstinenz von ungefähr

vier Wochen. Weitere Urinproben hat der Beschwerdeführer nicht durchführen

lassen, obwohl ihm von der MFK mit Verfügung vom 3. Januar 2024 ausdrücklich

empfohlen worden war (um die Chancen auf eine positive Beurteilung der

Fahreignung zu erhöhen), ab sofort eine Cannabisabstinenz einzuhalten und diese

mit Urinproben zu dokumentieren. Nichts zu seinen Gunsten kann er auch aus der

Rückmeldung von Dr. med. C.___ ableiten, hat er selber doch ausgesagt, drei Mal

wöchentlich Cannabis konsumiert zu haben, während sie von einem Konsum von

nicht mehr als zwei Mal pro Woche ausging. Zudem ging sie nicht von einem

schädlichen Gebrauch aus, was bei einem festgestellten THC-COOH-Wert von

> 100 µg/L kaum der Fall sein kann.

Zusammenfassend durfte die MFK somit

nach Vorliegen des verkehrsmedizinischen Gutachtens den vorsorglich

angeordneten Entzug des Führerausweises wegen des Betäubungsmittelmissbrauchs aufrechterhalten.

Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist entsprechend

abzuweisen.

Ergänzend ist anzufügen, dass sich der

vorsorgliche Entzug des Führerausweises wegen des Bluthochdrucks und des

Verdachts auf ein Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom nicht rechtfertigen würde. Der

Bluthochdruck ist nun ausreichend eingestellt (vgl. Mail von Dr. med. D.___ vom

14.

Mai 2024) und der Verdacht auf ein Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom konnte

ausgeschlossen werden (vgl. Bericht des Kantonsspitals Olten vom 12. April 2024).

Dies betreffende Auflagen könnten mit dem Sicherungsentzug nicht mehr verfügt

werden.

5.

Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf

CHF 1’000.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Eine Parteientschädigung kann

zufolge Unterliegens nicht zugesprochen werden.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1’000.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Ramseier