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Entscheid

VWBES.2024.149

Vollzugslockerungen

9. Juli 2024Deutsch23 min

Departement des Innern (DdI), Amt für Justizvollzug, Beschwerde erheben. Beantragt

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 9. Juli 2024

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Frey

Oberrichterin Obrecht Steiner

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Jüsi,

Beschwerdeführer

gegen

1. Departement

des Innern, vertreten durch den Rechtsdienst des Departement des Innern,

2. Amt

für Justizvollzug,

Beschwerdegegner

betreffend Vollzugslockerungen

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.1 A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer)

wurde vom Obergericht des Kantons Solothurn am 12. März 2020 wegen versuchter

Vergewaltigung, Vergewaltigung, mehrfacher Nötigung, mehrfacher räuberischer

Erpressung (Gewaltanwendung), mehrfacher Freiheitsberaubung (alles begangen am

23./24. April 2013) und falscher Anschuldigung zu einer Freiheitsstrafe von 9

Jahren verurteilt, dies teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts

des Kantons Zürich vom 14. November 2016. Vom Obergericht des Kantons Zürich

war er u.a. wegen bandenmässigen Raubes, Raubes, bandenmässigen Diebstahls,

mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs und mehrfachen

Vergehens gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren

verurteilt worden (unter Anrechnung von 1021 Tagen Untersuchungshaft). Gegen

das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn erhob der Beschwerdeführer

Beschwerde beim Bundesgericht, welches diese mit Urteil vom 16. November 2020

abwies (Urteil 6B_725/2020).

Der Beschwerdeführer befindet sich seit

dem 28. Januar 2014 in Haft, Vollzugsbeginn war der 14. November 2016. Seit dem

12. Februar 2020 befindet er sich in der Justizvollzugsanstalt (JVA) [...]. Am

18. Juni 2023 ersuchte er um Vollzugslockerungen. Mit Verfügung vom 8. August

2023 wies das Amt für Justizvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug, den Antrag

des Beschwerdeführers um Versetzung in den offenen Vollzug ab.

1.2 Gegen diese Verfügung liess der

Beschwerdeführer durch Rechtsanwalt Bernhard Jüsi am 21. August 2023 beim

Departement des Innern (DdI), Amt für Justizvollzug, Beschwerde erheben. Beantragt

wurde u.a., es sei der Beschwerdegegner im Sinne einer vorsorglichen Massnahme

anzuweisen, sofort andere verhältnismässige Vollzugslockerungen zu prüfen und

anzuordnen, es sei der Beschwerdegegner im Sinne einer vorsorglichen Massnahme

anzuweisen, sofort die weitere freiwillige Therapie des Beschwerdeführers zu

ermöglichen und es sei das unentgeltliche Verfahren zu bewilligen. Das Amt für

Justizvollzug leitete die Beschwerde am 6. November 2023 (Posteingang) dem DdI

weiter. In einer verfahrensleitenden Verfügung vom 13. November 2023 behandelte

dieses zunächst das Gesuch um Anordnung von vorsorglichen Massnahmen; es wies

das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen betreffend die Prüfung und

Anordnung anderer, verhältnismässiger Vollzugslockerungen, sowie betreffend

Ermöglichung der Fortführung der freiwilligen deliktorientierten Therapie ab.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde, soweit es nicht

gegenstandslos geworden sei, ebenfalls abgewiesen.

1.3 Gegen diese Verfügung liess der

Beschwerdeführer am 23. November 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht

erheben. Mit Urteil vom 10. Januar 2024 wurde die Beschwerde teilweise

gutgeheissen; dem Beschwerdeführer wurde für das Beschwerdeverfahren beim

Departement des Innern die unentgeltliche Verbeiständung bewilligt, im Übrigen

wurde die Beschwerde abgewiesen.

1.4 Mit Entscheid vom 24. April 2024

wies das DdI die Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. August 2023 schliesslich

ab. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt

Bernhard Jüsi, wurde auf CHF 2'097.30 festgesetzt.

2. Gegen diese Verfügung liess der

Beschwerdeführer am 3. Mai 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben mit

folgenden Anträgen:

1. Die Verfügung der Vorinstanz vom 24.

April 2024 sei aufzuheben.

2. Es sei die Vorinstanz anzuweisen, den

Beschwerdeführer unverzüglich in den offenen Vollzug zu versetzen.

3. Es sei die Vorinstanz anzuweisen, sofort

Vollzugslockerungen zu gewähren wie insbesondere Hafturlaube.

4. Es sei dem Beschwerdeführer das

unentgeltliche Verfahren im vorliegenden Rechtsmittelverfahren zu bewilligen,

soweit eine Kostenauferlegung in Betracht fällt.

5. Es sei dem Beschwerdeführer in der

Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das

vorliegende Rechtsmittelverfahren zu bestellen.

6. Das Verfahren sei so weit als möglich

beschleunigt zu führen.

7. Es sei im Sinne einer vorsorglichen

Massnahme das Amt für Justizvollzug anzuweisen, sofort zumindest begleitete

Urlaube zu bewilligen.

8. Alles unter Entschädigungs- und

Kostenfolgen zulasten der Vorinstanz bzw. des Departements des Innern.

3. Das Departement des Innern beantragte

am 16. Mai 2024 unter Verweis auf den Departementalentscheid vom 24. April 2024

die Abweisung der Beschwerde.

4. Ebenso beantragte das Amt für

Justizvollzug am 24. Mai 2024 die Abweisung der Beschwerde.

5. Mit Verfügung vom 29. Mai 2024 wies

der Präsident des Verwaltungsgerichts das Gesuch um Anordnung von vorsorglichen

Massnahmen ab. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde

bewilligt und Rechtsanwalt Bernhard Jüsi als unentgeltlicher Rechtsbeistand des

Beschwerdeführers eingesetzt.

6. Am 19. Juni 2024 nahm Rechtsanwalt

Jüsi zur Vernehmlassung des Amtes für Justizvollzug Stellung und reichte seine Honorarnote

ein.

7. Am 8. Juli 2024 ging eine Eingabe von

Rechtsanwalt Jüsi vom 5. Juli 2024 ein, in der er auf eine weitere Verweigerung

jeden Lockerungsschrittes durch das Amt für Justizvollzug hinwies. In der

Verfügung des Amtes für Justizvollzug vom 24. Juni 2024, gegen die am 5. Juli

2024 Beschwerde erhoben worden sei, würden die Vollzugsdienste in […] zitiert,

wonach sich der Beschwerdeführer weiter klar einsichtig und auch geständig

zeige und noch offener bzw. zugänglicher sei. Dies sei zu berücksichtigen.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 Abs. 2 Gesetz über

den Justizvollzug [JUVG, BGS 331.11] i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz

[GO, BGS 125.12]). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid

beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist

einzutreten.

1.2

Das Verwaltungsgericht überprüft den

angefochtenen Entscheid auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts sowie auf Verletzung von kantonalem oder

Bundesrecht. Die Überschreitung oder der Missbrauch des Ermessens gelten als

Rechtsverletzung (vgl. § 67bis Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz

[VRG, BGS 124.11]). Weil das DdI in der Sache bereits als zweite Instanz

entschieden hat, steht es dem Verwaltungsgericht nicht zu, den Entscheid auf

Unangemessenheit hin zu überprüfen (vgl. § 67bis Abs. 2 VRG).

2.1

Das DdI begründet den angefochtenen

Entscheid im Wesentlichen damit, gemäss Risikoabklärung (RA) der Abteilung für

forensisch-psychologische Abklärungen des Strafvollzugskonkordats der Nordwest-

und Innerschweiz vom 23. Juli 2021 sei bezüglich Legalprognose des

Beschwerdeführers für die Begehung von mittelgradigen Gewaltdelikten von einem

mittleren bis hohen Rückfallrisiko auszugehen, in Bezug auf schwerwiegende Sexualdelikte

von einem mittleren. Im Übrigen werde im Rahmen der allgemeinen Delinquenz die

Rückfallgefahr für Eigentumsdelikte und Verstösse gegen das Waffengesetz als

hoch und für Verstösse gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung als mittel

bewertet. Wesentlich sei insbesondere, dass der Beschwerdeführer gemäss RA

keine intrinsische Motivation für die weitere aktive Auseinandersetzung mit den

personenbezogenen und umweltbezogenen Veränderungsbereichen gezeigt habe und

seine risikorelevante Beeinflussbarkeit daher als eher ungünstig einzustufen

sei. Im Vollzugsbericht der JVA [...] vom 24. Januar 2022 werde festgehalten,

dass der Beschwerdeführer in den durchgeführten Sozialberatungsgesprächen nicht

zu einer entsprechenden Mitwirkung an der Minimierung seines Rückfallrisikos

habe motiviert werden können. Sowohl die Versetzung in ein offenes

Vollzugsregime als auch die Gewährung der bedingten Entlassung seien als

verfrüht abgelehnt worden. Gemäss Therapiebericht der psychiatrischen Dienste [...]

vom 6. April 2023 habe er beim Erstgespräch sinngemäss geltend gemacht, der

Sozialdienst habe ihn in Verbindung mit der bedingten Entlassung zur

deliktorientierten Therapie beim ambulanten forensischen Dienst genötigt bzw.

ihn erpresst. Er habe erwähnt, zu Unrecht verurteilt worden zu sein. Aufgrund

der fehlenden motivationalen Voraussetzungen und der limitierten Anzahl

Therapieplätze hätten die [...] schliesslich festgestellt, dass die notwendige

grundlegende motivationale Arbeit nicht durch sie übernommen werden könne. Aus

dem Vollzugsbericht der JVA [...] vom 22. Februar 2024 gehe hervor, dass der

Beschwerdeführer weiterhin keine Einsicht und Motivation für eine

Deliktbearbeitung gezeigt habe und sein personenbezogener Veränderungsbedarf

daher nicht habe bearbeitet werden können.

Es erschliesse sich dem DdI daher in

keiner Weise, wie der Beschwerdeführer im vor-angehenden Strafvollzug

betreffend die Verurteilung durch das Obergericht des Kantons Zürich resp. dem

geltend gemachten Bericht des Gefängnisses [...] eine hinreichende

Deliktbearbeitung erkennen wolle. Sofern der Beschwerdeführer wiederholt

vorbringe, es sei sowohl deliktorientierte Arbeit geleistet als auch eine

freiwillige Therapie besucht worden, entspräche dies offensichtlich nicht

vollumfänglich den Tatsachen. Es möge zwar zutreffen, dass gegenüber ihm keine

therapeutische Massnahme angeordnet worden sei. Jedoch entbinde ihn dies nicht

von der Verantwortung, im Rahmen des allfälligen bis zum 30. Januar 2030

dauernden Strafvollzugs an seiner Resozialisierung und somit auch an einer Senkung

der Rückfallgefahr aktiv zu arbeiten. Bis Vollzugslockerungen in Betracht

gezogen werden könnten, habe sich der Beschwerdeführer mit sämtlichen seiner

Anlasstaten, nicht nur jenen, welche durch das Obergericht des Kantons Zürich

beurteilt worden seien, auseinanderzusetzen. Die Prüfung der Fluchtgefahr könne

aufgrund der vorliegenden Rückfallgefahr offenbleiben.

2.2

Dagegen liess der Beschwerdeführer

vorbringen, die bereits erfolgten Fortschritte müssten angemessen gewürdigt

werden, wenn es sich um einen heute über 10 Jahre dauernden Freiheitsentzug

handle. Es gehe nicht an, dass jede einen Insassen übernehmende Anstalt von

vorne beginne und dies ultimativ unter Androhung negativer Konsequenzen für das

Vollzugsregime. Der Beschwerdeführer habe in den vielen Jahren in der

Strafvollzugsanstalt [...] die ihm vorgeworfene unterlassene Deliktaufarbeitung

durchlaufen. Er habe zudem an Gesprächen stets teilgenommen. Diese seien ihm

zuletzt in [...] nicht mehr angeboten worden, weil die Ressourcen dafür nicht

vorhanden gewesen seien. Im Übrigen habe er sich im Vollzug tadellos verhalten

und sein Arbeitsverhalten werde besonders positiv hervorgehoben. Er habe seinen

Teil beigetragen. Wenn er seine Strafe und alle Konsequenzen wie die Arbeit

etc. auf sich genommen und klaglos ertragen habe, obschon er nicht in allen

Punkten mit der Würdigung im Strafurteil einverstanden gewesen sei, sei ihm das

als positiv anzurechnen. Die Vorbereitung auf die Freiheit sei unabdingbarer

Teil einer Vollzugsplanung, die den gesetzlichen Auftrag der Resozialisierung

erfülle. Wenn man ihm nicht genügend Ressourcen für den Vertrauensaufbau zu

einer sozialarbeiterischen Bezugsperson zur Verfügung stellen könne, damit er

erneut die Deliktaufarbeitung durchgehe, dann dürfe dies sicher nicht ihm als

negatives Vollzugsverhalten angelastet werden. Die Verfügung sei ungenügend

begründet. Sie erkläre nicht, weshalb das einzige bemängelte Element einer

angeblich nicht genügend andauernd bzw. wiederholten Auseinandersetzung mit dem

Delikt ausreichen solle, um auf Flucht- oder Deliktgefahren hinzudeuten. Gegen

ihn liege keine Landesverweisung vor, auch keine Einreisesperre. Damit könne

bei Vorliegen eines Arbeitgebers eine Bewilligung wieder erteilt werden. Eine

Verhältnismässigkeitsprüfung sei auch nicht erfolgt. Die Einschliessung bis am

letzten Tag sei noch nie ein geeignetes Mittel gewesen, die Zukunftsprognose

günstig zu beeinflussen.

3.

Im Kanton Solothurn ist das Amt für

Justizvollzug (AJUV) Vollzugsbehörde im Sinne der Strafprozessordnung (§ 7 Abs. 1 JUVG). Der Strafvollzug hat gemäss Art. 74 StGB die Menschenwürde des

Gefangenen oder Eingewiesenen zu achten. Seine Rechte dürfen nur so weit

beschränkt werden, als der Freiheitsentzug und das Zusammenleben in der

Vollzugseinrichtung es erfordern. Der Strafvollzug hat das soziale Verhalten

des Gefangenen zu fördern, insbesondere die Fähigkeit, straffrei zu leben. Der

Strafvollzug hat den allgemeinen Lebensverhältnissen so weit als möglich zu

entsprechen, die Betreuung des Gefangenen zu gewährleisten, schädlichen Folgen

des Freiheitsentzugs entgegenzuwirken und dem Schutz der Allgemeinheit, des

Vollzugspersonals und der Mitgefangenen angemessen Rechnung zu tragen (Art. 75

Abs. 1 StGB). Der Gefangene hat bei den Sozialisierungsbemühungen und den

Entlassungsvorbereitungen aktiv mitzuwirken (Abs. 4).

Verweigert der Insasse diese aktive

Mitarbeit, können die im Vollzugsplan festzulegenden Ziele einerseits nur

rudimentär geregelt werden. Andererseits ist die aktive Beteiligung des

Insassen notwendig, um diese Ziele zu erreichen. Somit bildet die tatkräftige

Mitwirkung des Insassen zur Erreichung der Ziele des Vollzugsplans die

Voraussetzung für die Bewilligung von Vollzugslockerungen im Rahmen der

Vollstreckungsplanung. Gemäss Bundesgericht ist es deshalb rechtens und

vertretbar, dass die Vollstreckungsbehörde konkrete Vollzugslockerungsschritte

im Rahmen der progressiven Stufenplanung von einer regelmässigen Teilnahme des Inhaftierten

an therapeutischer Behandlung abhängig macht und darüber hinaus zusätzlich eine

tatsächliche und echte Auseinandersetzung des Täters mit seiner Tat fordert.

Eine Verweigerung des Insassen muss somit als negatives Prognoseelement

gewürdigt werden, was in letzter Konsequenz die Verweigerung von

Vollzugslockerungen zur Folge haben kann (Benjamin F. Brägger in:

Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage 2019,

Art. 75 N 26 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).

Auch in einem neueren Entscheid (Urteil

6B_307/2022 vom 23. Mai 2022, hier zur bedingten Entlassung) hat das

Bundesgericht festgehalten, die Vorinstanz halte die fehlende Tataufarbeitung

zu Recht für massgeblich prognoserelevant. Zwar spreche die Uneinsichtigkeit

eines Straftäters nicht ohne Weiteres gegen dessen bedingte Entlassung, jedoch

sei die fehlende Tataufarbeitung prognoserelevant. Das Gesetz verpflichte den

Gefangenen, bei den Sozialisierungsbemühungen und den Entlassungsvorbereitungen

aktiv mitzuwirken (Art. 75 Abs. 4 StGB). Therapiearbeit im Strafvollzug sei

keine Privatangelegenheit, sondern eine Pflicht des Gefangenen der

Allgemeinheit gegenüber. Die Konfrontation und Auseinandersetzung des Täters

mit der Tat stellten im Hinblick auf den Veränderungsprozess in Richtung eines

deliktfreien Lebens ein wesentliches Element dar. Die Weigerung, an den

Resozialisierungsmassnahmen als Vollzugsziel aktiv mitzuwirken, könne als

negatives Prognoseelement gewürdigt werden. Das Gleiche gelte in Bezug auf die

Einhaltung des Vollzugsplans und die Erreichung der Vollzugsziele. Einzig eine

objektiv nachvollziehbare Auseinandersetzung mit den Taten unter Anerkennung

rechtsstaatlicher Prinzipien könnten für den Vollzugsentscheid relevant sein (E.

2.2.2).

4.1

Gemäss der Risikoabklärung (RA) der

Abteilung für forensisch-psychologische Abklärungen des Strafvollzugskonkordats

der Nordwest- und Innerschweiz (AFA NWI) vom 23. Juli 2021 ist vom

Beschwerdeführer für die Begehung von mittelgradigen Gewaltdelikten von einem

mittleren bis hohen Rückfallrisiko auszugehen. Ungünstig auf die Legalprognose

wirkten sich seine dissozialen Verhaltensweisen, kombiniert mit der

Bereitschaft zum Waffeneinsatz als Einschüchterungsmethode, aus. Hinzu kämen

seine manipulativen Tendenzen und eine mangelnde Empathiefähigkeit, welche dem

Beschwerdeführer eine gezielte Angsteinflössung bei den Geschädigten erleichtere.

Ebenfalls ungünstig ins Gewicht falle die hochfrequente Deliktserie von Raubüberfällen

innerhalb von wenigen Monaten. Da sich die Gewaltdelikte über einen kurzen Zeitraum

erstreckt hätten und basierend auf der aktuellen Aktenlage keine Hinweise für

eine ausgeprägte zweckungebundene Gewaltbereitschaft bestünden, würde die

Prognose nach einer tiefergehenden Auseinandersetzung mit seinen

personenbezogenen Problembereichen unter Klärung der genauen Motivlage für die

Raubüberfälle womöglich günstiger ausfallen.

Für die Begehung von schwerwiegenden

Sexualdelikten sei von einem mittleren Rückfallrisiko auszugehen. Aufgrund

fehlender Informationen über die Sexualität des Beschwerdeführers könne nicht

beurteilt werden, ob eine sexuelle Devianz vorliege, was sich ungünstig auf die

Legalprognose auswirken würde. Es lasse sich lediglich feststellen, dass er

sich über die sexuelle Selbstbestimmung der Geschädigten hinweggesetzt, dabei

keine Opferempathie empfunden habe und die Ausgestaltung seiner Tat, indem er

die beiden Frauen gefesselt, ihnen eine Waffe an den Kopf gehalten, diese

gezwungen habe sich auszuziehen und er sich sexuell an ihnen vergangen habe, als

kaltblütig bezeichnet werden könne. Ausserdem habe sich der Tatzeitraum über

mehrere Stunden erstreckt. Obwohl er die Tat im Voraus geplant habe, scheine er

durchaus bereit zu sein, ein Zufallsopfer ebenso sexuell zu missbrauchen. Dies

spreche für eine niedrige Handlungsschwelle zur Begehung eines auch

schwerwiegenden Sexualdelikts und wirke sich dadurch, dass es sich zumindest

bei einer Frau um ein fremdes Opfer gehandelt habe, prognostisch ungünstig aus.

Günstig zu werten sei, dass sich keine überschiessende Gewaltanwendung im

Rahmen der sexuellen Übergriffe erkennen lasse. Relativierend sei jedoch

anzumerken, dass der gesamte Handlungsablauf eine erhebliche Schwere aufweise.

Im Rahmen der allgemeinen Delinquenz wurde

die Rückfallgefahr für Eigentumsdelikte und Verstösse gegen das Waffengesetz

als hoch und für Verstösse gegen das Strassenverkehrsgesetz als mittel eingestuft.

Die risikorelevante Beeinflussbarkeit des

Beschwerdeführers wurde in der Risikoabklärung als eher ungünstig eingestuft.

4.2

Im Vollzugsbericht der JVA [...] vom

24.

Januar 2022 wurde ausgeführt, in der Berichtsperiode (18. August 2020 bis

21.

Januar 2022) hätten mit dem Beschwerdeführer 14 Sozialberatungsgespräche

stattgefunden. In den Gesprächen habe sich der Beschwerdeführer grundsätzlich

freundlich, charmant und zuvorkommend gezeigt. Aus Sicht des Sozialdienstes

könne gesagt werden, dass er grundsätzlich zumindest oberflächlich mitgewirkt

habe. Seine Schilderungen seien jedoch vage und oberflächlich geblieben. Er

habe erkennen lassen, dass durch eine Anstellung und eine geregelte

Wohnsituation sein Rückfallrisiko genügend minimiert werden könne. In zwei

Beratungsgesprächen seien im Rahmen einer Psychoedukation seine Risikofaktoren

besprochen worden. In diesen Gesprächen sei ihm transparent gemacht worden,

dass eine Lockerung des Haftregimes unwahrscheinlich erscheine, solange er

diese Themen nicht vertieft bearbeite. In den sozialarbeiterischen Gesprächen hätten

keine Veränderungen der risikorelevanten Beeinflussbarkeit festgestellt werden

können. Der Beschwerdeführer habe weder eine Einsicht noch eine Motivation zur

Mitarbeit bei der Deliktbearbeitung signalisiert. Im Rahmen einer

Deliktbearbeitung sei an diesem Thema mit einem forensischen Behandler nicht

gearbeitet worden. Eine in- oder extrinsische Motivation sei nicht erkennbar. In

der Gesamtwürdigung habe keine Veränderung an den risikorelevanten Faktoren

beobachtet werden können. Die Einstufung des Risikopotenzials bleibe

unverändert. Im Vollzugsalltag könne dem Beschwerdeführer hingegen eine

positive Mitwirkung und Absprachefähigkeit attestiert werden.

4.3

Gemäss Therapiebericht der

psychiatrischen Dienste [...] vom 6. April 2023 habe nach Anmeldung durch

die JVA [...] am 21. April 2022 das Erstgespräch mit dem Beschwerdeführer

stattgefunden. In der Folge seien einschliesslich des Erstgesprächs sechs

Gespräche zur Abklärung der Therapieindikation und zwei testdiagnostische

Termine durchgeführt worden. Alle Gespräche seien mit dem Ziel der vorläufigen

diagnostischen Einschätzung und der Abklärung der Therapieindikation erfolgt.

Es habe keine Deliktbearbeitung stattgefunden. Der Beschwerdeführer habe im

Erstgespräch von sich aus keine Ziele bzw. Therapiemotivation geäussert,

sondern angegeben, der Sozialdienst habe ihn damit «erpresst», dass er keine

Chance auf eine Haftentlassung zum 2/3-Termin habe, wenn er keine Therapie

mache. Dennoch sei er bereit gewesen, an den folgenden Gesprächen mitzuwirken.

In diesen Gesprächen habe er sich zwar vordergründig motiviert für die Aufnahme

einer Therapie geäussert, habe jedoch fortbestehend ein hohes Kontrollbedürfnis

gegenüber der therapeutischen Fachperson gezeigt und geäussert, zu Unrecht

verurteilt worden zu sein. Er habe sich grenztestend und mitunter auch

provokativ verhalten. Es hätten weder eine intrinsische Therapiemotivation noch

ein Problembewusstsein für legalprognostisch relevante Persönlichkeitsanteile

und Verhaltensweisen vorgelegen. Vor diesem Hintergrund seien die

motivationalen Voraussetzungen für eine deliktpräventive Psychotherapie als

nicht gegeben beurteilt worden. Angesichts der limitierten Platzzahl für

gerichtlich angeordnete und behördlich empfohlene Therapien habe die notwendige

grundlegende motivationale Arbeit nicht durch eine psychologische Fachperson

ihres ambulanten Dienstes übernommen werden können, sondern müsste

beispielsweise über sozialarbeiterische Gespräche in der JVA erfolgen. Es

erscheine ausserdem sinnvoll, wie in der ersten ROS-Abklärung empfohlen,

zunächst ein niederschwelliges risikoorientiertes Angebot in Form eines

Lernprogramms anzubieten. Möglicherweise könne dadurch an der Problemeinsicht

gearbeitet werden. Anschliessend sollte die Indikation für eine

psychotherapeutische Auseinandersetzung mit den deliktrelevanten

Problembereichen erneut geprüft werden.

4.4

Im Vollzugsbericht der JVA [...] vom

11.

Juli 2023 wird betreffend die Berichtsperiode 25. Januar 2022 bis 11. Juli

2023.

ausgeführt, der Beschwerdeführer zeige im Vollzugs­alltag ein freundliches

Verhalten. Es gebe keine Beanstandungen. Deliktorientierte Ge­spräche mit dem

Sozialdienst hätten seit der letzten Berichterstattung nicht vertieft

stattgefunden. Im Rahmen der Gespräche mit der Sozialberatung zeige er sich ab­sprachefähig.

In den Gesprächen seien Fragestellungen zu Sozialversicherungen, die Erstellung

eines neuen Vollzugsplans, die Arbeit in der Schreinerei und die Gründe des

Therapieabbruchs in den Fokus gerückt. Zur Begründung des Abbruchs der

freiwilligen deliktorientierten Therapie habe er Unverständnis geäussert. Er

brauche Zeit, um Ver­trauen zu einer therapeutischen Person aufzubauen. Er habe

angegeben, nach wie vor bereit zu sein, eine deliktorientierte Therapie zu

machen.

4.5

Aus dem Vollzugsbericht der JVA [...]

vom 22. Februar 2024 über die Berichtsperiode 11. Juli 2023 bis 13. Februar

2024.

geht schliesslich hervor, dass sich der Beschwerdeführer im Vollzug

angepasst zeige. Er werde als freundlich und absprachefähig erlebt. Im

Arbeitsbereich werde er besonders wegen seiner Selbstständigkeit und

Einsatzbereitschaft geschätzt. Es bestehe bei ihm jedoch die Tendenz, eigene

Interessen und Bedürfnisse hartnäckig durchsetzen zu wollen. In der Summe könne

ihm ein positives Vollzugsverhalten attestiert werden. Bei den deliktrelevanten

Faktoren, insbesondere dem personenbezogenen Veränderungsbedarf, hätten seit

der letzten Berichterstattung jedoch keine Fortschritte erzielt werden können. Es

habe keine Tataufbereitung stattgefunden. Deliktorientierte Gespräche mit dem

Sozialdient hätten seit der letzten Berichterstattung nicht vertieft

stattgefunden. Aufgrund der abgebrochenen Gesprächstherapie bei einer

forensischen Fachperson und der fehlenden Signalisierung seitens des Beschwerdeführers

zu Einsicht und Motivation für eine Deliktbearbeitung habe der personenbezogene

Veränderungsbedarf nicht weiterbearbeitet werden können. In den

sozialarbeiterischen Gesprächen seien die Vorbereitung auf eine mögliche

bedingte Entlassung im September 2024 und die Bildung von Zukunftsabsichten in

den Vordergrund gerückt.

4.6

Am 8. April 2024 beurteilte die

Konkordatliche Fachkommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von

Straftätern (KoFako) den Beschwerdeführer auf Ersuchen der Vollzugsbehörde. Sie

hielt die Informationen, die sich aus den zugestellten Unterlagen ergaben, für

nicht ausreichend, um eine Beurteilung der Gemeingefährlichkeit des

Beschwerdeführers vornehmen zu können. Nach ihrer Auffassung wäre die Einholung

eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens angezeigt gewesen, welches sich

insbesondere zur Frage des Vorliegens einer im Zusammenhang mit der Begehung

der Delikte stehenden psychischen Störung, der den Taten zugrundeliegenden

Delikthypothese und der Entwicklung des Beschwerdeführers sowie der

Rückfallgefahr geäussert hätte. Infolge der rechtskräftigen

Wegweisungsverfügung entfalle die Möglichkeit, den Beschwerdeführer nach seiner

Entlassung mit sachgerechten Weisungen und Bewährungshilfe zu versehen, was die

Annahme, der Beschwerdeführer werde keine weiteren Verbrechen und Vergehen

begehen, ungünstig beeinträchtige. Zudem entfalle im Falle einer Wegweisung die

Möglichkeit einer Rückversetzung als Sanktion einer Nichtbewährung.

5.

Aus den unter E. 4.2 bis 4.5

erwähnten Berichten geht klar hervor, dass keine deliktorientierte Arbeit mit

dem Beschwerdeführer stattgefunden hat. Es haben sozialarbeiterische Gespräche stattgefunden

und finden statt, nicht aber solche, in denen es um eine Tataufbereitung gegangen

wäre. Wenn der Beschwerdeführer erwähnt, er habe in den vielen Jahren in der

Strafvollzugsanstalt [...] die Deliktaufarbeitung durchlaufen, kann dies nur im

Zusammenhang mit den Delikten stehen, für die er vom Obergericht des Kantons

Zürich am 14. November 2016 verurteilt worden ist. So bezieht sich auch der

Vollzugsbericht der JVA [...] vom 17. August 2020 (in die der

Beschwerdeführer von der JVA [...] am 12. Februar 2020 übergetreten war) nur

auf diese Delikte. Die dort erwähnte Ausführung, hinsichtlich Einsicht in das

deliktische Fehlverhalten des Beschwerdeführers sei festzuhalten, dass er seine

risikorelevanten Problembereiche erkennen und benennen könne, betrifft somit

nicht die Delikte, für die der Beschwerdeführer vom Obergericht des Kantons

Solothurn verurteilt worden ist. Hinsichtlich dieser Delikte fand keine

Deliktaufarbeitung oder eine deliktorientierte Arbeit resp. Therapie statt.

Dass dies nicht stattfand resp. dass die

begonnene «Therapie» beendet wurde, lag entgegen den Ausführungen des

Beschwerdeführers nicht an der JVA [...] oder am Amt für Justizvollzug, sondern

ist auf die mangelnde Einsicht des Beschwerdeführers in die Notwendigkeit einer

solchen Therapie resp. Aufarbeitung zurückzuführen. Gemäss Therapiebericht der [...]

vom 6. April 2023 haben Gespräche mit dem Beschwerdeführer stattgefunden, jedoch

keine Deliktbearbeitung. Der Beschwerdeführer scheint nur an den Gesprächen teilgenommen

zu haben, weil er sich sonst keine Chance auf eine Haftentlassung zum

2/3-Termin ausrechnete. Er habe gegenüber der therapeutischen Fachperson geäussert,

zu Unrecht verurteilt worden zu sein, habe sich grenztestend und mitunter auch

provokativ verhalten und es hätten weder eine intrinsische Therapiemotivation

noch ein Problembewusstsein für legalprognostisch relevante

Persönlichkeitsanteile und Verhaltensweisen vorgelegen. Dass die JVA [...] vor

diesem Hintergrund die motivationalen Voraussetzungen für eine deliktpräventive

Psychotherapie als nicht gegeben erachtete, ist nachvollziehbar; ebenso, dass sie

zum Schluss gelangte, angesichts der limitierten Platzzahl für gerichtlich

angeordnete und behördlich empfohlene Therapien könne die notwendige

grundlegende motivationale Arbeit nicht durch eine psychologische Fachperson

ihres ambulanten Dienstes übernommen werden.

Entgegen der Auffassung des

Beschwerdeführers trifft es vorliegend somit auch nicht zu, dass jede einen

Insassen übernehmende Anstalt von vorne beginne und dies ultimativ unter

Androhung negativer Konsequenzen für das Vollzugsregime. In der JVA [...] wurde

wie erwähnt – wenn überhaupt (vgl. Vollzugsbericht der JVA [...] vom 22.

November 2019) – nur eine Deliktbearbeitung hinsichtlich der Taten, für die er

vom Obergericht des Kantons Zürich verurteilt worden war, durchgeführt. Für die

Verurteilung hinsichtlich der Sexualdelikte fand keine Deliktbearbeitung statt

und dies aufgrund mangelnder Bereitschaft seitens des Beschwerdeführers. Dass

er sich im Übrigen im Vollzug korrekt verhält und sein Arbeitsverhalten positiv

hervorgehoben wird, ist lobenswert (wenn auch als Selbstverständlichkeit zu

erwarten), ändert aber nichts daran, dass das Gesetz den Gefangenen

verpflichtet, bei den Sozialisierungsbemühungen und den

Entlassungsvorbereitungen aktiv mitzuwirken.

Schliesslich ist darauf hinzuweisen,

dass sich der Beschwerdeführer für die Bereitschaft, an einer Therapie

teilzunehmen und sich mit seinen Taten auseinanderzusetzen, nicht darauf

berufen kann, zuerst genügend Ressourcen für den Vertrauensaufbau zu einer

sozialarbeiterischen Bezugsperson zur Verfügung gestellt zu bekommen resp. er

hat die Konsequenzen zu tragen, wenn eine Therapie und Aufarbeitung der Taten

an einem fehlenden Vertrauensaufbau seinerseits scheitern sollte.

Zusammenfassend stellt sich die

Vorinstanz somit zu Recht auf den Standpunkt, es habe bislang keine

Aufarbeitung der Delikte, insbesondere derjenigen, für die der Beschwerdeführer

vom Obergericht des Kantons Solothurn am 12. März 2020 verurteilt worden ist,

stattgefunden. Dies ist auf eine fehlende, echte Bereitschaft des

Beschwerdeführers, sich mit seinen Taten auseinanderzusetzen, zurückzuführen.

6.

Fraglich ist, ob diese mangelnde

Auseinandersetzung mit den Taten ausreicht, um Vollzugslockerungen zu

verweigern. Diese Frage ist zu bejahen. Der Beschwerdeführer hat sich nicht ausreichend

und ernsthaft um eine Bearbeitung der Delikte gemäss Urteil des Obergerichts

des Kantons Solothurn bemüht (und auch unzureichend hinsichtlich der anderen

Delikte, vgl. Vollzugsbericht der JVA [...] vom 22. November 2019). Eine

fehlende Tataufarbeitung ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung aber

prognoserelevant und das Gesetz verpflichtet den Gefangenen wie erwähnt, bei

den Sozialisierungsbemühungen und den Entlassungsvorbereitungen aktiv

mitzuwirken. Dazu gehören auch die Konfrontation und Auseinandersetzung mit den

Taten und genau diese Auseinandersetzung mit den Taten wollte der

Beschwerdeführer bislang nicht führen. An der Rückfallprognose hat sich deshalb

seit der Risikoabklärung vom 23. Juni 2021 resp. dem Urteil des Bundesgerichts

nichts Entscheidendes geändert. Sie liegt für die Begehung von schwerwiegenden

Sexualdelikten immer noch im mittleren Bereich (vgl. im Detail E. 4.1 hiervor).

Zusammenfassend erweist sich die

Beschwerde daher als unbegründet und sie ist entsprechend abzuweisen.

7.

Der Beschwerdeführer äussert in

seinen Eingaben die Bereitschaft zu Gesprächen und einer Therapie. Aus der mit

Eingabe vom 5. Juli 2024 eingereichten Verfügung des AJUV vom 24. Juni 2024 ist

zu entnehmen, dass er sich zuletzt zugänglicher und geständig gezeigt sowie auf

konfrontative Fragen offen Antwort gegeben habe. Zudem habe er sich bereit

erklärt, in den sozialarbeiterischen Gesprächen verschiedene ROS-Module

bearbeiten zu wollen. Wie im Therapiebericht der JVA [...] vom 6. April 2023

erwähnt, kann die notwendige grundlegende motivationale Arbeit auch über

sozialarbeiterische Gespräche in der JVA erfolgen. Es könnte ihm auch zunächst

ein niederschwelliges risikoorientiertes Angebot in Form eines Lernprogramms

angeboten werden, wodurch möglicherweise an der Problemeinsicht gearbeitet

werden könnte. Diese Schritte sind umgehend in die Wege zu leiten (wenn sie

nicht schon in die Wege geleitet worden sind, vgl. die erwähnte Verfügung vom

24.

Juni 2024), sodass anschliessend – wie im Therapiebericht erwähnt – die

Indikation für eine psychotherapeutische Auseinandersetzung mit den

deliktrelevanten Problembereichen erneut geprüft werden kann. Damit können auch

Vollzugslockerungen erneut geprüft werden.

8.

Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf

CHF 1'000.00 festzusetzen sind. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt

sie der Staat. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

während zehn Jahren gemäss Art. 123 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 273), sobald

der Beschwerdeführer zur Zahlung in der Lage ist.

Rechtsanwalt Bernhard Jüsi macht einen

Aufwand von 5,75 Stunden geltend, was angemessen erscheint. Die Stunde ist

indessen bei unentgeltlicher Rechtspflege mit CHF 190.00 zu entschädigen

und nicht mit CHF 220.00. Dies führt inklusive Auslagen von CHF 33.60 und der

Mehrwertsteuer von 8,1 % zu einer Entschädigung von CHF 1'217.30, zahlbar

durch den Staat. Vorbehalten bleibt auch hier der Rückforderungsanspruch des

Staates während zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der

Lage ist (Art. 123 ZPO).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Eine Kopie der Eingabe des

Beschwerdeführers vom 5. Juli 2024 wird dem Departement des Innern zur Kenntnis

zugestellt.

3. Die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald der

Beschwerdeführer zur Zahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

4. Die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Bernhard Jüsi, [...], wird auf CHF 1'217.30

(inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher

Rechtspflege vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald der

Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige

Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Ramseier