VWBES.2024.149
Vollzugslockerungen
9. Juli 2024Deutsch23 min
Departement des Innern (DdI), Amt für Justizvollzug, Beschwerde erheben. Beantragt
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 9. Juli 2024
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Frey
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Jüsi,
Beschwerdeführer
gegen
1. Departement
des Innern, vertreten durch den Rechtsdienst des Departement des Innern,
2. Amt
für Justizvollzug,
Beschwerdegegner
betreffend Vollzugslockerungen
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer)
wurde vom Obergericht des Kantons Solothurn am 12. März 2020 wegen versuchter
Vergewaltigung, Vergewaltigung, mehrfacher Nötigung, mehrfacher räuberischer
Erpressung (Gewaltanwendung), mehrfacher Freiheitsberaubung (alles begangen am
23./24. April 2013) und falscher Anschuldigung zu einer Freiheitsstrafe von 9
Jahren verurteilt, dies teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts
des Kantons Zürich vom 14. November 2016. Vom Obergericht des Kantons Zürich
war er u.a. wegen bandenmässigen Raubes, Raubes, bandenmässigen Diebstahls,
mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs und mehrfachen
Vergehens gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren
verurteilt worden (unter Anrechnung von 1021 Tagen Untersuchungshaft). Gegen
das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn erhob der Beschwerdeführer
Beschwerde beim Bundesgericht, welches diese mit Urteil vom 16. November 2020
abwies (Urteil 6B_725/2020).
Der Beschwerdeführer befindet sich seit
dem 28. Januar 2014 in Haft, Vollzugsbeginn war der 14. November 2016. Seit dem
12. Februar 2020 befindet er sich in der Justizvollzugsanstalt (JVA) [...]. Am
18. Juni 2023 ersuchte er um Vollzugslockerungen. Mit Verfügung vom 8. August
2023 wies das Amt für Justizvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug, den Antrag
des Beschwerdeführers um Versetzung in den offenen Vollzug ab.
1.2 Gegen diese Verfügung liess der
Beschwerdeführer durch Rechtsanwalt Bernhard Jüsi am 21. August 2023 beim
Departement des Innern (DdI), Amt für Justizvollzug, Beschwerde erheben. Beantragt
wurde u.a., es sei der Beschwerdegegner im Sinne einer vorsorglichen Massnahme
anzuweisen, sofort andere verhältnismässige Vollzugslockerungen zu prüfen und
anzuordnen, es sei der Beschwerdegegner im Sinne einer vorsorglichen Massnahme
anzuweisen, sofort die weitere freiwillige Therapie des Beschwerdeführers zu
ermöglichen und es sei das unentgeltliche Verfahren zu bewilligen. Das Amt für
Justizvollzug leitete die Beschwerde am 6. November 2023 (Posteingang) dem DdI
weiter. In einer verfahrensleitenden Verfügung vom 13. November 2023 behandelte
dieses zunächst das Gesuch um Anordnung von vorsorglichen Massnahmen; es wies
das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen betreffend die Prüfung und
Anordnung anderer, verhältnismässiger Vollzugslockerungen, sowie betreffend
Ermöglichung der Fortführung der freiwilligen deliktorientierten Therapie ab.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde, soweit es nicht
gegenstandslos geworden sei, ebenfalls abgewiesen.
1.3 Gegen diese Verfügung liess der
Beschwerdeführer am 23. November 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht
erheben. Mit Urteil vom 10. Januar 2024 wurde die Beschwerde teilweise
gutgeheissen; dem Beschwerdeführer wurde für das Beschwerdeverfahren beim
Departement des Innern die unentgeltliche Verbeiständung bewilligt, im Übrigen
wurde die Beschwerde abgewiesen.
1.4 Mit Entscheid vom 24. April 2024
wies das DdI die Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. August 2023 schliesslich
ab. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt
Bernhard Jüsi, wurde auf CHF 2'097.30 festgesetzt.
2. Gegen diese Verfügung liess der
Beschwerdeführer am 3. Mai 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben mit
folgenden Anträgen:
1. Die Verfügung der Vorinstanz vom 24.
April 2024 sei aufzuheben.
2. Es sei die Vorinstanz anzuweisen, den
Beschwerdeführer unverzüglich in den offenen Vollzug zu versetzen.
3. Es sei die Vorinstanz anzuweisen, sofort
Vollzugslockerungen zu gewähren wie insbesondere Hafturlaube.
4. Es sei dem Beschwerdeführer das
unentgeltliche Verfahren im vorliegenden Rechtsmittelverfahren zu bewilligen,
soweit eine Kostenauferlegung in Betracht fällt.
5. Es sei dem Beschwerdeführer in der
Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das
vorliegende Rechtsmittelverfahren zu bestellen.
6. Das Verfahren sei so weit als möglich
beschleunigt zu führen.
7. Es sei im Sinne einer vorsorglichen
Massnahme das Amt für Justizvollzug anzuweisen, sofort zumindest begleitete
Urlaube zu bewilligen.
8. Alles unter Entschädigungs- und
Kostenfolgen zulasten der Vorinstanz bzw. des Departements des Innern.
3. Das Departement des Innern beantragte
am 16. Mai 2024 unter Verweis auf den Departementalentscheid vom 24. April 2024
die Abweisung der Beschwerde.
4. Ebenso beantragte das Amt für
Justizvollzug am 24. Mai 2024 die Abweisung der Beschwerde.
5. Mit Verfügung vom 29. Mai 2024 wies
der Präsident des Verwaltungsgerichts das Gesuch um Anordnung von vorsorglichen
Massnahmen ab. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde
bewilligt und Rechtsanwalt Bernhard Jüsi als unentgeltlicher Rechtsbeistand des
Beschwerdeführers eingesetzt.
6. Am 19. Juni 2024 nahm Rechtsanwalt
Jüsi zur Vernehmlassung des Amtes für Justizvollzug Stellung und reichte seine Honorarnote
ein.
7. Am 8. Juli 2024 ging eine Eingabe von
Rechtsanwalt Jüsi vom 5. Juli 2024 ein, in der er auf eine weitere Verweigerung
jeden Lockerungsschrittes durch das Amt für Justizvollzug hinwies. In der
Verfügung des Amtes für Justizvollzug vom 24. Juni 2024, gegen die am 5. Juli
2024 Beschwerde erhoben worden sei, würden die Vollzugsdienste in […] zitiert,
wonach sich der Beschwerdeführer weiter klar einsichtig und auch geständig
zeige und noch offener bzw. zugänglicher sei. Dies sei zu berücksichtigen.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 Abs. 2 Gesetz über
den Justizvollzug [JUVG, BGS 331.11] i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz
[GO, BGS 125.12]). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid
beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.2
Das Verwaltungsgericht überprüft den
angefochtenen Entscheid auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie auf Verletzung von kantonalem oder
Bundesrecht. Die Überschreitung oder der Missbrauch des Ermessens gelten als
Rechtsverletzung (vgl. § 67bis Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz
[VRG, BGS 124.11]). Weil das DdI in der Sache bereits als zweite Instanz
entschieden hat, steht es dem Verwaltungsgericht nicht zu, den Entscheid auf
Unangemessenheit hin zu überprüfen (vgl. § 67bis Abs. 2 VRG).
2.1
Das DdI begründet den angefochtenen
Entscheid im Wesentlichen damit, gemäss Risikoabklärung (RA) der Abteilung für
forensisch-psychologische Abklärungen des Strafvollzugskonkordats der Nordwest-
und Innerschweiz vom 23. Juli 2021 sei bezüglich Legalprognose des
Beschwerdeführers für die Begehung von mittelgradigen Gewaltdelikten von einem
mittleren bis hohen Rückfallrisiko auszugehen, in Bezug auf schwerwiegende Sexualdelikte
von einem mittleren. Im Übrigen werde im Rahmen der allgemeinen Delinquenz die
Rückfallgefahr für Eigentumsdelikte und Verstösse gegen das Waffengesetz als
hoch und für Verstösse gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung als mittel
bewertet. Wesentlich sei insbesondere, dass der Beschwerdeführer gemäss RA
keine intrinsische Motivation für die weitere aktive Auseinandersetzung mit den
personenbezogenen und umweltbezogenen Veränderungsbereichen gezeigt habe und
seine risikorelevante Beeinflussbarkeit daher als eher ungünstig einzustufen
sei. Im Vollzugsbericht der JVA [...] vom 24. Januar 2022 werde festgehalten,
dass der Beschwerdeführer in den durchgeführten Sozialberatungsgesprächen nicht
zu einer entsprechenden Mitwirkung an der Minimierung seines Rückfallrisikos
habe motiviert werden können. Sowohl die Versetzung in ein offenes
Vollzugsregime als auch die Gewährung der bedingten Entlassung seien als
verfrüht abgelehnt worden. Gemäss Therapiebericht der psychiatrischen Dienste [...]
vom 6. April 2023 habe er beim Erstgespräch sinngemäss geltend gemacht, der
Sozialdienst habe ihn in Verbindung mit der bedingten Entlassung zur
deliktorientierten Therapie beim ambulanten forensischen Dienst genötigt bzw.
ihn erpresst. Er habe erwähnt, zu Unrecht verurteilt worden zu sein. Aufgrund
der fehlenden motivationalen Voraussetzungen und der limitierten Anzahl
Therapieplätze hätten die [...] schliesslich festgestellt, dass die notwendige
grundlegende motivationale Arbeit nicht durch sie übernommen werden könne. Aus
dem Vollzugsbericht der JVA [...] vom 22. Februar 2024 gehe hervor, dass der
Beschwerdeführer weiterhin keine Einsicht und Motivation für eine
Deliktbearbeitung gezeigt habe und sein personenbezogener Veränderungsbedarf
daher nicht habe bearbeitet werden können.
Es erschliesse sich dem DdI daher in
keiner Weise, wie der Beschwerdeführer im vor-angehenden Strafvollzug
betreffend die Verurteilung durch das Obergericht des Kantons Zürich resp. dem
geltend gemachten Bericht des Gefängnisses [...] eine hinreichende
Deliktbearbeitung erkennen wolle. Sofern der Beschwerdeführer wiederholt
vorbringe, es sei sowohl deliktorientierte Arbeit geleistet als auch eine
freiwillige Therapie besucht worden, entspräche dies offensichtlich nicht
vollumfänglich den Tatsachen. Es möge zwar zutreffen, dass gegenüber ihm keine
therapeutische Massnahme angeordnet worden sei. Jedoch entbinde ihn dies nicht
von der Verantwortung, im Rahmen des allfälligen bis zum 30. Januar 2030
dauernden Strafvollzugs an seiner Resozialisierung und somit auch an einer Senkung
der Rückfallgefahr aktiv zu arbeiten. Bis Vollzugslockerungen in Betracht
gezogen werden könnten, habe sich der Beschwerdeführer mit sämtlichen seiner
Anlasstaten, nicht nur jenen, welche durch das Obergericht des Kantons Zürich
beurteilt worden seien, auseinanderzusetzen. Die Prüfung der Fluchtgefahr könne
aufgrund der vorliegenden Rückfallgefahr offenbleiben.
2.2
Dagegen liess der Beschwerdeführer
vorbringen, die bereits erfolgten Fortschritte müssten angemessen gewürdigt
werden, wenn es sich um einen heute über 10 Jahre dauernden Freiheitsentzug
handle. Es gehe nicht an, dass jede einen Insassen übernehmende Anstalt von
vorne beginne und dies ultimativ unter Androhung negativer Konsequenzen für das
Vollzugsregime. Der Beschwerdeführer habe in den vielen Jahren in der
Strafvollzugsanstalt [...] die ihm vorgeworfene unterlassene Deliktaufarbeitung
durchlaufen. Er habe zudem an Gesprächen stets teilgenommen. Diese seien ihm
zuletzt in [...] nicht mehr angeboten worden, weil die Ressourcen dafür nicht
vorhanden gewesen seien. Im Übrigen habe er sich im Vollzug tadellos verhalten
und sein Arbeitsverhalten werde besonders positiv hervorgehoben. Er habe seinen
Teil beigetragen. Wenn er seine Strafe und alle Konsequenzen wie die Arbeit
etc. auf sich genommen und klaglos ertragen habe, obschon er nicht in allen
Punkten mit der Würdigung im Strafurteil einverstanden gewesen sei, sei ihm das
als positiv anzurechnen. Die Vorbereitung auf die Freiheit sei unabdingbarer
Teil einer Vollzugsplanung, die den gesetzlichen Auftrag der Resozialisierung
erfülle. Wenn man ihm nicht genügend Ressourcen für den Vertrauensaufbau zu
einer sozialarbeiterischen Bezugsperson zur Verfügung stellen könne, damit er
erneut die Deliktaufarbeitung durchgehe, dann dürfe dies sicher nicht ihm als
negatives Vollzugsverhalten angelastet werden. Die Verfügung sei ungenügend
begründet. Sie erkläre nicht, weshalb das einzige bemängelte Element einer
angeblich nicht genügend andauernd bzw. wiederholten Auseinandersetzung mit dem
Delikt ausreichen solle, um auf Flucht- oder Deliktgefahren hinzudeuten. Gegen
ihn liege keine Landesverweisung vor, auch keine Einreisesperre. Damit könne
bei Vorliegen eines Arbeitgebers eine Bewilligung wieder erteilt werden. Eine
Verhältnismässigkeitsprüfung sei auch nicht erfolgt. Die Einschliessung bis am
letzten Tag sei noch nie ein geeignetes Mittel gewesen, die Zukunftsprognose
günstig zu beeinflussen.
3.
Im Kanton Solothurn ist das Amt für
Justizvollzug (AJUV) Vollzugsbehörde im Sinne der Strafprozessordnung (§ 7 Abs. 1 JUVG). Der Strafvollzug hat gemäss Art. 74 StGB die Menschenwürde des
Gefangenen oder Eingewiesenen zu achten. Seine Rechte dürfen nur so weit
beschränkt werden, als der Freiheitsentzug und das Zusammenleben in der
Vollzugseinrichtung es erfordern. Der Strafvollzug hat das soziale Verhalten
des Gefangenen zu fördern, insbesondere die Fähigkeit, straffrei zu leben. Der
Strafvollzug hat den allgemeinen Lebensverhältnissen so weit als möglich zu
entsprechen, die Betreuung des Gefangenen zu gewährleisten, schädlichen Folgen
des Freiheitsentzugs entgegenzuwirken und dem Schutz der Allgemeinheit, des
Vollzugspersonals und der Mitgefangenen angemessen Rechnung zu tragen (Art. 75
Abs. 1 StGB). Der Gefangene hat bei den Sozialisierungsbemühungen und den
Entlassungsvorbereitungen aktiv mitzuwirken (Abs. 4).
Verweigert der Insasse diese aktive
Mitarbeit, können die im Vollzugsplan festzulegenden Ziele einerseits nur
rudimentär geregelt werden. Andererseits ist die aktive Beteiligung des
Insassen notwendig, um diese Ziele zu erreichen. Somit bildet die tatkräftige
Mitwirkung des Insassen zur Erreichung der Ziele des Vollzugsplans die
Voraussetzung für die Bewilligung von Vollzugslockerungen im Rahmen der
Vollstreckungsplanung. Gemäss Bundesgericht ist es deshalb rechtens und
vertretbar, dass die Vollstreckungsbehörde konkrete Vollzugslockerungsschritte
im Rahmen der progressiven Stufenplanung von einer regelmässigen Teilnahme des Inhaftierten
an therapeutischer Behandlung abhängig macht und darüber hinaus zusätzlich eine
tatsächliche und echte Auseinandersetzung des Täters mit seiner Tat fordert.
Eine Verweigerung des Insassen muss somit als negatives Prognoseelement
gewürdigt werden, was in letzter Konsequenz die Verweigerung von
Vollzugslockerungen zur Folge haben kann (Benjamin F. Brägger in:
Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage 2019,
Art. 75 N 26 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).
Auch in einem neueren Entscheid (Urteil
6B_307/2022 vom 23. Mai 2022, hier zur bedingten Entlassung) hat das
Bundesgericht festgehalten, die Vorinstanz halte die fehlende Tataufarbeitung
zu Recht für massgeblich prognoserelevant. Zwar spreche die Uneinsichtigkeit
eines Straftäters nicht ohne Weiteres gegen dessen bedingte Entlassung, jedoch
sei die fehlende Tataufarbeitung prognoserelevant. Das Gesetz verpflichte den
Gefangenen, bei den Sozialisierungsbemühungen und den Entlassungsvorbereitungen
aktiv mitzuwirken (Art. 75 Abs. 4 StGB). Therapiearbeit im Strafvollzug sei
keine Privatangelegenheit, sondern eine Pflicht des Gefangenen der
Allgemeinheit gegenüber. Die Konfrontation und Auseinandersetzung des Täters
mit der Tat stellten im Hinblick auf den Veränderungsprozess in Richtung eines
deliktfreien Lebens ein wesentliches Element dar. Die Weigerung, an den
Resozialisierungsmassnahmen als Vollzugsziel aktiv mitzuwirken, könne als
negatives Prognoseelement gewürdigt werden. Das Gleiche gelte in Bezug auf die
Einhaltung des Vollzugsplans und die Erreichung der Vollzugsziele. Einzig eine
objektiv nachvollziehbare Auseinandersetzung mit den Taten unter Anerkennung
rechtsstaatlicher Prinzipien könnten für den Vollzugsentscheid relevant sein (E.
2.2.2).
4.1
Gemäss der Risikoabklärung (RA) der
Abteilung für forensisch-psychologische Abklärungen des Strafvollzugskonkordats
der Nordwest- und Innerschweiz (AFA NWI) vom 23. Juli 2021 ist vom
Beschwerdeführer für die Begehung von mittelgradigen Gewaltdelikten von einem
mittleren bis hohen Rückfallrisiko auszugehen. Ungünstig auf die Legalprognose
wirkten sich seine dissozialen Verhaltensweisen, kombiniert mit der
Bereitschaft zum Waffeneinsatz als Einschüchterungsmethode, aus. Hinzu kämen
seine manipulativen Tendenzen und eine mangelnde Empathiefähigkeit, welche dem
Beschwerdeführer eine gezielte Angsteinflössung bei den Geschädigten erleichtere.
Ebenfalls ungünstig ins Gewicht falle die hochfrequente Deliktserie von Raubüberfällen
innerhalb von wenigen Monaten. Da sich die Gewaltdelikte über einen kurzen Zeitraum
erstreckt hätten und basierend auf der aktuellen Aktenlage keine Hinweise für
eine ausgeprägte zweckungebundene Gewaltbereitschaft bestünden, würde die
Prognose nach einer tiefergehenden Auseinandersetzung mit seinen
personenbezogenen Problembereichen unter Klärung der genauen Motivlage für die
Raubüberfälle womöglich günstiger ausfallen.
Für die Begehung von schwerwiegenden
Sexualdelikten sei von einem mittleren Rückfallrisiko auszugehen. Aufgrund
fehlender Informationen über die Sexualität des Beschwerdeführers könne nicht
beurteilt werden, ob eine sexuelle Devianz vorliege, was sich ungünstig auf die
Legalprognose auswirken würde. Es lasse sich lediglich feststellen, dass er
sich über die sexuelle Selbstbestimmung der Geschädigten hinweggesetzt, dabei
keine Opferempathie empfunden habe und die Ausgestaltung seiner Tat, indem er
die beiden Frauen gefesselt, ihnen eine Waffe an den Kopf gehalten, diese
gezwungen habe sich auszuziehen und er sich sexuell an ihnen vergangen habe, als
kaltblütig bezeichnet werden könne. Ausserdem habe sich der Tatzeitraum über
mehrere Stunden erstreckt. Obwohl er die Tat im Voraus geplant habe, scheine er
durchaus bereit zu sein, ein Zufallsopfer ebenso sexuell zu missbrauchen. Dies
spreche für eine niedrige Handlungsschwelle zur Begehung eines auch
schwerwiegenden Sexualdelikts und wirke sich dadurch, dass es sich zumindest
bei einer Frau um ein fremdes Opfer gehandelt habe, prognostisch ungünstig aus.
Günstig zu werten sei, dass sich keine überschiessende Gewaltanwendung im
Rahmen der sexuellen Übergriffe erkennen lasse. Relativierend sei jedoch
anzumerken, dass der gesamte Handlungsablauf eine erhebliche Schwere aufweise.
Im Rahmen der allgemeinen Delinquenz wurde
die Rückfallgefahr für Eigentumsdelikte und Verstösse gegen das Waffengesetz
als hoch und für Verstösse gegen das Strassenverkehrsgesetz als mittel eingestuft.
Die risikorelevante Beeinflussbarkeit des
Beschwerdeführers wurde in der Risikoabklärung als eher ungünstig eingestuft.
4.2
Im Vollzugsbericht der JVA [...] vom
24.
Januar 2022 wurde ausgeführt, in der Berichtsperiode (18. August 2020 bis
21.
Januar 2022) hätten mit dem Beschwerdeführer 14 Sozialberatungsgespräche
stattgefunden. In den Gesprächen habe sich der Beschwerdeführer grundsätzlich
freundlich, charmant und zuvorkommend gezeigt. Aus Sicht des Sozialdienstes
könne gesagt werden, dass er grundsätzlich zumindest oberflächlich mitgewirkt
habe. Seine Schilderungen seien jedoch vage und oberflächlich geblieben. Er
habe erkennen lassen, dass durch eine Anstellung und eine geregelte
Wohnsituation sein Rückfallrisiko genügend minimiert werden könne. In zwei
Beratungsgesprächen seien im Rahmen einer Psychoedukation seine Risikofaktoren
besprochen worden. In diesen Gesprächen sei ihm transparent gemacht worden,
dass eine Lockerung des Haftregimes unwahrscheinlich erscheine, solange er
diese Themen nicht vertieft bearbeite. In den sozialarbeiterischen Gesprächen hätten
keine Veränderungen der risikorelevanten Beeinflussbarkeit festgestellt werden
können. Der Beschwerdeführer habe weder eine Einsicht noch eine Motivation zur
Mitarbeit bei der Deliktbearbeitung signalisiert. Im Rahmen einer
Deliktbearbeitung sei an diesem Thema mit einem forensischen Behandler nicht
gearbeitet worden. Eine in- oder extrinsische Motivation sei nicht erkennbar. In
der Gesamtwürdigung habe keine Veränderung an den risikorelevanten Faktoren
beobachtet werden können. Die Einstufung des Risikopotenzials bleibe
unverändert. Im Vollzugsalltag könne dem Beschwerdeführer hingegen eine
positive Mitwirkung und Absprachefähigkeit attestiert werden.
4.3
Gemäss Therapiebericht der
psychiatrischen Dienste [...] vom 6. April 2023 habe nach Anmeldung durch
die JVA [...] am 21. April 2022 das Erstgespräch mit dem Beschwerdeführer
stattgefunden. In der Folge seien einschliesslich des Erstgesprächs sechs
Gespräche zur Abklärung der Therapieindikation und zwei testdiagnostische
Termine durchgeführt worden. Alle Gespräche seien mit dem Ziel der vorläufigen
diagnostischen Einschätzung und der Abklärung der Therapieindikation erfolgt.
Es habe keine Deliktbearbeitung stattgefunden. Der Beschwerdeführer habe im
Erstgespräch von sich aus keine Ziele bzw. Therapiemotivation geäussert,
sondern angegeben, der Sozialdienst habe ihn damit «erpresst», dass er keine
Chance auf eine Haftentlassung zum 2/3-Termin habe, wenn er keine Therapie
mache. Dennoch sei er bereit gewesen, an den folgenden Gesprächen mitzuwirken.
In diesen Gesprächen habe er sich zwar vordergründig motiviert für die Aufnahme
einer Therapie geäussert, habe jedoch fortbestehend ein hohes Kontrollbedürfnis
gegenüber der therapeutischen Fachperson gezeigt und geäussert, zu Unrecht
verurteilt worden zu sein. Er habe sich grenztestend und mitunter auch
provokativ verhalten. Es hätten weder eine intrinsische Therapiemotivation noch
ein Problembewusstsein für legalprognostisch relevante Persönlichkeitsanteile
und Verhaltensweisen vorgelegen. Vor diesem Hintergrund seien die
motivationalen Voraussetzungen für eine deliktpräventive Psychotherapie als
nicht gegeben beurteilt worden. Angesichts der limitierten Platzzahl für
gerichtlich angeordnete und behördlich empfohlene Therapien habe die notwendige
grundlegende motivationale Arbeit nicht durch eine psychologische Fachperson
ihres ambulanten Dienstes übernommen werden können, sondern müsste
beispielsweise über sozialarbeiterische Gespräche in der JVA erfolgen. Es
erscheine ausserdem sinnvoll, wie in der ersten ROS-Abklärung empfohlen,
zunächst ein niederschwelliges risikoorientiertes Angebot in Form eines
Lernprogramms anzubieten. Möglicherweise könne dadurch an der Problemeinsicht
gearbeitet werden. Anschliessend sollte die Indikation für eine
psychotherapeutische Auseinandersetzung mit den deliktrelevanten
Problembereichen erneut geprüft werden.
4.4
Im Vollzugsbericht der JVA [...] vom
11.
Juli 2023 wird betreffend die Berichtsperiode 25. Januar 2022 bis 11. Juli
2023.
ausgeführt, der Beschwerdeführer zeige im Vollzugsalltag ein freundliches
Verhalten. Es gebe keine Beanstandungen. Deliktorientierte Gespräche mit dem
Sozialdienst hätten seit der letzten Berichterstattung nicht vertieft
stattgefunden. Im Rahmen der Gespräche mit der Sozialberatung zeige er sich absprachefähig.
In den Gesprächen seien Fragestellungen zu Sozialversicherungen, die Erstellung
eines neuen Vollzugsplans, die Arbeit in der Schreinerei und die Gründe des
Therapieabbruchs in den Fokus gerückt. Zur Begründung des Abbruchs der
freiwilligen deliktorientierten Therapie habe er Unverständnis geäussert. Er
brauche Zeit, um Vertrauen zu einer therapeutischen Person aufzubauen. Er habe
angegeben, nach wie vor bereit zu sein, eine deliktorientierte Therapie zu
machen.
4.5
Aus dem Vollzugsbericht der JVA [...]
vom 22. Februar 2024 über die Berichtsperiode 11. Juli 2023 bis 13. Februar
2024.
geht schliesslich hervor, dass sich der Beschwerdeführer im Vollzug
angepasst zeige. Er werde als freundlich und absprachefähig erlebt. Im
Arbeitsbereich werde er besonders wegen seiner Selbstständigkeit und
Einsatzbereitschaft geschätzt. Es bestehe bei ihm jedoch die Tendenz, eigene
Interessen und Bedürfnisse hartnäckig durchsetzen zu wollen. In der Summe könne
ihm ein positives Vollzugsverhalten attestiert werden. Bei den deliktrelevanten
Faktoren, insbesondere dem personenbezogenen Veränderungsbedarf, hätten seit
der letzten Berichterstattung jedoch keine Fortschritte erzielt werden können. Es
habe keine Tataufbereitung stattgefunden. Deliktorientierte Gespräche mit dem
Sozialdient hätten seit der letzten Berichterstattung nicht vertieft
stattgefunden. Aufgrund der abgebrochenen Gesprächstherapie bei einer
forensischen Fachperson und der fehlenden Signalisierung seitens des Beschwerdeführers
zu Einsicht und Motivation für eine Deliktbearbeitung habe der personenbezogene
Veränderungsbedarf nicht weiterbearbeitet werden können. In den
sozialarbeiterischen Gesprächen seien die Vorbereitung auf eine mögliche
bedingte Entlassung im September 2024 und die Bildung von Zukunftsabsichten in
den Vordergrund gerückt.
4.6
Am 8. April 2024 beurteilte die
Konkordatliche Fachkommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von
Straftätern (KoFako) den Beschwerdeführer auf Ersuchen der Vollzugsbehörde. Sie
hielt die Informationen, die sich aus den zugestellten Unterlagen ergaben, für
nicht ausreichend, um eine Beurteilung der Gemeingefährlichkeit des
Beschwerdeführers vornehmen zu können. Nach ihrer Auffassung wäre die Einholung
eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens angezeigt gewesen, welches sich
insbesondere zur Frage des Vorliegens einer im Zusammenhang mit der Begehung
der Delikte stehenden psychischen Störung, der den Taten zugrundeliegenden
Delikthypothese und der Entwicklung des Beschwerdeführers sowie der
Rückfallgefahr geäussert hätte. Infolge der rechtskräftigen
Wegweisungsverfügung entfalle die Möglichkeit, den Beschwerdeführer nach seiner
Entlassung mit sachgerechten Weisungen und Bewährungshilfe zu versehen, was die
Annahme, der Beschwerdeführer werde keine weiteren Verbrechen und Vergehen
begehen, ungünstig beeinträchtige. Zudem entfalle im Falle einer Wegweisung die
Möglichkeit einer Rückversetzung als Sanktion einer Nichtbewährung.
5.
Aus den unter E. 4.2 bis 4.5
erwähnten Berichten geht klar hervor, dass keine deliktorientierte Arbeit mit
dem Beschwerdeführer stattgefunden hat. Es haben sozialarbeiterische Gespräche stattgefunden
und finden statt, nicht aber solche, in denen es um eine Tataufbereitung gegangen
wäre. Wenn der Beschwerdeführer erwähnt, er habe in den vielen Jahren in der
Strafvollzugsanstalt [...] die Deliktaufarbeitung durchlaufen, kann dies nur im
Zusammenhang mit den Delikten stehen, für die er vom Obergericht des Kantons
Zürich am 14. November 2016 verurteilt worden ist. So bezieht sich auch der
Vollzugsbericht der JVA [...] vom 17. August 2020 (in die der
Beschwerdeführer von der JVA [...] am 12. Februar 2020 übergetreten war) nur
auf diese Delikte. Die dort erwähnte Ausführung, hinsichtlich Einsicht in das
deliktische Fehlverhalten des Beschwerdeführers sei festzuhalten, dass er seine
risikorelevanten Problembereiche erkennen und benennen könne, betrifft somit
nicht die Delikte, für die der Beschwerdeführer vom Obergericht des Kantons
Solothurn verurteilt worden ist. Hinsichtlich dieser Delikte fand keine
Deliktaufarbeitung oder eine deliktorientierte Arbeit resp. Therapie statt.
Dass dies nicht stattfand resp. dass die
begonnene «Therapie» beendet wurde, lag entgegen den Ausführungen des
Beschwerdeführers nicht an der JVA [...] oder am Amt für Justizvollzug, sondern
ist auf die mangelnde Einsicht des Beschwerdeführers in die Notwendigkeit einer
solchen Therapie resp. Aufarbeitung zurückzuführen. Gemäss Therapiebericht der [...]
vom 6. April 2023 haben Gespräche mit dem Beschwerdeführer stattgefunden, jedoch
keine Deliktbearbeitung. Der Beschwerdeführer scheint nur an den Gesprächen teilgenommen
zu haben, weil er sich sonst keine Chance auf eine Haftentlassung zum
2/3-Termin ausrechnete. Er habe gegenüber der therapeutischen Fachperson geäussert,
zu Unrecht verurteilt worden zu sein, habe sich grenztestend und mitunter auch
provokativ verhalten und es hätten weder eine intrinsische Therapiemotivation
noch ein Problembewusstsein für legalprognostisch relevante
Persönlichkeitsanteile und Verhaltensweisen vorgelegen. Dass die JVA [...] vor
diesem Hintergrund die motivationalen Voraussetzungen für eine deliktpräventive
Psychotherapie als nicht gegeben erachtete, ist nachvollziehbar; ebenso, dass sie
zum Schluss gelangte, angesichts der limitierten Platzzahl für gerichtlich
angeordnete und behördlich empfohlene Therapien könne die notwendige
grundlegende motivationale Arbeit nicht durch eine psychologische Fachperson
ihres ambulanten Dienstes übernommen werden.
Entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers trifft es vorliegend somit auch nicht zu, dass jede einen
Insassen übernehmende Anstalt von vorne beginne und dies ultimativ unter
Androhung negativer Konsequenzen für das Vollzugsregime. In der JVA [...] wurde
wie erwähnt – wenn überhaupt (vgl. Vollzugsbericht der JVA [...] vom 22.
November 2019) – nur eine Deliktbearbeitung hinsichtlich der Taten, für die er
vom Obergericht des Kantons Zürich verurteilt worden war, durchgeführt. Für die
Verurteilung hinsichtlich der Sexualdelikte fand keine Deliktbearbeitung statt
und dies aufgrund mangelnder Bereitschaft seitens des Beschwerdeführers. Dass
er sich im Übrigen im Vollzug korrekt verhält und sein Arbeitsverhalten positiv
hervorgehoben wird, ist lobenswert (wenn auch als Selbstverständlichkeit zu
erwarten), ändert aber nichts daran, dass das Gesetz den Gefangenen
verpflichtet, bei den Sozialisierungsbemühungen und den
Entlassungsvorbereitungen aktiv mitzuwirken.
Schliesslich ist darauf hinzuweisen,
dass sich der Beschwerdeführer für die Bereitschaft, an einer Therapie
teilzunehmen und sich mit seinen Taten auseinanderzusetzen, nicht darauf
berufen kann, zuerst genügend Ressourcen für den Vertrauensaufbau zu einer
sozialarbeiterischen Bezugsperson zur Verfügung gestellt zu bekommen resp. er
hat die Konsequenzen zu tragen, wenn eine Therapie und Aufarbeitung der Taten
an einem fehlenden Vertrauensaufbau seinerseits scheitern sollte.
Zusammenfassend stellt sich die
Vorinstanz somit zu Recht auf den Standpunkt, es habe bislang keine
Aufarbeitung der Delikte, insbesondere derjenigen, für die der Beschwerdeführer
vom Obergericht des Kantons Solothurn am 12. März 2020 verurteilt worden ist,
stattgefunden. Dies ist auf eine fehlende, echte Bereitschaft des
Beschwerdeführers, sich mit seinen Taten auseinanderzusetzen, zurückzuführen.
6.
Fraglich ist, ob diese mangelnde
Auseinandersetzung mit den Taten ausreicht, um Vollzugslockerungen zu
verweigern. Diese Frage ist zu bejahen. Der Beschwerdeführer hat sich nicht ausreichend
und ernsthaft um eine Bearbeitung der Delikte gemäss Urteil des Obergerichts
des Kantons Solothurn bemüht (und auch unzureichend hinsichtlich der anderen
Delikte, vgl. Vollzugsbericht der JVA [...] vom 22. November 2019). Eine
fehlende Tataufarbeitung ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung aber
prognoserelevant und das Gesetz verpflichtet den Gefangenen wie erwähnt, bei
den Sozialisierungsbemühungen und den Entlassungsvorbereitungen aktiv
mitzuwirken. Dazu gehören auch die Konfrontation und Auseinandersetzung mit den
Taten und genau diese Auseinandersetzung mit den Taten wollte der
Beschwerdeführer bislang nicht führen. An der Rückfallprognose hat sich deshalb
seit der Risikoabklärung vom 23. Juni 2021 resp. dem Urteil des Bundesgerichts
nichts Entscheidendes geändert. Sie liegt für die Begehung von schwerwiegenden
Sexualdelikten immer noch im mittleren Bereich (vgl. im Detail E. 4.1 hiervor).
Zusammenfassend erweist sich die
Beschwerde daher als unbegründet und sie ist entsprechend abzuweisen.
7.
Der Beschwerdeführer äussert in
seinen Eingaben die Bereitschaft zu Gesprächen und einer Therapie. Aus der mit
Eingabe vom 5. Juli 2024 eingereichten Verfügung des AJUV vom 24. Juni 2024 ist
zu entnehmen, dass er sich zuletzt zugänglicher und geständig gezeigt sowie auf
konfrontative Fragen offen Antwort gegeben habe. Zudem habe er sich bereit
erklärt, in den sozialarbeiterischen Gesprächen verschiedene ROS-Module
bearbeiten zu wollen. Wie im Therapiebericht der JVA [...] vom 6. April 2023
erwähnt, kann die notwendige grundlegende motivationale Arbeit auch über
sozialarbeiterische Gespräche in der JVA erfolgen. Es könnte ihm auch zunächst
ein niederschwelliges risikoorientiertes Angebot in Form eines Lernprogramms
angeboten werden, wodurch möglicherweise an der Problemeinsicht gearbeitet
werden könnte. Diese Schritte sind umgehend in die Wege zu leiten (wenn sie
nicht schon in die Wege geleitet worden sind, vgl. die erwähnte Verfügung vom
24.
Juni 2024), sodass anschliessend – wie im Therapiebericht erwähnt – die
Indikation für eine psychotherapeutische Auseinandersetzung mit den
deliktrelevanten Problembereichen erneut geprüft werden kann. Damit können auch
Vollzugslockerungen erneut geprüft werden.
8.
Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf
CHF 1'000.00 festzusetzen sind. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt
sie der Staat. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
während zehn Jahren gemäss Art. 123 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 273), sobald
der Beschwerdeführer zur Zahlung in der Lage ist.
Rechtsanwalt Bernhard Jüsi macht einen
Aufwand von 5,75 Stunden geltend, was angemessen erscheint. Die Stunde ist
indessen bei unentgeltlicher Rechtspflege mit CHF 190.00 zu entschädigen
und nicht mit CHF 220.00. Dies führt inklusive Auslagen von CHF 33.60 und der
Mehrwertsteuer von 8,1 % zu einer Entschädigung von CHF 1'217.30, zahlbar
durch den Staat. Vorbehalten bleibt auch hier der Rückforderungsanspruch des
Staates während zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der
Lage ist (Art. 123 ZPO).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Eine Kopie der Eingabe des
Beschwerdeführers vom 5. Juli 2024 wird dem Departement des Innern zur Kenntnis
zugestellt.
3. Die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald der
Beschwerdeführer zur Zahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
4. Die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Bernhard Jüsi, [...], wird auf CHF 1'217.30
(inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher
Rechtspflege vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald der
Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige
Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Ramseier