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Entscheid

VWBES.2024.150

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung, Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung für Drittstaatsangehörige und Wegweisung aus der Schweiz

7. November 2024Deutsch25 min

2024 schloss das Migrationsamt namens des Departements des Innern auf vollumfängliche

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 7. November 2024

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

A.___, vertreten durch Advokat Mustafa Ates,

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend Widerruf

der Aufenthaltsbewilligung, Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung für

Drittstaatsangehörige und Wegweisung aus der Schweiz

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer)

wurde am [...] 1984 in [...] (Türkei) geboren und ist türkischer

Staatsangehöriger (Aktenseite [AS] 4). Am 3. Februar 2016 reiste er in die

Schweiz ein (AS 6).

2. Gleichentags verheiratete sich der

Beschwerdeführer mit der in der Schweiz niedergelassenen EU-Bürgerin B.___,

geb. [...] 1976 (AS 4, 112).

3. Am 3. Mai 2018 wurde dem

Beschwerdeführer erstmals im Kanton Solothurn eine Aufenthaltsbewilligung

erteilt (AS 6). Diese wurde in der Folge jeweils verlängert.

4. Eigenen Angaben zufolge haben sich

die Ehegatten am 24. Mai 2021 getrennt (AS 65, 76).

5. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs

erliess das Migrationsamt namens des Departements des Innern am 25. April 2024

folgende Verfügung:

1. Die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A.___

wird infolge Trennung gestützt auf Art. 23 Abs. 1 VFP i.V.m. Art. 62 Abs. 1

lit. d AIG widerrufen.

2. A.___ wird weder gestützt auf Art. 50

AIG noch auf eine andere Rechtsgrundlage eine Aufenthaltsbewilligung für

Drittstaatsangehörige erteilt.

3. A.___ wird weggewiesen und hat die

Schweiz – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – bis am

31. Juli 2024 zu verlassen.

4. A.___ hat sich ordnungsgemäss bei der

Einwohnergemeinde [...] abzumelden und sich die Ausreise mittels Abgabe der

beiliegenden Ausreisemeldekarte an der Schweizer Grenze bestätigen zu lassen.

6. Dagegen liess der anwaltlich

vertretene Beschwerdeführer am 3. Mai 2024 Verwaltungsgerichtsbeschwerde

erheben und bestätigte mit der einlässlichen Beschwerdebegründung am 27. Mai

2024 folgende Rechtsbegehren:

1. Es sei die Verfügung des Migrationsamtes

Kanton Solothurn vom 25. April 2024 vollumfänglich aufzuheben.

2. Eventualiter sei die Verfügung des

Migrationsamtes Kanton Solothurn vom 25. April 2024 aufzuheben und dem

Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung für Drittstaatsangehörige zu

erteilen und von einer Wegweisung abzusehen.

3. Subeventualiter sei die Verfügung des

Migrationsamtes Kanton Solothurn vom 25. April 2024 aufzuheben und dem

Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung für Drittstaatsangehörige

verbunden mit einer Verwarnung zu erteilen und von einer Wegweisung abzusehen.

4. Unter o/e Kostenfolge.

7. Der Beschwerde gegen die Verfügung

vom 25. April 2024 wurde am 6. Mai 2024 die aufschiebende Wirkung erteilt und

dem Beschwerdeführer gestattet, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz

abzuwarten.

8. In seiner Vernehmlassung vom 18. Juni

2024 schloss das Migrationsamt namens des Departements des Innern auf vollumfängliche

Beschwerdeabweisung unter Kostenfolge.

9. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird grundsätzlich auf die Akten

verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 des Gesetzes über die

Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Der Beschwerdeführer ist durch den

angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2.

Nach § 68 Abs. 3 des Gesetzes über

den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG, BGS 124.11) sind neue tatsächliche

Behauptungen und die Bezeichnung neuer Beweismittel, wenn sie mit dem

Streitgegenstand zusammenhängen, bis zum Schluss des Beweisverfahrens erlaubt.

Dispositiv

Das Gericht entscheidet aufgrund des Sachverhalts, wie er sich zum

Urteilszeitpunkt darstellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_163/2021 E. 6.2).

3. Im vorliegenden Fall ist zu

beurteilen, ob die Vorinstanz die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des

Beschwerdeführers zu Recht widerrufen, keine Aufenthaltsbewilligung für

Drittstaatsangehörige erteilt und ihn weggewiesen hat.

4.1 Familienangehörige von in der

Schweiz aufenthalts- bzw. niederlassungsberechtigten EU/EFTA-Bürgern haben

ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit gestützt auf das Freizügigkeitsrecht

grundsätzlich Anspruch auf die Erteilung und Verlängerung einer Bewilligung,

solange die Ehe gelebt wird und formell fortdauert (Art. 7 lit. d des Abkommens

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen

Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit

[FZA, SR 0.142.112.681] i.V.m. Art. 3 Anhang I FZA). Sind die

Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, kann die vom originär

anwesenheitsberechtigten EU/EFTA-Bürger abgeleitete Bewilligung des

Drittstaatsangehörigen gestützt auf Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über den

freien Personenverkehr (VFP, SR 142.203) i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. d des Bundesgesetzes

über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20)

widerrufen oder nicht (mehr) verlängert werden (BGE 139 II 393 E. 2.1

S. 395; Urteil des Bundesgerichts 2C_369/2018 E. 2.1).

4.2 Grundsätzlich erlischt das

Aufenthaltsrecht des Ehegatten der Person mit dem originären Aufenthaltsrecht

bei einer Trennung der Ehegatten nicht; dies gilt auch bei einer dauerhaften

Trennung. Dieses Recht besteht solange fort, als die Ehe nicht rechtlich

aufgelöst ist (Scheidung oder Tod) (vgl. BGE 130 II 113 E. 8.3 S. 129). Bei

einem Rechtsmissbrauch ist die Bewilligung jedoch zu widerrufen oder deren

Verlängerung zu verweigern. Eine Umgehung der Zulassungsvorschriften ist

gegeben, wenn ausländische Ehegatten sich auf eine Ehe berufen, die nur noch

(formell) mit dem einzigen Ziel aufrechterhalten wird, die

Aufenthaltsbewilligung zu erhalten oder nicht zu verlieren (vgl. BGE 130 II 113

E. 9.4 S. 132 f.). Es müssen klare Indizien vorliegen, dass die Führung einer

Lebensgemeinschaft nicht mehr beabsichtigt und die Wiederaufnahme auch nicht

mehr zu erwarten ist (vgl. BGE 127 III 49 E. 5a S. 57 f.).

4.3 Das Migrationsamt schloss aus den

Angaben des Beschwerdeführers und dessen Ehefrau, dass keine ernsthaften

Aussichten mehr auf eine Weiterführung der Ehe bestehen und widerrief die

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers.

4.4 Der Beschwerdeführer bringt dagegen

vor, dass er und seine Ehefrau zwar getrennt seien, die Beziehung aber nicht

beendet sei. Die drohende Wegweisung habe die Ehegatten wieder

zusammengeschweisst und es sei wieder zu einer Annäherung der Ehegatten gekommen,

was zeige, dass der Ehewille nicht erloschen sei. Obwohl die Trennung fast drei

Jahre gedauert habe, sei dies nicht zwingend ein Indikator für das endgültige

Scheitern der Ehe. Die Probleme in der Ehe hätten begonnen, als die Ehegatten

sich erstmals selbständig gemacht hatten. Die Ehepartner hätten weniger Zeit

füreinander gehabt und das Betreiben eines neuen Restaurants zu finanziellen

Herausforderungen geführt. Diese finanziellen Sorgen hätten zu Streitigkeiten

und Sorgen innerhalb der Ehe geführt, weshalb die Stabilität der Beziehung

darunter gelitten habe. Der Beschwerdeführer habe zudem eine enge Beziehung zum

Sohn seiner Ehefrau aufgebaut und möchte diese Verbindung weiterhin pflegen.

Die Ehegatten würden trotz der Trennung weiterhin an ihrer Beziehung arbeiten

und hätten ernsthafte Absichten die Ehe fortzusetzen. Der Ehewille sei nicht

erloschen und die Ehe diene damit nicht ausschliesslich zur Umgehung von

Zulassungsvorschriften.

4.5 Den übereinstimmenden Angaben der

Ehegatten betreffend den Trennungszeitpunkt zufolge, haben sie sich am 24. Mai

2021 freiwillig getrennt (AS 65, 76). Die räumliche Trennung erfolgte am 1.

Juni 2021 (AS 59). Laut B.___ konnte sie sich im Juni 2021 keine gemeinsame

Zukunft mit dem Beschwerdeführer mehr vorstellen (AS 65). Der Beschwerdeführer

konnte zur Frage, ob er sich eine gemeinsame Zukunft vorstellen könne, nichts

sagen, es sei aber sehr schwer (AS 76). Beide gaben zudem an, dass die

Scheidung geplant sei (AS 65, 76). Gemäss Telefonnotiz vom 29. Januar 2024

informierte B.___ das Migrationsamt, dass sie und ihr getrenntlebender Ehemann

Freunde geblieben seien und sie möchte, dass er hierzulande verbleiben dürfe

(AS 134). In seiner Stellungnahme vom 25. März 2024 liess sich der

Beschwerdeführer zur Trennungssituation nicht vernehmen (AS 170-172). Mit der

einlässlichen Beschwerdebegründung reichte der Beschwerdeführer ein undatiertes

Schreiben von B.___ ein, in welchem sie darum bat, ihren Mann in der Schweiz zu

lassen. Die Ehegatten würden sich langsam wieder finden. Der Beschwerdeführer

sei sehr wichtig in ihrem Leben und Vater ihres jüngeren Sohnes. Sie würden

sich immer noch lieben (Beilage 1 zur Beschwerdebegründung). Ferner habe eine

erste Annäherung erst angesichts der unmittelbar drohenden und mit Entscheid

vom 25. April 2024 verfügten Wegweisung des Beschwerdeführers stattgefunden.

4.6 Noch im Januar dieses Jahres gab B.___

an, lediglich befreundet zu sein und der Beschwerdeführer machte keine

Ausführungen zur Trennungssituation in seiner Eingabe vom 25. März 2024. Erstmals

im Beschwerdeverfahren brachte der Beschwerdeführer vor, dass es wieder zu

einer Annäherung zwischen den Ehegatten gekommen sei und der Ehewille nicht

erloschen sei. Auch B.___ äusserte sich erstmals im Beschwerdeverfahren

dahingehend, dass sie sich noch immer lieben würden. Nebst dem genannten

Schreiben von B.___ legte der Beschwerdeführer keine weiteren Belege wie

beispielsweise Fotos, Nachrichten oder Ähnliches ins Recht, die indizieren

würden, dass die Führung einer Lebensgemeinschaft noch beabsichtigt ist. Die

Schilderungen bezüglich des angeblich nicht erloschenen Ehewillens erfolgten

erst unter Druck der drohenden Wegweisung. Es ist davon auszugehen, dass die

Ehe einzig mit dem Ziel aufrechterhalten wird, die Aufenthaltsbewilligung nicht

zu verlieren (vgl. BGE 130 II 113 E. 9.4 S. 132 f.). Die Ehegatten leben seit

rund 3.5 Jahren getrennt. Eigenen Angaben zufolge hätten die Ehegatten bis

2021 versucht das Restaurant [...] in [...] am Laufen zu halten, was jedoch

nicht gefruchtet habe (AS 171). Die fehlende Zeit füreinander und die

finanziellen Sorgen, welche die gemeinsame Führung des Restaurants mit sich gebracht

habe, bestanden somit spätestens seit anfangs 2022 nicht mehr. Dennoch sollen

sie zwei Jahre später nur befreundet gewesen sein und sich dann aber, weniger

ein halbes Jahr später, wieder lieben. Die lange Trennungsdauer und dass eine

Annäherung just nach Erlass des vorinstanzlichen Entscheids stattgefunden haben

soll, indizieren, dass eine Wiederaufnahme der Lebensgemeinschaft nicht mehr zu

erwarten ist und keine ernsthaften Aussichten auf eine Weiterführung der Ehe

mehr bestehen. Die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers sind als

reine Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Infolge Auflösung der

Ehegemeinschaft durch Trennung hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch mehr

auf eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA nach Art. 7 lit. d FZA i.V.m. Art. 3

Anhang I FZA. Mangels Fortdauerns der Bewilligungsvoraussetzungen wurde die

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 23

Abs. 1 VFP i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG zu Recht widerrufen.

5.1 Gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG besteht

der Anspruch des Ehegatten und der Kinder, nach Auflösung der Ehe oder der

Familiengemeinschaft, auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

nach Art. 42 und 43 AIG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre

bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind

(lit. a) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der

Schweiz erforderlich machen (lit. b). Wichtige persönliche Gründe nach Abs. 1

lit. b können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer

ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat

oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint

(Art. 50 Abs. 2 AIG).

5.2 Bei der Beurteilung der Integration berücksichtigt

die zuständige Behörde die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung

(lit. a), die Respektierung der Werte der Bundesverfassung (lit. b), die

Sprachkompetenzen (lit. c) und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb

von Bildung (lit. d) (Art. 58a Abs. 1 AIG). Für die Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG muss die

Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nachweisen, dass sie oder er in der am

Wohnort gesprochenen Landessprache über mündliche Sprachkompetenzen mindestens

auf dem Referenzniveau A1 des Referenzrahmens verfügt (Art. 77 Abs. 4 der

Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]).

Eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt insbesondere

vor, wenn die betroffene Person gesetzliche Vorschriften und behördliche

Verfügungen missachtet (lit. a) oder öffentlich-rechtliche oder

privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt (lit. b) (Art. 77a

Abs. 1 VZAE). Ein mutwilliges Verhalten im Sinne von Art. 77a Abs. 1

lit. b VZAE liegt vor, wenn die ausländische Person aus Absicht,

Böswilligkeit oder Liederlichkeit bzw. Leichtfertigkeit ihren

öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommt.

Wurde bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung ausgesprochen (Art. 96 Abs. 2

AIG), ist entscheidend, ob die ausländische Person danach weiterhin mutwillig

Schulden angehäuft hat. Massgebend ist, welche Anstrengungen zur Sanierung der

finanziellen Situation unternommen worden sind, ob namentlich konstante und

effiziente Bemühungen um Schuldenrückzahlung vorliegen. Positiv zu würdigen ist

ein Schuldenabbau, negativ die weitere Anhäufung von Schulden in vorwerfbarer

Weise (Urteil des Bundesgerichts 2C_490/2023 E. 5.2/5.3 mit Hinweisen). Eine

Person nimmt laut Art. 77e VZAE am Wirtschaftsleben teil, wenn sie die

Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen deckt durch Einkommen,

Vermögen oder Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht (Abs. 1).

Eine Person nimmt am Erwerb von Bildung teil, wenn sie in Aus- oder

Weiterbildung ist (Abs. 2).

5.3 Das Migrationsamt schloss aus dem

nachlässigen Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber finanziellen

Verpflichtungen sowie der hohen und anhaltenden Schuldenzunahme auf eine

mutwillige Schuldenanhäufung. Damit liege eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit

und Ordnung gemäss Art. 77a VZAE vor. Die Integrationskriterien nach Art. 58a

Abs. 1 AIG könnten daher nicht als erfüllt betrachtet werden. Der

Beschwerdeführer habe daher keinen Anspruch auf Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG.

5.4 Der Beschwerdeführer bringt dagegen

vor, dass keine mutwillige Verschuldung vorliege und es ihm gelungen sei,

seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen und sich nicht weiter zu

verschulden. Es sei zwar richtig, dass der Beschwerdeführer Betreibungen und

Verlustscheine aufweise, diese seien jedoch insbesondere auf die frühere

selbständige Tätigkeit zurückzuführen. Zudem sei die effektive Verschuldung

sicherlich tiefer als der Betrag gemäss Betreibungsregisterauszug, da darin

Mehrfachbetreibungen sowie inzwischen untergegangene resp. erloschene

Positionen enthalten seien. Seit der Aufnahme einer dauerhaften

Erwerbstätigkeit habe der Beschwerdeführer jedenfalls keine neuen Schulden

generiert und bezahle seine Rechnungen regelmässig. Dass es dem

Beschwerdeführer vorerst nicht gelungen sei, aus der Schuldenwirtschaft

herauszukommen, genüge für sich allein nicht für die Annahme von Mutwilligkeit.

Ferner sei weder mit dem Schreiben vom 2. März 2021 noch anlässlich des

Telefonats ein letztes Warnsignal gegeben worden. Eine klare Verwarnung sei vor

Erlass einer Entfernungsmassnahme aber unerlässlich. Es sei auf den Zeitpunkt

der Gewährung des rechtlichen Gehörs ab 24. Januar 2024 abzustellen. Seither

habe der Beschwerdeführer keine neuen Schulden generiert und sei durch die

stabilen Verhältnisse in die Lage gekommen, seine Schulden zu sanieren. Der

Beschwerdeführer lässt ausführen, er hätte auch ohne die drohende Wegweisung

angefangen, die Schulden zurückzubezahlen. Bei der Verschuldung sei ohnehin auf

die aktuellen und künftigen Verhältnisse abzustellen. Der Beschwerdeführer habe

zwecks Schuldenabbau diverse Abzahlungsvereinbarungen mit diversen Gläubigern

vereinbart. Ferner unterliege der Beschwerdeführer als Angestellter einer

Lohnpfändung von CHF 518.50 pro Monat.

5.5 Es ist unbestritten, dass die

Ehegemeinschaft von der Heirat am 3. Februar 2016 bis am 24. Mai 2021

dauerte und damit mehr als drei Jahre bestand. Ferner verfügt der

Beschwerdeführer gemäss [...]-Zertifikat vom 17. Februar 2021 über

Deutschkenntnisse auf dem Referenzniveau A2 und damit über genügende

Sprachkenntnisse (AS 51). Auch die bisherigen Strafen allein schliessen eine

erfolgreiche Integration nicht aus. Der Beschwerdeführer bezog bis anhin keine

Sozialhilfe, nimmt am Wirtschaftsleben in der Schweiz durch seine selbständige

Erwerbstätigkeit teil und bestreitet seinen Lebensunterhalt eigenständig. Mit

seiner Teilnahme am Wirtschaftsleben häufte er aber sehr hohe Schulden an. Dem

Betreibungsregisterauszug des Beschwerdeführers vom 8. Januar 2024 ist zu

entnehmen, dass sich der Gesamtbetrag der Schulden des Beschwerdeführers auf

CHF 374'097.11 beläuft und am [...] 2019 der Konkurs über den Beschwerdeführer

eröffnet wurde (AS 101 ff.). Gemäss Betreibungsregisterauszug von B.___

vom 9. Januar 2024 betragen deren Schulden zwischen dem 3. Februar 2016

und 24. Mai 2021 CHF 84'494.46 (AS 108 ff.). Es ist augenscheinlich, dass die

Mehrheit der Schulden von B.___ in Zusammenhang mit der ehelichen Gemeinschaft

stehen und damit mindestens mittelbar dem Beschwerdeführer zuzuschreiben sind.

Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts gehören insbesondere auch Forderungen

der obligatorischen Krankenversicherung zu den laufenden Ausgaben, für welche

die Eheleute solidarisch haften (BGE 129 V 90 E. 3.2; AS 93). Darüber

hinaus haften Ehegatten, die in rechtlich tatsächlich ungetrennter Ehe leben

auch solidarisch für die Steuerschulden, sofern keiner der beiden

zahlungsunfähig ist. Bei den Schulden des Beschwerdeführers handelt es sich

insbesondere um Steuerforderungen sowie um Forderungen von

Versicherungsgesellschaften, Ausgleichskassen und Gerichtskassen, was zu seinen

Ungunsten spricht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_512/2019 E. 5.3.1;

2C_352/2014 E. 4.5). Wie hoch die Verschuldung in quantitativer Hinsicht

insgesamt sein muss, um diesen Widerrufsgrund bzw. die Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung wegen Schuldenwirtschaft zu rechtfertigen, ist

gesetzlich nicht festgelegt. Der Rechtsprechung lässt sich jedoch entnehmen,

dass ein Betrag von rund CHF 32'000.00 oder weniger nicht genügt, wohl aber ein

Betrag von rund CHF 80'000.00 und mehr (vgl. Urteil des Bundesgerichts

2C_834/2021 E. 3.3 mit Hinweisen). Selbst wenn die vom Beschwerdeführer als

mehrfach aufgeführt gerügten Forderungen der [...] Ausgleichskasse und der [...]

AG vollständig unberücksichtigt bleiben, übersteigen die Schulden des

Beschwerdeführers den von der Rechtsprechung geforderten Betrag bei Weitem. Dies

gilt auch ohne Berücksichtigung der Schulden von B.___. Der Beschwerdeführer

wurde zwar wegen seiner Schuldensituation noch nie formell verwarnt, doch wurde

sein Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung aufgrund seiner

Schulden mit Schreiben vom 2. März 2021 abgewiesen und ihm am 2. August 2021 telefonisch

geraten, sich um eine konstante Arbeitsstelle und Rückzahlung der Schulden zu

bemühen, womit er um die Problematik der Schuldenanhäufung wusste (AS 55, 81). Nicht

jeder ausländerrechtlichen Massnahme hat eine formelle Verwarnung vorauszugehen

(Urteile des Bundesgerichts 2C_338/2023 E. 4.7.1; 2C_48/2021 E. 6.2; 2C_96/2021

E. 6.3). Am 2. März 2021 betrugen die Schulden des Beschwerdeführers CHF

279’322.86 (AS 66 ff.). Obschon der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt und am

2. August 2021 erneut auf sein Fehlverhalten hingewiesen wurde, haben sich

seine Schulden seither wiederum um CHF 94'774.25 erhöht. Der Beschwerdeführer

rügt, die Betreibungen und Verlustscheine seien auf seine frühere selbständige

Tätigkeit zurückzuführen. Den Ausführungen des Beschwerdeführers zufolge

arbeitete dieser zuletzt ab dem 1. Juli 2021 als angestellter Koch im

Restaurant [...] in [...]. D.h. dass ab diesem Zeitpunkt die erste selbständige

Tätigkeit spätestens aufgegeben worden war. Zwischen dem 1. Juli 2021 und 8.

Januar 2024 wuchsen jedoch die Schulden des Beschwerdeführers stetig und zwar

auch aufgrund von Forderungen, die nicht auf die frühere selbständige Tätigkeit

zurückzuführen sind. Im Rahmen der Beurteilung einer mutwilligen

Schuldenanhäufung sind ebenfalls die Anstrengungen zur Sanierung der

finanziellen Situation zu berücksichtigen. Mit der [...] wurde am 26. Februar

2024 eine Ratenzahlungsvereinbarung in Höhe von CHF 500.00 monatlich, erstmals

zahlbar per 1. April 2024 abgeschlossen. Der erste Empfangsschein stammt vom 3.

April 2024. Daraus ist ersichtlich, dass bereits die erste Rate nicht pünktlich

bezahlt wurde. Auch die dritte und vierte Rate wurde jeweils nicht innert Frist

bezahlt. Ebenfalls am 26. Februar 2024 wurde ein Zahlungsabkommen mit der [...]

abgeschlossen und eine monatliche Rückzahlung in Höhe von CHF 500.00

vereinbart. Der erste Empfangsschein datiert vom 3. April 2024, obschon die

erste Rate per 31. März 2024 fällig gewesen wäre. Eine weitere Rate wurde

verspätet bezahlt und eine Ratenzahlung blieb bis zum 10. Juli 2024 komplett

aus. Des Weiteren wurde am 2. Februar 2024 mit der [...] AG eine

Rückzahlungsvereinbarung abgeschlossen, gemäss welcher ebenfalls CHF 500.00

monatlich fällig werden. Aus den Akten geht hervor, dass bis zum 10. Juli 2024

zwei Raten nicht geleistet worden waren. Mit [...] schloss der Beschwerdeführer

am 26. Februar 2024 eine Ratenzahlungsvereinbarung über CHF 500.00 monatlich

ab. Er wäre per 29. Februar 2024 verpflichtet gewesen die erste Rate zu

überweisen. Gemäss Buchungsdetail erfolgte die erste Gutschrift jedoch erst am

6. März 2024. Auch die weiteren Raten wurden verspätet bezahlt. Mit der [...]

AG schloss der Beschwerdeführer am 21. Mai 2024 eine Abzahlungsvereinbarung ab.

Belege über Abzahlungen wurden hingegen keine eingereicht. Mit der [...] AG wurde

am 30. April 2024 eine weitere Zahlungsvereinbarung mit monatlichen Raten à CHF

250.00 abgeschlossen. Sämtliche bis anhin geleisteten Abzahlungen erfolgten

verspätet. Dass er sich, wie in der Beschwerde behauptet, an die

Abzahlungsvereinbarungen halten kann, erscheint in Anbetracht der diversen

verspäteten und ausgebliebenen Ratenzahlungen als äusserst fragwürdig. Dem

Beschwerdeführer wurde am 24. Januar 2024 das rechtliche Gehör gewährt.

Demzufolge stammen sämtliche Abzahlungsvereinbarungen aus der Zeit nach

Gewährung des rechtlichen Gehörs und wurden erst unter dem Druck der drohenden

Wegweisung abgeschlossen, obschon er bereits vorher dazu in der Lage gewesen

wäre (angefochtene Verfügung S. 8; vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_232/2023

E. 5.3). Bemühungen zur ernsthaften und nachhaltigen Abtragung der Schuldenlast

vor Gewährung des rechtlichen Gehörs sind nicht ersichtlich. Das bisherige

Abzahlungsverhalten lässt zumindest Zweifel aufkommen, ob sich der

Beschwerdeführer künftig an die Abzahlungsvereinbarungen halten kann und keine

neuen Schulden anhäufen wird. Die Lohnpfändung ist dem Beschwerdeführer

ebenfalls positiv anzurechnen. Jedoch ist auch diesbezüglich zu

berücksichtigen, dass zwischen Januar 2020 und Januar 2024 Zahlungen in Höhe

von total CHF 5'792.25 beim Betreibungsamt [...] eingegangen sind, was in

keinem Verhältnis zu den Schulden des Beschwerdeführers steht. Selbst wenn der

Argumentation des Beschwerdeführers gefolgt wird, wonach die Ehegatten Geld und

Arbeit in das Restaurant gesteckt hatten, weshalb sie das Geschäft nicht

einfach hätten aufgeben können, ist nicht nachvollziehbar, weshalb sich der

Beschwerdeführer nach gescheiterter Selbständigkeit bei Führung eines

Restaurants, erneut selbständig machte und das für die GmbH aufgebrachte

Stammkapital erneut in ein eigenes Restaurant investierte. Eigenen Angaben

zufolge fand der Beschwerdeführer nach Aufgabe der Selbständigkeit im Jahr 2021

eine Stelle als Koch. Es ist als mutwillig zu bezeichnen, sich nach

gescheiterter Selbständigkeit und Schuldenanhäufung erneut selbständig zu

machen, zumal seit Übernahme des Restaurants am 1. Mai 2023 weiterhin Schulden

generiert wurden und dem Beschwerdeführer die ausländerrechtlichen Konsequenzen

der Verschuldung bewusst waren. Das Migrationsamt schlussfolgerte demnach zu

Recht, dass das nachlässige Verhalten gegenüber den finanziellen

Verpflichtungen, die hohe und anhaltende Schuldenzunahme klarerweise auf eine

mutwillige Schuldenanhäufung schliessen lasse. Es liegt eine Nichtbeachtung der

öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 77a VZAE vor. Damit sind

die Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG nicht erfüllt und der

Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung

gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG.

5.6 Den Akten sind keine Anzeichen zu

entnehmen, dass der Beschwerdeführer Opfer ehelicher Gewalt geworden wäre oder

die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hätte. Ferner erscheint die

Wiedereingliederung im Herkunftsland nicht stark gefährdet. Diesbezüglich kann

für die Begründung auf die Ausführungen in Erwägung II. / 8.3 verwiesen werden.

Im Rahmen der nachehelichen Härtefälle im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG

ist auch Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und

Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) zu beachten. Es sind jedoch keine familiären

Beziehungen zwischen dem Beschwerdeführer und einer in der Schweiz anwesenheitsberechtigten

Person, welche unter den Schutz des Familienlebens fallen würde, erkennbar. Die

Beziehung zu B.___ fällt mittlerweile nicht mehr in den Schutzbereich der

Bestimmung und auch die im Schreiben von B.___ erwähnte Beziehung zwischen dem

Beschwerdeführer und ihrem mittlerweile 19-jährigen Sohn, fällt nicht unter die

Bestimmung. Der Kontakt kann durch gegenseitige Besuche und mittels moderner

Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden. Der Beschwerdeführer hat somit auch

gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 50 Abs. 2 AIG keinen

Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für

Drittstaatsangehörige.

6.1 Nach Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG

erlöschen die Ansprüche nach den Art. 43, 48 und 50 AIG, wenn Widerrufsgründe

nach Art. 62 oder 63 Abs. 2 AIG vorliegen. Die zuständige Behörde kann

Bewilligungen und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die

Ausländerin oder der Ausländer erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche

Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese

gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet (Art. 62 Abs. 1

lit. c AIG).

6.2 Bei der in Erwägung II. / 5.5

geschilderten mutwilligen Schuldenanhäufung des Beschwerdeführers handelt es

sich um einen Widerrufsgrund i.S.v. Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG, womit ein

allfälliger Anspruch nach Art. 50 AIG gemäss Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG

ohnehin erloschen wäre.

7.1 Nach Art. 30 Abs. 1 lit. b

AIG kann von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um

schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen

Rechnung zu tragen. Liegt ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor, kann

eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Es handelt sich dabei, im Gegensatz

zur Anspruchsbewilligung gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, um eine

Ermessensbewilligung für sämtliche ausländerrechtlichen Härtefälle (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.1 S. 348). Bei der Beurteilung sind insbesondere die Integration

der betroffenen Person, die Familienverhältnisse, die finanziellen

Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand

sowie die Möglichkeit für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu

berücksichtigen (vgl. Art. 31 Abs. 1 VZAE). Von einem schwerwiegenden

persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 31

Abs. 1 VZAE kann nur dann ausgegangen werden, wenn die Lebens- und

Daseinsbedingungen der betroffenen Person gemessen am durchschnittlichen

Schicksal von Ausländern in gesteigertem Masse in Frage gestellt sind. Es

genügt nicht alleine, dass jemand längere Zeit in der Schweiz gelebt und sich

gut integriert hat. Erforderlich ist zudem, dass die Beziehung zur Schweiz

derart eng geworden ist, dass von ihm nicht verlangt werden kann, in einem

anderen Land, namentlich seinem Herkunftsstaat zu leben (vgl. BGE 130 II 39 E. 3 S. 41 f.; 124 II 110 E. 2 S. 112; 119 Ib 33 E. 4c S. 43 f.).

7.2 Der Beschwerdeführer argumentiert,

dass es ihm in persönlicher, wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht nicht

zuzumuten sei, in der Türkei zu leben. Das Fehlen eines sozialen Netzes in der

Türkei und die schwierige wirtschaftliche Wiedereingliederung würden auf einen

schwerwiegenden persönlichen Härtefall hindeuten. Er verfüge weder in der

Schweiz noch in der Türkei über Vermögenswerte und in der Heimat mangle es ihm

schlicht an einer Existenzgrundlage, was mit erheblichen Nachteilen verbunden

sei. An Beziehungen zu seinen in der Türkei wohnhaften Angehörigen könne er

nicht anknüpfen. Der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr sein soziales

Netz in der Schweiz verlieren und seine wirtschaftliche Existenz zunichte

gemacht. Der Beschwerdeführer verfüge über keine berufliche Ausbildung und sei

mit den Verhältnissen auf dem Arbeitsmarkt in der Türkei nicht vertraut.

7.3 Da der Beschwerdeführer erst im

Alter von 32 Jahren in die Schweiz einreiste, die gesamte Kindheits- und

Jugendzeit sowie die ersten Erwachsenenjahre in der Türkei verbrachte, über

Angehörige im Herkunftsstaat verfügt, der heimatlichen Sprache mächtig ist und

die Familienverhältnisse keinen zwingenden Aufenthalt in der Schweiz

indizieren, ist ein persönlicher Härtefall nicht dargetan. Infolgedessen durfte

die Vorinstanz von der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung absehen, zumal er

sich auch nicht klaglos verhalten hat. Insbesondere hat er Schulden angehäuft

(vgl. E. II. / 5.5). In diesem Zusammenhang ist in Erinnerung zu rufen, dass es

sich um eine «Kann-Bestimmung» handelt, also kein Rechtsanspruch auf eine

Aufenthaltsbewilligung besteht.

8.1 Liegt ein Widerrufsgrund vor, ist zu

prüfen, ob die damit verbundene Massnahme verhältnismässig ist (vgl. Art. 5

Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101];

Art. 96 Abs. 1 AIG). Dabei deckt sich die Interessenabwägung nach Art. 96 Abs.

1 AIG mit jener nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK bzw. Art. 36 i.V.m. Art. 13 Abs. 1 BV,

soweit der Schutzbereich dieser Bestimmungen eröffnet ist. Die Frage, ob der

Widerruf der Bewilligung und deren Nichterteilung einen Eingriff in das Recht

auf Achtung des Privatlebens nach Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK

darstellt, kann offenbleiben, wenn sich erweist, dass der Eingriff gemäss Art.

8 Ziff. 2 EMRK gerechtfertigt ist. Es gilt dabei namentlich die Schwere des

Verschuldens, den Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen

Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu

berücksichtigen. Zu beachten ist auch die Qualität der sozialen, kulturellen

und familiären Beziehungen sowohl im Gast- als auch im Heimatland (vgl. Urteil

des Bundesgerichts 2C_755/2021 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen).

8.2 Nach erfolgter Interessenabwägung,

insbesondere unter Berücksichtigung der Dauer der Anwesenheit in der Schweiz,

dem Grad der Integration sowie der Vertrautheit mit der heimatlichen Sprache

und Kultur kam die Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer

zumutbar sei in die Türkei zurückzukehren und sich die Wegweisung als

verhältnismässig erweise. Der Beschwerdeführer brachte dagegen wiederum vor, dass

dem Beschwerdeführer eine Widereingliederung nicht möglich und zumutbar sei. Er

sei tief in der Gemeinschaft verwurzelt und trage zum sozialen Gefüge der

Gemeinde bei. Sein Engagement in [...] unterstreiche seine soziale Integration

und die Bedeutung seiner weiteren Anwesenheit für die lokale Gemeinschaft.

8.3 Vorab kann auf die zutreffenden

Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 9 f. des angefochtenen

Entscheids). Wegen der Schuldenwirtschaft ist von einem gewichtigen

öffentlichen Interesse an der Entfernungsmassnahme auszugehen. Obschon

bestritten wurde, dass eine Wiedereingliederung in der Türkei möglich und

zumutbar sei, wurde dies nicht näher begründet. Der Beschwerdeführer reiste im

Alter von 32 Jahren in die Schweiz ein. Die gesamte Kindheits- und Jugendzeit

sowie die ersten Erwachsenenjahre verbrachte er in seinem Heimatland, wo er

vermutungsweise Familie hat, aufgewachsen ist und sozialisiert wurde. Für eine

starke Entfremdung von der heimatlichen Kultur und Lebensweise liegen keine

Anhaltspunkte vor. Die in der Schweiz gesammelten beruflichen Erfahrungen in

der Gastrobranche dürften sich bei der beruflichen Wiedereingliederung in der

Türkei z.B. im Gastro- oder Hotelleriebereich als hilfreich erweisen. Dass die

Stammkundschaft des Restaurant [...] in [...] mit dem Beschwerdeführer sehr

zufrieden ist und der Beschwerdeführer verschiedene Vereine und Organisationen

in der Gemeinde unterstützt, ist zwar erfreulich, vermag jedoch nicht das

öffentliche Interesse an der Entfernungsmassnahme aufgrund der Schulden­wirtschaft

aufzuwiegen. Dasselbe gilt für die Angestellten, die auf seine

Geschäftstätigkeit angewiesen seien. Es ist gerichtsnotorisch, dass in der

Gastro­nomiebranche ständig Stellen ausgeschrieben sind. Zudem hat es sich der

Beschwerdeführer selbst zuzuschreiben, dass es so weit gekommen ist, aufgrund

seiner jahrelangen Schuldenwirtschaft. Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer

zumutbar in die Türkei zurückzukehren und die Wegweisung aus der Schweiz

erweist sich als verhältnismässig. Die Wegweisung ist geeignet und notwendig um

das öffentliche Interesse einer nicht gewünschten Schuldenwirtschaft

durchzusetzen.

9. Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Da die Frist zur Ausreise inzwischen

abgelaufen ist, ist diese unter Berücksichtigung der notwendig werdenden

Liquidierung des Gastrobetriebes auf 31. März 2025 festzulegen.

10. Bei diesem Ausgang hat der

Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen,

die einschliesslich Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzulegen sind. Sie

werden mit dem Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Bei diesem Ausgang

ist keine Parteientschädigung geschuldet.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Schweiz – unter Androhung

von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – bis am 31. März 2025 zu verlassen.

3. Die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 werden A.___ zur Bezahlung auferlegt. Sie

werden mit dem Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Zimmermann

Das vorliegende Urteil wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 2C_629/2024 vom 5. Juni 2025 bestätigt.