VWBES.2024.150
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung, Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung für Drittstaatsangehörige und Wegweisung aus der Schweiz
7. November 2024Deutsch25 min
2024 schloss das Migrationsamt namens des Departements des Innern auf vollumfängliche
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 7. November 2024
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiberin Zimmermann
In Sachen
A.___, vertreten durch Advokat Mustafa Ates,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Widerruf
der Aufenthaltsbewilligung, Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung für
Drittstaatsangehörige und Wegweisung aus der Schweiz
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer)
wurde am [...] 1984 in [...] (Türkei) geboren und ist türkischer
Staatsangehöriger (Aktenseite [AS] 4). Am 3. Februar 2016 reiste er in die
Schweiz ein (AS 6).
2. Gleichentags verheiratete sich der
Beschwerdeführer mit der in der Schweiz niedergelassenen EU-Bürgerin B.___,
geb. [...] 1976 (AS 4, 112).
3. Am 3. Mai 2018 wurde dem
Beschwerdeführer erstmals im Kanton Solothurn eine Aufenthaltsbewilligung
erteilt (AS 6). Diese wurde in der Folge jeweils verlängert.
4. Eigenen Angaben zufolge haben sich
die Ehegatten am 24. Mai 2021 getrennt (AS 65, 76).
5. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs
erliess das Migrationsamt namens des Departements des Innern am 25. April 2024
folgende Verfügung:
1. Die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A.___
wird infolge Trennung gestützt auf Art. 23 Abs. 1 VFP i.V.m. Art. 62 Abs. 1
lit. d AIG widerrufen.
2. A.___ wird weder gestützt auf Art. 50
AIG noch auf eine andere Rechtsgrundlage eine Aufenthaltsbewilligung für
Drittstaatsangehörige erteilt.
3. A.___ wird weggewiesen und hat die
Schweiz – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – bis am
31. Juli 2024 zu verlassen.
4. A.___ hat sich ordnungsgemäss bei der
Einwohnergemeinde [...] abzumelden und sich die Ausreise mittels Abgabe der
beiliegenden Ausreisemeldekarte an der Schweizer Grenze bestätigen zu lassen.
6. Dagegen liess der anwaltlich
vertretene Beschwerdeführer am 3. Mai 2024 Verwaltungsgerichtsbeschwerde
erheben und bestätigte mit der einlässlichen Beschwerdebegründung am 27. Mai
2024 folgende Rechtsbegehren:
1. Es sei die Verfügung des Migrationsamtes
Kanton Solothurn vom 25. April 2024 vollumfänglich aufzuheben.
2. Eventualiter sei die Verfügung des
Migrationsamtes Kanton Solothurn vom 25. April 2024 aufzuheben und dem
Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung für Drittstaatsangehörige zu
erteilen und von einer Wegweisung abzusehen.
3. Subeventualiter sei die Verfügung des
Migrationsamtes Kanton Solothurn vom 25. April 2024 aufzuheben und dem
Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung für Drittstaatsangehörige
verbunden mit einer Verwarnung zu erteilen und von einer Wegweisung abzusehen.
4. Unter o/e Kostenfolge.
7. Der Beschwerde gegen die Verfügung
vom 25. April 2024 wurde am 6. Mai 2024 die aufschiebende Wirkung erteilt und
dem Beschwerdeführer gestattet, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abzuwarten.
8. In seiner Vernehmlassung vom 18. Juni
2024 schloss das Migrationsamt namens des Departements des Innern auf vollumfängliche
Beschwerdeabweisung unter Kostenfolge.
9. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird grundsätzlich auf die Akten
verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 des Gesetzes über die
Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Der Beschwerdeführer ist durch den
angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Nach § 68 Abs. 3 des Gesetzes über
den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG, BGS 124.11) sind neue tatsächliche
Behauptungen und die Bezeichnung neuer Beweismittel, wenn sie mit dem
Streitgegenstand zusammenhängen, bis zum Schluss des Beweisverfahrens erlaubt.
Dispositiv
Das Gericht entscheidet aufgrund des Sachverhalts, wie er sich zum
Urteilszeitpunkt darstellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_163/2021 E. 6.2).
3. Im vorliegenden Fall ist zu
beurteilen, ob die Vorinstanz die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des
Beschwerdeführers zu Recht widerrufen, keine Aufenthaltsbewilligung für
Drittstaatsangehörige erteilt und ihn weggewiesen hat.
4.1 Familienangehörige von in der
Schweiz aufenthalts- bzw. niederlassungsberechtigten EU/EFTA-Bürgern haben
ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit gestützt auf das Freizügigkeitsrecht
grundsätzlich Anspruch auf die Erteilung und Verlängerung einer Bewilligung,
solange die Ehe gelebt wird und formell fortdauert (Art. 7 lit. d des Abkommens
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit
[FZA, SR 0.142.112.681] i.V.m. Art. 3 Anhang I FZA). Sind die
Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, kann die vom originär
anwesenheitsberechtigten EU/EFTA-Bürger abgeleitete Bewilligung des
Drittstaatsangehörigen gestützt auf Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über den
freien Personenverkehr (VFP, SR 142.203) i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. d des Bundesgesetzes
über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20)
widerrufen oder nicht (mehr) verlängert werden (BGE 139 II 393 E. 2.1
S. 395; Urteil des Bundesgerichts 2C_369/2018 E. 2.1).
4.2 Grundsätzlich erlischt das
Aufenthaltsrecht des Ehegatten der Person mit dem originären Aufenthaltsrecht
bei einer Trennung der Ehegatten nicht; dies gilt auch bei einer dauerhaften
Trennung. Dieses Recht besteht solange fort, als die Ehe nicht rechtlich
aufgelöst ist (Scheidung oder Tod) (vgl. BGE 130 II 113 E. 8.3 S. 129). Bei
einem Rechtsmissbrauch ist die Bewilligung jedoch zu widerrufen oder deren
Verlängerung zu verweigern. Eine Umgehung der Zulassungsvorschriften ist
gegeben, wenn ausländische Ehegatten sich auf eine Ehe berufen, die nur noch
(formell) mit dem einzigen Ziel aufrechterhalten wird, die
Aufenthaltsbewilligung zu erhalten oder nicht zu verlieren (vgl. BGE 130 II 113
E. 9.4 S. 132 f.). Es müssen klare Indizien vorliegen, dass die Führung einer
Lebensgemeinschaft nicht mehr beabsichtigt und die Wiederaufnahme auch nicht
mehr zu erwarten ist (vgl. BGE 127 III 49 E. 5a S. 57 f.).
4.3 Das Migrationsamt schloss aus den
Angaben des Beschwerdeführers und dessen Ehefrau, dass keine ernsthaften
Aussichten mehr auf eine Weiterführung der Ehe bestehen und widerrief die
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers.
4.4 Der Beschwerdeführer bringt dagegen
vor, dass er und seine Ehefrau zwar getrennt seien, die Beziehung aber nicht
beendet sei. Die drohende Wegweisung habe die Ehegatten wieder
zusammengeschweisst und es sei wieder zu einer Annäherung der Ehegatten gekommen,
was zeige, dass der Ehewille nicht erloschen sei. Obwohl die Trennung fast drei
Jahre gedauert habe, sei dies nicht zwingend ein Indikator für das endgültige
Scheitern der Ehe. Die Probleme in der Ehe hätten begonnen, als die Ehegatten
sich erstmals selbständig gemacht hatten. Die Ehepartner hätten weniger Zeit
füreinander gehabt und das Betreiben eines neuen Restaurants zu finanziellen
Herausforderungen geführt. Diese finanziellen Sorgen hätten zu Streitigkeiten
und Sorgen innerhalb der Ehe geführt, weshalb die Stabilität der Beziehung
darunter gelitten habe. Der Beschwerdeführer habe zudem eine enge Beziehung zum
Sohn seiner Ehefrau aufgebaut und möchte diese Verbindung weiterhin pflegen.
Die Ehegatten würden trotz der Trennung weiterhin an ihrer Beziehung arbeiten
und hätten ernsthafte Absichten die Ehe fortzusetzen. Der Ehewille sei nicht
erloschen und die Ehe diene damit nicht ausschliesslich zur Umgehung von
Zulassungsvorschriften.
4.5 Den übereinstimmenden Angaben der
Ehegatten betreffend den Trennungszeitpunkt zufolge, haben sie sich am 24. Mai
2021 freiwillig getrennt (AS 65, 76). Die räumliche Trennung erfolgte am 1.
Juni 2021 (AS 59). Laut B.___ konnte sie sich im Juni 2021 keine gemeinsame
Zukunft mit dem Beschwerdeführer mehr vorstellen (AS 65). Der Beschwerdeführer
konnte zur Frage, ob er sich eine gemeinsame Zukunft vorstellen könne, nichts
sagen, es sei aber sehr schwer (AS 76). Beide gaben zudem an, dass die
Scheidung geplant sei (AS 65, 76). Gemäss Telefonnotiz vom 29. Januar 2024
informierte B.___ das Migrationsamt, dass sie und ihr getrenntlebender Ehemann
Freunde geblieben seien und sie möchte, dass er hierzulande verbleiben dürfe
(AS 134). In seiner Stellungnahme vom 25. März 2024 liess sich der
Beschwerdeführer zur Trennungssituation nicht vernehmen (AS 170-172). Mit der
einlässlichen Beschwerdebegründung reichte der Beschwerdeführer ein undatiertes
Schreiben von B.___ ein, in welchem sie darum bat, ihren Mann in der Schweiz zu
lassen. Die Ehegatten würden sich langsam wieder finden. Der Beschwerdeführer
sei sehr wichtig in ihrem Leben und Vater ihres jüngeren Sohnes. Sie würden
sich immer noch lieben (Beilage 1 zur Beschwerdebegründung). Ferner habe eine
erste Annäherung erst angesichts der unmittelbar drohenden und mit Entscheid
vom 25. April 2024 verfügten Wegweisung des Beschwerdeführers stattgefunden.
4.6 Noch im Januar dieses Jahres gab B.___
an, lediglich befreundet zu sein und der Beschwerdeführer machte keine
Ausführungen zur Trennungssituation in seiner Eingabe vom 25. März 2024. Erstmals
im Beschwerdeverfahren brachte der Beschwerdeführer vor, dass es wieder zu
einer Annäherung zwischen den Ehegatten gekommen sei und der Ehewille nicht
erloschen sei. Auch B.___ äusserte sich erstmals im Beschwerdeverfahren
dahingehend, dass sie sich noch immer lieben würden. Nebst dem genannten
Schreiben von B.___ legte der Beschwerdeführer keine weiteren Belege wie
beispielsweise Fotos, Nachrichten oder Ähnliches ins Recht, die indizieren
würden, dass die Führung einer Lebensgemeinschaft noch beabsichtigt ist. Die
Schilderungen bezüglich des angeblich nicht erloschenen Ehewillens erfolgten
erst unter Druck der drohenden Wegweisung. Es ist davon auszugehen, dass die
Ehe einzig mit dem Ziel aufrechterhalten wird, die Aufenthaltsbewilligung nicht
zu verlieren (vgl. BGE 130 II 113 E. 9.4 S. 132 f.). Die Ehegatten leben seit
rund 3.5 Jahren getrennt. Eigenen Angaben zufolge hätten die Ehegatten bis
2021 versucht das Restaurant [...] in [...] am Laufen zu halten, was jedoch
nicht gefruchtet habe (AS 171). Die fehlende Zeit füreinander und die
finanziellen Sorgen, welche die gemeinsame Führung des Restaurants mit sich gebracht
habe, bestanden somit spätestens seit anfangs 2022 nicht mehr. Dennoch sollen
sie zwei Jahre später nur befreundet gewesen sein und sich dann aber, weniger
ein halbes Jahr später, wieder lieben. Die lange Trennungsdauer und dass eine
Annäherung just nach Erlass des vorinstanzlichen Entscheids stattgefunden haben
soll, indizieren, dass eine Wiederaufnahme der Lebensgemeinschaft nicht mehr zu
erwarten ist und keine ernsthaften Aussichten auf eine Weiterführung der Ehe
mehr bestehen. Die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers sind als
reine Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Infolge Auflösung der
Ehegemeinschaft durch Trennung hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch mehr
auf eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA nach Art. 7 lit. d FZA i.V.m. Art. 3
Anhang I FZA. Mangels Fortdauerns der Bewilligungsvoraussetzungen wurde die
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 23
Abs. 1 VFP i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG zu Recht widerrufen.
5.1 Gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG besteht
der Anspruch des Ehegatten und der Kinder, nach Auflösung der Ehe oder der
Familiengemeinschaft, auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
nach Art. 42 und 43 AIG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre
bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind
(lit. a) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der
Schweiz erforderlich machen (lit. b). Wichtige persönliche Gründe nach Abs. 1
lit. b können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer
ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat
oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint
(Art. 50 Abs. 2 AIG).
5.2 Bei der Beurteilung der Integration berücksichtigt
die zuständige Behörde die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
(lit. a), die Respektierung der Werte der Bundesverfassung (lit. b), die
Sprachkompetenzen (lit. c) und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb
von Bildung (lit. d) (Art. 58a Abs. 1 AIG). Für die Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG muss die
Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nachweisen, dass sie oder er in der am
Wohnort gesprochenen Landessprache über mündliche Sprachkompetenzen mindestens
auf dem Referenzniveau A1 des Referenzrahmens verfügt (Art. 77 Abs. 4 der
Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]).
Eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt insbesondere
vor, wenn die betroffene Person gesetzliche Vorschriften und behördliche
Verfügungen missachtet (lit. a) oder öffentlich-rechtliche oder
privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt (lit. b) (Art. 77a
Abs. 1 VZAE). Ein mutwilliges Verhalten im Sinne von Art. 77a Abs. 1
lit. b VZAE liegt vor, wenn die ausländische Person aus Absicht,
Böswilligkeit oder Liederlichkeit bzw. Leichtfertigkeit ihren
öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommt.
Wurde bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung ausgesprochen (Art. 96 Abs. 2
AIG), ist entscheidend, ob die ausländische Person danach weiterhin mutwillig
Schulden angehäuft hat. Massgebend ist, welche Anstrengungen zur Sanierung der
finanziellen Situation unternommen worden sind, ob namentlich konstante und
effiziente Bemühungen um Schuldenrückzahlung vorliegen. Positiv zu würdigen ist
ein Schuldenabbau, negativ die weitere Anhäufung von Schulden in vorwerfbarer
Weise (Urteil des Bundesgerichts 2C_490/2023 E. 5.2/5.3 mit Hinweisen). Eine
Person nimmt laut Art. 77e VZAE am Wirtschaftsleben teil, wenn sie die
Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen deckt durch Einkommen,
Vermögen oder Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht (Abs. 1).
Eine Person nimmt am Erwerb von Bildung teil, wenn sie in Aus- oder
Weiterbildung ist (Abs. 2).
5.3 Das Migrationsamt schloss aus dem
nachlässigen Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber finanziellen
Verpflichtungen sowie der hohen und anhaltenden Schuldenzunahme auf eine
mutwillige Schuldenanhäufung. Damit liege eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung gemäss Art. 77a VZAE vor. Die Integrationskriterien nach Art. 58a
Abs. 1 AIG könnten daher nicht als erfüllt betrachtet werden. Der
Beschwerdeführer habe daher keinen Anspruch auf Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG.
5.4 Der Beschwerdeführer bringt dagegen
vor, dass keine mutwillige Verschuldung vorliege und es ihm gelungen sei,
seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen und sich nicht weiter zu
verschulden. Es sei zwar richtig, dass der Beschwerdeführer Betreibungen und
Verlustscheine aufweise, diese seien jedoch insbesondere auf die frühere
selbständige Tätigkeit zurückzuführen. Zudem sei die effektive Verschuldung
sicherlich tiefer als der Betrag gemäss Betreibungsregisterauszug, da darin
Mehrfachbetreibungen sowie inzwischen untergegangene resp. erloschene
Positionen enthalten seien. Seit der Aufnahme einer dauerhaften
Erwerbstätigkeit habe der Beschwerdeführer jedenfalls keine neuen Schulden
generiert und bezahle seine Rechnungen regelmässig. Dass es dem
Beschwerdeführer vorerst nicht gelungen sei, aus der Schuldenwirtschaft
herauszukommen, genüge für sich allein nicht für die Annahme von Mutwilligkeit.
Ferner sei weder mit dem Schreiben vom 2. März 2021 noch anlässlich des
Telefonats ein letztes Warnsignal gegeben worden. Eine klare Verwarnung sei vor
Erlass einer Entfernungsmassnahme aber unerlässlich. Es sei auf den Zeitpunkt
der Gewährung des rechtlichen Gehörs ab 24. Januar 2024 abzustellen. Seither
habe der Beschwerdeführer keine neuen Schulden generiert und sei durch die
stabilen Verhältnisse in die Lage gekommen, seine Schulden zu sanieren. Der
Beschwerdeführer lässt ausführen, er hätte auch ohne die drohende Wegweisung
angefangen, die Schulden zurückzubezahlen. Bei der Verschuldung sei ohnehin auf
die aktuellen und künftigen Verhältnisse abzustellen. Der Beschwerdeführer habe
zwecks Schuldenabbau diverse Abzahlungsvereinbarungen mit diversen Gläubigern
vereinbart. Ferner unterliege der Beschwerdeführer als Angestellter einer
Lohnpfändung von CHF 518.50 pro Monat.
5.5 Es ist unbestritten, dass die
Ehegemeinschaft von der Heirat am 3. Februar 2016 bis am 24. Mai 2021
dauerte und damit mehr als drei Jahre bestand. Ferner verfügt der
Beschwerdeführer gemäss [...]-Zertifikat vom 17. Februar 2021 über
Deutschkenntnisse auf dem Referenzniveau A2 und damit über genügende
Sprachkenntnisse (AS 51). Auch die bisherigen Strafen allein schliessen eine
erfolgreiche Integration nicht aus. Der Beschwerdeführer bezog bis anhin keine
Sozialhilfe, nimmt am Wirtschaftsleben in der Schweiz durch seine selbständige
Erwerbstätigkeit teil und bestreitet seinen Lebensunterhalt eigenständig. Mit
seiner Teilnahme am Wirtschaftsleben häufte er aber sehr hohe Schulden an. Dem
Betreibungsregisterauszug des Beschwerdeführers vom 8. Januar 2024 ist zu
entnehmen, dass sich der Gesamtbetrag der Schulden des Beschwerdeführers auf
CHF 374'097.11 beläuft und am [...] 2019 der Konkurs über den Beschwerdeführer
eröffnet wurde (AS 101 ff.). Gemäss Betreibungsregisterauszug von B.___
vom 9. Januar 2024 betragen deren Schulden zwischen dem 3. Februar 2016
und 24. Mai 2021 CHF 84'494.46 (AS 108 ff.). Es ist augenscheinlich, dass die
Mehrheit der Schulden von B.___ in Zusammenhang mit der ehelichen Gemeinschaft
stehen und damit mindestens mittelbar dem Beschwerdeführer zuzuschreiben sind.
Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts gehören insbesondere auch Forderungen
der obligatorischen Krankenversicherung zu den laufenden Ausgaben, für welche
die Eheleute solidarisch haften (BGE 129 V 90 E. 3.2; AS 93). Darüber
hinaus haften Ehegatten, die in rechtlich tatsächlich ungetrennter Ehe leben
auch solidarisch für die Steuerschulden, sofern keiner der beiden
zahlungsunfähig ist. Bei den Schulden des Beschwerdeführers handelt es sich
insbesondere um Steuerforderungen sowie um Forderungen von
Versicherungsgesellschaften, Ausgleichskassen und Gerichtskassen, was zu seinen
Ungunsten spricht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_512/2019 E. 5.3.1;
2C_352/2014 E. 4.5). Wie hoch die Verschuldung in quantitativer Hinsicht
insgesamt sein muss, um diesen Widerrufsgrund bzw. die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung wegen Schuldenwirtschaft zu rechtfertigen, ist
gesetzlich nicht festgelegt. Der Rechtsprechung lässt sich jedoch entnehmen,
dass ein Betrag von rund CHF 32'000.00 oder weniger nicht genügt, wohl aber ein
Betrag von rund CHF 80'000.00 und mehr (vgl. Urteil des Bundesgerichts
2C_834/2021 E. 3.3 mit Hinweisen). Selbst wenn die vom Beschwerdeführer als
mehrfach aufgeführt gerügten Forderungen der [...] Ausgleichskasse und der [...]
AG vollständig unberücksichtigt bleiben, übersteigen die Schulden des
Beschwerdeführers den von der Rechtsprechung geforderten Betrag bei Weitem. Dies
gilt auch ohne Berücksichtigung der Schulden von B.___. Der Beschwerdeführer
wurde zwar wegen seiner Schuldensituation noch nie formell verwarnt, doch wurde
sein Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung aufgrund seiner
Schulden mit Schreiben vom 2. März 2021 abgewiesen und ihm am 2. August 2021 telefonisch
geraten, sich um eine konstante Arbeitsstelle und Rückzahlung der Schulden zu
bemühen, womit er um die Problematik der Schuldenanhäufung wusste (AS 55, 81). Nicht
jeder ausländerrechtlichen Massnahme hat eine formelle Verwarnung vorauszugehen
(Urteile des Bundesgerichts 2C_338/2023 E. 4.7.1; 2C_48/2021 E. 6.2; 2C_96/2021
E. 6.3). Am 2. März 2021 betrugen die Schulden des Beschwerdeführers CHF
279’322.86 (AS 66 ff.). Obschon der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt und am
2. August 2021 erneut auf sein Fehlverhalten hingewiesen wurde, haben sich
seine Schulden seither wiederum um CHF 94'774.25 erhöht. Der Beschwerdeführer
rügt, die Betreibungen und Verlustscheine seien auf seine frühere selbständige
Tätigkeit zurückzuführen. Den Ausführungen des Beschwerdeführers zufolge
arbeitete dieser zuletzt ab dem 1. Juli 2021 als angestellter Koch im
Restaurant [...] in [...]. D.h. dass ab diesem Zeitpunkt die erste selbständige
Tätigkeit spätestens aufgegeben worden war. Zwischen dem 1. Juli 2021 und 8.
Januar 2024 wuchsen jedoch die Schulden des Beschwerdeführers stetig und zwar
auch aufgrund von Forderungen, die nicht auf die frühere selbständige Tätigkeit
zurückzuführen sind. Im Rahmen der Beurteilung einer mutwilligen
Schuldenanhäufung sind ebenfalls die Anstrengungen zur Sanierung der
finanziellen Situation zu berücksichtigen. Mit der [...] wurde am 26. Februar
2024 eine Ratenzahlungsvereinbarung in Höhe von CHF 500.00 monatlich, erstmals
zahlbar per 1. April 2024 abgeschlossen. Der erste Empfangsschein stammt vom 3.
April 2024. Daraus ist ersichtlich, dass bereits die erste Rate nicht pünktlich
bezahlt wurde. Auch die dritte und vierte Rate wurde jeweils nicht innert Frist
bezahlt. Ebenfalls am 26. Februar 2024 wurde ein Zahlungsabkommen mit der [...]
abgeschlossen und eine monatliche Rückzahlung in Höhe von CHF 500.00
vereinbart. Der erste Empfangsschein datiert vom 3. April 2024, obschon die
erste Rate per 31. März 2024 fällig gewesen wäre. Eine weitere Rate wurde
verspätet bezahlt und eine Ratenzahlung blieb bis zum 10. Juli 2024 komplett
aus. Des Weiteren wurde am 2. Februar 2024 mit der [...] AG eine
Rückzahlungsvereinbarung abgeschlossen, gemäss welcher ebenfalls CHF 500.00
monatlich fällig werden. Aus den Akten geht hervor, dass bis zum 10. Juli 2024
zwei Raten nicht geleistet worden waren. Mit [...] schloss der Beschwerdeführer
am 26. Februar 2024 eine Ratenzahlungsvereinbarung über CHF 500.00 monatlich
ab. Er wäre per 29. Februar 2024 verpflichtet gewesen die erste Rate zu
überweisen. Gemäss Buchungsdetail erfolgte die erste Gutschrift jedoch erst am
6. März 2024. Auch die weiteren Raten wurden verspätet bezahlt. Mit der [...]
AG schloss der Beschwerdeführer am 21. Mai 2024 eine Abzahlungsvereinbarung ab.
Belege über Abzahlungen wurden hingegen keine eingereicht. Mit der [...] AG wurde
am 30. April 2024 eine weitere Zahlungsvereinbarung mit monatlichen Raten à CHF
250.00 abgeschlossen. Sämtliche bis anhin geleisteten Abzahlungen erfolgten
verspätet. Dass er sich, wie in der Beschwerde behauptet, an die
Abzahlungsvereinbarungen halten kann, erscheint in Anbetracht der diversen
verspäteten und ausgebliebenen Ratenzahlungen als äusserst fragwürdig. Dem
Beschwerdeführer wurde am 24. Januar 2024 das rechtliche Gehör gewährt.
Demzufolge stammen sämtliche Abzahlungsvereinbarungen aus der Zeit nach
Gewährung des rechtlichen Gehörs und wurden erst unter dem Druck der drohenden
Wegweisung abgeschlossen, obschon er bereits vorher dazu in der Lage gewesen
wäre (angefochtene Verfügung S. 8; vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_232/2023
E. 5.3). Bemühungen zur ernsthaften und nachhaltigen Abtragung der Schuldenlast
vor Gewährung des rechtlichen Gehörs sind nicht ersichtlich. Das bisherige
Abzahlungsverhalten lässt zumindest Zweifel aufkommen, ob sich der
Beschwerdeführer künftig an die Abzahlungsvereinbarungen halten kann und keine
neuen Schulden anhäufen wird. Die Lohnpfändung ist dem Beschwerdeführer
ebenfalls positiv anzurechnen. Jedoch ist auch diesbezüglich zu
berücksichtigen, dass zwischen Januar 2020 und Januar 2024 Zahlungen in Höhe
von total CHF 5'792.25 beim Betreibungsamt [...] eingegangen sind, was in
keinem Verhältnis zu den Schulden des Beschwerdeführers steht. Selbst wenn der
Argumentation des Beschwerdeführers gefolgt wird, wonach die Ehegatten Geld und
Arbeit in das Restaurant gesteckt hatten, weshalb sie das Geschäft nicht
einfach hätten aufgeben können, ist nicht nachvollziehbar, weshalb sich der
Beschwerdeführer nach gescheiterter Selbständigkeit bei Führung eines
Restaurants, erneut selbständig machte und das für die GmbH aufgebrachte
Stammkapital erneut in ein eigenes Restaurant investierte. Eigenen Angaben
zufolge fand der Beschwerdeführer nach Aufgabe der Selbständigkeit im Jahr 2021
eine Stelle als Koch. Es ist als mutwillig zu bezeichnen, sich nach
gescheiterter Selbständigkeit und Schuldenanhäufung erneut selbständig zu
machen, zumal seit Übernahme des Restaurants am 1. Mai 2023 weiterhin Schulden
generiert wurden und dem Beschwerdeführer die ausländerrechtlichen Konsequenzen
der Verschuldung bewusst waren. Das Migrationsamt schlussfolgerte demnach zu
Recht, dass das nachlässige Verhalten gegenüber den finanziellen
Verpflichtungen, die hohe und anhaltende Schuldenzunahme klarerweise auf eine
mutwillige Schuldenanhäufung schliessen lasse. Es liegt eine Nichtbeachtung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 77a VZAE vor. Damit sind
die Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG nicht erfüllt und der
Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG.
5.6 Den Akten sind keine Anzeichen zu
entnehmen, dass der Beschwerdeführer Opfer ehelicher Gewalt geworden wäre oder
die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hätte. Ferner erscheint die
Wiedereingliederung im Herkunftsland nicht stark gefährdet. Diesbezüglich kann
für die Begründung auf die Ausführungen in Erwägung II. / 8.3 verwiesen werden.
Im Rahmen der nachehelichen Härtefälle im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG
ist auch Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) zu beachten. Es sind jedoch keine familiären
Beziehungen zwischen dem Beschwerdeführer und einer in der Schweiz anwesenheitsberechtigten
Person, welche unter den Schutz des Familienlebens fallen würde, erkennbar. Die
Beziehung zu B.___ fällt mittlerweile nicht mehr in den Schutzbereich der
Bestimmung und auch die im Schreiben von B.___ erwähnte Beziehung zwischen dem
Beschwerdeführer und ihrem mittlerweile 19-jährigen Sohn, fällt nicht unter die
Bestimmung. Der Kontakt kann durch gegenseitige Besuche und mittels moderner
Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden. Der Beschwerdeführer hat somit auch
gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 50 Abs. 2 AIG keinen
Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für
Drittstaatsangehörige.
6.1 Nach Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG
erlöschen die Ansprüche nach den Art. 43, 48 und 50 AIG, wenn Widerrufsgründe
nach Art. 62 oder 63 Abs. 2 AIG vorliegen. Die zuständige Behörde kann
Bewilligungen und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die
Ausländerin oder der Ausländer erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche
Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese
gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet (Art. 62 Abs. 1
lit. c AIG).
6.2 Bei der in Erwägung II. / 5.5
geschilderten mutwilligen Schuldenanhäufung des Beschwerdeführers handelt es
sich um einen Widerrufsgrund i.S.v. Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG, womit ein
allfälliger Anspruch nach Art. 50 AIG gemäss Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG
ohnehin erloschen wäre.
7.1 Nach Art. 30 Abs. 1 lit. b
AIG kann von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um
schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen
Rechnung zu tragen. Liegt ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor, kann
eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Es handelt sich dabei, im Gegensatz
zur Anspruchsbewilligung gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, um eine
Ermessensbewilligung für sämtliche ausländerrechtlichen Härtefälle (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.1 S. 348). Bei der Beurteilung sind insbesondere die Integration
der betroffenen Person, die Familienverhältnisse, die finanziellen
Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand
sowie die Möglichkeit für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu
berücksichtigen (vgl. Art. 31 Abs. 1 VZAE). Von einem schwerwiegenden
persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 31
Abs. 1 VZAE kann nur dann ausgegangen werden, wenn die Lebens- und
Daseinsbedingungen der betroffenen Person gemessen am durchschnittlichen
Schicksal von Ausländern in gesteigertem Masse in Frage gestellt sind. Es
genügt nicht alleine, dass jemand längere Zeit in der Schweiz gelebt und sich
gut integriert hat. Erforderlich ist zudem, dass die Beziehung zur Schweiz
derart eng geworden ist, dass von ihm nicht verlangt werden kann, in einem
anderen Land, namentlich seinem Herkunftsstaat zu leben (vgl. BGE 130 II 39 E. 3 S. 41 f.; 124 II 110 E. 2 S. 112; 119 Ib 33 E. 4c S. 43 f.).
7.2 Der Beschwerdeführer argumentiert,
dass es ihm in persönlicher, wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht nicht
zuzumuten sei, in der Türkei zu leben. Das Fehlen eines sozialen Netzes in der
Türkei und die schwierige wirtschaftliche Wiedereingliederung würden auf einen
schwerwiegenden persönlichen Härtefall hindeuten. Er verfüge weder in der
Schweiz noch in der Türkei über Vermögenswerte und in der Heimat mangle es ihm
schlicht an einer Existenzgrundlage, was mit erheblichen Nachteilen verbunden
sei. An Beziehungen zu seinen in der Türkei wohnhaften Angehörigen könne er
nicht anknüpfen. Der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr sein soziales
Netz in der Schweiz verlieren und seine wirtschaftliche Existenz zunichte
gemacht. Der Beschwerdeführer verfüge über keine berufliche Ausbildung und sei
mit den Verhältnissen auf dem Arbeitsmarkt in der Türkei nicht vertraut.
7.3 Da der Beschwerdeführer erst im
Alter von 32 Jahren in die Schweiz einreiste, die gesamte Kindheits- und
Jugendzeit sowie die ersten Erwachsenenjahre in der Türkei verbrachte, über
Angehörige im Herkunftsstaat verfügt, der heimatlichen Sprache mächtig ist und
die Familienverhältnisse keinen zwingenden Aufenthalt in der Schweiz
indizieren, ist ein persönlicher Härtefall nicht dargetan. Infolgedessen durfte
die Vorinstanz von der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung absehen, zumal er
sich auch nicht klaglos verhalten hat. Insbesondere hat er Schulden angehäuft
(vgl. E. II. / 5.5). In diesem Zusammenhang ist in Erinnerung zu rufen, dass es
sich um eine «Kann-Bestimmung» handelt, also kein Rechtsanspruch auf eine
Aufenthaltsbewilligung besteht.
8.1 Liegt ein Widerrufsgrund vor, ist zu
prüfen, ob die damit verbundene Massnahme verhältnismässig ist (vgl. Art. 5
Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101];
Art. 96 Abs. 1 AIG). Dabei deckt sich die Interessenabwägung nach Art. 96 Abs.
1 AIG mit jener nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK bzw. Art. 36 i.V.m. Art. 13 Abs. 1 BV,
soweit der Schutzbereich dieser Bestimmungen eröffnet ist. Die Frage, ob der
Widerruf der Bewilligung und deren Nichterteilung einen Eingriff in das Recht
auf Achtung des Privatlebens nach Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK
darstellt, kann offenbleiben, wenn sich erweist, dass der Eingriff gemäss Art.
8 Ziff. 2 EMRK gerechtfertigt ist. Es gilt dabei namentlich die Schwere des
Verschuldens, den Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen
Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu
berücksichtigen. Zu beachten ist auch die Qualität der sozialen, kulturellen
und familiären Beziehungen sowohl im Gast- als auch im Heimatland (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 2C_755/2021 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen).
8.2 Nach erfolgter Interessenabwägung,
insbesondere unter Berücksichtigung der Dauer der Anwesenheit in der Schweiz,
dem Grad der Integration sowie der Vertrautheit mit der heimatlichen Sprache
und Kultur kam die Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer
zumutbar sei in die Türkei zurückzukehren und sich die Wegweisung als
verhältnismässig erweise. Der Beschwerdeführer brachte dagegen wiederum vor, dass
dem Beschwerdeführer eine Widereingliederung nicht möglich und zumutbar sei. Er
sei tief in der Gemeinschaft verwurzelt und trage zum sozialen Gefüge der
Gemeinde bei. Sein Engagement in [...] unterstreiche seine soziale Integration
und die Bedeutung seiner weiteren Anwesenheit für die lokale Gemeinschaft.
8.3 Vorab kann auf die zutreffenden
Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 9 f. des angefochtenen
Entscheids). Wegen der Schuldenwirtschaft ist von einem gewichtigen
öffentlichen Interesse an der Entfernungsmassnahme auszugehen. Obschon
bestritten wurde, dass eine Wiedereingliederung in der Türkei möglich und
zumutbar sei, wurde dies nicht näher begründet. Der Beschwerdeführer reiste im
Alter von 32 Jahren in die Schweiz ein. Die gesamte Kindheits- und Jugendzeit
sowie die ersten Erwachsenenjahre verbrachte er in seinem Heimatland, wo er
vermutungsweise Familie hat, aufgewachsen ist und sozialisiert wurde. Für eine
starke Entfremdung von der heimatlichen Kultur und Lebensweise liegen keine
Anhaltspunkte vor. Die in der Schweiz gesammelten beruflichen Erfahrungen in
der Gastrobranche dürften sich bei der beruflichen Wiedereingliederung in der
Türkei z.B. im Gastro- oder Hotelleriebereich als hilfreich erweisen. Dass die
Stammkundschaft des Restaurant [...] in [...] mit dem Beschwerdeführer sehr
zufrieden ist und der Beschwerdeführer verschiedene Vereine und Organisationen
in der Gemeinde unterstützt, ist zwar erfreulich, vermag jedoch nicht das
öffentliche Interesse an der Entfernungsmassnahme aufgrund der Schuldenwirtschaft
aufzuwiegen. Dasselbe gilt für die Angestellten, die auf seine
Geschäftstätigkeit angewiesen seien. Es ist gerichtsnotorisch, dass in der
Gastronomiebranche ständig Stellen ausgeschrieben sind. Zudem hat es sich der
Beschwerdeführer selbst zuzuschreiben, dass es so weit gekommen ist, aufgrund
seiner jahrelangen Schuldenwirtschaft. Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer
zumutbar in die Türkei zurückzukehren und die Wegweisung aus der Schweiz
erweist sich als verhältnismässig. Die Wegweisung ist geeignet und notwendig um
das öffentliche Interesse einer nicht gewünschten Schuldenwirtschaft
durchzusetzen.
9. Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Da die Frist zur Ausreise inzwischen
abgelaufen ist, ist diese unter Berücksichtigung der notwendig werdenden
Liquidierung des Gastrobetriebes auf 31. März 2025 festzulegen.
10. Bei diesem Ausgang hat der
Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen,
die einschliesslich Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzulegen sind. Sie
werden mit dem Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Bei diesem Ausgang
ist keine Parteientschädigung geschuldet.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Schweiz – unter Androhung
von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – bis am 31. März 2025 zu verlassen.
3. Die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 werden A.___ zur Bezahlung auferlegt. Sie
werden mit dem Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Zimmermann
Das vorliegende Urteil wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 2C_629/2024 vom 5. Juni 2025 bestätigt.