Lexipedia

Entscheid

VWBES.2024.151

Grundwasserschutzzonen

16. März 2026Deutsch13 min

das Wasser der Quelle im […] (nachfolgend Quellen der Brunnengenossenschaft [...]

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 16. März 2026

Es wirken mit:

Präsidentin Obrecht Steiner

Oberrichter Hagmann

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann

In Sachen

Einwohnergemeinde A.___,

Beschwerdeführerin

gegen

Regierungsrat des Kantons Solothurn, vertreten durch Bau- und

Justizdepartement,

Beschwerdegegner

betreffend Grundwasserschutzzonen

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Auf GB A.___ Nr. [...] befinden sich

die [...]quellen und die [...]quellen mit verschiedenen Fassungen. Sie dienen

als wichtiges Standbein für die Wasserbeschaffung der Wasserversorgung A.___

und sind entsprechend auch in der Generellen Wasserversorgungsplanung (GWP),

genehmigt mit Regierungsratsbeschluss (RRB) Nr. 2332 vom 13. August 1991,

berücksichtigt. Mit RRB Nr. 2023/1413 vom 4. September 2023 wurden die

Quellen zudem als regional bedeutende Trinkwasserfassungen im Richtplan

festgesetzt.

Auf dem Gemeindegebiet von A.___ wird

das Wasser der Quelle im […] (nachfolgend Quellen der Brunnengenossenschaft [...]

oder [...]quelle) als Trinkwasser für den Ortsteil [...] verwendet. Sie wird

von der Brunnengenossenschaft [...] betrieben, welche auch Eigentümerin des

betreffenden Grundstücks GB A.___ Nr. [...] ist.

2. Mit RRB Nr. 2718 vom 13. September

1994 genehmigte der Regierungsrat die Schutzzonen für die

Trinkwassererfassungen der Einwohnergemeinde A.___, bestehend aus den [...]-, [...]-

und [...]quellen und die Quellen der Brunnengenossenschaft [...]. Diese damals

ausgeschiedenen Schutzzonen entsprechen jedoch nicht mehr den gesetzlichen

Anforderungen der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998

(GSchV, SR 814.201).

3. Die Einwohnergemeinde A.___ hat die

Grundwasserschutzzonen der [...]- und [...]quellen überarbeitet, an die

geltende Rechtsordnung angepasst und am 20. November 2023 zur Genehmigung an

den Regierungsrat verabschiedet.

4. Einzig die [...]- und [...]quellen

betreffend hob der Regierungsrat mit RRB Nr. 2024/561 vom 23. April 2024 die

bestehende Grundwasserschutzzone (genehmigt als kommunaler Nutzungsplan mit RRB

Nr. 2718 vom 13. September 1994) auf und genehmigte die überarbeiteten, an die

geltende Rechtsordnung angepassten, Schutzzonen als kommunaler Nutzungsplan.

Bezüglich der [...]quellen und der

Quellen der Brunnengenossenschaft [...] hielt der Regierungsrat in diesem

Beschluss, Ziff. 3.8, was folgt fest:

«Die Einwohnergemeinde A.___ hat dem Amt

für Umwelt bis Ende 2024 das Dossier der überarbeiteten Grundwasserschutzzone

der [...]quellen zur Vorprüfung nach § 15 Abs. 1 PBG einzureichen. Ebenfalls

hat die Gemeinde dem Amt für Umwelt bis Ende 2025 das Dossier der

überarbeiteten Grundwasserschutzzone der Quellen der Brunnengenossenschaft [...]

zur Vorprüfung einzureichen. Alternativ hat sie das Amt für Umwelt über den

geplanten Zeitpunkt der Aufhebung der Quellen zu informieren. Die Quellen

dürfen ohne Überarbeitung der Grundwasserschutzzone maximal noch 10 Jahre ab

Datum des vorliegenden Beschlusses genutzt werden.»

5. Mit Beschwerde vom 1. Mai 2024 und

verbesserter (mit Anträgen versehenen) Eingabe vom 24. Mai 2024 gelangte die

Einwohnergemeinde A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin) an das

Verwaltungsgericht und verlangte die vollumfängliche Aufhebung von Ziff. 3.8

des Regierungsratsbeschluss vom 23. April 2024, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

6. Mit ergänzender Beschwerdebegründung

vom 5. Juli 2024 wurden die Rechtsbegehren wie folgt konkretisiert:

1. Ziff. 3.8 des Regierungsratsbeschluss

vom 23. April 2024 sei so weit vollumfänglich aufzuheben, als diese die Quellen

der Brunnengenossenschaft [...] betrifft (Satz 2).

2. Der vorliegenden Beschwerde sei die

aufschiebende Wirkung einzuräumen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Zudem wurde der Verfahrensantrag

gestellt, das Beschwerdeverfahren sei bis mindestens Ende 2029 zu sistieren,

längstens bis zum Widerruf der Sistierung durch eine Partei.

7. Mit Verfügung des Verwaltungsgerichts

vom 6. September 2024 wurde das Begehren um aufschiebende Wirkung der

Beschwerde abgewiesen. Ebenfalls wurde der Antrag um Verfahrenssistierung

abgewiesen.

8. Mit Eingabe vom 25. September 2024

teilte die Brunnengenossenschaft [...] mit, dass sie am

verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitwirken wolle.

9. Am 27. September 2024 liess sich die

Beschwerdeführerin nochmals vernehmen. Auf Nachfrage des Verwaltungsgerichts

nach dem aktuellen Stand der Überarbeitung der Grundwasserschutzzonen und einer

allfälligen Umsetzungsfrist machten die Verfahrensbeteiligten am 22. bzw. 23.

Oktober 2025 nochmals Eingaben. Abschliessende Bemerkungen der

Beschwerdeführerin erfolgten am 17. November 2025.

10. Die Angelegenheit ist spruchreif.

Auf das Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der

nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Das Verwaltungsgericht beurteilt

Beschwerden gegen Entscheide des Regierungsrates über Nutzungspläne und andere

für die Grundeigentümer verbindliche Pläne (§ 5 Abs. 2 des Planungs- und

Baugesetzes, PBG, BGS 711.1, § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12).

Die vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde richtet sich gegen derartige

Pläne. Sie ist rechtzeitig eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin ist grundsätzlich

zur Beschwerde legitimiert, denn sie ist durch den Entscheid des

Regierungsrates berührt und hat ein schützenswertes kommunales Interesse an

deren Aufhebung oder Änderung (§ 12 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes,

VRG, BGS 124.11). Ob ein konkretes Rechtschutzinteresse besteht (vgl. E. 4.1)

kann offenbleiben, da die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist. Auf die Beschwerde

ist grundsätzlich einzutreten.

2.1

Streitgegenstand sind nunmehr noch,

nach dem am 5. Juli 2024 präzisierten Rechtsbegehren, die Quellen der

Brunnengenossenschaft [...]. Für diese Quellen verlangt der Regierungsrat die

Einreichung eines Dossiers der überarbeiteten Grundwasserschutzzonen an das Amt

für Umwelt zur Vorprüfung bis Ende 2025. Oder aber die Information über einen

allfällig geplanten Zeitpunkt der Aufhebung der Quellen. Ohne Überarbeitung

dürfen die Quellen der Brunnengenossenschaft [...] maximal noch 10 Jahre ab

Datum des vorliegenden Beschlusses genutzt werden (Ziff. 3.8 des angefochtenen

RRB Nr. 2024/561 vom 23. April 2024).

2.2

In der Erwägung Ziff. 2.4 hält der

Regierungsrat fest, dass die mit RRB Nr. 2718 vom 13. September 1994 ebenfalls

genehmigte Grundwasserschutzzone für die Quellen der Brunnengenossenschaft [...]

mit dem vorliegenden Beschluss (Anmerkung: RRB 2024/561 vom 23. April

2024) nicht angepasst und vorerst unverändert bestehen bleiben sollen. In Ziff.

1.

(Ausgangslage) des angefochtenen RRB wird ausgeführt: Mit RRB Nr. 2718 vom

13.

September 1994 wurden gleichzeitig auch die Grundwasserschutzzonen für die [...]quellen

der Wasserversorgung A.___ und die Quellen der Brunnengenossenschaft [...]

genehmigt. Diese Schutzzonen entsprechen ebenfalls nicht mehr den heutigen

gesetzlichen Anforderungen. Deren Überarbeitung oder Aufhebung erfolgt

nachgelagert in separaten Nutzungsplanverfahren.

2.3

Diese Ausführungen lassen

unzweifelhaft darauf schliessen, dass die Grundwasserschutzzonen, wie im RRB

Nr. 2718 vom 13. September 1994 festgelegt, für die Quellen der

Brunnengenossenschaft [...] nach wie vor Bestand haben. Allfällige Änderungen

oder die Aufhebung der Quellen bzw. der Grundwasserschutzzonen erfolgen

nachgelagert in separaten, neu einzuleitenden Nutzungsplanverfahren.

Augenscheinlich wollte der Regierungsrat die Beschwerdeführerin dazu anhalten,

die Grundwasserschutzzonen der Quellen der Brunnengenossenschaft [...] umgehend

zu überarbeiten und das entsprechende (überarbeitete) Dossier bis Ende 2025 zur

Vorprüfung vorzulegen, oder aber, alternativ, den geplanten Zeitpunkt der

Aufhebung der Quellen bekanntzugeben. Es ist somit erstellt, dass

Änderungen/Aufhebung der Grundwasservorschriften für die Quellen der

Brunnengenossenschaft [...] eines neuerlichen Regierungsratsbeschluss im Rahmen

der Nutzungsplanung bedürfen, wogegen den Betroffenen alsdann der Rechtsweg

offensteht.

3.1

Gemäss § 83 des Gesetzes über

Wasser, Boden und Abfall (GWBA, BGS 712.15) vollziehen die Einwohnergemeinden

die Bestimmungen über den Schutz der Gewässer im Rahmen des Planungs- und

Baurechts sowie der ihnen delegierten Aufgaben (Abs. 1). Sie scheiden

Grundwasserschutzzonen nach Art. 20 GschG (Bundesgesetz über den Schutz der

Gewässer, SR 814.20) von lokaler Bedeutung aus. Art. 20 GschG besagt, dass die

Kantone Schutzzonen für die im öffentlichen Interesse liegenden

Grundwassererfassungen ausscheiden; sie legen die notwendigen

Eigentumsbeschränkungen fest (Abs. 1). Gemäss Abs. 2 müssen die Inhaber der

Grundwasserfassung die notwendigen Erhebungen für die Abgrenzung der

Schutzzonen durchführen (lit. a), die erforderlichen dinglichen Rechte erwerben

(lit. b) und für allfällige Entschädigungen von Eigentumsbeschränkungen

aufkommen (lit. c).

3.2

Die Brunnengenossenschaft [...]

fasst und nutzt das Quellwasser der Quelle im [...] ([...]quelle) als

Trinkwasser für die öffentliche Wasserversorgung des Ortsteils [...] der

Gemeinde A.___. Dieser Ortsteil ist ansonsten nicht an die öffentliche

Wasserversorgung der Einwohnergemeinde A.___ angeschlossen. Die [...]quelle

steht somit im öffentlichen Interesse der Grundwassererfassung gemäss Art. 20

Abs. 1 GschG. Entsprechend sind die Schutzzonen gemäss geltender (bundes)-rechtlicher

Vorgaben nach Anhang 4 Ziff. 12 (Grundwasserschutzzonen) der Gewässerschutz­verordnung

(GschV, SR 814.201) auszuscheiden. Der aktuell gültige Schutzzonenplan

datiert vom Jahre 1994 (RRB Nr. 2718 vom 13. September 1994) und ist inzwischen

über 30 Jahre alt. In der Stellungnahme vom 5. September 2024 weist das Bau-

und Justizdepartement zu Recht darauf hin, dass es genügend Gründe gibt die

Schutzzonen zu überarbeiten. So haben sich in der Zwischenzeit die Grundlagen

der Gewässerschutzgesetzgebung mass­geblich geändert, die Einwohnergemeinden

haben ihre Ortsplanung in der Regel alle 10 Jahre zu überprüfen (§ 10 Abs. 2 PBG)

und die Gemeinden haben ihre Zonenpläne und -reglemente innert 10 Jahren dem

neuen Recht anzupassen (§ 70 Abs. 3 KBV; mit Hinw. Urteil Bundesgericht

1C_550/2023 vom 21. Juli 2025 E. 8.1). Schliesslich ist auch auf die Praxis zur

akzessorischen Nutzungsplan­kontrolle zu verweisen, wonach Pläne zu überprüfen

sind, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse oder die gesetzlichen

Voraussetzungen oder rechtlichen Verhältnisse seit Planerlass so erheblich

geändert haben, dass die Planung rechtswidrig geworden sein könnte und das

Interesse an ihrer Überprüfung bzw. Anpassung die entgegenstehenden Interessen

der Rechtssicherheit und der Planbeständigkeit überwiegt (BGE 144 II 41

E. 5.1). Vorliegend ist allen Verfahrensbeteiligten bewusst, dass die

geltende Schutzzonenausscheidung seit Jahren, spätestens seit Inkrafttreten der

GSchV am 1. Januar 1999, nicht mehr den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Die

geltende Planung ist somit grundsätzlich rechtswidrig und bedarf dringend einer

Dispositiv

Überarbeitung. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass der Regierungsrat auf

eine zeitnahe Überarbeitung der Planung drängt.

3.3 Sowohl die Einwohnergemeinde A.___

als auch die Brunnengenossenschaft [...] wurden denn auch schon in der

Vergangenheit mehrfach auf die dringend notwendige Überarbeitungspflicht

hingewiesen. So wurde etwa mit der Konzessionserteilung vom 8. Mai 2012

die Auflage gemacht, dass spätestens innert fünf Jahren gemäss Vorgaben der

GschV ein überarbeitetes Schutzzonendossier zur Vorprüfung einzureichen ist

(Ziff. 2.20), nach Ablauf dieser Frist könne die Konzession durch das BJD

als verwirkt erklärt werden. Mit Schreiben vom 9. April 2015 des Amts für

Umwelt wurden die Einwohnergemeinde und die Brunnengenossenschaft [...] abermals

auf die Auflage aufmerksam gemacht und darüber informiert, dass diesbezügliche

Arbeiten mehrere Jahre in Anspruch nehmen können. Im selben Schreiben wurde

darauf hingewiesen, dass aufgrund der gesetzlichen Anforderungen die Schutzzone

wesentlich vergrössert werden müsste, was zu erheblichen Nutzungskonflikten

führen könne, die weit über dem Nutzen der Quelle (bauliche Sanierungen,

Bauverbote, Entschädigungen für Abwertungen oder Enteignungen) liegen könnten.

Mithin war der Beschwerdeführerin und auch der Brunnengenossenschaft [...] seit

Jahren bekannt, dass die Schutzzonen dringend überarbeitet werden müssen.

3.4 Die Beschwerdeführerin ist sich

gemäss den verschiedenen Eingaben im verwaltungsgerichtlichen Verfahren

mittlerweile bewusst, dass die Überarbeitung der Gewässerschutzzonen der [...]quelle

angegangen werden muss. Sie verweist jedoch auf verschiedene Umstände wie

Neubesetzungen der Gremien, die Bearbeitungszeit und die Eigentumsverhältnisse

der Quelle. Der zeitliche Rahmen sei zu knapp, um dem angefochtenen RRB nachzukommen.

Auf den ersten Blick scheint dies verständlich, jedoch ist die

Beschwerdeführerin und auch die Brunnengenossenschaft darauf hinzuweisen, dass

sie vom Überarbeitungsbedarf seit inzwischen 14 Jahren weiss oder zumindest

wissen müsste. Die Konzession der Brunnengenossenschaft hängt zudem an der

Auflage einer möglichen Verwirkung, wenn die Überarbeitung der Schutzzonen

nicht innert Frist erfolgt (vgl. E. 3.3). Es ist deshalb auch gerechtfertigt,

dass der Regierungsrat zeitliche Dringlichkeit zur Überarbeitung einfordert.

3.5 Nicht zu hören sind die Einwendungen

der Beschwerdeführerin, dass sie nicht Betreiberin der Quellen sei. Wie in E.

3.1 hiervor ausgeführt, haben die Einwohnergemeinden die Bestimmungen über den

Schutz der Gewässer im Rahmen des Planungs- und Baurechts zu vollziehen.

Insbesondere haben sie auch die Gewässerschutzzonen für Quellen im öffentlichen

Interesse auszuscheiden, und zwar unabhängig davon, wer Eigentümer oder

Betreiber der Quelle ist. Die [...]quelle ist für die Wasserversorgung im

Gemeindegebiet vor allem für den Ortsteil [...] immanent und auch Bestandteil

der Generellen Wasserversorgungsplanung (GWP gemäss RRB 1991/2332 vom 13.

August 1991). Somit ist die Einwohnergemeinde für die Überarbeitung der

Schutzzonen Planungsbehörde und in die Pflicht zu nehmen. Es ist auch nicht zu

beanstanden, dass die Brunnengenossenschaft [...] im vor­instanzlichen

Verfahren nicht beteiligt war. Der Regierungsrat hat lediglich die

Einwohnergemeinde als Planungsbehörde zur Überarbeitung der Schutzzonen

aufgefordert.

3.6 Insgesamt ist somit festzuhalten,

dass die Einwohnergemeinde A.___ als Planungsbehörde zu Recht zur Überarbeitung

der Grundwasserschutzzonen der [...]quelle verpflichtet worden ist. Insofern

ist die Beschwerde abzuweisen.

3.7 Gemäss Eingabe der

Beschwerdeführerin vom 23. Oktober 2025 ist sie sich ihrer Planungspflicht nun

bewusst und hat entsprechende Schritte in die Wege geleitet. So sei der Auftrag

für die Phase 1 (Vorabklärungen und Archivauswertung) an das zuständige Planungsbüro

im September 2025 erteilt worden. Die Umsetzungsfrist wird wie folgt skizziert:

Phase 1 (Vorabklärungen), Dauer ca. 1-2 Monate; Phase 2 (hydrogeologische

Untersuchungen inkl. Quellmonitoring und Markierungsversuche), Dauer mind. 14

Monate; Phasen 3 u. 4 (Ausarbeitung und Genehmigung Schutzzonendossiers), Dauer

mind. je 1 Jahr. Die Beschwerdeführerin fügt noch an, dass sie bemüht sei, das

Dossier in enger Zusammenarbeit mit dem Amt für Umwelt (AfU), der

Brunnengenossenschaft [...] und dem Planungsbüro effizient voranzutreiben. Die

Gemeinde rechne mit einem Abschluss des Verfahrens bis Ende 2029, sofern die

Abstimmung zwischen allen Beteiligten reibungslos verlaufe. Die von der

Beschwerdeführerin vorgebrachte zeitliche Prognose beinhaltet jedoch auch die

Genehmigung der Pläne. Der Regierungsrat hat jedoch einen Termin zur

Einreichung zur Vorprüfung gesetzt.

4.1 Aus dem angefochtenen

Regierungsratsbeschluss ergibt sich, dass man der Beschwerdeführerin die

Möglichkeit geben wollte, die Schutzzonen zu überarbeiten, ansonsten keine

Frist gesetzt worden wäre. Dasselbe lässt sich auch daraus ableiten, dass die

Quellen auch ohne Überarbeitung der Schutzzonen noch während 10 Jahren seit

Beschlussdatum weiter genutzt werden können. Dies dürfte denn auch im

öffentlichen Interesse sein, da für den Dorfteil [...] der Einwohnergemeinde A.___

eine Wasserversorgungslösung gefunden werden muss. Zudem fördert die [...]quelle

grundsätzlich Wasser von guter Qualität, wie aus den periodischen

Wasseranalysen zu entnehmen ist (abrufbar unter:

https://www.brunnengenossenschaft-[...].ch/unsere-quellen.html, zuletzt

abgerufen am 5. März 2026). In dieser Hinsicht sind die Ausführungen in der

Eingabe des BJD vom 22. Oktober 2025 nicht in allen Teilen überzeugend, da der

Regierungsrat immerhin eine (maximal) zehnjährige Frist bis zu einer möglichen Betriebsaufhebung

der Quelle gesetzt hat. Weitere Konsequenzen bzw. die Beschwerdeführerin

betreffende Rechtsfolgen sind dem angefochtenen Regierungsratsbeschluss nicht

zu entnehmen.

4.2 Die Frist gemäss Ziff. 3.8 des

angefochtenen RRB Nr. 2024/561 vom 23. April 2024 betreffend die Quellen der

Brunnengenossenschaft [...] ist in der Zwischenzeit abgelaufen. Gemäss Angaben

der Beschwerdeführerin steht sie zusammen mit dem Planungsbüro im Austausch mit

dem Amt für Umwelt. Es rechtfertigt sich somit die Angelegenheit an den

Regierungsrat zurückzuweisen, damit dieser in seiner Kompetenz und unter

Beachtung der von der Beschwerdeführerin eingeleiteten Massnahmen eine neue

Frist zur Einreichung der überarbeiteten Planung zur Vorprüfung bzw. über den

geplanten Zeitpunkt der Aufhebung der Quellen setzt. Selbstredend, und dies

dürfte der Beschwerdeführerin zwischenzeitlich bewusst sein, ist ein enger

Zeitplan einzuhalten.

5. Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf

CHF 2'500.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem geleisteten

Kostenvorschuss verrechnet, die Restanz ist der Einwohnergemeinde A.___

zurückzuerstatten.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2. Die Angelegenheit wird an den

Regierungsrat weitergeleitet, damit er eine neue Frist zur Einreichung der

Planungsunterlagen im Sinne der Erwägungen festsetzt.

3. Die Einwohnergemeinde A.___ hat die

Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 2'500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Obrecht Steiner Blut-Kaufmann