VWBES.2024.151
Grundwasserschutzzonen
16. März 2026Deutsch13 min
das Wasser der Quelle im […] (nachfolgend Quellen der Brunnengenossenschaft [...]
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 16. März 2026
Es wirken mit:
Präsidentin Obrecht Steiner
Oberrichter Hagmann
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann
In Sachen
Einwohnergemeinde A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
Regierungsrat des Kantons Solothurn, vertreten durch Bau- und
Justizdepartement,
Beschwerdegegner
betreffend Grundwasserschutzzonen
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Auf GB A.___ Nr. [...] befinden sich
die [...]quellen und die [...]quellen mit verschiedenen Fassungen. Sie dienen
als wichtiges Standbein für die Wasserbeschaffung der Wasserversorgung A.___
und sind entsprechend auch in der Generellen Wasserversorgungsplanung (GWP),
genehmigt mit Regierungsratsbeschluss (RRB) Nr. 2332 vom 13. August 1991,
berücksichtigt. Mit RRB Nr. 2023/1413 vom 4. September 2023 wurden die
Quellen zudem als regional bedeutende Trinkwasserfassungen im Richtplan
festgesetzt.
Auf dem Gemeindegebiet von A.___ wird
das Wasser der Quelle im […] (nachfolgend Quellen der Brunnengenossenschaft [...]
oder [...]quelle) als Trinkwasser für den Ortsteil [...] verwendet. Sie wird
von der Brunnengenossenschaft [...] betrieben, welche auch Eigentümerin des
betreffenden Grundstücks GB A.___ Nr. [...] ist.
2. Mit RRB Nr. 2718 vom 13. September
1994 genehmigte der Regierungsrat die Schutzzonen für die
Trinkwassererfassungen der Einwohnergemeinde A.___, bestehend aus den [...]-, [...]-
und [...]quellen und die Quellen der Brunnengenossenschaft [...]. Diese damals
ausgeschiedenen Schutzzonen entsprechen jedoch nicht mehr den gesetzlichen
Anforderungen der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998
(GSchV, SR 814.201).
3. Die Einwohnergemeinde A.___ hat die
Grundwasserschutzzonen der [...]- und [...]quellen überarbeitet, an die
geltende Rechtsordnung angepasst und am 20. November 2023 zur Genehmigung an
den Regierungsrat verabschiedet.
4. Einzig die [...]- und [...]quellen
betreffend hob der Regierungsrat mit RRB Nr. 2024/561 vom 23. April 2024 die
bestehende Grundwasserschutzzone (genehmigt als kommunaler Nutzungsplan mit RRB
Nr. 2718 vom 13. September 1994) auf und genehmigte die überarbeiteten, an die
geltende Rechtsordnung angepassten, Schutzzonen als kommunaler Nutzungsplan.
Bezüglich der [...]quellen und der
Quellen der Brunnengenossenschaft [...] hielt der Regierungsrat in diesem
Beschluss, Ziff. 3.8, was folgt fest:
«Die Einwohnergemeinde A.___ hat dem Amt
für Umwelt bis Ende 2024 das Dossier der überarbeiteten Grundwasserschutzzone
der [...]quellen zur Vorprüfung nach § 15 Abs. 1 PBG einzureichen. Ebenfalls
hat die Gemeinde dem Amt für Umwelt bis Ende 2025 das Dossier der
überarbeiteten Grundwasserschutzzone der Quellen der Brunnengenossenschaft [...]
zur Vorprüfung einzureichen. Alternativ hat sie das Amt für Umwelt über den
geplanten Zeitpunkt der Aufhebung der Quellen zu informieren. Die Quellen
dürfen ohne Überarbeitung der Grundwasserschutzzone maximal noch 10 Jahre ab
Datum des vorliegenden Beschlusses genutzt werden.»
5. Mit Beschwerde vom 1. Mai 2024 und
verbesserter (mit Anträgen versehenen) Eingabe vom 24. Mai 2024 gelangte die
Einwohnergemeinde A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin) an das
Verwaltungsgericht und verlangte die vollumfängliche Aufhebung von Ziff. 3.8
des Regierungsratsbeschluss vom 23. April 2024, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
6. Mit ergänzender Beschwerdebegründung
vom 5. Juli 2024 wurden die Rechtsbegehren wie folgt konkretisiert:
1. Ziff. 3.8 des Regierungsratsbeschluss
vom 23. April 2024 sei so weit vollumfänglich aufzuheben, als diese die Quellen
der Brunnengenossenschaft [...] betrifft (Satz 2).
2. Der vorliegenden Beschwerde sei die
aufschiebende Wirkung einzuräumen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Zudem wurde der Verfahrensantrag
gestellt, das Beschwerdeverfahren sei bis mindestens Ende 2029 zu sistieren,
längstens bis zum Widerruf der Sistierung durch eine Partei.
7. Mit Verfügung des Verwaltungsgerichts
vom 6. September 2024 wurde das Begehren um aufschiebende Wirkung der
Beschwerde abgewiesen. Ebenfalls wurde der Antrag um Verfahrenssistierung
abgewiesen.
8. Mit Eingabe vom 25. September 2024
teilte die Brunnengenossenschaft [...] mit, dass sie am
verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitwirken wolle.
9. Am 27. September 2024 liess sich die
Beschwerdeführerin nochmals vernehmen. Auf Nachfrage des Verwaltungsgerichts
nach dem aktuellen Stand der Überarbeitung der Grundwasserschutzzonen und einer
allfälligen Umsetzungsfrist machten die Verfahrensbeteiligten am 22. bzw. 23.
Oktober 2025 nochmals Eingaben. Abschliessende Bemerkungen der
Beschwerdeführerin erfolgten am 17. November 2025.
10. Die Angelegenheit ist spruchreif.
Auf das Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Das Verwaltungsgericht beurteilt
Beschwerden gegen Entscheide des Regierungsrates über Nutzungspläne und andere
für die Grundeigentümer verbindliche Pläne (§ 5 Abs. 2 des Planungs- und
Baugesetzes, PBG, BGS 711.1, § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12).
Die vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde richtet sich gegen derartige
Pläne. Sie ist rechtzeitig eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin ist grundsätzlich
zur Beschwerde legitimiert, denn sie ist durch den Entscheid des
Regierungsrates berührt und hat ein schützenswertes kommunales Interesse an
deren Aufhebung oder Änderung (§ 12 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes,
VRG, BGS 124.11). Ob ein konkretes Rechtschutzinteresse besteht (vgl. E. 4.1)
kann offenbleiben, da die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist. Auf die Beschwerde
ist grundsätzlich einzutreten.
2.1
Streitgegenstand sind nunmehr noch,
nach dem am 5. Juli 2024 präzisierten Rechtsbegehren, die Quellen der
Brunnengenossenschaft [...]. Für diese Quellen verlangt der Regierungsrat die
Einreichung eines Dossiers der überarbeiteten Grundwasserschutzzonen an das Amt
für Umwelt zur Vorprüfung bis Ende 2025. Oder aber die Information über einen
allfällig geplanten Zeitpunkt der Aufhebung der Quellen. Ohne Überarbeitung
dürfen die Quellen der Brunnengenossenschaft [...] maximal noch 10 Jahre ab
Datum des vorliegenden Beschlusses genutzt werden (Ziff. 3.8 des angefochtenen
RRB Nr. 2024/561 vom 23. April 2024).
2.2
In der Erwägung Ziff. 2.4 hält der
Regierungsrat fest, dass die mit RRB Nr. 2718 vom 13. September 1994 ebenfalls
genehmigte Grundwasserschutzzone für die Quellen der Brunnengenossenschaft [...]
mit dem vorliegenden Beschluss (Anmerkung: RRB 2024/561 vom 23. April
2024) nicht angepasst und vorerst unverändert bestehen bleiben sollen. In Ziff.
1.
(Ausgangslage) des angefochtenen RRB wird ausgeführt: Mit RRB Nr. 2718 vom
13.
September 1994 wurden gleichzeitig auch die Grundwasserschutzzonen für die [...]quellen
der Wasserversorgung A.___ und die Quellen der Brunnengenossenschaft [...]
genehmigt. Diese Schutzzonen entsprechen ebenfalls nicht mehr den heutigen
gesetzlichen Anforderungen. Deren Überarbeitung oder Aufhebung erfolgt
nachgelagert in separaten Nutzungsplanverfahren.
2.3
Diese Ausführungen lassen
unzweifelhaft darauf schliessen, dass die Grundwasserschutzzonen, wie im RRB
Nr. 2718 vom 13. September 1994 festgelegt, für die Quellen der
Brunnengenossenschaft [...] nach wie vor Bestand haben. Allfällige Änderungen
oder die Aufhebung der Quellen bzw. der Grundwasserschutzzonen erfolgen
nachgelagert in separaten, neu einzuleitenden Nutzungsplanverfahren.
Augenscheinlich wollte der Regierungsrat die Beschwerdeführerin dazu anhalten,
die Grundwasserschutzzonen der Quellen der Brunnengenossenschaft [...] umgehend
zu überarbeiten und das entsprechende (überarbeitete) Dossier bis Ende 2025 zur
Vorprüfung vorzulegen, oder aber, alternativ, den geplanten Zeitpunkt der
Aufhebung der Quellen bekanntzugeben. Es ist somit erstellt, dass
Änderungen/Aufhebung der Grundwasservorschriften für die Quellen der
Brunnengenossenschaft [...] eines neuerlichen Regierungsratsbeschluss im Rahmen
der Nutzungsplanung bedürfen, wogegen den Betroffenen alsdann der Rechtsweg
offensteht.
3.1
Gemäss § 83 des Gesetzes über
Wasser, Boden und Abfall (GWBA, BGS 712.15) vollziehen die Einwohnergemeinden
die Bestimmungen über den Schutz der Gewässer im Rahmen des Planungs- und
Baurechts sowie der ihnen delegierten Aufgaben (Abs. 1). Sie scheiden
Grundwasserschutzzonen nach Art. 20 GschG (Bundesgesetz über den Schutz der
Gewässer, SR 814.20) von lokaler Bedeutung aus. Art. 20 GschG besagt, dass die
Kantone Schutzzonen für die im öffentlichen Interesse liegenden
Grundwassererfassungen ausscheiden; sie legen die notwendigen
Eigentumsbeschränkungen fest (Abs. 1). Gemäss Abs. 2 müssen die Inhaber der
Grundwasserfassung die notwendigen Erhebungen für die Abgrenzung der
Schutzzonen durchführen (lit. a), die erforderlichen dinglichen Rechte erwerben
(lit. b) und für allfällige Entschädigungen von Eigentumsbeschränkungen
aufkommen (lit. c).
3.2
Die Brunnengenossenschaft [...]
fasst und nutzt das Quellwasser der Quelle im [...] ([...]quelle) als
Trinkwasser für die öffentliche Wasserversorgung des Ortsteils [...] der
Gemeinde A.___. Dieser Ortsteil ist ansonsten nicht an die öffentliche
Wasserversorgung der Einwohnergemeinde A.___ angeschlossen. Die [...]quelle
steht somit im öffentlichen Interesse der Grundwassererfassung gemäss Art. 20
Abs. 1 GschG. Entsprechend sind die Schutzzonen gemäss geltender (bundes)-rechtlicher
Vorgaben nach Anhang 4 Ziff. 12 (Grundwasserschutzzonen) der Gewässerschutzverordnung
(GschV, SR 814.201) auszuscheiden. Der aktuell gültige Schutzzonenplan
datiert vom Jahre 1994 (RRB Nr. 2718 vom 13. September 1994) und ist inzwischen
über 30 Jahre alt. In der Stellungnahme vom 5. September 2024 weist das Bau-
und Justizdepartement zu Recht darauf hin, dass es genügend Gründe gibt die
Schutzzonen zu überarbeiten. So haben sich in der Zwischenzeit die Grundlagen
der Gewässerschutzgesetzgebung massgeblich geändert, die Einwohnergemeinden
haben ihre Ortsplanung in der Regel alle 10 Jahre zu überprüfen (§ 10 Abs. 2 PBG)
und die Gemeinden haben ihre Zonenpläne und -reglemente innert 10 Jahren dem
neuen Recht anzupassen (§ 70 Abs. 3 KBV; mit Hinw. Urteil Bundesgericht
1C_550/2023 vom 21. Juli 2025 E. 8.1). Schliesslich ist auch auf die Praxis zur
akzessorischen Nutzungsplankontrolle zu verweisen, wonach Pläne zu überprüfen
sind, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse oder die gesetzlichen
Voraussetzungen oder rechtlichen Verhältnisse seit Planerlass so erheblich
geändert haben, dass die Planung rechtswidrig geworden sein könnte und das
Interesse an ihrer Überprüfung bzw. Anpassung die entgegenstehenden Interessen
der Rechtssicherheit und der Planbeständigkeit überwiegt (BGE 144 II 41
E. 5.1). Vorliegend ist allen Verfahrensbeteiligten bewusst, dass die
geltende Schutzzonenausscheidung seit Jahren, spätestens seit Inkrafttreten der
GSchV am 1. Januar 1999, nicht mehr den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Die
geltende Planung ist somit grundsätzlich rechtswidrig und bedarf dringend einer
Dispositiv
Überarbeitung. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass der Regierungsrat auf
eine zeitnahe Überarbeitung der Planung drängt.
3.3 Sowohl die Einwohnergemeinde A.___
als auch die Brunnengenossenschaft [...] wurden denn auch schon in der
Vergangenheit mehrfach auf die dringend notwendige Überarbeitungspflicht
hingewiesen. So wurde etwa mit der Konzessionserteilung vom 8. Mai 2012
die Auflage gemacht, dass spätestens innert fünf Jahren gemäss Vorgaben der
GschV ein überarbeitetes Schutzzonendossier zur Vorprüfung einzureichen ist
(Ziff. 2.20), nach Ablauf dieser Frist könne die Konzession durch das BJD
als verwirkt erklärt werden. Mit Schreiben vom 9. April 2015 des Amts für
Umwelt wurden die Einwohnergemeinde und die Brunnengenossenschaft [...] abermals
auf die Auflage aufmerksam gemacht und darüber informiert, dass diesbezügliche
Arbeiten mehrere Jahre in Anspruch nehmen können. Im selben Schreiben wurde
darauf hingewiesen, dass aufgrund der gesetzlichen Anforderungen die Schutzzone
wesentlich vergrössert werden müsste, was zu erheblichen Nutzungskonflikten
führen könne, die weit über dem Nutzen der Quelle (bauliche Sanierungen,
Bauverbote, Entschädigungen für Abwertungen oder Enteignungen) liegen könnten.
Mithin war der Beschwerdeführerin und auch der Brunnengenossenschaft [...] seit
Jahren bekannt, dass die Schutzzonen dringend überarbeitet werden müssen.
3.4 Die Beschwerdeführerin ist sich
gemäss den verschiedenen Eingaben im verwaltungsgerichtlichen Verfahren
mittlerweile bewusst, dass die Überarbeitung der Gewässerschutzzonen der [...]quelle
angegangen werden muss. Sie verweist jedoch auf verschiedene Umstände wie
Neubesetzungen der Gremien, die Bearbeitungszeit und die Eigentumsverhältnisse
der Quelle. Der zeitliche Rahmen sei zu knapp, um dem angefochtenen RRB nachzukommen.
Auf den ersten Blick scheint dies verständlich, jedoch ist die
Beschwerdeführerin und auch die Brunnengenossenschaft darauf hinzuweisen, dass
sie vom Überarbeitungsbedarf seit inzwischen 14 Jahren weiss oder zumindest
wissen müsste. Die Konzession der Brunnengenossenschaft hängt zudem an der
Auflage einer möglichen Verwirkung, wenn die Überarbeitung der Schutzzonen
nicht innert Frist erfolgt (vgl. E. 3.3). Es ist deshalb auch gerechtfertigt,
dass der Regierungsrat zeitliche Dringlichkeit zur Überarbeitung einfordert.
3.5 Nicht zu hören sind die Einwendungen
der Beschwerdeführerin, dass sie nicht Betreiberin der Quellen sei. Wie in E.
3.1 hiervor ausgeführt, haben die Einwohnergemeinden die Bestimmungen über den
Schutz der Gewässer im Rahmen des Planungs- und Baurechts zu vollziehen.
Insbesondere haben sie auch die Gewässerschutzzonen für Quellen im öffentlichen
Interesse auszuscheiden, und zwar unabhängig davon, wer Eigentümer oder
Betreiber der Quelle ist. Die [...]quelle ist für die Wasserversorgung im
Gemeindegebiet vor allem für den Ortsteil [...] immanent und auch Bestandteil
der Generellen Wasserversorgungsplanung (GWP gemäss RRB 1991/2332 vom 13.
August 1991). Somit ist die Einwohnergemeinde für die Überarbeitung der
Schutzzonen Planungsbehörde und in die Pflicht zu nehmen. Es ist auch nicht zu
beanstanden, dass die Brunnengenossenschaft [...] im vorinstanzlichen
Verfahren nicht beteiligt war. Der Regierungsrat hat lediglich die
Einwohnergemeinde als Planungsbehörde zur Überarbeitung der Schutzzonen
aufgefordert.
3.6 Insgesamt ist somit festzuhalten,
dass die Einwohnergemeinde A.___ als Planungsbehörde zu Recht zur Überarbeitung
der Grundwasserschutzzonen der [...]quelle verpflichtet worden ist. Insofern
ist die Beschwerde abzuweisen.
3.7 Gemäss Eingabe der
Beschwerdeführerin vom 23. Oktober 2025 ist sie sich ihrer Planungspflicht nun
bewusst und hat entsprechende Schritte in die Wege geleitet. So sei der Auftrag
für die Phase 1 (Vorabklärungen und Archivauswertung) an das zuständige Planungsbüro
im September 2025 erteilt worden. Die Umsetzungsfrist wird wie folgt skizziert:
Phase 1 (Vorabklärungen), Dauer ca. 1-2 Monate; Phase 2 (hydrogeologische
Untersuchungen inkl. Quellmonitoring und Markierungsversuche), Dauer mind. 14
Monate; Phasen 3 u. 4 (Ausarbeitung und Genehmigung Schutzzonendossiers), Dauer
mind. je 1 Jahr. Die Beschwerdeführerin fügt noch an, dass sie bemüht sei, das
Dossier in enger Zusammenarbeit mit dem Amt für Umwelt (AfU), der
Brunnengenossenschaft [...] und dem Planungsbüro effizient voranzutreiben. Die
Gemeinde rechne mit einem Abschluss des Verfahrens bis Ende 2029, sofern die
Abstimmung zwischen allen Beteiligten reibungslos verlaufe. Die von der
Beschwerdeführerin vorgebrachte zeitliche Prognose beinhaltet jedoch auch die
Genehmigung der Pläne. Der Regierungsrat hat jedoch einen Termin zur
Einreichung zur Vorprüfung gesetzt.
4.1 Aus dem angefochtenen
Regierungsratsbeschluss ergibt sich, dass man der Beschwerdeführerin die
Möglichkeit geben wollte, die Schutzzonen zu überarbeiten, ansonsten keine
Frist gesetzt worden wäre. Dasselbe lässt sich auch daraus ableiten, dass die
Quellen auch ohne Überarbeitung der Schutzzonen noch während 10 Jahren seit
Beschlussdatum weiter genutzt werden können. Dies dürfte denn auch im
öffentlichen Interesse sein, da für den Dorfteil [...] der Einwohnergemeinde A.___
eine Wasserversorgungslösung gefunden werden muss. Zudem fördert die [...]quelle
grundsätzlich Wasser von guter Qualität, wie aus den periodischen
Wasseranalysen zu entnehmen ist (abrufbar unter:
https://www.brunnengenossenschaft-[...].ch/unsere-quellen.html, zuletzt
abgerufen am 5. März 2026). In dieser Hinsicht sind die Ausführungen in der
Eingabe des BJD vom 22. Oktober 2025 nicht in allen Teilen überzeugend, da der
Regierungsrat immerhin eine (maximal) zehnjährige Frist bis zu einer möglichen Betriebsaufhebung
der Quelle gesetzt hat. Weitere Konsequenzen bzw. die Beschwerdeführerin
betreffende Rechtsfolgen sind dem angefochtenen Regierungsratsbeschluss nicht
zu entnehmen.
4.2 Die Frist gemäss Ziff. 3.8 des
angefochtenen RRB Nr. 2024/561 vom 23. April 2024 betreffend die Quellen der
Brunnengenossenschaft [...] ist in der Zwischenzeit abgelaufen. Gemäss Angaben
der Beschwerdeführerin steht sie zusammen mit dem Planungsbüro im Austausch mit
dem Amt für Umwelt. Es rechtfertigt sich somit die Angelegenheit an den
Regierungsrat zurückzuweisen, damit dieser in seiner Kompetenz und unter
Beachtung der von der Beschwerdeführerin eingeleiteten Massnahmen eine neue
Frist zur Einreichung der überarbeiteten Planung zur Vorprüfung bzw. über den
geplanten Zeitpunkt der Aufhebung der Quellen setzt. Selbstredend, und dies
dürfte der Beschwerdeführerin zwischenzeitlich bewusst sein, ist ein enger
Zeitplan einzuhalten.
5. Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf
CHF 2'500.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet, die Restanz ist der Einwohnergemeinde A.___
zurückzuerstatten.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2. Die Angelegenheit wird an den
Regierungsrat weitergeleitet, damit er eine neue Frist zur Einreichung der
Planungsunterlagen im Sinne der Erwägungen festsetzt.
3. Die Einwohnergemeinde A.___ hat die
Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 2'500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Obrecht Steiner Blut-Kaufmann