VWBES.2024.152
Sozialhilfe
17. Juli 2024Deutsch10 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 17. Juli 2024
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Oberrichterin Weber-Probst
Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Willy Bolliger,
Beschwerdeführerin
gegen
1. Departement
des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,
2. Sozialregion
Untergäu SRU,
Beschwerdegegner
betreffend Sozialhilfe
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (geb. 1962, nachfolgend
Beschwerdeführerin genannt) wird durch die Sozialregion Untergäu (SRU)
sozialhilferechtlich unterstützt. Mit Verfügung vom 9. April 2024 erteilte
die SRU der Beschwerdeführerin die Auflage, sich spätestens bis zum 30. Juni
2024 für den AHV-Vorbezug anzumelden. Sollte sie sich nicht an die Auflage
halten, werde der Grundbedarf für drei Monate um 15 % gekürzt. Die
Beschwerdeführerin wurde weiter angewiesen, bis am 30. September 2024 die
vorhandenen Freizügigkeitsleistungen und Guthaben der Säule 3a zu beziehen.
Wenn sie sich nicht an diese zweite Auflage halte, könne die
Sozialhilfeunterstützung eingestellt werden. Begründet wurden die Auflagen
damit, dass Sozialhilfeleistungen subsidiär zu anderen Geldleistungen gewährt
würden. Gemäss den SKOS-Richtlinien würden AHV-Leistungen der Sozialhilfe
vorgehen und unterstützte Personen seien deshalb grundsätzlich zum
frühestmöglichen Vorbezug zu verpflichten.
2. Mit Eingabe vom 19. April 2024
erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Willy Bolliger,
gegen diese Verfügung Beschwerde an das Departement des Innern (DdI) und
beantragte deren Aufhebung.
3. Das DdI trat mit Beschwerdeentscheid
vom 23. April 2024 nicht auf die Beschwerde ein. Es erhob keine Kosten und
gewährte keine Parteientschädigung.
4. Die Beschwerdeführerin, vertreten
durch Rechtsanwalt Willy Bolliger, liess dagegen am 6. Mai 2024 Beschwerde
an das Verwaltungsgericht erheben und beantragen, die Verfügung des DdI sei
aufzuheben, auf ihre Beschwerde gegen die Verfügung der SRU sei einzutreten und
diese sei aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Weiter wurde die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt.
5. Das DdI beantragte mit Vernehmlassung
vom 21. Mai 2024 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten
der Beschwerdeführerin.
6. Mit Eingabe vom 6. Juni 2024
hielt die SRU an ihrem Entscheid vom 9. April 2024 fest, verlängerte
jedoch die Frist zur Einreichung der Anmeldung für den AHV-Vorbezug bis am
30. September 2024.
7. Die Beschwerdeführerin liess dazu am
25. Juni 2024 eine abschliessende Stellungnahme einreichen und an ihren
Rechtsbegehren festhalten.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 159 Abs. 3 Sozialgesetz [SG,
BGS 831.1] i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). A.___
ist durch den angefochtenen Nichteintretensentscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
2.1
Die SRU verfügte am 9. April
2024.
folgenden Wortlaut:
1.
A.___ erhält die Auflage, sich bis
spätestens am 30.06.2024 für den AHV-Vorbezug anzumelden. A.___ hat die
Anmeldung bis am 30.06.2024 der SRU zu belegen.
2.
Hält sich A.___ nicht an die Auflagen
der Ziffer 1, wird der Grundbedarf für drei Monate um 15 % gekürzt. Die
Kürzung kann verlängert sowie erhöht werden.
3.
A.___ hat bis am 30.09.2024 die
vorhandenen Freizügigkeitsleistungen und die vorhandenen Guthaben der Säule 3a
zu beziehen. Die Anmeldung zur Herauslösung der Freizügigkeitsleistungen und
der Säule 3a ist der SRU bis am 30.09.2024 zu belegen.
4.
Hält sich A.___ nicht an die Auflage der
Ziffer 3, kann die Sozialhilfeunterstützung eingestellt werden.
5.
Für diesen Beschluss werden keine
Gebühren erhoben.
2.2
Das DdI führte zur Begründung seines
Nichteintretensentscheids im Wesentlichen aus, die strittigen Auflagen stellten
einen Zwischenentscheid dar, der nur selbständig angefochten werden könne, wenn
die Beschwerdeführerin dadurch einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil
erleiden würde oder wenn die Gutheissung ihrer Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Da aber vorliegend
noch keine Kürzung oder Einstellung der Sozialhilfe vorgenommen worden sei,
bestehe kein solcher Nachteil und durch die Gutheissung der Beschwerde könnte
auch kein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren erspart werden. Auf die Beschwerde sei daher nicht einzutreten.
2.3
Die Beschwerdeführerin lässt in
ihrer dagegen erhobenen Beschwerde vorbringen, die Behauptung der Vorinstanz,
es sei nichts Nachteiliges verfügt worden, sei grob falsch. Die Kürzung werde
nicht erst später vorgenommen, sondern es heisse klar, wenn sich A.___ nicht an
die Auflage halte, «dann wird der Grundbedarf für 3 Monate um 15 %
gekürzt.» Der Nichteintretensentscheid sei daher aufzuheben. Die Vorinstanz
hätte auf die Beschwerde eintreten und diese gutheissen müssen. Die Verfügung
der SRU enthalte denn auch eine Rechtsmittelbelehrung, weshalb in guten Treuen
eine Beschwerde eingereicht worden sei. Betreffend den Anwaltskosten würde dies
eine Kostenpflicht zu Lasten der 1. Instanz nach sich ziehen. Die
Beschwerdeführerin sei trotz Arbeitstätigkeit teilweise auf Sozialhilfe
angewiesen und beantrage die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das
Verfahren vor Verwaltungsgericht.
2.4
Das DdI hielt in seiner
Vernehmlassung fest, das Dispositiv des angefochtenen Entscheids möge zwar
nicht optimal formuliert sein, doch sei in den Erwägungen klar festgehalten
worden, dass – falls sich die Beschwerdeführerin nicht an die Auflage halte – geprüft
werde, ob der Grundbedarf für den Lebensunterhalt für drei Monate um 15 %
gekürzt werde. Dies spreche eindeutig gegen eine «automatische» Kürzung ohne
noch vorzunehmende Kürzungsverfügung. Entsprechend sei auch das Dispositiv zu
verstehen. Im Dispositiv sei denn auch kein Zeitpunkt festgehalten, ab wann die
Kürzung erfolgen würde. Die Beschwerdeführerin habe somit davon ausgehen
dürfen, dass eine Kürzung erst erfolge, wenn klar sei, dass sie die Auflage
nicht einhalte, was auch dem Vorgehen gemäss dem vorgegebenen Verfahren
entspreche. Zur Präzisierung habe das DdI dieses Vorgehen, wonach eine
allfällige Kürzung nach Gewährung des rechtlichen Gehörs noch einmal neu zu
verfügen wäre, in seinem Beschwerdeentscheid (E. 1.4) noch einmal ausdrücklich
festgehalten. Die Rechtsmittelbelehrung auf dem Entscheid der SRU ändere nichts
daran, dass das DdI die Eintretensvoraussetzungen selbständig prüfe. Im Übrigen
sei festzuhalten, dass mit Entscheid vom 16. Dezember 2020 schon einmal
auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen eine von der SRU verfügte
Auflage nicht eingetreten worden sei. Dass die Gefahr eines
Nichteintretensentscheids bestehe, hätte der anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführerin somit bekannt sein müssen.
2.5
Die SRU ging in ihrer Vernehmlassung
noch einmal auf die materiellen Gründe für ihren Entscheid ein, äussert sich
jedoch nicht zum Nichteintreten des DdI. Sie hielt unter «Empfehlung» noch
einmal das Dispositiv ihres Entscheids fest, jedoch änderte sie das Datum in
Ziffer 1 auf den 30. September 2024, da der 30. Juni 2024 bereits
verstrichen ist.
2.6
Die Beschwerdeführerin hielt in
ihren abschliessenden Bemerkungen fest, die Parteien würden sich in einem
Prozess befinden, bei welchem Fristen und Formen eingehalten werden müssten.
Nun zu kommen und zu behaupten, es möge sein, dass das Dispositiv nicht optimal
formuliert sei, sei nicht sachgerecht und gehe am Thema vorbei. Würde man kein
Rechtsmittel einreichen, würde es heissen, man habe das Dispositiv akzeptiert,
reiche man eines ein, heisse es, man habe es gar nicht so gemeint. Im
Dispositiv des angefochtenen Entscheids heisse es explizit «Hält sich A.___
nicht an die Auflagen der Ziffer 1, wird der Grundbedarf für 3 Monte um
15.
% gekürzt.» Davon, dass danach eine weitere Prüfung vorgenommen werde,
stehe da klar nichts. Die Vorinstanz hätte auf die Beschwerde von A.___
eintreten und den Entscheid der Vorinstanz aufheben müssen.
Was die SRU mit ihrer Empfehlung den
Parteien mitteilen wolle, sei unklar. Sei nun in einer Stellungnahme an das
Gericht neu verfügt worden? Könne man das anfechten? Wo sei die
Rechtsmittelbelehrung? Wiederum werde die Kürzung von 15 % verfügt. So könne
man doch als Behörde nicht agieren.
3.1
Bei den strittigen Anordnungen der
Sozialregion (Anmeldung zum AHV-Vorbezug und Bezug der Freizügigkeitsleistungen
sowie Guthaben der Säule 3a) handelt es sich um sozialhilferechtliche Auflagen,
die mit der Androhung einer Leistungskürzung bzw. - einstellung verbunden sind,
sollte die Beschwerdeführerin den Aufforderungen nicht nachkommen (vgl. § 17
Abs. 1 lit. d, § 148 Abs. 2, § 165 SG). Wie die Vorinstanz unter Hinweis auf
die Rechtsprechung richtig ausgeführt hat, betrachtet das Bundesgericht solche Anordnungen
als Zwischenentscheide, da sie bloss einen ersten, notwendigen Schritt zu einer
allfälligen Leistungskürzung darstellen (vgl. die durch die Vorinstanz
genannten Urteile des Bundesgerichts 8C_893/2017 vom 22. Februar 2018, E.
1.3.1
und Urteil des Bundesgerichts 8C_871/2011 vom 13. Juni 2012, E.
4.3.4
und 4.3.5 sowie BGE 146 I 62 E. 5.2 S. 66 mit Hinweis auf Urteil des
Bundesgerichts 8C_449/2018 vom 18. Januar 2019 E. 5).
Zwischenentscheide sind einzig dann
anfechtbar, wenn sie präjudizierlich oder für eine Partei von erheblichem
Nachteil sind (§ 66 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, BGS 124.11]).
Diese Formulierung im kantonalen Verfahrensrecht stimmt inhaltlich mit dem in
Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) statuierten Erfordernis
des nicht wiedergutzumachenden Nachteils überein (vgl. z.B. Urteil des
Verwaltungsgerichts VWBES.2019.4 vom 19. Juli 2019). Bei sozialhilferechtlichen
Auflagen und Weisungen verneint das Bundesgericht in aller Regel einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil: Wird die Sanktionierung später aufgehoben, fällt
auch der aus der Auflage oder aus der Weisung fliessende Nachteil für die
Sozialhilfe beziehende Person dahin (BGE 146 I 62 E. 5.3 S. 66).
3.2
Im Moment ist, auch wenn das für die
Beschwerdeführerin schwer nachzuvollziehen ist, mit der Auflage noch kein nicht
wiedergutzumachender Nachteil verbunden. Die Auflagen in der Verfügung vom 9. April
2024.
greifen nicht direkt in ihre Rechtsstellung ein und sind darum im jetzigen
Verfahrensstadium nicht anfechtbar. Wird ihr die Sozialhilfe aber künftig
gekürzt bzw. ganz eingestellt, weil sie die Auflagen nicht erfüllt hat, kann sie
diese Kürzung oder Einstellung – die wiederum in Form einer Verfügung zu
erfolgen hat – beim Departement anfechten. Wie das DdI im angefochtenen
Entscheid in E. 1.4 richtig erwähnt hat, muss ihr die Sozialregion zuvor das
rechtliche Gehör gewähren. Im jetzigen Zeitpunkt ist aber noch nicht darüber zu
entscheiden, weil noch keine definitive Kürzung bzw. Einstellung angeordnet
wurde.
3.3
Zusammenfassend ist die Vorinstanz
zu Recht nicht auf die Beschwerde vom 19. April 2024 eingetreten.
4.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Praxisgemäss wird in sozialhilferechtlichen
Verfahren auf die Erhebung von Kosten verzichtet.
5.1
Die Beschwerdeführerin hat die Gewährung
der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwalt Willy Bolliger
beantragt. Gemäss § 76 Abs. 1 VRG kann eine Partei, die
nicht über die erforderlichen Mittel für die Prozessführung verfügt, die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangen, wenn der Prozess nicht
als aussichtslos oder mutwillig erscheint. Wenn dies zur Wahrung der Rechte
notwendig ist, kann sie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands
verlangen.
5.2
Vorliegend
war es nicht das erste Mal, dass der Beschwerdeführerin Auflagen gemacht
wurden. In den Akten findet sich eine Vielzahl entsprechender Verfügungen. Mit
Verfügung vom 26. Januar
2023.
wurde der Beschwerdeführerin denn auch schon einmal das rechtliche Gehör
betreffend Einstellung der Sozialhilfe erteilt, weil sie die mit Verfügung vom
22.
Dezember 2022 erteilten Auflagen nicht eingehalten hatte. Das
Verfahren musste ihr somit bekannt sein. Weiter war das Departement auch mit
Entscheid vom 16. Dezember 2020 bereits einmal auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin
gegen die Anordnung von Auflagen nicht eingetreten, mit der gleichen Begründung
wie auch im vorliegenden Verfahren. Im vorliegend angefochtenen Entscheid wurde
die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin erneut auf die konstante
bundesgerichtliche Rechtsprechung zu diesem Thema hingewiesen, welche dem
Rechtsvertreter somit bekannt sein musste. Die Vorbringen, wonach aus dem
Entscheid der SRU nicht klar hervorgegangen sei, dass noch eine weitere
(anfechtbare) Verfügung erfolge, wenn die Auflagen nicht eingehalten würden,
zielen somit ins Leere. Die Beschwerde war von Anfang an aussichtslos, weshalb
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen
ist.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist
nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Blut-Kaufmann