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Entscheid

VWBES.2024.152

Sozialhilfe

17. Juli 2024Deutsch10 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 17. Juli 2024

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Oberrichterin Weber-Probst

Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Willy Bolliger,

Beschwerdeführerin

gegen

1. Departement

des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,

2. Sozialregion

Untergäu SRU,

Beschwerdegegner

betreffend Sozialhilfe

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (geb. 1962, nachfolgend

Beschwerdeführerin genannt) wird durch die Sozialregion Untergäu (SRU)

sozialhilferechtlich unterstützt. Mit Verfügung vom 9. April 2024 erteilte

die SRU der Beschwerdeführerin die Auflage, sich spätestens bis zum 30. Juni

2024 für den AHV-Vorbezug anzumelden. Sollte sie sich nicht an die Auflage

halten, werde der Grundbedarf für drei Monate um 15 % gekürzt. Die

Beschwerdeführerin wurde weiter angewiesen, bis am 30. September 2024 die

vorhandenen Freizügigkeitsleistungen und Guthaben der Säule 3a zu beziehen.

Wenn sie sich nicht an diese zweite Auflage halte, könne die

Sozialhilfeunterstützung eingestellt werden. Begründet wurden die Auflagen

damit, dass Sozialhilfeleistungen subsidiär zu anderen Geldleistungen gewährt

würden. Gemäss den SKOS-Richtlinien würden AHV-Leistungen der Sozialhilfe

vorgehen und unterstützte Personen seien deshalb grundsätzlich zum

frühestmöglichen Vorbezug zu verpflichten.

2. Mit Eingabe vom 19. April 2024

erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Willy Bolliger,

gegen diese Verfügung Beschwerde an das Departement des Innern (DdI) und

beantragte deren Aufhebung.

3. Das DdI trat mit Beschwerdeentscheid

vom 23. April 2024 nicht auf die Beschwerde ein. Es erhob keine Kosten und

gewährte keine Parteientschädigung.

4. Die Beschwerdeführerin, vertreten

durch Rechtsanwalt Willy Bolliger, liess dagegen am 6. Mai 2024 Beschwerde

an das Verwaltungsgericht erheben und beantragen, die Verfügung des DdI sei

aufzuheben, auf ihre Beschwerde gegen die Verfügung der SRU sei einzutreten und

diese sei aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Weiter wurde die

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt.

5. Das DdI beantragte mit Vernehmlassung

vom 21. Mai 2024 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten

der Beschwerdeführerin.

6. Mit Eingabe vom 6. Juni 2024

hielt die SRU an ihrem Entscheid vom 9. April 2024 fest, verlängerte

jedoch die Frist zur Einreichung der Anmeldung für den AHV-Vorbezug bis am

30. September 2024.

7. Die Beschwerdeführerin liess dazu am

25. Juni 2024 eine abschliessende Stellungnahme einreichen und an ihren

Rechtsbegehren festhalten.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 159 Abs. 3 Sozialgesetz [SG,

BGS 831.1] i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). A.___

ist durch den angefochtenen Nichteintretensentscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde

ist einzutreten.

2.1

Die SRU verfügte am 9. April

2024.

folgenden Wortlaut:

1.

A.___ erhält die Auflage, sich bis

spätestens am 30.06.2024 für den AHV-Vorbezug anzumelden. A.___ hat die

Anmeldung bis am 30.06.2024 der SRU zu belegen.

2.

Hält sich A.___ nicht an die Auflagen

der Ziffer 1, wird der Grundbedarf für drei Monate um 15 % gekürzt. Die

Kürzung kann verlängert sowie erhöht werden.

3.

A.___ hat bis am 30.09.2024 die

vorhandenen Freizügigkeitsleistungen und die vorhandenen Guthaben der Säule 3a

zu beziehen. Die Anmeldung zur Herauslösung der Freizügigkeitsleistungen und

der Säule 3a ist der SRU bis am 30.09.2024 zu belegen.

4.

Hält sich A.___ nicht an die Auflage der

Ziffer 3, kann die Sozialhilfeunterstützung eingestellt werden.

5.

Für diesen Beschluss werden keine

Gebühren erhoben.

2.2

Das DdI führte zur Begründung seines

Nichteintretensentscheids im Wesentlichen aus, die strittigen Auflagen stellten

einen Zwischenentscheid dar, der nur selbständig angefochten werden könne, wenn

die Beschwerdeführerin dadurch einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil

erleiden würde oder wenn die Gutheissung ihrer Beschwerde sofort einen

Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder

Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Da aber vorliegend

noch keine Kürzung oder Einstellung der Sozialhilfe vorgenommen worden sei,

bestehe kein solcher Nachteil und durch die Gutheissung der Beschwerde könnte

auch kein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges

Beweisverfahren erspart werden. Auf die Beschwerde sei daher nicht einzutreten.

2.3

Die Beschwerdeführerin lässt in

ihrer dagegen erhobenen Beschwerde vorbringen, die Behauptung der Vorinstanz,

es sei nichts Nachteiliges verfügt worden, sei grob falsch. Die Kürzung werde

nicht erst später vorgenommen, sondern es heisse klar, wenn sich A.___ nicht an

die Auflage halte, «dann wird der Grundbedarf für 3 Monate um 15 %

gekürzt.» Der Nichteintretensentscheid sei daher aufzuheben. Die Vorinstanz

hätte auf die Beschwerde eintreten und diese gutheissen müssen. Die Verfügung

der SRU enthalte denn auch eine Rechtsmittelbelehrung, weshalb in guten Treuen

eine Beschwerde eingereicht worden sei. Betreffend den Anwaltskosten würde dies

eine Kostenpflicht zu Lasten der 1. Instanz nach sich ziehen. Die

Beschwerdeführerin sei trotz Arbeitstätigkeit teilweise auf Sozialhilfe

angewiesen und beantrage die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das

Verfahren vor Verwaltungsgericht.

2.4

Das DdI hielt in seiner

Vernehmlassung fest, das Dispositiv des angefochtenen Entscheids möge zwar

nicht optimal formuliert sein, doch sei in den Erwägungen klar festgehalten

worden, dass – falls sich die Beschwerdeführerin nicht an die Auflage halte – geprüft

werde, ob der Grundbedarf für den Lebensunterhalt für drei Monate um 15 %

gekürzt werde. Dies spreche eindeutig gegen eine «automatische» Kürzung ohne

noch vorzunehmende Kürzungsverfügung. Entsprechend sei auch das Dispositiv zu

verstehen. Im Dispositiv sei denn auch kein Zeitpunkt festgehalten, ab wann die

Kürzung erfolgen würde. Die Beschwerdeführerin habe somit davon ausgehen

dürfen, dass eine Kürzung erst erfolge, wenn klar sei, dass sie die Auflage

nicht einhalte, was auch dem Vorgehen gemäss dem vorgegebenen Verfahren

entspreche. Zur Präzisierung habe das DdI dieses Vorgehen, wonach eine

allfällige Kürzung nach Gewährung des rechtlichen Gehörs noch einmal neu zu

verfügen wäre, in seinem Beschwerdeentscheid (E. 1.4) noch einmal ausdrücklich

festgehalten. Die Rechtsmittelbelehrung auf dem Entscheid der SRU ändere nichts

daran, dass das DdI die Eintretensvoraussetzungen selbständig prüfe. Im Übrigen

sei festzuhalten, dass mit Entscheid vom 16. Dezember 2020 schon einmal

auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen eine von der SRU verfügte

Auflage nicht eingetreten worden sei. Dass die Gefahr eines

Nichteintretensentscheids bestehe, hätte der anwaltlich vertretenen

Beschwerdeführerin somit bekannt sein müssen.

2.5

Die SRU ging in ihrer Vernehmlassung

noch einmal auf die materiellen Gründe für ihren Entscheid ein, äussert sich

jedoch nicht zum Nichteintreten des DdI. Sie hielt unter «Empfehlung» noch

einmal das Dispositiv ihres Entscheids fest, jedoch änderte sie das Datum in

Ziffer 1 auf den 30. September 2024, da der 30. Juni 2024 bereits

verstrichen ist.

2.6

Die Beschwerdeführerin hielt in

ihren abschliessenden Bemerkungen fest, die Parteien würden sich in einem

Prozess befinden, bei welchem Fristen und Formen eingehalten werden müssten.

Nun zu kommen und zu behaupten, es möge sein, dass das Dispositiv nicht optimal

formuliert sei, sei nicht sachgerecht und gehe am Thema vorbei. Würde man kein

Rechtsmittel einreichen, würde es heissen, man habe das Dispositiv akzeptiert,

reiche man eines ein, heisse es, man habe es gar nicht so gemeint. Im

Dispositiv des angefochtenen Entscheids heisse es explizit «Hält sich A.___

nicht an die Auflagen der Ziffer 1, wird der Grundbedarf für 3 Monte um

15.

% gekürzt.» Davon, dass danach eine weitere Prüfung vorgenommen werde,

stehe da klar nichts. Die Vorinstanz hätte auf die Beschwerde von A.___

eintreten und den Entscheid der Vorinstanz aufheben müssen.

Was die SRU mit ihrer Empfehlung den

Parteien mitteilen wolle, sei unklar. Sei nun in einer Stellungnahme an das

Gericht neu verfügt worden? Könne man das anfechten? Wo sei die

Rechtsmittelbelehrung? Wiederum werde die Kürzung von 15 % verfügt. So könne

man doch als Behörde nicht agieren.

3.1

Bei den strittigen Anordnungen der

Sozialregion (Anmeldung zum AHV-Vorbezug und Bezug der Freizügigkeitsleistungen

sowie Guthaben der Säule 3a) handelt es sich um sozialhilferechtliche Auflagen,

die mit der Androhung einer Leistungskürzung bzw. - einstellung verbunden sind,

sollte die Beschwerdeführerin den Aufforderungen nicht nachkommen (vgl. § 17

Abs. 1 lit. d, § 148 Abs. 2, § 165 SG). Wie die Vorinstanz unter Hinweis auf

die Rechtsprechung richtig ausgeführt hat, betrachtet das Bundesgericht solche Anordnungen

als Zwischenentscheide, da sie bloss einen ersten, notwendigen Schritt zu einer

allfälligen Leistungskürzung darstellen (vgl. die durch die Vorinstanz

genannten Urteile des Bundesgerichts 8C_893/2017 vom 22. Februar 2018, E.

1.3.1

und Urteil des Bundesgerichts 8C_871/2011 vom 13. Juni 2012, E.

4.3.4

und 4.3.5 sowie BGE 146 I 62 E. 5.2 S. 66 mit Hinweis auf Urteil des

Bundesgerichts 8C_449/2018 vom 18. Januar 2019 E. 5).

Zwischenentscheide sind einzig dann

anfechtbar, wenn sie präjudizierlich oder für eine Partei von erheblichem

Nachteil sind (§ 66 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, BGS 124.11]).

Diese Formulierung im kantonalen Verfahrensrecht stimmt inhaltlich mit dem in

Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) statuierten Erfordernis

des nicht wiedergutzumachenden Nachteils überein (vgl. z.B. Urteil des

Verwaltungsgerichts VWBES.2019.4 vom 19. Juli 2019). Bei sozialhilferechtlichen

Auflagen und Weisungen verneint das Bundesgericht in aller Regel einen nicht

wiedergutzumachenden Nachteil: Wird die Sanktionierung später aufgehoben, fällt

auch der aus der Auflage oder aus der Weisung fliessende Nachteil für die

Sozialhilfe beziehende Person dahin (BGE 146 I 62 E. 5.3 S. 66).

3.2

Im Moment ist, auch wenn das für die

Beschwerdeführerin schwer nachzuvollziehen ist, mit der Auflage noch kein nicht

wiedergutzumachender Nachteil verbunden. Die Auflagen in der Verfügung vom 9. April

2024.

greifen nicht direkt in ihre Rechtsstellung ein und sind darum im jetzigen

Verfahrensstadium nicht anfechtbar. Wird ihr die Sozialhilfe aber künftig

gekürzt bzw. ganz eingestellt, weil sie die Auflagen nicht erfüllt hat, kann sie

diese Kürzung oder Einstellung – die wiederum in Form einer Verfügung zu

erfolgen hat – beim Departement anfechten. Wie das DdI im angefochtenen

Entscheid in E. 1.4 richtig erwähnt hat, muss ihr die Sozialregion zuvor das

rechtliche Gehör gewähren. Im jetzigen Zeitpunkt ist aber noch nicht darüber zu

entscheiden, weil noch keine definitive Kürzung bzw. Einstellung angeordnet

wurde.

3.3

Zusammenfassend ist die Vorinstanz

zu Recht nicht auf die Beschwerde vom 19. April 2024 eingetreten.

4.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Praxisgemäss wird in sozialhilferechtlichen

Verfahren auf die Erhebung von Kosten verzichtet.

5.1

Die Beschwerdeführerin hat die Gewährung

der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwalt Willy Bolliger

beantragt. Gemäss § 76 Abs. 1 VRG kann eine Partei, die

nicht über die erforderlichen Mittel für die Prozessführung verfügt, die

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangen, wenn der Prozess nicht

als aussichtslos oder mutwillig erscheint. Wenn dies zur Wahrung der Rechte

notwendig ist, kann sie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands

verlangen.

5.2

Vorliegend

war es nicht das erste Mal, dass der Beschwerdeführerin Auflagen gemacht

wurden. In den Akten findet sich eine Vielzahl entsprechender Verfügungen. Mit

Verfügung vom 26. Januar

2023.

wurde der Beschwerdeführerin denn auch schon einmal das rechtliche Gehör

betreffend Einstellung der Sozialhilfe erteilt, weil sie die mit Verfügung vom

22.

Dezember 2022 erteilten Auflagen nicht eingehalten hatte. Das

Verfahren musste ihr somit bekannt sein. Weiter war das Departement auch mit

Entscheid vom 16. Dezember 2020 bereits einmal auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin

gegen die Anordnung von Auflagen nicht eingetreten, mit der gleichen Begründung

wie auch im vorliegenden Verfahren. Im vorliegend angefochtenen Entscheid wurde

die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin erneut auf die konstante

bundesgerichtliche Rechtsprechung zu diesem Thema hingewiesen, welche dem

Rechtsvertreter somit bekannt sein musste. Die Vorbringen, wonach aus dem

Entscheid der SRU nicht klar hervorgegangen sei, dass noch eine weitere

(anfechtbare) Verfügung erfolge, wenn die Auflagen nicht eingehalten würden,

zielen somit ins Leere. Die Beschwerde war von Anfang an aussichtslos, weshalb

das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen

ist.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Das Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist

nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Blut-Kaufmann