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Entscheid

VWBES.2024.154

Baubewilligung Mobilfunkantenne / Beschwerdelegitimation

20. März 2025Deutsch14 min

Auflagen und Bedingungen die baurechtliche Bewilligung. Die Einsprache von A.___

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 20. März 2025

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter

Hagmann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Gerichtsschreiber Luder

In Sachen

1.

A.___

2.

B.___

3.

C.___

4.

D.___

5.

E.___

6.

F.___

7.

G.___

8.

H.___

9.

I.___

10.

J.___

11.

K.___

12.

L.___

13.

M.___

alle

vertreten durch N.___

Beschwerdeführer

gegen

1. Bau-

und Justizdepartement,

2. O.___

3. P.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Cica,

4.

Q.___

5.

R.___

6.

S.___

Nr.

4 bis 6 vertreten durch T.___

Beschwerdegegner

betreffend Baubewilligung

Mobilfunkantenne / Beschwerdelegitimation

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die P.___ reichte am 16. August 2022 bei

der Baudirektion [...] ein Baugesuch für den Neubau einer Mobilfunkanlage auf

GB [...] Nr. [...] ein. Das Baugrundstück befindet sich in der Wohnzone,

Bauklasse 4. Nach § 13 Abs. 1, Satz 1 des Zonenreglements [...] vom 2. Juli

2002 sind in dieser Zone Wohnbauten, nichtstörende Gewerbe- und

Dienstleistungsbetriebe zulässig.

2. Mit Beschluss vom 8. Mai 2023

(eröffnet mit Schreiben vom 26. Mai 2023) erteilte die O.___ dem Vorhaben unter

Auflagen und Bedingungen die baurechtliche Bewilligung. Die Einsprache von A.___

und Mitunterzeichner wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.

3. Auf eine am 12. Juni 2023 dagegen

erhobene Beschwerde von A.___ trat das Bau- und Justizdepartement (BJD) mit

Verfügung vom 23. April 2024 nicht ein. Die Verfahrenskosten in der Höhe von

CHF 1'000.00 wurden A.___ auferlegt. Zudem wurde ihm eine Parteientschädigung

über CHF 2'921.35 zur Bezahlung auferlegt.

4. Gegen diese Verfügung erhob A.___,

vertreten durch N.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Schreiben vom 6. Mai

2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er stellte folgende Anträge:

1.

Das Verfahren sei

zur korrekten Feststellung des Sachverhalts und zur vollständigen Abklärung der

tatsächlichen Strahlenbelastung direkt unterhalb der Antenne an die Vorinstanz

zurückzuweisen (siehe auch Verfahrensantrag 3).

2.

Eventualiter sei der

Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und die Baubewilligung für die Errichtung

der Mobilfunkantenne sei der Beschwerdegegnerin zu verweigern. Die

Baubewilligung sei zu widerrufen.

3.

Es sei eine Frist

von 30 Tagen festzulegen, damit die Beschwerdeführer eine ausführliche

Beschwerdebegründung nachreichen können.

Unter den

gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin

und der Vorinstanz.

5. Der Beschwerdeführer reichte mit

Eingabe vom 24. Mai 2024 Unterschriften zur Beschwerde nach.

6. Mit Verfügung des Verwaltungsgerichts

vom 27. Juni 2024 wurde festgestellt, dass innert Frist keine

Beschwerdeergänzung eingegangen ist (vgl. Ziff. 1 der Verfügung).

7. Das BJD verzichtete auf eine

Vernehmlassung und schloss mit Eingabe vom 4. Juli 2024 auf Abweisung der

Beschwerde. Unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.

8. Die Baudirektion [...] verwies mit

Eingabe vom 9. Juli 2024 auf ihre beim BJD eingereichte Vernehmlassung vom 15.

September 2023.

9. Die P.___, vertreten durch

Rechtsanwalt Alexander Cica (nachfolgend Beschwerdegegnerin), beantragte mit

Beschwerdeantwort vom 31. Juli 2024 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde,

soweit und sofern darauf einzutreten sei.

10. Mit Verfügung des

Verwaltungsgerichts vom 17. September 2024 wurde den Parteien Gelegenheit

gegeben bis 8. Oktober 2024 allfällige Bemerkungen einzureichen (vgl. Ziff. 2

der Verfügung). Von dieser Möglichkeit haben die Parteien innert Frist keinen

Gebrauch gemacht.

11. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2024

reichte der Beschwerdeführer eine «nachträgliche Eingabe wegen neuer

Rechtsprechung» ein.

12. Die Beschwerdegegnerin nahm mit

Schreiben vom 20. Dezember 2024 hierzu Stellung.

13. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ hat am Einsprache- und

Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz teilgenommen. Er ist durch die

angefochtene Verfügung beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf

seine Beschwerde ist im Grundsatz einzutreten.

1.2

B.___, C.___, D.___, E.___, F.___, G.___,

H.___, I.___, J.___, K.___, L.___ und M.___ haben allesamt nicht am

vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren teilgenommen (vgl. hierzu auch Ziff. 1 und

Ziff. 2 der Verfügung des BJD vom 22. Januar 2024), weshalb auf ihre

Beschwerden nicht einzutreten ist. Somit erübrigt sich die Überprüfung, ob für

das vorliegende Beschwerdeverfahren gehörige Vertretungs-Vollmachten durch die

Beschwerdeführenden Nrn. 2 bis 13 ausgestellt wurden, was wohl zu

verneinen wäre.

2.

Soweit der Beschwerdeführer eine

Gehörsverletzung von Dritten (weitere Beschwerdeführer vor dem BJD) ins Recht

legt, ist er nicht zu hören. Im vorinstanzlichen Verfahren durfte das BJD -

nach ungenutzt abgelaufener Frist zur Nachreichung von Vollmachten - davon

ausgehen, dass nur A.___ Beschwerde erhebt (vgl. Ziff. 3 inkl. zugehöriger

Begründung der Verfügung des BJD vom 31. Oktober 2023 sowie Ziff. 1 und 2 der

Verfügung des BJD vom 22. Januar 2024).

3.

Mit Verfügung des Verwaltungsgerichts

vom 10. Mai 2024 wurde N.___ darauf hingewiesen, dass sie künftig zu keinen

Vertretungen mehr zugelassen wird. Nach § 2 f. des Gesetzes über die

Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen (Anwaltsgesetz, AnwG, BGS 127.10) gilt im

Kanton Solothurn das Anwaltsmonopol. Grundsätzlich darf nur ein im

Anwaltsregister eingetragener Rechtsbeistand regelmässig vor solothurnischen

Gerichten auftreten. Eine gelegentliche Vertretung ist aber auch anderen

handlungsfähigen Personen gestattet (§ 2 Abs. 2 AnwG). N.___ hat in den letzten

Jahren bereits mehrfach als Parteivertretung vor Verwaltungsgericht gewirkt.

Zukünftig ist nicht mehr von einer gelegentlichen Vertretung auszugehen. Für

das vorliegende Verfahren wird die Vertretung durch N.___ hingegen (noch) akzeptiert.

4.1

Das BJD trat auf die Beschwerde

nicht ein, da sich der Wohnort des Beschwerdeführers nicht innerhalb des

Einspracheperimeters befinde und auch sein Anstellungsverhältnis bzw. seine

Arbeitstätigkeit innerhalb des Perimeters keine Legitimation begründe.

4.2

Zu prüfen ist, ob das BJD zu Recht

nicht auf die Beschwerde von A.___ eingetreten ist.

4.3

Der Beschwerdeführer muss anhand der

Argumentation des angefochtenen Entscheids darlegen, weshalb dieser aus seiner

Sicht falsch ist. Er setzt sich im vorliegenden Verfahren jedoch nicht vertieft

mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander. Wo er dies unterlässt, verkommen

seine Ausführungen zu appellatorischer Kritik, die dem Rügeprinzip nicht zu

genügen vermag.

4.4

Der Beschwerdeführer bringt im

Zusammenhang mit der Beschwerdelegitimation vor, er lebe innerhalb des

Einspracheperimeters von 874 m. Es hätten über 50 Personen im näheren Umkreis

Beschwerde erhoben.

4.5

Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung sind die in der näheren Umgebung einer projektierten Mobilfunkanlage

wohnenden Personen durch die von der Anlage ausgehenden Strahlen in besonderer

Weise betroffen (Urteil des Bundes-gerichts 1A.142/2001 E. 2.1). Zur Einsprache

bzw. Beschwerde ist legitimiert, wer an einem Ort mit empfindlicher Nutzung

(OMEN) einer anlagebedingten Strahlung von über 10% des Anlagegrenzwertes der

Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV, SR 814.710)

ausgesetzt sein kann (vgl. BGE 128 II 168 E. 2 mit Hinweisen; Mobilfunk- und

WLL-Basisstationen, Vollzugsempfehlung zur NISV, herausgegeben vom Bundesamt

für Umwelt, Wald und Landschaft [BUWAL], 2002 [nachfolgend: Vollzugsempfehlung

zur NISV], Ziff. 2.4.2).

Wie voranstehend dargelegt, sind nebst

dem Beschwerdeführer keine weiteren Beschwerdeführer Partei im vorliegenden

Verfahren (vgl. Ziff. II. E. 1.2 f.). Soweit sich der Beschwerdeführer auf

Legitimationsgründe von Dritten beruft, ist darauf nicht weiter einzugehen.

Die Berechnung des Einspracheperimeters

ist dem Zusatzblatt 2 zum Standortdatenblatt vom 30. September 2022 zu

entnehmen und mit 874 m angegeben. Der Wohnort des Beschwerdeführers befindet

sich mit einer Distanz von etwa [...] m zur geplanten Mobilfunkanlage

ausserhalb des Einspracheperimeters. Gestützt auf seinen Wohnort vermag der

Beschwerdeführer somit keine Beschwerdelegitimation abzuleiten.

4.6

Sodann macht der Beschwerdeführer

geltend, sein Arbeitsplatz befinde sich innerhalb des Einspracheperimeters. Es

gebe keine Bedingung, dass nur Arbeitnehmer mit Arbeitsplätzen an OMEN

einspracheberechtigt seien. Der Beschwerdeführer sei beauftragt, den Unterhalt

der Liegenschaft und des Umschwungs (Gartenarbeiten, Reinigungsarbeiten etc.)

an der [...]strasse sicherzustellen. Er halte sich somit an einem räumlich

begrenzten Ort auf, um seiner Arbeit nachzukommen. Er sei damit länger als ein

«gewöhnlicher Mensch» der Strahlung ausgesetzt. Ob es sich beim Treppenhaus

oder dem Umschwung der Liegenschaft um einen OMEN handle, sei nicht von Belang.

Entscheidend sei einzig, dass sich der Beschwerdeführer nachweislich

regelmässig und längere Zeit im Einspracheradius aufhalte.

4.7

Als OMEN gelten nach Art. 3 Abs. 3

NISV Räume in Gebäuden, in denen sich Personen regelmässig während längerer

Zeit aufhalten (lit. a); öffentliche oder private, raumplanungsrechtlich

festgesetzte Kinderspielplätze (lit. b) sowie diejenigen Flächen von

unüberbauten Grundstücken, auf denen Nutzungen nach den Buchstaben a und b

zugelassen sind (lit. c). An diesen Orten ist der Anlagegrenzwert einzuhalten.

Unter Räume in Gebäuden, in denen sich Personen regelmässig während längerer

Zeit aufhalten, können auch ständige Arbeitsplätze fallen (BGE 128 II 168 E.

2.4; Vollzugsempfehlung zur NISV, Ziff. 2.1.3). Im Zusammenhang mit der

Legitimation zur Beschwerde aufgrund eines Arbeitsplatzes ist - entgegen der

Auffassung des Beschwerdeführers - das Abstellen auf die OMEN naheliegend, da

es sonst am Nachweis der besonderen Betroffenheit (durch Strahlung) fehlt.

Zudem ist ein Aufenthalt im Freien (und eben nicht in einem Raum), am selben

Ort bzw. in einem räumlich begrenzten Bereich, in der Regel zeitlich stark

begrenzt.

4.8

Das BJD erwog in der angefochtenen

Verfügung, der Beschwerdeführer habe zwar belegt, dass er innerhalb des

Einspracheperimeters teilweise erwerbstätig sei, es fehle ihm aber - aufgrund

des Arbeitsvolumens und der unterschiedlichen Arbeitsräume - an einem ständigen

Arbeitsplatz. Es gelangte zum Schluss, dass die räumliche Beziehungsnähe zum

streitgegenständlichen Bauvorhaben nicht vorliege. Der Beschwerdeführer sei

nicht besonders berührt und auf die Beschwerde sei nicht einzutreten.

4.9

Als ständiger Arbeitsplatz gilt

gemäss Definition des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) ein

Arbeitsbereich, wenn er während mehr als 2½ Tagen pro Woche durch einen Arbeitnehmer

bzw. eine Arbeitnehmerin oder auch durch mehrere Personen nacheinander besetzt

ist. Dieser Arbeitsbereich kann auf einen kleinen Raumbereich begrenzt sein

oder sich über den ganzen Raum erstrecken (vgl. Wegleitung SECO zu den

Verordnungen 3 und 4 zum Arbeitsgesetz, 324-11, Oktober 2024).

Das BJD setzte sich in der angefochtenen

Verfügung nachvollziehbar und schlüssig mit den vom Beschwerdeführer

eingereichten Belegen betreffend Arbeitsort und Arbeitspensum auseinander. Der

Dispositiv

Beschwerdeführer arbeitet demnach an einzelnen Wochentagen als Zusteller von Drucksachen.

Im Arbeitsvertrag sind unter dem «Tourenlohn» 2.19 Std. aufgeführt. Das BJD hat

in E. 1 zutreffend erwogen, dass es hierfür keines ständigen Arbeitsplatzes im

Sinne der Vollzugsempfehlung zur NISV bedarf und die Anwesenheit innerhalb des

Einspracheperimeters für eine gewisse Zeit nicht automatisch zur Beschwerde-Berechtigung

führe.

Die durch den Beschwerdeführer bei der

Vorinstanz eingereichten Rechnungen zeigen mit Blick auf das Arbeitspensum an

der [...]strasse [...] und [...] in [...], folgendes Bild: für die Monate Juni

und Juli 2023 gesamthaft 16.5 Arbeitsstunden, für die Monate August und

September 2023 gesamthaft 17.5 Arbeitsstunden und für die Monate Oktober bis

Mitte Dezember 2023 gesamthaft 32 Arbeitsstunden. Auch der Erwägung des BJD,

wonach der Beschwerdeführer zwar innerhalb des Einspracheperimeters seine

Hauswartarbeiten verrichte, aufgrund des Arbeitsvolumens aber nicht von einem

ständigen Arbeitsplatz auszugehen ist, kann somit gefolgt werden. Der

Beschwerdeführer bringt dem nichts Stichhaltiges entgegen. Der geltend gemachte

Aufenthalt des Beschwerdeführers innerhalb des Einspracheperimeters aus

beruflicher Tätigkeit reicht somit nicht aus, um eine besondere Betroffenheit

und damit die Beschwerdelegitimation zu begründen. Nach dem Gesagten erweist

sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet.

5. Bei diesem Ergebnis sind die

materiellen Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere die beantragte

Rückweisung an die Vorinstanz zur korrekten Feststellung des Sachverhalts und

zur vollständigen Abklärung der tatsächlichen Strahlenbelastung, direkt

unterhalb der Antenne, sowie der eventualbeantragte Widerruf der

Baubewilligung, nicht weiter zu prüfen. Auf die Beschwerde ist in diesen

Punkten nicht einzutreten. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen,

dass der Beschwerdeführer auch mit Blick auf das Urteil des Bundesgerichts

1C_310/2024 vom 18. Oktober 2024 im vorliegenden Verfahren nichts zu seinen

Gunsten ableiten kann. Die Sachverhalte sind nicht vergleichbar.

6.1 Schliesslich rügt der

Beschwerdeführer die enorm hohe Kostennote des

vorinstanzlichen Verfahrens. Wenn das BJD im Vornherein die Sache nicht

materiell habe behandeln wollen, hätte es keinen Schriftenwechsel durchführen

dürfen. Es sei Pflicht des BJD gewesen, vor der Eröffnung des Schriftenwechsels

die Legitimation der Beschwerdeführenden zu prüfen. Wäre es zu diesem Zeitpunkt

bereits zum Schluss gekommen, dass die Legitimation nicht gegeben sei, dann

wäre die Kostennote deutlich tiefer ausgefallen - wenn denn die

Beschwerdegegnerin überhaupt je hätte Stellung nehmen müssen. Die Behörden

seien verpflichtet, die Kosten für alle Verfahrensbeteiligten möglichst gering

zu halten. Sie müssten daher nach Eingang einer Beschwerde prüfen, ob die

Beschwerdelegitimation gegeben sei. Die durch die viel zu spät erfolgte Prüfung

entstandenen Aufwände der Beschwerdegegnerin stellten ein Versäumnis der

Vorinstanz dar und die Folge davon könne nicht dem Beschwerdeführer angelastet

werden. Die Kosten der Parteientschädigung müssten somit von der Vorinstanz

übernommen werden.

Im Übrigen sei die Parteientschädigung

deutlich überhöht. Es könnten nur die tatsächlich geleisteten Aufwände geltend

gemacht werden, wobei diese an der Anzahl Zeilen gemessen werde. Die

eingereichten Stellungnahmen seien so verfasst, dass die Abstände zwischen den

Zeilen ausserordentlich gross und die Abstände zu den Rändern ebenfalls sehr

gross seien. Damit könne der Eindruck erweckt werden, es seien viele Seiten

Arbeit. Die durchschnittliche Zeichenzahl pro Seite sei aber deutlich geringer

als üblich, weshalb auch mit deutlich geringerem Aufwand pro Seite gerechnet

werden müsse.

6.2 Entgegen der Auffassung des

Beschwerdeführers war bei der Instruktion des Beschwerdeverfahrens nicht

offensichtlich erkennbar, dass im Ergebnis ein Nichteintreten auf die

Beschwerde resultiert. Dies ist u.a. daran erkennbar, dass durch das BJD

weitere Belege einverlangt wurden. Das BJD war nicht verpflichtet, den

Verfahrensgegenstand auf die Frage der Legitimation zu begrenzen. Überdies ist

zu beachten, dass eine Einschränkung des Verfahrensgegenstandes u.U. auch dem

Beschleunigungsgebot entgegenstehen kann. Der Vorwurf der unnötigen

Kostenverursachung ist damit nicht gerechtfertigt.

Auch ein Blick auf die Kostennote vom 16.

Februar 2024 zeigt, dass diese keine Position aufführt, welche nicht der

tatsächlich erbrachten Tätigkeit entspricht. Der Beschwerdeführer zeigt denn

auch nicht auf, welche konkreten Positionen auf der Kostennote falsch sein

sollen. Er verkennt zudem, dass sich der Aufwand eines Rechtsanwalts anhand des

geleisteten Zeitaufwands und nicht anhand von Seitenzahlen bemisst.

Dem BJD kommt bei der Auferlegung der

Verfahrens- und Parteikosten ein weiter Spielraum zu; das Ermessen wurde nicht

missbräuchlich angewandt. Ein Eingreifen des Verwaltungsgerichts rechtfertigt

sich damit nicht, auch wenn der geltend gemachte Aufwand als eher hoch

einzustufen ist. Die vorinstanzliche Kostenregelung bleibt bestehen.

7.1 Die Beschwerde erweist sich somit

als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die

Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteientschädigung) werden gemäss § 77 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) in Verbindung mit Art. 106 -

109 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) nach dem Ausgang des

Verfahrens auferlegt. Somit hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00

festzusetzen sind. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in selber

Höhe verrechnet.

7.2 Zudem hat A.___ der durch

Rechtsanwalt Alexander Cica vertretenen Beschwerdegegnerin eine

Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Diese macht mit

Kostennote, eingereicht mit Schreiben vom 18. September 2023, einen

Honoraraufwand von CHF 1'054.00 (3.1 Stunden à CHF 340.00/Std.) sowie 8,1%

MWST, insgesamt CHF 1'139.37 geltend. Eine Honorarvereinbarung liegt nicht

vor, weshalb praxisgemäss ein Stundenansatz von CHF 280.00 zu entschädigen ist.

Der Stundenansatz ist entsprechend um CHF 60/Std. zu kürzen. In der Kostennote

ist der Honoraraufwand für die Eingabe vom 20. Dezember 2024 (unverschuldet)

noch nicht enthalten, welcher ermessensweise mit 0.75 Std. festzusetzen ist. Der

Aufwand von 3.85 Stunden à CHF 280.00/Std., inkl. MWST CHF 1'165.30

ausmachend, erscheinen für das Verfahren vor Verwaltungsgericht gerechtfertigt

und sind durch A.___ zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1. Auf die Beschwerden von B.___, C.___, D.___,

E.___, F.___, G.___, H.___, I.___, J.___, K.___, L.___ und M.___ wird nicht

eingetreten.

2. Die Beschwerde von A.___ wird

abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 1'500.00 zu bezahlen.

4. A.___ hat der P.___ für das Verfahren

vor Verwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1’165.30

(inkl. MWST) zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Thomann Luder