VWBES.2024.154
Baubewilligung Mobilfunkantenne / Beschwerdelegitimation
20. März 2025Deutsch14 min
Auflagen und Bedingungen die baurechtliche Bewilligung. Die Einsprache von A.___
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 20. März 2025
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter
Hagmann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiber Luder
In Sachen
1.
A.___
2.
B.___
3.
C.___
4.
D.___
5.
E.___
6.
F.___
7.
G.___
8.
H.___
9.
I.___
10.
J.___
11.
K.___
12.
L.___
13.
M.___
alle
vertreten durch N.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Bau-
und Justizdepartement,
2. O.___
3. P.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Cica,
4.
Q.___
5.
R.___
6.
S.___
Nr.
4 bis 6 vertreten durch T.___
Beschwerdegegner
betreffend Baubewilligung
Mobilfunkantenne / Beschwerdelegitimation
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die P.___ reichte am 16. August 2022 bei
der Baudirektion [...] ein Baugesuch für den Neubau einer Mobilfunkanlage auf
GB [...] Nr. [...] ein. Das Baugrundstück befindet sich in der Wohnzone,
Bauklasse 4. Nach § 13 Abs. 1, Satz 1 des Zonenreglements [...] vom 2. Juli
2002 sind in dieser Zone Wohnbauten, nichtstörende Gewerbe- und
Dienstleistungsbetriebe zulässig.
2. Mit Beschluss vom 8. Mai 2023
(eröffnet mit Schreiben vom 26. Mai 2023) erteilte die O.___ dem Vorhaben unter
Auflagen und Bedingungen die baurechtliche Bewilligung. Die Einsprache von A.___
und Mitunterzeichner wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.
3. Auf eine am 12. Juni 2023 dagegen
erhobene Beschwerde von A.___ trat das Bau- und Justizdepartement (BJD) mit
Verfügung vom 23. April 2024 nicht ein. Die Verfahrenskosten in der Höhe von
CHF 1'000.00 wurden A.___ auferlegt. Zudem wurde ihm eine Parteientschädigung
über CHF 2'921.35 zur Bezahlung auferlegt.
4. Gegen diese Verfügung erhob A.___,
vertreten durch N.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Schreiben vom 6. Mai
2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er stellte folgende Anträge:
1.
Das Verfahren sei
zur korrekten Feststellung des Sachverhalts und zur vollständigen Abklärung der
tatsächlichen Strahlenbelastung direkt unterhalb der Antenne an die Vorinstanz
zurückzuweisen (siehe auch Verfahrensantrag 3).
2.
Eventualiter sei der
Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und die Baubewilligung für die Errichtung
der Mobilfunkantenne sei der Beschwerdegegnerin zu verweigern. Die
Baubewilligung sei zu widerrufen.
3.
Es sei eine Frist
von 30 Tagen festzulegen, damit die Beschwerdeführer eine ausführliche
Beschwerdebegründung nachreichen können.
Unter den
gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin
und der Vorinstanz.
5. Der Beschwerdeführer reichte mit
Eingabe vom 24. Mai 2024 Unterschriften zur Beschwerde nach.
6. Mit Verfügung des Verwaltungsgerichts
vom 27. Juni 2024 wurde festgestellt, dass innert Frist keine
Beschwerdeergänzung eingegangen ist (vgl. Ziff. 1 der Verfügung).
7. Das BJD verzichtete auf eine
Vernehmlassung und schloss mit Eingabe vom 4. Juli 2024 auf Abweisung der
Beschwerde. Unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.
8. Die Baudirektion [...] verwies mit
Eingabe vom 9. Juli 2024 auf ihre beim BJD eingereichte Vernehmlassung vom 15.
September 2023.
9. Die P.___, vertreten durch
Rechtsanwalt Alexander Cica (nachfolgend Beschwerdegegnerin), beantragte mit
Beschwerdeantwort vom 31. Juli 2024 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde,
soweit und sofern darauf einzutreten sei.
10. Mit Verfügung des
Verwaltungsgerichts vom 17. September 2024 wurde den Parteien Gelegenheit
gegeben bis 8. Oktober 2024 allfällige Bemerkungen einzureichen (vgl. Ziff. 2
der Verfügung). Von dieser Möglichkeit haben die Parteien innert Frist keinen
Gebrauch gemacht.
11. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2024
reichte der Beschwerdeführer eine «nachträgliche Eingabe wegen neuer
Rechtsprechung» ein.
12. Die Beschwerdegegnerin nahm mit
Schreiben vom 20. Dezember 2024 hierzu Stellung.
13. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ hat am Einsprache- und
Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz teilgenommen. Er ist durch die
angefochtene Verfügung beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf
seine Beschwerde ist im Grundsatz einzutreten.
1.2
B.___, C.___, D.___, E.___, F.___, G.___,
H.___, I.___, J.___, K.___, L.___ und M.___ haben allesamt nicht am
vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren teilgenommen (vgl. hierzu auch Ziff. 1 und
Ziff. 2 der Verfügung des BJD vom 22. Januar 2024), weshalb auf ihre
Beschwerden nicht einzutreten ist. Somit erübrigt sich die Überprüfung, ob für
das vorliegende Beschwerdeverfahren gehörige Vertretungs-Vollmachten durch die
Beschwerdeführenden Nrn. 2 bis 13 ausgestellt wurden, was wohl zu
verneinen wäre.
2.
Soweit der Beschwerdeführer eine
Gehörsverletzung von Dritten (weitere Beschwerdeführer vor dem BJD) ins Recht
legt, ist er nicht zu hören. Im vorinstanzlichen Verfahren durfte das BJD -
nach ungenutzt abgelaufener Frist zur Nachreichung von Vollmachten - davon
ausgehen, dass nur A.___ Beschwerde erhebt (vgl. Ziff. 3 inkl. zugehöriger
Begründung der Verfügung des BJD vom 31. Oktober 2023 sowie Ziff. 1 und 2 der
Verfügung des BJD vom 22. Januar 2024).
3.
Mit Verfügung des Verwaltungsgerichts
vom 10. Mai 2024 wurde N.___ darauf hingewiesen, dass sie künftig zu keinen
Vertretungen mehr zugelassen wird. Nach § 2 f. des Gesetzes über die
Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen (Anwaltsgesetz, AnwG, BGS 127.10) gilt im
Kanton Solothurn das Anwaltsmonopol. Grundsätzlich darf nur ein im
Anwaltsregister eingetragener Rechtsbeistand regelmässig vor solothurnischen
Gerichten auftreten. Eine gelegentliche Vertretung ist aber auch anderen
handlungsfähigen Personen gestattet (§ 2 Abs. 2 AnwG). N.___ hat in den letzten
Jahren bereits mehrfach als Parteivertretung vor Verwaltungsgericht gewirkt.
Zukünftig ist nicht mehr von einer gelegentlichen Vertretung auszugehen. Für
das vorliegende Verfahren wird die Vertretung durch N.___ hingegen (noch) akzeptiert.
4.1
Das BJD trat auf die Beschwerde
nicht ein, da sich der Wohnort des Beschwerdeführers nicht innerhalb des
Einspracheperimeters befinde und auch sein Anstellungsverhältnis bzw. seine
Arbeitstätigkeit innerhalb des Perimeters keine Legitimation begründe.
4.2
Zu prüfen ist, ob das BJD zu Recht
nicht auf die Beschwerde von A.___ eingetreten ist.
4.3
Der Beschwerdeführer muss anhand der
Argumentation des angefochtenen Entscheids darlegen, weshalb dieser aus seiner
Sicht falsch ist. Er setzt sich im vorliegenden Verfahren jedoch nicht vertieft
mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander. Wo er dies unterlässt, verkommen
seine Ausführungen zu appellatorischer Kritik, die dem Rügeprinzip nicht zu
genügen vermag.
4.4
Der Beschwerdeführer bringt im
Zusammenhang mit der Beschwerdelegitimation vor, er lebe innerhalb des
Einspracheperimeters von 874 m. Es hätten über 50 Personen im näheren Umkreis
Beschwerde erhoben.
4.5
Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung sind die in der näheren Umgebung einer projektierten Mobilfunkanlage
wohnenden Personen durch die von der Anlage ausgehenden Strahlen in besonderer
Weise betroffen (Urteil des Bundes-gerichts 1A.142/2001 E. 2.1). Zur Einsprache
bzw. Beschwerde ist legitimiert, wer an einem Ort mit empfindlicher Nutzung
(OMEN) einer anlagebedingten Strahlung von über 10% des Anlagegrenzwertes der
Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV, SR 814.710)
ausgesetzt sein kann (vgl. BGE 128 II 168 E. 2 mit Hinweisen; Mobilfunk- und
WLL-Basisstationen, Vollzugsempfehlung zur NISV, herausgegeben vom Bundesamt
für Umwelt, Wald und Landschaft [BUWAL], 2002 [nachfolgend: Vollzugsempfehlung
zur NISV], Ziff. 2.4.2).
Wie voranstehend dargelegt, sind nebst
dem Beschwerdeführer keine weiteren Beschwerdeführer Partei im vorliegenden
Verfahren (vgl. Ziff. II. E. 1.2 f.). Soweit sich der Beschwerdeführer auf
Legitimationsgründe von Dritten beruft, ist darauf nicht weiter einzugehen.
Die Berechnung des Einspracheperimeters
ist dem Zusatzblatt 2 zum Standortdatenblatt vom 30. September 2022 zu
entnehmen und mit 874 m angegeben. Der Wohnort des Beschwerdeführers befindet
sich mit einer Distanz von etwa [...] m zur geplanten Mobilfunkanlage
ausserhalb des Einspracheperimeters. Gestützt auf seinen Wohnort vermag der
Beschwerdeführer somit keine Beschwerdelegitimation abzuleiten.
4.6
Sodann macht der Beschwerdeführer
geltend, sein Arbeitsplatz befinde sich innerhalb des Einspracheperimeters. Es
gebe keine Bedingung, dass nur Arbeitnehmer mit Arbeitsplätzen an OMEN
einspracheberechtigt seien. Der Beschwerdeführer sei beauftragt, den Unterhalt
der Liegenschaft und des Umschwungs (Gartenarbeiten, Reinigungsarbeiten etc.)
an der [...]strasse sicherzustellen. Er halte sich somit an einem räumlich
begrenzten Ort auf, um seiner Arbeit nachzukommen. Er sei damit länger als ein
«gewöhnlicher Mensch» der Strahlung ausgesetzt. Ob es sich beim Treppenhaus
oder dem Umschwung der Liegenschaft um einen OMEN handle, sei nicht von Belang.
Entscheidend sei einzig, dass sich der Beschwerdeführer nachweislich
regelmässig und längere Zeit im Einspracheradius aufhalte.
4.7
Als OMEN gelten nach Art. 3 Abs. 3
NISV Räume in Gebäuden, in denen sich Personen regelmässig während längerer
Zeit aufhalten (lit. a); öffentliche oder private, raumplanungsrechtlich
festgesetzte Kinderspielplätze (lit. b) sowie diejenigen Flächen von
unüberbauten Grundstücken, auf denen Nutzungen nach den Buchstaben a und b
zugelassen sind (lit. c). An diesen Orten ist der Anlagegrenzwert einzuhalten.
Unter Räume in Gebäuden, in denen sich Personen regelmässig während längerer
Zeit aufhalten, können auch ständige Arbeitsplätze fallen (BGE 128 II 168 E.
2.4; Vollzugsempfehlung zur NISV, Ziff. 2.1.3). Im Zusammenhang mit der
Legitimation zur Beschwerde aufgrund eines Arbeitsplatzes ist - entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers - das Abstellen auf die OMEN naheliegend, da
es sonst am Nachweis der besonderen Betroffenheit (durch Strahlung) fehlt.
Zudem ist ein Aufenthalt im Freien (und eben nicht in einem Raum), am selben
Ort bzw. in einem räumlich begrenzten Bereich, in der Regel zeitlich stark
begrenzt.
4.8
Das BJD erwog in der angefochtenen
Verfügung, der Beschwerdeführer habe zwar belegt, dass er innerhalb des
Einspracheperimeters teilweise erwerbstätig sei, es fehle ihm aber - aufgrund
des Arbeitsvolumens und der unterschiedlichen Arbeitsräume - an einem ständigen
Arbeitsplatz. Es gelangte zum Schluss, dass die räumliche Beziehungsnähe zum
streitgegenständlichen Bauvorhaben nicht vorliege. Der Beschwerdeführer sei
nicht besonders berührt und auf die Beschwerde sei nicht einzutreten.
4.9
Als ständiger Arbeitsplatz gilt
gemäss Definition des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) ein
Arbeitsbereich, wenn er während mehr als 2½ Tagen pro Woche durch einen Arbeitnehmer
bzw. eine Arbeitnehmerin oder auch durch mehrere Personen nacheinander besetzt
ist. Dieser Arbeitsbereich kann auf einen kleinen Raumbereich begrenzt sein
oder sich über den ganzen Raum erstrecken (vgl. Wegleitung SECO zu den
Verordnungen 3 und 4 zum Arbeitsgesetz, 324-11, Oktober 2024).
Das BJD setzte sich in der angefochtenen
Verfügung nachvollziehbar und schlüssig mit den vom Beschwerdeführer
eingereichten Belegen betreffend Arbeitsort und Arbeitspensum auseinander. Der
Dispositiv
Beschwerdeführer arbeitet demnach an einzelnen Wochentagen als Zusteller von Drucksachen.
Im Arbeitsvertrag sind unter dem «Tourenlohn» 2.19 Std. aufgeführt. Das BJD hat
in E. 1 zutreffend erwogen, dass es hierfür keines ständigen Arbeitsplatzes im
Sinne der Vollzugsempfehlung zur NISV bedarf und die Anwesenheit innerhalb des
Einspracheperimeters für eine gewisse Zeit nicht automatisch zur Beschwerde-Berechtigung
führe.
Die durch den Beschwerdeführer bei der
Vorinstanz eingereichten Rechnungen zeigen mit Blick auf das Arbeitspensum an
der [...]strasse [...] und [...] in [...], folgendes Bild: für die Monate Juni
und Juli 2023 gesamthaft 16.5 Arbeitsstunden, für die Monate August und
September 2023 gesamthaft 17.5 Arbeitsstunden und für die Monate Oktober bis
Mitte Dezember 2023 gesamthaft 32 Arbeitsstunden. Auch der Erwägung des BJD,
wonach der Beschwerdeführer zwar innerhalb des Einspracheperimeters seine
Hauswartarbeiten verrichte, aufgrund des Arbeitsvolumens aber nicht von einem
ständigen Arbeitsplatz auszugehen ist, kann somit gefolgt werden. Der
Beschwerdeführer bringt dem nichts Stichhaltiges entgegen. Der geltend gemachte
Aufenthalt des Beschwerdeführers innerhalb des Einspracheperimeters aus
beruflicher Tätigkeit reicht somit nicht aus, um eine besondere Betroffenheit
und damit die Beschwerdelegitimation zu begründen. Nach dem Gesagten erweist
sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet.
5. Bei diesem Ergebnis sind die
materiellen Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere die beantragte
Rückweisung an die Vorinstanz zur korrekten Feststellung des Sachverhalts und
zur vollständigen Abklärung der tatsächlichen Strahlenbelastung, direkt
unterhalb der Antenne, sowie der eventualbeantragte Widerruf der
Baubewilligung, nicht weiter zu prüfen. Auf die Beschwerde ist in diesen
Punkten nicht einzutreten. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen,
dass der Beschwerdeführer auch mit Blick auf das Urteil des Bundesgerichts
1C_310/2024 vom 18. Oktober 2024 im vorliegenden Verfahren nichts zu seinen
Gunsten ableiten kann. Die Sachverhalte sind nicht vergleichbar.
6.1 Schliesslich rügt der
Beschwerdeführer die enorm hohe Kostennote des
vorinstanzlichen Verfahrens. Wenn das BJD im Vornherein die Sache nicht
materiell habe behandeln wollen, hätte es keinen Schriftenwechsel durchführen
dürfen. Es sei Pflicht des BJD gewesen, vor der Eröffnung des Schriftenwechsels
die Legitimation der Beschwerdeführenden zu prüfen. Wäre es zu diesem Zeitpunkt
bereits zum Schluss gekommen, dass die Legitimation nicht gegeben sei, dann
wäre die Kostennote deutlich tiefer ausgefallen - wenn denn die
Beschwerdegegnerin überhaupt je hätte Stellung nehmen müssen. Die Behörden
seien verpflichtet, die Kosten für alle Verfahrensbeteiligten möglichst gering
zu halten. Sie müssten daher nach Eingang einer Beschwerde prüfen, ob die
Beschwerdelegitimation gegeben sei. Die durch die viel zu spät erfolgte Prüfung
entstandenen Aufwände der Beschwerdegegnerin stellten ein Versäumnis der
Vorinstanz dar und die Folge davon könne nicht dem Beschwerdeführer angelastet
werden. Die Kosten der Parteientschädigung müssten somit von der Vorinstanz
übernommen werden.
Im Übrigen sei die Parteientschädigung
deutlich überhöht. Es könnten nur die tatsächlich geleisteten Aufwände geltend
gemacht werden, wobei diese an der Anzahl Zeilen gemessen werde. Die
eingereichten Stellungnahmen seien so verfasst, dass die Abstände zwischen den
Zeilen ausserordentlich gross und die Abstände zu den Rändern ebenfalls sehr
gross seien. Damit könne der Eindruck erweckt werden, es seien viele Seiten
Arbeit. Die durchschnittliche Zeichenzahl pro Seite sei aber deutlich geringer
als üblich, weshalb auch mit deutlich geringerem Aufwand pro Seite gerechnet
werden müsse.
6.2 Entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers war bei der Instruktion des Beschwerdeverfahrens nicht
offensichtlich erkennbar, dass im Ergebnis ein Nichteintreten auf die
Beschwerde resultiert. Dies ist u.a. daran erkennbar, dass durch das BJD
weitere Belege einverlangt wurden. Das BJD war nicht verpflichtet, den
Verfahrensgegenstand auf die Frage der Legitimation zu begrenzen. Überdies ist
zu beachten, dass eine Einschränkung des Verfahrensgegenstandes u.U. auch dem
Beschleunigungsgebot entgegenstehen kann. Der Vorwurf der unnötigen
Kostenverursachung ist damit nicht gerechtfertigt.
Auch ein Blick auf die Kostennote vom 16.
Februar 2024 zeigt, dass diese keine Position aufführt, welche nicht der
tatsächlich erbrachten Tätigkeit entspricht. Der Beschwerdeführer zeigt denn
auch nicht auf, welche konkreten Positionen auf der Kostennote falsch sein
sollen. Er verkennt zudem, dass sich der Aufwand eines Rechtsanwalts anhand des
geleisteten Zeitaufwands und nicht anhand von Seitenzahlen bemisst.
Dem BJD kommt bei der Auferlegung der
Verfahrens- und Parteikosten ein weiter Spielraum zu; das Ermessen wurde nicht
missbräuchlich angewandt. Ein Eingreifen des Verwaltungsgerichts rechtfertigt
sich damit nicht, auch wenn der geltend gemachte Aufwand als eher hoch
einzustufen ist. Die vorinstanzliche Kostenregelung bleibt bestehen.
7.1 Die Beschwerde erweist sich somit
als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die
Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteientschädigung) werden gemäss § 77 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) in Verbindung mit Art. 106 -
109 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) nach dem Ausgang des
Verfahrens auferlegt. Somit hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00
festzusetzen sind. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in selber
Höhe verrechnet.
7.2 Zudem hat A.___ der durch
Rechtsanwalt Alexander Cica vertretenen Beschwerdegegnerin eine
Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Diese macht mit
Kostennote, eingereicht mit Schreiben vom 18. September 2023, einen
Honoraraufwand von CHF 1'054.00 (3.1 Stunden à CHF 340.00/Std.) sowie 8,1%
MWST, insgesamt CHF 1'139.37 geltend. Eine Honorarvereinbarung liegt nicht
vor, weshalb praxisgemäss ein Stundenansatz von CHF 280.00 zu entschädigen ist.
Der Stundenansatz ist entsprechend um CHF 60/Std. zu kürzen. In der Kostennote
ist der Honoraraufwand für die Eingabe vom 20. Dezember 2024 (unverschuldet)
noch nicht enthalten, welcher ermessensweise mit 0.75 Std. festzusetzen ist. Der
Aufwand von 3.85 Stunden à CHF 280.00/Std., inkl. MWST CHF 1'165.30
ausmachend, erscheinen für das Verfahren vor Verwaltungsgericht gerechtfertigt
und sind durch A.___ zu bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. Auf die Beschwerden von B.___, C.___, D.___,
E.___, F.___, G.___, H.___, I.___, J.___, K.___, L.___ und M.___ wird nicht
eingetreten.
2. Die Beschwerde von A.___ wird
abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 1'500.00 zu bezahlen.
4. A.___ hat der P.___ für das Verfahren
vor Verwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1’165.30
(inkl. MWST) zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Thomann Luder