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Entscheid

VWBES.2024.155

Wiedererteilung des Führerausweises

26. Juni 2024Deutsch14 min

entzogen worden, nachdem er einen Personenwagen unter Medikamenten- und Drogeneinfluss

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 26. Juni 2024

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___, vertreten durch B.___

Beschwerdeführer

gegen

Bau- und Justizdepartement, vertreten durch

Motorfahrzeugkontrolle,

Beschwerdegegner

betreffend Wiedererteilung

des Führerausweises

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.1 Am 31. Juli 2018 verfügte die

Motorfahrzeugkontrolle (MFK) namens des Bau- und Justizdepartements (BJD) gegen

A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) einen vorsorglichen Entzug des

Führerausweises auf Probe. Gleichzeitig wurde er einer verkehrsmedizinischen

Untersuchung am Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRMZ)

zugewiesen. Der Führerausweis war ihm bereits am 20. Mai 2018 durch die Polizei

entzogen worden, nachdem er einen Personenwagen unter Medikamenten- und Drogeneinfluss

gelenkt hatte. Am 8. August 2019 verfügte die MFK namens des BJD gegen A.___

einen Sicherungsentzug des Führerausweises, dies auf unbestimmte Zeit, mit der

Begründung, der Beschwerdeführer habe die angeordnete verkehrsmedizinische

Untersuchung nicht abgelegt. Er habe eine schwere Widerhandlung gegen die

Strassenverkehrsvorschriften durch Führen eines Personenwagens unter Medikamenten-

und Drogeneinfluss (MDMA minimal 65 µg/L, Kokain minimal 51,8 µg/L,

Alprazolam 83 µg/L) begangen. Die Probezeit des auf Probe ausgestellten

Führerausweises wurde um ein Jahr verlängert. Er wurde darauf hingewiesen, dass

er ein Gesuch um Wiedererteilung einreichen könne, wenn er bereit sei, sich der

angeordneten verkehrsmedizinischen Begutachtung zu unterziehen.

1.2 Am 22. März 2022 unterzog sich der

Beschwerdeführer einer verkehrsmedizinischen Untersuchung am IRMZ. Das

Gutachten datiert vom 19. April 2022. Die Fahreignung des Beschwerdeführers

wurde aus verkehrsmedizinischer Sicht negativ beurteilt. Für die

Wiederzulassung wurden mehrere Voraussetzungen aufgeführt. Nach Erteilung des

rechtlichen Gehörs wies die MFK das Gesuch um Wiedererteilung des

Führerausweises mit Verfügung vom 20. Mai 2022 ab. Auf Gesuch hin werde die

Fahreignung des Beschwerdeführers erneut abgeklärt, wenn er die im Gutachten

genannten Voraussetzungen erfülle.

1.3 Am 2. Oktober 2023 bezahlte der

Beschwerdeführer den Kostenvorschuss für eine erneute verkehrsmedizinische

Begutachtung am IRMZ. Die MFK wertete die entsprechende Mitteilung als Gesuch

um Wiedererteilung des Führerausweises. Das Gutachten datiert vom 16. Januar

2024. Die Gutachterin kam zum Schluss, aus verkehrsmedizinischer Sicht könne

die Fahreignung des Beschwerdeführers positiv beurteilt werden. Zur

gesamthaften Beurteilung fehle jedoch das Ergebnis einer

verkehrspsychologischen Untersuchung. Diese habe nicht durchgeführt werden

können, weil der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss nicht innert Frist

geleistet habe. Wenn innerhalb der nächsten drei Monate die

verkehrspsychologische Abklärung ebenfalls ein positives Ergebnis ergebe, könne

die Fahreignung des Beschwerdeführers insgesamt positiv beurteilt werden.

Aufgrund der Vorgeschichte, zur weiteren Stabilisierung der Gesamtsituation und

zur Senkung des Rückfallrisikos wurden mehrere Auflagen als notwendig erachtet.

Sollte innerhalb von drei Monaten keine verkehrspsychologische Untersuchung

erfolgen oder die Fahreignung aus verkehrspsychologischer Sicht negativ

beurteilt werden, müsse die Fahreignung insgesamt als negativ beurteilt werden.

Für die Wiederzulassung wurden wiederum verschiedene Voraussetzungen genannt.

Die MFK stellte dem Beschwerdeführer das

Gutachten am 19. Januar 2024 zu, gab ihm eine Website bekannt, auf der sich

anerkannte Verkehrspsychologen finden, und wies ihn darauf hin, die Fahreignung

müsse verneint und das Gesuch um Wiedererteilung des Führerausweises abgewiesen

werden, wenn er bis 16. April 2024 kein positiv lautendes

verkehrspsychologisches Gutachten vorweise.

1.4 Am 20. März 2024 ging bei der MFK

das verkehrspsychologische Gutachten, datiert mit dem 14. März 2024, ein

(Verfasserin:C.___, Fachpsychologin für Verkehrspsychologie FSP, Mitglied der

Schweizerischen VfV, [...]). Die Gutachterin befürwortete die Fahreignung des

Beschwerdeführers zurzeit nicht. Die MFK sah daher vor, das Gesuch um

Wiedererteilung des Führerausweises abzuweisen und gab dem Beschwerdeführer am

2. April 2024 Gelegenheit zur Stellungnahme. Dieser liess sich am 10. April

2024 dazu vernehmen.

1.5 Mit Verfügung vom 1. Mai 2024 wies

die MFK namens des BJD das Gesuch um Wiedererteilung des Führerausweises ab. Auf

Gesuch hin werde die Fahreignung erneut abgeklärt, wenn er die nachfolgenden

Voraussetzungen erfülle. Dazu habe er sich einer verkehrsmedizinischen und

verkehrspsychologischen Untersuchung zu unterziehen. Folgende Voraussetzungen

wurden aufgeführt:

- Absolvieren einer Verkehrstherapie von

mindestens 10 Einheiten, verteilt auf mindestens 4 Monate. Eine Liste mit

Verkehrstherapeuten/Verkehrstherapeutinnen finden Sie unter

www.verkehrspsychologie.ch.

- Positives Resultat einer

verkehrspsychologischen Kontrolluntersuchung zur Überprüfung des

Therapieerfolgs.

- Einhaltung einer mindestens 6-monatigen

Alkohol-, Betäubungsmittel- und Medikamentenabstinenz (Benzodiazepine / Z-Hypnotika,

Opiate / Opioide).

- Nachweis der Cannabisabstinenz mittels

einer Urinkontrolle pro Monat auf Cannabis (gemäss Merkblatt «Vorgehen zum

Nachweis der Cannabisabstinenz» der SGRM).

- Auf den Konsum von CBD-haltigen

Produkten ist zu verzichten.

- Positives Resultat einer erneuten

verkehrsmedizinischen Begutachtung bei einem Arzt/Ärztin mit der

Anerkennungsstufe 4, inklusive Haaranalyse. Es werden dazu mindestens 5 cm

lange, kosmetisch unbehandelte, d.h. nicht gefärbte, nicht getönte oder

gebleichte Kopfhaare benötigt. Bei fehlender oder zu kurzer Kopfbehaarung

(weniger als 5 cm) dürfen die Körperhaare (Arm-, Bein- oder Brusthaare) bis zur

Neubegutachtung nicht rasiert werden.

- Die Abstinenz ist über den

Mindestzeitraum bis zur Neubegutachtung fortzusetzen.

- Bei einer Neubegutachtung ist ein

ärztliches Zeugnis (Fahreignung und Cannabis) vorzulegen.

2. Gegen diese Verfügung liess A.___ am 8.

Mai 2024 Beschwerde erheben mit dem Antrag auf deren Aufhebung. Die MFK sei vor

Erlass einer erneuten Verfügung anzuweisen, bei einem akkreditierten Gutachter

des Instituts für angewandte Psychologie (IAP) der Zürcher Hochschule für

angewandte Wissenschaften ein verkehrspsychologisches Zweitgutachten

einzuholen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die MFK habe die

Schlussfolgerungen der Gutachterin in unkritischer Art und Weise «lapidar»

aufgelistet. Sie habe sich auch nicht mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts

vom 6. August 2018 auseinandergesetzt. Die subjektive Einschätzung der

Gutachterin halte er für verfehlt und die Wahrscheinlichkeit für gehäuftes,

regelwidriges Verkehrsverhalten könne bei ihm nicht in dem negativen Ausmass

prognostiziert werden. Es sei bei ihm auch nie zu wiederholten

Verkehrsregelverletzungen gekommen. Er sei sich seiner früheren

Suchtproblematik durchaus bewusst, kenne mittlerweile die Risiken sehr gut und

arbeite willentlich und ernsthaft an seiner Zukunft. Leider habe er es nicht

geschafft, die Gutachterin im rund 30-minütigen Gespräch von seinen

tatsächlichen Bemühungen zu überzeugen. Diese habe sich zu stark in stereotype

Denk- und Verhaltensmuster und in nicht nachvollziehbare Annahmen verstrickt.

Er habe keine Chance gehabt, sich authentisch zu erklären. Umso wichtiger

scheine es, dass die im Gutachten vermutete Fehleinschätzung durch ein

verkehrspsychologisches Zweitgutachten angemessen überprüft und gegebenenfalls

korrigiert werde.

3. Die MFK beantragte namens des BJD am 31.

Mai 2024 die Abweisung der Beschwerde. Am 22. April 2022 sei ein Gesuch um

Wiedererteilung abgewiesen worden, weil nebst dem verkehrsrelevanten

Betäubungsmittelkonsum auch ein Alkoholmissbrauch vorgelegen habe. Das Gericht

dürfe in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von Gutachten abweichen.

Vorliegend handle es sich bei der Gutachterin um eine ausgewiesene Fachkraft.

Das Gutachten sei schlüssig und korrekt erstellt. Demgegenüber handle es sich

bei der Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme und

der Beschwerde um seine subjektive Eigenbetrachtung als Direktbetroffener. Der

vom Beschwerdeführer erwähnte Entscheid des Verwaltungsgerichts sei nicht

vergleichbar. Bei einer verkehrspsychologischen Untersuchung sei das Ergebnis

immer einzelfallbezogen. Die Gutachterin sei vom Beschwerdeführer selber

ausgesucht worden. Nur weil ihm das Gutachten nicht genehm sei, sei nicht ein

zusätzliches anzuordnen.

4. Am 12. Juni 2024 liess sich der

Beschwerdeführer dazu vernehmen. Die beteiligten Gutachter (Verkehrsmedizinerin,

Verkehrspsychologin) hätten sich widersprüchlich geäussert. Er habe die

Gutachterin aus zeitlichen Gründen eher zufällig als bewusst mandatiert. Diese

sei vor allem in der Ostschweiz sowie in [...] und [...] tätig, weshalb es auf

der Hand liege, dass sie bislang im Kanton Solothurn gänzlich unbekannt sei

oder bislang nur wenig Berührungspunkte mit den örtlichen Behörden gehabt habe.

5. Für die Parteistandpunkte wird

grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend

darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Nach Art. 14 Abs. 1 des

Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) müssen Motorfahrzeugführer über

Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Über Fahreignung verfügt nach Abs. 2, wer

das Mindestalter erreicht hat (lit. a), wer die erforderliche körperliche und

psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat (lit.

b), wer frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen

beeinträchtigt (lit. c) und nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr bietet, als

Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen

Rücksicht zu nehmen (lit. d). Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen,

wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung

nicht oder nicht mehr bestehen; sie können entzogen werden, wenn die mit der

Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet

werden (Art. 16 Abs. 1 SVG).

2.2

Vorliegend wurde dem

Beschwerdeführer der Führerausweis auf Probe wie erwähnt mit Verfügung vom 8. August

2019.

auf unbestimmte Zeit entzogen. Strittig ist, ob ihm der Ausweis wieder zu

erteilen ist. Nach Art. 17 Abs. 3 SVG kann der auf unbestimmte Zeit entzogene

Lernfahr- oder Führerausweis bedingt und unter Auflagen wiedererteilt werden,

wenn eine allfällige gesetzliche oder verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und

die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist, der die Fahreignung

ausgeschlossen hat.

Im verkehrsmedizinischen Gutachten vom

16.

Januar 2024 kam die Gutachterin zum Schluss, aus verkehrsmedizinischer

Sicht könne die Fahreignung des Beschwerdeführers positiv beurteilt werden. Zur

gesamthaften Beurteilung fehle jedoch das Ergebnis einer verkehrspsychologischen

Untersuchung. Diese Untersuchung ergab dann ein negatives Ergebnis. Die

Gutachterin, C.___, befürwortete die Fahreignung des Beschwerdeführers zurzeit

nicht.

Sie kam Schluss, die

unterdurchschnittliche emotionale Ansprechbarkeit des Beschwerdeführers sei als

ungünstig anzusehen, da sie eine erhöhte Gleichgültigkeit gegenüber negativen

Verhaltenskonsequenzen infolge einer Gefühlsverdrängung sowie aufgrund einer

ausgeprägten Neigung zur Selbstüberschätzung und einer überhöhten

Selbstsicherheit nach sich ziehe, welche die Wahrscheinlichkeit erhöhe,

vergangenes Fehlverhalten zu wiederholen. Ferner spreche die

unterdurchschnittliche Offenheit bei der Bearbeitung des verlässlichkeitsbezogenen

Persönlichkeitstests für eine Beschönigungstendenz des Beschwerdeführers. Die

Ausführungen, wonach er nach der Verkehrsregelverletzung 2018 eine

Verhaltensänderung eingeleitet habe und dass ihm das Abstinenzverhalten keine

Probleme bereite, seien vor dem Hintergrund der Unfähigkeit, die

verkehrsmedizinischen Anforderungen bei der ersten Untersuchung im Jahre 2022

zu erfüllen, als weiteres Indiz für eine mangelnde Bereitschaft zu werten, sich

mit dem eigenen Fehlverhalten und dessen persönlichen Ursachen

auseinanderzusetzen. Aufgrund der mangelnden Bereitschaft zur

Verantwortungsübernahme, der gezeigten Bagatellisierungstendenz und der

fehlenden Auseinandersetzung mit den Konsummotiven fehlten die Voraussetzungen

für die Annahme einer die Mindestanforderungen erfüllenden Problemeinsicht und Kritikfähigkeit

als Grundlage eines künftig gesetzeskonformen Verkehrsverhaltens. Infolge des

mangelnden Problembewusstseins habe der Beschwerdeführer nicht aufzeigen

können, dass er zwischenzeitlich in der Lage wäre, Strategien zur Verbesserung

seiner Impuls- und Selbstkontrolle sowie alternative Wege der

Bedürfnisbefriedigung zu entwickeln. Die verminderte Impulskontrolle in

Kombination mit dem unzureichenden Problembewusstsein erhöhe im

hochreglementierten Strassenverkehr die Wahrscheinlichkeit für Regelverletzungen,

da situations- und bedürfnisorientierte Handlungsimpulse in der Mehrzahl der

Fälle nicht mit den Regeln des Strassenverkehrsgesetzes übereinstimmten,

weshalb eine hohe Selbstkontrolle notwendig sei, um diese Impulse zu

unterdrücken und so ein angepasstes Verkehrsverhalten sicherstellen zu können. Es

sei deshalb von einer charakterlichen Problematik auszugehen, welche die

Wahrscheinlichkeit für gehäuftes regelwidriges Verkehrsverhalten in der Zukunft

überdurchschnittlich erhöhe.

2.3

Der Beschwerdeführer kritisiert

dieses Gutachten zu Unrecht. Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei C.___

um eine anerkannte Gutachterin handelt. Sie ist Fachpsychologin für

Verkehrspsychologie FSP und Mitglied der Schweizerischen Vereinigung für

Verkehrspsychologie VfV. Auf der aktuellen Liste der VfV ist sie als Gutachterin

aufgeführt (Stand 7. Mai 2024). Die MFK erwähnt zutreffend, dass ihr Gutachten

schlüssig und korrekt erstellt ist. Die Ausführungen des Beschwerdeführers und

die Testergebnisse wurden im Gutachten wiedergegeben, ausgewertet und

interpretiert und das Gutachten ist nachvollziehbar begründet. Es sind im

Gutachten auch keine Widersprüche zu erkennen, entgegen der Auffassung des

Beschwerdeführers auch nicht zum verkehrsmedizinischen Gutachten. So weist die verkehrsmedizinische

Gutachterin bezüglich des vom Beschwerdeführer angesprochenen Therapieberichts

von D.___, Suchthilfe[...], [...], ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei

der Beratungsstelle der Suchthilfe [...] nicht um ein therapeutisches Angebot

handle. Die MitarbeiterInnen mit Abschluss in Sozialarbeit und teils

entsprechender Weiterbildung seien für die beraterische Tätigkeit qualifiziert

(S. 6). Sie ersetzen somit keine verkehrspsychologische Beurteilung, die die

verkehrsmedizinische Gutachterin gerade als notwendig erachtet hatte (S. 7).

Dass C.___ mit dem Beschwerdeführer nur

ein 30-minütiges Gespräch geführt hat, trifft nicht zu, gibt diese doch die

Dauer des Gesprächs mit 48 Minuten an, die Gesamtuntersuchungszeit mit 2

Stunden und 10 Minuten. Die Untersuchung hat auch nicht um 20.00 Uhr begonnen,

sondern um 10:30 Uhr (bei der Einladung vom 2. Februar 2024 muss es sich somit

um einen Verschrieb gehandelt haben). Schliesslich ist festzuhalten, dass es

der Beschwerdeführer selbst war, der diese Gutachterin beauftragt hatte. In

diesem Zusammenhang erscheint es deshalb unverständlich, wenn er in der Eingabe

vom 12. Juni 2024 kritisiert, die Vermutung liege auf der Hand, dass die

Gutachterin bislang im Kanton Solothurn gänzlich unbekannt sei und wenig

Berührungspunkte mit den örtlichen Verhältnissen habe. Zudem ist ohnehin nicht

ersichtlich, was dieser Umstand mit einer korrekten Begutachtung zu tun haben

soll. Die MFK hat somit zu Recht auf dieses Gutachten abgestellt.

Daran vermögen die weiteren Ausführungen

des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 10. April 2024 und der

Beschwerde nichts zu ändern. Dabei handelt es sich um eine Selbsteinschätzung

des Beschwerdeführers, die nicht auf objektiven Begebenheiten beruht. Das

Gutachten erscheint keineswegs unübersichtlich, ausschweifend und doppelspurig.

Ebenso wenig ist erkennbar, dass sich die Gutachterin zu stark in stereotype

Denk- und Verhaltensmuster und in nicht nachvollziehbare Annahmen verstrickt

hätte. Selbstverständlich hat die Gutachterin bei ihrer Beurteilung (auch) auf

die Vergangenheit abzustellen und gegenwärtige und zukunftsgerichtete Aussagen eines

Beschwerdeführers auch kritisch zu würdigen.

Die Einschätzungen der Gutachterin sind

gut nachvollziehbar. So lassen sich entsprechende Hinweise auch in den Akten

finden. Anlässlich des Vorfalls vom 9. Oktober 2022 gab der Beschwerdeführer

gemäss Polizeirapport vorerst lediglich den Konsum eines Joints an. Erst auf

Nachdruck räumte er ein, er könnte noch weitere illegale Stoffe konsumiert

haben. Weiter habe der Beschwerdeführer gegenüber der Polizei angegeben, dass

er derzeit daran sei, seinen Führerschein wieder zu erwerben. Er müsse derzeit

regelmässig Haarproben abgeben, wobei die letzte Haarprobe erst vor kurzem

erfolgt sei und er nun konsumieren wollte, um dann die Haare rechtzeitig vor

der nächsten Kontrolle zu schneiden. Die letzte verkehrsmedizinische

Begutachtung war damals gerade einmal sieben Monate her. Der beschriebene

Vorfall stammt zwar aus dem Herbst 2022, lässt aber, gerade auch im Hinblick

auf die widersprüchlichen Angaben anlässlich der aktuellen Begutachtung

(betreffend den Konsum von Xanax), die von der Gutachterin beschriebenen Zweifel

an der Fahreignung durchaus nachvollziehbar erscheinen.

Der vorliegende Fall ist ferner nicht

vergleichbar mit dem Fall VWBES.2018.195. Zunächst ist festzuhalten, dass ein

verkehrspsychologisches Gutachten immer ein Einzelfallergebnis ist, da jede

Person eine unterschiedliche Vergangenheit und unterschiedliche Charakterzüge sowie

Ressourcen aufweist und entsprechend verschieden mit einer Sucht- und

Alkoholproblematik umgeht. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass der

Beschwerdeführer im besagten Fall vor der Wiedererteilung des Führerausweises

(mit Auflagen) eine Verkehrstherapie absolviert hatte. Im Urteil vom 6. August

2018.

ist erwähnt, die erhobenen Befunde würden dafür sprechen, dass es dem

Beschwerdeführer zwischenzeitlich und auch durch die ihm auferlegte

Verkehrstherapie gelungen sei, sein früheres missbräuchliches

Alkoholkonsumverhalten selbstkritisch zu hinterfragen und sich bewusst um einen

kontrollierten Konsum zu bemühen. Im vorliegenden Fall wird eine solche

Therapie gerade empfohlen; der Beschwerdeführer hat noch keine Verkehrstherapie

absolviert.

2.4

Gestützt auf das

verkehrspsychologische Gutachten hat die MFK das Gesuch des Beschwerdeführers

um Wiedererteilung des Führerausweises folglich zu Recht abgewiesen. Eine Zweitbeurteilung

erweist sich beim schlüssigen und nachvollziehbar begründeten Gutachten von C.___

nicht als notwendig. Bei einer erneuten verkehrspsychologischen Beurteilung

(zweiter Punkt der Auflagen) kann sich der Beschwerdeführer an eine andere

Gutachterstelle wenden, die auf der Gutachterliste der Schweizerischen

Vereinigung für Verkehrspsychologen aufgeführt ist.

3.

Zusammenfassend erweist sich die

Beschwerde somit als unbegründet und sie ist entsprechend abzuweisen.

4.

Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf

CHF 1’000.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Eine Entschädigung ist nicht

geschuldet.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1’000.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Ramseier