VWBES.2024.155
Wiedererteilung des Führerausweises
26. Juni 2024Deutsch14 min
entzogen worden, nachdem er einen Personenwagen unter Medikamenten- und Drogeneinfluss
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 26. Juni 2024
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___, vertreten durch B.___
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch
Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Wiedererteilung
des Führerausweises
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 Am 31. Juli 2018 verfügte die
Motorfahrzeugkontrolle (MFK) namens des Bau- und Justizdepartements (BJD) gegen
A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) einen vorsorglichen Entzug des
Führerausweises auf Probe. Gleichzeitig wurde er einer verkehrsmedizinischen
Untersuchung am Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRMZ)
zugewiesen. Der Führerausweis war ihm bereits am 20. Mai 2018 durch die Polizei
entzogen worden, nachdem er einen Personenwagen unter Medikamenten- und Drogeneinfluss
gelenkt hatte. Am 8. August 2019 verfügte die MFK namens des BJD gegen A.___
einen Sicherungsentzug des Führerausweises, dies auf unbestimmte Zeit, mit der
Begründung, der Beschwerdeführer habe die angeordnete verkehrsmedizinische
Untersuchung nicht abgelegt. Er habe eine schwere Widerhandlung gegen die
Strassenverkehrsvorschriften durch Führen eines Personenwagens unter Medikamenten-
und Drogeneinfluss (MDMA minimal 65 µg/L, Kokain minimal 51,8 µg/L,
Alprazolam 83 µg/L) begangen. Die Probezeit des auf Probe ausgestellten
Führerausweises wurde um ein Jahr verlängert. Er wurde darauf hingewiesen, dass
er ein Gesuch um Wiedererteilung einreichen könne, wenn er bereit sei, sich der
angeordneten verkehrsmedizinischen Begutachtung zu unterziehen.
1.2 Am 22. März 2022 unterzog sich der
Beschwerdeführer einer verkehrsmedizinischen Untersuchung am IRMZ. Das
Gutachten datiert vom 19. April 2022. Die Fahreignung des Beschwerdeführers
wurde aus verkehrsmedizinischer Sicht negativ beurteilt. Für die
Wiederzulassung wurden mehrere Voraussetzungen aufgeführt. Nach Erteilung des
rechtlichen Gehörs wies die MFK das Gesuch um Wiedererteilung des
Führerausweises mit Verfügung vom 20. Mai 2022 ab. Auf Gesuch hin werde die
Fahreignung des Beschwerdeführers erneut abgeklärt, wenn er die im Gutachten
genannten Voraussetzungen erfülle.
1.3 Am 2. Oktober 2023 bezahlte der
Beschwerdeführer den Kostenvorschuss für eine erneute verkehrsmedizinische
Begutachtung am IRMZ. Die MFK wertete die entsprechende Mitteilung als Gesuch
um Wiedererteilung des Führerausweises. Das Gutachten datiert vom 16. Januar
2024. Die Gutachterin kam zum Schluss, aus verkehrsmedizinischer Sicht könne
die Fahreignung des Beschwerdeführers positiv beurteilt werden. Zur
gesamthaften Beurteilung fehle jedoch das Ergebnis einer
verkehrspsychologischen Untersuchung. Diese habe nicht durchgeführt werden
können, weil der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss nicht innert Frist
geleistet habe. Wenn innerhalb der nächsten drei Monate die
verkehrspsychologische Abklärung ebenfalls ein positives Ergebnis ergebe, könne
die Fahreignung des Beschwerdeführers insgesamt positiv beurteilt werden.
Aufgrund der Vorgeschichte, zur weiteren Stabilisierung der Gesamtsituation und
zur Senkung des Rückfallrisikos wurden mehrere Auflagen als notwendig erachtet.
Sollte innerhalb von drei Monaten keine verkehrspsychologische Untersuchung
erfolgen oder die Fahreignung aus verkehrspsychologischer Sicht negativ
beurteilt werden, müsse die Fahreignung insgesamt als negativ beurteilt werden.
Für die Wiederzulassung wurden wiederum verschiedene Voraussetzungen genannt.
Die MFK stellte dem Beschwerdeführer das
Gutachten am 19. Januar 2024 zu, gab ihm eine Website bekannt, auf der sich
anerkannte Verkehrspsychologen finden, und wies ihn darauf hin, die Fahreignung
müsse verneint und das Gesuch um Wiedererteilung des Führerausweises abgewiesen
werden, wenn er bis 16. April 2024 kein positiv lautendes
verkehrspsychologisches Gutachten vorweise.
1.4 Am 20. März 2024 ging bei der MFK
das verkehrspsychologische Gutachten, datiert mit dem 14. März 2024, ein
(Verfasserin:C.___, Fachpsychologin für Verkehrspsychologie FSP, Mitglied der
Schweizerischen VfV, [...]). Die Gutachterin befürwortete die Fahreignung des
Beschwerdeführers zurzeit nicht. Die MFK sah daher vor, das Gesuch um
Wiedererteilung des Führerausweises abzuweisen und gab dem Beschwerdeführer am
2. April 2024 Gelegenheit zur Stellungnahme. Dieser liess sich am 10. April
2024 dazu vernehmen.
1.5 Mit Verfügung vom 1. Mai 2024 wies
die MFK namens des BJD das Gesuch um Wiedererteilung des Führerausweises ab. Auf
Gesuch hin werde die Fahreignung erneut abgeklärt, wenn er die nachfolgenden
Voraussetzungen erfülle. Dazu habe er sich einer verkehrsmedizinischen und
verkehrspsychologischen Untersuchung zu unterziehen. Folgende Voraussetzungen
wurden aufgeführt:
- Absolvieren einer Verkehrstherapie von
mindestens 10 Einheiten, verteilt auf mindestens 4 Monate. Eine Liste mit
Verkehrstherapeuten/Verkehrstherapeutinnen finden Sie unter
www.verkehrspsychologie.ch.
- Positives Resultat einer
verkehrspsychologischen Kontrolluntersuchung zur Überprüfung des
Therapieerfolgs.
- Einhaltung einer mindestens 6-monatigen
Alkohol-, Betäubungsmittel- und Medikamentenabstinenz (Benzodiazepine / Z-Hypnotika,
Opiate / Opioide).
- Nachweis der Cannabisabstinenz mittels
einer Urinkontrolle pro Monat auf Cannabis (gemäss Merkblatt «Vorgehen zum
Nachweis der Cannabisabstinenz» der SGRM).
- Auf den Konsum von CBD-haltigen
Produkten ist zu verzichten.
- Positives Resultat einer erneuten
verkehrsmedizinischen Begutachtung bei einem Arzt/Ärztin mit der
Anerkennungsstufe 4, inklusive Haaranalyse. Es werden dazu mindestens 5 cm
lange, kosmetisch unbehandelte, d.h. nicht gefärbte, nicht getönte oder
gebleichte Kopfhaare benötigt. Bei fehlender oder zu kurzer Kopfbehaarung
(weniger als 5 cm) dürfen die Körperhaare (Arm-, Bein- oder Brusthaare) bis zur
Neubegutachtung nicht rasiert werden.
- Die Abstinenz ist über den
Mindestzeitraum bis zur Neubegutachtung fortzusetzen.
- Bei einer Neubegutachtung ist ein
ärztliches Zeugnis (Fahreignung und Cannabis) vorzulegen.
2. Gegen diese Verfügung liess A.___ am 8.
Mai 2024 Beschwerde erheben mit dem Antrag auf deren Aufhebung. Die MFK sei vor
Erlass einer erneuten Verfügung anzuweisen, bei einem akkreditierten Gutachter
des Instituts für angewandte Psychologie (IAP) der Zürcher Hochschule für
angewandte Wissenschaften ein verkehrspsychologisches Zweitgutachten
einzuholen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die MFK habe die
Schlussfolgerungen der Gutachterin in unkritischer Art und Weise «lapidar»
aufgelistet. Sie habe sich auch nicht mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts
vom 6. August 2018 auseinandergesetzt. Die subjektive Einschätzung der
Gutachterin halte er für verfehlt und die Wahrscheinlichkeit für gehäuftes,
regelwidriges Verkehrsverhalten könne bei ihm nicht in dem negativen Ausmass
prognostiziert werden. Es sei bei ihm auch nie zu wiederholten
Verkehrsregelverletzungen gekommen. Er sei sich seiner früheren
Suchtproblematik durchaus bewusst, kenne mittlerweile die Risiken sehr gut und
arbeite willentlich und ernsthaft an seiner Zukunft. Leider habe er es nicht
geschafft, die Gutachterin im rund 30-minütigen Gespräch von seinen
tatsächlichen Bemühungen zu überzeugen. Diese habe sich zu stark in stereotype
Denk- und Verhaltensmuster und in nicht nachvollziehbare Annahmen verstrickt.
Er habe keine Chance gehabt, sich authentisch zu erklären. Umso wichtiger
scheine es, dass die im Gutachten vermutete Fehleinschätzung durch ein
verkehrspsychologisches Zweitgutachten angemessen überprüft und gegebenenfalls
korrigiert werde.
3. Die MFK beantragte namens des BJD am 31.
Mai 2024 die Abweisung der Beschwerde. Am 22. April 2022 sei ein Gesuch um
Wiedererteilung abgewiesen worden, weil nebst dem verkehrsrelevanten
Betäubungsmittelkonsum auch ein Alkoholmissbrauch vorgelegen habe. Das Gericht
dürfe in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von Gutachten abweichen.
Vorliegend handle es sich bei der Gutachterin um eine ausgewiesene Fachkraft.
Das Gutachten sei schlüssig und korrekt erstellt. Demgegenüber handle es sich
bei der Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme und
der Beschwerde um seine subjektive Eigenbetrachtung als Direktbetroffener. Der
vom Beschwerdeführer erwähnte Entscheid des Verwaltungsgerichts sei nicht
vergleichbar. Bei einer verkehrspsychologischen Untersuchung sei das Ergebnis
immer einzelfallbezogen. Die Gutachterin sei vom Beschwerdeführer selber
ausgesucht worden. Nur weil ihm das Gutachten nicht genehm sei, sei nicht ein
zusätzliches anzuordnen.
4. Am 12. Juni 2024 liess sich der
Beschwerdeführer dazu vernehmen. Die beteiligten Gutachter (Verkehrsmedizinerin,
Verkehrspsychologin) hätten sich widersprüchlich geäussert. Er habe die
Gutachterin aus zeitlichen Gründen eher zufällig als bewusst mandatiert. Diese
sei vor allem in der Ostschweiz sowie in [...] und [...] tätig, weshalb es auf
der Hand liege, dass sie bislang im Kanton Solothurn gänzlich unbekannt sei
oder bislang nur wenig Berührungspunkte mit den örtlichen Behörden gehabt habe.
5. Für die Parteistandpunkte wird
grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend
darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Nach Art. 14 Abs. 1 des
Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) müssen Motorfahrzeugführer über
Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Über Fahreignung verfügt nach Abs. 2, wer
das Mindestalter erreicht hat (lit. a), wer die erforderliche körperliche und
psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat (lit.
b), wer frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen
beeinträchtigt (lit. c) und nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr bietet, als
Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen
Rücksicht zu nehmen (lit. d). Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen,
wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung
nicht oder nicht mehr bestehen; sie können entzogen werden, wenn die mit der
Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet
werden (Art. 16 Abs. 1 SVG).
2.2
Vorliegend wurde dem
Beschwerdeführer der Führerausweis auf Probe wie erwähnt mit Verfügung vom 8. August
2019.
auf unbestimmte Zeit entzogen. Strittig ist, ob ihm der Ausweis wieder zu
erteilen ist. Nach Art. 17 Abs. 3 SVG kann der auf unbestimmte Zeit entzogene
Lernfahr- oder Führerausweis bedingt und unter Auflagen wiedererteilt werden,
wenn eine allfällige gesetzliche oder verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und
die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist, der die Fahreignung
ausgeschlossen hat.
Im verkehrsmedizinischen Gutachten vom
16.
Januar 2024 kam die Gutachterin zum Schluss, aus verkehrsmedizinischer
Sicht könne die Fahreignung des Beschwerdeführers positiv beurteilt werden. Zur
gesamthaften Beurteilung fehle jedoch das Ergebnis einer verkehrspsychologischen
Untersuchung. Diese Untersuchung ergab dann ein negatives Ergebnis. Die
Gutachterin, C.___, befürwortete die Fahreignung des Beschwerdeführers zurzeit
nicht.
Sie kam Schluss, die
unterdurchschnittliche emotionale Ansprechbarkeit des Beschwerdeführers sei als
ungünstig anzusehen, da sie eine erhöhte Gleichgültigkeit gegenüber negativen
Verhaltenskonsequenzen infolge einer Gefühlsverdrängung sowie aufgrund einer
ausgeprägten Neigung zur Selbstüberschätzung und einer überhöhten
Selbstsicherheit nach sich ziehe, welche die Wahrscheinlichkeit erhöhe,
vergangenes Fehlverhalten zu wiederholen. Ferner spreche die
unterdurchschnittliche Offenheit bei der Bearbeitung des verlässlichkeitsbezogenen
Persönlichkeitstests für eine Beschönigungstendenz des Beschwerdeführers. Die
Ausführungen, wonach er nach der Verkehrsregelverletzung 2018 eine
Verhaltensänderung eingeleitet habe und dass ihm das Abstinenzverhalten keine
Probleme bereite, seien vor dem Hintergrund der Unfähigkeit, die
verkehrsmedizinischen Anforderungen bei der ersten Untersuchung im Jahre 2022
zu erfüllen, als weiteres Indiz für eine mangelnde Bereitschaft zu werten, sich
mit dem eigenen Fehlverhalten und dessen persönlichen Ursachen
auseinanderzusetzen. Aufgrund der mangelnden Bereitschaft zur
Verantwortungsübernahme, der gezeigten Bagatellisierungstendenz und der
fehlenden Auseinandersetzung mit den Konsummotiven fehlten die Voraussetzungen
für die Annahme einer die Mindestanforderungen erfüllenden Problemeinsicht und Kritikfähigkeit
als Grundlage eines künftig gesetzeskonformen Verkehrsverhaltens. Infolge des
mangelnden Problembewusstseins habe der Beschwerdeführer nicht aufzeigen
können, dass er zwischenzeitlich in der Lage wäre, Strategien zur Verbesserung
seiner Impuls- und Selbstkontrolle sowie alternative Wege der
Bedürfnisbefriedigung zu entwickeln. Die verminderte Impulskontrolle in
Kombination mit dem unzureichenden Problembewusstsein erhöhe im
hochreglementierten Strassenverkehr die Wahrscheinlichkeit für Regelverletzungen,
da situations- und bedürfnisorientierte Handlungsimpulse in der Mehrzahl der
Fälle nicht mit den Regeln des Strassenverkehrsgesetzes übereinstimmten,
weshalb eine hohe Selbstkontrolle notwendig sei, um diese Impulse zu
unterdrücken und so ein angepasstes Verkehrsverhalten sicherstellen zu können. Es
sei deshalb von einer charakterlichen Problematik auszugehen, welche die
Wahrscheinlichkeit für gehäuftes regelwidriges Verkehrsverhalten in der Zukunft
überdurchschnittlich erhöhe.
2.3
Der Beschwerdeführer kritisiert
dieses Gutachten zu Unrecht. Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei C.___
um eine anerkannte Gutachterin handelt. Sie ist Fachpsychologin für
Verkehrspsychologie FSP und Mitglied der Schweizerischen Vereinigung für
Verkehrspsychologie VfV. Auf der aktuellen Liste der VfV ist sie als Gutachterin
aufgeführt (Stand 7. Mai 2024). Die MFK erwähnt zutreffend, dass ihr Gutachten
schlüssig und korrekt erstellt ist. Die Ausführungen des Beschwerdeführers und
die Testergebnisse wurden im Gutachten wiedergegeben, ausgewertet und
interpretiert und das Gutachten ist nachvollziehbar begründet. Es sind im
Gutachten auch keine Widersprüche zu erkennen, entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers auch nicht zum verkehrsmedizinischen Gutachten. So weist die verkehrsmedizinische
Gutachterin bezüglich des vom Beschwerdeführer angesprochenen Therapieberichts
von D.___, Suchthilfe[...], [...], ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei
der Beratungsstelle der Suchthilfe [...] nicht um ein therapeutisches Angebot
handle. Die MitarbeiterInnen mit Abschluss in Sozialarbeit und teils
entsprechender Weiterbildung seien für die beraterische Tätigkeit qualifiziert
(S. 6). Sie ersetzen somit keine verkehrspsychologische Beurteilung, die die
verkehrsmedizinische Gutachterin gerade als notwendig erachtet hatte (S. 7).
Dass C.___ mit dem Beschwerdeführer nur
ein 30-minütiges Gespräch geführt hat, trifft nicht zu, gibt diese doch die
Dauer des Gesprächs mit 48 Minuten an, die Gesamtuntersuchungszeit mit 2
Stunden und 10 Minuten. Die Untersuchung hat auch nicht um 20.00 Uhr begonnen,
sondern um 10:30 Uhr (bei der Einladung vom 2. Februar 2024 muss es sich somit
um einen Verschrieb gehandelt haben). Schliesslich ist festzuhalten, dass es
der Beschwerdeführer selbst war, der diese Gutachterin beauftragt hatte. In
diesem Zusammenhang erscheint es deshalb unverständlich, wenn er in der Eingabe
vom 12. Juni 2024 kritisiert, die Vermutung liege auf der Hand, dass die
Gutachterin bislang im Kanton Solothurn gänzlich unbekannt sei und wenig
Berührungspunkte mit den örtlichen Verhältnissen habe. Zudem ist ohnehin nicht
ersichtlich, was dieser Umstand mit einer korrekten Begutachtung zu tun haben
soll. Die MFK hat somit zu Recht auf dieses Gutachten abgestellt.
Daran vermögen die weiteren Ausführungen
des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 10. April 2024 und der
Beschwerde nichts zu ändern. Dabei handelt es sich um eine Selbsteinschätzung
des Beschwerdeführers, die nicht auf objektiven Begebenheiten beruht. Das
Gutachten erscheint keineswegs unübersichtlich, ausschweifend und doppelspurig.
Ebenso wenig ist erkennbar, dass sich die Gutachterin zu stark in stereotype
Denk- und Verhaltensmuster und in nicht nachvollziehbare Annahmen verstrickt
hätte. Selbstverständlich hat die Gutachterin bei ihrer Beurteilung (auch) auf
die Vergangenheit abzustellen und gegenwärtige und zukunftsgerichtete Aussagen eines
Beschwerdeführers auch kritisch zu würdigen.
Die Einschätzungen der Gutachterin sind
gut nachvollziehbar. So lassen sich entsprechende Hinweise auch in den Akten
finden. Anlässlich des Vorfalls vom 9. Oktober 2022 gab der Beschwerdeführer
gemäss Polizeirapport vorerst lediglich den Konsum eines Joints an. Erst auf
Nachdruck räumte er ein, er könnte noch weitere illegale Stoffe konsumiert
haben. Weiter habe der Beschwerdeführer gegenüber der Polizei angegeben, dass
er derzeit daran sei, seinen Führerschein wieder zu erwerben. Er müsse derzeit
regelmässig Haarproben abgeben, wobei die letzte Haarprobe erst vor kurzem
erfolgt sei und er nun konsumieren wollte, um dann die Haare rechtzeitig vor
der nächsten Kontrolle zu schneiden. Die letzte verkehrsmedizinische
Begutachtung war damals gerade einmal sieben Monate her. Der beschriebene
Vorfall stammt zwar aus dem Herbst 2022, lässt aber, gerade auch im Hinblick
auf die widersprüchlichen Angaben anlässlich der aktuellen Begutachtung
(betreffend den Konsum von Xanax), die von der Gutachterin beschriebenen Zweifel
an der Fahreignung durchaus nachvollziehbar erscheinen.
Der vorliegende Fall ist ferner nicht
vergleichbar mit dem Fall VWBES.2018.195. Zunächst ist festzuhalten, dass ein
verkehrspsychologisches Gutachten immer ein Einzelfallergebnis ist, da jede
Person eine unterschiedliche Vergangenheit und unterschiedliche Charakterzüge sowie
Ressourcen aufweist und entsprechend verschieden mit einer Sucht- und
Alkoholproblematik umgeht. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass der
Beschwerdeführer im besagten Fall vor der Wiedererteilung des Führerausweises
(mit Auflagen) eine Verkehrstherapie absolviert hatte. Im Urteil vom 6. August
2018.
ist erwähnt, die erhobenen Befunde würden dafür sprechen, dass es dem
Beschwerdeführer zwischenzeitlich und auch durch die ihm auferlegte
Verkehrstherapie gelungen sei, sein früheres missbräuchliches
Alkoholkonsumverhalten selbstkritisch zu hinterfragen und sich bewusst um einen
kontrollierten Konsum zu bemühen. Im vorliegenden Fall wird eine solche
Therapie gerade empfohlen; der Beschwerdeführer hat noch keine Verkehrstherapie
absolviert.
2.4
Gestützt auf das
verkehrspsychologische Gutachten hat die MFK das Gesuch des Beschwerdeführers
um Wiedererteilung des Führerausweises folglich zu Recht abgewiesen. Eine Zweitbeurteilung
erweist sich beim schlüssigen und nachvollziehbar begründeten Gutachten von C.___
nicht als notwendig. Bei einer erneuten verkehrspsychologischen Beurteilung
(zweiter Punkt der Auflagen) kann sich der Beschwerdeführer an eine andere
Gutachterstelle wenden, die auf der Gutachterliste der Schweizerischen
Vereinigung für Verkehrspsychologen aufgeführt ist.
3.
Zusammenfassend erweist sich die
Beschwerde somit als unbegründet und sie ist entsprechend abzuweisen.
4.
Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf
CHF 1’000.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Eine Entschädigung ist nicht
geschuldet.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1’000.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Ramseier