VWBES.2024.156
Ausschaffungshaft
22. Mai 2024Deutsch7 min
von drei Tagen, verurteilt. Gleichzeitig wurde er für die Dauer von 10 Jahren des
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 22. Mai 2024
Es wirken mit:
Vizepräsident Frey
Oberrichterin Obrecht Steiner
Oberrichter Werner
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
1. Haftgericht,
2. Departement
des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Ausschaffungshaft
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer)
reiste am 24. Juli 2013 in die Schweiz ein und ersuchte am 1. Oktober 2013 um
Asyl (AS 580 ff.). Mit Verfügung vom 10. Oktober 2013 trat das damalige
Bundesamt für Migration (heute Staatssekretariat für Migration, SEM) auf das
Asylgesuch nicht ein und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg (AS 575
ff.). Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit
Urteil vom 30. Oktober 2013 ab (AS 561 ff.). Die Ausreisefrist wurde damit auf
den 31. Oktober 2013 festgesetzt. Der Beschwerdeführer reiste indessen nicht
aus. Er tauchte unter, wurde wiederholt straffällig und befand sich
zwischenzeitlich in Haft.
Am 30. Juli 2018 wurde über den
Beschwerdeführer Ausschaffungshaft angeordnet, welche vom Haftgericht am 31.
Juli 2018 genehmigt wurde (AS 326 ff.). Am 15. Oktober 2018 erliess das SEM ein
Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer (AS 266 ff.). Am folgenden Tag sollte
er polizeilich begleitet nach Algerien ausgeschafft werden. Wegen des
renitenten Verhaltens des Beschwerdeführers musste dies abgebrochen werden (AS
280, 276, 254 ff.). In der Folge scheiterte eine Rückführung aus verschiedenen
Gründen (medizinische Gründe, Corona-Pandemie, Zusammenarbeit mit den
algerischen Behörden). Der Beschwerdeführer war unbekannten resp. unsteten
Aufenthaltes und wurde verschiedentlich verurteilt. Am 13. September 2022 wurde
er durch das Amtsgericht Solothurn-Lebern im abgekürzten Verfahren u.a. wegen
Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 20
Monaten und zu einer Busse von CHF 300.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe
von drei Tagen, verurteilt. Gleichzeitig wurde er für die Dauer von 10 Jahren des
Landes verwiesen. Die Landesverweisung wurde im Schengener Informationssystem
(SIS) ausgeschrieben (AS 91 ff.). Das Haftende fiel nach verweigerter bedingter
Entlassung auf den 3. Mai 2024 (AS 80 ff., 63 ff.).
Mit Verfügung vom 30. April 2024 ordnete
das Migrationsamt (MISA) namens des Departements des Innern (DdI) über den
Beschwerdeführer Ausschaffungshaft ab 4. Mai bis 3. August 2024 an (AS 37 ff.).
Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs erklärte der Beschwerdeführer,
unter keinen Umständen nach Algerien ausreisen zu wollen. Das Haftgericht
genehmigte die Ausschaffungshaft am 3. Mai 2024 (AS 15 ff.).
2. Gegen diese Verfügung erhob der
Beschwerdeführer am 7. Mai 2024 Beschwerde. Er habe früher unter einem anderen
Namen in Spanien gelebt und möchte nun wieder nach Spanien zurückreisen. Damals
habe er nicht nach Spanien gehen wollen, aber jetzt schon.
3. Das Haftgericht verzichtete mit
Eingabe vom 13. Mai 2024 auf eine Stellungnahme.
4. Das Migrationsamt beantragte mit
Eingabe vom 16. Mai 2024 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit
darauf einzutreten sei.
5. Der Beschwerdeführer liess sich dazu nicht
vernehmen.
6. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 11 Einführungsverordnung
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration
und zum Asylgesetz [EAuV, BGS 512.153] i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz
[GO, BGS 125.12]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und
damit zur Beschwerde legitimiert.
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Wurde ein erstinstanzlicher Weg-
oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung
nach Art. 66a oder 66abis StGB oder Art. 49a oder 49abis
MStG ausgesprochen, so kann die zuständige Behörde die betroffene Person zur
Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen, wenn konkrete Anzeichen befürchten
lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie
ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkommt oder ihr bisheriges Verhalten darauf
schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76
Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und
Ausländer und über die Integration, Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR
142.20). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (Urteil 2C_1063/2020 vom
17.
Januar 2020, E. 4.1 mit Hinweisen) werden die beiden Haftgründe in der
Praxis zum Haftgrund der «Untertauchensgefahr» zusammengefasst. Eine solche
liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen,
dass sich die ausländische Person der Ausschaffung entziehen will, insbesondere
weil ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich den
Anordnungen der Ausländerbehörde im Zusammenhang mit ihrer Ausschaffung
widersetzen wird. Dies ist regelmässig der Fall, wenn sie bereits einmal
untergetaucht ist, durch erkennbare unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben
die Vollziehungsbemühungen zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen
gibt, dass sie nicht bereit ist, in ihre Heimat zurückzukehren.
2.2
Gegen den Beschwerdeführer liegt eine
rechtskräftig verhängte Landesverweisung vor, die noch nicht hat vollzogen
werden können. Obwohl der Beschwerdeführer die Schweiz seit Jahren hätte
verlassen müssen, hält er sich immer noch hier illegal auf. Er ist wiederholt
untergetaucht und betonte stets – auch erneut wieder im Zusammenhang mit der
Gewährung des rechtlichen Gehörs –, dass er nicht gewillt ist, nach Algerien
zurückzukehren. Im Weiteren ist bereits einmal eine Rückführung an seinem
renitenten Verhalten gescheitert. Das Haftgericht erwähnt daher zu Recht, der
Beschwerdeführer würde sich einer Ausschaffung nicht unterziehen und auch
allfälligen Anordnungen der Behörden keine Folge leisten. Von einer Flucht-
resp. Untertauchensgefahr ist daher auszugehen. Es kann nicht angenommen
werden, der Beschwerdeführer würde sich – in Freiheit entlassen – den Behörden für
den Vollzug des Landesverweises zur Verfügung halten. Ergänzend anzufügen ist,
dass eine Ausreise nach Spanien ohnehin nicht in Frage kommen kann, da die
Landesverweisung für den ganzen Schengenraum gilt.
3.1
Die Ausschaffungshaft soll den
Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss ernsthaft geeignet
sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg-
oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem dem konkreten
Fall angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat, weil
unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten, wenn triftige Gründe für
solche Verzögerungen sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug
kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen. Die Ausschaffungshaft
muss verhältnismässig und zweckbezogen auf die Sicherung des
Wegweisungsverfahrens ausgerichtet sein; es muss jeweils aufgrund sämtlicher
Umstände geklärt werden, ob sie (noch) geeignet bzw. erforderlich erscheint und
nicht gegen das Übermassverbot, d.h. das sachgerechte und zumutbare Verhältnis
von Mittel und Zweck, verstösst (Urteil des Bundesgerichts 2C_278/2021 vom 27.
Juli 2021 E. 2.4.2 mit Hinweisen).
3.2
Gemäss Rückmeldung der algerischen
Behörden muss der Beschwerdeführer nicht mehr vorgeführt werden. Er ist als
algerischer Staatsangehöriger anerkannt. Damit steht der Ausstellung eines
Ersatzreisedokuments nichts mehr im Weg und die Ausreise nach Algerien ist realistisch
und absehbar. Dennoch ist erfahrungsgemäss davon auszugehen, dass die Beschaffung
der Papiere noch eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen wird. Ebenso muss
aufgrund der Verweigerungshaltung des Beschwerdeführers ein begleiteter
Rückflug organisiert werden (eine Fluganmeldung für einen Linienflug ist
bereits erfolgt, AS 20). Die verfügte Dauer der Ausschaffungshaft bis 3. August
2024.
ist unter diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden. Selbstverständlich
wird diese Haftdauer nicht ausgenützt werden, wenn früher entsprechende Papiere
vorliegen und der Rückflug organisiert werden konnte.
4.
Zusammenfassend ist der Haftgrund der
Untertauchensgefahr folglich als erfüllt zu erachten. Es ist auch nicht zu
beanstanden, wenn das Haftgericht davon ausging, die Ausschaffungshaft sei
geeignet und erforderlich, um den Vollzug der Landesverweisung sicherzustellen;
sie steht in einem zumutbaren Verhältnis von Mittel (administrative
Festhaltung) und Zweck (Sicherung des Wegweisungsvollzugs).
Die Beschwerde erweist sich damit als
unbegründet und sie ist entsprechend abzuweisen.
5.
Für das Verfahren vor
Verwaltungsgericht sind praxisgemäss keine Kosten zu erheben.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Ramseier