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Entscheid

VWBES.2024.156

Ausschaffungshaft

22. Mai 2024Deutsch7 min

von drei Tagen, verurteilt. Gleichzeitig wurde er für die Dauer von 10 Jahren des

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 22. Mai 2024

Es wirken mit:

Vizepräsident Frey

Oberrichterin Obrecht Steiner

Oberrichter Werner

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

1. Haftgericht,

2. Departement

des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend Ausschaffungshaft

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer)

reiste am 24. Juli 2013 in die Schweiz ein und ersuchte am 1. Oktober 2013 um

Asyl (AS 580 ff.). Mit Verfügung vom 10. Oktober 2013 trat das damalige

Bundesamt für Migration (heute Staatssekretariat für Migration, SEM) auf das

Asylgesuch nicht ein und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg (AS 575

ff.). Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit

Urteil vom 30. Oktober 2013 ab (AS 561 ff.). Die Ausreisefrist wurde damit auf

den 31. Oktober 2013 festgesetzt. Der Beschwerdeführer reiste indessen nicht

aus. Er tauchte unter, wurde wiederholt straffällig und befand sich

zwischenzeitlich in Haft.

Am 30. Juli 2018 wurde über den

Beschwerdeführer Ausschaffungshaft angeordnet, welche vom Haftgericht am 31.

Juli 2018 genehmigt wurde (AS 326 ff.). Am 15. Oktober 2018 erliess das SEM ein

Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer (AS 266 ff.). Am folgenden Tag sollte

er polizeilich begleitet nach Algerien ausgeschafft werden. Wegen des

renitenten Verhaltens des Beschwerdeführers musste dies abgebrochen werden (AS

280, 276, 254 ff.). In der Folge scheiterte eine Rückführung aus verschiedenen

Gründen (medizinische Gründe, Corona-Pandemie, Zusammenarbeit mit den

algerischen Behörden). Der Beschwerdeführer war unbekannten resp. unsteten

Aufenthaltes und wurde verschiedentlich verurteilt. Am 13. September 2022 wurde

er durch das Amtsgericht Solothurn-Lebern im abgekürzten Verfahren u.a. wegen

Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 20

Monaten und zu einer Busse von CHF 300.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe

von drei Tagen, verurteilt. Gleichzeitig wurde er für die Dauer von 10 Jahren des

Landes verwiesen. Die Landesverweisung wurde im Schengener Informationssystem

(SIS) ausgeschrieben (AS 91 ff.). Das Haftende fiel nach verweigerter bedingter

Entlassung auf den 3. Mai 2024 (AS 80 ff., 63 ff.).

Mit Verfügung vom 30. April 2024 ordnete

das Migrationsamt (MISA) namens des Departements des Innern (DdI) über den

Beschwerdeführer Ausschaffungshaft ab 4. Mai bis 3. August 2024 an (AS 37 ff.).

Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs erklärte der Beschwerdeführer,

unter keinen Umständen nach Algerien ausreisen zu wollen. Das Haftgericht

genehmigte die Ausschaffungshaft am 3. Mai 2024 (AS 15 ff.).

2. Gegen diese Verfügung erhob der

Beschwerdeführer am 7. Mai 2024 Beschwerde. Er habe früher unter einem anderen

Namen in Spanien gelebt und möchte nun wieder nach Spanien zurückreisen. Damals

habe er nicht nach Spanien gehen wollen, aber jetzt schon.

3. Das Haftgericht verzichtete mit

Eingabe vom 13. Mai 2024 auf eine Stellungnahme.

4. Das Migrationsamt beantragte mit

Eingabe vom 16. Mai 2024 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit

darauf einzutreten sei.

5. Der Beschwerdeführer liess sich dazu nicht

vernehmen.

6. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 11 Einführungsverordnung

zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration

und zum Asylgesetz [EAuV, BGS 512.153] i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz

[GO, BGS 125.12]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und

damit zur Beschwerde legitimiert.

Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Wurde ein erstinstanzlicher Weg-

oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung

nach Art. 66a oder 66abis StGB oder Art. 49a oder 49abis

MStG ausgesprochen, so kann die zuständige Behörde die betroffene Person zur

Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen, wenn konkrete Anzeichen befürchten

lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie

ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkommt oder ihr bisheriges Verhalten darauf

schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76

Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und

Ausländer und über die Integration, Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR

142.20). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (Urteil 2C_1063/2020 vom

17.

Januar 2020, E. 4.1 mit Hinweisen) werden die beiden Haftgründe in der

Praxis zum Haftgrund der «Untertauchensgefahr» zusammengefasst. Eine solche

liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen,

dass sich die ausländische Person der Ausschaffung entziehen will, insbesondere

weil ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich den

Anordnungen der Ausländerbehörde im Zusammenhang mit ihrer Ausschaffung

widersetzen wird. Dies ist regelmässig der Fall, wenn sie bereits einmal

untergetaucht ist, durch erkennbare unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben

die Vollziehungsbemühungen zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen

gibt, dass sie nicht bereit ist, in ihre Heimat zurückzukehren.

2.2

Gegen den Beschwerdeführer liegt eine

rechtskräftig verhängte Landesverweisung vor, die noch nicht hat vollzogen

werden können. Obwohl der Beschwerdeführer die Schweiz seit Jahren hätte

verlassen müssen, hält er sich immer noch hier illegal auf. Er ist wiederholt

untergetaucht und betonte stets – auch erneut wieder im Zusammenhang mit der

Gewährung des rechtlichen Gehörs –, dass er nicht gewillt ist, nach Algerien

zurückzukehren. Im Weiteren ist bereits einmal eine Rückführung an seinem

renitenten Verhalten gescheitert. Das Haftgericht erwähnt daher zu Recht, der

Beschwerdeführer würde sich einer Ausschaffung nicht unterziehen und auch

allfälligen Anordnungen der Behörden keine Folge leisten. Von einer Flucht-

resp. Untertauchensgefahr ist daher auszugehen. Es kann nicht angenommen

werden, der Beschwerdeführer würde sich – in Freiheit entlassen – den Behörden für

den Vollzug des Landesverweises zur Verfügung halten. Ergänzend anzufügen ist,

dass eine Ausreise nach Spanien ohnehin nicht in Frage kommen kann, da die

Landesverweisung für den ganzen Schengenraum gilt.

3.1

Die Ausschaffungshaft soll den

Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss ernsthaft geeignet

sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg-

oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem dem konkreten

Fall angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat, weil

unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten, wenn triftige Gründe für

solche Verzögerungen sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug

kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen. Die Ausschaffungshaft

muss verhältnismässig und zweckbezogen auf die Sicherung des

Wegweisungsverfahrens ausgerichtet sein; es muss jeweils aufgrund sämtlicher

Umstände geklärt werden, ob sie (noch) geeignet bzw. erforderlich erscheint und

nicht gegen das Übermassverbot, d.h. das sachgerechte und zumutbare Verhältnis

von Mittel und Zweck, verstösst (Urteil des Bundesgerichts 2C_278/2021 vom 27.

Juli 2021 E. 2.4.2 mit Hinweisen).

3.2

Gemäss Rückmeldung der algerischen

Behörden muss der Beschwerdeführer nicht mehr vorgeführt werden. Er ist als

algerischer Staatsangehöriger anerkannt. Damit steht der Ausstellung eines

Ersatzreisedokuments nichts mehr im Weg und die Ausreise nach Algerien ist realistisch

und absehbar. Dennoch ist erfahrungsgemäss davon auszugehen, dass die Beschaffung

der Papiere noch eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen wird. Ebenso muss

aufgrund der Verweigerungshaltung des Beschwerdeführers ein begleiteter

Rückflug organisiert werden (eine Fluganmeldung für einen Linienflug ist

bereits erfolgt, AS 20). Die verfügte Dauer der Ausschaffungshaft bis 3. August

2024.

ist unter diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden. Selbstverständlich

wird diese Haftdauer nicht ausgenützt werden, wenn früher entsprechende Papiere

vorliegen und der Rückflug organisiert werden konnte.

4.

Zusammenfassend ist der Haftgrund der

Untertauchensgefahr folglich als erfüllt zu erachten. Es ist auch nicht zu

beanstanden, wenn das Haftgericht davon ausging, die Ausschaffungshaft sei

geeignet und erforderlich, um den Vollzug der Landesverweisung sicherzustellen;

sie steht in einem zumutbaren Verhältnis von Mittel (administrative

Festhaltung) und Zweck (Sicherung des Wegweisungsvollzugs).

Die Beschwerde erweist sich damit als

unbegründet und sie ist entsprechend abzuweisen.

5.

Für das Verfahren vor

Verwaltungsgericht sind praxisgemäss keine Kosten zu erheben.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Ramseier