VWBES.2024.16
Sozialhilfe
12. März 2024Deutsch12 min
zur Ablehnung des Kostenvoranschlags Stellung und bat sinngemäss um eine Neubeurteilung.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 12. März 2024
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Zimmermann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Departement
des Innern,
vertreten durch
Rechtsdienst Departement des Innern,
2. Soziale
Dienste Oberer Leberberg,
Beschwerdegegner
betreffend Sozialhilfe
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
1. A.___ wird seit dem 27. Oktober 2022
sozialhilferechtlich durch die Sozialen Dienste Oberer Leberberg (SDOL)
unterstützt.
2. Am 24. April 2023 wurde den SDOL von
der Zahnarztpraxis Dr. med. dent.
B.___ AG eine Kostenschätzung samt Röntgenbildern etc. eingereicht (datiert vom
18. April 2023). Sinngemäss wurden die SDOL gebeten, eine Kostengutsprache für
die geplante Zahnsanierung im Umfang von CHF 1'826.85 zu erteilen.
3. In seiner Stellungnahme vom 9. Mai
2023 zum Antrag auf Kostengutsprache von A.___ hielt Dr. med. dent. C.___,
Vertrauenszahnarzt der SDOL, fest, dass für die vorgesehene Behandlung keine
Kostengutsprache erteilt werden könne.
4. Mit Schreiben vom 11. Mai 2023
teilten die SDOL Dr. med. dent. B.___ mit, dass Zahnbehandlungskosten von der
Sozialhilfe nur übernommen werden können, wenn sie einfach, wirtschaftlich und
zweckmässig seien, was in diesem Fall nicht zutreffe.
5. Mit Schreiben vom 30. Juni 2023 nahm A.___
zur Ablehnung des Kostenvoranschlags Stellung und bat sinngemäss um eine Neubeurteilung.
6. Mit Verfügung vom 12. Juli 2023
lehnten die SDOL den Kostenvoranschlag vom 18. April 2023 für die beantragte
Zahnbehandlung im Gesamtbetrag von CHF 1'826.85 ab.
7. Das Departement des Innern (DdI) wies
die von A.___ gegen die Verfügung der Sozialbehörde erhobene Beschwerde vom 28.
Juli 2023 mit Entscheid vom 3. Januar 2024 ab und erhob keine Verfahrenskosten.
Vorgängig reichte A.___ am 25. August 2023 noch eine Stellungnahme bzw.
Korrektur zur Ablehnung der Kostengutsprache ein und die SDOL hatten am 11.
September 2023 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde beantragt.
8. Dagegen wandte sich A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Beschwerde vom 9. Januar 2024 an das
Verwaltungsgericht und führte sinngemäss und im Wesentlichen aus, dass die
Daten, welche Dr. med. dent. B.___ an Dr. med. dent. C.___ gegeben habe, nicht
richtig seien. Die linke Seite sei nicht komplett und rechts fehle drei Mal der
Gegenbiss. Für den Nachweis des aktuellen Zustands beantragte er eine neue
Untersuchung (Gegengutachten) und eine Neubeurteilung. Damit wurde sinngemäss
die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Kostengutsprache für die
geplante Zahnsanierung im Umfang von CHF 1'826.85 beantragt.
9. Das DdI beantragte mit Vernehmlassung
vom 23. Januar 2024 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des
Beschwerdeführers.
10. Die SDOL schlossen mit Eingabe vom
31. Januar 2024 sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde.
11. Am 31. Januar 2024 reichte der
Beschwerdeführer einen Nachtrag zur Beschwerde ein und erweiterte sinngemäss
seinen Antrag, dass die Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu
Lasten der Beschwerdegegner gutzuheissen sei.
12. Der Beschwerdeführer reichte am 20.
Februar 2024 einen weiteren Nachtrag zur Beschwerde ein.
13. Die Sache ist spruchreif. Auf die
Parteistandpunkte wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen
der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 159 Abs. 3 des
Sozialgesetzes, SG, BGS 831.1). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid
beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Sodann sind an eine
Laienbeschwerde, wie sie hier vorliegt, keine allzu hohen Anforderungen zu
stellen. Die Eingabe des Beschwerdeführers ist dahingehend zu interpretieren,
dass die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Kostengutsprache für
die geplante Zahnsanierung im Umfang von CHF 1'826.85 verlangt werden. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Der angefochtene Entscheid des DdI
vom 3. Januar 2024 ist auf Rechtsverletzungen und auf unrichtige oder
unvollständige Feststellung des Sachverhalts zu überprüfen. Der Entscheid
unterliegt nicht der Ermessenskontrolle, weil das DdI als zweite Instanz
entschieden hat (vgl. § 67bis des Gesetzes über den Rechtsschutz in
Verwaltungssachen, VRG, BGS 124.11).
2.1
Die Sozialbehörde begründete die
abgelehnte Kostengutsprache damit, dass beim Beschwerdeführer weder eine
funktionelle noch eine ästhetische Behandlungsindikation erfüllt sei. Der Beschwerdeführer
verfüge noch über zwölf funktionierende Antagonistenpaare. Linksseitig habe er
eine volle Zahnreihe, rechtsseitig würden ihm zwei grosse Backenzähne fehlen.
2.2
Die Vorinstanz stützte die Verfügung
der Sozialbehörde und führte zusätzlich aus, dass das für solche Fälle
vorgesehene Verfahren eingehalten worden sei. Die SDOL hätten ihren ablehnenden
Entscheid auf die Einschätzung von Dr. med. dent. C.___, der als
Vertrauenszahnarzt beigezogen worden sei, gestützt. Dieser habe sich bei seiner
Expertise an den Empfehlungen der Vereinigung der Kantonszahnärztinnen und
Kantonszahnärzte Schweiz (VKZS) orientiert. Es würden keine Hinweise vorliegen,
wonach die Beurteilung durch den Vertrauenszahnarzt nicht richtig gewesen sein
soll. Ausserdem finde sich auch keine Bestätigung von Dr. med. dent. B.___,
dass sie – wie vom Beschwerdeführer vorgebracht – übersehen hätte, dass ein
weiterer Zahn fehle. Aus dem Befund von Dr. med. dent. B.___ vom 17. April
2023.
gehe hervor, dass der Zahn Nr. 26 noch vorhanden sei. Zudem lasse sich der
Kostenschätzung vom 18. April 2023 entnehmen, dass eine der Positionen eine
Implantatkrone betreffe. Kronen- und Brückenversorgungen würden jedoch
grundsätzlich nicht unter den Begriff der einfachen Sanierung fallen. Schliesslich
ändere auch die vom Beschwerdeführer behauptete, vorgängig erfolgte mündliche
Zusicherung seitens der SDOL nichts, insbesondere da diese durch den
Beschwerdeführer in keinster Weise belegt werde.
2.3
Der Beschwerdeführer bringt dagegen
vor, dass gemäss Befund / Gebissplan von 2015 der Praxis Dr. med. dent. D.___ die
Zähne Nrn. 26, 48 und 46 fehlen würden. Im Jahr 2019 habe ihm Dr. med. dent. D.___
Zahn Nr. 38 entfernt und vier Jahre später habe ihm Dr. med. dent. B.___ Zahn
Nr. 47 entfernt. Nach einer telefonischen Zusage der Kostenübernahme des
Sozialamtes habe sich der Beschwerdeführer mit dem Behandlungsziel «entfernen
und ersetzen durch Implantat» behandeln lassen. Nun sei der Zahn gezogen und es
gäbe «nur noch Ersetzen». Diese Behandlungssituation lasse sich ohne Prothetik
weder vernünftig noch ohne weitere Schäden versorgen. Die VKZS würden dies
nicht ausschliessen. Es gäbe Bewilligungspflichten und darüber hinaus
Ausnahmen, aber keine Ablehnungspflicht. Laut VKZS sei zu behandeln und Implantate
würden nicht ausgeschlossen. Die Daten, welche Dr. med. dent. B.___ an Dr. med.
dent. C.___ gegeben habe, seien nicht richtig. Die linke Seite sei nicht
komplett und rechts würde drei Mal der Gegenbiss fehlen, womit «die gesunde
Kausubstanz nicht befindlich» sei. Über die telefonische Zusage der
Kostenübernahme könne er den Nachweis nicht erbringen. Dr. med. dent. B.___ sei
nicht unfehlbar und die vorhandenen Weisheitszähne seien keine Antagonisten
mehr.
3.1
Gemäss § 152 SG richtet sich die
Bemessung der Sozialhilfeleistungen grundsätzlich nach den Richtlinien der
Schweizerischen Konferenz für öffentliche Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien). Der
Regierungsrat kann Ausnahmen von der generellen Anwendbarkeit der
SKOS-Richtlinien festlegen. In § 93 Abs. 1 lit. c der Sozialverordnung (SV, BGS
831.2) wurde unter anderem folgende Abweichung von den SKOS-Richtlinien
festgelegt: Mit Ausnahme von schmerzstillenden Massnahmen dürfen die Kosten für
Zahnbehandlungen erst nach einer Bezugsdauer von mehr als sechs Monaten und nur
zum sozialversicherungsrechtlichen Taxpunktwert übernommen werden. Generell
kann ein Selbstbehalt von maximal 10 % pro Person und abschliessender
Behandlung erhoben werden. Kostet eine Zahnbehandlung mehr als
CHF 1'000.00, ist die Meinung eines Vertrauenszahnarztes einzuholen.
3.2
Gemäss C.6.5. Abs. 1 lit. c
SKOS-Richtlinien sind Kosten, die nicht in der obligatorischen
Krankenversicherung eingeschlossen sind, aber zur materiellen Grundsicherung
gehören, zu übernehmen. Dazu gehören namentlich Zahnarztkosten für Kontrolle,
Dentalhygiene und weitere Behandlungen, sofern diese nötig sind und in einer
einfachen, wirtschaftlichen und zweckmässigen Weise erfolgen. In den
Erläuterungen zu C.6.5. SKOS-Richtlinien wird bezüglich weiterer Behandlungen ausgeführt,
dass diese als grundversorgende situationsbedingte Leistungen zu übernehmen
seien, sofern diese in einer einfachen, wirtschaftlichen und zweckmässigen
Weise erfolgen. Vor diesen Behandlungen sei ein Kostenvoranschlag einzuholen
und dem Sozialhilfeorgan mit dem Antrag um Kostenübernahme vorzulegen. Der
Kostenvoranschlag solle auch über das Behandlungsziel Auskunft geben. Die
Kosten würden zum Sozialtarif des jeweiligen Kantons übernommen. Bei
kostspieligen Zahnbehandlungen könne das Sozialhilfeorgan die freie Wahl des
Zahnarztes einschränken und einen Vertrauenszahnarzt beiziehen. Eine einfache
und zweckmässige Sanierung besteht z.B. in der Entfernung nicht
erhaltenswürdiger Zähne und Wurzelreste, in der Erhaltung strategisch wichtiger
Zähne, im Legen von Füllungen und der zur Erhaltung der Kaufähigkeit nötigen
Zahnlückenversorgung mit (teil)-prothetischen Methoden (v.a. Modellguss).
Kronen- und Brückenversorgungen fallen in der Regel nicht unter den Begriff der
einfachen Sanierung (Sozialhilfehandbuch Kanton Solothurn,
Zahnbehandlungskosten, Ziff. 2.1).
3.3
Gemäss dem Zahnformular
Sozialzahnmedizin, Zahnappell zur Zeit der Berichterstattung vom 17. resp. 20. April
2023.
fehlen dem Beschwerdeführer die Zähne Nrn. 28, 38, 46, 47 und 48. Gemäss
demselben Formular besteht der Behandlungsplan in einer Implantatkrone für Zahn
Nr. 46. In seiner Beschwerde vom 28. Juli 2023 gegen den Entscheid der SDOL vom
12.
Juli 2023 führte der Beschwerdeführer aus, dass der gesunde Mensch 16
Antagonisten habe und er nur noch zehn habe und nicht wie vom
Vertrauenszahnarzt geschildert zwölf. In seiner darauffolgenden Stellungnahme
bzw. Korrektur zur Ablehnung der Kostengutsprache vom 25. August 2023 führte
der Beschwerdeführer aus, dass die Weisheitszähne nicht als Antagonisten
gezählt würden und in der Theorie von 14 Antagonisten ausgegangen werde. Weiter
führte er aus, dass Dr. med. dent. B.___ den fehlenden Zahn Nr. 26
übersehen habe. In seiner Beschwerde an das Verwaltungsgericht führte der
Beschwerdeführer erneut aus, dass ihm unter anderem Zahn Nr. 26 fehle und legte
als Beweis einen Befund / Gebissplan aus dem Jahr 2015 von Dr. med. dent. D.___
bei. In seiner Stellungnahme vom 26. Januar 2024 kam der Vertrauenszahnarzt Dr.
med. dent. C.___ nach Auswertung der vorhandenen Röntgenbilder zum Schluss,
dass die Zähne Nrn. 38, 46, 47 und 48 eindeutig fehlen würden. Die restliche
Bezahnung sei lückenlos. Das heisse, dass in Position 26 und 27 je ein Molar
vorhanden sei. Diese hätten einen Antagonisten im Unterkiefer links. Im
Oberkiefer links fehle ein Molar. Aufgrund der Wurzelanatomie sei zu vermuten,
dass dies Zahn Nr. 28 sei. Für die Funktion sei festzuhalten, dass die
Zahnreihen, bis auf die fehlenden Zähne, geschlossen seien und zwölf
Kaueinheiten vorhanden seien. Die in der VKZS Empfehlung G enthaltene Forderung
von mindestens zehn funktionierenden Antagonistenpaaren sei somit erfüllt. Eine
ästhetische Beeinträchtigung durch das Fehlen von Zahn Nr. 46 bestehe nicht.
Unter Berücksichtigung dieser Fakten sei die gewünschte Finanzierung eines
Zahnersatzes im Unterkiefer rechts nicht bewilligungsfähig. Zusammengefasst ist
festzustellen, dass Dr. med. dent. B.___, Dr. med. dent. C.___, wie auch der
Beschwerdeführer, davon ausgehen, dass die Zähne Nrn. 38, 46, 47 und 48 fehlen.
Es stellt sich jedoch die Frage, ob wie vom Beschwerdeführer ausgeführt Zahn
Nr. 26 oder wie von Dr. med. dent. B.___ im Zahnformular Sozialzahnmedizin ausgefüllt
und von Dr. med. dent. C.___ in seiner Stellungnahme vom 26. Januar 2024
vermutet Zahn Nr. 28 fehlt.
3.4
Gemäss der Empfehlung G: Kronen,
Brücken, Implantatprothetik der VKZS (Stand: Januar 2018.5) gibt es drei
Behandlungsindikationen. Den Aufbau eines stark zerstörten Einzelzahnes,
welcher nicht mittels Füllung restaurierbar ist (1). Den Aufbau von stark
zerstörten Ankerzähnen für langfristigen abnehmbaren Zahnersatz (2). Die
Versorgung einer Einzelzahnlücke im gepflegten und kariesarmen Gebiss, welche
sich nur übermässig invasiv und / oder funktionell unbefriedigend mittels
abnehmbarem Zahnersatz versorgen lässt. Dabei muss folgende funktionelle oder
ästhetische Indikation gesichert sein: Funktionelle Indikation: Kauunfähigkeit
nach Zahnverlust ohne funktionelle Adaptation und mit weniger als zehn
funktionierenden Antagonistenpaaren. Ästhetische Indikation: Verlust von
Frontzähnen inkl. Zähne 14 und 24 aufgrund der aktuellen Planung oder während
der letzten 18 Monate (3). Vorliegend stellt sich die Frage, ob die
Behandlungsindikation (3) gegeben ist, oder nicht.
3.5
Betreffend die funktionelle
Behandlungsindikation ist festzuhalten, dass selbst wenn der Ansicht des
Beschwerdeführers gefolgt würde und von einem Fehlen des Zahnes Nr. 26
ausgegangen würde, der Beschwerdeführer immer noch elf funktionierende
Antagonistenpaare hätte, womit eine funktionelle Behandlungsindikation nach den
Empfehlungen der VKZS zu verneinen ist. Auch eine ästhetische Behandlungsindikation
ist zu verneinen, da weder Frontzähne, noch die Zähne Nrn. 14 oder 24
fehlen. Es ist daher davon auszugehen, dass auch in diesem Fall der
Vertrauenszahnarzt eine Behandlungsindikation verneint hätte. Bereits aus
diesem Grund ist der Antrag um eine neue Untersuchung (Gegengutachten)
abzuweisen.
3.6
Die Beschwerdegegner stützten ihre
ablehnenden Entscheide auf die Einschätzung des Vertrauenszahnarztes Dr. med.
dent. C.___, welcher die verkürzte Zahnreihe als weder ästhetisch störend noch
als Funktionsbeeinträchtigung beurteilte. Diese Einschätzung bestätigte er in
seiner Stellungnahme vom 26. Januar 2024. Es liegen keine Hinweise vor, wonach
die Beurteilung durch Dr. med. dent C.___ nicht richtig gewesen wäre.
Entsprechend ist von zwölf Antagonistenpaaren auszugehen und eine
Behandlungsindikation zu verneinen. Der Antrag um eine neue Untersuchung
(Gegengutachten) ist abzuweisen. Selbst wenn wie in E. II. 3.5 ausgeführt, von
lediglich elf Antagonistenpaaren und damit einem weiteren fehlenden Zahn,
ausgegangen würde, wäre eine Behandlungsindikation nach der Empfehlung der VKZS
zu verneinen. Dass die VKZS eine Behandlung nicht ausschliessen und keine
Ablehnungspflicht besteht, wie vom Beschwerdeführer ausgeführt, ist zwar
korrekt, ändert jedoch nichts an der Beurteilung der Einschätzung des
Vertrauenszahnarztes.
3.7
Im Zahnformular Sozialzahnmedizin
wurde als Behandlungsplan «Implantatkrone 46» aufgeführt. Gemäss Sozialhilfehandbuch
Kanton Solothurn, Zahnbehandlungskosten, Ziff. 2.1, fallen Kronenversorgungen
in der Regel nicht unter den Begriff der einfachen Sanierung, weshalb auch aus
diesem Grund eine Kostengutsprache nicht hätte erteilt werden können.
4.
Gestützt auf diese Erwägungen geht
die Vorinstanz somit zu Recht davon aus, der Beschwerdeführer habe kein Recht
auf Kostengutsprache für die geplante Zahnsanierung im Umfang von CHF 1'826.85.
Daran vermag auch eine durch den Beschwerdeführer behauptete und nicht belegte,
vorgängig erfolgte mündliche Zusicherung seitens der SDOL nichts zu ändern. Die
Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet und ist entsprechend
abzuweisen.
5.
Praxisgemäss werden in Verfahren
betreffend Sozialhilfe keine Gerichtsgebühren erhoben.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Zimmermann