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Entscheid

VWBES.2024.16

Sozialhilfe

12. März 2024Deutsch12 min

zur Ablehnung des Kostenvoranschlags Stellung und bat sinngemäss um eine Neubeurteilung.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 12. März 2024

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

1. Departement

des Innern,

vertreten durch

Rechtsdienst Departement des Innern,

2. Soziale

Dienste Oberer Leberberg,

Beschwerdegegner

betreffend Sozialhilfe

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

1. A.___ wird seit dem 27. Oktober 2022

sozialhilferechtlich durch die Sozialen Dienste Oberer Leberberg (SDOL)

unterstützt.

2. Am 24. April 2023 wurde den SDOL von

der Zahnarztpraxis Dr. med. dent.

B.___ AG eine Kostenschätzung samt Röntgenbildern etc. eingereicht (datiert vom

18. April 2023). Sinngemäss wurden die SDOL gebeten, eine Kostengutsprache für

die geplante Zahnsanierung im Umfang von CHF 1'826.85 zu erteilen.

3. In seiner Stellungnahme vom 9. Mai

2023 zum Antrag auf Kostengutsprache von A.___ hielt Dr. med. dent. C.___,

Vertrauenszahnarzt der SDOL, fest, dass für die vorgesehene Behandlung keine

Kostengutsprache erteilt werden könne.

4. Mit Schreiben vom 11. Mai 2023

teilten die SDOL Dr. med. dent. B.___ mit, dass Zahnbehandlungskosten von der

Sozialhilfe nur übernommen werden können, wenn sie einfach, wirtschaftlich und

zweckmässig seien, was in diesem Fall nicht zutreffe.

5. Mit Schreiben vom 30. Juni 2023 nahm A.___

zur Ablehnung des Kostenvoranschlags Stellung und bat sinngemäss um eine Neubeurteilung.

6. Mit Verfügung vom 12. Juli 2023

lehnten die SDOL den Kostenvoranschlag vom 18. April 2023 für die beantragte

Zahnbehandlung im Gesamtbetrag von CHF 1'826.85 ab.

7. Das Departement des Innern (DdI) wies

die von A.___ gegen die Verfügung der Sozialbehörde erhobene Beschwerde vom 28.

Juli 2023 mit Entscheid vom 3. Januar 2024 ab und erhob keine Verfahrenskosten.

Vorgängig reichte A.___ am 25. August 2023 noch eine Stellungnahme bzw.

Korrektur zur Ablehnung der Kostengutsprache ein und die SDOL hatten am 11.

September 2023 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde beantragt.

8. Dagegen wandte sich A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Beschwerde vom 9. Januar 2024 an das

Verwaltungsgericht und führte sinngemäss und im Wesentlichen aus, dass die

Daten, welche Dr. med. dent. B.___ an Dr. med. dent. C.___ gegeben habe, nicht

richtig seien. Die linke Seite sei nicht komplett und rechts fehle drei Mal der

Gegenbiss. Für den Nachweis des aktuellen Zustands beantragte er eine neue

Untersuchung (Gegengutachten) und eine Neubeurteilung. Damit wurde sinngemäss

die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Kostengutsprache für die

geplante Zahnsanierung im Umfang von CHF 1'826.85 beantragt.

9. Das DdI beantragte mit Vernehmlassung

vom 23. Januar 2024 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des

Beschwerdeführers.

10. Die SDOL schlossen mit Eingabe vom

31. Januar 2024 sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde.

11. Am 31. Januar 2024 reichte der

Beschwerdeführer einen Nachtrag zur Beschwerde ein und erweiterte sinngemäss

seinen Antrag, dass die Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu

Lasten der Beschwerdegegner gutzuheissen sei.

12. Der Beschwerdeführer reichte am 20.

Februar 2024 einen weiteren Nachtrag zur Beschwerde ein.

13. Die Sache ist spruchreif. Auf die

Parteistandpunkte wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen

der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 159 Abs. 3 des

Sozialgesetzes, SG, BGS 831.1). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid

beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Sodann sind an eine

Laienbeschwerde, wie sie hier vorliegt, keine allzu hohen Anforderungen zu

stellen. Die Eingabe des Beschwerdeführers ist dahingehend zu interpretieren,

dass die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Kostengutsprache für

die geplante Zahnsanierung im Umfang von CHF 1'826.85 verlangt werden. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Der angefochtene Entscheid des DdI

vom 3. Januar 2024 ist auf Rechtsverletzungen und auf unrichtige oder

unvollständige Feststellung des Sachverhalts zu überprüfen. Der Entscheid

unterliegt nicht der Ermessenskontrolle, weil das DdI als zweite Instanz

entschieden hat (vgl. § 67bis des Gesetzes über den Rechtsschutz in

Verwaltungssachen, VRG, BGS 124.11).

2.1

Die Sozialbehörde begründete die

abgelehnte Kostengutsprache damit, dass beim Beschwerdeführer weder eine

funktionelle noch eine ästhetische Behandlungsindikation erfüllt sei. Der Beschwerdeführer

verfüge noch über zwölf funktionierende Antagonistenpaare. Linksseitig habe er

eine volle Zahnreihe, rechtsseitig würden ihm zwei grosse Backenzähne fehlen.

2.2

Die Vorinstanz stützte die Verfügung

der Sozialbehörde und führte zusätzlich aus, dass das für solche Fälle

vorgesehene Verfahren eingehalten worden sei. Die SDOL hätten ihren ablehnenden

Entscheid auf die Einschätzung von Dr. med. dent. C.___, der als

Vertrauenszahnarzt beigezogen worden sei, gestützt. Dieser habe sich bei seiner

Expertise an den Empfehlungen der Vereinigung der Kantonszahnärztinnen und

Kantonszahnärzte Schweiz (VKZS) orientiert. Es würden keine Hinweise vorliegen,

wonach die Beurteilung durch den Vertrauenszahnarzt nicht richtig gewesen sein

soll. Ausserdem finde sich auch keine Bestätigung von Dr. med. dent. B.___,

dass sie – wie vom Beschwerdeführer vorgebracht – übersehen hätte, dass ein

weiterer Zahn fehle. Aus dem Befund von Dr. med. dent. B.___ vom 17. April

2023.

gehe hervor, dass der Zahn Nr. 26 noch vorhanden sei. Zudem lasse sich der

Kostenschätzung vom 18. April 2023 entnehmen, dass eine der Positionen eine

Implantatkrone betreffe. Kronen- und Brückenversorgungen würden jedoch

grundsätzlich nicht unter den Begriff der einfachen Sanierung fallen. Schliesslich

ändere auch die vom Beschwerdeführer behauptete, vorgängig erfolgte mündliche

Zusicherung seitens der SDOL nichts, insbesondere da diese durch den

Beschwerdeführer in keinster Weise belegt werde.

2.3

Der Beschwerdeführer bringt dagegen

vor, dass gemäss Befund / Gebissplan von 2015 der Praxis Dr. med. dent. D.___ die

Zähne Nrn. 26, 48 und 46 fehlen würden. Im Jahr 2019 habe ihm Dr. med. dent. D.___

Zahn Nr. 38 entfernt und vier Jahre später habe ihm Dr. med. dent. B.___ Zahn

Nr. 47 entfernt. Nach einer telefonischen Zusage der Kostenübernahme des

Sozialamtes habe sich der Beschwerdeführer mit dem Behandlungsziel «entfernen

und ersetzen durch Implantat» behandeln lassen. Nun sei der Zahn gezogen und es

gäbe «nur noch Ersetzen». Diese Behandlungssituation lasse sich ohne Prothetik

weder vernünftig noch ohne weitere Schäden versorgen. Die VKZS würden dies

nicht ausschliessen. Es gäbe Bewilligungspflichten und darüber hinaus

Ausnahmen, aber keine Ablehnungspflicht. Laut VKZS sei zu behandeln und Implantate

würden nicht ausgeschlossen. Die Daten, welche Dr. med. dent. B.___ an Dr. med.

dent. C.___ gegeben habe, seien nicht richtig. Die linke Seite sei nicht

komplett und rechts würde drei Mal der Gegenbiss fehlen, womit «die gesunde

Kausubstanz nicht befindlich» sei. Über die telefonische Zusage der

Kostenübernahme könne er den Nachweis nicht erbringen. Dr. med. dent. B.___ sei

nicht unfehlbar und die vorhandenen Weisheitszähne seien keine Antagonisten

mehr.

3.1

Gemäss § 152 SG richtet sich die

Bemessung der Sozialhilfeleistungen grundsätzlich nach den Richtlinien der

Schweizerischen Konferenz für öffentliche Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien). Der

Regierungsrat kann Ausnahmen von der generellen Anwendbarkeit der

SKOS-Richtlinien festlegen. In § 93 Abs. 1 lit. c der Sozialverordnung (SV, BGS

831.2) wurde unter anderem folgende Abweichung von den SKOS-Richtlinien

festgelegt: Mit Ausnahme von schmerzstillenden Massnahmen dürfen die Kosten für

Zahnbehandlungen erst nach einer Bezugsdauer von mehr als sechs Monaten und nur

zum sozialversicherungsrechtlichen Taxpunktwert übernommen werden. Generell

kann ein Selbstbehalt von maximal 10 % pro Person und abschliessender

Behandlung erhoben werden. Kostet eine Zahnbehandlung mehr als

CHF 1'000.00, ist die Meinung eines Vertrauenszahnarztes einzuholen.

3.2

Gemäss C.6.5. Abs. 1 lit. c

SKOS-Richtlinien sind Kosten, die nicht in der obligatorischen

Krankenversicherung eingeschlossen sind, aber zur materiellen Grundsicherung

gehören, zu übernehmen. Dazu gehören namentlich Zahnarztkosten für Kontrolle,

Dentalhygiene und weitere Behandlungen, sofern diese nötig sind und in einer

einfachen, wirtschaftlichen und zweckmässigen Weise erfolgen. In den

Erläuterungen zu C.6.5. SKOS-Richtlinien wird bezüglich weiterer Behandlungen ausgeführt,

dass diese als grundversorgende situationsbedingte Leistungen zu übernehmen

seien, sofern diese in einer einfachen, wirtschaftlichen und zweckmässigen

Weise erfolgen. Vor diesen Behandlungen sei ein Kostenvoranschlag einzuholen

und dem Sozialhilfeorgan mit dem Antrag um Kostenübernahme vorzulegen. Der

Kostenvoranschlag solle auch über das Behandlungsziel Auskunft geben. Die

Kosten würden zum Sozialtarif des jeweiligen Kantons übernommen. Bei

kostspieligen Zahnbehandlungen könne das Sozialhilfeorgan die freie Wahl des

Zahnarztes einschränken und einen Vertrauenszahnarzt beiziehen. Eine einfache

und zweckmässige Sanierung besteht z.B. in der Entfernung nicht

erhaltenswürdiger Zähne und Wurzelreste, in der Erhaltung strategisch wichtiger

Zähne, im Legen von Füllungen und der zur Erhaltung der Kaufähigkeit nötigen

Zahnlückenversorgung mit (teil)-prothetischen Methoden (v.a. Modellguss).

Kronen- und Brückenversorgungen fallen in der Regel nicht unter den Begriff der

einfachen Sanierung (Sozialhilfehandbuch Kanton Solothurn,

Zahnbehandlungskosten, Ziff. 2.1).

3.3

Gemäss dem Zahnformular

Sozialzahnmedizin, Zahnappell zur Zeit der Berichterstattung vom 17. resp. 20. April

2023.

fehlen dem Beschwerdeführer die Zähne Nrn. 28, 38, 46, 47 und 48. Gemäss

demselben Formular besteht der Behandlungsplan in einer Implantatkrone für Zahn

Nr. 46. In seiner Beschwerde vom 28. Juli 2023 gegen den Entscheid der SDOL vom

12.

Juli 2023 führte der Beschwerdeführer aus, dass der gesunde Mensch 16

Antagonisten habe und er nur noch zehn habe und nicht wie vom

Vertrauenszahnarzt geschildert zwölf. In seiner darauffolgenden Stellungnahme

bzw. Korrektur zur Ablehnung der Kostengutsprache vom 25. August 2023 führte

der Beschwerdeführer aus, dass die Weisheitszähne nicht als Antagonisten

gezählt würden und in der Theorie von 14 Antagonisten ausgegangen werde. Weiter

führte er aus, dass Dr. med. dent. B.___ den fehlenden Zahn Nr. 26

übersehen habe. In seiner Beschwerde an das Verwaltungsgericht führte der

Beschwerdeführer erneut aus, dass ihm unter anderem Zahn Nr. 26 fehle und legte

als Beweis einen Befund / Gebissplan aus dem Jahr 2015 von Dr. med. dent. D.___

bei. In seiner Stellungnahme vom 26. Januar 2024 kam der Vertrauenszahnarzt Dr.

med. dent. C.___ nach Auswertung der vorhandenen Röntgenbilder zum Schluss,

dass die Zähne Nrn. 38, 46, 47 und 48 eindeutig fehlen würden. Die restliche

Bezahnung sei lückenlos. Das heisse, dass in Position 26 und 27 je ein Molar

vorhanden sei. Diese hätten einen Antagonisten im Unterkiefer links. Im

Oberkiefer links fehle ein Molar. Aufgrund der Wurzelanatomie sei zu vermuten,

dass dies Zahn Nr. 28 sei. Für die Funktion sei festzuhalten, dass die

Zahnreihen, bis auf die fehlenden Zähne, geschlossen seien und zwölf

Kaueinheiten vorhanden seien. Die in der VKZS Empfehlung G enthaltene Forderung

von mindestens zehn funktionierenden Antagonistenpaaren sei somit erfüllt. Eine

ästhetische Beeinträchtigung durch das Fehlen von Zahn Nr. 46 bestehe nicht.

Unter Berücksichtigung dieser Fakten sei die gewünschte Finanzierung eines

Zahnersatzes im Unterkiefer rechts nicht bewilligungsfähig. Zusammengefasst ist

festzustellen, dass Dr. med. dent. B.___, Dr. med. dent. C.___, wie auch der

Beschwerdeführer, davon ausgehen, dass die Zähne Nrn. 38, 46, 47 und 48 fehlen.

Es stellt sich jedoch die Frage, ob wie vom Beschwerdeführer ausgeführt Zahn

Nr. 26 oder wie von Dr. med. dent. B.___ im Zahnformular Sozialzahnmedizin ausgefüllt

und von Dr. med. dent. C.___ in seiner Stellungnahme vom 26. Januar 2024

vermutet Zahn Nr. 28 fehlt.

3.4

Gemäss der Empfehlung G: Kronen,

Brücken, Implantatprothetik der VKZS (Stand: Januar 2018.5) gibt es drei

Behandlungsindikationen. Den Aufbau eines stark zerstörten Einzelzahnes,

welcher nicht mittels Füllung restaurierbar ist (1). Den Aufbau von stark

zerstörten Ankerzähnen für langfristigen abnehmbaren Zahnersatz (2). Die

Versorgung einer Einzelzahnlücke im gepflegten und kariesarmen Gebiss, welche

sich nur übermässig invasiv und / oder funktionell unbefriedigend mittels

abnehmbarem Zahnersatz versorgen lässt. Dabei muss folgende funktionelle oder

ästhetische Indikation gesichert sein: Funktionelle Indikation: Kauunfähigkeit

nach Zahnverlust ohne funktionelle Adaptation und mit weniger als zehn

funktionierenden Antagonistenpaaren. Ästhetische Indikation: Verlust von

Frontzähnen inkl. Zähne 14 und 24 aufgrund der aktuellen Planung oder während

der letzten 18 Monate (3). Vorliegend stellt sich die Frage, ob die

Behandlungsindikation (3) gegeben ist, oder nicht.

3.5

Betreffend die funktionelle

Behandlungsindikation ist festzuhalten, dass selbst wenn der Ansicht des

Beschwerdeführers gefolgt würde und von einem Fehlen des Zahnes Nr. 26

ausgegangen würde, der Beschwerdeführer immer noch elf funktionierende

Antagonistenpaare hätte, womit eine funktionelle Behandlungsindikation nach den

Empfehlungen der VKZS zu verneinen ist. Auch eine ästhetische Behandlungsindikation

ist zu verneinen, da weder Frontzähne, noch die Zähne Nrn. 14 oder 24

fehlen. Es ist daher davon auszugehen, dass auch in diesem Fall der

Vertrauenszahnarzt eine Behandlungsindikation verneint hätte. Bereits aus

diesem Grund ist der Antrag um eine neue Untersuchung (Gegengutachten)

abzuweisen.

3.6

Die Beschwerdegegner stützten ihre

ablehnenden Entscheide auf die Einschätzung des Vertrauenszahnarztes Dr. med.

dent. C.___, welcher die verkürzte Zahnreihe als weder ästhetisch störend noch

als Funktionsbeeinträchtigung beurteilte. Diese Einschätzung bestätigte er in

seiner Stellungnahme vom 26. Januar 2024. Es liegen keine Hinweise vor, wonach

die Beurteilung durch Dr. med. dent C.___ nicht richtig gewesen wäre.

Entsprechend ist von zwölf Antagonistenpaaren auszugehen und eine

Behandlungsindikation zu verneinen. Der Antrag um eine neue Untersuchung

(Gegengutachten) ist abzuweisen. Selbst wenn wie in E. II. 3.5 ausgeführt, von

lediglich elf Antagonistenpaaren und damit einem weiteren fehlenden Zahn,

ausgegangen würde, wäre eine Behandlungsindikation nach der Empfehlung der VKZS

zu verneinen. Dass die VKZS eine Behandlung nicht ausschliessen und keine

Ablehnungspflicht besteht, wie vom Beschwerdeführer ausgeführt, ist zwar

korrekt, ändert jedoch nichts an der Beurteilung der Einschätzung des

Vertrauenszahnarztes.

3.7

Im Zahnformular Sozialzahnmedizin

wurde als Behandlungsplan «Implantatkrone 46» aufgeführt. Gemäss Sozialhilfehandbuch

Kanton Solothurn, Zahnbehandlungskosten, Ziff. 2.1, fallen Kronenversorgungen

in der Regel nicht unter den Begriff der einfachen Sanierung, weshalb auch aus

diesem Grund eine Kostengutsprache nicht hätte erteilt werden können.

4.

Gestützt auf diese Erwägungen geht

die Vorinstanz somit zu Recht davon aus, der Beschwerdeführer habe kein Recht

auf Kostengutsprache für die geplante Zahnsanierung im Umfang von CHF 1'826.85.

Daran vermag auch eine durch den Beschwerdeführer behauptete und nicht belegte,

vorgängig erfolgte mündliche Zusicherung seitens der SDOL nichts zu ändern. Die

Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet und ist entsprechend

abzuweisen.

5.

Praxisgemäss werden in Verfahren

betreffend Sozialhilfe keine Gerichtsgebühren erhoben.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Zimmermann