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Entscheid

VWBES.2024.160

Projekt "Windpark [...]" / Ausstandsbegehren

10. April 2025Deutsch41 min

Boden, eine WEA ist auf Aargauer Boden geplant. Die betroffenen Grundstücke sind

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 10. April 2025

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Gerichtsschreiberin Hasler

In Sachen

1. A.___

2. B.___

beide vertreten durch

Lukas Pfisterer,

Beschwerdeführer

gegen

1. Regierungsrat

des Kantons Solothurn, vertreten durch Bau- und Justizdepartement,

2. Einwohnergemeinde

C.___, vertreten durch Rechtsanwalt Felix Weber,

3. D.___,

vertreten durch Matthias Kaufmann,

4. E.___

5. F.___

6. G.___

Beschwerdegegner

betreffend Projekt

«Windpark D.___» / Ausstandsbegehren

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Im Gebiet [...] zwischen [...] und [...]

soll die D.___ AG (Bauherrin) den Windpark D.___ mit fünf Windenergieanlagen

(WEA) errichten. Der Windpark D.___ soll sich über die Gemeinden C.___, Kanton

Solothurn, und [...], Kanton Aargau, erstrecken. Vier WEA sind auf Solothurner

Boden, eine WEA ist auf Aargauer Boden geplant. Die betroffenen Grundstücke sind

Gegenstand des Teilzonen-, Erschliessungs- und Gestaltungsplans Windpark D.___

mit Baubewilligungsfunktion (im Folgenden: Nutzungsplanung mit

Baubewilligungsfunktion) gemäss § 39 Abs. 4 Planungs- und Baugesetz,

PBG, BGS 711.1.

2. Der Gemeinderat C.___ legte den

Teilzonen-, Erschliessungs- und Gestaltungsplan D.___ mit

Baubewilligungsfunktion vom 26. April 2021 bis am 25. Mai 2021 öffentlich auf.

Dagegen erhoben unter anderem A.___ und B.___ (im Folgenden: Beschwerdeführer),

vertreten durch Rechtsanwalt Pfisterer, mit Eingabe vom 25. Mai 2021 Einsprache

beim Gemeinderat C.___.

3. Die Beschwerdeführer stellten unter

anderem den Antrag, der Gemeinderat C.___ habe in den Ausstand zu treten. Am

10. März 2023 fand eine Einspracheverhandlung statt, an welcher keine Einigung

erzielt werden konnte. Mit Eingabe vom 3. Mai 2023 reichten die

Beschwerdeführer eine Auflistung von Personen ein, welche ausstandspflichtig

seien. Mittels sechs separaten Gemeinderatsbeschlüssen vom 5. Juli 2023

wies der Gemeinderat C.___ die Ausstandsgesuche ab.

4. Gegen fünf der sechs Beschlüsse

erhoben die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Juli 2023 Beschwerde beim

Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn (im Folgenden: BJD). Rechtsmittelbehörde

ist der Regierungsrat (§ 17 Abs. 1 PGB). Der Regierungsrat wies die

Beschwerde der Beschwerdeführer mit Regierungsratsbeschluss vom 23. April 2024,

Nr. 2024/604, vollumfänglich ab, auferlegte die Kosten den

Beschwerdeführern und verpflichtete diese, der D.___ AG eine

Parteientschädigung von CHF 5'013.80 (inkl. Auslagen und MwSt.) und der

Einwohnergemeinde C.___ eine Parteientschädigung von CHF 1'187.40 (inkl.

Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

5. Gegen diesen Regierungsratsbeschluss

erhoben die Beschwerdeführer am 13. Mai 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht

des Kantons Solothurn. Sie beantragten, der Regierungsratsbeschluss vom 23.

April 2024 (Nr. 2024/604) sei aufzuheben (Rechtsbegehren [RB] Nr. 1);

Das Ausstandsgesuch gegen folgende Personen ([...], Gemeindepräsidentin; [...],

Gemeinderat; [...], Gemeinderätin) bei der Behandlung des Projektes «D.___»,

Teilzonen-, Erschliessungs- und Gestaltungsplan mit Baubewilligungsfunktion sei

gutzuheissen (RB Nr. 2); Eventualiter sei die Sache der Aufsichtsbehörde

zum Entscheid über das Ausstandsgesuch und das weitere Vorgehen zuzuweisen (RB

Nr. 3); Unter den gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der

Gegenpartei (RB Nr. 4).

6. Mit Eingabe vom 4. Juni 2024 folgte

die einlässliche Beschwerdebegründung durch die Beschwerdeführer. Mit Eingabe

vom 13. Juni 2024 nahm die D.___ AG Stellung. Am 21. Juni 2024 folgte die

Vernehmlassung durch das BJD. Mit Eingabe vom 9. Juli 2024 liess sich die

Einwohnergemeinde C.___ vernehmen. Die Replik der Beschwerdeführer erfolgte mit

Eingabe vom 20. August 2024. Darauffolgend teilten die Gegenparteien mit,

keine weiteren Bemerkungen anbringen zu wollen. Schliesslich reichten die

Rechtsvertreter der Parteien ihre Honorarnoten ein.

7. Die Sache ist spruchreif. Für die

Parteistandpunkte und die Ausführungen der Vorinstanzen wird grundsätzlich auf

die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12).

2.1

Streitig und zu prüfen ist, ob die

Vorinstanz den Beschwerdeführern die Legitimation zur Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu Recht abgesprochen hat. Gemäss Art. 33 Abs. 3

lit. a des Raumplanungsgesetzes (RPG, SR 700) gewährleistet das kantonale Recht

gegen Nutzungspläne und raumplanerische Verfügungen (z.B. Baubewilligungen

gemäss Art. 22 RPG) die Legitimation mindestens im gleichen Umfang wie für die

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.

Entsprechend ist nach § 12 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) zur

Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert, wer durch eine

Verfügung oder einen Entscheid besonders berührt wird und ein schutzwürdiges

Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.

2.2

Das Bundesgericht verlangt gestützt

auf Art. 89 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) neben der

formellen Beschwer, dass der Beschwerdeführer über eine spezifische

Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt und einen praktischen Nutzen aus der

Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids zieht. Die Nähe der

Beziehung zum Streitgegenstand muss bei Bauprojekten insbesondere in räumlicher

Hinsicht gegeben sein. Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die

tatsächliche oder rechtliche Situation des Beschwerdeführers durch den Ausgang

des Verfahrens beeinflusst werden kann (vgl. Botschaft vom 28. Februar 2001 zur

Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 4236 Ziff. 2.3.1.2). Ein

Kriterium für die Beurteilung der Beschwerdebefugnis ist die räumliche Distanz

des Nachbarn zum umstrittenen Bauvorhaben, wobei es nicht auf abstrakt

bestimmte Distanzwerte ankommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_133/2008 vom

6.

Juni 2008 E. 2.4 mit Hinweisen). Das Beschwerderecht wird in der Regel anerkannt,

wenn der Bau oder Betrieb einer projektierten Anlage mit Sicherheit oder

grosser Wahrscheinlichkeit zu Immissionen führt und der Beschwerdeführer durch

diese – seien es Lärm-, Staub-, Erschütterungs-, Licht- oder andere

Einwirkungen – betroffen wird. Sind solche Beeinträchtigungen zu erwarten,

ändert auch der Umstand, dass eine grosse Anzahl von Personen betroffen ist,

Dispositiv

nichts an der Beschwerdebefugnis. So hat das Bundesgericht schon erkannt, dass

bei grossflächigen Immissionen ein sehr weiter Kreis Betroffener zur

Beschwerdeführung legitimiert sein kann, zum Beispiel die Anwohner eines

Flughafens einschliesslich jener, die in der Verlängerung der Flugpisten wohnen

(d.h. im Bereich der An- und Abflugschneisen; BGE 125 II 293 E. 3a S. 303 f.),

oder all jene Personen, die von Schiesslärm betroffen sind, wenn sie den Lärm

deutlich hören können und dadurch in ihrer Ruhe gestört werden (BGE 133 II 181

E. 3.2.2 mit Hinweisen). In dicht besiedelten Gebieten kann somit grundsätzlich

sehr vielen Personen die Beschwerdelegitimation zukommen, ohne dass von einer

unzulässigen Popularbeschwerde gesprochen werden müsste (siehe die

Zusammenfassung dieser Praxis in BGE 136 II 281 E. 2.3.1 S. 285).

2.3 Diese Grundsätze sind auch im

kantonalen Verfahren massgebend (BVR 2013 S. 348 E. 4.2). Es ist zunächst

festzuhalten, dass ausschlaggebend nicht allein Distanz oder allfälliger

Sichtkontakt sind. Sind mit einem Betrieb Immissionen verbunden, kann dieser

auch weiter als 100 m entfernt sein und braucht vom Grundstück der Beschwerdeführer

nicht per se einsehbar zu sein (SOG 2013 Nr. 21).

2.4 Die Lehre unterscheidet Elemente der

materiellen Beschwer, die sich nicht vollständig auseinanderhalten lassen:

Besondere Beziehung zur Streitsache, praktisches Interesse, eigenes Interesse,

unmittelbares Interesse, aktuelles Interesse. Diese Elemente sind zur

Beurteilung der Legitimation zentral und dienen der Abgrenzung zur verpönten

Popularbeschwerde. Weiter ist vorauszusetzen, dass ein Beschwerdeführer einen

eigenen persönlichen praktischen Nutzen an der Rechtsmittelerhebung hat. Die

Wahrnehmung öffentlicher Interessen genügt nicht (Alain Griffel [Hrsg.]:

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, Zürich 2014, N

13 und 21 zu § 21 ZH-VRG; vgl. zum Ganzen Urteil des Verwaltungsgerichts des

Kantons Solothurn vom 6. April 2017, VWBES.2017.36).

2.5 Der Regierungsrat begründet die

fehlende Legitimation insofern, als dass die Beschwerdeführer zwar vorbringen

würden, sie seien «im Perimeter des Windparks» wohnhaft (GB [...] Nr. [...]),

könnten dies aber nicht begründen. Das Grundstück werde in den relevanten

Unterlagen weder erwähnt noch sei es dort ersichtlich. Im Gegenteil, liege das

Grundstück ca. 1'870 m zur nächstgelegenen WEA entfernt. Weiter sei das von den

Beschwerdeführern ins Feld geführte Argument des Sichtkontakts zum Windpark D.___

kein legitimierender Grund, da sich alleine daraus keine besondere

Beziehungsnähe zum Projekt ableiten lasse. Auch wenn die Beschwerdeführer nicht

behaupteten, infolge Lärmbelastung legitimiert zu sein, prüfte der

Regierungsrat, ob eine allfällige Lärmbelastung zur Beschwerdeerhebung

berechtigen würde. Er kam zum Schluss, dass am Wohnort der Beschwerdeführer

wahrnehmbare Lärmeinwirkungen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

ausgeschlossen werden könnten. Alles in Allem wohnten die Beschwerdeführer zu

weit entfernt, als dass eine besondere Beziehungsnähe zum geplanten Windpark D.___

bestehen könnte. Eine entsprechende Legitimation sei deshalb zu verneinen.

2.6 Die Beschwerdeführer sind der

Meinung, zur Beschwerde legitimiert zu sein, da sie nur wenig von den geplanten

Windkraftanlagen entfernt in [...] wohnten. Ihre Liegenschaft befinde sich in

unmittelbarer Nachbarschaft von Immissionspunkten, welche die D.___ AG im

Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung bezeichnet habe. Sie stützen sich zur

Bejahung ihrer Legitimation auf diverse Argumente, wie z.B. die Distanz zum

Windpark, Sichtverbindung, Schattenwurf, Lärm, Schutz der Fledermäuse im Haus,

Naturpark Jurapark und BLN-Gebiete 1017 und BLN 1105.

2.7.1 Die Beschwerdeführer stützen sich

auf diverse Bundesgerichtsentscheide. Sie führen aus, im Urteil 1C_33/2011 vom

12. Juli 2011 habe das Bundesgericht aufgrund der möglichen Lärmbelästigung die

Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin, welche in einem Abstand von 1.2

km zum Windpark wohne, anerkannt. Dies ist nicht korrekt. Das Bundesgericht

erwog, die 1.2 km von einem Windpark wohnhafte Grundeigentümer seien zur

Beschwerde legitimiert, wenn sie dadurch deutlich wahrnehmbarem zusätzlichem

Lärm ausgesetzt würden. In diesem Urteil befand das Bundesgericht aber nicht

über die Legitimation, da die betreffend zusätzliche Immissionen eingeholten

Berichte Mängel und Lücken aufgewiesen haben. Offengelassen wurde auch, ob die

ebenfalls geltend gemachten negativen ästhetischen Auswirkungen die

Beschwerdelegitimation begründen könnten (Marti Arnold, Bundesgericht, I.

öffentlich-rechtliche Abteilung, 12. Juli 2011, 1C_33/2011, (Urteilssprache

französisch), ZBl 112/2011 S. 620 ff., 620).

2.7.2 Was das Urteil des Bundesgerichts

1C_657/2018, 1C_658/2018 vom 18. März 2021, anbelangt, erwog das Bundesgericht,

dass unter den 468 Einzelpersonen, die ebenfalls Beschwerde erhoben hätten,

einige in unmittelbarer Nähe der Windenergieanlagen wohnten, andere wohnten

weniger als einen Kilometer entfernt oder im Dorf Sainte-Croix und würden wahrscheinlich die Auswirkungen der Anlage, zumindest

visuell oder akustisch, zu spüren bekommen. Es sei nicht im Detail zu

prüfen, welche Personen beschwerdeberechtigt seien, weil die Beschwerde

ansonsten zulässig sei (E. 2.2). Damit prüfte das Bundesgericht – wie es

selbst ausführte – gar nicht jede einzelne Beschwerdelegitimation der 468

Einzelpersonen, da es ohnehin auf die Beschwerde eintrat und die Sache materiell

prüfte. Auch daraus können die Beschwerdeführer nichts für sich ableiten.

2.7.3 In dem von den Beschwerdeführern

weiter ins Feld geführten Bundesgerichtsentscheid 1C_575/2019, 1C_576/2019 vom

1. März 2022, E. 2.2, erwog das Bundesgericht, dass es aufgrund der

Aktenlage und der Nähe des Windparks zum Gemeindegebiet sicher oder sehr

wahrscheinlich scheine, dass die beschwerdeführende Gemeinde bzw. ihre

Einwohner, zu deren Schutz sie handle (vgl. BGE 133 II 370 E. 2.1) von den

durch die streitigen Anlagen erzeugten Immissionen betroffen sein könnten (vgl.

BGE 140 II 214 E. 2.3). Dasselbe gelte für die weiteren Beschwerdeführer,

welche als Eigentümer von Wohnhäusern in einer Entfernung zwischen ungefähr

1 km und 1. 5 km von einem der acht geplanten Standorte für die

Anlagen entfernt lägen, zumindest einige von ihnen – ohne dass jedoch jeder

Einzelfall im Detail untersucht werden müsste («sans qu'il soit cependant

nécessaire d'examiner en détail chaque cas particulier») – von den

Lärmimmissionen oder den visuellen Auswirkungen der Windturbinen betroffen sein

könnten. Auch aus diesem Bundesgerichtsurteil vermögen die Beschwerdeführer

nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Im Gegenteil ging das Bundesgericht davon

aus, dass einige Beschwerdeführer, welche in einem Abstand von bis zu

1.5 km von einem der Standorte entfernt wohnten, eben gerade nicht

legitimiert sein könnten. Es sprach davon, dass «zumindest einige von ihnen»

(«à tout le moins certains d'entre eux») beschwerdelegitimiert sein könnten,

aber eben nicht alle. Da es für den Entscheid keinen Unterschied machte, trat

es auf die Beschwerde ein, ohne die Beschwerdelegitimation jeder einzelnen

Person zu prüfen.

2.7.4 Schliesslich verwies das

Bundesgericht im Urteil 1C_564/2020 vom 24. Februar 2020 mit denselben

Ausführungen betreffend die Legitimation auf den bereits erwähnten

Bundesgerichtsentscheid 1C_657/2018, 1C_658/2018 vom 18. März 2021 (BGE 147 II 319). Dass das Bundesgericht seine Praxis geändert hätte und die Legitimation

nun viel weiter fasst als noch im Entscheid 1C_263/2017, 1C_677/2017 vom

20. April 2018, ergibt sich aus den Bundesgerichtsentscheiden nicht.

Vielmehr prüfte es schlicht die Beschwerdelegitimation der einzelnen

Beschwerdeführer nicht im Konkreten, da es ohnehin auf die Beschwerde eintrat.

Im Urteil 1C_677/2017 vom 20. April 2018, E. 6, erwog das

Bundesgericht ganz klar, dass aus dem blossen Umstand, dass die Windkraftanlage

von den Wohnliegenschaften der Beschwerdeführer sichtbar sein würden, keine

besondere Beziehungsnähe abzuleiten sei (vgl. Urteil 1C_306/2009 vom 8.

Dezember 2009 E. 7, wonach eine blosse Sichtverbindung zur Begründung der

Beschwerdelegitimation nicht ausreicht; vgl. auch BGE 140 II 214 E. 2.4 S. 220

f. betr. Lichtimmissionen). Wie gesagt, ist eine Praxisänderung nicht

ersichtlich, weshalb eine blosse Sichtverbindung nicht ausreicht, um die

Legitimation zu begründen. Das Bundesgericht hat vielmehr stets betont, dass

die legitimationsbegründende Betroffenheit in einer Gesamtwürdigung anhand der

im konkreten Fall vorliegenden tatsächlichen Verhältnisse zu beurteilen ist. Es

kann daher nicht in schematischer Weise auf einzelne Kriterien abgestellt

werden (Urteil des Bundesgerichts 1C_204/2012 vom 25. April 2013, E. 4).

2.7.5 Die Beschwerdeführer sind

Eigentümer der Liegenschaft GB [...] Nr. [...] an der [...]strasse [...] in [...].

Die nächstgelegene geplante WEA Nr. 2 liegt gemäss den Koordinaten von

Swisstopo (WEA Nr. 2: y […]; x […]) 1.62 Kilometer vom Wohnort der

Beschwerdeführer entfernt. Der Regierungsrat macht geltend, die WEA Nr. 2

befinde sich auf Aargauer Boden. Er sei jedoch örtlich nur für das Gebiet des

Kantons Solothurn zuständig. Erst im kürzlich ergangenen Entscheid des

Bundesgerichts 1 C_663/2023 vom 8. Januar 2025 hielt das Bundesgericht

fest, dass die Legitimation nicht an der Kantonsgrenze ende. Dies hat zur

Konsequenz, dass die Beschwerdelegitimation gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG in

Verfahren wie im vorliegenden nicht gebietsmässig aufgeteilt werden darf,

sondern in Bezug auf das Gesamtprojekt «Windpark D.___» zu prüfen ist

(E. 7.2). Damit darf für die vorliegende Legitimationsprüfung die

nächstgelegene WEA Nr. 2 nicht einfach ausser Acht gelassen werden.

2.7.6 Wie ausgeführt, reicht die Distanz

alleine nicht aus, beschwerdelegitimiert zu sein, vorliegend schon gar nicht

aufgrund der beträchtlichen Distanz zur geplanten WEA. Eine besondere

Beziehungsnähe besteht jedenfalls nicht. Eine Windkraftanlage ist eine

Infrastrukturanlage wie eine Mobilfunkantenne, eine Strassenlaterne oder eine

Hochspannungsleitung. Infrastrukturanlagen folgen ihrer Funktion und sind kaum

je von besonderer Schönheit und Eigenart. Dies ist hinzunehmen. Eine

Windenergieanlage ist per se sichtbar. Allein aus dieser Tatsache kann jedoch

noch keine Beeinträchtigung im Sinne einer erheblichen Störung abgeleitet

werden, weder aufgrund einer allfälligen Licht-Immission noch wegen eines

allfälligen Schattenwurfs. Gemäss Schattenwurfgutachten liegt die Liegenschaft

der Beschwerdeführer in einer Zone, die zu keiner Zeit von einem allfälligen

(störenden) Schattenwurf betroffen ist (S. 13). Nur, weil das Gutachten in

den Schlussbemerkungen festhält, Abweichungen oder Fehleinschätzungen zur

Beschattungsdauer könnten nicht ausgeschlossen werden, heisst dies nicht, dass

das Gutachten in seiner aktuellen Form keine Gültigkeit aufweisen sollte. Auf

das Gutachten ist abzustellen.

2.8.1 Die Beschwerdeführer sind der

Meinung, das Mass der Betroffenheit der Lärmauswirkungen sei eine Frage der

materiellen Prüfung des Projektes, nicht der formellen Legitimationsprüfung. Gestützt

auf die obigen Ausführungen ist dem zu widersprechen. Das Beschwerderecht wird

in der Regel anerkannt, wenn der Bau oder Betrieb einer projektierten Anlage

mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit zu Immissionen führt und die

Beschwerdeführer durch diese – seien es Lärm-, Staub-, Erschütterungs-, Licht-

oder andere Einwirkungen – betroffen werden. Wie erwähnt, hat das Bundesgericht

zum Beispiel im Urteil BGE 133 II 181 E. 3.2.2 erkannt, dass all jene Personen,

die von Schiesslärm betroffen sind, legitimiert sein können, wenn sie den Lärm

deutlich hören können und dadurch in ihrer Ruhe gestört werden.

2.8.2 Der Regierungsrat kommt zum

Schluss, dass am Wohnort der Beschwerdeführer zum bestehenden Umgebungslärm

kein zusätzlicher Lärm im Sinne der Rechtsprechung wahrnehmbar sei. Er stützt

sich dabei auf das sich in den Akten befindliche Lärmgutachten. Die

Beschwerdeführer gehen von zahlreichen Mängeln im Windgutachten aus. Sie führen

insbesondere aus, dass die Gutachterin nie die notwendigen Zertifikationen für

ein korrektes, wissenschaftlich nachvollziehbares, neutrales Gutachten gehabt

habe, der Ersteller des Gutachtens ein erhebliches persönliches Interesse an

der Erstellung des Windparks habe, die Windmessdaten nicht neutral seien, die angewendete

Windmessmethoden zum Zeitpunkt der Windmessung nicht IEC 61400-12-1

zertifiziert gewesen sei, die Windmessungen nicht nach der angegebenen IEC Norm

61400-12-1 erfolgt seien, weil diese zum Zeitpunkt der Messungen noch gar nicht

existiert habe, mangels Vorliegen der Messprotokolle der Windmessungen die

Richtigkeit des Gutachtens nicht überprüft werden könne und die

Messunsicherheiten des Windgutachtens erheblich seien.

2.8.3 Betreffend Lärm kann auf die

nachvollziehbaren und äusserst schlüssigen Ausführungen im Entscheid des

Regierungsrats verwiesen werden. Die Beschwerdeführer vermögen keine

berechtigten Zweifel an der Richtigkeit des Wind- und Schallgutachtens vorzubringen.

Doch selbst wenn, ist bereits aufgrund der Distanz vom Wohnort der

Beschwerdeführer zum Windpark nicht von einem deutlich wahrnehmbaren

zusätzlichen Lärm auszugehen. Die Beschwerdeführer wohnen ausserhalb des

Gebiets, das von allfälligem von den Windrädern ausgehendem Lärm betroffen sein

könnte. Um die Beschwerdelegitimation zu begründen, müssten die

Beschwerdeführer nicht nur von allfälligem Lärm betroffen sein, sondern

vielmehr müsste von einem deutlich wahrnehmbaren zusätzlichen Lärm

ausgegangen werden, was vorliegend klarerweise nicht der Fall ist. Hiermit

erübrigen sich auch die Einwendungen gegen das Wind- und Schallgutachten.

2.9 Was die weiteren von den

Beschwerdeführern geltend gemachten Legitimationsgründe anbelangt (insbesondere

Schutz der Fledermäuse im Haus, Naturpark Jurapark und BLN-Gebiete 1017 und BLN

1105), ist auf diese gar nicht weiter einzugehen. Die vorgebrachten Gründe

vermögen keine besondere Betroffenheit der Beschwerdeführer zu begründen.

2.10 Zusammenfassend ist festzuhalten,

dass die Beschwerdeführer vorliegend nicht zur Beschwerdeerhebung legitimiert

sind. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Aus prozessökonomischen Gründen

wird nichtsdestotrotz im Sinne einer Eventualbegründung auf die einzelnen

Argumente der Beschwerdeführer eingegangen und aufgezeigt, weshalb die

Beschwerde gegen die Ausstandsentscheide ohnehin abzuweisen wäre.

3.1 Der Regierungsrat wies die

Beschwerde mit Beschluss vom 23. April 2024 ab. Aus der schriftlichen

Begründung geht hervor, dass der Regierungsrat auf die Beschwerde mangels

Legitimation nicht eintrat. Die Beschwerdeführer gehen gestützt auf den Entscheid,

der auf Abweisung lautet, davon aus, dass der Regierungsrat die Legitimation

letztlich doch bejaht habe, da er andernfalls kein Urteil in der Sache gefällt

hätte.

3.2 Den Beschwerdeführern kann nicht

gefolgt werden. Der Regierungsrat trat auf die Beschwerde mangels Legitimation

nicht ein. Daran ändert nichts, dass das Nichteintreten nicht im Dispositiv

festgehalten wurde. Der Regierungsrat schrieb explizit, die materielle Prüfung

der Beschwerde, d.h. die inhaltliche Prüfung der Ausstandsgesuche, könne

offenbleiben. Nichtsdestotrotz würden – im Sinne einer Eventualbegründung – die

Gründe aufgezeigt, weshalb die Beschwerde ohnehin abzuweisen wäre. Dieses

Vorgehen ist insbesondere mit Blick auf die Prozessökonomie nicht zu

beanstanden.

4. Die Beschwerdeführer rügen die

Verletzung des rechtlichen Gehörs durch den Regierungsrat, da dieser nicht auf

jedes Argument der Beschwerdeführer eingegangen sei. Der Anspruch auf

rechtliches Gehör ist formeller Natur, womit seine Verletzung ungeachtet der

materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und

zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt (BGE 137 I 195 E. 2.2 S. 197)

und vorab zu prüfen ist. Es ist nicht erforderlich, dass sich das Gericht mit

allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne

Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Es muss wenigstens kurz die Überlegungen

nennen, von denen es sich hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid

stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253 mit Hinweisen). Der angefochtene

Entscheid umfasst 13 Seiten. Er enthält die wesentlichen Argumente. Die

Begründungsdichte ist mehr als ausreichend. Eine diesbezügliche Gehörsverletzung

ist nicht auszumachen.

5.1 In Bezug auf das Ausstandsgesuch

machen die Beschwerdeführer insbesondere eine Verletzung des rechtlichen Gehörs

durch den Gemeinderat geltend, da sie erst im Beschwerdeverfahren und auf

Anordnung der Rechtsmittelbehörde zumindest teilweise Einsicht in die Akten

erhalten hätten. Keine Einsicht hätten sie erhalten in die

Gemeinderatsprotokolle zu Besprechungen mit der D.___ AG, zur Wahl des

Gemeinderatsmitglieds in den Verwaltungsrat der D.___ AG, zu den

Vertragsverhandlungen mit den Grundeigentümern, zu den Verträgen mit der D.___

AG betreffend die Einrichtung des Windparks auf dem Gebiet der Gemeinde C.___,

die Verträge selbst, und vieles mehr. Aus diesen Gemeinderatsprotokollen und

Unterlagen gehe mit Sicherheit die Haltung des Gemeinderates zum Windpark

hervor und damit auch, dass er sich bereits eine feststehende Meinung zum

Windpark gebildet habe, welche Einsprachen gegen die Nutzungsplanung oder die

Baubewilligung als bei ihm chancenlos erscheinen liessen.

5.2 Die Einwohnergemeinde C.___ führt in

ihrer Stellungnahme ans Verwaltungsgericht vom 9. Juli 2024 aus, sie habe

sämtliche verfahrensrelevanten Akten eingereicht. Um Einsicht in zusätzliche,

sich ausserhalb der Verfahrensakten befindlichen, amtlichen Dokumente nehmen zu

wollen, richte sich der Umfang des Akteneinsichtsrechts nach dem kantonalen

Informations- und Datenschutzgesetz (InfoDG, BGS 114.1).

5.3 Das Akteneinsichtsrecht bildet einen

Teilgehalt des in der Verfassung verankerten Anspruchs auf rechtliches Gehör

(Bernhard Waldmann / Magnus Oeschger in: Bernhard Waldmann / Philippe

Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, Freiburg

und St. Gallen 2016 Art. 26 N 2 mit Verweis auf BGE 53 I 107 E. 5 und auf Art.

29 Abs. 2 BV). Im kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetz ist das

Akteneinsichtsrecht in § 24 VRG verankert. Den Parteien steht das Recht der

Akteneinsichtnahme zu (Abs. 1). Die Einsichtnahme kann verweigert werden,

wenn wichtige öffentliche oder schutzwürdige private Interessen zu wahren sind.

Die entsprechenden Aktenstücke sind als vertraulich zu bezeichnen. Will bei der

Verfügung, dem Entscheid oder der Begründung darauf Bezug genommen werden, so

ist der Partei, der die Einsicht verweigert wurde, vorgängig der wesentliche

Inhalt des Aktenstückes mündlich oder schriftlich bekanntzugeben und ihr

Gelegenheit zu bieten, Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Abs. 2). Das Akteneinsichtsrecht

erstreckt sich auf alle für den Entscheid wesentlichen Akten, d.h. all jene

Akten, die Grundlage einer Anordnung bilden. Abzustellen ist dabei

ausschliesslich auf die objektive Bedeutung eines Schriftstücks für die

entscheidwesentliche Sachverhaltsfeststellung (Urteil (St. Gallen,

Baudepartement) vom 03.09.2020 in BDE 2020 Nr. 83).

5.4 Unabhängig von einem (hängigen oder

abgeschlossenen) Verfahren haben Private ein Recht auf Auskunft, wenn sie ein

besonders schutzwürdiges Interesse geltend machen können. Ein solches Interesse

kann sich aus einem spezifischen Freiheitsrecht oder aus einer sonstigen

besonderen Sachnähe ergeben (Häfelin Ulrich/Müller Georg/Uhlmann Felix,

Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich/St. Gallen 2020, S. 231). Der

Umfang des Akteneinsichtsrechts von sich ausserhalb der Verfahrensakten

befindlichen, amtlichen Dokumente richtet nach dem kantonalen InfoDG.

5.5 Die Gemeinde C.___ wurde von der

Vorinstanz mehrfach und eindringlich dazu aufgefordert, den Beschwerdeführern

sämtliche Verfahrensakten zur Verfügung zu stellen. Gemäss Eingabe des

Gemeinderates C.___ vom 28. September 2023 an die Vorinstanz hat die Gemeinde

den Beschwerdeführern «mit E-Mail vom 4. September 2023 die gesamten beim

Gemeinderat C.___ vorhandenen Akten des hängigen Verfahrens auf Erlass des

Teilzonen-, Erschliessungs- und Gestaltungsplans «D.___» mit

Baubewilligungsfunktion zugänglich gemacht». Vom BJD haben die Beschwerdeführer

sodann die Akten des Beschwerdeverfahrens und die Akten der Vorinstanz,

bestehend aus den Unterlagen zur öffentlichen Auflage des Teilzonen-,

Erschliessungs- und Gestaltungsplanes Windpark D.___ mit

Baubewilligungsfunktion und aus den Verfahrensakten zu den Ausstandsgesuchen

der Einsprache der Beschwerdeführer erhalten. Die Gesamtheit dieser Akten

bilden die Verfahrensakten. Sie reichen aus, um ein Ausstandsgesuch zu

begründen. Wie bereits der Regierungsrat geschrieben hat, liegen

Ausstandsgründe jeweils auf der Hand, sodass sie ohne Weiteres, insbesondere

ohne Einsicht in Unterlagen, welche nicht Gegenstand der Verfahrensakten

bilden, möglich sind. Ausstandsgründe gehen nicht unbedingt aus solchen

Unterlagen hervor. Zu denken ist zum Beispiel an eine Verwandtschaft oder an

die Befassung in anderer amtlicher Stellung oder aufgrund eines

privatrechtlichen Mandats. Art. 29 Abs. 1 BV verlangt von

Verwaltungsbehörden keine organisatorische (objektive) Unabhängigkeit. Die Befassung

mit einer Sache in einer gesetzlich vorgegebenen Funktion und Organisation

begründet noch lange keinen Ausstandsgrund. Naturgemäss erfordert die

Aufgabenerfüllung die Auseinandersetzung mit einer Thematik eine systembedingte

und damit unvermeidliche Vorbefassung. Dies begründet keine unzulässige

Vorbefassung. Gestützt worauf die Beschwerdeführer ein weitergehendes

Akteneinsichtsrecht geltend machen, erschliesst sich dem Gericht nicht. In

diesem Punkt wäre die Beschwerde abzuweisen.

6.1 Weiter rügen die Beschwerdeführer

eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch den Regierungsrat, da ihnen die

Honorarnoten der Beschwerdegegner nicht zugestellt worden seien und sie dazu

nicht hätten Stellung nehmen können.

6.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst

insbesondere das Recht, von allen bei Gericht eingereichten Eingaben der

Gegenpartei Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu können, unabhängig

davon, ob diese neue und/oder wesentliche Vorbringen enthalten. Nach der Praxis

des Bundesgerichtes ist den Parteien daher von allen bei Gericht eingereichten

Eingaben Kenntnis zu geben, und es ist ihnen ausreichend Gelegenheit

einzuräumen, sich dazu zu äussern. Dies gilt nach der Rechtsprechung auch für

Kostennoten (Urteile des Bundesgerichts [BGer] 1C_147/2008 vom 11. November

2008 E. 3 und 1C_40/2008 vom 5. Mai 2008 E. 4.2). Tatsächlich ergibt sich aus

den Akten, dass die Vorinstanz es unterlassen hat, die Honorarnoten den

jeweiligen Gegenparteien zuzustellen. Das rechtliche Gehör wurde damit

verletzt. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs

kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die

Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl

den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser

Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst

bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von

einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die

Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen

Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten)

Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache

nicht zu vereinbaren wären (vgl. zum Ganzen: BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197/198;

136 V 117 E. 4.2.2.2 S. 126 f.; 133 I 201 E. 2.2 S. 204 f.).

6.3 Die Beschwerdeführer konnten sich

anlässlich des Beschwerdeverfahrens vor Verwaltungsgericht zu den von der

Einwohnergemeinde und der D.___ AG vor der Vorinstanz eingereichten Kostennoten

äussern. Die Beschwerdeführer berufen sich in ihrer Beschwerde auf die

Unangemessenheit der Kostenfestsetzung. Das Verwaltungsgericht entscheidet im

vorliegenden Fall bereits als zweite Beschwerdeinstanz, weshalb es

grundsätzlich in der Sache keine Angemessenheitsprüfung vornehmen kann

(§ 67 Abs. 2 VRG e contrario). Da es sich allerdings beim Entscheid

betreffend Kostenfestsetzung vor dem Verfahren beim Regierungsrat um einen

erstinstanzlichen Entscheid handelt, verbleibt dem Verwaltungsgericht

betreffend Prüfung der Kostennoten die volle Kognition. Eine Rückweisung an die

Vorinstanz würde damit einen formalistischen Leerlauf bedeuten. Das

Verwaltungsgericht ist befugt, die Kostennoten auf ihre Angemessenheit zu

überprüfen.

7.1 Die Beschwerdeführer stellten mit

Einsprache vom 25. Mai 2021 ein Ausstandgesuch gegen den gesamten Gemeinderat

und mit Eingabe vom 3. Mai 2023 präzisierten sie das Ausstandsgesuch insofern,

als sie konkrete Personen, d.h. Mitglieder des Gemeinderats benannten, die

ihrer Meinung nach in den Ausstand hätten treten müssen.

7.2 Der Gemeinderat entschied über das

Gesuch, indem jeweils das betroffene Mitglied des Gemeinderates in den Ausstand

getreten ist und die verbliebenen drei Mitglieder über dessen Ausstand

befanden. Die Beschwerdeführer machen nun geltend, das Vorgehen des Gemeinderates

mit dem «reihum entscheiden» sei verfassungswidrig und grob falsch, gar

willkürlich. Aufgrund dessen, dass gegen alle Mitglieder des Gemeinderates ein

Ausstandsgesuch, das seine Berechtigung gehabt habe, hängig gewesen sei, sei

der Gemeinderat nicht mehr beschlussfähig gewesen. Er hätte die Sache der

Aufsichtsbehörde überweisen müssen. Ferner machen die Beschwerdeführer geltend,

der Gemeindevizepräsident sei bei den einzelnen Entscheiden betreffend den

Ausstand «abwesend» gewesen und nicht – wie verlangt – im Ausstand. Es sei

nicht auszuschliessen, dass er trotz seiner Abwesenheit in irgendeiner Form

Einfluss ausgeübt habe. Dabei handle es sich nicht um eine redaktionelle

Unschärfe, wie dies der Regierungsrat ausgeführt habe. Diese Entscheide litten

daher an einem erheblichen formellen Mangel, unbesehen des Ergebnisses. In

einem solchen Fall sei es richtig, den mangelhaften Entscheid aufzuheben.

Weiter bestünde eine unzulässige Nähe zwischen dem Gemeinderat und dessen

Mitglieder zur D.___ AG. Diese unzulässige Nähe ergäbe sich daraus, dass die D.___

AG im Gemeindehaus C.___ domiziliert sei und dass ein Planungsvertrag zwischen

der D.___ AG und der Gemeinde bestehe. Die Gemeinde, handelnd durch den

Gemeinderat, habe sich mit dem Vertrag massgeblich mit der D.___ AG vertraglich

verbunden. Eine unabhängige Beurteilung und Entscheidfindung sei damit nicht

mehr gewährleistet. Der Regierungsrat sei auf diese Argumente mit keinem Wort

eingegangen, weshalb er den Anspruch der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör

verletzt habe. Der Einwand des Gemeinderates in seiner Stellungnahme vor

Verwaltungsgericht, der Vertrag sehe einen expliziten Vorbehalt zugunsten der

Anwendbarkeit der öffentlich-rechtlichen Vorschriften vor, sei schlicht falsch.

Sie hätten den Vertrag vom 17. November 2015 von dritter Stelle erhalten. Darin

heisse es in Ziff. 2: «Verpflichtungen des Gemeinderates – Die Gemeinde

verpflichtet sich, alle erforderlichen Schritte bei der Planung des Windparks

nach bestem Wissen und Gewissen zu unterstützen und ohne triftigen Grund keine

Massnahmen zu treffen, welche die Planung, die Montage, den Betrieb oder die

Instandhaltung des diesem Vertrag zugrunde liegenden Windparks erschweren oder

unmöglich machen.». Von der Gemeinde unwidersprochen geblieben sei der Vorwurf,

dass sie sich von der D.___ AG habe Versprechungen machen lassen und auch

Zusagen betreffend die Entscheidfindung abgegeben habe. Der Gemeinderat habe

ein hohes auch finanzielles Interesse an der Erstellung und dem Betrieb des

Windparks für die Gemeinde. Denn die Gemeinde werde von der D.___ AG jährlich

erhebliche finanzielle Entschädigungen erhalten, als Standortgemeinde und auch

als Landeigen­tümerin, und dies abhängig von der Anzahl Windenergieanlagen auf

dem Gemeindegebiet: je mehr Anlagen, desto höher die Entschädigung (Ziff. 10

des Vertrages). Somit habe der Gemeinderat kein Interesse daran, Standorte oder

sogar den ganzen Windpark abzulehnen. Dies gelte auch für die einzelnen

Mitglieder des Gemeinderates. In Ziff. 11 des Vertrages habe die D.___ AG der

Gemeinde auch eine Gratis-Beteiligung von 5 % an der künftigen

Betreibergesellschaft versprochen, und dazu einen Anspruch auf proportionalen

Bezug von Elektrizität zum Gestehungspreis, den sie überdies verkaufen dürfe.

Angesichts dieser Ausgangslage müssten aussenstehende Dritte davon ausgehen,

dass die Meinungsbildung des Gemeinderates und jedes einzelnen Mitgliedes im

Gemeinderat im Dossier des Windparks nicht mehr frei und unbeeinflusst erfolge.

Immer werde der Gemeinderat und dessen Mitglieder im Hinterkopf haben, dass mit

der D.___ AG ein Vertrag vorliege, nach welchem die Gemeinde verpflichtet sei,

den Windpark nach bestem Wissen und Gewissen zu unterstützen und die Planung

des Windparks nicht zu erschweren oder unmöglich zu machen. Hier sei direkt der

Gemeinderat als Planungs- und Bewilligungsbehörde in Pflicht genommen, und

damit jedes einzelne Mitglied. Zudem bezahle die D.___ AG die Anwaltsrechnungen

der Gemeinde, wenn nicht direkt, so zumindest über die jährliche

Pauschalzahlung sowie dann auch noch über eine erhebliche Schlusszahlung

(Ziff. 14). Wenn der «juristische Rat» durch die D.___ AG bezahlt werde,

müssten Aussenstehende damit rechnen, dass dieser «juristische Rat» tendenziell

zu Gunsten der D.___ AG ausfallen werde. Die notwendige Unabhängigkeit fehle.

7.3 Nach Art. 30 Abs. 1 der

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) und Art. 6

Ziff. 1 EMRK hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem durch

Gesetz geschaffenen, zuständigen, unabhängigen und unparteiischen Gericht ohne

Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Für nichtgerichtliche Behörden

– wie hier für Mitglieder des Gemeinderates – kommen Art. 30 Abs. 1 BV und Art.

6 Ziff. 1 EMRK nicht zur Anwendung. Hingegen gewährleistet Art. 29 Abs. 1 BV

den Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung; das Gebot der Unbefangenheit

bildet einen Teilgehalt dieses Grundrechts. Im Kern der Garantie der

Unbefangenheit steht für Richter wie Verwaltungsbeamte, dass sie sich in Bezug

auf die Beurteilung des Sachverhalts nicht bereits festgelegt haben. Die für

Gerichte geltenden Anforderungen an die Unbefangenheit können allerdings nicht

unbesehen auf das Verwaltungsverfahren übertragen werden. Gerade die

systembedingten Unzulänglichkeiten des verwaltungsinternen Verfahrens haben zur

Schaffung unabhängiger richterlicher Instanzen geführt. Bei Exekutivbehörden

ist dabei zu berücksichtigen, dass ihr Amt mit einer sachbedingten Kumulation

verschiedener, auch politischer Aufgaben einhergeht. Regierungsbehörden sind

aufgrund ihres Amtes, anders als ein Gericht, nicht allein zur (neutralen)

Rechtsanwendung oder Streitentscheidung berufen. Sie tragen zugleich eine

besondere Verantwortung zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben. Liegt

die amtliche Mehrfachbefassung damit im öffentlichen Interesse und ist sie in

diesem Sinne systembedingt, so liegt nicht bereits darin eine unzulässige

Vorbefassung. Ob eine systembedingt vorbefasste Amtsperson tatsächlich

voreingenommen erscheint, entscheidet sich nach den konkreten Umständen des

Einzelfalls. Dabei ist vorab je nach Verfahrensart, Funktion oder

Streitgegenstand des betreffenden Verfahrens zu unterscheiden (vgl. zum Ganzen

Urteil des Bundesgerichts 1C_914/2013 vom 26. Juni 2014, E. 5.1 f.).

7.4 Nach der Praxis des Bundesgerichts

sind politische Behörden (Kantonsregierungen, Gemeindeexekutiven usw.) aufgrund

ihres Amtes, anders als ein Gericht, nicht allein zur (neutralen)

Rechtsanwendung oder Streitentscheidung berufen. Sie tragen zugleich eine

besondere Verantwortung für die Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben. Das

Bundesgericht hat denn auch wiederholt entschieden, dass Behördenmitglieder nur

dann in den Ausstand zu treten haben, wenn sie an der zu behandelnden Sache ein

persönliches Interesse haben; nimmt ein Behördenmitglied jedoch öffentliche

Interessen wahr, so besteht grundsätzlich keine Ausstandspflicht (vgl. zum

Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1P_48/2007 vom 11.06.2007 E. 4.1).

7.5 Wann die Mitglieder einer

Verwaltungsbehörde in den Ausstand zu treten haben, bestimmt sich

ausschliesslich nach dem anwendbaren Verfahrensrecht und nach den aus Art. 8

Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 BV herzuleitenden Grundsätzen (BGE 125 I 119,

E. 3). Vorliegend ist das kantonale VRG anwendbar. § 8 VRG regelt den

Ausstand bzw. verweist in Abs. 2 insbesondere auf das Gemeindegesetz (GG,

BGS 131.1). Das Gemeindegesetz regelt die Abtretungspflicht in § 117 wie

folgt:

1 Behördemitglieder und

Ersatzmitglieder, Beamte, Beamtinnen und Angestellte haben in Ausstand zu

treten:

a) wenn

sie selbst, ihre Ehegatten, […], an der zu behandelnden Angelegenheit ein

persönliches oder materielles Interesse besitzen;

b) wenn

sie sich schon in anderer amtlicher Stellung oder aufgrund eines

privatrechtlichen Mandats mit der Sache befasst haben.

2 Bei Wahlen […]

3 Bei Geschäften, welche die ganze

Gemeinde oder Teile davon, andere öffentlich-rechtliche Organisationen oder

eine allgemein umschriebene Mehrheit von Personen betreffen, namentlich bei

rechtsetzenden Erlassen, besteht keine Abtretungspflicht.

4 An der Gemeindeversammlung besteht

keine Abtretungspflicht.

7.6 Das Ausstandsbegehren hat sich immer

gegen eine (oder mehrere) natürliche Personen zu richten, und nicht gegen eine

Gesamtbehörde (Urteil des Bundesgerichts 2C_305/2011 vom 22. August 2011 E.

2.5, mit Verweis auf Urteile 1B_86/2011 vom 14. April 2011 E. 3.3, 1C_278/2010

vom 31. Januar 2011 E. 2.2 und BGE 122 II 471 E. 3). Richten die

Beschwerdeführer das Ausstandsgesuch formal gegen eine Behörde, kann es nur

entgegengenommen werden, wenn sie einen Befangenheitsgrund für jedes einzelne

Mitglied hinreichend substanziieren (Urteil 1B_418/2014 vom 15. Mai 2015 E. 4.5

mit Hinweisen). Eine solche Substanziierung verneinte das Bundesgericht in

einem Fall, in dem der Beschwerdeführer geltend gemacht hatte, bei sämtlichen

Staatsanwälten des Kantons Zürich bestehe wegen "Verbandelung" mit

dem dortigen Polizeikorps der Anschein der Befangenheit, wenn sie einen

Tatvorwurf gegen Polizeibeamte untersuchen müssten (Urteil 1B_ 405/2014 vom 12. Mai

2015 E. 6). In der Einsprache legten die Beschwerdeführer keine

Befangenheitsgründe für die einzelnen Mitglieder dar. Vielmehr verlangten sie

den Ausstand der Gesamtbehörde, ohne die einzelnen Personen zu benennen. Erst

mit Eingabe vom 3. Mai 2023 präzisierten sie ihr Ausstandsbegehren und nannten die

nun betroffenen Personen, gegen welche sie einen Ausstandsgrund geltend machen.

Allerdings wurde auch nach Nennung der betroffenen Personen keine konkreten

Ausstandssgründe gegen jene Personen vorgebracht. Auch sind solche nicht ersichtlich.

7.7 Gemäss § 117 Abs. 3 besteht für

Geschäfte, welche die ganze Gemeinde oder Teile davon betreffen, keine

Abtretungspflicht. Die Norm soll verhindern, dass Geschäfte, die die

Allgemeinheit betreffen und somit auch jedes Mitglied der entscheidenden Behörde,

eine Handlungsunfähigkeit der Behörde zur Folge haben. Das vorliegende

Nutzungsplanungsverfahren stellt grundsätzlich ein solches Geschäft dar. Eine

Ausstandspflicht ist daher gestützt auf § 117 Abs. 3 GG abzulehnen.

Vorliegend handelt es sich aber um ein Nutzungsplanungsverfahren mit

Baubewilligungsfunktion, was in diesem Verfahren beachtet werden muss. Gestützt

auf § 117 Abs. 1 GG ist ein Ausstandsgrund gegeben, wenn das

Behördenmitglied selbst ein persönliches oder materielles Interesse an der zu

behandelnden Angelegenheit besitzt (lit. a). Dies ist vorliegend

klarerweise nicht der Fall. Es wird weder geltend gemacht, noch ist

ersichtlich, dass die betroffenen Mitglieder des Gemeinderats ein persönliches

oder materielles Interesse am Windpark hätten. Vielmehr verfolgt der

Gemeinderat mit dem Ausbau der Stromproduktion aus erneuerbaren Energien sowie

der Beteiligung an der D.___ AG ein öffentliches Interesse. Zudem haben die in

§ 117 GG genannten Personen in den Ausstand zu treten, wenn sie sich

schon in anderer amtlicher Stellung oder aufgrund eines privatrechtlichen

Mandats mit der Sache befasst haben (§ 117 Abs. 1 lit. b GG). Gemäss

§ 9 Abs. 2 PBG ist der Gemeinderat Planungsbehörde im

Nutzungsplanverfahren. Es ist daher gesetzlich vorgesehen, dass der Gemeinderat

die Geschäfte der Nutzungsplanung vorbereitet bzw. aktiv die Nutzungsplanung

vorantreibt und im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Bestimmungen das

Erforderliche vorkehrt. Wie bereits der Gemeinderat ausgeführt hat, vermag

dieser gesetzlich vorgesehene Planungsauftrag selbstredend keine

Ausstandspflicht für die handelnden Gemeinderatsmitglieder zu begründen. Der

Gemeinderat könnte seine gesetzlichen Aufgaben gar nicht erfüllen, wenn die

Mitglieder des Gemeinderates in allen Fällen, in denen der Gemeinderat aufgrund

gesetzlicher Pflichten vorgängig tätig werden muss, im Anschluss in den

Ausstand treten müssten. Gestützt auf die allgemeinen Ausführungen und die in § 117 GG verankerten Ausstandsgründe, reicht weder aus, dass die D.___ AG bei der

Gemeindeverwaltung C.___ domiziliert ist, noch, dass – sofern die Behauptungen

der Beschwerdeführer korrekt sind, ohne, dass nötig wäre, den Vertrag zu

edieren – zwischen der Gemeinde und der D.___ AG ein Vertrag mit den erwähnten

Klauseln besteht, um einen Ausstandsgrund betreffend die einzelnen genannten

Mitglieder zu begründen. Gemäss § 158 Abs. 1 GG erfüllen die

Gemeinden ihre öffentlichen Aufgaben in der Regel selbst. Sie können unter

Vorbehalt besonderer Bestimmungen der Spezialgesetzgebung öffentliche Aufgaben

an Dritte auslagern, indem sie sich an Unternehmen mit privatrechtlicher

Rechtspersönlichkeit beteiligen oder solche gründen (§ 158 Abs. 2 lit. b GG). Dabei haben sie die öffentlichen Interessen zu wahren und ihre

Vertreter und Vertreterinnen zu instruieren und zu kontrollieren (Abs. 3).

Die Gemeinde C.___ war daher befugt, sich zur Förderung von Stromproduktion aus

erneuerbaren Energien an einem Unternehmen mit privatrechtlicher

Rechtspersönlichkeit, vorliegend der D.___ AG zu beteiligen, ohne, dass die

einzelnen Mitglieder des Gemeinderats im vorliegenden Verfahren hätten in den

Ausstand treten müssen. Vertragspartnerin ist die Gemeinde C.___ als öffentlich-rechtliche

Körperschaft und nicht die einzelnen Mitglieder des Gemeinderats. Es handelt

sich somit um zwei verschiedene Rechts­subjekte. Ausstandsgründe gegen die

genannten Mitglieder des Gemeinderates C.___ wurden weder substantiiert

dargelegt noch sind solche ersichtlich.

7.8 Inwiefern ferner die Verwendung der

Begriffe «Ausstand» und «abwesend» für das Ergebnis der Beschlüsse über das

Ausstandsgesuch relevant sein sollten, ist nicht ersichtlich. Von zentraler

Bedeutung ist, wie bereits der Regierungsrat ausgeführt hat, dass die jeweils

betroffene Person, gegen welche ein Ausstandsgesuch gestellt wurde, nicht an

der Beratung und Beschlussfassung mitwirkt. Dies ist vorliegend

unbestrittenermassen eingehalten worden. Zudem kann nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Behörde selbst über ihren eigenen

Ausstand bzw. über derjenigen ihrer Mitglieder bestimmen, wenn die gestellten

Ablehnungsbegehren unzulässig sind (Urteil des Bundesgerichts 2C_305/2011 vom

22. August 2011, E. 2.6). Der Gemeinderat war denn auch, entgegen der

Meinung der Beschwerdeführer, beschlussfähig (§ 26 GG i.V.m. § 10 der

Gemeindeordnung C.___ vom 12. Dezember 2018, wonach der fünfköpfige Gemeinderat

beschlussfähig ist, wenn mindestens die Hälfte, sprich wenigstens 3

(Ersatz-)Mitglieder anwesend sind). Dies entspricht im Übrigen dem für das

Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und die Bundesverwaltungsbehörden

explizit vorgeschriebenen Vorgehen (§ 98 Abs. 1 lit. d GO, Art. 10

Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG, SR 172.021], weshalb ein solches

Vorgehen auf Gemeindeebene erst recht nicht zu beanstanden ist. Zudem spricht §

99 des GO in diesem Zusammenhang explizit von «Abwesenheit».

8.1 Darüber hinaus verlangen die

Beschwerdeführer, die Einwohnergemeinde C.___ habe Auskunft betreffend Kostentragung

des Anwaltshonorars zu geben. Sie werfen der Einwohnergemeinde C.___ vor, ihre

Anwaltskosten der D.___ AG weiter zu verrechnen. Vorliegend kann offengelassen

und muss nicht geprüft werden, ob die Anwaltskosten der Einwohnergemeinde von

der D.___ AG bezahlt werden, da nicht ersichtlich ist, inwiefern darin ein

Ausstandsgrund für die einzelnen Personen des Gemeinderats erblickt werden

soll.

8.2 Zusammenfassend ist festzuhalten,

dass die Beschwerde gegen das Ausstandsgesuch, würde auf die Beschwerde

eingetreten werden, ohnehin abzuweisen wäre.

9.1 Weiter machen die Beschwerdeführer

geltend, der Regierungsrat habe dem Gemeinderat zu Unrecht eine

Parteientschädigung gewährt. Die besonderen Umstände von § 39 Abs. 1 VRG seien nicht erfüllt. Das Dossier sei rechtlich nicht so derart komplex, wie

der Regierungsrat argumentiere, um daraus eine Parteientschädigung an die

Gemeinde zu rechtfertigen. Es gehe vorab um die rechtliche Würdigung von Akten.

Rechtlich sei ein Ausstand nicht komplex zu beurteilen. Nur hätten der

Gemeinderat und Regierungsrat derart grob falsch entschieden, dass daraus eine

aufwändigere Sache geworden sei, so auch die vorliegende Beschwerde. Der

Regierungsrat vermöge denn auch nicht zu begründen, was besonders komplex

gewesen sein solle. Die Parteientschädigung an die Gemeinde sei unrechtmässig

und laufe im Ergebnis erneut auf Willkür des Regierungsrates hinaus.

9.2 Der Regierungsrat stützte sich beim

Entscheid betreffend Zusprechung einer Parteientschädigung an die Gemeinde auf

das Urteil des Bundesgerichts 1C_430/2021 vom 26. April 2022, E. 4.3,

sowie VWBES.2022.176 vom 14. Juni 2022, E. 4. Er erwog, dass es in

Anbetracht der hohen Komplexität der Streitsache sowie der Bedeutung des

Geschäfts angezeigt sei, der Gemeinde eine Parteientschädigung zuzusprechen.

9.3 Gemäss § 39 VRG werden den am

Verfahren beteiligten Behörden in der Regel keine Parteientschädigungen

zugesprochen oder auferlegt. Gemäss ständiger Praxis vermag bei kleinen

Gemeinden, die über keinen eigenen Rechtsdienst verfügen, der Beizug eines

Anwalts unter Umständen eine Ausnahme vom sogenannten Behördenprivileg nach § 39

bzw. 77 VRG zu begründen (vgl. SOG 2010 Nr. 20 E. 13g). Verfahrensgegenstand

ist zwar lediglich ein Ausstandsgesuch gegen den Gemeinderat der Gemeinde C.___

bzw. dessen Mitglieder. Nichtsdestotrotz sind aufgrund der Komplexität und

Bedeutung des Verfahrens die Voraussetzungen für die Zusprechung einer

Parteientschädigung gegeben. Bei vorliegender Angelegenheit handelt es sich um

ein kantonsübergreifendes Projekt, das seit mehr als 10 Jahren hängig ist.

Insbesondere aufgrund der sich zahlreich stellenden rechtlichen Fragen, der

weitreichenden Auswirkung des Projekts und der Waffengleichheit ist der Beizug

eines Rechtsvertreters seitens der äusserst kleinen Gemeinde C.___ mit 528

Einwohnern (Stand: 31. Dezember 2023) als notwendig zu erachten. Ihr kann

demzufolge eine Parteientschädigung zugesprochen werden.

10. Die Beschwerdeführer rügen weiter

die Höhe des von der Gemeinde geltend gemachten Aufwands von 15.01 Stunden. Die

Höhe des Aufwands erscheint als hoch, doch insbesondere mit Blick auf die

umfangreichen Eingaben sämtlicher Beteiligter als angemessen und nicht zu

beanstanden. Eine Ermessensüberschreitung ist nicht festzustellen. Im Übrigen

kann auf Ziffer II 6.1 ff. hievor verwiesen werden. Ziffer 3.4 des Entscheids

des Regierungsrats vom 23. April 2024 ist insofern abzuändern, als die

Beschwerdeführer der Einwohnergemeinde C.___ eine Parteientschädigung von

CHF 5'013.80 zu bezahlen haben und nicht von CHF 1'187.40. Offensichtlich

wurden im Regierungsratsbeschluss vom 23. April 2024 die von der D.___ AG und

von der Einwohnergemeinde eingereichten Honorarnoten fälschlicherweise vertauscht.

11.1 Im Weiteren machen die

Beschwerdeführer geltend, sie schuldeten der D.___ AG keine

Parteientschädigung. Erstens sei die D.___ AG nicht Verfahrenspartei. Zweitens

habe sie nicht die Zusprechung einer Parteientschädigung beantragt, sondern

lediglich die Abweisung des Ausstandsbegehrens gefordert (Stellungnahme vom

9. November 2023). Eine Parteientschädigung hätte ihr daher nicht

zugesprochen werden dürfen. Drittens erscheine der Aufwand von drei Stunden als

deutlich zu hoch. Hier dürften maximal eine Stunde verrechnet werden. Eine

Parteientschädigung bleibe jedoch im Grundsatz bestritten.

11.2 Die D.___ AG stellte mit Schreiben

an den Regierungsrat vom 9. November 2023 den Antrag, als Partei ins Verfahren

aufgenommen zu werden. Daraufhin gab die Vorinstanz der D.___ AG mit Verfügung

vom 17. November 2023 Gelegenheit, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen, was

die D.___ AG tat.

11.3 Gemäss § 11bis VRG

ist im Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren Partei, wer durch eine zu

erlassende Verfügung oder einen Entscheid berührt werden kann. Die D.___ AG wird

zwar als Bauherrin indirekt, allenfalls mit einer Verfahrensverzögerung

berührt, aber nicht in dem Sinne, dass sie Parteistellung hätte. Anders als in

anderen Verfahren bietet der Parteibegriff in der Verwaltungsrechtspflege

Schwierigkeiten. Es lässt sich immerhin sagen, dass das Rechtschutzinteresse

zentrales Erfordernis ist und bleibt, um auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts

Parteistellung zu erhalten (BGE 141 II 233 E. 4.2.1). Als Hauptparteien sind

alle Personen in das Verwaltungsverfahren einzubeziehen, die von der zu

erlassenden Verfügung besonders berührt und in schutzwürdigen Interessen

betroffen sind. Daraus kann abgeleitet werden, dass der Parteibegriff der

Befugnis zur Anfechtung der zu erlassenden Verfügung entspricht. Die

Betroffenheit muss genügend intensiv, d.h. so spürbar sein, dass ein

hinreichendes Rechtschutzinteresse die Beteiligung am Verfahren rechtfertigt

(BGE 143 II 506 E. 5.1; vgl. zum Ganzen: Michel Daum, Kommentar zum Gesetz über

die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Auflage, Bern 2020, N 2 ff. zu

Art. 12). Die D.___ AG hat kein schutzwürdiges Interesse im Sinne dieser

Ausführungen am Ausgang des Ausstandsverfahrens. Ein solches wird denn auch gar

nicht geltend gemacht. So werden keine schutzwürdigen Interessen geltend

gemacht, weshalb genau die Personen, gegen welche sich das Ausstandsverfahren

richtet, den Entscheid zu treffen hätten. Schliesslich kann es für die D.___ AG

nicht entscheidend, wer vom zuständigen Gremium über die Nutzungsplanung

entscheidet. Bei Vorliegen eines Ausstandgrundes wäre sie entsprechend auch

nicht beschwerdelegitimiert. Die D.___ AG weist damit im vorinstanzlichen

Ausstandsverfahren keine Parteistellung auf, womit auch keine

Parteientschädigung zu entrichten ist. Daran ändert auch der Umstand nichts,

dass die D.___ AG sowohl im Verfahren vor der Vorinstanz als auch im

vorliegenden Beschwerdeverfahren Gelegenheit erhielt, sich zu äussern, oder

dass sie im Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz als Beschwerdegegnerin

aufgenommen wurde. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist die Parteistellung

einzig dadurch gegeben, dass sie durch den angefochtenen

Regierungsratsbeschluss im Kostenpunkt eine Parteientschädigung zugesprochen

erhielt, welche nun zu beurteilen war. Die Beschwerde von A.___ und B.___ ist somit

in diesem Punkt gutzuheissen. Sie müssen der D.___ AG für das Verfahren vor der

Vorinstanz keine Parteientschädigung ausrichten. Für das vorliegende Verfahren ist

der D.___ AG keine Parteientschädigung auszurichten, da sie im von den

Beschwerdeführern angefochtenen Kostenpunkt unterliegt.

11.4 Folglich haben die Beschwerdeführer

der D.___ AG weder im Verfahren vor dem Regierungsrat noch im

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung auszurichten. Ziffer 3.3 des

Regierungsratsbeschlusses vom 23. April 2024 ist aufzuheben.

12.1 Die Beschwerde erweist sich somit in

der Hauptsache als unbegründet, sie ist grösstenteils abzuweisen, soweit darauf

eingetreten wird. Die Beschwerde in Bezug auf die zugesprochene

Parteientschädigung der D.___ AG ist jedoch gutzuheissen. Gemessen am gesamten

Aufwand kam dieser Frage nur untergeordnete Bedeutung zu. Es rechtfertigt sich

von den gesamten Verfahrenskosten von CHF 3'500.00, inkl. Entscheidgebühr,

CHF 300.00 auf die Staatskasse zu nehmen. Somit haben die Beschwerdeführer CHF

3'200.00 an die Verfahrenskosten zu bezahlen. Die mit Kostenvorschuss zu viel

bezahlten CHF 300.00 werden den Beschwerdeführern zurückerstattet.

12.2 Zudem haben die Beschwerdeführer der

Einwohnergemeinde eine Parteient­schädigung auszurichten. Obwohl § 77 VRG

vorsieht, dass an Verfahren beteiligten Behörden in der Regel keine

Parteientschädigungen zugesprochen werden, ist vorliegend von einem

Ausnahmefall auszugehen. Die Komplexität und Bedeutung des vorliegenden

Verfahrens rechtfertigen den Beizug eines Rechtsanwaltes (zum Ganzen

VWBES.2022.176, SOG 2010 Nr. 20 vom 10. März 2010). Die Einwohnergemeinde hat

eine Kostennote eingereicht. Die Beschwerdeführer monieren, dass der von der

Einwohnergemeinde C.___ geltend gemachte Aufwand zu hoch sei. Insbesondere

müsste die Einwohnergemeinde nachweisen, dass der Aufwand notwendig gewesen

sei. Zudem beschränkten sich die Eingaben auf Wiederholungen früherer Eingaben

und irrelevante Allgemeinplätze. Die Einwohnergemeinde habe sich nicht mit den

Eingaben der Beschwerdeführer auseinandergesetzt. Nichtssagende und unnötige

Eingaben seien nicht zu entschädigen.

12.3 Die Argumentation der

Beschwerdeführer ist nicht zu hören. Die Einwohnergemeinde hat sich im Rahmen

des ihr zustehenden Rechts geäussert. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Einwohnergemeinde

unnötige Eingaben getätigt oder überflüssige Ausführungen gemacht hätte.

Vielmehr zeigt die von der Einwohnergemeinde und von der D.___ AG jeweils

geltend gemachte Parteientschädigung, dass sie den Aufwand in Grenzen hielten.

So machte die Einwohnergemeinde C.___ einen Aufwand von CHF 2'899.35

geltend und die D.___ AG einen solchen von CHF 2’880.20. Die

Beschwerdeführer hingegen machten einen Aufwand von insgesamt

CHF 14'064.25 geltend, d.h. 4,5-mal so viel wie bei der Einwohnergemeinde

und der D.___ AG angefallen ist. Die Höhe des geltend gemachten Aufwands der Einwohnergemeinde

und der D.___ AG – auch wenn der Aufwand der D.___ AG unberücksichtigt bleibt –

ist fast deckungsgleich, was noch mehr dafürspricht, dass dieser angemessen

ist. Der von der Einwohnergemeinde geltend gemachte Aufwand erscheint in

Anbetracht der Sachlage, dem Umfang und der Komplexität des Verfahrens

angemessen zu sein. Der Stundenansatz von CHF 300.00 liegt innerhalb des

gesetzlichen Rahmens (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 2 GT, Beschluss der

Gerichtsverwaltungskommission vom 19. Dezember 2022 GVB.2022.111). Die

Beschwerdeführer haben die Einwohnergemeinde C.___ mit CHF 2'899.25 zu

entschädigen.

12.4 Durch die teilweise Gutheissung

betreffend die vorinstanzliche Parteientschädigung ist den Beschwerdeführern

eine Parteientschädigung zuzusprechen. Wie bereits oben ausgeführt, nahm dieser

Streitpunkt lediglich eine untergeordnete Rolle ein. Die von den Parteien

getätigten Aufwendungen hierfür beschränken sich auf wenige Sätze, maximal

Absätze, in den jeweiligen Beschwerdeschriften. Ermessensweise ist die

Parteientschädigung auf CHF 350.00 zuzüglich MwSt. festzusetzen, zahlbar durch

den Staat Solothurn.

12.5 Schliesslich ist der

offensichtliche Redaktionsfehler im angefochtenen Beschluss zu korrigieren. Der

Regierungsrat hat die von den Beschwerdeführern zu bezahlenden

Parteientschädigungen im Dispositiv falsch adressiert. In den Erwägungen gemäss

Ziff. 2.7 des Regierungsratsbeschlusses vom 23. April 2024 wird korrekt

ausgeführt, wie die Parteientschädigungen zuzusprechen sind, was sich

insbesondere auch aus den Akten ergibt. Das Dispositiv ist entsprechend zu

korrigieren.

Demnach wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde

wird Ziff. 3.3 des Regierungsratsbeschlusses vom 23. April 2024 aufgehoben. Im

Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Ziffer 3.4 des Regierungsratsbeschlusses

vom 23. April 2024 wird berichtigt und lautet wie folgt: A.___ und B.___ haben der

Einwohnergemeinde C.___ eine Parteientschädigung von CHF 5'013.80 (inkl.

Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

3. A.___ und B.___ haben in solidarischer

Haftbarkeit an die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht einen Anteil von

CHF 3’200.00 zu bezahlen. Der Rest geht zu Lasten der Staatskasse.

4. A.___ und B.___ haben der Einwohnergemeinde

C.___ in solidarischer Haftbarkeit für das Verfahren vor Verwaltungsgericht eine

Parteientschädigung von CHF 2'899.35 zu bezahlen.

5. Der Kanton Solothurn hat A.___ und B.___

für das Verfahren vor Verwaltungsgericht eine Parteientschädigung von

CHF 378.35 (inkl. MwSt. und Auslagen) zu bezahlen.

6. Der Antrag der D.___ AG um Ausrichtung

einer Parteientschädigung für das Verfahren vor Verwaltungsgericht wird

abgewiesen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Hasler

Das vorliegende Urteil wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 1C_281/2025 vom 24. Oktober 2025 bestätigt.