VWBES.2024.160
Projekt "Windpark [...]" / Ausstandsbegehren
10. April 2025Deutsch41 min
Boden, eine WEA ist auf Aargauer Boden geplant. Die betroffenen Grundstücke sind
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 10. April 2025
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiberin Hasler
In Sachen
1. A.___
2. B.___
beide vertreten durch
Lukas Pfisterer,
Beschwerdeführer
gegen
1. Regierungsrat
des Kantons Solothurn, vertreten durch Bau- und Justizdepartement,
2. Einwohnergemeinde
C.___, vertreten durch Rechtsanwalt Felix Weber,
3. D.___,
vertreten durch Matthias Kaufmann,
4. E.___
5. F.___
6. G.___
Beschwerdegegner
betreffend Projekt
«Windpark D.___» / Ausstandsbegehren
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Im Gebiet [...] zwischen [...] und [...]
soll die D.___ AG (Bauherrin) den Windpark D.___ mit fünf Windenergieanlagen
(WEA) errichten. Der Windpark D.___ soll sich über die Gemeinden C.___, Kanton
Solothurn, und [...], Kanton Aargau, erstrecken. Vier WEA sind auf Solothurner
Boden, eine WEA ist auf Aargauer Boden geplant. Die betroffenen Grundstücke sind
Gegenstand des Teilzonen-, Erschliessungs- und Gestaltungsplans Windpark D.___
mit Baubewilligungsfunktion (im Folgenden: Nutzungsplanung mit
Baubewilligungsfunktion) gemäss § 39 Abs. 4 Planungs- und Baugesetz,
PBG, BGS 711.1.
2. Der Gemeinderat C.___ legte den
Teilzonen-, Erschliessungs- und Gestaltungsplan D.___ mit
Baubewilligungsfunktion vom 26. April 2021 bis am 25. Mai 2021 öffentlich auf.
Dagegen erhoben unter anderem A.___ und B.___ (im Folgenden: Beschwerdeführer),
vertreten durch Rechtsanwalt Pfisterer, mit Eingabe vom 25. Mai 2021 Einsprache
beim Gemeinderat C.___.
3. Die Beschwerdeführer stellten unter
anderem den Antrag, der Gemeinderat C.___ habe in den Ausstand zu treten. Am
10. März 2023 fand eine Einspracheverhandlung statt, an welcher keine Einigung
erzielt werden konnte. Mit Eingabe vom 3. Mai 2023 reichten die
Beschwerdeführer eine Auflistung von Personen ein, welche ausstandspflichtig
seien. Mittels sechs separaten Gemeinderatsbeschlüssen vom 5. Juli 2023
wies der Gemeinderat C.___ die Ausstandsgesuche ab.
4. Gegen fünf der sechs Beschlüsse
erhoben die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Juli 2023 Beschwerde beim
Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn (im Folgenden: BJD). Rechtsmittelbehörde
ist der Regierungsrat (§ 17 Abs. 1 PGB). Der Regierungsrat wies die
Beschwerde der Beschwerdeführer mit Regierungsratsbeschluss vom 23. April 2024,
Nr. 2024/604, vollumfänglich ab, auferlegte die Kosten den
Beschwerdeführern und verpflichtete diese, der D.___ AG eine
Parteientschädigung von CHF 5'013.80 (inkl. Auslagen und MwSt.) und der
Einwohnergemeinde C.___ eine Parteientschädigung von CHF 1'187.40 (inkl.
Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
5. Gegen diesen Regierungsratsbeschluss
erhoben die Beschwerdeführer am 13. Mai 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht
des Kantons Solothurn. Sie beantragten, der Regierungsratsbeschluss vom 23.
April 2024 (Nr. 2024/604) sei aufzuheben (Rechtsbegehren [RB] Nr. 1);
Das Ausstandsgesuch gegen folgende Personen ([...], Gemeindepräsidentin; [...],
Gemeinderat; [...], Gemeinderätin) bei der Behandlung des Projektes «D.___»,
Teilzonen-, Erschliessungs- und Gestaltungsplan mit Baubewilligungsfunktion sei
gutzuheissen (RB Nr. 2); Eventualiter sei die Sache der Aufsichtsbehörde
zum Entscheid über das Ausstandsgesuch und das weitere Vorgehen zuzuweisen (RB
Nr. 3); Unter den gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der
Gegenpartei (RB Nr. 4).
6. Mit Eingabe vom 4. Juni 2024 folgte
die einlässliche Beschwerdebegründung durch die Beschwerdeführer. Mit Eingabe
vom 13. Juni 2024 nahm die D.___ AG Stellung. Am 21. Juni 2024 folgte die
Vernehmlassung durch das BJD. Mit Eingabe vom 9. Juli 2024 liess sich die
Einwohnergemeinde C.___ vernehmen. Die Replik der Beschwerdeführer erfolgte mit
Eingabe vom 20. August 2024. Darauffolgend teilten die Gegenparteien mit,
keine weiteren Bemerkungen anbringen zu wollen. Schliesslich reichten die
Rechtsvertreter der Parteien ihre Honorarnoten ein.
7. Die Sache ist spruchreif. Für die
Parteistandpunkte und die Ausführungen der Vorinstanzen wird grundsätzlich auf
die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12).
2.1
Streitig und zu prüfen ist, ob die
Vorinstanz den Beschwerdeführern die Legitimation zur Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu Recht abgesprochen hat. Gemäss Art. 33 Abs. 3
lit. a des Raumplanungsgesetzes (RPG, SR 700) gewährleistet das kantonale Recht
gegen Nutzungspläne und raumplanerische Verfügungen (z.B. Baubewilligungen
gemäss Art. 22 RPG) die Legitimation mindestens im gleichen Umfang wie für die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.
Entsprechend ist nach § 12 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) zur
Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert, wer durch eine
Verfügung oder einen Entscheid besonders berührt wird und ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2.2
Das Bundesgericht verlangt gestützt
auf Art. 89 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) neben der
formellen Beschwer, dass der Beschwerdeführer über eine spezifische
Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt und einen praktischen Nutzen aus der
Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids zieht. Die Nähe der
Beziehung zum Streitgegenstand muss bei Bauprojekten insbesondere in räumlicher
Hinsicht gegeben sein. Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die
tatsächliche oder rechtliche Situation des Beschwerdeführers durch den Ausgang
des Verfahrens beeinflusst werden kann (vgl. Botschaft vom 28. Februar 2001 zur
Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 4236 Ziff. 2.3.1.2). Ein
Kriterium für die Beurteilung der Beschwerdebefugnis ist die räumliche Distanz
des Nachbarn zum umstrittenen Bauvorhaben, wobei es nicht auf abstrakt
bestimmte Distanzwerte ankommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_133/2008 vom
6.
Juni 2008 E. 2.4 mit Hinweisen). Das Beschwerderecht wird in der Regel anerkannt,
wenn der Bau oder Betrieb einer projektierten Anlage mit Sicherheit oder
grosser Wahrscheinlichkeit zu Immissionen führt und der Beschwerdeführer durch
diese – seien es Lärm-, Staub-, Erschütterungs-, Licht- oder andere
Einwirkungen – betroffen wird. Sind solche Beeinträchtigungen zu erwarten,
ändert auch der Umstand, dass eine grosse Anzahl von Personen betroffen ist,
Dispositiv
nichts an der Beschwerdebefugnis. So hat das Bundesgericht schon erkannt, dass
bei grossflächigen Immissionen ein sehr weiter Kreis Betroffener zur
Beschwerdeführung legitimiert sein kann, zum Beispiel die Anwohner eines
Flughafens einschliesslich jener, die in der Verlängerung der Flugpisten wohnen
(d.h. im Bereich der An- und Abflugschneisen; BGE 125 II 293 E. 3a S. 303 f.),
oder all jene Personen, die von Schiesslärm betroffen sind, wenn sie den Lärm
deutlich hören können und dadurch in ihrer Ruhe gestört werden (BGE 133 II 181
E. 3.2.2 mit Hinweisen). In dicht besiedelten Gebieten kann somit grundsätzlich
sehr vielen Personen die Beschwerdelegitimation zukommen, ohne dass von einer
unzulässigen Popularbeschwerde gesprochen werden müsste (siehe die
Zusammenfassung dieser Praxis in BGE 136 II 281 E. 2.3.1 S. 285).
2.3 Diese Grundsätze sind auch im
kantonalen Verfahren massgebend (BVR 2013 S. 348 E. 4.2). Es ist zunächst
festzuhalten, dass ausschlaggebend nicht allein Distanz oder allfälliger
Sichtkontakt sind. Sind mit einem Betrieb Immissionen verbunden, kann dieser
auch weiter als 100 m entfernt sein und braucht vom Grundstück der Beschwerdeführer
nicht per se einsehbar zu sein (SOG 2013 Nr. 21).
2.4 Die Lehre unterscheidet Elemente der
materiellen Beschwer, die sich nicht vollständig auseinanderhalten lassen:
Besondere Beziehung zur Streitsache, praktisches Interesse, eigenes Interesse,
unmittelbares Interesse, aktuelles Interesse. Diese Elemente sind zur
Beurteilung der Legitimation zentral und dienen der Abgrenzung zur verpönten
Popularbeschwerde. Weiter ist vorauszusetzen, dass ein Beschwerdeführer einen
eigenen persönlichen praktischen Nutzen an der Rechtsmittelerhebung hat. Die
Wahrnehmung öffentlicher Interessen genügt nicht (Alain Griffel [Hrsg.]:
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, Zürich 2014, N
13 und 21 zu § 21 ZH-VRG; vgl. zum Ganzen Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Solothurn vom 6. April 2017, VWBES.2017.36).
2.5 Der Regierungsrat begründet die
fehlende Legitimation insofern, als dass die Beschwerdeführer zwar vorbringen
würden, sie seien «im Perimeter des Windparks» wohnhaft (GB [...] Nr. [...]),
könnten dies aber nicht begründen. Das Grundstück werde in den relevanten
Unterlagen weder erwähnt noch sei es dort ersichtlich. Im Gegenteil, liege das
Grundstück ca. 1'870 m zur nächstgelegenen WEA entfernt. Weiter sei das von den
Beschwerdeführern ins Feld geführte Argument des Sichtkontakts zum Windpark D.___
kein legitimierender Grund, da sich alleine daraus keine besondere
Beziehungsnähe zum Projekt ableiten lasse. Auch wenn die Beschwerdeführer nicht
behaupteten, infolge Lärmbelastung legitimiert zu sein, prüfte der
Regierungsrat, ob eine allfällige Lärmbelastung zur Beschwerdeerhebung
berechtigen würde. Er kam zum Schluss, dass am Wohnort der Beschwerdeführer
wahrnehmbare Lärmeinwirkungen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
ausgeschlossen werden könnten. Alles in Allem wohnten die Beschwerdeführer zu
weit entfernt, als dass eine besondere Beziehungsnähe zum geplanten Windpark D.___
bestehen könnte. Eine entsprechende Legitimation sei deshalb zu verneinen.
2.6 Die Beschwerdeführer sind der
Meinung, zur Beschwerde legitimiert zu sein, da sie nur wenig von den geplanten
Windkraftanlagen entfernt in [...] wohnten. Ihre Liegenschaft befinde sich in
unmittelbarer Nachbarschaft von Immissionspunkten, welche die D.___ AG im
Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung bezeichnet habe. Sie stützen sich zur
Bejahung ihrer Legitimation auf diverse Argumente, wie z.B. die Distanz zum
Windpark, Sichtverbindung, Schattenwurf, Lärm, Schutz der Fledermäuse im Haus,
Naturpark Jurapark und BLN-Gebiete 1017 und BLN 1105.
2.7.1 Die Beschwerdeführer stützen sich
auf diverse Bundesgerichtsentscheide. Sie führen aus, im Urteil 1C_33/2011 vom
12. Juli 2011 habe das Bundesgericht aufgrund der möglichen Lärmbelästigung die
Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin, welche in einem Abstand von 1.2
km zum Windpark wohne, anerkannt. Dies ist nicht korrekt. Das Bundesgericht
erwog, die 1.2 km von einem Windpark wohnhafte Grundeigentümer seien zur
Beschwerde legitimiert, wenn sie dadurch deutlich wahrnehmbarem zusätzlichem
Lärm ausgesetzt würden. In diesem Urteil befand das Bundesgericht aber nicht
über die Legitimation, da die betreffend zusätzliche Immissionen eingeholten
Berichte Mängel und Lücken aufgewiesen haben. Offengelassen wurde auch, ob die
ebenfalls geltend gemachten negativen ästhetischen Auswirkungen die
Beschwerdelegitimation begründen könnten (Marti Arnold, Bundesgericht, I.
öffentlich-rechtliche Abteilung, 12. Juli 2011, 1C_33/2011, (Urteilssprache
französisch), ZBl 112/2011 S. 620 ff., 620).
2.7.2 Was das Urteil des Bundesgerichts
1C_657/2018, 1C_658/2018 vom 18. März 2021, anbelangt, erwog das Bundesgericht,
dass unter den 468 Einzelpersonen, die ebenfalls Beschwerde erhoben hätten,
einige in unmittelbarer Nähe der Windenergieanlagen wohnten, andere wohnten
weniger als einen Kilometer entfernt oder im Dorf Sainte-Croix und würden wahrscheinlich die Auswirkungen der Anlage, zumindest
visuell oder akustisch, zu spüren bekommen. Es sei nicht im Detail zu
prüfen, welche Personen beschwerdeberechtigt seien, weil die Beschwerde
ansonsten zulässig sei (E. 2.2). Damit prüfte das Bundesgericht – wie es
selbst ausführte – gar nicht jede einzelne Beschwerdelegitimation der 468
Einzelpersonen, da es ohnehin auf die Beschwerde eintrat und die Sache materiell
prüfte. Auch daraus können die Beschwerdeführer nichts für sich ableiten.
2.7.3 In dem von den Beschwerdeführern
weiter ins Feld geführten Bundesgerichtsentscheid 1C_575/2019, 1C_576/2019 vom
1. März 2022, E. 2.2, erwog das Bundesgericht, dass es aufgrund der
Aktenlage und der Nähe des Windparks zum Gemeindegebiet sicher oder sehr
wahrscheinlich scheine, dass die beschwerdeführende Gemeinde bzw. ihre
Einwohner, zu deren Schutz sie handle (vgl. BGE 133 II 370 E. 2.1) von den
durch die streitigen Anlagen erzeugten Immissionen betroffen sein könnten (vgl.
BGE 140 II 214 E. 2.3). Dasselbe gelte für die weiteren Beschwerdeführer,
welche als Eigentümer von Wohnhäusern in einer Entfernung zwischen ungefähr
1 km und 1. 5 km von einem der acht geplanten Standorte für die
Anlagen entfernt lägen, zumindest einige von ihnen – ohne dass jedoch jeder
Einzelfall im Detail untersucht werden müsste («sans qu'il soit cependant
nécessaire d'examiner en détail chaque cas particulier») – von den
Lärmimmissionen oder den visuellen Auswirkungen der Windturbinen betroffen sein
könnten. Auch aus diesem Bundesgerichtsurteil vermögen die Beschwerdeführer
nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Im Gegenteil ging das Bundesgericht davon
aus, dass einige Beschwerdeführer, welche in einem Abstand von bis zu
1.5 km von einem der Standorte entfernt wohnten, eben gerade nicht
legitimiert sein könnten. Es sprach davon, dass «zumindest einige von ihnen»
(«à tout le moins certains d'entre eux») beschwerdelegitimiert sein könnten,
aber eben nicht alle. Da es für den Entscheid keinen Unterschied machte, trat
es auf die Beschwerde ein, ohne die Beschwerdelegitimation jeder einzelnen
Person zu prüfen.
2.7.4 Schliesslich verwies das
Bundesgericht im Urteil 1C_564/2020 vom 24. Februar 2020 mit denselben
Ausführungen betreffend die Legitimation auf den bereits erwähnten
Bundesgerichtsentscheid 1C_657/2018, 1C_658/2018 vom 18. März 2021 (BGE 147 II 319). Dass das Bundesgericht seine Praxis geändert hätte und die Legitimation
nun viel weiter fasst als noch im Entscheid 1C_263/2017, 1C_677/2017 vom
20. April 2018, ergibt sich aus den Bundesgerichtsentscheiden nicht.
Vielmehr prüfte es schlicht die Beschwerdelegitimation der einzelnen
Beschwerdeführer nicht im Konkreten, da es ohnehin auf die Beschwerde eintrat.
Im Urteil 1C_677/2017 vom 20. April 2018, E. 6, erwog das
Bundesgericht ganz klar, dass aus dem blossen Umstand, dass die Windkraftanlage
von den Wohnliegenschaften der Beschwerdeführer sichtbar sein würden, keine
besondere Beziehungsnähe abzuleiten sei (vgl. Urteil 1C_306/2009 vom 8.
Dezember 2009 E. 7, wonach eine blosse Sichtverbindung zur Begründung der
Beschwerdelegitimation nicht ausreicht; vgl. auch BGE 140 II 214 E. 2.4 S. 220
f. betr. Lichtimmissionen). Wie gesagt, ist eine Praxisänderung nicht
ersichtlich, weshalb eine blosse Sichtverbindung nicht ausreicht, um die
Legitimation zu begründen. Das Bundesgericht hat vielmehr stets betont, dass
die legitimationsbegründende Betroffenheit in einer Gesamtwürdigung anhand der
im konkreten Fall vorliegenden tatsächlichen Verhältnisse zu beurteilen ist. Es
kann daher nicht in schematischer Weise auf einzelne Kriterien abgestellt
werden (Urteil des Bundesgerichts 1C_204/2012 vom 25. April 2013, E. 4).
2.7.5 Die Beschwerdeführer sind
Eigentümer der Liegenschaft GB [...] Nr. [...] an der [...]strasse [...] in [...].
Die nächstgelegene geplante WEA Nr. 2 liegt gemäss den Koordinaten von
Swisstopo (WEA Nr. 2: y […]; x […]) 1.62 Kilometer vom Wohnort der
Beschwerdeführer entfernt. Der Regierungsrat macht geltend, die WEA Nr. 2
befinde sich auf Aargauer Boden. Er sei jedoch örtlich nur für das Gebiet des
Kantons Solothurn zuständig. Erst im kürzlich ergangenen Entscheid des
Bundesgerichts 1 C_663/2023 vom 8. Januar 2025 hielt das Bundesgericht
fest, dass die Legitimation nicht an der Kantonsgrenze ende. Dies hat zur
Konsequenz, dass die Beschwerdelegitimation gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG in
Verfahren wie im vorliegenden nicht gebietsmässig aufgeteilt werden darf,
sondern in Bezug auf das Gesamtprojekt «Windpark D.___» zu prüfen ist
(E. 7.2). Damit darf für die vorliegende Legitimationsprüfung die
nächstgelegene WEA Nr. 2 nicht einfach ausser Acht gelassen werden.
2.7.6 Wie ausgeführt, reicht die Distanz
alleine nicht aus, beschwerdelegitimiert zu sein, vorliegend schon gar nicht
aufgrund der beträchtlichen Distanz zur geplanten WEA. Eine besondere
Beziehungsnähe besteht jedenfalls nicht. Eine Windkraftanlage ist eine
Infrastrukturanlage wie eine Mobilfunkantenne, eine Strassenlaterne oder eine
Hochspannungsleitung. Infrastrukturanlagen folgen ihrer Funktion und sind kaum
je von besonderer Schönheit und Eigenart. Dies ist hinzunehmen. Eine
Windenergieanlage ist per se sichtbar. Allein aus dieser Tatsache kann jedoch
noch keine Beeinträchtigung im Sinne einer erheblichen Störung abgeleitet
werden, weder aufgrund einer allfälligen Licht-Immission noch wegen eines
allfälligen Schattenwurfs. Gemäss Schattenwurfgutachten liegt die Liegenschaft
der Beschwerdeführer in einer Zone, die zu keiner Zeit von einem allfälligen
(störenden) Schattenwurf betroffen ist (S. 13). Nur, weil das Gutachten in
den Schlussbemerkungen festhält, Abweichungen oder Fehleinschätzungen zur
Beschattungsdauer könnten nicht ausgeschlossen werden, heisst dies nicht, dass
das Gutachten in seiner aktuellen Form keine Gültigkeit aufweisen sollte. Auf
das Gutachten ist abzustellen.
2.8.1 Die Beschwerdeführer sind der
Meinung, das Mass der Betroffenheit der Lärmauswirkungen sei eine Frage der
materiellen Prüfung des Projektes, nicht der formellen Legitimationsprüfung. Gestützt
auf die obigen Ausführungen ist dem zu widersprechen. Das Beschwerderecht wird
in der Regel anerkannt, wenn der Bau oder Betrieb einer projektierten Anlage
mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit zu Immissionen führt und die
Beschwerdeführer durch diese – seien es Lärm-, Staub-, Erschütterungs-, Licht-
oder andere Einwirkungen – betroffen werden. Wie erwähnt, hat das Bundesgericht
zum Beispiel im Urteil BGE 133 II 181 E. 3.2.2 erkannt, dass all jene Personen,
die von Schiesslärm betroffen sind, legitimiert sein können, wenn sie den Lärm
deutlich hören können und dadurch in ihrer Ruhe gestört werden.
2.8.2 Der Regierungsrat kommt zum
Schluss, dass am Wohnort der Beschwerdeführer zum bestehenden Umgebungslärm
kein zusätzlicher Lärm im Sinne der Rechtsprechung wahrnehmbar sei. Er stützt
sich dabei auf das sich in den Akten befindliche Lärmgutachten. Die
Beschwerdeführer gehen von zahlreichen Mängeln im Windgutachten aus. Sie führen
insbesondere aus, dass die Gutachterin nie die notwendigen Zertifikationen für
ein korrektes, wissenschaftlich nachvollziehbares, neutrales Gutachten gehabt
habe, der Ersteller des Gutachtens ein erhebliches persönliches Interesse an
der Erstellung des Windparks habe, die Windmessdaten nicht neutral seien, die angewendete
Windmessmethoden zum Zeitpunkt der Windmessung nicht IEC 61400-12-1
zertifiziert gewesen sei, die Windmessungen nicht nach der angegebenen IEC Norm
61400-12-1 erfolgt seien, weil diese zum Zeitpunkt der Messungen noch gar nicht
existiert habe, mangels Vorliegen der Messprotokolle der Windmessungen die
Richtigkeit des Gutachtens nicht überprüft werden könne und die
Messunsicherheiten des Windgutachtens erheblich seien.
2.8.3 Betreffend Lärm kann auf die
nachvollziehbaren und äusserst schlüssigen Ausführungen im Entscheid des
Regierungsrats verwiesen werden. Die Beschwerdeführer vermögen keine
berechtigten Zweifel an der Richtigkeit des Wind- und Schallgutachtens vorzubringen.
Doch selbst wenn, ist bereits aufgrund der Distanz vom Wohnort der
Beschwerdeführer zum Windpark nicht von einem deutlich wahrnehmbaren
zusätzlichen Lärm auszugehen. Die Beschwerdeführer wohnen ausserhalb des
Gebiets, das von allfälligem von den Windrädern ausgehendem Lärm betroffen sein
könnte. Um die Beschwerdelegitimation zu begründen, müssten die
Beschwerdeführer nicht nur von allfälligem Lärm betroffen sein, sondern
vielmehr müsste von einem deutlich wahrnehmbaren zusätzlichen Lärm
ausgegangen werden, was vorliegend klarerweise nicht der Fall ist. Hiermit
erübrigen sich auch die Einwendungen gegen das Wind- und Schallgutachten.
2.9 Was die weiteren von den
Beschwerdeführern geltend gemachten Legitimationsgründe anbelangt (insbesondere
Schutz der Fledermäuse im Haus, Naturpark Jurapark und BLN-Gebiete 1017 und BLN
1105), ist auf diese gar nicht weiter einzugehen. Die vorgebrachten Gründe
vermögen keine besondere Betroffenheit der Beschwerdeführer zu begründen.
2.10 Zusammenfassend ist festzuhalten,
dass die Beschwerdeführer vorliegend nicht zur Beschwerdeerhebung legitimiert
sind. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Aus prozessökonomischen Gründen
wird nichtsdestotrotz im Sinne einer Eventualbegründung auf die einzelnen
Argumente der Beschwerdeführer eingegangen und aufgezeigt, weshalb die
Beschwerde gegen die Ausstandsentscheide ohnehin abzuweisen wäre.
3.1 Der Regierungsrat wies die
Beschwerde mit Beschluss vom 23. April 2024 ab. Aus der schriftlichen
Begründung geht hervor, dass der Regierungsrat auf die Beschwerde mangels
Legitimation nicht eintrat. Die Beschwerdeführer gehen gestützt auf den Entscheid,
der auf Abweisung lautet, davon aus, dass der Regierungsrat die Legitimation
letztlich doch bejaht habe, da er andernfalls kein Urteil in der Sache gefällt
hätte.
3.2 Den Beschwerdeführern kann nicht
gefolgt werden. Der Regierungsrat trat auf die Beschwerde mangels Legitimation
nicht ein. Daran ändert nichts, dass das Nichteintreten nicht im Dispositiv
festgehalten wurde. Der Regierungsrat schrieb explizit, die materielle Prüfung
der Beschwerde, d.h. die inhaltliche Prüfung der Ausstandsgesuche, könne
offenbleiben. Nichtsdestotrotz würden – im Sinne einer Eventualbegründung – die
Gründe aufgezeigt, weshalb die Beschwerde ohnehin abzuweisen wäre. Dieses
Vorgehen ist insbesondere mit Blick auf die Prozessökonomie nicht zu
beanstanden.
4. Die Beschwerdeführer rügen die
Verletzung des rechtlichen Gehörs durch den Regierungsrat, da dieser nicht auf
jedes Argument der Beschwerdeführer eingegangen sei. Der Anspruch auf
rechtliches Gehör ist formeller Natur, womit seine Verletzung ungeachtet der
materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und
zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt (BGE 137 I 195 E. 2.2 S. 197)
und vorab zu prüfen ist. Es ist nicht erforderlich, dass sich das Gericht mit
allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne
Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Es muss wenigstens kurz die Überlegungen
nennen, von denen es sich hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid
stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253 mit Hinweisen). Der angefochtene
Entscheid umfasst 13 Seiten. Er enthält die wesentlichen Argumente. Die
Begründungsdichte ist mehr als ausreichend. Eine diesbezügliche Gehörsverletzung
ist nicht auszumachen.
5.1 In Bezug auf das Ausstandsgesuch
machen die Beschwerdeführer insbesondere eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
durch den Gemeinderat geltend, da sie erst im Beschwerdeverfahren und auf
Anordnung der Rechtsmittelbehörde zumindest teilweise Einsicht in die Akten
erhalten hätten. Keine Einsicht hätten sie erhalten in die
Gemeinderatsprotokolle zu Besprechungen mit der D.___ AG, zur Wahl des
Gemeinderatsmitglieds in den Verwaltungsrat der D.___ AG, zu den
Vertragsverhandlungen mit den Grundeigentümern, zu den Verträgen mit der D.___
AG betreffend die Einrichtung des Windparks auf dem Gebiet der Gemeinde C.___,
die Verträge selbst, und vieles mehr. Aus diesen Gemeinderatsprotokollen und
Unterlagen gehe mit Sicherheit die Haltung des Gemeinderates zum Windpark
hervor und damit auch, dass er sich bereits eine feststehende Meinung zum
Windpark gebildet habe, welche Einsprachen gegen die Nutzungsplanung oder die
Baubewilligung als bei ihm chancenlos erscheinen liessen.
5.2 Die Einwohnergemeinde C.___ führt in
ihrer Stellungnahme ans Verwaltungsgericht vom 9. Juli 2024 aus, sie habe
sämtliche verfahrensrelevanten Akten eingereicht. Um Einsicht in zusätzliche,
sich ausserhalb der Verfahrensakten befindlichen, amtlichen Dokumente nehmen zu
wollen, richte sich der Umfang des Akteneinsichtsrechts nach dem kantonalen
Informations- und Datenschutzgesetz (InfoDG, BGS 114.1).
5.3 Das Akteneinsichtsrecht bildet einen
Teilgehalt des in der Verfassung verankerten Anspruchs auf rechtliches Gehör
(Bernhard Waldmann / Magnus Oeschger in: Bernhard Waldmann / Philippe
Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, Freiburg
und St. Gallen 2016 Art. 26 N 2 mit Verweis auf BGE 53 I 107 E. 5 und auf Art.
29 Abs. 2 BV). Im kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetz ist das
Akteneinsichtsrecht in § 24 VRG verankert. Den Parteien steht das Recht der
Akteneinsichtnahme zu (Abs. 1). Die Einsichtnahme kann verweigert werden,
wenn wichtige öffentliche oder schutzwürdige private Interessen zu wahren sind.
Die entsprechenden Aktenstücke sind als vertraulich zu bezeichnen. Will bei der
Verfügung, dem Entscheid oder der Begründung darauf Bezug genommen werden, so
ist der Partei, der die Einsicht verweigert wurde, vorgängig der wesentliche
Inhalt des Aktenstückes mündlich oder schriftlich bekanntzugeben und ihr
Gelegenheit zu bieten, Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Abs. 2). Das Akteneinsichtsrecht
erstreckt sich auf alle für den Entscheid wesentlichen Akten, d.h. all jene
Akten, die Grundlage einer Anordnung bilden. Abzustellen ist dabei
ausschliesslich auf die objektive Bedeutung eines Schriftstücks für die
entscheidwesentliche Sachverhaltsfeststellung (Urteil (St. Gallen,
Baudepartement) vom 03.09.2020 in BDE 2020 Nr. 83).
5.4 Unabhängig von einem (hängigen oder
abgeschlossenen) Verfahren haben Private ein Recht auf Auskunft, wenn sie ein
besonders schutzwürdiges Interesse geltend machen können. Ein solches Interesse
kann sich aus einem spezifischen Freiheitsrecht oder aus einer sonstigen
besonderen Sachnähe ergeben (Häfelin Ulrich/Müller Georg/Uhlmann Felix,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich/St. Gallen 2020, S. 231). Der
Umfang des Akteneinsichtsrechts von sich ausserhalb der Verfahrensakten
befindlichen, amtlichen Dokumente richtet nach dem kantonalen InfoDG.
5.5 Die Gemeinde C.___ wurde von der
Vorinstanz mehrfach und eindringlich dazu aufgefordert, den Beschwerdeführern
sämtliche Verfahrensakten zur Verfügung zu stellen. Gemäss Eingabe des
Gemeinderates C.___ vom 28. September 2023 an die Vorinstanz hat die Gemeinde
den Beschwerdeführern «mit E-Mail vom 4. September 2023 die gesamten beim
Gemeinderat C.___ vorhandenen Akten des hängigen Verfahrens auf Erlass des
Teilzonen-, Erschliessungs- und Gestaltungsplans «D.___» mit
Baubewilligungsfunktion zugänglich gemacht». Vom BJD haben die Beschwerdeführer
sodann die Akten des Beschwerdeverfahrens und die Akten der Vorinstanz,
bestehend aus den Unterlagen zur öffentlichen Auflage des Teilzonen-,
Erschliessungs- und Gestaltungsplanes Windpark D.___ mit
Baubewilligungsfunktion und aus den Verfahrensakten zu den Ausstandsgesuchen
der Einsprache der Beschwerdeführer erhalten. Die Gesamtheit dieser Akten
bilden die Verfahrensakten. Sie reichen aus, um ein Ausstandsgesuch zu
begründen. Wie bereits der Regierungsrat geschrieben hat, liegen
Ausstandsgründe jeweils auf der Hand, sodass sie ohne Weiteres, insbesondere
ohne Einsicht in Unterlagen, welche nicht Gegenstand der Verfahrensakten
bilden, möglich sind. Ausstandsgründe gehen nicht unbedingt aus solchen
Unterlagen hervor. Zu denken ist zum Beispiel an eine Verwandtschaft oder an
die Befassung in anderer amtlicher Stellung oder aufgrund eines
privatrechtlichen Mandats. Art. 29 Abs. 1 BV verlangt von
Verwaltungsbehörden keine organisatorische (objektive) Unabhängigkeit. Die Befassung
mit einer Sache in einer gesetzlich vorgegebenen Funktion und Organisation
begründet noch lange keinen Ausstandsgrund. Naturgemäss erfordert die
Aufgabenerfüllung die Auseinandersetzung mit einer Thematik eine systembedingte
und damit unvermeidliche Vorbefassung. Dies begründet keine unzulässige
Vorbefassung. Gestützt worauf die Beschwerdeführer ein weitergehendes
Akteneinsichtsrecht geltend machen, erschliesst sich dem Gericht nicht. In
diesem Punkt wäre die Beschwerde abzuweisen.
6.1 Weiter rügen die Beschwerdeführer
eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch den Regierungsrat, da ihnen die
Honorarnoten der Beschwerdegegner nicht zugestellt worden seien und sie dazu
nicht hätten Stellung nehmen können.
6.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst
insbesondere das Recht, von allen bei Gericht eingereichten Eingaben der
Gegenpartei Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu können, unabhängig
davon, ob diese neue und/oder wesentliche Vorbringen enthalten. Nach der Praxis
des Bundesgerichtes ist den Parteien daher von allen bei Gericht eingereichten
Eingaben Kenntnis zu geben, und es ist ihnen ausreichend Gelegenheit
einzuräumen, sich dazu zu äussern. Dies gilt nach der Rechtsprechung auch für
Kostennoten (Urteile des Bundesgerichts [BGer] 1C_147/2008 vom 11. November
2008 E. 3 und 1C_40/2008 vom 5. Mai 2008 E. 4.2). Tatsächlich ergibt sich aus
den Akten, dass die Vorinstanz es unterlassen hat, die Honorarnoten den
jeweiligen Gegenparteien zuzustellen. Das rechtliche Gehör wurde damit
verletzt. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs
kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die
Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl
den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser
Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst
bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von
einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die
Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen
Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten)
Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache
nicht zu vereinbaren wären (vgl. zum Ganzen: BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197/198;
136 V 117 E. 4.2.2.2 S. 126 f.; 133 I 201 E. 2.2 S. 204 f.).
6.3 Die Beschwerdeführer konnten sich
anlässlich des Beschwerdeverfahrens vor Verwaltungsgericht zu den von der
Einwohnergemeinde und der D.___ AG vor der Vorinstanz eingereichten Kostennoten
äussern. Die Beschwerdeführer berufen sich in ihrer Beschwerde auf die
Unangemessenheit der Kostenfestsetzung. Das Verwaltungsgericht entscheidet im
vorliegenden Fall bereits als zweite Beschwerdeinstanz, weshalb es
grundsätzlich in der Sache keine Angemessenheitsprüfung vornehmen kann
(§ 67 Abs. 2 VRG e contrario). Da es sich allerdings beim Entscheid
betreffend Kostenfestsetzung vor dem Verfahren beim Regierungsrat um einen
erstinstanzlichen Entscheid handelt, verbleibt dem Verwaltungsgericht
betreffend Prüfung der Kostennoten die volle Kognition. Eine Rückweisung an die
Vorinstanz würde damit einen formalistischen Leerlauf bedeuten. Das
Verwaltungsgericht ist befugt, die Kostennoten auf ihre Angemessenheit zu
überprüfen.
7.1 Die Beschwerdeführer stellten mit
Einsprache vom 25. Mai 2021 ein Ausstandgesuch gegen den gesamten Gemeinderat
und mit Eingabe vom 3. Mai 2023 präzisierten sie das Ausstandsgesuch insofern,
als sie konkrete Personen, d.h. Mitglieder des Gemeinderats benannten, die
ihrer Meinung nach in den Ausstand hätten treten müssen.
7.2 Der Gemeinderat entschied über das
Gesuch, indem jeweils das betroffene Mitglied des Gemeinderates in den Ausstand
getreten ist und die verbliebenen drei Mitglieder über dessen Ausstand
befanden. Die Beschwerdeführer machen nun geltend, das Vorgehen des Gemeinderates
mit dem «reihum entscheiden» sei verfassungswidrig und grob falsch, gar
willkürlich. Aufgrund dessen, dass gegen alle Mitglieder des Gemeinderates ein
Ausstandsgesuch, das seine Berechtigung gehabt habe, hängig gewesen sei, sei
der Gemeinderat nicht mehr beschlussfähig gewesen. Er hätte die Sache der
Aufsichtsbehörde überweisen müssen. Ferner machen die Beschwerdeführer geltend,
der Gemeindevizepräsident sei bei den einzelnen Entscheiden betreffend den
Ausstand «abwesend» gewesen und nicht – wie verlangt – im Ausstand. Es sei
nicht auszuschliessen, dass er trotz seiner Abwesenheit in irgendeiner Form
Einfluss ausgeübt habe. Dabei handle es sich nicht um eine redaktionelle
Unschärfe, wie dies der Regierungsrat ausgeführt habe. Diese Entscheide litten
daher an einem erheblichen formellen Mangel, unbesehen des Ergebnisses. In
einem solchen Fall sei es richtig, den mangelhaften Entscheid aufzuheben.
Weiter bestünde eine unzulässige Nähe zwischen dem Gemeinderat und dessen
Mitglieder zur D.___ AG. Diese unzulässige Nähe ergäbe sich daraus, dass die D.___
AG im Gemeindehaus C.___ domiziliert sei und dass ein Planungsvertrag zwischen
der D.___ AG und der Gemeinde bestehe. Die Gemeinde, handelnd durch den
Gemeinderat, habe sich mit dem Vertrag massgeblich mit der D.___ AG vertraglich
verbunden. Eine unabhängige Beurteilung und Entscheidfindung sei damit nicht
mehr gewährleistet. Der Regierungsrat sei auf diese Argumente mit keinem Wort
eingegangen, weshalb er den Anspruch der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör
verletzt habe. Der Einwand des Gemeinderates in seiner Stellungnahme vor
Verwaltungsgericht, der Vertrag sehe einen expliziten Vorbehalt zugunsten der
Anwendbarkeit der öffentlich-rechtlichen Vorschriften vor, sei schlicht falsch.
Sie hätten den Vertrag vom 17. November 2015 von dritter Stelle erhalten. Darin
heisse es in Ziff. 2: «Verpflichtungen des Gemeinderates – Die Gemeinde
verpflichtet sich, alle erforderlichen Schritte bei der Planung des Windparks
nach bestem Wissen und Gewissen zu unterstützen und ohne triftigen Grund keine
Massnahmen zu treffen, welche die Planung, die Montage, den Betrieb oder die
Instandhaltung des diesem Vertrag zugrunde liegenden Windparks erschweren oder
unmöglich machen.». Von der Gemeinde unwidersprochen geblieben sei der Vorwurf,
dass sie sich von der D.___ AG habe Versprechungen machen lassen und auch
Zusagen betreffend die Entscheidfindung abgegeben habe. Der Gemeinderat habe
ein hohes auch finanzielles Interesse an der Erstellung und dem Betrieb des
Windparks für die Gemeinde. Denn die Gemeinde werde von der D.___ AG jährlich
erhebliche finanzielle Entschädigungen erhalten, als Standortgemeinde und auch
als Landeigentümerin, und dies abhängig von der Anzahl Windenergieanlagen auf
dem Gemeindegebiet: je mehr Anlagen, desto höher die Entschädigung (Ziff. 10
des Vertrages). Somit habe der Gemeinderat kein Interesse daran, Standorte oder
sogar den ganzen Windpark abzulehnen. Dies gelte auch für die einzelnen
Mitglieder des Gemeinderates. In Ziff. 11 des Vertrages habe die D.___ AG der
Gemeinde auch eine Gratis-Beteiligung von 5 % an der künftigen
Betreibergesellschaft versprochen, und dazu einen Anspruch auf proportionalen
Bezug von Elektrizität zum Gestehungspreis, den sie überdies verkaufen dürfe.
Angesichts dieser Ausgangslage müssten aussenstehende Dritte davon ausgehen,
dass die Meinungsbildung des Gemeinderates und jedes einzelnen Mitgliedes im
Gemeinderat im Dossier des Windparks nicht mehr frei und unbeeinflusst erfolge.
Immer werde der Gemeinderat und dessen Mitglieder im Hinterkopf haben, dass mit
der D.___ AG ein Vertrag vorliege, nach welchem die Gemeinde verpflichtet sei,
den Windpark nach bestem Wissen und Gewissen zu unterstützen und die Planung
des Windparks nicht zu erschweren oder unmöglich zu machen. Hier sei direkt der
Gemeinderat als Planungs- und Bewilligungsbehörde in Pflicht genommen, und
damit jedes einzelne Mitglied. Zudem bezahle die D.___ AG die Anwaltsrechnungen
der Gemeinde, wenn nicht direkt, so zumindest über die jährliche
Pauschalzahlung sowie dann auch noch über eine erhebliche Schlusszahlung
(Ziff. 14). Wenn der «juristische Rat» durch die D.___ AG bezahlt werde,
müssten Aussenstehende damit rechnen, dass dieser «juristische Rat» tendenziell
zu Gunsten der D.___ AG ausfallen werde. Die notwendige Unabhängigkeit fehle.
7.3 Nach Art. 30 Abs. 1 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) und Art. 6
Ziff. 1 EMRK hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem durch
Gesetz geschaffenen, zuständigen, unabhängigen und unparteiischen Gericht ohne
Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Für nichtgerichtliche Behörden
– wie hier für Mitglieder des Gemeinderates – kommen Art. 30 Abs. 1 BV und Art.
6 Ziff. 1 EMRK nicht zur Anwendung. Hingegen gewährleistet Art. 29 Abs. 1 BV
den Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung; das Gebot der Unbefangenheit
bildet einen Teilgehalt dieses Grundrechts. Im Kern der Garantie der
Unbefangenheit steht für Richter wie Verwaltungsbeamte, dass sie sich in Bezug
auf die Beurteilung des Sachverhalts nicht bereits festgelegt haben. Die für
Gerichte geltenden Anforderungen an die Unbefangenheit können allerdings nicht
unbesehen auf das Verwaltungsverfahren übertragen werden. Gerade die
systembedingten Unzulänglichkeiten des verwaltungsinternen Verfahrens haben zur
Schaffung unabhängiger richterlicher Instanzen geführt. Bei Exekutivbehörden
ist dabei zu berücksichtigen, dass ihr Amt mit einer sachbedingten Kumulation
verschiedener, auch politischer Aufgaben einhergeht. Regierungsbehörden sind
aufgrund ihres Amtes, anders als ein Gericht, nicht allein zur (neutralen)
Rechtsanwendung oder Streitentscheidung berufen. Sie tragen zugleich eine
besondere Verantwortung zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben. Liegt
die amtliche Mehrfachbefassung damit im öffentlichen Interesse und ist sie in
diesem Sinne systembedingt, so liegt nicht bereits darin eine unzulässige
Vorbefassung. Ob eine systembedingt vorbefasste Amtsperson tatsächlich
voreingenommen erscheint, entscheidet sich nach den konkreten Umständen des
Einzelfalls. Dabei ist vorab je nach Verfahrensart, Funktion oder
Streitgegenstand des betreffenden Verfahrens zu unterscheiden (vgl. zum Ganzen
Urteil des Bundesgerichts 1C_914/2013 vom 26. Juni 2014, E. 5.1 f.).
7.4 Nach der Praxis des Bundesgerichts
sind politische Behörden (Kantonsregierungen, Gemeindeexekutiven usw.) aufgrund
ihres Amtes, anders als ein Gericht, nicht allein zur (neutralen)
Rechtsanwendung oder Streitentscheidung berufen. Sie tragen zugleich eine
besondere Verantwortung für die Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben. Das
Bundesgericht hat denn auch wiederholt entschieden, dass Behördenmitglieder nur
dann in den Ausstand zu treten haben, wenn sie an der zu behandelnden Sache ein
persönliches Interesse haben; nimmt ein Behördenmitglied jedoch öffentliche
Interessen wahr, so besteht grundsätzlich keine Ausstandspflicht (vgl. zum
Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1P_48/2007 vom 11.06.2007 E. 4.1).
7.5 Wann die Mitglieder einer
Verwaltungsbehörde in den Ausstand zu treten haben, bestimmt sich
ausschliesslich nach dem anwendbaren Verfahrensrecht und nach den aus Art. 8
Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 BV herzuleitenden Grundsätzen (BGE 125 I 119,
E. 3). Vorliegend ist das kantonale VRG anwendbar. § 8 VRG regelt den
Ausstand bzw. verweist in Abs. 2 insbesondere auf das Gemeindegesetz (GG,
BGS 131.1). Das Gemeindegesetz regelt die Abtretungspflicht in § 117 wie
folgt:
1 Behördemitglieder und
Ersatzmitglieder, Beamte, Beamtinnen und Angestellte haben in Ausstand zu
treten:
a) wenn
sie selbst, ihre Ehegatten, […], an der zu behandelnden Angelegenheit ein
persönliches oder materielles Interesse besitzen;
b) wenn
sie sich schon in anderer amtlicher Stellung oder aufgrund eines
privatrechtlichen Mandats mit der Sache befasst haben.
2 Bei Wahlen […]
3 Bei Geschäften, welche die ganze
Gemeinde oder Teile davon, andere öffentlich-rechtliche Organisationen oder
eine allgemein umschriebene Mehrheit von Personen betreffen, namentlich bei
rechtsetzenden Erlassen, besteht keine Abtretungspflicht.
4 An der Gemeindeversammlung besteht
keine Abtretungspflicht.
7.6 Das Ausstandsbegehren hat sich immer
gegen eine (oder mehrere) natürliche Personen zu richten, und nicht gegen eine
Gesamtbehörde (Urteil des Bundesgerichts 2C_305/2011 vom 22. August 2011 E.
2.5, mit Verweis auf Urteile 1B_86/2011 vom 14. April 2011 E. 3.3, 1C_278/2010
vom 31. Januar 2011 E. 2.2 und BGE 122 II 471 E. 3). Richten die
Beschwerdeführer das Ausstandsgesuch formal gegen eine Behörde, kann es nur
entgegengenommen werden, wenn sie einen Befangenheitsgrund für jedes einzelne
Mitglied hinreichend substanziieren (Urteil 1B_418/2014 vom 15. Mai 2015 E. 4.5
mit Hinweisen). Eine solche Substanziierung verneinte das Bundesgericht in
einem Fall, in dem der Beschwerdeführer geltend gemacht hatte, bei sämtlichen
Staatsanwälten des Kantons Zürich bestehe wegen "Verbandelung" mit
dem dortigen Polizeikorps der Anschein der Befangenheit, wenn sie einen
Tatvorwurf gegen Polizeibeamte untersuchen müssten (Urteil 1B_ 405/2014 vom 12. Mai
2015 E. 6). In der Einsprache legten die Beschwerdeführer keine
Befangenheitsgründe für die einzelnen Mitglieder dar. Vielmehr verlangten sie
den Ausstand der Gesamtbehörde, ohne die einzelnen Personen zu benennen. Erst
mit Eingabe vom 3. Mai 2023 präzisierten sie ihr Ausstandsbegehren und nannten die
nun betroffenen Personen, gegen welche sie einen Ausstandsgrund geltend machen.
Allerdings wurde auch nach Nennung der betroffenen Personen keine konkreten
Ausstandssgründe gegen jene Personen vorgebracht. Auch sind solche nicht ersichtlich.
7.7 Gemäss § 117 Abs. 3 besteht für
Geschäfte, welche die ganze Gemeinde oder Teile davon betreffen, keine
Abtretungspflicht. Die Norm soll verhindern, dass Geschäfte, die die
Allgemeinheit betreffen und somit auch jedes Mitglied der entscheidenden Behörde,
eine Handlungsunfähigkeit der Behörde zur Folge haben. Das vorliegende
Nutzungsplanungsverfahren stellt grundsätzlich ein solches Geschäft dar. Eine
Ausstandspflicht ist daher gestützt auf § 117 Abs. 3 GG abzulehnen.
Vorliegend handelt es sich aber um ein Nutzungsplanungsverfahren mit
Baubewilligungsfunktion, was in diesem Verfahren beachtet werden muss. Gestützt
auf § 117 Abs. 1 GG ist ein Ausstandsgrund gegeben, wenn das
Behördenmitglied selbst ein persönliches oder materielles Interesse an der zu
behandelnden Angelegenheit besitzt (lit. a). Dies ist vorliegend
klarerweise nicht der Fall. Es wird weder geltend gemacht, noch ist
ersichtlich, dass die betroffenen Mitglieder des Gemeinderats ein persönliches
oder materielles Interesse am Windpark hätten. Vielmehr verfolgt der
Gemeinderat mit dem Ausbau der Stromproduktion aus erneuerbaren Energien sowie
der Beteiligung an der D.___ AG ein öffentliches Interesse. Zudem haben die in
§ 117 GG genannten Personen in den Ausstand zu treten, wenn sie sich
schon in anderer amtlicher Stellung oder aufgrund eines privatrechtlichen
Mandats mit der Sache befasst haben (§ 117 Abs. 1 lit. b GG). Gemäss
§ 9 Abs. 2 PBG ist der Gemeinderat Planungsbehörde im
Nutzungsplanverfahren. Es ist daher gesetzlich vorgesehen, dass der Gemeinderat
die Geschäfte der Nutzungsplanung vorbereitet bzw. aktiv die Nutzungsplanung
vorantreibt und im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Bestimmungen das
Erforderliche vorkehrt. Wie bereits der Gemeinderat ausgeführt hat, vermag
dieser gesetzlich vorgesehene Planungsauftrag selbstredend keine
Ausstandspflicht für die handelnden Gemeinderatsmitglieder zu begründen. Der
Gemeinderat könnte seine gesetzlichen Aufgaben gar nicht erfüllen, wenn die
Mitglieder des Gemeinderates in allen Fällen, in denen der Gemeinderat aufgrund
gesetzlicher Pflichten vorgängig tätig werden muss, im Anschluss in den
Ausstand treten müssten. Gestützt auf die allgemeinen Ausführungen und die in § 117 GG verankerten Ausstandsgründe, reicht weder aus, dass die D.___ AG bei der
Gemeindeverwaltung C.___ domiziliert ist, noch, dass – sofern die Behauptungen
der Beschwerdeführer korrekt sind, ohne, dass nötig wäre, den Vertrag zu
edieren – zwischen der Gemeinde und der D.___ AG ein Vertrag mit den erwähnten
Klauseln besteht, um einen Ausstandsgrund betreffend die einzelnen genannten
Mitglieder zu begründen. Gemäss § 158 Abs. 1 GG erfüllen die
Gemeinden ihre öffentlichen Aufgaben in der Regel selbst. Sie können unter
Vorbehalt besonderer Bestimmungen der Spezialgesetzgebung öffentliche Aufgaben
an Dritte auslagern, indem sie sich an Unternehmen mit privatrechtlicher
Rechtspersönlichkeit beteiligen oder solche gründen (§ 158 Abs. 2 lit. b GG). Dabei haben sie die öffentlichen Interessen zu wahren und ihre
Vertreter und Vertreterinnen zu instruieren und zu kontrollieren (Abs. 3).
Die Gemeinde C.___ war daher befugt, sich zur Förderung von Stromproduktion aus
erneuerbaren Energien an einem Unternehmen mit privatrechtlicher
Rechtspersönlichkeit, vorliegend der D.___ AG zu beteiligen, ohne, dass die
einzelnen Mitglieder des Gemeinderats im vorliegenden Verfahren hätten in den
Ausstand treten müssen. Vertragspartnerin ist die Gemeinde C.___ als öffentlich-rechtliche
Körperschaft und nicht die einzelnen Mitglieder des Gemeinderats. Es handelt
sich somit um zwei verschiedene Rechtssubjekte. Ausstandsgründe gegen die
genannten Mitglieder des Gemeinderates C.___ wurden weder substantiiert
dargelegt noch sind solche ersichtlich.
7.8 Inwiefern ferner die Verwendung der
Begriffe «Ausstand» und «abwesend» für das Ergebnis der Beschlüsse über das
Ausstandsgesuch relevant sein sollten, ist nicht ersichtlich. Von zentraler
Bedeutung ist, wie bereits der Regierungsrat ausgeführt hat, dass die jeweils
betroffene Person, gegen welche ein Ausstandsgesuch gestellt wurde, nicht an
der Beratung und Beschlussfassung mitwirkt. Dies ist vorliegend
unbestrittenermassen eingehalten worden. Zudem kann nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Behörde selbst über ihren eigenen
Ausstand bzw. über derjenigen ihrer Mitglieder bestimmen, wenn die gestellten
Ablehnungsbegehren unzulässig sind (Urteil des Bundesgerichts 2C_305/2011 vom
22. August 2011, E. 2.6). Der Gemeinderat war denn auch, entgegen der
Meinung der Beschwerdeführer, beschlussfähig (§ 26 GG i.V.m. § 10 der
Gemeindeordnung C.___ vom 12. Dezember 2018, wonach der fünfköpfige Gemeinderat
beschlussfähig ist, wenn mindestens die Hälfte, sprich wenigstens 3
(Ersatz-)Mitglieder anwesend sind). Dies entspricht im Übrigen dem für das
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und die Bundesverwaltungsbehörden
explizit vorgeschriebenen Vorgehen (§ 98 Abs. 1 lit. d GO, Art. 10
Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG, SR 172.021], weshalb ein solches
Vorgehen auf Gemeindeebene erst recht nicht zu beanstanden ist. Zudem spricht §
99 des GO in diesem Zusammenhang explizit von «Abwesenheit».
8.1 Darüber hinaus verlangen die
Beschwerdeführer, die Einwohnergemeinde C.___ habe Auskunft betreffend Kostentragung
des Anwaltshonorars zu geben. Sie werfen der Einwohnergemeinde C.___ vor, ihre
Anwaltskosten der D.___ AG weiter zu verrechnen. Vorliegend kann offengelassen
und muss nicht geprüft werden, ob die Anwaltskosten der Einwohnergemeinde von
der D.___ AG bezahlt werden, da nicht ersichtlich ist, inwiefern darin ein
Ausstandsgrund für die einzelnen Personen des Gemeinderats erblickt werden
soll.
8.2 Zusammenfassend ist festzuhalten,
dass die Beschwerde gegen das Ausstandsgesuch, würde auf die Beschwerde
eingetreten werden, ohnehin abzuweisen wäre.
9.1 Weiter machen die Beschwerdeführer
geltend, der Regierungsrat habe dem Gemeinderat zu Unrecht eine
Parteientschädigung gewährt. Die besonderen Umstände von § 39 Abs. 1 VRG seien nicht erfüllt. Das Dossier sei rechtlich nicht so derart komplex, wie
der Regierungsrat argumentiere, um daraus eine Parteientschädigung an die
Gemeinde zu rechtfertigen. Es gehe vorab um die rechtliche Würdigung von Akten.
Rechtlich sei ein Ausstand nicht komplex zu beurteilen. Nur hätten der
Gemeinderat und Regierungsrat derart grob falsch entschieden, dass daraus eine
aufwändigere Sache geworden sei, so auch die vorliegende Beschwerde. Der
Regierungsrat vermöge denn auch nicht zu begründen, was besonders komplex
gewesen sein solle. Die Parteientschädigung an die Gemeinde sei unrechtmässig
und laufe im Ergebnis erneut auf Willkür des Regierungsrates hinaus.
9.2 Der Regierungsrat stützte sich beim
Entscheid betreffend Zusprechung einer Parteientschädigung an die Gemeinde auf
das Urteil des Bundesgerichts 1C_430/2021 vom 26. April 2022, E. 4.3,
sowie VWBES.2022.176 vom 14. Juni 2022, E. 4. Er erwog, dass es in
Anbetracht der hohen Komplexität der Streitsache sowie der Bedeutung des
Geschäfts angezeigt sei, der Gemeinde eine Parteientschädigung zuzusprechen.
9.3 Gemäss § 39 VRG werden den am
Verfahren beteiligten Behörden in der Regel keine Parteientschädigungen
zugesprochen oder auferlegt. Gemäss ständiger Praxis vermag bei kleinen
Gemeinden, die über keinen eigenen Rechtsdienst verfügen, der Beizug eines
Anwalts unter Umständen eine Ausnahme vom sogenannten Behördenprivileg nach § 39
bzw. 77 VRG zu begründen (vgl. SOG 2010 Nr. 20 E. 13g). Verfahrensgegenstand
ist zwar lediglich ein Ausstandsgesuch gegen den Gemeinderat der Gemeinde C.___
bzw. dessen Mitglieder. Nichtsdestotrotz sind aufgrund der Komplexität und
Bedeutung des Verfahrens die Voraussetzungen für die Zusprechung einer
Parteientschädigung gegeben. Bei vorliegender Angelegenheit handelt es sich um
ein kantonsübergreifendes Projekt, das seit mehr als 10 Jahren hängig ist.
Insbesondere aufgrund der sich zahlreich stellenden rechtlichen Fragen, der
weitreichenden Auswirkung des Projekts und der Waffengleichheit ist der Beizug
eines Rechtsvertreters seitens der äusserst kleinen Gemeinde C.___ mit 528
Einwohnern (Stand: 31. Dezember 2023) als notwendig zu erachten. Ihr kann
demzufolge eine Parteientschädigung zugesprochen werden.
10. Die Beschwerdeführer rügen weiter
die Höhe des von der Gemeinde geltend gemachten Aufwands von 15.01 Stunden. Die
Höhe des Aufwands erscheint als hoch, doch insbesondere mit Blick auf die
umfangreichen Eingaben sämtlicher Beteiligter als angemessen und nicht zu
beanstanden. Eine Ermessensüberschreitung ist nicht festzustellen. Im Übrigen
kann auf Ziffer II 6.1 ff. hievor verwiesen werden. Ziffer 3.4 des Entscheids
des Regierungsrats vom 23. April 2024 ist insofern abzuändern, als die
Beschwerdeführer der Einwohnergemeinde C.___ eine Parteientschädigung von
CHF 5'013.80 zu bezahlen haben und nicht von CHF 1'187.40. Offensichtlich
wurden im Regierungsratsbeschluss vom 23. April 2024 die von der D.___ AG und
von der Einwohnergemeinde eingereichten Honorarnoten fälschlicherweise vertauscht.
11.1 Im Weiteren machen die
Beschwerdeführer geltend, sie schuldeten der D.___ AG keine
Parteientschädigung. Erstens sei die D.___ AG nicht Verfahrenspartei. Zweitens
habe sie nicht die Zusprechung einer Parteientschädigung beantragt, sondern
lediglich die Abweisung des Ausstandsbegehrens gefordert (Stellungnahme vom
9. November 2023). Eine Parteientschädigung hätte ihr daher nicht
zugesprochen werden dürfen. Drittens erscheine der Aufwand von drei Stunden als
deutlich zu hoch. Hier dürften maximal eine Stunde verrechnet werden. Eine
Parteientschädigung bleibe jedoch im Grundsatz bestritten.
11.2 Die D.___ AG stellte mit Schreiben
an den Regierungsrat vom 9. November 2023 den Antrag, als Partei ins Verfahren
aufgenommen zu werden. Daraufhin gab die Vorinstanz der D.___ AG mit Verfügung
vom 17. November 2023 Gelegenheit, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen, was
die D.___ AG tat.
11.3 Gemäss § 11bis VRG
ist im Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren Partei, wer durch eine zu
erlassende Verfügung oder einen Entscheid berührt werden kann. Die D.___ AG wird
zwar als Bauherrin indirekt, allenfalls mit einer Verfahrensverzögerung
berührt, aber nicht in dem Sinne, dass sie Parteistellung hätte. Anders als in
anderen Verfahren bietet der Parteibegriff in der Verwaltungsrechtspflege
Schwierigkeiten. Es lässt sich immerhin sagen, dass das Rechtschutzinteresse
zentrales Erfordernis ist und bleibt, um auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts
Parteistellung zu erhalten (BGE 141 II 233 E. 4.2.1). Als Hauptparteien sind
alle Personen in das Verwaltungsverfahren einzubeziehen, die von der zu
erlassenden Verfügung besonders berührt und in schutzwürdigen Interessen
betroffen sind. Daraus kann abgeleitet werden, dass der Parteibegriff der
Befugnis zur Anfechtung der zu erlassenden Verfügung entspricht. Die
Betroffenheit muss genügend intensiv, d.h. so spürbar sein, dass ein
hinreichendes Rechtschutzinteresse die Beteiligung am Verfahren rechtfertigt
(BGE 143 II 506 E. 5.1; vgl. zum Ganzen: Michel Daum, Kommentar zum Gesetz über
die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Auflage, Bern 2020, N 2 ff. zu
Art. 12). Die D.___ AG hat kein schutzwürdiges Interesse im Sinne dieser
Ausführungen am Ausgang des Ausstandsverfahrens. Ein solches wird denn auch gar
nicht geltend gemacht. So werden keine schutzwürdigen Interessen geltend
gemacht, weshalb genau die Personen, gegen welche sich das Ausstandsverfahren
richtet, den Entscheid zu treffen hätten. Schliesslich kann es für die D.___ AG
nicht entscheidend, wer vom zuständigen Gremium über die Nutzungsplanung
entscheidet. Bei Vorliegen eines Ausstandgrundes wäre sie entsprechend auch
nicht beschwerdelegitimiert. Die D.___ AG weist damit im vorinstanzlichen
Ausstandsverfahren keine Parteistellung auf, womit auch keine
Parteientschädigung zu entrichten ist. Daran ändert auch der Umstand nichts,
dass die D.___ AG sowohl im Verfahren vor der Vorinstanz als auch im
vorliegenden Beschwerdeverfahren Gelegenheit erhielt, sich zu äussern, oder
dass sie im Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz als Beschwerdegegnerin
aufgenommen wurde. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist die Parteistellung
einzig dadurch gegeben, dass sie durch den angefochtenen
Regierungsratsbeschluss im Kostenpunkt eine Parteientschädigung zugesprochen
erhielt, welche nun zu beurteilen war. Die Beschwerde von A.___ und B.___ ist somit
in diesem Punkt gutzuheissen. Sie müssen der D.___ AG für das Verfahren vor der
Vorinstanz keine Parteientschädigung ausrichten. Für das vorliegende Verfahren ist
der D.___ AG keine Parteientschädigung auszurichten, da sie im von den
Beschwerdeführern angefochtenen Kostenpunkt unterliegt.
11.4 Folglich haben die Beschwerdeführer
der D.___ AG weder im Verfahren vor dem Regierungsrat noch im
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung auszurichten. Ziffer 3.3 des
Regierungsratsbeschlusses vom 23. April 2024 ist aufzuheben.
12.1 Die Beschwerde erweist sich somit in
der Hauptsache als unbegründet, sie ist grösstenteils abzuweisen, soweit darauf
eingetreten wird. Die Beschwerde in Bezug auf die zugesprochene
Parteientschädigung der D.___ AG ist jedoch gutzuheissen. Gemessen am gesamten
Aufwand kam dieser Frage nur untergeordnete Bedeutung zu. Es rechtfertigt sich
von den gesamten Verfahrenskosten von CHF 3'500.00, inkl. Entscheidgebühr,
CHF 300.00 auf die Staatskasse zu nehmen. Somit haben die Beschwerdeführer CHF
3'200.00 an die Verfahrenskosten zu bezahlen. Die mit Kostenvorschuss zu viel
bezahlten CHF 300.00 werden den Beschwerdeführern zurückerstattet.
12.2 Zudem haben die Beschwerdeführer der
Einwohnergemeinde eine Parteientschädigung auszurichten. Obwohl § 77 VRG
vorsieht, dass an Verfahren beteiligten Behörden in der Regel keine
Parteientschädigungen zugesprochen werden, ist vorliegend von einem
Ausnahmefall auszugehen. Die Komplexität und Bedeutung des vorliegenden
Verfahrens rechtfertigen den Beizug eines Rechtsanwaltes (zum Ganzen
VWBES.2022.176, SOG 2010 Nr. 20 vom 10. März 2010). Die Einwohnergemeinde hat
eine Kostennote eingereicht. Die Beschwerdeführer monieren, dass der von der
Einwohnergemeinde C.___ geltend gemachte Aufwand zu hoch sei. Insbesondere
müsste die Einwohnergemeinde nachweisen, dass der Aufwand notwendig gewesen
sei. Zudem beschränkten sich die Eingaben auf Wiederholungen früherer Eingaben
und irrelevante Allgemeinplätze. Die Einwohnergemeinde habe sich nicht mit den
Eingaben der Beschwerdeführer auseinandergesetzt. Nichtssagende und unnötige
Eingaben seien nicht zu entschädigen.
12.3 Die Argumentation der
Beschwerdeführer ist nicht zu hören. Die Einwohnergemeinde hat sich im Rahmen
des ihr zustehenden Rechts geäussert. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Einwohnergemeinde
unnötige Eingaben getätigt oder überflüssige Ausführungen gemacht hätte.
Vielmehr zeigt die von der Einwohnergemeinde und von der D.___ AG jeweils
geltend gemachte Parteientschädigung, dass sie den Aufwand in Grenzen hielten.
So machte die Einwohnergemeinde C.___ einen Aufwand von CHF 2'899.35
geltend und die D.___ AG einen solchen von CHF 2’880.20. Die
Beschwerdeführer hingegen machten einen Aufwand von insgesamt
CHF 14'064.25 geltend, d.h. 4,5-mal so viel wie bei der Einwohnergemeinde
und der D.___ AG angefallen ist. Die Höhe des geltend gemachten Aufwands der Einwohnergemeinde
und der D.___ AG – auch wenn der Aufwand der D.___ AG unberücksichtigt bleibt –
ist fast deckungsgleich, was noch mehr dafürspricht, dass dieser angemessen
ist. Der von der Einwohnergemeinde geltend gemachte Aufwand erscheint in
Anbetracht der Sachlage, dem Umfang und der Komplexität des Verfahrens
angemessen zu sein. Der Stundenansatz von CHF 300.00 liegt innerhalb des
gesetzlichen Rahmens (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 2 GT, Beschluss der
Gerichtsverwaltungskommission vom 19. Dezember 2022 GVB.2022.111). Die
Beschwerdeführer haben die Einwohnergemeinde C.___ mit CHF 2'899.25 zu
entschädigen.
12.4 Durch die teilweise Gutheissung
betreffend die vorinstanzliche Parteientschädigung ist den Beschwerdeführern
eine Parteientschädigung zuzusprechen. Wie bereits oben ausgeführt, nahm dieser
Streitpunkt lediglich eine untergeordnete Rolle ein. Die von den Parteien
getätigten Aufwendungen hierfür beschränken sich auf wenige Sätze, maximal
Absätze, in den jeweiligen Beschwerdeschriften. Ermessensweise ist die
Parteientschädigung auf CHF 350.00 zuzüglich MwSt. festzusetzen, zahlbar durch
den Staat Solothurn.
12.5 Schliesslich ist der
offensichtliche Redaktionsfehler im angefochtenen Beschluss zu korrigieren. Der
Regierungsrat hat die von den Beschwerdeführern zu bezahlenden
Parteientschädigungen im Dispositiv falsch adressiert. In den Erwägungen gemäss
Ziff. 2.7 des Regierungsratsbeschlusses vom 23. April 2024 wird korrekt
ausgeführt, wie die Parteientschädigungen zuzusprechen sind, was sich
insbesondere auch aus den Akten ergibt. Das Dispositiv ist entsprechend zu
korrigieren.
Demnach wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde
wird Ziff. 3.3 des Regierungsratsbeschlusses vom 23. April 2024 aufgehoben. Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Ziffer 3.4 des Regierungsratsbeschlusses
vom 23. April 2024 wird berichtigt und lautet wie folgt: A.___ und B.___ haben der
Einwohnergemeinde C.___ eine Parteientschädigung von CHF 5'013.80 (inkl.
Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
3. A.___ und B.___ haben in solidarischer
Haftbarkeit an die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht einen Anteil von
CHF 3’200.00 zu bezahlen. Der Rest geht zu Lasten der Staatskasse.
4. A.___ und B.___ haben der Einwohnergemeinde
C.___ in solidarischer Haftbarkeit für das Verfahren vor Verwaltungsgericht eine
Parteientschädigung von CHF 2'899.35 zu bezahlen.
5. Der Kanton Solothurn hat A.___ und B.___
für das Verfahren vor Verwaltungsgericht eine Parteientschädigung von
CHF 378.35 (inkl. MwSt. und Auslagen) zu bezahlen.
6. Der Antrag der D.___ AG um Ausrichtung
einer Parteientschädigung für das Verfahren vor Verwaltungsgericht wird
abgewiesen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Hasler
Das vorliegende Urteil wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 1C_281/2025 vom 24. Oktober 2025 bestätigt.