VWBES.2024.162
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung / Wegweisung aus der Schweiz
12. August 2024Deutsch10 min
dem MISA per Mail eine Kopie des Kündigungsschreibens der [...] Sarl vom 30. September
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 12. August 2024
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Frey
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Widerruf
der Aufenthaltsbewilligung / Wegweisung aus der Schweiz
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 A.___, geb. [...] 1957 in [...]/Serbien,
französischer Staatsangehöriger (nachfolgend Beschwerdeführer), reiste am 1.
August 2020 in die Schweiz ein und hat vom Kanton Waadt eine
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA als erwerbstätiger EU/EFTA-Bürger mit Gültigkeit
bis 2. August 2025 erhalten. Per 15. Juli 2021 ist er in den Kanton Zürich
umgezogen, per 1. November 2022 in den Kanton Luzern. Am 1. Juli 2023 ist er
nach [...] gezogen (AS 1-6, Angaben gemäss Verfügung vom 2. Mai 2024).
Mit Schreiben vom 5. Dezember 2023 teilten
die [...] dem Migrationsamt (MISA) mit, der Beschwerdeführer werde seit dem 24.
November 2023 sozialhilferechtlich unterstützt. Es werde um zeitnahe
Überprüfung der Aufenthaltsbewilligung B ersucht (AS 14). Das MISA forderte den
Beschwerdeführer gleichentags zur Beantwortung von Fragen und der Einreichung
von Unterlagen auf (AS 17). Am 14. Dezember 2023 sandte der Beschwerdeführer
dem MISA per Mail eine Kopie des Kündigungsschreibens der [...] Sarl vom 30. September
2021 (Kündigung per 31. Oktober 2021) sowie des Rentenbescheids der
Ausgleichskasse [...] vom 10. Oktober 2022 (AS 20 ff.). Gemäss Rentenbescheid
hat er per 1. Februar 2022 Anspruch auf eine monatliche Altersrente von CHF 90.00.
Zudem erhält er laut Angaben der [...] eine französische Altersrente von 300
Euro. Ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen sei nicht gegeben (AS 14).
Am 10. April 2024 gewährte das MISA dem
Beschwerdeführer das rechtliche Gehör betreffend Widerruf der
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, verbunden mit der Wegweisung aus der Schweiz
(AS 24 ff.). Der Beschwerdeführer liess sich dazu am 22. April 2024
vernehmen. Er versuche, einen Job zu finden, um dem Staat nicht länger zur Last
zu fallen. In Frankreich habe er keine Bleibe (AS 27).
1.2 Mit Verfügung vom 2. Mai 2024 widerrief
das MISA namens des Departements des Innern (DdI) die Aufenthaltsbewilligung des
Beschwerdeführers und wies ihn aus der Schweiz weg. Er habe die Schweiz – unter
Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – bis am 31. Juli 2024 zu
verlassen und sich ordnungsgemäss bei der Einwohnergemeinde [...] abzumelden;
die Ausreise habe er sich mittels Abgabe der beiliegenden Ausreisemeldekarte an
der Grenze bestätigen zu lassen.
2.1 Gegen diese Verfügung erhob A.___ am
8. Mai 2024 Beschwerde. Die Dinge hätten sich geändert. Er erhalte keine
staatliche Hilfe mehr, weil sein Sohn die Verantwortung für ihn übernommen
habe. Dieser sei französischer Staatsangehöriger mit Aufenthalt und
Arbeitsvisum in der Schweiz. Er wolle bei seinem Sohn bleiben und keine Hilfe
vom Staat.
2.2 Mit Verfügung des Vizepräsidenten
des Verwaltungsgerichts vom 21. Mai 2024 wurde dem Beschwerdeführer u.a. Gelegenheit
gegeben, seine Beschwerdebegründung bis 11. Juni 2024 zu ergänzen und Belege
einzureichen, die nachwiesen, dass er sich von der Sozialhilfe abgelöst habe
und über genügend finanzielle Mittel verfüge, um seinen Lebensunterhalt in der
Schweiz bestreiten zu können.
2.3 Darauf teilte der Beschwerdeführer
am 7. Juni 2024 mit, er bitte nochmals, die von ihm genannten Gründe für den
Aufenthalt in der Schweiz zu berücksichtigen. Gleichzeitig reichte er eine
Bestätigung der [...] vom 4. Juni 2024 ein, wonach er bis 31. Mai 2024 mit
Sozialhilfe unterstützt worden sei. Die Einstellung der Sozialhilfe sei auf
Wunsch von ihm veranlasst worden.
4. Am 24. Juni 2024 beantragte das MISA
die Abweisung der Beschwerde.
5. Darauf liess sich der
Beschwerdeführer nicht mehr vernehmen.
6. Für die Standpunkte der Parteien wird
auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend darauf
eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Gemäss Art. 24 Abs. 1 Anhang I des
Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der
Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die
Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) erhält eine Person, die die
Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzt und keine Erwerbstätigkeit im
Aufenthaltsstaat ausübt und dort kein Aufenthaltsrecht auf Grund anderer
Bestimmungen dieses Abkommens hat, eine Aufenthaltserlaubnis mit einer
Gültigkeit von mindestens fünf Jahren, sofern sie den zuständigen nationalen
Behörden den Nachweis dafür erbringt, dass sie für sich selbst und ihre
Familienangehörigen über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, so dass sie während
ihres Aufenthalts keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen (lit. a) und über
einen Krankenversicherungsschutz verfügt, der sämtliche Risiken abdeckt (lit.
b). Die Herkunft der entsprechenden finanziellen Mittel ist gemäss ständiger
bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht entscheidend; diese müssen nicht aus
eigenen Quellen, sondern können von anderen Familienangehörigen oder Dritten
stammen (Urteil 2C_1018/2021 vom 7. Juni 2022 E. 6.2 mit Hinweisen). Die
finanziellen Mittel gelten als ausreichend, wenn sie den Betrag übersteigen,
unterhalb dessen die eigenen Staatsangehörigen auf Grund ihrer persönlichen
Situation und gegebenenfalls derjenigen ihrer Familienangehörigen Anspruch auf
Fürsorgeleistungen haben. Ist diese Bedingung nicht anwendbar, so gelten die
finanziellen Mittel des Antragstellers als ausreichend, wenn sie die von der
Sozialversicherung des Aufnahmestaates gezahlte Mindestrente übersteigen (Art. 24
Abs. 2 Anhang I FZA).
Gemäss Ziff. 8.3.2 der Weisungen und
Erläuterungen des SEM (Weisungen VFP; Stand: Januar 2024) zur Verordnung über
den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und
deren Mitgliedstaaten, zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich
sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (VFP,
SR 142.203) haben Erwerbstätige aus den Mitgliedstaaten der EU/EFTA ein Recht
auf Verbleib in der Schweiz, wenn sie sich auf ihr Freizügigkeitsrecht als
Arbeitnehmer/innen bzw. als Selbständige berufen und nach dem Inkrafttreten des
FZA oder des Protokolls I zum FZA respektive der Protokolle II und III209 zum
FZA mindestens eine der vier folgenden Voraussetzungen (a, b, c und d) erfüllen
(nicht kumulativ):
a) Im Zeitpunkt der Aufgabe ihrer
Erwerbstätigkeit haben sie das von der schweizerischen Gesetzgebung vorgesehene
Alter für die Geltendmachung einer Rente erreicht, haben sich während der
vorangegangen drei Jahre ständig in der Schweiz aufgehalten und waren dort
zuletzt während mindestens zwölf Monaten erwerbstätig (diese drei Bedingungen
müssen kumulativ erfüllt sein).
b) Sie sind dauernd arbeitsunfähig geworden
und haben sich zuletzt während mehr als zwei Jahren ständig in der Schweiz
aufgehalten.
c) Sie sind wegen eines Arbeitsunfalls oder
wegen einer Berufskrankheit dauernd arbeitsunfähig geworden und haben deswegen
Anspruch auf eine Rente eines schweizerischen Versicherungsträgers.
d) Sie nehmen nach drei Jahren
Erwerbstätigkeit und ständigem Aufenthalt in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit
in einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA auf, behalten jedoch ihren Wohnsitz
in der Schweiz und kehren mindestens einmal in der Woche dorthin zurück.
Die im Sinne von Buchstabe d in einem
EU-Staat verbrachten Beschäftigungszeiten gelten für den Erwerb des
Verbleiberechts nach den Buchstaben a und b als in der Schweiz erbracht.
Nach Art. 16 Abs. 2 VFP sind die
finanziellen Mittel für rentenberechtigte EU- und EFTA-Angehörige sowie ihre
Familienangehörigen ausreichend, wenn sie den Betrag übersteigen, der einen
schweizerischen Antragsteller oder eine schweizerische Antragstellerin und
allenfalls seine oder ihre Familienangehörigen zum Bezug von
Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung berechtigt. Ein
Aufenthaltsgesuch als Rentner kann verweigert werden, wenn die betreffende
Person nicht mindestens über finanzielle Mittel im Betrag, der sie zum Bezug
von Ergänzungsleistungen in der Schweiz berechtigt, verfügt. Diese Besonderheit
ergibt sich aus dem Umstand, dass Ergänzungsleistungen an alle in der Schweiz
lebenden Personen, deren Existenzbedarf nicht gedeckt ist, ausgerichtet werden.
Beantragen Rentner nach Erteilung der Aufenthaltsbewilligung Sozialhilfe oder
erheben sie einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, kann die Bewilligung
gemäss Art. 24 Abs. 8 Anhang I FZA widerrufen oder nicht erneuert werden
(Weisungen VFP, Ziff. 6.2.3). Nach Art. 23 Abs. 1 VFP können
Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA widerrufen oder nicht verlängert werden, wenn
die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind.
3.1
Der Beschwerdeführer ist am 1.
August 2020 in die Schweiz eingereist und hat gemäss Aktenlage nur bis zum 31.
Oktober 2021 hier gearbeitet. Per [...] 2022 hat er das Rentenalter erreicht. Er
erhält eine AHV-Rente aus der Schweiz von monatlich CHF 90.00 sowie
offenbar eine aus Frankreich von 300 Euro. Vom 24. November 2022 bis 31. Mai
2024.
war er sozialhilferechtlich unterstützt worden. Damit erfüllt er die vorgenannten
Voraussetzungen gemäss Ziff. 8.3.2 der Weisungen VFP nicht. Ein
Aufenthaltsrecht steht ihm aber auch aus dem Grund nicht zu, als nicht davon
ausgegangen werden kann, er könne längerfristig seinen Lebensunterhalt selbst
bestreiten. Auch wenn er nun keine Sozialhilfe mehr bezieht (und auch keine
Ergänzungsleistung) ist nicht ersichtlich, wie er seinen Lebensunterhalt in der
Schweiz längerfristig decken will. Er macht geltend, sein Sohn unterstütze ihn,
dies ist aber nicht näher belegt. So hat der Beschwerdeführer diesbezüglich
keinerlei Unterlagen eingereicht, obwohl er mit Verfügung vom 21. Mai 2024
ausdrücklich dazu aufgefordert worden war. Es kann daher nicht davon
ausgegangen werden, die momentane Unterstützung durch seinen Sohn sei auch
langfristig sichergestellt. Im Gegenteil, ist doch anzunehmen, dass der Beschwerdeführer
aufgrund seiner geringen finanziellen Mittel in absehbarer Zeit erneut durch Sozialleistungen
finanziell unterstützt werden muss.
Dem Beschwerdeführer kann auch keine
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA als Rentner erteilt werden, da die Rente von
knapp CHF 400.00 nicht höher ist als der Betrag, der zum Bezug von
Ergänzungsleistungen in der Schweiz berechtigt. Schliesslich ist ergänzend
anzufügen, dass auch nicht davon ausgegangen werden kann, er könne durch eine
Erwerbstätigkeit seinen Lebensunterhalt längerfristig bestreiten. Einerseits ist
er bereits über 67-jährig und andererseits hat er schon vor Erreichen des
Rentenalters keine Stelle mehr antreten können.
3.2
Liegt ein Widerrufsgrund vor, ist zu
prüfen, ob die damit verbundene aufenthaltsbeendende Massnahme verhältnismässig
ist (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 Abs. 1 AIG). Dies ist vorliegend zu
bejahen. Der Beschwerdeführer ist erst im Alter von 63 Jahren in die Schweiz
eingereist und hat hier nur während eines guten Jahres gearbeitet. Ausser
seinem Sohn, der sich offenbar in der Schweiz aufhält, scheint ihn nichts mit
der Schweiz zu verbinden. Jedenfalls hat er diesbezüglich nichts geltend
gemacht. Es wurden auch keine Gründe genannt, die ihm eine Rückkehr nach
Frankreich verunmöglichen sollten, erwähnt er dazu doch lediglich, er habe dort
keine Bleibe und habe nicht vor, dorthin zurückzukehren.
4.
Zusammenfassend erweist sich die
Beschwerde folglich als unbegründet und sie ist entsprechend abzuweisen. Die
Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers wurde berechtigterweise widerrufen.
Der Beschwerdeführer wird weggewiesen und hat die Schweiz zu verlassen. Da die
Frist zur Ausreise inzwischen abgelaufen ist, ist diese praxisgemäss auf den
30.
November 2024 festzulegen. Der Beschwerdeführer hat sich vor der Ausreise
ordnungsgemäss bei der Einwohnergemeinde abzumelden und sich die Ausreise
mittels Abgabe der Ausreisemeldekarte an der Schweizer Grenze bestätigen zu
lassen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat
der Beschwerdeführer dessen Kosten zu bezahlen, die einschliesslich der
Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem
geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Schweiz spätestens bis 30.
November 2024 zu verlassen.
3. Er hat sich vor der Ausreise
ordnungsgemäss bei der Einwohnergemeinde abzumelden und sich die Ausreise
mittels Abgabe der Ausreisemeldekarte an der Schweizer Grenze bestätigen zu
lassen.
4. Die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von total CHF 1'500.00 gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Ramseier