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Entscheid

VWBES.2024.162

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung / Wegweisung aus der Schweiz

12. August 2024Deutsch10 min

dem MISA per Mail eine Kopie des Kündigungsschreibens der [...] Sarl vom 30. September

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 12. August 2024

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Frey

Oberrichterin Obrecht Steiner

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend Widerruf

der Aufenthaltsbewilligung / Wegweisung aus der Schweiz

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.1 A.___, geb. [...] 1957 in [...]/Serbien,

französischer Staatsangehöriger (nachfolgend Beschwerdeführer), reiste am 1.

August 2020 in die Schweiz ein und hat vom Kanton Waadt eine

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA als erwerbstätiger EU/EFTA-Bürger mit Gültigkeit

bis 2. August 2025 erhalten. Per 15. Juli 2021 ist er in den Kanton Zürich

umgezogen, per 1. November 2022 in den Kanton Luzern. Am 1. Juli 2023 ist er

nach [...] gezogen (AS 1-6, Angaben gemäss Verfügung vom 2. Mai 2024).

Mit Schreiben vom 5. Dezember 2023 teilten

die [...] dem Migrationsamt (MISA) mit, der Beschwerdeführer werde seit dem 24.

November 2023 sozialhilferechtlich unterstützt. Es werde um zeitnahe

Überprüfung der Aufenthaltsbewilligung B ersucht (AS 14). Das MISA forderte den

Beschwerdeführer gleichentags zur Beantwortung von Fragen und der Einreichung

von Unterlagen auf (AS 17). Am 14. Dezember 2023 sandte der Beschwerdeführer

dem MISA per Mail eine Kopie des Kündigungsschreibens der [...] Sarl vom 30. September

2021 (Kündigung per 31. Oktober 2021) sowie des Rentenbescheids der

Ausgleichskasse [...] vom 10. Oktober 2022 (AS 20 ff.). Gemäss Rentenbescheid

hat er per 1. Februar 2022 Anspruch auf eine monatliche Altersrente von CHF 90.00.

Zudem erhält er laut Angaben der [...] eine französische Altersrente von 300

Euro. Ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen sei nicht gegeben (AS 14).

Am 10. April 2024 gewährte das MISA dem

Beschwerdeführer das rechtliche Gehör betreffend Widerruf der

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, verbunden mit der Wegweisung aus der Schweiz

(AS 24 ff.). Der Beschwerdeführer liess sich dazu am 22. April 2024

vernehmen. Er versuche, einen Job zu finden, um dem Staat nicht länger zur Last

zu fallen. In Frankreich habe er keine Bleibe (AS 27).

1.2 Mit Verfügung vom 2. Mai 2024 widerrief

das MISA namens des Departements des Innern (DdI) die Aufenthaltsbewilligung des

Beschwerdeführers und wies ihn aus der Schweiz weg. Er habe die Schweiz – unter

Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – bis am 31. Juli 2024 zu

verlassen und sich ordnungsgemäss bei der Einwohnergemeinde [...] abzumelden;

die Ausreise habe er sich mittels Abgabe der beiliegenden Ausreisemeldekarte an

der Grenze bestätigen zu lassen.

2.1 Gegen diese Verfügung erhob A.___ am

8. Mai 2024 Beschwerde. Die Dinge hätten sich geändert. Er erhalte keine

staatliche Hilfe mehr, weil sein Sohn die Verantwortung für ihn übernommen

habe. Dieser sei französischer Staatsangehöriger mit Aufenthalt und

Arbeitsvisum in der Schweiz. Er wolle bei seinem Sohn bleiben und keine Hilfe

vom Staat.

2.2 Mit Verfügung des Vizepräsidenten

des Verwaltungsgerichts vom 21. Mai 2024 wurde dem Beschwerdeführer u.a. Gelegenheit

gegeben, seine Beschwerdebegründung bis 11. Juni 2024 zu ergänzen und Belege

einzureichen, die nachwiesen, dass er sich von der Sozialhilfe abgelöst habe

und über genügend finanzielle Mittel verfüge, um seinen Lebensunterhalt in der

Schweiz bestreiten zu können.

2.3 Darauf teilte der Beschwerdeführer

am 7. Juni 2024 mit, er bitte nochmals, die von ihm genannten Gründe für den

Aufenthalt in der Schweiz zu berücksichtigen. Gleichzeitig reichte er eine

Bestätigung der [...] vom 4. Juni 2024 ein, wonach er bis 31. Mai 2024 mit

Sozialhilfe unterstützt worden sei. Die Einstellung der Sozialhilfe sei auf

Wunsch von ihm veranlasst worden.

4. Am 24. Juni 2024 beantragte das MISA

die Abweisung der Beschwerde.

5. Darauf liess sich der

Beschwerdeführer nicht mehr vernehmen.

6. Für die Standpunkte der Parteien wird

auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend darauf

eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Gemäss Art. 24 Abs. 1 Anhang I des

Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der

Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die

Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) erhält eine Person, die die

Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzt und keine Erwerbstätigkeit im

Aufenthaltsstaat ausübt und dort kein Aufenthaltsrecht auf Grund anderer

Bestimmungen dieses Abkommens hat, eine Aufenthaltserlaubnis mit einer

Gültigkeit von mindestens fünf Jahren, sofern sie den zuständigen nationalen

Behörden den Nachweis dafür erbringt, dass sie für sich selbst und ihre

Familienangehörigen über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, so dass sie während

ihres Aufenthalts keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen (lit. a) und über

einen Krankenversicherungsschutz verfügt, der sämtliche Risiken abdeckt (lit.

b). Die Herkunft der entsprechenden finanziellen Mittel ist gemäss ständiger

bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht entscheidend; diese müssen nicht aus

eigenen Quellen, sondern können von anderen Familienangehörigen oder Dritten

stammen (Urteil 2C_1018/2021 vom 7. Juni 2022 E. 6.2 mit Hinweisen). Die

finanziellen Mittel gelten als ausreichend, wenn sie den Betrag übersteigen,

unterhalb dessen die eigenen Staatsangehörigen auf Grund ihrer persönlichen

Situation und gegebenenfalls derjenigen ihrer Familienangehörigen Anspruch auf

Fürsorgeleistungen haben. Ist diese Bedingung nicht anwendbar, so gelten die

finanziellen Mittel des Antragstellers als ausreichend, wenn sie die von der

Sozialversicherung des Aufnahmestaates gezahlte Mindestrente übersteigen (Art. 24

Abs. 2 Anhang I FZA).

Gemäss Ziff. 8.3.2 der Weisungen und

Erläuterungen des SEM (Weisungen VFP; Stand: Januar 2024) zur Verordnung über

den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und

deren Mitgliedstaaten, zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich

sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (VFP,

SR 142.203) haben Erwerbstätige aus den Mitgliedstaaten der EU/EFTA ein Recht

auf Verbleib in der Schweiz, wenn sie sich auf ihr Freizügigkeitsrecht als

Arbeitnehmer/innen bzw. als Selbständige berufen und nach dem Inkrafttreten des

FZA oder des Protokolls I zum FZA respektive der Protokolle II und III209 zum

FZA mindestens eine der vier folgenden Voraussetzungen (a, b, c und d) erfüllen

(nicht kumulativ):

a) Im Zeitpunkt der Aufgabe ihrer

Erwerbstätigkeit haben sie das von der schweizerischen Gesetzgebung vorgesehene

Alter für die Geltendmachung einer Rente erreicht, haben sich während der

vorangegangen drei Jahre ständig in der Schweiz aufgehalten und waren dort

zuletzt während mindestens zwölf Monaten erwerbstätig (diese drei Bedingungen

müssen kumulativ erfüllt sein).

b) Sie sind dauernd arbeitsunfähig geworden

und haben sich zuletzt während mehr als zwei Jahren ständig in der Schweiz

aufgehalten.

c) Sie sind wegen eines Arbeitsunfalls oder

wegen einer Berufskrankheit dauernd arbeitsunfähig geworden und haben deswegen

Anspruch auf eine Rente eines schweizerischen Versicherungsträgers.

d) Sie nehmen nach drei Jahren

Erwerbstätigkeit und ständigem Aufenthalt in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit

in einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA auf, behalten jedoch ihren Wohnsitz

in der Schweiz und kehren mindestens einmal in der Woche dorthin zurück.

Die im Sinne von Buchstabe d in einem

EU-Staat verbrachten Beschäftigungszeiten gelten für den Erwerb des

Verbleiberechts nach den Buchstaben a und b als in der Schweiz erbracht.

Nach Art. 16 Abs. 2 VFP sind die

finanziellen Mittel für rentenberechtigte EU- und EFTA-Angehörige sowie ihre

Familienangehörigen ausreichend, wenn sie den Betrag übersteigen, der einen

schweizerischen Antragsteller oder eine schweizerische Antragstellerin und

allenfalls seine oder ihre Familienangehörigen zum Bezug von

Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung berechtigt. Ein

Aufenthaltsgesuch als Rentner kann verweigert werden, wenn die betreffende

Person nicht mindestens über finanzielle Mittel im Betrag, der sie zum Bezug

von Ergänzungsleistungen in der Schweiz berechtigt, verfügt. Diese Besonderheit

ergibt sich aus dem Umstand, dass Ergänzungsleistungen an alle in der Schweiz

lebenden Personen, deren Existenzbedarf nicht gedeckt ist, ausgerichtet werden.

Beantragen Rentner nach Erteilung der Aufenthaltsbewilligung Sozialhilfe oder

erheben sie einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, kann die Bewilligung

gemäss Art. 24 Abs. 8 Anhang I FZA widerrufen oder nicht erneuert werden

(Weisungen VFP, Ziff. 6.2.3). Nach Art. 23 Abs. 1 VFP können

Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA widerrufen oder nicht verlängert werden, wenn

die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind.

3.1

Der Beschwerdeführer ist am 1.

August 2020 in die Schweiz eingereist und hat gemäss Aktenlage nur bis zum 31.

Oktober 2021 hier gearbeitet. Per [...] 2022 hat er das Rentenalter erreicht. Er

erhält eine AHV-Rente aus der Schweiz von monatlich CHF 90.00 sowie

offenbar eine aus Frankreich von 300 Euro. Vom 24. November 2022 bis 31. Mai

2024.

war er sozialhilferechtlich unterstützt worden. Damit erfüllt er die vorgenannten

Voraussetzungen gemäss Ziff. 8.3.2 der Weisungen VFP nicht. Ein

Aufenthaltsrecht steht ihm aber auch aus dem Grund nicht zu, als nicht davon

ausgegangen werden kann, er könne längerfristig seinen Lebensunterhalt selbst

bestreiten. Auch wenn er nun keine Sozialhilfe mehr bezieht (und auch keine

Ergänzungsleistung) ist nicht ersichtlich, wie er seinen Lebensunterhalt in der

Schweiz längerfristig decken will. Er macht geltend, sein Sohn unterstütze ihn,

dies ist aber nicht näher belegt. So hat der Beschwerdeführer diesbezüglich

keinerlei Unterlagen eingereicht, obwohl er mit Verfügung vom 21. Mai 2024

ausdrücklich dazu aufgefordert worden war. Es kann daher nicht davon

ausgegangen werden, die momentane Unterstützung durch seinen Sohn sei auch

langfristig sichergestellt. Im Gegenteil, ist doch anzunehmen, dass der Beschwerdeführer

aufgrund seiner geringen finanziellen Mittel in absehbarer Zeit erneut durch Sozialleistungen

finanziell unterstützt werden muss.

Dem Beschwerdeführer kann auch keine

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA als Rentner erteilt werden, da die Rente von

knapp CHF 400.00 nicht höher ist als der Betrag, der zum Bezug von

Ergänzungsleistungen in der Schweiz berechtigt. Schliesslich ist ergänzend

anzufügen, dass auch nicht davon ausgegangen werden kann, er könne durch eine

Erwerbstätigkeit seinen Lebensunterhalt längerfristig bestreiten. Einerseits ist

er bereits über 67-jährig und andererseits hat er schon vor Erreichen des

Rentenalters keine Stelle mehr antreten können.

3.2

Liegt ein Widerrufsgrund vor, ist zu

prüfen, ob die damit verbundene aufenthaltsbeendende Massnahme verhältnismässig

ist (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 Abs. 1 AIG). Dies ist vorliegend zu

bejahen. Der Beschwerdeführer ist erst im Alter von 63 Jahren in die Schweiz

eingereist und hat hier nur während eines guten Jahres gearbeitet. Ausser

seinem Sohn, der sich offenbar in der Schweiz aufhält, scheint ihn nichts mit

der Schweiz zu verbinden. Jedenfalls hat er diesbezüglich nichts geltend

gemacht. Es wurden auch keine Gründe genannt, die ihm eine Rückkehr nach

Frankreich verunmöglichen sollten, erwähnt er dazu doch lediglich, er habe dort

keine Bleibe und habe nicht vor, dorthin zurückzukehren.

4.

Zusammenfassend erweist sich die

Beschwerde folglich als unbegründet und sie ist entsprechend abzuweisen. Die

Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers wurde berechtigterweise widerrufen.

Der Beschwerdeführer wird weggewiesen und hat die Schweiz zu verlassen. Da die

Frist zur Ausreise inzwischen abgelaufen ist, ist diese praxisgemäss auf den

30.

November 2024 festzulegen. Der Beschwerdeführer hat sich vor der Ausreise

ordnungsgemäss bei der Einwohnergemeinde abzumelden und sich die Ausreise

mittels Abgabe der Ausreisemeldekarte an der Schweizer Grenze bestätigen zu

lassen.

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat

der Beschwerdeführer dessen Kosten zu bezahlen, die einschliesslich der

Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem

geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Schweiz spätestens bis 30.

November 2024 zu verlassen.

3. Er hat sich vor der Ausreise

ordnungsgemäss bei der Einwohnergemeinde abzumelden und sich die Ausreise

mittels Abgabe der Ausreisemeldekarte an der Schweizer Grenze bestätigen zu

lassen.

4. Die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von total CHF 1'500.00 gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Ramseier