VWBES.2024.164
Anordnung Weisung und Androhung Vollstreckung
11. Juli 2024Deutsch15 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 11. Juli 2024
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Frey
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiberin Hasler
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
KESB Olten-Gösgen,
Beschwerdegegnerin
betreffend Anordnung
Weisung und Androhung Vollstreckung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ wurde mit Verfügung vom 27.
März 2024 durch das Monvia Gesundheitszentrum, Olten, in die Kliniken für
Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik (KPPP), Solothurn (im Folgenden:
KPPP oder Klinik), eingewiesen.
2. Am 28. März 2024 beantragten die KPPP
die Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung.
3. Mit Entscheid vom 28. März 2024 wurde
die mit Verfügung vom 27. März 2024 angeordnete fürsorgerische Unterbringung
von A.___ in den KPPP verlängert.
4. Mit Schreiben vom 17. April 2024
beantragten die KPPP bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)
Olten-Gösgen für A.___ den Erlass einer Weisung zur ambulanten Nachbehandlung
für die Zeit nach ihrer Entlassung aus der Klinik. A.___ liess sich trotz
Gelegenheit nicht vernehmen.
5. Die KESB erteilte A.___ mit Entscheid
vom 10. Mai 2024 die Weisung, die Termine bei Dr. med. B.___,
Gruppenpraxis […], wahrzunehmen (Ziff. 3.1). Dr. med. B.___ wurde
gebeten, der KESB unverzüglich mitzuteilen, wenn die vereinbarten Termine durch
A.___ nicht wahrgenommen würden oder diese sich in anderer Weise der
behördlichen Weisung entziehe (Ziff. 3.2). Bei Nichtbefolgen der Weisung
wurde gegenüber A.___ die Vollstreckung der Weisung mittels polizeilicher
Zuführung verfügt (Ziff. 3.3). Die Weisung wurde vorläufig auf zwei Jahre,
das heisst bis zum 10. Mai 2026, befristet (Ziff. 3.4). Einer allfälligen
Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Ziff. 3.5).
6. Mit Schreiben vom 17. Mai 2024 erhob A.___
(im Folgenden: Beschwerdeführerin) fristgerecht Beschwerde beim
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn.
7. Die Beiständin, C.___, führte mit
Schreiben vom 28. Mai 2024 aus, die Beschwerdeführerin habe ihre
Arbeitskollegin informiert und mitgeteilt, es ginge ihr bei der Beschwerde v.a.
um die behandelnde Ärztin. Von Dr. D.___ würde sie sich behandeln lassen.
8. Dr. B.___ und Dr. D.___,
beide Gruppenpraxis […], führten mit Schreiben vom 12. Juni 2024 aus, im
Entscheid der KESB vom 10. Mai 2024 werde Dr. B.___ und sofern es zu einer
Veränderung der Weisung komme, Dr. D.___ beauftragt, den Vollzug der
Medikation mit Abilify gegebenenfalls unter Polizeigewalt durchzuführen. Dies
sei aufgrund des Vertrauensverhältnisses mit A.___ sowie auch im laufenden
Praxisalltag für sie nicht möglich. Solle sich A.___ weigern, sich Abilify
spritzen zu lassen und sollte es zum Vollzug kommen, gäbe es allenfalls die
Option, dass der Vollzug im Psychiatrischen Ambulatorium vom KSO durchgeführt
werde.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
In ihrer Beschwerde führte die
Beschwerdeführerin insbesondere aus, der Grund, weshalb sie in der Klinik
gewesen sei, sei keinesfalls eine bipolare Störung oder Psychose gewesen,
sondern dass sie den 30. Geburtstag ihrer grossen Tochter nicht habe alleine
bewältigen können. Sie habe sie an Weihnachten 2014 das letzte Mal gesehen.
Deshalb sei eine Herzinfarktgefährdung festgestellt worden. Sie habe
Herzprobleme. Frau Dr. B.___ sei nicht mehr ihre behandelnde Ärztin, sondern
Herr Dr. D.___. Sie habe andere Sorgen als Abilify einzunehmen. Sie habe ein
Langzeit- EKG machen müssen und müsse sich ums Zügeln kümmern. Im Übrigen sei
überall vermerkt, dass sie allergisch auf Abilify reagiere. Man solle sie
endlich in Ruhe lassen. Sie ertrage das Medikament nicht und habe sehr negative
Nebenwirkungen. Alle seien sich einig, dass sie hoffentlich das letzte Mal in
die Klinik habe gehen müssen.
3.1
Die Beschwerdeführerin bestreitet,
aufgrund einer bipolaren Störung oder Psychose in der Klinik gewesen zu sein.
Dem Antrag der KPPP vom 17. April 2024 ist zu entnehmen, dass die
Beschwerdeführerin an einer bipolaren affektiven Störung, gegenwärtig manische
Episode mit psychotischen Symptomen (F31.2) leidet. Sie sei erneut nach
polizeilicher Zuführung in der Klinik hospitalisiert worden. Es handle sich um
die vierte Hospitalisation im letzten Jahr aufgrund einer manisch-psychotischen
Episode mit einhergehender psychomotorischer Erregung, teils verbal aggressivem
Verhalten mit schwerer Störung des Zusammenlebens, desorgansiertem Handeln
sowie Verwahrlosungstendenz. Die Beschwerdeführerin lebe seit einiger Zeit
alleine in einer Mietwohnung mit Unterstützung der Psychiatrie-Spitex. Eine
Medikamentenmalcompliance sei sowohl im stationären als auch im ambulanten
Setting bekannt und auslösend für die gehäuften Dekompensationen. So habe die
Beschwerdeführerin auch nach letztem Austritt die geplanten Termine bei der
Hausärztin zur Verabreichung der installierten Depotmedikation nicht
wahrgenommen und die perorale Medikation nicht wie verordnet eingenommen. Im
Rahmen der beschriebenen Symptomatik sei wiederholt im stationären Rahmen bei
fehlender Krankheitseinsicht und Behandlungsbereitschaft eine intramuskuläre
Zwangsmedikation erforderlich gewesen. Eine notwendige Dosiserhöhung der
peroralen Medikation zur wirksamen Behandlung werde von der Beschwerdeführerin
verweigert. Die aktuell installierte perorale Therapie sei nicht ausreichend
und die Beschwerdeführerin habe mehrmals geäussert, dass sie das Orfiril nach
der Entlassung wieder absetzen werde und die Spitex-Betreuung nicht
reaktivieren möchte. Eine antipsychotische Depotmedikation sei somit bei
mangelnder Medikamenten-Compliance und Behandlungsbedürftigkeit alternativlos.
Deshalb und auch um wiederholte Zwangsmedikationen mit kurz wirkenden
Medikamenten zu vermeiden, sei am 28. März 2024 eine geplante Behandlung mit
Abilify 2x 400mg durchgeführt worden, mit der Absicht, zukünftig eine
Depotmedikation mit Abilify 400 mg alle 28 Tage im hausärtzlichen Rahmen zu
verabreichen.
3.2
Es bestehen keine Zweifel, dass die
Beschwerdeführerin an der ihr von den KPPP gestellten Diagnose leidet und sie
aufgrund ihrer Krankheit in die Klinik eingewiesen wurde. Die
Beschwerdeführerin ist behandlungs- und betreuungsbedürftig. Die Klinik führte
zudem ausführlich aus, weshalb eine antipsychotische Depotmedikation
alternativlos ist und weshalb Abilify verordnet wurde. Im Gegenteil stellt eine
Weisung, sich regelmässig Depotmedikationen verabreichen zu lassen, die mildere
Massnahme zu einer fürsorgerischen Unterbringung dar. Hält sich die
Beschwerdeführerin nicht an die Weisung, droht aufgrund erneuter Dekompensation
eine Einweisung in die Klinik. Den umfangreichen Akten lässt sich die
langjährige medizinische Vorgeschichte der Beschwerdeführerin entnehmen. Sie
hat zahlreiche fürsorgerische Unterbringungen hinter sich. Ihre aktuelle
Diagnose besteht bereits seit mindestens 2007. Die Beschwerdeführerin ist nicht
krankheits- und behandlungseinsichtig. Sie verkennt, dass die Klinik bemüht
ist, ihr Anliegen, nicht mehr in die Klinik eintreten zu müssen, zu schützen.
Durch die regelmässige Verabreichung einer Depotspritze könnte ein erneuter
Eintritt in die Klinik vermieden werden.
4.1
In ihrer Beschwerde spricht sich die
Beschwerdeführerin klar gegen die Weisung der KESB, die Termine bei Dr. B.___
wahrzunehmen, aus. Dass sie sich von Dr. D.___ behandeln lassen würde,
geht nicht ausdrücklich aus der Beschwerde hervor, auch wenn die Beiständin
dies in ihrer Stellungnahme ausführte. Fraglich ist, ob die angeordnete Weisung
gegen den Willen der Beschwerdeführerin angeordnet werden könnte.
4.2
Als Zwangsbehandlung gilt in erster
Linie der Fall, in dem einem Betroffenen gegen seinen Willen unter Anwendung
physischer Gewalt Medikamente verabreicht werden. Von einer Zwangsbehandlung
ist ferner auszugehen, wenn der Patient unter dem Druck bevorstehenden
unmittelbaren Zwangs in die ärztliche Behandlung einwilligt (Urteil 5P.366/2002
vom 26. November 2002 E. 4) oder nach einer tatsächlich vorgenommenen
zwangsweisen Verabreichung von Medikamenten diese im weiteren Verlauf des
Aufenthalts "ohne Druck" bzw. "freiwillig" einnimmt (Urteil
des Bundesgerichts 5A_353/2012 vom 19. Juni 2012 E. 3.4.1). Von einer
Zwangsbehandlung ist vorliegend grundsätzlich nicht auszugehen, da die KESB
lediglich die Weisung erlassen hat, die Beschwerdeführerin habe die Termine bei
Dr. B.___ wahrzunehmen. Allerdings verfügte die KESB, bei Nichtbefolgung
der Weisung würde gegenüber der Beschwerdeführerin die Vollstreckung der
Weisung mittels polizeilicher Zuführung (Ziff. 3.3 des angefochtenen
Entscheids) verfügt werden.
4.3
Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts stellt die medikamentöse Zwangsbehandlung einen schweren
Eingriff in die körperliche und geistige Integrität, mithin eine Verletzung von
Art. 10 Abs. 2 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK dar und betrifft die menschliche
Würde (Art. 7 BV) zentral (BGE 127 I 6 E. 5 S. 10; 130 I 16 E. 3 S. 18). Weil
es sich auch bei ambulanter Zwangsbehandlung und anderer Zwangsmassnahmen um
einen Eingriff in das Grundrecht der persönlichen Freiheit handelt, muss das
kantonale Recht den dafür notwendigen Anforderungen genügen. Ein solcher
Eingriff setzt eine gesetzliche Grundlage voraus, er muss durch ein
öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter
gerechtfertigt werden und überdies verhältnismässig sein. In jedem Fall bedarf
es für die Zulässigkeit einer Zwangsbehandlung aber einer klaren gesetzlichen
Grundlage im Sinne des Gebotes der hinreichenden Normbestimmtheit (vgl. Thomas
Geiser / Mario Etzensberger in: Thomas Geiser / Christiana Fountoulakis,
[Hrsg.], Basler Kommentar, 7. Auflage, Basel 2022, Art. 437 ZGB N 11).
4.4
Die Kantone sind gemäss Art. 437
Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) bei Personen mit psychischen Störungen befugt,
ambulante medizinische Massnahmen ohne Zustimmung der betroffenen Person
vorzusehen, sei es als mildere geeignete Massnahmen anstelle von
fürsorgerischen Unterbringungen (Abs. 2) oder im Anschluss an solche zur
Verhinderung schneller Wiedereintritte in Einrichtungen, im Sinne von
Nachbetreuungen. Altrechtlich kannten nur wenige Kantone entsprechende
Rechtsgrundlagen, welche bei Widerstand der betroffenen Person zudem praktisch
nicht durchzusetzen waren. Obwohl sich die Durchsetzung einer ambulanten
medizinischen Massnahme ohne Zustimmung erfahrungsgemäss als schwierig erweist,
wird deren Anordnung ohne Sanktionsmöglichkeit teilweise als weitgehend wertlos
angesehen. Die Verantwortlichkeit der Kantone für die Nachbetreuung geht über
die Möglichkeit der Anordnung von (ambulanten) Massnahmen hinaus, indem sie die
Nachbetreuung betroffener Personen ganz allgemein zu regeln haben (Art. 437
Abs. 1 ZGB). Sie haben für die freiwillige Betreuung (bspw. in stationären
Einrichtungen wie Pflege- und Altersheimen und betreuten Wohneinrichtungen) und
Begleitung (bspw. durch Sozialarbeitende) betroffener Personen nach deren
Austritt aus der Einrichtung besorgt zu sein und die Nachbetreuung ganz allgemein
zu organisieren und zu koordinieren. Der ausdrückliche Vorbehalt zugunsten des
kantonalen Rechts und die damit geschaffene Möglichkeit der Abstufung von
Massnahmen auch im Bereich der Behandlung von Personen mit einer psychischen
Störung, ist systemkonform und entspricht dem im Erwachsenenschutzrecht
geltenden Subsidiaritäts- und Verhältnismässigkeitsprinzip. Von ambulanten im
Gegensatz zu stationären medizinischen Massnahmen ist auszugehen, wenn die
betroffene Person weniger als mehrere Stunden zum Aufenthalt an einem
bestimmten Ort gezwungen wird. Das Verfahren [Anhörung, Rechtsmittelfristen
etc.] und die Vollstreckung richten sich nach kantonalem Recht (vgl. Fassbind
Patrick, in: Kren Kostkiewicz Jolanta/Wolf Stephan/Amstutz Marc/Fankhauser
Roland (Hrsg.), ZGB Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 4. Aufl.,
Zürich 2021, Art. 437 N 1 f.).
4.5
Als ambulante medizinische
Massnahmen oder Nachbetreuungen sind praktisch nur die Verpflichtung zur
Einnahme der verschriebenen Medikamente unter Aufsicht der Hausärztin bzw. des
Hausarztes oder der Spitex, die Duldung regelmässiger Besuche der Spitex (Pflege,
Reinigung und/oder Mahlzeitendienst) sowie das regelmässige Aufsuchen einer
ambulanten Therapie oder einer Ärztin bzw. eines Arztes denkbar und sinnvoll.
Diese milderen Massnahmen können es der KESB erlauben, von einer
fürsorgerischen Unterbringung abzusehen oder eine betroffene Person früher aus
dieser zu entlassen. Sie dienen v.a. der Beaufsichtigung und Kontrolle der
betroffenen Person, um rechtzeitig – bevor (wieder) eine fürsorgerische
Unterbringung erforderlich wird bzw. die betroffene Person sich oder andere
ernsthaft gefährdet – zum Schutz, zum Wohl und im Interesse der betroffenen
Person (wieder) eingreifen zu können. Nicht in allen Fällen ist eine stationäre
Behandlung notwendig. In gewissen heiklen Situationen psychischer Erkrankung, bspw.
infolge eigenmächtigen Absetzens von Medikamenten oder intoxikationsbedingter
Störungen, ist eine ambulante Massnahme für die betroffene Person weniger
einschneidend und stigmatisierend als eine fürsorgerische Unterbringung. Zudem
wirken sich im kantonalen Recht vorgesehene ambulante Massnahmen indirekt
positiv auf die Vollzugs- und Hilfsdienste (bspw. die Spitex) aus, indem sie
diesen Legitimation sowie Autorität bei der Umsetzung vermitteln (es liegt ein
Entscheid der KESB vor) und indem den ambulanten Massnahmen der
«Freiwilligkeitscharakter» entzogen wird (Verbindlichkeit). Die Vollzugs- und
Hilfsdienste können bei Umsetzungsschwierigkeiten nicht mehr einfach ihre
Dienste ohne Meldung an die KESB einstellen (dies bedingt aber eine gesetzliche
Verpflichtung der Vollzugs- und Hilfsdienste sowie die klare Regelung der
Aufsichts- und Meldepflichten im kantonalen Recht). In den Körper eingreifende
bzw. invasive Massnahmen (bspw. Medikation, Ernährung oder körperlich
medizinische Behandlungen ohne Zustimmung) bei bestehendem verbalem oder
tatsächlichem bzw. tätlichem Widerstand einer betroffenen Person sind i.d.R.
nur unter den Voraussetzungen von Art. 434 ZGB im Rahmen einer fürsorgerischen
Unterbringung überhaupt möglich, verhältnismässig und zulässig. Materiell
handelt es sich bei ambulanten medizinischen Massnahmen und Nachbetreuungen um
Weisungen (Verhaltensanweisungen), deren Beachtung zur Verhinderung einer
fürsorgerischen Unterbringung im Interesse der betroffenen Person selbst liegen
und deshalb in der Praxis wohl nur selten zwangsweise durchgesetzt werden
müssen. In der Regel dürfte allein das Eigeninteresse der betroffenen Person
sowie die Angst vor einer ansonsten drohenden fürsorgerischen Unterbringung
i.V.m. der Androhung von Sanktionen die betroffene Person zur Mitwirkung
motivieren können (in diesem Sinne sind Sanktionsandrohungen durchaus wertvoll,
vgl. ZGB 437 N 1; Erfahrungen aus den Kantonen Bern und Basel-Stadt zeigen
aber, dass allein behördliche Anordnungen ohne Zwangsvollstreckungsmöglichkeiten
i.d.R. bereits genügend Wirkungen zu entfalten vermögen), ohne dass
eigentlicher körperlicher Zwang dazu nötig sein dürfte (Fassbind Patrick, a.a.O.,
Art. 437 N 1 f.).
4.6
Wie erwähnt, haben die Kantone gemäss
Art. 437 Abs. 2 ZGB die Möglichkeit, ambulante Massnahmen ohne Zustimmung der
betroffenen Person vorzusehen und zu deren sowie zur Durchsetzung von
Mitwirkungspflichten die erforderlichen gesetzlichen Grundlagen zu schaffen
(vgl. ZGB 448 N 1; Fassbind Patrick, a.a.O., Art. 449 N 1). Dies
insbesondere im Nachgang zu einer nach Bundesrecht angeordneten fürsorgerischen
Unterbringung in Form der Nachbetreuung.
4.7
Der Kanton Solothurn hat mit § 126
des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB,
BGS 211.1) eine Norm geschaffen, die Betreuungsmassnahmen im Sinne von
Art. 437 ZGB vorsieht. Gemäss § 126 EG ZGB darf die Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Betreuungsmassnahmen anordnen bei Personen, die an
einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leiden oder verwahrlost
sind. Betreuungsbedürftigen Personen können für ihr Verhalten Weisungen bis zu
einer Dauer von zwei Jahren erteilt werden, namentlich sich einer ambulanten
ärztlichen Behandlung, Kontrolle oder Untersuchung zu unterziehen, sich einer
Therapie oder Entzugsbehandlung zu unterziehen, sich von einer Fachstelle oder
Fachperson betreuen zu lassen oder sich an eine vorgegebene Tagesstruktur zu
halten. Gemäss § 127 EG ZGB kann der Vollzug der Massnahme einer geeigneten
Person oder Stelle übertragen werden. Die mit dem Vollzug beauftragte Person
oder Stelle hat der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde unverzüglich zu
melden, wenn eine Betreuungsmassnahme nicht befolgt wird. Wird eine
Betreuungsmassnahme nicht befolgt, prüft die Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde die Anordnung anderer Massnahmen oder die
fürsorgerische Unterbringung.
4.8
Wie erwähnt, ist die KESB gemäss § 126 Abs. 2 lit. a EG ZGB befugt, betreuungsbedürftigen Personen Weisungen
zu erteilen, insbesondere «sich einer ambulanten ärztlichen Behandlung,
Kontrolle oder Untersuchung zu unterziehen». Die reine Anordnung bzw. Weisung
zur Einnahme bzw. zum Verabreichenlassen von Medikation stellt (noch) keinen
Eingriff in die körperliche Integrität dar. Für den Erlass einer solchen
Weisung erweist sich die eben zitierte Norm als hinreichend bestimmt und klar.
Allerdings kann dies nicht für eine Zwangsmedikation bzw. zwanghafte
Verabreichung gelten. Bereits mit Grundsatzentscheid SOG 2015 Nr. 5 vom 10.
Juni 2015 (VWBES.2015.154) kam das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass die
Norm den Anforderungen an eine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage für
die Anordnung von Zwangsmassnahmen (Zwangsmedikation) nicht genügt. An der
Rechtslage hat sich nichts geändert. Eine Zwangsmedikation, welche einen
schwerwiegenden Eingriff in die körperliche Unversehrtheit darstellt, kann
somit nicht gestützt auf das kantonale Recht des Kantons Solothurn erfolgen.
Stimmt die betroffene Person den angeordneten ambulanten Massnahmen nicht zu,
verbleibt der KESB einzig die Möglichkeit, die Anordnung anderer Massnahmen
oder eine fürsorgerische Unterbringung zu prüfen. Diese Prüfung hat aber ein
neues Verfahren zur Folge, welches wiederum sämtliche Verfahrensgarantien
einhalten muss. Eine zwangsweise Durchsetzung der angeordneten Massnahmen sieht
das EG ZGB nicht vor, obwohl der Kanton befugt wäre, eine entsprechende Norm
einzuführen.
4.9
So ist beispielsweise im Kanton
Aargau die gesetzliche Grundlage für eine Zwangsmedikation im Rahmen der
Nachbetreuung geschaffen worden. In § 53 Abs. lit b EG ZGB AG
(Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, SAR 210.300) ist
ausdrücklich vorgesehen, dass die Anweisung erfolgen kann «bestimmte
Medikamente» einzunehmen. In § 58 EG ZGB AG ist die Vollstreckung dazu mittels
polizeilicher Zuführung vorgesehen. Das Bundesgericht hat mit Urteil
5A_666/2013 vom 7. Oktober 2013 in E. 3.3 bestätigt, dass diese
Formulierung eine genügend gesetzlich definierte Grundlage darstelle, um den
schweren Eingriff in die körperliche und geistige Integrität zu rechtfertigen
(damals noch nach Art. 67k aEG ZGB AG). Im Kanton Solothurn fehlen dagegen
solch klar definierte Bestimmungen um im Rahmen der Nachbetreuung zu einer
fürsorgerischen Unterbringung Zwangsmedikationen anzuordnen und zu
vollstrecken. Die Bestimmungen nach § 126 Abs. 2 und § 127 EG ZGB
sind nicht spezifisch auf medikamentöse Zwangszuführung ausgerichtet und können
einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit nicht rechtfertigen. Ebenfalls
reicht hierfür auch nicht der noch grundsätzlicher gehaltene Art. 450g ZGB, welcher
sich in genereller Weise zu Vollstreckungen äussert. Im Übrigen fällt nicht nur
die Regelung der ambulanten Massnahmen nach Art. 437 Abs. 2 ZGB, sondern
auch deren Vollstreckung in die Kompetenz der Kantone. Dass das solothurnische
Gesetz für eine Zwangsmedikation nicht genügt, hat umso mehr zu gelten, als
dass selbst bei laufender fürsorgerischer Unterbringung (welche unter ständiger
fachärztlicher Aufsicht erfolgt) eine spezifische gesetzliche Grundlage in Art.
434.
ZGB für die Behandlung ohne Zustimmung oder eben der Zwangsmedikation
vorgesehen ist (VWBES.2015.154 E. 3.1 ff. mit weiteren Hinweisen).
4.10
Somit kann aufgrund der heutigen
gesetzlichen Regelung die angeordnete Massnahme (Verabreichung einer
Depotmedikation) nicht ohne Zustimmung der betroffenen Person durchgesetzt
werden, auch nicht mittels polizeilicher Zuführung. Im Übrigen wurde diese
Rechtsprechung mit Urteil des Verwaltungsgerichtes VWBES.2017.185 bestätigt.
5.
Gestützt auf die obigen Erwägungen ist
die Beschwerde teilweise begründet. Eine Zwangsmedikation anlässlich der
Nachbetreuung ist im Kanton Solothurn nicht erlaubt. Ziffer 3.3 des Entscheids
der KESB vom 10. Mai 2024 wird aufgehoben. Für das Verfahren vor
Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
Ziff. 3.3 des Entscheids der KESB vom 10. Mai 2024 wird aufgehoben.
2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht
werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Hasler