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Entscheid

VWBES.2024.164

Anordnung Weisung und Androhung Vollstreckung

11. Juli 2024Deutsch15 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 11. Juli 2024

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Frey

Oberrichterin Obrecht Steiner

Gerichtsschreiberin Hasler

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

KESB Olten-Gösgen,

Beschwerdegegnerin

betreffend Anordnung

Weisung und Androhung Vollstreckung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ wurde mit Verfügung vom 27.

März 2024 durch das Monvia Gesundheitszentrum, Olten, in die Kliniken für

Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik (KPPP), Solothurn (im Folgenden:

KPPP oder Klinik), eingewiesen.

2. Am 28. März 2024 beantragten die KPPP

die Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung.

3. Mit Entscheid vom 28. März 2024 wurde

die mit Verfügung vom 27. März 2024 angeordnete fürsorgerische Unterbringung

von A.___ in den KPPP verlängert.

4. Mit Schreiben vom 17. April 2024

beantragten die KPPP bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)

Olten-Gösgen für A.___ den Erlass einer Weisung zur ambulanten Nachbehandlung

für die Zeit nach ihrer Entlassung aus der Klinik. A.___ liess sich trotz

Gelegenheit nicht vernehmen.

5. Die KESB erteilte A.___ mit Entscheid

vom 10. Mai 2024 die Weisung, die Termine bei Dr. med. B.___,

Gruppenpraxis […], wahrzunehmen (Ziff. 3.1). Dr. med. B.___ wurde

gebeten, der KESB unverzüglich mitzuteilen, wenn die vereinbarten Termine durch

A.___ nicht wahrgenommen würden oder diese sich in anderer Weise der

behördlichen Weisung entziehe (Ziff. 3.2). Bei Nichtbefolgen der Weisung

wurde gegenüber A.___ die Vollstreckung der Weisung mittels polizeilicher

Zuführung verfügt (Ziff. 3.3). Die Weisung wurde vorläufig auf zwei Jahre,

das heisst bis zum 10. Mai 2026, befristet (Ziff. 3.4). Einer allfälligen

Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Ziff. 3.5).

6. Mit Schreiben vom 17. Mai 2024 erhob A.___

(im Folgenden: Beschwerdeführerin) fristgerecht Beschwerde beim

Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn.

7. Die Beiständin, C.___, führte mit

Schreiben vom 28. Mai 2024 aus, die Beschwerdeführerin habe ihre

Arbeitskollegin informiert und mitgeteilt, es ginge ihr bei der Beschwerde v.a.

um die behandelnde Ärztin. Von Dr. D.___ würde sie sich behandeln lassen.

8. Dr. B.___ und Dr. D.___,

beide Gruppenpraxis […], führten mit Schreiben vom 12. Juni 2024 aus, im

Entscheid der KESB vom 10. Mai 2024 werde Dr. B.___ und sofern es zu einer

Veränderung der Weisung komme, Dr. D.___ beauftragt, den Vollzug der

Medikation mit Abilify gegebenenfalls unter Polizeigewalt durchzuführen. Dies

sei aufgrund des Vertrauensverhältnisses mit A.___ sowie auch im laufenden

Praxisalltag für sie nicht möglich. Solle sich A.___ weigern, sich Abilify

spritzen zu lassen und sollte es zum Vollzug kommen, gäbe es allenfalls die

Option, dass der Vollzug im Psychiatrischen Ambulatorium vom KSO durchgeführt

werde.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

In ihrer Beschwerde führte die

Beschwerdeführerin insbesondere aus, der Grund, weshalb sie in der Klinik

gewesen sei, sei keinesfalls eine bipolare Störung oder Psychose gewesen,

sondern dass sie den 30. Geburtstag ihrer grossen Tochter nicht habe alleine

bewältigen können. Sie habe sie an Weihnachten 2014 das letzte Mal gesehen.

Deshalb sei eine Herzinfarktgefährdung festgestellt worden. Sie habe

Herzprobleme. Frau Dr. B.___ sei nicht mehr ihre behandelnde Ärztin, sondern

Herr Dr. D.___. Sie habe andere Sorgen als Abilify einzunehmen. Sie habe ein

Langzeit- EKG machen müssen und müsse sich ums Zügeln kümmern. Im Übrigen sei

überall vermerkt, dass sie allergisch auf Abilify reagiere. Man solle sie

endlich in Ruhe lassen. Sie ertrage das Medikament nicht und habe sehr negative

Nebenwirkungen. Alle seien sich einig, dass sie hoffentlich das letzte Mal in

die Klinik habe gehen müssen.

3.1

Die Beschwerdeführerin bestreitet,

aufgrund einer bipolaren Störung oder Psychose in der Klinik gewesen zu sein.

Dem Antrag der KPPP vom 17. April 2024 ist zu entnehmen, dass die

Beschwerdeführerin an einer bipolaren affektiven Störung, gegenwärtig manische

Episode mit psychotischen Symptomen (F31.2) leidet. Sie sei erneut nach

polizeilicher Zuführung in der Klinik hospitalisiert worden. Es handle sich um

die vierte Hospitalisation im letzten Jahr aufgrund einer manisch-psychotischen

Episode mit einhergehender psychomotorischer Erregung, teils verbal aggressivem

Verhalten mit schwerer Störung des Zusammenlebens, desorgansiertem Handeln

sowie Verwahrlosungstendenz. Die Beschwerdeführerin lebe seit einiger Zeit

alleine in einer Mietwohnung mit Unterstützung der Psychiatrie-Spitex. Eine

Medikamentenmalcompliance sei sowohl im stationären als auch im ambulanten

Setting bekannt und auslösend für die gehäuften Dekompensationen. So habe die

Beschwerdeführerin auch nach letztem Austritt die geplanten Termine bei der

Hausärztin zur Verabreichung der installierten Depotmedikation nicht

wahrgenommen und die perorale Medikation nicht wie verordnet eingenommen. Im

Rahmen der beschriebenen Symptomatik sei wiederholt im stationären Rahmen bei

fehlender Krankheitseinsicht und Behandlungsbereitschaft eine intramuskuläre

Zwangsmedikation erforderlich gewesen. Eine notwendige Dosiserhöhung der

peroralen Medikation zur wirksamen Behandlung werde von der Beschwerdeführerin

verweigert. Die aktuell installierte perorale Therapie sei nicht ausreichend

und die Beschwerdeführerin habe mehrmals geäussert, dass sie das Orfiril nach

der Entlassung wieder absetzen werde und die Spitex-Betreuung nicht

reaktivieren möchte. Eine antipsychotische Depotmedikation sei somit bei

mangelnder Medikamenten-Compliance und Behandlungsbedürftigkeit alternativlos.

Deshalb und auch um wiederholte Zwangsmedikationen mit kurz wirkenden

Medikamenten zu vermeiden, sei am 28. März 2024 eine geplante Behandlung mit

Abilify 2x 400mg durchgeführt worden, mit der Absicht, zukünftig eine

Depotmedikation mit Abilify 400 mg alle 28 Tage im hausärtzlichen Rahmen zu

verabreichen.

3.2

Es bestehen keine Zweifel, dass die

Beschwerdeführerin an der ihr von den KPPP gestellten Diagnose leidet und sie

aufgrund ihrer Krankheit in die Klinik eingewiesen wurde. Die

Beschwerdeführerin ist behandlungs- und betreuungsbedürftig. Die Klinik führte

zudem ausführlich aus, weshalb eine antipsychotische Depotmedikation

alternativlos ist und weshalb Abilify verordnet wurde. Im Gegenteil stellt eine

Weisung, sich regelmässig Depotmedikationen verabreichen zu lassen, die mildere

Massnahme zu einer fürsorgerischen Unterbringung dar. Hält sich die

Beschwerdeführerin nicht an die Weisung, droht aufgrund erneuter Dekompensation

eine Einweisung in die Klinik. Den umfangreichen Akten lässt sich die

langjährige medizinische Vorgeschichte der Beschwerdeführerin entnehmen. Sie

hat zahlreiche fürsorgerische Unterbringungen hinter sich. Ihre aktuelle

Diagnose besteht bereits seit mindestens 2007. Die Beschwerdeführerin ist nicht

krankheits- und behandlungseinsichtig. Sie verkennt, dass die Klinik bemüht

ist, ihr Anliegen, nicht mehr in die Klinik eintreten zu müssen, zu schützen.

Durch die regelmässige Verabreichung einer Depotspritze könnte ein erneuter

Eintritt in die Klinik vermieden werden.

4.1

In ihrer Beschwerde spricht sich die

Beschwerdeführerin klar gegen die Weisung der KESB, die Termine bei Dr. B.___

wahrzunehmen, aus. Dass sie sich von Dr. D.___ behandeln lassen würde,

geht nicht ausdrücklich aus der Beschwerde hervor, auch wenn die Beiständin

dies in ihrer Stellungnahme ausführte. Fraglich ist, ob die angeordnete Weisung

gegen den Willen der Beschwerdeführerin angeordnet werden könnte.

4.2

Als Zwangsbehandlung gilt in erster

Linie der Fall, in dem einem Betroffenen gegen seinen Willen unter Anwendung

physischer Gewalt Medikamente verabreicht werden. Von einer Zwangsbehandlung

ist ferner auszugehen, wenn der Patient unter dem Druck bevorstehenden

unmittelbaren Zwangs in die ärztliche Behandlung einwilligt (Urteil 5P.366/2002

vom 26. November 2002 E. 4) oder nach einer tatsächlich vorgenommenen

zwangsweisen Verabreichung von Medikamenten diese im weiteren Verlauf des

Aufenthalts "ohne Druck" bzw. "freiwillig" einnimmt (Urteil

des Bundesgerichts 5A_353/2012 vom 19. Juni 2012 E. 3.4.1). Von einer

Zwangsbehandlung ist vorliegend grundsätzlich nicht auszugehen, da die KESB

lediglich die Weisung erlassen hat, die Beschwerdeführerin habe die Termine bei

Dr. B.___ wahrzunehmen. Allerdings verfügte die KESB, bei Nichtbefolgung

der Weisung würde gegenüber der Beschwerdeführerin die Vollstreckung der

Weisung mittels polizeilicher Zuführung (Ziff. 3.3 des angefochtenen

Entscheids) verfügt werden.

4.3

Nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts stellt die medikamentöse Zwangsbehandlung einen schweren

Eingriff in die körperliche und geistige Integrität, mithin eine Verletzung von

Art. 10 Abs. 2 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK dar und betrifft die menschliche

Würde (Art. 7 BV) zentral (BGE 127 I 6 E. 5 S. 10; 130 I 16 E. 3 S. 18). Weil

es sich auch bei ambulanter Zwangsbehandlung und anderer Zwangsmassnahmen um

einen Eingriff in das Grundrecht der persönlichen Freiheit handelt, muss das

kantonale Recht den dafür notwendigen Anforderungen genügen. Ein solcher

Eingriff setzt eine gesetzliche Grundlage voraus, er muss durch ein

öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter

gerechtfertigt werden und überdies verhältnismässig sein. In jedem Fall bedarf

es für die Zulässigkeit einer Zwangsbehandlung aber einer klaren gesetzlichen

Grundlage im Sinne des Gebotes der hinreichenden Normbestimmtheit (vgl. Thomas

Geiser / Mario Etzensberger in: Thomas Geiser / Christiana Fountoulakis,

[Hrsg.], Basler Kommentar, 7. Auflage, Basel 2022, Art. 437 ZGB N 11).

4.4

Die Kantone sind gemäss Art. 437

Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) bei Personen mit psychischen Störungen befugt,

ambulante medizinische Massnahmen ohne Zustimmung der betroffenen Person

vorzusehen, sei es als mildere geeignete Massnahmen anstelle von

fürsorgerischen Unterbringungen (Abs. 2) oder im Anschluss an solche zur

Verhinderung schneller Wiedereintritte in Einrichtungen, im Sinne von

Nachbetreuungen. Altrechtlich kannten nur wenige Kantone entsprechende

Rechtsgrundlagen, welche bei Widerstand der betroffenen Person zudem praktisch

nicht durchzusetzen waren. Obwohl sich die Durchsetzung einer ambulanten

medizinischen Massnahme ohne Zustimmung erfahrungsgemäss als schwierig erweist,

wird deren Anordnung ohne Sanktionsmöglichkeit teilweise als weitgehend wertlos

angesehen. Die Verantwortlichkeit der Kantone für die Nachbetreuung geht über

die Möglichkeit der Anordnung von (ambulanten) Massnahmen hinaus, indem sie die

Nachbetreuung betroffener Personen ganz allgemein zu regeln haben (Art. 437

Abs. 1 ZGB). Sie haben für die freiwillige Betreuung (bspw. in stationären

Einrichtungen wie Pflege- und Altersheimen und betreuten Wohneinrichtungen) und

Begleitung (bspw. durch Sozialarbeitende) betroffener Personen nach deren

Austritt aus der Einrichtung besorgt zu sein und die Nachbetreuung ganz allgemein

zu organisieren und zu koordinieren. Der ausdrückliche Vorbehalt zugunsten des

kantonalen Rechts und die damit geschaffene Möglichkeit der Abstufung von

Massnahmen auch im Bereich der Behandlung von Personen mit einer psychischen

Störung, ist systemkonform und entspricht dem im Erwachsenenschutzrecht

geltenden Subsidiaritäts- und Verhältnismässigkeitsprinzip. Von ambulanten im

Gegensatz zu stationären medizinischen Massnahmen ist auszugehen, wenn die

betroffene Person weniger als mehrere Stunden zum Aufenthalt an einem

bestimmten Ort gezwungen wird. Das Verfahren [Anhörung, Rechtsmittelfristen

etc.] und die Vollstreckung richten sich nach kantonalem Recht (vgl. Fassbind

Patrick, in: Kren Kostkiewicz Jolanta/Wolf Stephan/Amstutz Marc/Fankhauser

Roland (Hrsg.), ZGB Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 4. Aufl.,

Zürich 2021, Art. 437 N 1 f.).

4.5

Als ambulante medizinische

Massnahmen oder Nachbetreuungen sind praktisch nur die Verpflichtung zur

Einnahme der verschriebenen Medikamente unter Aufsicht der Hausärztin bzw. des

Hausarztes oder der Spitex, die Duldung regelmässiger Besuche der Spitex (Pflege,

Reinigung und/oder Mahlzeitendienst) sowie das regelmässige Aufsuchen einer

ambulanten Therapie oder einer Ärztin bzw. eines Arztes denkbar und sinnvoll.

Diese milderen Massnahmen können es der KESB erlauben, von einer

fürsorgerischen Unterbringung abzusehen oder eine betroffene Person früher aus

dieser zu entlassen. Sie dienen v.a. der Beaufsichtigung und Kontrolle der

betroffenen Person, um rechtzeitig – bevor (wieder) eine fürsorgerische

Unterbringung erforderlich wird bzw. die betroffene Person sich oder andere

ernsthaft gefährdet – zum Schutz, zum Wohl und im Interesse der betroffenen

Person (wieder) eingreifen zu können. Nicht in allen Fällen ist eine stationäre

Behandlung notwendig. In gewissen heiklen Situationen psychischer Erkrankung, bspw.

infolge eigenmächtigen Absetzens von Medikamenten oder intoxikationsbedingter

Störungen, ist eine ambulante Massnahme für die betroffene Person weniger

einschneidend und stigmatisierend als eine fürsorgerische Unterbringung. Zudem

wirken sich im kantonalen Recht vorgesehene ambulante Massnahmen indirekt

positiv auf die Vollzugs- und Hilfsdienste (bspw. die Spitex) aus, indem sie

diesen Legitimation sowie Autorität bei der Umsetzung vermitteln (es liegt ein

Entscheid der KESB vor) und indem den ambulanten Massnahmen der

«Freiwilligkeitscharakter» entzogen wird (Verbindlichkeit). Die Vollzugs- und

Hilfsdienste können bei Umsetzungsschwierigkeiten nicht mehr einfach ihre

Dienste ohne Meldung an die KESB einstellen (dies bedingt aber eine gesetzliche

Verpflichtung der Vollzugs- und Hilfsdienste sowie die klare Regelung der

Aufsichts- und Meldepflichten im kantonalen Recht). In den Körper eingreifende

bzw. invasive Massnahmen (bspw. Medikation, Ernährung oder körperlich

medizinische Behandlungen ohne Zustimmung) bei bestehendem verbalem oder

tatsächlichem bzw. tätlichem Widerstand einer betroffenen Person sind i.d.R.

nur unter den Voraussetzungen von Art. 434 ZGB im Rahmen einer fürsorgerischen

Unterbringung überhaupt möglich, verhältnismässig und zulässig. Materiell

handelt es sich bei ambulanten medizinischen Massnahmen und Nachbetreuungen um

Weisungen (Verhaltensanweisungen), deren Beachtung zur Verhinderung einer

fürsorgerischen Unterbringung im Interesse der betroffenen Person selbst liegen

und deshalb in der Praxis wohl nur selten zwangsweise durchgesetzt werden

müssen. In der Regel dürfte allein das Eigeninteresse der betroffenen Person

sowie die Angst vor einer ansonsten drohenden fürsorgerischen Unterbringung

i.V.m. der Androhung von Sanktionen die betroffene Person zur Mitwirkung

motivieren können (in diesem Sinne sind Sanktionsandrohungen durchaus wertvoll,

vgl. ZGB 437 N 1; Erfahrungen aus den Kantonen Bern und Basel-Stadt zeigen

aber, dass allein behördliche Anordnungen ohne Zwangsvollstreckungsmöglichkeiten

i.d.R. bereits genügend Wirkungen zu entfalten vermögen), ohne dass

eigentlicher körperlicher Zwang dazu nötig sein dürfte (Fassbind Patrick, a.a.O.,

Art. 437 N 1 f.).

4.6

Wie erwähnt, haben die Kantone gemäss

Art. 437 Abs. 2 ZGB die Möglichkeit, ambulante Massnahmen ohne Zustimmung der

betroffenen Person vorzusehen und zu deren sowie zur Durchsetzung von

Mitwirkungspflichten die erforderlichen gesetzlichen Grundlagen zu schaffen

(vgl. ZGB 448 N 1; Fassbind Patrick, a.a.O., Art. 449 N 1). Dies

insbesondere im Nachgang zu einer nach Bundesrecht angeordneten fürsorgerischen

Unterbringung in Form der Nachbetreuung.

4.7

Der Kanton Solothurn hat mit § 126

des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB,

BGS 211.1) eine Norm geschaffen, die Betreuungsmassnahmen im Sinne von

Art. 437 ZGB vorsieht. Gemäss § 126 EG ZGB darf die Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde Betreuungsmassnahmen anordnen bei Personen, die an

einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leiden oder verwahrlost

sind. Betreuungsbedürftigen Personen können für ihr Verhalten Weisungen bis zu

einer Dauer von zwei Jahren erteilt werden, namentlich sich einer ambulanten

ärztlichen Behandlung, Kontrolle oder Untersuchung zu unterziehen, sich einer

Therapie oder Entzugsbehandlung zu unterziehen, sich von einer Fachstelle oder

Fachperson betreuen zu lassen oder sich an eine vorgegebene Tagesstruktur zu

halten. Gemäss § 127 EG ZGB kann der Vollzug der Massnahme einer geeigneten

Person oder Stelle übertragen werden. Die mit dem Vollzug beauftragte Person

oder Stelle hat der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde unverzüglich zu

melden, wenn eine Betreuungsmassnahme nicht befolgt wird. Wird eine

Betreuungsmassnahme nicht befolgt, prüft die Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde die Anordnung anderer Massnahmen oder die

fürsorgerische Unterbringung.

4.8

Wie erwähnt, ist die KESB gemäss § 126 Abs. 2 lit. a EG ZGB befugt, betreuungsbedürftigen Personen Weisungen

zu erteilen, insbesondere «sich einer ambulanten ärztlichen Behandlung,

Kontrolle oder Untersuchung zu unterziehen». Die reine Anordnung bzw. Weisung

zur Einnahme bzw. zum Verabreichenlassen von Medikation stellt (noch) keinen

Eingriff in die körperliche Integrität dar. Für den Erlass einer solchen

Weisung erweist sich die eben zitierte Norm als hinreichend bestimmt und klar.

Allerdings kann dies nicht für eine Zwangsmedikation bzw. zwanghafte

Verabreichung gelten. Bereits mit Grundsatzentscheid SOG 2015 Nr. 5 vom 10.

Juni 2015 (VWBES.2015.154) kam das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass die

Norm den Anforderungen an eine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage für

die Anordnung von Zwangsmassnahmen (Zwangsmedikation) nicht genügt. An der

Rechtslage hat sich nichts geändert. Eine Zwangsmedikation, welche einen

schwerwiegenden Eingriff in die körperliche Unversehrtheit darstellt, kann

somit nicht gestützt auf das kantonale Recht des Kantons Solothurn erfolgen.

Stimmt die betroffene Person den angeordneten ambulanten Massnahmen nicht zu,

verbleibt der KESB einzig die Möglichkeit, die Anordnung anderer Massnahmen

oder eine fürsorgerische Unterbringung zu prüfen. Diese Prüfung hat aber ein

neues Verfahren zur Folge, welches wiederum sämtliche Verfahrensgarantien

einhalten muss. Eine zwangsweise Durchsetzung der angeordneten Massnahmen sieht

das EG ZGB nicht vor, obwohl der Kanton befugt wäre, eine entsprechende Norm

einzuführen.

4.9

So ist beispielsweise im Kanton

Aargau die gesetzliche Grundlage für eine Zwangsmedikation im Rahmen der

Nachbetreuung geschaffen worden. In § 53 Abs. lit b EG ZGB AG

(Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, SAR 210.300) ist

ausdrücklich vorgesehen, dass die Anweisung erfolgen kann «bestimmte

Medikamente» einzunehmen. In § 58 EG ZGB AG ist die Vollstreckung dazu mittels

polizeilicher Zuführung vorgesehen. Das Bundesgericht hat mit Urteil

5A_666/2013 vom 7. Oktober 2013 in E. 3.3 bestätigt, dass diese

Formulierung eine genügend gesetzlich definierte Grundlage darstelle, um den

schweren Eingriff in die körperliche und geistige Integrität zu rechtfertigen

(damals noch nach Art. 67k aEG ZGB AG). Im Kanton Solothurn fehlen dagegen

solch klar definierte Bestimmungen um im Rahmen der Nachbetreuung zu einer

fürsorgerischen Unterbringung Zwangsmedikationen anzuordnen und zu

vollstrecken. Die Bestimmungen nach § 126 Abs. 2 und § 127 EG ZGB

sind nicht spezifisch auf medikamentöse Zwangszuführung ausgerichtet und können

einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit nicht rechtfertigen. Ebenfalls

reicht hierfür auch nicht der noch grundsätzlicher gehaltene Art. 450g ZGB, welcher

sich in genereller Weise zu Vollstreckungen äussert. Im Übrigen fällt nicht nur

die Regelung der ambulanten Massnahmen nach Art. 437 Abs. 2 ZGB, sondern

auch deren Vollstreckung in die Kompetenz der Kantone. Dass das solothurnische

Gesetz für eine Zwangsmedikation nicht genügt, hat umso mehr zu gelten, als

dass selbst bei laufender fürsorgerischer Unterbringung (welche unter ständiger

fachärztlicher Aufsicht erfolgt) eine spezifische gesetzliche Grundlage in Art.

434.

ZGB für die Behandlung ohne Zustimmung oder eben der Zwangsmedikation

vorgesehen ist (VWBES.2015.154 E. 3.1 ff. mit weiteren Hinweisen).

4.10

Somit kann aufgrund der heutigen

gesetzlichen Regelung die angeordnete Massnahme (Verabreichung einer

Depotmedikation) nicht ohne Zustimmung der betroffenen Person durchgesetzt

werden, auch nicht mittels polizeilicher Zuführung. Im Übrigen wurde diese

Rechtsprechung mit Urteil des Verwaltungsgerichtes VWBES.2017.185 bestätigt.

5.

Gestützt auf die obigen Erwägungen ist

die Beschwerde teilweise begründet. Eine Zwangsmedikation anlässlich der

Nachbetreuung ist im Kanton Solothurn nicht erlaubt. Ziffer 3.3 des Entscheids

der KESB vom 10. Mai 2024 wird aufgehoben. Für das Verfahren vor

Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.

Ziff. 3.3 des Entscheids der KESB vom 10. Mai 2024 wird aufgehoben.

2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht

werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Hasler