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Entscheid

VWBES.2024.166

Wiedererteilung des Aufenthaltsbestimmungsrechts

15. Juli 2024Deutsch9 min

ist der Sohn von C.___ (im Folgenden auch: Mutter) und A.___ (im Folgenden auch:

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 15. Juli 2024

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Frey

Oberrichterin Obrecht Steiner

Gerichtsschreiberin Hasler

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

KESB Olten-Gösgen,

Beschwerdegegnerin

betreffend Wiedererteilung

des Aufenthaltsbestimmungsrechts

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. B.___ (im Folgenden: Kind oder Sohn)

ist der Sohn von C.___ (im Folgenden auch: Mutter) und A.___ (im Folgenden auch:

Vater). Mit Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) des

Kantons Schaffhausen vom 9. Dezember 2014 wurde für den Sohn eine

Beistandschaft (Art. 308 Abs. 1 und 2 Schweizerisches Zivilgesetzbuch

[ZGB, SR 210]) errichtet. Die Mutter ist am [...] 2016 verstorben

(AS 19). Dem Vater wurde mit Entscheid der KESB Winterthur-Andelfingen vom

30. Mai 2017 (AS 39 ff.) die elterliche Sorge erteilt. Mit dem gleichen

Entscheid wurde dem Vater jedoch gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB das

Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen und das Kind bei dessen Tante, D.___ (im

Folgenden auch: Tante), welche in [...] wohnt, untergebracht.

2. A.___ hat am 8. September 2022 seinen

Wohnsitz nach Dulliken verlegt (AS 20).

3. Die KESB Winterthur-Andelfingen hat

mit Entscheid vom 26. September 2023 (AS 11 ff.) den Entzug des

Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Unterbringung bei der Tante bestätigt.

Zudem wurde die KESB Olten-Gösgen um Übernahme der Beistandschaft für den Sohn

ersucht.

4. Die KESB Olten-Gösgen hat die

Beistandschaft des Sohnes mit Entscheid vom 28. Februar 2024 (AS 62

ff.) übernommen. Mit Entscheid vom 13. März 2024 wurde jener Entscheid betreffend

den Ziffern 2 und 4 widerrufen. Die erwähnten Ziffern (Aufgaben der Beiständin)

wurden berichtigt. Beide Entscheide wurden rechtskräftig.

5. Mit Eingabe vom 4. April 2024

(Postaufgabe; Eingang bei der KESB: 8. April 2024; AS 70) beantragte A.___

insbesondere (sinngemäss) die Aufhebung des Entzugs des

Aufenthaltsbestimmungsrechts; eine konsistente und nachvollziehbare Begründung,

weshalb ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen worden sei; inwiefern ihm

eine Entschädigung zustehe für die seelische Belastung und die damit

verbundenen Verdienstausfälle, aufgrund des ungerechtfertigten Kindsentzugs und

dem damit verbundenen Verlust der Vaterschaft; eine zeitnahe persönliche

Anhörung.

6. Mit Entscheid vom 24. April 2024 wies

die KESB Olten-Gösgen (AS 71 ff.) das Gesuch von A.___ ab, soweit es sich um

die Aufhebung der Fremdplatzierung bzw. Wiedererteilung des

Aufenthaltsbestimmungsrechts beziehe. Im Übrigen trat die KESB auf das Gesuch

nicht ein.

7. Mit Eingabe vom 22. Mai 2024 erhob A.___

(im Folgenden: Beschwerdeführer) beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den

Entscheid der KESB vom 24. April 2024.

8. Mit Schreiben vom 31. Mai 2024 nahm die

Beiständin des Sohnes, [...], Stellung und beantragte die Abweisung der

Beschwerde.

9. Mit Schreiben vom 10. Juni 2024

verwies die KESB auf die Begründung des angefochtenen Entscheids und beantragte

die Abweisung der Beschwerde.

10. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen

im angefochtenen Entscheid wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Die KESB Olten-Gösgen begründete die

Abweisung des Gesuchs bzw. das Nichteintreten im Wesentlichen damit, dass der

Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts erst kürzlich (mit Entscheid vom 26.

September 2023) bestätigt und ausführlich begründet worden sei. Der Vater sei

im Rahmen jenes Verfahrens persönlich angehört worden. Zudem sei er

anwaltschaftlich vertreten gewesen. Der Vater mache nicht geltend, die

Verhältnisse hätten sich seither geändert. Er bringe keine diesbezüglichen

Argumente vor. Dass sich seit der Übernahme der Massnahme durch die KESB

Olten-Gösgen die Gegebenheiten verändert hätten, sei nicht ersichtlich. Das

Gesuch des Vaters um Aufhebung der Fremdplatzierung sei deshalb abzuweisen.

Falls der Vater Entschädigungsforderungen geltend machen möchte, sei er auf die

Bestimmungen zur Verantwortlichkeit (Art. 454 ff. ZGB) hinzuweisen. Die

KESB sei für die Beurteilung von Haftungsansprüchen nicht zuständig. Auf die

restlichen Begehren werde nicht eingetreten.

3.1

Auch wenn der Beschwerdeführer in

seiner Beschwerde keinen konkreten Antrag zur Sache stellt, wird im Zusammenhang

mit dem Schreiben des Beschwerdeführers an die KESB Olten-Gösgen vom

4.

April 2024 ersichtlich, dass er sinngemäss die Wiedererteilung des

Aufenthaltsbestimmungsrechts und eine «Erklärung» für den Entzug des

Aufenthaltsbestimmungsrechts beantragt.

3.2

In seiner Beschwerde bringt der

Beschwerdeführer zusammengefasst vor, weder im Entscheid vom 30. Mai 2017 noch

im Entscheid vom 26. September 2023 werde konsistent dargelegt, aus welchen

Gründen er das Wohl seines Sohnes dermassen gefährde, dass es den Entzug der

elterlichen «Obhut» rechtfertigen würde. Die KESB Winterthur-Andelfingen habe

eine Kindswohlgefährdung von B.___ festgestellt und schriftlich festgehalten.

Die massive Vereinnahmung von B.___ durch die Pflegemutter sei unhaltbar,

ebenso ihr unkooperatives Verhalten. Es sei für ihn absolut unverständlich und

unhaltbar, diese Zustände weiterhin aufrechtzuhalten. Er wünsche in diesem

Verfahren eine persönliche Anhörung vor dem Verwaltungsgericht.

4.1

Entgegen den Ausführungen des

Beschwerdeführers wurden die beiden Entscheide der KESB Winterthur-Andelfingen vom

30.

Mai 2017 und vom 26. September 2023 ausführlich begründet und es wurde stringent

und nachvollziehbar dargelegt, weshalb das Aufenthaltsbestimmungsrecht des

Vaters entzogen wurde. Auf die Begründung ist aber nicht weiter einzugehen, da

beide Entscheide in Rechtskraft erwachsen sind. Beschwerdegegenstand ist vielmehr

der Entscheid der KESB Olten-Gösgen vom 24. April 2024. Inwiefern dieser

Entscheid falsch sein sollte, legt der Beschwerdeführer nicht im Geringsten dar

und ist auch nicht ersichtlich. Zum wiederholten Male weist er in seiner

Beschwerde auf das anscheinend unkooperative Verhalten der Pflegemutter hin. Dass

das Verhältnis zwischen dem Vater und der Tante aufgrund der unterschiedlichen

Lebens- und Erziehungseinstellung konfliktbehaftet ist, ist aktenkundig und war

bereits bei der Platzierung des Sohnes bei der Tante ein Streitpunkt. Bereits

mit Entscheid vom 26. September 2023 wurden Vater und Tante von der KESB

Winterthur-Andelfingen angewiesen, eine fachpsychologische Beratung in Anspruch

zu nehmen, mit dem Ziel, einen konstruktiven Umgang im Interesse von B.___

pflegen zu können. Mit Blick auf die Akten ist nicht ersichtlich, inwieweit die

KESB Olten-Gösgen mit ihrem Entscheid den Sachverhalt falsch festgestellt oder

das Recht unrichtig angewandt haben sollte. Der Entscheid ist angemessen und

begründet. Die ganze Situation bzgl. Aufenthaltsbestimmungsrecht wurde bereits rechtskräftig

beurteilt. Die Situation hat sich seither nicht verändert, was vom Vater im

Übrigen gar nicht geltend gemacht wird. Gemäss Art. 313 Abs. 1 ZGB sind

Kindesschutzmassnahmen der neuen Lage anzupassen, wenn sich die Verhältnisse

ändern. Jede Abänderung von Kindesschutzmassnahmen setzt allerdings eine

dauernde und erhebliche Veränderung der Gegebenheiten voraus (Urteil des

Bundesgerichts 5A_199/2020 vom 28. Mai 2020, E. 3.1.1), wofür

vorliegend keinerlei Anhaltspunkte vorliegen. Daran würde auch eine Anhörung

des Vaters, wie er sie beantragt hat, nichts ändern, weshalb dieser Antrag

abzuweisen ist.

4.2

Zu erwähnen bleibt das Schreiben der

Beiständin des Kindes, [...], ans Verwaltungsgericht vom 31. Mai 2024. Sie

führt insbesondere aus, sie habe B.___ und seine Tante am 3. Mai 2024

kennengelernt. Als sie darüber diskutiert hätten, dass sich der Vater die

Wiedererteilung des Aufenthaltsbestimmungsrechts über den Sohn wünsche, hätten

sowohl Tante als auch Sohn gelächelt, als hätten sie das Anliegen des Vaters

nicht ernst nehmen können. Der Sohn habe klar und verständlich geäussert, er

wünsche keine Änderung an seiner aktuellen Wohnsituation bei der Tante. Der

Lebensmittelpunkt des Sohnes befinde sich in [...]. Das

Aufenthaltsbestimmungsrecht über den Sohn dem Vater wiederzuerteilen, mache in

der gegebenen Lebenssituation des Jugendlichen keinen Sinn. Ein Wohnort- und

Schulwechsel würde sich negativ auf den Sohn auswirken, da es nicht seinem

Wunsch und Vorstellungen entspreche.

4.3

Abgesehen davon, dass sich die Situation

seit dem Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts bzw. dessen Bestätigung am 26.

September 2023 nicht verändert hat, äussert sich der Sohn klar gegen eine

Änderung der Wohnsituation und der rechtlichen Verhältnisse bzgl. des

Aufenthaltsbestimmungsrechts. Der Sohn wird im Dezember 2024 15 Jahre alt (geb.

[…] 2009). Seinem klar geäusserten Willen ist hohes Gewicht beizumessen. Eine

Kindswohlgefährdung ist nicht auszumachen. Im Gegenteil wäre das Kindswohl eher

gefährdet, würde das Aufenthaltsbestimmungsrecht dem Vater übertragen werden.

Eine Wiedererteilung würde völlig unbegründet erfolgen, wäre haltlos und würde

die seit Jahren stabilen Verhältnisse des Sohnes unnötig und grundlos ins

Wanken bringen. Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, wenn er ausführt, die

KESB Winterthur-Andelfingen habe eine Kindswohlgefährdung festgestellt. Die

Kindswohlgefähr­dung hat die KESB Winterthur-Andelfingen im konfliktbehafteten

Verhältnis zwischen Vater und Tante und des daraus resultierenden Loyalitätskonflikts

des Sohnes erblickt. Die KESB Winterthur-Andelfingen hat gestützt auf diese

Erwägungen mit Entscheid vom 26. September 2023 den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts

des Vaters bestätigt und den Sohn weiterhin bei der Tante belassen. Dieser

Entscheid ist wie erwähnt in Rechtskraft erwachsen. Was der Vater aus seinen

Ausführungen zu seinen Gunsten ableiten möchte, ist nicht ersichtlich.

5.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer stellt einen Antrag auf

Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege. Eine Person hat gemäss

Art. 117 schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) Anspruch auf

unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel

verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint

(lit. b). Aussichtslos sind Rechtsbegehren, bei denen die Gewinnaussichten

beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als

ernsthaft bezeichnet werden können. Die Erfolgs­aussichten beurteilen sich

dabei im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (vgl. Viktor Rüegg / Michael Rüegg,

in: Karl Spühler et. al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweize­rische

Zivilprozessordnung, Basel 2017, Art. 117 N 4). Die Beschwerde hatte von Beginn

weg kaum Aussicht auf Erfolg (vgl. insbesondere E. 4.1 vorstehend). Das Gesuch

um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege ist folglich abzuweisen.

6.

Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00

festzusetzen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 1'000.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Hasler