VWBES.2024.166
Wiedererteilung des Aufenthaltsbestimmungsrechts
15. Juli 2024Deutsch9 min
ist der Sohn von C.___ (im Folgenden auch: Mutter) und A.___ (im Folgenden auch:
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 15. Juli 2024
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Frey
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiberin Hasler
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
KESB Olten-Gösgen,
Beschwerdegegnerin
betreffend Wiedererteilung
des Aufenthaltsbestimmungsrechts
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. B.___ (im Folgenden: Kind oder Sohn)
ist der Sohn von C.___ (im Folgenden auch: Mutter) und A.___ (im Folgenden auch:
Vater). Mit Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) des
Kantons Schaffhausen vom 9. Dezember 2014 wurde für den Sohn eine
Beistandschaft (Art. 308 Abs. 1 und 2 Schweizerisches Zivilgesetzbuch
[ZGB, SR 210]) errichtet. Die Mutter ist am [...] 2016 verstorben
(AS 19). Dem Vater wurde mit Entscheid der KESB Winterthur-Andelfingen vom
30. Mai 2017 (AS 39 ff.) die elterliche Sorge erteilt. Mit dem gleichen
Entscheid wurde dem Vater jedoch gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB das
Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen und das Kind bei dessen Tante, D.___ (im
Folgenden auch: Tante), welche in [...] wohnt, untergebracht.
2. A.___ hat am 8. September 2022 seinen
Wohnsitz nach Dulliken verlegt (AS 20).
3. Die KESB Winterthur-Andelfingen hat
mit Entscheid vom 26. September 2023 (AS 11 ff.) den Entzug des
Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Unterbringung bei der Tante bestätigt.
Zudem wurde die KESB Olten-Gösgen um Übernahme der Beistandschaft für den Sohn
ersucht.
4. Die KESB Olten-Gösgen hat die
Beistandschaft des Sohnes mit Entscheid vom 28. Februar 2024 (AS 62
ff.) übernommen. Mit Entscheid vom 13. März 2024 wurde jener Entscheid betreffend
den Ziffern 2 und 4 widerrufen. Die erwähnten Ziffern (Aufgaben der Beiständin)
wurden berichtigt. Beide Entscheide wurden rechtskräftig.
5. Mit Eingabe vom 4. April 2024
(Postaufgabe; Eingang bei der KESB: 8. April 2024; AS 70) beantragte A.___
insbesondere (sinngemäss) die Aufhebung des Entzugs des
Aufenthaltsbestimmungsrechts; eine konsistente und nachvollziehbare Begründung,
weshalb ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen worden sei; inwiefern ihm
eine Entschädigung zustehe für die seelische Belastung und die damit
verbundenen Verdienstausfälle, aufgrund des ungerechtfertigten Kindsentzugs und
dem damit verbundenen Verlust der Vaterschaft; eine zeitnahe persönliche
Anhörung.
6. Mit Entscheid vom 24. April 2024 wies
die KESB Olten-Gösgen (AS 71 ff.) das Gesuch von A.___ ab, soweit es sich um
die Aufhebung der Fremdplatzierung bzw. Wiedererteilung des
Aufenthaltsbestimmungsrechts beziehe. Im Übrigen trat die KESB auf das Gesuch
nicht ein.
7. Mit Eingabe vom 22. Mai 2024 erhob A.___
(im Folgenden: Beschwerdeführer) beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den
Entscheid der KESB vom 24. April 2024.
8. Mit Schreiben vom 31. Mai 2024 nahm die
Beiständin des Sohnes, [...], Stellung und beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
9. Mit Schreiben vom 10. Juni 2024
verwies die KESB auf die Begründung des angefochtenen Entscheids und beantragte
die Abweisung der Beschwerde.
10. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen
im angefochtenen Entscheid wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die KESB Olten-Gösgen begründete die
Abweisung des Gesuchs bzw. das Nichteintreten im Wesentlichen damit, dass der
Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts erst kürzlich (mit Entscheid vom 26.
September 2023) bestätigt und ausführlich begründet worden sei. Der Vater sei
im Rahmen jenes Verfahrens persönlich angehört worden. Zudem sei er
anwaltschaftlich vertreten gewesen. Der Vater mache nicht geltend, die
Verhältnisse hätten sich seither geändert. Er bringe keine diesbezüglichen
Argumente vor. Dass sich seit der Übernahme der Massnahme durch die KESB
Olten-Gösgen die Gegebenheiten verändert hätten, sei nicht ersichtlich. Das
Gesuch des Vaters um Aufhebung der Fremdplatzierung sei deshalb abzuweisen.
Falls der Vater Entschädigungsforderungen geltend machen möchte, sei er auf die
Bestimmungen zur Verantwortlichkeit (Art. 454 ff. ZGB) hinzuweisen. Die
KESB sei für die Beurteilung von Haftungsansprüchen nicht zuständig. Auf die
restlichen Begehren werde nicht eingetreten.
3.1
Auch wenn der Beschwerdeführer in
seiner Beschwerde keinen konkreten Antrag zur Sache stellt, wird im Zusammenhang
mit dem Schreiben des Beschwerdeführers an die KESB Olten-Gösgen vom
4.
April 2024 ersichtlich, dass er sinngemäss die Wiedererteilung des
Aufenthaltsbestimmungsrechts und eine «Erklärung» für den Entzug des
Aufenthaltsbestimmungsrechts beantragt.
3.2
In seiner Beschwerde bringt der
Beschwerdeführer zusammengefasst vor, weder im Entscheid vom 30. Mai 2017 noch
im Entscheid vom 26. September 2023 werde konsistent dargelegt, aus welchen
Gründen er das Wohl seines Sohnes dermassen gefährde, dass es den Entzug der
elterlichen «Obhut» rechtfertigen würde. Die KESB Winterthur-Andelfingen habe
eine Kindswohlgefährdung von B.___ festgestellt und schriftlich festgehalten.
Die massive Vereinnahmung von B.___ durch die Pflegemutter sei unhaltbar,
ebenso ihr unkooperatives Verhalten. Es sei für ihn absolut unverständlich und
unhaltbar, diese Zustände weiterhin aufrechtzuhalten. Er wünsche in diesem
Verfahren eine persönliche Anhörung vor dem Verwaltungsgericht.
4.1
Entgegen den Ausführungen des
Beschwerdeführers wurden die beiden Entscheide der KESB Winterthur-Andelfingen vom
30.
Mai 2017 und vom 26. September 2023 ausführlich begründet und es wurde stringent
und nachvollziehbar dargelegt, weshalb das Aufenthaltsbestimmungsrecht des
Vaters entzogen wurde. Auf die Begründung ist aber nicht weiter einzugehen, da
beide Entscheide in Rechtskraft erwachsen sind. Beschwerdegegenstand ist vielmehr
der Entscheid der KESB Olten-Gösgen vom 24. April 2024. Inwiefern dieser
Entscheid falsch sein sollte, legt der Beschwerdeführer nicht im Geringsten dar
und ist auch nicht ersichtlich. Zum wiederholten Male weist er in seiner
Beschwerde auf das anscheinend unkooperative Verhalten der Pflegemutter hin. Dass
das Verhältnis zwischen dem Vater und der Tante aufgrund der unterschiedlichen
Lebens- und Erziehungseinstellung konfliktbehaftet ist, ist aktenkundig und war
bereits bei der Platzierung des Sohnes bei der Tante ein Streitpunkt. Bereits
mit Entscheid vom 26. September 2023 wurden Vater und Tante von der KESB
Winterthur-Andelfingen angewiesen, eine fachpsychologische Beratung in Anspruch
zu nehmen, mit dem Ziel, einen konstruktiven Umgang im Interesse von B.___
pflegen zu können. Mit Blick auf die Akten ist nicht ersichtlich, inwieweit die
KESB Olten-Gösgen mit ihrem Entscheid den Sachverhalt falsch festgestellt oder
das Recht unrichtig angewandt haben sollte. Der Entscheid ist angemessen und
begründet. Die ganze Situation bzgl. Aufenthaltsbestimmungsrecht wurde bereits rechtskräftig
beurteilt. Die Situation hat sich seither nicht verändert, was vom Vater im
Übrigen gar nicht geltend gemacht wird. Gemäss Art. 313 Abs. 1 ZGB sind
Kindesschutzmassnahmen der neuen Lage anzupassen, wenn sich die Verhältnisse
ändern. Jede Abänderung von Kindesschutzmassnahmen setzt allerdings eine
dauernde und erhebliche Veränderung der Gegebenheiten voraus (Urteil des
Bundesgerichts 5A_199/2020 vom 28. Mai 2020, E. 3.1.1), wofür
vorliegend keinerlei Anhaltspunkte vorliegen. Daran würde auch eine Anhörung
des Vaters, wie er sie beantragt hat, nichts ändern, weshalb dieser Antrag
abzuweisen ist.
4.2
Zu erwähnen bleibt das Schreiben der
Beiständin des Kindes, [...], ans Verwaltungsgericht vom 31. Mai 2024. Sie
führt insbesondere aus, sie habe B.___ und seine Tante am 3. Mai 2024
kennengelernt. Als sie darüber diskutiert hätten, dass sich der Vater die
Wiedererteilung des Aufenthaltsbestimmungsrechts über den Sohn wünsche, hätten
sowohl Tante als auch Sohn gelächelt, als hätten sie das Anliegen des Vaters
nicht ernst nehmen können. Der Sohn habe klar und verständlich geäussert, er
wünsche keine Änderung an seiner aktuellen Wohnsituation bei der Tante. Der
Lebensmittelpunkt des Sohnes befinde sich in [...]. Das
Aufenthaltsbestimmungsrecht über den Sohn dem Vater wiederzuerteilen, mache in
der gegebenen Lebenssituation des Jugendlichen keinen Sinn. Ein Wohnort- und
Schulwechsel würde sich negativ auf den Sohn auswirken, da es nicht seinem
Wunsch und Vorstellungen entspreche.
4.3
Abgesehen davon, dass sich die Situation
seit dem Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts bzw. dessen Bestätigung am 26.
September 2023 nicht verändert hat, äussert sich der Sohn klar gegen eine
Änderung der Wohnsituation und der rechtlichen Verhältnisse bzgl. des
Aufenthaltsbestimmungsrechts. Der Sohn wird im Dezember 2024 15 Jahre alt (geb.
[…] 2009). Seinem klar geäusserten Willen ist hohes Gewicht beizumessen. Eine
Kindswohlgefährdung ist nicht auszumachen. Im Gegenteil wäre das Kindswohl eher
gefährdet, würde das Aufenthaltsbestimmungsrecht dem Vater übertragen werden.
Eine Wiedererteilung würde völlig unbegründet erfolgen, wäre haltlos und würde
die seit Jahren stabilen Verhältnisse des Sohnes unnötig und grundlos ins
Wanken bringen. Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, wenn er ausführt, die
KESB Winterthur-Andelfingen habe eine Kindswohlgefährdung festgestellt. Die
Kindswohlgefährdung hat die KESB Winterthur-Andelfingen im konfliktbehafteten
Verhältnis zwischen Vater und Tante und des daraus resultierenden Loyalitätskonflikts
des Sohnes erblickt. Die KESB Winterthur-Andelfingen hat gestützt auf diese
Erwägungen mit Entscheid vom 26. September 2023 den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts
des Vaters bestätigt und den Sohn weiterhin bei der Tante belassen. Dieser
Entscheid ist wie erwähnt in Rechtskraft erwachsen. Was der Vater aus seinen
Ausführungen zu seinen Gunsten ableiten möchte, ist nicht ersichtlich.
5.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer stellt einen Antrag auf
Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege. Eine Person hat gemäss
Art. 117 schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) Anspruch auf
unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel
verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint
(lit. b). Aussichtslos sind Rechtsbegehren, bei denen die Gewinnaussichten
beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als
ernsthaft bezeichnet werden können. Die Erfolgsaussichten beurteilen sich
dabei im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (vgl. Viktor Rüegg / Michael Rüegg,
in: Karl Spühler et. al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische
Zivilprozessordnung, Basel 2017, Art. 117 N 4). Die Beschwerde hatte von Beginn
weg kaum Aussicht auf Erfolg (vgl. insbesondere E. 4.1 vorstehend). Das Gesuch
um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege ist folglich abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00
festzusetzen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 1'000.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Hasler