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Entscheid

VWBES.2024.170

Bauen ausserhalb der Bauzone / Erweiterung Weideweg

17. Dezember 2024Deutsch12 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom

17. Dezember 2024

Es wirken mit:

Präsident

Thomann

Oberrichter

Hagmann

Oberrichterin

Obrecht Steiner

Gerichtsschreiberin

Blut-Kaufmann

In Sachen

A.___,

vertreten durch B.___

Beschwerdeführer

gegen

1. Bau- und Justizdepartement,

2. Volkswirtschaftsdepartement,

Beschwerdegegner

betreffend Bauen ausserhalb der Bauzone /

Erweiterung Weideweg

zieht das

Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Eingang

vom 18. September 2023 stellte A.___ bei der Einwohnergemeinde [...] für das

Grundstück GB Nr. [...] ein nachträgliches Baugesuch betreffend die Erweiterung

eines Weideweges.

2. Das bereits

erstellte Bauprojekt wurde publiziert und vom 6. bis 19. Oktober 2023

öffentlich aufgelegt. Während der Auflagefrist sind keine Einsprachen

eingegangen.

3. Da das

betreffende Grundstück ausserhalb der Bauzone liegt, wurde das Bauvorhaben dem

zuständigen Bau- und Justizdepartement (BJD) zur Prüfung überwiesen. In der

Folge prüfte das Departement sowohl die Rechtmässigkeit des bestehenden

Weideweges als auch die Erweiterung desselben. Mithin wurden somit zwei

Teilbauvorhaben beurteilt.

4. Nach

Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte das BJD zusammen mit dem

Volkswirtschaftsdepartement (VWD) (nachfolgend für beide: Vorinstanz) am 3.

April 2024, dass sowohl das Bauvorhaben Erweiterung als auch die

(ursprüngliche) Erstellung des Weideweges weder zonenkonform sei noch die

Voraussetzungen von Art. 24 ff. RPG (Raumplanungsgesetz, SR 700) für eine

Ausnahmebewilligung erfüllt seien. Eine nachträgliche (Ausnahme-)

Baubewilligung werde nicht erteilt. Ebenfalls werde eine nachträgliche

Rodungsbewilligung nach Art. 5 WaG (Bundesgesetz über den Wald, SR 921.0) nicht

erteilt. Unter Vorgabe der einzelnen Arbeiten seien die erstellten Bauten bis

zum 31. Oktober 2024 zurückzubauen. Sollten die Bauten nicht innert Frist

zurückgebaut haben, werde das Oberamt mit der Vollstreckung beauftragt.

Schliesslich habe der Bauherr die entstandenen Verfahrenskosten von CHF 400.00

zu bezahlen.

5. Am 17. Mai

2024 eröffnete die dafür zuständige Baukommission [...] den abschlägigen

Bauentscheid zusammen mit dem Entscheid der Vorinstanz vom 3. April 2024.

6. Gegen diese

Verfügung erhob A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), vertreten durch B.___, am

23. Mai 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sinngemäss beantragte er die

Aufhebung des angeordneten Rückbaus und die nachträgliche Bewilligung des

ursprünglichen Weges und dessen Erweiterung.

7. Beim

Verwaltungsgericht gingen am 5. Juli 2024 (BJD) und am 9. Juli 2024 (VWD) die

Beschwerdeantworten der zuständigen Departemente ein, wonach die erhobene

Beschwerde unter Kostenfolge abzuweisen sei.

8. Am 23. Juli

2024 führte das Verwaltungsgericht einen öffentlichen Delegationsaugenschein

vor Ort durch. Die kantonalen Amtsstellen verzichteten auf eine Teilnahme. Über

den Augenschein wurde ein Protokoll mit Fotomappe erstellt.

9. Darauf

holte das Verwaltungsgericht am 25. Juli 2024 schriftliche Auskünfte von den

vom Beschwerdeführer beantragten Zeugen ein.

10. Am 27.

August 2024 wurde den Parteien das Protokoll des Augenscheins sowie die

schriftlichen Auskünfte zur Stellungnahme zugestellt. Die Stellungnahmen gingen

am 6. (BJD) und 12. September 2024 (VWD) ein.

11. Die

Angelegenheit ist spruchreif. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der

Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist

nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Die

Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges

Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 2

Abs. 3 der kantonalen Bauverordnung, KBV, BGS 711.61, § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen

Entscheid beschwert und damit zur

Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Vorliegend

richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid einer Behörde, die als erste

Instanz verfügt hat. Insofern kann das Verwaltungsgericht den Entscheid auch

auf Unangemessenheit überprüfen (Art. 67bis Abs. 2

Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11).

2.1

Vorab ist

festzuhalten, was der vom Verwaltungsgericht durchgeführte

Delegationsaugenschein ergeben hat (Auszug aus dem Protokoll des Augenscheins

vom 23. Juli 2024):

«Der Wald liegt inmitten zweier Wiesen,

welche bemerkenswert steil abfallen. Das Wiesland ist auf beiden Seiten nicht

mittels Zauns vom Wald abgegrenzt. Vor dem Wald und nach dem Wald wird der Weg

durch das Wiesland weitergeführt. Der im Wald liegende Weg scheint relativ

kurz, schätzungsweise unter 80m. Der Weg ist gekennzeichnet durch Traktor- oder

Spuren anderer bereifter Gerätschaften. Ein anderer/weiterer Weg ist im

betreffenden Wald nicht auszumachen. Das Aushubmaterial wurde vollständig in

die Verbreiterung des Weges verarbeitet. So ist weder eine Aushubdeponie noch

Fremdmaterial auszumachen. Künstlich verbautes Material (wie Beton und

dergleichen) ist nicht festzustellen. Zwei Baumstrunke durch Fällung sind

sichtbar, weitere sind visuell nicht festzustellen. Aufgrund der Weiterführung

des Weges nach und vor dem Wald, des einzweigenden Weges von der […]strasse

sowie des Eindrucks der Parteibefragung dürfte der Weg vor dem Ausbau schon

lange bestanden haben. Eine sinnvolle Bewirtschaftung des Wald- und Wiesenlandes

dürfte ansonsten kaum möglich gewesen sein. Aufgrund der konkreten Situation

und des gewonnenen Eindrucks vor Ort ist es nachvollziehbar, dass der Weg für

die Bewirtschaftung des doch grösseren Waldabschnittes gebraucht wurde. Der

Distanzstein scheint völlig unberührt und vom Bauprojekt nicht betroffen.»

2.2

Im

Weiteren ist festzuhalten und auch aufgrund der Fotografien ohne Weiteres

feststellbar, dass es sich beim Weg innerhalb und ausserhalb des Waldes um

einen unbefestigten, naturbelassenen Weg handelt. Der Weg ausserhalb des Waldes

dürfte durch das mehr oder weniger regelmässige Befahren mit einem Traktor oder

dergleichen entstanden sein. Ein künstlicher Eingriff oder weitere

Befestigungen sind nicht zu erkennen. Der Weg innerhalb des Waldes wurde im

Rahmen des vorliegend zu prüfenden Bauvorhabens verbreitert und mit dem

abgetragenen Material naturbelassen befestigt.

Exemplarisch hierzu Fotografien, welche den Weg einmal innerhalb und ausserhalb

des Waldes darstellen:

(ausserhalb

Wald) (innerhalb Wald)

3.1

Das

Baugrundstück befindet sich gemäss rechtsgültigem Zonenplan ausserhalb der

Bauzone zu Teilen im Wald und in der Landwirtschaftszone, überlagert mit der

Juraschutzzone, und dem Gewässerschutzbereich Au, Lärmempfindlichkeitsstufe

ES III, Gefahrenstufe Rutschungen, Lockergestein. Neben der ordentlichen

Baubewilligung bedarf das Bauprojekt somit der kantonalen Bewilligung (§ 38bis

Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes [PBG, BGS 711.1]). Zunächst ist zu prüfen,

ob das Vorhaben zonenkonform ist und eine Bewilligung nach Art. 22 Abs. 2 RPG

erteilt werden kann. Sollte dies nicht der Fall sein, ist zu prüfen, ob eine

Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG in Frage kommt.

3.2

Zonenkonform sind in der Landwirtschaftszone Bauten und Anlagen, die zur

landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau

nötig sind (Art. 16a Abs. 1 Satz 1 RPG). Diese Vorgaben werden präzisiert durch

die Raumplanungsverordnung (RPV, SR 700.1). Nach Art. 34 Abs. 1 RPV sind in der

Landwirtschaftszone Bauten und Anlagen zonenkonform, wenn sie der

bodenabhängigen Bewirtschaftung oder der inneren Aufstockung dienen oder – in

den dafür vorgesehenen Gebieten gemäss Art. 16a Abs. 3 RPG – für eine

Bewirtschaftung benötigt werden für die Produktion verwertbarer Erzeugnisse aus

Pflanzenbau und Nutztierhaltung (lit. a) oder die Bewirtschaftung naturnaher

Flächen (lit. b). Die Bewilligung darf nach Art. 34 Abs. 4 RPV nur erteilt

werden, wenn die Baute oder Anlage für die in Frage stehende Bewirtschaftung

nötig ist (lit. a), der Baute oder Anlage am vorgesehenen Standort keine

überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. b) und der Betrieb

voraussichtlich längerfristig bestehen kann (lit. c).

4.1

Die

Vorinstanz unterscheidet betreffend der (Weide-) Wege zwischen solchen im und

ausserhalb des Waldes. Bezüglich des ausserhalb des Waldes, in der

Landwirtschaftszone liegenden Weges, argumentiert die Vorinstanz, dass keine

Betriebsnotwendigkeit zu eruieren sei bzw. keine Notwendigkeit eines Weges

bestehe. Entsprechend könne eine Bewilligung nicht erteilt werden. Zwar gibt

ein Baugesuch den zu beurteilenden Sachverhalt grundsätzlich vor, jedoch hat

die Vorinstanz diesen ausgeweitet, um die Rechtmässigkeit für den

«ursprünglichen Weideweg» zu beurteilen. Es ist nicht ohne Weiteres

nachvollziehbar, welche Wege die Vorinstanz mit «…, den auf der

Landwirtschaftszone (ausserhalb des Waldes) liegenden Teil…» überhaupt meint

bzw. ist eine nachvollziehbare Bezeichnung der nicht bewilligten (und

schliesslich wegverfügten) Weidewege nicht auszumachen (E. II. 8.), dies bei

einem Grundstück mit einer Fläche gemäss geo.so.ch von 192'430 m2.

Eine Vollstreckung der Verfügung wäre unter diesen Umständen kaum möglich.

4.2

Jedenfalls

ist die Argumentation, welche im Übrigen nicht weiter begründet wird, wonach

die Weidewege (ausserhalb des Waldes) nicht bewilligungsfähig seien, wenig

überzeugend. Gemäss Art. 16a Abs. 1 RPG sind Bauten und Anlagen, die zur

landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau

nötig sind, zonenkonform. Wie sich aus dem Baugesuch und der anlässlich des

Augenscheins durchgeführten Parteibefragung ergibt, wird das betreffende

Grundstück und explizit die Wiese um den Wald als Weidewiese benutzt. So gab

der Beschwerdeführer an, dass die Rinder auf beiden Seiten des Waldes weiden.

Aufgrund der überaus grossen Grundstückfläche, der Beschaffenheit und Anlage

des Weges (wohl eher festgefahrener Pfad), hat dieser, entgegen der Meinung der

Vorinstanz, in der Landwirtschaftszone wohl als zonenkonform zu gelten. Jedenfalls

kann nicht ohne weitere Abklärungen die Zonenkonformität kaum begründet

verneint werden. Es ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass der

Beschwerdeführer zur Bewirtschaftung seines Betriebes auf einem derart grossen

Landstück mit dieser Topographie auf Maschinen angewiesen ist. Ohnehin ist

nicht vorstellbar, dass der Weg (ausserhalb des Waldes) anders als zur

landwirtschaftlichen Nutzung gebraucht werden könnte. Augenscheinlich dient das

Wegnetz ausserhalb des Waldes der Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen

Betriebes. Der guten Ordnung halber sei darauf hingewiesen, dass anlässlich des

Augenscheins ausschliesslich naturbelassene, weitgehend durch regelmässiges

Befahren von Gerätschaften, erkennbare Pfade festgestellt werden konnten. Abtragungen,

Aufschüttungen und dergleichen konnten nicht festgestellt werden. Inwieweit

solche der Baubewilligungspflicht überhaupt unterstehen, ist nicht ohne

Weiteres erstellt. Da die Zonenkonformität in der angefochtenen Verfügung nicht

nachvollziehbar verneint wurde und die übrigen Voraussetzungen einer

nachträglichen Bewilligung abzuklären sind, hat die Vor­instanz die

entsprechenden Erhebungen vorzunehmen.

5.1

Als Wald

gilt jede Fläche, die mit Waldbäumen oder Waldsträuchern bestockt ist und

Waldfunktionen erfüllen kann (Art. 2 Abs. 1 Bundesgesetz über den Wald, WaG, SR

921.0). Gemäss § 8 Abs. 1 des kantonalen Waldgesetzes (WaG, BGS 931.1) dürfen

im Wald nur forstbetriebliche Bauten und Anlagen erstellt werden. Das Verfahren

für die Planung und den Bau richtet sich nach dem Planungs- und Baugesetz.

Nicht zonenkonforme Bauten und Anlagen bedürfen der Ausnahmebewilligung nach

Art. 24 RPG sowie der Rodungsbewilligung oder der Bewilligung zur nachteiligen

Nutzung (§ 24 Waldverordnung, WaV, BGS 931.12). Als Wald gelten auch

unbestockte oder ertragslose Flächen eines Waldgrundstückes, wie Blössen,

Waldstrassen und andere forstliche Bauten und Anlagen (Art. 2 Abs. 2 lit. b

WaG).

5.2

Der

Beschwerdeführer bezeichnete im Baugesuch sein Projekt als «Erweiterung

Weideweg». Gemeint war der Weg durch den Wald hindurch. Die Vorinstanz hat dazu

in der angefochtenen Verfügung vom 3. April 2024 die Bewilligungsfähigkeit

eines solchen ausschliesslichen «Weideweges» korrekt wiedergegeben (E. II Ziff.

9.

ff.). Im vorliegenden Verfahren macht der Beschwerdeführer nun erstmals

geltend, dass der Weg der Bewirtschaftung des Waldes dient. So wird in der

Beschwerdeschrift vom 23. Mai 2024 ausgeführt, dass der Weg zu einem

forsttechnisch brauchbaren Bewirtschaftungsweg ausgebaut werden soll. Auch anlässlich

der Parteibefragung vom 23. Juli 2024 wurde angegeben, dass das betreffende

Waldstück nicht anders als über den Weg sinnvoll bewirtschaftet werden könne.

Sie würden auch hier Holz schlagen, vorwiegend zum Eigengebrauch

(Schnitzelheizung), überschüssiges Holz werde verkauft.

5.3

Das

Verwaltungsgericht entscheidet aufgrund des Sachverhalts, wie er sich zum

Urteilszeitpunkt darstellt (§ 35 Abs. 1bis VRG; Urteil des

Bundesgerichts 2C_163/2021 E. 6.2). Zwar ist der nun geltend gemachte Zweck des

Weges auf den ersten Blick als nachgeschoben zu werten. Die glaubwürdigen

Angaben anlässlich der Parteibefragung und insbesondere der durchgeführte

Augenschein lassen es aber als sehr wahrscheinlich erscheinen, dass der Weg der

Bewirtschaftung des Waldes dient. Die topographische Lage des Waldstückes und

die Tatsache, dass kein anderer (Bewirtschaftungs-) Weg im Wald vorhanden ist,

machen es beinahe unmöglich, dass das doch über 6'000 m2 (gemäss geo.so.ch) grosse

Waldstück einigermassen sinnvoll bewirtschaftet werden kann. Die

Bewirtschaftung des Waldes wird nach Art. 20 Abs. 1 WaG vorausgesetzt,

damit er seinen Funktion dauernd und uneingeschränkt erfüllen kann. Der Begriff

der Waldbewirtschaftung ist ein forstlicher Begriff und meint alles forstliche

Handeln im Wald (Thomas Abt / Roland Norer / Florian Wild / Nicolas Wisard

[Hrsg.]: WaG, Kommentar zum Waldgesetz, Genf 2022, Art. 20 N 33). Mit

Waldstrassen und anderen forstlichen Bauten und Anlagen sind zonenkonforme

Bauten und Anlagen gemeint, die der zweckmässigen Bewirtschaftung und Erhaltung

des Waldes, nicht aber anderen Zwecken wie z.B. Landwirtschaft, Tourismus,

Energieversorgung oder Abfallentsorgung dienen. Eine Waldstrasse ist eine

Erschliessungsanlage, die der Pflege und Nutzung des Waldes dient und nach den

Interessen des Waldes dimensioniert und angelegt ist. Zu beachten ist, dass

Waldstrassen vielfach multifunktional sein können (Thomas Abt et al., a.a.O.,

Art. 2 N 42 ff.). Nicht als Rodung und damit nicht als Zweckentfremdung des

Waldes gilt nach Art. 4 WaV die Beanspruchung von Wald für forstliche Bauten

und Anlagen sowie für nichtforstliche Kleinbauten und -anlagen (BGE 139 II 134

E. 6.2). Mithin kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass der zur Diskussion

stehende Weg zonenkonform ist, gerade auch im Hinblick darauf, dass auch eine

multifunktionale Nutzung, zwar in engem Rahmen, aber auch unter

Berücksichtigung der Waldgesetzgebung möglich sein soll.

6.

Im Ergebnis

ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung vom 3. April 2024 vollständig

aufzuheben. Die Vorinstanz wird das Baugesuch unter dem Aspekt eines

Waldbewirtschaftungswegs neu zu beurteilen und über das weitere Vorgehen zu

befinden haben. Insbesondere wäre bei einem allfälligen Rückbau genau zu

bezeichnen, welche Wege zurückzubauen sind.

7.

Die

angefochtene Verfügung vom 3. April 2024 wurde zusammen mit dem kommunalen

Bauentscheid vom 17. Mai 2024 eröffnet. Inhaltlich sind die beiden Verfügungen

deckungsgleich. Die Vorinstanz wird somit auch über eine allfällige Aufhebung

des kommunalen Entscheids zu befinden haben, welcher mit der vorliegend zu

beurteilenden Beschwerde als mitangefochten gilt.

8.

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens sind die Kosten vor Verwaltungsgericht vom Kanton

Solothurn zu tragen. Eine Parteientschädigung ist nicht beantragt worden.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen: Die Verfügung vom 3. April 2024 des

Bau- und Justizdepartements sowie des Volkswirtschaftsdepartementes wird

aufgehoben und die Angelegenheit zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen

zurückgewiesen.

2.

Der Kanton Solothurn hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu tragen.

Rechtsmittel: Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe

bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Blut-Kaufmann