VWBES.2024.170
Bauen ausserhalb der Bauzone / Erweiterung Weideweg
17. Dezember 2024Deutsch12 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom
17. Dezember 2024
Es wirken mit:
Präsident
Thomann
Oberrichter
Hagmann
Oberrichterin
Obrecht Steiner
Gerichtsschreiberin
Blut-Kaufmann
In Sachen
A.___,
vertreten durch B.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Bau- und Justizdepartement,
2. Volkswirtschaftsdepartement,
Beschwerdegegner
betreffend Bauen ausserhalb der Bauzone /
Erweiterung Weideweg
zieht das
Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Eingang
vom 18. September 2023 stellte A.___ bei der Einwohnergemeinde [...] für das
Grundstück GB Nr. [...] ein nachträgliches Baugesuch betreffend die Erweiterung
eines Weideweges.
2. Das bereits
erstellte Bauprojekt wurde publiziert und vom 6. bis 19. Oktober 2023
öffentlich aufgelegt. Während der Auflagefrist sind keine Einsprachen
eingegangen.
3. Da das
betreffende Grundstück ausserhalb der Bauzone liegt, wurde das Bauvorhaben dem
zuständigen Bau- und Justizdepartement (BJD) zur Prüfung überwiesen. In der
Folge prüfte das Departement sowohl die Rechtmässigkeit des bestehenden
Weideweges als auch die Erweiterung desselben. Mithin wurden somit zwei
Teilbauvorhaben beurteilt.
4. Nach
Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte das BJD zusammen mit dem
Volkswirtschaftsdepartement (VWD) (nachfolgend für beide: Vorinstanz) am 3.
April 2024, dass sowohl das Bauvorhaben Erweiterung als auch die
(ursprüngliche) Erstellung des Weideweges weder zonenkonform sei noch die
Voraussetzungen von Art. 24 ff. RPG (Raumplanungsgesetz, SR 700) für eine
Ausnahmebewilligung erfüllt seien. Eine nachträgliche (Ausnahme-)
Baubewilligung werde nicht erteilt. Ebenfalls werde eine nachträgliche
Rodungsbewilligung nach Art. 5 WaG (Bundesgesetz über den Wald, SR 921.0) nicht
erteilt. Unter Vorgabe der einzelnen Arbeiten seien die erstellten Bauten bis
zum 31. Oktober 2024 zurückzubauen. Sollten die Bauten nicht innert Frist
zurückgebaut haben, werde das Oberamt mit der Vollstreckung beauftragt.
Schliesslich habe der Bauherr die entstandenen Verfahrenskosten von CHF 400.00
zu bezahlen.
5. Am 17. Mai
2024 eröffnete die dafür zuständige Baukommission [...] den abschlägigen
Bauentscheid zusammen mit dem Entscheid der Vorinstanz vom 3. April 2024.
6. Gegen diese
Verfügung erhob A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), vertreten durch B.___, am
23. Mai 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sinngemäss beantragte er die
Aufhebung des angeordneten Rückbaus und die nachträgliche Bewilligung des
ursprünglichen Weges und dessen Erweiterung.
7. Beim
Verwaltungsgericht gingen am 5. Juli 2024 (BJD) und am 9. Juli 2024 (VWD) die
Beschwerdeantworten der zuständigen Departemente ein, wonach die erhobene
Beschwerde unter Kostenfolge abzuweisen sei.
8. Am 23. Juli
2024 führte das Verwaltungsgericht einen öffentlichen Delegationsaugenschein
vor Ort durch. Die kantonalen Amtsstellen verzichteten auf eine Teilnahme. Über
den Augenschein wurde ein Protokoll mit Fotomappe erstellt.
9. Darauf
holte das Verwaltungsgericht am 25. Juli 2024 schriftliche Auskünfte von den
vom Beschwerdeführer beantragten Zeugen ein.
10. Am 27.
August 2024 wurde den Parteien das Protokoll des Augenscheins sowie die
schriftlichen Auskünfte zur Stellungnahme zugestellt. Die Stellungnahmen gingen
am 6. (BJD) und 12. September 2024 (VWD) ein.
11. Die
Angelegenheit ist spruchreif. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der
Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist
nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Die
Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges
Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 2
Abs. 3 der kantonalen Bauverordnung, KBV, BGS 711.61, § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen
Entscheid beschwert und damit zur
Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Vorliegend
richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid einer Behörde, die als erste
Instanz verfügt hat. Insofern kann das Verwaltungsgericht den Entscheid auch
auf Unangemessenheit überprüfen (Art. 67bis Abs. 2
Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11).
2.1
Vorab ist
festzuhalten, was der vom Verwaltungsgericht durchgeführte
Delegationsaugenschein ergeben hat (Auszug aus dem Protokoll des Augenscheins
vom 23. Juli 2024):
«Der Wald liegt inmitten zweier Wiesen,
welche bemerkenswert steil abfallen. Das Wiesland ist auf beiden Seiten nicht
mittels Zauns vom Wald abgegrenzt. Vor dem Wald und nach dem Wald wird der Weg
durch das Wiesland weitergeführt. Der im Wald liegende Weg scheint relativ
kurz, schätzungsweise unter 80m. Der Weg ist gekennzeichnet durch Traktor- oder
Spuren anderer bereifter Gerätschaften. Ein anderer/weiterer Weg ist im
betreffenden Wald nicht auszumachen. Das Aushubmaterial wurde vollständig in
die Verbreiterung des Weges verarbeitet. So ist weder eine Aushubdeponie noch
Fremdmaterial auszumachen. Künstlich verbautes Material (wie Beton und
dergleichen) ist nicht festzustellen. Zwei Baumstrunke durch Fällung sind
sichtbar, weitere sind visuell nicht festzustellen. Aufgrund der Weiterführung
des Weges nach und vor dem Wald, des einzweigenden Weges von der […]strasse
sowie des Eindrucks der Parteibefragung dürfte der Weg vor dem Ausbau schon
lange bestanden haben. Eine sinnvolle Bewirtschaftung des Wald- und Wiesenlandes
dürfte ansonsten kaum möglich gewesen sein. Aufgrund der konkreten Situation
und des gewonnenen Eindrucks vor Ort ist es nachvollziehbar, dass der Weg für
die Bewirtschaftung des doch grösseren Waldabschnittes gebraucht wurde. Der
Distanzstein scheint völlig unberührt und vom Bauprojekt nicht betroffen.»
2.2
Im
Weiteren ist festzuhalten und auch aufgrund der Fotografien ohne Weiteres
feststellbar, dass es sich beim Weg innerhalb und ausserhalb des Waldes um
einen unbefestigten, naturbelassenen Weg handelt. Der Weg ausserhalb des Waldes
dürfte durch das mehr oder weniger regelmässige Befahren mit einem Traktor oder
dergleichen entstanden sein. Ein künstlicher Eingriff oder weitere
Befestigungen sind nicht zu erkennen. Der Weg innerhalb des Waldes wurde im
Rahmen des vorliegend zu prüfenden Bauvorhabens verbreitert und mit dem
abgetragenen Material naturbelassen befestigt.
Exemplarisch hierzu Fotografien, welche den Weg einmal innerhalb und ausserhalb
des Waldes darstellen:
(ausserhalb
Wald) (innerhalb Wald)
3.1
Das
Baugrundstück befindet sich gemäss rechtsgültigem Zonenplan ausserhalb der
Bauzone zu Teilen im Wald und in der Landwirtschaftszone, überlagert mit der
Juraschutzzone, und dem Gewässerschutzbereich Au, Lärmempfindlichkeitsstufe
ES III, Gefahrenstufe Rutschungen, Lockergestein. Neben der ordentlichen
Baubewilligung bedarf das Bauprojekt somit der kantonalen Bewilligung (§ 38bis
Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes [PBG, BGS 711.1]). Zunächst ist zu prüfen,
ob das Vorhaben zonenkonform ist und eine Bewilligung nach Art. 22 Abs. 2 RPG
erteilt werden kann. Sollte dies nicht der Fall sein, ist zu prüfen, ob eine
Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG in Frage kommt.
3.2
Zonenkonform sind in der Landwirtschaftszone Bauten und Anlagen, die zur
landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau
nötig sind (Art. 16a Abs. 1 Satz 1 RPG). Diese Vorgaben werden präzisiert durch
die Raumplanungsverordnung (RPV, SR 700.1). Nach Art. 34 Abs. 1 RPV sind in der
Landwirtschaftszone Bauten und Anlagen zonenkonform, wenn sie der
bodenabhängigen Bewirtschaftung oder der inneren Aufstockung dienen oder – in
den dafür vorgesehenen Gebieten gemäss Art. 16a Abs. 3 RPG – für eine
Bewirtschaftung benötigt werden für die Produktion verwertbarer Erzeugnisse aus
Pflanzenbau und Nutztierhaltung (lit. a) oder die Bewirtschaftung naturnaher
Flächen (lit. b). Die Bewilligung darf nach Art. 34 Abs. 4 RPV nur erteilt
werden, wenn die Baute oder Anlage für die in Frage stehende Bewirtschaftung
nötig ist (lit. a), der Baute oder Anlage am vorgesehenen Standort keine
überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. b) und der Betrieb
voraussichtlich längerfristig bestehen kann (lit. c).
4.1
Die
Vorinstanz unterscheidet betreffend der (Weide-) Wege zwischen solchen im und
ausserhalb des Waldes. Bezüglich des ausserhalb des Waldes, in der
Landwirtschaftszone liegenden Weges, argumentiert die Vorinstanz, dass keine
Betriebsnotwendigkeit zu eruieren sei bzw. keine Notwendigkeit eines Weges
bestehe. Entsprechend könne eine Bewilligung nicht erteilt werden. Zwar gibt
ein Baugesuch den zu beurteilenden Sachverhalt grundsätzlich vor, jedoch hat
die Vorinstanz diesen ausgeweitet, um die Rechtmässigkeit für den
«ursprünglichen Weideweg» zu beurteilen. Es ist nicht ohne Weiteres
nachvollziehbar, welche Wege die Vorinstanz mit «…, den auf der
Landwirtschaftszone (ausserhalb des Waldes) liegenden Teil…» überhaupt meint
bzw. ist eine nachvollziehbare Bezeichnung der nicht bewilligten (und
schliesslich wegverfügten) Weidewege nicht auszumachen (E. II. 8.), dies bei
einem Grundstück mit einer Fläche gemäss geo.so.ch von 192'430 m2.
Eine Vollstreckung der Verfügung wäre unter diesen Umständen kaum möglich.
4.2
Jedenfalls
ist die Argumentation, welche im Übrigen nicht weiter begründet wird, wonach
die Weidewege (ausserhalb des Waldes) nicht bewilligungsfähig seien, wenig
überzeugend. Gemäss Art. 16a Abs. 1 RPG sind Bauten und Anlagen, die zur
landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau
nötig sind, zonenkonform. Wie sich aus dem Baugesuch und der anlässlich des
Augenscheins durchgeführten Parteibefragung ergibt, wird das betreffende
Grundstück und explizit die Wiese um den Wald als Weidewiese benutzt. So gab
der Beschwerdeführer an, dass die Rinder auf beiden Seiten des Waldes weiden.
Aufgrund der überaus grossen Grundstückfläche, der Beschaffenheit und Anlage
des Weges (wohl eher festgefahrener Pfad), hat dieser, entgegen der Meinung der
Vorinstanz, in der Landwirtschaftszone wohl als zonenkonform zu gelten. Jedenfalls
kann nicht ohne weitere Abklärungen die Zonenkonformität kaum begründet
verneint werden. Es ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass der
Beschwerdeführer zur Bewirtschaftung seines Betriebes auf einem derart grossen
Landstück mit dieser Topographie auf Maschinen angewiesen ist. Ohnehin ist
nicht vorstellbar, dass der Weg (ausserhalb des Waldes) anders als zur
landwirtschaftlichen Nutzung gebraucht werden könnte. Augenscheinlich dient das
Wegnetz ausserhalb des Waldes der Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen
Betriebes. Der guten Ordnung halber sei darauf hingewiesen, dass anlässlich des
Augenscheins ausschliesslich naturbelassene, weitgehend durch regelmässiges
Befahren von Gerätschaften, erkennbare Pfade festgestellt werden konnten. Abtragungen,
Aufschüttungen und dergleichen konnten nicht festgestellt werden. Inwieweit
solche der Baubewilligungspflicht überhaupt unterstehen, ist nicht ohne
Weiteres erstellt. Da die Zonenkonformität in der angefochtenen Verfügung nicht
nachvollziehbar verneint wurde und die übrigen Voraussetzungen einer
nachträglichen Bewilligung abzuklären sind, hat die Vorinstanz die
entsprechenden Erhebungen vorzunehmen.
5.1
Als Wald
gilt jede Fläche, die mit Waldbäumen oder Waldsträuchern bestockt ist und
Waldfunktionen erfüllen kann (Art. 2 Abs. 1 Bundesgesetz über den Wald, WaG, SR
921.0). Gemäss § 8 Abs. 1 des kantonalen Waldgesetzes (WaG, BGS 931.1) dürfen
im Wald nur forstbetriebliche Bauten und Anlagen erstellt werden. Das Verfahren
für die Planung und den Bau richtet sich nach dem Planungs- und Baugesetz.
Nicht zonenkonforme Bauten und Anlagen bedürfen der Ausnahmebewilligung nach
Art. 24 RPG sowie der Rodungsbewilligung oder der Bewilligung zur nachteiligen
Nutzung (§ 24 Waldverordnung, WaV, BGS 931.12). Als Wald gelten auch
unbestockte oder ertragslose Flächen eines Waldgrundstückes, wie Blössen,
Waldstrassen und andere forstliche Bauten und Anlagen (Art. 2 Abs. 2 lit. b
WaG).
5.2
Der
Beschwerdeführer bezeichnete im Baugesuch sein Projekt als «Erweiterung
Weideweg». Gemeint war der Weg durch den Wald hindurch. Die Vorinstanz hat dazu
in der angefochtenen Verfügung vom 3. April 2024 die Bewilligungsfähigkeit
eines solchen ausschliesslichen «Weideweges» korrekt wiedergegeben (E. II Ziff.
9.
ff.). Im vorliegenden Verfahren macht der Beschwerdeführer nun erstmals
geltend, dass der Weg der Bewirtschaftung des Waldes dient. So wird in der
Beschwerdeschrift vom 23. Mai 2024 ausgeführt, dass der Weg zu einem
forsttechnisch brauchbaren Bewirtschaftungsweg ausgebaut werden soll. Auch anlässlich
der Parteibefragung vom 23. Juli 2024 wurde angegeben, dass das betreffende
Waldstück nicht anders als über den Weg sinnvoll bewirtschaftet werden könne.
Sie würden auch hier Holz schlagen, vorwiegend zum Eigengebrauch
(Schnitzelheizung), überschüssiges Holz werde verkauft.
5.3
Das
Verwaltungsgericht entscheidet aufgrund des Sachverhalts, wie er sich zum
Urteilszeitpunkt darstellt (§ 35 Abs. 1bis VRG; Urteil des
Bundesgerichts 2C_163/2021 E. 6.2). Zwar ist der nun geltend gemachte Zweck des
Weges auf den ersten Blick als nachgeschoben zu werten. Die glaubwürdigen
Angaben anlässlich der Parteibefragung und insbesondere der durchgeführte
Augenschein lassen es aber als sehr wahrscheinlich erscheinen, dass der Weg der
Bewirtschaftung des Waldes dient. Die topographische Lage des Waldstückes und
die Tatsache, dass kein anderer (Bewirtschaftungs-) Weg im Wald vorhanden ist,
machen es beinahe unmöglich, dass das doch über 6'000 m2 (gemäss geo.so.ch) grosse
Waldstück einigermassen sinnvoll bewirtschaftet werden kann. Die
Bewirtschaftung des Waldes wird nach Art. 20 Abs. 1 WaG vorausgesetzt,
damit er seinen Funktion dauernd und uneingeschränkt erfüllen kann. Der Begriff
der Waldbewirtschaftung ist ein forstlicher Begriff und meint alles forstliche
Handeln im Wald (Thomas Abt / Roland Norer / Florian Wild / Nicolas Wisard
[Hrsg.]: WaG, Kommentar zum Waldgesetz, Genf 2022, Art. 20 N 33). Mit
Waldstrassen und anderen forstlichen Bauten und Anlagen sind zonenkonforme
Bauten und Anlagen gemeint, die der zweckmässigen Bewirtschaftung und Erhaltung
des Waldes, nicht aber anderen Zwecken wie z.B. Landwirtschaft, Tourismus,
Energieversorgung oder Abfallentsorgung dienen. Eine Waldstrasse ist eine
Erschliessungsanlage, die der Pflege und Nutzung des Waldes dient und nach den
Interessen des Waldes dimensioniert und angelegt ist. Zu beachten ist, dass
Waldstrassen vielfach multifunktional sein können (Thomas Abt et al., a.a.O.,
Art. 2 N 42 ff.). Nicht als Rodung und damit nicht als Zweckentfremdung des
Waldes gilt nach Art. 4 WaV die Beanspruchung von Wald für forstliche Bauten
und Anlagen sowie für nichtforstliche Kleinbauten und -anlagen (BGE 139 II 134
E. 6.2). Mithin kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass der zur Diskussion
stehende Weg zonenkonform ist, gerade auch im Hinblick darauf, dass auch eine
multifunktionale Nutzung, zwar in engem Rahmen, aber auch unter
Berücksichtigung der Waldgesetzgebung möglich sein soll.
6.
Im Ergebnis
ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung vom 3. April 2024 vollständig
aufzuheben. Die Vorinstanz wird das Baugesuch unter dem Aspekt eines
Waldbewirtschaftungswegs neu zu beurteilen und über das weitere Vorgehen zu
befinden haben. Insbesondere wäre bei einem allfälligen Rückbau genau zu
bezeichnen, welche Wege zurückzubauen sind.
7.
Die
angefochtene Verfügung vom 3. April 2024 wurde zusammen mit dem kommunalen
Bauentscheid vom 17. Mai 2024 eröffnet. Inhaltlich sind die beiden Verfügungen
deckungsgleich. Die Vorinstanz wird somit auch über eine allfällige Aufhebung
des kommunalen Entscheids zu befinden haben, welcher mit der vorliegend zu
beurteilenden Beschwerde als mitangefochten gilt.
8.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind die Kosten vor Verwaltungsgericht vom Kanton
Solothurn zu tragen. Eine Parteientschädigung ist nicht beantragt worden.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen: Die Verfügung vom 3. April 2024 des
Bau- und Justizdepartements sowie des Volkswirtschaftsdepartementes wird
aufgehoben und die Angelegenheit zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen
zurückgewiesen.
2.
Der Kanton Solothurn hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu tragen.
Rechtsmittel: Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe
bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Blut-Kaufmann