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Entscheid

VWBES.2024.171

Kostenübernahme

24. Juli 2024Deutsch11 min

2024 um Kostenübernahme für den Besuch der Sportklasse an der [...]schule in [...]

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 24. Juli 2024

Es wirken mit:

Vizepräsident

Frey

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiberin Hasler

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Departement für Bildung und Kultur,

Beschwerdegegner

betreffend Kostenübernahme

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (im Folgenden:

Beschwerdeführer) ersuchten das Departement für Bildung und Kultur des Kantons

Solothurn (im Folgenden: DBK oder Beschwerdegegner) mit Schreiben vom 12. April

2024 um Kostenübernahme für den Besuch der Sportklasse an der [...]schule in [...]

durch ihren Sohn C.___ im Schuljahr 2024/2025.

2. Mit Entscheid vom 13. Mai 2024 wies das

DBK das Gesuch um Kostenübernahme ab mit der Begründung, ausserkantonale

Schulbesuche in Talentförderklassen im Bereich der Berufsbildung würden vom

Kanton Solothurn nur finanziert, wenn die sportlichen Kriterien erfüllt seien.

Für eine Kostenübernahme sei die Kaderzugehörigkeit zu einer Mannschaft der

höchsten nationalen Altersklasse erforderlich. C.___ spiele aber in der U20 Top

und somit nicht in der höchsten Kategorie. Damit seien die Kriterien für die

Hochbegabtenförderung nicht erfüllt.

3. Am 23. Mai 2024 (Postaufgabe am 24.

Mai 2024) gelangten die Beschwerdeführer ans Verwaltungsgericht des Kantons

Solothurn und erhoben Beschwerde gegen den Entscheid des Beschwerdegegners vom

13. Mai 2024. Sie beantragen, ihr Gesuch sei abermals zu prüfen und die seit

dem Jahr 2006 stark veränderte Situation sei zu berücksichtigen. Der Kanton

habe im Minimum diejenigen Kosten zu übernehmen, die eine gleichwertige

Schullösung ohne Sportabstimmung in der Wohngemeinde [...] kosten würde.

4. Das DBK beantragte mit Vernehmlassung

vom 12. Juni 2024, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei abzuweisen.

5. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird grundsätzlich auf die Akten

verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12; § 62 Gesetz über die

Berufsbildung, GBB, BGS 416.111). Die Beschwerdeführer sind durch den

angefochtenen Entscheid beschwert und zur

Beschwerde legitimiert, weil sie am vorinstanzlichen Verfahren als Gesuchsteller

teilgenommen haben und für den Unterhalt ihres Sohnes aufkommen. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2.

Gemäss § 4 der interkantonalen

Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten in der beruflichen

Grundbildung (Berufsfachschulvereinbarung, BFSV, BGS 416.118) ist bei Lernenden

von Vollzeitschulen und von Berufsmaturitätsschulen nach der Lehre der

Wohnsitzkanton zum Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns zahlungspflichtig, sofern

er den Besuch einer ausserkantonalen Ausbildungsstätte bewilligt. Vorliegend

ist der Kanton Solothurn der Wohnsitzkanton und damit grundsätzlich

zahlungspflichtig, sofern der Besuch einer ausserkantonalen Ausbildungsstätte

bewilligt wird.

3.

Gemäss § 57 GBB kann der Kanton

Beiträge leisten an ausserkantonale Angebote, insbesondere wenn kein

gleichwertiges Angebot im Kanton besteht. Gemäss § 59 Abs. 2 der

Verordnung über die Berufsbildung (VBB, BGS 416.112) entscheidet das

Departement, für welche Angebote Beiträge geleistet werden.

4.

In der Stellungnahme vom 12. Juni

2024.

führte das DBK aus, der Kanton bewillige den Besuch von ausserkantonalen

Ausbildungsstätten in der beruflichen Grundbildung nur sehr zurückhaltend,

insbesondere dann, wenn es sich – wie vorliegend – um ein überobligatorisches

Angebot an einer Vollzeitschule handle, welches für die Befriedigung der

elementaren Ausbildungsbedürfnisse nicht notwendig sei. Informatik- oder

Wirtschaftsmittelschulen würden mit Ausnahme von spezifischen Angeboten der

Hochbegabtenförderung (vgl. RRB Nr. 2015/1212 vom 11. August 2015,

Ziff. 2.2) vom Kanton weder selber geführt noch finanziell unterstützt.

Eine Rechtsgrundlage, welche den Kanton verpflichten würde, solche

überobligatorischen Angebote der beruflichen Grundbildung anzubieten oder zu

finanzieren, gebe es nicht. § 61 Abs. 1 GBB sehe denn auch vor, dass

der Besuch des obligatorischen Unterrichts der beruflichen Grundbildung

einschliesslich des Berufsmaturitätsunterrichts an den kantonalen

Berufsfachschulen unentgeltlich sei. Im Umkehrschluss von § 61 GBB folge,

dass andere Angebote kostenpflichtig seien. Das Recht auf Ausbildung auf der

Sekundarstufe II zwinge das Gemeinwesen nicht, neue Schularten einzuführen,

sofern die elementaren Ausbildungsbedürfnisse befriedigt seien; eine freie Wahl

unter gleichartigen Ausbildungsgängen und -stätten sicherzustellen; alternative

Ausbildungsgänge anzubieten oder Privatschulen zu unterstützen. Im Bereich der

sportlichen Hochbegabtenförderung weiche das DBK (ohne eine Rechtspflicht)

praxisgemäss von dieser strengen Regel ab und bewillige den Besuch von

Talentförderklassen an öffentlichen, ausserkantonalen Wirtschaftsmittelschulen,

wenn die sportlichen Kriterien erfüllt seien. Die zu erfüllenden Kriterien

würden vom DBK einheitlich für alle Hochbegabten festgelegt. Diese Kriterien

würden regelmässig überarbeitet werden. Die letzte Fassung habe der Vorsteher

des DBK erst im letzten Jahr genehmigt. Die Kriterien seien anwendbar für

Gesuche um Kostengutsprachen ab dem Schuljahr 2024/2025. In sportlicher

Hinsicht bedinge die Kostenübernahme für einen ausserkantonalen Schulbesuch

gemäss den genannten Kriterien eine Swiss Olympic Talent Card auf nationaler

Ebene (SOTC N). Auf die SOTC N werde als Ausnahme von der Regel dann

verzichtet, wenn die Kaderzugehörigkeit zu einer Mannschaft der höchsten

nationalen Altersklasse nachgewiesen sei. Mit diesen Kriterien werde

sichergestellt, dass ausserkantonale Schulbesuche nur dann bewilligt und

finanziert würden, wenn es sich um ein Talent mit nationaler Ausstrahlung

handle. Nicht unterstützt würden demgegenüber regionale und lokale Talente. C.___

spiele aber nur in der U20 Top und somit nicht in der höchsten Kategorie (U20

Elite). Damit seien die Kriterien nicht erfüllt.

5.

Die Beschwerdeführer führen

ausführlich aus, weshalb C.___ in [...] (und damit nicht in der Elite-Stufe)

habe bleiben wollen. Es sei aufgrund verschiedener Kriterien (insbesondere Grösse,

Gewicht, grosse Konkurrenz) sehr schwierig, sich im Kader zu behaupten. Das

Gymnasium zu prästieren nebst dem immensen sportlichen Aufwand sei zu belastend

gewesen, weshalb nun eine Veränderung angezeigt sei. Herr [...], Leiter der

Solothurner Sportfachstelle, habe am Telefon mehrfach mündlich versichert, dass

die Sport-[...] eine gute Lösung für C.___ sei und dass der Kanton eine

Ausnahme machen könne. Gutgläubig hätten sie sich auf diese am 19. Januar 2024

getätigte Aussage verlassen. Weiter bringen die Beschwerdeführer

zusammengefasst vor, was C.___ im Eishockey alles erreicht habe und er

sicherlich mit einem grossen Teil der Elitekader mithalten könne. Sie hätten

sich aber wegen der guten Kombination von Schule oder Lehre und Sport, der

guten Trainingsbedingungen und der Spielsicherheit für [...] entschieden.

Niemand vom Kanton habe sie darauf hingewiesen, dass dies gar nicht möglich

sei. Auch Herr [...] habe es unterlassen, sie zu kontaktieren, sobald er

Bescheid gewusst habe. Vielleicht hätten sie vor Ende Saison noch andere

Abklärungen treffen können. Vor abgeschlossener Pubertät einen ambitionierten

Spieler fallen zu lassen, sei ein grosser Fehler. Es lasse sich definitiv erst

nachher beurteilen, wer Chancen im Profihockey habe und wer nicht. Seit nur

noch die NLA-Clubs (National League) in der Schweiz ab der Stufe U17 Elite

Mannschaften führen dürften, und auch vorher mit Zusammenzügen aus der ganzen

Region spielten, müsse der Kanton Solothurn seine Regelung aus dem Jahre 2006

ernsthaft überdenken. Im Minimum müssten sauber abgeklärte Ausnahmen möglich

sein. Im Kanton Solothurn habe auf der Stufe U20 [...] noch eine A Mannschaft

(die schwächste Stufe) und [...] gar keine mehr, obwohl man in der

Juniorenausbildung sehr aktiv sei. In [...] einen Sport-Gymnasiums-Platz oder

einen Sport-[...] Platz zu erhalten, sei eine Ehre und in keiner Weise

selbstverständlich. C.___ hätte den [...]-Platz auf sicher, wenn die Kosten

gesichert seien. Wenn C.___ keinen Leistungssport betreiben würde, hätte er

mehr Zeit und Kapazitäten. Er würde das Gymnasium in [...] besuchen. Auch die

Fachmittelschule (FMS) könnte ihm entsprechen. Diese Schulen verursachten für

den Kanton auch Kosten, die selbstverständlich getragen würden. Bevor C.___ ins

Gymnasium eingetreten sei, habe er noch die Berufsberatung besucht. Auch da

habe sich der schulische Weg herauskristallisiert, da C.___ Interessen

vielseitig und die Leistungen gut gewesen seien. Die Sport-[...] sei nur kurz

ein Thema gewesen, da der Kanton Solothurn in der Regel die Kosten nicht

übernehme. Damit C.___ weiterhin optimal vorankommen und sich sportlich wie

schulisch entwickeln könne, sei die Beschwerde ernst zu nehmen und wohlwollend

zu behandeln und sie seien zusammen mit C.___ zu unterstützen.

6.

C.___ ist 17-jährig und befindet sich

auf der Sekundarstufe II. Im Schuljahr 2023/2024 besuchte er die Sportklasse

Gymnasium [...] in [...]. Für das Schuljahr 2023/2024 wurde vom Kanton

Solothurn eine Kostengutsprache gewährt. Für das Schuljahr 2024/2025 beantragen

die Beschwerdeführer erneut eine Kostengutsprache und geben als gewünschte

Schule die Sportklasse der [...]schule ([...]) in [...], an. Das DBK prüfte das

Gesuch und die zu erfüllenden Kriterien und kam zum Schluss, dass das Kriterium

des Nachweises der Hochbegabung mit der Swiss Olympic Talent Card (SOTC) nicht

erfüllt sei. Er sei zwar im Besitz einer Swiss Olympic Talent Card Regional

(SOTC R), spiele aber «nur» U20 Top und nicht in der höchsten Alterskategorie,

wie dies für eine Kostengutsprache verlangt werde.

7.

Das DBK legte sowohl die rechtlichen

Grundlagen als auch die Kriterien für die Bewilligung der Kostenübernahme einer

ausserkantonalen Ausbildungsstätte dar. Dagegen bringen die Beschwerdeführer

nichts vor. Sie bestreiten die Ausführungen des DBK nicht und setzen sich damit

auch nicht auseinander. Vielmehr bringen sie rechtlich nicht relevante Gründe

vor, die für eine Kostenübernahme sprechen sollten. Sie bestreiten nicht, dass C.___

nicht in der höchsten Kategorie spielt und damit weder die ordentlichen Kriterien

(SOTC N) noch die Sonderregelung für Mannschaftssportarten (SOTC R und Ausübung

des Mannschaftssports in der national höchsten Spielkategorie) erfüllt. Im

Gegenteil legen sie selbst dar, dass sportliche, insbesondere konstitutionell

bedingte Gründe gegen den Schul- und Sportausbildungsort [...] sprachen. Auch

weist die derzeitige schulische Belastung von C.___ durch den Sportunterricht

vielmehr daraufhin, dass C.___ mit der nationalen Elite nicht mithalten kann. C.___

will seine gymnasiale Ausbildung aus schulischen Leistungsgründen nicht mehr

weiterführen und strebt einen Wechsel an. Dass die Doppelbelastung C.___

zugesetzt hat, ist verständlich, doch umso unverständlicher ist, dass die

Beschwerdeführer daraus einen Vorteil zu ihren Gunsten ableiten möchten. Wie

das DBK ausführlich vorbrachte, gibt es im Kanton Solothurn keine Grundlage,

die den Kanton verpflichtet, die von den Beschwerdeführern angestrebte

schulische Veränderung (ausserkantonalen Schulbesuch) finanziell zu

unterstützen. Dafür sind auch keine Gründe ersichtlich. Die Beschwerdeführer

selbst mussten davon ausgehen, dass der Kanton die Kosten für den

ausserkantonalen Schulbesuch nicht übernehmen würde. Sie schrieben in der

Beschwerde, die Sport-[...] bei der Berufsberatung von C.___ sei nur kurz Thema

gewesen, da der Kanton in der Regel die Kosten nicht übernehme. Von welcher

Regelung aus dem Jahr 2006, die der Kanton überdenken sollte, die

Beschwerdeführer ausgehen, ist nicht klar. In der erwähnten

Berufsfachschulvereinbarung aus dem Jahr 2006 ist lediglich geregelt, welcher

Kanton grundsätzlich zahlungspflichtig ist. Ausserdem wäre dies Sache der

Politik bzw. läge es im Ermessen des DBK, welche Kriterien sie aufstellen

möchten, um solche Ausnahmen zu bewilligen. Entgegen der Ansicht der

Beschwerdeführer bedeutet die Abweisung des Gesuchs um Kostengutsprache nicht,

dass «ein Spieler fallen gelassen würde». C.___ kann die Sportklasse an der [...]schule

in [...] auf eigene Kosten besuchen. Wie das DBK bereits ausführte, steht den

Beschwerdeführern zu, sich bei der Stipendienabteilung des Kantons für die

Möglichkeiten der Gewährung eines Ausbildungsbeitrags (insbesondere eines

rückzahlbaren Darlehens) zu erkundigen. Zu den von den Beschwerdeführern

geäusserten Vorwürfen gegen den Leiter der Sportfachstelle, er habe ihnen

mehrfach mündlich versichert, dass die Sport-[...] eine gute Lösung für C.___

sei und dass der Kanton eine Ausnahme machen könne, können die Beschwerdeführer

nichts zu ihren Gunsten ableiten. Der Leiter der Sportfachstelle hat damit

weder eine Zusicherung abgegeben noch wäre er befugt, eine solche abzugeben. Dasselbe

gilt für die Tatsache, dass C.___ für das Schuljahr 2023/2024 mit Verfügung vom

15.

März 2023 eine Kostengutsprache erteilt wurde. Nur, weil fälschlicherweise

die Kostengutsprache für das Schuljahr 2023/2024 erteilt wurde, ergibt sich

daraus keinen Anspruch auf einen Besuch der [...]schule in [...] auf Kosten des

Kantons. Woraus die Beschwerdeführer ihren (sinngemäss) geltend gemachten

Anspruch ableiten, der Kanton wäre verpflichtet gewesen, ihnen die Optionen

aufzuzeigen und mitzuteilen, dass die von ihnen angestrebte Lösung nicht

möglich sei, ist unklar. Da keine Grundlage für einen Anspruch auf

Kostengutsprache für den Besuch einer ausserkantonalen Ausbildungsstätte

besteht, ist der Kanton – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer – auch

nicht verpflichtet, die Höhe derjenigen Kosten zu übernehmen, die er tragen

würde, wenn C.___ das Gymnasium in [...] oder die FMS besuchen würde. Das DBK

hat den Sachverhalt weder falsch festgestellt noch Recht verletzt.

8.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang haben die Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00

festzusetzen sind. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher

Höhe verrechnet.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ haben die Kosten des Verfahrens

vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Frey Hasler