VWBES.2024.171
Kostenübernahme
24. Juli 2024Deutsch11 min
2024 um Kostenübernahme für den Besuch der Sportklasse an der [...]schule in [...]
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 24. Juli 2024
Es wirken mit:
Vizepräsident
Frey
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiberin Hasler
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Departement für Bildung und Kultur,
Beschwerdegegner
betreffend Kostenübernahme
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (im Folgenden:
Beschwerdeführer) ersuchten das Departement für Bildung und Kultur des Kantons
Solothurn (im Folgenden: DBK oder Beschwerdegegner) mit Schreiben vom 12. April
2024 um Kostenübernahme für den Besuch der Sportklasse an der [...]schule in [...]
durch ihren Sohn C.___ im Schuljahr 2024/2025.
2. Mit Entscheid vom 13. Mai 2024 wies das
DBK das Gesuch um Kostenübernahme ab mit der Begründung, ausserkantonale
Schulbesuche in Talentförderklassen im Bereich der Berufsbildung würden vom
Kanton Solothurn nur finanziert, wenn die sportlichen Kriterien erfüllt seien.
Für eine Kostenübernahme sei die Kaderzugehörigkeit zu einer Mannschaft der
höchsten nationalen Altersklasse erforderlich. C.___ spiele aber in der U20 Top
und somit nicht in der höchsten Kategorie. Damit seien die Kriterien für die
Hochbegabtenförderung nicht erfüllt.
3. Am 23. Mai 2024 (Postaufgabe am 24.
Mai 2024) gelangten die Beschwerdeführer ans Verwaltungsgericht des Kantons
Solothurn und erhoben Beschwerde gegen den Entscheid des Beschwerdegegners vom
13. Mai 2024. Sie beantragen, ihr Gesuch sei abermals zu prüfen und die seit
dem Jahr 2006 stark veränderte Situation sei zu berücksichtigen. Der Kanton
habe im Minimum diejenigen Kosten zu übernehmen, die eine gleichwertige
Schullösung ohne Sportabstimmung in der Wohngemeinde [...] kosten würde.
4. Das DBK beantragte mit Vernehmlassung
vom 12. Juni 2024, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei abzuweisen.
5. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird grundsätzlich auf die Akten
verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12; § 62 Gesetz über die
Berufsbildung, GBB, BGS 416.111). Die Beschwerdeführer sind durch den
angefochtenen Entscheid beschwert und zur
Beschwerde legitimiert, weil sie am vorinstanzlichen Verfahren als Gesuchsteller
teilgenommen haben und für den Unterhalt ihres Sohnes aufkommen. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Gemäss § 4 der interkantonalen
Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten in der beruflichen
Grundbildung (Berufsfachschulvereinbarung, BFSV, BGS 416.118) ist bei Lernenden
von Vollzeitschulen und von Berufsmaturitätsschulen nach der Lehre der
Wohnsitzkanton zum Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns zahlungspflichtig, sofern
er den Besuch einer ausserkantonalen Ausbildungsstätte bewilligt. Vorliegend
ist der Kanton Solothurn der Wohnsitzkanton und damit grundsätzlich
zahlungspflichtig, sofern der Besuch einer ausserkantonalen Ausbildungsstätte
bewilligt wird.
3.
Gemäss § 57 GBB kann der Kanton
Beiträge leisten an ausserkantonale Angebote, insbesondere wenn kein
gleichwertiges Angebot im Kanton besteht. Gemäss § 59 Abs. 2 der
Verordnung über die Berufsbildung (VBB, BGS 416.112) entscheidet das
Departement, für welche Angebote Beiträge geleistet werden.
4.
In der Stellungnahme vom 12. Juni
2024.
führte das DBK aus, der Kanton bewillige den Besuch von ausserkantonalen
Ausbildungsstätten in der beruflichen Grundbildung nur sehr zurückhaltend,
insbesondere dann, wenn es sich – wie vorliegend – um ein überobligatorisches
Angebot an einer Vollzeitschule handle, welches für die Befriedigung der
elementaren Ausbildungsbedürfnisse nicht notwendig sei. Informatik- oder
Wirtschaftsmittelschulen würden mit Ausnahme von spezifischen Angeboten der
Hochbegabtenförderung (vgl. RRB Nr. 2015/1212 vom 11. August 2015,
Ziff. 2.2) vom Kanton weder selber geführt noch finanziell unterstützt.
Eine Rechtsgrundlage, welche den Kanton verpflichten würde, solche
überobligatorischen Angebote der beruflichen Grundbildung anzubieten oder zu
finanzieren, gebe es nicht. § 61 Abs. 1 GBB sehe denn auch vor, dass
der Besuch des obligatorischen Unterrichts der beruflichen Grundbildung
einschliesslich des Berufsmaturitätsunterrichts an den kantonalen
Berufsfachschulen unentgeltlich sei. Im Umkehrschluss von § 61 GBB folge,
dass andere Angebote kostenpflichtig seien. Das Recht auf Ausbildung auf der
Sekundarstufe II zwinge das Gemeinwesen nicht, neue Schularten einzuführen,
sofern die elementaren Ausbildungsbedürfnisse befriedigt seien; eine freie Wahl
unter gleichartigen Ausbildungsgängen und -stätten sicherzustellen; alternative
Ausbildungsgänge anzubieten oder Privatschulen zu unterstützen. Im Bereich der
sportlichen Hochbegabtenförderung weiche das DBK (ohne eine Rechtspflicht)
praxisgemäss von dieser strengen Regel ab und bewillige den Besuch von
Talentförderklassen an öffentlichen, ausserkantonalen Wirtschaftsmittelschulen,
wenn die sportlichen Kriterien erfüllt seien. Die zu erfüllenden Kriterien
würden vom DBK einheitlich für alle Hochbegabten festgelegt. Diese Kriterien
würden regelmässig überarbeitet werden. Die letzte Fassung habe der Vorsteher
des DBK erst im letzten Jahr genehmigt. Die Kriterien seien anwendbar für
Gesuche um Kostengutsprachen ab dem Schuljahr 2024/2025. In sportlicher
Hinsicht bedinge die Kostenübernahme für einen ausserkantonalen Schulbesuch
gemäss den genannten Kriterien eine Swiss Olympic Talent Card auf nationaler
Ebene (SOTC N). Auf die SOTC N werde als Ausnahme von der Regel dann
verzichtet, wenn die Kaderzugehörigkeit zu einer Mannschaft der höchsten
nationalen Altersklasse nachgewiesen sei. Mit diesen Kriterien werde
sichergestellt, dass ausserkantonale Schulbesuche nur dann bewilligt und
finanziert würden, wenn es sich um ein Talent mit nationaler Ausstrahlung
handle. Nicht unterstützt würden demgegenüber regionale und lokale Talente. C.___
spiele aber nur in der U20 Top und somit nicht in der höchsten Kategorie (U20
Elite). Damit seien die Kriterien nicht erfüllt.
5.
Die Beschwerdeführer führen
ausführlich aus, weshalb C.___ in [...] (und damit nicht in der Elite-Stufe)
habe bleiben wollen. Es sei aufgrund verschiedener Kriterien (insbesondere Grösse,
Gewicht, grosse Konkurrenz) sehr schwierig, sich im Kader zu behaupten. Das
Gymnasium zu prästieren nebst dem immensen sportlichen Aufwand sei zu belastend
gewesen, weshalb nun eine Veränderung angezeigt sei. Herr [...], Leiter der
Solothurner Sportfachstelle, habe am Telefon mehrfach mündlich versichert, dass
die Sport-[...] eine gute Lösung für C.___ sei und dass der Kanton eine
Ausnahme machen könne. Gutgläubig hätten sie sich auf diese am 19. Januar 2024
getätigte Aussage verlassen. Weiter bringen die Beschwerdeführer
zusammengefasst vor, was C.___ im Eishockey alles erreicht habe und er
sicherlich mit einem grossen Teil der Elitekader mithalten könne. Sie hätten
sich aber wegen der guten Kombination von Schule oder Lehre und Sport, der
guten Trainingsbedingungen und der Spielsicherheit für [...] entschieden.
Niemand vom Kanton habe sie darauf hingewiesen, dass dies gar nicht möglich
sei. Auch Herr [...] habe es unterlassen, sie zu kontaktieren, sobald er
Bescheid gewusst habe. Vielleicht hätten sie vor Ende Saison noch andere
Abklärungen treffen können. Vor abgeschlossener Pubertät einen ambitionierten
Spieler fallen zu lassen, sei ein grosser Fehler. Es lasse sich definitiv erst
nachher beurteilen, wer Chancen im Profihockey habe und wer nicht. Seit nur
noch die NLA-Clubs (National League) in der Schweiz ab der Stufe U17 Elite
Mannschaften führen dürften, und auch vorher mit Zusammenzügen aus der ganzen
Region spielten, müsse der Kanton Solothurn seine Regelung aus dem Jahre 2006
ernsthaft überdenken. Im Minimum müssten sauber abgeklärte Ausnahmen möglich
sein. Im Kanton Solothurn habe auf der Stufe U20 [...] noch eine A Mannschaft
(die schwächste Stufe) und [...] gar keine mehr, obwohl man in der
Juniorenausbildung sehr aktiv sei. In [...] einen Sport-Gymnasiums-Platz oder
einen Sport-[...] Platz zu erhalten, sei eine Ehre und in keiner Weise
selbstverständlich. C.___ hätte den [...]-Platz auf sicher, wenn die Kosten
gesichert seien. Wenn C.___ keinen Leistungssport betreiben würde, hätte er
mehr Zeit und Kapazitäten. Er würde das Gymnasium in [...] besuchen. Auch die
Fachmittelschule (FMS) könnte ihm entsprechen. Diese Schulen verursachten für
den Kanton auch Kosten, die selbstverständlich getragen würden. Bevor C.___ ins
Gymnasium eingetreten sei, habe er noch die Berufsberatung besucht. Auch da
habe sich der schulische Weg herauskristallisiert, da C.___ Interessen
vielseitig und die Leistungen gut gewesen seien. Die Sport-[...] sei nur kurz
ein Thema gewesen, da der Kanton Solothurn in der Regel die Kosten nicht
übernehme. Damit C.___ weiterhin optimal vorankommen und sich sportlich wie
schulisch entwickeln könne, sei die Beschwerde ernst zu nehmen und wohlwollend
zu behandeln und sie seien zusammen mit C.___ zu unterstützen.
6.
C.___ ist 17-jährig und befindet sich
auf der Sekundarstufe II. Im Schuljahr 2023/2024 besuchte er die Sportklasse
Gymnasium [...] in [...]. Für das Schuljahr 2023/2024 wurde vom Kanton
Solothurn eine Kostengutsprache gewährt. Für das Schuljahr 2024/2025 beantragen
die Beschwerdeführer erneut eine Kostengutsprache und geben als gewünschte
Schule die Sportklasse der [...]schule ([...]) in [...], an. Das DBK prüfte das
Gesuch und die zu erfüllenden Kriterien und kam zum Schluss, dass das Kriterium
des Nachweises der Hochbegabung mit der Swiss Olympic Talent Card (SOTC) nicht
erfüllt sei. Er sei zwar im Besitz einer Swiss Olympic Talent Card Regional
(SOTC R), spiele aber «nur» U20 Top und nicht in der höchsten Alterskategorie,
wie dies für eine Kostengutsprache verlangt werde.
7.
Das DBK legte sowohl die rechtlichen
Grundlagen als auch die Kriterien für die Bewilligung der Kostenübernahme einer
ausserkantonalen Ausbildungsstätte dar. Dagegen bringen die Beschwerdeführer
nichts vor. Sie bestreiten die Ausführungen des DBK nicht und setzen sich damit
auch nicht auseinander. Vielmehr bringen sie rechtlich nicht relevante Gründe
vor, die für eine Kostenübernahme sprechen sollten. Sie bestreiten nicht, dass C.___
nicht in der höchsten Kategorie spielt und damit weder die ordentlichen Kriterien
(SOTC N) noch die Sonderregelung für Mannschaftssportarten (SOTC R und Ausübung
des Mannschaftssports in der national höchsten Spielkategorie) erfüllt. Im
Gegenteil legen sie selbst dar, dass sportliche, insbesondere konstitutionell
bedingte Gründe gegen den Schul- und Sportausbildungsort [...] sprachen. Auch
weist die derzeitige schulische Belastung von C.___ durch den Sportunterricht
vielmehr daraufhin, dass C.___ mit der nationalen Elite nicht mithalten kann. C.___
will seine gymnasiale Ausbildung aus schulischen Leistungsgründen nicht mehr
weiterführen und strebt einen Wechsel an. Dass die Doppelbelastung C.___
zugesetzt hat, ist verständlich, doch umso unverständlicher ist, dass die
Beschwerdeführer daraus einen Vorteil zu ihren Gunsten ableiten möchten. Wie
das DBK ausführlich vorbrachte, gibt es im Kanton Solothurn keine Grundlage,
die den Kanton verpflichtet, die von den Beschwerdeführern angestrebte
schulische Veränderung (ausserkantonalen Schulbesuch) finanziell zu
unterstützen. Dafür sind auch keine Gründe ersichtlich. Die Beschwerdeführer
selbst mussten davon ausgehen, dass der Kanton die Kosten für den
ausserkantonalen Schulbesuch nicht übernehmen würde. Sie schrieben in der
Beschwerde, die Sport-[...] bei der Berufsberatung von C.___ sei nur kurz Thema
gewesen, da der Kanton in der Regel die Kosten nicht übernehme. Von welcher
Regelung aus dem Jahr 2006, die der Kanton überdenken sollte, die
Beschwerdeführer ausgehen, ist nicht klar. In der erwähnten
Berufsfachschulvereinbarung aus dem Jahr 2006 ist lediglich geregelt, welcher
Kanton grundsätzlich zahlungspflichtig ist. Ausserdem wäre dies Sache der
Politik bzw. läge es im Ermessen des DBK, welche Kriterien sie aufstellen
möchten, um solche Ausnahmen zu bewilligen. Entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführer bedeutet die Abweisung des Gesuchs um Kostengutsprache nicht,
dass «ein Spieler fallen gelassen würde». C.___ kann die Sportklasse an der [...]schule
in [...] auf eigene Kosten besuchen. Wie das DBK bereits ausführte, steht den
Beschwerdeführern zu, sich bei der Stipendienabteilung des Kantons für die
Möglichkeiten der Gewährung eines Ausbildungsbeitrags (insbesondere eines
rückzahlbaren Darlehens) zu erkundigen. Zu den von den Beschwerdeführern
geäusserten Vorwürfen gegen den Leiter der Sportfachstelle, er habe ihnen
mehrfach mündlich versichert, dass die Sport-[...] eine gute Lösung für C.___
sei und dass der Kanton eine Ausnahme machen könne, können die Beschwerdeführer
nichts zu ihren Gunsten ableiten. Der Leiter der Sportfachstelle hat damit
weder eine Zusicherung abgegeben noch wäre er befugt, eine solche abzugeben. Dasselbe
gilt für die Tatsache, dass C.___ für das Schuljahr 2023/2024 mit Verfügung vom
15.
März 2023 eine Kostengutsprache erteilt wurde. Nur, weil fälschlicherweise
die Kostengutsprache für das Schuljahr 2023/2024 erteilt wurde, ergibt sich
daraus keinen Anspruch auf einen Besuch der [...]schule in [...] auf Kosten des
Kantons. Woraus die Beschwerdeführer ihren (sinngemäss) geltend gemachten
Anspruch ableiten, der Kanton wäre verpflichtet gewesen, ihnen die Optionen
aufzuzeigen und mitzuteilen, dass die von ihnen angestrebte Lösung nicht
möglich sei, ist unklar. Da keine Grundlage für einen Anspruch auf
Kostengutsprache für den Besuch einer ausserkantonalen Ausbildungsstätte
besteht, ist der Kanton – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer – auch
nicht verpflichtet, die Höhe derjenigen Kosten zu übernehmen, die er tragen
würde, wenn C.___ das Gymnasium in [...] oder die FMS besuchen würde. Das DBK
hat den Sachverhalt weder falsch festgestellt noch Recht verletzt.
8.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang haben die Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00
festzusetzen sind. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe verrechnet.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ haben die Kosten des Verfahrens
vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Frey Hasler