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Entscheid

VWBES.2024.176

Mandatsträgerentschädigung und Kosten

17. Februar 2025Deutsch16 min

sei. Die Rechnung wurde durch den Zweckverband Sozialregion Thierstein (ZSTH) belegmässig

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 17. Februar 2025

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Gerichtsschreiberin Law

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Bernadette Gasche,

Beschwerdeführerin

gegen

KESB Dorneck-Thierstein/Thal-Gäu,

Beschwerdegegnerin

betreffend Mandatsträgerentschädigung

und Kosten

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Beschluss der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 21. Januar 2020

wurde für A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) eine kombinierte Begleit- und

Vertretungsbeistandschaft nach Art. 393 und 394 i.V.m. Art. 395 Schweizerisches

Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) errichtet und vormals [...] als Beistand

ernannt. Mit Entscheid vom 4. August 2020 wurde rückwirkend per 1. Juli

2020 [...] als Beiständin eingesetzt, per 1. Januar 2021 [...]. Mit Entscheid

vom 22. Februar 2021 wurde [...] superprovisorisch als Beiständin ernannt.

Zuletzt wurde [...], [...] GmbH, rückwirkend per 1. Mai 2022 als Mandatsperson

eingesetzt. Per 30. Juni 2023 wurde die Beistandschaft aufgehoben.

2. Für die Periode vom 1. Januar 2021

bis 31. Dezember 2022 unterzeichnete [...] am 27. Februar 2023 den Bericht

gemäss Art. 411 Abs. 1 ZGB und vermerkte, dass am gleichen Tag eine Besprechung

mit A.___ stattgefunden habe, diese mit der Rechnung aber nicht einverstanden

sei. Die Rechnung wurde durch den Zweckverband Sozialregion Thierstein (ZSTH) belegmässig

revidiert und der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein zur Genehmigung eingereicht

(Eingangsdatum KESB am 9. März 2023).

3. Mit Verfügung vom 16. März 2023 wurde

der rechtlich vertretenen Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zum Bericht

sowie zur Rechnung gewährt. Mit Eingabe vom 7. September 2023 teilte die Beschwerdeführerin

mit, dass die Rechnungslegung Fehler enthalte und deshalb zur Verbesserung und

ordentlichen Rechnungsablage zurückzuweisen sei. Auf entsprechende Anfrage der

KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein teilte die Beschwerdeführerin am 22. Januar

2024 mit, dass ihr aufgrund nicht fristgerecht bezahlter Rechnungen ein Schaden

in Höhe von CHF 293.30 entstanden sei. Ferner seien ihr bei der damals von

[...] organisierten «Aufräumete» viele Gegenstände abhandengekommen. Insgesamt

gehe sie von einem Schadensbetrag von CHF 6'000.00 aus. Mit Eingabe vom 19.

April 2024 anerkannte die ZSTH einen Schaden von insgesamt CHF 20.00.

4. Mit Entscheid vom 30. April 2024 wies

die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein insbesondere den Antrag der

Beschwerdeführerin um Rückweisung der Rechnung an den ZSTH zur Verbesserung ab.

Der Bericht sowie die Rechnung mit einem Vermögen per 31. Dezember 2022 in Höhe

von CHF 26'775.08 für die Periode vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2022

wurde genehmigt. Der Beschwerdeführerin wurde CHF 2'400.00 für die

Mandatsführung sowie die Verfahrenskosten von CHF 900.00 in Rechnung

gestellt.

5. Gegen die Ziffern 3.5 und 3.6 des

Entscheides der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein erhob die Beschwerdeführerin

am 3. Juni 2024 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragte neben der

Aufhebung der vorgenannten Ziffern die Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin Bernadette Gasche als

unentgeltliche Rechtsbeiständin.

6. Mit Schreiben vom 7. Juni 2024 teilte

die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein dem Verwaltungsgericht mit, dass ihr

bekannt sei, dass die Mandatsperson der [...] GmbH ihre Aufwendungen mit einem

Stundenansatz von CHF 120.00 in Rechnung gestellt habe. Den

selbstzahlenden Klienten werde jedoch nur die Entschädigung gemäss den

Richtlinien des Kantons Solothurn auferlegt. Deshalb sei die Beschwerdeführerin

angewiesen worden, die Entschädigung an den ZSTH zu bezahlen und nicht direkt

an die Mandatsperson, zumal der ZSTH eine Entschädigung beantragt habe. Sollte

die Mandatsperson in ihrer Stellungnahme mitteilen, dass sie auf die

Mandatsträgerentschädigung verzichten möchte, werde die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein

eine Wiedererwägung des Entscheides prüfen.

7. Am 25. Juni 2024 teilte die

Mandatsperson mit, es sei richtig, dass sie auf eine Entschädigung verzichtet

habe. Bis anhin habe die [...] GmbH für die geführten Fälle im Auftrag des ZSTH

Rechnungen bei diesem gestellt. Die Sozialen Dienste Thierstein wiederum hätten

gemäss Richtlinien mit dem Kanton Solothurn abgerechnet. Um nicht doppelt

Gelder zu erhalten, habe die [...] GmbH jeweils auf eine Entschädigung im

Bericht des Klientels verzichtet, da die [...] GmbH bereits durch den ZSTH entschädigt

werde.

8. Gestützt auf das Schreiben der

Mandatsperson teilte die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein am 2. Juli 2024 mit,

dass am Entscheid festgehalten und die Abweisung der Beschwerde beantragt werde.

9. Am 20. August 2024 wurde der Beschwerdeführerin

die unentgeltliche Rechtspflege samt unentgeltlicher Rechtsbeiständin bewilligt

und Rechtanwältin Bernadette Gasche als unentgeltliche Rechtsbeiständin

ernannt.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 ZGB i.V.m. § 130 Abs. 1 Einführungsgesetz ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). Die Beschwerdeführerin

ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Gemäss Art. 404 ZGB hat der Beistand

oder die Beiständin Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und auf Ersatz

der notwendigen Spesen aus dem Vermögen der betroffenen Person. Die

Erwachsenenschutzbehörde legt die Höhe der Entschädigung fest. Sie berücksichtigt

dabei insbesondere den Umfang und die Komplexität der dem Beistand oder der

Beiständin übertragenen Aufgaben (Abs. 2). Die Kantone erlassen

Ausführungsbestimmungen und regeln die Entschädigung und den Spesenersatz, wenn

diese nicht aus dem Vermögen der betroffenen Person bezahlt werden können (Abs.

3).

Laut § 120 EG ZGB richten sich die durch

die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde festzulegende Entschädigung und der

notwendige Auslagenersatz für Mandatsträger nach dem kantonalen Gebührentarif. Nach

§ 88 Abs. 1 des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) beträgt die Entschädigung

(unter Vorbehalt von Abs. 3 und 4) pro Jahr für die Einkommens- und

Vermögensverwaltung CHF 300.00 bis CHF 3‘000.00, für die persönliche

Betreuung ebenfalls CHF 300.00 bis CHF 3‘000.00 und für die Amtsführung

ausserhalb dieser beiden Aufgaben CHF 500.00 bis CHF 5‘000.00. Die

Entschädigung hat die gesamten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Nach

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind die massgeblichen Kriterien zur

Bemessung der angemessenen Mandatsträgerentschädigung die Art der geleisteten

Tätigkeit, die wirtschaftliche Lage der verbeiständeten Person, der konkrete

Aufwand im Einzelfall und die besonderen beruflichen Fähigkeiten, die die

Aufgabe erfordert (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5D_148/2009 E. 3.1,

5A_319/2008 E. 4.1; BGE 116 II 399 E. 4b). § 88 Abs. 3 GT sieht vor, dass

für die Entschädigung für Mandatsträgerinnen und Mandatsträger, die Angestellte

einer Sozialregion sind, ein Stundenansatz von 100 Franken gilt. Gleiches gilt

für private Mandatsträger und Mandatsträgerinnen, die über eine anerkannte

Fachausbildung verfügen, welche für die Mandatsführung unverzichtbar ist und

für welche der genannte Stundenansatz gerechtfertigt erscheint. § 88 Abs.

4.

des GT äussert sich sodann noch zur Entschädigung von Anwälten oder

Treuhändern mit Fach- oder gleichwertigem Ausweis, welche ein von der KESB

angeordnetes Mandat ausüben.

2.2

Im Kanton Solothurn wurden im

Februar 2014 durch die vom Regierungsrat eingesetzte sog. «Begleitgruppe KESB»

sogenannte «Richtlinien für die Entschädigung der Beiständinnen und Beistände

bei Kindes- und Erwachsenenschutzmassnahmen» (nachfolgend Richtlinien genannt)

erlassen. Der aktuellen Fassung (vgl.

zuletzt besucht am 17. Februar 2025) ist zu entnehmen, dass die Begleitgruppe

KESB zuletzt am 28. September 2021 einen Beschluss hinsichtlich einer

Anpassung gefasst hat (Aufhebung Ziffer 3.5), womit die neueste und somit vorliegend

anwendbare Version von diesem Datum stammt. Bei Mandaten mit Einkommens- und

Vermögensverwaltung sieht Ziffer 3.1 der Richtlinien eine Entschädigung für private

Beistandspersonen (PriMa) für das 1. Berichtsjahr bei Neuerrichtung von

CHF 1’800.00 pro Jahr vor, wobei eine Klammerbemerkung dies als CHF 150.00

pro Monat entsprechend ausweist. In den Folgejahren sind es CHF 1'200.00,

entsprechend CHF 100.00 pro Monat. Nach Ziffer 3.3. beläuft sich die

Entschädigung für Berufsbeistandspersonen intern (Sozialregion) im 1.

Berichtsjahr bei Neuerrichtung auf CHF 2'400.00 pro Jahr, gemäss

Klammerbemerkung monatlich CHF 200.00 entsprechend. In den Folgejahren sind es

für Berufsbeistandspersonen CHF 1'800.00 bzw. CHF 150.00 pro Monat.

2.3

Die von der Massnahme betroffene

Person hat die Kosten der Mandatsführung zu tragen, sofern sie nicht als

bedürftig im Sinne der Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege gilt

(§ 119 EG ZGB). Als bedürftig im Sinne der Bestimmungen über die unentgeltliche

Rechtspflege wird gemäss den Richtlinien angesehen, wer über ein liquides

Vermögen verfügt, welches unter CHF 10'000.00 liegt. Gemäss den Richtlinien

werden externe Beistandspersonen (PriMa) von bedürftigen Personen durch die

Sozialregion entschädigt (Ziffer 1.2.2).

2.4

Das Verfahren vor der KESB ist

grundsätzlich kostenfrei (§ 149 Abs. 1 EG ZGB). Falls die gebührenpflichtige

Person nicht als bedürftig i.S. der Bestimmungen über die unentgeltliche

Rechtspflege gilt, sieht § 87 Abs. 1 lit. d GT für die Prüfung und Genehmigung

der Rechnung bei Beistandschaften, Vormundschaften und anderen Vermögensverwaltungen

sowie -kontrollen die Erhebung einer Gebühr zwischen CHF 500.00 bis CHF

5'000.00 vor.

3.1

Die Beschwerdeführerin macht

geltend, das Darlehen der Mutter von ursprünglich CHF 51'000.00 sei

zweckgebunden für die Schuldentilgung gewährt worden. Das Darlehen dürfe nicht

für laufende Kosten und Gebühren verwendet werden, weshalb der aktuell

bestehende Restbetrag des Darlehens der Beschwerdeführerin nicht zur freien

Verfügung stünde. Die Mandatsperson habe ohne Weiteres auf eine Entschädigung

verzichtet. Da die Beschwerdeführerin als mittellos zu gelten habe, sei die

festgesetzte Entschädigung in Höhe von CHF 2'400.00 in Ziff. 3.5 des

vorinstanzlichen Entscheides als nicht rechtens anzusehen und aufzuheben.

3.2

Die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein

bezieht sich in Ziffer 2.5 ihres Entscheids vom 30. April 2024 auf Ziffer

3.1

der Praxisrichtlinien, welche für private Beistandspersonen im 1.

Berichtsjahr bei Neuerrichtung CHF 1'800.00 und ab dem Folgejahr von jährlich

CHF 1'200.00 vorsehen, setzt die Entschädigung alsdann auf CHF 2'400.00

fest. Weiter begründet sie, da die Mandatsperson gemäss einem Vertrag vom ZSTH entschädigt

würde, sei die Mandatsentschädigung von der Beschwerdeführerin an den ZSTH zu

bezahlen. Zuma ldie Beschwerdeführerin nicht als bedürftig gelte, habe sie die Verfahrenskosten

von CHF 900.00 zu bezahlen.

4.

Die Mandatsperson ist bei der [...]

GmbH tätig. Diese bietet die Führung von Beistandschaften als professionelle

Dienstleistung an (www.[...].ch/wordpress, zuletzt besucht am 10. Januar 2025).

Die […] GmbH stellt ihre Aufwendungen gemäss Vernehmlassung der KESB vom 7.

Juni 2024 bzw. Bestätigung der [...] GmbH vom 25. Juni 2024 jeweils beim ZSTH

in Rechnung. Aus der Vernehmlassung ergeht, dass der ZSTH offenbar gelegentlich

aus Kapazitätsgründen Mandate extern vergibt. Diesfalls werde den Betroffenen

nur die Entschädigung gemäss Richtlinien belastet, die [...] GmbH vom ZSTH

jedoch nach Stundenaufwand bezahlt. Aufgrund dessen verzichtete die Mandatsperson

in ihrem Bericht auf eine Entschädigung, in der Annahme, ansonsten doppelt

entschädigt zu werden. Der Beschwerdeführerin ist allerdings zu widersprechen,

dass sie aufgrund des Verzichtes keine Entschädigung zu bezahlen habe. Auch

wenn der protokollierte Verzicht missverständlich und der Wortlaut unglücklich

gewählt wurde, ist angesichts der Abrechnung zwischen der Mandatsperson und dem

ZSTH der protokollierte Verzicht auf eine direkte Entschädigung als in diesem

Sinne nachvollziehbar erfolgt. In sinngemässer Anwendung des Ausdrucks «falsa

demonstratio non nocet» und vor dem Gesamtkontext ist vorliegend auf den

übereinstimmend verstandenen und nicht auf den effektiven Wortlaut zwischen dem

antragstellenden ZSTH und der entscheidenden Behörde abzustellen. Aus den

Erwägungen des angefochtenen Entscheids der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein geht

klar hervor, dass die Beiständin entgeltlich gearbeitet hat und somit

entschädigt werden muss. Da sie im Rahmen eines Vertrages mit dem ZSTH tätig

war, ist es zudem offensichtlich, dass sie nicht auf eine Entschädigung

verzichten durfte. Im Rahmen ihrer vertraglichen Pflichten mit dem ZSTH stand

ihr dies nicht zu, wäre dadurch doch der ZSTH zu Schaden gekommen. Von einem

insgesamten Verzicht auf Entschädigung (auch gegenüber dem ZSTH) wiederum

konnte in Anbetracht der gewerbsmässig ausgeübten Mandatsfunktion (und nicht

als Privatperson) zu keinem Zeitpunkt ausgegangen werden. Dies musste für die

anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin denn auch erkennbar sein. Die

Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. Der ZSTH und die Vorinstanz sind allerdings

darauf hinzuweisen, dass aus Gründen der Rechtssicherheit künftig in

vergleichbaren Situationen unbedingt auf präzise Ausformulierung zu achten ist

bzw. der ZSTH externe Mandatspersonen zu einer ebensolchen anzuhalten hat.

5.1

Nach § 119 EG ZGB hat die von der

Massnahme betroffene Person die Kosten der Mandatsführung zu tragen, sofern sie

nicht als bedürftig im Sinne der Bestimmungen über die unentgeltliche

Rechtspflege gilt. Gemäss § 76 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS

124.11) kann eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel für die

Prozessführung verfügt, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

verlangen, wenn der Prozess nicht als aussichtslos oder mutwillig erscheint.

Als bedürftig gilt, wer die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag,

ohne die Mittel anzugreifen, deren er zur Deckung des notwendigen

Lebensunterhalts für sich und seine Familie bedarf (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 5A_783/2022 vom 25. Januar 2023 E. 2.1.1.). Hat der

Gesuchsteller Vermögen, kann ihm zugemutet werden, dieses zur Finanzierung des

Prozesses zu verwenden, soweit es einen angemessenen Vermögensfreibetrag (sog.

«Notgroschen») übersteigt. Bei dessen Festsetzung ist nach der Rechtsprechung

den Verhältnissen des konkreten Falles, wie namentlich Alter und Gesundheit des

Gesuchstellers, Rechnung zu tragen. Die kantonale Praxis in der Schweiz zur

Höhe dieses Notgroschens ist uneinheitlich und beträgt von wenigen Tausend

Franken bis zu CHF 25‘000.00 (vgl. Urteile des Bundesgerichts 4A_250/2019 vom

7.

Oktober 2019 E. 2.1.2 ff.; 5A_886/2017 vom 20. März 2018

E. 5.2; 5A_216/2017 vom 28. April 2017 E. 2.4.). Berücksichtigt

werden sowohl bewegliche wie auch unbewegliche Vermögenswerte des

Gesuchstellers, die effektiv vorhanden und verfügbar oder zumindest

realisierbar sind. Die in Erwägung 2.2 vorstehend zitierten Richtlinien halten

in Ziffer 1.2 fest, dass Bedürftigkeit im Sinne der Bestimmungen über die

unentgeltliche Rechtspflege angenommen werde, wenn das liquide Vermögen weniger

als CHF 10'000.00 betrage.

5.2.1

Zu eruieren ist somit, ob die

Beschwerdeführerin bedürftig ist und sie deshalb keine Entschädigung tragen muss.

Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit ist auf den Nettowert des Vermögens der

betroffenen Person abzustellen. Der Begriff des «Vermögens» im Sinne von Art.

404.

ZGB ist weit auszulegen (Ruth E. Reusser, in: Thomas Geiser /

Christiana Fountoulakis, Zivilgesetzbuch I, 7. Auflage, Art. 404 ZGB, Rz.

29). Unter anderem zählen dazu auch Forderungen aus Unterhalt (Art. 163 und 125

ZGB bzw. Art. 13 und Art. 34 PartG) und Unterstützungspflicht, (Art. 328 f.

ZGB) des Ehegatten bzw. eingetragenen Partners und der Verwandten in auf- und

absteigender Linie. Sollen Entschädigung und Spesenersatz auf die unterhalts-

oder unterstützungspflichtigen Angehörigen überwälzt werden, diese aber nicht

freiwillig zu zahlen bereit sein, muss im Namen der verbeiständeten Person ein

Gerichtsurteil erwirkt werden (Ruth E. Reusser, a.a.O., Rz. 29). Die

öffentliche Hand hat die Kosten dann zu tragen, wenn diese nicht aus dem

Vermögen der verbeiständeten Person bezahlt werden können.

5.2.2

Auf dem eingereichten

Gesuchsformular zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege gab die

Beschwerdeführerin betreffend ihr Einkommen an, einzig monatlich Unterhalt-,

resp. Unterstützungsbeiträge in Höhe von CHF 2'000.00 zu erhalten. Das Darlehen

beziffert die Beschwerdeführerin von anfänglich CHF 51'000.00 Ende des

Jahres 2022 auf noch CHF 44’114.70 (Beilage 4). Die monatlichen Auslagen belaufen

sich gemäss der Beschwerdeführerin auf CHF 1'327.00 für den Miet- bzw.

Hypothekarzins sowie CHF 553.15 für die Krankenkassenprämie. Gemäss

Vermögensübersicht (Beilage 4) verfügte die Beschwerdeführerin im

Zeitpunkt der Rechnungsstellung über ein Vermögen in Höhe von

CHF 45'922.43, exklusive Wert der Eigentumswohnung von CHF 367'600.00.

Die Passiven der Beschwerdeführerin betragen insgesamt CHF 386'747.35.

Dadurch ergibt sich ein Reinvermögen von summa summarum CHF 26'775.08.

5.2.3

Das Darlehen ist zweckgebunden,

wobei die Schuldensanierung im Vordergrund steht. Ziffer 3 des

Darlehensvertrages (Urkunde 3) hält fest:

Das Darlehen bezweckt die finanzielle

Sanierung der Darlehensnehmerin. Um diesen Zweck abzusichern, wird der

Darlehensbetrag auf ein Konto überwiesen, über das einzig die Beiständin der

Darlehensnehmerin (aktuell Frau [...]) verfügen kann. Wird diese Beistandschaft

aufgehoben, wird der auf dem vorgenannten Konto allfällig verbleibende

Darlehensbetrag an die Darlehensgeberin zurückerstattet. Das Darlehen wird vom

Beistand der Darlehensnehmerin, aktuell Frau [...], in folgender Reihenfolge

für die Darlehensnehmerin verwendet:

i. Bezahlung der gegen sie in Betreibung

gesetzten Forderungen;

ii. Rückerstattung der ihr von

Sozialdiensten oder anderen Institutionen vorgeschossenen

Unterstützungsleistungen;

iii. Bereinigung ihrer übrigen vorbestehenden

Schulden;

iv. Deckung ihrer Gesundheitskosten (u.a.

Zahnbehandlungen und Brillen) und

v. Finanzierung weiterer dringender

Bedürfnisse/Anschaffungen der Darlehensnehmerin.

Bei Aufhebung der Beistandschaft ist das

Darlehen an die Mutter der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten (Ziffer 3). Die

Rechnung für die Periode vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2022

wurde am 27. Februar 2023 beim ZSTH eingereicht. Alsdann hat die KESB

Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein am 30. April 2024 darüber befunden, wobei die

Aufhebung der Beistandschaft per 30. Juni 2023 zu diesem Zeitpunkt bereits

rechtskräftig war und die Zurückerstattung eines allfälligen

Darlehensrestbetrages hätte vonstattengehen sollen. Gestützt auf die Akten ist

jedoch davon auszugehen, dass das Darlehen nicht zurückbezahlt wurde und die

Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung weiterhin darüber verfügen

konnte. Obschon gemäss Darlehensvertrag die Schuldensanierung im Vordergrund

steht, wurde der Darlehensvertrag zum Schutze der Beschwerdeführerin errichtet,

sodass sie u.a. finanziell abgesichert ist. Zum Zeitpunkt der Erstellung des

Darlehensvertrages war die Beschwerdeführerin bereits verbeiständet, wobei die

Parteien um die mögliche Kostenfolge der Beistandschaft wussten. Ergo kann

davon ausgegangen werden, dass die finanziellen Mittel des Darlehensvertrages

ebenso für die Mandatsträgerentschädigung einzusetzen sind, indem die Kosten

der Verbeiständung als unter den Punkt «Finanzierung dringender Bedürfnisse»

fallend angesehen werden können. Es wäre rechtsmissbräuchlich, wenn die Beschwerdeführerin

das Darlehen für den Kauf von Mobiliar (AS 222), etc. gebrauchen könnte, nicht

jedoch für die Entschädigung der Mandatsperson, wodurch der Staat belastet

werden würde, obschon die Beschwerdeführerin auch anhand des Darlehens in Höhe

von CHF 44’114.70 zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung über genügend

finanzielle Mittel verfügte, zumal das Darlehen bei weitem den

Vermögensfreibetrag von CHF 10'000.00 übersteigt. Zudem verfügt die

Beschwerdeführerin gestützt auf die Akten neben dem Darlehen über weitere

liquide Mittel und Vermögenswerte, so bspw. ein Auto und Vorsorgevermögen (AS 2,

294). Nicht zuletzt muss der Wert der Wohnung als ungewiss angesehen werden.

Die Tatsache, dass die Hypothek dem inventarisierten Wert in etwa entspricht,

deutet darauf hin, dass der effektive Wert der Wohnung höher liegt. Die

Beschwerdeführerin kann somit nicht als mittellos gelten, weshalb sie die

Kosten für die Mandatsführung selber zu tragen hat und die Beschwerde somit

abzuweisen ist.

6.

Indem die Beschwerdeführerin nicht als

bedürftig zu gelten hat, ist sie gemäss § 149 Abs. 2 EG ZGB für den

vorinstanzlichen Entscheid gebührenpflichtig. Die Beschwerde ist somit

abzuweisen.

7.1

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie wird abgewiesen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer

die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich

der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen sind. Zufolge

unentgeltlicher Rechtspflege trägt folglich der Staat die Kosten. Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren gemäss Art.

123.

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 273), sobald der Beschwerdeführer zur Zahlung

in der Lage ist.

7.2

Rechtsanwältin Bernadette Gasche

macht mit Eingabe vom 9. September 2024 einen Aufwand von 8.5833 Stunden bei

einem Stundenansatz von CHF 190.00. und Auslagen von CHF 121.20 geltend. Dies

erscheint angemessen. Inklusive MwSt. von 8.1% führt dies zu einer

Entschädigung von CHF 1'893.95, welche Rechtsanwältin Bernadette Gasche durch

den Kanton Solothurn auszurichten ist. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald die

Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 1’000.00 zu bezahlen. Zufolge Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege gehen die Kosten zulasten des Kantons Solothurn;

vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,

sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

3. Die Entschädigung der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Bernadette Gasche, wird auf CHF 1'893.95

(inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher

Rechtspflege vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch

des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist

(Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Law