VWBES.2024.176
Mandatsträgerentschädigung und Kosten
17. Februar 2025Deutsch16 min
sei. Die Rechnung wurde durch den Zweckverband Sozialregion Thierstein (ZSTH) belegmässig
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 17. Februar 2025
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiberin Law
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Bernadette Gasche,
Beschwerdeführerin
gegen
KESB Dorneck-Thierstein/Thal-Gäu,
Beschwerdegegnerin
betreffend Mandatsträgerentschädigung
und Kosten
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Beschluss der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 21. Januar 2020
wurde für A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) eine kombinierte Begleit- und
Vertretungsbeistandschaft nach Art. 393 und 394 i.V.m. Art. 395 Schweizerisches
Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) errichtet und vormals [...] als Beistand
ernannt. Mit Entscheid vom 4. August 2020 wurde rückwirkend per 1. Juli
2020 [...] als Beiständin eingesetzt, per 1. Januar 2021 [...]. Mit Entscheid
vom 22. Februar 2021 wurde [...] superprovisorisch als Beiständin ernannt.
Zuletzt wurde [...], [...] GmbH, rückwirkend per 1. Mai 2022 als Mandatsperson
eingesetzt. Per 30. Juni 2023 wurde die Beistandschaft aufgehoben.
2. Für die Periode vom 1. Januar 2021
bis 31. Dezember 2022 unterzeichnete [...] am 27. Februar 2023 den Bericht
gemäss Art. 411 Abs. 1 ZGB und vermerkte, dass am gleichen Tag eine Besprechung
mit A.___ stattgefunden habe, diese mit der Rechnung aber nicht einverstanden
sei. Die Rechnung wurde durch den Zweckverband Sozialregion Thierstein (ZSTH) belegmässig
revidiert und der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein zur Genehmigung eingereicht
(Eingangsdatum KESB am 9. März 2023).
3. Mit Verfügung vom 16. März 2023 wurde
der rechtlich vertretenen Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zum Bericht
sowie zur Rechnung gewährt. Mit Eingabe vom 7. September 2023 teilte die Beschwerdeführerin
mit, dass die Rechnungslegung Fehler enthalte und deshalb zur Verbesserung und
ordentlichen Rechnungsablage zurückzuweisen sei. Auf entsprechende Anfrage der
KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein teilte die Beschwerdeführerin am 22. Januar
2024 mit, dass ihr aufgrund nicht fristgerecht bezahlter Rechnungen ein Schaden
in Höhe von CHF 293.30 entstanden sei. Ferner seien ihr bei der damals von
[...] organisierten «Aufräumete» viele Gegenstände abhandengekommen. Insgesamt
gehe sie von einem Schadensbetrag von CHF 6'000.00 aus. Mit Eingabe vom 19.
April 2024 anerkannte die ZSTH einen Schaden von insgesamt CHF 20.00.
4. Mit Entscheid vom 30. April 2024 wies
die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein insbesondere den Antrag der
Beschwerdeführerin um Rückweisung der Rechnung an den ZSTH zur Verbesserung ab.
Der Bericht sowie die Rechnung mit einem Vermögen per 31. Dezember 2022 in Höhe
von CHF 26'775.08 für die Periode vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2022
wurde genehmigt. Der Beschwerdeführerin wurde CHF 2'400.00 für die
Mandatsführung sowie die Verfahrenskosten von CHF 900.00 in Rechnung
gestellt.
5. Gegen die Ziffern 3.5 und 3.6 des
Entscheides der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein erhob die Beschwerdeführerin
am 3. Juni 2024 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragte neben der
Aufhebung der vorgenannten Ziffern die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin Bernadette Gasche als
unentgeltliche Rechtsbeiständin.
6. Mit Schreiben vom 7. Juni 2024 teilte
die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein dem Verwaltungsgericht mit, dass ihr
bekannt sei, dass die Mandatsperson der [...] GmbH ihre Aufwendungen mit einem
Stundenansatz von CHF 120.00 in Rechnung gestellt habe. Den
selbstzahlenden Klienten werde jedoch nur die Entschädigung gemäss den
Richtlinien des Kantons Solothurn auferlegt. Deshalb sei die Beschwerdeführerin
angewiesen worden, die Entschädigung an den ZSTH zu bezahlen und nicht direkt
an die Mandatsperson, zumal der ZSTH eine Entschädigung beantragt habe. Sollte
die Mandatsperson in ihrer Stellungnahme mitteilen, dass sie auf die
Mandatsträgerentschädigung verzichten möchte, werde die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein
eine Wiedererwägung des Entscheides prüfen.
7. Am 25. Juni 2024 teilte die
Mandatsperson mit, es sei richtig, dass sie auf eine Entschädigung verzichtet
habe. Bis anhin habe die [...] GmbH für die geführten Fälle im Auftrag des ZSTH
Rechnungen bei diesem gestellt. Die Sozialen Dienste Thierstein wiederum hätten
gemäss Richtlinien mit dem Kanton Solothurn abgerechnet. Um nicht doppelt
Gelder zu erhalten, habe die [...] GmbH jeweils auf eine Entschädigung im
Bericht des Klientels verzichtet, da die [...] GmbH bereits durch den ZSTH entschädigt
werde.
8. Gestützt auf das Schreiben der
Mandatsperson teilte die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein am 2. Juli 2024 mit,
dass am Entscheid festgehalten und die Abweisung der Beschwerde beantragt werde.
9. Am 20. August 2024 wurde der Beschwerdeführerin
die unentgeltliche Rechtspflege samt unentgeltlicher Rechtsbeiständin bewilligt
und Rechtanwältin Bernadette Gasche als unentgeltliche Rechtsbeiständin
ernannt.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 ZGB i.V.m. § 130 Abs. 1 Einführungsgesetz ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). Die Beschwerdeführerin
ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Gemäss Art. 404 ZGB hat der Beistand
oder die Beiständin Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und auf Ersatz
der notwendigen Spesen aus dem Vermögen der betroffenen Person. Die
Erwachsenenschutzbehörde legt die Höhe der Entschädigung fest. Sie berücksichtigt
dabei insbesondere den Umfang und die Komplexität der dem Beistand oder der
Beiständin übertragenen Aufgaben (Abs. 2). Die Kantone erlassen
Ausführungsbestimmungen und regeln die Entschädigung und den Spesenersatz, wenn
diese nicht aus dem Vermögen der betroffenen Person bezahlt werden können (Abs.
3).
Laut § 120 EG ZGB richten sich die durch
die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde festzulegende Entschädigung und der
notwendige Auslagenersatz für Mandatsträger nach dem kantonalen Gebührentarif. Nach
§ 88 Abs. 1 des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) beträgt die Entschädigung
(unter Vorbehalt von Abs. 3 und 4) pro Jahr für die Einkommens- und
Vermögensverwaltung CHF 300.00 bis CHF 3‘000.00, für die persönliche
Betreuung ebenfalls CHF 300.00 bis CHF 3‘000.00 und für die Amtsführung
ausserhalb dieser beiden Aufgaben CHF 500.00 bis CHF 5‘000.00. Die
Entschädigung hat die gesamten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind die massgeblichen Kriterien zur
Bemessung der angemessenen Mandatsträgerentschädigung die Art der geleisteten
Tätigkeit, die wirtschaftliche Lage der verbeiständeten Person, der konkrete
Aufwand im Einzelfall und die besonderen beruflichen Fähigkeiten, die die
Aufgabe erfordert (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5D_148/2009 E. 3.1,
5A_319/2008 E. 4.1; BGE 116 II 399 E. 4b). § 88 Abs. 3 GT sieht vor, dass
für die Entschädigung für Mandatsträgerinnen und Mandatsträger, die Angestellte
einer Sozialregion sind, ein Stundenansatz von 100 Franken gilt. Gleiches gilt
für private Mandatsträger und Mandatsträgerinnen, die über eine anerkannte
Fachausbildung verfügen, welche für die Mandatsführung unverzichtbar ist und
für welche der genannte Stundenansatz gerechtfertigt erscheint. § 88 Abs.
4.
des GT äussert sich sodann noch zur Entschädigung von Anwälten oder
Treuhändern mit Fach- oder gleichwertigem Ausweis, welche ein von der KESB
angeordnetes Mandat ausüben.
2.2
Im Kanton Solothurn wurden im
Februar 2014 durch die vom Regierungsrat eingesetzte sog. «Begleitgruppe KESB»
sogenannte «Richtlinien für die Entschädigung der Beiständinnen und Beistände
bei Kindes- und Erwachsenenschutzmassnahmen» (nachfolgend Richtlinien genannt)
erlassen. Der aktuellen Fassung (vgl.
zuletzt besucht am 17. Februar 2025) ist zu entnehmen, dass die Begleitgruppe
KESB zuletzt am 28. September 2021 einen Beschluss hinsichtlich einer
Anpassung gefasst hat (Aufhebung Ziffer 3.5), womit die neueste und somit vorliegend
anwendbare Version von diesem Datum stammt. Bei Mandaten mit Einkommens- und
Vermögensverwaltung sieht Ziffer 3.1 der Richtlinien eine Entschädigung für private
Beistandspersonen (PriMa) für das 1. Berichtsjahr bei Neuerrichtung von
CHF 1’800.00 pro Jahr vor, wobei eine Klammerbemerkung dies als CHF 150.00
pro Monat entsprechend ausweist. In den Folgejahren sind es CHF 1'200.00,
entsprechend CHF 100.00 pro Monat. Nach Ziffer 3.3. beläuft sich die
Entschädigung für Berufsbeistandspersonen intern (Sozialregion) im 1.
Berichtsjahr bei Neuerrichtung auf CHF 2'400.00 pro Jahr, gemäss
Klammerbemerkung monatlich CHF 200.00 entsprechend. In den Folgejahren sind es
für Berufsbeistandspersonen CHF 1'800.00 bzw. CHF 150.00 pro Monat.
2.3
Die von der Massnahme betroffene
Person hat die Kosten der Mandatsführung zu tragen, sofern sie nicht als
bedürftig im Sinne der Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege gilt
(§ 119 EG ZGB). Als bedürftig im Sinne der Bestimmungen über die unentgeltliche
Rechtspflege wird gemäss den Richtlinien angesehen, wer über ein liquides
Vermögen verfügt, welches unter CHF 10'000.00 liegt. Gemäss den Richtlinien
werden externe Beistandspersonen (PriMa) von bedürftigen Personen durch die
Sozialregion entschädigt (Ziffer 1.2.2).
2.4
Das Verfahren vor der KESB ist
grundsätzlich kostenfrei (§ 149 Abs. 1 EG ZGB). Falls die gebührenpflichtige
Person nicht als bedürftig i.S. der Bestimmungen über die unentgeltliche
Rechtspflege gilt, sieht § 87 Abs. 1 lit. d GT für die Prüfung und Genehmigung
der Rechnung bei Beistandschaften, Vormundschaften und anderen Vermögensverwaltungen
sowie -kontrollen die Erhebung einer Gebühr zwischen CHF 500.00 bis CHF
5'000.00 vor.
3.1
Die Beschwerdeführerin macht
geltend, das Darlehen der Mutter von ursprünglich CHF 51'000.00 sei
zweckgebunden für die Schuldentilgung gewährt worden. Das Darlehen dürfe nicht
für laufende Kosten und Gebühren verwendet werden, weshalb der aktuell
bestehende Restbetrag des Darlehens der Beschwerdeführerin nicht zur freien
Verfügung stünde. Die Mandatsperson habe ohne Weiteres auf eine Entschädigung
verzichtet. Da die Beschwerdeführerin als mittellos zu gelten habe, sei die
festgesetzte Entschädigung in Höhe von CHF 2'400.00 in Ziff. 3.5 des
vorinstanzlichen Entscheides als nicht rechtens anzusehen und aufzuheben.
3.2
Die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein
bezieht sich in Ziffer 2.5 ihres Entscheids vom 30. April 2024 auf Ziffer
3.1
der Praxisrichtlinien, welche für private Beistandspersonen im 1.
Berichtsjahr bei Neuerrichtung CHF 1'800.00 und ab dem Folgejahr von jährlich
CHF 1'200.00 vorsehen, setzt die Entschädigung alsdann auf CHF 2'400.00
fest. Weiter begründet sie, da die Mandatsperson gemäss einem Vertrag vom ZSTH entschädigt
würde, sei die Mandatsentschädigung von der Beschwerdeführerin an den ZSTH zu
bezahlen. Zuma ldie Beschwerdeführerin nicht als bedürftig gelte, habe sie die Verfahrenskosten
von CHF 900.00 zu bezahlen.
4.
Die Mandatsperson ist bei der [...]
GmbH tätig. Diese bietet die Führung von Beistandschaften als professionelle
Dienstleistung an (www.[...].ch/wordpress, zuletzt besucht am 10. Januar 2025).
Die […] GmbH stellt ihre Aufwendungen gemäss Vernehmlassung der KESB vom 7.
Juni 2024 bzw. Bestätigung der [...] GmbH vom 25. Juni 2024 jeweils beim ZSTH
in Rechnung. Aus der Vernehmlassung ergeht, dass der ZSTH offenbar gelegentlich
aus Kapazitätsgründen Mandate extern vergibt. Diesfalls werde den Betroffenen
nur die Entschädigung gemäss Richtlinien belastet, die [...] GmbH vom ZSTH
jedoch nach Stundenaufwand bezahlt. Aufgrund dessen verzichtete die Mandatsperson
in ihrem Bericht auf eine Entschädigung, in der Annahme, ansonsten doppelt
entschädigt zu werden. Der Beschwerdeführerin ist allerdings zu widersprechen,
dass sie aufgrund des Verzichtes keine Entschädigung zu bezahlen habe. Auch
wenn der protokollierte Verzicht missverständlich und der Wortlaut unglücklich
gewählt wurde, ist angesichts der Abrechnung zwischen der Mandatsperson und dem
ZSTH der protokollierte Verzicht auf eine direkte Entschädigung als in diesem
Sinne nachvollziehbar erfolgt. In sinngemässer Anwendung des Ausdrucks «falsa
demonstratio non nocet» und vor dem Gesamtkontext ist vorliegend auf den
übereinstimmend verstandenen und nicht auf den effektiven Wortlaut zwischen dem
antragstellenden ZSTH und der entscheidenden Behörde abzustellen. Aus den
Erwägungen des angefochtenen Entscheids der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein geht
klar hervor, dass die Beiständin entgeltlich gearbeitet hat und somit
entschädigt werden muss. Da sie im Rahmen eines Vertrages mit dem ZSTH tätig
war, ist es zudem offensichtlich, dass sie nicht auf eine Entschädigung
verzichten durfte. Im Rahmen ihrer vertraglichen Pflichten mit dem ZSTH stand
ihr dies nicht zu, wäre dadurch doch der ZSTH zu Schaden gekommen. Von einem
insgesamten Verzicht auf Entschädigung (auch gegenüber dem ZSTH) wiederum
konnte in Anbetracht der gewerbsmässig ausgeübten Mandatsfunktion (und nicht
als Privatperson) zu keinem Zeitpunkt ausgegangen werden. Dies musste für die
anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin denn auch erkennbar sein. Die
Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. Der ZSTH und die Vorinstanz sind allerdings
darauf hinzuweisen, dass aus Gründen der Rechtssicherheit künftig in
vergleichbaren Situationen unbedingt auf präzise Ausformulierung zu achten ist
bzw. der ZSTH externe Mandatspersonen zu einer ebensolchen anzuhalten hat.
5.1
Nach § 119 EG ZGB hat die von der
Massnahme betroffene Person die Kosten der Mandatsführung zu tragen, sofern sie
nicht als bedürftig im Sinne der Bestimmungen über die unentgeltliche
Rechtspflege gilt. Gemäss § 76 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS
124.11) kann eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel für die
Prozessführung verfügt, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
verlangen, wenn der Prozess nicht als aussichtslos oder mutwillig erscheint.
Als bedürftig gilt, wer die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag,
ohne die Mittel anzugreifen, deren er zur Deckung des notwendigen
Lebensunterhalts für sich und seine Familie bedarf (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 5A_783/2022 vom 25. Januar 2023 E. 2.1.1.). Hat der
Gesuchsteller Vermögen, kann ihm zugemutet werden, dieses zur Finanzierung des
Prozesses zu verwenden, soweit es einen angemessenen Vermögensfreibetrag (sog.
«Notgroschen») übersteigt. Bei dessen Festsetzung ist nach der Rechtsprechung
den Verhältnissen des konkreten Falles, wie namentlich Alter und Gesundheit des
Gesuchstellers, Rechnung zu tragen. Die kantonale Praxis in der Schweiz zur
Höhe dieses Notgroschens ist uneinheitlich und beträgt von wenigen Tausend
Franken bis zu CHF 25‘000.00 (vgl. Urteile des Bundesgerichts 4A_250/2019 vom
7.
Oktober 2019 E. 2.1.2 ff.; 5A_886/2017 vom 20. März 2018
E. 5.2; 5A_216/2017 vom 28. April 2017 E. 2.4.). Berücksichtigt
werden sowohl bewegliche wie auch unbewegliche Vermögenswerte des
Gesuchstellers, die effektiv vorhanden und verfügbar oder zumindest
realisierbar sind. Die in Erwägung 2.2 vorstehend zitierten Richtlinien halten
in Ziffer 1.2 fest, dass Bedürftigkeit im Sinne der Bestimmungen über die
unentgeltliche Rechtspflege angenommen werde, wenn das liquide Vermögen weniger
als CHF 10'000.00 betrage.
5.2.1
Zu eruieren ist somit, ob die
Beschwerdeführerin bedürftig ist und sie deshalb keine Entschädigung tragen muss.
Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit ist auf den Nettowert des Vermögens der
betroffenen Person abzustellen. Der Begriff des «Vermögens» im Sinne von Art.
404.
ZGB ist weit auszulegen (Ruth E. Reusser, in: Thomas Geiser /
Christiana Fountoulakis, Zivilgesetzbuch I, 7. Auflage, Art. 404 ZGB, Rz.
29). Unter anderem zählen dazu auch Forderungen aus Unterhalt (Art. 163 und 125
ZGB bzw. Art. 13 und Art. 34 PartG) und Unterstützungspflicht, (Art. 328 f.
ZGB) des Ehegatten bzw. eingetragenen Partners und der Verwandten in auf- und
absteigender Linie. Sollen Entschädigung und Spesenersatz auf die unterhalts-
oder unterstützungspflichtigen Angehörigen überwälzt werden, diese aber nicht
freiwillig zu zahlen bereit sein, muss im Namen der verbeiständeten Person ein
Gerichtsurteil erwirkt werden (Ruth E. Reusser, a.a.O., Rz. 29). Die
öffentliche Hand hat die Kosten dann zu tragen, wenn diese nicht aus dem
Vermögen der verbeiständeten Person bezahlt werden können.
5.2.2
Auf dem eingereichten
Gesuchsformular zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege gab die
Beschwerdeführerin betreffend ihr Einkommen an, einzig monatlich Unterhalt-,
resp. Unterstützungsbeiträge in Höhe von CHF 2'000.00 zu erhalten. Das Darlehen
beziffert die Beschwerdeführerin von anfänglich CHF 51'000.00 Ende des
Jahres 2022 auf noch CHF 44’114.70 (Beilage 4). Die monatlichen Auslagen belaufen
sich gemäss der Beschwerdeführerin auf CHF 1'327.00 für den Miet- bzw.
Hypothekarzins sowie CHF 553.15 für die Krankenkassenprämie. Gemäss
Vermögensübersicht (Beilage 4) verfügte die Beschwerdeführerin im
Zeitpunkt der Rechnungsstellung über ein Vermögen in Höhe von
CHF 45'922.43, exklusive Wert der Eigentumswohnung von CHF 367'600.00.
Die Passiven der Beschwerdeführerin betragen insgesamt CHF 386'747.35.
Dadurch ergibt sich ein Reinvermögen von summa summarum CHF 26'775.08.
5.2.3
Das Darlehen ist zweckgebunden,
wobei die Schuldensanierung im Vordergrund steht. Ziffer 3 des
Darlehensvertrages (Urkunde 3) hält fest:
Das Darlehen bezweckt die finanzielle
Sanierung der Darlehensnehmerin. Um diesen Zweck abzusichern, wird der
Darlehensbetrag auf ein Konto überwiesen, über das einzig die Beiständin der
Darlehensnehmerin (aktuell Frau [...]) verfügen kann. Wird diese Beistandschaft
aufgehoben, wird der auf dem vorgenannten Konto allfällig verbleibende
Darlehensbetrag an die Darlehensgeberin zurückerstattet. Das Darlehen wird vom
Beistand der Darlehensnehmerin, aktuell Frau [...], in folgender Reihenfolge
für die Darlehensnehmerin verwendet:
i. Bezahlung der gegen sie in Betreibung
gesetzten Forderungen;
ii. Rückerstattung der ihr von
Sozialdiensten oder anderen Institutionen vorgeschossenen
Unterstützungsleistungen;
iii. Bereinigung ihrer übrigen vorbestehenden
Schulden;
iv. Deckung ihrer Gesundheitskosten (u.a.
Zahnbehandlungen und Brillen) und
v. Finanzierung weiterer dringender
Bedürfnisse/Anschaffungen der Darlehensnehmerin.
Bei Aufhebung der Beistandschaft ist das
Darlehen an die Mutter der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten (Ziffer 3). Die
Rechnung für die Periode vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2022
wurde am 27. Februar 2023 beim ZSTH eingereicht. Alsdann hat die KESB
Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein am 30. April 2024 darüber befunden, wobei die
Aufhebung der Beistandschaft per 30. Juni 2023 zu diesem Zeitpunkt bereits
rechtskräftig war und die Zurückerstattung eines allfälligen
Darlehensrestbetrages hätte vonstattengehen sollen. Gestützt auf die Akten ist
jedoch davon auszugehen, dass das Darlehen nicht zurückbezahlt wurde und die
Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung weiterhin darüber verfügen
konnte. Obschon gemäss Darlehensvertrag die Schuldensanierung im Vordergrund
steht, wurde der Darlehensvertrag zum Schutze der Beschwerdeführerin errichtet,
sodass sie u.a. finanziell abgesichert ist. Zum Zeitpunkt der Erstellung des
Darlehensvertrages war die Beschwerdeführerin bereits verbeiständet, wobei die
Parteien um die mögliche Kostenfolge der Beistandschaft wussten. Ergo kann
davon ausgegangen werden, dass die finanziellen Mittel des Darlehensvertrages
ebenso für die Mandatsträgerentschädigung einzusetzen sind, indem die Kosten
der Verbeiständung als unter den Punkt «Finanzierung dringender Bedürfnisse»
fallend angesehen werden können. Es wäre rechtsmissbräuchlich, wenn die Beschwerdeführerin
das Darlehen für den Kauf von Mobiliar (AS 222), etc. gebrauchen könnte, nicht
jedoch für die Entschädigung der Mandatsperson, wodurch der Staat belastet
werden würde, obschon die Beschwerdeführerin auch anhand des Darlehens in Höhe
von CHF 44’114.70 zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung über genügend
finanzielle Mittel verfügte, zumal das Darlehen bei weitem den
Vermögensfreibetrag von CHF 10'000.00 übersteigt. Zudem verfügt die
Beschwerdeführerin gestützt auf die Akten neben dem Darlehen über weitere
liquide Mittel und Vermögenswerte, so bspw. ein Auto und Vorsorgevermögen (AS 2,
294). Nicht zuletzt muss der Wert der Wohnung als ungewiss angesehen werden.
Die Tatsache, dass die Hypothek dem inventarisierten Wert in etwa entspricht,
deutet darauf hin, dass der effektive Wert der Wohnung höher liegt. Die
Beschwerdeführerin kann somit nicht als mittellos gelten, weshalb sie die
Kosten für die Mandatsführung selber zu tragen hat und die Beschwerde somit
abzuweisen ist.
6.
Indem die Beschwerdeführerin nicht als
bedürftig zu gelten hat, ist sie gemäss § 149 Abs. 2 EG ZGB für den
vorinstanzlichen Entscheid gebührenpflichtig. Die Beschwerde ist somit
abzuweisen.
7.1
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie wird abgewiesen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer
die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich
der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen sind. Zufolge
unentgeltlicher Rechtspflege trägt folglich der Staat die Kosten. Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren gemäss Art.
123.
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 273), sobald der Beschwerdeführer zur Zahlung
in der Lage ist.
7.2
Rechtsanwältin Bernadette Gasche
macht mit Eingabe vom 9. September 2024 einen Aufwand von 8.5833 Stunden bei
einem Stundenansatz von CHF 190.00. und Auslagen von CHF 121.20 geltend. Dies
erscheint angemessen. Inklusive MwSt. von 8.1% führt dies zu einer
Entschädigung von CHF 1'893.95, welche Rechtsanwältin Bernadette Gasche durch
den Kanton Solothurn auszurichten ist. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald die
Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 1’000.00 zu bezahlen. Zufolge Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gehen die Kosten zulasten des Kantons Solothurn;
vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,
sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
3. Die Entschädigung der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Bernadette Gasche, wird auf CHF 1'893.95
(inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher
Rechtspflege vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch
des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist
(Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Law