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Entscheid

VWBES.2024.178

Aufbewahrung von Waffen

17. Januar 2025Deutsch13 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 17. Januar 2025

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Gerichtsschreiber Kaufmann

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Vera Keller,

Beschwerdeführer

gegen

1. Departement

des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,

2. Polizei

Kanton Solothurn,

Beschwerdegegner

betreffend Aufbewahrung

von Waffen

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Schreiben vom 19. Februar

2023 bzw. 12. Juni 2023 ersuchte A.___ beim Bundesamt für Polizei (fedpol)

darum, zum Begriff «unberechtigter Dritter» nach Art. 26 des Bundesgesetzes

über Waffen, Waffenzubehör und Munition (WG, SR 514.54) erläutert zu

erhalten, wie dieser Ausdruck entstanden und was die Idee dahinter sei.

2. Mit Schreiben vom 11. September 2023

bzw. 23. Oktober 2023 an den Rechtsdienst des Polizeikommandos der Polizei

Kanton Solothurn ersuchte A.___ mittels Schreiben «Anfechten der polizeilichen

Verfügung/Weisung zum Aufbewahren von Waffen Erreichen einer gemeinsamen

Aufbewahrung im Sinne des Parlaments – WG Art. 26» bzw. «Präzisierung der

Sachlage und Forderung i.S. Aufbewahren von Waffen» darum, seine Feuerwaffen

zusammen mit denjenigen seines Sohnes aufbewahren zu dürfen.

3. Mit Verfügung vom 29. November

2024 lehnte das Polizeikommando das Gesuch von A.___ um gemeinsame Aufbewahrung

der Feuerwaffen mit denjenigen seines Sohnes ab.

4. Gegen diese Verfügung gelangte A.___ mit

Beschwerde vom 11. Dezember 2023 an das Departement des Innern

(nachfolgend: DDI).

5. Mit Beschwerdeentscheid vom

21. Mai 2024 wies das DDI die Beschwerde von A.___ ab.

6. Dagegen wandte sich A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Vera Keller, Rechtsanwältin,

mit Beschwerde vom 3. Juni 2024 an das Verwaltungsgericht und führte sinngemäss

und im Wesentlichen aus, dass die Verfügung des Polizeikommandos vom

29. November 2024 nichtig sei. Weiter sei sein Sohn nicht unberechtigter

Dritter im Sinne Waffengesetzes. Er beantragte Folgendes:

1. Es sei der Entscheid des Departements

des Innern vom 21. Mai 2024 aufzuheben und die Nichtigkeit der Verfügung

des Polizeikommandos vom 29. November 2023 festzustellen.

Eventualiter sei der Entscheid des

Departements des Innern vom 21. Mai 2024 aufzuheben und es sei dem

Beschwerdeführer die gemeinsame Aufbewahrung von Munition,

Munitionsbestandteilen, waffenerwerbscheinpflichtigen Waffen und

Waffenbestandteilen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. b und c WG mit

seinem Sohn, B.___, zu bewilligen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

(zuzüglich Mehrwertsteuer auf der Parteientschädigung) zu Lasten der

Kantonskasse.

7. Mit Vernehmlassung vom 25. Juni

2024 nahm das DDI (nachfolgend: Vorinstanz) Stellung zur Beschwerde. Das

Polizeikommando verzichtete auf eine weitere Stellungnahme und verwies auf die

Verfügung vom 29. November 2024 sowie auf den Beschwerdeentscheid der

Vorinstanz vom 21. Mai 2024. Sowohl die Vorinstanz als auch das

Polizeikommando beantragten, die Beschwerde (unter Kostenfolge zulasten des

Beschwerdeführers) abzuweisen.

8. Der Beschwerdeführer nahm mit

Schreiben vom 20. August 2024 Stellung zur Vernehmlassung.

9. Mit Schreiben vom 10. September

2024 reichte Rechtsanwältin Vera Keller ihre Kostennote ein.

10. Die Sache ist spruchreif. Auf die

Parteistandpunkte wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen

der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Der angefochtene Beschwerdeentscheid

der Vorinstanz vom 21. Mai 2024 ist auf Rechtsverletzungen und auf

unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts zu überprüfen. Der

Entscheid unterliegt nicht der Ermessenskontrolle, weil das DDI als zweite

Instanz entschieden hat (vgl. § 67bis des Gesetzes über den

Rechtsschutz in Verwaltungssachen, VRG, BGS 124.11).

2.

Rechtmässigkeit der Verfügung

2.1

Der Beschwerdeführer lässt einerseits

ausführen, dass zwar die Kantone das Waffengesetz vollziehen würden und die Solothurner

Kantonspolizei mit dem Vollzug des Waffengesetzes beauftragt worden sei. Jedoch

könne die zuständige Stelle nur in jenen Bereichen Verfügungen erlassen, und

Bewilligungsgesuche bearbeiten, in welchen sie eine Kompetenz habe. So könnten

die Kantone keine Bewilligungspflichten oder -prozesse schaffen, die im

eidgenössischen Waffengesetz nicht vorgesehen seien, was aber vorliegend

geschehen sei. Zudem handle es sich bei der angefochtenen Verfügung vom

29.

November 2023 nicht um eine Feststellungsverfügung, vielmehr werde ein

Ersuchen um Begründung eines Rechts abgelehnt. Diesem könne nicht mittels einer

Feststellungsverfügung begegnet werden. Die Aufbewahrung von Feuerwaffen sei

nicht bewilligungspflichtig und -fähig. Daher könne es kein Gesuch um

gemeinsame Aufbewahrung geben und ein solches Gesuch könne weder bewilligt noch

abgelehnt werden. Eine derartige Fehlerhaftigkeit müsse zur Nichtigkeit der

Verfügung vom 29. November 2023 führen.

2.2

Die Vorinstanz lässt sich

dahingehend vernehmen, dass im Beschwerdeentscheid vom 21. Mai 2024

ausdrücklich auf die Stellungnahme der Kantonspolizei vom 5. Januar 2024 verwiesen

werde und daher eine ausführlichere Begründung nicht angezeigt gewesen sei.

Zudem erfolge die Feststellung der Art einer Verfügung zwar anhand ihres

Dispositivs, die gewählte Formulierung sei jedoch auch immer nach ihrem normativen

Inhalt zu hinterfragen.

2.3

Eine Verfügung ist nach der

Evidenztheorie nichtig, wenn ein ihr anhaftender Mangel besonders schwer sowie

offensichtlich ist und zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der

Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (vgl. Flückiger Thomas in: Waldmann

Bernhard / Weissenberger Philippe [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz

[VwVG], 3. Aufl., Zürich/Genf 2023, 41 zu Art. 7 VwVG). Ein entsprechender

Mangel besteht bei der angefochtenen Verfügung nicht.

Fraglich ist, ob es sich bei der

angefochtenen Verfügung vom 29. November 2023 um eine Feststellungsverfügung im

Sinne von § 20 Abs. 1 Bst. b VRG handelt oder um eine ablehnende Verfügung.

Eine feststellende Verfügung dient der Klärung der Rechtslage, indem sie das

Bestehen bzw. Nichtbestehen oder den Umfang von verwaltungsrecht­lichen Rechten

und Pflichten verbindlich feststellt (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix

Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, Rz. 889). Ein

An­spruch auf Erlass einer Feststellungsverfügung besteht, wenn der

Gesuchsteller ein schutzwürdiges rechtliches oder tatsächliches Interesse

nachweist, welches nicht durch eine rechtsgestaltende, sprich positive oder

negative Verfügung, gewahrt werden kann (vgl. zur Legitimation auch Art. 25

Abs. 2 des eidgenössischen Verwaltungsver­fahrensgesetzes, VWVG, SR 172.021). Die

fehlende Erwähnung der Feststellung respektive die unzutreffend gewählte Formulierung

als Ablehnung eines Gesuchs hat, wie von der Vorinstanz festgestellt, nicht zur

Folge, dass die Verfügung nichtig ist.

Die Verfügung des Polizeikommandos vom

29.

November 2023 stellte genau das fest, was der Beschwerdeführer ursprünglich

bei der Zentralstelle Waffen (Bundesamt für Polizei, fedpol) erfragt hatte und

weswegen er an die Kantonspolizei Solothurn gelangt war: die Erläuterung der

Rechtslage hinsichtlich des Begriffs «unberechtigter Dritter» in Art. 26

Abs. 1 WG (vgl. Schreiben des Beschwerdeführers an das fedpol vom

19.

Februar 2023). In der Verfügung vom 29. November 2023 wurde die

Entstehungsgeschichte des Begriffs «unberechtigter Dritter» sowie die Idee

dahinter ausführlich dargelegt bzw. wurde Art. 26 Abs. 1 WG nach den fünf

Elementen des Methodenpluralismus ausgelegt. Anhand dieser Gesetzesauslegung

wurde sodann festgestellt, dass der Beschwerdeführer und sein Sohn keinen

Anspruch auf die gemeinsame Aufbewahrung ihrer Feuerwaffen haben. Die Verfügung

ist somit zweifellos als Feststellungsverfügung i.S.v. § 20 VRG anzusehen, da

sie das Bestehen, Nichtbestehen oder den Umfang von Rechten und Pflichten zum

Gegenstand hat. Ein Interesse des Beschwerdeführers an einer solchen

Feststellungsverfügung war zweifellos gegeben. Stellt die Polizei einen

Verstoss fest, ist sie zur Anzeigeerstattung verpflichtet. Mithin muss der

Waffenbesitzer bei Unsicherheit über den Inhalt der Rechtslage die Möglichkeit

haben, aus konkretem Anlass noch vor Begehung eines allfälligen Verstosses eine

verbindliche Einschätzung zu erhalten und sich anschliessend korrekt verhalten

zu können. Dies entspricht auch dem Interesse der öffentlichen Sicherheit,

Gefahren antizipierend zu vermeiden und nicht erst nach Entstehen einzudämmen.

Eine ablehnende Verfügung war in casu sachlogisch

nicht möglich, sieht das Waffengesetz doch keine «Aufbewahrungsbewilligung mit

unbefugten Dritten» vor. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, handelt es sich

beim Sohn des Beschwerdeführers im konkreten Zusammenhang aber um einen

ebensolchen Dritten. Alternativ hätte das Polizeikommando auf Nichteintreten

beschliessen müssen. Nachdem, wie vorstehend aufgezeigt, aber ein Interesse des

Ersuchenden an der Klärung der Frage bestand, war die implizite Umdeutung des

Begehrens in den Erlass einer Feststellungsverfügung sachlogisch und

prozessökonomisch. Nachdem der Beschwerdeführer derart intensiv um Klärung der Frage

bemüht war, muss er sich die Feststellungsverfügung entgegenhalten lassen.

Der Beschwerdeführer handelt im Übrigen rechtsmissbräuchlich

und ist nicht zu hören, wenn er in einem ersten Schritt um eine Bewilligung für

die gemeinsame Aufbewahrung von Waffen ersucht (Schreiben vom

11.

September 2023: «Angeblich erlauben einige Kantone die gemeinsame

Aufbewahrung, dieses Recht möchte mein Sohn B.___ und ich ebenso eingeräumt

bekommen»; Schreiben vom 23. Oktober 2023: «Mein Sohn und ich

möchten erreichen, dass wir berechtigt sind, entsprechend den Bewilligungen

[WES, A-Sport, …] Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Waffenzubehör,

Munition und Munitions-Bestandteile gemeinsam im Sinne des Gesetzgebers

aufzubewahren. Wir bitten darum eine entsprechende Zusage zu erhalten») und

anschliessend ausführen lässt, dass die gemeinsame Aufbewahrung von Waffen nicht

bewilligungspflichtig und -fähig und die Feststellungsverfügung nichtig sei.

3.

Gemeinsame Aufbewahrung von Waffen

3.1

Der Beschwerdeführer widerspricht

der Argumentation der Vorinstanz, wonach ein berechtigter Dritter i.S.v. Art.

26.

Abs. 1 WG nur vorliegen könne, wenn eine Waffe gemeinsam genutzt werde. Es

gehe bei Art. 26 Abs. 1 WG nicht um die gemeinsame Nutzung von Waffen, sondern

um die sorgfältige Aufbewahrung, damit Missbräuche verhindert werden könnten.

Die Auffassung der Vorinstanz, die gemeinsame Aufbewahrung der Waffen

verschaffe dem Sohn die theoretische Zugriffsmöglichkeit auf die Waffen des

Vaters und sei mit der Verschaffung der tatsächlichen Gewalt über diese gleichzusetzen,

sei falsch. Auch könne es nicht angehen, dass der Sohn eine waffengesetzliche

Bewilligung für die Waffen seines Vaters einholen müsse, um sie gemeinsam

aufbewahren zu können, da das Waffengesetz keine «Waffennutzungsbewilligung»

kenne.

3.2

Die Vorinstanz verweist auf die

zeitgemässe Auslegung von Art. 26 WG, wie sie vom Rechtsdienst des Polizeikommandos

vorgenommen worden sei. Zudem hält sie in Ziffer 2.3.2.1 zu Recht fest, dass

mit dem am 12. Dezember 2008 in Kraft getretenen Art. 12 WG erstmals eine

explizite Besitzregelung aufgenommen wurde, jedoch nach wie vor keine

Legaldefinition des Besitzbegriffs im WG enthalten sei. Gemäss Art. 12 WG ist

zum Besitz einer Waffe, eines wesentlichen oder eines besonders konstruierten

Waffenbestandteils oder eines Waffenzubehörs berechtigt, wer den Gegenstand

rechtmässig erworben hat. Wo die (Herrschafts-) Gewalt nicht allein, sondern in

Anwesenheit des an der Waffe Berechtigten ausgeübt wird, liegt kein

waffenrechtlicher Besitz bzw. keine Besitzübertragung im waffenrechtlichen

Sinne vor. Art. 26 WG sieht wiederum vor, dass Waffen, wesentliche

Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitions­bestandteile

sorgfältig aufzubewahren sind und vor dem Zugriff unberechtigter Dritter zu

schützen.

3.3

Zur vorliegenden

Beschwerdeangelegenheit wurde vom Rechtsdienst des Polizeikommandos eine sehr

ausführliche und insgesamt korrekte Auslegung von Art. 26 WG vorgenommen.

Zentral ist hierbei, dass weder das Waffengesetz noch die Verordnung über

Waffen, Waffenzubehör und Munition (WV, SR 514.541) den Begriff

«unberechtigter Dritter» näher ausführt. Grundsätzlich ist daher davon

auszugehen, dass jedermann unberechtigter Dritter ist, der nicht rechtmässiger Besitzer

der fraglichen Waffe ist, denn «berechtigt» an der Waffe ist im Grundsatz

ausschliesslich, wer die Waffe rechtmässig erworben hat und mithin der im

Waffenregister eingetragene Besitzer ist.

Ein berechtigter Dritter könnte dann

vorliegen, wenn dieser unter Aufsicht und Einwilligung des Waffenbesitzers

Zugang zu einer Waffe erhält, bspw. wenn Waffensammlungen gezeigt oder

gemeinsam Waffen geputzt werden sollen.

3.4

Vorliegend hätte der Sohn im Falle

der gemeinsamen Aufbewahrung durchgehend Zugriff auf diejenigen Waffen des

Vaters, die nicht im separaten Waffenschrank eingeschlossen sind und auch der

Vater hätte jederzeit Zugriff auf die im Hobbyraum gelagerten Waffen des Sohnes

und zwar jeweils auch ohne Präsenz des jeweilig anderen. Der Beschwerdeführer

argumentiert, dass sein Sohn selbst berechtigt sei, Waffen zu erwerben, dies

auch bereits getan habe und auch dieser die Waffen des Beschwerdeführers

erwerben könnte. Er sei berechtigter Dritter, weil der Erwerb und der Besitz

dieser Waffen auch dem Sohn theoretisch möglich seien. Dieser Argumentation ist

nicht zu folgen, da dadurch der Sinn von Waffenerwerbsscheinen und des Eintrags

in das Waffenregister nach dem erstmaligen Erwerben einer Waffe obsolet wäre.

Denn im Umkehrschluss dürfte so jede Person, die selbst rechtens eine Waffe

besitzt, Zugriff zu jeglichen Waffen anderer Personen haben, was nach der

erfolgten Auslegung von Art. 26 WG nicht im Sinne des Gesetzgebers sein kann.

Wenn sämtliche Waffen jederzeit ungesichert für andere Waffenbesitzer

zugänglich sein dürften, wäre die effektive Bekämpfung der missbräuchlichen

Verwendung von Waffen – was schliesslich den Zweck des Waffengesetzes darstellt

(Art. 1 Abs. 1 WG) – unmöglich.

3.5

Der Beschwerdeführer will sodann in

Art. 18 Abs. 2 WV erkennen, dass das geltende Waffenrecht signalisiere,

den Umgang mit Familiengenossen privilegieren zu wollen. Dem ist insofern nicht

zuzustimmen, als dass Art. 18 WV nur für Waffen oder wesentliche

Waffenbestandteile gilt, für deren Erwerb kein Waffenerwerbsschein erforderlich

ist. Für erwerbsscheinpflichtige Waffen ist keine dahingehende Bestimmung oder

Praxisänderung festzustellen. Im Gegenteil ist, wie von der Vorinstanz

ausgeführt, von einer eher restriktiveren Handhabung von Art. 26

Abs. 1 WG auch in Bezug auf Familiengenossen auszugehen. Es seien nochmals

die Schilderungen des Rechtsdiensts des Polizeikommandos (S. 7 f.) zu erwähnen,

wonach lediglich derjenige, der eine auf ihn eingetragene Waffe rechtmässig

erworben hat, ihr rechtmässiger Besitzer ist, der die tatsächliche

Sachherrschaft über die Waffe ausüben darf. Die Änderung von Art. 1 Abs. 2 WG (seit

2008.

regelt das Waffengesetz auch den Besitz von Waffen) führte indirekt

zu entsprechend höheren Anforderungen an die Aufbewahrungspflichten. Fortan

sind Waffen derart geschützt aufzubewahren, dass die freie, losgelöst vom

Bewilligungsinhaber, Erlangung der Sachherrschaft über sie verhindert wird.

Erleichtert die im konkreten Einzelfall gewählte Art und Weise der Aufbewahrung

den Übergang des legalen Besitzes zu einem illegalen Waffenbesitz oder zu einer

anderweitigen missbräuchlichen Verwendung der Waffen, handelt es sich nicht um

eine sorgfältige, sondern eine das Waffengesetz verletzende Aufbewahrung. Die

zu treffenden Sicherheitsvorkehrungen haben sich nach den jeweiligen Umständen

zu richten. Zu diesen Umständen gehören u.a. auch die Gefährlichkeit der Waffen

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_884/2013 vom 9. Oktober 2014 E. 3.3.3). Die

vom Beschwerdeführer gewünschte, gemeinsame Aufbewahrung der Waffen würde –

insbesondere in der Abwesenheit des Beschwerdeführers – seinem Sohn ungehindert

die tatsächliche Sachherrschaft über die zahlreichen Feuerwaffen seiner

Sammlung ermöglichen. Der Sohn könnte alsdann wiederum Dritten unter seiner

Aufsicht den Zugang ermöglichen, ohne dass der Beschwerdeführer davon Kenntnis

hätte. Dies stünde im klaren Widerspruch zu Art. 26 Abs. 1 WG (vgl. zum Ganzen

die Verfügung des Polizeikommandos vom 29. November 2023 S. 7 f.).

3.6

Weder das Waffengesetz noch die

Waffenverordnung äussern sich zur gemeinsamen Aufbewahrung. Des Weiteren

bestehen auch keine kantonalen Bestimmungen zur Aufbewahrung von Waffen (vgl.

die Verordnung über den Vollzug des eidgenössischen Waffenrechts [BGS 512.211].

Die gemeinsame Aufbewahrung von Waffen (und im Übrigen auch von Munition) ist

nach dem Gesagten nicht vorgesehen und folglich auch nicht erlaubt. Der

Beschwerdeführer hat sich an die geltenden Regeln zu halten, Vater und Sohn

müssen ihre Waffen getrennt voneinander aufbewahren. Dem Sohn ist nur unter

Aufsicht des Beschwerdeführers Zugang zum «Hobbyraum» zu erteilen. Die

Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen.

4.

Kosten

Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00

festzusetzen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Thomann Kaufmann

Das vorliegende Urteil wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 2C_113/2025 vom 13. November 2025 aufgehoben.