VWBES.2024.178
Aufbewahrung von Waffen
17. Januar 2025Deutsch13 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 17. Januar 2025
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiber Kaufmann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Vera Keller,
Beschwerdeführer
gegen
1. Departement
des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,
2. Polizei
Kanton Solothurn,
Beschwerdegegner
betreffend Aufbewahrung
von Waffen
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Schreiben vom 19. Februar
2023 bzw. 12. Juni 2023 ersuchte A.___ beim Bundesamt für Polizei (fedpol)
darum, zum Begriff «unberechtigter Dritter» nach Art. 26 des Bundesgesetzes
über Waffen, Waffenzubehör und Munition (WG, SR 514.54) erläutert zu
erhalten, wie dieser Ausdruck entstanden und was die Idee dahinter sei.
2. Mit Schreiben vom 11. September 2023
bzw. 23. Oktober 2023 an den Rechtsdienst des Polizeikommandos der Polizei
Kanton Solothurn ersuchte A.___ mittels Schreiben «Anfechten der polizeilichen
Verfügung/Weisung zum Aufbewahren von Waffen Erreichen einer gemeinsamen
Aufbewahrung im Sinne des Parlaments – WG Art. 26» bzw. «Präzisierung der
Sachlage und Forderung i.S. Aufbewahren von Waffen» darum, seine Feuerwaffen
zusammen mit denjenigen seines Sohnes aufbewahren zu dürfen.
3. Mit Verfügung vom 29. November
2024 lehnte das Polizeikommando das Gesuch von A.___ um gemeinsame Aufbewahrung
der Feuerwaffen mit denjenigen seines Sohnes ab.
4. Gegen diese Verfügung gelangte A.___ mit
Beschwerde vom 11. Dezember 2023 an das Departement des Innern
(nachfolgend: DDI).
5. Mit Beschwerdeentscheid vom
21. Mai 2024 wies das DDI die Beschwerde von A.___ ab.
6. Dagegen wandte sich A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Vera Keller, Rechtsanwältin,
mit Beschwerde vom 3. Juni 2024 an das Verwaltungsgericht und führte sinngemäss
und im Wesentlichen aus, dass die Verfügung des Polizeikommandos vom
29. November 2024 nichtig sei. Weiter sei sein Sohn nicht unberechtigter
Dritter im Sinne Waffengesetzes. Er beantragte Folgendes:
1. Es sei der Entscheid des Departements
des Innern vom 21. Mai 2024 aufzuheben und die Nichtigkeit der Verfügung
des Polizeikommandos vom 29. November 2023 festzustellen.
Eventualiter sei der Entscheid des
Departements des Innern vom 21. Mai 2024 aufzuheben und es sei dem
Beschwerdeführer die gemeinsame Aufbewahrung von Munition,
Munitionsbestandteilen, waffenerwerbscheinpflichtigen Waffen und
Waffenbestandteilen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. b und c WG mit
seinem Sohn, B.___, zu bewilligen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
(zuzüglich Mehrwertsteuer auf der Parteientschädigung) zu Lasten der
Kantonskasse.
7. Mit Vernehmlassung vom 25. Juni
2024 nahm das DDI (nachfolgend: Vorinstanz) Stellung zur Beschwerde. Das
Polizeikommando verzichtete auf eine weitere Stellungnahme und verwies auf die
Verfügung vom 29. November 2024 sowie auf den Beschwerdeentscheid der
Vorinstanz vom 21. Mai 2024. Sowohl die Vorinstanz als auch das
Polizeikommando beantragten, die Beschwerde (unter Kostenfolge zulasten des
Beschwerdeführers) abzuweisen.
8. Der Beschwerdeführer nahm mit
Schreiben vom 20. August 2024 Stellung zur Vernehmlassung.
9. Mit Schreiben vom 10. September
2024 reichte Rechtsanwältin Vera Keller ihre Kostennote ein.
10. Die Sache ist spruchreif. Auf die
Parteistandpunkte wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen
der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Der angefochtene Beschwerdeentscheid
der Vorinstanz vom 21. Mai 2024 ist auf Rechtsverletzungen und auf
unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts zu überprüfen. Der
Entscheid unterliegt nicht der Ermessenskontrolle, weil das DDI als zweite
Instanz entschieden hat (vgl. § 67bis des Gesetzes über den
Rechtsschutz in Verwaltungssachen, VRG, BGS 124.11).
2.
Rechtmässigkeit der Verfügung
2.1
Der Beschwerdeführer lässt einerseits
ausführen, dass zwar die Kantone das Waffengesetz vollziehen würden und die Solothurner
Kantonspolizei mit dem Vollzug des Waffengesetzes beauftragt worden sei. Jedoch
könne die zuständige Stelle nur in jenen Bereichen Verfügungen erlassen, und
Bewilligungsgesuche bearbeiten, in welchen sie eine Kompetenz habe. So könnten
die Kantone keine Bewilligungspflichten oder -prozesse schaffen, die im
eidgenössischen Waffengesetz nicht vorgesehen seien, was aber vorliegend
geschehen sei. Zudem handle es sich bei der angefochtenen Verfügung vom
29.
November 2023 nicht um eine Feststellungsverfügung, vielmehr werde ein
Ersuchen um Begründung eines Rechts abgelehnt. Diesem könne nicht mittels einer
Feststellungsverfügung begegnet werden. Die Aufbewahrung von Feuerwaffen sei
nicht bewilligungspflichtig und -fähig. Daher könne es kein Gesuch um
gemeinsame Aufbewahrung geben und ein solches Gesuch könne weder bewilligt noch
abgelehnt werden. Eine derartige Fehlerhaftigkeit müsse zur Nichtigkeit der
Verfügung vom 29. November 2023 führen.
2.2
Die Vorinstanz lässt sich
dahingehend vernehmen, dass im Beschwerdeentscheid vom 21. Mai 2024
ausdrücklich auf die Stellungnahme der Kantonspolizei vom 5. Januar 2024 verwiesen
werde und daher eine ausführlichere Begründung nicht angezeigt gewesen sei.
Zudem erfolge die Feststellung der Art einer Verfügung zwar anhand ihres
Dispositivs, die gewählte Formulierung sei jedoch auch immer nach ihrem normativen
Inhalt zu hinterfragen.
2.3
Eine Verfügung ist nach der
Evidenztheorie nichtig, wenn ein ihr anhaftender Mangel besonders schwer sowie
offensichtlich ist und zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der
Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (vgl. Flückiger Thomas in: Waldmann
Bernhard / Weissenberger Philippe [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz
[VwVG], 3. Aufl., Zürich/Genf 2023, 41 zu Art. 7 VwVG). Ein entsprechender
Mangel besteht bei der angefochtenen Verfügung nicht.
Fraglich ist, ob es sich bei der
angefochtenen Verfügung vom 29. November 2023 um eine Feststellungsverfügung im
Sinne von § 20 Abs. 1 Bst. b VRG handelt oder um eine ablehnende Verfügung.
Eine feststellende Verfügung dient der Klärung der Rechtslage, indem sie das
Bestehen bzw. Nichtbestehen oder den Umfang von verwaltungsrechtlichen Rechten
und Pflichten verbindlich feststellt (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix
Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, Rz. 889). Ein
Anspruch auf Erlass einer Feststellungsverfügung besteht, wenn der
Gesuchsteller ein schutzwürdiges rechtliches oder tatsächliches Interesse
nachweist, welches nicht durch eine rechtsgestaltende, sprich positive oder
negative Verfügung, gewahrt werden kann (vgl. zur Legitimation auch Art. 25
Abs. 2 des eidgenössischen Verwaltungsverfahrensgesetzes, VWVG, SR 172.021). Die
fehlende Erwähnung der Feststellung respektive die unzutreffend gewählte Formulierung
als Ablehnung eines Gesuchs hat, wie von der Vorinstanz festgestellt, nicht zur
Folge, dass die Verfügung nichtig ist.
Die Verfügung des Polizeikommandos vom
29.
November 2023 stellte genau das fest, was der Beschwerdeführer ursprünglich
bei der Zentralstelle Waffen (Bundesamt für Polizei, fedpol) erfragt hatte und
weswegen er an die Kantonspolizei Solothurn gelangt war: die Erläuterung der
Rechtslage hinsichtlich des Begriffs «unberechtigter Dritter» in Art. 26
Abs. 1 WG (vgl. Schreiben des Beschwerdeführers an das fedpol vom
19.
Februar 2023). In der Verfügung vom 29. November 2023 wurde die
Entstehungsgeschichte des Begriffs «unberechtigter Dritter» sowie die Idee
dahinter ausführlich dargelegt bzw. wurde Art. 26 Abs. 1 WG nach den fünf
Elementen des Methodenpluralismus ausgelegt. Anhand dieser Gesetzesauslegung
wurde sodann festgestellt, dass der Beschwerdeführer und sein Sohn keinen
Anspruch auf die gemeinsame Aufbewahrung ihrer Feuerwaffen haben. Die Verfügung
ist somit zweifellos als Feststellungsverfügung i.S.v. § 20 VRG anzusehen, da
sie das Bestehen, Nichtbestehen oder den Umfang von Rechten und Pflichten zum
Gegenstand hat. Ein Interesse des Beschwerdeführers an einer solchen
Feststellungsverfügung war zweifellos gegeben. Stellt die Polizei einen
Verstoss fest, ist sie zur Anzeigeerstattung verpflichtet. Mithin muss der
Waffenbesitzer bei Unsicherheit über den Inhalt der Rechtslage die Möglichkeit
haben, aus konkretem Anlass noch vor Begehung eines allfälligen Verstosses eine
verbindliche Einschätzung zu erhalten und sich anschliessend korrekt verhalten
zu können. Dies entspricht auch dem Interesse der öffentlichen Sicherheit,
Gefahren antizipierend zu vermeiden und nicht erst nach Entstehen einzudämmen.
Eine ablehnende Verfügung war in casu sachlogisch
nicht möglich, sieht das Waffengesetz doch keine «Aufbewahrungsbewilligung mit
unbefugten Dritten» vor. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, handelt es sich
beim Sohn des Beschwerdeführers im konkreten Zusammenhang aber um einen
ebensolchen Dritten. Alternativ hätte das Polizeikommando auf Nichteintreten
beschliessen müssen. Nachdem, wie vorstehend aufgezeigt, aber ein Interesse des
Ersuchenden an der Klärung der Frage bestand, war die implizite Umdeutung des
Begehrens in den Erlass einer Feststellungsverfügung sachlogisch und
prozessökonomisch. Nachdem der Beschwerdeführer derart intensiv um Klärung der Frage
bemüht war, muss er sich die Feststellungsverfügung entgegenhalten lassen.
Der Beschwerdeführer handelt im Übrigen rechtsmissbräuchlich
und ist nicht zu hören, wenn er in einem ersten Schritt um eine Bewilligung für
die gemeinsame Aufbewahrung von Waffen ersucht (Schreiben vom
11.
September 2023: «Angeblich erlauben einige Kantone die gemeinsame
Aufbewahrung, dieses Recht möchte mein Sohn B.___ und ich ebenso eingeräumt
bekommen»; Schreiben vom 23. Oktober 2023: «Mein Sohn und ich
möchten erreichen, dass wir berechtigt sind, entsprechend den Bewilligungen
[WES, A-Sport, …] Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Waffenzubehör,
Munition und Munitions-Bestandteile gemeinsam im Sinne des Gesetzgebers
aufzubewahren. Wir bitten darum eine entsprechende Zusage zu erhalten») und
anschliessend ausführen lässt, dass die gemeinsame Aufbewahrung von Waffen nicht
bewilligungspflichtig und -fähig und die Feststellungsverfügung nichtig sei.
3.
Gemeinsame Aufbewahrung von Waffen
3.1
Der Beschwerdeführer widerspricht
der Argumentation der Vorinstanz, wonach ein berechtigter Dritter i.S.v. Art.
26.
Abs. 1 WG nur vorliegen könne, wenn eine Waffe gemeinsam genutzt werde. Es
gehe bei Art. 26 Abs. 1 WG nicht um die gemeinsame Nutzung von Waffen, sondern
um die sorgfältige Aufbewahrung, damit Missbräuche verhindert werden könnten.
Die Auffassung der Vorinstanz, die gemeinsame Aufbewahrung der Waffen
verschaffe dem Sohn die theoretische Zugriffsmöglichkeit auf die Waffen des
Vaters und sei mit der Verschaffung der tatsächlichen Gewalt über diese gleichzusetzen,
sei falsch. Auch könne es nicht angehen, dass der Sohn eine waffengesetzliche
Bewilligung für die Waffen seines Vaters einholen müsse, um sie gemeinsam
aufbewahren zu können, da das Waffengesetz keine «Waffennutzungsbewilligung»
kenne.
3.2
Die Vorinstanz verweist auf die
zeitgemässe Auslegung von Art. 26 WG, wie sie vom Rechtsdienst des Polizeikommandos
vorgenommen worden sei. Zudem hält sie in Ziffer 2.3.2.1 zu Recht fest, dass
mit dem am 12. Dezember 2008 in Kraft getretenen Art. 12 WG erstmals eine
explizite Besitzregelung aufgenommen wurde, jedoch nach wie vor keine
Legaldefinition des Besitzbegriffs im WG enthalten sei. Gemäss Art. 12 WG ist
zum Besitz einer Waffe, eines wesentlichen oder eines besonders konstruierten
Waffenbestandteils oder eines Waffenzubehörs berechtigt, wer den Gegenstand
rechtmässig erworben hat. Wo die (Herrschafts-) Gewalt nicht allein, sondern in
Anwesenheit des an der Waffe Berechtigten ausgeübt wird, liegt kein
waffenrechtlicher Besitz bzw. keine Besitzübertragung im waffenrechtlichen
Sinne vor. Art. 26 WG sieht wiederum vor, dass Waffen, wesentliche
Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile
sorgfältig aufzubewahren sind und vor dem Zugriff unberechtigter Dritter zu
schützen.
3.3
Zur vorliegenden
Beschwerdeangelegenheit wurde vom Rechtsdienst des Polizeikommandos eine sehr
ausführliche und insgesamt korrekte Auslegung von Art. 26 WG vorgenommen.
Zentral ist hierbei, dass weder das Waffengesetz noch die Verordnung über
Waffen, Waffenzubehör und Munition (WV, SR 514.541) den Begriff
«unberechtigter Dritter» näher ausführt. Grundsätzlich ist daher davon
auszugehen, dass jedermann unberechtigter Dritter ist, der nicht rechtmässiger Besitzer
der fraglichen Waffe ist, denn «berechtigt» an der Waffe ist im Grundsatz
ausschliesslich, wer die Waffe rechtmässig erworben hat und mithin der im
Waffenregister eingetragene Besitzer ist.
Ein berechtigter Dritter könnte dann
vorliegen, wenn dieser unter Aufsicht und Einwilligung des Waffenbesitzers
Zugang zu einer Waffe erhält, bspw. wenn Waffensammlungen gezeigt oder
gemeinsam Waffen geputzt werden sollen.
3.4
Vorliegend hätte der Sohn im Falle
der gemeinsamen Aufbewahrung durchgehend Zugriff auf diejenigen Waffen des
Vaters, die nicht im separaten Waffenschrank eingeschlossen sind und auch der
Vater hätte jederzeit Zugriff auf die im Hobbyraum gelagerten Waffen des Sohnes
und zwar jeweils auch ohne Präsenz des jeweilig anderen. Der Beschwerdeführer
argumentiert, dass sein Sohn selbst berechtigt sei, Waffen zu erwerben, dies
auch bereits getan habe und auch dieser die Waffen des Beschwerdeführers
erwerben könnte. Er sei berechtigter Dritter, weil der Erwerb und der Besitz
dieser Waffen auch dem Sohn theoretisch möglich seien. Dieser Argumentation ist
nicht zu folgen, da dadurch der Sinn von Waffenerwerbsscheinen und des Eintrags
in das Waffenregister nach dem erstmaligen Erwerben einer Waffe obsolet wäre.
Denn im Umkehrschluss dürfte so jede Person, die selbst rechtens eine Waffe
besitzt, Zugriff zu jeglichen Waffen anderer Personen haben, was nach der
erfolgten Auslegung von Art. 26 WG nicht im Sinne des Gesetzgebers sein kann.
Wenn sämtliche Waffen jederzeit ungesichert für andere Waffenbesitzer
zugänglich sein dürften, wäre die effektive Bekämpfung der missbräuchlichen
Verwendung von Waffen – was schliesslich den Zweck des Waffengesetzes darstellt
(Art. 1 Abs. 1 WG) – unmöglich.
3.5
Der Beschwerdeführer will sodann in
Art. 18 Abs. 2 WV erkennen, dass das geltende Waffenrecht signalisiere,
den Umgang mit Familiengenossen privilegieren zu wollen. Dem ist insofern nicht
zuzustimmen, als dass Art. 18 WV nur für Waffen oder wesentliche
Waffenbestandteile gilt, für deren Erwerb kein Waffenerwerbsschein erforderlich
ist. Für erwerbsscheinpflichtige Waffen ist keine dahingehende Bestimmung oder
Praxisänderung festzustellen. Im Gegenteil ist, wie von der Vorinstanz
ausgeführt, von einer eher restriktiveren Handhabung von Art. 26
Abs. 1 WG auch in Bezug auf Familiengenossen auszugehen. Es seien nochmals
die Schilderungen des Rechtsdiensts des Polizeikommandos (S. 7 f.) zu erwähnen,
wonach lediglich derjenige, der eine auf ihn eingetragene Waffe rechtmässig
erworben hat, ihr rechtmässiger Besitzer ist, der die tatsächliche
Sachherrschaft über die Waffe ausüben darf. Die Änderung von Art. 1 Abs. 2 WG (seit
2008.
regelt das Waffengesetz auch den Besitz von Waffen) führte indirekt
zu entsprechend höheren Anforderungen an die Aufbewahrungspflichten. Fortan
sind Waffen derart geschützt aufzubewahren, dass die freie, losgelöst vom
Bewilligungsinhaber, Erlangung der Sachherrschaft über sie verhindert wird.
Erleichtert die im konkreten Einzelfall gewählte Art und Weise der Aufbewahrung
den Übergang des legalen Besitzes zu einem illegalen Waffenbesitz oder zu einer
anderweitigen missbräuchlichen Verwendung der Waffen, handelt es sich nicht um
eine sorgfältige, sondern eine das Waffengesetz verletzende Aufbewahrung. Die
zu treffenden Sicherheitsvorkehrungen haben sich nach den jeweiligen Umständen
zu richten. Zu diesen Umständen gehören u.a. auch die Gefährlichkeit der Waffen
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_884/2013 vom 9. Oktober 2014 E. 3.3.3). Die
vom Beschwerdeführer gewünschte, gemeinsame Aufbewahrung der Waffen würde –
insbesondere in der Abwesenheit des Beschwerdeführers – seinem Sohn ungehindert
die tatsächliche Sachherrschaft über die zahlreichen Feuerwaffen seiner
Sammlung ermöglichen. Der Sohn könnte alsdann wiederum Dritten unter seiner
Aufsicht den Zugang ermöglichen, ohne dass der Beschwerdeführer davon Kenntnis
hätte. Dies stünde im klaren Widerspruch zu Art. 26 Abs. 1 WG (vgl. zum Ganzen
die Verfügung des Polizeikommandos vom 29. November 2023 S. 7 f.).
3.6
Weder das Waffengesetz noch die
Waffenverordnung äussern sich zur gemeinsamen Aufbewahrung. Des Weiteren
bestehen auch keine kantonalen Bestimmungen zur Aufbewahrung von Waffen (vgl.
die Verordnung über den Vollzug des eidgenössischen Waffenrechts [BGS 512.211].
Die gemeinsame Aufbewahrung von Waffen (und im Übrigen auch von Munition) ist
nach dem Gesagten nicht vorgesehen und folglich auch nicht erlaubt. Der
Beschwerdeführer hat sich an die geltenden Regeln zu halten, Vater und Sohn
müssen ihre Waffen getrennt voneinander aufbewahren. Dem Sohn ist nur unter
Aufsicht des Beschwerdeführers Zugang zum «Hobbyraum» zu erteilen. Die
Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen.
4.
Kosten
Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00
festzusetzen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Thomann Kaufmann
Das vorliegende Urteil wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 2C_113/2025 vom 13. November 2025 aufgehoben.