VWBES.2024.181
Zahlungserinnerung Rechnung
15. Juli 2024Deutsch5 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 15. Juli 2024
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Gerichtsverwaltung,
2. Zentrale
Gerichtskasse,
Beschwerdegegnerinnen
betreffend Zahlungserinnerung
Rechnung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Urteil vom 22. Januar 2024
im Verfahren ZKBES.2024.6 wies die Zivilkammer des Obergerichts des Kantons
Solothurn eine Beschwerde von A.___ ab und auferlegte ihm die Verfahrenskosten
von CHF 300.00. Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen.
2. Gestützt darauf sandte die Zentrale
Gerichtskasse A.___ am 23. Januar 2024 eine Rechnung über den Betrag von
CHF 300.00 (Rechnung Nr. [...]).
3. Da A.___ den offenen Rechnungsbetrag
nicht beglichen hat, sandte ihm die Zentrale Gerichtskasse am 16. April
2024 eine erste und am 7. Mai 2024 eine zweite Zahlungserinnerung zum
obgenannten Geschäft. Bei der zweiten Zahlungserinnerung setzte sie zudem eine
Mahngebühr von CHF 50.00 fest.
4. A.___ erhob dagegen am 16. Mai
2024 Beschwerde an die Gerichtsverwaltung, welche diese am 24. Mai 2024
abwies, soweit darauf eingetreten wurde. Kosten wurden für diesen Entscheid
keine erhoben.
5. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer
genannt) erhob gegen diesen Entscheid am 5. Juni 2024 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beklagte sich über «unmenschlichen Vermögensentzug».
Seine Vorbringen beziehen sich in der Mehrheit nicht auf die angefochtene
Verfügung, sondern er wirft diversen staatlichen Stellen vor, Schuld an seiner
(finanziellen) Situation zu sein. Er beantragt sinngemäss und im Wesentlichen,
ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen (1), sowie
Wiedergutmachung, Genugtuung, Schadenersatz und Schmerzensgeld zu leisten (2).
Weiter seien die ihm willkürlich auferlegten Prozesskosten unverzüglich zu
stornieren (3). Alle weiteren Rechtsbegehren müssten durch einen Anwalt
erfolgen. Der Streitwert liege weit über CHF 200'000.00. Weiter beantragte
er, es sei ihm auf Kosten des Staats eine Wohnung ohne Schimmelbefall zur
Verfügung zu stellen (4), es sei ein Kostenvorschuss von CHF 200'000.00 zu
gewähren, damit seine Wohnung vom Schimmel befreit und ein Gutachten über den
toxischen Schimmelbefall erstellt werden könne (5), und die Schulden seien vom
Staat zu tilgen (6). Letztlich seien die Mahngebühren zu stornieren (7).
6. Am 20. Juni 2024 reichte der
Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, einen grossen
Stapel an Belegen sowie eine 8-seitige Eingabe ein.
7. Am 26. Juni 2024 reichte der
Gerichtsverwalter-Stv. die Akten ein, beantragte die Abweisung der Beschwerde,
soweit darauf einzutreten sei, und verzichtete mit Verweis auf den
angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme.
8. Der Beschwerdeführer reichte am
8. Juli 2024 abschliessende Bemerkungen ein.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel gegen die Verfügung
der Gerichtsverwaltung vom 24. Mai 2024 und das Verwaltungsgericht zur
Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12).
1.2
Gemäss § 68 Abs. 3
Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) dürfen mit der Beschwerde keine
neuen Begehren vorgebracht werden. Der Verfahrensgegenstand darf also nicht
erweitert werden.
Vorliegend wurden die Gerichtskosten von
CHF 300.00 bereits rechtskräftig auferlegt, sodass dagegen kein
ordentliches Rechtsmittel mehr möglich ist. Verfahrensgegenstand können einzig
die Mahngebühren von CHF 50.00 sein, welche die Gerichtskasse neu
festgesetzt hat. Auf die Vorbringen und Rechtsbegehren, welche darüber
hinausgehen, insbesondere Anträge 2-6 (Wiedergutmachung, Genugtuung,
Schadenersatz, Schmerzensgeld, Prozesskosten, Wohnung, Kostenvorschuss und
Tilgung der Schulden), ist deshalb vorliegend nicht einzutreten.
1.3
Bezüglich der Mahngebühr von
CHF 50.00 ist der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid
beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert.
Auf die Beschwerde ist in diesem Umfang einzutreten.
2.
Gemäss § 11 Abs. 1 des Gebührentarifs
(GT, BGS 615.11) werden in Rechnung gestellte, nicht oder zu spät bezahlte
Beträge ab der zweiten Mahnung mit einer Mahngebühr von 50 Franken belastet.
Der Beschwerdeführer hat die
rechtskräftig festgesetzten Verfahrenskosten von CHF 300.00 bisher nicht
bezahlt, weshalb er bereits zum zweiten Mal gemahnt werden musste. Er bringt
keine Gründe vor, weshalb es im vorliegenden Fall nicht zulässig gewesen wäre,
ihm die Mahngebühr von CHF 50.00 gemäss § 11 Abs. 1 GT mit der zweiten
Mahnung aufzuerlegen.
3.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Für das vorliegende Verfahren sind
ausnahmsweise keine Kosten zu erheben, weshalb auf das gestellte Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege nicht einzutreten ist.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht
werden keine Kosten erhoben.
3. Auf das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege wird nicht eingetreten.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Blut-Kaufmann
Auf eine gegen das vorliegende
Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_469/2024 vom
16. September 2024 nicht ein.