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Entscheid

VWBES.2024.181

Zahlungserinnerung Rechnung

15. Juli 2024Deutsch5 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 15. Juli 2024

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

1. Gerichtsverwaltung,

2. Zentrale

Gerichtskasse,

Beschwerdegegnerinnen

betreffend Zahlungserinnerung

Rechnung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Urteil vom 22. Januar 2024

im Verfahren ZKBES.2024.6 wies die Zivilkammer des Obergerichts des Kantons

Solothurn eine Beschwerde von A.___ ab und auferlegte ihm die Verfahrenskosten

von CHF 300.00. Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen.

2. Gestützt darauf sandte die Zentrale

Gerichtskasse A.___ am 23. Januar 2024 eine Rechnung über den Betrag von

CHF 300.00 (Rechnung Nr. [...]).

3. Da A.___ den offenen Rechnungsbetrag

nicht beglichen hat, sandte ihm die Zentrale Gerichtskasse am 16. April

2024 eine erste und am 7. Mai 2024 eine zweite Zahlungserinnerung zum

obgenannten Geschäft. Bei der zweiten Zahlungserinnerung setzte sie zudem eine

Mahngebühr von CHF 50.00 fest.

4. A.___ erhob dagegen am 16. Mai

2024 Beschwerde an die Gerichtsverwaltung, welche diese am 24. Mai 2024

abwies, soweit darauf eingetreten wurde. Kosten wurden für diesen Entscheid

keine erhoben.

5. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer

genannt) erhob gegen diesen Entscheid am 5. Juni 2024 Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und beklagte sich über «unmenschlichen Vermögensentzug».

Seine Vorbringen beziehen sich in der Mehrheit nicht auf die angefochtene

Verfügung, sondern er wirft diversen staatlichen Stellen vor, Schuld an seiner

(finanziellen) Situation zu sein. Er beantragt sinngemäss und im Wesentlichen,

ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen (1), sowie

Wiedergutmachung, Genugtuung, Schadenersatz und Schmerzensgeld zu leisten (2).

Weiter seien die ihm willkürlich auferlegten Prozesskosten unverzüglich zu

stornieren (3). Alle weiteren Rechtsbegehren müssten durch einen Anwalt

erfolgen. Der Streitwert liege weit über CHF 200'000.00. Weiter beantragte

er, es sei ihm auf Kosten des Staats eine Wohnung ohne Schimmelbefall zur

Verfügung zu stellen (4), es sei ein Kostenvorschuss von CHF 200'000.00 zu

gewähren, damit seine Wohnung vom Schimmel befreit und ein Gutachten über den

toxischen Schimmelbefall erstellt werden könne (5), und die Schulden seien vom

Staat zu tilgen (6). Letztlich seien die Mahngebühren zu stornieren (7).

6. Am 20. Juni 2024 reichte der

Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, einen grossen

Stapel an Belegen sowie eine 8-seitige Eingabe ein.

7. Am 26. Juni 2024 reichte der

Gerichtsverwalter-Stv. die Akten ein, beantragte die Abweisung der Beschwerde,

soweit darauf einzutreten sei, und verzichtete mit Verweis auf den

angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme.

8. Der Beschwerdeführer reichte am

8. Juli 2024 abschliessende Bemerkungen ein.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel gegen die Verfügung

der Gerichtsverwaltung vom 24. Mai 2024 und das Verwaltungsgericht zur

Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12).

1.2

Gemäss § 68 Abs. 3

Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) dürfen mit der Beschwerde keine

neuen Begehren vorgebracht werden. Der Verfahrensgegenstand darf also nicht

erweitert werden.

Vorliegend wurden die Gerichtskosten von

CHF 300.00 bereits rechtskräftig auferlegt, sodass dagegen kein

ordentliches Rechtsmittel mehr möglich ist. Verfahrensgegenstand können einzig

die Mahngebühren von CHF 50.00 sein, welche die Gerichtskasse neu

festgesetzt hat. Auf die Vorbringen und Rechtsbegehren, welche darüber

hinausgehen, insbesondere Anträge 2-6 (Wiedergutmachung, Genugtuung,

Schadenersatz, Schmerzensgeld, Prozesskosten, Wohnung, Kostenvorschuss und

Tilgung der Schulden), ist deshalb vorliegend nicht einzutreten.

1.3

Bezüglich der Mahngebühr von

CHF 50.00 ist der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid

beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert.

Auf die Beschwerde ist in diesem Umfang einzutreten.

2.

Gemäss § 11 Abs. 1 des Gebührentarifs

(GT, BGS 615.11) werden in Rechnung gestellte, nicht oder zu spät bezahlte

Beträge ab der zweiten Mahnung mit einer Mahngebühr von 50 Franken belastet.

Der Beschwerdeführer hat die

rechtskräftig festgesetzten Verfahrenskosten von CHF 300.00 bisher nicht

bezahlt, weshalb er bereits zum zweiten Mal gemahnt werden musste. Er bringt

keine Gründe vor, weshalb es im vorliegenden Fall nicht zulässig gewesen wäre,

ihm die Mahngebühr von CHF 50.00 gemäss § 11 Abs. 1 GT mit der zweiten

Mahnung aufzuerlegen.

3.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Für das vorliegende Verfahren sind

ausnahmsweise keine Kosten zu erheben, weshalb auf das gestellte Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege nicht einzutreten ist.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht

werden keine Kosten erhoben.

3. Auf das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege wird nicht eingetreten.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Blut-Kaufmann

Auf eine gegen das vorliegende

Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_469/2024 vom

16. September 2024 nicht ein.