VWBES.2024.185
Bauen ausserhalb der Bauzone / Biodiversitätsfläche
27. November 2025Deutsch21 min
Beschwerdeführer 2) ist Eigentümer von GB Himmelried Nr. 2.___. Die entsprechenden
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 27. November 2025
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Ersatzrichter Etter
Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann
In Sachen
1. A.___
2. B.___
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement,
Beschwerdegegner
betreffend Bauen
ausserhalb der Bauzone / Biodiversitätsfläche
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. GB [...] Nr. 1.___ ist im Eigentum
von A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer 1). B.___ (nachfolgend
Beschwerdeführer 2) ist Eigentümer von GB Himmelried Nr. 2.___. Die entsprechenden
Grundstücke befinden sich in der Landwirtschaftszone, die vorliegend durch die
Juraschutzzone sowie das kommunale Vorranggebiet Natur und Landschaft
überlagert wird. Zudem befinden sich die Grundstücke im Gewässerschutzbereich Au.
2. Nachdem es scheinbar bereits vorab zu
Korrespondenz mit beiden Beschwerdeführern gekommen war, forderte die Bau- und
Wasserkommission der Einwohnergemeinde [...] (nachfolgend Bau- und
Wasserkommission) den Beschwerdeführer 1 mit Schreiben vom 20. September 2021
auf, betreffend die «unbewilligte Materialdeponie» auf den Grundstücken GB [...]
Nrn. 2.___ und 1.___ ein nachträgliches Baugesuch einzureichen – auch wenn den
veranlassten Materialablagerungen ein «ökologischer Nutzen nicht abgesprochen»
werde.
3. Das am 1. Oktober 2021 eingegangene
Baugesuch nennt den Beschwerdeführer 1 als Bauherr und das Bauobjekt
«Biodiversitätsförderfläche (Ruderalfläche mit Ast- und Steinhaufen)». Konkret
seien auf einem Bruchteil der Grundstücksflächen in «fachlicher und physischer
Zusammenarbeit» mit dem ortsansässigen Natur- und Vogelschutzverein Ast- und
Steinhaufen angelegt, spezielle Ruderalflora angesät sowie u.a.
Wildrosensträucher gepflanzt worden. Das Baugesuch verwies insbesondere auf
eine nationale Biodiversitätsstrategie sowie das kommunale Leitbild, welches
u.a. die Förderung von Naturräumen vorsehe, sowie auf ein Projekt mit anderen
Förderflächen in der Nachbarschaft.
4. Nach Baupublikation überwies die Bau-
und Wasserkommission am 25. Februar 2022 die Angelegenheit an das Bau- und
Justizdepartement (nachfolgend BJD oder Vorinstanz) mit dem Antrag um
Zustimmung. Die Bau- und Wasserkommission hielt fest, sie stehe der Einrichtung
ökologischer Ausgleichsflächen grundsätzlich positiv gegenüber, stufe jedoch
als bedauerlich ein, dass keine Kontrolle über Qualität und mögliche Verunreinigungen
des zugeführten Aushubmaterials habe stattfinden können.
5. Das BJD ersuchte den Beschwerdeführer
1 mit Schreiben vom 1. März 2022, die einzelnen «Teilbauvorhaben, wie
beispielsweise Bepflanzungen, Aufschüttungen (…) Anlegen von Asthaufen»,
einzeln zu verorten, zu vermassen und genau zu beschreiben. Der Beschwerdeführer
1 lieferte fristgerecht Unterlagen und legte eine Wegleitung des Vereins [...]
betreffend Diversitätsförderung auf dem Landwirtschaftsbetrieb bei, welche in
Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Landwirtschaft erstellt wurde.
6. Mit Schreiben vom 23. Februar 2024
unterbreitete das BJD dem Beschwerdeführer 1 einen Verfügungsentwurf, welcher
einen Rückbau vorsah.
7. Der Beschwerdeführer 1 ersuchte mit
Eingabe vom 4. März 2024 um eine Ausnahmebewilligung für die
Biodiversitätsförderfläche und lud das BJD zur Besichtigung vor Ort ein. Er
wies darauf hin, dass das felsig-steinige Material, welches sich «bestens» für
eine Ruderalfläche eigne, von einem ca. 200 Meter entfernten Aushub für ein
Einfamilienhaus stamme. Ziel des Projekts sei die Ansiedlung der Zauneidechse,
des Hermelins und mehrerer Vogelarten. Die Ruderalfläche habe sich mittlerweile
prächtig entwickelt, es seien inzwischen mehrere, teils seltene Tierarten
beobachtet worden. Schliesslich wurde eine Nutzungsvereinbarung vom Mai 2018
beigelegt, wonach die Grundstücke dem benachbarten Bauern unentgeltlich zur
Verfügung gestellt würden, wobei die Bedingungen auf eine extensive
Landwirtschaft hindeuten.
8. Das BJD verfügte am 25. April 2024
(unter Kostenfolge), das Bauvorhaben sei weder zonenkonform noch werde eine
Ausnahmebewilligung erteilt. Es ordnete mit detaillierten Anweisungen den
Rückbau und die Wiederherstellung bis zum 30. November 2024 an. Die
örtliche Baubehörde wurde zur Kontrolle und Meldung verpflichtet sowie
aufgefordert, den Entscheid zusammen mit dem eigenen Entscheid beiden
Beschwerdeführern zu eröffnen. Die Bau- und Wasserkommission eröffnete den
Entscheid am 22. Mai 2024 dem Beschwerdeführer 1.
9. Mit gemeinsamer
Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 8. Juni 2024 ersuchten die Beschwerdeführer
um nachträgliche Ausstellung einer Baubewilligung unter Kosten- und
Entschädigungsfolge.
10. Das BJD beantragte mit
Vernehmlassung vom 19. Juli 2024 die Abweisung der Beschwerde unter
Kostenfolge, soweit darauf einzutreten sei. Es verwies zur Begründung
vollumfänglich auf die angefochtene Verfügung.
11. Das Verwaltungsgericht hielt am 23.
Juli 2024 fest, es werde davon ausgegangen, die Verfahrensbeteiligten hätten
sich hinreichend zur Sache äussern können.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde ist frist- sowie
formgerecht erhoben worden und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig
(vgl. § 2 Abs. 3 Kantonale Bauverordnung [KBV, BGS 711.61] i.V.m.
§ 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]).
1.2
Die Beschwerdeführer rügen eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs. B.___ sei der Entscheid durch die Bau- und
Wasserkommission [...] nicht eröffnet worden, obwohl das BJD die Baubehörde
angehalten habe, den Entscheid beiden Beschwerdeführern zu eröffnen. Zudem sei
die Rechtsmittelbelehrung falsch gewesen.
Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die
Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör.
Dieser ist formeller Natur. Seine Verletzung führt
ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der
Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Zum Anspruch auf rechtliches
Gehör nach Art. 29 Abs. 2
BV zählt insbesondere im Sinne einer verfassungsmässigen Mindestgarantie das
Recht einer Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden
Entscheids zur Sache zu äussern und mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu
werden. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu
begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen
ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid
wesentlichen Punkte beschränken. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als
geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor
einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die
Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus
– im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf
und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung
gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen
Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären. Der Partei darf durch die
Heilung kein Nachteil erwachsen (Urteil des Bundesgerichts 1C_586/2023 E. 3.1
mit Hinweisen).
Im Verwaltungsverfahren ist lediglich
der Beschwerdeführer 1 als Bauherr aufgetreten und hat vorinstanzlich die
Korrespondenz geführt. Auch in der Beschwerde an das Verwaltungsgericht
bezeichnet er sich selbst als Bauherrn und den Beschwerdeführer 2 als
Grundeigentümer (S. 2 der Beschwerde vom 8. Juni 2024). Im Baugesuch (Eingang
1.
Oktober 2021) ist ebenfalls nur der Beschwerdeführer 1 als Bauherr
aufgeführt, der Beschwerdeführer 2 als Grundeigentümer. Gemäss § 5 Abs. 1 lit.
a hat der Bauherr mit dem Baugesuch die schriftliche Zustimmung des
Dispositiv
Grundeigentümers einzureichen. Bauherr und Grundeigentümer müssen demnach nicht
identisch sein. Da sich der Beschwerdeführer 1 selbst mehrfach als alleiniger
Bauherr bezeichnet hat, ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. eine
mangelhafte Eröffnung des Entscheids an den Beschwerdeführer 2 nicht
auszumachen, zumal gemäss § 9 Abs. 1 KBV der Entscheid über das Baugesuch dem
Bauherrn schriftlich zu eröffnen ist. Selbst wenn eine mangelhafte Eröffnung in
Betracht zu ziehen wäre, erleiden die beiden Beschwerdeführer keinen
Rechtsnachteil. Sie können sich vor Verwaltungsgericht eingehend zur Sache
äussern und das Verwaltungsgericht kann als erste Beschwerdeinstanz den
angefochtenen Entscheid frei überprüfen (§ 67bis Abs. 2 VRG).
Ein allfälliger Mangel wäre geheilt. Dasselbe gilt für eine etwaige unrichtige
Bezeichnung des Rechtsmittels. Die Beschwerdeführer haben das richtige
Rechtsmittel ergriffen und ihre Beschwerdeanliegen werden gehört. Eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs ist somit nicht auszumachen. Vielmehr
erscheint die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers 2 äusserst fraglich,
da er nicht als Bauherr auftritt. Da die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist,
kann offenbleiben, ob er überhaupt zur Beschwerde legitimiert ist.
1.3 Die Beschwerdeführer machen geltend,
dass in einem anderen Fall im selben Ort in der Landwirtschaftszone überlagert
mit Juraschutzzone bei einem Eigentümer, welcher nicht Landwirt war, eine
Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG erteilt worden sei. Sie monieren eine
ungleiche Rechtsbehandlung.
Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung geht der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung in der
Regel der Rücksicht auf die gleichmässige Rechtsanwendung vor (BGE 126 V 390 E.
6 S. 392). Die Beschwerdeführer können aus einer bisher geübten Praxis der Behörde
– entgegen der gesetzlichen Regelung – nur dann einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht für sich
ableiten, wenn die Behörde zu erkennen gibt, dass sie auch in Zukunft entgegen
der gesetzlichen Regelung entscheiden wird. Nur wenn eine Behörde nicht gewillt
ist, eine rechtswidrige Praxis aufzugeben, überwiegt das Interesse an der Gleichbehandlung der Betroffenen gegenüber demjenigen an der
Gesetzmässigkeit. Äussert sich die Behörde nicht über ihre Absicht, so ist
anzunehmen, sie werde zu einer gesetzmässigen Praxis übergehen (vgl. BGE 146 I 105 E. 5.3.1 S. 112). Die Beschwerdeführer legen nicht konkret dar, wie es sich
mit dem von Ihnen vorgebrachten Bauvorhaben verhalten hat. Eine
einzelfallspezifische Beurteilung ist nicht möglich. Im Übrigen geniesst die
gesetzmässige Umsetzung der relevanten Bestimmungen Vorrang. Insofern können
die Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht begründen.
Im Übrigen handelt es sich vorliegend um ein Bauvorhaben in der
Landwirtschaftszone überlagert mit der Juraschutzzone. Die Rechtsprechung
fordert einen restriktiven Umgang mit der Bebauung von Landwirtschaftsland.
2.1 Das BJD erachtet das bereits
realisierte Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone als nicht zonenkonform, weshalb
keine Baubewilligung gemäss Art. 22 Abs. 2 Raumplanungsgesetz (RPG, SR 700)
erteilt werde könne. Es erwog, dass gemäss Art. 16a RPG i.V.m. Art. 34
Raumplanungsverordnung (RPV, SR 700.1) in der Landwirtschaftszone diejenigen
Bauten und Anlagen zonenkonform seien, die zur landwirtschaftlichen
Bewirtschaftung oder für den bodenabhängig produzierten Gartenbau aktuell
notwendig seien. Eine Bewilligung dürfe gemäss Art. 34 Abs. 4 RPV nur erteilt
werden, wenn die Baute oder Anlage für die in Frage stehende Bewirtschaftung
nötig sei, keine überwiegenden Interessen entgegenstehen und der Betrieb
voraussichtlich länger bestehen könne. Da die Bauherrschaft keinen
landwirtschaftlichen Betrieb führe, entfalle die letzte Voraussetzung. Hinzu
komme, dass Terrainveränderungen in der Landwirtschaftszone nur dann
zonenkonform seien, wenn sie zur Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit und/oder
der landwirtschaftlichen Nutzungseignung führen (ohne Beeinträchtigung der Güte
der vorhandenen Bodenfruchtbarkeit). Diesem Sinne entspreche die angelegte
Ruderalfläche nicht.
2.2 Die Beschwerdeführer machen darauf
aufmerksam, dass u.a. extensiv genutzte Wiesen und Weiden gemäss Art. 55 DZV
(Verordnung über die Direktzahlung an die Landwirtschaft, SR 910.13) als
Biodiversitätsförderflächen gelten. Zu Beiträgen berechtigenden Flächen
gehören (bis zu einem Anteil von maximal 20 %) auch sogenannte Kleinstrukturen.
Als Kleinstrukturen definiert Art. 35 Abs. 2 DZV u.a. Asthaufen, Wurzelstöcke,
Steinhaufen und Ruderalflächen. Für eine Anspruchsberechtigung dürfen die
Ruderalflächen (und Steinhaufen) nicht landwirtschaftlich genutzt werden,
müssen alle zwei bis drei Jahre ausserhalb der Vegetationszeit gepflegt werden
und bedingen einen Pufferstreifen (Ziff. 3.2.2 Anhang 1 DZV).
2.3 Zonenkonform sind nach Art. 16a RPG
grundsätzlich Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung
oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Sonderfall (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 1C_71/2015 E. 4) bildet die Bewirtschaftung naturnaher Flächen
zum ökologischen Ausgleich (vgl. Art. 16 RPG). Zonenkonform kann zwar durchaus
auch die landwirtschaftliche Bewirtschaftung in Zusammenhang mit der Hege und
Pflege von Biodiversitätsflächen sein (vgl. Art. 34 Abs. 1 lit. b RPV);
zumal sich die Förderung der Biodiversität positiv auf die landwirtschaftliche
Produktivität auswirken kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_15/2019 E.
6.3.3). Jedoch gelten gemäss Art. 34 Abs. 5 RPV Bauten und Anlagen für die
Freizeitlandwirtschaft als nicht zonenkonform. Die landwirtschaftliche
Bewirtschaftung im Sinne von Art. 16a RPG unterscheidet sich von der
Freizeitlandwirtschaft insbesondere durch einen dauernden, auf
Wirtschaftlichkeit ausgerichteten und organisierten Einsatz von Kapital und
Arbeitskraft in einem wirtschaftlich bedeutsamen Umfang
(Urteile 1C_516/2016 vom 5. Dezember 2017 E. 5.2; 1C_8/2010 vom 29.
September 2010 E. 2.2 mit Hinweisen). Bei der Beurteilung, ob es sich um
einen Betrieb mit zonenwidriger Freizeitlandwirtschaft oder einen
zonenkonformen landwirtschaftlichen Haupt- oder Nebenerwerbsbetrieb handelt,
ist auf den jeweiligen Einzelfall abzustellen. Die Beschwerdeführer,
insbesondere aber der Beschwerdeführer 1, machen gar nicht geltend, dass sie
einen landwirtschaftlichen Betrieb führen. Vielmehr verweisen sie darauf, dass in
einem anderen Fall einem Eigentümer, welcher nicht Landwirt war, eine
Ausnahmebewilligung erteilt worden sei (vgl. E. 1.3). Daraus ist klarerweise zu
schliessen, dass sie sich selbst auch nicht als Betreiber eines
landwirtschaftlichen Gewerbes sehen. Sie machen denn auch keine
«professionelle» Pflege einer Biodiversitätsfläche resp. eine
Anspruchsberechtigung zu Beiträgen im Sinne der DZV geltend. Somit ist das
Bauvorhaben grundsätzlich nicht zonenkonform.
2.4 Das BJD prüfte in der Folge, ob eine
Bewilligung nach Art. 24 ff. RPG möglich sei. Ausnahmsweise kann eine
Bewilligung erteilt werden, wenn der Zweck der Baute oder Anlage einen Standort
ausserhalb der Bauzone erfordert und dem Vorhaben keine überwiegenden
Interessen entgegenstehen. Standortgebunden ist eine Baute oder Anlage dann,
wenn sie aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen auf einen
Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist oder aus besonderen Gründen in
der Bauzone ausgeschlossen ist (BGE 1C_477/2014 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).
In der Person des Gesuchstellers liegende – meist als subjektiv bezeichnete –
Gründe vermögen die Standortgebundenheit nicht zu begründen. Das hat nichts mit
einer staatlichen Bewertung dieser Beweggründe zu tun, sondern mit der
offensichtlichen Tatsache, dass solche Gründe praktisch immer angeführt werden
können. Würden sie als Ausnahmegrund anerkannt, würde der Trennungsgrundsatz
seines Gehaltes entleert (vgl. Rudolf Muggli in: Heinz Aemisegger et al
[Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Bauen ausserhalb Bauzone, Zürich Basel Genf 2017,
Art. 24 N 11). Die Trennung des Baugebietes vom Nichtbaugebiet stellt eines der
grundlegendsten Prinzipien des Raumplanungsrechts des Bundes dar (vgl. Art. 75
BV; Art. 1 und 3 RPG; BGE 136 II 359 E. 9; 111 Ib 213 E. 6b; Rudolf Muggli,
a.a.O., Vorbemerkungen zu den Art. 24 bis 24e und 37a N 35). Damit ergibt sich,
dass grundsätzlich ein Bauverbot ausserhalb der Bauzone besteht. Die
Landwirtschaftszone soll von allen nicht landwirtschaftlichen und nicht
standortgebundenen Bauten freigehalten werden (Urteil Bundesgericht 1C_469/2019
vom 28. April 2021 E. 5.5).
2.5 Wie die Vorinstanz richtig
festgestellt hat, kann die Biodiversitätsfläche nicht als standortgebunden
gelten. Weder technische noch betriebswirtschaftliche Gründe sprechen somit für
einen Standort in der Landwirtschaftszone. Es ist durchaus denkbar und
rechtlich auch zulässig eine Biodiversitätsfläche innerhalb des Baugebietes zu
erstellen. Es sprechen keine Lärm-, Geruchs- und weiteren Emissionen gegen eine
Realisierung innerhalb des Baugebietes.
2.6 Im Weiteren zu prüfen ist, ob es
sich um besonders gewichtige Gründe handelt, welche den beanspruchten Standort
gegenüber Standorten innerhalb der Bauzone als erheblich vorteilhafter
erscheinen lassen (relative Standortgebundenheit). Dies setzt eine
Interessenabwägung im konkreten Fall voraus, die sich mit derjenigen von Art.
24 b RPG überschneidet (Rudolf Muggli, a.a.O, Art. 24 N 5).
Wie erwähnt führen die Beschwerdeführer
kein landwirtschaftliches Gewerbe. Es kann sich somit beim Bauprojekt auch
nicht um eine Nebentätigkeit im Sinne des RPG handeln. Entsprechend sind auch
die Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach die Biodiversitätsfläche zu
Beiträgen berechtigen würde, nicht relevant. Auch der Hinweis auf das
Vernetzungsprojekt […] vermag nicht zu überzeugen. Dieses richtet sich namentlich
an «Bauern und Bäuerinnen». Selbiges gilt für den von den Beschwerdeführern
erwähnten Aktionsplan des Bundesrates. Auch dieser erlaubt es nicht
landwirtschaftliche Nutzungsflächen ohne behördliche Bewilligung und nach
eigenem Gutdünken zu besetzen (vgl. E. 3.3). Die Prüfung eines alternativen
Standortes wurde von den Beschwerdeführern weder im Verwaltungsverfahren noch
im vorliegenden Beschwerdeverfahren geltend gemacht. Vielmehr wurde darauf
hingewiesen, dass Aushubmaterial aus einer nahegelegenen Baustelle (rund 200 m)
für die Erstellung der Biodiversitätsfläche verwendet wurde, welche sich direkt
neben einem Feldweg befindet. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, entsteht
der Eindruck, dass das Aushubmaterial mehr aus Praktikabilitätsgründen weiteren
Verwendungszweck fand, ohne weitere Abklärungen eines Alternativstandortes zu
tätigen. Nachvollziehbare, gegenteilige Ausführungen wurden von den
Beschwerdeführern nicht gemacht, auch nicht vor Verwaltungsgericht. Sie legen
nicht rechtsgenüglich dar, weshalb der gewählte Standort vorteilhafter
erscheint bzw. erhebliche Gründe für diesen Standort sprechen sollten. Solche
sind auch anhand der Aktenlage nicht zu erkennen. Eine Standortgebundheit des
(realisierten) Bauvorhabens ist somit zu verneinen.
3.1 Die betreffenden Grundstücke
befinden sich in der Juraschutzzone, einem kantonalen Schutzgebiet nach § 121 PBG. Gemäss § 22 der Natur- und Heimatschutzverordnung (NHV, BGS 435.141)
bezweckt diese den Schutz des Juras, des Engelbergs, des Borns und des
Bucheggberges als Gebiete von besonderer Schönheit und Eigenart. Bauten haben
in der Juraschutzzone in besonderer Weise auf das Orts- und Landschaftsbild
Rücksicht zu nehmen. Exponierte Standorte sowie übermässige Aufschüttungen und
Abgrabungen sind zu vermeiden (§ 24 NHV). Bauten sind so zu stellen und zu
gestalten, dass sie sich gut in die Umgebung einfügen und das Orts- und
Landschaftsbild nicht beeinträchtigen. Gemäss dem von den Beschwerdeführern eingereichten
Situationsplan (Massstab 1:1’000) wurde auf einer Länge von rund 39,2 m und
einer Breite von 10,25-12,15 m Aushubmaterial eines sich in der Nähe
befindenden Einfamilienhauses direkt neben dem Weideweg platziert. Die
Vorinstanz geht von 5,5 Aren aus, die Beschwerdeführer beziffern die Fläche mit
3,64 Aren. So oder anders handelt es sich hierbei um eine namhaft beanspruchte
Fläche in der Landwirtschaftszone mit extensiver Nutzung. Gemäss Vereinbarung
vom 10. Mai 2018 wurden die betreffenden Parzellen Nrn. 2.___ und 1.___ dem
Landwirt […] unter Bedingungen zur Nutzung zur Verfügung gestellt. Das von der
Biodiversitätsfläche beanspruchte Land steht dem Landwirt nicht mehr zur
Nutzung zur Verfügung. Die beanspruchte Fläche von mindestens 3,64 Aren
kann mit dem bereits realisierten Bauprojekt nicht mehr bestimmungsgemäss
genutzt werden. Mit der Deponierung der Materialien wird eine weitere Benutzung
des Landwirtschaftslandes nicht mehr möglich sein. Auch wenn biodiversitätsfördernde
Massnahmen grundsätzlich zu begrüssen sind, überwiegen die öffentlichen
Interessen am Erhalt von landwirtschaftlich nutzbarem Land. Gerade auch weil
der gewählte Standort und auch die beanspruchte Fläche eher zufällig
erscheinen.
3.2 Auch das öffentliche Interesse am ungeschmälerten
Erhalt des Erscheinungsbilds des Juras überwiegt die privaten Interessen der
Beschwerdeführer deutlich. Es kann nicht einfach Aushubmaterial eines
Einfamilienhauses in die Landwirtschafts- und Juraschutzzone abgeführt werden.
Auch wenn man, wie geltend gemacht wird, bei der Gestaltung fachspezifisch
vorgegangen sein soll, wurde es unterlassen, sich mit den Bewilligungsbehörden
abzusprechen. Die Anordnung bzw. Aufschüttung der Biodiversitätsfläche macht
denn auch den Anschein, dass sie zufällig ausgehend vom Weideweg auf den
Parzellen verteilt wurde (vgl. Fotografien Baugesuchsunterlagen). Die gesamte
dafür verwendete Fläche passt nicht in den sanft abfallenden Hügelrücken mit
Wiesen und Obstbäumen. Die aufgeschüttete Ruderalfläche ist nicht in die Landschaft
integriert. Sie wird damit den besonderen Anforderungen gemäss § 24 NHV nicht
gerecht. Auch wenn sich die Fläche in der Zwischenzeit entwickelt haben sollte,
ist auch anhand der eingereichten Fotografien festzustellen, dass die
Aufschüttungen und Steinansammlungen sich merklich von der übrigen Umgebung
abheben und nicht integriert erscheinen, was sich aufgrund der exponierten Lage
nochmals verstärkt. Wie die Beschwerdeführer selbst ausführen, sind zusätzliche
Bepflanzung und Bestockungen vorgenommen worden, was offensichtlich Einfluss
auf die Identität der Umgebung hat. Dem besonderen Schutzbedürfnis des Juras
wird die Biodiversitätsfläche insgesamt somit nicht gerecht (§ 24 Abs. 1 u. 2
NHV). Der Eingriff in das Landschaftsbild ist in Grösse und Ausgestaltung
massiv und führt zu einer erheblichen Beeinträchtigung.
3.3 Das Bundesgericht hat sich bereits mit
dem Urteil 1C_10/2019 (vgl. auch VWBES.2018.66) zu einem Solothurner Bauprojekt
geäussert, welches vom selben lokalen Natur- und Vogelschutzverein begleitet
worden sein soll. Dabei wies es darauf hin, dass es nicht im Belieben eines
Grundeigentümers stehe, zum Zwecke des Naturschutzes ausserhalb der Bauzone
eigenmächtig und ohne Baubewilligung Garten- oder Landschaftsgestaltung zu
betreiben, auch wenn dadurch geschützte Tierarten und Pflanzen angelockt würden
und dort neuen Lebensraum fänden. Zum angeblichen Schutz der Natur könne es
nicht angehen, dass grosse Veränderungen durch bauliche Massnahmen vorgenommen
würden, welche zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Landschaft bzw. zu
einer völligen Entfremdung der Identität der Umgebung führten.
3.4 Insgesamt ist somit festzuhalten,
dass das realisierte Bauvorhaben nicht standortgebunden ist und ihm
überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Es besteht raumplanerisch
kein Anknüpfungspunkt zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung. Die Vorinstanz
hat demnach zu Recht eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG verweigert.
Darüber hinaus bleibt festzuhalten, dass für landwirtschaftliche
Nutzungsbedürfnisse, welche den Rahmen von Art. 16a RPG (ordentliche
Baubewilligung) sprengen – worunter insbesondere der
Freizeitlandwirtschaft dienende Bauten und Anlagen fallen –, Art. 24 RPG
grundsätzlich nicht anwendbar ist (Muggli, a.a.o., Art. 24 N 31).
4.1 Der Anordnung der Wiederherstellung
des rechtmässigen Zustands kommt
massgebendes Gewicht für den Vollzug des Raumplanungsrechts zu (Urteil
1C_397/2007 / 1C_427/2007 vom 27. Mai 2008 E. 3.4, in: URP 2008 S. 590, RDAF
2009 I S. 521). Werden illegal errichtete, dem RPG widersprechende Bauten und
Anlagen nicht beseitigt, sondern auf unabsehbare Zeit geduldet, so wird der
Grundsatz der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet in Frage gestellt und
rechtswidriges Verhalten belohnt. Formell rechtswidrige Bauten und Anlagen, die
auch nachträglich nicht legalisiert werden können, müssen daher grundsätzlich
beseitigt werden. Dies gilt zur Verhinderung der schleichenden Überbauung der
Landwirtschaftszone auch in Bezug auf Bauten, die flächen- und volumenmässig
nicht sehr gross sind und die sich in der Nähe eines Wohnhauses befinden (vgl.
Urteil 1C_272/2019 vom 28. Januar 2020 E. 6.4 mit Hinweisen).
Die Wiederherstellung des rechtmässigen
Zustands kann unverhältnismässig sein, wenn die Abweichung vom Erlaubten nur
unbedeutend ist oder die Wiederherstellung nicht im öffentlichen Interesse
liegt, ebenso, wenn der Bauherr in gutem Glauben angenommen hat, die von ihm
ausgeübte Nutzung stehe mit der Baubewilligung im Einklang, und ihre
Fortsetzung nicht gewichtigen öffentlichen Interessen widerspricht (BGE 132 II 21 E. 6 S. 35 mit Hinweis). Auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit kann
sich auch ein Bauherr berufen, der nicht gutgläubig gehandelt hat. Er muss aber
in Kauf nehmen, dass die Behörden aus grundsätzlichen Erwägungen, nämlich zum
Schutz der Rechtsgleichheit und der baulichen Ordnung, dem Interesse an der
Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands erhöhtes Gewicht beimessen und
die dem Bauherrn allenfalls erwachsenden Nachteile nicht oder nur in
verringertem Masse berücksichtigen (BGE 132 II 21 E. 6.4 S. 39 f. mit Hinweis).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts fällt eine Berufung auf den guten
Glauben nur in Betracht, wenn die Bauherrschaft bei zumutbarer Aufmerksamkeit
und Sorgfalt annehmen durfte, sie sei zur Bauausführung berechtigt. Dabei darf
vorausgesetzt werden, dass die grundsätzliche Bewilligungspflicht für
Bauvorhaben allgemein bekannt ist. Dies gilt erst recht bei Bauvorhaben in der
Landwirtschaftszone (vgl. Urteil 1C_272/2019 vom 28. Januar 2020 E. 5.1 mit
Hinweis).
4.2 In der Beschwerdeschrift werden
keine Rügen zum Rückbau vorgebracht. Es darf als Allgemein bekannt
vorausgesetzt werden, dass Bauen ausserhalb der Bauzone einer Bewilligung
bedarf. Selbst innerhalb der Bauzone dürfte das bereits realisierte Projekt
aufgrund seiner Dimensionen und Auswirkungen auf Raum und Umwelt
bewilligungspflichtig sein. Die Bauherrschaft hat im Sinne der Rechtsprechung
nicht gutgläubig gehandelt (Urteile Bundesgericht 1C_272/2019 vom 28. Januar
2020 E. 5.1; 1C_709/2020 vom 24. August 2021 E. 4.2.2). Sie hätte bei
zumutbarer Aufmerksamkeit und Sorgfalt erkennen müssen, dass das Bauen
ausserhalb der Bauzone baubewilligungspflichtig ist. Die unbewilligten
Bautätigkeiten führten dazu, dass der fundamentale Grundsatz der Trennung von
Baugebiet und Nichtbaugebiet verletzt wurde. Dem gewichtigen öffentlichen
Interesse, diesem raumplanungsrechtlichen Prinzip Nachachtung zu verschaffen,
stehen in erster Linie finanzielle Interessen des Beschwerdeführers entgegen.
Dass der Rückbau mit übermässigen Kosten verbunden wäre, ist
nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Die
vom Beschwerdeführer geltend gemachten Interessen des Artenschutzes von
bedrohten oder geschützten Tierarten können nicht höher gewichtet werden als
die gewichtigen Interessen der Raumplanung. Es steht nicht im Belieben eines
Grundeigentümers, zum Zwecke des Naturschutzes ausserhalb der Bauzone Garten-
oder Landschaftsgestaltung zu betreiben, auch wenn durch das Anlegen von
Ruderalflächen mit Ast- und Steinhaufen selbstverständlich die entsprechenden
Tiere und Pflanzen angelockt werden und dort neuen Lebensraum finden. Würden
nun die vom Beschwerdeführer widerrechtlich errichteten, dem Raumplanungsgesetz
widersprechenden Anlagen nicht beseitigt, sondern auf unabsehbare Zeit
geduldet, so würde rechtswidriges Verhalten belohnt, was nicht angehen kann. Die
verfügte Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ist geeignet und
erforderlich, um der Entfremdung der Identität entgegenzuwirken. Ein milderes
Mittel zur Durchsetzung der raumplanungsrechtlichen Grundprinzipien ist nicht
ersichtlich, weshalb die vom BJD verfügten Massnahmen verhältnismässig sind. Auch
ein Augenschein hätte bei dieser klaren Sach- und Rechtslage keine weiteren
Erkenntnisse gebracht.
4.3 Die vom Departement gesetzte Frist
zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist inzwischen abgelaufen. Um
vorhandenen Tierarten Rechnung zu tragen, ist der Rückbau unter Beachtung der
von der Vorinstanz verfügten Auflagen ausserhalb deren Fortpflanzungszeit
vorzunehmen. Die Rückbau ist bis spätestens 31. Oktober 2026 vorzunehmen.
5. Die Beschwerden gegen den kommunalen
Bauabschlag und die Verfügung des BJD vom 25. April 2024 erweisen sich somit
als unbegründet, sie sind abzuweisen. Die Prozesskosten (Gerichtskosten und
Parteientschädigung) werden gemäss § 77 VRG in Verbindung mit Art. 106 - 109
der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) nach dem Ausgang des Verfahrens
auferlegt. Somit haben die Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF
1’500.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in
selber Höhe verrechnet. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens besteht kein
Anspruch auf Entrichtung einer Parteientschädigung (was auch nicht beantragt
wurde).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2. Der Rückbau und die Wiederherstellung
des rechtmässigen Zustandes gemäss den von der Vorinstanz verfügten Anordnungen
ist bis zum 31. Oktober 2026 vorzunehmen.
3. Die Beschwerdeführer haben die Kosten
des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu tragen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Obrecht Steiner Blut-Kaufmann