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Entscheid

VWBES.2024.185

Bauen ausserhalb der Bauzone / Biodiversitätsfläche

27. November 2025Deutsch21 min

Beschwerdeführer 2) ist Eigentümer von GB Himmelried Nr. 2.___. Die entsprechenden

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 27. November 2025

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Ersatzrichter Etter

Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann

In Sachen

1. A.___

2. B.___

Beschwerdeführer

gegen

Bau- und Justizdepartement,

Beschwerdegegner

betreffend Bauen

ausserhalb der Bauzone / Biodiversitätsfläche

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. GB [...] Nr. 1.___ ist im Eigentum

von A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer 1). B.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer 2) ist Eigentümer von GB Himmelried Nr. 2.___. Die entsprechenden

Grundstücke befinden sich in der Landwirtschaftszone, die vorliegend durch die

Juraschutzzone sowie das kommunale Vorranggebiet Natur und Landschaft

überlagert wird. Zudem befinden sich die Grundstücke im Gewässerschutzbereich Au.

2. Nachdem es scheinbar bereits vorab zu

Korrespondenz mit beiden Beschwerdeführern gekommen war, forderte die Bau- und

Wasserkommission der Einwohnergemeinde [...] (nachfolgend Bau- und

Wasserkommission) den Beschwerdeführer 1 mit Schreiben vom 20. September 2021

auf, betreffend die «unbewilligte Materialdeponie» auf den Grundstücken GB [...]

Nrn. 2.___ und 1.___ ein nachträgliches Baugesuch einzureichen – auch wenn den

veranlassten Materialablagerungen ein «ökologischer Nutzen nicht abgesprochen»

werde.

3. Das am 1. Oktober 2021 eingegangene

Baugesuch nennt den Beschwerdeführer 1 als Bauherr und das Bauobjekt

«Biodiversitätsförderfläche (Ruderalfläche mit Ast- und Steinhaufen)». Konkret

seien auf einem Bruchteil der Grundstücksflächen in «fachlicher und physischer

Zusammenarbeit» mit dem ortsansässigen Natur- und Vogelschutzverein Ast- und

Steinhaufen angelegt, spezielle Ruderalflora angesät sowie u.a.

Wildrosensträucher gepflanzt worden. Das Baugesuch verwies insbesondere auf

eine nationale Biodiversitätsstrategie sowie das kommunale Leitbild, welches

u.a. die Förderung von Naturräumen vorsehe, sowie auf ein Projekt mit anderen

Förderflächen in der Nachbarschaft.

4. Nach Baupublikation überwies die Bau-

und Wasserkommission am 25. Februar 2022 die Angelegenheit an das Bau- und

Justizdepartement (nachfolgend BJD oder Vor­instanz) mit dem Antrag um

Zustimmung. Die Bau- und Wasserkommission hielt fest, sie stehe der Einrichtung

ökologischer Ausgleichsflächen grundsätzlich positiv gegenüber, stufe jedoch

als bedauerlich ein, dass keine Kontrolle über Qualität und mögliche Verunreinigungen

des zugeführten Aushubmaterials habe stattfinden können.

5. Das BJD ersuchte den Beschwerdeführer

1 mit Schreiben vom 1. März 2022, die einzelnen «Teilbauvorhaben, wie

beispielsweise Bepflanzungen, Aufschüttungen (…) Anlegen von Asthaufen»,

einzeln zu verorten, zu vermassen und genau zu beschreiben. Der Beschwerdeführer

1 lieferte fristgerecht Unterlagen und legte eine Wegleitung des Vereins [...]

betreffend Diversitätsförderung auf dem Landwirtschaftsbetrieb bei, welche in

Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Landwirtschaft erstellt wurde.

6. Mit Schreiben vom 23. Februar 2024

unterbreitete das BJD dem Beschwerdeführer 1 einen Verfügungsentwurf, welcher

einen Rückbau vorsah.

7. Der Beschwerdeführer 1 ersuchte mit

Eingabe vom 4. März 2024 um eine Ausnahmebewilligung für die

Biodiversitätsförderfläche und lud das BJD zur Besichtigung vor Ort ein. Er

wies darauf hin, dass das felsig-steinige Material, welches sich «bestens» für

eine Ruderalfläche eigne, von einem ca. 200 Meter entfernten Aushub für ein

Einfamilienhaus stamme. Ziel des Projekts sei die Ansiedlung der Zauneidechse,

des Hermelins und mehrerer Vogelarten. Die Ruderalfläche habe sich mittlerweile

prächtig entwickelt, es seien inzwischen mehrere, teils seltene Tierarten

beobachtet worden. Schliesslich wurde eine Nutzungsvereinbarung vom Mai 2018

beigelegt, wonach die Grundstücke dem benachbarten Bauern unentgeltlich zur

Verfügung gestellt würden, wobei die Bedingungen auf eine extensive

Landwirtschaft hindeuten.

8. Das BJD verfügte am 25. April 2024

(unter Kostenfolge), das Bauvorhaben sei weder zonenkonform noch werde eine

Ausnahmebewilligung erteilt. Es ordnete mit detaillierten Anweisungen den

Rückbau und die Wiederherstellung bis zum 30. November 2024 an. Die

örtliche Baubehörde wurde zur Kontrolle und Meldung verpflichtet sowie

aufgefordert, den Entscheid zusammen mit dem eigenen Entscheid beiden

Beschwerdeführern zu eröffnen. Die Bau- und Wasserkommission eröffnete den

Entscheid am 22. Mai 2024 dem Beschwerdeführer 1.

9. Mit gemeinsamer

Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 8. Juni 2024 ersuchten die Beschwerdeführer

um nachträgliche Ausstellung einer Baubewilligung unter Kosten- und

Entschädigungsfolge.

10. Das BJD beantragte mit

Vernehmlassung vom 19. Juli 2024 die Abweisung der Beschwerde unter

Kostenfolge, soweit darauf einzutreten sei. Es verwies zur Begründung

vollumfänglich auf die angefochtene Verfügung.

11. Das Verwaltungsgericht hielt am 23.

Juli 2024 fest, es werde davon ausgegangen, die Verfahrensbeteiligten hätten

sich hinreichend zur Sache äussern können.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde ist frist- sowie

formgerecht erhoben worden und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig

(vgl. § 2 Abs. 3 Kantonale Bauverordnung [KBV, BGS 711.61] i.V.m.

§ 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]).

1.2

Die Beschwerdeführer rügen eine

Verletzung des rechtlichen Gehörs. B.___ sei der Entscheid durch die Bau- und

Wasserkommission [...] nicht eröffnet worden, obwohl das BJD die Baubehörde

angehalten habe, den Entscheid beiden Beschwerdeführern zu eröffnen. Zudem sei

die Rechtsmittelbelehrung falsch gewesen.

Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die

Parteien Anspruch auf rechtliches

Gehör.

Dieser ist formeller Natur. Seine Verletzung führt

ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der

Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Zum Anspruch auf rechtliches

Gehör nach Art. 29 Abs. 2

BV zählt insbesondere im Sinne einer verfassungsmässigen Mindestgarantie das

Recht einer Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden

Entscheids zur Sache zu äussern und mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu

werden. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu

begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen

Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen

ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid

wesentlichen Punkte beschränken. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als

geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor

einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die

Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus

– im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches

Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz

abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf

und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung

gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen

Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären. Der Partei darf durch die

Heilung kein Nachteil erwachsen (Urteil des Bundesgerichts 1C_586/2023 E. 3.1

mit Hinweisen).

Im Verwaltungsverfahren ist lediglich

der Beschwerdeführer 1 als Bauherr aufgetreten und hat vorinstanzlich die

Korrespondenz geführt. Auch in der Beschwerde an das Verwaltungsgericht

bezeichnet er sich selbst als Bauherrn und den Beschwerdeführer 2 als

Grundeigentümer (S. 2 der Beschwerde vom 8. Juni 2024). Im Baugesuch (Eingang

1.

Oktober 2021) ist ebenfalls nur der Beschwerdeführer 1 als Bauherr

aufgeführt, der Beschwerdeführer 2 als Grundeigentümer. Gemäss § 5 Abs. 1 lit.

a hat der Bauherr mit dem Baugesuch die schriftliche Zustimmung des

Dispositiv

Grundeigentümers einzureichen. Bauherr und Grundeigentümer müssen demnach nicht

identisch sein. Da sich der Beschwerdeführer 1 selbst mehrfach als alleiniger

Bauherr bezeichnet hat, ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. eine

mangelhafte Eröffnung des Entscheids an den Beschwerdeführer 2 nicht

auszumachen, zumal gemäss § 9 Abs. 1 KBV der Entscheid über das Baugesuch dem

Bauherrn schriftlich zu eröffnen ist. Selbst wenn eine mangelhafte Eröffnung in

Betracht zu ziehen wäre, erleiden die beiden Beschwerdeführer keinen

Rechtsnachteil. Sie können sich vor Verwaltungsgericht eingehend zur Sache

äussern und das Verwaltungsgericht kann als erste Beschwerdeinstanz den

angefochtenen Entscheid frei überprüfen (§ 67bis Abs. 2 VRG).

Ein allfälliger Mangel wäre geheilt. Dasselbe gilt für eine etwaige unrichtige

Bezeichnung des Rechtsmittels. Die Beschwerdeführer haben das richtige

Rechtsmittel ergriffen und ihre Beschwerdeanliegen werden gehört. Eine

Verletzung des rechtlichen Gehörs ist somit nicht auszumachen. Vielmehr

erscheint die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers 2 äusserst fraglich,

da er nicht als Bauherr auftritt. Da die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist,

kann offenbleiben, ob er überhaupt zur Beschwerde legitimiert ist.

1.3 Die Beschwerdeführer machen geltend,

dass in einem anderen Fall im selben Ort in der Landwirtschaftszone überlagert

mit Juraschutzzone bei einem Eigentümer, welcher nicht Landwirt war, eine

Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG erteilt worden sei. Sie monieren eine

ungleiche Rechtsbehandlung.

Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung geht der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung in der

Regel der Rücksicht auf die gleichmässige Rechtsanwendung vor (BGE 126 V 390 E.

6 S. 392). Die Beschwerdeführer können aus einer bisher geübten Praxis der Behörde

– entgegen der gesetzlichen Regelung – nur dann einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht für sich

ableiten, wenn die Behörde zu erkennen gibt, dass sie auch in Zukunft entgegen

der gesetzlichen Regelung entscheiden wird. Nur wenn eine Behörde nicht gewillt

ist, eine rechtswidrige Praxis aufzugeben, überwiegt das Interesse an der Gleichbehandlung der Betroffenen gegenüber demjenigen an der

Gesetzmässigkeit. Äussert sich die Behörde nicht über ihre Absicht, so ist

anzunehmen, sie werde zu einer gesetzmässigen Praxis übergehen (vgl. BGE 146 I 105 E. 5.3.1 S. 112). Die Beschwerdeführer legen nicht konkret dar, wie es sich

mit dem von Ihnen vorgebrachten Bauvorhaben verhalten hat. Eine

einzelfallspezifische Beurteilung ist nicht möglich. Im Übrigen geniesst die

gesetzmässige Umsetzung der relevanten Bestimmungen Vorrang. Insofern können

die Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht begründen.

Im Übrigen handelt es sich vorliegend um ein Bauvorhaben in der

Landwirtschaftszone überlagert mit der Juraschutzzone. Die Rechtsprechung

fordert einen restriktiven Umgang mit der Bebauung von Landwirtschaftsland.

2.1 Das BJD erachtet das bereits

realisierte Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone als nicht zonenkonform, weshalb

keine Baubewilligung gemäss Art. 22 Abs. 2 Raumpla­nungsgesetz (RPG, SR 700)

erteilt werde könne. Es erwog, dass gemäss Art. 16a RPG i.V.m. Art. 34

Raumplanungsverordnung (RPV, SR 700.1) in der Landwirtschaftszone diejenigen

Bauten und Anlagen zonenkonform seien, die zur landwirtschaftlichen

Bewirtschaftung oder für den bodenabhängig produzierten Gartenbau aktuell

notwendig seien. Eine Bewilligung dürfe gemäss Art. 34 Abs. 4 RPV nur erteilt

werden, wenn die Baute oder Anlage für die in Frage stehende Bewirtschaftung

nötig sei, keine überwie­genden Interessen entgegenstehen und der Betrieb

voraussichtlich länger bestehen könne. Da die Bauherrschaft keinen

landwirtschaftlichen Betrieb führe, entfalle die letzte Voraussetzung. Hinzu

komme, dass Terrainveränderungen in der Landwirtschaftszone nur dann

zonenkonform seien, wenn sie zur Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit und/oder

der landwirtschaftlichen Nutzungseignung führen (ohne Beeinträchtigung der Güte

der vorhandenen Bodenfruchtbarkeit). Diesem Sinne entspreche die angelegte

Ruderalfläche nicht.

2.2 Die Beschwerdeführer machen darauf

aufmerksam, dass u.a. extensiv genutzte Wiesen und Weiden gemäss Art. 55 DZV

(Verordnung über die Direktzahlung an die Landwirtschaft, SR 910.13) als

Biodiversitätsförderflächen gelten. Zu Beiträgen berechti­genden Flächen

gehören (bis zu einem Anteil von maximal 20 %) auch sogenannte Kleinstrukturen.

Als Kleinstrukturen definiert Art. 35 Abs. 2 DZV u.a. Asthaufen, Wurzel­stöcke,

Steinhaufen und Ruderalflächen. Für eine Anspruchsberechtigung dürfen die

Ruderalflächen (und Steinhaufen) nicht landwirtschaftlich genutzt werden,

müssen alle zwei bis drei Jahre ausserhalb der Vegetationszeit gepflegt werden

und bedingen einen Pufferstreifen (Ziff. 3.2.2 Anhang 1 DZV).

2.3 Zonenkonform sind nach Art. 16a RPG

grundsätzlich Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung

oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Sonderfall (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 1C_71/2015 E. 4) bildet die Bewirtschaftung naturnaher Flächen

zum ökologischen Ausgleich (vgl. Art. 16 RPG). Zonenkonform kann zwar durchaus

auch die landwirtschaftliche Bewirtschaftung in Zusammenhang mit der Hege und

Pflege von Biodiversitätsflächen sein (vgl. Art. 34 Abs. 1 lit. b RPV);

zumal sich die Förderung der Biodiversität positiv auf die landwirtschaftliche

Produktivität auswirken kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_15/2019 E.

6.3.3). Jedoch gelten gemäss Art. 34 Abs. 5 RPV Bauten und Anlagen für die

Freizeitlandwirtschaft als nicht zonenkonform. Die landwirtschaftliche

Bewirtschaftung im Sinne von Art. 16a RPG unterscheidet sich von der

Freizeitlandwirtschaft insbesondere durch einen dauernden, auf

Wirtschaftlichkeit ausgerichteten und organisierten Einsatz von Kapital und

Arbeitskraft in einem wirtschaftlich bedeutsamen Umfang

(Urteile 1C_516/2016 vom 5. Dezember 2017 E. 5.2; 1C_8/2010 vom 29.

September 2010 E. 2.2 mit Hinweisen). Bei der Beurteilung, ob es sich um

einen Betrieb mit zonenwidriger Freizeitlandwirtschaft oder einen

zonenkonformen landwirtschaftlichen Haupt- oder Nebenerwerbsbetrieb handelt,

ist auf den jeweiligen Einzelfall abzustellen. Die Beschwerdeführer,

insbesondere aber der Beschwerdeführer 1, machen gar nicht geltend, dass sie

einen landwirtschaftlichen Betrieb führen. Vielmehr verweisen sie darauf, dass in

einem anderen Fall einem Eigentümer, welcher nicht Landwirt war, eine

Ausnahmebewilligung erteilt worden sei (vgl. E. 1.3). Daraus ist klarerweise zu

schliessen, dass sie sich selbst auch nicht als Betreiber eines

landwirtschaftlichen Gewerbes sehen. Sie machen denn auch keine

«professionelle» Pflege einer Biodiversitätsfläche resp. eine

Anspruchsberechtigung zu Beiträgen im Sinne der DZV geltend. Somit ist das

Bauvorhaben grundsätzlich nicht zonenkonform.

2.4 Das BJD prüfte in der Folge, ob eine

Bewilligung nach Art. 24 ff. RPG möglich sei. Ausnahmsweise kann eine

Bewilligung erteilt werden, wenn der Zweck der Baute oder Anlage einen Standort

ausserhalb der Bauzone erfordert und dem Vorhaben keine überwiegenden

Interessen entgegenstehen. Standortgebunden ist eine Baute oder Anlage dann,

wenn sie aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen auf einen

Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist oder aus besonderen Gründen in

der Bauzone ausgeschlossen ist (BGE 1C_477/2014 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).

In der Person des Gesuchstellers liegende – meist als subjektiv bezeichnete –

Gründe vermögen die Standortgebundenheit nicht zu begründen. Das hat nichts mit

einer staatlichen Bewertung dieser Beweggründe zu tun, sondern mit der

offensichtlichen Tatsache, dass solche Gründe praktisch immer angeführt werden

können. Würden sie als Ausnahmegrund anerkannt, würde der Trennungsgrundsatz

seines Gehaltes entleert (vgl. Rudolf Muggli in: Heinz Aemisegger et al

[Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Bauen ausserhalb Bauzone, Zürich Basel Genf 2017,

Art. 24 N 11). Die Trennung des Baugebietes vom Nichtbaugebiet stellt eines der

grundlegendsten Prinzipien des Raumplanungsrechts des Bundes dar (vgl. Art. 75

BV; Art. 1 und 3 RPG; BGE 136 II 359 E. 9; 111 Ib 213 E. 6b; Rudolf Muggli,

a.a.O., Vorbemerkungen zu den Art. 24 bis 24e und 37a N 35). Damit ergibt sich,

dass grundsätzlich ein Bauverbot ausserhalb der Bauzone besteht. Die

Landwirtschaftszone soll von allen nicht landwirtschaftlichen und nicht

standortgebundenen Bauten freigehalten werden (Urteil Bundesgericht 1C_469/2019

vom 28. April 2021 E. 5.5).

2.5 Wie die Vorinstanz richtig

festgestellt hat, kann die Biodiversitätsfläche nicht als standortgebunden

gelten. Weder technische noch betriebswirtschaftliche Gründe sprechen somit für

einen Standort in der Landwirtschaftszone. Es ist durchaus denkbar und

rechtlich auch zulässig eine Biodiversitätsfläche innerhalb des Baugebietes zu

erstellen. Es sprechen keine Lärm-, Geruchs- und weiteren Emissionen gegen eine

Realisierung innerhalb des Baugebietes.

2.6 Im Weiteren zu prüfen ist, ob es

sich um besonders gewichtige Gründe handelt, welche den beanspruchten Standort

gegenüber Standorten innerhalb der Bauzone als erheblich vorteilhafter

erscheinen lassen (relative Standortgebundenheit). Dies setzt eine

Interessenabwägung im konkreten Fall voraus, die sich mit derjenigen von Art.

24 b RPG überschneidet (Rudolf Muggli, a.a.O, Art. 24 N 5).

Wie erwähnt führen die Beschwerdeführer

kein landwirtschaftliches Gewerbe. Es kann sich somit beim Bauprojekt auch

nicht um eine Nebentätigkeit im Sinne des RPG handeln. Entsprechend sind auch

die Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach die Biodiversitätsfläche zu

Beiträgen berechtigen würde, nicht relevant. Auch der Hinweis auf das

Vernetzungsprojekt […] vermag nicht zu überzeugen. Dieses richtet sich namentlich

an «Bauern und Bäuerinnen». Selbiges gilt für den von den Beschwerdeführern

erwähnten Aktionsplan des Bundesrates. Auch dieser erlaubt es nicht

landwirtschaftliche Nutzungsflächen ohne behördliche Bewilligung und nach

eigenem Gutdünken zu besetzen (vgl. E. 3.3). Die Prüfung eines alternativen

Standortes wurde von den Beschwerdeführern weder im Verwaltungsverfahren noch

im vorliegenden Beschwerdeverfahren geltend gemacht. Vielmehr wurde darauf

hingewiesen, dass Aushubmaterial aus einer nahegelegenen Baustelle (rund 200 m)

für die Erstellung der Biodiversitätsfläche verwendet wurde, welche sich direkt

neben einem Feldweg befindet. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, entsteht

der Eindruck, dass das Aushubmaterial mehr aus Praktikabilitätsgründen weiteren

Verwendungszweck fand, ohne weitere Abklärungen eines Alternativstandortes zu

tätigen. Nachvollziehbare, gegenteilige Ausführungen wurden von den

Beschwerdeführern nicht gemacht, auch nicht vor Verwaltungsgericht. Sie legen

nicht rechtsgenüglich dar, weshalb der gewählte Standort vorteilhafter

erscheint bzw. erhebliche Gründe für diesen Standort sprechen sollten. Solche

sind auch anhand der Aktenlage nicht zu erkennen. Eine Standortgebundheit des

(realisierten) Bauvorhabens ist somit zu verneinen.

3.1 Die betreffenden Grundstücke

befinden sich in der Juraschutzzone, einem kantonalen Schutzgebiet nach § 121 PBG. Gemäss § 22 der Natur- und Heimatschutzverordnung (NHV, BGS 435.141)

bezweckt diese den Schutz des Juras, des Engelbergs, des Borns und des

Bucheggberges als Gebiete von besonderer Schönheit und Eigenart. Bauten haben

in der Juraschutzzone in besonderer Weise auf das Orts- und Landschaftsbild

Rücksicht zu nehmen. Exponierte Standorte sowie übermässige Aufschüttungen und

Abgrabungen sind zu vermeiden (§ 24 NHV). Bauten sind so zu stellen und zu

gestalten, dass sie sich gut in die Umgebung einfügen und das Orts- und

Landschaftsbild nicht beeinträchtigen. Gemäss dem von den Beschwerdeführern eingereichten

Situationsplan (Massstab 1:1’000) wurde auf einer Länge von rund 39,2 m und

einer Breite von 10,25-12,15 m Aushubmaterial eines sich in der Nähe

befindenden Einfamilienhauses direkt neben dem Weideweg platziert. Die

Vorinstanz geht von 5,5 Aren aus, die Beschwerdeführer beziffern die Fläche mit

3,64 Aren. So oder anders handelt es sich hierbei um eine namhaft beanspruchte

Fläche in der Landwirtschaftszone mit extensiver Nutzung. Gemäss Vereinbarung

vom 10. Mai 2018 wurden die betreffenden Parzellen Nrn. 2.___ und 1.___ dem

Landwirt […] unter Bedingungen zur Nutzung zur Verfügung gestellt. Das von der

Biodiversitätsfläche beanspruchte Land steht dem Landwirt nicht mehr zur

Nutzung zur Verfügung. Die beanspruchte Fläche von mindestens 3,64 Aren

kann mit dem bereits realisierten Bauprojekt nicht mehr bestimmungsgemäss

genutzt werden. Mit der Deponierung der Materialien wird eine weitere Benutzung

des Landwirtschaftslandes nicht mehr möglich sein. Auch wenn biodiversitätsfördernde

Massnahmen grundsätzlich zu begrüssen sind, überwiegen die öffentlichen

Interessen am Erhalt von landwirtschaftlich nutzbarem Land. Gerade auch weil

der gewählte Standort und auch die beanspruchte Fläche eher zufällig

erscheinen.

3.2 Auch das öffentliche Interesse am ungeschmälerten

Erhalt des Erscheinungsbilds des Juras überwiegt die privaten Interessen der

Beschwerdeführer deutlich. Es kann nicht einfach Aushubmaterial eines

Einfamilienhauses in die Landwirtschafts- und Juraschutzzone abgeführt werden.

Auch wenn man, wie geltend gemacht wird, bei der Gestaltung fachspezifisch

vorgegangen sein soll, wurde es unterlassen, sich mit den Bewilligungsbehörden

abzusprechen. Die Anordnung bzw. Aufschüttung der Biodiversitätsfläche macht

denn auch den Anschein, dass sie zufällig ausgehend vom Weideweg auf den

Parzellen verteilt wurde (vgl. Fotografien Baugesuchsunterlagen). Die gesamte

dafür verwendete Fläche passt nicht in den sanft abfallenden Hügelrücken mit

Wiesen und Obstbäumen. Die aufgeschüttete Ruderalfläche ist nicht in die Landschaft

integriert. Sie wird damit den besonderen Anforderungen gemäss § 24 NHV nicht

gerecht. Auch wenn sich die Fläche in der Zwischenzeit entwickelt haben sollte,

ist auch anhand der eingereichten Fotografien festzustellen, dass die

Aufschüttungen und Steinansammlungen sich merklich von der übrigen Umgebung

abheben und nicht integriert erscheinen, was sich aufgrund der exponierten Lage

nochmals verstärkt. Wie die Beschwerdeführer selbst ausführen, sind zusätzliche

Bepflanzung und Bestockungen vorgenommen worden, was offensichtlich Einfluss

auf die Identität der Umgebung hat. Dem besonderen Schutzbedürfnis des Juras

wird die Biodiversitätsfläche insgesamt somit nicht gerecht (§ 24 Abs. 1 u. 2

NHV). Der Eingriff in das Landschaftsbild ist in Grösse und Ausgestaltung

massiv und führt zu einer erheblichen Beeinträchtigung.

3.3 Das Bundesgericht hat sich bereits mit

dem Urteil 1C_10/2019 (vgl. auch VWBES.2018.66) zu einem Solothurner Bauprojekt

geäussert, welches vom selben lokalen Natur- und Vogelschutzverein begleitet

worden sein soll. Dabei wies es darauf hin, dass es nicht im Belieben eines

Grundeigentümers stehe, zum Zwecke des Naturschutzes ausserhalb der Bauzone

eigenmächtig und ohne Baubewilligung Garten- oder Landschaftsgestaltung zu

betreiben, auch wenn dadurch geschützte Tierarten und Pflanzen angelockt würden

und dort neuen Lebensraum fänden. Zum angeblichen Schutz der Natur könne es

nicht angehen, dass grosse Veränderungen durch bauliche Massnahmen vorgenommen

würden, welche zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Landschaft bzw. zu

einer völligen Entfremdung der Identität der Umgebung führten.

3.4 Insgesamt ist somit festzuhalten,

dass das realisierte Bauvorhaben nicht standortgebunden ist und ihm

überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Es besteht raumplanerisch

kein Anknüpfungspunkt zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung. Die Vorinstanz

hat demnach zu Recht eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG verweigert.

Darüber hinaus bleibt festzuhalten, dass für landwirtschaftliche

Nutzungsbedürfnisse, welche den Rahmen von Art. 16a RPG (ordentliche

Baubewilligung) sprengen – worunter insbesondere der

Freizeitlandwirtschaft dienende Bauten und Anlagen fallen –, Art. 24 RPG

grundsätzlich nicht anwendbar ist (Muggli, a.a.o., Art. 24 N 31).

4.1 Der Anordnung der Wiederherstellung

des rechtmässigen Zustands kommt

massgebendes Gewicht für den Vollzug des Raumplanungsrechts zu (Urteil

1C_397/2007 / 1C_427/2007 vom 27. Mai 2008 E. 3.4, in: URP 2008 S. 590, RDAF

2009 I S. 521). Werden illegal errichtete, dem RPG widersprechende Bauten und

Anlagen nicht beseitigt, sondern auf unabsehbare Zeit geduldet, so wird der

Grundsatz der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet in Frage gestellt und

rechtswidriges Verhalten belohnt. Formell rechtswidrige Bauten und Anlagen, die

auch nachträglich nicht legalisiert werden können, müssen daher grundsätzlich

beseitigt werden. Dies gilt zur Verhinderung der schleichenden Überbauung der

Landwirtschaftszone auch in Bezug auf Bauten, die flächen- und volumenmässig

nicht sehr gross sind und die sich in der Nähe eines Wohnhauses befinden (vgl.

Urteil 1C_272/2019 vom 28. Januar 2020 E. 6.4 mit Hinweisen).

Die Wiederherstellung des rechtmässigen

Zustands kann unverhältnismässig sein, wenn die Abweichung vom Erlaubten nur

unbedeutend ist oder die Wiederherstellung nicht im öffentlichen Interesse

liegt, ebenso, wenn der Bauherr in gutem Glauben angenommen hat, die von ihm

ausgeübte Nutzung stehe mit der Baubewilligung im Einklang, und ihre

Fortsetzung nicht gewichtigen öffentlichen Interessen widerspricht (BGE 132 II 21 E. 6 S. 35 mit Hinweis). Auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit kann

sich auch ein Bauherr berufen, der nicht gutgläubig gehandelt hat. Er muss aber

in Kauf nehmen, dass die Behörden aus grundsätzlichen Erwägungen, nämlich zum

Schutz der Rechtsgleichheit und der baulichen Ordnung, dem Interesse an der

Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands erhöhtes Gewicht beimessen und

die dem Bauherrn allenfalls erwachsenden Nachteile nicht oder nur in

verringertem Masse berücksichtigen (BGE 132 II 21 E. 6.4 S. 39 f. mit Hinweis).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts fällt eine Berufung auf den guten

Glauben nur in Betracht, wenn die Bauherrschaft bei zumutbarer Aufmerksamkeit

und Sorgfalt annehmen durfte, sie sei zur Bauausführung berechtigt. Dabei darf

vorausgesetzt werden, dass die grundsätzliche Bewilligungspflicht für

Bauvorhaben allgemein bekannt ist. Dies gilt erst recht bei Bauvorhaben in der

Landwirtschaftszone (vgl. Urteil 1C_272/2019 vom 28. Januar 2020 E. 5.1 mit

Hinweis).

4.2 In der Beschwerdeschrift werden

keine Rügen zum Rückbau vorgebracht. Es darf als Allgemein bekannt

vorausgesetzt werden, dass Bauen ausserhalb der Bauzone einer Bewilligung

bedarf. Selbst innerhalb der Bauzone dürfte das bereits realisierte Projekt

aufgrund seiner Dimensionen und Auswirkungen auf Raum und Umwelt

bewilligungspflichtig sein. Die Bauherrschaft hat im Sinne der Rechtsprechung

nicht gutgläubig gehandelt (Urteile Bundesgericht 1C_272/2019 vom 28. Januar

2020 E. 5.1; 1C_709/2020 vom 24. August 2021 E. 4.2.2). Sie hätte bei

zumutbarer Aufmerksamkeit und Sorgfalt erkennen müssen, dass das Bauen

ausserhalb der Bauzone baubewilligungspflichtig ist. Die unbewilligten

Bautätigkeiten führten dazu, dass der fundamentale Grundsatz der Trennung von

Baugebiet und Nichtbaugebiet verletzt wurde. Dem gewichtigen öffentlichen

Interesse, diesem raumplanungsrechtlichen Prinzip Nachachtung zu verschaffen,

stehen in erster Linie finanzielle Interessen des Beschwerdeführers entgegen.

Dass der Rückbau mit übermässigen Kosten verbunden wäre, ist

nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Die

vom Beschwerdeführer geltend gemachten Interessen des Artenschutzes von

bedrohten oder geschützten Tierarten können nicht höher gewichtet werden als

die gewichtigen Interessen der Raumplanung. Es steht nicht im Belieben eines

Grundeigentümers, zum Zwecke des Naturschutzes ausserhalb der Bauzone Garten-

oder Landschaftsgestaltung zu betreiben, auch wenn durch das Anlegen von

Ruderalflächen mit Ast- und Steinhaufen selbstverständlich die entsprechenden

Tiere und Pflanzen angelockt werden und dort neuen Lebensraum finden. Würden

nun die vom Beschwerdeführer widerrechtlich errichteten, dem Raumplanungsgesetz

widersprechenden Anlagen nicht beseitigt, sondern auf unabsehbare Zeit

geduldet, so würde rechtswidriges Verhalten belohnt, was nicht angehen kann. Die

verfügte Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ist geeignet und

erforderlich, um der Entfremdung der Identität entgegenzuwirken. Ein milderes

Mittel zur Durchsetzung der raumplanungsrechtlichen Grundprinzipien ist nicht

ersichtlich, weshalb die vom BJD verfügten Massnahmen verhältnismässig sind. Auch

ein Augenschein hätte bei dieser klaren Sach- und Rechtslage keine weiteren

Erkenntnisse gebracht.

4.3 Die vom Departement gesetzte Frist

zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist inzwischen abgelaufen. Um

vorhandenen Tierarten Rechnung zu tragen, ist der Rückbau unter Beachtung der

von der Vorinstanz verfügten Auflagen ausserhalb deren Fortpflanzungszeit

vorzunehmen. Die Rückbau ist bis spätestens 31. Oktober 2026 vorzunehmen.

5. Die Beschwerden gegen den kommunalen

Bauabschlag und die Verfügung des BJD vom 25. April 2024 erweisen sich somit

als unbegründet, sie sind abzuweisen. Die Prozesskosten (Gerichtskosten und

Parteientschädigung) werden gemäss § 77 VRG in Verbindung mit Art. 106 - 109

der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) nach dem Ausgang des Verfahrens

auferlegt. Somit haben die Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF

1’500.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in

selber Höhe verrechnet. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens besteht kein

Anspruch auf Entrichtung einer Parteientschädigung (was auch nicht beantragt

wurde).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2. Der Rückbau und die Wiederherstellung

des rechtmässigen Zustandes gemäss den von der Vorinstanz verfügten Anordnungen

ist bis zum 31. Oktober 2026 vorzunehmen.

3. Die Beschwerdeführer haben die Kosten

des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu tragen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Obrecht Steiner Blut-Kaufmann