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Entscheid

VWBES.2024.187

Migrationsrechtliche Gebühren

27. September 2024Deutsch8 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 27. September 2024

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Ersatzrichter Vögeli

Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend Migrationsrechtliche

Gebühren

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ ist am 5. August 2008

als Asylsuchende in die Schweiz eingereist und hat in der Folge einen Ausweis

für Asylsuchende (N-Ausweis) erhalten. Nach Ablehnung des Asylgesuches wurde

ihr am 10. Januar 2020 ein Ausweis für vorläufig aufgenommene

Ausländer (F-Ausweis) erteilt. Am 28. März 2018 wurde ihr eine

Aufenthaltsbewilligung (B-Ausweis) mit Gültigkeit bis 31. März 2019

als Härtefall erteilt. Die Aufenthaltsbewilligung wurde in der Folge jährlich

verlängert.

2. Zusammen mit dem Verlängerungsgesuch

hat A.___ am 23. Januar 2023 um Erteilung der

Niederlassungsbewilligung ersucht (AS 378-380). Das Gesuch um (vorzeitige)

Erteilung der Niederlassungsbewilligung wurde mit Schreiben vom

21. März 2023 aufgrund ungenügend nachgewiesener Deutschkenntnisse

abgelehnt. Im Ablehnungsschreiben wurde aufgeführt, dass eine beschwerdefähige

(und kostenpflichtige) Verfügung nur auf ausdrücklichen Wunsch hin mit

schriftlicher Stellungnahme innert 10 Tagen erlassen werde (AS 387-388). Monate

später sind weitere Unterlagen zur Sprachkompetenz eingereicht worden, welche

vom zuständigen Amt nicht als genügender Sprachnachweis betrachtet wurden, was

am 20. Februar 2024 zu einem erneuten Ablehnungsschreiben führte (AS 409 ff.).

Wiederum wurde der Hinweis gegeben, dass eine beschwerdefähige (und

kostenpflichtige) Verfügung nur auf ausdrücklichen Wunsch hin mit schriftlicher

Stellungnahme innert 10 Tagen erlassen werde (AS 408 ff.).

3. Eine Stellungnahme innert Frist

erfolgte nicht. Aber A.___ gelangte mit Einschreiben vom

16. März 2024 in eigenem Namen und mit auch von ihr unterschriebener

Eingabe erneut an das Migrationsamt (AS 417-419). Die Eingabe, offensichtlich

von B.___ (keine Adressangabe) verfasst und von diesem mitunterzeichnet, führt

zu Beginn an, dass er «beauftragt [sei], die unsägliche Angelegenheit mit der

Erteilung der Niederlassungs­bewilligung zu einem definitiven Abschluss zu

bringen». Die Eingabe endet mit dem Satz: «Falls nochmals, vorgeschobene

Probleme auftauchen, werden wir eine Beschwerde bei der vorgesetzten Behörde

einreichen.» In der Folge erliess das Migrationsamt am 27. Mai 2024 die

beschwerdefähige (und kostenpflichtige) Verfügung, wie sie in den

vorangegangenen Ablehnungsschreiben in Aussicht gestellt worden war: Das

Migrationsamt führte aus, dass die in [...], am Wohnort von A.___, gesprochene

Landessprache Deutsch sei und ein entsprechender Sprachnachweis für Deutsch

nicht erbracht werde, weshalb das Gesuch um Erteilung der

Niederlassungsbewilligung abgelehnt und für den Entscheid eine Gebühr von CHF

250.00 erhoben wurde.

4. Mit Einschreiben vom 8. Juni 2024

(Postaufgabe 10.06.2024) gelangte A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) in

eigenem Namen und mit auch von ihr unterschriebener Eingabe unter dem Betreff

«Beschwerde: gg. Die Rechnung vom 28. Mai 2024 von CHF 250.00…Betr.

Verfügung (Niederlassungsbewilligung) vom 27. Mai 2024 …» an das

Verwaltungsgericht. In der Eingabe, wiederum von B.___ (keine Adressangabe)

verfasst und von diesem mitunterzeichnet, wird ausgeführt, dass er beauftragt

sei, diese Angelegenheit für sie zu erledigen. Nach umfangreichen Ausführungen

zur Migrationsgeschichte wird festgehalten, dass gegen die ganze Verfügung des

Migrationsamtes vorgegangen werden müsste, die juristische Abklärung jedoch

ergeben habe, dass das Prozessrisiko beträchtlich und die allfälligen

finanziellen Konsequenzen zu gross seien. Auf eine rechtliche Überprüfung der

Verfügung des Migrationsamtes wird offenbar verzichtet. Beantragt wird jedoch,

dass «angesichts des aufgezeichneten Sachverhalts die migrationsrechtlichen

Gebühren von CHF 250.00 vollumfänglich zu erlassen seien.»

5. Mit Vernehmlassung vom 24. Juni 2024

beantragt das Migrationsamt die Beschwerdeabweisung unter Kostenfolge.

6. Mit Eingabe vom 12. Juli 2024

(Postaufgabe 15. Juli 2024) erfolgte eine Replik der Beschwerdeführerin zur

Vernehmlassung des Migrationsamtes.

Erwägungen

II.

1.

Vorab ist zu klären, um was es sich

bei der Eingabe an das Verwaltungsgericht handelt. Gemäss Betreff und Adressat

der Eingabe geht es um eine Beschwerde. Eine Beschwerde hat einen Antrag und

eine Begründung zu enthalten. Aus der Eingabe geht hervor, dass eine rechtliche

Überprüfung der im Betreff angesprochenen Verfügung vom 27. Mai 2024 nicht

verlangt wird. Angesprochen wird allein die Gebühr von CHF 250.00, wobei gemäss

Antrag zwar die Formulierung Erlass verwendet wird. Aus der Begründung ergibt

sich jedoch, dass die Beschwerdeführerin die Gebühr als solche anficht. Es ist

zu prüfen, ob die Gebühr zu Recht erhoben worden ist.

2.

Für ein Erlassbegehren wäre das

Verwaltungsgericht ohnehin nicht zuständig. Gemäss § 52 Abs. 1 lit. a Gebührentarif (GT, BGS 615.11) sind in den Bereichen Migration, ausländische

Arbeitskräfte und Dienstleistungserbringende für Verfügungen Gebühren in Höhe

von CHF 50.00 bis CHF 1'500 zu erheben. Die in Rechnung

gestellte Gebühr bewegt sich damit im unteren Rahmen der zu fordernden Gebühren

bei Migrationsverfügungen.

Die gesetzliche Regelung sieht in § 15 Abs. 1 GT vor, dass die

Behörde oder Amtsstelle, welche die Forderung festgesetzt hat, die geschuldeten

Beträge ganz oder teilweise erlassen kann, wenn der Rechnungsbetrag 1'500

Franken nicht übersteigt, wenn der Gebührenpflichtige durch besondere

Verhältnisse wie Naturereignisse, Todesfall, Unglück, Krankheit,

Arbeitslosigkeit, geschäftliche Rückschläge und dergleichen in seiner

Zahlungsfähigkeit stark beeinträchtigt ist oder er sich sonst in einer Lage

befindet, in der die Bezahlung einer Gebühr, eines Zinses oder des

Auslagenersatzes zur grossen Härte würde. Ausser für Gerichtskosten oder

Verfahrenskosten der Strafverfolgungsbehörden entscheidet das Finanzdepartement

über Erlassgesuche (§ 15 Abs. 4 GT).

Abgesehen davon, dass mit der Eingabe

vom 8. Juni 2024 an das Verwaltungsgericht keine im Sinne von § 15 Abs. 1 GT

besonderen Verhältnisse behauptet und belegt werden, wäre ein Erlass bei der Behörde oder Amtsstelle, welche

die Forderung festgesetzt hat – also beim Migrationsamt – geltend zu machen

gewesen und über dessen Entscheid hätte das Finanzdepartement zu befinden. Dem

Verwaltungsgericht fehlt es dementsprechend an der Zuständigkeit für einen

Erlass, sodass auf die Eingabe bzw. die Beschwerde diesbezüglich nicht

einzutreten ist.

3.

Anders zu beurteilen ist die Eintretensfrage

betreffend die Rechtmässigkeit der erhobenen Gebühr.

Gemäss der Eingabe vom 8. Juni 2024 habe

«niemand verlangt, auch nicht sinngemäss, eine gebührenpflichtige Verfügung

rauszuhauen. Eine schriftliche Klärung der nach wie vor bestehenden Fragen

hätte gereicht.» Entsprechend ist die Eingabe an das Verwaltungsgericht als

Beschwerde zu behandeln, welche nota bene auch als ebensolche bezeichnet wurde.

Hierzu gilt:

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen

Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde

ist einzutreten.

4.

Wie bereits gezeigt sind gemäss § 52 Abs. 1 lit. a GT für migrationsrechtliche Verfügungen

Gebühren in Höhe

von CHF 50.00 bis CHF 1'500.00 zu erheben. Die Höhe der Gebühr wird nicht in

Frage gestellt. Beanstandet wird vielmehr, dass überhaupt eine Verfügung

erlassen und damit eine Gebühr erhoben worden ist. Zu prüfen ist, ob

zutreffenderweise eine Verfügung erlassen worden ist.

Ein erstes Gesuch der Beschwerdeführerin

um (vorzeitige) Erteilung der Niederlas­sungsbewilligung wurde mit Schreiben

vom 21. März 2023 wegen ungenügend nachgewiesener Deutschkenntnisse

abgelehnt (AS 387-388). Am 20. Februar 2024 kam es zu einem erneuten

Ablehnungsschreiben (AS 409 ff.). Begründet wurden beide Schreiben damit, dass

es um die «gute Verständigung in der am Wohnort gesprochenen Landessprache»

gehe und eben die Deutschkenntnisse ungenügend nachgewiesen seien

(mündlich mindestens Referenzniveau B1 und schriftlich mindestens Referenz­niveau

A1). In beiden Ablehnungsschreiben wurde auch angeführt, dass eine

beschwerdefähige (und kostenpflichtige) Verfügung nur auf ausdrücklichen Wunsch

hin mit schriftlicher Stellungnahme innert 10 Tagen erlassen werde (AS 408

ff.). Innert den gesetzten Fristen ist jeweils keine schriftliche Stellungnahme

eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin gelangte jedoch ohne neue

Beweismittel für Deutschkenntnisse ein drittes Mal an die Vorinstanz und

argumentierte erneut, dass – entgegen den bereits früher dargelegten

gesetzlichen Anforderungen, wonach die am Wohnort gesprochene Landessprache,

also Deutsch, als Indikator für die Integration gelte – ihre Kenntnisse in

einer anderen Landessprache bzw. in Französisch zu genügen hätten. Dieses

dritte Ersuchen wurde mit der Drohung verbunden, dass Beschwerde bei der

vorgesetzten Behörde eingereicht werde, wenn nochmals vorgeschobene Probleme

auftauchen [bzw. von der Vorinstanz geltend gemacht würden]. Letzteres kann

nicht anders interpretiert werden, als dass die bereits zweimal dargelegte

Meinung des Migrationsamtes abgelehnt und auf dem eigenen Standpunkt beharrt

werde, bzw. dass eben die vorgesetzte Behörde im Sinne der Gesuchstellerin

solle entscheiden können. Damit wurde vom Migrationsamt eine Entscheidung

verlangt, entweder verbindlich so zu entscheiden, wie sich die Gesuchstellerin

dies vorstellte oder ihr zu ermöglichen, mit ihrem Anliegen an eine

übergeordnete Stelle zu gelangen. Anders ausgedrückt: es wurde der Erlass einer

anfechtbaren Verfügung verlangt. Das Migrationsamt hat in der Folge eine solche

erlassen und richtigerweise dafür auch eine dem Gebührentarif entsprechende

Gebühr verlangt.

5.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin

die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die

einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 300.00 festzusetzen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

auf sie eingetreten werden kann.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 300.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Blut-Kaufmann