VWBES.2024.187
Migrationsrechtliche Gebühren
27. September 2024Deutsch8 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 27. September 2024
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Ersatzrichter Vögeli
Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Migrationsrechtliche
Gebühren
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ ist am 5. August 2008
als Asylsuchende in die Schweiz eingereist und hat in der Folge einen Ausweis
für Asylsuchende (N-Ausweis) erhalten. Nach Ablehnung des Asylgesuches wurde
ihr am 10. Januar 2020 ein Ausweis für vorläufig aufgenommene
Ausländer (F-Ausweis) erteilt. Am 28. März 2018 wurde ihr eine
Aufenthaltsbewilligung (B-Ausweis) mit Gültigkeit bis 31. März 2019
als Härtefall erteilt. Die Aufenthaltsbewilligung wurde in der Folge jährlich
verlängert.
2. Zusammen mit dem Verlängerungsgesuch
hat A.___ am 23. Januar 2023 um Erteilung der
Niederlassungsbewilligung ersucht (AS 378-380). Das Gesuch um (vorzeitige)
Erteilung der Niederlassungsbewilligung wurde mit Schreiben vom
21. März 2023 aufgrund ungenügend nachgewiesener Deutschkenntnisse
abgelehnt. Im Ablehnungsschreiben wurde aufgeführt, dass eine beschwerdefähige
(und kostenpflichtige) Verfügung nur auf ausdrücklichen Wunsch hin mit
schriftlicher Stellungnahme innert 10 Tagen erlassen werde (AS 387-388). Monate
später sind weitere Unterlagen zur Sprachkompetenz eingereicht worden, welche
vom zuständigen Amt nicht als genügender Sprachnachweis betrachtet wurden, was
am 20. Februar 2024 zu einem erneuten Ablehnungsschreiben führte (AS 409 ff.).
Wiederum wurde der Hinweis gegeben, dass eine beschwerdefähige (und
kostenpflichtige) Verfügung nur auf ausdrücklichen Wunsch hin mit schriftlicher
Stellungnahme innert 10 Tagen erlassen werde (AS 408 ff.).
3. Eine Stellungnahme innert Frist
erfolgte nicht. Aber A.___ gelangte mit Einschreiben vom
16. März 2024 in eigenem Namen und mit auch von ihr unterschriebener
Eingabe erneut an das Migrationsamt (AS 417-419). Die Eingabe, offensichtlich
von B.___ (keine Adressangabe) verfasst und von diesem mitunterzeichnet, führt
zu Beginn an, dass er «beauftragt [sei], die unsägliche Angelegenheit mit der
Erteilung der Niederlassungsbewilligung zu einem definitiven Abschluss zu
bringen». Die Eingabe endet mit dem Satz: «Falls nochmals, vorgeschobene
Probleme auftauchen, werden wir eine Beschwerde bei der vorgesetzten Behörde
einreichen.» In der Folge erliess das Migrationsamt am 27. Mai 2024 die
beschwerdefähige (und kostenpflichtige) Verfügung, wie sie in den
vorangegangenen Ablehnungsschreiben in Aussicht gestellt worden war: Das
Migrationsamt führte aus, dass die in [...], am Wohnort von A.___, gesprochene
Landessprache Deutsch sei und ein entsprechender Sprachnachweis für Deutsch
nicht erbracht werde, weshalb das Gesuch um Erteilung der
Niederlassungsbewilligung abgelehnt und für den Entscheid eine Gebühr von CHF
250.00 erhoben wurde.
4. Mit Einschreiben vom 8. Juni 2024
(Postaufgabe 10.06.2024) gelangte A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) in
eigenem Namen und mit auch von ihr unterschriebener Eingabe unter dem Betreff
«Beschwerde: gg. Die Rechnung vom 28. Mai 2024 von CHF 250.00…Betr.
Verfügung (Niederlassungsbewilligung) vom 27. Mai 2024 …» an das
Verwaltungsgericht. In der Eingabe, wiederum von B.___ (keine Adressangabe)
verfasst und von diesem mitunterzeichnet, wird ausgeführt, dass er beauftragt
sei, diese Angelegenheit für sie zu erledigen. Nach umfangreichen Ausführungen
zur Migrationsgeschichte wird festgehalten, dass gegen die ganze Verfügung des
Migrationsamtes vorgegangen werden müsste, die juristische Abklärung jedoch
ergeben habe, dass das Prozessrisiko beträchtlich und die allfälligen
finanziellen Konsequenzen zu gross seien. Auf eine rechtliche Überprüfung der
Verfügung des Migrationsamtes wird offenbar verzichtet. Beantragt wird jedoch,
dass «angesichts des aufgezeichneten Sachverhalts die migrationsrechtlichen
Gebühren von CHF 250.00 vollumfänglich zu erlassen seien.»
5. Mit Vernehmlassung vom 24. Juni 2024
beantragt das Migrationsamt die Beschwerdeabweisung unter Kostenfolge.
6. Mit Eingabe vom 12. Juli 2024
(Postaufgabe 15. Juli 2024) erfolgte eine Replik der Beschwerdeführerin zur
Vernehmlassung des Migrationsamtes.
Erwägungen
II.
1.
Vorab ist zu klären, um was es sich
bei der Eingabe an das Verwaltungsgericht handelt. Gemäss Betreff und Adressat
der Eingabe geht es um eine Beschwerde. Eine Beschwerde hat einen Antrag und
eine Begründung zu enthalten. Aus der Eingabe geht hervor, dass eine rechtliche
Überprüfung der im Betreff angesprochenen Verfügung vom 27. Mai 2024 nicht
verlangt wird. Angesprochen wird allein die Gebühr von CHF 250.00, wobei gemäss
Antrag zwar die Formulierung Erlass verwendet wird. Aus der Begründung ergibt
sich jedoch, dass die Beschwerdeführerin die Gebühr als solche anficht. Es ist
zu prüfen, ob die Gebühr zu Recht erhoben worden ist.
2.
Für ein Erlassbegehren wäre das
Verwaltungsgericht ohnehin nicht zuständig. Gemäss § 52 Abs. 1 lit. a Gebührentarif (GT, BGS 615.11) sind in den Bereichen Migration, ausländische
Arbeitskräfte und Dienstleistungserbringende für Verfügungen Gebühren in Höhe
von CHF 50.00 bis CHF 1'500 zu erheben. Die in Rechnung
gestellte Gebühr bewegt sich damit im unteren Rahmen der zu fordernden Gebühren
bei Migrationsverfügungen.
Die gesetzliche Regelung sieht in § 15 Abs. 1 GT vor, dass die
Behörde oder Amtsstelle, welche die Forderung festgesetzt hat, die geschuldeten
Beträge ganz oder teilweise erlassen kann, wenn der Rechnungsbetrag 1'500
Franken nicht übersteigt, wenn der Gebührenpflichtige durch besondere
Verhältnisse wie Naturereignisse, Todesfall, Unglück, Krankheit,
Arbeitslosigkeit, geschäftliche Rückschläge und dergleichen in seiner
Zahlungsfähigkeit stark beeinträchtigt ist oder er sich sonst in einer Lage
befindet, in der die Bezahlung einer Gebühr, eines Zinses oder des
Auslagenersatzes zur grossen Härte würde. Ausser für Gerichtskosten oder
Verfahrenskosten der Strafverfolgungsbehörden entscheidet das Finanzdepartement
über Erlassgesuche (§ 15 Abs. 4 GT).
Abgesehen davon, dass mit der Eingabe
vom 8. Juni 2024 an das Verwaltungsgericht keine im Sinne von § 15 Abs. 1 GT
besonderen Verhältnisse behauptet und belegt werden, wäre ein Erlass bei der Behörde oder Amtsstelle, welche
die Forderung festgesetzt hat – also beim Migrationsamt – geltend zu machen
gewesen und über dessen Entscheid hätte das Finanzdepartement zu befinden. Dem
Verwaltungsgericht fehlt es dementsprechend an der Zuständigkeit für einen
Erlass, sodass auf die Eingabe bzw. die Beschwerde diesbezüglich nicht
einzutreten ist.
3.
Anders zu beurteilen ist die Eintretensfrage
betreffend die Rechtmässigkeit der erhobenen Gebühr.
Gemäss der Eingabe vom 8. Juni 2024 habe
«niemand verlangt, auch nicht sinngemäss, eine gebührenpflichtige Verfügung
rauszuhauen. Eine schriftliche Klärung der nach wie vor bestehenden Fragen
hätte gereicht.» Entsprechend ist die Eingabe an das Verwaltungsgericht als
Beschwerde zu behandeln, welche nota bene auch als ebensolche bezeichnet wurde.
Hierzu gilt:
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen
Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
4.
Wie bereits gezeigt sind gemäss § 52 Abs. 1 lit. a GT für migrationsrechtliche Verfügungen
Gebühren in Höhe
von CHF 50.00 bis CHF 1'500.00 zu erheben. Die Höhe der Gebühr wird nicht in
Frage gestellt. Beanstandet wird vielmehr, dass überhaupt eine Verfügung
erlassen und damit eine Gebühr erhoben worden ist. Zu prüfen ist, ob
zutreffenderweise eine Verfügung erlassen worden ist.
Ein erstes Gesuch der Beschwerdeführerin
um (vorzeitige) Erteilung der Niederlassungsbewilligung wurde mit Schreiben
vom 21. März 2023 wegen ungenügend nachgewiesener Deutschkenntnisse
abgelehnt (AS 387-388). Am 20. Februar 2024 kam es zu einem erneuten
Ablehnungsschreiben (AS 409 ff.). Begründet wurden beide Schreiben damit, dass
es um die «gute Verständigung in der am Wohnort gesprochenen Landessprache»
gehe und eben die Deutschkenntnisse ungenügend nachgewiesen seien
(mündlich mindestens Referenzniveau B1 und schriftlich mindestens Referenzniveau
A1). In beiden Ablehnungsschreiben wurde auch angeführt, dass eine
beschwerdefähige (und kostenpflichtige) Verfügung nur auf ausdrücklichen Wunsch
hin mit schriftlicher Stellungnahme innert 10 Tagen erlassen werde (AS 408
ff.). Innert den gesetzten Fristen ist jeweils keine schriftliche Stellungnahme
eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin gelangte jedoch ohne neue
Beweismittel für Deutschkenntnisse ein drittes Mal an die Vorinstanz und
argumentierte erneut, dass – entgegen den bereits früher dargelegten
gesetzlichen Anforderungen, wonach die am Wohnort gesprochene Landessprache,
also Deutsch, als Indikator für die Integration gelte – ihre Kenntnisse in
einer anderen Landessprache bzw. in Französisch zu genügen hätten. Dieses
dritte Ersuchen wurde mit der Drohung verbunden, dass Beschwerde bei der
vorgesetzten Behörde eingereicht werde, wenn nochmals vorgeschobene Probleme
auftauchen [bzw. von der Vorinstanz geltend gemacht würden]. Letzteres kann
nicht anders interpretiert werden, als dass die bereits zweimal dargelegte
Meinung des Migrationsamtes abgelehnt und auf dem eigenen Standpunkt beharrt
werde, bzw. dass eben die vorgesetzte Behörde im Sinne der Gesuchstellerin
solle entscheiden können. Damit wurde vom Migrationsamt eine Entscheidung
verlangt, entweder verbindlich so zu entscheiden, wie sich die Gesuchstellerin
dies vorstellte oder ihr zu ermöglichen, mit ihrem Anliegen an eine
übergeordnete Stelle zu gelangen. Anders ausgedrückt: es wurde der Erlass einer
anfechtbaren Verfügung verlangt. Das Migrationsamt hat in der Folge eine solche
erlassen und richtigerweise dafür auch eine dem Gebührentarif entsprechende
Gebühr verlangt.
5.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin
die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die
einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 300.00 festzusetzen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
auf sie eingetreten werden kann.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 300.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Blut-Kaufmann