VWBES.2024.188
Ausserkantonaler Schulbesuch
17. Juli 2024Deutsch10 min
Verfügung und Gutheissung des Gesuchs um ausserkantonalen Schulbesuch von B.___.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 17. Juli 2024
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Oberrichterin Weber-Probst
Gerichtsschreiberin Zimmermann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Departement für Bildung und Kultur,
vertreten durch Volksschulamt,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ausserkantonaler
Schulbesuch
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
Am 1. Mai 2024 stellten A.___ beim Volksschulamt (VSA) einen Antrag auf
ausserkantonalen Schulbesuch für ihre Tochter, B.___. Es wurde ein Übertritt
von der Privatschule an die Sekundarschule P im Gymnasium X in [...] ins 9.
Schuljahr beantragt. Eine Rückkehr ans Oberstufenzentrum Y in [...] für das
dritte Sekjahr sei für B.___ aufgrund einer früheren Traumatisierung aus
ärztlichen Gründen nicht möglich.
2. Das Gesuch wurde mit Verfügung des
Departements für Bildung und Kultur (DBK) vom 4. Juni 2024 abgewiesen. Es
bestehe keine Rechtsgrundlage, dass Schülerinnen und Schüler aus dem
Zweckverband Schulen [...] ins Gymnasium X aufgenommen werden.
3. Gegen diese Verfügung erhoben A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) am 9. Juni 2024 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragten sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und Gutheissung des Gesuchs um ausserkantonalen Schulbesuch von B.___.
Die zwar verständnisvolle aber am Ende rein formal vertragliche Begründung
werde B.___s schwieriger psychologischer Situation bezüglich des
Oberstufenzentrums Y nicht gerecht.
4. Mit Vernehmlassung vom 26. Juni 2024
beantragte das DBK die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, wobei die
Verfahrenskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen seien. Zur Begründung
wurde unter anderem ausgeführt, dass ausserkantonale Schulbesuche nur dann in
Betracht gezogen würden, wenn es keine adäquate innerkantonale
Beschulungsmöglichkeit gebe.
5. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird grundsätzlich auf die Akten
verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 114 Abs. 2 des
Volksschulgesetzes [VSG, BGS 413.111] i.V.m. § 49 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GO, BGS 125.12]). A.___ sind als betroffene
Eltern von B.___ durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur
Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Gemäss § 56 Abs. 1 lit. a VSG
erhalten Schüler und Schülerinnen einen alters- und stufengerechten sowie ihren
geistigen und körperlichen Fähigkeiten entsprechenden Unterricht, welcher den
Professionsstandards folgt. Der obligatorische Unterricht an den öffentlichen
Schulen ist laut § 3 Abs. 1 VSG unentgeltlich. Die Schulpflicht ist beim
Schulträger des Aufenthaltsortes zu erfüllen (§ 48 Abs. 1 VSG). Das Departement
kann aus schulorganisatorischen Gründen (lit. a), bei einem verhältnismässig
weiten, beschwerlichen oder gefährlichen Schulweg (lit. b), oder aus
gesundheitlichen, familiären oder sozialen Gründen (lit. c) für einzelne
Schüler und Schülerinnen den Schulbesuch an einem anderen Ort bewilligen (§ 48 Abs. 2 VSG).
3.1
Die Beschwerdeführer rügen im
Wesentlichen eine rein formal vertragliche Begründung, welche B.___s
schwieriger psychologischer Situation bzgl. dem Oberstufenzentrum Y nicht
gerecht werde.
3.2
Nach § 88 Abs. 1 VSG zahlt die
entlastete Einwohnergemeinde für den Besuch einer Schule ausserhalb des Kantons
dem aufnehmenden Schulträger ein Schulgeld, dessen Höhe im Regionalen
Schulabkommen über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden und Ausrichtung
von Beiträgen (RSA 2009, BGS 411.241) festgelegt wird. Dieses Abkommen, dem
unter anderem die Kantone Solothurn und Basel-Landschaft beigetreten sind,
regelt für die Kindergärten, Volksschulen, allgemein bildenden Schulen auf der
Sekundarstufe II sowie die vom Bund nicht anerkannten tertiären Bildungsgänge
den interkantonalen Zugang, die Stellung der Auszubildenden sowie die
Abgeltung, welche die Wohnsitzkantone der Auszubildenden leisten (Art. 1 RSA
2009). Die Leistung von Kantonsbeiträgen für den ausserkantonalen Schulbesuch
setzt die Erteilung einer Bewilligung durch den Wohnsitzkanton voraus (Art. 5
Abs. 1 RSA 2009). Der Wohnsitzkanton kann eine Bewilligung aus
geographischen oder anderen wichtigen Gründen erteilen (Art. 5 Abs. 2 RSA 2009).
Gemäss Art. 6 Abs. 1 RSA 2009 wird als Anhang II zum RSA 2009 die Liste der
beitragsberechtigten Schulen und Ausbildungsgänge geführt. Die Auszubildenden
haben keinen Rechtsanspruch auf Übernahme der Kantonsbeiträge für den Besuch
von Schulen und Ausbildungsgängen, welche nicht mit Zustimmung des
zahlungspflichtigen Kantons auf der Liste der beitragsberechtigten Schulen
aufgeführt sind (Art. 6 Abs. 3 RSA 2009). Der Liste der beitragsberechtigten
Schulen zum RSA 2009, gültig vom 1. August 2024 bis 31. Juli 2025, zufolge,
besteht für das 9. Schuljahr im Gymnasium X, Niveau P, eine Zahlungspflicht des
Kantons Solothurn, sofern eine bilaterale Regelung eine solche festlegt. Gemäss
§ 3 des Vertrages über das Gymnasium X (BGS 414.116.21) richten sich die
Zulassungsbedingungen und die Rechtspflege im Bereich der Zulassung nach der
Rechtsordnung des Wohnsitzkantons der Schülerin oder des Schülers. Die
Verordnung über die Aufnahme ins Gymnasium X (BGS 414.116.22) regelt die
Aufnahme der Schüler und Schülerinnen aus dem solothurnischen Bezirk [...] ins
Gymnasium X (§ 1 der Verordnung über die Aufnahme ins Gymnasium X). Bei der
Gemeinde [...], Wohnsitzgemeinde von B.___, handelt es sich um eine Gemeinde
des Bezirks [...] (§ 1 Abs. 1 [...] des Verzeichnisses der solothurnischen
Gemeinden [BGS 131.3]). B.___ ist daher keine Schülerin aus dem Bezirk [...],
womit ihre Aufnahme ins Gymnasium X weder vom Vertrag über das Gymnasium X noch
von der Verordnung über die Aufnahme ins Gymnasium X erfasst wird. Sie ist
Dispositiv
demnach nicht von einer bilateralen Regelung zwischen den Kantonen Solothurn
und Basel-Landschaft im Sinne des RSA 2009 erfasst.
3.3 Bei der Regelung von Schulfragen
steht den kantonalen Behörden ein erheblicher Spielraum zu (BGE 130 I 352 E.
3.2 S. 354). Gemäss § 48 Abs. 2 lit. c VSG i.V.m. § 13 der Volksschulverordnung
(VSV, BGS 413.121.1) kann das Departement einzelnen Schülerinnen und Schülern
aus gesundheitlichen, familiären oder sozialen Gründen den Schulbesuch
ausserhalb des Schulorts bewilligen. Bei der Beurteilung der gesundheitlichen,
familiären und sozialen Gründe sind insbesondere die besonderen Begabungen der
Schülerin oder des Schülers sowie die verfügbaren Betreuungsangebote zu
berücksichtigen (§ 16 VSV).
3.4 Aus dem von den Beschwerdeführern
der Beschwerde beigelegten Arztzeugnis vom 6. Juni 2024 von Dr. med. C.___ geht
hervor, dass B.___ eine schwere Traumatisierung mit konsekutiver schwerer
Belastung, Depression und Schwierigkeiten im Sozialkontakt durchlebt hat. Der
Verbleib in der damaligen Schulklasse habe aus kinder- und
jugendpsychiatrischer Sicht nicht mehr unterstützt werden können. Die
Kindseltern hätten sich zum Glück für den Besuch des Gymnasiums [...] entschieden,
wo B.___ nun zweieinhalb Jahre verbracht habe und aktuell in einer zweiten P
Klasse sei. B.___ habe sich mittlerweile zu einer ausgesprochen angenehmen
Jugendlichen entwickelt. Sie habe wieder Lebensfreude, sei interessiert und
könne inzwischen als leistungsstarke Schülerin auch wieder auf ihr grosses
Potential zurückgreifen. Allerdings sei es B.___ aus ärztlicher Sicht
unzumutbar, wieder auf dieselben KollegInnen ihrer ehemaligen Primarschule zu
treffen. Die drohende Retraumatisierung sei vorprogrammiert. Aus ärztlicher
Sicht dürfe nicht riskiert werden, dass die Jahre der erfolgreichen
therapeutischen Arbeit mit einer solchen Entscheidung wieder zunichte gemacht
werden. Es sei mit ganz grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass B.___
nach kürzester Zeit für die Schule in [...] krankgeschrieben werden müsste und
so nur noch zu Hause bleiben könnte.
3.5 In seiner Stellungnahme zur
Beschwerde vom 26. Juni 2024 wies das VSA, namens des DBK, auf die bereits im
angefochtenen Entscheid aufgezeigte Möglichkeit eines innerkantonalen
auswärtigen Schulbesuchs hin. Ausserkantonale Schulbesuche würden nur dann in
Betracht gezogen, wenn es keine adäquate innerkantonale Beschulungsmöglichkeit
gebe. In B.___s Zielstufe im Oberstufenzentrum Y würden fünf Parallelklassen
geführt und die im Arztzeugnis erwähnte Gruppe Jugendlicher sei auf diese fünf
Abteilungen verteilt. Daraus hätten sich in den letzten zwei Jahren neue
soziale Gefüge entwickelt. Ausserdem verfüge das Oberstufenzentrum Y über ein
Angebot der Schulsozialarbeit. Das VSA anerkenne die in den Arztzeugnissen
geltend gemachten gesundheitlichen und sozialen Gründe und habe daher in der
Verfügung vom 4. Juni 2024 auf die Möglichkeit eines auswärtigen Schulbesuchs
an einer anderen Schule im Kanton Solothurn aufgezeigt. Als Alternative würde
sich aufgrund der geographischen Lage das Oberstufenzentrum Z in [...]
anbieten.
3.6 Aus den Arztzeugnissen vom 9. April
2024 und 6. Juni 2024 gehen unter anderem Schwierigkeiten von B.___ im
Sozialkontakt sowie die Unzumutbarkeit einer Konfrontation mit ihrer «alten
Vergangenheit» hervor. Die Vorinstanz anerkannte diese Gründe zu Recht als
wesentliche gesundheitliche und soziale Gründe, welche eine Beschulung
ausserhalb des Aufenthaltsortes zu begründen vermögen. Wie die Vorinstanz
ausführt, werden ausserkantonale Schulbesuche nur dann in Betracht gezogen,
wenn es keine adäquate innerkantonale Beschulungsmöglichkeit gibt. Zum einen
ist die Argumentation der Vorinstanz zu berücksichtigen, wonach sich durch den
Eintritt in die Sekundarstufe I neue soziale Gefüge entwickelt hätten und
das Oberstufenzentrum Y über ein Angebot der Schulsozialarbeit verfüge. Zum
andern ist die Fahrt nach [...] ins Oberstufenzentrum Z nur rund 5.5 km weiter
als nach [...] ins Gymnasium X. Demzufolge gibt es innerkantonale Angebote,
welche den gesundheitlichen und sozialen Gründen, welche für einen Schulbesuch
an einem anderen Ort als im Oberstufenzentrum Y sprechen, Rechnung tragen.
Zusammengefasst besteht weder ein bilaterales Abkommen zwischen dem Kanton
Solothurn und dem Kanton Basel-Landschaft, welches im Sinne des RSA 2009 auf B.___
anzuwenden wäre noch ist ein Rückgriff auf ausserkantonale Angebote
erforderlich, zumal innerkantonale Angebote bestehen.
3.7 Zu bedenken ist auch, dass der
verfassungsrechtliche Anspruch auf Grundschulunterricht nur ein angemessenes,
erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot an öffentlichen Schulen umfasst.
Der verfassungsmässige Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht ist
nicht gleichbedeutend mit dem Anspruch auf die optimale bzw. geeignetste
Schulung eines Kindes (vgl. BGE 138 I 162 E. 3.2 S. 165 mit Hinweisen).
Die Tochter der Beschwerdeführer hat folglich keinen rechtlichen Anspruch auf
eine optimale Ausbildung, sondern auf eine ihren persönlichen Bedürfnissen
angepasste Beschulung im Rahmen der staatlichen Möglichkeiten. Selbst wenn das
Gymnasium X im Kanton Basel-Landschaft ihren Bedürfnissen besser entgegenkommt
als die Ausbildungsmöglichkeiten in ihrem Wohnkanton, kann daraus kein Anspruch
auf ausserkantonalen Schulbesuch bzw. auf Übernahme der entsprechenden Kosten
durch den Kanton Solothurn abgeleitet werden. Der Anspruch auf unentgeltlichen
Schulbesuch gilt grundsätzlich nur am Wohnort.
3.8 Der ablehnende Entscheid ist deshalb
nicht zu beanstanden. Der Kanton Solothurn stellt ein breites Bildungsangebot
zur Verfügung und leistet auch Beiträge für den Besuch von ausserkantonalen
Schulen, sofern dies notwendig ist. Er kommt damit seinem Bildungsauftrag
ausreichend nach und berücksichtigt die Bedürfnisse einzelner Schülerinnen und
Schüler. Der Besuch des Oberstufenzentrums Y oder des Oberstufenzentrums Z wäre
B.___ durchaus zumutbar. Der Weg, den sie für die Schule zurücklegen müsste,
würde sich dabei gegenüber dem Gymnasium X nur unwesentlich verlängern resp.
beim Oberstufenzentrum Y sogar deutlich verkürzen. Der Kanton Solothurn ist
hingegen nicht verpflichtet, B.___ einen ausserkantonalen Schulbesuch zu
finanzieren. Dafür besteht keine gesetzliche Grundlage.
4. Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. A.___ haben aufgrund des Unterliegens die
Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen. Sie
werden mit dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe
verrechnet.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ haben die Kosten des Verfahrens
vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Zimmermann