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Entscheid

VWBES.2024.188

Ausserkantonaler Schulbesuch

17. Juli 2024Deutsch10 min

Verfügung und Gutheissung des Gesuchs um ausserkantonalen Schulbesuch von B.___.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 17. Juli 2024

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Oberrichterin Weber-Probst

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Departement für Bildung und Kultur,

vertreten durch Volksschulamt,

Beschwerdegegnerin

betreffend Ausserkantonaler

Schulbesuch

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

Am 1. Mai 2024 stellten A.___ beim Volksschulamt (VSA) einen Antrag auf

ausserkantonalen Schulbesuch für ihre Tochter, B.___. Es wurde ein Übertritt

von der Privatschule an die Sekundarschule P im Gymnasium X in [...] ins 9.

Schuljahr beantragt. Eine Rückkehr ans Oberstufenzentrum Y in [...] für das

dritte Sekjahr sei für B.___ aufgrund einer früheren Traumatisierung aus

ärztlichen Gründen nicht möglich.

2. Das Gesuch wurde mit Verfügung des

Departements für Bildung und Kultur (DBK) vom 4. Juni 2024 abgewiesen. Es

bestehe keine Rechtsgrundlage, dass Schülerinnen und Schüler aus dem

Zweckverband Schulen [...] ins Gymnasium X aufgenommen werden.

3. Gegen diese Verfügung erhoben A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) am 9. Juni 2024 Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und beantragten sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen

Verfügung und Gutheissung des Gesuchs um ausserkantonalen Schulbesuch von B.___.

Die zwar verständnisvolle aber am Ende rein formal vertragliche Begründung

werde B.___s schwieriger psychologischer Situation bezüglich des

Oberstufenzentrums Y nicht gerecht.

4. Mit Vernehmlassung vom 26. Juni 2024

beantragte das DBK die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, wobei die

Verfahrenskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen seien. Zur Begründung

wurde unter anderem ausgeführt, dass ausserkantonale Schulbesuche nur dann in

Betracht gezogen würden, wenn es keine adäquate innerkantonale

Beschulungsmöglichkeit gebe.

5. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird grundsätzlich auf die Akten

verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 114 Abs. 2 des

Volksschulgesetzes [VSG, BGS 413.111] i.V.m. § 49 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GO, BGS 125.12]). A.___ sind als betroffene

Eltern von B.___ durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur

Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Gemäss § 56 Abs. 1 lit. a VSG

erhalten Schüler und Schülerinnen einen alters- und stufengerechten sowie ihren

geistigen und körperlichen Fähigkeiten entsprechenden Unterricht, welcher den

Professionsstandards folgt. Der obligatorische Unterricht an den öffentlichen

Schulen ist laut § 3 Abs. 1 VSG unentgeltlich. Die Schulpflicht ist beim

Schulträger des Aufenthaltsortes zu erfüllen (§ 48 Abs. 1 VSG). Das Departement

kann aus schulorganisatorischen Gründen (lit. a), bei einem verhältnismässig

weiten, beschwerlichen oder gefährlichen Schulweg (lit. b), oder aus

gesundheitlichen, familiären oder sozialen Gründen (lit. c) für einzelne

Schüler und Schülerinnen den Schulbesuch an einem anderen Ort bewilligen (§ 48 Abs. 2 VSG).

3.1

Die Beschwerdeführer rügen im

Wesentlichen eine rein formal vertragliche Begründung, welche B.___s

schwieriger psychologischer Situation bzgl. dem Oberstufenzentrum Y nicht

gerecht werde.

3.2

Nach § 88 Abs. 1 VSG zahlt die

entlastete Einwohnergemeinde für den Besuch einer Schule ausserhalb des Kantons

dem aufnehmenden Schulträger ein Schulgeld, dessen Höhe im Regionalen

Schulabkommen über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden und Ausrichtung

von Beiträgen (RSA 2009, BGS 411.241) festgelegt wird. Dieses Abkommen, dem

unter anderem die Kantone Solothurn und Basel-Landschaft beigetreten sind,

regelt für die Kindergärten, Volksschulen, allgemein bildenden Schulen auf der

Sekundarstufe II sowie die vom Bund nicht anerkannten tertiären Bildungsgänge

den interkantonalen Zugang, die Stellung der Auszubildenden sowie die

Abgeltung, welche die Wohnsitzkantone der Auszubildenden leisten (Art. 1 RSA

2009). Die Leistung von Kantonsbeiträgen für den ausserkantonalen Schulbesuch

setzt die Erteilung einer Bewilligung durch den Wohnsitzkanton voraus (Art. 5

Abs. 1 RSA 2009). Der Wohnsitzkanton kann eine Bewilligung aus

geographischen oder anderen wichtigen Gründen erteilen (Art. 5 Abs. 2 RSA 2009).

Gemäss Art. 6 Abs. 1 RSA 2009 wird als Anhang II zum RSA 2009 die Liste der

beitragsberechtigten Schulen und Ausbildungsgänge geführt. Die Auszubildenden

haben keinen Rechtsanspruch auf Übernahme der Kantonsbeiträge für den Besuch

von Schulen und Ausbildungsgängen, welche nicht mit Zustimmung des

zahlungspflichtigen Kantons auf der Liste der beitragsberechtigten Schulen

aufgeführt sind (Art. 6 Abs. 3 RSA 2009). Der Liste der beitragsberechtigten

Schulen zum RSA 2009, gültig vom 1. August 2024 bis 31. Juli 2025, zufolge,

besteht für das 9. Schuljahr im Gymnasium X, Niveau P, eine Zahlungspflicht des

Kantons Solothurn, sofern eine bilaterale Regelung eine solche festlegt. Gemäss

§ 3 des Vertrages über das Gymnasium X (BGS 414.116.21) richten sich die

Zulassungsbedingungen und die Rechtspflege im Bereich der Zulassung nach der

Rechtsordnung des Wohnsitzkantons der Schülerin oder des Schülers. Die

Verordnung über die Aufnahme ins Gymnasium X (BGS 414.116.22) regelt die

Aufnahme der Schüler und Schülerinnen aus dem solothurnischen Bezirk [...] ins

Gymnasium X (§ 1 der Verordnung über die Aufnahme ins Gymnasium X). Bei der

Gemeinde [...], Wohnsitzgemeinde von B.___, handelt es sich um eine Gemeinde

des Bezirks [...] (§ 1 Abs. 1 [...] des Verzeichnisses der solothurnischen

Gemeinden [BGS 131.3]). B.___ ist daher keine Schülerin aus dem Bezirk [...],

womit ihre Aufnahme ins Gymnasium X weder vom Vertrag über das Gymnasium X noch

von der Verordnung über die Aufnahme ins Gymnasium X erfasst wird. Sie ist

Dispositiv

demnach nicht von einer bilateralen Regelung zwischen den Kantonen Solothurn

und Basel-Landschaft im Sinne des RSA 2009 erfasst.

3.3 Bei der Regelung von Schulfragen

steht den kantonalen Behörden ein erheblicher Spielraum zu (BGE 130 I 352 E.

3.2 S. 354). Gemäss § 48 Abs. 2 lit. c VSG i.V.m. § 13 der Volksschulverordnung

(VSV, BGS 413.121.1) kann das Departement einzelnen Schülerinnen und Schülern

aus gesundheitlichen, familiären oder sozialen Gründen den Schulbesuch

ausserhalb des Schulorts bewilligen. Bei der Beurteilung der gesundheitlichen,

familiären und sozialen Gründe sind insbesondere die besonderen Begabungen der

Schülerin oder des Schülers sowie die verfügbaren Betreuungsangebote zu

berücksichtigen (§ 16 VSV).

3.4 Aus dem von den Beschwerdeführern

der Beschwerde beigelegten Arztzeugnis vom 6. Juni 2024 von Dr. med. C.___ geht

hervor, dass B.___ eine schwere Traumatisierung mit konsekutiver schwerer

Belastung, Depression und Schwierigkeiten im Sozialkontakt durchlebt hat. Der

Verbleib in der damaligen Schulklasse habe aus kinder- und

jugendpsychiatrischer Sicht nicht mehr unterstützt werden können. Die

Kindseltern hätten sich zum Glück für den Besuch des Gymnasiums [...] entschieden,

wo B.___ nun zweieinhalb Jahre verbracht habe und aktuell in einer zweiten P

Klasse sei. B.___ habe sich mittlerweile zu einer ausgesprochen angenehmen

Jugendlichen entwickelt. Sie habe wieder Lebensfreude, sei interessiert und

könne inzwischen als leistungsstarke Schülerin auch wieder auf ihr grosses

Potential zurückgreifen. Allerdings sei es B.___ aus ärztlicher Sicht

unzumutbar, wieder auf dieselben KollegInnen ihrer ehemaligen Primarschule zu

treffen. Die drohende Retraumatisierung sei vorprogrammiert. Aus ärztlicher

Sicht dürfe nicht riskiert werden, dass die Jahre der erfolgreichen

therapeutischen Arbeit mit einer solchen Entscheidung wieder zunichte gemacht

werden. Es sei mit ganz grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass B.___

nach kürzester Zeit für die Schule in [...] krankgeschrieben werden müsste und

so nur noch zu Hause bleiben könnte.

3.5 In seiner Stellungnahme zur

Beschwerde vom 26. Juni 2024 wies das VSA, namens des DBK, auf die bereits im

angefochtenen Entscheid aufgezeigte Möglichkeit eines innerkantonalen

auswärtigen Schulbesuchs hin. Ausserkantonale Schulbesuche würden nur dann in

Betracht gezogen, wenn es keine adäquate innerkantonale Beschulungsmöglichkeit

gebe. In B.___s Zielstufe im Oberstufenzentrum Y würden fünf Parallelklassen

geführt und die im Arztzeugnis erwähnte Gruppe Jugendlicher sei auf diese fünf

Abteilungen verteilt. Daraus hätten sich in den letzten zwei Jahren neue

soziale Gefüge entwickelt. Ausserdem verfüge das Oberstufenzentrum Y über ein

Angebot der Schulsozialarbeit. Das VSA anerkenne die in den Arztzeugnissen

geltend gemachten gesundheitlichen und sozialen Gründe und habe daher in der

Verfügung vom 4. Juni 2024 auf die Möglichkeit eines auswärtigen Schulbesuchs

an einer anderen Schule im Kanton Solothurn aufgezeigt. Als Alternative würde

sich aufgrund der geographischen Lage das Oberstufenzentrum Z in [...]

anbieten.

3.6 Aus den Arztzeugnissen vom 9. April

2024 und 6. Juni 2024 gehen unter anderem Schwierigkeiten von B.___ im

Sozialkontakt sowie die Unzumutbarkeit einer Konfrontation mit ihrer «alten

Vergangenheit» hervor. Die Vorinstanz anerkannte diese Gründe zu Recht als

wesentliche gesundheitliche und soziale Gründe, welche eine Beschulung

ausserhalb des Aufenthaltsortes zu begründen vermögen. Wie die Vorinstanz

ausführt, werden ausserkantonale Schulbesuche nur dann in Betracht gezogen,

wenn es keine adäquate innerkantonale Beschulungsmöglichkeit gibt. Zum einen

ist die Argumentation der Vorinstanz zu berücksichtigen, wonach sich durch den

Eintritt in die Sekundarstufe I neue soziale Gefüge entwickelt hätten und

das Oberstufenzentrum Y über ein Angebot der Schulsozialarbeit verfüge. Zum

andern ist die Fahrt nach [...] ins Oberstufenzentrum Z nur rund 5.5 km weiter

als nach [...] ins Gymnasium X. Demzufolge gibt es innerkantonale Angebote,

welche den gesundheitlichen und sozialen Gründen, welche für einen Schulbesuch

an einem anderen Ort als im Oberstufenzentrum Y sprechen, Rechnung tragen.

Zusammengefasst besteht weder ein bilaterales Abkommen zwischen dem Kanton

Solothurn und dem Kanton Basel-Landschaft, welches im Sinne des RSA 2009 auf B.___

anzuwenden wäre noch ist ein Rückgriff auf ausserkantonale Angebote

erforderlich, zumal innerkantonale Angebote bestehen.

3.7 Zu bedenken ist auch, dass der

verfassungsrechtliche Anspruch auf Grundschulunterricht nur ein angemessenes,

erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot an öffentlichen Schulen umfasst.

Der verfassungsmässige Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht ist

nicht gleichbedeutend mit dem Anspruch auf die optimale bzw. geeignetste

Schulung eines Kindes (vgl. BGE 138 I 162 E. 3.2 S. 165 mit Hinweisen).

Die Tochter der Beschwerdeführer hat folglich keinen rechtlichen Anspruch auf

eine optimale Ausbildung, sondern auf eine ihren persönlichen Bedürfnissen

angepasste Beschulung im Rahmen der staatlichen Möglichkeiten. Selbst wenn das

Gymnasium X im Kanton Basel-Landschaft ihren Bedürfnissen besser entgegenkommt

als die Ausbildungsmöglichkeiten in ihrem Wohnkanton, kann daraus kein Anspruch

auf ausserkantonalen Schulbesuch bzw. auf Übernahme der entsprechenden Kosten

durch den Kanton Solothurn abgeleitet werden. Der Anspruch auf unentgeltlichen

Schulbesuch gilt grundsätzlich nur am Wohnort.

3.8 Der ablehnende Entscheid ist deshalb

nicht zu beanstanden. Der Kanton Solothurn stellt ein breites Bildungsangebot

zur Verfügung und leistet auch Beiträge für den Besuch von ausserkantonalen

Schulen, sofern dies notwendig ist. Er kommt damit seinem Bildungsauftrag

ausreichend nach und berücksichtigt die Bedürfnisse einzelner Schülerinnen und

Schüler. Der Besuch des Oberstufenzentrums Y oder des Oberstufenzentrums Z wäre

B.___ durchaus zumutbar. Der Weg, den sie für die Schule zurücklegen müsste,

würde sich dabei gegenüber dem Gymnasium X nur unwesentlich verlängern resp.

beim Oberstufenzentrum Y sogar deutlich verkürzen. Der Kanton Solothurn ist

hingegen nicht verpflichtet, B.___ einen ausserkantonalen Schulbesuch zu

finanzieren. Dafür besteht keine gesetzliche Grundlage.

4. Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. A.___ haben aufgrund des Unterliegens die

Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen. Sie

werden mit dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe

verrechnet.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ haben die Kosten des Verfahrens

vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Zimmermann