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Entscheid

VWBES.2024.190

Entzug des Anspruches auf persönlichen Verkehr

3. Dezember 2024Deutsch27 min

gänzlich entzogen. Der (weitere) Antrag von A.___ vom 10. April 2024 (eventualiter

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 3. Dezember 2024

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Oberrichter Hagmann

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Fasnacht,

Beschwerdeführer

gegen

1. KESB

Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein,

2. B.___,

vertreten durch Rechtsanwältin Bernadette Gasche,

Beschwerdegegnerinnen

betreffend Entzug

des Anspruchs auf persönlichen Verkehr

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.1 B.___ (nachfolgend Kindsmutter) und A.___

sind die unverheirateten Eltern von C.___, geb. [...] 2022. Am

15. September 2022 hatten die Kindseltern gegenüber dem Zivilstandsamt

Thal-Gäu eine Erklärung zur gemeinsamen elterlichen Sorge abgegeben.

Mit Eingabe vom 3. August 2023

stellte die Kindsmutter, vertreten durch Rechtsanwältin Bernadette Gasche, den

Antrag um superprovisorischen Erlass von Kindesschutzmassnahmen (Feststellung,

dass der Sohn unter der alleinigen Obhut der Kindsmutter stehe; sofortige

Sistierung des persönlichen Verkehrs zwischen dem Sohn und dem Kindsvater;

Erlass eines Kontakt- und Rayonverbots mit Strafandrohung im Unterlassungsfall

gegenüber dem Kindsvater; Ausreisesperre für den Sohn und Verbot für den Vater,

mit dem Sohn auszureisen).

Am 4. August 2023 wurde die Kindes-

und Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend KESB)

Thal-Gäu / Dorneck-Thierstein vom Kantonalen Bedrohungsmanagement

informiert, dass die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn ein

Strafverfahren gegen den Kindsvater eröffnet habe und sich der Kindsvater

derzeit in Untersuchungshaft in Solothurn befinde.

Daraufhin eröffnete die KESB ein

Verfahren zur Prüfung der Notwendigkeit von kindesschutzrechtlichen Massnahmen

und beauftragte den Zweckverband Sozialregion Thal-Gäu mit Verfügung vom

10. August 2023 mit der Abklärung der Situation von C.___.

1.2 Am 22. August 2023 stellte die KESB C.___

vorsorglich unter die alleinige Obhut der Kindsmutter. A.___ wurde vorläufig

kein Besuchsrecht für seinen Sohn erteilt und er wurde vorsorglich angewiesen,

mit seinem Sohn die Schweiz nicht zu verlassen.

Am 18. September 2023 ging bei der KESB

der Abklärungsbericht Kindesschutz des Zweckverbandes Sozialregion Thal-Gäu

ein. Am 20. Dezember 2023 wurde A.___ unter Anordnung von Ersatzmassnahmen aus

der Untersuchungshaft entlassen.

1.3 Mit Entscheid vom 23. Januar 2024

stellte die KESB C.___ unter die alleinige Sorge der Kindsmutter. Der

persönliche Verkehr zwischen A.___ und seinem Sohn wurde dahingehend geregelt,

dass der Kindsvater das Recht habe, seinen Sohn einmal wöchentlich für 1,5

Stunden im Rahmen eines begleiteten Kontaktes zu sehen. Die Übergaben und

Treffen würden von der Fachstelle [...] begleitet und fänden in den

Räumlichkeiten der [...] statt, bei einer allfälligen erneuten Inhaftierung des

Kindsvaters, soweit möglich, in der entsprechenden Vollzugsanstalt. Für C.___

wurde eine Massnahme gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB errichtet mit dem

Aufgabenbereich, das begleitete Besuchsrecht des Kindsvaters zu organisieren

und zu überwachen sowie die Finanzierung sicherzustellen. Zur Mandatsperson

wurde E.___ ernannt.

Das erste begleitete Besuchsrechts bei [...]

war auf den 16. Februar 2024 vorgesehen. Am Tag zuvor ging bei der KESB eine

Meldung des Bedrohungsmanagements ein, wonach A.___ letzte Nacht die

Kindsmutter am Telefon bedroht habe. A.___ wurde am 16. Februar 2024 verhaftet,

am 22. Februar 2024 trat er den vorzeitigen Strafvollzug an.

Am 11. März 2024 beantragte die

Beiständin eine Sistierung der begleiteten Besuche. Ein Besuch im vorzeitigen

Strafvollzug sei für das Kind unzumutbar. Die Besucherräume im Gefängnis seien

ohne Fenster, vergittert, dunkel und kühl. Weitere begleitete Besuche nach dem

Vollzug sehe sie auch als schwierig, weil ein Polizist als Schutz immer dabei

sein sollte. Ein kleines Kind in ein solches Setting zu begeben, erachte sie

aus entwicklungspsychologischer Perspektive nicht als geeignet.

1.4 Mit Entscheid der KESB vom 7. Mai

2024 wurde A.___ der Anspruch auf persönlichen Verkehr mit seinem Sohn C.___

gänzlich entzogen. Der (weitere) Antrag von A.___ vom 10. April 2024 (eventualiter

sei die Mandatsträgerin durch die KESB anzuweisen, umgehend näher abzuklären,

inwiefern sich das Verhalten der Kindseltern auf einen Besuch des Sohnes in der

Vollzugssituation auswirke sowie ob die Vollzugssituation im aktuellen

Gefängnis dem Kindswohl bzw. einem Besuchsrecht entgegenstehe, um im Anschluss

neu zu entscheiden) wurde abgewiesen. Die Massnahme für C.___ gemäss Art. 308

Abs. 2 ZGB sowie die Weisung gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB wurden per

Entscheiddatum aufgehoben und die Mandatsperson wurde aus ihrem Amt entlassen.

1.5 Mit Urteil des

Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 5. Juli 2024 wurde A.___ wegen

mehrfacher Tätlichkeiten, begangen am 14. und 15. Juli 2023, mehrfacher

Drohung, begangen in der Zeit vom 14. Juli 2023 bis 15. Februar 2024, und

mehrfacher Beschimpfung, begangen in der Zeit vom 15. Juli 2023 bis 30. Januar

2024, zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, einer Geldstrafe von 30

Tagessätzen zu je CHF 30.00 und einer Busse von CHF 1'000.00, ersatzweise

zu einer Freiheitsstrafe von 10 Tagen, verurteilt. Zusätzlich wurde ihm für die

Dauer von fünf Jahren verboten, in irgendeiner Form Kontakt mit der Kindsmutter

aufzunehmen.

Wegen Widerhandlungen gegen das

Betäubungsmittelgesetz war der Beschwerdeführer vom Regionalgericht

Emmental-Oberaargau am 23. Juni 2023 zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten

verurteilt worden (zu vollziehen 12 Monate). Gleichzeitig war eine

Landesverweisung von sieben Jahren ausgesprochen worden. Gegen das Urteil wurde

Berufung erhoben. Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 9. August

2024 wurde sowohl das Strafmass als auch die ausgesprochene Landesverweisung

bestätigt.

2. Gegen den Entscheid der KESB vom 7.

Mai 2024 liess A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), vertreten durch

Rechtsanwalt Tobias Fasnacht, am 12. Juni 2024 Beschwerde erheben mit dem

Antrag auf deren Aufhebung. Der Entscheid sei dahingehend abzuändern, als dem

Beschwerdeführer weiterhin ein Anspruch auf persönlichen Verkehr mit seinem

Sohn eingeräumt und die Mandatsperson angewiesen werde, die begleiteten Besuche

zwischen ihm und seinem Sohn auch im Rahmen der derzeitigen Vollzugssituation

und nach Ausstehen seiner Haft zu ermöglichen. Eventualiter sei der Entscheid

der KESB aufzuheben und diese anzuweisen, umgehend die nachfolgenden

Fragestellungen im Rahmen einer Begutachtung (inkl. Befragung beider

Kindseltern) durch eine qualifizierte Fachperson näher abklären zu lassen und

im Anschluss daran neu zu entscheiden (betr. die Fragen im Detail vgl.

Beschwerde S. 2). Subeventualiter sei der Entscheid der KESB aufzuheben und die

Vorinstanz anzuweisen, im Sinne der Erwägungen neu zu entscheiden.

3. Mit Eingabe vom 17. Juni 2024

beantragte die KESB die Abweisung der Beschwerde. Auf eine Vernehmlassung wurde

mit Verweis auf den angefochtenen Entscheid verzichtet.

4. Die Kindsmutter, vertreten durch

Rechtsanwältin Bernadette Gasche, liess am 4. Juli 2024 die Abweisung der

Beschwerde beantragen. Am 21. August 2024 liess sie zu den ihr zugestellten

Unterlagen des Richteramtes Thal-Gäu betreffend das Strafverfahren gegen den

Beschwerdeführer Stellung nehmen.

5. Mit Verfügung der Vizepräsidentin des

Verwaltungsgerichts vom 7. August 2024 wurde sowohl dem Beschwerdeführer als

auch der Kindsmutter die unentgeltliche Rechtspflege samt unentgeltlichem

Rechtsbeistand resp. unentgeltlicher Rechtsbeiständin bewilligt.

6. Der Beschwerdeführer liess sich am 2.

Oktober 2024 zur Stellungnahme der Kindsmutter und den edierten Unterlagen des

Richteramtes Thal-Gäu vernehmen. Gleichzeitig liess er dem Verwaltungsgericht

eine Kopie des Urteilsdispositivs des Obergerichts des Kantons Bern vom 9.

August 2024 zukommen.

7. Die KESB reichte am 10. Oktober 2024

eine Kopie einer am selben Tag erlassenen Verfügung ein, wonach sie einen Brief

des Beschwerdeführers, welchen sie an die Kindsmutter hätte weiterleiten

sollen, mit Verweis auf das vom Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu am 5. Juli

2024 ausgesprochene Kontaktverbot, dem Beschwerdeführer wieder retourniert

habe.

8. Am 24. Oktober 2024 liess sich die

Kindsmutter zur Stellungnahme des Beschwerdeführers nochmals vernehmen.

Gleichzeitig wurde die Honorarnote eingereicht.

9. Am selben Tag reichte auch der

Vertreter des Beschwerdeführers seine Honorarnote ein. Zudem liess er dem

Verwaltungsgericht einen Vollzugsbericht der Strafanstalt [...] zukommen.

10. Für die Standpunkte der Parteien

wird auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend darauf

eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 des

Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des

Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). Der Beschwerdeführer ist

durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Die KESB begründete den

angefochtenen Entscheid – welcher vor dem Vorliegen des Urteils des

Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 5. Juli 2024 ergangen war – im

Wesentlichen damit, die Kindsmutter habe nach der ersten Haftentlassung den

persönlichen Verkehr zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn ausdrücklich

befürwortet. Nach dem Vorfall vom 15. Februar 2024, bei welchem der

Beschwerdeführer der Kindsmutter mutmasslich damit gedroht habe, sie

umzubringen, sei die Kindsmutter mit dem persönlichen Verkehr zwischen Vater

und Sohn nicht mehr einverstanden gewesen. Unter den aktuellen Verhältnissen

sei davon auszugehen, dass die Umsetzung des persönlichen Verkehrs – seien dies

Besuche im Gefängnis oder begleitete Besuche nach einer allfälligen

Haftentlassung – für die Mutter eine zusätzliche emotionale Belastung darstellen

würden. Auch wenn eine Fachstelle für die Begleitung der Besuche involviert

wäre, müsste die Mutter C.___ begleiten. Sie müsste ihn auf die Treffen

vorbereiten und dabei eine positive Haltung vertreten. Auch allfällige

Nachwirkungen oder Folgen der Treffen müssten von ihr als Hauptbetreuungsperson

aufgefangen werden können. Für einen Elternteil, welcher mutmasslich Opfer von

häuslicher Gewalt geworden sei, dürfte dies eine sehr grosse emotionale

Belastung, wenn nicht gar eine Überforderung darstellen. Es liege auf der Hand,

dass sich eine psychische Destabilisierung der Mutter auch auf deren

Erziehungsfähigkeit auswirken und damit einen negativen Einfluss auf das Wohl

des Kindes haben würde.

Bezüglich des Verhältnisses von Vater

und Sohn sei darauf hinzuweisen, dass angesichts des Alters des Kindes und der

Dauer, während der sich Vater und Sohn nicht gesehen hätten (seit Mitte Juli

2023), von einem Beziehungsabbruch gesprochen werden müsse. Bei der Beurteilung

des Anspruchs auf persönlichen Verkehr sei daher nicht von einem Erhalt der

Vater-Sohn-Beziehung auszugehen, sondern von einem möglichen Aufbau. Aufgrund

der gesamten Umstände (künstliches Umfeld, begrenzte zeitliche und materielle

Ressourcen, Begleitung der Besuche nicht nur von einer im Kindesschutz

versierten Fachperson, sondern zu Beginn zumindest auch von der Polizei,

Entwicklungsstand des Kindes) würden die Treffen höchstens eine punktuelle und

oberflächliche Beziehung zum Vater ermöglichen und würden das Kleinkind eher

verunsichern. Zudem sei in diesem Zusammenhang nicht nur das junge Alter von C.___

zu berücksichtigen, sondern auch die Persönlichkeit des Vaters. Dazu könne auf

das forensische Gutachten, welches im Strafverfahren beigezogen worden sei,

verwiesen werden (ausgeprägte Persönlichkeitsstörung mit deutlich dissozialen

Anteilen [ICD-10 F60.2] sowie deutlichen emotional-instabilen / impulsiven,

narzisstischen und paranoiden Anteilen [ICD-10 F61], hohe Ausführungs- und

Rückfallgefahr). Schliesslich drohe dem Beschwerdeführer eine mehrjährige

Landesverweisung, weshalb mittelfristig wieder mit einem plötzlichen

Beziehungsabbruch gerechnet werden müsste. Dies würde wiederum eine Belastung

für das Kindswohl bedeuten.

Die Eventualanträge seien mit Verweis

auf die von der KESB bereits vorgenommene und im vorliegenden Entscheid

dargelegte Einschätzung der Risikofaktoren und Gefährdungssituation abzuweisen.

2.2

Der Beschwerdeführer liess in der

Beschwerde vorbringen, am genau gleichen Tag, als es erstmals wieder zu einem

Treffen zwischen ihm und seinem Sohn hätte kommen sollen, sei er erneut

verhaftet worden und dies aufgrund von Aussagen der Kindsmutter, die in einer

Anklageschrift gemündet hätten. Dabei habe es sich um angebliche mündliche

Drohungen am Telefon ihr gegenüber gehandelt, die strafrechtlich noch nicht

beurteilt worden seien. Es sei nicht auszuschliessen, dass ein Kontakt zwischen

Vater und Kind durch die Kindsmutter hatte unterbunden werden sollen. Dies

belegten Snapchat-Nachrichten. Der Entscheid, gegen den Beschwerde erhoben

werde, sei im Ergebnis auf ein Schreiben der Beiständin von C.___

zurückzuführen. Der Antrag, dem Beschwerdeführer das Besuchsrecht zu entziehen,

basiere lediglich auf den Aussagen bzw. Wünschen der Kindsmutter und einem

(nicht dokumentierten) Telefonat mit dem kantonalen Bedrohungsmanagement. Das

Kontaktrecht dürfe aber nicht allein wegen elterlicher Konflikte dauerhaft eingeschränkt

werden, jedenfalls soweit das Verhältnis zwischen dem nicht hauptbetreuenden

Elternteil und dem Kind gut sei. Es handle sich um ein gegenseitiges

Pflichtrecht, das verfassungsrechtlich geschützt sei.

Bezüglich des psychiatrischen Gutachtens

sei zu berücksichtigen, dass dieses im Rahmen eines Strafverfahrens erstellt

worden sei und es in der Folge auch durch ein Strafgericht auf dessen

Beweistauglichkeit überprüft werden müsse. Auf das besagte Gutachten in einem

KESB-Verfahren abzustellen, bedeute im Ergebnis nicht nur, auf ein verfahrens-

und auch fachfremdes Gutachten abzustellen, sondern im Ergebnis dem

Beschwerdeführer auch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör zu verwehren. Zudem

sei es im fraglichen Gutachten nicht um Verhaltensweisen des Beschwerdeführers

gegenüber seinem Kind gegangen. Die Ausführungen zur Landesverweisung beträfen

schliesslich ein nicht abgeschlossenes Verfahren. Auch wenn eine solche einmal

rechtskräftig werden würde, rechtfertige dies keinen Kontaktabbruch. Der

Entscheid der KESB basiere auf einer einseitigen Abwägung mit Fokus auf die

Ausführungen der Kindsmutter und gleichzeitig auf ungenügender Aktengrundlage.

Ein Abbruch des Kontaktrechts sei auch nicht verhältnismässig.

Sollte das Verwaltungsgericht das

Rechtsbegehren 1 (Gewährung des Anspruchs auf persönlichen Verkehr) nicht

gutheissen, sei im Hinblick auf das fragliche Kontaktrecht eine Begutachtung in

Auftrag zu geben.

2.3

Die Kindsmutter liess dazu

ausführen, es entbehre jeglicher Grundlage, dass ihre Meldung beim

Bedrohungsmanagement vom Februar 2024 nur erfolgt sein sollte, um die

Kontaktrechte des Kindsvaters zum gemeinsamen Kind zu unterbinden. Sie habe bei

der Beiständin stets darum gebeten, dass ein begleitetes Besuchsrecht

aufgegleist werden solle. Nachdem seitens des Beschwerdeführers im Februar 2024

aber schwere Drohungen gegen Leib und Leben der Kindsmutter sowie ihrer Familie

ausgesprochen worden seien, sei sie derart in Angst und Schrecken versetzt

worden, dass sie Meldung erstattet habe. Sie leide noch heute unter

Panikattacken und habe Angst, dass die Drohungen vom Beschwerdeführer oder

durch von ihm beauftragte Drittpersonen wahr gemacht werden könnten. Die KESB

habe in ihrem Entscheid eine sorgfältige Abwägung der vorhandenen Interessen,

Risiken und Chancen vorgenommen und ausführlich begründet, weshalb das

Kindswohl als gefährdet angesehen werden müsse. Das Scheitern des Tatbeweises

für ein funktionierendes (begleitetes) Besuchsrecht habe der Beschwerdeführer

durch das Missachten der Ersatzmassnahmen selbst zu verantworten. Der Entzug

des Kontaktrechts sei nicht lediglich aufgrund des elterlichen Konflikts

erfolgt, sondern infolge der Handlungen des Beschwerdeführers und der hohen

Rückfallgefahr. Im psychiatrischen Gutachten fänden sich Feststellungen zur Persönlichkeit

des Beschwerdeführers allgemeiner Art und nicht lediglich spezifisch bezüglich

der ihm vorgeworfenen Straftaten. Das Gutachten könne daher ohne Weiteres

fächerübergreifend auch im Rahmen der vorliegend zu beurteilenden

zivilrechtlichen Fragen beigezogen werden. Welchen Mehrwert eine Begutachtung

im vorliegenden Fall zur Folge haben sollte, sei nicht ersichtlich. Die

Faktenlage zeige sich liquid.

3.

Nach Art. 273 Abs. 1 ZGB haben

Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das

minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr.

Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, das in erster Linie

den Interessen des Kindes dient. Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des

persönlichen Verkehrs ist das Kindeswohl. Wird dieses durch den persönlichen

Verkehr gefährdet, üben die Eltern ihn pflichtwidrig aus, haben sie sich nicht

ernsthaft um das Kind gekümmert oder liegen andere wichtige Gründe vor, so kann

ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden (Art.

274.

Abs. 2 ZGB). Das Wohl des Kindes ist gefährdet, wenn seine ungestörte

körperliche, seelische oder sittliche Entfaltung durch ein auch nur begrenztes

Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist; so

namentlich, wenn es zu einer Inhaftierung des einen Elternteils aufgrund einer

Straftat kommt, die sich gegen das Kind oder den anderen Elternteil richtet.

Bei einer auf Art. 274 Abs. 2 ZGB gestützten Beschränkung des persönlichen

Verkehrs ist das Gebot der Verhältnismässigkeit zu beachten (Urteil des

Bundesgerichts 5A_670/2023 vom 11. Juni 2024 E. 5.2.1 mit Hinweisen; vgl. auch

Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier in: Balser Kommentar Zivilgesetzbuch I, BSK

ZGB, 7. Auflage 2022, Art. 274 N. 10).

Bei begründetem Verdacht auf gegen das

Kind oder den anderen Elternteil gerichtete Gewalt ist das Besuchsrecht

grundsätzlich auszuschliessen, falls nicht ein begleitetes Besuchsrecht in

Frage kommt (Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier in: BSK ZGB, a.a.O., Art. 274

N. 11).

4.1

Vorliegend ginge es aufgrund des

Alters des Kindes und des Umstandes, dass der Beschwerdeführer seinen Sohn seit

Mitte Juli 2023 nicht mehr gesehen hat, in erster Linie um den Aufbau einer

Vater-Sohn-Beziehung und nicht um deren Erhalt. Dies scheint nunmehr

unbestritten zu sein (Beschwerde Ziff. 15). Diesen Aufbau für die Zeit der

Inhaftierung des Beschwerdeführers in die Wege zu leiten, rechtfertigt sich

nicht. Wie eine Nachfrage beim Amt für Justizvollzug ergeben hat, hat der

Beschwerdeführer das Vollzugsende am 22. Januar 2025 erreicht (die bedingte

Entlassung wurde ihm am 28. Oktober 2024 verweigert). Es müssten somit für die

Dauer von eineinhalb Monaten begleitete Besuche im Gefängnis, welches sich in [...]

befindet, organisiert werden, zu denen C.___ von der Kindsmutter oder sonst

einer Vertrauensperson hingebracht werden müsste. Dies ist angesichts des

Umstandes, dass C.___ seinen Vater seit längerer Zeit nicht mehr gesehen hat, es

wie erwähnt um einen Aufbau einer gegenseitigen Beziehung ginge und die Treffen

für C.___ ohne Teilnahme einer bekannten Person stattfinden würden, weder mit dem

Kindswohl vereinbar noch verhältnismässig, zumal die Kindsmutter ihren Sohn

auch auf die Treffen vorbereiten müsste (vgl. dazu die nachfolgenden

Erwägungen). Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang zudem die

Örtlichkeit, an die C.___ gebracht würde, auch wenn die Strafanstalt [...]

grundsätzlich über geeignete Besucherräume verfügen sollte.

4.2

Der Entzug des Anspruchs auf

persönlichen Verkehr rechtfertigt sich derzeit aber auch für die Zeit nach der

Inhaftierung des Beschwerdeführers.

4.2.1

Wie erwähnt, wurde der

Beschwerdeführer vom Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu mit Urteil vom 5.

Juli 2024 wegen mehrfacher Tätlichkeiten, mehrfacher Drohung und mehrfacher

Beschimpfung zum Nachteil der Kindsmutter zu einer Freiheitsstrafe von 16

Monaten verurteilt. Dieses Urteil ist rechtskräftig. Die Taten betrafen die

Zeit im Sommer 2023, dann aber auch den Januar und Februar 2024. Insbesondere

bezüglich des 15. Februar 2024, d.h. den Tag resp. Abend, bevor erstmals ein

begleiteter Besuch zwischen Vater und Sohn hätte stattfinden sollen, ist

festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Kindsmutter massive

Drohungen ausgesprochen hat (beispielsweise er werde sie zerhacken, sie habe

nun zwei Möglichkeiten, entweder sie komme zu ihm zurück oder er werde sie

umbringen, er schwöre auf C.___, dass er sie umbringen werde, vgl.

Anklageschrift, Ziff. 2.6). Es ist daher nachvollziehbar, dass die

Kindsmutter seither völlig verängstigt ist (vgl. dazu auch ihre Ausführungen

anlässlich der strafrechtlichen Verhandlung vor dem Amtsgerichtspräsidenten von

Thal-Gäu) und die Umsetzung des persönlichen Verkehrs zwischen Vater und Sohn nun

eine zusätzliche emotionale Belastung für sie darstellen würde. In diesem

Zusammenhang ist zu betonen, dass sie ein begleitetes Besuchsrecht zuvor nicht

nur befürwortet, sondern Bemühungen getätigt hatte, dass ein solches nach der

Haftentlassung des Beschwerdeführers im Herbst 2023 möglichst rasch in die Wege

geleitet werde (vgl. Unterlagen Beschwerdegegnerin, Urkunde 2). Erst die

Drohungen vom 15. Februar 2024 haben bei ihr zu einem Umdenken geführt. Dies

hat der Beschwerdeführer selbst zu verantworten. Er war es – und dafür ist er

rechtskräftig verurteilt –, der die Ausübung des Besuchsrechts mit seinen

Drohungen torpediert hatte; es war nicht die Kindsmutter, wie in der

Beschwerdeschrift in den Raum gestellt wird, die einen Kontakt zwischen Vater

und Sohn unterbinden wollte.

Dass die Kontaktaufnahme unter diesen

Umständen für die Kindsmutter eine zusätzliche Belastung darstellen würde,

wurde bereits erwähnt. Dies hätte unweigerlich Auswirkungen auf das Kindswohl.

So weist die KESB in ihrem Entscheid zu Recht darauf hin, dass die Kindsmutter ihren

Sohn an den Ort, an dem die begleiteten Besuche stattfinden würden, begleiten

müsste, sie müsste ihn auf die Termine mit dem Vater vorbereiten und dabei eine

positive Haltung einnehmen. Auch allfällige Nachwirkungen oder Folgen der Treffen

müsste sie mit ihm verarbeiten. Dass dies für einen Elternteil, der Opfer von

häuslicher Gewalt geworden und massiv bedroht worden ist, eine sehr grosse

emotionale Belastung darstellen würde, bedarf keiner weiteren Begründung.

Ebenso wenig, dass sich eine (weitere, vgl. ihre Aussagen anlässlich der

Verhandlung vor dem Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu) psychische

Destabilisierung auch auf die Erziehungsfähigkeit der Kindsmutter auswirken

würde und dies, wie von der KESB ausgeführt, einen negativen Einfluss auf das

Kindswohl hätte.

4.2.2

Zu berücksichtigen ist weiter,

dass die begleiteten Besuche, zumindest zu Beginn, zusätzlich in Anwesenheit

eines Polizeibeamten oder einer Polizeibeamtin stattfinden müssten, was zu

einer zusätzlichen Belastung und Verunsicherung des Kindes führen könnte, da

dieses dadurch – zweijährig – an Treffen mit mehreren ihm unbekannten Personen teilnehmen

müsste.

4.2.3

Insbesondere zu beachten ist in

diesem Zusammenhang auch die Persönlichkeit des Beschwerdeführers. So geht aus

dem forensisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. med. F.___ vom 24. November

2023, welches im Strafverfahren in Auftrag gegeben worden war, hervor, dass der

Beschwerdeführer an einer deutlich ausgeprägten Persönlichkeitsstörung mit

deutlichen dissozialen Anteilen (ICD-10 F60.2) sowie deutlichen

emotional-instabilen / impulsiven, narzisstischen und paranoiden Anteilen

(ICD-10 F61) leidet. Zudem liege eine unterdurchschnittliche Intelligenz vor. Bezüglich

individueller bzw. klinischer Risikofaktoren für zukünftige strafbare

Handlungen erwähnt der Gutachter, der Summenwert in der revidierten Version der

Psychopathy Checklist (PCL-R) betrage beim Beschwerdeführer 31 Punkte, was

einen Bereich darstelle, der auf eine hochgradige Ausprägung psychopathischer

Eigenschaften hindeute. In allen Unterbereichen (arrogantes und auf Täuschung

angelegtes zwischenmenschliches Verhalten, gestörter Affektivität, impulsiver

und verantwortungsloser Verhaltensmuster, Dissozialität) erreiche er hohe bis

sehr hohe Werte. Das Risiko für zukünftige strafbare Handlungen erhöhe sich

üblicherweise bei hohen PCL-R-Summenwerten und deutlicher sozialer Devianz, wie

sie beim Beschwerdeführer vorliegen würden. Aus den Ergebnissen der Forschung

und der klinischen Erfahrung sei darauf hinzuweisen, dass die beim

Beschwerdeführer diagnostizierte Persönlichkeitsstörung einen deutlichen

Risikofaktor für Delinquenz darstelle; sowohl für allgemeine Delinquenz wie

auch für Gewalt- und Sexualdelinquenz. Personen, die die Handlungsschwelle zur

Hand-on-Gewalttätigkeit schon mehrfach überschritten hätten, neigten in der

Regel dazu, dies weiterhin zu tun. Insbesondere wenn dieses Verhalten zum

gängigen Verhaltensrepertoire einer Person gehöre, wie es beim Beschwerdeführer

der Fall sei. Im statistischen bzw. aktuarischen Prognoseinstrument VRAG-R sei

der Beschwerdeführer in der Risikokategorie 8 von 9 Risikokategorien zu

verorten; im Prognoseinstrument ODARA (zur Bestimmung des Risikos von

zukünftiger häuslicher Gewalt) falle er in die höchste Risikokategorie. Beim

Beschwerdeführer bestehe somit nicht nur eine deutliche Gefahr für erneute

Gewalttaten im häuslichen Kontext, sondern auch in anderen Zusammenhängen.

Auch wenn dieses Gutachten im Rahmen des

Strafverfahrens beizogen worden ist und es darin nicht um Verhaltensweisen

gegenüber dem Kind geht, heisst dies nicht, dass dieses Gutachten im

vorliegenden Verfahren keine Berücksichtigung finden dürfte. Es äussert sich im

Allgemeinen zur Persönlichkeit des Beschwerdeführers und zur Rückfallgefahr,

insbesondere auch im Hinblick auf Delikte häuslicher Gewalt, was zweifelsohne

Auswirkungen auf das Vater-Kind-Verhältnis und die Ausgestaltung eines

Besuchsrechts, auch eines begleiteten Besuchsrechts, haben kann (vgl. dazu die

Ausführungen im angefochtenen Entscheid Ziff. 2.5; zudem vorgängige Erwägung

4.2.1). Weshalb das Gutachten nicht verwendet werden dürfte, nur weil es in

einem strafrechtlichen Verfahren beigezogen worden ist, ist nicht ersichtlich.

Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer selbst den Beizug der

Strafakten – und damit des forensisch-psychiatrischen Gutachtens – beantragt

hatte (Anträge in verfahrensrechtlicher Hinsicht Ziff. 2).

4.2.4

Ferner ist darauf hinzuweisen,

dass der Beschwerdeführer mit einer siebenjährigen Landesverweisung zu rechnen

hat (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 9. August 2024), was

ebenfalls gegen einen jetzigen Kontaktaufbau zwischen Vater und Sohn spricht,

müsste ein neu angebahnter Kontakt doch bei einem Vollzug der Landesverweisung

in Kürze wieder abgebrochen werden.

4.2.5

Schliesslich ist zu erwähnen, dass

es C.___ gemäss Ausführungen der Kindsmutter anlässlich der Hauptverhandlung im

Strafverfahren offenbar momentan sehr gut geht, nachdem er lange viel geschrien

hatte und sehr schreckhaft und ängstlich gewesen war. Er sei dabei gewesen, als

sie damals im Kinderzimmer eingeschlossen gewesen seien und er (der

Beschwerdeführer) an die Türe gehämmert habe. C.___ habe dann monatelang solche

Angst gehabt, wenn jemand an die Türe geklopft habe; er sei zu ihr gerannt und

habe geschrien. Auch habe er sehr lange Angst vor Männern gehabt, die so

aussähen wie der Kindsvater.

4.3

Zusammenfassend weist die KESB

folglich zu Recht darauf hin, dass die Risiken und nachteiligen Auswirkungen

des persönlichen Verkehrs zwischen Vater und Sohn gesamthaft betrachtet derart

hoch sind, dass sie sich mit dem Kindswohl nicht vereinbaren lassen. Die

Sicherheit von Mutter und Kind und das Interesse von C.___, im Sinne einer

gesunden Entwicklung, keine Besuche beim Vater machen zu müssen, sind in der

Tat höher zu gewichten als dessen Wunsch nach Kontakt zu seinem Kind. Dies ist

jedenfalls momentan der Fall, wo keine Anhaltspunkte bestehen, wie sich die

Situation nach der Haftentlassung des Beschwerdeführers präsentieren wird. Wie

erwähnt, ist nicht klar, ob der Beschwerdeführer die Schweiz definitiv

verlassen muss, da hinsichtlich Rechtskraft des Entscheids des Obergerichts des

Kantons Bern noch keine Kenntnis besteht. Sollte er die Schweiz nicht

(unmittelbar) verlassen müssen, ist seine Situation aber ebenso wenig geklärt.

Es ist nicht bekannt, ob er nach der Haftentlassung eine Stelle finden wird, wo

er wohnen wird, ob er sich an das Kontaktverbot zur Kindsmutter halten und ob

sich die Situation im Allgemeinen einigermassen beruhigen wird. Dies alles gilt

es im Interesse des Kindes (und auch der Kindsmutter) abzuwarten. Es erweist

sich daher als richtig und auch als verhältnismässig, dass dem Beschwerdeführer

der Anspruch auf persönlichen Verkehr mit seinem Sohn im jetzigen Zeitpunkt entzogen

worden ist.

Sollte er die Schweiz nicht verlassen

müssen und sollte sich die persönliche Situation des Beschwerdeführers mit der

Zeit einigermassen stabil präsentieren, steht es ihm frei, einen Antrag auf

erneute Einräumung eines begleiteten Besuchsrechts zu stellen, welcher

dannzumal gründlich zu prüfen wäre. Allenfalls kann es sich dann auch als nötig

erweisen, zusätzliche Fachberichte einzuholen.

5.

Soweit auf Ausführungen des

Beschwerdeführers in den vorgängigen Erwägungen nicht bereits eingegangen worden

ist, ist auf Folgendes ergänzend hinzuweisen:

-

Es trifft so nicht

zu, dass der Entscheid der KESB nur auf das Schreiben der Beiständin vom 11.

März 2024 zurückzuführen ist und dieses seinerseits lediglich auf Wünschen der

Kindsmutter und einem Telefonat mit dem kantonalen Bedrohungsmanagement

basiert. Ursächlich waren die massiven Drohungen seitens des Beschwerdeführers

gegenüber der Kindsmutter, die zur Meldung beim Bedrohungsmanagement geführt

hatten und für diese Drohungen – und nicht nur für diese – wurde der

Beschwerdeführer inzwischen auch rechtskräftig verurteilt. Dass der Besuch

zwischen Vater und Sohn am 16. Februar 2024 nicht stattfinden konnte, war auf

die erneute Inhaftierung des Beschwerdeführers aufgrund dieser Drohungen

zurückzuführen.

Aus dem

Schreiben der Beiständin ergibt sich im Weiteren keineswegs, dass der Antrag

nur auf einen zu grossen Organisationsaufwand zurückzuführen wäre. Sie

begründet, weshalb sie momentan die Sistierung des Besuchsrechts als richtig

erachtet, nämlich aus entwicklungspsychologischer Perspektive für das

Kleinkind.

-

Es trifft nicht zu,

dass die Verfahrensrechte des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt worden

wären. Ihm resp. seinem Vertreter wurde das rechtliche Gehör jederzeit gewährt.

Ein Anspruch auf persönliche Anhörung bestand nicht. Es wurde ihm auch nicht verwehrt

aufzuzeigen, dass ein begleitetes Besuchsrecht mit seinem Kind funktioniert.

Das hätte er am 16. Februar 2024 zeigen können. Stattdessen hat er die

Kindsmutter zuvor massiv bedroht, was zu einer Meldung beim

Bedrohungsmanagement und schliesslich zu einer rechtskräftigen Verurteilung

wegen Drohungen führte. Aufgrund der deswegen erfolgten Inhaftierung hat sich

die Situation verändert und nicht wegen allfälligen «Wünschen» der Kindsmutter.

-

Inwiefern die Akten

nur oberflächlich sein sollen, ist nicht ersichtlich. Der Entzug des

Besuchsrechts erfolgte nach einer sorgfältigen Würdigung der Aktenlage und der

Entscheid ist ausführlich begründet. Der Entzug erfolgte im Interesse des

Kindes.

-

Sollte eine

rechtskräftige Landesverweisung gegen den Beschwerdeführer vorliegen, ist nicht

davon auszugehen, dass diese aufgrund eines fehlenden Rücknahmeabkommens gar nicht

vollzogen werden kann. Der Beschwerdeführer dürfte über Identitätspapiere

verfügen, weshalb anzunehmen ist, dass die Migrationsbehörde zu einem Laissez-passer

kommen wird.

6.

Zusammenfassend erweist sich ein

persönlicher Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn zurzeit

folglich mit dem Kindswohl als nicht vereinbar. Die KESB hat dem

Beschwerdeführer den Anspruch auf persönlichen Verkehr mit seinem Sohn zu Recht

entzogen. Die Beschwerde erweist sich diesbezüglich als unbegründet und sie ist

entsprechend abzuweisen.

7.

Ebenfalls zu Recht abgewiesen wurden

die Anträge des Beschwerdeführers gemäss Schreiben vom 10. April 2024. Zur

Begründung kann auf die Ausführungen der KESB in Ziff. 2.7 des angefochtenen

Entscheids verwiesen werden.

8.

Schliesslich sind auch die

Eventualanträge gemäss Ziff. 2 und 3 der Beschwerde abzuweisen. Eine

Begutachtung ist im jetzigen Zeitpunkt aufgrund der Aktenlage, welche einen

Entscheid zuliess, nicht erforderlich. Zudem liegt bezüglich des

Beschwerdeführers eine Begutachtung vor, die zwar im Strafverfahren ergangen

ist, die sich aber ausführlich mit dessen Persönlichkeit auseinandersetzt. Inwiefern

allfällige gesundheitliche Probleme der Kindsmutter Auswirkungen auf das

Kontaktrecht haben sollten, ist weder ersichtlich noch dargetan.

Wie erwähnt, kann es aber allenfalls

nötig sein, zu einem späteren Zeitpunkt ein Fachgutachten einzuholen, falls der

Beschwerdeführer aufgrund einer klareren persönlichen Situation einen erneuten

Antrag auf Bewilligung eines Kontaktrechts zu seinem Sohn stellen sollte.

9.1

Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer grundsätzlich die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der

Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Zufolge

unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren gemäss Art. 123

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 273), sobald der Beschwerdeführer zur Zahlung in

der Lage ist.

9.2

Rechtsanwalt Tobias Fasnacht macht

einen Aufwand von 25,5 Stunden geltend, was überhöht erscheint. Für die

Erstellung der Beschwerdeschrift werden (ohne Instruktionsgespräch mit dem

Klienten bzw. entsprechende Korrespondenz) 6 Stunden und 20 Minuten verrechnet.

Ein derartiger Aufwand rechtfertigte sich unter Berücksichtigung des Umstandes,

dass der Vertreter des Beschwerdeführers bereits aufgrund des Verfahrens bei

der Vorinstanz über umfassende Kenntnis des Falles verfügte und zudem vorliegend

für das Aktenstudium eine Stunde separaten Zeitaufwand in Rechnung gestellt

hat, nicht. Für die Erstellung der Stellungnahme vom 2. Oktober 2024

werden nochmals 6 Stunden und 45 Minuten verrechnet, was im Vergleich mit

ähnlich gelagerten Fällen ebenfalls überhöht erscheint. Es war auch nicht

nötig, die Stellungnahme in derartigem Umfang zu begründen resp. insbesondere

in derartigem Umfang auf die Stellungnahme der Vertreterin der Kindsmutter

einzugehen. Ein Aufwand von 25,5 Stunden erscheint aber auch im Vergleich zu

anderen, ähnlich gelagerten Fällen als zu hoch, ebenso im Vergleich zum Aufwand

der Gegenanwältin von 10,25 Stunden. Insgesamt ist der Aufwand für die

Erstellung der Beschwerdeschrift ermessensweise um eine Stunde und der Aufwand

für die Erstellung der Stellungnahme um 2.75 Stunden zu kürzen. Zu streichen

sind zudem die nachfolgenden Positionen, da sie administrativer Natur und im

Stundenansatz enthalten sind: 21.08.2024, Fristerstreckung (10 Minuten),

10.09.2024, Fristerstreckung (10 Minuten). Zudem ist der ins Ermessen des

Gerichts gestellte Nachbearbeitungsaufwand von 60 auf 30 Minuten zu kürzen.

Somit verbleiben bei einem Stundenansatz von CHF 190.00 ein zu entschädigender

Aufwand von 20 Stunden und 55 Minuten, Auslagen von CHF 368.30 und die Mehrwertsteuer

von 8.1% (entsprechend CHF 351.75), was zu einer Entschädigung von CHF 4'694.20

führt, zahlbar durch den Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt auch hier der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald der

Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

9.3

Bei diesem Ausgang hat der

unterliegende Beschwerdeführer der obsiegenden Gegenpartei, B.___, eine

Parteientschädigung zu bezahlen. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

befreit den Beschwerdeführer nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung

an die Gegenpartei (vgl. Art. 118 Abs. 3 ZPO). Die Entschädigung ist jedoch

beim mittellosen Beschwerdeführer voraussichtlich nicht einbringlich und auch B.___

wurde die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Art. 122 Abs. 2 ZPO sieht vor,

dass bei Obsiegen der unentgeltlich prozessführenden Partei, und wenn die

Parteientschädigung bei der Gegenpartei nicht oder voraussichtlich nicht

einbringlich ist, der unentgeltliche Rechtsbeistand vom Kanton angemessen

entschädigt wird. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf den Kanton über.

Die Rechtsvertreterin von B.___,

Rechtsanwältin Bernadette Gasche, macht einen Aufwand von 10,25 Stunden bei

einem Stundenansatz von CHF 190.00 und Auslagen von CHF 124.60

geltend. Dies erscheint angemessen. Inklusive Mehrwertsteuer von 8,1 % führt

dies zu einer Entschädigung von CHF 2'239.95, welche der Beschwerdeführer

der Kindsmutter zu bezahlen hat.

Zufolge

voraussichtlicher Uneinbringlichkeit dieser Forderung ist Rechtsanwältin

Bernadette Gasche durch den Kanton Solothurn zu entschädigen. Die Forderung

gegen den Beschwerdeführer geht auf den Kanton Solothurn über.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher

Rechtspflege trägt die Kosten der Kanton Solothurn; vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

3. Die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes von A.___, Rechtsanwalt Tobias Fasnacht, wird auf CHF 4'694.20

(inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher

Rechtspflege durch den Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

4. A.___ hat B.___ eine Parteientschädigung

von CHF 2'239.95 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. Zufolge

voraussichtlicher Uneinbringlichkeit dieser Forderung ist die unentgeltliche

Rechtsbeiständin von B.___, Rechtsanwältin Bernadette Gasche, durch den Kanton

Solothurn zu entschädigen. Die Forderung gegen den Beschwerdeführer geht auf

den Kanton Solothurn über (vgl. Art. 122 Abs. 2 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Ramseier