VWBES.2024.190
Entzug des Anspruches auf persönlichen Verkehr
3. Dezember 2024Deutsch27 min
gänzlich entzogen. Der (weitere) Antrag von A.___ vom 10. April 2024 (eventualiter
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 3. Dezember 2024
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Oberrichter Hagmann
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Fasnacht,
Beschwerdeführer
gegen
1. KESB
Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein,
2. B.___,
vertreten durch Rechtsanwältin Bernadette Gasche,
Beschwerdegegnerinnen
betreffend Entzug
des Anspruchs auf persönlichen Verkehr
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 B.___ (nachfolgend Kindsmutter) und A.___
sind die unverheirateten Eltern von C.___, geb. [...] 2022. Am
15. September 2022 hatten die Kindseltern gegenüber dem Zivilstandsamt
Thal-Gäu eine Erklärung zur gemeinsamen elterlichen Sorge abgegeben.
Mit Eingabe vom 3. August 2023
stellte die Kindsmutter, vertreten durch Rechtsanwältin Bernadette Gasche, den
Antrag um superprovisorischen Erlass von Kindesschutzmassnahmen (Feststellung,
dass der Sohn unter der alleinigen Obhut der Kindsmutter stehe; sofortige
Sistierung des persönlichen Verkehrs zwischen dem Sohn und dem Kindsvater;
Erlass eines Kontakt- und Rayonverbots mit Strafandrohung im Unterlassungsfall
gegenüber dem Kindsvater; Ausreisesperre für den Sohn und Verbot für den Vater,
mit dem Sohn auszureisen).
Am 4. August 2023 wurde die Kindes-
und Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend KESB)
Thal-Gäu / Dorneck-Thierstein vom Kantonalen Bedrohungsmanagement
informiert, dass die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn ein
Strafverfahren gegen den Kindsvater eröffnet habe und sich der Kindsvater
derzeit in Untersuchungshaft in Solothurn befinde.
Daraufhin eröffnete die KESB ein
Verfahren zur Prüfung der Notwendigkeit von kindesschutzrechtlichen Massnahmen
und beauftragte den Zweckverband Sozialregion Thal-Gäu mit Verfügung vom
10. August 2023 mit der Abklärung der Situation von C.___.
1.2 Am 22. August 2023 stellte die KESB C.___
vorsorglich unter die alleinige Obhut der Kindsmutter. A.___ wurde vorläufig
kein Besuchsrecht für seinen Sohn erteilt und er wurde vorsorglich angewiesen,
mit seinem Sohn die Schweiz nicht zu verlassen.
Am 18. September 2023 ging bei der KESB
der Abklärungsbericht Kindesschutz des Zweckverbandes Sozialregion Thal-Gäu
ein. Am 20. Dezember 2023 wurde A.___ unter Anordnung von Ersatzmassnahmen aus
der Untersuchungshaft entlassen.
1.3 Mit Entscheid vom 23. Januar 2024
stellte die KESB C.___ unter die alleinige Sorge der Kindsmutter. Der
persönliche Verkehr zwischen A.___ und seinem Sohn wurde dahingehend geregelt,
dass der Kindsvater das Recht habe, seinen Sohn einmal wöchentlich für 1,5
Stunden im Rahmen eines begleiteten Kontaktes zu sehen. Die Übergaben und
Treffen würden von der Fachstelle [...] begleitet und fänden in den
Räumlichkeiten der [...] statt, bei einer allfälligen erneuten Inhaftierung des
Kindsvaters, soweit möglich, in der entsprechenden Vollzugsanstalt. Für C.___
wurde eine Massnahme gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB errichtet mit dem
Aufgabenbereich, das begleitete Besuchsrecht des Kindsvaters zu organisieren
und zu überwachen sowie die Finanzierung sicherzustellen. Zur Mandatsperson
wurde E.___ ernannt.
Das erste begleitete Besuchsrechts bei [...]
war auf den 16. Februar 2024 vorgesehen. Am Tag zuvor ging bei der KESB eine
Meldung des Bedrohungsmanagements ein, wonach A.___ letzte Nacht die
Kindsmutter am Telefon bedroht habe. A.___ wurde am 16. Februar 2024 verhaftet,
am 22. Februar 2024 trat er den vorzeitigen Strafvollzug an.
Am 11. März 2024 beantragte die
Beiständin eine Sistierung der begleiteten Besuche. Ein Besuch im vorzeitigen
Strafvollzug sei für das Kind unzumutbar. Die Besucherräume im Gefängnis seien
ohne Fenster, vergittert, dunkel und kühl. Weitere begleitete Besuche nach dem
Vollzug sehe sie auch als schwierig, weil ein Polizist als Schutz immer dabei
sein sollte. Ein kleines Kind in ein solches Setting zu begeben, erachte sie
aus entwicklungspsychologischer Perspektive nicht als geeignet.
1.4 Mit Entscheid der KESB vom 7. Mai
2024 wurde A.___ der Anspruch auf persönlichen Verkehr mit seinem Sohn C.___
gänzlich entzogen. Der (weitere) Antrag von A.___ vom 10. April 2024 (eventualiter
sei die Mandatsträgerin durch die KESB anzuweisen, umgehend näher abzuklären,
inwiefern sich das Verhalten der Kindseltern auf einen Besuch des Sohnes in der
Vollzugssituation auswirke sowie ob die Vollzugssituation im aktuellen
Gefängnis dem Kindswohl bzw. einem Besuchsrecht entgegenstehe, um im Anschluss
neu zu entscheiden) wurde abgewiesen. Die Massnahme für C.___ gemäss Art. 308
Abs. 2 ZGB sowie die Weisung gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB wurden per
Entscheiddatum aufgehoben und die Mandatsperson wurde aus ihrem Amt entlassen.
1.5 Mit Urteil des
Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 5. Juli 2024 wurde A.___ wegen
mehrfacher Tätlichkeiten, begangen am 14. und 15. Juli 2023, mehrfacher
Drohung, begangen in der Zeit vom 14. Juli 2023 bis 15. Februar 2024, und
mehrfacher Beschimpfung, begangen in der Zeit vom 15. Juli 2023 bis 30. Januar
2024, zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, einer Geldstrafe von 30
Tagessätzen zu je CHF 30.00 und einer Busse von CHF 1'000.00, ersatzweise
zu einer Freiheitsstrafe von 10 Tagen, verurteilt. Zusätzlich wurde ihm für die
Dauer von fünf Jahren verboten, in irgendeiner Form Kontakt mit der Kindsmutter
aufzunehmen.
Wegen Widerhandlungen gegen das
Betäubungsmittelgesetz war der Beschwerdeführer vom Regionalgericht
Emmental-Oberaargau am 23. Juni 2023 zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten
verurteilt worden (zu vollziehen 12 Monate). Gleichzeitig war eine
Landesverweisung von sieben Jahren ausgesprochen worden. Gegen das Urteil wurde
Berufung erhoben. Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 9. August
2024 wurde sowohl das Strafmass als auch die ausgesprochene Landesverweisung
bestätigt.
2. Gegen den Entscheid der KESB vom 7.
Mai 2024 liess A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), vertreten durch
Rechtsanwalt Tobias Fasnacht, am 12. Juni 2024 Beschwerde erheben mit dem
Antrag auf deren Aufhebung. Der Entscheid sei dahingehend abzuändern, als dem
Beschwerdeführer weiterhin ein Anspruch auf persönlichen Verkehr mit seinem
Sohn eingeräumt und die Mandatsperson angewiesen werde, die begleiteten Besuche
zwischen ihm und seinem Sohn auch im Rahmen der derzeitigen Vollzugssituation
und nach Ausstehen seiner Haft zu ermöglichen. Eventualiter sei der Entscheid
der KESB aufzuheben und diese anzuweisen, umgehend die nachfolgenden
Fragestellungen im Rahmen einer Begutachtung (inkl. Befragung beider
Kindseltern) durch eine qualifizierte Fachperson näher abklären zu lassen und
im Anschluss daran neu zu entscheiden (betr. die Fragen im Detail vgl.
Beschwerde S. 2). Subeventualiter sei der Entscheid der KESB aufzuheben und die
Vorinstanz anzuweisen, im Sinne der Erwägungen neu zu entscheiden.
3. Mit Eingabe vom 17. Juni 2024
beantragte die KESB die Abweisung der Beschwerde. Auf eine Vernehmlassung wurde
mit Verweis auf den angefochtenen Entscheid verzichtet.
4. Die Kindsmutter, vertreten durch
Rechtsanwältin Bernadette Gasche, liess am 4. Juli 2024 die Abweisung der
Beschwerde beantragen. Am 21. August 2024 liess sie zu den ihr zugestellten
Unterlagen des Richteramtes Thal-Gäu betreffend das Strafverfahren gegen den
Beschwerdeführer Stellung nehmen.
5. Mit Verfügung der Vizepräsidentin des
Verwaltungsgerichts vom 7. August 2024 wurde sowohl dem Beschwerdeführer als
auch der Kindsmutter die unentgeltliche Rechtspflege samt unentgeltlichem
Rechtsbeistand resp. unentgeltlicher Rechtsbeiständin bewilligt.
6. Der Beschwerdeführer liess sich am 2.
Oktober 2024 zur Stellungnahme der Kindsmutter und den edierten Unterlagen des
Richteramtes Thal-Gäu vernehmen. Gleichzeitig liess er dem Verwaltungsgericht
eine Kopie des Urteilsdispositivs des Obergerichts des Kantons Bern vom 9.
August 2024 zukommen.
7. Die KESB reichte am 10. Oktober 2024
eine Kopie einer am selben Tag erlassenen Verfügung ein, wonach sie einen Brief
des Beschwerdeführers, welchen sie an die Kindsmutter hätte weiterleiten
sollen, mit Verweis auf das vom Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu am 5. Juli
2024 ausgesprochene Kontaktverbot, dem Beschwerdeführer wieder retourniert
habe.
8. Am 24. Oktober 2024 liess sich die
Kindsmutter zur Stellungnahme des Beschwerdeführers nochmals vernehmen.
Gleichzeitig wurde die Honorarnote eingereicht.
9. Am selben Tag reichte auch der
Vertreter des Beschwerdeführers seine Honorarnote ein. Zudem liess er dem
Verwaltungsgericht einen Vollzugsbericht der Strafanstalt [...] zukommen.
10. Für die Standpunkte der Parteien
wird auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend darauf
eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des
Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). Der Beschwerdeführer ist
durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Die KESB begründete den
angefochtenen Entscheid – welcher vor dem Vorliegen des Urteils des
Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 5. Juli 2024 ergangen war – im
Wesentlichen damit, die Kindsmutter habe nach der ersten Haftentlassung den
persönlichen Verkehr zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn ausdrücklich
befürwortet. Nach dem Vorfall vom 15. Februar 2024, bei welchem der
Beschwerdeführer der Kindsmutter mutmasslich damit gedroht habe, sie
umzubringen, sei die Kindsmutter mit dem persönlichen Verkehr zwischen Vater
und Sohn nicht mehr einverstanden gewesen. Unter den aktuellen Verhältnissen
sei davon auszugehen, dass die Umsetzung des persönlichen Verkehrs – seien dies
Besuche im Gefängnis oder begleitete Besuche nach einer allfälligen
Haftentlassung – für die Mutter eine zusätzliche emotionale Belastung darstellen
würden. Auch wenn eine Fachstelle für die Begleitung der Besuche involviert
wäre, müsste die Mutter C.___ begleiten. Sie müsste ihn auf die Treffen
vorbereiten und dabei eine positive Haltung vertreten. Auch allfällige
Nachwirkungen oder Folgen der Treffen müssten von ihr als Hauptbetreuungsperson
aufgefangen werden können. Für einen Elternteil, welcher mutmasslich Opfer von
häuslicher Gewalt geworden sei, dürfte dies eine sehr grosse emotionale
Belastung, wenn nicht gar eine Überforderung darstellen. Es liege auf der Hand,
dass sich eine psychische Destabilisierung der Mutter auch auf deren
Erziehungsfähigkeit auswirken und damit einen negativen Einfluss auf das Wohl
des Kindes haben würde.
Bezüglich des Verhältnisses von Vater
und Sohn sei darauf hinzuweisen, dass angesichts des Alters des Kindes und der
Dauer, während der sich Vater und Sohn nicht gesehen hätten (seit Mitte Juli
2023), von einem Beziehungsabbruch gesprochen werden müsse. Bei der Beurteilung
des Anspruchs auf persönlichen Verkehr sei daher nicht von einem Erhalt der
Vater-Sohn-Beziehung auszugehen, sondern von einem möglichen Aufbau. Aufgrund
der gesamten Umstände (künstliches Umfeld, begrenzte zeitliche und materielle
Ressourcen, Begleitung der Besuche nicht nur von einer im Kindesschutz
versierten Fachperson, sondern zu Beginn zumindest auch von der Polizei,
Entwicklungsstand des Kindes) würden die Treffen höchstens eine punktuelle und
oberflächliche Beziehung zum Vater ermöglichen und würden das Kleinkind eher
verunsichern. Zudem sei in diesem Zusammenhang nicht nur das junge Alter von C.___
zu berücksichtigen, sondern auch die Persönlichkeit des Vaters. Dazu könne auf
das forensische Gutachten, welches im Strafverfahren beigezogen worden sei,
verwiesen werden (ausgeprägte Persönlichkeitsstörung mit deutlich dissozialen
Anteilen [ICD-10 F60.2] sowie deutlichen emotional-instabilen / impulsiven,
narzisstischen und paranoiden Anteilen [ICD-10 F61], hohe Ausführungs- und
Rückfallgefahr). Schliesslich drohe dem Beschwerdeführer eine mehrjährige
Landesverweisung, weshalb mittelfristig wieder mit einem plötzlichen
Beziehungsabbruch gerechnet werden müsste. Dies würde wiederum eine Belastung
für das Kindswohl bedeuten.
Die Eventualanträge seien mit Verweis
auf die von der KESB bereits vorgenommene und im vorliegenden Entscheid
dargelegte Einschätzung der Risikofaktoren und Gefährdungssituation abzuweisen.
2.2
Der Beschwerdeführer liess in der
Beschwerde vorbringen, am genau gleichen Tag, als es erstmals wieder zu einem
Treffen zwischen ihm und seinem Sohn hätte kommen sollen, sei er erneut
verhaftet worden und dies aufgrund von Aussagen der Kindsmutter, die in einer
Anklageschrift gemündet hätten. Dabei habe es sich um angebliche mündliche
Drohungen am Telefon ihr gegenüber gehandelt, die strafrechtlich noch nicht
beurteilt worden seien. Es sei nicht auszuschliessen, dass ein Kontakt zwischen
Vater und Kind durch die Kindsmutter hatte unterbunden werden sollen. Dies
belegten Snapchat-Nachrichten. Der Entscheid, gegen den Beschwerde erhoben
werde, sei im Ergebnis auf ein Schreiben der Beiständin von C.___
zurückzuführen. Der Antrag, dem Beschwerdeführer das Besuchsrecht zu entziehen,
basiere lediglich auf den Aussagen bzw. Wünschen der Kindsmutter und einem
(nicht dokumentierten) Telefonat mit dem kantonalen Bedrohungsmanagement. Das
Kontaktrecht dürfe aber nicht allein wegen elterlicher Konflikte dauerhaft eingeschränkt
werden, jedenfalls soweit das Verhältnis zwischen dem nicht hauptbetreuenden
Elternteil und dem Kind gut sei. Es handle sich um ein gegenseitiges
Pflichtrecht, das verfassungsrechtlich geschützt sei.
Bezüglich des psychiatrischen Gutachtens
sei zu berücksichtigen, dass dieses im Rahmen eines Strafverfahrens erstellt
worden sei und es in der Folge auch durch ein Strafgericht auf dessen
Beweistauglichkeit überprüft werden müsse. Auf das besagte Gutachten in einem
KESB-Verfahren abzustellen, bedeute im Ergebnis nicht nur, auf ein verfahrens-
und auch fachfremdes Gutachten abzustellen, sondern im Ergebnis dem
Beschwerdeführer auch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör zu verwehren. Zudem
sei es im fraglichen Gutachten nicht um Verhaltensweisen des Beschwerdeführers
gegenüber seinem Kind gegangen. Die Ausführungen zur Landesverweisung beträfen
schliesslich ein nicht abgeschlossenes Verfahren. Auch wenn eine solche einmal
rechtskräftig werden würde, rechtfertige dies keinen Kontaktabbruch. Der
Entscheid der KESB basiere auf einer einseitigen Abwägung mit Fokus auf die
Ausführungen der Kindsmutter und gleichzeitig auf ungenügender Aktengrundlage.
Ein Abbruch des Kontaktrechts sei auch nicht verhältnismässig.
Sollte das Verwaltungsgericht das
Rechtsbegehren 1 (Gewährung des Anspruchs auf persönlichen Verkehr) nicht
gutheissen, sei im Hinblick auf das fragliche Kontaktrecht eine Begutachtung in
Auftrag zu geben.
2.3
Die Kindsmutter liess dazu
ausführen, es entbehre jeglicher Grundlage, dass ihre Meldung beim
Bedrohungsmanagement vom Februar 2024 nur erfolgt sein sollte, um die
Kontaktrechte des Kindsvaters zum gemeinsamen Kind zu unterbinden. Sie habe bei
der Beiständin stets darum gebeten, dass ein begleitetes Besuchsrecht
aufgegleist werden solle. Nachdem seitens des Beschwerdeführers im Februar 2024
aber schwere Drohungen gegen Leib und Leben der Kindsmutter sowie ihrer Familie
ausgesprochen worden seien, sei sie derart in Angst und Schrecken versetzt
worden, dass sie Meldung erstattet habe. Sie leide noch heute unter
Panikattacken und habe Angst, dass die Drohungen vom Beschwerdeführer oder
durch von ihm beauftragte Drittpersonen wahr gemacht werden könnten. Die KESB
habe in ihrem Entscheid eine sorgfältige Abwägung der vorhandenen Interessen,
Risiken und Chancen vorgenommen und ausführlich begründet, weshalb das
Kindswohl als gefährdet angesehen werden müsse. Das Scheitern des Tatbeweises
für ein funktionierendes (begleitetes) Besuchsrecht habe der Beschwerdeführer
durch das Missachten der Ersatzmassnahmen selbst zu verantworten. Der Entzug
des Kontaktrechts sei nicht lediglich aufgrund des elterlichen Konflikts
erfolgt, sondern infolge der Handlungen des Beschwerdeführers und der hohen
Rückfallgefahr. Im psychiatrischen Gutachten fänden sich Feststellungen zur Persönlichkeit
des Beschwerdeführers allgemeiner Art und nicht lediglich spezifisch bezüglich
der ihm vorgeworfenen Straftaten. Das Gutachten könne daher ohne Weiteres
fächerübergreifend auch im Rahmen der vorliegend zu beurteilenden
zivilrechtlichen Fragen beigezogen werden. Welchen Mehrwert eine Begutachtung
im vorliegenden Fall zur Folge haben sollte, sei nicht ersichtlich. Die
Faktenlage zeige sich liquid.
3.
Nach Art. 273 Abs. 1 ZGB haben
Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das
minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr.
Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, das in erster Linie
den Interessen des Kindes dient. Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des
persönlichen Verkehrs ist das Kindeswohl. Wird dieses durch den persönlichen
Verkehr gefährdet, üben die Eltern ihn pflichtwidrig aus, haben sie sich nicht
ernsthaft um das Kind gekümmert oder liegen andere wichtige Gründe vor, so kann
ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden (Art.
274.
Abs. 2 ZGB). Das Wohl des Kindes ist gefährdet, wenn seine ungestörte
körperliche, seelische oder sittliche Entfaltung durch ein auch nur begrenztes
Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist; so
namentlich, wenn es zu einer Inhaftierung des einen Elternteils aufgrund einer
Straftat kommt, die sich gegen das Kind oder den anderen Elternteil richtet.
Bei einer auf Art. 274 Abs. 2 ZGB gestützten Beschränkung des persönlichen
Verkehrs ist das Gebot der Verhältnismässigkeit zu beachten (Urteil des
Bundesgerichts 5A_670/2023 vom 11. Juni 2024 E. 5.2.1 mit Hinweisen; vgl. auch
Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier in: Balser Kommentar Zivilgesetzbuch I, BSK
ZGB, 7. Auflage 2022, Art. 274 N. 10).
Bei begründetem Verdacht auf gegen das
Kind oder den anderen Elternteil gerichtete Gewalt ist das Besuchsrecht
grundsätzlich auszuschliessen, falls nicht ein begleitetes Besuchsrecht in
Frage kommt (Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier in: BSK ZGB, a.a.O., Art. 274
N. 11).
4.1
Vorliegend ginge es aufgrund des
Alters des Kindes und des Umstandes, dass der Beschwerdeführer seinen Sohn seit
Mitte Juli 2023 nicht mehr gesehen hat, in erster Linie um den Aufbau einer
Vater-Sohn-Beziehung und nicht um deren Erhalt. Dies scheint nunmehr
unbestritten zu sein (Beschwerde Ziff. 15). Diesen Aufbau für die Zeit der
Inhaftierung des Beschwerdeführers in die Wege zu leiten, rechtfertigt sich
nicht. Wie eine Nachfrage beim Amt für Justizvollzug ergeben hat, hat der
Beschwerdeführer das Vollzugsende am 22. Januar 2025 erreicht (die bedingte
Entlassung wurde ihm am 28. Oktober 2024 verweigert). Es müssten somit für die
Dauer von eineinhalb Monaten begleitete Besuche im Gefängnis, welches sich in [...]
befindet, organisiert werden, zu denen C.___ von der Kindsmutter oder sonst
einer Vertrauensperson hingebracht werden müsste. Dies ist angesichts des
Umstandes, dass C.___ seinen Vater seit längerer Zeit nicht mehr gesehen hat, es
wie erwähnt um einen Aufbau einer gegenseitigen Beziehung ginge und die Treffen
für C.___ ohne Teilnahme einer bekannten Person stattfinden würden, weder mit dem
Kindswohl vereinbar noch verhältnismässig, zumal die Kindsmutter ihren Sohn
auch auf die Treffen vorbereiten müsste (vgl. dazu die nachfolgenden
Erwägungen). Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang zudem die
Örtlichkeit, an die C.___ gebracht würde, auch wenn die Strafanstalt [...]
grundsätzlich über geeignete Besucherräume verfügen sollte.
4.2
Der Entzug des Anspruchs auf
persönlichen Verkehr rechtfertigt sich derzeit aber auch für die Zeit nach der
Inhaftierung des Beschwerdeführers.
4.2.1
Wie erwähnt, wurde der
Beschwerdeführer vom Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu mit Urteil vom 5.
Juli 2024 wegen mehrfacher Tätlichkeiten, mehrfacher Drohung und mehrfacher
Beschimpfung zum Nachteil der Kindsmutter zu einer Freiheitsstrafe von 16
Monaten verurteilt. Dieses Urteil ist rechtskräftig. Die Taten betrafen die
Zeit im Sommer 2023, dann aber auch den Januar und Februar 2024. Insbesondere
bezüglich des 15. Februar 2024, d.h. den Tag resp. Abend, bevor erstmals ein
begleiteter Besuch zwischen Vater und Sohn hätte stattfinden sollen, ist
festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Kindsmutter massive
Drohungen ausgesprochen hat (beispielsweise er werde sie zerhacken, sie habe
nun zwei Möglichkeiten, entweder sie komme zu ihm zurück oder er werde sie
umbringen, er schwöre auf C.___, dass er sie umbringen werde, vgl.
Anklageschrift, Ziff. 2.6). Es ist daher nachvollziehbar, dass die
Kindsmutter seither völlig verängstigt ist (vgl. dazu auch ihre Ausführungen
anlässlich der strafrechtlichen Verhandlung vor dem Amtsgerichtspräsidenten von
Thal-Gäu) und die Umsetzung des persönlichen Verkehrs zwischen Vater und Sohn nun
eine zusätzliche emotionale Belastung für sie darstellen würde. In diesem
Zusammenhang ist zu betonen, dass sie ein begleitetes Besuchsrecht zuvor nicht
nur befürwortet, sondern Bemühungen getätigt hatte, dass ein solches nach der
Haftentlassung des Beschwerdeführers im Herbst 2023 möglichst rasch in die Wege
geleitet werde (vgl. Unterlagen Beschwerdegegnerin, Urkunde 2). Erst die
Drohungen vom 15. Februar 2024 haben bei ihr zu einem Umdenken geführt. Dies
hat der Beschwerdeführer selbst zu verantworten. Er war es – und dafür ist er
rechtskräftig verurteilt –, der die Ausübung des Besuchsrechts mit seinen
Drohungen torpediert hatte; es war nicht die Kindsmutter, wie in der
Beschwerdeschrift in den Raum gestellt wird, die einen Kontakt zwischen Vater
und Sohn unterbinden wollte.
Dass die Kontaktaufnahme unter diesen
Umständen für die Kindsmutter eine zusätzliche Belastung darstellen würde,
wurde bereits erwähnt. Dies hätte unweigerlich Auswirkungen auf das Kindswohl.
So weist die KESB in ihrem Entscheid zu Recht darauf hin, dass die Kindsmutter ihren
Sohn an den Ort, an dem die begleiteten Besuche stattfinden würden, begleiten
müsste, sie müsste ihn auf die Termine mit dem Vater vorbereiten und dabei eine
positive Haltung einnehmen. Auch allfällige Nachwirkungen oder Folgen der Treffen
müsste sie mit ihm verarbeiten. Dass dies für einen Elternteil, der Opfer von
häuslicher Gewalt geworden und massiv bedroht worden ist, eine sehr grosse
emotionale Belastung darstellen würde, bedarf keiner weiteren Begründung.
Ebenso wenig, dass sich eine (weitere, vgl. ihre Aussagen anlässlich der
Verhandlung vor dem Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu) psychische
Destabilisierung auch auf die Erziehungsfähigkeit der Kindsmutter auswirken
würde und dies, wie von der KESB ausgeführt, einen negativen Einfluss auf das
Kindswohl hätte.
4.2.2
Zu berücksichtigen ist weiter,
dass die begleiteten Besuche, zumindest zu Beginn, zusätzlich in Anwesenheit
eines Polizeibeamten oder einer Polizeibeamtin stattfinden müssten, was zu
einer zusätzlichen Belastung und Verunsicherung des Kindes führen könnte, da
dieses dadurch – zweijährig – an Treffen mit mehreren ihm unbekannten Personen teilnehmen
müsste.
4.2.3
Insbesondere zu beachten ist in
diesem Zusammenhang auch die Persönlichkeit des Beschwerdeführers. So geht aus
dem forensisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. med. F.___ vom 24. November
2023, welches im Strafverfahren in Auftrag gegeben worden war, hervor, dass der
Beschwerdeführer an einer deutlich ausgeprägten Persönlichkeitsstörung mit
deutlichen dissozialen Anteilen (ICD-10 F60.2) sowie deutlichen
emotional-instabilen / impulsiven, narzisstischen und paranoiden Anteilen
(ICD-10 F61) leidet. Zudem liege eine unterdurchschnittliche Intelligenz vor. Bezüglich
individueller bzw. klinischer Risikofaktoren für zukünftige strafbare
Handlungen erwähnt der Gutachter, der Summenwert in der revidierten Version der
Psychopathy Checklist (PCL-R) betrage beim Beschwerdeführer 31 Punkte, was
einen Bereich darstelle, der auf eine hochgradige Ausprägung psychopathischer
Eigenschaften hindeute. In allen Unterbereichen (arrogantes und auf Täuschung
angelegtes zwischenmenschliches Verhalten, gestörter Affektivität, impulsiver
und verantwortungsloser Verhaltensmuster, Dissozialität) erreiche er hohe bis
sehr hohe Werte. Das Risiko für zukünftige strafbare Handlungen erhöhe sich
üblicherweise bei hohen PCL-R-Summenwerten und deutlicher sozialer Devianz, wie
sie beim Beschwerdeführer vorliegen würden. Aus den Ergebnissen der Forschung
und der klinischen Erfahrung sei darauf hinzuweisen, dass die beim
Beschwerdeführer diagnostizierte Persönlichkeitsstörung einen deutlichen
Risikofaktor für Delinquenz darstelle; sowohl für allgemeine Delinquenz wie
auch für Gewalt- und Sexualdelinquenz. Personen, die die Handlungsschwelle zur
Hand-on-Gewalttätigkeit schon mehrfach überschritten hätten, neigten in der
Regel dazu, dies weiterhin zu tun. Insbesondere wenn dieses Verhalten zum
gängigen Verhaltensrepertoire einer Person gehöre, wie es beim Beschwerdeführer
der Fall sei. Im statistischen bzw. aktuarischen Prognoseinstrument VRAG-R sei
der Beschwerdeführer in der Risikokategorie 8 von 9 Risikokategorien zu
verorten; im Prognoseinstrument ODARA (zur Bestimmung des Risikos von
zukünftiger häuslicher Gewalt) falle er in die höchste Risikokategorie. Beim
Beschwerdeführer bestehe somit nicht nur eine deutliche Gefahr für erneute
Gewalttaten im häuslichen Kontext, sondern auch in anderen Zusammenhängen.
Auch wenn dieses Gutachten im Rahmen des
Strafverfahrens beizogen worden ist und es darin nicht um Verhaltensweisen
gegenüber dem Kind geht, heisst dies nicht, dass dieses Gutachten im
vorliegenden Verfahren keine Berücksichtigung finden dürfte. Es äussert sich im
Allgemeinen zur Persönlichkeit des Beschwerdeführers und zur Rückfallgefahr,
insbesondere auch im Hinblick auf Delikte häuslicher Gewalt, was zweifelsohne
Auswirkungen auf das Vater-Kind-Verhältnis und die Ausgestaltung eines
Besuchsrechts, auch eines begleiteten Besuchsrechts, haben kann (vgl. dazu die
Ausführungen im angefochtenen Entscheid Ziff. 2.5; zudem vorgängige Erwägung
4.2.1). Weshalb das Gutachten nicht verwendet werden dürfte, nur weil es in
einem strafrechtlichen Verfahren beigezogen worden ist, ist nicht ersichtlich.
Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer selbst den Beizug der
Strafakten – und damit des forensisch-psychiatrischen Gutachtens – beantragt
hatte (Anträge in verfahrensrechtlicher Hinsicht Ziff. 2).
4.2.4
Ferner ist darauf hinzuweisen,
dass der Beschwerdeführer mit einer siebenjährigen Landesverweisung zu rechnen
hat (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 9. August 2024), was
ebenfalls gegen einen jetzigen Kontaktaufbau zwischen Vater und Sohn spricht,
müsste ein neu angebahnter Kontakt doch bei einem Vollzug der Landesverweisung
in Kürze wieder abgebrochen werden.
4.2.5
Schliesslich ist zu erwähnen, dass
es C.___ gemäss Ausführungen der Kindsmutter anlässlich der Hauptverhandlung im
Strafverfahren offenbar momentan sehr gut geht, nachdem er lange viel geschrien
hatte und sehr schreckhaft und ängstlich gewesen war. Er sei dabei gewesen, als
sie damals im Kinderzimmer eingeschlossen gewesen seien und er (der
Beschwerdeführer) an die Türe gehämmert habe. C.___ habe dann monatelang solche
Angst gehabt, wenn jemand an die Türe geklopft habe; er sei zu ihr gerannt und
habe geschrien. Auch habe er sehr lange Angst vor Männern gehabt, die so
aussähen wie der Kindsvater.
4.3
Zusammenfassend weist die KESB
folglich zu Recht darauf hin, dass die Risiken und nachteiligen Auswirkungen
des persönlichen Verkehrs zwischen Vater und Sohn gesamthaft betrachtet derart
hoch sind, dass sie sich mit dem Kindswohl nicht vereinbaren lassen. Die
Sicherheit von Mutter und Kind und das Interesse von C.___, im Sinne einer
gesunden Entwicklung, keine Besuche beim Vater machen zu müssen, sind in der
Tat höher zu gewichten als dessen Wunsch nach Kontakt zu seinem Kind. Dies ist
jedenfalls momentan der Fall, wo keine Anhaltspunkte bestehen, wie sich die
Situation nach der Haftentlassung des Beschwerdeführers präsentieren wird. Wie
erwähnt, ist nicht klar, ob der Beschwerdeführer die Schweiz definitiv
verlassen muss, da hinsichtlich Rechtskraft des Entscheids des Obergerichts des
Kantons Bern noch keine Kenntnis besteht. Sollte er die Schweiz nicht
(unmittelbar) verlassen müssen, ist seine Situation aber ebenso wenig geklärt.
Es ist nicht bekannt, ob er nach der Haftentlassung eine Stelle finden wird, wo
er wohnen wird, ob er sich an das Kontaktverbot zur Kindsmutter halten und ob
sich die Situation im Allgemeinen einigermassen beruhigen wird. Dies alles gilt
es im Interesse des Kindes (und auch der Kindsmutter) abzuwarten. Es erweist
sich daher als richtig und auch als verhältnismässig, dass dem Beschwerdeführer
der Anspruch auf persönlichen Verkehr mit seinem Sohn im jetzigen Zeitpunkt entzogen
worden ist.
Sollte er die Schweiz nicht verlassen
müssen und sollte sich die persönliche Situation des Beschwerdeführers mit der
Zeit einigermassen stabil präsentieren, steht es ihm frei, einen Antrag auf
erneute Einräumung eines begleiteten Besuchsrechts zu stellen, welcher
dannzumal gründlich zu prüfen wäre. Allenfalls kann es sich dann auch als nötig
erweisen, zusätzliche Fachberichte einzuholen.
5.
Soweit auf Ausführungen des
Beschwerdeführers in den vorgängigen Erwägungen nicht bereits eingegangen worden
ist, ist auf Folgendes ergänzend hinzuweisen:
-
Es trifft so nicht
zu, dass der Entscheid der KESB nur auf das Schreiben der Beiständin vom 11.
März 2024 zurückzuführen ist und dieses seinerseits lediglich auf Wünschen der
Kindsmutter und einem Telefonat mit dem kantonalen Bedrohungsmanagement
basiert. Ursächlich waren die massiven Drohungen seitens des Beschwerdeführers
gegenüber der Kindsmutter, die zur Meldung beim Bedrohungsmanagement geführt
hatten und für diese Drohungen – und nicht nur für diese – wurde der
Beschwerdeführer inzwischen auch rechtskräftig verurteilt. Dass der Besuch
zwischen Vater und Sohn am 16. Februar 2024 nicht stattfinden konnte, war auf
die erneute Inhaftierung des Beschwerdeführers aufgrund dieser Drohungen
zurückzuführen.
Aus dem
Schreiben der Beiständin ergibt sich im Weiteren keineswegs, dass der Antrag
nur auf einen zu grossen Organisationsaufwand zurückzuführen wäre. Sie
begründet, weshalb sie momentan die Sistierung des Besuchsrechts als richtig
erachtet, nämlich aus entwicklungspsychologischer Perspektive für das
Kleinkind.
-
Es trifft nicht zu,
dass die Verfahrensrechte des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt worden
wären. Ihm resp. seinem Vertreter wurde das rechtliche Gehör jederzeit gewährt.
Ein Anspruch auf persönliche Anhörung bestand nicht. Es wurde ihm auch nicht verwehrt
aufzuzeigen, dass ein begleitetes Besuchsrecht mit seinem Kind funktioniert.
Das hätte er am 16. Februar 2024 zeigen können. Stattdessen hat er die
Kindsmutter zuvor massiv bedroht, was zu einer Meldung beim
Bedrohungsmanagement und schliesslich zu einer rechtskräftigen Verurteilung
wegen Drohungen führte. Aufgrund der deswegen erfolgten Inhaftierung hat sich
die Situation verändert und nicht wegen allfälligen «Wünschen» der Kindsmutter.
-
Inwiefern die Akten
nur oberflächlich sein sollen, ist nicht ersichtlich. Der Entzug des
Besuchsrechts erfolgte nach einer sorgfältigen Würdigung der Aktenlage und der
Entscheid ist ausführlich begründet. Der Entzug erfolgte im Interesse des
Kindes.
-
Sollte eine
rechtskräftige Landesverweisung gegen den Beschwerdeführer vorliegen, ist nicht
davon auszugehen, dass diese aufgrund eines fehlenden Rücknahmeabkommens gar nicht
vollzogen werden kann. Der Beschwerdeführer dürfte über Identitätspapiere
verfügen, weshalb anzunehmen ist, dass die Migrationsbehörde zu einem Laissez-passer
kommen wird.
6.
Zusammenfassend erweist sich ein
persönlicher Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn zurzeit
folglich mit dem Kindswohl als nicht vereinbar. Die KESB hat dem
Beschwerdeführer den Anspruch auf persönlichen Verkehr mit seinem Sohn zu Recht
entzogen. Die Beschwerde erweist sich diesbezüglich als unbegründet und sie ist
entsprechend abzuweisen.
7.
Ebenfalls zu Recht abgewiesen wurden
die Anträge des Beschwerdeführers gemäss Schreiben vom 10. April 2024. Zur
Begründung kann auf die Ausführungen der KESB in Ziff. 2.7 des angefochtenen
Entscheids verwiesen werden.
8.
Schliesslich sind auch die
Eventualanträge gemäss Ziff. 2 und 3 der Beschwerde abzuweisen. Eine
Begutachtung ist im jetzigen Zeitpunkt aufgrund der Aktenlage, welche einen
Entscheid zuliess, nicht erforderlich. Zudem liegt bezüglich des
Beschwerdeführers eine Begutachtung vor, die zwar im Strafverfahren ergangen
ist, die sich aber ausführlich mit dessen Persönlichkeit auseinandersetzt. Inwiefern
allfällige gesundheitliche Probleme der Kindsmutter Auswirkungen auf das
Kontaktrecht haben sollten, ist weder ersichtlich noch dargetan.
Wie erwähnt, kann es aber allenfalls
nötig sein, zu einem späteren Zeitpunkt ein Fachgutachten einzuholen, falls der
Beschwerdeführer aufgrund einer klareren persönlichen Situation einen erneuten
Antrag auf Bewilligung eines Kontaktrechts zu seinem Sohn stellen sollte.
9.1
Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer grundsätzlich die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der
Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Zufolge
unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren gemäss Art. 123
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 273), sobald der Beschwerdeführer zur Zahlung in
der Lage ist.
9.2
Rechtsanwalt Tobias Fasnacht macht
einen Aufwand von 25,5 Stunden geltend, was überhöht erscheint. Für die
Erstellung der Beschwerdeschrift werden (ohne Instruktionsgespräch mit dem
Klienten bzw. entsprechende Korrespondenz) 6 Stunden und 20 Minuten verrechnet.
Ein derartiger Aufwand rechtfertigte sich unter Berücksichtigung des Umstandes,
dass der Vertreter des Beschwerdeführers bereits aufgrund des Verfahrens bei
der Vorinstanz über umfassende Kenntnis des Falles verfügte und zudem vorliegend
für das Aktenstudium eine Stunde separaten Zeitaufwand in Rechnung gestellt
hat, nicht. Für die Erstellung der Stellungnahme vom 2. Oktober 2024
werden nochmals 6 Stunden und 45 Minuten verrechnet, was im Vergleich mit
ähnlich gelagerten Fällen ebenfalls überhöht erscheint. Es war auch nicht
nötig, die Stellungnahme in derartigem Umfang zu begründen resp. insbesondere
in derartigem Umfang auf die Stellungnahme der Vertreterin der Kindsmutter
einzugehen. Ein Aufwand von 25,5 Stunden erscheint aber auch im Vergleich zu
anderen, ähnlich gelagerten Fällen als zu hoch, ebenso im Vergleich zum Aufwand
der Gegenanwältin von 10,25 Stunden. Insgesamt ist der Aufwand für die
Erstellung der Beschwerdeschrift ermessensweise um eine Stunde und der Aufwand
für die Erstellung der Stellungnahme um 2.75 Stunden zu kürzen. Zu streichen
sind zudem die nachfolgenden Positionen, da sie administrativer Natur und im
Stundenansatz enthalten sind: 21.08.2024, Fristerstreckung (10 Minuten),
10.09.2024, Fristerstreckung (10 Minuten). Zudem ist der ins Ermessen des
Gerichts gestellte Nachbearbeitungsaufwand von 60 auf 30 Minuten zu kürzen.
Somit verbleiben bei einem Stundenansatz von CHF 190.00 ein zu entschädigender
Aufwand von 20 Stunden und 55 Minuten, Auslagen von CHF 368.30 und die Mehrwertsteuer
von 8.1% (entsprechend CHF 351.75), was zu einer Entschädigung von CHF 4'694.20
führt, zahlbar durch den Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt auch hier der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald der
Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
9.3
Bei diesem Ausgang hat der
unterliegende Beschwerdeführer der obsiegenden Gegenpartei, B.___, eine
Parteientschädigung zu bezahlen. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
befreit den Beschwerdeführer nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung
an die Gegenpartei (vgl. Art. 118 Abs. 3 ZPO). Die Entschädigung ist jedoch
beim mittellosen Beschwerdeführer voraussichtlich nicht einbringlich und auch B.___
wurde die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Art. 122 Abs. 2 ZPO sieht vor,
dass bei Obsiegen der unentgeltlich prozessführenden Partei, und wenn die
Parteientschädigung bei der Gegenpartei nicht oder voraussichtlich nicht
einbringlich ist, der unentgeltliche Rechtsbeistand vom Kanton angemessen
entschädigt wird. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf den Kanton über.
Die Rechtsvertreterin von B.___,
Rechtsanwältin Bernadette Gasche, macht einen Aufwand von 10,25 Stunden bei
einem Stundenansatz von CHF 190.00 und Auslagen von CHF 124.60
geltend. Dies erscheint angemessen. Inklusive Mehrwertsteuer von 8,1 % führt
dies zu einer Entschädigung von CHF 2'239.95, welche der Beschwerdeführer
der Kindsmutter zu bezahlen hat.
Zufolge
voraussichtlicher Uneinbringlichkeit dieser Forderung ist Rechtsanwältin
Bernadette Gasche durch den Kanton Solothurn zu entschädigen. Die Forderung
gegen den Beschwerdeführer geht auf den Kanton Solothurn über.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher
Rechtspflege trägt die Kosten der Kanton Solothurn; vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
3. Die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes von A.___, Rechtsanwalt Tobias Fasnacht, wird auf CHF 4'694.20
(inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher
Rechtspflege durch den Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).
4. A.___ hat B.___ eine Parteientschädigung
von CHF 2'239.95 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. Zufolge
voraussichtlicher Uneinbringlichkeit dieser Forderung ist die unentgeltliche
Rechtsbeiständin von B.___, Rechtsanwältin Bernadette Gasche, durch den Kanton
Solothurn zu entschädigen. Die Forderung gegen den Beschwerdeführer geht auf
den Kanton Solothurn über (vgl. Art. 122 Abs. 2 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Ramseier