VWBES.2024.192
Kantonaler Erschliessungsplan: Sanierung Ortsdurchfahrt mit Kunstbauten, Teil Ost
19. Juni 2024Deutsch6 min
Ortsdurchfahrt mit Kunstbauten in drei Abschnitten mit Beschlüssen Nr. 2022/1583
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 19. Juni 2024
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Regierungsrat des Kantons Solothurn, vertreten durch Bau- und
Justizdepartement,
Beschwerdegegner
betreffend Kantonaler
Erschliessungsplan: Sanierung Ortsdurchfahrt mit Kunstbauten, Teil Ost
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 24. Oktober 2022 genehmigte
der Regierungsrat des Kantons Solothurn die Erschliessungsplanung der Gemeinden
Neuendorf und Härkingen betreffend Dorf-/Härkinger- und Neuendörferstrasse,
Gemeindegrenze Niederbuchsiten bis Dorfeinfahrt Härkingen, Sanierung
Ortsdurchfahrt mit Kunstbauten in drei Abschnitten mit Beschlüssen Nr. 2022/1583
(Teil Ost), 2022/1584 (Teil Mitte) und 2022/1585 (Teil West).
Im Verfahren RRB Nr. 2022/1583 trat der
Regierungsrat auf eine durch A.___ erhobene Einsprache nicht ein. Im Verfahren
RRB Nr. 2022/1584 wies er die Beschwerde von A.___ ab. Im Verfahren RRB Nr.
2022/1585 sind keine Einsprachen eingegangen.
2. Am 3. November 2022 erhob A.___
(nachfolgend Beschwerdeführer genannt) Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen
die RRB Nr. 2022/1583 und RRB Nr. 2022/1584.
3. Mit Urteil vom 26. Juni 2023
wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde gegen RRB Nr. 2022/1584 ab.
4. Eine gegen dieses Urteil erhobene
Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 23. April 2024 teilweise
gut, indem es feststellte, dass das Verwaltungsgericht die Beschwerde gegen RRB
Nr. 2022/1583 gar nicht behandelt und damit eine Rechtsverweigerung begangen
habe. In diesem Umfang hob es den angefochtenen Entscheid auf und wies die
Angelegenheit an das Verwaltungsgericht zur Behandlung zurück. Im Übrigen wies
es die Beschwerde ab.
5. Vorliegend ist somit die Beschwerde
gegen RRB Nr. 2022/1583 zu behandeln.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde gegen RRB Nr.
2022/1583 ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges
Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen
Nichteintretensentscheid beschwert und damit
zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Der Regierungsrat begründete seinen
Nichteintretensentscheid damit, dass der Beschwerdeführer ca. 640 m Luftlinie
von der Strassenführung im Unterdorf entfernt wohne und damit nicht direkt vom
Erschliessungsplan im Bereich Unterdorf betroffen sei. Er besitze dort auch
kein Grundeigentum und verfüge über keine spezifische Beziehungsnähe zur
Streitsache, womit er nicht zur Einspracheführung legitimiert sei.
3.
Der Beschwerdeführer brachte dagegen
sinngemäss und im Wesentlichen vor, er empfinde es als sehr befremdlich, dass
ihm der Regierungsrat erst nach drei Jahren mitteile, dass er zur Einsprache
gar nicht berechtigt sei. Als Einwohner von Neuendorf liege ihm das Ortsbild
sehr am Herzen. Da spiele der Abstand zum Beschwerdeort keine Rolle. Der
Ortsbildschutz müsse von sämtlichen Einwohnern unterstützt werden. Der Erhalt
des ISOS-Schutzgutes habe nichts mit der Distanz eines Einzelnen zu tun. Das
Interesse bestehe von Einwohnern, «Anwohnern», Naturschutz, ISOS,
Denkmalpflege, Leitbild Neuendorf 2040 etc. Weiter verwies er auf die
materielle Begründung seiner Einsprache vom 17. Dezember 2019.
4.
Die Vorinstanz hat die
bundesgerichtliche Rechtsprechung richtig wiedergegeben, wonach Nachbarinnen
und Nachbarn zur Beschwerde- bzw. Einspracheführung gegen ein Bauvorhaben
insbesondere dann legitimiert sind, wenn sie mit Sicherheit oder zumindest
grosser Wahrscheinlichkeit durch Immissionen (Lärm, Staub, Erschütterungen,
Licht oder andere Einwirkungen) betroffen werden, die der Bau oder Betrieb der
fraglichen Anlage hervorruft (BGE 136 II 281 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Als
wichtiges Kriterium zur Beurteilung der Betroffenheit dient in der Praxis die
räumliche Distanz zum Bauvorhaben bzw. zur Anlage. Die Rechtsprechung bejaht in
der Regel die Legitimation von Nachbarn, deren Liegenschaften sich in einem
Umkreis von bis zu rund 100 m befinden. Bei grösseren Entfernungen muss eine
Beeinträchtigung aufgrund der konkreten Gegebenheiten glaubhaft gemacht werden.
Allerdings darf nicht schematisch auf einzelne Kriterien (insbesondere
Distanzwerte) abgestellt werden. So ist etwa ein einzelnes Kriterium, wie die
Sichtverbindung zum Bauprojekt, nicht für sich allein entscheidend (Urteil
1C_540/2015 vom 30. März 2016 E. 3.2). Vielmehr ist eine Gesamtwürdigung anhand
der konkreten Verhältnisse erforderlich (BGE 140 II 214 E. 2.3; Urteil
1C_204/2016 vom 19. August 2016 E. 2.4; je mit Hinweisen). Ein schutzwürdiges
Interesse liegt somit vor, wenn die Gesamtwürdigung der konkreten Verhältnisse
ergibt, dass die tatsächliche oder rechtliche Situation des Beschwerdeführers
bzw. der Beschwerdeführerin durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden
kann (BGE 137 II 30 E. 2.2.2 mit Hinweis). Diese Grundsätze finden auch auf die
Frage der Legitimation bei planungsrechtlichen Verfahren Anwendung (vgl. zum
Ganzen auch Urteil 1C_682/2020 vom 14. Januar 2022 E. 5.2, in: ZBl 124/2023
222; DANIELA THURNHERR, Beschwerdelegitimation in planungs- und baurechtlichen
Angelegenheiten, ZBl 122/2021 S. 647 ff.; vgl. zum Ganzen Urteil des
Bundesgerichts 1C_530/2022 vom 23. November 2023 E. 2.1.2).
5.
Zwar wohnt der Beschwerdeführer in
unmittelbarer Nähe zur Grenze des mit RRB Nr. 2022/1583 genehmigten
Abschnitts. In seiner Einsprache stellt er jedoch einzig Anträge, welche sich
auf das von seinem Grundstück weit entfernte Unterdorf (Planungsabschnitt 4/5)
beziehen, indem er geltend macht, es sollte geprüft werden, ob eine Strassenverschiebung
um ca. 2 m in südlicher Richtung sinnvoll wäre, damit der Dorfbach in diesem
Abschnitt gemäss Umgangweg renaturiert werden könne. Zudem sei das Trottoir,
wie früher geplant, südlich zu gestalten. Wie die Vorinstanz richtig ausgeführt
hat, hat der Beschwerdeführer keine spezifische Beziehungsnähe zu diesem
Strassenabschnitt. Weder wohnt er in unmittelbarer Nähe, noch ist er von
Immissionen besonders betroffen. Allgemeine Ausführungen, wonach dem
Beschwerdeführer das Ortsbild am Herzen liege, reichen nicht aus, um eine
spezifische Beziehungsnähe und Legitimation zur Einspracheerhebung zu
begründen. Die Vorinstanz ist somit mit RRB Nr. 2022/1583 zu Recht nicht auf die
Beschwerde des Beschwerdeführers eingetreten.
6.
Die Beschwerde erweist sich somit auch
in Bezug auf RRB Nr. 2022/1583 als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang rechtfertigt es sich nicht, die Kostenregelung gemäss Urteil vom
26.
Juni 2023 abzuändern. A.___ hat an die Kosten der beiden Verfahren
VWBES.2022.413 und VWBES.2024.192 einen Betrag von CHF 1'000.00 zu
bezahlen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde gegen RRB Nr. 2022/1583
vom 24. Oktober 2022 wird abgewiesen.
2. A.___ hat an die Kosten der beiden
Verfahren VWBES.2022.413 und VWBES.2024.192 einen Betrag von CHF 1'000.00
zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Blut-Kaufmann
Das vorliegende Urteil wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 1C_479/2024 vom 21. Februar 2025 bestätigt.