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Entscheid

VWBES.2024.192

Kantonaler Erschliessungsplan: Sanierung Ortsdurchfahrt mit Kunstbauten, Teil Ost

19. Juni 2024Deutsch6 min

Ortsdurchfahrt mit Kunstbauten in drei Abschnitten mit Beschlüssen Nr. 2022/1583

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 19. Juni 2024

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Regierungsrat des Kantons Solothurn, vertreten durch Bau- und

Justizdepartement,

Beschwerdegegner

betreffend Kantonaler

Erschliessungsplan: Sanierung Ortsdurchfahrt mit Kunstbauten, Teil Ost

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 24. Oktober 2022 genehmigte

der Regierungsrat des Kantons Solothurn die Erschliessungsplanung der Gemeinden

Neuendorf und Härkingen betreffend Dorf-/Härkinger- und Neuendörferstrasse,

Gemeindegrenze Niederbuchsiten bis Dorfeinfahrt Härkingen, Sanierung

Ortsdurchfahrt mit Kunstbauten in drei Abschnitten mit Beschlüssen Nr. 2022/1583

(Teil Ost), 2022/1584 (Teil Mitte) und 2022/1585 (Teil West).

Im Verfahren RRB Nr. 2022/1583 trat der

Regierungsrat auf eine durch A.___ erhobene Einsprache nicht ein. Im Verfahren

RRB Nr. 2022/1584 wies er die Beschwerde von A.___ ab. Im Verfahren RRB Nr.

2022/1585 sind keine Einsprachen eingegangen.

2. Am 3. November 2022 erhob A.___

(nachfolgend Beschwerdeführer genannt) Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen

die RRB Nr. 2022/1583 und RRB Nr. 2022/1584.

3. Mit Urteil vom 26. Juni 2023

wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde gegen RRB Nr. 2022/1584 ab.

4. Eine gegen dieses Urteil erhobene

Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 23. April 2024 teilweise

gut, indem es feststellte, dass das Verwaltungsgericht die Beschwerde gegen RRB

Nr. 2022/1583 gar nicht behandelt und damit eine Rechtsverweigerung begangen

habe. In diesem Umfang hob es den angefochtenen Entscheid auf und wies die

Angelegenheit an das Verwaltungsgericht zur Behandlung zurück. Im Übrigen wies

es die Beschwerde ab.

5. Vorliegend ist somit die Beschwerde

gegen RRB Nr. 2022/1583 zu behandeln.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde gegen RRB Nr.

2022/1583 ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges

Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen

Nichteintretensentscheid beschwert und damit

zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Der Regierungsrat begründete seinen

Nichteintretensentscheid damit, dass der Beschwerdeführer ca. 640 m Luftlinie

von der Strassenführung im Unterdorf entfernt wohne und damit nicht direkt vom

Erschliessungsplan im Bereich Unterdorf betroffen sei. Er besitze dort auch

kein Grundeigentum und verfüge über keine spezifische Beziehungsnähe zur

Streitsache, womit er nicht zur Einspracheführung legitimiert sei.

3.

Der Beschwerdeführer brachte dagegen

sinngemäss und im Wesentlichen vor, er empfinde es als sehr befremdlich, dass

ihm der Regierungsrat erst nach drei Jahren mitteile, dass er zur Einsprache

gar nicht berechtigt sei. Als Einwohner von Neuendorf liege ihm das Ortsbild

sehr am Herzen. Da spiele der Abstand zum Beschwerdeort keine Rolle. Der

Ortsbildschutz müsse von sämtlichen Einwohnern unterstützt werden. Der Erhalt

des ISOS-Schutzgutes habe nichts mit der Distanz eines Einzelnen zu tun. Das

Interesse bestehe von Einwohnern, «Anwohnern», Naturschutz, ISOS,

Denkmalpflege, Leitbild Neuendorf 2040 etc. Weiter verwies er auf die

materielle Begründung seiner Einsprache vom 17. Dezember 2019.

4.

Die Vorinstanz hat die

bundesgerichtliche Rechtsprechung richtig wiedergegeben, wonach Nachbarinnen

und Nachbarn zur Beschwerde- bzw. Einspracheführung gegen ein Bauvorhaben

insbesondere dann legitimiert sind, wenn sie mit Sicherheit oder zumindest

grosser Wahrscheinlichkeit durch Immissionen (Lärm, Staub, Erschütterungen,

Licht oder andere Einwirkungen) betroffen werden, die der Bau oder Betrieb der

fraglichen Anlage hervorruft (BGE 136 II 281 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Als

wichtiges Kriterium zur Beurteilung der Betroffenheit dient in der Praxis die

räumliche Distanz zum Bauvorhaben bzw. zur Anlage. Die Rechtsprechung bejaht in

der Regel die Legitimation von Nachbarn, deren Liegenschaften sich in einem

Umkreis von bis zu rund 100 m befinden. Bei grösseren Entfernungen muss eine

Beeinträchtigung aufgrund der konkreten Gegebenheiten glaubhaft gemacht werden.

Allerdings darf nicht schematisch auf einzelne Kriterien (insbesondere

Distanzwerte) abgestellt werden. So ist etwa ein einzelnes Kriterium, wie die

Sichtverbindung zum Bauprojekt, nicht für sich allein entscheidend (Urteil

1C_540/2015 vom 30. März 2016 E. 3.2). Vielmehr ist eine Gesamtwürdigung anhand

der konkreten Verhältnisse erforderlich (BGE 140 II 214 E. 2.3; Urteil

1C_204/2016 vom 19. August 2016 E. 2.4; je mit Hinweisen). Ein schutzwürdiges

Interesse liegt somit vor, wenn die Gesamtwürdigung der konkreten Verhältnisse

ergibt, dass die tatsächliche oder rechtliche Situation des Beschwerdeführers

bzw. der Beschwerdeführerin durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden

kann (BGE 137 II 30 E. 2.2.2 mit Hinweis). Diese Grundsätze finden auch auf die

Frage der Legitimation bei planungsrechtlichen Verfahren Anwendung (vgl. zum

Ganzen auch Urteil 1C_682/2020 vom 14. Januar 2022 E. 5.2, in: ZBl 124/2023

222; DANIELA THURNHERR, Beschwerdelegitimation in planungs- und baurechtlichen

Angelegenheiten, ZBl 122/2021 S. 647 ff.; vgl. zum Ganzen Urteil des

Bundesgerichts 1C_530/2022 vom 23. November 2023 E. 2.1.2).

5.

Zwar wohnt der Beschwerdeführer in

unmittelbarer Nähe zur Grenze des mit RRB Nr. 2022/1583 genehmigten

Abschnitts. In seiner Einsprache stellt er jedoch einzig Anträge, welche sich

auf das von seinem Grundstück weit entfernte Unterdorf (Planungsabschnitt 4/5)

beziehen, indem er geltend macht, es sollte geprüft werden, ob eine Strassenverschiebung

um ca. 2 m in südlicher Richtung sinnvoll wäre, damit der Dorfbach in diesem

Abschnitt gemäss Umgangweg renaturiert werden könne. Zudem sei das Trottoir,

wie früher geplant, südlich zu gestalten. Wie die Vorinstanz richtig ausgeführt

hat, hat der Beschwerdeführer keine spezifische Beziehungsnähe zu diesem

Strassenabschnitt. Weder wohnt er in unmittelbarer Nähe, noch ist er von

Immissionen besonders betroffen. Allgemeine Ausführungen, wonach dem

Beschwerdeführer das Ortsbild am Herzen liege, reichen nicht aus, um eine

spezifische Beziehungsnähe und Legitimation zur Einspracheerhebung zu

begründen. Die Vorinstanz ist somit mit RRB Nr. 2022/1583 zu Recht nicht auf die

Beschwerde des Beschwerdeführers eingetreten.

6.

Die Beschwerde erweist sich somit auch

in Bezug auf RRB Nr. 2022/1583 als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang rechtfertigt es sich nicht, die Kostenregelung gemäss Urteil vom

26.

Juni 2023 abzuändern. A.___ hat an die Kosten der beiden Verfahren

VWBES.2022.413 und VWBES.2024.192 einen Betrag von CHF 1'000.00 zu

bezahlen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde gegen RRB Nr. 2022/1583

vom 24. Oktober 2022 wird abgewiesen.

2. A.___ hat an die Kosten der beiden

Verfahren VWBES.2022.413 und VWBES.2024.192 einen Betrag von CHF 1'000.00

zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Blut-Kaufmann

Das vorliegende Urteil wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 1C_479/2024 vom 21. Februar 2025 bestätigt.