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Entscheid

VWBES.2024.193

Aberkennung ausländischer Führerausweis / Verweigerung des Umtausches des ausländischen in einen schweizerischen Führerausweis

16. August 2024Deutsch9 min

behandelt worden. Dieser sei grimmig, unfreundlich, und abschätzig gewesen, während

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 16. August 2024

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Frey

Oberrichterin Obrecht Steiner

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___, vertreten durch B.___

Beschwerdeführerin

gegen

Bau- und Justizdepartement, vertreten durch

Motorfahrzeugkontrolle,

Beschwerdegegner

betreffend Aberkennung

ausländischer Führerausweis / Verweigerung des Umtausches des ausländischen in

einen schweizerischen Führer-ausweis

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.1 A.___, geb. [...] 1962, russische

Staatsangehörige, reiste am [...] im Rahmen eines Familiennachzugs (Zuzug zum

Ehemann) in die Schweiz ein. Am 9. Januar 2024 beantragte sie den Umtausch

ihres ausländischen Führerausweises in einen schweizerischen. Am 31. Januar

2024 reichte sie das Anmeldeformular zur Kontrollfahrt der Kategorie B ein. In

der Folge wurde sie zu einer Kontrollfahrt aufgeboten, welche am 11. April 2024

stattfand. Diese Kontrollfahrt bestand sie nicht. Darauf verfügte die

Motorfahrzeugkontrolle (MFK) namens des Bau- und Justizdepartementes (BJD) die

vorsorgliche Aberkennung des ausländischen Führerausweises und gewährte A.___

das rechtliche Gehör.

Von diesem Recht machte sie mit

Stellungnahme vom 16. April 2024 Gebrauch. Im Wesentlichen brachte sie resp.

ihr Ehemann vor, sie sei von Beginn weg vom Experten, Herrn C.___, schlecht

behandelt worden. Dieser sei grimmig, unfreundlich, und abschätzig gewesen, während

der Fahrt habe er sich unprofessionell verhalten, habe sie in eine Falle laufen

lassen und sie verunsichert und nach der Fahrt habe er sich gegenüber ihr und

ihrem Ehemann respektlos und arrogant verhalten.

1.2 Mit Verfügung vom 10. Mai 2024 hielt

die MFK die vorsorgliche Aberkennung des ausländischen Führerausweises für das Gebiet

der Schweiz aufrecht und teilte A.___ mit, es sei vorgesehen, ihren

ausländischen Führerausweis definitiv auf unbestimmte Zeit abzuerkennen, den

Umtausch ihres ausländischen in einen schweizerischen Führerausweis zu

verweigern und den Erwerb eines schweizerischen Führerausweises vom Bestehen

einer vollständigen Führerprüfung abhängig zu machen.

Am 16. Mai 2024 liess A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführerin) durch ihren Ehemann dazu Stellung nehmen. Es entstehe der

Verdacht, dass die MFK nicht eine Kontrollbehörde darstelle, sondern lediglich

den Experten schütze. Dieser habe seine Macht ausgenützt und sie könnten nichts

machen, weil sie nichts beweisen könnten. Wenn der Experte fachlich so ausgewiesen

und kompetent sei, wie von der MFK geschildert, verstehe er nicht, weshalb er auf

seine Frage, ob es rassistische Gründe für sein Verhalten gebe, so aggressiv

und unangemessen reagiert habe. Es scheine, dass die Integrität des Experten nicht

angezweifelt werden dürfe. Sie hätten viel Zeit, Aufwand und Geld in diese

Prüfungsfahrt gesteckt, damit eine allmächtige Person dies alles zunichte

mache. Sie forderten die Aberkennung der Prüfungsfahrt aufgrund schwerer

Verfahrensfehler. Zudem forderten sie den russischen Führerausweis umgehend

zurück. Es könne und dürfe nicht sein, dass sie bei jeder Auslandreise den

Ausweis beantragen müssten, nur weil der Schweizer Staat diesen konfisziert

habe. Sie benötigten den russischen Ausweis häufig im Ausland, wo dieser noch

seine Gültigkeit habe.

1.3 Auf diese Eingabe hin teilte die MFK

der Beschwerdeführerin mit, ihre Argumente vermöchten an der Beurteilung durch

die MFK nichts zu ändern. Sie solle mitteilen, falls ihr Schreiben als

Beschwerde entgegengenommen werden solle.

Darauf teilte die Beschwerdeführerin der

MFK mit, sie könne nicht innert Frist an das Verwaltungsgericht gelangen.

Frustriert seien sie gezwungen, den Entscheid zu akzeptieren.

1.4 Am 10. Juni 2024 erliess die MFK

namens des BJD gegen A.___ folgende Verfügung:

1. Ihr ausländischer Führerausweis,

Ausweis-Nummer 50 35 662149, ausgestellt am 31.1.2018 in Russland, wird für das

Gebiet der Schweiz aberkannt. Sie dürfen auf dem Gebiet der Schweiz keine

Motorfahrzeuge (inkl. Motorfahrräder) führen.

2. Dauer der Aberkennung: unbestimmte Zeit,

ab 11.4.2024.

3. Der Umtausch des ausländischen in einen

schweizerischen Führerausweis wird verweigert.

4. Der Erwerb eines schweizerischen

Führerausweises wird vom Bestehen einer vollständigen Führerprüfung abhängig

gemacht.

5. Ihr ausländischer Führerausweis bleibt

bei der Motorfahrzeugkontrolle hinterlegt. Er wird Ihnen auf schriftliches

Gesuch hin ausgehändigt, wenn Sie die Schweiz verlassen.

6. Die Verfahrenskosten belaufen sich auf

CHF 369.35 (§ 44nonies der Verordnung über Steuern und Gebühren für

Motorfahrzeuge, Fahrräder und Schiffe, BGS 614.62). Die Rechnungsstellung

erfolgt später.

2. Gegen diese Verfügung erhob A.___, vertreten durch ihren Ehemann am

12. Juni 2024 Beschwerde. Seine Frau sei in Russland während 20 Jahren

täglich drei Stunden Auto gefahren. Hier in der Schweiz hätten sie nicht

ausreichend Zeit gehabt, sich auf die Prüfung vorzubereiten. Der Experte habe

sich abschätzig und respektlos verhalten und könne behaupten, was er wolle. Da

seine Frau nie mehr etwas mit der MFK zu tun haben wolle, hätten sie die

Aberkennung ihres Führerausweises schriftlich akzeptiert. Sie wolle auch keinen

Lernfahrausweis mehr beantragen. Dennoch sei ihr Ausweis konfisziert worden.

Dies sei unsinnig und schikanös. Sie beantragten deshalb die umgehende Rückgabe

des Führerausweises. Nicht richtig sei im Weiteren, dass ihnen Kosten auferlegt

worden seien. Sie hätten kein Administrativverfahren verlangt, sondern nur eine

faire und gerechte Behandlung bei der Kontrollfahrt. Seine Frau habe nichts

Unrechtes getan; sie habe nur die Kontrollfahrt nicht bestanden. Schliesslich

werde beantragt, dass sich die MFK zukünftig an die ASA-Richtlinien halten

müsse. Es dürfe nicht sein, gute Fahrer aus dem Verkehr zu nehmen, nur weil sie

sich vom Experten verunsichern liessen und auf fiese Tricks hereinfielen.

3. Mit Vernehmlassung vom 17. Juli 2024

beantragte die MFK namens des BJD die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf

eingetreten werden könne.

4. Zu dieser Stellungnahme liess sich

die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 31. Juli 2024 nochmals vernehmen.

5. Für die Standpunkte der Parteien wird

grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend

darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Die Beschwerdeführerin rügt in

sämtlichen Eingaben an die MFK und an das Verwaltungsgericht das Vorgehen des

Experten anlässlich der Kontrollfahrt. Die Beschwerde richtet sich aber

ausdrücklich nicht gegen die Aberkennung des ausländischen Führer-ausweises für

das Gebiet der Schweiz, sondern nur gegen die Hinterlegung des Ausweises und

die Auferlegung der Verfahrenskosten. Ferner ersucht sie darum, dass sich die

MFK zukünftig an die ASA-Richtlinien halte.

3.1

Bezüglich letzterem Antrag ist

festzuhalten, dass erwartet werden darf, dass sich die Experten an die

fraglichen Richtlinien halten. Es ist auch davon auszugehen, dass der

betreffende Experte über die Erfahrung, die die Beschwerdeführerin mit ihm gemäss

ihren Schilderungen gemacht hatte, orientiert wurde (insofern er nicht bereits

dazu Stellung nahm). Soweit die Beschwerdeführerin darüber hinaus ein Vorgehen

der MFK hinsichtlich anderer Personen, die eine Kontrollfahrt zu absolvieren

haben, erwartet, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Diesbezüglich ist

keine direkte Betroffenheit ersichtlich.

3.2

Die Beschwerdeführerin rügt weiter

die Hinterlegung ihres ausländischen Führerausweises.

Gemäss Art. 45 Abs. 1 der Verordnung

über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr

(Verkehrszulassungsverordnung, VZV, SR 741.51) können ausländische

Führerausweise in der Schweiz nach den gleichen Bestimmungen aberkannt werden,

die für den Entzug des schweizerischen Führerausweises gelten. Hingegen können

sie nicht entzogen werden, andernfalls ein unzulässiger Eingriff in

ausländische Hoheitsrechte vorliegen würde (Urteil des Bundesgerichts

1C_556/2016 vom 14. Juni 2017 E. 4.3 mit Hinweis). Nach Art. 45 Abs. 4 VZV

werden aberkannte ausländische Führerausweise bei der Behörde hinterlegt. Sie

sind dem Berechtigten auszuhändigen: nach Ablauf der Aberkennungsfrist oder

Aufhebung der Aberkennung (lit. a) oder auf Verlangen beim Verlassen der

Schweiz, wenn er hier keinen Wohnsitz hat. Bei unbefristeter Aberkennung kann

die Ungültigkeit in der Schweiz vermerkt werden, wenn die Gefahr von

Missbräuchen besteht (lit. b).

Die MFK hat folglich zu Recht die

Hinterlegung des ausländischen Führerausweises verfügt. Dieses Vorgehen findet

eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage in Art. 45 Abs. 4 VZV.

Gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung ist es zwar grundsätzlich nicht ausgeschlossen, auf die

Hinterlegung des Ausweises zu verzichten und stattdessen von der Möglichkeit

des Vermerks der Ungültigkeit in der Schweiz Gebrauch zu machen (Urteil

1C_441/2012 E. 6.3.4). Auch im Entscheid 129 II 175 (E. 4.2) aus dem Jahre 2003

hat das Bundesgericht darauf hingewiesen, als wohl mildere Massnahme gegenüber

der Einziehung könnte die Aberkennung eines ausländischen Führerausweises für

das Gebiet der Schweiz auch im betreffenden Ausweis eingetragen werden. Diese

Möglichkeit sei in Art. 45 Abs. 1 VZV nur für internationale Führerausweise

vorgesehen. Ein solches Vorgehen müsse aber auch bei nationalen ausländischen

Ausweisen möglich sein, wenn sich der Inhaber ausdrücklich mit einem derartigen

Eintrag einverstanden erklärt. Eine Ungültigerklärung des Ausweises durch

Anmerkung und Stempelung der Urkunde sei zweckmässig, weil dadurch der

betreffende ausländische Ausweis für das Gebiet der Schweiz unmittelbar entwertet

werde.

Diese Möglichkeit entspricht aber nicht

der Praxis der Administrativbehörde und ist nun, wo die Ausweise nicht mehr auf

Papier ausgestellt werden, kaum mehr praktikabel und verhältnismässig. Die

ausländischen Ausweise dürfen nicht beschädigt werden, weshalb nur die

Möglichkeit bleiben würde, einen Vermerk auf dem Ausweis anzubringen. Dieser

könnte aber leicht wieder entfernt werden, was das Missbrauchspotenzial erhöht.

Es ist nicht dasselbe, ob bei einer Kontrolle kein Ausweis vorgewiesen werden

kann oder ein aberkannter ausländischer Ausweis, bei dem der Vermerk entfernt

worden war, da die Polizei bei Vorweisen eines Ausweises dessen Gültigkeit

nicht standardmässig abruft. Den betroffenen Personen, wie auch der

Beschwerdeführerin, entsteht durch die Hinterlegung des Ausweises – mit

Ausnahme der Abholung und Rückgabe – auch kein Nachteil, können sie den Ausweis

doch für Auslandreisen beantragen.

3.3

Die Beschwerdeführerin rügt weiter

die Auferlegung von Verfahrenskosten. Diese wurden von der MFK zu Recht erhoben

und bewegen sich auch im Rahmen von §44nonies Abs. 1 der Verordnung

über Steuern und Gebühren für Motorfahrzeuge, Fahrräder und Schiffe (BGS

614.62). Die Beschwerdeführerin hat nicht nur die Kontrollfahrt nicht

bestanden, wie sie geltend macht, sondern sie hat ein Administrativverfahren

geführt, welches Kosten verursachte. Sie hat auf die Verfügung vom 12. April

2024.

eine umfangreiche Stellungnahme eingereicht, die bearbeitet werden musste,

und sich am 16. Mai 2024 erneut mit Forderungen, u.a. der Aberkennung der

Prüfungsfahrt, vernehmen lassen. Darauf erging die angefochtene Verfügung,

deren Bearbeitung ebenfalls Kosten verursachte.

4.

Zusammenfassend erweist sich die

Beschwerde – soweit darauf einzutreten ist – folglich als unbegründet und sie

ist entsprechend abzuweisen.

5.

Bei diesem Ausgang hat die

Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu

bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00

festzusetzen sind. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher

Höhe verrechnet.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten

des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Ramseier