VWBES.2024.193
Aberkennung ausländischer Führerausweis / Verweigerung des Umtausches des ausländischen in einen schweizerischen Führerausweis
16. August 2024Deutsch9 min
behandelt worden. Dieser sei grimmig, unfreundlich, und abschätzig gewesen, während
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 16. August 2024
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Frey
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___, vertreten durch B.___
Beschwerdeführerin
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch
Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Aberkennung
ausländischer Führerausweis / Verweigerung des Umtausches des ausländischen in
einen schweizerischen Führer-ausweis
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 A.___, geb. [...] 1962, russische
Staatsangehörige, reiste am [...] im Rahmen eines Familiennachzugs (Zuzug zum
Ehemann) in die Schweiz ein. Am 9. Januar 2024 beantragte sie den Umtausch
ihres ausländischen Führerausweises in einen schweizerischen. Am 31. Januar
2024 reichte sie das Anmeldeformular zur Kontrollfahrt der Kategorie B ein. In
der Folge wurde sie zu einer Kontrollfahrt aufgeboten, welche am 11. April 2024
stattfand. Diese Kontrollfahrt bestand sie nicht. Darauf verfügte die
Motorfahrzeugkontrolle (MFK) namens des Bau- und Justizdepartementes (BJD) die
vorsorgliche Aberkennung des ausländischen Führerausweises und gewährte A.___
das rechtliche Gehör.
Von diesem Recht machte sie mit
Stellungnahme vom 16. April 2024 Gebrauch. Im Wesentlichen brachte sie resp.
ihr Ehemann vor, sie sei von Beginn weg vom Experten, Herrn C.___, schlecht
behandelt worden. Dieser sei grimmig, unfreundlich, und abschätzig gewesen, während
der Fahrt habe er sich unprofessionell verhalten, habe sie in eine Falle laufen
lassen und sie verunsichert und nach der Fahrt habe er sich gegenüber ihr und
ihrem Ehemann respektlos und arrogant verhalten.
1.2 Mit Verfügung vom 10. Mai 2024 hielt
die MFK die vorsorgliche Aberkennung des ausländischen Führerausweises für das Gebiet
der Schweiz aufrecht und teilte A.___ mit, es sei vorgesehen, ihren
ausländischen Führerausweis definitiv auf unbestimmte Zeit abzuerkennen, den
Umtausch ihres ausländischen in einen schweizerischen Führerausweis zu
verweigern und den Erwerb eines schweizerischen Führerausweises vom Bestehen
einer vollständigen Führerprüfung abhängig zu machen.
Am 16. Mai 2024 liess A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführerin) durch ihren Ehemann dazu Stellung nehmen. Es entstehe der
Verdacht, dass die MFK nicht eine Kontrollbehörde darstelle, sondern lediglich
den Experten schütze. Dieser habe seine Macht ausgenützt und sie könnten nichts
machen, weil sie nichts beweisen könnten. Wenn der Experte fachlich so ausgewiesen
und kompetent sei, wie von der MFK geschildert, verstehe er nicht, weshalb er auf
seine Frage, ob es rassistische Gründe für sein Verhalten gebe, so aggressiv
und unangemessen reagiert habe. Es scheine, dass die Integrität des Experten nicht
angezweifelt werden dürfe. Sie hätten viel Zeit, Aufwand und Geld in diese
Prüfungsfahrt gesteckt, damit eine allmächtige Person dies alles zunichte
mache. Sie forderten die Aberkennung der Prüfungsfahrt aufgrund schwerer
Verfahrensfehler. Zudem forderten sie den russischen Führerausweis umgehend
zurück. Es könne und dürfe nicht sein, dass sie bei jeder Auslandreise den
Ausweis beantragen müssten, nur weil der Schweizer Staat diesen konfisziert
habe. Sie benötigten den russischen Ausweis häufig im Ausland, wo dieser noch
seine Gültigkeit habe.
1.3 Auf diese Eingabe hin teilte die MFK
der Beschwerdeführerin mit, ihre Argumente vermöchten an der Beurteilung durch
die MFK nichts zu ändern. Sie solle mitteilen, falls ihr Schreiben als
Beschwerde entgegengenommen werden solle.
Darauf teilte die Beschwerdeführerin der
MFK mit, sie könne nicht innert Frist an das Verwaltungsgericht gelangen.
Frustriert seien sie gezwungen, den Entscheid zu akzeptieren.
1.4 Am 10. Juni 2024 erliess die MFK
namens des BJD gegen A.___ folgende Verfügung:
1. Ihr ausländischer Führerausweis,
Ausweis-Nummer 50 35 662149, ausgestellt am 31.1.2018 in Russland, wird für das
Gebiet der Schweiz aberkannt. Sie dürfen auf dem Gebiet der Schweiz keine
Motorfahrzeuge (inkl. Motorfahrräder) führen.
2. Dauer der Aberkennung: unbestimmte Zeit,
ab 11.4.2024.
3. Der Umtausch des ausländischen in einen
schweizerischen Führerausweis wird verweigert.
4. Der Erwerb eines schweizerischen
Führerausweises wird vom Bestehen einer vollständigen Führerprüfung abhängig
gemacht.
5. Ihr ausländischer Führerausweis bleibt
bei der Motorfahrzeugkontrolle hinterlegt. Er wird Ihnen auf schriftliches
Gesuch hin ausgehändigt, wenn Sie die Schweiz verlassen.
6. Die Verfahrenskosten belaufen sich auf
CHF 369.35 (§ 44nonies der Verordnung über Steuern und Gebühren für
Motorfahrzeuge, Fahrräder und Schiffe, BGS 614.62). Die Rechnungsstellung
erfolgt später.
2. Gegen diese Verfügung erhob A.___, vertreten durch ihren Ehemann am
12. Juni 2024 Beschwerde. Seine Frau sei in Russland während 20 Jahren
täglich drei Stunden Auto gefahren. Hier in der Schweiz hätten sie nicht
ausreichend Zeit gehabt, sich auf die Prüfung vorzubereiten. Der Experte habe
sich abschätzig und respektlos verhalten und könne behaupten, was er wolle. Da
seine Frau nie mehr etwas mit der MFK zu tun haben wolle, hätten sie die
Aberkennung ihres Führerausweises schriftlich akzeptiert. Sie wolle auch keinen
Lernfahrausweis mehr beantragen. Dennoch sei ihr Ausweis konfisziert worden.
Dies sei unsinnig und schikanös. Sie beantragten deshalb die umgehende Rückgabe
des Führerausweises. Nicht richtig sei im Weiteren, dass ihnen Kosten auferlegt
worden seien. Sie hätten kein Administrativverfahren verlangt, sondern nur eine
faire und gerechte Behandlung bei der Kontrollfahrt. Seine Frau habe nichts
Unrechtes getan; sie habe nur die Kontrollfahrt nicht bestanden. Schliesslich
werde beantragt, dass sich die MFK zukünftig an die ASA-Richtlinien halten
müsse. Es dürfe nicht sein, gute Fahrer aus dem Verkehr zu nehmen, nur weil sie
sich vom Experten verunsichern liessen und auf fiese Tricks hereinfielen.
3. Mit Vernehmlassung vom 17. Juli 2024
beantragte die MFK namens des BJD die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
eingetreten werden könne.
4. Zu dieser Stellungnahme liess sich
die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 31. Juli 2024 nochmals vernehmen.
5. Für die Standpunkte der Parteien wird
grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend
darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführerin rügt in
sämtlichen Eingaben an die MFK und an das Verwaltungsgericht das Vorgehen des
Experten anlässlich der Kontrollfahrt. Die Beschwerde richtet sich aber
ausdrücklich nicht gegen die Aberkennung des ausländischen Führer-ausweises für
das Gebiet der Schweiz, sondern nur gegen die Hinterlegung des Ausweises und
die Auferlegung der Verfahrenskosten. Ferner ersucht sie darum, dass sich die
MFK zukünftig an die ASA-Richtlinien halte.
3.1
Bezüglich letzterem Antrag ist
festzuhalten, dass erwartet werden darf, dass sich die Experten an die
fraglichen Richtlinien halten. Es ist auch davon auszugehen, dass der
betreffende Experte über die Erfahrung, die die Beschwerdeführerin mit ihm gemäss
ihren Schilderungen gemacht hatte, orientiert wurde (insofern er nicht bereits
dazu Stellung nahm). Soweit die Beschwerdeführerin darüber hinaus ein Vorgehen
der MFK hinsichtlich anderer Personen, die eine Kontrollfahrt zu absolvieren
haben, erwartet, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Diesbezüglich ist
keine direkte Betroffenheit ersichtlich.
3.2
Die Beschwerdeführerin rügt weiter
die Hinterlegung ihres ausländischen Führerausweises.
Gemäss Art. 45 Abs. 1 der Verordnung
über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr
(Verkehrszulassungsverordnung, VZV, SR 741.51) können ausländische
Führerausweise in der Schweiz nach den gleichen Bestimmungen aberkannt werden,
die für den Entzug des schweizerischen Führerausweises gelten. Hingegen können
sie nicht entzogen werden, andernfalls ein unzulässiger Eingriff in
ausländische Hoheitsrechte vorliegen würde (Urteil des Bundesgerichts
1C_556/2016 vom 14. Juni 2017 E. 4.3 mit Hinweis). Nach Art. 45 Abs. 4 VZV
werden aberkannte ausländische Führerausweise bei der Behörde hinterlegt. Sie
sind dem Berechtigten auszuhändigen: nach Ablauf der Aberkennungsfrist oder
Aufhebung der Aberkennung (lit. a) oder auf Verlangen beim Verlassen der
Schweiz, wenn er hier keinen Wohnsitz hat. Bei unbefristeter Aberkennung kann
die Ungültigkeit in der Schweiz vermerkt werden, wenn die Gefahr von
Missbräuchen besteht (lit. b).
Die MFK hat folglich zu Recht die
Hinterlegung des ausländischen Führerausweises verfügt. Dieses Vorgehen findet
eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage in Art. 45 Abs. 4 VZV.
Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung ist es zwar grundsätzlich nicht ausgeschlossen, auf die
Hinterlegung des Ausweises zu verzichten und stattdessen von der Möglichkeit
des Vermerks der Ungültigkeit in der Schweiz Gebrauch zu machen (Urteil
1C_441/2012 E. 6.3.4). Auch im Entscheid 129 II 175 (E. 4.2) aus dem Jahre 2003
hat das Bundesgericht darauf hingewiesen, als wohl mildere Massnahme gegenüber
der Einziehung könnte die Aberkennung eines ausländischen Führerausweises für
das Gebiet der Schweiz auch im betreffenden Ausweis eingetragen werden. Diese
Möglichkeit sei in Art. 45 Abs. 1 VZV nur für internationale Führerausweise
vorgesehen. Ein solches Vorgehen müsse aber auch bei nationalen ausländischen
Ausweisen möglich sein, wenn sich der Inhaber ausdrücklich mit einem derartigen
Eintrag einverstanden erklärt. Eine Ungültigerklärung des Ausweises durch
Anmerkung und Stempelung der Urkunde sei zweckmässig, weil dadurch der
betreffende ausländische Ausweis für das Gebiet der Schweiz unmittelbar entwertet
werde.
Diese Möglichkeit entspricht aber nicht
der Praxis der Administrativbehörde und ist nun, wo die Ausweise nicht mehr auf
Papier ausgestellt werden, kaum mehr praktikabel und verhältnismässig. Die
ausländischen Ausweise dürfen nicht beschädigt werden, weshalb nur die
Möglichkeit bleiben würde, einen Vermerk auf dem Ausweis anzubringen. Dieser
könnte aber leicht wieder entfernt werden, was das Missbrauchspotenzial erhöht.
Es ist nicht dasselbe, ob bei einer Kontrolle kein Ausweis vorgewiesen werden
kann oder ein aberkannter ausländischer Ausweis, bei dem der Vermerk entfernt
worden war, da die Polizei bei Vorweisen eines Ausweises dessen Gültigkeit
nicht standardmässig abruft. Den betroffenen Personen, wie auch der
Beschwerdeführerin, entsteht durch die Hinterlegung des Ausweises – mit
Ausnahme der Abholung und Rückgabe – auch kein Nachteil, können sie den Ausweis
doch für Auslandreisen beantragen.
3.3
Die Beschwerdeführerin rügt weiter
die Auferlegung von Verfahrenskosten. Diese wurden von der MFK zu Recht erhoben
und bewegen sich auch im Rahmen von §44nonies Abs. 1 der Verordnung
über Steuern und Gebühren für Motorfahrzeuge, Fahrräder und Schiffe (BGS
614.62). Die Beschwerdeführerin hat nicht nur die Kontrollfahrt nicht
bestanden, wie sie geltend macht, sondern sie hat ein Administrativverfahren
geführt, welches Kosten verursachte. Sie hat auf die Verfügung vom 12. April
2024.
eine umfangreiche Stellungnahme eingereicht, die bearbeitet werden musste,
und sich am 16. Mai 2024 erneut mit Forderungen, u.a. der Aberkennung der
Prüfungsfahrt, vernehmen lassen. Darauf erging die angefochtene Verfügung,
deren Bearbeitung ebenfalls Kosten verursachte.
4.
Zusammenfassend erweist sich die
Beschwerde – soweit darauf einzutreten ist – folglich als unbegründet und sie
ist entsprechend abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang hat die
Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu
bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00
festzusetzen sind. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe verrechnet.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten
des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Ramseier