VWBES.2024.194
Aufenthaltsgesuch zwecks Vorbereitung der Heirat
27. September 2024Deutsch13 min
Aufforderung, weitere Unterlagen, insbesondere auch Chat-Verläufe mit B.___ einzureichen,
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 27. September 2024
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Oberrichter Hagmann
Gerichtsschreiberin Law
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Aufenthaltsgesuch
zwecks Vorbereitung der Heirat
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (geb. [...] 1981; nachfolgend:
Beschwerdeführer) reiste am 25. März 2014 in die Schweiz ein und erhielt
aufgrund der Anerkennung als Flüchtling am 24. Juni 2015 eine
Aufenthaltsbewilligung. Trotz wiederholtem Gesuch wurde ihm bis anhin keine
Niederlassungsbewilligung erteilt.
2. Am 22. Januar 2024 stellte [...],
geb. [...] 1995 von [...], ein Aufenthaltsgesuch um Vorbereitung der
Eheschliessung in der Schweiz. Auf Aufforderung des Migrationsamtes hin teilte
der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. Februar 2024 mit, dass es
schwierig sei im Libanon zu heiraten und er und B.___ deshalb beschlossen
hätten, in der Schweiz zu heiraten. Er habe B.___ durch die Mutter seiner
Schwägerin vor ungefähr einem Jahr kennengelernt. Bisher hätten sie sich noch
nicht getroffen, hätten aber täglich Kontakt. Aus den eingereichten Unterlagen
wurde ersichtlich, dass der Beschwerdeführer von Februar 2023 bis Dezember 2023
bei der [...] Ltd. als Trainee angestellt gewesen sei. Ab 1. Januar 2024
bis 31. Dezember 2025 erhalte er eine Arbeitslosenentschädigung. Der
Aufforderung, weitere Unterlagen, insbesondere auch Chat-Verläufe mit B.___ einzureichen,
kam der Beschwerdeführer nicht nach, zumal dies seiner Auffassung nach gegen
die Schweizer Verfassung verstosse.
3. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs
wies das Migrationsamt namens des Departements des Innern das Aufenthaltsgesuch
um Vorbereitung der Heirat ab.
4. Mit Schreiben vom 12. sowie 13. Juni
2024 erhob der Beschwerdeführer mit den übertitelten Eingaben «Antrag auf
Aufhebung einer ungerechtfertigten Geldstrafe von CHF 850.00» resp.
«Antrag auf Gebührenbefreiung vom Gericht» Verwaltungsgerichtsbeschwerde und
beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des Migrationsamtes sowie die
Aufhebung der damit einhergehenden Gebühr von CHF 850.00. Ferner ersuchte
er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
5. In seiner Vernehmlassung vom 27. Juni
2024 schloss das Migrationsamt namens des Departements des Innern auf
vollumfängliche Beschwerdeabweisung unter Kostenfolge.
6. Mit Eingabe vom 17. Juli 2024 reichte
der Beschwerdeführer seine Schlussbemerkungen ein.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Die
Verfahren VWBES.2024.194 und 2024.195 werden vereinigt, zumal die angefochtene
Gebühr direkt mit dem Sachentscheid verknüpft ist.
2.1
Nach der Rechtsprechung sind die
Migrationsbehörden im Hinblick auf Art. 12 Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 14
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) in
Konkretisierung des Gesetzeszwecks von Art. 98 Abs. 4 Schweizerisches
Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) gehalten, eine (Kurz-) Aufenthaltsbewilligung zur
Vorbereitung der Ehe zu erteilen, wenn (1) keine Hinweise dafür bestehen, dass
die ausländische Person rechtsmissbräuchlich handelt (Scheinehe,
missbräuchliche Anrufung der Familiennachzugsbestimmungen usw.; vgl. Urteil des
Bundesgerichts 2C_400/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 3), und (2) «klar»
erscheint, dass sie nach der Heirat mit dem Ehepartner in der Schweiz wird verbleiben
können, d.h. sie auch die weiteren hierfür erforderlichen Voraussetzungen
erfüllt (vgl. BGE 137 I 351 E. 3.7 S. 359 f.; 138 I 41 E. 4 u. 5 S. 46
ff.). Die Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung des Eheschlusses soll
schliesslich nur erteilt werden, (3) wenn mit diesem bzw. dem Erhalt der
hierfür zivilrechtlich erforderlichen Papiere und Bestätigungen in absehbarer
Zeit gerechnet werden kann; die (vorübergehende) Legalisierung des Aufenthalts
mit Blick auf den Eheschluss darf nicht dazu dienen, die Anwesenheit
längerfristig zu sichern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_117/2019 vom 7.
Juni 2019, E. 3 m.w.H.).
2.2
Der Grund für diese (Kurz-)
Aufenthaltsbewilligung liegt nicht darin, die Eheschliessung als solche zu
ermöglichen, zumal diese nicht zwingend in der Schweiz erfolgen muss, sondern
darin, dass es den Betroffenen nicht zugemutet werden kann, in ihre Heimat
zurückzukehren und von dort aus um eine Einreisebewilligung zwecks Heirat zu
ersuchen, wenn nach der Eheschliessung die Voraussetzungen für einen
Bewilligungsanspruch offensichtlich erfüllt wären (vgl. BGE 139 I 37 E. 3.5.2
S. 48 f.). Würde hingegen auch nach der Eheschliessung kein
offensichtlicher Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung bestehen, so besteht auch
kein Anspruch auf Erteilung einer (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung zum Zwecke der
Eheschliessung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_386/2018 vom 15. Juni 2018,
E. 3.3 m.H.).
2.3
Nach Art. 44 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration
(AIG, SR 142.20) kann ausländischen Ehegatten und ledigen Kindern unter 18
Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung
erteilt und verlängert werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (lit. a),
eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b), sie nicht auf Sozialhilfe
angewiesen sind (lit. c), sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landesprache
verständigen können (lit. d), und die nachziehende Person keine jährlichen
Ergänzungsleistungen nach dem ELG bezieht oder wegen des Familiennachzugs
beziehen könnte (lit. e). Der Anspruch auf Familiennachzug nach Art. 44 AIG
erlischt, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG gegeben sind.
Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG sind insbesondere, wenn die ausländische
Person oder eine Person, für die sie zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen
ist (Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG). Die Voraussetzungen von Art. 44 AIG decken
sich mit jenen von Art. 43 AIG. Falls der Beschwerdeführer zwischenzeitlich in
den Besitz einer Niederlassungsbewilligung gekommen sein sollte, ändert dies an
den Voraussetzungen des Familiennachzugs nichts.
3.1
Der Beschwerdeführer bringt vor,
dass ihm sein grundlegendes Recht verweigert werde, eine Familie zu gründen und
eine Partnerin zu wählen. Die Bundesverfassung und das internationale Recht würden
dies garantieren. Die Diskriminierung seines sozialen Status sowie die
unmenschliche Behandlung seien durch die Verfassung strikt verboten. Die Bundesverfassung
sei deaktiviert, was kein einfacher Vorgang sei. Es erfordere die Mehrheit der
Stimmen der Wähler, der Kantone und zwei Drittel der Parlamentsmitglieder. Er
lehne es ab, des Terrorismus beschuldigt zu werden. Niemand habe das Recht, ihm
solche Vorwürfe zu machen. Er sei kein Sklave. Die selektive Auswahl in der
Begründung des Migrationsamtes sowie das Ignorieren vieler von ihm genannter
Punkte verstärke seine Befürchtung, dass es keine objektiven Gründe für den
Entscheid gäbe. Er sei seit fast zwei Jahren mit B.___ zusammen. Die
Privatsphäre und das Familienleben seien ihm heilig, weshalb niemand das Recht
habe, eine Kopie der Chatverläufe zu verlangen. Die Angabe über die Zeitspanne
des Sozialhilfebezuges sei ungenau. Die Sozialhilfebeträge seien gemäss der Bundesverfassung
nicht zurückzuzahlen. Derzeit sei er nicht auf Sozialhilfe angewiesen. Im Jahr
2025.
könnte er eine Arbeitsstelle gefunden haben, auch B.___ könnte in den
Arbeitsmarkt einsteigen. Wegen seiner akademischen Ausbildung und beruflichen
Erfahrung sollte er ein monatliches Durchschnittsgehalt zwischen CHF 7’000.00
bis 10'000.00 erzielen können. Der Kanton Solothurn habe zudem die Pflicht,
seinen Einstieg in den Arbeitsmarkt zu erleichtern. Ferner soll die
«Geldstrafe» in Höhe von CHF 850.00 aufgehoben werden.
3.2
Das Migrationsamt begründet seinen
Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in der
Schweiz nur sporadisch gearbeitet habe. Mit seinem Masterabschluss hätte er
bessere Möglichkeiten als viele andere Personen in derselben Lage. Der
Sozialhilfebezug sei als selbstverschuldet zu qualifizieren. Weil der Beschwerdeführer
zum Entscheidzeitpunkt bereits seit sechs Monaten arbeitslos gewesen sei und
während Jahren Sozialhilfe benötigt habe, sei nicht zu erwarten, dass er sich
in Kürze im Arbeitsmarkt eingliedern könne. Deshalb seien die Voraussetzungen
nach Art. 44 Abs. 1 lit. c bzw. Art. 43 Abs. 1 lit. c AIG nicht erfüllt. Auch
bringe der Beschwerdeführer nicht vor, dass sich B.___ auf dem hiesigen
Arbeitsmarkt etablieren könne. Zumal der Beschwerdeführer B.___ zum
Entscheidzeitpunkt knapp ein Jahr kenne und noch nie persönlich getroffen habe,
gelte die Ablehnung des Gesuchs nicht als einschneidend.
4.
Das Migrationsamt führte in seinem
Entscheid die rechtlichen Grundlagen einer Scheinehe aus. Zudem sah es als mögliche
Indizien für das Vorliegen einer Scheinehe den grossen Altersunterschied von 14
Jahren zwischen dem Beschwerdeführer und B.___ und die kurze Kennenlerndauer
von einem Jahr, wobei die Bekanntmachung über die Mutter der Schwägerin des
Beschwerdeführers erfolgte. Zudem fanden bis anhin keine persönlichen Treffen zwischen
dem Beschwerdeführer und B.___ statt. Indem der Beschwerdeführer nach mehrfacher
Aufforderung alsdann Anruflisten einreichte und im Rahmen eines persönlichen
Gesprächs auch Chatverläufe vorzeigen würde, sah das Migrationsamt die Hinweise
auf eine Scheinehe als teilweise entkräftet an und liess das Vorliegen einer
Scheinehe und somit eine kumulative Voraussetzung für die
Aufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Ehe (II. E. 2.1) offen. Zumal das
Aufenthaltsgesuch zwecks Vorbereitung der Heirat nicht aufgrund der Annahme
einer Scheinehe abgewiesen wurde, erübrigen sich weitergehende Ausführungen
diesbezüglich.
5.1
Vorerst ist der Beschwerdeführer
darauf hinzuweisen, dass seine Vorwürfe des Terrorismus, resp. der Sklaverei
weder erfolgsführend noch stichhaltig sind. Entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers ist die Bundesverfassung keineswegs «deaktiviert», sondern sie
ist weiterhin in der Fassung vom 3. März 2024 in Kraft. Nichtsdestotrotz ist
Art. 14 BV nicht allumfassend. Das in Art. 14 BV statuierte Recht auf Ehe
gewährleistet grundsätzlich jeder volljährigen natürlichen Person ungeachtet
ihrer Nationalität – einschliesslich Staatenloser – oder ihrer Religion die
Möglichkeit zu heiraten (vgl. BGE 138 I 41 E. 4 S. 46; 137 I 351 E. 3.5 S.
356). Die Verfassung schützt mithin den Einzelnen vor staatlichen Massnahmen,
welche die Wahl des Ehepartners oder überhaupt die Möglichkeit, die Ehe
einzugehen, in ungerechtfertigter Weise beschränken (vgl. Peter Uebersax, in:
Waldmann/ Belser/Epiney [Hrsg.], BSK Bundesverfassung, 2015, N. 11 zu Art. 14
BV). Einschränkungen der Ehefreiheit müssen den Anforderungen von Art. 36 BV
genügen (vgl. Giovanni Biaggini, Kommentar Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft, 2. Aufl. 2017, N. 4 zu Art. 14 BV). Die Einschränkungen
haben auf einer gesetzlichen Grundlage zu beruhen, im öffentlichen Interesse zu
liegen und verhältnismässig zu sein; sie sollen sich auf das Notwendige
beschränken und dürfen die Ehefreiheit nicht ihres Kerngehalts entleeren (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 2C_962/2013 vom 13. Februar 2015 E. 3.1 und 3.2 mit
Hinweisen). Dem Gesetzgeber ist es in diesem Rahmen erlaubt, Regeln über die
Voraussetzungen der Ehefähigkeit, der Ehehindernisse und der Eheschliessung vorzusehen.
Die Voraussetzungen des Familiennachzugs unter Berücksichtigung der
Widerrufsgründe nach Art. 62 ff. AIG liegen im öffentlichen Interesse der
öffentlichen Fürsorge, sind grundsätzlich verhältnismässig und höhlen den
Kernbereich der Ehefreiheit nicht aus. Die Ausführungen des Beschwerdeführers
zielen somit ins Leere.
5.2
Der Beschwerdeführer ist seit dem
Jahr 2015 im Besitze einer Aufenthaltsbewilligung. Er arbeitete während seines
hiesigen Aufenthaltes in einer ersten Phase von ca. Februar 2015 bis September
2017.
zeitweise studienbegleitend als Business Development Officer und sodann überwiegend
als Trainee bei verschiedenen Arbeitgebern, wobei seine Arbeitseinsätze jeweils
befristet erfolgten (AS B.___ 36). Die Arbeitseinsätze datieren gemäss
seinem Lebenslauf vom August 2018 bis Januar 2019, Oktober 2019 bis März 2021,
April 2021 bis Juni 2021, Juli 2021 bis September 2021, Februar 2022 bis
September 2022 (AS 365 ff). Sein letzter Arbeitseinsatz erfolgte wiederum als
Trainee bei der [...] und dauerte vom 15. Februar 2023 bis am 31. Dezember
2023.
(AS B.___ 36, 70; AS 516). Der Beschwerdeführer arbeitete somit überwiegend
befristet. Dadurch konnte sich der Beschwerdeführer – trotz abgeschlossenem
Masterabschluss – nicht nachhaltig auf dem hiesigen Arbeitsmarkt beruflich integrieren.
Dass die fehlende Anstellung des Beschwerdeführers auf Diskriminierung basiert,
ist auszuschliessen, zumal der Beschwerdeführer keine überzeugenden Gründe
resp. Vorfälle ins Recht legen kann. Bei Korrespondenzen mit einer potentiellen
Arbeitgeberin äusserte sich der Beschwerdeführer wiederholt, er habe den
Schweizer Pass (AS 519, 520), was mutmasslich zu Verwirrung führt und für ein
Anstellungsverhältnis nicht förderlich ist. Zumal der Beschwerdeführer von 1. April
2019.
bis 28. Februar 2023 bereits mit Sozialhilfe im Umfang von CHF 101'377.15
unterstützt wurde (AS B.___ 110-112), die Arbeitslosenentschädigung in
Höhe von monatlich CHF 3’534.20 (AS B.___ 122) nur noch bis am 31. Dezember
2025.
läuft (AS B.___ 75) und der Beschwerdeführer seit knapp einem Jahr
keiner Arbeit mehr nachgeht, ist ein erneuter Sozialhilfebezug
höchstwahrscheinlich. Auch ist nicht fest davon auszugehen, dass B.___ mit
ihrer Ausbildung als Zahnärztin (AS B.___ 10) Arbeit finden wird, zumal
bis anhin keine Arbeitszusicherung vorliegt. Ihre (noch) fehlenden
Deutschkenntnisse und die Ungewissheit über die Anerkennung ihrer Ausbildung
lassen keine verlässliche Prognose zu. Jedenfalls sind keine Anzeichen
vorhanden, dass die fremdsprachige B.___ ihren Lebensbedarf in der Schweiz zeitnah
selber decken könnte bzw. ein künftiges Einkommen der Familie erwirtschaften
wird. Die Grundhaltung des Beschwerdeführers, dass der Kanton Solothurn für ihn
und B.___ eine Arbeit suchen müsse (AS 107-108), erweckt den Anschein,
dass sich der Beschwerdeführer von sich aus um keine Arbeitsstelle bemühen will,
was wiederum eine schlechte Prognose befördert und die Gefahr einer
fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit als gegeben erscheinen
lässt. Durch die fehlende finanzielle Unabhängigkeit des Beschwerdeführers und
der minimalen Chance der wirtschaftlichen Integration in der Schweiz von B.___ ist
von einer wahrscheinlichen Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit auszugehen,
weshalb nicht von einem rechtmässigen Aufenthalt nach der Eheschliessung
Dispositiv
auszugehen ist. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass das Migrationsamt
gestützt auf die Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit das Aufenthaltsgesuch
zwecks Vorbereitung der Heirat abwies. Dem Beschwerdeführer steht es jederzeit frei,
B.___ im Libanon zu heiraten und alsdann beim Migrationsamt ein
Familiennachzugsgesuch zur Prüfung einzureichen. Bei einem Anstellungsverhältnis
und verbesserten finanziellen Verhältnissen kann der Beschwerdeführer erneut
ein Aufenthaltsgesuch zwecks Vorbereitung der Heirat stellen.
5.3 Bei der vom Migrationsamt erhobene Gebühr
in Höhe von CHF 850.00 handelt es sich um die Gebühr für den Erlass der
Verfügung des Migrationsamtes und keineswegs um eine – wie vom Beschwerdeführer
vorgebracht – Geldstrafe. Gemäss Akten wurde mit E-Mail vom 14. Juni 2024 dem
Beschwerdeführer der Grund für diese Gebühr aufgezeigt (AS 609), indem auf § 52
des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) verwiesen wurde. Nach § 52 GT kann das
Migrationsamt für Verfügungen Gebühren von CHF 50.00 bis 1'500.00
verlangen (Abs. 1 lit. a). Die erhobene Gebühr in Höhe von CHF 850.00
erscheint angesichts des Aktenumfangs und wiederholter Korrespondenz des
Beschwerdeführers als angemessen. Zudem wurde der Beschwerdeführer bereits bei
Einreichung des Familiennachzugsgesuchs auf die Gebühren hingewiesen, wobei er zwar
anmerkte, dass Grundrechte nicht gebührenpflichtig seien (AS B.___ 103). Für
Tätigkeiten der Verwaltung und der Gerichte sind gemäss § 1 Abs. 1 GT Gebühren
zu erheben, weshalb der Verweis auf seine Grundrechte wiederum ins Leere zielt.
6. Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen.
7.1 Der Beschwerdeführer hat die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt. Über das Gesuch wurde
bisher nicht entschieden. Die Voraussetzungen für die Bewilligung des Gesuchs
sind erfüllt.
7.2 Die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 werden dem vorliegenden Verfahrensausgang
entsprechend dem Beschwerdeführer auferlegt, sind aber zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,
sobald der Beschwerdeführer dazu in der Lage ist (§ 76 Abs. 4 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, BGS 124.11] i.V.m. Art. 123 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
Demnach wird erkannt:
1. Die Verfahren VWBES.2024.194 und
VWBES.2024.195 werden vereinigt.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
3. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege wird gutgeheissen.
4. Die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 werden A.___ auferlegt, sind aber zufolge
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu
übernehmen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während
zehn Jahren, sobald A.___ dazu in der Lage ist.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Law
Auf eine gegen das vorliegende
Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 2C_487/2024 vom
31. Oktober 2024 nicht ein.