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Entscheid

VWBES.2024.194

Aufenthaltsgesuch zwecks Vorbereitung der Heirat

27. September 2024Deutsch13 min

Aufforderung, weitere Unterlagen, insbesondere auch Chat-Verläufe mit B.___ einzureichen,

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 27. September 2024

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Oberrichter Hagmann

Gerichtsschreiberin Law

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend Aufenthaltsgesuch

zwecks Vorbereitung der Heirat

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (geb. [...] 1981; nachfolgend:

Beschwerdeführer) reiste am 25. März 2014 in die Schweiz ein und erhielt

aufgrund der Anerkennung als Flüchtling am 24. Juni 2015 eine

Aufenthaltsbewilligung. Trotz wiederholtem Gesuch wurde ihm bis anhin keine

Niederlassungsbewilligung erteilt.

2. Am 22. Januar 2024 stellte [...],

geb. [...] 1995 von [...], ein Aufenthaltsgesuch um Vorbereitung der

Eheschliessung in der Schweiz. Auf Aufforderung des Migrationsamtes hin teilte

der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. Februar 2024 mit, dass es

schwierig sei im Libanon zu heiraten und er und B.___ deshalb beschlossen

hätten, in der Schweiz zu heiraten. Er habe B.___ durch die Mutter seiner

Schwägerin vor ungefähr einem Jahr kennengelernt. Bisher hätten sie sich noch

nicht getroffen, hätten aber täglich Kontakt. Aus den eingereichten Unterlagen

wurde ersichtlich, dass der Beschwerdeführer von Februar 2023 bis Dezember 2023

bei der [...] Ltd. als Trainee angestellt gewesen sei. Ab 1. Januar 2024

bis 31. Dezember 2025 erhalte er eine Arbeitslosenentschädigung. Der

Aufforderung, weitere Unterlagen, insbesondere auch Chat-Verläufe mit B.___ einzureichen,

kam der Beschwerdeführer nicht nach, zumal dies seiner Auffassung nach gegen

die Schweizer Verfassung verstosse.

3. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs

wies das Migrationsamt namens des Departements des Innern das Aufenthaltsgesuch

um Vorbereitung der Heirat ab.

4. Mit Schreiben vom 12. sowie 13. Juni

2024 erhob der Beschwerdeführer mit den übertitelten Eingaben «Antrag auf

Aufhebung einer ungerechtfertigten Geldstrafe von CHF 850.00» resp.

«Antrag auf Gebührenbefreiung vom Gericht» Verwaltungsgerichtsbeschwerde und

beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des Migrationsamtes sowie die

Aufhebung der damit einhergehenden Gebühr von CHF 850.00. Ferner ersuchte

er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

5. In seiner Vernehmlassung vom 27. Juni

2024 schloss das Migrationsamt namens des Departements des Innern auf

vollumfängliche Beschwerdeabweisung unter Kostenfolge.

6. Mit Eingabe vom 17. Juli 2024 reichte

der Beschwerdeführer seine Schlussbemerkungen ein.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Die

Verfahren VWBES.2024.194 und 2024.195 werden vereinigt, zumal die angefochtene

Gebühr direkt mit dem Sachentscheid verknüpft ist.

2.1

Nach der Rechtsprechung sind die

Migrationsbehörden im Hinblick auf Art. 12 Konvention zum Schutze der

Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 14

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) in

Konkretisierung des Gesetzeszwecks von Art. 98 Abs. 4 Schweizerisches

Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) gehalten, eine (Kurz-) Aufenthaltsbewilligung zur

Vorbereitung der Ehe zu erteilen, wenn (1) keine Hinweise dafür bestehen, dass

die ausländische Person rechtsmissbräuchlich handelt (Scheinehe,

missbräuchliche Anrufung der Familiennachzugsbestimmungen usw.; vgl. Urteil des

Bundesgerichts 2C_400/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 3), und (2) «klar»

erscheint, dass sie nach der Heirat mit dem Ehepartner in der Schweiz wird verbleiben

können, d.h. sie auch die weiteren hierfür erforderlichen Vor­aussetzungen

erfüllt (vgl. BGE 137 I 351 E. 3.7 S. 359 f.; 138 I 41 E. 4 u. 5 S. 46

ff.). Die Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung des Eheschlusses soll

schliesslich nur erteilt werden, (3) wenn mit diesem bzw. dem Erhalt der

hierfür zivilrechtlich erforderlichen Papiere und Bestätigungen in absehbarer

Zeit gerechnet werden kann; die (vor­übergehende) Legalisierung des Aufenthalts

mit Blick auf den Eheschluss darf nicht dazu dienen, die Anwesenheit

längerfristig zu sichern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_117/2019 vom 7.

Juni 2019, E. 3 m.w.H.).

2.2

Der Grund für diese (Kurz-)

Aufenthaltsbewilligung liegt nicht darin, die Eheschliessung als solche zu

ermöglichen, zumal diese nicht zwingend in der Schweiz erfolgen muss, sondern

darin, dass es den Betroffenen nicht zugemutet werden kann, in ihre Heimat

zurückzukehren und von dort aus um eine Einreisebewilligung zwecks Heirat zu

ersuchen, wenn nach der Eheschliessung die Voraussetzungen für einen

Bewilligungsanspruch offensichtlich erfüllt wären (vgl. BGE 139 I 37 E. 3.5.2

S. 48 f.). Würde hingegen auch nach der Eheschliessung kein

offensichtlicher Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung bestehen, so besteht auch

kein Anspruch auf Erteilung einer (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung zum Zwecke der

Eheschliessung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_386/2018 vom 15. Juni 2018,

E. 3.3 m.H.).

2.3

Nach Art. 44 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration

(AIG, SR 142.20) kann ausländischen Ehegatten und ledigen Kindern unter 18

Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung

erteilt und verlängert werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (lit. a),

eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b), sie nicht auf Sozialhilfe

angewiesen sind (lit. c), sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landesprache

verständigen können (lit. d), und die nachziehende Person keine jährlichen

Ergänzungsleistungen nach dem ELG bezieht oder wegen des Familiennachzugs

beziehen könnte (lit. e). Der Anspruch auf Familiennachzug nach Art. 44 AIG

erlischt, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG gegeben sind.

Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG sind insbesondere, wenn die ausländische

Person oder eine Person, für die sie zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen

ist (Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG). Die Voraussetzungen von Art. 44 AIG decken

sich mit jenen von Art. 43 AIG. Falls der Beschwerdeführer zwischenzeitlich in

den Besitz einer Niederlassungsbewilligung gekommen sein sollte, ändert dies an

den Voraussetzungen des Familiennachzugs nichts.

3.1

Der Beschwerdeführer bringt vor,

dass ihm sein grundlegendes Recht verweigert werde, eine Familie zu gründen und

eine Partnerin zu wählen. Die Bundesverfassung und das internationale Recht würden

dies garantieren. Die Diskriminierung seines so­zialen Status sowie die

unmenschliche Behandlung seien durch die Verfassung strikt verboten. Die Bundesverfassung

sei deaktiviert, was kein einfacher Vorgang sei. Es erfordere die Mehrheit der

Stimmen der Wähler, der Kantone und zwei Drittel der Parlamentsmitglieder. Er

lehne es ab, des Terrorismus beschuldigt zu werden. Niemand habe das Recht, ihm

solche Vorwürfe zu machen. Er sei kein Sklave. Die selektive Auswahl in der

Begründung des Migrationsamtes sowie das Ignorieren vieler von ihm genannter

Punkte verstärke seine Befürchtung, dass es keine objektiven Gründe für den

Entscheid gäbe. Er sei seit fast zwei Jahren mit B.___ zusammen. Die

Privatsphäre und das Familienleben seien ihm heilig, weshalb niemand das Recht

habe, eine Kopie der Chatverläufe zu verlangen. Die Angabe über die Zeitspanne

des Sozialhilfebezuges sei ungenau. Die Sozialhilfebeträge seien gemäss der Bundesverfassung

nicht zurückzu­zahlen. Derzeit sei er nicht auf Sozialhilfe angewiesen. Im Jahr

2025.

könnte er eine Arbeitsstelle gefunden haben, auch B.___ könnte in den

Arbeitsmarkt einsteigen. Wegen seiner akademischen Ausbildung und beruflichen

Erfahrung sollte er ein monatliches Durchschnittsgehalt zwischen CHF 7’000.00

bis 10'000.00 erzielen können. Der Kanton Solothurn habe zudem die Pflicht,

seinen Einstieg in den Arbeitsmarkt zu erleichtern. Ferner soll die

«Geldstrafe» in Höhe von CHF 850.00 aufgehoben werden.

3.2

Das Migrationsamt begründet seinen

Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in der

Schweiz nur sporadisch gearbeitet habe. Mit seinem Masterabschluss hätte er

bessere Möglichkeiten als viele andere Personen in derselben Lage. Der

Sozialhilfebezug sei als selbstverschuldet zu qualifizieren. Weil der Beschwerdeführer

zum Entscheidzeitpunkt bereits seit sechs Monaten arbeitslos gewesen sei und

während Jahren Sozialhilfe benötigt habe, sei nicht zu erwarten, dass er sich

in Kürze im Arbeitsmarkt eingliedern könne. Deshalb seien die Voraussetzungen

nach Art. 44 Abs. 1 lit. c bzw. Art. 43 Abs. 1 lit. c AIG nicht erfüllt. Auch

bringe der Beschwerdeführer nicht vor, dass sich B.___ auf dem hiesigen

Arbeitsmarkt etablieren könne. Zumal der Beschwerdeführer B.___ zum

Entscheidzeitpunkt knapp ein Jahr kenne und noch nie persönlich getroffen habe,

gelte die Ablehnung des Gesuchs nicht als einschneidend.

4.

Das Migrationsamt führte in seinem

Entscheid die rechtlichen Grundlagen einer Scheinehe aus. Zudem sah es als mögliche

Indizien für das Vorliegen einer Scheinehe den grossen Altersunterschied von 14

Jahren zwischen dem Beschwerdeführer und B.___ und die kurze Kennenlerndauer

von einem Jahr, wobei die Bekanntmachung über die Mutter der Schwägerin des

Beschwerdeführers erfolgte. Zudem fanden bis anhin keine persönlichen Treffen zwischen

dem Beschwerdeführer und B.___ statt. Indem der Beschwerdeführer nach mehrfacher

Aufforderung alsdann Anruflisten einreichte und im Rahmen eines persönlichen

Gesprächs auch Chatverläufe vorzeigen würde, sah das Migrationsamt die Hinweise

auf eine Scheinehe als teilweise entkräftet an und liess das Vorliegen einer

Scheinehe und somit eine kumulative Voraussetzung für die

Aufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Ehe (II. E. 2.1) offen. Zumal das

Aufenthaltsgesuch zwecks Vorbereitung der Heirat nicht aufgrund der Annahme

einer Scheinehe abgewiesen wurde, erübrigen sich weitergehende Ausführungen

diesbezüglich.

5.1

Vorerst ist der Beschwerdeführer

darauf hinzuweisen, dass seine Vorwürfe des Terrorismus, resp. der Sklaverei

weder erfolgsführend noch stichhaltig sind. Entgegen der Auffassung des

Beschwerdeführers ist die Bundesverfassung keineswegs «deaktiviert», sondern sie

ist weiterhin in der Fassung vom 3. März 2024 in Kraft. Nichtsdestotrotz ist

Art. 14 BV nicht allumfassend. Das in Art. 14 BV statuierte Recht auf Ehe

gewährleistet grundsätzlich jeder volljährigen natürlichen Person ungeachtet

ihrer Nationalität – einschliesslich Staatenloser – oder ihrer Religion die

Möglichkeit zu heiraten (vgl. BGE 138 I 41 E. 4 S. 46; 137 I 351 E. 3.5 S.

356). Die Verfassung schützt mithin den Einzelnen vor staatlichen Massnahmen,

welche die Wahl des Ehepartners oder überhaupt die Möglichkeit, die Ehe

einzugehen, in ungerechtfertigter Weise beschränken (vgl. Peter Uebersax, in:

Waldmann/ Belser/Epiney [Hrsg.], BSK Bundesverfassung, 2015, N. 11 zu Art. 14

BV). Einschränkungen der Ehefreiheit müssen den Anforderungen von Art. 36 BV

genügen (vgl. Giovanni Biaggini, Kommentar Bundesverfassung der Schweizerischen

Eidgenossenschaft, 2. Aufl. 2017, N. 4 zu Art. 14 BV). Die Einschränkungen

haben auf einer gesetzlichen Grundlage zu beruhen, im öffentlichen Interesse zu

liegen und verhältnismässig zu sein; sie sollen sich auf das Notwendige

beschränken und dürfen die Ehefreiheit nicht ihres Kerngehalts entleeren (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 2C_962/2013 vom 13. Februar 2015 E. 3.1 und 3.2 mit

Hinweisen). Dem Gesetzgeber ist es in diesem Rahmen erlaubt, Regeln über die

Voraussetzungen der Ehefähigkeit, der Ehehindernisse und der Eheschliessung vorzusehen.

Die Voraussetzungen des Familiennachzugs unter Berücksichtigung der

Widerrufsgründe nach Art. 62 ff. AIG liegen im öffentlichen Interesse der

öffentlichen Fürsorge, sind grundsätzlich verhältnismässig und höhlen den

Kernbereich der Ehefreiheit nicht aus. Die Ausführungen des Beschwerdeführers

zielen somit ins Leere.

5.2

Der Beschwerdeführer ist seit dem

Jahr 2015 im Besitze einer Aufenthaltsbewilligung. Er arbeitete während seines

hiesigen Aufenthaltes in einer ersten Phase von ca. Februar 2015 bis September

2017.

zeitweise studienbegleitend als Business Development Officer und sodann überwiegend

als Trainee bei verschiedenen Arbeitgebern, wobei seine Arbeitseinsätze jeweils

befristet erfolgten (AS B.___ 36). Die Arbeitseinsätze datieren gemäss

seinem Lebenslauf vom August 2018 bis Januar 2019, Oktober 2019 bis März 2021,

April 2021 bis Juni 2021, Juli 2021 bis September 2021, Februar 2022 bis

September 2022 (AS 365 ff). Sein letzter Arbeitseinsatz erfolgte wiederum als

Trainee bei der [...] und dauerte vom 15. Februar 2023 bis am 31. Dezember

2023.

(AS B.___ 36, 70; AS 516). Der Beschwerdeführer arbeitete somit überwiegend

befristet. Dadurch konnte sich der Beschwerdeführer – trotz abgeschlossenem

Masterabschluss – nicht nachhaltig auf dem hiesigen Arbeitsmarkt beruflich integrieren.

Dass die fehlende Anstellung des Beschwerdeführers auf Diskriminierung basiert,

ist auszuschliessen, zumal der Beschwerdeführer keine überzeugenden Gründe

resp. Vorfälle ins Recht legen kann. Bei Korrespondenzen mit einer potentiellen

Arbeitgeberin äusserte sich der Beschwerdeführer wiederholt, er habe den

Schweizer Pass (AS 519, 520), was mutmasslich zu Verwirrung führt und für ein

Anstellungsverhältnis nicht förderlich ist. Zumal der Beschwerdeführer von 1. April

2019.

bis 28. Februar 2023 bereits mit Sozialhilfe im Umfang von CHF 101'377.15

unterstützt wurde (AS B.___ 110-112), die Arbeitslosenentschädigung in

Höhe von monatlich CHF 3’534.20 (AS B.___ 122) nur noch bis am 31. Dezember

2025.

läuft (AS B.___ 75) und der Beschwerdeführer seit knapp einem Jahr

keiner Arbeit mehr nachgeht, ist ein erneuter Sozialhilfebezug

höchstwahrscheinlich. Auch ist nicht fest davon auszugehen, dass B.___ mit

ihrer Ausbildung als Zahnärztin (AS B.___ 10) Arbeit finden wird, zumal

bis anhin keine Arbeitszusicherung vorliegt. Ihre (noch) fehlenden

Deutschkenntnisse und die Ungewissheit über die Anerkennung ihrer Ausbildung

lassen keine verlässliche Prognose zu. Jedenfalls sind keine Anzeichen

vorhanden, dass die fremdsprachige B.___ ihren Lebensbedarf in der Schweiz zeitnah

selber decken könnte bzw. ein künftiges Einkommen der Familie erwirtschaften

wird. Die Grundhaltung des Beschwerdeführers, dass der Kanton Solothurn für ihn

und B.___ eine Arbeit suchen müsse (AS 107-108), erweckt den Anschein,

dass sich der Beschwerdeführer von sich aus um keine Arbeitsstelle bemühen will,

was wiederum eine schlechte Prognose befördert und die Gefahr einer

fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit als gegeben erscheinen

lässt. Durch die fehlende finanzielle Unabhängigkeit des Beschwerdeführers und

der minimalen Chance der wirtschaftlichen Integration in der Schweiz von B.___ ist

von einer wahrscheinlichen Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit auszugehen,

weshalb nicht von einem rechtmässigen Aufenthalt nach der Eheschliessung

Dispositiv

auszugehen ist. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass das Migrationsamt

gestützt auf die Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit das Aufenthaltsgesuch

zwecks Vorbereitung der Heirat abwies. Dem Beschwerdeführer steht es jederzeit frei,

B.___ im Libanon zu heiraten und alsdann beim Migrationsamt ein

Familiennachzugsgesuch zur Prüfung einzureichen. Bei einem Anstellungsverhältnis

und verbesserten finanziellen Verhältnissen kann der Beschwerdeführer erneut

ein Aufenthaltsgesuch zwecks Vorbereitung der Heirat stellen.

5.3 Bei der vom Migrationsamt erhobene Gebühr

in Höhe von CHF 850.00 handelt es sich um die Gebühr für den Erlass der

Verfügung des Migrationsamtes und keineswegs um eine – wie vom Beschwerdeführer

vorgebracht – Geldstrafe. Gemäss Akten wurde mit E-Mail vom 14. Juni 2024 dem

Beschwerdeführer der Grund für diese Gebühr aufgezeigt (AS 609), indem auf § 52

des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) verwiesen wurde. Nach § 52 GT kann das

Migrationsamt für Verfügungen Gebühren von CHF 50.00 bis 1'500.00

verlangen (Abs. 1 lit. a). Die erhobene Gebühr in Höhe von CHF 850.00

erscheint angesichts des Aktenumfangs und wiederholter Korrespondenz des

Beschwerdeführers als angemessen. Zudem wurde der Beschwerdeführer bereits bei

Einreichung des Familiennachzugsgesuchs auf die Gebühren hingewiesen, wobei er zwar

anmerkte, dass Grundrechte nicht gebührenpflichtig seien (AS B.___ 103). Für

Tätigkeiten der Verwaltung und der Gerichte sind gemäss § 1 Abs. 1 GT Gebühren

zu erheben, weshalb der Verweis auf seine Grundrechte wiederum ins Leere zielt.

6. Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen.

7.1 Der Beschwerdeführer hat die

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt. Über das Gesuch wurde

bisher nicht entschieden. Die Voraussetzungen für die Bewilligung des Gesuchs

sind erfüllt.

7.2 Die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 werden dem vorliegenden Verfahrensausgang

entsprechend dem Beschwerdeführer auferlegt, sind aber zufolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,

sobald der Beschwerdeführer dazu in der Lage ist (§ 76 Abs. 4 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, BGS 124.11] i.V.m. Art. 123 der

Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

Demnach wird erkannt:

1. Die Verfahren VWBES.2024.194 und

VWBES.2024.195 werden vereinigt.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen.

3. Das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege wird gutgeheissen.

4. Die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 werden A.___ auferlegt, sind aber zufolge

Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu

übernehmen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

zehn Jahren, sobald A.___ dazu in der Lage ist.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Law

Auf eine gegen das vorliegende

Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 2C_487/2024 vom

31. Oktober 2024 nicht ein.