VWBES.2024.197
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung / Wegweisung aus der Schweiz / Familiennachzug
22. Mai 2025Deutsch29 min
verheiratet (Beschwerdeführer AS 29-31). Am […] 1997 heiratete er in München C.___
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 22. Mai 2025
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Ersatzrichterin Lupi De Bruycker
Gerichtsschreiberin Zimmermann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Seline Borner,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Widerruf
der Aufenthaltsbewilligung / Wegweisung aus der Schweiz / Familiennachzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der serbische Staatsangehörige A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführer) kam am […] 1967 in […] (Serbien) auf die Welt. Er war in
erster Ehe ([…]1994–[…]1997) mit der serbischen Staatsangehörigen B.___
verheiratet (Beschwerdeführer AS 29-31). Am […] 1997 heiratete er in München C.___
(ledig: […]), geboren am […] 1956 in […] (Mazedonien) (Beschwerdeführer AS 1 f.).
Deren frühere Ehe mit […] wurde am […] 1990 in Chicago (Bundesstaat Illinois)
geschieden (Beschwerdeführer AS 25).
Erwägungen
2.
C.___, die gemäss Migrationsamt
Solothurn (MISA) deutsche Staatsbürgerin ist, lebt seit anfangs Dezember 2009
in der Schweiz, wo sie anfänglich eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und ab
13.
Oktober 2014 eine Niederlassungsbewilligung EU/EFTA erhielt (vgl.
Beschwerdeführer AS 200). Sie stellte am 8. Oktober 2010 bei der
Einwohnergemeinde […] ein Familiennachzugsgesuch zugunsten des
Beschwerdeführers, welches das MISA mit Verfügung vom 8. November 2010
guthiess (Beschwerdeführer AS 19–22, 44 f.). Der Beschwerdeführer reiste am
29.
November 2010 in die Schweiz ein, worauf das MISA ihm am 25. Januar
2011.
eine Aufenthaltsbewilligung B (EU/EFTA) erteilte, welche letztmals am
30.
November 2015 bis am 12. Oktober 2019 verlängert wurde (Beschwerdeführer
AS 47, 49 und 60).
3.
Am 25. Juli 2018 teilte die
Einwohnergemeinde […] dem MISA mit, dass sich der Beschwerdeführer und C.___ am
[…] 2018 freiwillig getrennt hätten (Beschwerdeführer AS 69). Mit Verfügung
vom 16. Februar 2022 stellte das MISA fest, dass der Beschwerdeführer zufolge
Trennung keinen Anspruch mehr auf eine EU/EFTA Aufenthaltsbewilligung habe.
Ebenso wies sie sein Gesuch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung ab.
Hingegen erteilte sie ihm gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20)
eine Aufenthaltsbewilligung unter der Bedingung, dass er weiterhin einer
Erwerbstätigkeit nachgehe, seinen Lebensunterhalt ohne Sozialhilfe bestreite,
die bestehenden Schulden abbaue, keine weiteren Schulden anhäufe und nicht mehr
straffällig werde (Beschwerdeführer AS 199–202).
4.
Drei Monate später (12.5.2022) ging beim
MISA das Familiennachzugsgesuch des Beschwerdeführers zugunsten von D.___,
geboren am […] 2007 in […] (Serbien), ein. Wie aus dem vom Beschwerdeführer
nachgereichten Auszug aus dem Geburtenregister hervorgeht, handelt es sich
hierbei um den Sohn des Beschwerdeführers und dessen Frau aus erster Ehe, B.___
(D.___ AS 30–32; AS 16–20).
5.
Mit Urteil vom 28. November 2022 (rechtskräftig
seit 16.12.2022) wurde die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und C.___ geschieden
(B.___ AS 59–61). Am […] 2023 heiratete der Beschwerdeführer (erneut) B.___.
6.
Mit Verfügung vom 15. Juni 2023 wies das
MISA das Familiennachzugsgesuch des Beschwerdeführers zugunsten von D.___ ab.
Dieses ziele – so die Begründung des MISA – nicht auf ein gemeinsames
Familienleben, sondern auf bessere Erwerbsaussichten für den (annähernd) 15-jährigen
Dispositiv
Sohn des Beschwerdeführers ab. Es bezwecke demnach eine Umgehung der
Zulassungsvorschriften, was als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren sei (D.___
AS 164 –169). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
7. Dreieinhalb Monate später (Eingabe
vom 2.10.2023), liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin,
Rechtsanwältin Seline Borner, nun sowohl zugunsten seines Sohnes D.___ als auch
zugunsten seiner Ehefrau B.___ ein weiteres Familiennachzugsgesuch stellen (B.___
AS 96 f.).
8. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs
widerrief das MISA namens des Departements des Innern (nachfolgend DdI) mit
Verfügung vom 5. Juni 2024 die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und
ordnete – unter Fristansetzung bis am 31. August 2024 – seine Wegweisung
aus der Schweiz sowie aus dem gesamten Schengenraum an. Im Weiteren trat es auf
das Familiennachzugsgesuch zugunsten von B.___ und D.___ nicht ein (B.___ AS 193–201).
9. Gegen diese Verfügung (nachfolgend
angefochtener Entscheid) erhob der Beschwerdeführer am 17. Juni 2024
Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den folgenden Rechtsbegehren:
« 1. Die
angefochtene Verfügung vom 5. Juni 2024 sei vollumfänglich aufzuheben;
2. Die
Vorinstanz sei anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers
ordentlich zu verlängern;
3. Die
Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Familiennachzugsgesuch vom 2. Oktober 2023
zugunsten von B.___, geb. […] 1967, sowie dem gemeinsamen Sohn D.___, geb. […]
2007, einzutreten bzw. dieses inhaltlich zu prüfen;
4. Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt. zu 8,1 %) zu Lasten der
Beschwerdegegnerin.»
10. Antragsgemäss erteilte das Verwaltungsgericht
der Beschwerde mit Verfügung vom 18. Juni 2024 die aufschiebende Wirkung und
setzte dem Beschwerdeführer Frist zur ergänzenden Beschwerdebegründung. Diese ging
am 12. Juli 2024 beim Verwaltungsgericht ein. Zwei weitere Eingaben mit
ergänzenden Unterlagen bzw. einer Beweisofferte reichte der Beschwerdeführer am
16. und 26. Juli 2024 ein.
11. Mit Vernehmlassung vom 31. Juli 2024
nahm das MISA zur Beschwerde Stellung und beantragte namens des DdI deren
Abweisung unter Kostenfolge.
12. Der Beschwerdeführer replizierte am
26. August 2024 und legte die Honorarnote seiner Rechtsvertreterin ins Recht.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist
durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde
legitimiert. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
2.1 Die Ausländerinnen und Ausländer
sowie an Verfahren nach diesem Gesetz beteiligte Dritte sind verpflichtet, an
der Feststellung des für die Anwendung dieses Gesetzes massgebenden
Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen insbesondere zutreffende und vollständige
Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen machen
(Art. 90 lit. a AIG). Eine Aufenthaltsbewilligung kann unter anderem widerrufen
werden, wenn die Voraussetzung nach Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG erfüllt
ist, d.h. wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder ihr oder sein Vertreter
im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen
verschwiegen hat.
2.2 Was das Verschweigen wesentlicher
Tatsachen betrifft, muss bei der ausländischen Person eine Täuschungsabsicht
vorliegen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie versucht, einen
falschen Anschein über eine wesentliche Tatsache zu erwecken bzw. aufrechtzuerhalten
(Urteile des Bundesgerichts 2C_494/2024 vom 5. März 2025 E. 5.1;
2C_29/2024 vom 6. September 2024 E. 3.1). Es muss nicht feststehen, dass
die Bewilligung bei richtiger Angabe verweigert worden wäre. Es genügt, wenn
der Anspruch auf eine Bewilligung bei Offenlegung der Verhältnisse ernsthaft in
Frage gestellt gewesen wäre (BGE 142 II 265 E. 3.1). Wesentlich sind
sodann nicht nur solche Tatsachen, nach denen die Migrationsbehörde bei der
Erteilung der Bewilligung ausdrücklich gefragt hat, sondern auch solche, von
denen die ausländische Person wissen muss, dass sie für den Bewilligungsentscheid
bedeutsam sind (vgl. BGE 135 II 1 E. 4.1; Urteile des Bundesgerichts
2C_494/2024 vom 5. März 2025 E. 5.1; 2C_5/2024 vom 6. September
2024 E. 7.2).
2.3 Falsche Angaben oder Verschweigen
wesentlicher Tatsachen im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG liegen
insbesondere vor, wenn die Behörde über den fehlenden Willen zur Aufnahme einer
tatsächlichen ehelichen Lebensgemeinschaft getäuscht wird (sog. Umgehungs-,
Schein- oder Ausländerrechtsehe, vgl. BGE 142 II 265 E. 3.1; 135 II 1
E. 4.2). Für die Annahme einer Scheinehe bedarf es konkreter Hinweise dafür,
dass die Ehegatten nicht eine eigentliche Lebensgemeinschaft zu führen
beabsichtigen, sondern die Beziehung nur aus aufenthaltsrechtlichen
Überlegungen eingegangen sind (vgl. BGE 127 II 49 5a; Urteile des
Bundesgerichts 2C_494/2024 vom 5. März 2025 E. 4.2; 2C_6216/2022 vom
5. April 2024 E. 4.1; 2C_782/2018 vom 21. Januar 2019
E. 3.2.2). Eine Scheinehe kann auch vorliegen, wenn ein anfänglich
bestehender Ehewille im Laufe der Zeit erloschen ist, aber die Ehegatten in
rechtsmissbräuchlicher Weise allein zur Umgehung der ausländerrechtlichen
Vorschriften noch am formellen Bestand der Ehe festhalten (BGE 130 II 113
E. 4.2; 128 II 145 E. 2 und 3; Urteile des Bundesgerichts 2C_482/2022
vom 29. September 2023 E. 4.3; 2C_310/2014 vom 25. November 2014
E. 2.4.1). Indizien für eine Scheinehe lassen sich unter anderem darin
erblicken, dass der ausländischen Person die Wegweisung droht, weil sie ohne
Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erhielte bzw. eine Bewilligung ohne Ehe
nicht oder kaum erhältlich gemacht werden könnte. Für das Vorliegen einer
Ausländerrechtsehe können sodann die Umstände des Kennenlernens und die kurze Dauer
der Bekanntschaft sprechen; dasselbe gilt bei Vorliegen eines grossen
Altersunterschieds oder wenn die Eheleute gar nie eine Wohngemeinschaft
aufgenommen haben (Urteil des Bundesgerichts 2C_782/2018
vom 21. Januar 2019 E. 3.2.2). Eine dauerhafte bzw. länger andauernde Parallelbeziehung
bildet ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen einer Scheinehe (Urteile des
Bundesgerichts 2C_29/2024 vom 6. September 2024 E. 3.2; 2C_170/2021 vom 25. August 2021 E. 4.5). Gleiches
gilt gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung für die Zeugung eines Kindes mit einem anderen Partner als dem Ehegatten (vgl. insbesondere Urteile des
Bundesgerichts 2C_292/2019 vom 26. Februar 2020 E. 2; 2C_334/2017 vom
9. April 2018 E. 2.3; 2C_998/2016 vom 10. Mai 2017 E. 3.4).
2.4 Die ausländische Person trifft im
Bewilligungsverfahren ohne eine Befragung seitens der Behörden keine generelle
Pflicht, auf die Existenz von vor- oder ausserehelichen Kindern im Ausland
hinzuweisen. Dies ist nur soweit erforderlich, als deren Existenz für den
ausländerrechtlichen Status nicht nur potenziell, sondern aufgrund sämtlicher
Umstände auch konkret als wesentlich zu gelten hat. Anderes gilt hingegen mit
Blick auf Angaben zu einer dauerhaften Parallelbeziehung. Indem eine
ausländische Person nicht erwähnt, dass sie eine dauerhafte Beziehung zu einer
anderen Person unterhält, versucht sie die Behörde über den stabilen Charakter
ihrer Beziehung zu der in der Schweiz lebenden Person zu täuschen, aufgrund
welcher sie einen potenziellen Aufenthaltsanspruch gemäss Art. 42 f. AIG hat.
Sie erweckt oder erhält damit den falschen Anschein einer Monogamie. Die
Verheimlichung einer Parallelbeziehung führt daher gemäss Art. 62 lit. a AIG zum Widerruf der Bewilligung (vgl.
BGE 142 II 265 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 2C_29/2024 vom
6. September 2024 E. 3.1; 2C_169/2018 vom 17. August 2018 E.
3.3.1 f.).
2.5 Grundsätzlich ist es Sache der
Migrationsbehörden, die Scheinehe nachzuweisen. Der Untersuchungsgrundsatz wird
aber durch die Mitwirkungspflicht der betroffenen Personen relativiert (vgl.
Art. 90 AIG). Insbesondere wenn bereits gewichtige Hinweise auf eine
Ausländerrechtsehe hindeuten; darf und muss von den Eheleuten erwartet werden,
dass sie auch von sich aus Umstände vorbringen und belegen, um die in eine
andere Richtung weisenden Indizien zu entkräften (Urteile des Bundesgerichts 2C_835/2021
vom 24. Juni 2022 E. 4.4.; 2C_613/2019 vom 14. November 2019 E. 3.6.4;
2C_782/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.2; siehe ebenso: Urteile des Bundesgerichts
2C_494/2024 vom 5. März 2025 E. 4.3; 2C_5/2024 vom 6. September 2024
E. 5.2).
3. Die Vorinstanz hält fest, der
Beschwerdeführer habe während der Ehe mit C.___ zwei aussereheliche Kinder
gezeugt: Die Tochter E.___, geboren am […] 2001, und den Sohn D.___, geboren am
[…] 2007, ohne dass er die beiden Geburten dem MISA gemeldet habe. Demzufolge
habe er gegenüber dem MISA wesentliche Tatsachen verschwiegen. Als C.___ im
Jahre 2010 ein Familiennachzugsgesuch zugunsten des Beschwerdeführers
eingereicht habe, seien die vier Kinder des Beschwerdeführers unerwähnt
geblieben. Erst auf die Nachfrage des MISA hin habe C.___ angegeben, dass der
Beschwerdeführer Kinder habe, die bei der Kindsmutter leben würden. Die
Personalien der Kinder habe C.___ hingegen nicht wie verlangt angegeben. Dies
zeige, dass bereits damals versucht worden sei, die Zeugung zweier
ausserehelichen Kinder zu verschleiern. Auf dem Formular für den
Familiennachzug seien mehrere Angaben betreffend die Kinder (Name, Vorname, Geburtsdatum,
Staatsangehörigkeit, Zivilstand, Aufenthaltsort, Betreuungsperson, Sprachen)
verlangt worden. Vor diesem Hintergrund habe C.___ – entgegen der Auffassung
des Beschwerdeführers – die Relevanz dieser Angaben bewusst sein müssen. Es sei
nicht anzunehmen, dass diese die detaillierten Angaben betreffend die Kinder
auswendig gekannt habe, weshalb sie diese beim Beschwerdeführer habe nachfragen
müssen. Ab diesem Moment (der Nachfrage) sei sich folglich auch dieser über die
Relevanz der Angaben zu den Kindern im Klaren gewesen. Die Zeugung von zwei
ausserehelichen Kindern in den Jahren 2001 und 2007 sowie die zahlreichen
Besuche des Beschwerdeführers bei seiner Familie in Serbien während seiner
Tätigkeit als Buschauffeur (für Reisen von und nach Serbien) zeigten klar auf,
dass der Beschwerdeführer und B.___ über Jahre hinweg in einer Beziehung gelebt
hätten. Das MISA gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer an einer inhaltsleer
gewordenen Ehe mit C.___ festgehalten habe, zumal der Beschwerdeführer in Bezug
auf diese Beziehung lediglich Fotos von ca. 1997 bis ca. 2002 habe vorlegen
können. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer und C.___ keine weiteren Fotos
oder Belege (bspw. Reisebuchungen, Mietverträge, Fotos von Freunden) hätten
vorlegen können, stütze die Annahme, dass an der anfänglich (möglicherweise)
gelebten Ehe mit der Zeit kein Interesse mehr bestanden habe, d.h. keine
gelebte Beziehung mehr geführt worden sei. Daran vermöge auch der Umstand
nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer und C.___ vorbringen, es habe
weiterhin ein freundschaftlicher Kontakt zwischen ihnen bestanden. Vielmehr
erscheine es als bequeme Lösung für den Beschwerdeführer, dass dieser in einer
Art Wohngemeinschaft mit C.___ gelebt habe, während er seine effektive Familie
in Serbien regelmässig besucht habe und in der Schweiz und in Deutschland
erwerbstätig gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe mit dem Festhalten an einer
inhaltsleer gewordenen Ehe vorrangig das Ziel verfolgt, sich ein Anwesenheitsrecht
in Deutschland und später in der Schweiz zu verschaffen, um in absehbarer Zeit
seine wirkliche Partnerin (B.___) und seinen Sohn zu sich in die Schweiz
nachziehen zu können. Das MISA habe auch keine Kenntnis von den ausserehelichen
Kindern des Beschwerdeführers gehabt, als es ihm am 16. Februar 2022 nach der
Trennung von seiner zweiten Ehefrau eine eigenständige Aufenthaltsbewilligung
erteilt habe. In Kenntnis dieses Umstandes wäre denn auch die Erteilung dieser
Bewilligung unterblieben. Der Beschwerdeführer habe offensichtlich falsche
Angaben gemacht bzw. wesentliche Tatsachen verschwiegen, um eine eigenständige
Aufenthaltsbewilligung zu erlangen.
Zusammengefasst habe der
Beschwerdeführer an einer inhaltsleer gewordenen Ehe mit C.___ festgehalten,
eine Parallelbeziehung mit B.___ geführt und zudem rechtsmissbräuchlich versucht,
seinen Sohn D.___ in die Schweiz nachzuziehen. Damit seien die Voraussetzungen
von Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG erfüllt, weshalb die Aufenthaltsbewilligung des
Beschwerdeführers zu widerrufen sei.
4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend,
er habe keinen Widerrufsgrund im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. a
AIG gesetzt. Zur Begründung bringt er zusammengefasst Folgendes vor:
Die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon
aus, er habe an einer leer gewordenen Ehe festgehalten und damit bezweckt, sich
ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz zu verschaffen und später den
Familiennachzug zugunsten von B.___ und D.___ zu ermöglichen. Er habe der
Vorinstanz ausdrücklich die Befragung von C.___ sowie von Personen aus dem
Freundeskreis angeboten. Doch die Vorinstanz habe, obschon sie den Sachverhalt
von Amtes wegen hätte abklären müssen, von den Befragungen abgesehen und ihm
damit die Möglichkeit verwehrt aufzuzeigen, dass die Ehe mit C.___ tatsächlich
gelebt worden sei. Darin liege eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs (ergänzende
Beschwerdebegründung S. 5).
Die Vorinstanz verkenne, dass er
21 Jahre mit C.___ als Paar zusammen gewesen sei. Aus den von ihm
eingereichten Fotoaufnahmen aus den Jahren 1997 – ca. 2002 gehe ohne Zweifel
hervor, dass sie ein Liebespaar gewesen seien. Dass sie beide darüber hinaus
über keine weiteren gemeinsamen Fotos bzw. (objektive) Beweismittel verfügten,
möge wenig erstaunen. Denn solche seien nicht extern abgespeichert worden und
beim Wechsel der Mobiltelefone «verloren» gegangen und schliesslich habe man
sich als Paar auch getrennt (ergänzende Beschwerdebegründung S. 4 f.). Die
Beziehung mit B.___ habe sich (erst) nach der Trennung von C.___ aufgrund der
gemeinsamen Kinder erneut intensiviert. Sie hätten beschlossen, gemeinsam den
Lebensabend zu verbringen, weshalb er nach der Scheidung von C.___ im November
2022 am […] 2023 mit B.___ ein weiteres Mal die Ehe geschlossen habe.
Der Beschwerdeführer stellt sodann in
Abrede, die Geburten der ausserehelichen Kinder E.___ (geb. am […] 2001) und
von D.___ (geb. am […] 2007) im Hinblick auf den Erhalt der
Aufenthaltsbewilligung absichtlich verschwiegen zu haben. Die beiden Geburten
seien in die Zeit vor
seiner Einreise in die Schweiz gefallen und
die beiden Kinder seien nicht Gegenstand des Gesuchs um Familiennachzug
gewesen. Weder seiner damaligen Ehefrau (C.___) noch ihm selbst habe deshalb
bewusst sein müssen, dass die detaillierten Personalien der Kinder von Relevanz
hätten sein können. Fakt sei, dass gegenüber dem MISA zumindest erwähnt worden
sei, dass der Beschwerdeführer aussereheliche Kinder habe. Zudem habe dieser
selbst am 12. Mai 2022 ein Familiennachzugsgesuch zugunsten von D.___ gestellt.
Auch dies widerlege, dass er versucht habe, die ausserehelichen Kinder
mutwillig zu verschweigen (ergänzende Beschwerdebegründung S. 3–5).
4.2.1 Vorab ist die prozessuale Rüge des
Beschwerdeführers zu behandeln, wonach die Vorinstanz seinen Anspruch auf
rechtliches Gehör verletzt habe.
Das rechtliche Gehör dient einerseits
der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes
Mitwirkungsrecht dar (BGE 150 I 174 E. 4.1). Es umfasst als Mitwirkungsrecht
alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem
Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 150 I 174 E.
4.1; 149 I 153 E. 2.2; 147 I 433 E. 5.1). Der Anspruch auf rechtliches Gehör
verlangt insbesondere, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in
ihrer Rechtsstellung betroffenen Person auch tatsächlich hört, prüft und in der
Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 150 III 223 E. 3.5.1 mit Hinweisen).
Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei
ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten
einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich
widerlegt; vielmehr genügt es, wenn der Entscheid gegebenenfalls sachgerecht
angefochten werden kann (vgl. BGE 150 III 1 E. 4.5; 149 V 156 E. 6.1;
149 IV 325 E. 4.3).
Die Vorinstanz greift die vom
Beschwerdeführer angebotenen Befragungen im angefochtenen Entscheid auf und
ordnet diese ein – wenn auch nicht im Sinne des Beschwerdeführers. Sinngemäss
hält sie entgegen, der Beschwerdeführer und C.___hätten sich zwischenzeitlich
auf eine solche Befragung gemeinsam vorbereiten und die Antworten untereinander
absprechen können, was deren Ergebnis verfälsche (vgl. angefochtener Entscheid,
E. II. S. 7). Die Vorinstanz liess folglich die vom Beschwerdeführer beantragte
Befragung nicht ausser Acht, sondern prüfte und verwarf sie unter Angabe der
Gründe. Damit hat sie dem Anspruch des Beschwerdeführers auf das rechtliche
Gehör hinreichend Rechnung getragen. Die Rüge erweist sich demnach als
unbegründet.
4.2.2 Zu prüfen bleibt, ob ein
Anwendungsfall von Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG vorliegt.
In tatsächlicher Hinsicht ist Folgendes
relevant: Im Mai 2001 zeugte der
Beschwerdeführer (ausserehelich) eine Tochter (E.___), deren Mutter seine Frau
aus erster Ehe (B.___) ist. Sechs Jahre später, im Sommer 2007, kam sein Sohn D.___
zur Welt. Mutter des Sohnes ist wiederum seine erste Ehefrau. Deren insgesamt
vier Kinder stammen alle vom Beschwerdeführer: Die erste Tochter (F.___) kam am
[…] 1994, mithin 3 ½ Monate vor der Heirat mit B.___, die zweite Tochter (G.___)
am […] 1995 und demnach während der ersten Ehe mit der Kindsmutter und die
dritte Tochter sowie der Sohn während der zweiten Ehe mit C.___ zur Welt. Wie
aus den Akten hervorgeht (vgl. insbesondere B.___ AS 45, unten) war B.___ nach
der Scheidung Ende Januar 1997 mit keinem anderen Mann verheiratet. Trotz
Scheidung und seinem Wohnsitz in Deutschland bzw. ab 2011 in der Schweiz
besuchte der Beschwerdeführer B.___ sehr häufig. Er war Inhaber und
Geschäftsführer der […] GmbH, die Reisen von und nach Serbien zum
Geschäftszweck hatte. Gemäss der Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 23.
Februar 2024 habe sich der Beschwerdeführer über all die Jahre und bis zum
Konkurs der […] GmbH im Oktober 2019 regelmässig (ca. zweimal
wöchentlich) in Serbien aufgehalten und dort jeweils seine Familie besucht (B.___
AS 45). Auch B.___ besuchte ihn regelmässig in der Schweiz (vgl. auch hierzu B.___
AS 45). Die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach sich die Beziehung zu B.___
erst nach der Trennung von C.___ im Jahr 2018 wieder intensiviert habe, ist vor
diesem Hintergrund als Schutzbehauptung zu werten. Die Zeugung gleich zweier
Kinder mit B.___ während der zweiten Ehe mit C.___ und die unstrittig sehr hohe
Kadenz der Besuche über einen Zeitraum von vielen Jahren führen zum Schluss,
dass der Beschwerdeführer mit Ersterer eine dauerhafte Parallelbeziehung
unterhielt.
Die dauerhafte Parallelbeziehung sowie
die Zeugung von zwei unehelichen Kindern sind beides gewichtige Indizien für
eine Scheinehe. In zeitlicher Hinsicht fällt zudem Folgendes auf: Zwischen der
zweiten Scheidung und der dritten Heirat (bzw. der Wiederheirat mit C.___) lag
nur ein halbes Jahr. Eine weitere Besonderheit ist darin zu erblicken, dass C.___
bereits anfangs Dezember 2009 in die Schweiz einreiste, sie das
Familiennachzugsgesuch zugunsten des Beschwerdeführers aber erst im Oktober
2010 stellte (Beschwerdeführer AS 19 ff.). Ebenso sticht ins Auge, dass
der Beschwerdeführer sofort nach Erhalt der eigenständigen
Aufenthaltsbewilligung den Familiennachzug seines Sohnes und seiner Ehefrau B.___
anstrebte. In die Würdigung hat schliesslich auch einzufliessen, dass der
Beschwerdeführer als Drittstaatenangehöriger ohne spezifische berufliche
Qualifikationen kaum eine Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz ohne die Ehe
mit der EU-Bürgerin C.___ hätte erlangen können. Seine Aufenthaltsberechtigung
stand in Abhängigkeit zur Aufenthaltsbewilligung seiner Ehefrau. All diese
Indizien führen in einer Gesamtschau zur Annahme, dass der Beschwerdeführer,
als er Ende November 2010 in die Schweiz einreiste, ausschliesslich aus
ausländerrechtlichen Motiven und damit in rechtsmissbräuchlicher Weise am (rein
formellen) Bestand der Ehe mit C.___ festhielt.
Die vom Beschwerdeführer eingereichten
Fotos sind nicht geeignet, diese auf Indizien beruhende Annahme zu entkräften,
da sie – wie er selbst einräumt – lediglich die ersten Ehejahre mit C.___
unmittelbar vor bzw. nach der Jahrtausendwende (1997 bis ca. 2002) erfassen.
Berücksichtigt man, dass die Ehe mit C.___ gemäss der Darstellung des
Beschwerdeführers bis zur faktischen Trennung im Jahre 2018 noch über 15 Jahre
gelebt worden sein soll, erstaunt umso mehr, dass der Beschwerdeführer – bis
auf das Schreiben der ehemaligen Vermieterin – keine weiteren sachlichen
Beweismittel (Schriftstücke, Chatverläufe, Anruflisten, Reisebuchungen oder
sonstige Erinnerungen etc.) einreichen konnte. Auch das vom Beschwerdeführer
mit Eingabe vom 15. Juli 2024 ins Recht gelegte Schreiben der ehemaligen
Vermieterin, welches bestätigt, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 1.
Dezember 2009 bis 28. Februar 2018 dieselbe Wohnung wie C.___ bewohnt habe,
vermag die Annahme einer inhaltsleer gewordenen Ehe nicht umzustossen. Eine blosse
Wohngemeinschaft kann auch nach erloschenem Ehewillen aufrechterhalten werden,
zumal der Beschwerdeführer selbst vorbringt, ihn habe auch nach der Trennung
noch ein freundschaftliches Verhältnis mit C.___ verbunden. Dass die Begründung
bzw. der Fortbestand einer wirklichen Lebensgemeinschaft gewollt war, ergibt
sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht notwendigerweise schon
daraus, dass die Ehegatten während einer gewissen Zeit zusammengelebt haben;
ein derartiges Verhalten kann auch nur dazu dienen, den wahren Aufenthaltszweck
den Behörden gegenüber zu verbergen (vgl. insbesondere Urteil des Bundesgerichts
2C_998/2016 vom 10. Mai 2017 E. 3.4).
Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen
ist davon auszugehen, dass zwischen 2002 (letzte gemeinsame Fotos) und Dezember
2009 (Einreise von C.___ in die Schweiz) der Ehewille erloschen und in der
Folge an einer inhaltslosen Ehe festgehalten worden ist. Zusammenfassend ist
festzustellen, dass dem Beschwerdeführer zum Zeitpunkt, als C.___ zu seinen
Gunsten ein Familiennachzugsgesuch stellte, der Wille fehlte, die Ehe im Sinne
einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen, spirituellen und auf
Solidarität beruhende Verbindung fortzuführen. Vielmehr war sein Ehewille
damals bereits erloschen. Er täuschte die zuständige Behörde (MISA), indem er
allein zur Erlangung der Aufenthaltsbewilligung, mithin zur Umgehung der
ausländerrechtlichen Vorschriften, am formellen Bestand der Ehe mit C.___
festhielt. Demzufolge ist der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG erfüllt.
Zu keinem anderen Schluss führt der
Umstand, dass die dem Beschwerdeführer am 16. Februar 2022 erteilte
Aufenthaltsbewilligung eigenständigen Charakter hatte, somit nicht mehr in
Abhängigkeit zur ausländerrechtlichen Bewilligung von C.___ stand. Das MISA
stellte bei diesem Entscheid (vgl. Verfügung vom 16. Februar 2022)
massgeblich auf die lange Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in der Schweiz
bzw. die längerdauernde Ehegemeinschaft mit C.___ ab. Hätte die Vorinstanz zum
Zeitpunkt des Entscheides jedoch bereits gewusst, dass sich der
Beschwerdeführer diesen Aufenthalt mittels Täuschung erschlichen hat, hätte sie
ihm die Aufenthaltsbewilligung nicht erteilt (vgl. auch E. II.3. hiervor).
4.2.3 Selbst wenn man – entgegen der
hier vertretenen Auffassung (vgl. E. II.4.2.2) – davon ausginge, die
vorliegende Indizienlage lasse keinen klaren, d.h. unzweideutigen Schluss auf eine
Scheinehe zu, wäre die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers, wie
nachfolgend aufzuzeigen sein wird, in Anwendung von Art. 62 Abs. 1
lit. a AIG zu widerrufen.
Wie bereits dargetan (E. II.4.2.2
hiervor), führte der Beschwerdeführer, währenddem er in der Schweiz bei seiner
damaligen Ehefrau C.___ (Ehefrau aus 2. Ehe) Wohnsitz nahm, eine dauerhafte
Parallelbeziehung mit B.___ (Ehefrau aus 1. Ehe und seit Juni 2023 wiederum
seine Ehefrau). Aus dieser Parallelbeziehung gingen zwei Kinder (geb. 2001 und
2007) hervor. Über beide Aspekte (Führen einer dauerhaften Parallelbeziehung im
Ausland, Zeugung von zwei ausserehelichen Kindern) setzte der Beschwerdeführer
das MISA als zuständige Behörde nicht in Kenntnis. Da die
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau erteilt worden war,
handelt es sich hierbei um eine wesentliche Tatsache, was auch der
Beschwerdeführer wissen musste. Indem er die Parallelbeziehung verschwieg, täuschte
er die Behörden über den stabilen Charakter seiner Beziehung zu C.___ (deutsche
Staatangehörige und damit EU-Bürgerin), aufgrund welcher er über einen potentiellen
Aufenthaltsanspruch für die Schweiz verfügte. Und indem er die Geburten der
beiden ausserehelichen Kinder im Ausland nicht bekanntgab, verunmöglichte er es
dem MISA, weitere Abklärungen zu einer Parallelbeziehung zu treffen, deren
Existenz seinen eigenen Bewilligungsanspruch in Frage gestellt hätte. Ein
solches Verhalten ist gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung unter
Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG zu subsumieren und führt – losgelöst von der
Frage, ob im konkreten Einzelfall der Nachweis einer Scheinehe gelingt oder
nicht – zum Widerruf der Aufenthaltsbewilligung (vgl. BGE 142 II 265
E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 2C_29/2024 vom 6. September 2024
E. 3 und 3.1; 2C_482/2022 vom 29. September 2023 E. 5.5; 2C_889/2021 vom
24. Februar 2022 E. 4.1; vgl. ebenso E. II.2.4 hiervor in fine).
Was der Beschwerdeführer dagegenhält, vermag
nicht zu überzeugen. Er macht geltend, weder ihm noch C.___ habe bewusst sein
müssen, dass die detaillierten Personalien der Kinder hätten relevant sein
können. Er beruft sich dabei auf die Tatsachen, dass beide ausserehelichen
Kinder bereits vor seiner Einreise in die Schweiz auf die Welt gekommen seien
und dass das Familiennachzugsgesuch nur zu seinen Gunsten gestellt worden sei. Beides
geht jedoch an der Sache vorbei. Es ist offenkundig, dass die näheren Angaben
zu den beiden jüngeren Kindern (inkl. Geburtsjahr) für das
Familiennachzugsgesuch des Beschwerdeführers von grosser Tragweite waren, weil
sie weitere Abklärungen in Bezug auf seine eigene Aufenthaltsberechtigung in
der Schweiz nach sich gezogen hätten. Soweit behauptet wird, man habe gegenüber
dem MISA zumindest erwähnt, dass der Beschwerdeführer aussereheliche Kinder
habe, entbehrt dies einer Grundlage. Als das MISA nachhakte und nähere Angaben
zu etwaigen Kindern des Beschwerdeführers verlangte, beschränkte sich C.___ auf
die Angabe, dass man für die Kinder aus der früheren Beziehung keinen
Familiennachzug beabsichtige und diese von der Kindsmutter betreut würden
(Beschwerdeführer AS 37). Damit wurde das Wesentliche (Zeugung zweier ausserehelicher
Kinder in den Jahren 2001 und 2007) ausgeklammert. Entsprechend brachte das
MISA diese Information denn auch nur mit der ältesten Tochter F.___ in Verbindung,
die im Scheidungsurteil, welches dem MISA vorlag, namentlich erwähnt wird (vgl.
Beschwerdeführer AS 42: «Checkliste» des MISA). Wenn der Beschwerdeführer
sodann behauptet, mit dem Familiennachzugsgesuch vom 12. Mai 2022
zugunsten seines Sohnes D.___ lasse sich die ihm zur Last gelegte
Täuschungsabsicht widerlegen, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Zum
einen stellte er dieses Gesuch zu einem Zeitpunkt, als er bereits über eine
eigenständige Aufenthaltsbewilligung verfügte, sich seine
Anwesenheitsberechtigung demnach nicht mehr von C.___ ableitete. Zum anderen verdeutlicht
auch dieses Gesuch, dass dem Beschwerdeführer die Bereitschaft fehlte, seine
persönlichen Verhältnisse wahrheitsgemäss darzutun. So hielt er auf dem
Formular tatsachenwidrig fest, er sei bislang noch nie von der Sozialhilfe
finanziell unterstützt worden und auch die familiäre Situation gab er nur äusserst
fragmentarisch und damit unzutreffend wieder (vgl. D.___ AS 53 und 56). Erst
mit den Eingaben vom 23. Februar 2024 legte der Beschwerdeführer erstmals
offen, dass er Vater von vier Kindern ist und nannte deren Jahrgang. Unter
Berücksichtigung sämtlicher konkreter Umstände ist mit der Vorinstanz der
Schluss zu ziehen, dass der Beschwerdeführer die Existenz der beiden unehelichen
Kinder und die dauerhafte Parallelbeziehung zu B.___ absichtlich verschwieg, um
auf diese Weise seinen eigenen Aufenthalt in der Schweiz nicht zu gefährden. Er
setzte somit – neben dem rechtsmissbräuchlichen Festhalten an einer inhaltsleer
gewordenen Ehe – einen weiteren Widerrufsgrund im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit.
a AIG.
4.2.4 Der Beschwerdeführer offeriert im
Beschwerdeverfahren als Beweise die Befragung mehrerer Personen aus seinem Freundes-
und Bekanntenkreis (vgl. Eingabe vom 25. Juli 2024). Diese sollten Auskunft
über die gelebte Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und C.___ geben. Die
Beweisofferte zielt demnach darauf ab, die Annahme einer Scheinehe zu entkräften.
Da nun aber vorliegend die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers selbst
dann zu widerrufen wäre, wenn eine Scheinehe verneint würde (vgl. hierzu E.
II.4.2.3: Widerrufsgrund der Verheimlichung einer dauerhaften Parallelbeziehung),
kann von den Befragungen schon deswegen abgesehen werden.
5.1 Zu prüfen bleibt, ob sich die
aufenthaltsbeendende Massnahme als verhältnismässig erweist (vgl. Art. 5 Abs. 2
Bundesverfassung [BV, SR 101]; Art. 96 Abs. 1 AIG). Diese Prüfung deckt
sich mit derjenigen nach Art. 8 Ziff. 2 Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101], soweit der Schutzbereich
von Art. 8 Ziff. 1 EMRK eröffnet ist (BGE 139 I 145 E. 2.2; Urteile des
Bundesgerichts 2C_29/2024 vom 6. September 2024 E. 7; 2C_378/2022 vom
2. Mai 2023 E. 4).
5.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, der
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung erweise sich in Anbetracht seiner langen
Aufenthaltsdauer in der Schweiz, seiner guten beruflichen und privaten
Integration sowie seiner hier gepflegten persönlichen Beziehungen als
unverhältnismässig und verstosse gegen Art. 8 EMRK (ergänzende
Beschwerdebegründung S. 6).
5.3 Die Argumentation des
Beschwerdeführers verfängt nicht. Stellt man die sich widerstreitenden
öffentlichen und privaten Interessen einander gegenüber, ergibt sich Folgendes:
Das öffentliche Interesse am Widerruf jener Bewilligungen, die auf einer
Scheinehe beruhen und durch Verschweigen von wesentlichen Tataschen erlangt
wurden, ist erheblich. Hinsichtlich der privaten Interessen beruft sich der
Beschwerdeführer in erster Linie auf seine lange Anwesenheitsdauer in der
Schweiz. Der Beschwerdeführer reiste am 29. November 2010 in die Schweiz ein.
Zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids (5. Juni 2024) hielt er sich
demnach seit etwas mehr als 13 ½ Jahren hier auf. Dies stellt zwar eine
vergleichsweise lange Zeitspanne dar. Der Dauer kommt jedoch vorliegend nur
untergeordnete Bedeutung zu, weil der Beschwerdeführer die Erteilung der
Aufenthaltsbewilligung erschlichen hat, indem er bewusst wesentliche Tatsachen (dauerhafte
Parallelbeziehung, Zeugung von zwei unehelichen Kindern) verschwieg und die
Behörden über den Fortbestand seines Ehewillens täuschte (vgl. Urteile des
Bundesgerichts 2C_29/2024 vom 6. September 2024 E. 7.2; 2C_494/20254
vom 5. März 2025 E. 63). Zudem vermag die Anwesenheitsdauer als rein
quantitatives Kriterium nichts über den tatsächlich erreichten Grad der
Integration auszusagen. Soweit sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt
stellt, er sei beruflich wie privat gut integriert, hält dies einer näheren
Prüfung nicht stand. Die Bilanz seiner bisherigen Integrationsleistungen ist
vielmehr durchzogen: Positiv zu werten ist, dass er seit dem 13. Juni 2022
eine unbefristete Anstellung (Vollzeitpensum) hat und sich darum bemüht, seine Schulden
abzubauen (vgl. hierzu Beschwerdeführer AS 233 und 236). Negativ schlägt
hingegen zu Buche, dass der Beschwerdeführer gemäss Betreibungsregisterauszug
vom 26. Juni 2023 zehn nicht getilgte Verlustscheine im Gesamtbetrag von
CHF 10'903.75 aufweist. Mehrfach wurde er zudem straffällig, wobei hier
vor allem die zahlreichen SVG-Widerhandlungen im Zusammenhang mit seiner
vormaligen beruflichen Tätigkeit als Reisebuschauffeur negativ ins Gewicht
fallen (vgl. im Einzelnen: Beschwerdeführer AS 5, 54, 68, 84 f., 95, 101, 125).
Im Weiteren wurde über die […] GmbH, deren Gesellschafter und Geschäftsführer
er war, am 1. Oktober 2019 der Konkurs eröffnet (Beschwerdeführer AS 251). Für
die Zeit vom März bis Juli 2020 war der Beschwerdeführer auch sozialhilfeabhängig.
Gesamthaft bezog er CHF 7'712.45 Sozialhilfe (Beschwerdeführer AS 237). Obschon
er sich zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids 13 Jahre in der
Deutschschweiz aufhielt und zuvor 13 Jahre in München verbrachte, erreichen
seine Deutschkenntnisse nur das Referenzniveau A 1 (Beschwerdeführer
AS 118). Er verfügt demnach bloss über rudimentäre Kenntnisse der
deutschen Sprache. Im Weiteren gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer
(geb. […] 1967) zum Zeitpunkt seiner Einreise in die Schweiz (29. November
2010) bereits 43 Jahre alt war. Die prägenden Kinder- und Jugendjahre
sowie die Zeit als junger Erwachsener bis zum 30. Lebensjahr verbrachte er
in seinem Heimatstaat Serbien, wo er sich nach seinen eigenen Angaben auch zum
Gärtner und Busfahrer ausbilden liess. Mit den sprachlichen, kulturellen und
gesellschaftlichen Gepflogenheiten seines Heimatstaates ist er nach wie vor bestens
vertraut. Seine Kontakte zum Heimatland während seiner Anwesenheit in der
Schweiz blieben stets äusserst intensiv: Wie er selbst ausführte, hielt er sich
aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit als Reisebuschauffeur regelmässig in Serbien
auf. Er führte – wie dargetan – während seiner Ehe mit C.___ in Serbien eine
dauerhafte Parallelbeziehung mit seiner Frau aus erster Ehe (B.___), die auch
aktuell wieder seine Ehefrau ist. Zwar leben gemäss seinen Angaben zwei Geschwister
und somit nähere Verwandte ebenfalls in der Schweiz (vgl. Beschwerdeführer AS
41). Seine wichtigsten Bezugspersonen, nämlich seine Ehefrau und das jüngste
Kind mit Jahrgang 2007, d.h. seine Kernfamilie, haben ihren Lebensmittelpunkt
indessen in Serbien. In Anbetracht der konkreten Umstände sollte es ihm nicht schwerfallen,
sich erneut in die dortigen Verhältnisse einzugliedern. Die privaten Interessen
des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz wiegen demnach nicht
schwer. In einer Gesamtschau überwiegt das gewichtige öffentliche Interesse an
der Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers dessen private Interessen an
einem Verbleib in der Schweiz. Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und die
Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengenraum halten demnach entgegen den
Vorbringen des Beschwerdeführers auch vor dem Grundsatz der
Verhältnismässigkeit (Art. 96 Abs. 1 AIG, Art. 8 Ziff. 2
EMRK) stand.
6. Der Widerruf der
Aufenthaltsbewilligung ist rechtens. Damit fehlt dem Familiennachzugsgesuch des
Beschwerdeführers zugunsten seines Sohnes D.___ und seiner Ehefrau B.___ die
Rechtsgrundlage. Zu Recht trat deshalb die Vorinstanz darauf nicht ein. Der
Beschwerdeführer dringt demnach auch in diesem Punkt mit seiner Beschwerde
nicht durch.
7.1 Die Beschwerde erweist sich somit
als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der
Beschwerdeführer in Anwendung von § 77 Gesetz über
den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [VRG, BGS 124.11] i.V.m. Art. 106
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf
CHF 1’500.00 festzusetzen und mit dem Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu
verrechnen sind. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt bei diesem
Ergebnis nicht infrage.
7.2 Die von der Vorinstanz gesetzte
Ausreisefrist ist mittlerweile abgelaufen, sodass eine neue anzusetzen ist. Unter
Berücksichtigung der bestehenden Verpflichtung des Beschwerdeführers erscheint
die Ansetzung einer Ausreisefrist bis 31. August 2025 angemessen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat
die Schweiz und den
gesamten Schengenraum – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im
Unterlassungsfall – bis 31. August 2025 zu verlassen.
3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 1’500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Zimmermann
Das vorliegende Urteil wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 2C_346/2025 vom 18. Dezember 2025 bestätigt.