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Entscheid

VWBES.2024.197

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung / Wegweisung aus der Schweiz / Familiennachzug

22. Mai 2025Deutsch29 min

verheiratet (Beschwerdeführer AS 29-31). Am […] 1997 heiratete er in München C.___

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 22. Mai 2025

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Ersatzrichterin Lupi De Bruycker

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Seline Borner,

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend Widerruf

der Aufenthaltsbewilligung / Wegweisung aus der Schweiz / Familiennachzug

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Der serbische Staatsangehörige A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer) kam am […] 1967 in […] (Serbien) auf die Welt. Er war in

erster Ehe ([…]1994–[…]1997) mit der serbischen Staatsangehörigen B.___

verheiratet (Beschwerdeführer AS 29-31). Am […] 1997 heiratete er in München C.___

(ledig: […]), geboren am […] 1956 in […] (Mazedonien) (Beschwerdeführer AS 1 f.).

Deren frühere Ehe mit […] wurde am […] 1990 in Chicago (Bundesstaat Illinois)

geschieden (Beschwerdeführer AS 25).

Erwägungen

2.

C.___, die gemäss Migrationsamt

Solothurn (MISA) deutsche Staatsbürgerin ist, lebt seit anfangs Dezember 2009

in der Schweiz, wo sie anfänglich eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und ab

13.

Oktober 2014 eine Niederlassungsbewilligung EU/EFTA erhielt (vgl.

Beschwerdeführer AS 200). Sie stellte am 8. Oktober 2010 bei der

Einwohnergemeinde […] ein Familiennachzugsgesuch zugunsten des

Beschwerdeführers, welches das MISA mit Verfügung vom 8. November 2010

guthiess (Beschwerdeführer AS 19–22, 44 f.). Der Beschwerdeführer reiste am

29.

November 2010 in die Schweiz ein, worauf das MISA ihm am 25. Januar

2011.

eine Aufenthaltsbewilligung B (EU/EFTA) erteilte, welche letztmals am

30.

November 2015 bis am 12. Oktober 2019 verlängert wurde (Beschwerdeführer

AS 47, 49 und 60).

3.

Am 25. Juli 2018 teilte die

Einwohnergemeinde […] dem MISA mit, dass sich der Beschwerdeführer und C.___ am

[…] 2018 freiwillig getrennt hätten (Beschwerdeführer AS 69). Mit Verfügung

vom 16. Februar 2022 stellte das MISA fest, dass der Beschwerdeführer zufolge

Trennung keinen Anspruch mehr auf eine EU/EFTA Aufenthaltsbewilligung habe.

Ebenso wies sie sein Gesuch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung ab.

Hingegen erteilte sie ihm gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a Bundesgesetz

über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20)

eine Aufenthaltsbewilligung unter der Bedingung, dass er weiterhin einer

Erwerbstätigkeit nachgehe, seinen Lebensunterhalt ohne Sozialhilfe bestreite,

die bestehenden Schulden abbaue, keine weiteren Schulden anhäufe und nicht mehr

straffällig werde (Beschwerdeführer AS 199–202).

4.

Drei Monate später (12.5.2022) ging beim

MISA das Familiennachzugsgesuch des Beschwerdeführers zugunsten von D.___,

geboren am […] 2007 in […] (Serbien), ein. Wie aus dem vom Beschwerdeführer

nachgereichten Auszug aus dem Geburtenregister hervorgeht, handelt es sich

hierbei um den Sohn des Beschwerdeführers und dessen Frau aus erster Ehe, B.___

(D.___ AS 30–32; AS 16–20).

5.

Mit Urteil vom 28. November 2022 (rechtskräftig

seit 16.12.2022) wurde die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und C.___ geschieden

(B.___ AS 59–61). Am […] 2023 heiratete der Beschwerdeführer (erneut) B.___.

6.

Mit Verfügung vom 15. Juni 2023 wies das

MISA das Familiennachzugsgesuch des Beschwerdeführers zugunsten von D.___ ab.

Dieses ziele – so die Begründung des MISA – nicht auf ein gemeinsames

Familienleben, sondern auf bessere Erwerbsaussichten für den (annähernd) 15-jährigen

Dispositiv

Sohn des Beschwerdeführers ab. Es bezwecke demnach eine Umgehung der

Zulassungsvorschriften, was als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren sei (D.___

AS 164 –169). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

7. Dreieinhalb Monate später (Eingabe

vom 2.10.2023), liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin,

Rechtsanwältin Seline Borner, nun sowohl zugunsten seines Sohnes D.___ als auch

zugunsten seiner Ehefrau B.___ ein weiteres Familiennachzugsgesuch stellen (B.___

AS 96 f.).

8. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs

widerrief das MISA namens des Departements des Innern (nachfolgend DdI) mit

Verfügung vom 5. Juni 2024 die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und

ordnete – unter Fristansetzung bis am 31. August 2024 – seine Wegweisung

aus der Schweiz sowie aus dem gesamten Schengenraum an. Im Weiteren trat es auf

das Familiennachzugsgesuch zugunsten von B.___ und D.___ nicht ein (B.___ AS 193–201).

9. Gegen diese Verfügung (nachfolgend

angefochtener Entscheid) erhob der Beschwerdeführer am 17. Juni 2024

Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den folgenden Rechtsbegehren:

« 1. Die

angefochtene Verfügung vom 5. Juni 2024 sei vollumfänglich aufzuheben;

2. Die

Vorinstanz sei anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers

ordentlich zu verlängern;

3. Die

Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Familiennachzugsgesuch vom 2. Oktober 2023

zugunsten von B.___, geb. […] 1967, sowie dem gemeinsamen Sohn D.___, geb. […]

2007, einzutreten bzw. dieses inhaltlich zu prüfen;

4. Unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt. zu 8,1 %) zu Lasten der

Beschwerdegegnerin.»

10. Antragsgemäss erteilte das Verwaltungsgericht

der Beschwerde mit Verfügung vom 18. Juni 2024 die aufschiebende Wirkung und

setzte dem Beschwerdeführer Frist zur ergänzenden Beschwerdebegründung. Diese ging

am 12. Juli 2024 beim Verwaltungsgericht ein. Zwei weitere Eingaben mit

ergänzenden Unterlagen bzw. einer Beweisofferte reichte der Beschwerdeführer am

16. und 26. Juli 2024 ein.

11. Mit Vernehmlassung vom 31. Juli 2024

nahm das MISA zur Beschwerde Stellung und beantragte namens des DdI deren

Abweisung unter Kostenfolge.

12. Der Beschwerdeführer replizierte am

26. August 2024 und legte die Honorarnote seiner Rechtsvertreterin ins Recht.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist

durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde

legitimiert. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.

2.1 Die Ausländerinnen und Ausländer

sowie an Verfahren nach diesem Gesetz beteiligte Dritte sind verpflichtet, an

der Feststellung des für die Anwendung dieses Gesetzes massgebenden

Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen insbesondere zutreffende und vollständige

Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen machen

(Art. 90 lit. a AIG). Eine Aufenthaltsbewilligung kann unter anderem widerrufen

werden, wenn die Voraussetzung nach Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG erfüllt

ist, d.h. wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder ihr oder sein Vertreter

im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen

verschwiegen hat.

2.2 Was das Verschweigen wesentlicher

Tatsachen betrifft, muss bei der ausländischen Person eine Täuschungsabsicht

vorliegen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie versucht, einen

falschen Anschein über eine wesentliche Tatsache zu erwecken bzw. aufrechtzuerhalten

(Urteile des Bundesgerichts 2C_494/2024 vom 5. März 2025 E. 5.1;

2C_29/2024 vom 6. September 2024 E. 3.1). Es muss nicht feststehen, dass

die Bewilligung bei richtiger Angabe verweigert worden wäre. Es genügt, wenn

der Anspruch auf eine Bewilligung bei Offenlegung der Verhältnisse ernsthaft in

Frage gestellt gewesen wäre (BGE 142 II 265 E. 3.1). Wesentlich sind

sodann nicht nur solche Tatsachen, nach denen die Migrationsbehörde bei der

Erteilung der Bewilligung ausdrücklich gefragt hat, sondern auch solche, von

denen die ausländische Person wissen muss, dass sie für den Bewilligungsentscheid

bedeutsam sind (vgl. BGE 135 II 1 E. 4.1; Urteile des Bundesgerichts

2C_494/2024 vom 5. März 2025 E. 5.1; 2C_5/2024 vom 6. September

2024 E. 7.2).

2.3 Falsche Angaben oder Verschweigen

wesentlicher Tatsachen im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG liegen

insbesondere vor, wenn die Behörde über den fehlenden Willen zur Aufnahme einer

tatsächlichen ehelichen Lebensgemeinschaft getäuscht wird (sog. Umgehungs-,

Schein- oder Ausländerrechtsehe, vgl. BGE 142 II 265 E. 3.1; 135 II 1

E. 4.2). Für die Annahme einer Scheinehe bedarf es konkreter Hinweise dafür,

dass die Ehegatten nicht eine eigentliche Lebensgemeinschaft zu führen

beabsichtigen, sondern die Beziehung nur aus aufenthaltsrechtlichen

Überlegungen eingegangen sind (vgl. BGE 127 II 49 5a; Urteile des

Bundesgerichts 2C_494/2024 vom 5. März 2025 E. 4.2; 2C_6216/2022 vom

5. April 2024 E. 4.1; 2C_782/2018 vom 21. Januar 2019

E. 3.2.2). Eine Scheinehe kann auch vorliegen, wenn ein anfänglich

bestehender Ehewille im Laufe der Zeit erloschen ist, aber die Ehegatten in

rechtsmissbräuchlicher Weise allein zur Umgehung der ausländerrechtlichen

Vorschriften noch am formellen Bestand der Ehe festhalten (BGE 130 II 113

E. 4.2; 128 II 145 E. 2 und 3; Urteile des Bundesgerichts 2C_482/2022

vom 29. September 2023 E. 4.3; 2C_310/2014 vom 25. November 2014

E. 2.4.1). Indizien für eine Scheinehe lassen sich unter anderem darin

erblicken, dass der ausländischen Person die Wegweisung droht, weil sie ohne

Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erhielte bzw. eine Bewilligung ohne Ehe

nicht oder kaum erhältlich gemacht werden könnte. Für das Vorliegen einer

Ausländerrechtsehe können sodann die Umstände des Kennenlernens und die kurze Dauer

der Bekanntschaft sprechen; dasselbe gilt bei Vorliegen eines grossen

Altersunterschieds oder wenn die Eheleute gar nie eine Wohngemeinschaft

aufgenommen haben (Urteil des Bundesgerichts 2C_782/2018

vom 21. Januar 2019 E. 3.2.2). Eine dauerhafte bzw. länger andauernde Parallelbeziehung

bildet ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen einer Scheinehe (Urteile des

Bundesgerichts 2C_29/2024 vom 6. September 2024 E. 3.2; 2C_170/2021 vom 25. August 2021 E. 4.5). Gleiches

gilt gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung für die Zeugung eines Kindes mit einem anderen Partner als dem Ehegatten (vgl. insbesondere Urteile des

Bundesgerichts 2C_292/2019 vom 26. Februar 2020 E. 2; 2C_334/2017 vom

9. April 2018 E. 2.3; 2C_998/2016 vom 10. Mai 2017 E. 3.4).

2.4 Die ausländische Person trifft im

Bewilligungsverfahren ohne eine Befragung seitens der Behörden keine generelle

Pflicht, auf die Existenz von vor- oder ausserehelichen Kindern im Ausland

hinzuweisen. Dies ist nur soweit erforderlich, als deren Existenz für den

ausländerrechtlichen Status nicht nur potenziell, sondern aufgrund sämtlicher

Umstände auch konkret als wesentlich zu gelten hat. Anderes gilt hingegen mit

Blick auf Angaben zu einer dauerhaften Parallelbeziehung. Indem eine

ausländische Person nicht erwähnt, dass sie eine dauerhafte Beziehung zu einer

anderen Person unterhält, versucht sie die Behörde über den stabilen Charakter

ihrer Beziehung zu der in der Schweiz lebenden Person zu täuschen, aufgrund

welcher sie einen potenziellen Aufenthaltsanspruch gemäss Art. 42 f. AIG hat.

Sie erweckt oder erhält damit den falschen Anschein einer Monogamie. Die

Verheimlichung einer Parallelbeziehung führt daher gemäss Art. 62 lit. a AIG zum Widerruf der Bewilligung (vgl.

BGE 142 II 265 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 2C_29/2024 vom

6. September 2024 E. 3.1; 2C_169/2018 vom 17. August 2018 E.

3.3.1 f.).

2.5 Grundsätzlich ist es Sache der

Migrationsbehörden, die Scheinehe nachzuweisen. Der Untersuchungsgrundsatz wird

aber durch die Mitwirkungspflicht der betroffenen Personen relativiert (vgl.

Art. 90 AIG). Insbesondere wenn bereits gewichtige Hinweise auf eine

Ausländerrechtsehe hindeuten; darf und muss von den Eheleuten erwartet werden,

dass sie auch von sich aus Umstände vorbringen und belegen, um die in eine

andere Richtung weisenden Indizien zu entkräften (Urteile des Bundesgerichts 2C_835/2021

vom 24. Juni 2022 E. 4.4.; 2C_613/2019 vom 14. November 2019 E. 3.6.4;

2C_782/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.2; siehe ebenso: Urteile des Bundesgerichts

2C_494/2024 vom 5. März 2025 E. 4.3; 2C_5/2024 vom 6. September 2024

E. 5.2).

3. Die Vorinstanz hält fest, der

Beschwerdeführer habe während der Ehe mit C.___ zwei aussereheliche Kinder

gezeugt: Die Tochter E.___, geboren am […] 2001, und den Sohn D.___, geboren am

[…] 2007, ohne dass er die beiden Geburten dem MISA gemeldet habe. Demzufolge

habe er gegenüber dem MISA wesentliche Tatsachen verschwiegen. Als C.___ im

Jahre 2010 ein Familiennachzugsgesuch zugunsten des Beschwerdeführers

eingereicht habe, seien die vier Kinder des Beschwerdeführers unerwähnt

geblieben. Erst auf die Nachfrage des MISA hin habe C.___ angegeben, dass der

Beschwerdeführer Kinder habe, die bei der Kindsmutter leben würden. Die

Personalien der Kinder habe C.___ hingegen nicht wie verlangt angegeben. Dies

zeige, dass bereits damals versucht worden sei, die Zeugung zweier

ausserehelichen Kinder zu verschleiern. Auf dem Formular für den

Familiennachzug seien mehrere Angaben betreffend die Kinder (Name, Vorname, Geburtsdatum,

Staatsangehörigkeit, Zivilstand, Aufenthaltsort, Betreuungsperson, Sprachen)

verlangt worden. Vor diesem Hintergrund habe C.___ – entgegen der Auffassung

des Beschwerdeführers – die Relevanz dieser Angaben bewusst sein müssen. Es sei

nicht anzunehmen, dass diese die detaillierten Angaben betreffend die Kinder

auswendig gekannt habe, weshalb sie diese beim Beschwerdeführer habe nachfragen

müssen. Ab diesem Moment (der Nachfrage) sei sich folglich auch dieser über die

Relevanz der Angaben zu den Kindern im Klaren gewesen. Die Zeugung von zwei

ausserehelichen Kindern in den Jahren 2001 und 2007 sowie die zahlreichen

Besuche des Beschwerdeführers bei seiner Familie in Serbien während seiner

Tätigkeit als Buschauffeur (für Reisen von und nach Serbien) zeigten klar auf,

dass der Beschwerdeführer und B.___ über Jahre hinweg in einer Beziehung gelebt

hätten. Das MISA gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer an einer inhaltsleer

gewordenen Ehe mit C.___ festgehalten habe, zumal der Beschwerdeführer in Bezug

auf diese Beziehung lediglich Fotos von ca. 1997 bis ca. 2002 habe vorlegen

können. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer und C.___ keine weiteren Fotos

oder Belege (bspw. Reisebuchungen, Mietverträge, Fotos von Freunden) hätten

vorlegen können, stütze die Annahme, dass an der anfänglich (möglicherweise)

gelebten Ehe mit der Zeit kein Interesse mehr bestanden habe, d.h. keine

gelebte Beziehung mehr geführt worden sei. Daran vermöge auch der Umstand

nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer und C.___ vorbringen, es habe

weiterhin ein freundschaftlicher Kontakt zwischen ihnen bestanden. Vielmehr

erscheine es als bequeme Lösung für den Beschwerdeführer, dass dieser in einer

Art Wohngemeinschaft mit C.___ gelebt habe, während er seine effektive Familie

in Serbien regelmässig besucht habe und in der Schweiz und in Deutschland

erwerbstätig gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe mit dem Festhalten an einer

inhaltsleer gewordenen Ehe vorrangig das Ziel verfolgt, sich ein Anwesenheitsrecht

in Deutschland und später in der Schweiz zu verschaffen, um in absehbarer Zeit

seine wirkliche Partnerin (B.___) und seinen Sohn zu sich in die Schweiz

nachziehen zu können. Das MISA habe auch keine Kenntnis von den ausserehelichen

Kindern des Beschwerdeführers gehabt, als es ihm am 16. Februar 2022 nach der

Trennung von seiner zweiten Ehefrau eine eigenständige Aufenthaltsbewilligung

erteilt habe. In Kenntnis dieses Umstandes wäre denn auch die Erteilung dieser

Bewilligung unterblieben. Der Beschwerdeführer habe offensichtlich falsche

Angaben gemacht bzw. wesentliche Tatsachen verschwiegen, um eine eigenständige

Aufenthaltsbewilligung zu erlangen.

Zusammengefasst habe der

Beschwerdeführer an einer inhaltsleer gewordenen Ehe mit C.___ festgehalten,

eine Parallelbeziehung mit B.___ geführt und zudem rechtsmissbräuchlich versucht,

seinen Sohn D.___ in die Schweiz nachzuziehen. Damit seien die Voraussetzungen

von Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG erfüllt, weshalb die Aufenthaltsbewilligung des

Beschwerdeführers zu widerrufen sei.

4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend,

er habe keinen Widerrufsgrund im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. a

AIG gesetzt. Zur Begründung bringt er zusammengefasst Folgendes vor:

Die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon

aus, er habe an einer leer gewordenen Ehe festgehalten und damit bezweckt, sich

ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz zu verschaffen und später den

Familiennachzug zugunsten von B.___ und D.___ zu ermöglichen. Er habe der

Vorinstanz ausdrücklich die Befragung von C.___ sowie von Personen aus dem

Freundeskreis angeboten. Doch die Vorinstanz habe, obschon sie den Sachverhalt

von Amtes wegen hätte abklären müssen, von den Befragungen abgesehen und ihm

damit die Möglichkeit verwehrt aufzuzeigen, dass die Ehe mit C.___ tatsächlich

gelebt worden sei. Darin liege eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs (ergänzende

Beschwerdebegründung S. 5).

Die Vorinstanz verkenne, dass er

21 Jahre mit C.___ als Paar zusammen gewesen sei. Aus den von ihm

eingereichten Fotoaufnahmen aus den Jahren 1997 – ca. 2002 gehe ohne Zweifel

hervor, dass sie ein Liebespaar gewesen seien. Dass sie beide darüber hinaus

über keine weiteren gemeinsamen Fotos bzw. (objektive) Beweismittel verfügten,

möge wenig erstaunen. Denn solche seien nicht extern abgespeichert worden und

beim Wechsel der Mobiltelefone «verloren» gegangen und schliesslich habe man

sich als Paar auch getrennt (ergänzende Beschwerdebegründung S. 4 f.). Die

Beziehung mit B.___ habe sich (erst) nach der Trennung von C.___ aufgrund der

gemeinsamen Kinder erneut intensiviert. Sie hätten beschlossen, gemeinsam den

Lebensabend zu verbringen, weshalb er nach der Scheidung von C.___ im November

2022 am […] 2023 mit B.___ ein weiteres Mal die Ehe geschlossen habe.

Der Beschwerdeführer stellt sodann in

Abrede, die Geburten der ausserehelichen Kinder E.___ (geb. am […] 2001) und

von D.___ (geb. am […] 2007) im Hinblick auf den Erhalt der

Aufenthaltsbewilligung absichtlich verschwiegen zu haben. Die beiden Geburten

seien in die Zeit vor

seiner Einreise in die Schweiz gefallen und

die beiden Kinder seien nicht Gegenstand des Gesuchs um Familiennachzug

gewesen. Weder seiner damaligen Ehefrau (C.___) noch ihm selbst habe deshalb

bewusst sein müssen, dass die detaillierten Personalien der Kinder von Relevanz

hätten sein können. Fakt sei, dass gegenüber dem MISA zumindest erwähnt worden

sei, dass der Beschwerdeführer aussereheliche Kinder habe. Zudem habe dieser

selbst am 12. Mai 2022 ein Familiennachzugsgesuch zugunsten von D.___ gestellt.

Auch dies widerlege, dass er versucht habe, die ausserehelichen Kinder

mutwillig zu verschweigen (ergänzende Beschwerdebegründung S. 3–5).

4.2.1 Vorab ist die prozessuale Rüge des

Beschwerdeführers zu behandeln, wonach die Vorinstanz seinen Anspruch auf

rechtliches Gehör verletzt habe.

Das rechtliche Gehör dient einerseits

der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes

Mitwirkungsrecht dar (BGE 150 I 174 E. 4.1). Es umfasst als Mitwirkungsrecht

alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem

Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 150 I 174 E.

4.1; 149 I 153 E. 2.2; 147 I 433 E. 5.1). Der Anspruch auf rechtliches Gehör

verlangt insbesondere, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in

ihrer Rechtsstellung betroffenen Person auch tatsächlich hört, prüft und in der

Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 150 III 223 E. 3.5.1 mit Hinweisen).

Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei

ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten

einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich

widerlegt; vielmehr genügt es, wenn der Entscheid gegebenenfalls sachgerecht

angefochten werden kann (vgl. BGE 150 III 1 E. 4.5; 149 V 156 E. 6.1;

149 IV 325 E. 4.3).

Die Vorinstanz greift die vom

Beschwerdeführer angebotenen Befragungen im angefochtenen Entscheid auf und

ordnet diese ein – wenn auch nicht im Sinne des Beschwerdeführers. Sinngemäss

hält sie entgegen, der Beschwerdeführer und C.___hätten sich zwischenzeitlich

auf eine solche Befragung gemeinsam vorbereiten und die Antworten untereinander

absprechen können, was deren Ergebnis verfälsche (vgl. angefochtener Entscheid,

E. II. S. 7). Die Vorinstanz liess folglich die vom Beschwerdeführer beantragte

Befragung nicht ausser Acht, sondern prüfte und verwarf sie unter Angabe der

Gründe. Damit hat sie dem Anspruch des Beschwerdeführers auf das rechtliche

Gehör hinreichend Rechnung getragen. Die Rüge erweist sich demnach als

unbegründet.

4.2.2 Zu prüfen bleibt, ob ein

Anwendungsfall von Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG vorliegt.

In tatsächlicher Hinsicht ist Folgendes

relevant: Im Mai 2001 zeugte der

Beschwerdeführer (ausserehelich) eine Tochter (E.___), deren Mutter seine Frau

aus erster Ehe (B.___) ist. Sechs Jahre später, im Sommer 2007, kam sein Sohn D.___

zur Welt. Mutter des Sohnes ist wiederum seine erste Ehefrau. Deren insgesamt

vier Kinder stammen alle vom Beschwerdeführer: Die erste Tochter (F.___) kam am

[…] 1994, mithin 3 ½ Monate vor der Heirat mit B.___, die zweite Tochter (G.___)

am […] 1995 und demnach während der ersten Ehe mit der Kindsmutter und die

dritte Tochter sowie der Sohn während der zweiten Ehe mit C.___ zur Welt. Wie

aus den Akten hervorgeht (vgl. insbesondere B.___ AS 45, unten) war B.___ nach

der Scheidung Ende Januar 1997 mit keinem anderen Mann verheiratet. Trotz

Scheidung und seinem Wohnsitz in Deutschland bzw. ab 2011 in der Schweiz

besuchte der Beschwerdeführer B.___ sehr häufig. Er war Inhaber und

Geschäftsführer der […] GmbH, die Reisen von und nach Serbien zum

Geschäftszweck hatte. Gemäss der Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 23.

Februar 2024 habe sich der Beschwerdeführer über all die Jahre und bis zum

Konkurs der […] GmbH im Oktober 2019 regelmässig (ca. zweimal

wöchentlich) in Serbien aufgehalten und dort jeweils seine Familie besucht (B.___

AS 45). Auch B.___ besuchte ihn regelmässig in der Schweiz (vgl. auch hierzu B.___

AS 45). Die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach sich die Beziehung zu B.___

erst nach der Trennung von C.___ im Jahr 2018 wieder intensiviert habe, ist vor

diesem Hintergrund als Schutzbehauptung zu werten. Die Zeugung gleich zweier

Kinder mit B.___ während der zweiten Ehe mit C.___ und die unstrittig sehr hohe

Kadenz der Besuche über einen Zeitraum von vielen Jahren führen zum Schluss,

dass der Beschwerdeführer mit Ersterer eine dauerhafte Parallelbeziehung

unterhielt.

Die dauerhafte Parallelbeziehung sowie

die Zeugung von zwei unehelichen Kindern sind beides gewichtige Indizien für

eine Scheinehe. In zeitlicher Hinsicht fällt zudem Folgendes auf: Zwischen der

zweiten Scheidung und der dritten Heirat (bzw. der Wiederheirat mit C.___) lag

nur ein halbes Jahr. Eine weitere Besonderheit ist darin zu erblicken, dass C.___

bereits anfangs Dezember 2009 in die Schweiz einreiste, sie das

Familiennachzugsgesuch zugunsten des Beschwerdeführers aber erst im Oktober

2010 stellte (Beschwerdeführer AS 19 ff.). Ebenso sticht ins Auge, dass

der Beschwerdeführer sofort nach Erhalt der eigenständigen

Aufenthaltsbewilligung den Familiennachzug seines Sohnes und seiner Ehefrau B.___

anstrebte. In die Würdigung hat schliesslich auch einzufliessen, dass der

Beschwerdeführer als Drittstaatenangehöriger ohne spezifische berufliche

Qualifikationen kaum eine Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz ohne die Ehe

mit der EU-Bürgerin C.___ hätte erlangen können. Seine Aufenthaltsberechtigung

stand in Abhängigkeit zur Aufenthaltsbewilligung seiner Ehefrau. All diese

Indizien führen in einer Gesamtschau zur Annahme, dass der Beschwerdeführer,

als er Ende November 2010 in die Schweiz einreiste, ausschliesslich aus

ausländerrechtlichen Motiven und damit in rechtsmissbräuchlicher Weise am (rein

formellen) Bestand der Ehe mit C.___ festhielt.

Die vom Beschwerdeführer eingereichten

Fotos sind nicht geeignet, diese auf Indizien beruhende Annahme zu entkräften,

da sie – wie er selbst einräumt – lediglich die ersten Ehejahre mit C.___

unmittelbar vor bzw. nach der Jahrtausendwende (1997 bis ca. 2002) erfassen.

Berücksichtigt man, dass die Ehe mit C.___ gemäss der Darstellung des

Beschwerdeführers bis zur faktischen Trennung im Jahre 2018 noch über 15 Jahre

gelebt worden sein soll, erstaunt umso mehr, dass der Beschwerdeführer – bis

auf das Schreiben der ehemaligen Vermieterin – keine weiteren sachlichen

Beweismittel (Schriftstücke, Chatverläufe, Anruflisten, Reisebuchungen oder

sonstige Erinnerungen etc.) einreichen konnte. Auch das vom Beschwerdeführer

mit Eingabe vom 15. Juli 2024 ins Recht gelegte Schreiben der ehemaligen

Vermieterin, welches bestätigt, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 1.

Dezember 2009 bis 28. Februar 2018 dieselbe Wohnung wie C.___ bewohnt habe,

vermag die Annahme einer inhaltsleer gewordenen Ehe nicht umzustossen. Eine blosse

Wohngemeinschaft kann auch nach erloschenem Ehewillen aufrechterhalten werden,

zumal der Beschwerdeführer selbst vorbringt, ihn habe auch nach der Trennung

noch ein freundschaftliches Verhältnis mit C.___ verbunden. Dass die Begründung

bzw. der Fortbestand einer wirklichen Lebensgemeinschaft gewollt war, ergibt

sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht notwendigerweise schon

daraus, dass die Ehegatten während einer gewissen Zeit zusammengelebt haben;

ein derartiges Verhalten kann auch nur dazu dienen, den wahren Aufenthaltszweck

den Behörden gegenüber zu verbergen (vgl. insbesondere Urteil des Bundesgerichts

2C_998/2016 vom 10. Mai 2017 E. 3.4).

Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen

ist davon auszugehen, dass zwischen 2002 (letzte gemeinsame Fotos) und Dezember

2009 (Einreise von C.___ in die Schweiz) der Ehewille erloschen und in der

Folge an einer inhaltslosen Ehe festgehalten worden ist. Zusammenfassend ist

festzustellen, dass dem Beschwerdeführer zum Zeitpunkt, als C.___ zu seinen

Gunsten ein Familiennachzugsgesuch stellte, der Wille fehlte, die Ehe im Sinne

einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen, spirituellen und auf

Solidarität beruhende Verbindung fortzuführen. Vielmehr war sein Ehewille

damals bereits erloschen. Er täuschte die zuständige Behörde (MISA), indem er

allein zur Erlangung der Aufenthaltsbewilligung, mithin zur Umgehung der

ausländerrechtlichen Vorschriften, am formellen Bestand der Ehe mit C.___

festhielt. Demzufolge ist der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG erfüllt.

Zu keinem anderen Schluss führt der

Umstand, dass die dem Beschwerdeführer am 16. Februar 2022 erteilte

Aufenthaltsbewilligung eigenständigen Charakter hatte, somit nicht mehr in

Abhängigkeit zur ausländerrechtlichen Bewilligung von C.___ stand. Das MISA

stellte bei diesem Entscheid (vgl. Verfügung vom 16. Februar 2022)

massgeblich auf die lange Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in der Schweiz

bzw. die längerdauernde Ehegemeinschaft mit C.___ ab. Hätte die Vorinstanz zum

Zeitpunkt des Entscheides jedoch bereits gewusst, dass sich der

Beschwerdeführer diesen Aufenthalt mittels Täuschung erschlichen hat, hätte sie

ihm die Aufenthaltsbewilligung nicht erteilt (vgl. auch E. II.3. hiervor).

4.2.3 Selbst wenn man – entgegen der

hier vertretenen Auffassung (vgl. E. II.4.2.2) – davon ausginge, die

vorliegende Indizienlage lasse keinen klaren, d.h. unzweideutigen Schluss auf eine

Scheinehe zu, wäre die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers, wie

nachfolgend aufzuzeigen sein wird, in Anwendung von Art. 62 Abs. 1

lit. a AIG zu widerrufen.

Wie bereits dargetan (E. II.4.2.2

hiervor), führte der Beschwerdeführer, währenddem er in der Schweiz bei seiner

damaligen Ehefrau C.___ (Ehefrau aus 2. Ehe) Wohnsitz nahm, eine dauerhafte

Parallelbeziehung mit B.___ (Ehefrau aus 1. Ehe und seit Juni 2023 wiederum

seine Ehefrau). Aus dieser Parallelbeziehung gingen zwei Kinder (geb. 2001 und

2007) hervor. Über beide Aspekte (Führen einer dauerhaften Parallelbeziehung im

Ausland, Zeugung von zwei ausserehelichen Kindern) setzte der Beschwerdeführer

das MISA als zuständige Behörde nicht in Kenntnis. Da die

Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau erteilt worden war,

handelt es sich hierbei um eine wesentliche Tatsache, was auch der

Beschwerdeführer wissen musste. Indem er die Parallelbeziehung verschwieg, täuschte

er die Behörden über den stabilen Charakter seiner Beziehung zu C.___ (deutsche

Staatangehörige und damit EU-Bürgerin), aufgrund welcher er über einen potentiellen

Aufenthaltsanspruch für die Schweiz verfügte. Und indem er die Geburten der

beiden ausserehelichen Kinder im Ausland nicht bekanntgab, verunmöglichte er es

dem MISA, weitere Abklärungen zu einer Parallelbeziehung zu treffen, deren

Existenz seinen eigenen Bewilligungsanspruch in Frage gestellt hätte. Ein

solches Verhalten ist gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung unter

Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG zu subsumieren und führt – losgelöst von der

Frage, ob im konkreten Einzelfall der Nachweis einer Scheinehe gelingt oder

nicht – zum Widerruf der Aufenthaltsbewilligung (vgl. BGE 142 II 265

E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 2C_29/2024 vom 6. September 2024

E. 3 und 3.1; 2C_482/2022 vom 29. September 2023 E. 5.5; 2C_889/2021 vom

24. Februar 2022 E. 4.1; vgl. ebenso E. II.2.4 hiervor in fine).

Was der Beschwerdeführer dagegenhält, vermag

nicht zu überzeugen. Er macht geltend, weder ihm noch C.___ habe bewusst sein

müssen, dass die detaillierten Personalien der Kinder hätten relevant sein

können. Er beruft sich dabei auf die Tatsachen, dass beide ausserehelichen

Kinder bereits vor seiner Einreise in die Schweiz auf die Welt gekommen seien

und dass das Familiennachzugsgesuch nur zu seinen Gunsten gestellt worden sei. Beides

geht jedoch an der Sache vorbei. Es ist offenkundig, dass die näheren Angaben

zu den beiden jüngeren Kindern (inkl. Geburtsjahr) für das

Familiennachzugsgesuch des Beschwerdeführers von grosser Tragweite waren, weil

sie weitere Abklärungen in Bezug auf seine eigene Aufenthaltsberechtigung in

der Schweiz nach sich gezogen hätten. Soweit behauptet wird, man habe gegenüber

dem MISA zumindest erwähnt, dass der Beschwerdeführer aussereheliche Kinder

habe, entbehrt dies einer Grundlage. Als das MISA nachhakte und nähere Angaben

zu etwaigen Kindern des Beschwerdeführers verlangte, beschränkte sich C.___ auf

die Angabe, dass man für die Kinder aus der früheren Beziehung keinen

Familiennachzug beabsichtige und diese von der Kindsmutter betreut würden

(Beschwerdeführer AS 37). Damit wurde das Wesentliche (Zeugung zweier ausserehelicher

Kinder in den Jahren 2001 und 2007) ausgeklammert. Entsprechend brachte das

MISA diese Information denn auch nur mit der ältesten Tochter F.___ in Verbindung,

die im Scheidungsurteil, welches dem MISA vorlag, namentlich erwähnt wird (vgl.

Beschwerdeführer AS 42: «Checkliste» des MISA). Wenn der Beschwerdeführer

sodann behauptet, mit dem Familiennachzugsgesuch vom 12. Mai 2022

zugunsten seines Sohnes D.___ lasse sich die ihm zur Last gelegte

Täuschungsabsicht widerlegen, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Zum

einen stellte er dieses Gesuch zu einem Zeitpunkt, als er bereits über eine

eigenständige Aufenthaltsbewilligung verfügte, sich seine

Anwesenheitsberechtigung demnach nicht mehr von C.___ ableitete. Zum anderen verdeutlicht

auch dieses Gesuch, dass dem Beschwerdeführer die Bereitschaft fehlte, seine

persönlichen Verhältnisse wahrheitsgemäss darzutun. So hielt er auf dem

Formular tatsachenwidrig fest, er sei bislang noch nie von der Sozialhilfe

finanziell unterstützt worden und auch die familiäre Situation gab er nur äusserst

fragmentarisch und damit unzutreffend wieder (vgl. D.___ AS 53 und 56). Erst

mit den Eingaben vom 23. Februar 2024 legte der Beschwerdeführer erstmals

offen, dass er Vater von vier Kindern ist und nannte deren Jahrgang. Unter

Berücksichtigung sämtlicher konkreter Umstände ist mit der Vorinstanz der

Schluss zu ziehen, dass der Beschwerdeführer die Existenz der beiden unehelichen

Kinder und die dauerhafte Parallelbeziehung zu B.___ absichtlich verschwieg, um

auf diese Weise seinen eigenen Aufenthalt in der Schweiz nicht zu gefährden. Er

setzte somit – neben dem rechtsmissbräuchlichen Festhalten an einer inhaltsleer

gewordenen Ehe – einen weiteren Widerrufsgrund im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit.

a AIG.

4.2.4 Der Beschwerdeführer offeriert im

Beschwerdeverfahren als Beweise die Befragung mehrerer Personen aus seinem Freundes-

und Bekanntenkreis (vgl. Eingabe vom 25. Juli 2024). Diese sollten Auskunft

über die gelebte Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und C.___ geben. Die

Beweisofferte zielt demnach darauf ab, die Annahme einer Scheinehe zu entkräften.

Da nun aber vorliegend die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers selbst

dann zu widerrufen wäre, wenn eine Scheinehe verneint würde (vgl. hierzu E.

II.4.2.3: Widerrufsgrund der Verheimlichung einer dauerhaften Parallelbeziehung),

kann von den Befragungen schon deswegen abgesehen werden.

5.1 Zu prüfen bleibt, ob sich die

aufenthaltsbeendende Massnahme als verhältnismässig erweist (vgl. Art. 5 Abs. 2

Bundesverfassung [BV, SR 101]; Art. 96 Abs. 1 AIG). Diese Prüfung deckt

sich mit derjenigen nach Art. 8 Ziff. 2 Konvention zum Schutze der

Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101], soweit der Schutzbereich

von Art. 8 Ziff. 1 EMRK eröffnet ist (BGE 139 I 145 E. 2.2; Urteile des

Bundesgerichts 2C_29/2024 vom 6. September 2024 E. 7; 2C_378/2022 vom

2. Mai 2023 E. 4).

5.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, der

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung erweise sich in Anbetracht seiner langen

Aufenthaltsdauer in der Schweiz, seiner guten beruflichen und privaten

Integration sowie seiner hier gepflegten persönlichen Beziehungen als

unverhältnismässig und verstosse gegen Art. 8 EMRK (ergänzende

Beschwerdebegründung S. 6).

5.3 Die Argumentation des

Beschwerdeführers verfängt nicht. Stellt man die sich widerstreitenden

öffentlichen und privaten Interessen einander gegenüber, ergibt sich Folgendes:

Das öffentliche Interesse am Widerruf jener Bewilligungen, die auf einer

Scheinehe beruhen und durch Verschweigen von wesentlichen Tataschen erlangt

wurden, ist erheblich. Hinsichtlich der privaten Interessen beruft sich der

Beschwerdeführer in erster Linie auf seine lange Anwesenheitsdauer in der

Schweiz. Der Beschwerdeführer reiste am 29. November 2010 in die Schweiz ein.

Zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids (5. Juni 2024) hielt er sich

demnach seit etwas mehr als 13 ½ Jahren hier auf. Dies stellt zwar eine

vergleichsweise lange Zeitspanne dar. Der Dauer kommt jedoch vorliegend nur

untergeordnete Bedeutung zu, weil der Beschwerdeführer die Erteilung der

Aufenthaltsbewilligung erschlichen hat, indem er bewusst wesentliche Tatsachen (dauerhafte

Parallelbeziehung, Zeugung von zwei unehelichen Kindern) verschwieg und die

Behörden über den Fortbestand seines Ehewillens täuschte (vgl. Urteile des

Bundesgerichts 2C_29/2024 vom 6. September 2024 E. 7.2; 2C_494/20254

vom 5. März 2025 E. 63). Zudem vermag die Anwesenheitsdauer als rein

quantitatives Kriterium nichts über den tatsächlich erreichten Grad der

Integration auszusagen. Soweit sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt

stellt, er sei beruflich wie privat gut integriert, hält dies einer näheren

Prüfung nicht stand. Die Bilanz seiner bisherigen Integrationsleistungen ist

vielmehr durchzogen: Positiv zu werten ist, dass er seit dem 13. Juni 2022

eine unbefristete Anstellung (Vollzeitpensum) hat und sich darum bemüht, seine Schulden

abzubauen (vgl. hierzu Beschwerdeführer AS 233 und 236). Negativ schlägt

hingegen zu Buche, dass der Beschwerdeführer gemäss Betreibungsregisterauszug

vom 26. Juni 2023 zehn nicht getilgte Verlustscheine im Gesamtbetrag von

CHF 10'903.75 aufweist. Mehrfach wurde er zudem straffällig, wobei hier

vor allem die zahlreichen SVG-Widerhandlungen im Zusammenhang mit seiner

vormaligen beruflichen Tätigkeit als Reisebuschauffeur negativ ins Gewicht

fallen (vgl. im Einzelnen: Beschwerdeführer AS 5, 54, 68, 84 f., 95, 101, 125).

Im Weiteren wurde über die […] GmbH, deren Gesellschafter und Geschäftsführer

er war, am 1. Oktober 2019 der Konkurs eröffnet (Beschwerdeführer AS 251). Für

die Zeit vom März bis Juli 2020 war der Beschwerdeführer auch sozialhilfeabhängig.

Gesamthaft bezog er CHF 7'712.45 Sozialhilfe (Beschwerdeführer AS 237). Obschon

er sich zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids 13 Jahre in der

Deutschschweiz aufhielt und zuvor 13 Jahre in München verbrachte, erreichen

seine Deutschkenntnisse nur das Referenzniveau A 1 (Beschwerdeführer

AS 118). Er verfügt demnach bloss über rudimentäre Kenntnisse der

deutschen Sprache. Im Weiteren gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer

(geb. […] 1967) zum Zeitpunkt seiner Einreise in die Schweiz (29. November

2010) bereits 43 Jahre alt war. Die prägenden Kinder- und Jugendjahre

sowie die Zeit als junger Erwachsener bis zum 30. Lebensjahr verbrachte er

in seinem Heimatstaat Serbien, wo er sich nach seinen eigenen Angaben auch zum

Gärtner und Busfahrer ausbilden liess. Mit den sprachlichen, kulturellen und

gesellschaftlichen Gepflogenheiten seines Heimatstaates ist er nach wie vor bestens

vertraut. Seine Kontakte zum Heimatland während seiner Anwesenheit in der

Schweiz blieben stets äusserst intensiv: Wie er selbst ausführte, hielt er sich

aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit als Reisebuschauffeur regelmässig in Serbien

auf. Er führte – wie dargetan – während seiner Ehe mit C.___ in Serbien eine

dauerhafte Parallelbeziehung mit seiner Frau aus erster Ehe (B.___), die auch

aktuell wieder seine Ehefrau ist. Zwar leben gemäss seinen Angaben zwei Geschwister

und somit nähere Verwandte ebenfalls in der Schweiz (vgl. Beschwerdeführer AS

41). Seine wichtigsten Bezugspersonen, nämlich seine Ehefrau und das jüngste

Kind mit Jahrgang 2007, d.h. seine Kernfamilie, haben ihren Lebensmittelpunkt

indessen in Serbien. In Anbetracht der konkreten Umstände sollte es ihm nicht schwerfallen,

sich erneut in die dortigen Verhältnisse einzugliedern. Die privaten Interessen

des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz wiegen demnach nicht

schwer. In einer Gesamtschau überwiegt das gewichtige öffentliche Interesse an

der Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers dessen private Interessen an

einem Verbleib in der Schweiz. Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und die

Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengenraum halten demnach entgegen den

Vorbringen des Beschwerdeführers auch vor dem Grundsatz der

Verhältnismässigkeit (Art. 96 Abs. 1 AIG, Art. 8 Ziff. 2

EMRK) stand.

6. Der Widerruf der

Aufenthaltsbewilligung ist rechtens. Damit fehlt dem Familiennachzugsgesuch des

Beschwerdeführers zugunsten seines Sohnes D.___ und seiner Ehefrau B.___ die

Rechtsgrundlage. Zu Recht trat deshalb die Vorinstanz darauf nicht ein. Der

Beschwerdeführer dringt demnach auch in diesem Punkt mit seiner Beschwerde

nicht durch.

7.1 Die Beschwerde erweist sich somit

als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der

Beschwerdeführer in Anwendung von § 77 Gesetz über

den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [VRG, BGS 124.11] i.V.m. Art. 106

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf

CHF 1’500.00 festzusetzen und mit dem Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu

verrechnen sind. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt bei diesem

Ergebnis nicht infrage.

7.2 Die von der Vorinstanz gesetzte

Ausreisefrist ist mittlerweile abgelaufen, sodass eine neue anzusetzen ist. Unter

Berücksichtigung der bestehenden Verpflichtung des Beschwerdeführers erscheint

die Ansetzung einer Ausreisefrist bis 31. August 2025 angemessen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat

die Schweiz und den

gesamten Schengenraum – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im

Unterlassungsfall – bis 31. August 2025 zu verlassen.

3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 1’500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Zimmermann

Das vorliegende Urteil wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 2C_346/2025 vom 18. Dezember 2025 bestätigt.