VWBES.2024.200
Rechtsverweigerung
25. Juni 2024Deutsch6 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 25. Juni 2024
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Departement
des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,
2. Amt
für Justizvollzug,
Beschwerdegegner
betreffend Rechtsverweigerung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 2. Februar 2024 erhob A.___,
der sich zurzeit in der Justizvollzugsanstalt [...] befindet,
Rechtsverweigerungsbeschwerde beim Departement des Innern und machte sinngemäss
und im Wesentlichen geltend, er habe das Amt für Justizvollzug (AJUV) mit
diversen Schreiben, zuletzt am 31. Januar 2024 aufgefordert, in Bezug auf
die Entsorgung seiner persönlichen Gegenstände bei Eintritt in die
Justizvollzugsanstalt (JVA) Solothurn eine anfechtbare Verfügung zu erlassen,
was dieses bis jetzt verweigert habe. Konkret gehe es um die Vernichtung von
persönlichen Gegenständen wie Medikamente und Lebensmittel im Umfang von ca.
CHF 150.00. Diesen Betrag wolle er zurückerstattet haben.
Erwägungen
2.
Am 8. März 2024 erhob A.___
erneut eine Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen das AJUV mit diversen weiteren
Vorhalten und beantragte, das AJUV sei anzuweisen, eine anfechtbare Verfügung
bezüglich sämtlicher seiner Anfragen und Anliegen zu erlassen. Konkret
beschwerte er sich über die Kosten für Kopien von CHF 0.50. Er habe mit
Eingabe vom 3. März 2024 konkret gefordert, dass ihm Kopien der
«Verfahrensanleitung (VA) zu Kopien» und «VA zu Paketlieferungen» sowie seine
eingetroffene Postsendung mit Medienerzeugnissen auszuhändigen seien. Mit
Eingabe vom 28. Februar 2024 habe er zudem um Zustellung VVG-Rechnungen,
welche nicht von der Krankenkasse übernommen würden, ab Februar 2024 ersucht,
damit er diese selbständig bezahlen und die Rückerstattung anfordern könne.
Weiter habe er darum ersucht, die Telefonapparate, welche in den
Durchgangsräumen aufgestellt seien, abzuschirmen, damit die Privatsphäre
gewährleistet sei. Bis dahin sei ihm die Telefonkabine im Parterre freizugeben.
Schliesslich habe er die Beschwerdegegnerin aufgefordert, ihn während den
Arbeitszeiten nicht (mehr) einzuschliessen.
3.
Mit Beschwerdeentscheid vom
11.
Juni 2024 vereinigte das Departement des Innern die beiden Verfahren.
Auf die Beschwerde vom 8. März 2024 trat es nicht ein, da sich der
Beschwerdeführer nicht mehr in der JVA in [...] befinde, die Beschwerde vom
2.
Februar 2024 wies es ab, soweit diese nicht gegenstandslos geworden
sei. Verfahrenskosten wurden keine erhoben.
4.
Am 18. Juni 2024 erhob A.___
(nachfolgend Beschwerdeführer genannt) Beschwerde beim Verwaltungsgericht und
führte aus, er habe noch eine dritte Beschwerde eingereicht. Er beantrage, dass
die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen werde und alle drei Beschwerden
zusammengeführt würden. Zudem beantrage er einen vorgängigen Entscheid zum
Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege. Der frühzeitige Entscheid gegen einen
Teil der Beschwerden ermögliche dem DDI, diese aus dem Konvolut der zu
behandelnden Beschwerden herauszulösen und durch die Verletzung der
Waffengleichheit den Beschwerdeführer zu benachteiligen. Die Sache sei
inzwischen grösser geworden als anfänglich erwartet, weshalb sich eine
anwaltliche Vertretung aufdränge.
Der Beschwerde wurde eine «Beschwerde
gegen Frau [...] und Herrn [...] von der JVA [...]» an das DdI vom 14. Mai
2024.
beigelegt. Darin hatte der Beschwerdeführer beantragt, es müsse zuerst
über den Antrag um unentgeltliche Rechtspflege inkl. anwaltlicher
Verbeiständung entschieden werden. Er liste die folgenden und später zu
stellenden Anträge nur als kurze Erklärung auf. Die Liste sei nicht
abschliessend: Verweigerung von Post-Nachsendungen, Verweigerung von Antworten
und Verfügungen, Verweigerung von Akten- und Weisungseinsicht, Verweigerung der
Auszahlung seines Guthabens, Verweigerung von Rückerstattungen, Feststellung
der nicht rechtskonformen Unterbringung von Verwahrten nach Art. 64 StGB im
Regime des Normalvollzugs bzw. des Massnahmenvollzugs nach Art. 59 StGB (z.B.
Verbot der Kaffeemaschine, eines DVDs, eines grösseren, privaten und
altersgerechten TVs, nicht rechtskonforme Zellengrösse, Einschluss in die
äusserst kleine Zelle für chronisch krankgeschriebene Verwahrte während ca. 16
Stunden täglich, Verbot von sexuellen Kontakten unter Insassen, Beschlagnahme
oder nicht Aushändigung von bestellten Büchern), vorsätzlich falsche Aussagen
an die Vollzugsbehörde und an seine Anwältin von Frau [...], vorsätzlich
überhöhte Entschädigungen für Kopien für Insassen von CHF 0.50. Bereits in
den ersten sechs Monaten als Verwahrter gemäss Art. 64 StGB seien massive und
vorsätzliche Grund- und Menschenrechtsverletzungen in der JVA [...] begangen
worden. Einzelne tolle Projekte könnten nicht darüber hinwegtäuschen, dass der
Alltag für die Massnahmen-Patienten und erst recht für Verwahrte im
Normalvollzug unanständig inadäquat sei und dringend angepasst werden müssten.
Es gehe nicht an, einem Verwahrten durch solches Verhalten zusätzliche
(psychische) Schmerzen und Pein zuzufügen, was als unmenschliche und
erniedrigende Behandlung und Strafe gewertet werden müsse. Diese Missstände
müssten nicht nur angezeigt werden, sondern müssten einer umgehenden Änderung zugeführt
werden, damit zukünftig die besondere Fürsorge- und Betreuungspflicht des
Staates und der zum Vollzug des Freiheitsentzuges Zuständigen rechtsgenüglich
umgesetzt und ausgeführt werde. Er bitte deshalb, seinem Antrag um URP stattzugeben,
damit sie danach die Eingaben detailliert begründet und ausgeführt durch eine
rechtliche Verbeiständung einreichen könnten. Gerne erwarte er eine
Empfangsbescheinigung des Eingangs seiner Eingabe.
5.
Der Beschwerdeführer führt somit im
Wesentlichen aus, ihm müsse zuerst die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt
werden, damit er im Anschluss durch eine anwaltliche Vertretung eine
Aufsichtsbeschwerde einreichen könne, mit welcher auch jene Punkte geltend
gemacht werden sollen, die durch die Vorinstanz nun bereits im vorliegend
angefochtenen Entscheid behandelt worden sind.
6.
Gemäss § 68 Abs. 3 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) dürfen mit der Beschwerde
keine neuen Begehren vorgebracht werden. Der Beschwerdeführer hat vor der
Vorinstanz nie beantragt, dass die drei Verfahren zu koordinieren wären, weshalb
er diesbezüglich auch nicht zur Beschwerdeführung berechtigt ist. Es hätte ihm
selbst oblegen, seine Begehren gemeinsam geltend zu machen. Auf die Beschwerde
ist daher nicht einzutreten.
7.
Für das Verfahren vor
Verwaltungsgericht sind ausnahmsweise keine Kosten zu erheben.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht
werden ausnahmsweise keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Blut-Kaufmann
Auf eine gegen das vorliegende
Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 7B_863/2024 vom
11. September 2024 nicht ein.