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Entscheid

VWBES.2024.200

Rechtsverweigerung

25. Juni 2024Deutsch6 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 25. Juni 2024

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

1. Departement

des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,

2. Amt

für Justizvollzug,

Beschwerdegegner

betreffend Rechtsverweigerung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 2. Februar 2024 erhob A.___,

der sich zurzeit in der Justizvollzugsanstalt [...] befindet,

Rechtsverweigerungsbeschwerde beim Departement des Innern und machte sinngemäss

und im Wesentlichen geltend, er habe das Amt für Justizvollzug (AJUV) mit

diversen Schreiben, zuletzt am 31. Januar 2024 aufgefordert, in Bezug auf

die Entsorgung seiner persönlichen Gegenstände bei Eintritt in die

Justizvollzugsanstalt (JVA) Solothurn eine anfechtbare Verfügung zu erlassen,

was dieses bis jetzt verweigert habe. Konkret gehe es um die Vernichtung von

persönlichen Gegenständen wie Medikamente und Lebensmittel im Umfang von ca.

CHF 150.00. Diesen Betrag wolle er zurückerstattet haben.

Erwägungen

2.

Am 8. März 2024 erhob A.___

erneut eine Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen das AJUV mit diversen weiteren

Vorhalten und beantragte, das AJUV sei anzuweisen, eine anfechtbare Verfügung

bezüglich sämtlicher seiner Anfragen und Anliegen zu erlassen. Konkret

beschwerte er sich über die Kosten für Kopien von CHF 0.50. Er habe mit

Eingabe vom 3. März 2024 konkret gefordert, dass ihm Kopien der

«Verfahrensanleitung (VA) zu Kopien» und «VA zu Paketlieferungen» sowie seine

eingetroffene Postsendung mit Medienerzeugnissen auszuhändigen seien. Mit

Eingabe vom 28. Februar 2024 habe er zudem um Zustellung VVG-Rechnungen,

welche nicht von der Krankenkasse übernommen würden, ab Februar 2024 ersucht,

damit er diese selbständig bezahlen und die Rückerstattung anfordern könne.

Weiter habe er darum ersucht, die Telefonapparate, welche in den

Durchgangsräumen aufgestellt seien, abzuschirmen, damit die Privatsphäre

gewährleistet sei. Bis dahin sei ihm die Telefonkabine im Parterre freizugeben.

Schliesslich habe er die Beschwerdegegnerin aufgefordert, ihn während den

Arbeitszeiten nicht (mehr) einzuschliessen.

3.

Mit Beschwerdeentscheid vom

11.

Juni 2024 vereinigte das Departement des Innern die beiden Verfahren.

Auf die Beschwerde vom 8. März 2024 trat es nicht ein, da sich der

Beschwerdeführer nicht mehr in der JVA in [...] befinde, die Beschwerde vom

2.

Februar 2024 wies es ab, soweit diese nicht gegenstandslos geworden

sei. Verfahrenskosten wurden keine erhoben.

4.

Am 18. Juni 2024 erhob A.___

(nachfolgend Beschwerdeführer genannt) Beschwerde beim Verwaltungsgericht und

führte aus, er habe noch eine dritte Beschwerde eingereicht. Er beantrage, dass

die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen werde und alle drei Beschwerden

zusammengeführt würden. Zudem beantrage er einen vorgängigen Entscheid zum

Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege. Der frühzeitige Entscheid gegen einen

Teil der Beschwerden ermögliche dem DDI, diese aus dem Konvolut der zu

behandelnden Beschwerden herauszulösen und durch die Verletzung der

Waffengleichheit den Beschwerdeführer zu benachteiligen. Die Sache sei

inzwischen grösser geworden als anfänglich erwartet, weshalb sich eine

anwaltliche Vertretung aufdränge.

Der Beschwerde wurde eine «Beschwerde

gegen Frau [...] und Herrn [...] von der JVA [...]» an das DdI vom 14. Mai

2024.

beigelegt. Darin hatte der Beschwerdeführer beantragt, es müsse zuerst

über den Antrag um unentgeltliche Rechtspflege inkl. anwaltlicher

Verbeiständung entschieden werden. Er liste die folgenden und später zu

stellenden Anträge nur als kurze Erklärung auf. Die Liste sei nicht

abschliessend: Verweigerung von Post-Nachsendungen, Verweigerung von Antworten

und Verfügungen, Verweigerung von Akten- und Weisungseinsicht, Verweigerung der

Auszahlung seines Guthabens, Verweigerung von Rückerstattungen, Feststellung

der nicht rechtskonformen Unterbringung von Verwahrten nach Art. 64 StGB im

Regime des Normalvollzugs bzw. des Massnahmenvollzugs nach Art. 59 StGB (z.B.

Verbot der Kaffeemaschine, eines DVDs, eines grösseren, privaten und

altersgerechten TVs, nicht rechtskonforme Zellengrösse, Einschluss in die

äusserst kleine Zelle für chronisch krankgeschriebene Verwahrte während ca. 16

Stunden täglich, Verbot von sexuellen Kontakten unter Insassen, Beschlagnahme

oder nicht Aushändigung von bestellten Büchern), vorsätzlich falsche Aussagen

an die Vollzugsbehörde und an seine Anwältin von Frau [...], vorsätzlich

überhöhte Entschädigungen für Kopien für Insassen von CHF 0.50. Bereits in

den ersten sechs Monaten als Verwahrter gemäss Art. 64 StGB seien massive und

vorsätzliche Grund- und Menschenrechtsverletzungen in der JVA [...] begangen

worden. Einzelne tolle Projekte könnten nicht darüber hinwegtäuschen, dass der

Alltag für die Massnahmen-Patienten und erst recht für Verwahrte im

Normalvollzug unanständig inadäquat sei und dringend angepasst werden müssten.

Es gehe nicht an, einem Verwahrten durch solches Verhalten zusätzliche

(psychische) Schmerzen und Pein zuzufügen, was als unmenschliche und

erniedrigende Behandlung und Strafe gewertet werden müsse. Diese Missstände

müssten nicht nur angezeigt werden, sondern müssten einer umgehenden Änderung zugeführt

werden, damit zukünftig die besondere Fürsorge- und Betreuungspflicht des

Staates und der zum Vollzug des Freiheitsentzuges Zuständigen rechtsgenüglich

umgesetzt und ausgeführt werde. Er bitte deshalb, seinem Antrag um URP stattzugeben,

damit sie danach die Eingaben detailliert begründet und ausgeführt durch eine

rechtliche Verbeiständung einreichen könnten. Gerne erwarte er eine

Empfangsbescheinigung des Eingangs seiner Eingabe.

5.

Der Beschwerdeführer führt somit im

Wesentlichen aus, ihm müsse zuerst die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt

werden, damit er im Anschluss durch eine anwaltliche Vertretung eine

Aufsichtsbeschwerde einreichen könne, mit welcher auch jene Punkte geltend

gemacht werden sollen, die durch die Vorinstanz nun bereits im vorliegend

angefochtenen Entscheid behandelt worden sind.

6.

Gemäss § 68 Abs. 3 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) dürfen mit der Beschwerde

keine neuen Begehren vorgebracht werden. Der Beschwerdeführer hat vor der

Vorinstanz nie beantragt, dass die drei Verfahren zu koordinieren wären, weshalb

er diesbezüglich auch nicht zur Beschwerdeführung berechtigt ist. Es hätte ihm

selbst oblegen, seine Begehren gemeinsam geltend zu machen. Auf die Beschwerde

ist daher nicht einzutreten.

7.

Für das Verfahren vor

Verwaltungsgericht sind ausnahmsweise keine Kosten zu erheben.

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht

werden ausnahmsweise keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Thomann Blut-Kaufmann

Auf eine gegen das vorliegende

Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 7B_863/2024 vom

11. September 2024 nicht ein.